{"id":8245,"date":"2019-11-27T13:35:11","date_gmt":"2019-11-27T13:35:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8245"},"modified":"2019-11-27T13:35:11","modified_gmt":"2019-11-27T13:35:11","slug":"4c-o-24-14-tragbarer-druckuebersetzer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8245","title":{"rendered":"4c O 24\/14 &#8211; Tragbarer Druck\u00fcbersetzer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2943<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. August 2019, Az. 4c O 24\/14<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\nTatbestand<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht einen Vindikationsanspruch aus abgetretenem Recht hinsicht-lich des Gebrauchsmusters DE 20 2012 100 XXX U1 (Anlage K1, im Folgenden: Streitgebrauchsmuster) geltend, als dessen alleinige Inhaberin die Beklagte im Re-gister eingetragen ist. Die Anmeldung des Streitgebrauchsmusters, das eine innere Priorit\u00e4t der Patentanmeldung 10 2011 XXX 115.1 der Beklagten vom 25.07.2011 in Anspruch nimmt, erfolgte am 03.01.2012. In der Patentanmeldung ist als Erfinder ein Herr Thorsten G angegeben. Das Streitgebrauchsmuster wurde am 27.02.2012 eingetragen und am 19.04.2012 im Patentblatt bekannt gemacht. Es betrifft einen Druck\u00fcbersetzer zum Antrieb von austauschbaren Hydraulikwerkzeugen.<\/li>\n<li>Der vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters lautete in sei-ner urspr\u00fcnglichen Fassung:<\/li>\n<li>\u201eTragbarer Druck\u00fcbersetzer (1) zum Antrieb von austauschbaren Hydraulik-werkzeugen (7), mit einer Gas- oder Luftdruck angetriebenen Pneumatikein-heit (5), einer mit der Pneumatikeinheit (5) verbundenen Hydraulikeinheit (4), einer Kopplungseinheit (3) zum unbeweglichen und l\u00f6sbaren Anschluss des Hydraulikwerkzeugs (7) an der Hydraulikeinheit (4), wobei die Pneumatikein-heit (5), die Hydraulikeinheit (4) und die Kopplungseinheit (3) zu einer ein-st\u00fcckigen mobilen Handhabungseinheit (2) zusammengefasst sind.\u201c<\/li>\n<li>In dem seitens der Kl\u00e4gerin eingeleiteten L\u00f6schungsverfahren hat das Bundespa-tentgericht das Streitgebrauchsmuster gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 2 eingeschr\u00e4nkt aufrecht-erhalten (Anlage K 9), nachdem die Gebrauchsmusterabteilung es zun\u00e4chst erstin-stanzlich vollst\u00e4ndig gel\u00f6scht hatte.<\/li>\n<li>Die neue Fassung des Anspruchs 1 lautet daher:<\/li>\n<li>\u201eTragbarer Druck\u00fcbersetzer (1) zum Antrieb von austauschbaren Hydraulik-werkzeugen (7), mit einer Gas- oder Luftdruck angetriebenen Pneumatikeinheit (5), einer mit der Pneumatikeinheit (5) verbundenen Hydraulikeinheit (4), einer Kopplungseinheit (3) zum unbeweglichen und l\u00f6sbaren Anschluss des Hydrau-likwerkzeugs (7) an die Hydraulikeinheit (4), wobei die Pneumatikeinheit (5), die Hydraulikeinheit (4) und die Kopplungseinheit (3) zu einer einst\u00fcckigen mobi-len Handhabungseinheit (2) zusammengefasst sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kopplungseinheit (3) eine Kugelverrastung aufweist, wobei eine als verdrehbarer Sperrring (51 ) zwischen einer \u00d6ffnungsposition und einer Ver-schlussposition ausgebildete Sperrelementfixierung und ein Kopplungsring (44) koaxial angeordnet sind und zwischen einer Innenseite des Sperrrings (51) und einer Au\u00dfenseite des Kopplungsrings (44) ein zur Aufnahme eines Kugel-rastk\u00f6rpers (52) ausgelegter Hohlraum (54) ausgebildet ist und der Kopplungs-ring (44) eine \u00d6ffnung (45) mit einem gegen\u00fcber dem Kugelrastk\u00f6rper (52) ge-ringeren Durchmesser aufweist und der Sperrring (51) eine Ausbuchtung zur zumindest abschnittsweisen Aufnahme des Kugelrastk\u00f6rpers (52) aufweist, wo-bei der Sperrring (51 ) und der Kugelrastk\u00f6rper (52) und der Kopplungsring (44) derart aufeinander abgestimmt sind, dass in der Verschlussposition der Kugel-rastk\u00f6rper (52) abschnittsweise in der \u00d6ffnung (45) angeordnet ist und von einer Innenseite (53) des Kopplungsringes (44) vorsteht und vom Sperrring (51) in ei-ne Verriegelungsposition lagegesichert ist und in der \u00d6ffnungsposition der Ku-gelrastk\u00f6rper in eine Entriegelungsposition verlagerbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Streitgebrauchsmusters veranschau-licht die technische Lehre anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/li>\n<li>\nDie seitens der Kl\u00e4gerin als Anlage K3 zu den Akten gereichte CAD-Zeichnung zeigt \u2013 unstreitig \u2013 die technische Lehre des Anspruchs 1 des Streitgebrauchsmus-ters. Auf der Messe A 2010, die vom XX. bis XX. September in B stattfand, pr\u00e4sen-tierten Mitarbeiter des Automobilherstellers C den Prototypen eines als F bezeichne-ten Werkzeugs. Dieses war ein Druckerzeuger, den C im Nachgang zu einem Tele-fonat aus dem Jahr 2010 zwischen Herrn D der C AG und Herrn E von der Beklag-ten erhalten hatte. Dazu ver\u00f6ffentlichte die C AG am 14.09.2010 eine Pressemittei-lung, in der es unter anderem hie\u00df: \u201eMit dem F etwa pr\u00e4sentierte das Unternehmen einen modular aufgebauten Prototyp f\u00fcr die Fahrwerk- und Karosserie-Instandsetzung, der ohne Akku auskommt und somit ger\u00e4uscharm und stets be-triebsbereit ist.\u201c (vgl. Anlage K4). Ferner stellte Herr E der C AG am 21.07.2010 den Druck\u00fcbersetzer auf einer Pressekonferenz vor. Dar\u00fcber hinaus war von der Wer-beagentur Tisch 13 ein Animationsvideo f\u00fcr das Werkzeug erstellt worden. Die erste Auslieferung des Fs an die C AG erfolgte nach Erlangung der Serienreife im Jahr 2012.<\/li>\n<li>Herr E war seit dem 2. Quartal 2007 bis zum 31.05.2011 als Leiter der Entwicklung bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. Herr G nahm seine Besch\u00e4ftigung bei der Beklagten erst nach diesem Zeitpunkt auf. Vor seiner T\u00e4tigkeit bei der Beklagten war Herr E im Jahr 2006 bei der Firma H in Laubach besch\u00e4ftigt. Im Anschluss an die T\u00e4tigkeit des Herrn E bei der Beklagten war er in der Unternehmensgruppe der Kl\u00e4gerin ange-stellt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, Herr E habe im Kalenderjahr 2006, als er noch bei der Fir-ma H besch\u00e4ftigt war, in seiner Freizeit einen Druckerzeuger entwickelt, wie er aus der CAD-Zeichnung gem\u00e4\u00df der Anlage K3 ersichtlich sei. Diese Zeichnung habe Herr E im Jahr 2006 mit dem Programm \u201eI\u201c erstellt. Er habe sich vorgestellt, den Druckerzeuger zum Antrieb einer Rettungsschere oder eines Spreizwerkzeugs, et-wa f\u00fcr den Einsatz bei der Feuerwehr, zu verwenden. Die Idee habe er seinem da-maligen Arbeitgeber vorgestellt, der sich aber letztendlich gegen die Herstellung eines Rettungswerkzeugs entschieden habe.<br \/>\nAufgrund eines Anrufes des Herrn D der C AG Mitte 2010, bei dem dieser gefragt habe, ob seitens der Beklagten eine Idee f\u00fcr ein neues Werkstattprojekt vorhanden sei, welches auf der Messe A 2010 vorgef\u00fchrt werden k\u00f6nne, habe Herr E die Idee gehabt, dass der Druckerzeuger nicht nur f\u00fcr Spreiz- und Schneidwerkzeuge, son-dern auch f\u00fcr verschiedene Varianten von Nietwerkzeugen verwendet werden k\u00f6nne. In der Folge sei der Druckerzeuger f\u00fcr die Verwendung in der Automobilin-dustrie nur leicht abgewandelt worden, unter anderem bez\u00fcglich der Geometrie der Kugelkupplung und an einzelnen Dichtungen, was vor allem der fertigungstechni-schen Umsetzung gedient habe. Bei der Ver\u00e4nderung der CAD-Zeichnungen habe ihn Frau J (heute: K), eine Mitarbeiterin der Beklagten, unterst\u00fctzt. Bei der ersten Vorstellung des Ger\u00e4tekonzeptes gegen\u00fcber der C AG, die etwa eine Woche nach der Anfrage des Herrn D erfolgt sei, seien neue CAD-Zeichnungen der Beklagten noch nicht erstellt gewesen. Die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt \u00fcber das Pro-gramm \u201eI\u201c, welches Herr E benutzt habe, nicht verf\u00fcgt, sondern zur Erstellung von CAD-Zeichnungen das Programm \u201eL\u201c benutzt.<\/li>\n<li>Von Seiten der Beklagten habe man sich in Abstimmung mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn M entschieden, f\u00fcr den Druckerzeuger \u201eF\u201c keine technischen Schutzrechte anzumelden, da vor der Messe A die Zeit zur Ausarbeitung einer Anmeldung nicht mehr gereicht habe und man im Anschluss in Abstimmung mit den Anw\u00e4lten davon ausgegangen sei, dass eine sp\u00e4tere Anmeldung mangels Neuheit nicht m\u00f6glich sei. Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, Herr E habe ihr die Rechte an dem Streitge-brauchsmuster abgetreten und legt insoweit eine Best\u00e4tigung vom 02.04.2014 (An-lage K2) vor. Wegen des genauen Inhalts der Best\u00e4tigung wird auf die Anlage K2 verwiesen. Sie behauptet weiter, auch im Zusammenhang mit den nach dem Anruf des Herrn D vorgenommenen Arbeiten habe Herr E keine Rechte an der Erfindung an die Beklagte abgetreten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Streitgebrauchsmuster gehe in wesentlichen Teilen auf die Erfindung von Herrn E vor seiner T\u00e4tigkeit bei der Beklagten zur\u00fcck. Allenfalls die Idee des Antriebes von Nietwerkzeugen sei w\u00e4hrend der T\u00e4tigkeit des Herrn E bei der Beklagten entwickelt worden.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Klage zur\u00fcckgenommen und die Beklagte der R\u00fccknahme nicht zugestimmt hat,<\/li>\n<li>beantragt die Kl\u00e4gerin daher,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, in die Umschreibung des Gebrauchsmusters DE 20 2012 100 XXX U1 auf die Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin zusammen mit der Beklagten einzuwilligen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nSie behauptet, der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei ab dem 25.03.2010 vollst\u00e4ndig in ihrem Unternehmen entstanden und bezieht sich insoweit auf zwei CAD-Zeichnungen vom 25.03.2010 und vom 10.05.2010 (Anlage B8). Die Zeich-nung vom 10.05.2010 dokumentiere kumulativ solche Entwicklungen, die bereits am 25.03.2010 vorhanden gewesen seien und solche Entwicklungen, die bis zum 10.05.2010 hinzugekommen seien. Zu der Entwicklung im Sinne des Streitge-brauchsmusters sei es gekommen, weil der Automobilhersteller C auf der Messe A im September 2010 ein tragbares Werkzeug f\u00fcr die Vernietung von Bauteilen habe vorstellen wollen. Zu diesem Zweck sei ein entsprechendes Werkzeug im Unter-nehmen der Beklagten unter Mitwirkung des Herrn E entwickelt und der Firma C vorgestellt worden. Es sei ein Prototyp ausgestellt worden, dessen innere Konstruk-tion nicht habe zur Kenntnis genommen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet weiter, dass die Entwicklung des F zun\u00e4chst nicht durch technische Schutzrechte gesch\u00fctzt worden sei, habe daran gelegen, dass Herr E \u2013 ohne R\u00fccksprache mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten \u2013 die mitwirkenden Pa-tentanw\u00e4lte gebeten habe, die Aktivit\u00e4ten bez\u00fcglich der Anmeldung einzustellen. Insoweit verweist die Beklagte auf die Korrespondenz gem\u00e4\u00df Anlagen B1 bis B7. Erst als der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten sich sp\u00e4ter bei den Patentanw\u00e4lten nach dem Stand der Anmeldung erkundigt habe, sei die Aktivit\u00e4t wieder aufgenommen und die streitgegenst\u00e4ndliche Anmeldung am 25.07.2011 eingereicht worden.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage K3 be-reits im Jahr 2006 von Herrn E in seiner Freizeit erstellt worden sei. Hierzu f\u00fchrt sie weiter aus, dass in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K3 bereits vier technische Details gezeigt seien, die wesentliche Elemente der Vorrichtung betr\u00e4fen, die aber in der Zeichnung vom 25.03.2010 (Anlage B8) noch fehlen w\u00fcrden und erst in der Zeich-nung vom 10.05.2010 (Anlage B8) vorhanden seien. Sie bestreitet ferner mit Nicht-wissen, dass Herr E der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Rechte an der Erfindung \u201eDruck\u00fcberset-zer\u201c, wie sie im Streitgebrauchsmuster beschrieben sei, \u00fcbertragen habe.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage hat keinen Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt fristgerecht im Sinne des \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 8 S. 3 PatG erhoben. Danach kann der Vindikationsan-spruch \u2013 wenn nicht der Inhaber des Streitgebrauchsmusters bei dessen Erwerb b\u00f6sgl\u00e4ubig war \u2013 nur innerhalb von zwei Jahren ab Ver\u00f6ffentlichung des Ge-brauchsmusters durch Klage geltend gemacht werden. Diese Frist ist vorliegend jedenfalls gewahrt. Zur Fristwahrung gen\u00fcgt die Einreichung der Klage bei Gericht, wenn die Zustellung demn\u00e4chst im Sinne von \u00a7 167 ZPO erfolgt (Benkard, PatG, 11. Auflage, \u00a7 8, Rn. 32). So liegt es hier. Denn die Ver\u00f6ffentlichung des Streitge-brauchsmusters erfolgte am 19.04.2012, die vorliegende Klage ging am 16.04.2014 per Fax und am 22.04.2014 (Dienstag nach Ostern) im Original bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 05.05.2014 zugestellt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einr\u00e4umung einer Mitin-haberschaft an dem Streitgebrauchsmuster ist unter keinem rechtlichen Gesichts-punkt feststellbar.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Voraussetzungen des Vindikationsanspruchs nach \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 8 PatG sind nicht dargelegt.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nVoraussetzung des vorgenannten Anspruchs ist zun\u00e4chst, dass die Kl\u00e4gerin Be-rechtigte ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie Rechtsnachfolgerin des Er-finders ist, \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 6 S. 1 PatG.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 22 Abs. 1 S. 2 GebrMG k\u00f6nnen das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begr\u00fcndete Recht beschr\u00e4nkt oder unbeschr\u00e4nkt auf andere \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<li>Dass sie etwaige Rechte des Herrn E an der in dem Streitgebrauchsmuster unter Schutz gestellten technischen Lehre wirksam erworben hat, hat die Kl\u00e4gerin hinrei-chend substantiiert dargelegt. Sie beruft sich insoweit auf eine Abtretung s\u00e4mtlicher Rechte an der Erfindung \u201eDruck\u00fcbersetzer\u201c des Herrn E. Eine schriftliche Abtre-tungsvereinbarung legt sie zwar nicht vor. Angesichts dessen ist eine \u00dcberpr\u00fcfung des Inhalts und Umfangs der (angeblichen) Vereinbarung nicht m\u00f6glich. Jedoch reicht die seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegte \u201eBest\u00e4tigung\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K2 zur Fest-stellung der \u00dcbertragung eines etwaigen Anspruchs auf Mitinhaberschaft an dem Streitgebrauchsmuster von Herrn E auf die Kl\u00e4gerin aus. In dieser Best\u00e4tigung gibt Herr E an, dass er \u201es\u00e4mtliche Rechte an meiner Erfindung \u201eDruck\u00fcbersetzer\u201c, wie sie insbesondere in der DE 20 2012 100 XXX U1 beschrieben ist,\u201c auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen habe. Die Kl\u00e4gerin best\u00e4tigt durch Unterschrift auf dem gleichen Schrift-st\u00fcck, dass sie die Abtretung angenommen habe. Daraus geht der Wille sowohl des Herrn E als auch der Wille der Kl\u00e4gerin, dass ein etwaiger Anspruch des Herrn E auf Mitinhaberschaft des Streitgebrauchsmusters auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wer-den soll, hinreichend deutlich hervor. Selbst wenn die angebliche Abtretung, die der Best\u00e4tigung zu Grunde liegen soll, nicht stattgefunden h\u00e4tte oder unwirksam w\u00e4re, so w\u00fcrde doch in der \u201eBest\u00e4tigung\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K2 eine wirksame formlose \u00dcbertragung des Rechtes liegen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAllerdings kann auf Grundlage des Vortrags der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden, dass Herr E, von dem die Kl\u00e4gerin ihre Rechtsposition ableitet, (Mit-) Erfinder der Lehre des Streitpatentes ist.<\/li>\n<li>Miterfinder ist, wer durch selbstst\u00e4ndige, geistige Mitarbeit zum Auffinden des Erfin-dungsgedankens einen sch\u00f6pferischen Anteil beigetragen hat, ohne dass dieser selbst erfinderisch zu sein braucht und f\u00fcr sich allein betrachtet alle Voraussetzun-gen einer patentf\u00e4higen Erfindung erf\u00fcllt (BGH, GRUR 2004, 50 \u2013 Verkranzungs-verfahren; BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung; Moufang, in Schulte, PatG, 10. Aufl. 2017, \u00a7 6 Rn. 21). Die Anerkennung als Miterfinder kann nicht mit der Begr\u00fcndung versagt werden, der geleistete Beitrag betreffe \u201enicht den springen-den Punkt&#8220; der Erfindung (BGH, GRUR 2001, 226 f. \u2013 Rollenantriebseinheit I).<\/li>\n<li>Der Beitrag eines Miterfinders muss nicht zu einer Ausgestaltung in Form eines Un-teranspruchs f\u00fchren, sondern kann insbesondere die Merkmale eines Ausf\u00fch-rungsbeispiels betreffen (Keukenschrijver, in: Busse\/Keukenschrijver, 8. Auflage 2016, \u00a7 6 Rn. 37). Deshalb darf nicht allein der Gegenstand der Patentanspr\u00fcche zum Ma\u00dfstab f\u00fcr eine die Mitberechtigung begr\u00fcndende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und de-ren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu pr\u00fcfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH, GRUR 1979, 540 \u2013 Biedermeiermanschetten). Auf die Fassung der Pa-tentanspr\u00fcche kommt es nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu dem Gegenstand geh\u00f6rt, f\u00fcr den mit der Patenterteilung Schutz gew\u00e4hrt worden ist. Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausf\u00fchrungsform be-schr\u00e4nkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr unter den Patentanspruch f\u00e4llt, also au\u00dferhalb des patentrechtlich gesch\u00fctzten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an dem gesch\u00fctzten Gegenstand nicht begr\u00fcnden kann (BGH, GRUR 2011, 903 Rn. 16 \u2013 Atemgasdrucksteuerung; BGH, Urteil vom 18.06.2013 \u2013 X ZR 103\/11, Verpackungsbeh\u00e4ltnis, Rn. 9 bei juris). Es reichen nur solche Beitr\u00e4ge nicht aus, um als (Mit-) Erfinder anerkannt zu werden, die den Gesamterfolg (gar) nicht beeinflusst haben und deshalb f\u00fcr die L\u00f6sung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen wurden (BGH, GRUR 1978, 583, 585 \u2013 Motorkettens\u00e4ge; BGH, GRUR 2004, 50, 51 \u2013 Verkran-zungsverfahren; BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung; BGH, Urteil vom 18.06.2013 \u2013 X ZR 103\/11, Verpackungsbeh\u00e4ltnis, Rn. 8 bei juris).<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gervortrag zur (Mit-) Erfinderschaft des Herrn E ist, worauf die Kl\u00e4gerin mit Hinweisbeschl\u00fcssen der Kammer vom 20.08.2014 und 07.04.2015 bereits hinge-wiesen worden ist, nicht hinreichend substantiiert. Auf dieser Grundlage vermag die Kammer nicht festzustellen, dass Herr E den wesentlichen Erfindungsgedanken der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre entwickelt hatte. Die Kl\u00e4gerin hat nicht aufge-zeigt, ausgehend von welcher Gestaltung Herr E welches technische Problem l\u00f6-sen wollte und wie er vor diesem Hintergrund zu der L\u00f6sung gem\u00e4\u00df des Streitge-brauchsmusters gelangt ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt insoweit lediglich vor, Herr E habe die Erfindung im Jahr 2006 in seiner Freizeit gemacht und auch die CAD-Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K3 im Jahr 2006 angefertigt. Allenfalls die Idee des Antriebes von Nietwerkzeugen sei w\u00e4hrend der T\u00e4tigkeit des Herrn E bei der Beklagten entwickelt worden. Dazu, ausgehend von welcher Gestaltung Herr E welches technische Problem l\u00f6sen wollte und wie er vor diesem Hintergrund zur konkreten L\u00f6sung gem\u00e4\u00df des Streitgebrauchsmusters gekommen ist, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nichts vor. Eine \u00dcberpr\u00fcfung, ob Herr E den Erfin-dungsgedanken erkannt hat und die Lehre gem\u00e4\u00df des Streitgebrauchsmusters sei-ner sch\u00f6pferischen T\u00e4tigkeit entspringt (Erfinderschaft) bzw. ob er durch selbst\u00e4n-dige, geistige Mitarbeit zum Auffinden des Erfindungsgedankens einen sch\u00f6pferi-schen Anteil beigetragen hat (Miterfinderschaft), ist auf dieser Grundlage nicht m\u00f6g-lich. Insbesondere l\u00e4sst sich der CAD-Zeichnung gem. Anlage K3 selbst kein Erstel-lungsdatum entnehmen und auch der als Zeuge benannte Herr E hat nach eige-nem Vortrag der Kl\u00e4gerin keine Erinnerung mehr an die genauen Abl\u00e4ufe, wie die Zeichnung entstanden ist.<\/li>\n<li>Zudem hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen zu den als Anlage B8 eingereichten CAD-Zeichnungen vom 25.03. und 10.05.2010 erhebliche Zweifel begr\u00fcndende Argumente angef\u00fchrt, weshalb die aus der Anlage K3 ersichtliche CAD-Zeichnung in dieser Form nicht aus dem Jahr 2006 stammen k\u00f6nnte. Diesem Vortrag ist die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend entgegengetreten. Sie erl\u00e4utert insoweit selbst, dass die mit 1-4 bezeichneten Bereiche erst im Laufe des Jahres 2010 erfunden und in der CAD-Zeichnung aus Mai 2015 Niederschlag gefunden haben. Sie vers\u00e4umt es da-bei zur \u00dcberzeugung des Gerichts zu erkl\u00e4ren, weshalb diese Ausstattungsmerkma-le dennoch Gegenstand einer angeblich aus dem Jahr 2006 stammenden Zeich-nung geworden sind.<br \/>\nHinsichtlich des mit Ziff. 1 gekennzeichneten Stromregelventils f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin daher nur aus, dass es lediglich vor\u00fcbergehend nicht im Ger\u00e4t, sondern in einem Zusatzger\u00e4t vorgesehen gewesen sei, was technisch keinen Unterschied darstelle; was die unterschiedliche Darstellung zwischen den Zeichnungen aus M\u00e4rz bzw. Mai 2010 erkl\u00e4re. Eine Erkl\u00e4rung, weshalb dieses Ventil bereits in der aus dem Jahr 2006 stammenden Anlag K3 ersichtlich ist, fehlt.<br \/>\nBez\u00fcglich der Sicherungsverrastung (Ziff. 2) bestreitet die Kl\u00e4gerin nicht, dass sie nachtr\u00e4glich hinzugekommen und bei handgef\u00fchrten Presseinrichtungen auch \u00fcberhaupt zwingend erforderlich ist. Nicht erkl\u00e4rlich ist aufgrund dieses Vortrags aber, weshalb dieses Element schon in der Anlage K 3 bereits vorhanden war, nicht aber in der Zeichnung aus Mai 2015.<br \/>\nDer kl\u00e4gerische Vortrag betreffend die Kugelverrastung (Ziff. 3) ist in sich wider-spr\u00fcchlich. Denn die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert, dass das Bauteil deshalb nicht in der CAD-Zeichnung aus M\u00e4rz 2010 erscheine, weil es aufgrund einer Daten\u00fcbertragung zwischen verschiedenen Software-Systemen verloren gegangen sei. Die Kl\u00e4gerin konkretisiert dabei schon nicht, welche \u00dcbertragung welcher Zeichnungen sie meint. Dies w\u00e4re aber erforderlich gewesen, weil dieses Ausstattungsmerkmal aus der Anlage K3 ersichtlich ist und die Kl\u00e4gerin dazu behauptet, dass diese Kugelver-rastung dort von Anfang an vorgesehen worden sei. Entsprechend macht die Kl\u00e4-gerin schlie\u00dflich auch f\u00fcr das R\u00fccktrittsventil (Ziff. 4) nur allgemeine Ausf\u00fchrun-gen, dass die Funktion der Pumpe ohne dieses Element nicht gew\u00e4hrleistet sei. Auch hier fehlt eine Erl\u00e4uterung, weshalb dieses nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgte Element schon aus der Zeichnung K3 hervorgeht.<\/li>\n<li>Die seitens der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten weiteren CAD-Zeichnungen (Anlagen K7, K8) verm\u00f6gen ebenso wenig eine entsprechende (mit-)erfinderische T\u00e4tigkeit des Herrn E zu belegen. Der Anlage K7 ist im Anzeigefenster mit dem Titel \u201eDarge-stellte Teil\/Eigenschaften\u201c zwar zu entnehmen, dass das Erzeugungsdatum der Da-tei der 16. September 2006 war. Indes beschr\u00e4nken sich diese Zeichnungen auf die Darstellungen des Kopplungsringes und offenbaren nicht die innere Ausgestaltung des Druckerzeugers.<\/li>\n<li>An der Bewertung der mangelnden Miterfinderstellung \u00e4ndert schlie\u00dflich auch die teilweise L\u00f6schung des Streitgebrauchsmusters durch das Bundespatentgericht nichts. Denn auch hinsichtlich des gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 2 aufrechterhaltenen Teils des Streitgebrauchsmusters und des insoweit neu eingef\u00fcgten Anspruchsmerkmals 6b vermag die Kammer keine Miterfinderstellung des Herrn E festzustellen. Viel-mehr r\u00e4umt die Kl\u00e4gerin in ihrem eigenen Vortrag ein, dass die Ausgestaltungen des Herrn E noch einen anderen, n\u00e4mlich massiv ausgebildeten Kopplungsring vorgesehen haben und Herr E dieses die Schutzf\u00e4higkeit begr\u00fcndende Merkmal nicht erfunden habe.<\/li>\n<li>Aufgrund des nunmehr rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen L\u00f6schungsverfahrens steht somit zugleich fest, dass die seitens der Kl\u00e4gerin gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Streitgebrauchsmusters vorgebrachten Einwendungen (wie offenkundige Vorbe-nutzung und mangelnde Neuheit) allenfalls Erfolg in dem Umfang hatten, wie das Streitgebrauchsmuster eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden ist.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer geltend gemachte Vindikationsanspruch ergibt sich auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Auch nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB ist erforderlich, dass Herr E, von dem die Kl\u00e4gerin ihr Recht herleitet, (Mit-) Erfinder der Lehre des Streit-gebrauchsmusters ist und es sich insoweit um eine freie (bzw. frei gewordene) Er-findung handelt.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 125.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2943 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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