{"id":8238,"date":"2019-11-27T13:28:55","date_gmt":"2019-11-27T13:28:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8238"},"modified":"2019-11-27T13:29:20","modified_gmt":"2019-11-27T13:29:20","slug":"4b-o-124-17-wc-sitzgelenk-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8238","title":{"rendered":"4b O 124\/17 &#8211; WC-Sitzgelenk III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2940<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. September 2019, Az. 4b O 124\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ord-nungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wieder-holter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungs-haft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung ver-bunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besit-zen,<br \/>\nwobei<br \/>\ndas Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterst\u00fcck einen et-wa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine durchgehende Stufenboh-rung mit einem Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Scharnier-dorn ausgebildet ist, wobei der Schnappmechanismus mit einem Vorsprung ausgestaltet ist, der in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplement\u00e4re Ringschulter eingreift;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar-\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2016 begangen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer,<br \/>\nb)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver-kaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei ge-heimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar-\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. be-zeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2016 begangen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und An<br \/>\nschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Aufla-genh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von In-ternet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4u-me, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegen-heit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidig-ten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete An-frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. Februar 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden WC-Sitzgarnituren auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an ei-nen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen WC-Sitzgarnituren aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, in-dem denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustim-mung Besitz an den WC-Sitzgarnituren einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis da-rauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 199XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die WC-Sitzgarnituren an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der WC-Sitzgarnituren eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises, sowie eine \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, und die zur\u00fcckgegebenen WC-Sitzgarnituren nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR, wobei f\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fc-che folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I. 1., III., IV.: 650.000, 00 EUR<br \/>\nZiff. I. 2., 3.: 300.000, 00 EUR<br \/>\nZiff. V.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>Tatbestand<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des in deutscher Sprache auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 199 XXX B1 (Anlagen KAP 1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Aus-kunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Scha-densersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents, das eine Priorit\u00e4t vom 18. Oktober 2000 beansprucht und am 24. Juli 2001 angemeldet wurde. Am 22. Februar 2006 ver\u00f6f-fentlichte und wies das EPA auf die Erteilung des Klagepatents hin. Das Klagepa-tent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet folgenderma\u00dfen:<br \/>\n\u201eWC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10), mit einer Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1) und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) zum Abst\u00fct-zen der Sitzgarnitur (1) w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapter-st\u00fcck (20) mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) verbunden ist, die in ei-ner Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitz-garnitur (1) aufgenommen ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Adapterst\u00fcck (20) und die D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) als Schwenk-achse (32, 34) f\u00fcr den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet sind, und dass das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.\u201c<\/li>\n<li>Figur 1 des Klagepatents zeigt eine Schnittdarstellung einer WC-Garnitur mit erfin-dungsgem\u00e4\u00dfem WC-Sitzgelenk.<\/li>\n<li>Die Beklagte vertreibt unter der Kennzeichnung \u201eA\u201c eine WC-Sitzgarnitur mit Ab-senkautomatik, die jeweils zwei WC-Sitzgelenke aufweist (nachfolgend: angegriffe-ne Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Die nachstehenden leicht verkleinerten Abbildungen 1 und 2 zeigen die angegrif-fene Ausf\u00fchrungsform und sind dem Anlagenkonvolut KAP 12\/1-4 entnommen.<\/li>\n<li>Die nachstehende leicht verkleinerte Explosionszeichnung entstammt der Anlage SOH 1, wobei die Beschriftung von der Beklagten herr\u00fchrt.<\/li>\n<li>Das linke WC-Sitzgelenk 6 wird durch die mittige Au\u00dfenh\u00fclse 100 mit dem anderen WC-Sitzgelenk auf der rechten Seite gekoppelt. Innerhalb der Au\u00dfenh\u00fclse befindet sich eine Bet\u00e4tigungsautomatik 101, die es erlaubt, die Verriegelungsanordnung 102 in dem WC-Sitzgelenk 6 durch Druck auf die Bet\u00e4tigungstaste zu bet\u00e4tigen. Ferner ist eine D\u00e4mpfungseinrichtung 12 zum Abst\u00fctzen des Sitzes der Garnitur w\u00e4hrend einer Schwenkbewegung vorgesehen und ein Adapterst\u00fcck 20. Die D\u00e4mpfungseinrichtung verf\u00fcgt \u00fcber einen Zylinder 14 mit einem Endabschnitt 50 auf der linken Seite, der in eine nicht dargestellte Lagerh\u00fclse am Deckel der WC-Garnitur hineinragt. Rechts aus dem Zylinder 14 ragt der Drehkolben 16 heraus, der mit dem Adapterst\u00fcck 20 verbunden ist. Das rechte WC-Sitzgelenk ist identisch auf-gebaut.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln verletze.<\/li>\n<li>Der Anspruch enthalte zum Bauteil der D\u00e4mpfungseinrichtung keine detaillierten Vorgaben und lasse offen, ob die drehfeste Verbindung mit dem Adapterst\u00fcck \u00fcber den Zylinder oder den Drehkolben zu geschehen habe.<br \/>\nDer Anspruch gebe auch nicht die Einst\u00fcckigkeit des Adapterst\u00fcckes vor. Ferner komme es nur darauf an, dass die beiden Bauelemente Adapterst\u00fcck und D\u00e4mp-fungseinrichtung eine Schwenkachse f\u00fcr den Deckel und den Sitz ausbildeten, also axial ausgerichtet seien.<\/li>\n<li>In der Normalsituation sei der Vorsprung aus der Schnappeinrichtung in der Durch-gangsbohrung im zusammengebauten Zustand in die komplement\u00e4re Ringschulter des Scharnierdorns eingeschnappt und dort gehalten.<br \/>\nDer Durchtritt des Scharnierdorns im Falle des L\u00f6sens der Verriegelung in der Ra-dialbohrung des Adapterst\u00fccks entspr\u00e4che nicht dem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Ge-brauch. Ferner sei eine Druckbelastung beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des Einrastens der Arretierung nicht vorhanden, so dass auch keine Deformation der Verriegelungsanordnung im Raum st\u00fcnde. Der Scharnierdorn trete nicht in Radial-richtung aus der Bohrung des Adapterst\u00fcckes heraus. Selbst wenn man ann\u00e4hme, dass die mittige Au\u00dfenh\u00fclse dazu diene, den Durchtritt des Scharnierdorns zu ver-hindern, mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, denn dann w\u00fcrde das Adapterst\u00fcck durch den Grundk\u00f6rper, der Verrie-gelungsanordnung und der mittigen Au\u00dfenh\u00fclse gebildet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ord-nungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wieder-holter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungs-haft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung ver-bunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besit-zen,<br \/>\nwobei<br \/>\ndas Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterst\u00fcck einen et-wa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine durchgehende Stufenboh-rung mit einem Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Scharnier-dorn ausgebildet ist, wobei der Schnappmechanismus mit einem Vorsprung ausgestattet ist, der in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplement\u00e4re Ringschulter eingreift;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar-\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2016 begangen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer,<br \/>\nb)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver-kaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei ge-heimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2016 begangen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Aufla-genh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von In-ternet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4u-me, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegen-heit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidig-ten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete An-frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. Februar 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III.<br \/>\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden WC-Sitzgarnituren auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an ei-nen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>IV.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, die oben unter I. 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen WC-Sitzgarnituren aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, in-dem denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustim-mung Besitz an den WC-Sitzgarnituren einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis da-rauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 199XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die WC-Sitzgarnituren an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der WC-Sitzgarnituren eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises, sowie eine \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, und die zur\u00fcckgegebenen WC-Sitzgarnituren nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise Ge-brauch.<br \/>\nIn Abgrenzung zum Stand der Technik komme es dem Klagepatent darauf an, dass die D\u00e4mpfungseinrichtung den Sitz und\/oder den Deckel lagere, wobei aber nur der Zylinder der D\u00e4mpfungseinrichtung gemeint sei, nicht der Drehkolben. Im Stand der Technik erfolge die Schwenklagerung von Sitz und Deckel ausschlie\u00dflich durch die Drehkolben. Erst durch die Kombination des Adapterst\u00fccks mit dem Zylinder des Rotationsd\u00e4mpfers k\u00f6nne die gemeinsame Funktion des Schwenklagers ausge\u00fcbt werden. Die D\u00e4mpfungseinrichtung werde jedenfalls als Zylinder \u2013 dem Au\u00dfenum-fang des Rotationsd\u00e4mpfers entsprechend \u2013 verstanden.<br \/>\nDas Klagepatent unterscheide zwischen der Verriegelungsanordnung im Anspruch 2 und dem Aufsetzanschlag, der durch die Sacklochbohrung gebildet werde. Eine Verriegelungsanordnung verhindere nach dem Klagepatent nur das ungewollte \u201eAbziehen\u201c des WC-Sitzgelenks vom Scharnierdorn. Die eigentliche Funktion des Aufsetzanschlags m\u00fcsse durch die Sacklochbohrung geleistet werden.<br \/>\nFunktion der Ausbildung einer Schwenkachse durch das Adapterst\u00fcck und der D\u00e4mpfungseinrichtung sei es, dass Deckel und Sitz auf diesen Bauelementen drehbar gelagert seien.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Zylinder der D\u00e4mpfungseinrichtung mit dem Adapterst\u00fcck nicht drehfest verbunden, sondern ihm gegen\u00fcber drehbar. Das Adapterst\u00fcck 20 sei drehfest mit dem Drehkolben 16 der jeweiligen D\u00e4mp-fungseinrichtung verbunden.<br \/>\nDie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Adapterst\u00fcck vorhandene radiale Durchgangsbohrung stelle kein gleichwirkendes Mittel dar. Diese sei nicht zum Aufsetzen auf den Scharnierdorn ausgebildet. Ein vollkommen freies Hindurchtre-ten durch die Durchgangsbohrung werde f\u00fcr den Scharnierdorn nicht durch eine besondere Gestaltung der Bohrung verhindert, sondern durch die bei der angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzlich vorhandene mittige Au\u00dfenh\u00fclse (100), die nur an einer Seite eine Eintritts\u00f6ffnung f\u00fcr den Scharnierdorn aufweise, an der gegen-\u00fcberliegenden Seite hingegen nicht. Der Anschlag werde komplett an ein au\u00dfer-halb des Adapterst\u00fccks liegendes Bauteil verlegt.<br \/>\nDie Verriegelungsanordnung behindere den Durchtritt des jeweiligen Scharnier-dorns durch die Bohrung im Adapterst\u00fcck nicht, sofern sie gedr\u00fcckt und gel\u00f6st sei. Aber auch bei Eingriff mit der Ringnut des Scharnierdorns trete eine ma\u00dfgebliche Verformung der Verriegelungsanordnung bei Druckbelastung auf Deckel und Sitz auf, so dass die Spitze des Scharnierdorns auch in diesem Fall bis zur Innenwan-dung der mittigen Au\u00dfenh\u00fclse vordringe und erst dort angehalten werde. Die Funk-tion des Sacklochs als Widerlager\/Anschlag komme nicht allein der Verriegelungs-anordnung zu.<br \/>\nDie Adapterst\u00fccke n\u00e4hmen an der Schwenklagerung von Deckel und Sitz nicht teil. Diese erfolge allein \u00fcber die vorspringenden Enden der Zylinder der beiden D\u00e4mp-fungseinrichtungen. Die in der Au\u00dfenh\u00fclse 100 sitzenden Adapterst\u00fccke 20 blie-ben ortsfest in der Au\u00dfenh\u00fclse.<\/li>\n<li>Auf das weitere schrifts\u00e4tzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen wird ebenso Bezug genommen wie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. November 2017 und 1. August 2019.<\/li>\n<li>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadenser-satzpflicht gem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs.1, Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 259, 242 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein \u00e4qui-valentes Mittel f\u00fcr ein Adapterst\u00fcck mit Sacklochbohrung auf und verletzt daher das Klagepatent \u00e4quivalent.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind derartige WC-Sitzgelenke aus der DE 3 701 XXX A1 bekannt. Die US-Schrift 5,966,XXX zeigt eine Konstruktion, bei der Sitz und De-ckel entlang einer Schwenkachse gelagert sind, wobei die Absenkbewegung des Sitzes bzw. des Deckels durch eine D\u00e4mpfungseinrichtung steuerbar ist. Die D\u00e4mp-fungseinrichtung besteht aus einer Kombination einer federvorgespannten Kulis-senf\u00fchrung und einem Fl\u00fcssigkeitsd\u00e4mpfer. Das Klagepatent kritisiert den erhebli-chen vorrichtungstechnischen Aufwand, der zur Folge hat, dass der Gesamtpreis des WC-Sitzes nicht unerheblich vom Gelenk mitgepr\u00e4gt wird.<br \/>\nDie US 6,009,XXX zeigt ein WC-Sitzgelenk, bei dem der Sitz und der Deckel mit je-weils getrennten Schwenkachsen versehen sind. Durch die Trennung der Schwenkachsen ist zwar eine gleichm\u00e4\u00dfigere F\u00fchrung des Sitzes und des Deckels m\u00f6glich. Das Klagepatent kritisiert demgegen\u00fcber den erheblichen Platzbedarf, den es ben\u00f6tigt, um die beiden versetzt zueinander angeordneten Schwenkachsen mit den entsprechenden D\u00e4mpfungseinrichtungen ausbilden zu k\u00f6nnen.<br \/>\nDas Klagepatent w\u00fcrdigt weiter die Schriften WO 99\/63XXX A1 und WO 99\/63XXX A1, die sich mit WC-Sitzgelenken besch\u00e4ftigen, bei denen der Sitz und der Deckel auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet sind. Diese Schwenkachse wird durch zwei den Sitz und den Deckel f\u00fchrende Gelenkbolzen gebildet, die mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung in Form von Federelementen zusammenwirken. Diese Gelenkbolzen sind \u00fcber einen Verbindungsmechanismus gekoppelt, der ein L\u00f6sen der Garnitur von der Keramik erm\u00f6glicht. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich ist, um die Schwenkach-se der Sitzgarnitur auszubilden.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein WC-Sitzgelenk zu schaffen, das eine zuverl\u00e4ssige D\u00e4mpfung der Ab-senkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels bei minimalem vorrichtungstechni-schem Aufwand erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe l\u00f6st das Klagepatent mit einem WC-Sitzgelenk mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10).<br \/>\n2.<br \/>\nDas WC-Sitzgelenk weist<br \/>\n2.1<br \/>\neine Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1),<br \/>\n2.2<br \/>\neine D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur (1) w\u00e4hrend der Schwenkbewegung,<br \/>\n2.3<br \/>\nein Adapterst\u00fcck auf.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) ist in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen.<br \/>\n4.<br \/>\nDas Adapterst\u00fcck (20)<br \/>\n4.1<br \/>\nist mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) verbunden,<br \/>\n4.2<br \/>\nist drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) verbunden,<br \/>\n4.3<br \/>\nhat einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.<br \/>\n5.<br \/>\nDas Adapterst\u00fcck (20) und die D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) sind als Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien bedarf es der Auslegung der drehfesten Verbin-dung der D\u00e4mpfungseinrichtung (Merkmal 4.2), sowie Ausf\u00fchrungen zum fach-m\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis der Sacklochbohrung (Merkmal 4.3) und der Ausbildung der Schwenkachse (Merkmal 5).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns kann die D\u00e4mpfungseinrichtung auf ver-schiedene Art und Weise ausgestaltet sein, wobei offen bleibt, welche Bauteile, aus der die D\u00e4mpfungseinrichtung besteht, drehfest mit dem Adapterst\u00fcck verbunden sein m\u00fcssen, solange die Funktion der D\u00e4mpfung erreicht wird.<br \/>\nAuch wenn das Klagepatent den Rotationsd\u00e4mpfer als besonders kompakte Aus-bildung einer D\u00e4mpfungseinrichtung sieht (Absatz [0014] der Klagepatentschrift; nachfolgende Abs\u00e4tze ohne n\u00e4here Bezeichnung sind solche des Klagepatents) und er im Rahmen des Ausf\u00fchrungsbeispiels als D\u00e4mpfungseinrichtung einen Ro-tationsd\u00e4mpfer darstellt, ist der Anspruch 1 hierdurch nicht auf einen Rotations-d\u00e4mpfer beschr\u00e4nkt und verlangt nicht zwingend eine solche Ausgestaltung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 190 \u2013 WC-Sitzgelenk). Sofern der Fach-mann einen Rotationsd\u00e4mpfer bestehend aus einem Zylinder und einem Drehkol-ben w\u00e4hlt (Absatz [0023]), macht der Anspruch 1 keine Vorgaben dazu, wie und \u00fcber welche Bauteile die drehfeste Verbindung zwischen dem Adapterst\u00fcck und der D\u00e4mpfungseinrichtung zu erfolgen hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 190 \u2013 WC-Sitzgelenk). Zu einer anderen Beurteilung f\u00fchrt auch nicht die Ab-grenzung zur DE 3 701 XXX A1 (nachfolgend: DE XXX). Indem das Klagepatent keinen Fl\u00fcssigkeitsd\u00e4mpfer einsetzt\u2013 in der DE XXX befindet sich im Gegensatz dazu ein viskoses Medium im Hohlraum 10 \u2013 unterscheidet es sich bereits von der L\u00f6sung der DE XXX. Wie die Beklagte selbst zu Recht bemerkt, grenzt sich das Kla-gepatent von der DE XXX dar\u00fcber hinaus durch die Verwendung eines Adapter-st\u00fccks ab. Wie dieses konkret ausgestaltet sein muss, wird durch die Konstruktion des Sitzgelenks in der DE XXX gerade nicht vorgegeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Abs\u00e4tzen [0010] und [0031]. In Absatz [0010] ist ebenso wie im An-spruch allgemein von einer D\u00e4mpfungseinrichtung die Rede, wobei deren genaue Ausgestaltung offen bleibt. Absatz [0031] zeigt im Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass alle Teile des Rotationsd\u00e4mpfers \u2013 sein Au\u00dfenumfang\/Zylinder und der Drehkolben \u2013 als Schwenklager wirken. Schlie\u00dflich zeigt auch Unteranspruch 5, der den drehfes-ten Eingriff mit dem Drehkolben besonders beansprucht, dass Anspruch 1 auch die anderen Varianten einschlie\u00dft.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter einer Sacklochbohrung eine Bohrung, die das Werkst\u00fcck nicht vollst\u00e4ndig durchdringt. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass das Klagepatent an verschiedenen Stellen zwischen der Sacklochbohrung (Merkmal 4.3) und einer Aufnahmebohrung (Merkmal 3), bei der es sich sowohl um eine Durchgangsbohrung (Unteranspruch 7) oder um eine Stufenbohrung (Unter-anspruch 8) handeln kann, unterscheidet (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk). Funktional soll die Sacklochbohrung den Scharnier-dorn aufnehmen, aber den vollst\u00e4ndigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung verhindern und somit einen Aufsetzanschlag bilden (vgl. OLG-D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk). Die Sacklochbohrung ist in dem zylin-derf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper des Adapterst\u00fccks ausgebildet.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nDas Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung sollen zusammen als Schwenk-achse f\u00fcr den Sitz oder Deckel ausgebildet sein (Merkmal 4.3). Funktional sollen durch eine gemeinsame Achse die Nachteile der im Stand der Technik bekannten, getrennten Schwenkachsen vermieden werden (Absatz [0010]). Deckel und Sitz sind direkt auf diesen Bauelementen gelagert (Absatz [0010]). In dem Ausf\u00fchrungs-beispiel sind Sitz und Deckel um diese Bauteile drehbar gelagert bzw. wirken als Schwenklager (Abs\u00e4tze [0030], [0031]). Nach dem Anspruch gen\u00fcgt es, wenn eine Schwenkachse dergestalt ausgebildet wird, dass die Lagerung im Sinne einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Verbindung des Sitzes und Deckels jedenfalls an Teilen des Adapterst\u00fccks und der D\u00e4mpfungseinrichtung stattfindet. So verlangt auch Absatz [0010], dass die Schwenkachsen im Wesentlichen durch die D\u00e4mpfungseinrich-tung und das Adapterst\u00fcck gebildet werden. Eine Lagerung entlang der gesamten Achse ist nicht notwendig.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent. Sie verwirklicht die Merkmale 4.2 und 5 wortsinngem\u00e4\u00df und macht ebenfalls in \u00e4quivalenter Weise von Merkmal 4.3 Gebrauch.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 4.2. Angesichts obiger Auslegung f\u00fchrt es nicht aus der Verletzung heraus, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Adapterst\u00fcck ausschlie\u00dflich drehfest mit dem Kolben des zugeordneten Rotationsd\u00e4mpfers verbunden ist, nicht aber mit dem Zylinder. Denn der Kolben ist Teil des Rotationsd\u00e4mpfers und damit der D\u00e4mpfungseinrichtung.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDas Adapterst\u00fcck mit Stufenbohrung (dazu unter a)) stellt auch ein gleichwirkendes Mittel dar (hierzu unter b)), das f\u00fcr den Fachmann auffindbar war (hierzu unter c)) und sich am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten techni-schen Lehre orientiert (hierzu unter d)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAbzustellen ist hier nicht auf die Schnappverbindung, sondern auf die sich eben-falls am Adapterst\u00fcck befindende Stufenbohrung im Sinne des kreisf\u00f6rmigen Vor-sprungs. Vorliegend sch\u00fctzt der Vorrichtungsanspruch nur das WC-Sitzgelenk, das eine D\u00e4mpfungseinrichtung und ein Adapterst\u00fcck aufweist. Das WC-Sitzgelenk muss r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein, dass es an einem keramischen Grundk\u00f6rper befestigt werden kann, wobei unter anderem die Merkmale des in der Keramik befestigten Befestigungsmittels und des Scharnierdorns nicht zum Gegen-stand der Erfindung geh\u00f6ren (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 \u2013 WC-Sitzgelenk). Diese Bauteile beschreiben vielmehr die Sitzgarnitur, f\u00fcr deren Befestigung das erfindungsgem\u00e4\u00dfe WC-Sitzgelenk gedacht ist, sowie das Zusam-menwirken des WC-Sitzgelenks mit der WC-Sitzgarnitur und der Keramik n\u00e4her, woraus sich mittelbar ebenfalls bestimmte Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der unter Schutz gestellten WC-Sitzgarnitur ergeben (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 \u2013 WC-Sitzgelenk). Entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferten Ansicht ist das in Merkmal 4.1 genannte Befestigungsmittel daher kein Teil des Sitzgelenks, wobei das Merk-mal dessen Endzustand beschreibe. Der Scharnierdorn \u2013 welcher das Befesti-gungsmittel darstellt \u2013 ist Teil der Keramik. Die Sacklochbohrung muss lediglich zum Aufsetzen auf einen (gedachten) Scharnierdorn geeignet sein. Denn das WC-Sitzgelenk \u2013 und das Adapterst\u00fcck als Teil davon \u2013 muss r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein, dass mit ihm eine WC-Sitzgarnitur an einer WC-Keramik befestigt werden kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 \u2013 WC-Sitzgelenk). Daher gen\u00fcgt es, wenn das Adapterst\u00fcck grunds\u00e4tzlich in der Lage ist, mit einem entsprechenden Scharnierdorn entsprechenden Durchmessers zusammenzuwir-ken, der an der Stufe der Bohrung zum Anschlag kommt und so am Durchtritt durch die Bohrung gehindert wird. Diese grunds\u00e4tzliche Eignung war nach der m\u00fcndli-chen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig. Der Schnappmechanismus ist daneben unerheblich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Adapterst\u00fcck mit Stufenbohrung stellt ein gleichwirkendes Mittel zum Adapter-st\u00fcck mit Sacklochbohrung dar.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nF\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist ma\u00dfgeblich, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 zur L\u00f6sung der dem Pa-tentanspruch zu Grunde liegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkun-gen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung der zu Grunde liegenden Aufgabe patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und stellt deshalb die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df, GRUR 2000, 1005 \u2013 Bratgeschirr; GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III). Allein dadurch ist gew\u00e4hrleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkma-len lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs um-fasst werden, bei denen der mit der gesch\u00fctzten Erfindung verfolgte Sinn beibehal-ten ist. Gleichwirkung besteht nur dann, wenn die Ausf\u00fchrungsform nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch die-jenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2012, 1122 \u2013 Paletten-beh\u00e4lter III). Eine Gleichwirkung kann nur angenommen werden, wenn s\u00e4mtliche erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen und zwar in einem praktisch noch erheblichen Ma\u00dfe erzielt werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Wirkung, die die Sacklochbohrung erzielen soll, ist, einen Aufsetzanschlag bzw. ein Widerlager f\u00fcr den korrespondierenden Scharnierdorn zu bilden (Merkmal 4.3; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk). Dies ergibt sich ebenfalls aus der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0025] wo-nach das Adapterst\u00fcck sich \u00fcber die Sacklochbohrung auf einen Scharnierdorn aufsetzen l\u00e4sst. Der Sacklochbohrung kommt eine Abst\u00fctzwirkung zu, so dass die Sitzgarnitur einen ausreichenden Abstand zur WC-Keramik hat und frei schwenken kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 192 \u2013 WC-Sitzgelenk).<br \/>\nDie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Stufenbohrung im Adap-terst\u00fcck entfaltet die gleiche Wirkung. Bei einem geeigneten Scharnierdorn taucht dieser in die Stufenbohrung ein, kann aber aufgrund der an der Innenumfangs-wandung ausgebildeten Ringschulter nicht vollst\u00e4ndig durchsto\u00dfen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Fachmann konnte das Adapterst\u00fcck mit Stufenbohrung auch ohne erfinderi-sches Bem\u00fchen als gleichwirkend auffinden.<br \/>\nSo ist dem Fachmann klar, dass die technische Funktion der Sacklochbohrung auch von einer im Adapterst\u00fcck vorgesehen Stufenbohrung erf\u00fcllt werden kann, da diese in anderem Zusammenhang ausdr\u00fccklich angesprochen wird (Absatz [0016]; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 193 \u2013 WC-Sitzgelenk). F\u00fcr den Fach-mann liegt es angesichts dessen nahe, die von Anspruch 1 vorgeschlagene Sack-lochbohrung durch eine sich verj\u00fcngende Stufenbohrung zum Aufsetzen auf ei-nen komplement\u00e4r ausgebildeten Scharnierdorn zu ersetzen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 193 \u2013 WC-Sitzgelenk).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie \u00dcberlegungen des Fachmannes, das Adapterst\u00fcck mit Stufenbohrung auszu-bilden, orientieren sich auch am Sinngehalt des Anspruchs.<br \/>\nOrientierung am Anspruch setzt voraus, dass der Patent in allen seinen Merkmalen die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (vgl. BGH, GRUR 2016, 921, 924 \u2013 Pemetrexed). Nach der Vorg\u00e4ngerentscheidung \u201eWC-Sitzgelenk\u201c (GRUR-RR 2014, 185) gen\u00fcgt es gerade nicht, dass die Stufenbohrung in anderem Zusammenhang ausdr\u00fccklich Erw\u00e4hnung in der Klagepatentschrift ge-funden hat, um eine Gleichwertigkeit auszuschlie\u00dfen. Insbesondere ist damit keine Auswahlentscheidung im Sinne der Entscheidung Okklusionsvorrichtung (BGH, GRUR 2011, 701) verbunden. Denn allein hieraus ergibt sich nicht, dass der Pa-tentanmelder tats\u00e4chlich erkannt hat, dass auch eine solche Stufenbohrung anstel-le der Sacklochbohrung in dem Adapterst\u00fcck zum Aufsetzen auf einen Scharnier-dorn ausgebildet werden kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 194 \u2013 WC-Sitzgelenk). Auch den \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungen des OLG D\u00fcsseldorf hinsichtlich des Gebots der Rechtssicherheit schlie\u00dft sich die Kammer an und nimmt insoweit Bezug auf das obige Urteil. Der Fachmann entnimmt daher dem Anspruch, dass es entscheidend auf die Anschlagsfunktion zum Aufsetzen ankommt, wobei er keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr hat, dass diese Funktion ausschlie\u00dflich durch einen geschlos-senen Boden des Adapterst\u00fccks verwirklicht wird. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass die radiale Bohrung den Scharnierdorn aufnehmen kann und seinen Durch-tritt verhindert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 193 \u2013 WC-Sitzgelenk). Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei einem gedachten Scharnier-dorn der Fall.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 5. Auch wenn die eigentli-che Drehbewegung auf dem in der Anlage SOH 1 mit den Ziffer 54, 50 bezeichne-ten Drehkolben stattfindet, ist dieses Bauteil ein Teil der D\u00e4mpfungseinrichtung und bildet einen Teil der Schwenkachse aus. Denn auch bei der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform besteht kein gesteigerter vorrichtungstechnischer Aufwand durch ge-trennte Achsen, so dass die Funktion des Merkmals 5 durch die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform erf\u00fcllt wird. Selbst bei einem engeren konstruktiven Verst\u00e4ndnis und bei dem Vorhandensein eines Spaltes zwischen der Aufnahme und dem Adapter-st\u00fcck\/Mittelh\u00fclse, wird noch eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Schwenkachse ausgebildet. Denn bei Sitzbelastung liegt das Adapterst\u00fcck teilweise an und wirkt als Lager mit. Das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung sind dar\u00fcber hinaus so ausgebil-det, dass sie jedenfalls als Schwenklager f\u00fcr eine gedachte Sitzgarnitur fungieren k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAus der Verwirklichung aller klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzt die Beklagte die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung, weil das Adapterst\u00fcck \u00fcber eine Stufenbohrung verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der An-spruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfin-dungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunfts-pflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Ver-pflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eige-nes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden An-haltspunkte.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen die Beklagte zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in An-spruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung noch Besitzer und\/oder Eigent\u00fcmer der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist, die w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents in seinen Besitz oder Eigentum gelangt sind und sich noch dort befinden. Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zah-lung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderli-chen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahr-scheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverlet-zung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung basiert auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4ge-rin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf \u20ac 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2940 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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