{"id":8241,"date":"2019-11-27T13:30:29","date_gmt":"2019-11-27T13:30:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8241"},"modified":"2019-11-27T13:30:29","modified_gmt":"2019-11-27T13:30:29","slug":"4b-o-133-16-signalvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8241","title":{"rendered":"4b O 133\/16 &#8211; Signalvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2941<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. September 2019, Az. 4b O 133\/16<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Tatbestand<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2015 009 XXX U1 (Anlage GDM 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unter-lassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Scha-densersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 12. Januar 2015 angemeldet und am 3. August 2016 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 8. September 2016. Die Beklagte zu 1) hat am 4. Mai 2017 L\u00f6schungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) (Anlage B 12) gestellt, \u00fcber den das DPMA mit Beschluss vom 11. September entschieden hat. Anspruch 1 wurde in eingeschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhalten. Der Beschluss ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Signalvorrichtung.<\/li>\n<li>\nDer streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung nachfolgend ohne Bezugszeichen wiedergegeben wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eSignalvorrichtung, insbesondere f\u00fcr eine Signals\u00e4ule zum Anzeigen von Betriebszust\u00e4nden, mit zumindest einem Signalmodul, welches ein Leiterplattenelement f\u00fcr zumindest ein Signalelement zur Abgabe eines Signals, insbesondere f\u00fcr ein Leuchtelement zur Abgabe eines Signallichtes, aufweist, wobei das Signalmodul l\u00f6sbar mit einem weiteren Signalmodul verbindbar ist und die Signalmodule im verbundenen Zustand \u00fcbereinander angeordnet sind, wobei eine durch das Signalmodul verlaufende Verbindungsleitung zur Ansteuerung eines Leiterplattenelements des weiteren Signalmoduls vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Leiterplattenelement des Signalmoduls zur Ausbildung der Verbindungsleitung eine dem Signalelement des weiteren Signalmoduls zugeordnete Leiterbahn aufweist, welche im verbundenen Zustand der Signalmodule \u00fcber ein Kontaktelement mit einer Leiterbahn am Leiterplattenelement des weiteren Signalmoduls verbunden ist, wobei das Signalmodul ein Bajonettverbindungselement zur Verbindung mit einem Bajonettverbin-dungselement des weiteren Signalmoduls aufweist, wobei die Leiterplatten-elemente in einem zusammengesteckten, unverdrehten Zustand der Bajo-nettverbindungselemente in einer kontaktfreien Stellung und in einem zu-sammengesteckten, verdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente in einer Kontaktstellung zueinander angeordnet sind,<br \/>\nwobei das Leiterplattenelement im Wesentlichen \u00fcber die gesamte H\u00f6he des Signalmoduls erstreckt, wobei das Kontaktelement im verbundenen Zustand der Signalmodule zwischen einer oberseitigen Kontaktstelle des einen Leiterplattenelements und einer unterseitigen Kontaktstelle des anderen Leiterplattenelements angeordnet ist, als Kontaktelement eine elastisch auslenkbare Kontaktfeder vorgesehen ist, welche im verbundenen Zustand der Signalmodule deren Leiterplattenelemente miteinander verbindet,<br \/>\nindem sie beim Herstellen der mechanischen Verbindung zwischen den Signalmodulen an der entsprechenden Kontaktstelle des jeweiligen Leiterplattenelements angelegt wird,<br \/>\nwobei das Leiterplattenelement Kontaktstellen aufweisende, von der ober- und der unterseitigen Stirnseite der Leiterplattenelemente abstehende Zapfenelemente aufweist, wobei die unter- oder oberseitigen Zapfenelemente mit den Kontaktelementen verbunden sind und die ober- bzw. unterseitigen Zapfenelemente frei von Kontaktelementen sind.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgenden leicht verkleinerten Figuren 4, 8 und 9 stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und zeigen eine schaubildliche Ansicht des Signalmoduls sowie eine schaubildliche Ansicht einer Halbschale eines Aufsatzelementes mit eingesetztem Leiterplattenelement sowie einer Halbschale des Aufsatzelementes f\u00fcr das Leiterplattenelement.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite http:\/\/www.A.de Signals\u00e4ulen unter der Bezeichnung \u201eB\u201c bzw. \u201eC\u201c an, die aus mehreren Signalmodulen besteht (Anlage GDM 4). Die Beklagte bietet die Signalmodule ebenfalls einzeln, z.B. unter der Bezeichnung \u201eD\u201c an (Anlage GDM 5). Angegriffen wird die Signals\u00e4ule als solches auch nur mit einem Modul (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Kl\u00e4gerin hat mittels eines Testkaufes ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erworben, wobei diese Bestandteil einer Signals\u00e4ule ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einer in etwa zylindrischen Kalotte und zwei Komponenten, eine f\u00fcr die Kabelhalterung und Kabeldurchf\u00fchrung und die andere zum Anschluss des Kabels mit stirnseitigem Kontakt. Zusammen bilden sie ein Sockelelement. Das Sockelelement verf\u00fcgt \u00fcber eine Stirnwand mit Kontakten, die aus sechs leicht nach au\u00dfen gebogenen Metallpl\u00e4ttchen bestehen. Die Kalotte enth\u00e4lt eine Leiterplatte, die Stirnkontakte aufweist. Die Seitenwand der Kalotte verf\u00fcgt \u00fcber mehrere umfangsseitig verteilte Bajonett\u00f6ffnungen. Die Bajonett\u00f6ffnungen sind so zu den Leiterplatten und Kontakten angeordnet, dass bei Bildung des Bajonettverschlusses die Stirnkontakte der Leiterplatten mittig \u00fcber den Kontakten der Stirnwand ausgerichtet sind.<\/li>\n<li>\nDen genauen Aufbau verdeutlichen die Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Seite 9 und 10 der Klageschrift, die hier in leicht verkleinerter Form eingeblendet werden.<\/li>\n<li>\nMit Schreiben vom 13. September 2016 stellte die Kl\u00e4gerin \u00fcber ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten an die Beklagte eine Berechtigungsanfrage (Anlage GDM 6). Die Beklagte berief sich in ihrem Antwortschreiben vom 12. Oktober 2016 (Anlage GDM 7) unter anderem auf ein privates Vorbenutzungsrecht, dessen Bestand zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist.<\/li>\n<li>Am 14. Januar 2014 pr\u00e4sentierten Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge E, der Entwicklungsleiter, und der Zeuge F, Entwicklungsleiter f\u00fcr den Bereich Elektronik, Mitarbeitern aus dem Produktmanagement der G AG, den Herren H und I, zwei neue, verschiedene, modulare Signals\u00e4ulen, die C (nachfolgend B), aus der sp\u00e4ter die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hervorgegangen ist, und das Modell J modular (vgl. Anlage B 2). Der f\u00fcr diese Veranstaltung hergestellte Prototyp wurde hausintern bestellt, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.<\/li>\n<li>Am 29.\/30. September 2014 veranstaltete die Beklagte in der Stadthalle in K eine O, auf der sie ihren Vertretern und Kunden aus dem In- und Ausland basierend auf R\u00fcckmeldungen aus dem Markt ihre k\u00fcnftige Signals\u00e4ulenstrategie vorstellte. Sie pr\u00e4sentierte die Modelle B, die J modular und die J compact (Anlage B 8). Bei der Pr\u00e4sentation lagen Muster der einzelnen Modelle vor und mit den Teilnehmern wurden Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen.<\/li>\n<li>Vom 25. bis 27. November 2014 war die Beklagte auf der Messe L in N\u00fcrnberg vertreten. Auch hier stellte sie die B vor, es waren Muster auf der Messe vorhanden und ein Vertreter des Unternehmens M \u00e4u\u00dferte Interesse an einem Vorab-Muster der B (Anlage B 9).<\/li>\n<li>Die Beklagte fertigte die Checklisten M2 vom 22. Juli 2014 (Anlage B 10) und die Checkliste M3 vom 16. Dezember 2014 (Anlage B 11) an.<\/li>\n<li>Die Beklagte \u00fcbersandte eine Angebotsanfrage vom 12. Januar 2015 (Anlage GDM 10) an die Firma N.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagegebrauchsmusters dar. Sie sei insbesondere geeignet, bei der Verwendung mit einem weiteren Modul \u00fcber ihre Bajonettverschl\u00fcsse das Leiterplattenelement im unverdrehten Zustand in eine kontaktfreie Stellung zu bringen und im verdrehten Zustand in eine Kontaktstellung.<\/li>\n<li>Unter einer kontaktfreien Stellung verstehe das Klagegebrauchsmuster, dass die eine im Anspruch genannte Verbindungsleitung zum Leiterplattenelement des n\u00e4chsten Signalmoduls unterbrochen sei. Die Kopplung von mechanischer und elektrischer Verbindung wirke der Gefahr entgegen, dass eine Signals\u00e4ule in Betrieb genommen werde, obwohl die mechanische Verbindung noch gar nicht voll hergestellt sei. Nach dem Anschlie\u00dfen einer S\u00e4ule erfolge \u00fcblicherweise ein Test der elektronischen Funktionen, wobei ein Fehler bemerkt werde, wenn die Kontaktierung unvollst\u00e4ndig sei. Die mechanische Verbindung werde dabei inzident mitgepr\u00fcft, wobei es gen\u00fcge, wenn bereits eine elektronische Leitung unterbrochen sei. Sofern es sich hierbei um den Nullleiter handele, arbeite keine einzige elektrische Funktion der betroffenen Module, bevor nicht alle um den genannten Sicherungsabschnitt verdreht w\u00fcrden. Der Anspruch setze nur eine Verbindungsleitung voraus, so dass seine Vorgaben auch nur f\u00fcr eine Leitung erf\u00fcllt sein m\u00fcssten. Die Erfindung l\u00f6se die Kopplung der mechanischen mit der elektrischen Verbindung bereits mit einer einzigen anspruchsgem\u00e4\u00df ausgestalteten Leitung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Zusammenschau der nunmehr hinzugekommenen Merkmale. Sofern hier von Kontaktelementen im Plural die Rede sei, sei dies ersichtlich dadurch bedingt, dass es darum gehe, dass sich auf der einen Seite des Leiterplattenelementes s\u00e4mtliche etwaig vorhandenen Kontaktelemente, auf der anderen Seite hingegen keine davon bef\u00e4nden.<\/li>\n<li>Die Funktion des Teilmerkmals \u201everbunden mit\u201c liege in der Abgrenzung zu \u201efrei von\u201c im folgenden Teilmerkmal. Der Fachmann erkenne, dass s\u00e4mtliche vorhandenen Kontaktelemente auf derselben Seite anzuordnen seien, so dass die andere Seite lediglich \u2013 weniger empfindliche \u2013 Kontaktstellen aufweise und etwaige Schutzma\u00dfnahmen sich auf eine Seite konzentrieren k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der Nullleiter als eine der beiden au\u00dfenstehenden Leitungen ge\u00f6ffnet, so dass alle Stromkreise ge\u00f6ffnet werden. Damit sei die Funktion der kontaktfreien Stellung erf\u00fcllt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber stirnseitig abstehende Zapfenelemente. Die Kontaktfedern seien auch mit den oberseitigen Zapfenelementen verbunden, da eine bestimmte (unl\u00f6sbare) Verbindung nicht vom Anspruch verlangt werde. Das Einspannen der Federn in die taschenf\u00f6rmigen Aufnahmen gen\u00fcge zum Herstellen einer Verbindung.<\/li>\n<li>\nDer Beklagten stehe kein Vorbenutzungsrecht zu, da in den von ihr gezeigten Unterlagen weder gezeigt sei, dass das Leiterplattenelement des Signalmoduls zur Ausbildung der Verbindungsleitung eine dem Signalelement des weiteren Signalmoduls zugeordnete Leiterbahn aufweise, noch dass die Leiterplattenelemente in zusammengesteckten und unverdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente in einer kontaktfreien Stellung und umgekehrt seien. Damit l\u00e4ge kein Erfindungsbesitz vor dem 12. Januar 2015 vor.<\/li>\n<li>Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagten die L\u00f6sung der Kontaktrampen, die beidseits von der eigentlichen Kontaktfl\u00e4che abfallen, bereits zum Anmeldezeitpunkt des Klagegebrauchsmusters zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Dagegen spr\u00e4che der Anmeldezeitpunkt des Gebrauchsmuster DE 20 2015 106 XXX U1 (Anlage GDM 16) im November 2015, dessen Kern die Kontaktierung betreffe. In der Skizze der Kalotte in den Pr\u00e4sentationen handele es sich auch nicht um auslenkbare Kontaktfedern, da die Enden in die Kalotte hinein abgewinkelt und dort so verankert sein m\u00fcssten, dass die oben zu sehenden Mittelabschnitte Bewegungsspielraum in Richtung der Modulachse erhalten. Daran fehle es aber ausweislich der in der Anlage B6 gezeigten Fotos des damaligen Kalottendeckels, der keine \u00d6ffnungen f\u00fcr abgewinkelte Enden der Kontaktstreifen aufgewiesen habe. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiesen die Kontaktfedern im Vergleich zu der in Anlage B 16 gezeigten Zeichnung keinen einheitlichen Kr\u00fcmmungsradius auf, sondern durch ihre Unterteilung entstehe ein st\u00e4rkeres Gef\u00e4lle. Das st\u00e4rkere Gef\u00e4lle ber\u00fccksichtige das betr\u00e4chtliche Toleranzma\u00df besser. Es l\u00e4ge zudem fern, dass die Kalotten der Anlagen B 16 und B 17 zu ein und derselben Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rt haben sollten.<br \/>\nDie Beklagte habe nichts hinsichtlich einer Inanspruchnahme vorgetragen, um die Erfinderrechte einschlie\u00dflich der Benutzungsberechtigung auf die Beklagte \u00fcberzuleiten.<\/li>\n<li>Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Angebot vom 20. August 2014 gem\u00e4\u00df Anlage B 16 angenommen worden sei.<\/li>\n<li>Weiter sei nicht gezeigt, dass die Leiterbahn eine durch das Modul laufende Verbindungsleitung ausbilden m\u00fcsse. Diese sei zu unterscheiden von einer Platine, bei der alle Eingangsleitungen auf Leiterbahnen einer alle Signale verarbeitenden Schaltung zugef\u00fchrt w\u00fcrden, von der wiederum Leiterbahnen als Ausgangsleitungen f\u00fcr nachfolgende Module ausgehen. Ob die Leiterbahnen auf der Platine zu einer Schaltung f\u00fchrten oder Verbindungsleitungen zum nachfolgenden Modul ausbildeten, zeigten die Unterlagen zur Vorbenutzung jedoch nicht. So seien die grafischen Darstellungen sowie die Aussagen in der vorgelegten Pr\u00e4sentation ebenso mit auf der Platine aufzuschnappenden Dr\u00e4hten vereinbar.<\/li>\n<li>Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte die in Anlage B 16 gezeigte Platine in einem Prototypen verbaut habe.<\/li>\n<li>Es werde nicht gezeigt, dass die angeblichen Muster aus der Pr\u00e4sentation im Januar 2014 identisch seien mit denen, die im September 2014 gezeigt worden seien, oder zu der Ausf\u00fchrung, zu der die Checkliste Meilenstein M2 (Anlage B 10) erfolgt sei. Der Meilenstein M2 sei nicht vollst\u00e4ndig abgearbeitet worden. Es passe nicht zusammen, dass das Pflichtenheft sich bei den \u00fcber die Freigabe zu entscheidenden Personen im Umlauf befunden habe, wenn es nach dem Vermerk bereits freigegeben worden sei. Der Meilenstein M2 sei in sich widerspr\u00fcchlich und auch die M3 (Anlage B 11) zeige keinen Konstruktions-Freeze, da nach dem 12. Januar 2015 noch Konstruktions\u00e4nderungen erfolgt seien. Es sei unklar, ob der Angebotsanfrage vom 12. Januar 2015 an die N (Anlage GDM 10) die angehangenen Zeichnungen f\u00fcr das Anschlusselement und der Kalotte tats\u00e4chlich beigelegen h\u00e4tten und ob die Angebote angenommen worden seien.<\/li>\n<li>Etwaige relevante 3D-Datens\u00e4tze vom 28. November 2014 seien durch die Anh\u00e4nge der Angebotsanfrage an N (Anlage GDM 10) \u00fcberholt, die vom 14. Januar 2015 stammen. Selbst bei zeitiger Annahme der Angebote von N w\u00e4ren die Werkzeuge planm\u00e4\u00dfig erst ab Mitte Mai fertig geworden und eine Serienanfertigung h\u00e4tte erst danach beginnen k\u00f6nnen. Die B sei aber erstmals am 25. November 2015 dem Markt vorgestellt worden (Anlage GDM 13). Die Zeichnungen (Anlage GDM 10) h\u00e4tten auch noch nicht alle Ma\u00dfangaben enthalten, wie z.B. f\u00fcr den Schlitz im Deckel der Kalotte, in denen die Platine eingef\u00fchrt werde. Nach Januar 2015 seien zudem noch Ver\u00e4nderungen vorgenommen worden, wie bei den Vertiefungen der Bajonett\u00f6ffnungen. Die Zeichnungen g\u00e4ben allenfalls einen Zwischenstand der Entwicklungen wieder, aber keine Entscheidung zur Serienanfertigung.<\/li>\n<li>Mangels Entscheidung \u00fcber den Automatisierungsgrad habe die Beklagte am 12. Januar 2015 kein genaues Bild \u00fcber die Fertigungskosten haben k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>\nEs fehle zudem am ernstlichen Willen, die Erfindung alsbald gewerblich zu verwerten. Ein vermeintlicher Benutzungswille in Bezug auf die Vorf\u00fchrmodelle sei jedenfalls zum 12. Januar 2015 wieder erloschen.<br \/>\nSo sei die Pr\u00e4sentation f\u00fcr G am 14. Januar 2014 nicht von dem Willen getragen worden, die Signals\u00e4ule B zu vermarkten, sondern G sollte bewogen werden das alternative Modell \u201eJ modular\u201c zu ordern. Dies sei aus zahlreichen Vergleichen in der Pr\u00e4sentation erkennbar, bei denen die B immer schlechter abgeschnitten habe.<br \/>\nEtwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Pr\u00e4sentation f\u00fcr die eigenen Vertriebsmitarbeiter am 29.\/30. September 2014. Neben der B und der J modular sei auch noch die \u201eJ compact\u201c vorgestellt worden, welche die Beklagte gegen\u00fcber den anderen beiden Produkten favorisiert habe. Letztere wiese bessere M\u00f6glichkeiten zur intelligenten Ansteuerung auf und sollte auch bereits im Januar 2015 auf den Markt kommen, die anderen beiden Modelle hingegen erst Monate sp\u00e4ter. F\u00fcr das Modell J compact habe es bereits im November 2014 eine Imagebrosch\u00fcre gegeben. Nur dieses wurde auch in dem Neuheitenprospekt 2014\/2015 (Anlagenkonvolut B 12, Anlage OV1) vorgestellt. In diesem Prospekt seien hingegen auch Produkte pr\u00e4sentiert worden, die im Fr\u00fchjahr 2015 erst erh\u00e4ltlich sein sollten. Diese Umst\u00e4nde zeigten, dass eine Benutzung der B nicht geplant gewesen sei. Dass dem Interessenten an dem Vorab-Muster im November 2014 ein solches zugeschickt worden sei, trage auch die Beklagte nicht vor. Die B sei in Messeank\u00fcndigungen f\u00fcr 2015 gerade nicht erw\u00e4hnt worden. Dass ein Entschluss zur Serienanfertigung noch in weiter Ferne gelegen habe, zeige der Umstand, dass eine Erstvorstellung erst im November 2015 erfolgt sei. Der Entschluss, die B mit neuen Elektronikfunktionen auszustatten sei erst im Mai 2015 gefallen, somit k\u00f6nne der Plan, die B nicht im April zu bringen, nicht mit diesen angef\u00fchrten \u00c4nderungen zusammenh\u00e4ngen. Das Produkt sei im Mai 2015 komplett neu konzipiert worden hinsichtlich Ausgestaltung der Kontaktfedern und der Kalotte. Im \u00dcbrigen erkl\u00e4re sich nicht die Notwendigkeit verschiedener A- und B-Muster noch, warum man einen Prototypen entsorge.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat den Unterlassungsantrag zun\u00e4chst auf Anspruch 1 in seiner Ursprungsfassung gest\u00fctzt, hilfsweise auf die Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2 und 3 i.V.m. Abs. [0012] des Klagegebrauchsmusters und hat nach der Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren den Antrag umgestellt auf den gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 3a im L\u00f6schungsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Anspruch 1.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meldung eines f\u00fcr jede Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 \u20ac, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder sogleich Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall und bis zu zwei Jahren insgesamt, wobei die Ordnungshaft jeweils an einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten festzusetzen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nSignalvorrichtungen f\u00fcr Signals\u00e4ulen zum Anzeigen von Betriebszust\u00e4nden, mit zumindest einem Signalmodul, welches ein Leiterplattenelement f\u00fcr zumindest ein Leuchtelement zur Abgabe eines Signallichtes aufweist, wobei das Signalmodul l\u00f6sbar mit einem weiteren Signalmodul verbindbar ist und die Signalmodule im verbundenen Zustand \u00fcbereinander angeordnet sind, wobei eine durch das Signalmodul verlaufende Verbindungsleitung zur Ansteuerung eines Leiterplattenelements des weiteren Signalmoduls vorgesehen ist, wobei das Leiterplattenelement des Signalmoduls zur Ausbildung der Verbindungsleitung eine dem Signalelement des weiteren Signalmoduls zugeordnete Leiterbahn aufweist, welche im verbundenen Zustand der Signalmodule \u00fcber ein Kontaktelement mit einer Leiterbahn am Leiterplattenelement des weiteren Signalmoduls verbunden ist, wobei das Signalmodul ein Bajonettverbindungselement zur Verbindung mit einem Bajonettverbindungselement des weiteren Signalmoduls aufweist, wobei die Leiterplattenelemente in einem zusammengesteckten, unverdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente in einer kontaktfreien Stellung und in einem zusammengesteckten, verdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente in einer Kontaktstellung zueinander angeordnet sind, wobei sich das Leiterplattenelement im Wesentlichen \u00fcber die gesamte H\u00f6he des Signalmoduls erstreckt, wobei das Kontaktelement im verbundenen Zustand der Signalmodule zwischen einer oberseitigen Kontaktstelle des einen Leiterplattenelements und einer unterseitigen Kontaktstelle des anderen Leiterplattenelements angeordnet ist, als Kontaktelement eine elastisch auslenkbare Kontaktfeder vorgesehen ist, welche im verbundenen Zustand der Signalmodule deren Leiterplattenelemente miteinander verbindet, indem sie beim Herstellen der mechanischen Verbindung zwischen den Signalmodulen an der entsprechenden Kontaktstelle des jeweiligen Leiterplattenelements angelegt wird, wobei das Leiterplattenelement Kontaktstellen aufweisende, von der ober- und der unterseitigen Stirnseite der Leiterplattenelemente abstehende Zapfenelemente aufweist, wobei die unter- oder oberseitigen Zapfenelemente mit den Kontaktelementen verbunden sind und die ober- bzw. unterseitigen Zapfenelemente frei von Kontaktelementen sind,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. genannten Handlungen seit dem 3. August 2016 begangen hat, durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<br \/>\na) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die unter 1. genannten Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) die Mengen der hergestellten, ausgelieferten und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie die bezahlten Preise,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie beizuf\u00fcgen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Einzelheiten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. genannten Handlungen seit dem 8. Oktober 2016 begangen hat, durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<br \/>\na) die Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitr\u00e4ume und -gebiete sowie im Fall von Online-Werbung die jeweiligen Zugriffszahlen,<br \/>\ne) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften etwaiger nichtgewerblicher Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind,<\/p>\n<p>4. die unter 1. genannten, seit dem 3. August 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf dieses Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie die Kosten der R\u00fcckgabe einschlie\u00dflich derer f\u00fcr Verpackung, Transport und\/oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland wieder an sich zu nehmen,<br \/>\n5. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen und\/oder im Wege des R\u00fcckrufs nach Ausspruch 4. gelangenden, unter 1. genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten,<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<br \/>\n1. s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I.1. genannten, seit dem 8. Oktober 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und<br \/>\n2. das durch die unter I.1. genannten, seit dem 3. August 2016 bis zum 7. Oktober 2016 begangenen Handlungen Erlangte herauszugeben.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Be-klagten gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Schutzgegenstand des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch mache.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster unterscheide zwei unterschiedliche Zust\u00e4nde: In dem zusammengesteckten, unverdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente sei das Leiterplattenelement des einen Signalmoduls in einer kontaktfreien Stellung zu dem entsprechenden Leiterplattenelement des anderen Signalmoduls angeordnet und der elektrische Kontakt zwischen den aufeinanderfolgenden Signalmodulen zuverl\u00e4ssig getrennt. Im zusammengesteckten Zustand sei das Leiterplattenelement des einen Signalmoduls mit dem Leiterplattenelement des anderen Signalmoduls in Kontaktstellung und die Signalleitung zwischen den aufeinanderfolgenden Signalmodulen sei freigegeben und der elektrische Kontakt zuverl\u00e4ssig hergestellt. Der Begriff \u201eKontaktstellung\u201c sei auf die Stellung der Leiterplattenelemente zueinander bezogen. So ergebe sich aus der Klagegebrauchsmusterschrift, dass es auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung aller Kontaktelemente des einen Signalmoduls zu den korrespondierenden Kontaktstellen des Leiterplattenelementes des anderen Signalmoduls ankomme. Ein Unterbrechen von Stromkreisen sei unerheblich. Als erfindungsgem\u00e4\u00dfer Vorteil sei die zuverl\u00e4ssige Kontaktierung der Leiterplattenelemente beim Zusammenbau genannt. Ebenso zuverl\u00e4ssig m\u00fcsse die Trennung des elektrischen Kontakts noch unverbundener Signalmodule erfolgen, was insbesondere bei Hochspannungsbetrieb mit 110 \u2013 240 Volt aus Sicherheitsgr\u00fcnden von Bedeutung sei. Der von der Kl\u00e4gerin bem\u00fc\u00dfigte elektrische Funktionstest werde allenfalls beim Hersteller vollzogen, nicht jedoch beim Endabnehmer und werde im Klagegebrauchsmuster im \u00dcbrigen auch nicht angesprochen. Es sei auch technisch nicht sinnvoll, alle Module auf einmal zu aktivieren, da die unterschiedlichen Farbsignale unterschiedliche Betriebszust\u00e4nde symbolisierten, so dass eine gleichzeitige Aktivierung praktisch nicht vorkomme.<br \/>\nIndem die Kontaktfeder beim Herstellen der mechanischen Verbindung zwischen den Signalmodulen an der entsprechenden Kontaktstelle des jeweiligen Leiterplattenelementes angelegt werde, ergebe sich aus der Zusammenschau der Merkmale ebenfalls, dass die Leiterplattenelemente vor dem Herstellen dieser Verbindung zwischen den Signalmodulen noch nicht \u00fcber eine Kontaktfeder in Kontaktstellung zueinander angeordnet seien. Sofern die Kontaktstellen benachbarter Leiterplattenelemente \u00fcber ein Kontaktelement bereits in Kontakt miteinander seien, l\u00e4ge es fern, noch von einer kontaktfreien Stellung der Leiterplattenelemente zu sprechen. Ein durch ein Kontaktelement miteinander verbundenes Leiterplattenelement verwirkliche gerade keine kontaktfreie Stellung. Auch die Beschreibung st\u00fctze das Verst\u00e4ndnis, weil es bei der Erl\u00e4uterung der elektrischen Verbindung zwischen den Leiterplattenelementen von den Kontaktstellen und den Kontaktelementen immer im Plural spreche. Gleiches gelte f\u00fcr die Zeichnungen des Klagegebrauchsmusters. Der Anspruch unterscheide zwischen dem Kontaktelement und den Leiterplattenelementen.<br \/>\nDie Ausbildung der Kontaktierung durch Zapfenelemente diene funktional dazu, die Distanz zum n\u00e4chsten Leiterplattenelement teilweise zu \u00fcberbr\u00fccken.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Leiterplattenelemente der Signalmodule in einem zusammengesteckten, unverdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente gerade nicht in einer kontaktfreien Stellung zueinander angeordnet. Vielmehr seien die beiden Stirnkontakte \u2013 der dritte und vierte \u2013 des oberen Signalmoduls und der beiden mittleren Kontaktfedern, n\u00e4mlich die dritte und vierte Kontaktfeder des unteren Signalmoduls in leitendem Kontakt, wenn sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Bajonettverbindungselemente in einem zusammengesteckten, unverdrehten Zustand bef\u00e4nden, so dass auch die Leiterplattenelemente benachbarter Signalmodule in dieser Position in einer Kontaktstellung zueinander angeordnet seien. Bedingt durch die axiale Kontaktstellung der sechs Stirnkontakte des oberen Leiterplattenelements mit den jeweils zugeordneten sechs Kontaktfedern w\u00fcrden aufgrund der mittigen Drehachse zwar die jeweils beiden \u00e4u\u00dferen Stirnkontakte der oberen Leiterplatte von den ihnen zugeordneten Kontaktfedern des unteren Signalmoduls wegbewegt, die beiden mittleren Stirnkontakte blieben jedoch in leitendem Kontakt.<br \/>\nBei den Signalmodulen seien die Kontaktfedern bereits herstellerseitig an den oberseitigen Kontaktstellen des Leiterplattenelementes angelegt, weil dieser Kontakt bereits beim Einstecken der Leiterplatte in die Kalotte bei der Montage des Signalmoduls hergestellt werde.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge auch nicht \u00fcber stirnseitig abstehende Zapfenelemente, die mit den Kontaktelementen verbunden seien. Die Kontaktfedern seien in taschenf\u00f6rmigen Aufnahmen der Kunststoffkalotte eingespannt, in die die Leiterplatten eingesteckt w\u00fcrden. Stirnseitige Vorspr\u00fcnge weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf.<\/li>\n<li>Die Beklagte beruft sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht und behauptet in dem Zusammenhang, dass der zu der Pr\u00e4sentation am 14. Januar 2014 hergestellte Prototyp der B nicht bei der Beklagten archiviert worden sei, der Kunststoffmuster- und Prototypen-Hersteller, Herr Hagmann, bei dem der Prototyp bestellt worden sei, aber einen Satz Gussteile zur Demonstrationszwecken f\u00fcr seine Vitrine hergestellt habe (Anlage B 6). Die Musterteile\/der Prototyp sei nach einem beklagteninternen Angebot Nr. 4466 vom 2. Dezember 2013 (Anlage B 3) am gleichen Tag bei der Beklagten intern bestellt worden (Anlage B 4). Am 4. Dezember sei die Bestellung im Einkauf erstellt und an Herr Hagmann versandt worden (Anlage B 5). Die Bestellung sei im Nachhinein angefertigt worden, da Herr Hagmann tats\u00e4chlich die Musterteile bereits im November 2013 angefertigt habe (vgl. Anlage B 6) und mit Lieferschein vom 2. Dezember 2013 bereits an die Beklagte geliefert habe (Anlage B 7).<br \/>\nBereits aus der Pr\u00e4sentation vom 14. Januar 2014 (Anlage B 2) erg\u00e4ben sich nach Ansicht der Beklagten alle Merkmale der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Erfindung. Gleiches gelte f\u00fcr die Pr\u00e4sentation am 29.\/30. September auf der O 2018 und der Vorstellung auf der L Messe Ende November 2014.<br \/>\nDie B sei auch mit einem Leiterplattenelement benutzt worden, welche zur Ausbildung der Verbindungsleitung eine zugeordnete Leiterbahn aufgewiesen habe. Dies ergebe sich aus der Bestellanforderung vom 30. Juli 2014 f\u00fcr Leiterplatten, die f\u00fcr den Prototypen der B ben\u00f6tigt worden seien. Der in der brd.Datei angehangene Entwurf zeige eine herk\u00f6mmliche Leiterplatte im Sinne der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Erfindung (Anlage B 14). Zu der internen Bestellanforderung gebe es eine Auftragsbest\u00e4tigung vom 31. Juli 2014 (Anlage B 15) und die Leiterplatten seien Mitte August geliefert und sodann in den B Prototypen verbaut worden. Diese seien auch auf der L Ende November verbaut und gezeigt worden.<br \/>\nAuch bei der B habe es bereits die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten Kontaktrampen gegeben, wie sich aus dem als Anlagenkonvolut B 16 vorgelegten Angebot mit Zeichnung der Kontaktfeder B vom 31. Juli 2014 ergebe. Zwar wiesen sie nicht das aktuelle Gef\u00e4lle auf, dieses sei aber auch f\u00fcr die Kontaktierung bei Verdrehung nicht von solch immenser Bedeutung, wie die Kl\u00e4gerin meine.<br \/>\nDie Kontaktfedern seien in den Prototypen f\u00fcr G (Anlage B 6) noch alternativ befestigt, n\u00e4mlich auf der Leiterplatte selbst verrastet gewesen. Die taschenf\u00f6rmige Aufnahme sei aber bereits in einem 3D-CAD-Modell vorhanden gewesen, an dem die Beklagte Monate vor dem Angebot an Scheuer &amp; Heilig \u2013 f\u00fcr das die Zeichnung vom 31. Juli 2014 erstellt worden sei \u2013 bereits gearbeitet habe.<br \/>\nBereits am 10. November 2014 (Anlage B 26) habe der Beklagten ein 3D-Modell (CAD-Zeichnung) einer Leiterplatte f\u00fcr die B vorgelegen, deren Kontur identisch sei mit den Leiterplatten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Ferner habe der Zeuge P an den Zeugen T aus der Fertigungstechnik am 16. Dezember 2014 vier Abbildungen der Leiterplatte gesendet (Anlage B 27), deren Konturen ebenfalls mit der in der Anlage B 26 und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezeigten identisch seien. 90 St\u00fcck der dort gezeigten Leiterplatten seien am 22. Januar 2015 bestellt worden, wobei auf eine Zeichnung am 18. Dezember 2014 referiert werde (Anlage B 32). Dort seien durchgehende Leiterplatten und endseitige Kontaktstellen sichtbar. Auf der Messe L seien in den Modulen bereits die Leiterplatten verbaut gewesen, wie sie in den Anlage B26, B27 und B 31 gezeigt seien.<br \/>\nDer Erfindungsbesitz der Beklagten leite sich von deren Mitarbeitern E, F, P, Q, R und S ab.<br \/>\nAus der Checkliste Meilenstein M2 der B vom 22. Juli 2014 (Anlage B 10) ergebe sich, dass sich das Pflichtenheft im Umlauf befunden habe. Da die Serienspritzwerkzeuge im eigenen Werkzeugbau der Beklagten gefertigt werden k\u00f6nnten, h\u00e4tten bereits beim Meilenstein M2 die Kosten eingesch\u00e4tzt werden k\u00f6nnen, ohne externe Angebote einholen zu m\u00fcssen.<br \/>\nDie technischen Zeichnungen, die dem Angebot von dem Unternehmen N vom 23. Januar 2015 angehangen gewesen seien, seien erst nach der Anfrage der Beklagten an die N am 12. Januar 2015 erstellt worden (vgl. Anlage GDM 10). Aus dem Angebot selbst ergebe sich aber, dass es bereits Datens\u00e4tze zu 3D-Modellen der B ebenso wie ein Pflichtenheft vom 28. November 2014 gegeben habe. Der Werkzeugbauer kalkuliere seine Werkzeuge aufgrund solcher 3D-Modelle.<br \/>\nAus der Checkliste Meilenstein M3 (Konstruktionsfreeze) vom 16. Dezember 2014 (Anlage B 11) sei das B-Muster der B freigegeben worden, welches bereits auf der Messe L gezeigt worden sei. Kleine \u00c4nderungen bei der Fertigung seien ebenso \u00fcblich wie die Abstimmung mit dem Werkzeugbauer.<br \/>\nDie Markteinf\u00fchrung der B sei verschoben worden. Die Verschiebung sei aber nur aufgrund von \u00c4nderungen von Elektronikfunktionen erfolgt, die nicht Gegenstand der Lehre des Klagegebrauchsmusters seien. Diese erg\u00e4ben sich aus den Markt-Lastenheften vom M\u00e4rz 2014 (Anlage B 18) und Mai 2015 (Anlage B 19). Es sei die Funktionalit\u00e4t des Dauer- und Blinklichts zusammengelegt gelegt worden und nun \u00fcber einen Schalter anw\u00e4hlbar. Auf der L sei die B nur ausgew\u00e4hlten Kunden gezeigt worden und sollte von Anfang an nicht offiziell vorstellt werden.<br \/>\nAuch die Kalottenkontur am oberen Rand sei f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre unerheblich. Es sei im Jahr 2014 die Serienfertigung beschlossen worden und im Jahre 2015, dass die Serienfertigung vollautomatisch m\u00f6glich sein solle. Bei einem Markteintritt starte man \u00fcblicherweise mit einer Kleinserie. Eine Entscheidung zugunsten einer vollautomatisierten Fertigung sei nicht getroffen worden.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, sie habe die Erfindung bereits in Benutzung genommen. Dies belege die Checkliste Meilenstein M3 mit der Freigabe des B-Musters am 16. Dezember 2014 (Anlage B11) und das erhaltene Angebot der N vom 23. Januar 2015 f\u00fcr die Lieferung von Serienspritzgie\u00dfwerkzeuge f\u00fcr das Anschlusselement und die Kalotten der B, welches die Beklagte am 12. Januar 2015 angefragt habe.<\/li>\n<li>\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Er-gebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15. August (Bl. 229 ff. d. A) Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen keine Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24, 24a, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatz dem Grunde nach zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt zwar das Klagepatent (dazu unter II., III.), die Beklagte kann sich aber auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG berufen (dazu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster w\u00fcrdigt zun\u00e4chst die Schrift DE 195 13 XXX A1 als Stand der Technik. Sie offenbart eine Leuchts\u00e4ule, die mehrere im Wesentlichen bauartgleiche, \u00fcbereinander angeordnete Signalelemente aufweist, die mittels einer Verschlussverbindung miteinander verbunden sind. Die Signalelemente bestehen aus einem Zylinderteil zur Aufnahme eines Signalgebers und aus elektrischen Verbindungsleitungen, die zur individuellen Stromversorgung der Signalelemente dienen. Die Leitungen sind als Dr\u00e4hte ausgebildet, die jeweils an ihrem einen Ende eine etwa U-f\u00f6rmige, in einer etwa tangential ausgerichteten Ebene liegende Verbindungsbr\u00fccke und an ihrem anderen Ende einen abgewinkelten Verbindungssteg aufweisen. Die Verbindungsbr\u00fccke des einen Signalelements wirkt beim Zusammenbau zweier benachbarter Signalelemente mit dem Verbindungssteg des benachbarten Leuchtelements durch eine federnde Drahtverbindung kraftschl\u00fcssig zusammen. Dadurch wird die elektrische Kontaktierung vorgenommen, wenn die einzelnen Signalelemente \u00fcber eine Bajonettverbindung mechanisch miteinander verbunden werden. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert hieran, dass Verbindungs- bzw. Speiseleitungen das vom Signalelement gegebenenfalls abgegebene Lichtbild st\u00f6ren. Zudem sei die Assemblierung zeit- und kostenaufw\u00e4ndig und die Anordnung der Leitungen bringe einen hohen Platzbedarf mit sich. Dadurch sei die Anzahl der \u00fcbereinander anordnenbaren Signalelemente bei gegebenen Durchmesser des zylindrischen Aufnahmeteils limitiert.<br \/>\nFerner ist \u2013 so das Klagegebrauchsmuster \u2013 eine Signals\u00e4ule aus dem EP 1 347 XXX A2 mit mehreren Segmenten unterschiedlicher Farbe bekannt geworden, bei welcher eine sich durch alle Segmente erstreckende Leiterplatte vorgesehen ist, die Leuchtdioden als Leuchtmittel tr\u00e4gt. Die Leuchtdioden sind jeweils einem Segment zugeordnet, wobei die Leuchtdioden verschiedener Segmente separat ansteuerbar sind. Nachteilig hieran ist laut dem Klagegebrauchsmuster, dass die Variabilit\u00e4t der Leuchts\u00e4ule f\u00fcr verschiedene Anwendungen verloren gehe.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus werde im Stand der Technik bereits eine Signals\u00e4ule vorgeschlagen, bei welchen die Signalmodule jeweils eine Leiterplatte aufweisen. Die Module werden ineinandergesteckt, wobei die Leiterplatten miteinander verbunden werden. Das Klagegebrauchsmuster kritisiert bei dieser Ausf\u00fchrung, dass die Kontaktierung zwischen zwei Leiterplatten und die Verbindung zwischen zwei aneinander anschlie\u00dfenden Signalmodulen gesondert vorgenommen werden muss.<br \/>\nVor diesem Hintergrund formuliert das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Signalvorrichtung der eingangs angef\u00fchrten Art bereitzustellen, bei der die Kontaktierung der einzelnen Signalmodule mit konstruktiv einfachen, geringen Platzbedarf ben\u00f6tigenden Mitteln bewerkstelligt wird, wobei die Signalmodule weiter ohne Verwendung von Werkzeugen an beliebiger Stelle auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe l\u00f6st das Klagegebrauchsmuster mit einer Signalvorrichtung nach Anspruch 1, die folgende Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSignalvorrichtung, insbesondere f\u00fcr eine Signals\u00e4ule zum Anzeigen von Be-triebszust\u00e4nden;<br \/>\n2.<br \/>\nDie Signalvorrichtung verf\u00fcgt \u00fcber zumindest ein Signalmodul.<br \/>\na)<br \/>\nDas Signalmodul weist ein Leiterplattenelement f\u00fcr zumindest ein Signalelement zur Abgabe eines Signals, insbesondere f\u00fcr ein Leuchtelement zur Abgabe eines Signallichtes, auf.<br \/>\nb)<br \/>\nDas Signalmodul ist l\u00f6sbar mit einem weiteren Signalmodul verbindbar.<br \/>\nc)<br \/>\nDie Signalmodule sind im verbundenen Zustand \u00fcbereinander angeordnet, wobei eine durch das Signalmodul verlaufende Verbindungsleitung zur Ansteuerung eines Leiterplattenelements des weiteren Signalmoduls vorgesehen ist.<br \/>\n3.<br \/>\nDas Leiterplattenelement des Signalmoduls weist zur Ausbildung der Verbindungsleitung eine dem Signalelement des weiteren Signalmoduls zugeordnete Leiterbahn auf.<br \/>\na)<br \/>\nDie Leiterbahn ist im verbundenen Zustand der Signalmodule \u00fcber ein Kontaktelement mit einer Leiterbahn am Leiterplattenelement des weiteren Signalmoduls verbunden.<br \/>\n4.<br \/>\nDas Signalmodul weist ein Bajonettverbindungselement zur Verbindung mit einem Bajonettverbindungselement des weiteren Signalmoduls auf.<br \/>\n5.<br \/>\nDie Leiterplattenelemente sind in einem zusammengesteckten, unverdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente in einer kontaktfreien Stellung und in einem zusammengesteckten, verdrehten Zustand der Bajonettverbindungselemente in einer Kontaktstellung zueinander angeordnet.<br \/>\n6.<br \/>\nDas Leiterplattenelement erstreckt [sich] im Wesentlichen \u00fcber die gesamte H\u00f6he des Signalmoduls.<br \/>\n7.<br \/>\nDas Kontaktelement ist im verbundenen Zustand der Signalmodule zwischen einer oberseitigen Kontaktstelle des einen Leiterplattenelements und einer unterseitigen Kontaktstelle des anderen Leiterplattenelements angeordnet.<br \/>\n8.<br \/>\nAls Kontaktelement ist eine elastisch auslenkbare Kontaktfeder vorgesehen, welche im verbundenen Zustand der Signalmodule deren Leiterplattenelemente miteinander verbindet,<br \/>\na)<br \/>\nindem sie beim Herstellen der mechanischen Verbindung zwischen den Signalmodulen an der entsprechenden Kontaktstelle des jeweiligen Leiterplattenelements angelegt wird.<br \/>\n9.<br \/>\nDas Leiterplattenelement weist Kontaktstellen aufweisende, von der ober- und der unterseitigen Stirnseite der Leiterplattenelemente abstehende Zapfenelemente auf, wobei die unter- oder oberseitigen Zapfenelemente mit den Kontaktelementen verbunden sind und die ober- bzw. unterseitigen Zapfenelemente frei von Kontaktelementen sind.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien bedarf es im Rahmen des Merkmals 7 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung dazu, was unter einer kontaktfreien Stellung zu verstehen ist (dazu unter 1.). Ferner ist der Begriff der Verbindung \u00fcber die Kontaktfeder auszulegen (Merkmal 8; dazu unter 2.) und n\u00e4her zu beleuchten, welche Anforderungen der Fachmann an die Zapfenelemente stellt (Merkmal 9; dazu unter 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Anordnung der Leiterplattenelemente in kontaktfreier Stellung und in Kontaktstellung sind im Zusammenhang mit den Merkmale 2 b) und 2c) zu sehen. Die Signalvorrichtung verf\u00fcgt \u00fcber zumindest ein Signalmodul, das l\u00f6sbar mit einem weiteren Signalmodul verbindbar ist (Merkmal 2b). Im verbundenen Zustand weist ein Leiterplattenelement des Signalmoduls zur Ausbildung einer Verbindungsleitung eine Leiterbahn auf, die \u00fcber ein Kontaktelement mit einer Leiterbahn am Leiterplattenelement des weiteren Signalmoduls verbunden ist (Merkmal 2c). Mit der Verbindungsleitung ist die elektrische Verbindung gemeint, die zur Abgabe eines Signals f\u00fchrt. Dem Merkmal 5 entnimmt der Fachmann, dass die elektrische Verbindung der beiden Leiterbahnen \u00fcber das Kontaktelement mit der Verdrehung der Bajonettverbindungselemente zustande kommt. Insofern ist die elektrische Verbindung zwischen den Leiterplattenelementen mit der mechanischen Verbindung \u00fcber die Bajonettverbindungselemente gekoppelt (vgl. Merkmal 8a; Absatz [0010]). Diese Signalleitung zwischen den Modulen wird \u00fcber die Bajonettverbindung freigegeben oder getrennt. Funktional soll durch diese Anordnung eine Kontaktierung bereits beim Zusammenbau zuverl\u00e4ssig erreicht werden k\u00f6nnen und \u2013 anders als im Stand der Technik \u2013 nicht gesondert vorgenommen werden m\u00fcssen (vgl. Abs. [0009], [0010]). Der Anspruch stellt dem Fachmann insoweit frei, ob er mehrere Kontaktelemente verwendet, die jeweils die Leiterbahnen auf dem Leiterplattenelement miteinander verbinden. Nach dem Wortlaut gen\u00fcgt es jedenfalls, wenn eine Leiterbahn mit einem Kontaktelement durch die mechanische Verdrehung des Bajonettverschlusses in eine Kontaktstellung gebracht wird und so eine elektrische Verbindung hergestellt wird. Denn das Merkmal 5 fordert nur einen Kontakt bzw. eine kontaktfreie Stellung der Leiterplattenelemente, nicht der einzelnen bzw. aller Leiterbahnen. Insofern ist es unerheblich, wenn bei mehreren Kontaktelementen mit mehreren Leiterbahnen schon in zusammengesteckten Zustand einige Kontaktelemente bereits kontaktieren, solange sich andere noch in kontaktfreier Stellung befinden und letzteres dazu f\u00fchrt, dass (noch) kein Strom flie\u00dft sprich noch keine elektrische Verbindung vorliegt. Die Verkn\u00fcpfung der elektrischen mit der mechanischen Verbindung als solche leistet die Vereinfachung in Abgrenzung zum Stand der Technik. Wie viele Kontaktelemente am Ende zum Stromfluss beitragen ist unwichtig, solange die mechanische Drehung der Bajonettverbindung unmittelbar die elektrische Verbindung herstellt.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus Merkmal 9. Entgegen der Auffassung der Beklagten schlie\u00dft eine kontaktfreie Stellung der Leiterplattenelemente nicht automatisch mehrere verbundene Kontaktelemente aus. Denn auch in Merkmal 9 findet der Fachmann keinen Hinweis darauf, dass bei mehreren Kontaktelementen auf einem Leiterplattenelement sich zwingend alle Kontaktelemente gleichzeitig in kontaktfreier Stellung zu befinden haben. Zwar ist richtigerweise zwischen den Kontaktelementen und den Leiterplattenelementen zu unterscheiden. Merkmal 9 beschreibt jedoch nur die Verteilung der Kontaktstellen an der Ober- und Unterseite ein und desselben Leiterplattenelementes. Nach dieser Verteilung sind entweder die unterseitigen Zapfenelemente mit den Kontaktelementen verbunden und die oberseitigen Zapfenelemente frei (vgl. Absatz [0041], Figur 7) oder andersherum. Eine Aussage dar\u00fcber, dass beim Vorliegen mehrerer Kontaktelemente zwingend alle im Zuge der mechanischen Verbindung gleichzeitig kontaktfrei sein bzw. kontaktieren m\u00fcssen, entnimmt der Fachmann dem Merkmal hingegen nicht.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis gr\u00fcndet sich ebenfalls auf Absatz [0009] der allgemeinen Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, wonach im mechanisch verbundenen Zustand der Signalmodule die Leiterplattenelemente \u00fcber zumindest zwei Kontaktelemente elektrisch leitend miteinander verbunden sind. Dass das Leiterplattenelement mehrere Leiterbahnen aufweist, stellt lediglich eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform dar. Etwas anderes entnimmt der Fachmann hingegen auch nicht dem Absatz [0010], der im Plural von Kontaktstellen spricht. Der Anspruch ist an dieser Stelle gerade weiter formuliert und nicht auf mehrere kontaktierende Kontaktelemente beschr\u00e4nkt. Gleiches gilt f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Absatz [0039].<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMerkmal 8 befasst sich mit der Verbindung zwischen dem Leiterplattenelement des beanspruchten Signalmoduls und dem Leiterplattenelement des weiteren Signalmoduls. Die Verbindung kommt zustande mittels eines n\u00e4her gekennzeichneten Kontaktelementes, n\u00e4mlich einer elastisch auslenkbaren Kontaktfeder. Diese Kontaktfeder verbindet die Leiterplattenelemente der Signalmodule. Dies geschieht, indem die Feder beim Herstellen der mechanischen Verbindung \u2013 Verdrehen im Sinne des Merkmals 5 \u2013 an der entsprechenden Kontaktstelle des jeweiligen Leiterplattenelements angelegt wird. Das Merkmal beschreibt hingegen nicht das Herstellen der Verbindung eines Kontaktelementes mit dem beanspruchten Signalmodul selbst. Im \u00dcbrigen gibt das Merkmal ebenfalls nicht vor, wie die Kontaktfeder an dem Leiterplattenelement verbunden sein soll.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster versteht unter der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe eines Zapfenelements (Merkmal 9), dass die Kontaktstellen sich auf einem Vorsprung befinden, der in zapfen\u00e4hnlicher Form vorsteht. Das Klagegebrauchsmuster verh\u00e4lt sich nicht dazu, ob die Kontaktstellen sich zwingend auf der Stirnseite des Zapfens befinden m\u00fcssen. Eine bestimmte Art der Verbindung der Kontaktstellen auf den Zapfen gibt der Anspruch ebenfalls nicht vor.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch und verletzt insbesondere auch die hier streitigen Merkmale 5, 8 und 9.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist eine Signalvorrichtung, die \u00fcber zwei Signalmodule verf\u00fcgt (Merkmale 1, 2). Wie die Ablichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Klageschrift zeigen, verf\u00fcgt sie \u00fcber zwei Signalmodule, die l\u00f6sbar miteinander verbunden sind (Merkmal 2b). In dem einen Signalmodul ist eine Leiterplatte f\u00fcr ein Signalelement zur Abgabe eines Signallichts (z.B. ein rotes Blinklicht) erkennbar (Merkmal 2a), die sich im Wesentlichen \u00fcber die gesamte H\u00f6he des Signalmoduls erstreckt (Merkmal 6). Die Module k\u00f6nnen \u00fcbereinander angeordnet werden und verf\u00fcgen auf dem Leiterplattenelement \u00fcber Leiterbahnen zur Ausbildung der Verbindungsleitung zwischen beiden Signalelementen der Signalvorrichtung (Merkmale 2c, 3). Wie in den Ablichtungen des Kalottendeckels gut zu erkennen ist, sind elastisch auslenkbare Kontaktfedern in taschenf\u00f6rmigen Aufnahmen des Deckels eingespannt, die die Leiterbahnen der beiden Module verbinden und zwischen der oberseitigen Kontaktstelle des einen Leiterbahnenelementes und der unterseitigen Kontaktstelle des anderen Leiterplattenelementes angeordnet sind (Merkmale 3a, 7, 8). Die Kalotte weist ein Bajonettverbindungselement zur Verbindung mit einem Bajonettverbindungselement des weiteren Signalmoduls auf (Merkmal 4).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal 5. Es sind die ersten beiden und die letzten beiden Leiterbahnen unterbrochen, wenn sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einem unverdrehten Zustand befindet. Dabei ist der Nullleiter ge\u00f6ffnet und damit alle Stromkreise offen, so dass ein elektrische Verbindung nicht besteht. Mit der Verdrehung des Bajonettverschlusses von Kalotte und Modul kommt der Nullleiter zur Anlage, die elektrische Verbindung besteht und das Signalmodul gibt ein visuelles Signal ab \u2013 die LED leuchtet (Merkmal 8a). Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Kontaktfedern bereits herstellerseits an den oberseitigen Kontaktstellen des Leiterplattenelements angelegt sind, weil dieser Kontakt bei Einstecken der Leiterplatte in die Kalotte bei der Montage des Moduls hergestellt wird, f\u00fchrt aus der Verletzung des Merkmals 8 nicht heraus. Ebenso wie bei Merkmal 5 gen\u00fcgt die Verbindung einer oberseitigen Kontaktfeder mit einer unterseitigen Kontaktstelle von zwei Leiterplattenelementen. Insoweit fordert auch das Merkmal 8 kein erstmaliges Kontaktieren der Federn mit den Kontaktstellen. Es ist ausreichend, dass die anderen Kontaktfedern bereits durch das Einstecken der Platte in die Kalotte angelegt und insoweit verbunden sind.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber zapfenartige Vorspr\u00fcnge an der Leiterplatte, die Kontaktstellen aufweisen (Merkmal 9). Dass die Kontaktfedern in taschenf\u00f6rmige Aufnahmen der Kunststoffkalotte eingespannt werden, ist irrelevant. Bei den Kontaktfedern handelt es sich um das Kontaktelement, nicht um die Kontaktstelle. Dass diese in taschenf\u00f6rmigen Aufnahmen der Kunststoffkalotte gehalten werden und die Leiterplatten dazu gesteckt werden, ist f\u00fcr die Verwirklichung sowohl von Merkmal 9 als auch von Merkmal 8 nicht von Belang.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Beklagte kann sich erfolgreich auf ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG berufen. Sie hatte das Signalmodul B, das alle Merkmale der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung aufweist, vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters am 12. Januar 2015 in Besitz (dazu unter 3a) und hatte bereits Veranstaltungen zu alsbaldigen Benutzung der B getroffen (dazu unter 3b).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Vorbenutzer erwirbt ein Weiterbenutzungsrecht nur dann, wenn er am Anmel-detag des Patents\/Gebrauchsmusters die Erfindung im Inland in Benutzung genommen oder zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung genommen hat. Voraussetzung sind also der Erfindungsbesitz und dessen Bet\u00e4tigung zum Zeitpunkt der Anmeldung.<br \/>\nErfindungsbesitz liegt vor, wenn der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken soweit erkannt hat, dass er den patentgem\u00e4\u00dfen Erfolg planm\u00e4\u00dfig im Sinne einer wieder-holbaren technischen Lehre herbeif\u00fchren konnte und die Nachbearbeitung nicht nur in Form von \u201eZufallstreffern&#8220; m\u00f6glich war und er auch nicht mehr ausprobieren musste, ob er auf dem richtigen Weg war (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26.10.2006, Az. I-2 U 109\/03; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 \/ 05 &#8211; Klimager\u00e4t). Ferner muss der Erfindungsbesitz redlich er-worben sein. Dies ist der Fall, wenn sich der Benutzer f\u00fcr befugt halten durfte, die Erfindung auf Dauer f\u00fcr eigene Zwecke anzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff).<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich liegt eine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes im Inland vor, wenn der Vorbenutzer Benutzungshandlungen nach den \u00a7\u00a7 9, 10 PatG vorgenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff). Ausreichend ist auch, wenn der Vorbenutzer am Anmeldetag zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hat. Von diesen ist nur auszugehen, wenn der Vorbenutzer den festen und endg\u00fcltigen Entschluss gefasst hat, die Erfindung gewerblich zu benutzen und wenn er solche Vorkehrungen (technischer oder kaufm\u00e4nnischer Art) initiiert hat, welche die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat vorbereiten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26.10.2009, Az. I-2 u 109\/03; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E, Rn. 504). Die Benutzung der Erfindung muss aufgrund der getroffenen Veranstaltungen im Anschluss an den Priorit\u00e4tstag greifbar zu erwarten gewesen sein, wobei die gesamten objektiven Umst\u00e4nde dies erkennen lassen m\u00fcssen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung,11. Aufl., Kap. E, Rn. 504).<br \/>\nSowohl die Entwicklung des Erfindungsgedankens selbst als auch die Bet\u00e4tigung von Benutzungshandlungen k\u00f6nnen auch von Dritten (wie z.B. freien Mitarbeitern) vorgenommen werden, sofern die Handlungen dem Vorbenutzungsbeg\u00fcnstigten zugerechnet werden k\u00f6nnen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 319 \u2013 Einstieghilfe f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte hat den Erfindungsbesitz redlich erworben. Die B geht ma\u00dfgeblich auf die Zeugen P und T zur\u00fcck. Beide sind bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. Der Zeuge P ist Konstrukteur in der Konstruktionsabteilung, die ein Teil des Bereichs Entwicklung bei der Beklagten bildet. Der Zeuge T ist in der Abteilung Fertigungstechnik im Bereich Betriebsmittel\/Entwicklung t\u00e4tig. Damit handelt es sich auch nicht um abgeleiteten Erfindungsbesitz, sondern die Beklagte hat diesen selbst erworben. Indiziell und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer wirksamen Inanspruchnahme der Erfindung auszugehen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nNach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme konnte die Kammer mit dem erforderlichen \u00dcberzeugungsgrad nach \u00a7 286 ZPO feststellen, dass die Beklagte vor dem 12. Januar 2015 die Erfindung bereits in Besitz hatte und Veranstaltungen zur alsbaldigen Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes getroffen hatte. Dabei hat die Kammer sowohl die im Laufe des Rechtsstreits durch die Parteien und Zeugen vorgelegten Unterlagen als auch die Aussagen der Zeugen kritisch gew\u00fcrdigt. Sie verkennt nicht, dass an den Nachweis der ein privates Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndenden Tatsachen strenge Anforderungen zu stellen sind, hat aber auch im Blick, dass die Anforderungen nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen, da ansonsten der Nachweis praktisch unm\u00f6glich gemacht wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2008, 5814).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Erfindungsbesitz, der Ende Dezember 2014 bei der Beklagten vorlag, ergibt sich aus einer Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Anlagen GDM10, B 8, B 10, B 11, B 14, B 26, B 31, B 32 und der E-Mail mit Anlage vom 26. September 2014 als Anlage zum Protokoll, sowie den Aussagen der vernommenen Zeugen E, P, T, U, V und W.<br \/>\nAm Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ergab sich f\u00fcr die Kammer aus alledem ein konsistentes Bild dessen, was Gegenstand der B Ende des Jahres 2014 gewesen ist. Insoweit ist es der Beklagten gelungen, die zurecht von der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Rechtsstreits monierten L\u00fccken im Vortrag zu beseitigen und vermeintliche Widerspr\u00fcche zu erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Aufbau der A als solcher mit mehreren Signalmodulen, die l\u00f6sbar \u00fcbereinander stecken, eine Verbindungsleitung aufweisen, die die Signalelemente miteinander verbindet, und \u00fcber Kalotten mit einem Bajonettsystem verf\u00fcgt (Merkmale 1, 2, 2a, 2b, 2c, 4), ergibt sich bereits aus der Pr\u00e4sentation in der Anlage B 8, welche auf der O im September 2014 gehalten wurde. Dass eine Leiterplatte zum Einsatz kommt, die sich im Wesentlichen \u00fcber die gesamte H\u00f6he des Signalmoduls erstreckt (Merkmal 6), ist ebenfalls in den Skizzenzeichnungen des Moduls erkennbar. Dies ist auch insoweit unstreitig zwischen den Parteien. Angesprochen wird hier bereits ein neuartiges Kontaktsystem mit Federn bei dem keine Abschattung durch Kontaktdr\u00e4hte erfolgt (Anlage B 8).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie genaue Ausgestaltung der Leiterplatte mit Leiterbahnen zur Stromf\u00fchrung auf der Platte (Merkmale 3, 3a), die \u00fcber ober- und unterseitige Kontaktstellen verf\u00fcgt (Merkmale 7, 9), die sich wiederum an Zapfenelementen befinden (Merkmal 9), ergibt sich aus den Anlagen B 14, B 26, B 27 und B 32. Die Beklagte befand sich im Dezember 2014 im Besitz dieses Aufbaus der Leiterplatte.<br \/>\nDie brd.-Datei vom 30. Juli 2014 zeigt bereits eine Leiterplatte mit durchgehenden Leiterbahnen, die an der Unterseite \u00fcber mehrere Zapfen verf\u00fcgt und an der Oberseite einen Zapfen aufweist (Anlage B 14). Die Anlage B 26 aus November 2014 zeigt eine Ausgestaltung mit mehreren Zapfenelementen, nunmehr auch auf der Oberseite ebenso wie die E-Mail vom 16. Dezember 2014 (Anlage B 27).<br \/>\nDie technische Zeichnung LP-LED-Element A (Anlage B 32), die am 5. September 2014 angelegt, am 18. Dezember 2014 bearbeitet und am 12. Januar 2015 freigegeben wurde, zeigt schlie\u00dflich eine Leiterplatte mit allen klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Merkmalen in einem einzigen Dokument. Ferner ergibt sich aus den Anlagen B 10 und B 11, dass der Meilenstein M2 am 22. Juli 2014 und der Meilenstein 3 am 16. Dezember 2014 abgeschlossen worden war.<br \/>\nDass die Beklagte im Dezember 2014 die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Leiterplatte schon entwickelt hatte, best\u00e4tigt die Aussage des Zeugen E. Der Zeuge hat bekundet, dass die Idee des neuartigen Kontaktierungssystems bereits bei der Pr\u00e4sentation f\u00fcr den Kunden G im Januar 2014 umgesetzt gewesen sei. Nach dem Treffen mit G habe sich die Beklagte entschieden, ein Entwicklungsprojekt zu starten. Es wurde ein Projektteam gebildet, das einen im Unternehmen vorgesehenen Fahrplan abfahre, die sog. Meilensteine M0 bis M5 bzw. M6. Wichtig in diesem Ablauf seien insbesondere die Meilensteine M2 und M3. Bei Meilenstein 2 werde das Pflichtenheft freigegeben. Bis dahin m\u00fcsse die eigentliche Denkarbeit geleistet werden, damit die Risiken in dem Projekt minimiert seien. Das Projektteam m\u00fcsse bis zum Abschluss des Meilensteins 2 sehr detailliert sagen, wie das Projekt umgesetzt werden solle. Bei Meilenstein 3 finde das Design-Freeze statt. Danach d\u00fcrften eigentlich keine Konstruktions\u00e4nderungen mehr vorgenommen werden, da ab jetzt die Industrialisierung beginne und Maschinen und Werkzeuge bestellt w\u00fcrden. Der Zeuge formulierte in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt anfange, Geld auszugeben.<br \/>\nDer Zeuge bekundete nach Vorlage der Anlage B 14, dass die dort gezeigte Leiterplatte den Entwicklungsstand des Meilensteins 2 wiedergebe. Nach Aussage des Zeugen wurde die Leiterplatte im Herbst 2014 nochmals ver\u00e4ndert. An der Oberseite seien mehr Einkerbungen hinzugekommen. Grund sei gewesen, dass man die Oberseite durch die Einkerbungen \u2013 wie sie in der Anlage B 26 ersichtlich sind \u2013 kodieren wollte, um sicherzustellen, dass die Leiterplatte nicht seitenverkehrt eingesetzt werden k\u00f6nne. Dies sei zum Meilenstein 3 entschieden worden. Zwischen den Meilensteinen M3 und M4 werde das Projekt an die Fertigungsabteilung \u00fcbergeben. \u00c4nderungen werden seitens der Entwicklungsabteilungen nicht mehr vorgenommen. Prinzipiell k\u00f6nne es dann noch \u00c4nderungen geben, sofern die Fertigungsabteilung erkl\u00e4re, dass es so wie entwickelt nicht funktioniere.<\/li>\n<li>Auch der Zeuge P best\u00e4tigte, dass es sich bei der Zeichnung in Anlage B14 in etwa um das Entwicklungsstadium M2 gehandelt habe und die Leiterplatte im Hinblick auf eine Kodierung ge\u00e4ndert worden sei. Der Zeuge bekundete auf Vorhalt der Anlagen B 26 und B 27, dass sich hier die zus\u00e4tzlichen Einkerbungen wiederf\u00e4nden. Auf Vorhalt der Anlage B 32 best\u00e4tigte der Zeuge, dass er zuletzt an dieser Zeichnung der Leiterplatte am 18. Dezember 2014 gearbeitet habe und sie von ihm am 5. September 2014 angelegt worden sei. Die Bezeichnung Neuanlage werde dann verwendet, wenn bei einer \u00c4nderung etwas bestellt wird. Es habe sich hierbei um den Entwicklungsstand M 3 gehandelt, wobei die Anlage B 11 (Meilenstein M 3) vom 16. Dezember 2014 die Freigabe der Zeichnung nach Anlage B 32 darstellte. Der Zeuge gab an, dass nach dem 18. Dezember 2014 keine \u00c4nderungen mehr an der Anlage B 32 vorgenommen worden seien. Der Kollege aus der Elektronik habe die Zeichnung \u2013 nach dem bei der Beklagten \u00fcblichen Vier-Augen-Prinzip \u2013 am 12. Januar 2015 ohne weitere \u00c4nderungen frei gegeben.<br \/>\nAuch nach der Aussage des Zeugen T hat die Kammer keine Zweifel daran, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Design der Leiterplatte im Dezember 2014 feststand. Zwar konnte sich der Zeuge nicht die offensichtlich unrichtige Reihenfolge der Erstellungs- und \u00c4nderungsangaben in der Anlage B 26 erkl\u00e4ren. Er konnte aber anhand seiner Unterlagen nachvollziehen, wann er die Unterlagen von der Entwicklungsabteilung bekommen habe und dass bereits am 30. September 2014 das Magazin f\u00fcr Zuf\u00fchrung der Leiterplatten zum Automaten so gestaltet gewesen sei, dass es der Leiterplatte gem\u00e4\u00df der Anlage B 26 entspreche.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Kammer ist ferner \u00fcberzeugt davon, dass die Kontaktfedern, wie sie in der Zeichnung B vom 4. September 2014 als Anlage zur Email vom 29. September 2014 (Anlage zum Protokoll) gezeigt sind, ebenfalls den Entwicklungsstand wiedergeben, wie er im Dezember 2014 bei der Beklagten vorlag. Dabei weist die Kontaktfeder eine Anrampung auf. Die urspr\u00fcnglich vorgesehene Rundung, wie sie die Zeichnung der Kontaktfeder B P 256 vom 31. Juli 2014 als Anlage des Angebots von Scheuermann &amp; Heilig vom 8. August 2014 vorsah (Anlage B 16), wurde umge\u00e4ndert in drei flache Abschnitte mit zwei Biegungen. Insofern handelt es sich um elastisch auslenkbare Kontaktfedern im Sinne des Merkmals 7. Die Beklagte verf\u00fcgte auch bereits im September 2014 \u00fcber die Kalotte, wie sie sich aus der Anlage GDM 10 und der insoweit inhaltsgleichen technischen Zeichnung Kalotte B als Anlage zum Protokoll ergibt.<br \/>\nDies wird best\u00e4tigt durch die Aussagen der Zeugen P, U und E. Der Zeuge P hat bekundet, dass er sich nicht mehr erinnere von wem genau die Anregung f\u00fcr die Anrampung kam, es sich bei den Zulieferern aber immer um ein Gegenseitiges Geben und Nehmen handele. Aus der E-Mail vom 26. September 2014 (Anlage zum Protokoll) an den Zulieferer ergibt sich, dass der Zeuge P am 4. September 2014 die Feder \u00fcberarbeitet hat. Da der Zulieferer Scheuermann &amp; Heilig einen Biegeautomaten besitzt, k\u00f6nne dieser nach Aussage des Zeugen ihm mitteilen, was fertigungstechnisch m\u00f6glich sei. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass es noch marginale \u00c4nderungen am Winkel oder am Radius gegeben habe, diese aber jedenfalls beim Meilenstein 3 (Anlage B 11) am 16. Dezember 2014 feststanden.<br \/>\nDer Zeuge E hat die \u00c4nderungen der Rundung auf die Anrampung ebenfalls best\u00e4tigt, ohne dass er diese \u00c4nderungen einem genauen Zeitpunkt zuordnen konnte. Er bekundete zudem, dass zum Zeitpunkt des Angebots an Scheuermann &amp; Heilig seines Wissens die Kalotte keine \u00c4nderungen mehr erfahren habe. Nach Aussage des Zeugen U hat der Zeuge P ihm erstmals 3 Daten am 30. September 2014 zur Verf\u00fcgung gestellt, darunter auch die Datei 720.630.002-03 _ LED-Kalotte. Aus der Zeichnung Kalotte B (Zeichnungsnummer 720.630.002) ist erkennbar, dass der Zeuge P die Kalottenzeichnung bereits am 29. August 2014 angelegt hatte. Nach der Erinnerung des Zeugen U seien an der Kalotte von September 2014 bis zur Einholung des Angebots bei N nur die Aufdickung der Stege ge\u00e4ndert worden. \u00c4nderungen seien seines Wissens noch einmal am Werkzeug erfolgt, nicht aber an der Kalotte.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht nach der Beweisaufnahme auch zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Kontaktfedern bei Bet\u00e4tigung des Bajonettsystems mit der Leiterplatte kontaktierten (Merkmale 5, 8, 8a).<br \/>\nDie Zeugen P und E haben \u00fcbereinstimmend ausgesagt, dass alle bzw. die meisten Module bei der Beklagten nach dem Prinzip funktionieren, dass beim Zusammendrehen die Signalleuchte leuchtet und sie ausgehen, wenn man sie auseinander dreht. Der Zeuge E bekundete, dass dieser Vorgang bei der B nicht hinterfragt wurde, er aber bei einem Leuchten schon bei Zusammenstecken etwas dagegen unternommen h\u00e4tte, weil er Irritationen bei der Installation vermeiden wollte. Der Zeuge P bekundete, dass er die B damals so getestet und auch so konstruiert habe. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gleichlaufen von mechanischer Verbindung und elektrischer Verbindung, die zur Signalabgabe f\u00fchrt, war nach den gleichlaufenden Reaktionen der Zeugen augenscheinlich ein Prinzip, was die Beklagte auch ansonsten in anderen Produkten anwendet.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDie Aussagen der Zeugen E, P, T und Finbeiner sind auch glaubhaft. Sie stimmen in ihrem grunds\u00e4tzlichen Gehalt \u00fcberein. Wesentliche Widerspr\u00fcche konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge E hat als Entwicklungsleiter ein \u00fcberzeugendes Bild der Entwicklung der B gezeichnet, das mit den Aussagen der Zeugen P, T und U aus der Sicht der Bereiche Konstruktion, Fertigung und Werkzeugbestellung \u00fcbereinstimmte. Die Kammer sieht ebenfalls keine Veranlassung, die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen anzuzweifeln. Ihre Aussagen erscheinen der Kammer glaubhaft, da sie frei von Widerspr\u00fcchen sind und die Zeugen sich erkennbar bem\u00fcht haben, kenntlich zu machen, an welchen Punkten sie \u00fcber eine konkrete Erinnerung verf\u00fcgen und wo nicht. So hat der Zeuge P beispielsweise zu erkennen gegeben, dass die Federn letztlich nicht bei Scheuermann &amp; Heilig bestellt wurden, er sich aber nicht mehr genau erinnere, woher die Federn f\u00fcr die Messe-Muster von September 2014 stammten und wie die Messe-Muster ausgesehen haben. Dass der Zeuge E den zeitlichen Widerspruch in dem Angebot von N (Anlage GDM 10) nicht erkl\u00e4ren konnte, l\u00e4sst keine Zweifel an seiner Aussage aufkommen. Es erscheint plausibel, dass ein Entwicklungsleiter, der alle Entwicklungsprojekte betreut, sich nicht zu jedem Vorgang, in den auch andere Abteilungen involviert sind, detailliert \u00e4u\u00dfern kann. Auch die Zeugen T und U offenbarten Erinnerungsl\u00fccken, die jedoch keine Anhaltspunkte geben, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Soweit die Zeugen im Vorfeld ihrer Vernehmung Unterlagen gesichtet haben, h\u00e4lt sich dies im \u00fcblichen Rahmen der Vorbereitung bei einem mehrere Jahre zur\u00fcckliegenden Sachverhalt. Eine Beeinflussung der Zeugen vermochte die Kammer nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeiter steht f\u00fcr die Kammer nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte auch bereits Veranstaltungen getroffen hat, um die Erfindung alsbald in Benutzung zu nehmen.<br \/>\nDie Veranstaltungen zur Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes begannen jedenfalls auf der Messe L vom 25. bis 27. November, da das Modell B ausgesuchten Private-Label-Partnern wie der Firma M (Anlage B 9) dort vorgestellt wurde. Diese Kunden bezieht die Beklagte fr\u00fchzeitig in \u00c4nderungen ihres Produkt-Portfolios ein, um ihr Interesse zu wecken. Dies wird best\u00e4tigt durch die Aussage des Zeugen V.<\/li>\n<li>Die Messe fand zwischen den Meilensteinen M2 und M3 statt. Den letztendlichen Entschluss, die B gewerblich zu nutzen, stellt der Abschluss des Meilensteins M 3 am 16. Dezember 2014 dar. So hat der Zeuge P bekundet, dass der Meilenstein M3 f\u00fcr ihn die Freigabe bedeutete, die Leiterplatten in der Ausgestaltung nach Anlage B 32 (Zeichnungsnummer 258.630.002) zu bestellen, wie es sich aus der Bestellung von 90 LP-LED Element Platten (258.630.002) in der Anlage B 31 ergibt. Dies stimmt mit der Aussage des Zeugen E \u00fcberein, der bekundete, dass nach Abschluss des Meilensteins M3 Geld ausgegeben werde, weil Maschinen und Werkzeuge bestellt bzw. angefertigt werden. Die Bestellung nach Anlage B 31 stellt bereits die Umsetzung dieses Beschluss dar, wobei der Zeuge E best\u00e4tigte, dass die Zahl 90 ein bei der Beklagten typisches Kontingent darstelle, um in Vorserie zu gehen.<\/li>\n<li>Die Kammer kommt auch angesichts der Aussage des Zeugen W, wonach ein Entscheidungsprozess ab Mitte 2014 bis zur \u00c4nderung des Lastenhefts im Mai 2015 stattgefunden habe, nicht zu einem anderen Schluss. Die Entscheidung, der B noch weitere Elektronik-Features zur Verbesserung des Lichtbildes einzuf\u00fcgen, war nichts, was den einmal gefassten Entschluss der Beklagten, mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen B, wie sie bis Dezember 2014 bereits vorlag, auf den Markt zu kommen, beseitigt h\u00e4tte. Insoweit ist die Aussage des Zeugen, der Produktmanager bei der Beklagten war, im Lichte seiner T\u00e4tigkeit zu bewerten. Der Entscheidungsprozess bezog sich nicht darauf, ob die B mit der neuartigen Kontaktierung nicht gebracht werden sollte. Es war vielmehr seine Aufgabe das Produkt bestm\u00f6glich zu vermarkten, wobei die \u00c4nderungen, die zur Verz\u00f6gerung der Produkteinf\u00fchrung der B bis in den November 2015 f\u00fchrten, nicht den Kern der Erfindung des A betrafen. So bekundete auch der Zeuge E, dass, um ein Wechsel von Dauer- auf Blinklicht zu erreichen, die Platte breiter gemacht werden musste. Es handelte sich bei der Funktion lediglich um ein marketing-wirksames Extra. Hiervon hing aber nicht der Markteintritt als solcher ab. Dies bem\u00fchte sich der Zeuge W am Ende seiner Aussage auch deutlich zu machen, als er betonte, dass mechanische Teile nicht ge\u00e4ndert werden sollten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich hing die gewerbliche Nutzung der B auch nicht mit der Entscheidung der Beklagten zusammen, das Produkt J abzubrechen bzw. nicht auf den Markt zu bringen. So haben die Zeugen X und P \u00fcbereinstimmend ausgesagt, dass es sich bei der J um ein vollst\u00e4ndig unabh\u00e4ngiges und neuartiges Produkt gehandelt habe, das im Vergleich zur B ganz anders gewesen sei. Die B sei eher f\u00fcr den relativ konservativen Markt geeignet gewesen. Aus den Reaktionen der Zeugen E und W wurde zudem klar, dass der Abbruch der J f\u00fcr die involvierten Mitarbeiter als sehr unangenehm empfunden wurde. So bekundete Herr E, dass ihm sein Chef heute noch vorhalte, dass die Kosten f\u00fcr J zu hoch gewesen seien. Der Zeuge W brachte zum Ausdruck, dass er froh war, dass er die B betreute, die entsprechend gut angekommen sei. Dies zeigt aber, dass die B mitnichten ein Substitut f\u00fcr die J darstellte, deren Markteinf\u00fchrung zwischenzeitlich fallengelassen worden war und dann wiederbelebt wurde. Dagegen spricht auch der Umstand, dass die B als modulares Produkt in das bestehende Portfolio, die KS-Reihe, passte. Der Zeuge Griffith \u00e4u\u00dferte sich dahingehend, dass die Beklagte \u201eda her komme\u201c.<\/li>\n<li>Die Aussagen der Zeugen E, V und W sind glaubhaft und lassen Widerspr\u00fcche nicht erkennen. An der Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen hat die Kammer auch hier keine Zweifel.<\/li>\n<li>\nDass auch nach dem Anmeldetag des Klagepatents \u00c4nderungen einzelner technischer Merkmale der B vielleicht noch m\u00f6glich waren oder gar die Aufgabe des gesamten Projekts \u2013 \u00e4hnlich wie im Fall J \u2013 gegebenenfalls nicht v\u00f6llig ausgeschlossen war, nimmt der Entscheidung im Zusammenhang mit dem Meilenstein M3, mit der B in Vorserie zu gehen, nicht den Charakter einer endg\u00fcltigen festen Entschlie\u00dfung zur Aufnahme der Benutzung. Denn dass eine solche Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen noch vor der Benutzungsaufnahme revidiert werden kann und eine Benutzungsaufnahme nicht mehr gewollt ist, ist f\u00fcr sich genommen immer denkbar. Entscheidend ist vielmehr, ob der Entschlie\u00dfung bei objektiver Betrachtung ein Moment des Einstweiligen anhaftet, bei der man sich jederzeit eines anderen besinnen kann, etwa weil nur M\u00f6glichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der gewerblichen Ausnutzung wie beispielweise die Marktverh\u00e4ltnisse, der Entwicklungsstand oder der Bedarf erforscht werden sollen. Um einen solchen bedingten Beschluss handelte es sich im Streitfall aber gerade nicht (vgl. Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 12 Rn 13 m.w.Nw.). Das gesamte Verhalten der Beklagten war mit dem Meilenstein M3 darauf gerichtet, mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen B in die Vorserie zu gehen. Mit einer anderen Entscheidung war nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf \u20ac 1.000.000 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2941 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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