{"id":8243,"date":"2019-11-27T13:33:02","date_gmt":"2019-11-27T13:33:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8243"},"modified":"2019-11-27T13:34:04","modified_gmt":"2019-11-27T13:34:04","slug":"4c-o-14-18-lizenzgebuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8243","title":{"rendered":"4c O 14\/18 &#8211; Lizenzgeb\u00fchren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2942<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. August 2019, Az. 4c O 14\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 1.422.482,57 und USD 2.043.743,80 jeweils nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen \u201eEURIBOR&#8217;\u2018-Referenzzinssatz (Euro Interbank Offered Rate)<br \/>\naus EUR 155.811,38 und USD 103.525,29 seit dem 31. Oktober 2013;<br \/>\naus EUR 30.831,52 und USD 7.836,82 seit dem 1. Februar 2014;<br \/>\naus EUR 30.339,20 und USD 18.843,20 seit dem 1. Mai 2014;<br \/>\naus EUR 45.729,47 und USD 4.438,39 seit dem 31. Juli 2014;<br \/>\naus EUR 47.313,59 und USD 24.832,59 seit dem 31. Oktober 2014;<br \/>\naus EUR 61.607,94 und USD 28.280,81 seit dem 1. Februar 2015;<br \/>\naus EUR 49.609,95 seit dem 1. Mai 2015;<br \/>\naus EUR 56.248,33 und USD 11.718,41 seit dem 31. Juli 2015;<br \/>\naus EUR 46.915,22 und USD 8.412,16 seit dem 31. Oktober 2015;<br \/>\naus EUR 41.757,35 und USD 6.784,22 seit dem 1. Februar 2016;<br \/>\naus EUR 39.856,35 und USD 10.191,55 seit dem 1. Mai 2016;<br \/>\naus EUR 89.806,15 und USD 634.011,85 seit dem 31. Juli 2016;<br \/>\naus EUR 726.656,16 und USD 1.187.944,90 seit dem 3. Juni 2017<br \/>\nzu zahlen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber die seit dem 1. Januar 2017 von ihr verkauften Mengen an Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkten, also Fu\u00dfboden-Produkte, die aus harten Fu\u00dfbodenpaneelen bestehen, die einen HDF-Kern und eine dekorative Oberfl\u00e4chenschicht, die Polyvinylchlorid (PVC) umfasst, umfassen, die mindestens an den Kanten zweier gegen\u00fcberliegender Seiten mit miteinander zusammenwirkenden Koppelteilen im Wesentlichen in Form einer Feder und Nut versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Koppelteile mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fu\u00dfbodenpaneele in eine Richtung senkrecht zu den betreffenden Kanten und parallel zur Unterseite der gekoppelten Fu\u00dfbodenpaneele verhindern, und die nicht unter die Definition von Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkten fallen,<br \/>\nmassiven Vinyl LVT-Produkten, also Polyvinylchlorid(PVC)-Fu\u00dfbodenpaneele die mindestens an den Kanten zweier gegen\u00fcberliegender Seiten mit miteinander zusammenwirkenden Koppelteilen, im Wesentlichen in Form einer Nut und Feder, versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Koppelteile mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fu\u00dfbodenpaneele in eine Richtung senkrecht zu den betreffenden Kanten und parallel zur Unterseite der gekoppelten Fu\u00dfbodenpaneele verhindern, und die nicht unter die Definition von massiven Vinyl Folddown-Produkten fallen,<br \/>\nVinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkten, also Fu\u00dfboden-Produkte, die aus harten Fu\u00dfbodenpaneelen bestehen, die einen HDF-Kern und eine dekorative Ober- fl\u00e4chenschicht, die Polyvinylchlorid (PVC) umfasst, umfassen, die mindestens an den Kanten zweier gegen\u00fcberliegender Seiten mit miteinander zusammenwirkenden Koppelteilen im Wesentlichen in Form einer Feder und Nut versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Koppelteile mit integrierten mechanischen Ver\u00acriegelungsmitteln versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fu\u00dfbodenpaneele in eine Richtung senkrecht zu den betreffenden Kanten und parallel zur Unterseite der gekoppelten Fu\u00dfbodenpaneele verhindern, und die mit Koppelteilen versehen sind, die ein Zusammenf\u00fcgen mindestens an einem Paar gegen\u00fcberliegender Seiten durch eine Abw\u00e4rtsbewegung zulassen, und wobei, nach dem Verlegen, eine vertikale Verriegelung mit oder ohne einen Kunststoffstreifen erzielt wird,<br \/>\nund<br \/>\nmassiven Vinyl Folddown-Produkten, also Polyvinylchlorid(PVC)- Fu\u00dfbodenpaneele, die mindestens an den Kanten zweier gegen\u00fcberliegender Seiten mit miteinander zusammenwirkenden Koppelteilen, im Wesentlichen in Form einer Nut und Feder, versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Koppelteile mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fu\u00dfbodenpaneele in eine Richtung senkrecht zu den betreffenden Kanten und parallel zur Unterseite der gekoppelten Fu\u00dfbodenpaneele verhindern, und die mit Koppelteilen versehen sind, die ein Zusammenf\u00fcgen mindestens an einem Paar gegen\u00fcberliegender Seiten durch eine Abw\u00e4rtsbewegung zulassen, und wobei, nach dem Verlegen, eine vertikale Verriegelung mit oder ohne einen Kunststoffstreifen erzielt wird,<br \/>\ndurch Vorlage eines schriftlichen Berichts, der folgende Angaben enthalten muss:<br \/>\n1. eine detaillierte Berechnung der von der Beklagten und ihren verbundenen Unternehmen von den Herstellern A, Ltd. und B, Ltd. bezogenen und exportierten Produktmengen in Quadratmetern, wobei zwischen den HDF-basiertes Vinyl LVT-Produkten, Solid Vinyl LVT-Produkten, HDF-basiertes Vinyl Folddown-Produkten und Solid Vinyl Folddown-Produkten zu differenzieren ist und die Produktmengen aufgeschl\u00fcsselt sein m\u00fcssen nach Verk\u00e4ufen in die folgenden f\u00fcnf Verkaufsregionen:<br \/>\n&#8211; USA<br \/>\n&#8211; Kanada, Mexiko, Neuseeland, Australien<br \/>\n&#8211; Europa<br \/>\n&#8211; China<br \/>\n&#8211; Rest der Welt,<\/li>\n<li>2. eine Berechnung der an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 10. Dezember 2027 dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Verkauf der in Antrag II. bezeichneten Produkte folgende Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen f\u00fcr:<br \/>\n1. in die USA exportierte Produkte<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte:<br \/>\n0,92 USD\/m\u00b2 (null, zweiundneunzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;<br \/>\n&#8211; massive Vinyl LVT-Produkte:<br \/>\n0,99 USD\/m\u00b2 (null, neunundneunzig US-Dollar pro Quadratmeter), f\u00fcr exportierte Mengen bis zu 90.000m\u00b2 des Produktes innerhalb eines Quartals;<br \/>\n0,96 USD\/m\u00b2 (null, sechsundneunzig US-Dollar pro Quadratmeter) f\u00fcr exportierte Mengen \u00fcber 90.000m\u00b2 des Produktes innerhalb eines Quartals;<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte:<br \/>\n1,12 USD\/m\u00b2 (eins, zw\u00f6lf US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;<br \/>\n&#8211; massive Vinyl Folddown-Produkte:<br \/>\n1,155 USD\/m\u00b2 (eins, eins-f\u00fcnf-f\u00fcnf US-Dollar pro Quadratmeter) f\u00fcr exportierte Mengen bis zu 90.000m\u00b2 des Produktes innerhalb eines Quartals;<br \/>\n1,140 USD\/m\u00b2 (eins, eins-vier-null US-Dollar pro Quadratmeter) f\u00fcr exportierte Mengen \u00fcber 90.000m\u00b2 des Produktes innerhalb eines Quartals;<br \/>\n2. nach Kanada, Mexiko, Neuseeland und Australien exportierte Produkte<\/li>\n<li>&#8211; Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte und massive Vinyl LVT-Produkte:<br \/>\n0,92 USD\/m\u00b2 (null, zweiundneunzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis Vinyl Folddown-Produkte und massive Vinyl Folddown- Produkte:<br \/>\n1,12 USD\/m\u00b2 (eins, zw\u00f6lf US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;<br \/>\n3. nach Europa exportierte Produkte:<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte:<br \/>\n0,55 EUR\/m\u00b2 (null, f\u00fcnfundf\u00fcnfzig Euro pro Quadratmeter) verkauftes Produkt<br \/>\n&#8211; massive Vinyl LVT-Produkte:<br \/>\n0,615 EUR\/m\u00b2 (null, sechs-eins-f\u00fcnf Euro pro Quadratmeter), f\u00fcr exportierte Mengen bis zu 90.000m\u00b2 des Produktes innerhalb eines Quartals;<br \/>\n0,585 EUR\/m\u00b2 (null, f\u00fcnf-acht-f\u00fcnf Euro pro Quadratmeter) f\u00fcr exportierte Mengen \u00fcber 90.000m\u00b2 des Produktes innerhalb eines Quartals;<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte:<br \/>\n0,725 EUR\/m\u00b2 (null, sieben-zwei-f\u00fcnf Euro pro Quadratmeter) verkauftes Produkt<br \/>\n&#8211; massive Vinyl Folddown-Produkte:<br \/>\n0,79 EUR\/m\u00b2 (null, neunundsiebzig Euro pro Quadratmeter) f\u00fcr exportierte Mengen bis zu 90.000m\u00b2 des Produktes innerhalb eines Quartals,<br \/>\n0,76 EUR\/m\u00b2 (null, sechsundsiebzig Euro pro Quadratmeter) f\u00fcr exportierte Mengen \u00fcber 90.000m\u00b2 des Produktes innerhalb eines Quartals;<br \/>\n4. nach China exportierte Produkte:<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte und massive Vinyl LVT-Produkte;<br \/>\n0,50 USD\/m\u00b2 (null, f\u00fcnfzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte und massive Vinyl Folddown- Produkte:<br \/>\n0,70 USD\/m\u00b2 (null, siebzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;<\/li>\n<li>5. in alle \u00fcbrigen L\u00e4nder (\u201eRest der Welt\u201c) exportierte Produkte:<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte und massive Vinyl LVT-Produkte:<br \/>\n0,55 EUR\/m\u00b2 (null, f\u00fcnfundf\u00fcnfzig Euro pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte und massive Folddown-Produkte:<br \/>\n0,725 EUR\/m\u00b2 (null, sieben-zwei-f\u00fcnf Euro pro Quadratmeter) verkauftes Produkt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum ab dem 11. Dezember 2027 dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Verkauf der in Antrag II. bezeichneten Produkte folgende Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen f\u00fcr:<br \/>\n1. in die USA, Kanada, Mexiko, Neuseeland und Australien exportierte Produkte<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte und massive Vinyl LVT-Produkte:<br \/>\n0,92 USD\/m\u00b2 (null, zweiundneunzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte und massive Vinyl Folddown- Produkte:<br \/>\n1,12 USD\/m\u00b2 (eins, zw\u00f6lf US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;<br \/>\n2. nach China exportierte Produkte:<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte und massive Vinyl LVT-Produkte:<br \/>\n0,50 USD\/m\u00b2 (null, f\u00fcnfzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte und massive Vinyl Folddown- Produkte:<br \/>\n0,70 USD\/m\u00b2 (null, siebzig US-Dollar pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;<br \/>\n3. in alle \u00fcbrigen L\u00e4nder (\u201eRest der Welt\u201c) einschlie\u00dflich Europa exportierte Produkte:<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis LVT-Produkte und massive Vinyl LVT-Produkte:<br \/>\n0,55 EUR\/m\u00b2 (null, f\u00fcnfundf\u00fcnfzig Euro pro Quadratmeter) verkauftes Produkt;<br \/>\n&#8211; Vinyl auf HDF-Basis Folddown-Produkte und massive Folddown-Produkte:<br \/>\n0,725 EUR\/m\u00b2 (null, sieben-zwei-f\u00fcnf Euro pro Quadratmeter) verkauftes Produkt.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 15.041,69 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDas Urteil ist hinsichtlich Ziff. I., Ziff. V und Ziff. VI. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages sowie hinsichtlich Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 20.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Tatbestand<br \/>\nMit dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Zahlung und Auskunftserteilung \u00fcber Laminatprodukte beruhend auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag sowie auf Zahlung au\u00dfergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte zu weiteren Lizenzgeb\u00fchrenzahlungen verpflichtet ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur Unternehmensgruppe C, welche in der Herstellung von Bodenbel\u00e4gen, und insbesondere Laminat- und Vinylbodenpaneelen, weltweit f\u00fchrend ist. Zu ihren Produkten z\u00e4hlt vor allem ein Klicksystem, welches das Verlegen der Bodenpaneele ohne die Verwendung von Klebstoff erlaubt. Das Unternehmen der Kl\u00e4gerin ist innerhalb der Unternehmensgruppe f\u00fcr die Verwaltung und Lizensierung gewerblicher Schutzrechte zust\u00e4ndig, wozu insbesondere Patente der C-Gruppe f\u00fcr Bodenbel\u00e4ge z\u00e4hlen. Dar\u00fcber hinaus sind in das Lizenzprogramm der Kl\u00e4gerin auch Schutzrechte Dritter einbezogen.<br \/>\nInsgesamt beschr\u00e4nkt sich der Wettbewerb auf dem weltweiten Markt der Klick-Paneele auf drei Konzerne, wobei es sich neben der Unternehmensgruppe C um die beiden Unternehmensgruppen D und E handelt (Anlage HL 3).<br \/>\nIm Jahr 2009 bzw. 2012 schloss die Kl\u00e4gerin sowohl mit dem chinesischen Unternehmen F, nunmehr firmierend unter B, Ltd., (im Folgenden: B) als auch mit dem chinesischen Unternehmen G, nunmehr firmierend unter A, Ltd., (im Folgenden: A) einen Lizenzvertrag, welcher jeweils sog. LVT-Produkte (luxury vinyl tiles) und Folddown-Produkte zum Gegenstand hatte (im Folgenden: A-Vertrag, Anlage HL 2, bzw. B-Vertrag, Anlage HL 1). Diese beiden chinesischen Unternehmen produzieren derartige Bodenbel\u00e4ge in China. Diese Produkte zeichnen sich dadurch aus, dass sie mittels eines Klick-Mechanismus ohne den Einsatz von Klebstoff miteinander verbunden und so auf dem Boden verlegt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDer B-Vertrag wurde w\u00e4hrend seiner Laufzeit durch vier Erg\u00e4nzungen, vorgenommen in den Jahren 2010 bis 2013, abge\u00e4ndert (\u201eAmendements\u201c). Der A-Vertrag verf\u00fcgt \u00fcber zwei Erg\u00e4nzungen, stammend aus den Jahren 2013 und 2015.<br \/>\nDie hiesige Beklagte nebst verbundenen Unternehmen vertreibt weltweit Laminat-Bodenbel\u00e4ge, welche sie zu diesem Zwecke von B und A bezieht.<br \/>\nIm Jahr 2013 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Lizenzvertrag (Anlage rop 1, im Folgenden: C-Vertrag), mit dem sich die Beklagte zu Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Lizenzzahlungen an die Kl\u00e4gerin verpflichtet hat. Der Managing Director der Kl\u00e4gerin sowie der Direktor der Beklagten unterzeichneten diesen Vertrag am 23.07.2013 bzw. 24.07.2013, der Director der Kl\u00e4gerin zeichnete ihn am 20.08.2013. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages (\u201eEffective Date\u201c) wurde der 01.08.2013 bestimmt.<br \/>\nAuszugsweise sieht der C-Vertrag folgende Regelungen vor:<br \/>\n\u201ewhereas\u201c:<br \/>\nH and its Connected Undertakings want to buy these Products from A and B and Parties have agreed that, as of the Effective Date, H and its Connected Undertakings will be allowed to pay for their exports of Products from A and B instead of A and B paying for their licenses to U.<\/li>\n<li>1.5. &#8222;Product&#8220; or &#8222;Licensed Product&#8220;<br \/>\nLVT Products and Folddown Products, manufactured and sold by B and\/or A and Falling under the respective separate license agreements between U and B and A, as defined in Annex A to this Agreement.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nH shall, as of the Effective Date, pay royalties to U with respect to exports of Products by H and\/or its Connected Undertakings, including exports of below grade Products, which are manufactured by B and A and falling under the respective license agreements between U and these companies.<\/li>\n<li>3.5.<br \/>\nThe royalties shall be due and payable until the Products exported by H and its Connected Undertakings from A and B falling under the license agreements executed between U and A and B are royalty-bearing.<\/li>\n<li>4.2.<br \/>\nThe amount of exported Product, communicated by H, can be verified on a regular basis.<br \/>\nIn order to perform the inspections, U shall appoint (an) inspector(s) (hereinafter referred to as &#8222;Inspectors&#8220;) among the members of one of the big accountancy and auditors firms (I, Ernst &amp; Young, KPMG, Price Waterhouse Coopers, i-Force).<\/li>\n<li>4.3. Inspections:<br \/>\nH and its Connected Undertakings will permit U to have inspections performed by the Inspectors. H and its Connected Undertakings will be given at least ten business days prior written notice of any such inspection. Such inspection shall not take place more than once a year.<br \/>\n4.4.<br \/>\nDuring the Inspections mentioned in Article 4.3., H and its Connected Undertakings will permit the Inspector(s) to their plant and offices in order to witness any part of the export and sales process and to verify the data communicated by H in its monthly reports. H and its Connected Undertakings will permit the inspection and the copying of its records, books of account and any other data such as, but not limited to, sales and export figures and\/or ledgers and supporting documents by the Inspector(s), during regular business hours. Moreover, H and its Connected Undertakings will not deny access to any premises, document or Information requested by the Inspector(s), which the Inspector(s) consider(s) necessary or useful to check the completeness and correctness of the reports communicated by H. Every indistinctness or lack of cooperation shall be interpreted against H.<\/li>\n<li>4.6<br \/>\nInformation, communicated by the Inspector(s), as well as any decision with respect to the (in)accuracy of the royalties reported to U, shall be accepted and observed by both U and H and its Connected Undertakings.<\/li>\n<li>10.<br \/>\nThis Agreement shall be governed by an construed in accordance with the laws of Germany.<br \/>\nIn case of a dispute as to the validity, the enforceability, the execution, the termination, the interpretation, and in general as to the terms and conditions of this Agreement, only courts in D\u00fcsseldorf, Germany shall have jurisdiction.<\/li>\n<li>In Annex A des C-Vertrages werden Produktkategorisierungen vorgenommen. Im Wesentlichen werden von lit. C.1 verschiedene LVT-Produkte erfasst und von lit. C.2 verschiedene Folddown-Produkte (vgl. Anlage rop 1). Sowohl die LVT-Produkt-Gruppe als auch die Folddown-Produktgruppe wird jeweils weiter in eine \u201eSolid-Vinyl\u201c-, d.h. Produkte aus Vollvinyl, und eine \u201eHDF-based Vinyl\u201c-Variante unterteilt.<br \/>\nDer B-Vertrag bezieht sich ausweislich seiner Pr\u00e4ambel auf eine Lizenz an Know-How und Patenten f\u00fcr die Herstellung von Bodenbel\u00e4gen. In Annex A sind die lizensierten Schutzrechte aufgef\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt auch dieser Vertrag eine separate Definition der lizensierten Produkte. Die urspr\u00fcngliche vertragliche Regelung aus dem Jahr 2009 sah dazu in Annex C entsprechende Beschreibungen vor. Dieser Annex sowie die Bestimmung in Art. 1.5 des Vertrages wurde durch das Dokument \u201eFirst Amendement to License Agreement\u201c vom 01.04.2010 ersetzt. Insbesondere wurde durch diese Erg\u00e4nzung die Produktdefinition in lit. C.1 dahingehend angepasst, dass es nunmehr ausdr\u00fccklich \u201eWood Based Products\u201c hei\u00dft. Dabei handelt es sich inhaltsgleich um die Regelung in lit. C.1, Annex A des C-Vertrages.<br \/>\nMit Inkrafttreten des B-Vertrages zum 01.07.2011 gab es ein \u201eSecond Amendement\u201c zum B-Vertrag, worin eine Nachzahlung von Lizenzgeb\u00fchren i.H.v. EUR 268.023,00 geregelt wurde. Unter dem 01.10.2012 trat das \u201eThird Amendement\u201c in Kraft, wodurch die Lizenzgeb\u00fchren aufgrund eines anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens bez\u00fcglich eines sog. \u201eWindm\u00f6ller Patents\u201c wiederum reduziert wurden.<br \/>\nMit dem \u201eFourth Amendement\u201c vom 01.04.2013 wurden \u201eFolddown-Patente\u201c in den B-Vertrag einbezogen und das Unternehmen Pergo (Europe) AB aus Schweden trat als Lizenzgeberin hinzu. Dadurch wurden auch Pergo-Patente sowie von Pergo mitlizensierte Classen-Patente zu Folddown-Bodenbel\u00e4gen Gegenstand des B-Vertrages. Durch diese Einbeziehung wurden die Patentliste (Art. 1.5) sowie die Produktbeschreibung (Art. 1.6) abge\u00e4ndert. Aufgrund dieser \u00c4nderungen sind diese Vertragsbestandteile nunmehr identisch mit denjenigen des C-Vertrages. Lediglich in lit. C.2 findet sich die Abweichung, dass im C-Vertrag die Variante \u201ewith or without a plastic strip\u201c beinhaltet ist, wohingegen es im B-Vertrag lediglich \u201ewith a plastic strip\u201c lautet.<br \/>\nDurch das Fourth Amendement wurden au\u00dferdem die Art. 1.11 und Art. 1.12 neu in den B-Vertrag eingef\u00fcgt und f\u00fcr weitere Produkt-Definitionen auf den Annex A.2 verwiesen.<br \/>\nHinsichtlich des Bestehens der Zahlungspflicht der B ist in Art. 3.2 des B-Vertrages geregelt, dass Verk\u00e4ufe u.a. an die H aufgrund der von letzterer \u00fcbernommenen Zahlungsverpflichtung nunmehr befreit sind.<\/li>\n<li>Auch der im Jahr 2012 geschlossene A-Vertrag wurde durch zwei Amendements nachtr\u00e4glich abge\u00e4ndert, wobei dessen Grundaufbau demjenigen des B-Vertrages bez\u00fcglich Patentlisten und Produktbeschreibungen entspricht. Das First Amendement vom 01.08.2013 bezog das Unternehmen Pergo als Lizenzgeberin und deren lizensierte Pergo- und Classen-Patente ein. Zudem wurde der Vertrag auf Windm\u00f6ller Patente erstreckt, was mit \u00c4nderungen in Annex A und Art. 1.5, 1.10 und 1.11 einherging. Gleichfalls neueingef\u00fcgt wurde Art. 1.14, welcher die Windm\u00f6ller-Patente definiert.<br \/>\nDas aus dem Jahr 2015 stammende \u201eSecond Amendement\u201c f\u00fchrte zu Konkretisierungen in den Produktbeschreibungen bez\u00fcglich der Folddown-Patente und insoweit insbesondere zu einer schematischen Darstellung der einzelnen Schutzrechte der jeweiligen Lizenzgeber sowie zu einer aktualisierten Fassung der Patentliste.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beauftragte im M\u00e4rz 2016 das Wirtschaftspr\u00fcfungsunternehmen I mit der Erstellung eines Pr\u00fcfberichts betreffend die Berichtspraxis der Beklagten f\u00fcr die Zeit vom 01. August 2013 bis zum 30.Juni 2016. Zu diesem Zweck waren die Wirtschaftspr\u00fcfer im Dezember 2016 auch bei der Beklagten vor Ort, in deren Niederlassung in Hong Kong.<br \/>\nIm Mai 2017 erstellte I den Abschlussbericht (Anlage rop 2), welcher zum Ergebnis hatte, dass der Kl\u00e4gerin Nachzahlungen zustehen w\u00fcrden.<br \/>\nDer I-Bericht fasst unter der \u00dcberschrift \u201esummary of observations\u201c seine Untersuchungsergebnisse zusammen und stellt sie unterteilt in \u201ePrimary observations\u201c und \u201eSecondary observations\u201c dar. In die erste Kategorie fallen solche Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich exportierter Produktmengen, die im Rahmen der Pr\u00fcfung festgestellt, aber zuvor nicht berichtet wurden; die zweite Kategorie betrifft Folgeanspr\u00fcche, insbesondere die Vertragsstrafe sowie die Kosten des Wirtschaftspr\u00fcfungsunternehmens.<\/li>\n<li>Die unter lit. A zusammengefassten Ergebnisse der Net Sales Reconciliation werden sodann in einer weiteren \u00dcbersicht einzeln dargestellt:<\/li>\n<li>Vor Fertigstellung des Abschlussberichts wurde der Beklagten ein erster Bericht \u00fcbermittelt, auf welchen deren Chief Financial Officer mit E-Mail von Ende Januar 2017 Beanstandungen \u00e4u\u00dferte (vgl. Anlage HL 7). Diese betrafen u.a. den Umstand, dass im August 2013 noch durch die chinesischen Hersteller unmittelbar Lizenzzahlungen geleistet worden seien, sowie die entfallene Lizenzgeb\u00fchrenpflicht von \u201eJ\u201c-Produkten angesichts der angeblich erneuerten, aus dem Vertragsgegenstand hinausf\u00fchrenden Technologie.<br \/>\nAusgehend von dem I-Bericht forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zun\u00e4chst per E-Mail vom 02.06.2017 zum Ausgleich des ausgewiesenen offenstehenden Betrages auf (Anlage rop 3), dessen Begleichung die Beklagte mit E-Mail von Ende Juni 2017 ablehnte (Anlage rop 4). Daraufhin forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2017 unter Fristsetzung bis zum 28.07.2017 fruchtlos zur Zahlung auf (Anlagen rop 5, rop 6).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2011 111 XXX U1 (Anlage rop 13; im Folgenden: DE\u00b4XXX), welches am 28.04.2011 angemeldet und am 08.06.2018 eingetragen wurde. Der Hinweis auf die Eintragung wurde am 19.07.2018 ver\u00f6ffentlicht. Das DE\u00b4XXX betrifft ein Fu\u00dfbodenpaneel.<br \/>\nAnspruch 1 lautet:<br \/>\nFu\u00dfbodenpaneel von dem Typ, der mindestens ein Substrat (2) und eine auf diesem Substrat (2) angebrachte Toplage (3) umfasst, wobei die vorgenannte Toplage (3) ein Motiv (4) aufweist; wobei das Fu\u00dfbodenpaneel (1) mindestens an zwei gegen\u00fcberliegenden Kanten (5-6) Koppelmittel (9) umfasst, womit zwei solche Fu\u00dfbodenpaneele in horizontaler Richtung (H1) sowie in vertikaler Richtung (V1) miteinander verriegelt werden k\u00f6nnen; wobei die vorgenannten Koppelmittel (9) im Wesentlichen als eine Nut und Feder-Kopplung ausgef\u00fchrt sind, die mit Verriegelungsteilen (18-19) versehen ist, wobei die vorgenannte Nut- und Feder-Kopplung die Verriegelung in vertikaler Richtung (V1) verwirklicht, w\u00e4hrend die vorgenannten Verriegelungsteile (18-19) zur Verwirklichung der vorgenannten Verriegelung in horizontaler Richtung (H1) vorgesehen sind; dadurch gekennzeichnet, dass das vorgenannte Substrat (2) im Wesentlichen aus einer gesch\u00e4umten Kunststoffplatte mit einer durchschnittlichen Dichte von mehr als 300 Kilogramm pro Kubikmeter besteht; dass die vorgenannten Koppelmittel (9) im Wesentlichen in der gesch\u00e4umten Kunststoffplatte verwirklicht sind; dass mindestens ein Paar horizontal aktiver Verriegelungsfl\u00e4chen (20-21) der Koppelmittel (9) in dem Substrat (2) verwirklicht ist; dass die Toplage (3) zusammengesetzt ist aus mindestens einer R\u00fcckschicht (28), die aus einer Vinylverbindung besteht, dem Motiv (4), das durch eine auf der R\u00fcckschicht (28) angebrachte bedruckte Kunststofffolie (30) gebildet wird, und eine durchsichtige oder durchscheinende Verschlei\u00dfschicht (29); dass die R\u00fcckschicht (28) eine Dicke aufweist, die 45 Prozent oder mehr der Gesamtdicke der Toplage (3) betr\u00e4gt; und dass die Toplage (3) auf das Substrat (2) geleimt ist.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 843 XXX B1 (Anlage rop 15; im Folgenden EP\u00b4XXX), welches am 22.03.2007 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 04.03.2015 und derjenige auf die Erteilung am 12.04.2017 im Register ver\u00f6ffentlicht. Das EP\u00b4XXX betrifft Bodenbelag und Bodenelemente.<br \/>\nAnspruch 1 lautet in der erteilten englischsprachigen Fassung:<br \/>\nFloor covering, consisting of floor elements (1), which, at least at a first pair of two opposite sides (7-8), comprise coupling parts (9-10), which substantially are performed as a male coupling part (9) and a female coupling part (10), which are provided with vertically active locking portions (11-12), which, when the coupling parts (9-10) of two of such floor elements (1) cooperate with each other, effect a locking in vertical direction (V1), perpendicular to the plane of the floor elements (1), and also are provided with horizontally active locking portions (13-14), which, when the coupling parts (9-10) of two of such floor elements (1) cooperate with each other, effect a locking in horizontal direction (H1), perpendicular to the respective sides (7-8) and in the plane of the floor covering (23), wherein said coupling parts (9-10) are of the type allowing that two of such floor elements (1) can be connected to each other at said sides (7-8) by pushing one of these floor elements (1) with the associated male coupling part (9), by means of a downward movement (15), home into the female coupling part (10) of the other floor element (1), characterized in that at least one of the coupling parts (9-10), either the male coupling part (9) or the female coupling part (10), is at least partially made of a filled synthetic material composite; in that said floor elements (1) comprise at least a substrate (2); in that said substrate (2) substantially consists of said filled synthetic material composite; in that said substrate (2) forms at least one side (7-8) and preferably both sides (7-8) of said first pair of opposite sides (7-8); in that the floor elements (1) have a second pair of opposite sides (41-42), which also are provided with mutually cooperating coupling parts (9-10), which substantially are made as a male (9) and a female coupling part (10), which are provided with vertically active locking portions (11-12) and horizontally active locking portions (13-14); and in that the coupling parts (9-10) of the second pair of opposite sides (41-42) allow that two of such floor elements (1) can be interconnected at this pair of sides (41-42) by providing one of these floor elements (1) with the associated male coupling part (9), by means of a turning movement (W), in the female coupling part (10) of the other floor element (1).<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs lautet:<br \/>\nFu\u00dfbodenbelag, bestehend aus Fu\u00dfbodenelementen (1), die an mindestens einem ersten Paar zweier gegen\u00fcberliegender Seiten (7-8) Koppelteile (9-10) umfassen, die im Wesentlichen als ein m\u00e4nnliches Koppelteil (9) und ein weibliches Koppelteil (10) ausgef\u00fchrt sind, die mit vertikal aktiven Verriegelungsteilen (11-12) versehen sind, die, wenn die Koppelteile (9-10) von zwei solchen Fu\u00dfbodenelementen (1) miteinander zusammenwirken, eine Verriegelung in vertikaler Richtung (V1), senkrecht zur Ebene der Fu\u00dfbodenelemente (1), bewirken, und auch mit horizontal aktiven Verriegelungsteilen (13-14) versehen sind, die, wenn die Koppelteile (9-10) zweier solcher Fu\u00dfbodenelemente (1) miteinander zusammenwirken, eine Verriegelung in horizontaler Richtung (H1), senkrecht zu den betreffenden Seiten (7-8) und in der Ebene des Fu\u00dfbodenbelags (23), bewirken, wobei die Koppelteile (9-10) von dem Typ sind, der zul\u00e4sst, dass zwei solche Fu\u00dfbodenelemente (1) an den besagten Seiten (7-8) miteinander verbunden werden k\u00f6nnen, indem eines dieser Fu\u00dfbodenelemente (1) mit dem zugeh\u00f6rigen m\u00e4nnlichen Koppelteil (9) mittels einer Abw\u00e4rtsbewegung (15) in dem weiblichen Koppelteil (10) des anderen Fu\u00dfbodenelements (1) festgedr\u00fcckt wird, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eines der Koppelteile (9-10), entweder das m\u00e4nnliche Koppelteil (9) oder das weibliche Koppelteil (10), mindestens teilweise aus einem gef\u00fcllten Kunststoff-Verbundwerkstoff hergestellt ist; dass besagte Fu\u00dfbodenelemente (1) mindestens ein Substrat (2) umfassen; dass besagtes Substrat (2) im Wesentlichen aus besagtem gef\u00fclltem Kunststoff-Verbundmaterial besteht; dass besagtes Substrat (2) mindestens eine Seite (7-8) und bevorzugt beide Seiten (7-8) besagten ersten Paars gegen\u00fcberliegender Seiten (7-8) bildet; dass die Fu\u00dfbodenelemente (1) ein zweites Paar gegen\u00fcberliegender Seiten (41-42) aufweisen, welche ebenfalls mit miteinander zusammenwirkenden Koppelteilen (9-10) versehen sind, die im Wesentlichen als m\u00e4nnliches (9) und weibliches Koppelteil (10) ausgef\u00fchrt sind, die mit vertikal aktiven Verriegelungsteilen (11-12) und horizontal aktiven Verriegelungsteilen (13-14) versehen sind; und dass die Koppelteile (9-10) des zweiten Paars gegen\u00fcberliegender Seiten (41-42) zulassen, dass zwei solche Fu\u00dfbodenelemente (1) an diesem Paar von Seiten (41-42) miteinander verbunden werden k\u00f6nnen, indem eines dieser Fu\u00dfbodenelemente (1) mit dem zugeh\u00f6rigen m\u00e4nnlichen Koppelteil (9) mittels einer Schwenkbewegung (W) in dem weiblichen Koppelteil (10) des anderen Fu\u00dfbodenelements (1) angebracht wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet seien.<br \/>\nDer zwischen den Parteien geschlossene C-Vertrag sei ein selbst\u00e4ndiges novierendes Schuldversprechen, welches die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit der Wirkung abgegeben habe, dass nunmehr die Beklagte \u2013 an Erf\u00fcllungs statt \u2013 die Lizenzschuld der beiden chinesischen Lizenznehmer \u00fcbernommen habe. Dies sei mit den beiden chinesischen Herstellern auch entsprechend vertraglich geregelt worden (vgl. Anlage HL 2, Ar. 4.2; Anlage HL 1, Art. 3.2).<br \/>\nHinsichtlich des I-Gutachtens meint die Kl\u00e4gerin, dass dessen Ergebnisse von beiden Seiten zu akzeptieren seien. Insoweit w\u00fcrden dessen Feststellungen eine Bindungswirkung f\u00fcr die Parteien begr\u00fcnden. Diese folge schon aus Art. 4.6 des C-Vertrages. Es handele sich im \u00dcbrigen um ein unabh\u00e4ngiges Schiedsgutachten. Die Wirtschaftspr\u00fcfer seien auch nicht als Erf\u00fcllungsgehilfen der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig geworden, sodass kein Versto\u00df gegen AGB-Recht, \u00a7 309 Nr. 7b BGB, wegen einer unzul\u00e4ssigen Haftungsverteilung vorliege.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint bez\u00fcglich der Rechtsnatur der vertraglichen Vorschriften, dass es keine AGBs seien. Hierzu behauptet sie, dass diese zwischen den Parteien ausgehandelt worden seien. So habe sie der Beklagten den gesamten Vertragstext, den sie der Beklagten im Entwurf \u00fcbermittelt habe (Anlage HL 23), inhaltlich zur Disposition gestellt. Die Beklagte habe ihn durch ihre Anw\u00e4lte pr\u00fcfen lassen und sodann lediglich kleinere \u00c4nderungen wie z.B. an der H\u00f6he desjenigen Prozentsatzes vorgenommen, ab wann die Beklagte die Wirtschaftspr\u00fcferkosten zu tragen hat. Anderweitige Bedenken seien nicht ge\u00e4u\u00dfert worden (vgl. Anlage HL 24).<br \/>\nDer Zahlungsanspruch f\u00fcr August 2013 sei nicht untergegangen. Geleistete Zahlungen der chinesischen Unternehmen auf die Lizenzschuld f\u00fcr August 2013 seien aufgrund des Vertragscharakters des C-Vertrages als Schuldversprechen von der Leistungspflicht der Beklagten nicht abzuziehen. Die Beklagte habe auf eine eigene neue Schuld zu leisten. Vielmehr h\u00e4tten die urspr\u00fcnglichen Schulden der B und A im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht mehr bestanden. Im \u00dcbrigen seien die erbrachten Zahlungen jeweils mit anderweitigen Verbindlichkeiten der chinesischen Unternehmen intern bzw. im Vergleichswege verrechnet worden. Eine etwaige Verj\u00e4hrung dieses Anspruchs sei jedenfalls durch das durchgef\u00fchrte Begutachtungsverfahren gehemmt worden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die unter \u201eJ\u201c gelisteten Fehlbetr\u00e4ge w\u00fcrden ihr zustehen. Es mache hinsichtlich des Fehlbetrages, welcher bis Ende Dezember 2015 entstanden sei, keinen Unterschied, dass die Beklagte anhand eines zu geringen Lizenzsatzes errechnete Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von USD 64.511,96 schon gezahlt habe. F\u00fcr eine Gesamtmenge von 65.163,60 m\u00b2 habe die Beklagte unstreitig allerdings versehentlich einen Lizenzsatz von USD 0,99\/m\u00b2 angesetzt, was der Kategorie \u201eK\u201c entspreche; richtigerweise h\u00e4tte, was ebenfalls unstreitig ist, eine Abrechnung nach der Kategorie \u201eL\u201c erfolgen m\u00fcssen. Deshalb habe I den Fehlbetrag auch gerade in dieser Kategorie ausgewiesen. Bei Ber\u00fccksichtigung des gezahlten Betrages in der richtigen Produkt-Kategorie falle jedenfalls ein entsprechender Fehlbetrag in der anderen Kategorie an.<br \/>\nAuch f\u00fcr ab Januar 2016 vertriebene \u201eJ\u201c-Produkte bestehe eine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren. Denn es seien grunds\u00e4tzlich solche Produkte als vom Vertragsgegenstand umfasst zu betrachten, die unter die Produktdefinition gem\u00e4\u00df Annex A des C-Vertrages bzw. der M-Lizenzvertr\u00e4ge fallen. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden diese Produkte aber auch von lizensierten Schutzrechten unmittelbaren Gebrauch machen. Diese Produkte w\u00fcrden z.B. die Lehre des deutschen Gebrauchsmusters DE\u00b4XXX sowie diejenige des europ\u00e4ischen Patents EP\u00b4XXX verwirklichen.<br \/>\nEbenso seien Produktmuster von der Pflicht zur Lizenzgeb\u00fchrenzahlung erfasst. I habe ohnehin nur diejenigen Muster in ihre Berechnung aufgenommen, bei denen sie aufgrund eigener Recherchen im Internet Verbindungsprofilierungen habe feststellen k\u00f6nnen. Dies ergebe sich aus Ziff. 4.3.2 des I-Berichts. F\u00fcr den Anfall von Lizenzgeb\u00fchren sei unerheblich, ob die Beklagte f\u00fcr Produktmuster ein Entgelt erhalte; entscheidend sei, dass auch diese Produkte im Sinne des Art. 2.1 des C-Vertrages exportiert w\u00fcrden. Ausgehend von dem I-Bericht sei auch von einer gr\u00f6\u00dferen Menge als lediglich 5 % bis 6 % der Produktmuster auszugehen, die ein Verriegelungsprofil aufweisen w\u00fcrden.<br \/>\nIn Pos. 5 unter \u201eN\u201c aufgef\u00fchrte Lizenzgeb\u00fchren seien berichtspflichtige Verk\u00e4ufe gewesen, wenngleich die Produkte zun\u00e4chst bei einem mit der Beklagten verbundenen Unternehmen zwischengelagert worden seien, was unstreitig ist.<br \/>\nDie in Pos. 6 \u201eOther Sales territory\u201c aufgef\u00fchrten Fehlbetr\u00e4ge seien von der Beklagten zu erstatten, da die Beklagte f\u00e4lschlicherweise Exporte nach S\u00fcdostasien, China und Hong Kong nicht berichtet habe, obwohl dies unter \u201eROW\u201c h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen. Dies habe die Beklagte auch selbst erkannt, da sie dies als \u201eoversight\u201c bezeichnet habe (Anlage rop 2, dort Annex 5).<br \/>\nGleicherma\u00dfen handele es sich bei den in Pos. 9 \u201eW\u201c um fehlerhaft nicht berichtete Betr\u00e4ge. Im ERP-System (Enterprise Resource Planning) der Beklagten seien Paneele ohne mechanische Verriegelung ausgewiesen worden.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei mit der Pos. 10 \u201eunexplained discrepancy\u201c ein Fehlbetrag offengeblieben, dessen Ursachen auch von I nicht h\u00e4tten herausgefunden werden k\u00f6nnen.<br \/>\nInsgesamt meint die Kl\u00e4gerin zu den von im I-Bericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, dass die Parteien daran gebunden seien. Dies gelte insbesondere auch f\u00fcr die unter lit. C und lit. D ausgewiesenen Fehlbetr\u00e4ge, beruhend auf einer Vollst\u00e4ndigkeitsanalyse der von O und A berichteten Mengen.<br \/>\nAuch best\u00fcnden keine Bedenken an der Erstattungsf\u00e4higkeit der Wirtschaftspr\u00fcferkosten sowie der Vertragsstrafe, weil die jeweiligen Grenzwerte in H\u00f6he von 5 % und 10 % \u00fcberschritten worden seien.<br \/>\nJedenfalls sei die entsprechende Regelung im C-Vertrag (Art. 4.7), unbeschadet dessen, dass es schon keine AGB sei, nicht unwirksam, sondern eine im gewerblichen Rechtsschutz \u00fcbliche Vertragsregelung.<br \/>\nEbenso wenig sei die Vertragsstrafenregelung zu beanstanden. Die Beklagte werde nicht wider Treu und Glauben benachteiligt. Ausweislich des Wortlauts der Regelung sei zur Bemessung des Grenzbetrages der Zeitraum in Betracht zu nehmen, der jeweils zur \u00dcberpr\u00fcfung gestellt werde. Sie weiche nicht von gesetzlichen Vorschriften ab, da auch die gesetzlichen Vorschriften zu Vertragsstrafenregelungen nicht zwingend ein Verschulden erfordern w\u00fcrden. Sie stehe im Einklang mit \u00a7 341 BGB. Schlie\u00dflich sei die Vertragsstrafenklausel nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil sie unmittelbar an die Minderabrechnung gekoppelt sei. Mit der Einr\u00e4umung eines Grenzwertes von 10 % werde der Beklagten au\u00dferdem gerade ein gewisser Freiraum einger\u00e4umt, innerhalb dessen Minderberichte ungestraft bleiben.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin im urspr\u00fcnglichen Antrag zu Ziff. II.1. die Firmen der chinesischen Herstellerunternehmen aktualisiert und den urspr\u00fcnglichen Antrag zu Ziff. II. auf den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 10.12.2027 beschr\u00e4nkt sowie klageerweiternd den Antrag zu Ziff. IV auf weitere Lizenzzahlungsfeststellung f\u00fcr die Zeit ab dem 11.12.2027 gestellt hat,<br \/>\nbeantragt sie,<br \/>\nwie erkannt, mit Ausnahme eines Betrages in H\u00f6he von USD 64.511,96 in Klageantrag zu Ziff. I und eines Betrages in H\u00f6he von EUR 465,21 in Klageantrag zu Ziff. V.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie meint, dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche \u00fcberwiegend unberechtigt seien.<br \/>\nDer C-Vertrag sei ein Vertrag eigener Art, der keinem der im BGB geregelten Vertragstypen entspreche. Es handele sich nicht um ein abstraktes Schuldversprechen, weil der C-Vertrag, wie sich beispielsweise in Art. 1.5, 3.5 und 2.1 zeige, kausal mit den beiden anderen Lizenzvertr\u00e4gen verkn\u00fcpft sei. Ebenso wenig sei der C-Vertrag als Schuld\u00fcbernahme zu werten. Insbesondere aufgrund der bestehenden Koppelung der Vertr\u00e4ge sei die Lizenzschuld der chinesischen Unternehmen nur suspendiert.<br \/>\nDie Beklagte ist ferner der Auffassung, dass das I-Gutachten kein Schiedsgutachten sei, da es vorwiegend die Interessen der Kl\u00e4gerin in den Blick nehme und nicht auch gleicherma\u00dfen diejenigen der Beklagten. Dies zeige sich etwa an den vorgenommenen Feststellungen zu Produktmustern, ohne dass die Wirtschaftspr\u00fcfer diese in Augenschein genommen h\u00e4tten. Au\u00dferdem seien der Beklagten nur knappe Fristen zur Stellungnahme auf den Berichtsentwurf gew\u00e4hrt worden.<br \/>\nSo schulde sie f\u00fcr August 2013 keine Lizenzgeb\u00fchren mehr, weil O bzw. A f\u00fcr diesen Monat noch Zahlungen erbracht h\u00e4tten. Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin f\u00fcr August 2013 seien damit erloschen. Dementsprechend habe die Kl\u00e4gerin, so behauptet die Beklagte, sie erstmals im Oktober 2013 zur Abrechnung \u00fcber September 2013 aufgefordert. Au\u00dferdem habe die Kl\u00e4gerin die ihr zugeflossenen Betr\u00e4ge wirtschaftlich verwertet.<br \/>\nHinsichtlich der Zahlungen bzw. Nachzahlungen f\u00fcr August 2013 erhebt die Beklagte ferner die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die fehlende Abrechnung der Beklagten sei der Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens im Oktober 2013 bekannt gewesen und der Anspruch daher zum Ende 2016 verj\u00e4hrt. Zumindest sei dieser Anspruch verwirkt. Die Kl\u00e4gerin habe einen zu langen Zeitraum verstreichen lassen, bis sie ihren Anspruch, dessen ihn begr\u00fcndende Umst\u00e4nde sie vorher gekannt habe, erstmals im Jahr 2017 geltend gemacht habe. Im Zuge der in den Jahren zwischen den Parteien gef\u00fchrten Korrespondenz habe sie auf den Anspruch verzichtet. Darauf habe sich die Beklagte verlassen.<br \/>\nF\u00fcr J-Produkte, die in der Zeit von August 2013 bis Ende 2015 vertrieben worden seien, sei allenfalls der Differenzbetrag aus USD 72.983,23 und USD 64.511,96 zu zahlen. So habe I auch nur einen Fehlbetrag und zwar in der Kategorie \u201eL\u201c ausgewiesen, wonach die Beklagte die Abrechnung h\u00e4tte vornehmen m\u00fcssen.<br \/>\nAb Januar 2016 habe die Beklagte, was unstreitig ist, nicht mehr f\u00fcr ihre als \u201eP\u201c bezeichneten Produkte berichtet. Hierzu ist sie der Ansicht, dass die ihnen zugrundeliegende neue Technologie keinen Gebrauch mehr von dem lizensierten Patentportfolio mache. Der Verriegelungsmechanismus an Stirn- und L\u00e4ngsseiten sei gegen\u00fcber den lizensierten Verriegelungen ver\u00e4ndert worden (Anlage HL 13). Diese Produkte w\u00fcrden daher keinen Gebrauch vom deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2008 008 XXX (Anlage HL 14) und vom europ\u00e4ischen Patent EP 1 394 XXX (Anlage HL 16) machen; im \u00dcbrigen aber auch nicht von den seitens der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Schutzrechten. Das deutsche Gebrauchsmuster sei ohnehin schon nicht Gegenstand des O-\/A-Vertrages. \u00dcber das f\u00fcnfte bzw. zweite Amendement sei nur die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 1 172 4XXX.2, aus welcher das deutsche Gebrauchsmuster abgezweigt worden sei, zum Vertragsgegenstand geworden. Da es sich bisher jedoch nur um eine Schutzrechtsanmeldung handele, best\u00fcnden Bedenken an der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters. Daher h\u00e4tten die Wirtschaftspr\u00fcfer diese Produkte zu Unrecht in ihre Pr\u00fcfung einbezogen. Sie h\u00e4tten unzul\u00e4ssigerweise eine eigene rechtliche Bewertung vorgenommen und damit den Auftragsumfang \u00fcberschritten. Au\u00dferdem gen\u00fcge es nicht, wenn Produkte unter die Definition in Annex A fallen. Vielmehr liege ein \u201eVertragsprodukt\u201c erst dann vor, wenn auch Schutzrechte in Anspruch genommen w\u00fcrden. Dies folge aus Art. 1.5, 2.1 sowie Art. 3.5 des C-Vertrages, weil dort insbesondere Lizenzgeb\u00fchren als Gegenleistung f\u00fcr lizensierte Schutzrechte vorgesehen seien. Entsprechendes sei auch schon den Vertr\u00e4gen mit den chinesischen Herstellern zu entnehmen.<br \/>\nDie Beklagte w\u00fcrde auch keinen Gebrauch von mitlizensierten Windm\u00f6ller-Patenten machen. Im \u00dcbrigen sei die Kl\u00e4gerin schon nicht berechtigt, Lizenzen an diesen Schutzrechten zu erteilen.<br \/>\nJedenfalls sei ein Vertrag, der einen Lizenznehmer unabh\u00e4ngig von der Benutzung der Patente zu einer Zahlung verpflichte unwirksam, da er gegen das Kartellverbot, Art. 101 Abs. 1, 2 AEUV i.V.m. \u00a7 134 BGB versto\u00dfe. Die Kl\u00e4gerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung. Die Beklagte sei in ihrer Wettbewerbsfreiheit beschr\u00e4nkt, wenn sie auch bei Nichtbenutzung von Schutzrechten Lizenzgeb\u00fchren zahlen m\u00fcsse, ohne dass ihr zugleich eine K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit des Lizenzvertrages einger\u00e4umt worden sei. Denn der Lizenznehmer habe unter diesen Umst\u00e4nden keine eigene M\u00f6glichkeit, sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu l\u00f6sen. Gleicherma\u00dfen liege in der Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren unabh\u00e4ngig von der Schutzrechtsnutzung ein Konditionenmissbrauch, Art. 102 S. 2 lit a AEUV. Schlie\u00dflich versto\u00dfe der C-Vertrag als sittenwidriger Knebelungsvertrag gegen \u00a7 138 BGB. Diese Unwirksamkeitsgr\u00fcnde l\u00e4gen au\u00dferdem aber auch unabh\u00e4ngig von einer Vertragsauslegung vor; ohne die Einr\u00e4umung eines eigenen K\u00fcndigungsrechts sei die Beklagte den Vertragsbedingungen der Kl\u00e4gerin und insbesondere einer beliebigen Verl\u00e4ngerung der Vertragslaufzeit ausgesetzt, welche die Kl\u00e4gerin durch Einbeziehung weiterer weniger wertvoller Patente einseitig ver\u00e4ndern k\u00f6nne.<br \/>\n\u00c4hnlich wie zu dem \u201eJ\u201c-Produkten ab 2016 verhalte es sich mit den unter Ziff. 3 und Ziff. 4 ermittelten Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr Produktmuster (sample products). F\u00fcr Muster seien keine Lizenzgeb\u00fchren geschuldet, da es sich schon nicht um Produkte im Sinne der Lizenzvertr\u00e4ge handele. Denn die Zahlungsverpflichtung setze den Export eines Produkts voraus. Muster w\u00fcrden aber gerade nicht verkauft, sondern ausgegeben, um den Verkauf der eigentlichen Bodenpaneele zu f\u00f6rdern. Au\u00dferdem fehle den Mustern auch ein Verbindungsst\u00fcck mit mechanischen Verriegelungsmitteln; ein Verriegelungsmechanismus nach Art. 2.1 sei indes Voraussetzung f\u00fcr die Pflicht zu Lizenzzahlungen. Au\u00dferdem zeige diese Regelung mit der Einbeziehung explizit von minderwertigen Produkten in die Lizenzpflicht, dass diese mangels eigener Regelung f\u00fcr Muster nicht gewollt gewesen sei. Allenfalls 5 % bis 6 % der insgesamt von der Beklagten und ihren verbundenen Gesellschaften bestellten Menge an Produktmustern weise Verriegelungsprofile auf.<br \/>\nDurch die unstreitig angestellten eigenen Recherchen, da eine Inaugenscheinnahme der Muster unstreitig nicht habe erfolgen k\u00f6nnen, h\u00e4tte I auch insoweit den Auftragsumfang \u00fcberschritten. Selbiges gelte f\u00fcr die unter lit. B des I-Berichts aufgef\u00fchrten Fehlbetr\u00e4ge f\u00fcr Muster. Auch deshalb entfalte der I-Bericht, ungeachtet eines etwaigen Charakters als Schiedsgutachten, keine Bindungswirkung f\u00fcr die Parteien.<br \/>\nSoweit unter Ziff. 9 \u201eW\u201c ein Fehlbetrag ausgewiesen sei, schulde die Beklagte diesen nicht. Denn auch hier handele es sich um \u201eBodenbel\u00e4ge ohne mechanische Verriegelungssysteme\u201c, welche nicht den vertraglichen Produktdefinitionen unterfallen w\u00fcrden. Jedenfalls k\u00f6nne die Beklagte diese Position ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterungen nicht nachvollziehen.<br \/>\nFerner meint die Beklagte, nicht zum Ausgleich der in lit. C \u201eSales Completeness Analysis O Exports\u201c genannten Betr\u00e4ge verpflichtet zu sein. Dazu behauptet sie, dass I diese Werte anhand von B \u00fcbermittelten Daten ermittelt habe, was unstreitig ist. Der Beklagten selbst l\u00e4gen diese Daten nicht vor. Daher meint sie, dass sie nur von der Richtigkeit ihrer eigenen im ERP-System enthaltenen Daten ausgehen m\u00fcsse und ihr zur Erm\u00f6glichung einer \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit Einblick in die Daten von B gew\u00e4hrt werden m\u00fcsse. Entsprechendes treffe auf die unter lit. D \u201eSales Completeness Analysis B exports\u201c zusammengefassten Betr\u00e4ge zu.<br \/>\nIn den Gesamtbetrag einbezogene Wirtschaftspr\u00fcferkosten (lit. F inspection cost) in H\u00f6he von EUR 17.751,05 seien von der Beklagten nicht zu erstatten. Unter Ber\u00fccksichtigung aller nicht erstattungsf\u00e4higen Positionen \u00fcbersteige der falsch berichtete Anteil an Lizenzgeb\u00fchren nicht die in Art. 4.7 vorgesehene Grenze von 5 %.<br \/>\nAus demselben Grund sei auch keine Vertragsstrafe (vgl. Art. 4.8) geschuldet. Die Abweichung der berichteten Mengen liege nicht \u00fcber 10 %. Im \u00dcbrigen sei diese Vertragsstrafenregelung auch unwirksam, da sie gegen \u00a7 307 BGB und \u00a7 242 BGB versto\u00dfe. Es handele sich nach Ansicht der Beklagten um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen. Hierzu behauptet die Beklagte, dass diese Regelung von der Kl\u00e4gerin ohne Verhandlungen vorgegeben worden sei. Diese Bewertung \u00e4ndere sich auch nicht durch die seitens der Beklagten am Vertragsentwurf vorgenommenen \u00c4nderungen. Die Kl\u00e4gerin benutze diese Klausel auch in mehreren Vertr\u00e4gen, da schon der C-Vertrag und diejenigen mit den beiden chinesischen Unternehmen dieselbe Gesamtstruktur und auch eine Vielzahl an identischen Einzelklauseln aufweisen w\u00fcrden. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass sie u.a. gegen die gesetzliche Regelung des \u00a7 339 BGB versto\u00dfe, da sie verschuldensunabh\u00e4ngig ausgestaltet sei; der H\u00f6he nach sei sie unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und schlie\u00dflich auch intransparent, weil die Regelung nicht erkennen lasse, welcher der ma\u00dfgebliche Zeitraum zur Bemessung der 10%-igen Abweichung sei. Jedenfalls sei die Vertragsstrafe nach Ansicht der Beklagten auf ein angemessenes Ma\u00df zu reduzieren.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nA.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage, deren internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf aus der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien in Art. 10 des C-Vertrages folgt, ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung ausstehender Lizenzgeb\u00fchren, der Vertragsstrafe sowie Erstattung von Wirtschaftspr\u00fcferkosten und weitere Auskunftserteilung.<br \/>\nZwischen den Parteien kam im Jahr 2013 ein Vertrag zustande, dessen effektiver Wirksamkeitseintritt zum 01.08.2013 erfolgte. In Art. 2.1 des C-Vertrages verpflichtete sich die Beklagte ab dem Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren an die Kl\u00e4gerin. Gem. Art. 3.1 schuldet die Beklagte die Erteilung von Ausk\u00fcnften \u00fcber die selbst oder durch verbundene Unternehmen exportierte Menge der von B bzw. A stammenden Produkte.<br \/>\nStreitig ist zwischen den Parteien insoweit, ob die Kl\u00e4gerin die seitens der Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft I ermittelten Lizenzgeb\u00fchren berechtigterweise auf Grundlage dieses Vertrages von der Beklagten verlangen darf, was im Ergebnis \u00fcberwiegend zu bejahen ist.<\/li>\n<li>Im Einzelnen:<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit Ausnahme eines Teils der auf bis zum Ende des Jahres 2015 exportierten J-Produkte entfallenden Lizenzgeb\u00fchren Anspruch auf die in lit. A. ermittelten unterberichteten Betr\u00e4ge.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Monat August 2013. Der Anspruch ist nicht durch Erf\u00fcllung erloschen, \u00a7\u00a7 362 ff. BGB. Denn weder eigene noch fremde Leistungshandlungen verm\u00f6gen die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht zu befreien. Auch ist dieser Anspruch nicht verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie mangels eigener Zahlungen der Beklagten allenfalls als Erf\u00fcllungshandlungen anzusehenden Leistungen der A und B wirken nicht schuldbefreiend zugunsten der Beklagten.<br \/>\nDahingestellt bleiben kann, welche Wirkungen der geschlossene C-Vertrag auf die mit B und A geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge hat, ob etwa deren eigene Pflicht zur Lizenzzahlung ab Inkrafttreten des C-Vertrages erloschen oder nur suspendiert ist. Denn vorliegend ist lediglich ma\u00dfgeblich, wie sich die Zahlungen der B und A auf das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen den hiesigen Parteien auswirken.<br \/>\nDieser Pr\u00fcfung ist das deutsche materielle Recht zugrundezulegen, weil die Parteien dessen Anwendbarkeit in Art. 10 des C-Vertrages ausdr\u00fccklich bestimmt haben.<br \/>\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte mit dem C-Vertrag ein selbst\u00e4ndiges, novierendes Schuldversprechen abgegeben hat, das an Erf\u00fcllungs statt zugunsten der chinesischen Lizenznehmer wirkt. Unter einer Novation ist die v\u00f6llige Ver\u00e4nderung einer Schuld zu verstehen (M\u00fcKo\/Emmerich, BGB, 8. Aufl., \u00a7 311, Rn. 15). Eine Novation liegt vor, wenn die Parteien die Aufhebung des Schuldverh\u00e4ltnisses derart mit der Begr\u00fcndung eines neuen Schuldverh\u00e4ltnisses verbinden, dass das neue an die Stelle des alten tritt (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 78. Aufl., \u00a7 311, Rn. 8). Ebenso ist die Schuldnerersetzung ein Fall der Novation. Ob eine solche Novation vorliegt, ist anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalles im Wege der Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist lediglich ein \u00c4nderungsvertrag anzunehmen.<br \/>\nVorliegend sind die Voraussetzungen einer Novation nicht erf\u00fcllt. Ein Austausch des Schuldners im Sinne einer Novation wird entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin durch den C-Vertrag nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nDer C-Vertrag l\u00e4sst schon seinem Inhalt nach nicht erkennen, dass die urspr\u00fcnglichen Lizenzvertr\u00e4ge aufgehoben werden und durch diesen ersetzt werden sollen. Der C-Vertrag selbst beinhaltet nur die Berechtigung der Beklagten, anstatt der B und A Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen. Weiterreichende Regelungen sind ihm nicht zu entnehmen.<br \/>\nGegen die vollst\u00e4ndige Novation und den vollst\u00e4ndigen Schuldnerwechsel spricht ferner, dass die Vertr\u00e4ge mit B und A stetig angepasst wurden, nachdem C-Vertrag geschlossen worden ist. Dieses Vorgehen w\u00e4re nicht erforderlich, wenn diese Vertr\u00e4ge keinerlei Wirkung mehr entfalten sollten.<\/li>\n<li>Es liegt auch kein Fall des Erl\u00f6schens in Gestalt einer Annahme an Erf\u00fcllungs statt, \u00a7 364 Abs. 1 BGB, vor. Sofern die Kl\u00e4gerin hierzu der Ansicht ist, dass der Abschluss des C-Vertrages als Schuldversprechen an Erf\u00fcllungs statt f\u00fcr die B und A wirke, greift diese Argumentation nicht zu ihren Gunsten durch.<br \/>\nGem. \u00a7 364 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverh\u00e4ltnis, wenn der Gl\u00e4ubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erf\u00fcllungs statt annimmt. Insoweit wirkt der C-Vertrag allenfalls zugunsten der chinesischen Lizenznehmer, dass n\u00e4mlich die Beklagte eine Leistung f\u00fcr diese erbringen darf, welche die Kl\u00e4gerin auch als solche annimmt. F\u00fcr den, wie hier vorliegenden, umgekehrten Fall dagegen bed\u00fcrfte es, um zugunsten der Beklagten zu wirken, einer (zumindest schl\u00fcssigen) Vereinbarung, die Entsprechendes besagt. Diese fehlt aber.<br \/>\nDass der Tower-Vertag allenfalls eine Regelung zugunsten der chinesischen Hersteller beabsichtigt, kommt in dessen Einleitung unter der \u00dcberschrift \u201ewhereas\u2026\u201c zum Ausdruck. Denn darin ist gerade die Befugnis der Beklagten geregelt, anstelle der chinesischen Hersteller zu zahlen (\u201ewill be allowed to pay for their exports [\u2026] instead of A an B paying for their licenses to U\u201c). Eine entsprechende Befugnis der chinesischen Unternehmen, welche eine \u00e4hnliche Wirkung zugunsten der Beklagten hat, ist dagegen nicht vereinbart worden.<\/li>\n<li>Gleicherma\u00dfen geben auch andere vertragliche Vorschriften nur zu erkennen, dass Zahlungen der Beklagten zugunsten der chinesischen Lizenznehmer wirken k\u00f6nnen sollen; wie sich Zahlungen der chinesischen Lizenznehmer auf die Leistungspflicht der Beklagten auswirkt, ist dagegen nicht Gegenstand der Reglungen geworden.<br \/>\nSo besagt Art. 2.2 des C-Vertrages, dass der Beklagten die Befugnis zum Export lizensierter Produkte nur so lange zusteht, wie die O- und B-Lizenzvertr\u00e4ge Bestand haben. Ab dem Moment dieser Vertragsbeendigung wird der Beklagten nur noch zugestanden, bereits bestellte Produkte zu exportieren; neue Auftr\u00e4ge sind nicht mehr m\u00f6glich. Auch diese Regelung spricht gegen die Annahme eines Schuldnerwechsels, wonach die Beklagte an die Stelle der chinesischen Hersteller treten w\u00fcrde; der C-Vertrag h\u00e4ngt vielmehr gerade von deren Bestehen ab. Die Beklagte tritt nicht an die Stelle der B oder A.<br \/>\nAuch die Amendements zu den urspr\u00fcnglichen Vertr\u00e4gen besagen lediglich, dass die B und A im Falle einer Nichterf\u00fcllung durch die Beklagte keine weiteren Verk\u00e4ufe an die Beklagte nebst verbundenen Unternehmen t\u00e4tigen d\u00fcrfen (vgl. Anlage HL1, Fourth Amendement, Ziff. 3.2). Sie treffen keine Regelung zu dem eigentlichen (Nicht-) Bestehen der O- und B -Vertr\u00e4ge. Vielmehr ist ohne eindeutige vertragliche Regelung davon auszugehen, dass diese Vertr\u00e4ge Bestand haben.<br \/>\nAus den Umst\u00e4nden der Vertragsgestaltungen, wenngleich die Verhandlungsabl\u00e4ufe im Einzelnen nicht bekannt sind, ergibt sich daher allenfalls, dass die Parteien verhindern wollten, dass die Kl\u00e4gerin doppelte Lizenzgeb\u00fchren verlangen kann.<br \/>\nIm \u00dcbrigen waren die B und A bei der Errichtung des C-Vertrages auch nicht beteiligt, was weiterhin gegen die Annahme einer Novation spricht.<br \/>\nEine weitere Konkretisierung und Charakterisierung des C-Vertrages ist schlie\u00dflich deshalb entbehrlich, da jedenfalls nicht eine solche Regelung vorliegt, dass die Beklagte aufgrund von Leistungen der B und A von ihrer eigenen Leistungspflicht befreit worden w\u00e4re.<br \/>\nIm Gesetz sind F\u00e4lle bekannt und explizit geregelt, wie zu verfahren ist, wenn bei bestehender Verbindlichkeit (Grundverh\u00e4ltnis) eine weitere, neue Verbindlichkeit im Hinblick auf das Grundverh\u00e4ltnis eingegangen wird. In Betracht kommen bspw. eine Schuld\u00fcbernahme (\u00a7\u00a7 414 ff. BGB) sowie ein Schuldversprechen (\u00a7 780 BGB). Gemein ist diesen Vertragsarten, dass sie abstrakt vom Bestehen des Grundverh\u00e4ltnisses sind und nur ausnahmsweise Einwendungen aus dem Grundverh\u00e4ltnis auch dort geltend gemacht werden d\u00fcrfen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Nichtigkeitsgr\u00fcnde aus dem Grundverh\u00e4ltnis, nicht jedoch andere Einwendungen wie bspw. die Erf\u00fcllung (\u00a7 362 BGB).<br \/>\nAndere F\u00e4lle, in denen ein solcher Einwendungsdurchgriff m\u00f6glich sein soll, sind allenfalls gesetzlich geregelt oder bed\u00fcrfen einer ausdr\u00fccklichen Vereinbarung der Parteien.<br \/>\nSelbst wenn der C-Vertrag inhaltlich (eng) mit den O- und B-Vertr\u00e4gen verbunden ist, fehlt ihm eine eindeutige Regelung dahingehend, wie das Verh\u00e4ltnis dieser drei Vertr\u00e4ge zueinander ausgestaltet sein soll. Allenfalls sind Vorschriften vorgesehen, die die Auswirkung des C-Vertrages auf aus den M-Vertr\u00e4gen resultierende Leistungspflichten betreffen. Regelungen, die umgekehrt das Verh\u00e4ltnis von Leistungspflichten aus dem C-Vertrag aufgrund von M-Vereinbarungen beeinflussen, sind nicht vorhanden.<\/li>\n<li>Auch aus rein tats\u00e4chlichem Verhalten der Kl\u00e4gerin ergibt sich nicht, dass die Kl\u00e4gerin Zahlungen der B und A als Erf\u00fcllung akzeptiert hat. An einer fehlenden Inrechnungstellung des Monats August 2013 gegen\u00fcber der Beklagten sowie einer mangelnden Abmahnung aufgrund nicht gezahlter Lizenzgeb\u00fchren folgt dies nicht. Eine solche schl\u00fcssige Annahme liegt insbesondere nicht in der als Anlage HL 26 vorgelegten E-Mail der Beklagten vom 31.10.2013, in welcher ausdr\u00fccklich eine erste Lizenzzahlung f\u00fcr September 2013 angegeben wird. Nur weil darauf kein unmittelbarer Widerspruch erfolgt, bedeutet dies nicht, dass eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten f\u00fcr vorhergehende Monate nicht bestanden hatte. Vielmehr zeigt gerade der gesamte E-Mail-Verlauf, ersichtlich aus der Anlage HL 26, dass Q von C, R, ihre Antworten aus dem Urlaub heraus vorgenommen hat und sich schon deshalb nicht umfassend mit der Angelegenheit befassen konnte.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDer Anspruch ist schlie\u00dflich auch durchsetzbar.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Beklagte kann ihm nicht erfolgreich die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegenhalten.<br \/>\nDer geltend gemachte Zahlungsanspruch unterliegt der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren, \u00a7\u00a7 195 ff. BGB. Gem. \u00a7 199 BGB beginnt die Verj\u00e4hrung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger Kenntnis von den den Anspruch begr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen musste.<br \/>\nDiese Voraussetzungen waren vorliegend unstreitig im Jahr 2013 erf\u00fcllt, sodass die Verj\u00e4hrung mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten w\u00e4re. Hier kann sich die Kl\u00e4gerin indes mit Erfolg auf den Hemmungstatbestand gem. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB berufen. Danach l\u00e4uft die Verj\u00e4hrungsfrist so lange nicht weiter, wie ein Hemmungsgrund vorliegt.<br \/>\nGem. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB stellt der Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens einen Hemmungstatbestand dar. Ein Begutachtungs\u00acver-fahren im Sinne dieser Vorschrift meint ein vereinbarungsgem\u00e4\u00df eingeholtes Schiedsgutachten, sowie jedwede sonstigen Begutachtungsverfahren, welche nach dem Parteiwillen hinsichtlich des zu hemmenden Anspruchs stattfinden sollen (vgl. BeckOGK\/Meller-Hannich, BGB, \u00a7 204, Rn. 299). Als Begutachtungsverfahren vereinbarter Art kommen insbesondere auch von den Parteien gemeinsam oder von einer Partei mit Einverst\u00e4ndnis der anderen Partei eingeholte Privatgutachten in Betracht. Nur einseitig veranlasste Gutachten verm\u00f6gen keine verj\u00e4hrungshemmende Wirkung zu entfalten (M\u00fcKoBGB\/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB, \u00a7 204, Rn. 49).<br \/>\nDie vorstehenden Voraussetzungen in den Blick nehmend handelt es sich bei dem I-Gutachten um ein Begutachtungsverfahren im Sinne des \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB. Die Kl\u00e4gerin hat I beauftragt, die berichteten Produktmengen zu \u00fcberpr\u00fcfen; die Beklagte hat dazu im C-Vertrag antizipiert in den Regelungen der Artt. 4.2, 4.3 ihr Einverst\u00e4ndnis erteilt. Dass die Kl\u00e4gerin sodann tats\u00e4chlich alleine die Beauftragung der Wirtschaftspr\u00fcfer vorgenommen hat, ist unsch\u00e4dlich und steht der Annahme eines beiderseits gewollten Begutachtungsverfahrens nicht entgegen. Denn ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Eingreifen dieses Hemmungstatbestandes ist, dass ein solches Begutachtungsverfahren durchgef\u00fchrt wurde, welches auf den Willen beider Parteien zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Zu kurz greift es dagegen, auf die eigentliche Beauftragung der Begutachtung im Sinne des Vertragsrechts abzustellen, um den Charakter des Gutachtens zu ermitteln. Denn dies w\u00e4re eine rein formale und daher zu einengende Betrachtung.<br \/>\nVorliegend hat die Kl\u00e4gerin im M\u00e4rz 2016 das Wirtschaftspr\u00fcferunternehmen I mit der \u00dcberpr\u00fcfung der Lizenzgeb\u00fchren beauftragt, wor\u00fcber die Beklagte informiert wurde. Der Abschluss dieser Begutachtung erfolgte im Mai 2017 mit Vorlage des finalen Pr\u00fcfberichts. Ausweislich des \u00a7 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach Abschluss dieses Begutachtungsverfahrens, was vorliegend November 2017 war. Demnach l\u00e4uft die Verj\u00e4hrungsfrist erst zu Ende Juni 2018 ab, also zu einer Zeit, als bereits Klage erhoben war (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).<br \/>\nSchlie\u00dflich steht die Regelung des Art. 4.4 des C-Vertrages nicht der Anwendbarkeit des Hemmungstatbestandes entgegen. In dieser Vertragsklausel ist vorgesehen, dass die Beklagte nebst verbundenen Unternehmen die Wirtschaftspr\u00fcfer zu ihrem Betrieb und B\u00fcros zul\u00e4sst, damit sie jeden Teil des Export- und Verkaufsprozesses begutachten und die von der Beklagten monatlich berichteten Daten \u00fcberpr\u00fcfen kann. Soweit die Beklagte diese Regelung so verstehen will, dass eine solche \u00dcberpr\u00fcfung f\u00fcr den Monat August 2013 gerade aufgrund fehlender Abrechnungen nicht stattfinden k\u00f6nne, verf\u00e4ngt dies nicht. Die Beklagte unterliegt einem Zirkelschluss, wenn sie meint, dass eine solche \u00dcberpr\u00fcfung deshalb nicht m\u00f6glich sei, weil die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Monat August 2013 keine Abrechnung erstellt hat. Denn das Begutachtungsverfahren verfolgt gerade den Zweck, einen Abgleich der tats\u00e4chlich exportierten Mengen einerseits und der berichteten Mengen andererseits vorzunehmen. Die Berichtspflicht der Beklagten bzw. diejenige zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren ist dabei auch nicht an das Vorliegen von Abrechnungen der Kl\u00e4gerin gekoppelt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist auch nicht aus Treu und Glauben, \u00a7 242 BGB, an der Durchsetzung des Anspruchs f\u00fcr August 2013 gehindert. Ein Verwirkungstatbestand liegt nicht vor.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Folgenden: BGH) ist ein Recht verwirkt, wenn seit der M\u00f6glichkeit der Geltendmachung l\u00e4ngere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die die versp\u00e4tete Geltendmachung als Versto\u00df gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Ma\u00dfnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die versp\u00e4tete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entst\u00fcnde (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 \u2013 VII ZR 177\/13 \u2013, juris, Rn. 13, m.w.N.).<br \/>\nZugunsten der Beklagten vermag die Kammer kein widerspr\u00fcchliches Verhalten der Kl\u00e4gerin darin zu erkennen, dass sie gegen\u00fcber der Beklagten einen Anspruch auf Lizenzgeb\u00fchren erst im Jahr 2017 au\u00dfergerichtlich und nunmehr gerichtlich geltend macht, zuvor jedoch \u00fcber Jahre hinweg nicht t\u00e4tig geworden ist. Es fehlt an hinreichend konkreten tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten, die die Beklagte zum Anlass nehmen durfte, positiv auf eine gesicherte Rechtsposition zu vertrauen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDem Antrag der Beklagten gem. \u00a7 142 ZPO, den I-Report \u00fcber die Audits bei der B und A vorzulegen, war nicht stattzugeben, auch nicht in Verbindung mit entsprechenden geheimhaltungssichernden Anordnungen.<br \/>\nDie Parteien haben die Bindungswirkung des Gutachtens und insbesondere seines Ergebnisses vertraglich ausdr\u00fccklich geregelt (Art. 4.6); nicht relevant ist der Weg, wie die Gutachter, auch unter Heranziehung welcher Dokumente, zu diesem Ergebnis gelangen. Im \u00dcbrigen zeigt die Beklagte mit ihrem eigenen Vortrag zu den Abrechnungen und angeblichen Verrechnungen der Zahlungen aus August 2013 partiell \u00fcber Einblick in die Gesch\u00e4ftsunterlagen der B und A zu verf\u00fcgen. Weshalb dies vorliegend nicht der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch hat die Beklagte vorgerichtlich zumindest insoweit keine Bedenken an dem Berichtsentwurf ge\u00e4u\u00dfert, als er sich ersichtlich auf Daten der beiden chinesischen Hersteller bezog.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nMit Ausnahme eines Teils der f\u00fcr J-Produkte bis Ende Dezember 2015 angefallenen Lizenzgeb\u00fchren (USD 8.471,27) kann die Kl\u00e4gerin den im I-Bericht festgestellten Nachzahlungsbetrag verlangen.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum bis Ende Dezember 2015 z\u00e4hlen als \u201eJ\u201c bezeichnete Produkte der Beklagten unstreitig zum Gegenstand des Lizenzvertrages. Diese Produkte sind ausgehend von den Definitionen des C-Vertrages der Kategorie \u201eL\u201c aus dem Annex A zuzuordnen.<br \/>\nDer von I festgestellte Fehlbetrag bel\u00e4uft sich f\u00fcr diese insoweit allein streitige Kategorie f\u00fcr die Zeit von August 2013 bis Ende Dezember 2015 auf 65.163,60 m\u00b2 und unter Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 1,12 $\/m\u00b2 auf Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von USD 72.983,23. Diese Betr\u00e4ge stammen ausschlie\u00dflich aus K\u00e4ufen von der B und Exporten in die USA.<br \/>\nDie Beklagte berichtete der Kl\u00e4gerin f\u00fcr diesen Zeitraum sogar eine Produktmenge von 65.163,60m\u00b2; qualifizierte sie jedoch f\u00e4lschlicherweise nicht in der richtigen Produktkategorie, sondern als \u201eK\u201c. Folglich setzte sie f\u00fcr die Abrechnung auch einen falschen Lizenzsatz an und zahlte, ausgehend von 0,99 USD\/m\u00b2, nur einen Gesamtbetrag an Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von USD 64.511,96.<br \/>\nAusgehend von dieser Tatsachengrundlage ist der seitens der Beklagten berichtete und abgerechnete Betrag (USD 64.511,96) von dem als unterberichtet deklarierten Betrag in der Kategorie \u201eL\u201c (USD 72.983,23) in Abzug zu bringen. Denn I ermittelte ausstehende Lizenzgeb\u00fchren anhand der ihrerseits festgestellten Produktmengen abz\u00fcglich der berichteten Menge. Dementsprechend liegt hinsichtlich der Feststellung des Fehlbetrages in der Kategorie \u201eL\u201c auch eine offensichtliche Unrichtigkeit des I-Berichts vor, da entgegen der durchg\u00e4ngig angewandten rechnerischen Vorgehensweise ein Abzug der geleisteten Zahlung unterblieben ist.<br \/>\nNichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin. Sie hat f\u00fcr diese Posten nicht hinreichend substantiiert aufzeigen k\u00f6nnen, weshalb ihr der volle Fehlbetrag trotz der unstreitig erbrachten Zahlung der Beklagten zustehen soll. Ihr Ansatz, wonach es sich bei der Ber\u00fccksichtigung der berichteten f\u00e4lschlicherweise mit einem zu geringen Lizenzsatz errechneten Lizenzgeb\u00fchren um ein Nullsummenspiel handeln solle und jedenfalls die andere Produktkategorie um einen entsprechenden Betrag ansteigen wird, ist nicht nachvollziehbar. Denn unstreitig liegt nur ein fehlerhafter Bericht betreffend einer Produktkategorie vor. Weshalb bei der entsprechenden Umdeklarierung daher automatisch ein ebenso hoher Fehlbetrag in einer anderen Produktkategorie entstehen soll, vermochte die Kl\u00e4gerin nicht logisch zu erkl\u00e4ren. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin auch nicht dargelegt, inwieweit und ggf. unter Zuordnung zu welcher Kategorie, die I die geleistete Zahlung bereits ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr \u201eJ\u201c-Produkte ab 2016 von der Beklagten in H\u00f6he von EUR 35.921,10 und USD 625.620,30 verlangen.<br \/>\nDiese Produkte der Beklagten erf\u00fcllen die die Lizenzgeb\u00fchrenpflicht ausl\u00f6sende Voraussetzung, dass sie von mindestens einem der lizensierten Schutzrechte Gebrauch machen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie tats\u00e4chliche Ausgestaltung dieser Produkte ist zwischen den Parteien unstreitig und wurde durch eingeblendete Lichtbilder veranschaulicht (vgl. S. 10 der Replik, Bl. 114 GA). Diese Produkte unterfallen, wor\u00fcber ebenfalls Einigkeit zwischen den Parteien besteht, der Produktkategorie \u201eS\u201c oder \u201eT\u201c, jeweils abh\u00e4ngig von der konkreten Materialzusammensetzung des einzelnen Produkts. Der Streit der Parteien betrifft indes die Fragestellung, ob neben der Zuordnungsm\u00f6glichkeit eines Produkts unter die im Annex A festgelegten Definitionen auch erforderlich ist, dass die Produkte von den lizensierten Patentrechten Gebrauch machen \u2013 wobei es grunds\u00e4tzlich ausreicht, wenn zumindest die Inanspruchnahme eines Schutzrechts festgestellt werden kann. Dies ist zu bejahen.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nBereits die vertragliche Regelung in Art. 1.5 im C-Vertrag ist dahin zu verstehen, dass ein lizensiertes Produkt erst dann vorliegt, wenn es sowohl den Definitionen aus Annex A als auch vor allem einem in den Vertrag einbezogenen Schutzrecht unterf\u00e4llt.<br \/>\nIn Art. 1.5 hei\u00dft es, dass die im C-Vertrag benutzten Bezeichnungen \u201eProdukt\u201c bzw. \u201elizensiertes Produkt\u201c LVT-Produkte und Folddown-Produkte wie in Annex A zu diesem Vertrag definiert meinen. Eingeschoben ist die Erg\u00e4nzung \u201ehergestellt und verkauft von B und\/oder A, die unter die jeweiligen separaten Lizenzvertr\u00e4ge zwischen U und B und A fallen.<br \/>\nDiesem ist in Art. 1.5 ausdr\u00fccklich zu entnehmen, dass die Produkte den O-\/ B-Lizenzvertr\u00e4gen unterfallen sollen und sodann gleicherma\u00dfen den in Annex A enthaltenen Definitionen. Es finden sich im Vertragswortlaut des C-Vertrages keine Hinweise darauf, dass die Erf\u00fcllung eines der beiden Kriterien ausreichend w\u00e4re, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Unterfall unter den Annex A gen\u00fcgend ist, um ein Produkt gem\u00e4\u00df des C-Vertrages zu sein. Die seitens der Parteien vorgenommenen Produkt-Definitionen dienen dazu, eine Gruppierung s\u00e4mtlicher Produkte, die gegenst\u00e4ndlich zum Regelungsbereich des C-Vertrages geh\u00f6ren sollen, zu erm\u00f6glichen. Sie sind sehr weit gefasst und gehen \u00fcber den Schutzbereich eines einzelnen Schutzrechts hinaus. Daher kann festgestellt werden, dass alle unter ein Schutzrecht fallenden Produkte auch den Definitionen zuzuordnen sind; eine Schlussfolgerung in die umgekehrte Richtung ist dagegen nicht m\u00f6glich. Die Betrachtung und das Verst\u00e4ndnis der Definitionen erfolgt ausgehend von den Schutzrechten und nicht andersherum. F\u00fcr eine solche Sichtweise fehlen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte. Aus dem Vertragswortlaut ergibt sich dies nicht; grunds\u00e4tzlich zur Vertragsauslegung heranziehbare Umst\u00e4nde zu, Zustandekommen des Vertrages sind vorliegend nicht bekannt.<br \/>\nDiese Definitionen dienen im \u00dcbrigen dazu, dass die Beklagte ihre Zahlen als Zusammenfassungen einzelner Gruppen berichten darf und nicht je einzelnem Produkt eine Liste erstellen und der Kl\u00e4gerin \u00fcbermitteln muss.<br \/>\nEin weiteres, von den Schutzrechten losgel\u00f6stes Verst\u00e4ndnis folgt nicht daraus, dass weder Art. 1.5 noch der Annex A bestimmt Verriegelungsmechanismen erfassen. Denn wenngleich es sich um breite Definitionen handelt, k\u00f6nnen sie immer nur maximal auf alle lizensierten Schutzrechte bezogen sein, nicht dagegen auch auf abgelaufene Patente und solche, die \u00fcberhaupt nicht um Vertragsgegenstand geworden sind.<br \/>\nFerner spricht indiziell f\u00fcr das Erfordernis der Subsumtion des jeweiligen Produkts unter zumindest eines der lizensierten Patentrechte, dass Lizenzgeb\u00fchren gerade Gegenleistung f\u00fcr die Nutzungsm\u00f6glichkeit der lizensierten Patente darstellen (vgl. Art. 2.1). So beinhaltet diese Vertragsklausel ebenfalls den Ausdruck \u201edie von B und A hergestellt werden und dem jeweiligen Lizenzvertrag mit U unterliegen\u201c. Inhaltlich besagt diese Klausel dasselbe wie Art. 1.5. Ausdr\u00fccklich erfolgt eine Koppelung der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren und der Subsumtion eines Produktes unter den entsprechenden Lizenzvertrag. Weshalb der Bedeutungsgehalt von Art. 1.5 unter Benutzung einer sehr \u00e4hnlichen Formulierung derart abweichend zu verstehen sein sollte, ist nicht ersichtlich.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sind auch keine anderen Anhaltspunkte mit dem Ergebnis, dass nicht vom Wortlaut auszugehen, sondern ein abweichendes Verst\u00e4ndnis anzusetzen w\u00e4re, vorhanden. Es fehlt hinreichender Parteivortrag zu den Umst\u00e4nden des Vertragsschlusses. Zwar erl\u00e4utert die Kl\u00e4gerin, dass die Errichtung von Produktdefinitionen dazu dienen sollte, eine Pr\u00fcfung der kompletten Patentrechtslage hinsichtlich der einzelnen Produkte zu vermeiden, und daher nur eine Subsumtion des Produkts unter die jeweilige Definition zu erfolgen hat. Diese \u2013 wenngleich naheliegende \u2013 Angabe besagt jedoch angesichts des auf Lizenzvertr\u00e4ge abzielenden Wortlauts allein nichts \u00fcber die tats\u00e4chliche Motivation der beiden Parteien.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDas von der Beklagten in diesem Kontext eingewendete Kartellverbot verf\u00e4ngt nicht.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nSofern sich die Beklagte f\u00fcr den Fall, dass der C-Vertrag unabh\u00e4ngig von einer Benutzung der lizensierten Schutzrechte verstanden w\u00fcrde, auf einen Versto\u00df gegen das Kartellverbot gem. Art. 101 i.V.m. \u00a7 134 BGB beruft, kommt es darauf nicht an, weil \u2013 wie zuvor dargestellt \u2013 nicht lediglich auf die im Annex A vorhandenen Produktdefinitionen abzustellen ist, sondern auf das konkrete Gebrauchmachen der exportierten Produkte von lizensierten Schutzrechten.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nAuch soweit die Beklagte sich nunmehr losgel\u00f6st von der Vertragsauslegung auf ein die Unwirksamkeit des Vertrages begr\u00fcndendes Kartellverbot st\u00fctzt, vermag dies nicht durchzugreifen. Denn die Kammer vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin, selbst wenn sie eine markbeherrschende Stellung innehat, diese missbraucht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin missbraucht ihre marktbeherrschende Stellung insbesondere nicht dadurch, dass sie gem. Art. 102 S. 2 lit. a AEUV unmittelbar oder mittelbar sonstige Gesch\u00e4ftsbedingungen erzwungen hat, namentlich hier eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr nicht benutzte oder bereits abgelaufene Patente, ohne ihr eine eigene K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Ausbeutungsmissbrauch vor, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden M\u00f6glichkeiten dazu nutzt, um gesch\u00e4ftliche Vorteile zu erhalten, die er bei einem normalen und hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten h\u00e4tte (EuG, Urteil vom 13.02.1979 &#8211; United Brands). Ein Missbrauch kann vorliegen, wenn die von einem Marktbeherrscher erzwungenen Gesch\u00e4ftsbedingungen offensichtlich unbillig sind (EuG, Urteil vom 24.05.2007 \u2013 T-151\/01 \u2013 DSD). In diesem Zusammenhang ist eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen. Die Interessen des Marktbeherrschers und die der betroffenen Vertragspartner m\u00fcssen gegeneinander abgewogen werden, wobei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz zu ber\u00fccksichtigen ist. Der Marktbeherrscher muss ein grunds\u00e4tzlich legitimes Ziel verfolgen, das sich auf den Vertragspartner so wenig belastend wie m\u00f6glich auswirkt. Bei der Interessenabw\u00e4gung ist auch das Ziel des Binnenmarktes zu ber\u00fccksichtigen. Aus diesem Grund sind Klauseln missbr\u00e4uchlich, die zu einer objektiv nicht rechtfertigbaren Bindung des Vertragspartners f\u00fchren und einen Wechsel zu einem anderen Vertragspartner unbillig erschweren (vgl. zu alledem: Bechtold\/Bosch\/Brinker, EU-Kartellrecht, 3. Aufl., AEUV Art. 102, Rn. 34 ff.).<br \/>\nDiese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den C-Vertrag nicht vor.<br \/>\nArt. 1.4 regelt die Beendigung des Vertrages; diese tritt mit Erl\u00f6schen des letzten noch in Kraft stehenden Patents oder mit Beendigung der Lizenzvertr\u00e4ge mit den chinesischen Herstellerunternehmen ein. Eine Anpassung der H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren, welche dem Erl\u00f6schen der Schutzrechte Rechnung tragen w\u00fcrde, ist im C-Vertrag nicht vorgesehen. Dennoch beutet die Kl\u00e4gerin mit einer solchen Vertragsgestaltung ihre marktbeherrschende Stellung nicht aus. Denn die Kl\u00e4gerin hat die Vertragsregelungen nicht erzwungen.<br \/>\nDie Beklagte hatte unstreitig Kenntnis vom Entwurf des C-Vertrages und war befugt, vor allem auch inhaltliche \u00c4nderungen daran vorzunehmen. Von dieser M\u00f6glichkeit hat die Beklagte auch tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht, indem sie den Vertragsentwurf einer internen \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen und sowohl sprachliche als auch inhaltliche Ver\u00e4nderungen vorgenommen hat. Nur deshalb, weil die Beklagte die ihr einger\u00e4umte \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit nicht umf\u00e4nglich ausgesch\u00f6pft, sondern die vorgeschlagenen Regelungen \u00fcberwiegend unwidersprochen hingenommen hat, sind die Vertragsbedingungen nicht ausbeuterisch. Es ist nicht aufgrund der \u2013 unterstellten \u2013 marktbeherrschenden Stellung zu dieser Vertragsgestaltung gekommen.<br \/>\nHinzukommt, dass vertragliche Regelungen, die die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren unabh\u00e4ngig vom Bestand einzelner Patente und deren Schutzdauer im Bereich der Lizensierung von Patentrechten \u00fcblich sind und der praktischen Handhabe solcher Vereinbarungen dienen.<br \/>\nDie Beklagte ist auch nicht auf unbillige Weise einem beliebigen Verhalten der Kl\u00e4gerin ausgesetzt. So ist dem C-Vertrag keine Regelung zu entnehmen, wonach die Kl\u00e4gerin berechtigt w\u00e4re, ohne Zustimmung der Beklagten weitere, wom\u00f6glich wirtschaftlich unbedeutende Patente in den Vertrag einzubeziehen und auf diese Weise beliebig die Vertragslaufzeit zu verl\u00e4ngern, ohne dass sich die Beklagte vom Vertrag l\u00f6sen k\u00f6nnte. Insoweit gehen auch die Parteien davon aus, eine Ver\u00e4nderung des Vertragsgegenstandes nur einvernehmlich erzielen zu k\u00f6nnen, wie die Vertragserg\u00e4nzungen, auch zu den M-Lizenzvertr\u00e4gen belegen. Sie beruhen nicht einseitig auf einem Verhalten der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen sind sie unterzeichnet, was die Billigung durch beide Vertragsparteien verdeutlicht (vgl. z.B. Anlagen rop 12 und HL 27).<\/li>\n<li>Auch eine Unwirksamkeit des C-Vertrages beruhend auf Art. 101 Abs. 1, Abs. 2 AEUV ist nicht festzustellen.<br \/>\nNach Artikel 101 Absatz 1 AEUV sind Vereinbarungen, die eine Beschr\u00e4nkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Artikel 101 Absatz 1 gilt sowohl f\u00fcr Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen zwischen den Vertragsparteien als auch f\u00fcr Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen zwischen einer der Parteien und Dritten. Ob eine Lizenzvereinbarung den Wettbewerb beschr\u00e4nkt, muss in dem konkreten Zusammenhang beurteilt werden, in dem Wettbewerb stattfinden w\u00fcrde, wenn die Vereinbarung mit ihren mutma\u00dflichen Beschr\u00e4nkungen nicht best\u00fcnde (Leitlinien 2014\/C 89\/03, Technologietransfer-Vereinbarungen-AnwendungsLL, Ziff. 10 f.).<br \/>\nDie Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass tats\u00e4chlich ein ohne den C-Vertrag m\u00f6glicher Wettbewerb bestanden h\u00e4tte bzw. ist ebenso wenig ersichtlich, dass derzeit nicht immer noch Wettbewerb m\u00f6glich ist. Negative Auswirkungen auf Preise, Produktion, Innovation oder Vielfalt der Waren hat die Beklagte nicht aufgezeigt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist der C-Vertrag nicht deshalb insgesamt unwirksam, weil er als sittenwidriger Knebelungsvertrag gem. \u00a7 138 BGB anzusehen w\u00e4re. Denn, wenngleich der Beklagten kein eigenes K\u00fcndigungsrecht im C-Vertrag einger\u00e4umt ist, droht dennoch nicht die Gefahr einer einseitigen unbeschr\u00e4nkten Vertragsverl\u00e4ngerung durch die Kl\u00e4gerin. Auch hier kommt zum Tragen, dass der Kl\u00e4gerin keine einseitige Ab\u00e4nderung hinsichtlich einbezogener Schutzrechte zusteht (s.o.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus vermag die Kammer im \u00dcbrigen jedenfalls festzustellen, dass auch die \u201eJ\u201c-Produkte ab 2016 unter zumindest eines der mitlizensierten Schutzrechte fallen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Vertragsklausel des Art. 1.5 im Sinne einer widerleglichen Vermutung zu verstehen ist, wonach die Benutzung von lizensierten Schutzrechten mit der Konsequenz unterstellt wird, dass die Beklagte den Nichtverletzungsnachweis f\u00fcr ihre J (2016)-Produkte f\u00fchren muss, weil hier eine Verletzung zumindest positiv festgestellt werden kann.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE\u00b4XXX (Anlage rop 13) vorliegt und dieses Schutzrecht \u00fcberhaupt, wie die Beklagte bem\u00e4ngelt, wirksam zum Gegenstand des Lizenzvertrages gemacht worden sei oder lediglich dessen Stammpatent durch entsprechende Anpassungen in die Vertr\u00e4ge mit B und A einbezogen worden sei (vgl. Anlagen HL 2, rop 12).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDenn die J-Produkte ab Januar 2016 machen jedenfalls wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der Lehre des EP`XXX (Anlage rop 15), welches unstreitig Gegenstand der M-Vertr\u00e4ge geworden ist.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre dieses Schutzrechts bezieht sich auf einen Bodenbelag, auf ein Bodenelement, aus welchem ein Bodenbelag zusammengesetzt werden kann, sowie auf ein Verfahren, um derartige Bodenelemente herzustellen.<br \/>\nIn Abs. [0002] beschreibt die Patentschrift zun\u00e4chst den Schichtenaufbau eines solchen Bodenelementes wie er im Stand der Technik bestehend aus einem Substrat und einer Oberschicht bekannt war. Sodann widmen sich die Abs\u00e4tze [0003] und [0004] der Ausgestaltung der Bodenelemente im Hinblick auf einen Verriegelungsmechanismus. Im Stand der Technik waren Bodenelemente bekannt, die zur Bildung eines flie\u00dfenden Bodenbelags benutzt wurden. Dazu wurden die Bodenelemente\/-paneele an ihren Enden entweder mit konventionellen Mitteln in Gestalt einer Zunge\/Schlitz-Verbindung oder mit mechanischen Kopplungs- und Verschlussteilen verbunden. Beispielhaft verweist das Patent f\u00fcr mechanische Verriegelungen auf die Offenbarung der WO 97\/47834.<br \/>\nIn Abs. [0006] beschreibt das Patent den Verriegelungsmechanismus der DE 10 2004 012 XXX A1, bestehend aus zueinander passenden Verbindungselementen an den Bodenelementen, wobei die Verbindung der Bodenelemente durch eine nach unten gerichtete Bewegung hergestellt wird. Auch die WO 01\/98XXX und die DE 101 38 XXX offenbaren als Stand der Technik ein m\u00e4nnliches Verbindungsst\u00fcck mit einem vertikal aktiven Teil in Form einer biegsam-geformten Lippe, welche sich w\u00e4hrend der Verbindungsbewegung biegt und nach beendeter Kupplungsbewegung zur\u00fcckspringt und in einem Ausschnitt des weiblichen anderen Verbindungsst\u00fcckes verbleibt (vgl. Abs. [0007]).<\/li>\n<li>An den im Stand der Technik bekannten Bodenelementen einschlie\u00dflich deren Verriegelungsmechanismen kritisiert das Patent, dass Kopplungs- und Verschlussteile nur eine begrenzt starke Verriegelung bereitstellen k\u00f6nnen, vor allem in vertikaler Richtung, und daher ein relativ hohes Risiko der Losl\u00f6sung, schon bei normalen Gebrauch des Bodenbelags, bestehe. Bei V-f\u00f6rmig ausgestalteten m\u00e4nnlichen Kupplungsteilen sei nachteilig, dass der biegsame lippenf\u00f6rmige Teil nur schwach gest\u00fctzt wird und der Bodenbelag daher bei vertikaler Druckeinwirkung nicht hinreichend stabil ist und sich das Kopplungsteil verformen kann. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Einwirkung von horizontalem Druck, insbesondere in trockenen Phasen, wenn die Bodenelemente sich einformen (\u201ecrimp\u201c), besteht das Risiko einer L\u00fccke zwischen zwei angrenzenden Bodenelementen.<\/li>\n<li>Das Patent formuliert es deshalb als Aufgabe (technisches Problem), einen Bodenbelag mit besser verbindenden Bodenelementen bereitzustellen.<\/li>\n<li>Das Patent sieht in Anspruch 1 dazu einen Fu\u00dfbodenbelag vor, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n1. Fu\u00dfbodenbelag, bestehend aus Fu\u00dfbodenelementen (1),<br \/>\n2. die an mindestens einem ersten Paar zweier gegen\u00fcberliegender Seiten (7-8) Koppelteile (9-10) umfassen, die im Wesentlichen als ein m\u00e4nnliches Koppelteil (9) und ein weibliches Koppelteil (10) ausgef\u00fchrt sind, die mit vertikal aktiven Verriegelungsteilen (11-12) versehen sind, die, wenn die Koppelteile (9-10) von zwei solchen Fu\u00dfbodenelementen (1) miteinander zusammenwirken, eine Verriegelung<br \/>\nin vertikaler Richtung (V1), senkrecht zur Ebene der Fu\u00dfbodenelemente (1), bewirken, und auch mit horizontal aktiven Verriegelungsteilen (13-14) versehen sind, die, wenn die Koppelteile (9-10) zweier solcher Fu\u00dfbodenelemente (1) miteinander zusammenwirken, eine Verriegelung in horizontaler Richtung (H1), senkrecht zu den betreffenden Seiten (7-8) und in der Ebene des Fu\u00dfbodenbelags (23), bewirken, wobei die Koppelteile (9-10)von dem Typ sind, der zul\u00e4sst, dass zwei solche Fu\u00dfbodenelemente (1) an den besagten Seiten (7-8) miteinander verbunden werden k\u00f6nnen, indem eines dieser Fu\u00dfbodenelemente (1) mit dem zugeh\u00f6rigen m\u00e4nnlichen Koppelteil (9) mittels einer Abw\u00e4rtsbewegung (15) in dem weiblichen Koppelteil (10) des anderen Fu\u00dfbodenelements (1) festgedr\u00fcckt wird;<br \/>\n3. dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eines der Koppelteile (9-10), entweder das m\u00e4nnliche Koppelteil (9) oder das weibliche Koppelteil (10), mindestens teilweise aus einem gef\u00fcllten Kunststoff-Verbundwerkstoff hergestellt ist;<br \/>\n4. dass besagte Fu\u00dfbodenelemente (1) mindestens ein Substrat (2) umfassen; dass besagtes Substrat (2) im Wesentlichen aus besagtem gef\u00fclltem Kunststoff-Verbundmaterial besteht;<br \/>\n5. dass besagtes Substrat (2) mindestens eine Seite (7-8) und bevorzugt beide Seiten (7-8) besagten ersten Paars gegen\u00fcberliegender Seiten (7-8) bildet;<br \/>\n6. dass die Fu\u00dfbodenelemente (1) ein zweites Paar gegen\u00fcberliegender Seiten (41-42) aufweisen, welche ebenfalls mit miteinander zusammenwirkenden Koppelteilen (9-10) versehen sind, die im Wesentlichen als m\u00e4nnliches (9) und weibliches Koppelteil (10) ausgef\u00fchrt sind, die mit vertikal aktiven Verriegelungsteilen (11-12) und horizontal aktiven Verriegelungsteilen (13-14) versehen sind; und dass die Koppelteile (9-10) des zweiten Paars gegen\u00fcberliegender Seiten (41-42) zulassen, dass zwei solche Fu\u00dfbodenelemente (1) an diesem Paar von Seiten (41-42) miteinander verbunden werden k\u00f6nnen, indem eines dieser Fu\u00dfbodenelemente (1) mit dem zugeh\u00f6rigen m\u00e4nnlichen Koppelteil (9) mittels einer Schwenkbewegung (W) in dem weiblichen Koppelteil (10) des anderen Fu\u00dfbodenelements (1) angebracht wird.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nZwischen den Parteien steht zu recht nur die Verwirklichung des Merkmals 2 in Streit, weshalb Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen entbehrlich sind.<br \/>\nMit der Formulierung \u201evertikal aktive Verriegelungsteile\u201c bzw. \u201ehorizontal aktive Verriegelungsteile\u201c beschreibt das Klagepatent solche zum Verbinden zweier Bodenpaneele geeignete Ausformungen, die ihrer jeweils korrespondierenden Konstruktion nach darauf ausgelegt sind, f\u00fcr die Lagesicherung benachbarter Paneele zu sorgen. Es handelt sich um Unterf\u00e4lle der vorgesehenen Koppelteile, welche zum einen der vertikalen und zum anderen der horizontalen Verriegelung dienen.<br \/>\nEine ausdr\u00fcckliche Definition, was unter \u201eaktiven\u201c Verriegelungsteilen zu verstehen ist, sieht das Klagepatent nicht vor. Den Beschreibungsstellen einschlie\u00dflich der Zeichnungen der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann jedoch das Verst\u00e4ndnis, dass diese Verriegelungsteile deshalb als aktiv bezeichnet werden, weil sie beim Verriegeln und anschlie\u00dfend w\u00e4hrend des Aufrechterhaltens der Verbindung in Kontakt\/Ber\u00fchrung mit dem benachbarten Paneel stehen. Konkretere Anforderungen sieht das Klagepatent schon im Anspruchswortlaut, dar\u00fcber hinaus aber auch nicht im beschreibenden Teil vor. Insbesondere fehlen zwingende Hinweise darauf, dass zwischen den der Verbindung dienenden Elementen eine Spannung (Spannkraft) wirken muss. Das Klagepatent beschreibt in Abs. [0107], dass eine Spannung in der Verbindung hergestellt werden kann, welche eine st\u00e4rkere Zuneigung der Koppelteile zueinander bewirkt. Schon in diesem Absatz ist das Vorhandensein einer Spannung nur als m\u00f6glich beschrieben worden, woraus der Fachmann schlie\u00dft, dass sie nicht zwingend vorhanden sein muss.<br \/>\nIm Zusammenhang dieser Koppelteile spricht das Klagepatent auch von \u201ecoupled condition\u201c oder \u201ecoupling action\u201c, was dem Fachmann zeigt, dass bestimmte Elemente der Vorrichtung vorgesehen sind, die miteinander interagieren sollen. Insoweit beschreibt das Klagepatent auch eine Kooperation der Koppelteile (vgl. Abs. [0102]). Best\u00e4rkt in dem Verst\u00e4ndnis der Kooperation wird der Fachmann durch diejenigen Beschreibungsstellen, welche die jeweils ausgestalteten Koppelmittel an den Paneelen auch als m\u00e4nnlich und weiblich beschreiben. Dieses Begriffspaar bedeutet die Komplementarit\u00e4t dieser Mittel. Diese wird zudem durch die Figuren der Klagepatentschrift belegt. Denn beispielsweise die Fig. 3 zeigt verbundene Paneele (vgl. Abs. [0101]). Das Ausma\u00df der Komplementarit\u00e4t ist nicht n\u00e4her bestimmt, sodass nicht nur vollst\u00e4ndig komplement\u00e4re Koppelteile in dem Sinne, dass die einzelnen Teile b\u00fcndig miteinander abschlie\u00dfen, vom Klagepatentanspruch umfasst sind. Dieses<br \/>\nBez\u00fcglich der Beweglichkeit der einzelnen Koppelteile beschreibt das Klagepatent eine biegbare lippenf\u00f6rmige erste Portion (vgl. Abs. [0013]). Da es sich bei dieser Beschreibungsstelle jedoch um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, ist diese Eigenschaft eines Koppelteils nur ein Indiz f\u00fcr eine m\u00f6gliche Konfiguration und keine zwingende Vorgabe.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird der Fachmann auch unter technisch-funktionaler Betrachtung in dem Verst\u00e4ndnis gest\u00fctzt. Denn die weiblichen und m\u00e4nnlichen Koppelteile benachbarter Paneele sollen die Verriegelung ohne das Erfordernis weiterer Verriegelungsmittel bewerkstelligen. Daf\u00fcr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese Vorrichtungsbestandteile miteinander kooperieren und sich gegenseitig st\u00fctzen. In welchem Ausma\u00df, unter Aufwendung welcher Spannkraft dies zu erfolgen hat, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis des EP`XXX macht die J ab Januar 2016 von einem lizensierten Schutzrecht wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<br \/>\nDeren tats\u00e4chliche Ausgestaltung ist zwischen den Parteien unstreitig. Insbesondere besteht Einigkeit dahingehend, dass benachbarte Paneele so ausgestaltet sind, dass sie komplement\u00e4r sind und daher miteinander interagieren. Sofern die Beklagte ihre Nichtverletzung damit begr\u00fcndet, dass in ihren Produkten keine Spannkraft erzeugt oder anderweitig im verriegelten Zustand vorhanden sei, verf\u00e4ngt dies nicht, weil es auf Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisse nach der Lehre des EP`XXX nicht ankommt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAuf einen Nachweis durch die Beklagte anhand der Windm\u00f6ller-Patente, dass J-Produkte ab Januar 2016 diese nicht verletzen, sowie auf eine entsprechende Berechtigung der Kl\u00e4gerin, an solchen Patentrechten des Windm\u00f6ller-Unternehmens Lizenzen zu erteilen, kommt es vorliegend nicht an. F\u00fcr diejenigen Patente, anhand welcher die Kl\u00e4gerin den Verletzungsnachweis f\u00fchren will, ist dies schon nicht ma\u00dfgeblich, weil sie ihrer Verf\u00fcgungsbefugnis unterliegen und deren eingetragene Inhaberin ist. Im \u00dcbrigen, selbst wenn die Kl\u00e4gerin nicht zur Lizensierung von Windm\u00f6ller-Patenten berechtigt w\u00e4re, ist keine Konsequenz f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit ersichtlich. Dies w\u00e4re allenfalls so, wenn lizensierte Produkte der Beklagten von ebenjenen Schutzrechten Gebrauch machen w\u00fcrden. Dies ist jedoch schon nicht vorgetragen. Weiterhin fehlen jegliche Angaben zur exportierten Menge dieser Materialien, die zugunsten der Beklagten nicht als geschuldete Lizenzgeb\u00fchren angesetzt werden d\u00fcrften.<br \/>\nMangels Relevanz der Berechtigung der Kl\u00e4gerin besteht daher kein Grund, die Akte des Verfahrens Az. 4b O 16\/18 bzw. Az. 2 U 18\/18 beizuziehen.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann f\u00fcr die im I-Bericht aufgef\u00fchrten Produktmuster Lizenzgeb\u00fchren verlangen (vgl. Ziff. 3 des I-Berichts Sample Products J). J-Produkte ab 2016 fallen nicht schon deshalb aus dem Vertragsgegenstand heraus, weil sie nicht von lizensierten Schutzrechten Gebrauch machen w\u00fcrden (s.o.). Aber auch im \u00dcbrigen z\u00e4hlen Produktmuster zum Regelungsgegenstand des C-Vertrages.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie im Pr\u00fcfbericht aufgef\u00fchrten Muster stellen \u201eProdukte\u201c im Sinne des C-Vertrages dar.<br \/>\nDer C-Vertrag beinhaltet keine separate Regelung, die den Export von Mustern betrifft. Art. 2.1, welcher den Vertragsgegenstand beschreibt, verwendet den Begriff \u201eExport von Produkten\u201c, wobei der Begriff des \u201eProdukts\u201c in Art. 1.5 n\u00e4her definiert wird. Auch dort findet sich jedoch keine Regelung zu Mustern. Im Annex A, beinhaltend die Produktkategorien, erfolgt \u00fcberdies nur eine Materialbeschreibung, ohne zwischen verschiedenen Produktarten wie Mustern oder gebrauchsfertigen Paneelen zu differenzieren.<br \/>\nLediglich in Art. 2.1 wird explizit zwischen Produkten und minderwertigen Produkten unterschieden. Diese vorgenommene Unterscheidung macht deutlich, dass den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst war, dass es unterschiedliche Produkte gibt. Allerdings haben die Parteien nur f\u00fcr minderwertige Produkte einen gesonderten Regelungsbedarf gesehen. Diese Regelung ist deshalb ohne weitere Anhaltspunkte nicht so weit zu verstehen, dass nur die Produkte mit expliziter vertraglicher Regelung der Lizenzpflicht unterfallen sollen und alle anderen dagegen nicht.<br \/>\nZuzugeben ist der Kl\u00e4gerin, dass es unerheblich ist, ob die Beklagte den Export von Mustern entgeltlich vornimmt oder nicht. Denn ma\u00dfgeblich ist, was Ziel der vertraglichen Regelung ist. Dieses besteht darin, der Beklagten den Handel mit Bodenpaneelen zu erm\u00f6glichen. Dementsprechend kn\u00fcpft der C-Vertrag nur an den Export von Produkten an und bestimmt dazu im vorletzten Absatz des Art. 2.1, dass ein Produkt dann als exportiert gilt, wenn es die Fabrik von B oder A verl\u00e4sst (Anm.: wohl in Richtung auf die Beklagte). Dies ist aber auch dann der Fall, wenn die Beklagte ihren Abnehmern wie etwa Baum\u00e4rkten Produktmuster zur Verf\u00fcgung stellen kann. Auf den expliziten Verkauf von Produkten, f\u00fcr den Lizenzgeb\u00fchren anfallen, stellt der C-Vertrag nicht ab.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus der Regelung des Art. 6.2 in den M-Vertr\u00e4gen, welche in den Verkauf von Produkten ausdr\u00fccklich denjenigen von Mustern einbezieht, keine andere Auffassung. Denn zum einen ist eine solche Regelung nicht entsprechend unmittelbar in den hier allein entscheidenden C-Vertrag aufgenommen worden, was den Parteien m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, da sie die Problemstellung bez\u00fcglich der Muster offensichtlich kannten. Zum anderen zeigt auch diese Regelung, dass der Verkauf von Mustern grunds\u00e4tzlich unter den Oberbegriff des Verkaufs von Produkten f\u00e4llt und insoweit lediglich eine gesonderte Auflistung erfolgt ist. Die inhaltliche Bezugnahme des C-Vertrages auf die M-Vertr\u00e4ge ist nicht (notwendigerweise) so umfassend zu begreifen, dass jede Formulierung \u00fcbernommen wird. Die einzigen inhaltlichen Verweise auf die M-Vertr\u00e4ge, zumindest hinsichtlich der Frage des Vertragsgegenstandes, findet sich in dem Ausdruck \u201efallend unter die jeweilige separate Lizenzvereinbarung\u201c. Dass dieser Formulierung ein so weiter Bedeutungsgehalt beigemessen werden kann, dass es nicht nur auf das Gebrauchmachen der lizensierten Schutzrechte ankommt, sondern auch weitere vertragliche Bedingungen, ist nicht festzustellen. Einziger Anhaltspunkt daf\u00fcr ist indes die Regelung in Art. 3.5 des C-Vertrages, weil dort explizit auf die Lizenzpflichtigkeit der Produkte nach den M-Vertr\u00e4gen abgestellt wird. Dies k\u00f6nnte in Kombination mit Art. 6.2 der M-Vertr\u00e4ge den Verkauf von Produkten verlangen. Gegen dieses Verst\u00e4ndnis spricht aber der eigene Wortlaut des C-Vertrages, der an \u201eexport\u201c ankn\u00fcpft.<br \/>\nAnders ist die Bewertung von Mustern als Produkt nach dem C-Vertrag nur f\u00fcr solche Muster, die keinen Verriegelungsmechanismus aufweisen. Denn diese k\u00f6nnen nicht patentverletzend eingesetzt werden, sodass sie die Voraussetzungen des Art. 1.5 nicht erf\u00fcllen. Konsequenterweise wurden solche Produkte von I auch nicht in die Berechnungen eingestellt.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Parteien, und damit auch die Beklagte, m\u00fcssen sich an die Feststellungen der I zu unterberichteten Mengen \u00fcber Produkt-Muster festhalten lassen. Die in diesem Pr\u00fcfbericht getroffenen Aussagen sind f\u00fcr die Parteien verbindlich; dies gilt selbst ungeachtet der Tatsache, ob der I-Report als Schiedsgutachten zu qualifizieren ist.<br \/>\nDenn in Art. 4.6 ist ausdr\u00fccklich bestimmt worden, dass Informationen, berichtet von den Wirtschaftspr\u00fcfern, gleicherma\u00dfen wie irgendeine Entscheidung im Hinblick auf die (Un-) Akkuratheit der Betr\u00e4ge berichtet an U, akzeptiert und beachtet werden soll von sowohl U als auch H und seinen verbundenen Unternehmen.<br \/>\nDiese Regelung ist aufgrund der Vertragsfreiheit der Parteien zum Gegenstand des C-Vertrages geworden. Es bestehen keine Wirksamkeitsbedenken; insbesondere handelt es sich weder bei dieser noch bei anderen Vertragsklauseln um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass es sich bei den in den C-Vertrag einbezogenen Vereinbarungen um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen handelt.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen auch in Vertr\u00e4ge zwischen Unternehmen einbezogen und zum Vertragsgegenstand gemacht werden (vgl. Palandt, a.a.O., \u00a7 305, Rn. 49). Der Unterschied zu Vertr\u00e4gen zwischen Unternehmern und Verbrauchern liegt sodann im beschr\u00e4nkten Geltungsumfang der \u00a7\u00a7 305, 308 und 309 BGB auf solche Vertr\u00e4ge, vgl. \u00a7 310 Abs. 1 BGB.<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr die Geltung von AGBs in Vertr\u00e4gen mit Unternehmer ist aber wie schon in Vertr\u00e4gen zwischen Unternehmern und Verbrauchern zun\u00e4chst, dass \u00fcberhaupt AGBs im Sinne der Vorschriften vorliegen. Gem. \u00a7 305 Abs. 1 BGB sind allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen alle f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.<br \/>\nNeben dem Erfordernis des Vorformuliertseins und der beabsichtigten Benutzung f\u00fcr eine Vielzahl von F\u00e4llen ist jedenfalls auch erforderlich, dass die Vertragsbedingungen einseitig gestellt wurden. Das ist der Fall, wenn eine Partei die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in der Vertrag verlangt. Zu beurteilen ist dies anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls (vgl. Palandt, a.a.O., \u00a7 305, Rn. 10). An der Einseitigkeit der Auferlegung fehlt es, wenn die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag auf einer freien Entscheidung der beteiligten Parteien beruht. So verh\u00e4lt es sich beispielsweise, wenn eine Partei ein bestimmtes Vertragsformular in die Verhandlungen einf\u00fchrt, dem Gegner jedoch tats\u00e4chlich die Gelegenheit bietet, einen Alternativvorschlag zu unterbreiten und ein Textformular seiner Wahl zu verwenden. Nimmt der Gegner diese Chance nicht wahr, sind die Vertragsbedingungen nicht \u201egestellt\u201c im Sinne des \u00a7 305 Abs. 1 S. 1 (M\u00fcKoBGB\/Basedow, 8. Aufl. 2019, BGB, \u00a7 305, Rn. 21 m.w.N.).<br \/>\nDarlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr das Vorliegen von AGBs ist hier die Beklagte, da sie sich auf den Schutz der \u00a7\u00a7 305 ff. BGB berufen will (vgl. Palandt, a.a.O., \u00a7 305, Rn. 23).<br \/>\nAusgehend von diesen Voraussetzungen handelt es sich bei den Vertragsklauseln des C-Vertrages nicht um AGB. Die Kl\u00e4gerin hat sie nicht einseitig gestellt.<br \/>\nDie Beklagte hat den Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach der gesamte Entwurf als zur Disposition stehend an die Beklagte \u00fcbermittelt wurde, nicht zu entkr\u00e4ften vermocht. So hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten den Vertragsentwurf per E-Mail vom 03.05.2013 \u00fcbermittelt und diese ihn versehen mit \u00dcberarbeitungen durch ihre Inhouse-Juristin am 27.05.2013 per E-Mail an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgesandt. (vgl. Anlage HL 24). Die Inhouse-Juristin der Beklagten hat insbesondere in Art. 4.4 eine sprachliche \u00c4nderung vorgenommen und den Begriff \u201eimport\u201c durch \u201eexport\u201c ersetzt, die Ank\u00fcndigungsfrist eines Audits von drei auf zehn Tage hochgesetzt und den Prozentsatz, ab wann die Beklagte die Kosten f\u00fcr Wirtschaftspr\u00fcfer zu \u00fcbernehmen hat, von 2% auf 5% heraufgesetzt. Somit hat die Beklagte zwar nicht an allen Vertragsregelungen \u00c4nderungsw\u00fcnsche ge\u00e4u\u00dfert, sodass es hinsichtlich der \u00fcbrigen Klauseln bei dem Entwurfsinhalt der Kl\u00e4gerin verblieben ist. Indes folgt allein aus der Tatsache, dass \u00c4nderungen nicht beanstandet wurden, nicht, dass sie nicht aushandelbar gewesen w\u00e4ren. Denn was konkret unter einem Aushandeln zu verstehen ist, richtet sich nach dem Ablauf der gesamten Vertragsverhandlungen. Insoweit ist es nicht un\u00fcblich, wenn eine Seite einen Vorschlag erarbeitet und diesen sodann in Erwartung von Reaktionen der Gegenseite unverbindlich zukommen l\u00e4sst.<br \/>\nInsoweit zeigen gerade die tats\u00e4chlich von der Beklagten am Entwurf des C-Vertrages vorgenommenen Ab\u00e4nderungen, auch ohne dass Details der Vertragsverhandlungen im hiesigen Rechtsstreit bekannt geworden sind, dass die Kl\u00e4gerin nicht auf den Entwurfsinhalt bestanden, sondern sie ernsthaft zur Disposition gestellt und die \u00c4nderungen akzeptiert hat. Bei den vorgenommenen \u00c4nderungen handelte es sich auch nicht lediglich um marginale und nur sprachliche \u00c4nderungen, sondern auch um inhaltliche Anpassungen, wie insbesondere die Ab\u00e4nderung des Prozentsatzes hinsichtlich der \u00dcbernahme der Wirtschaftspr\u00fcferkosten zeigt. Dies belegt die zugunsten der Beklagten bestehende Verhandlungsm\u00f6glichkeit \u00fcber den Vertragsinhalt.<br \/>\nAuf dieser Tatsachengrundlage ist nicht festzustellen, dass die Beklagte keine hinreichende Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen gehabt h\u00e4tte, weil die Kl\u00e4gerin strikt auf die Geltung ihres Vertragsentwurfs einschlie\u00dflich aller Regelungen bestanden h\u00e4tte.<br \/>\nSchlie\u00dflich begr\u00fcndet die Tatsache, dass die (Vor-) Formulierung der Klauseln, worunter eine zeitlich vor Vertragsabschluss fertige Klauselformulierung zur Einbeziehung in k\u00fcnftige Vertr\u00e4ge zu verstehen ist, tats\u00e4chlich von der Kl\u00e4gerin vorgenommen wurde, f\u00fcr sich genommen nicht zugleich, dass diese Klauseln auch gestellt wurden. Das gilt selbst dann, wenn gleichlautende Klauseln in den Lizenzvertr\u00e4gen mit den beiden chinesischen Herstellerunternehmen enthalten sind. Es handelt sich bei der Frage der Vorformulierung und dem anschlie\u00dfenden Stellen dieser Klauseln um getrennte Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen m\u00fcssen, um das Vorliegen von AGB bejahen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Parteien m\u00fcssen sich daher an den vertraglichen Regelungen festhalten lassen.<br \/>\nIhrem ausdr\u00fccklichen Wortlaut nach regelt die Vertragsklausel des Art. 4.6 den Umgang der Parteien mit Informationen und Entscheidungen, die von den Wirtschaftspr\u00fcfern zun\u00e4chst ermittelt und sodann den Parteien mitgeteilt worden sind. Unmissverst\u00e4ndlich besagt diese Regelung, dass<br \/>\nDiese Regelung korrespondiert inhaltlich mit der in Art. 4.2 zugunsten der Kl\u00e4gerin aufgestellten M\u00f6glichkeit, die Menge der exportierten Produkte regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcfen zu d\u00fcrfen, unter Hinzuziehung von ebenfalls in dieser Regelung vorgeschlagenen Wirtschaftspr\u00fcfungsunternehmen. Der Art. 4.6 sorgt daf\u00fcr, dass der Einsatz von Wirtschaftspr\u00fcfern sinnvoll erfolgen kann, da ihren Ergebnissen ein Bedeutungsgehalt beigemessen wird. Ohne diese erg\u00e4nzende Regelung w\u00e4re die praktische Bedeutung des Art. 4.2 erheblich geschm\u00e4lert. Denn dann k\u00f6nnten zwar Wirtschaftspr\u00fcfer herangezogen werden, ihre Pr\u00fcfungsergebnisse k\u00f6nnten indes von den Parteien wechselseitig in Abrede gestellt werden, sodass sie praktisch wertlos sind.<br \/>\nDas Regelwerk in Art. 4.2 ff. will dies gerade verhindern. Es handelt sich um ein schl\u00fcssiges Konzept zur Heranziehung der Wirtschaftspr\u00fcfer unter Bestimmung des auszuwertenden Datenmaterials (vgl. Art. 4.4; 4.9). Die Interessen beider Vertragsparteien werden gleicherma\u00dfen ber\u00fccksichtigt. Die Pflicht, die Ergebnisse zu akzeptieren, gilt unterschiedslos.<br \/>\nMit der Befugnis, Wirtschaftspr\u00fcfer zu beauftragen, erh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin eine M\u00f6glichkeit, die an sie \u00fcbermittelten Daten der Beklagten zu \u00fcberpr\u00fcfen, welche sie andernfalls ungepr\u00fcft hinnehmen m\u00fcsste, obwohl sie zur Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren zwingend auf diese Angaben angewiesen ist. Der Einsatz von Wirtschaftspr\u00fcfern als externe Dritte birgt f\u00fcr beide Parteien ein Risiko; so ist es zum Nachteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, wenn die \u00dcberpr\u00fcfung die Richtigkeit der berichteten Mengen ergeben und zum Nachteil f\u00fcr die Beklagte, wenn die Fehlerhaftigkeit der berichteten Mengen festgestellt wird.<br \/>\nBeide Vertragsparteien haben zudem eine Vorauswahl an zu beauftragenden Wirtschaftspr\u00fcferunternehmen getroffen und somit den Kreis potentieller Begutachter erheblich eingeschr\u00e4nkt und \u00fcberschaubar gemacht. Hinzukommt, dass die Beklagte gem. Art. 4.3 von der beabsichtigten Beauftragung unterrichtet wird und eine solche Inspektion auf h\u00f6chstens einmal im Jahr limitiert wird.<br \/>\nDie Regelungen verfolgen den Zweck, auf Grundlage eines externen Gutachtens ein verbindliches Pr\u00fcfungsergebnis bereitzustellen, welches von den Parteien f\u00fcr ihr weiteres Vorgehen zu ber\u00fccksichtigen ist. Dies f\u00fchrt bereits au\u00dfergerichtlich zu Rechtssicherheit.<br \/>\nNach alledem wahrt eine solche vertragliche Regelung die Grenzen der Vertragsfreiheit und verst\u00f6\u00dft nicht gegen gesetzliche Verbotsnormen (etwa \u00a7\u00a7 134, 138 BGB).<br \/>\nDie Kammer vermag ebenso wenig festzustellen, dass in der Vorgehensweise der Wirtschaftspr\u00fcfer ein Rechtsversto\u00df liegt, auf den sich die Beklagte zu ihren Gunsten berufen k\u00f6nnte, mit der Konsequenz, dass sich die Parteien nicht mehr an dem I-Bericht festhalten lassen m\u00fcssten.<br \/>\nDie Grenze des Zul\u00e4ssigen wird n\u00e4mlich allenfalls nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen durch den Einwand aus Treu und Glauben gebildet, \u00a7 242 BGB, so dass der Abschlussbericht keine auf willk\u00fcrlichen Ermittlungen beruhende Ergebnisse aufweisen darf.<br \/>\nNach den allgemeinen zivilprozessualen Grunds\u00e4tzen trifft die Beklagte die Obliegenheit, solche zur mangelnden Bindungswirkung f\u00fchrenden Tatsachen darzulegen. Das ist ihr nicht gelungen.<br \/>\nDenn allein aufgrund der Tatsache, dass I eine Eigenrecherche angestellt und im Internet nach Gestaltungen von Mustern gesucht hat, zu deren \u00fcblicher Ausgestaltung die Beklagt schon nicht n\u00e4her vorgetragen hat, liegt keine unzul\u00e4ssige Ermittlungst\u00e4tigkeit.<br \/>\nDie Wirtschaftspr\u00fcfer sind dadurch nicht von ihrem Pr\u00fcfauftrag abgewichen. In Art. 4.4 des C-Vertrages ist geregelt, dass Grundlage f\u00fcr die Erstellung des Berichts grunds\u00e4tzlich das Datenmaterial ist, welches bei der Beklagten nebst ihren verbundenen Unternehmen zur Verf\u00fcgung steht. Dies schlie\u00dft, vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungsklauseln, solche Daten ein, die von den chinesischen Herstellerunternehmen stammen. Es handelt sich nicht um eine abschlie\u00dfende Regelung, sondern vielmehr um eine solche, die der Beklagten entsprechende Mitwirkungspflichten auferlegt, da andernfalls eine \u00dcberpr\u00fcfung der berichteten Zahlen nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<br \/>\nEin Ausschluss f\u00fcr die Wirtschaftspr\u00fcfer, dar\u00fcber hinaus nicht auch auf allgemein zug\u00e4ngliche Informationen zur\u00fcckzugreifen, geht damit nicht einher. Insoweit hat die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt, dass I untaugliches Recherchematerial ausgew\u00e4hlt h\u00e4tte. Im Gegenteil d\u00fcrfte die Wirtschaftspr\u00fcfung durch diese Recherche ihren Auftrag gerade besonders sorgf\u00e4ltig erf\u00fcllt haben, da sie sich \u00fcber die Produkte, hinsichtlich derer es zulasten der Beklagten unberichtete Produktmengen geben k\u00f6nnte, gesondert informiert hat. Das hat sich auch zugunsten der Beklagten ausgewirkt, indem I nicht alle ermittelten Fehlbetr\u00e4ge als lizenzgeb\u00fchrenpflichtig angesetzt hat (vgl. Anlage rop 2, S. 19 f.). Au\u00dferdem hat I diese Recherchema\u00dfnahmen transparent dargestellt und den Parteien in ihrem Pr\u00fcfbericht mitgeteilt.<\/li>\n<li>e.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich der Positionen V und \u201eother sales territory\u201c substantiiert dargelegt, dass die insoweit geltend gemachten Lizenzgeb\u00fchren entstanden sind. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Kategorie \u201eW\u201c.<br \/>\nDie Beklagte ist diesem Vorbringen nicht auf erhebliche Weise entgegengetreten. Vielmehr r\u00e4umt sie selbst ein, dass sie diese Zahlen bez\u00fcglich V und other sales territory nicht mehr gesondert nachvollziehen kann. Sofern sie sich hinsichtlich der Ziff. 9 auf in der Korrespondenz mit I ge\u00e4u\u00dferte M\u00e4ngel st\u00fctzen will, erfolgt dies nicht hinreichend substantiiert. Die Bezugnahme auf die Anlage HL 7, S. 5 ist nicht konkret genug; die angegebene Ziff. v. ist dort nicht vorhanden. Weitere schrifts\u00e4tzliche Erl\u00e4uterungen der Beklagten fehlen dazu.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat Anspruch auf die unter lit. B \u201eX\u201c festgestellten nichtberichteten Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von USD 26.553,74.<br \/>\nHinsichtlich der Lizenzgeb\u00fchrenpflicht der Produktmuster als solcher gelten obige Ausf\u00fchrungen, auf welche Bezug genommen wird. Die Beklagte wendet sich hinsichtlich dieser Berichtsposition im \u00dcbrigen nicht gegen die H\u00f6he des Betrages, sondern gegen die Art und Weise der Ermittlung dieses Wertes. Die diesbez\u00fcglich ge\u00e4u\u00dferte Kritik verf\u00e4ngt indes nicht, weil I unter Ziff. 4.3 und insbesondere Ziff. 4.3.1 ihres Berichts erl\u00e4utert hat, wie sie zu diesen Ermittlungsergebnissen gelangt ist, n\u00e4mlich auf Basis zur Verf\u00fcgung gestellten Datenmaterials sowie eigener Internetrecherche deren Fundstelle in der Fu\u00dfnote angegeben wurde. Es ist somit unsch\u00e4dlich, dass nicht eigens in Ziff. 4.3.2 konkrete Recherche- und Testma\u00dfnahmen dargestellt werden, weil diese bereits den einleitenden Abs\u00e4tzen dieses Berichtskapitels auf hinreichende Weise zu entnehmen sind. An die so ermittelten Daten ist die Beklagte daher gebunden, weil I den Pr\u00fcfauftrag nicht auf unzul\u00e4ssige Weise \u00fcberschritten hat.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die in lit. C und lit. D (Sales Completeness Analysis O Exports\/ Sales Completeness Analysis B Exports) aufgef\u00fchrten Fehlbetr\u00e4ge von der Beklagten verlangen. Es verbleibt bei der Bindungswirkung des I-Berichts. Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten verf\u00e4ngt nicht. Die Beklagte tr\u00e4gt schon nicht vor, welches Zahlenmaterial ihrem ERP-System zu entnehmen war, das an die Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelt wurde. Wie bereits zuvor, gen\u00fcgt auch in diesem Zusammenhang der pauschale Verweis auf die aus der Anlage HL 7 ersichtliche Korrespondenz zwischen der Beklagten und I nicht, um eine erhebliche vorgerichtliche Beanstandung darzulegen.<\/li>\n<li>Es bestand auch hier kein Anlass, dem Antrag der Beklagten auf Erlass einer Vorlageanordnung gem. \u00a7 142 ZPO nachzukommen. Ausweislich Seite 5, lit. C, ebenso wie Seite 20 in Ziff. 4.3.3 und Ziff. 4.3.4 des I-Reports, wurde den Wirtschaftspr\u00fcfern das Zahlenwerk von B bzw. A unmittelbar zur Verf\u00fcgung gestellt, sodass es in die Errichtung des I-Gutachten einbezogen werden konnte. Entscheidend ist auch hier nur die von dem Pr\u00fcfergebnis ausgehende Bindungswirkung, losgel\u00f6st davon, wie die Gutachter dorthin gelangt sind. Schlie\u00dflich hat die Beklagte vorgerichtlich auch hinsichtlich dieser Pr\u00fcfungspunkte keine Bedenken an den in den Berichtsentwurf einbezogenen Daten der beiden chinesischen Hersteller ge\u00e4u\u00dfert.<br \/>\n4.<br \/>\nDer unter lit. E des I-Reports aufgef\u00fchrte Betrag zu \u201eCustoms Data Analysis\u201c i.H.v. EUR 15.996,80 steht der Kl\u00e4gerin zu. Auch dieser Position vermag die Beklagte keinen erheblichen Gegenvortrag entgegenzuhalten. Vielmehr konstatiert sie selbst, dass ihr ein separates Nachvollziehen dieses Betrages anhand eigener Daten nicht mehr m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung von den Wirtschaftspr\u00fcferkosten sowie der Vertragsstrafe (lit. f und lit. G des I-Berichts) scheitert nicht daran, dass es sich um unzul\u00e4ssige Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen handelt.<br \/>\nAuch nach Abzug der gezahlten, aber in der falschen Kategorie berichteten Lizenzgeb\u00fchren verbleibt es tats\u00e4chlich bei einer unterberichteten Produktmenge von 10 %, sodass die Voraussetzungen zur Verh\u00e4ngung einer Vertragsstrafe weiterhin vorliegen. Gegenteiliges ist insoweit auch nicht vorgetragen worden.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich auch Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen auf die Fehlbetr\u00e4ge. Hinsichtlich dieser Forderung ist keine gesonderte Erwiderung seitens der Beklagten erfolgt; insbesondere wurde sie der H\u00f6he nach nicht beanstandet<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ferner Anspruch auf die begehrten Ausk\u00fcnfte und die korrespondierenden Feststellungen.<br \/>\nDie Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung \u00fcber die exportierte Produktmenge resultiert aus Art. 3.1 des C-Vertrages. Die Berichterstattung hat dergestalt zu erfolgen, dass anhand der Produktdefinitionen eine Differenzierung und Einordnung der Produkte, einschlie\u00dflich der jeweiligen Lizenzs\u00e4tze aus Annex B, in die verschiedenen Gruppen vorgenommen wird.<br \/>\nDa es sich um eine vertragliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung handelt, geht damit aber zugleich einher, dass sie nur so lange bestehen kann, wie der Vertrag als solcher Geltung hat.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gem. \u00a7\u00a7 683, 677, 670 BGB Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in der tenorierten H\u00f6he von EUR 15.041,69. Dieser verschuldensunabh\u00e4ngige Anspruch setzt voraus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war, was in der Regel dann der Fall ist, wenn der geltend gemachte Anspruch begr\u00fcndet war. Hier besteht der Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren, wie oben gezeigt, weit \u00fcberwiegend.<br \/>\nDer H\u00f6he nach richten sich die erstattungsf\u00e4higen Geb\u00fchren an dem Gegenstandswert und an der angesetzten Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr. Letztere bestimmt sich nach VV-Nr. 2300. Vorliegend sind, was grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden ist, betragsm\u00e4\u00dfig der geltend gemachte Zahlungsanspruch sowie eine 1,3-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in die Berechnung eingestellt worden. Aufgrund des nicht vollst\u00e4ndigen Obsiegens hinsichtlich des Zahlungsanspruchs war der Betrag erstattungsf\u00e4higer Rechtsanwaltskosten anteilsm\u00e4\u00dfig zu quoteln (vgl. K\u00fchnen, a.aO., Kap. C, Rn. 56 m.w.N.).<br \/>\nDer korrespondierende Anspruch auf Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen folgt ab dem 26.06.2018 aus \u00a7 291 BGB.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDen Parteien waren keine weiteren Schriftsatzfristen einzur\u00e4umen.<br \/>\nF\u00fcr die Kl\u00e4gerin gilt dies deshalb, weil das Kartellverbot auch losgel\u00f6st von der Vertragsauslegung in der Sache nicht durchgreift.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagte war auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 26.06.2019 ebenso wenig eine Schriftsatzfrist einzur\u00e4umen. Dieser Schriftsatz beinhaltet Rechtsansichten und keinen neuen Tatsachenvortrag, auf den die Beklagte h\u00e4tte reagieren m\u00fcssen bzw. im Schriftsatz vom 03.07.2019 noch nicht hinreichend reagiert hat. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Fragestellung der Verj\u00e4hrung. Bei dem Vorbringen zu \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB und zu Art. 4.4 des C-Vertrages handelt es sich um rechtliche Auffassungen, welche die Kammer ihrerseits gew\u00fcrdigt hat.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 3.185.323,- Euro<br \/>\n(Klageantrag zu Ziff. I.: EUR 3.125.323,-<br \/>\nKlageantr\u00e4ge zu Ziff. II, III. und IV.: je EUR 20.000,-)<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2942 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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