{"id":8236,"date":"2019-11-27T13:27:12","date_gmt":"2019-11-27T13:27:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8236"},"modified":"2019-11-27T13:27:12","modified_gmt":"2019-11-27T13:27:12","slug":"4b-o-51-18-wc-sitzgelenk-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8236","title":{"rendered":"4b O 51\/18 &#8211; WC-Sitzgelenk II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2939<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. September 2019, Az. 4b O 51\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ord-nungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wieder-holter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungs-haft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,\n<p>WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbun-den ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besit-zen,<br \/>\nwobei<br \/>\ndas Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterst\u00fcck einen et-wa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar-\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer,<br \/>\nb)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver-kaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei ge-heimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung un-ter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen hilfs-weise Quittungen \u2013 wobei die Belegvorlage auf die Angaben unter Ziffer a) beschr\u00e4nkt ist \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die un-ter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Abnehmer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Aufla-genh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von In-ternet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4u-me, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegen-heit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidig-ten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete An-frage mitzuteilen, ob ein Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Ja-nuar 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden WC-Sitzgarnituren auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an ei-nen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden seit dem 1. Januar 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten WC-Sitzgarnituren gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis da-rauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Patents EP 1 199 XXX B1 er-kannt hat, aus den Vertriebswegen mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzuru-fen, den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der unter I.1. fallenden WC-Sitzgarnituren an die Beklagte einen gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreis sowie die Kosten der R\u00fcckgabe an die Beklagte zu \u00fcbernehmen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-tung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR, wobei f\u00fcr die Vollstreckung einzelner ti-tulierter Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I. 1., III., IV.: 325.000, 00 EUR<br \/>\nZiff. I. 2., 3.: 150.000, 00 EUR<br \/>\nZiff. VI.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-tung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li>\nTatbestand<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des in deutscher Sprache auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 199 XXX B1 (Anlagen KAP 1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Aus-kunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Scha-densersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents, das eine Priorit\u00e4t vom 18. Oktober 2000 beansprucht und am 24. Juli 2001 angemeldet wurde. Am 22. Februar 2006 ver\u00f6f-fentlichte und wies das EPA auf die Erteilung des Klagepatents hin. Das Klagepa-tent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet folgenderma\u00dfen:<br \/>\n\u201eWC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10), mit einer Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1) und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) zum Abst\u00fct-zen der Sitzgarnitur (1) w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapter-st\u00fcck (20) mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) verbunden ist, die in ei-ner Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitz-garnitur (1) aufgenommen ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Adapterst\u00fcck (20) und die D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) als Schwenk-achse (32, 34) f\u00fcr den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet sind, und dass das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.\u201c<br \/>\nFigur 1 des Klagepatents zeigt eine Schnittdarstellung einer WC-Garnitur mit erfin-dungsgem\u00e4\u00dfem WC-Sitzgelenk.<\/li>\n<li>Die Beklagte vertreibt unter der Kennzeichnung \u201eA\u201c Design Toiletten-Sitz \u201eB\u201c WC-Sitzgarnituren mit Absenkautomatik, die zwei WC-Sitzgelenke in verschiedenen Ausgestaltungen aufweisen. So unterscheidet sich die Garnitur mit der Strichcode-nummer 2 077820 909XXX (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) von der Garnitur mit der Strichcodenummer 2 077820 910XXX (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weist ein Adapterst\u00fcck auf, das aus einem Kunststoffk\u00f6rper besteht, der von einer metallischen H\u00fclse fest umschlossen ist. Das Adapterst\u00fcck weist eine Bohrung mit einem Federring auf, der als Schnappme-chanismus ausgebildet ist und in eine komplement\u00e4re Ringnut des mitgelieferten Scharnierdorns eingreift.<br \/>\nDie leicht verkleinerten Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sind den Seiten 10 und 12 der Klageerwiderung entnommen. Das untere Bild zeigt eine aufge-schnittene angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, die auf dem Scharnierdorn der Sitzgar-nitur aufsitzt.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sind die D\u00e4mpfungseinrichtung und das Adapterst\u00fcck in einer zylindrischen (Au\u00dfen-) H\u00fclse angeordnet, die sich zwischen den Befestigungslaschen der WC-Sitzgelenke erstreckt. Das Adapterst\u00fcck weist ebenfalls eine Bohrung mit einem Federring auf, der als Schnappmechanismus ausgebildet ist und in eine komplement\u00e4re Ringnut des mitgelieferten Scharnier-dorns eingreift.<br \/>\nDas leicht vergr\u00f6\u00dferte Bild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II stammt von Seite 21 der Klageerwiderung.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte vertreibt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Weiteren auch online.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I das Kla-gepatent wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber \u00e4quivalent verletze, die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform II nur in \u00e4quivalenter Weise.<\/li>\n<li>Der Fachmann verstehe unter einer Sacklochbohrung eine Bohrung, die durch das Vollmaterial begrenzt werde. Dabei spiele es funktional keine Rolle, ob das Vollma-terial aus einem anderen Material, das mit dem Material der Bohrung fest verbunden sei, ausgebildet sei, oder ob das Vollmaterial aus demselben Material bestehe, in das gebohrt worden sei. Wesentlich sei nur, dass die Eindringtiefe des Scharnier-dorns durch die Sacklochbohrung begrenzt werde. Wo sich der Aufsetzanschlag befinde, sei ebenfalls unerheblich.<br \/>\nDer Anspruch fordere nur, dass die D\u00e4mpfungseinrichtung in einer Befestigungsla-sche aufgenommen, nicht jedoch in ihrer Gesamtheit aufgenommen sei. So zeige gerade auch Figur 1 des Klagepatents, dass die D\u00e4mpfungseinrichtung 11, 12 mit dem D\u00e4mpfergeh\u00e4use und dem Drehkolben jeweils lediglich abschnittsweise in die Befestigungslasche 40, 42 des Sitzes oder Deckels eingesetzt sei.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verletze das Klagepatent bereits wortsinnge-m\u00e4\u00df.<br \/>\nDer zylinderf\u00f6rmige Grundk\u00f6rper des Adapterst\u00fccks weise eine radiale Sackloch-bohrung auf, in die der Scharnierdorn eingesetzt werde.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verletze das Klagepatent jedenfalls in \u00e4quiva-lenter Weise. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform regele die Eindringtiefe des Scharnierdorns in gleichwirkender Weise mit einer nach oben enger werdenden Bohrung, die durch eine Metallh\u00fclse begrenzt werde. Der Durchmesser der Boh-rung verj\u00fcnge sich (Stufenbohrung). Dies werde durch die kl\u00e4gerischen Messun-gen (Anlagen KAP 19, 20) belegt. Auch ohne Edelstahlfeder w\u00fcrde der Scharnier-dorn in dieser Stufenbohrung seitlich ansto\u00dfen. Das abgewandelte Mittel \u2013 die Stu-fenbohrung \u2013 sei auch naheliegend, wobei insbesondere nicht ersichtlich sei, dass das EP 2 803 XXX (nachfolgend EP XXX) nur aufgrund des Sacklochs mit der Stu-fenbohrung und Edelstahlfeder sowie begrenzender metallischer H\u00fclse erteilt wor-den sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I stelle eine gleichwertige L\u00f6sung dar, weil die Stufenbohrung mit der Edelstahlfeder und der Metallh\u00fclse den Durchtritt des Scharnierdorns gew\u00e4hrleiste und den Aufsetzanschlag bilde.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirkliche die Lehre des Klagepatents \u00e4qui-valent im Hinblick die von Merkmal 4.3 geforderte radiale Sacklochbohrung. Auch hier verj\u00fcnge sich der Durchmesser der Bohrung nach oben, was die kl\u00e4gerischen Messungen in Anlage KAP 21 zeigten. Durch die Durchmesserverj\u00fcngung werde eine Stufenbohrung ausgebildet, an der die Edelstahlfeder anliege. Ohne die Edel-stahlfeder liege der Scharnierdorn dennoch an der durch die Bohrung beschriebe-nen Stufe an. Mit der Edelstahlfeder \u00fcbertrage sich die St\u00fctzkraft beim Aufsetzen \u00fcber die Stufe auf den Scharnierdorn.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sei auf den seitlich aus dem Geh\u00e4use des Rotationsd\u00e4mpfers in der H\u00fclse auskragenden Drehkolben jeweils eine H\u00fclse aufgesetzt, die so eine Verl\u00e4ngerung des Drehkolbens bilde und auf jeder Seite in die Befestigungslasche von WC-Sitz und WC-Deckel eintauche.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II bilde auch eine Schwenkachse aus. Die H\u00fcl-se verbinde das Adapterst\u00fcck drehfest mit dem D\u00e4mpfergeh\u00e4use. Die H\u00fclse bilde eine Verl\u00e4ngerung des Drehkolbens und stelle damit einen Teil der D\u00e4mpfungsein-richtung dar. Sitz und Deckel seien auf den Drehkolben der D\u00e4mpfungseinrichtung und den auf diesen aufgesetzten H\u00fclsen gelagert, so dass die D\u00e4mpfungseinrich-tung einen Teil der Schwenklagerung bilde. Das Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrich-tung sei mit dem Adapterst\u00fcck verbunden, so dass entsprechend ein Teil der Schwenkachse au\u00dferhalb der Befestigungslaschen liege und \u00fcber den Scharnier-dorn abgest\u00fctzt sei. Die Kombination aus Adapterst\u00fcck, D\u00e4mpfergeh\u00e4use, Drehkol-ben und aufgesetzter H\u00fclse bilde sowohl eine geometrische als auch eine k\u00f6rperli-che Schwenkachse.<br \/>\nDie Beklagte habe im Inland M\u00e4rkte mit vorr\u00e4tigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsfor-men, an denen sie mithin Besitz und Eigentum unterhalte. Ihr Internetauftritt spre-che auch \u201eProfis\u201c an, so dass die Beklagte auch an gewerbliche Abnehmer vertrei-be.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst eine Verurteilung auf Auskunft seit dem 22. Februar 2006 begehrt sowie Rechnungslegung und Schadensersatz ab dem 23. M\u00e4rz 2006 und R\u00fcckruf ab dem 30. April 2006.<br \/>\nNach Erhebung der Einrede der Verj\u00e4hrung durch die Beklagte beantragt die Kl\u00e4ge-rin nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ord-nungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wieder-holter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungs-haft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,\n<p>a)<br \/>\nWC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbun-den ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besit-zen,<br \/>\nwobei<br \/>\ndas Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterst\u00fcck einen et-wa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist;<\/p>\n<p>hilfsweise zu 1a)<br \/>\nWC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbun-den ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besit-zen,<br \/>\nwobei<br \/>\ndas Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterst\u00fcck einen et-wa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine Stufenbohrung zum Auf-setzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei ein Schnappmecha-nismus in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplement\u00e4re Nut ein-schnappt und die Bohrung durch eine H\u00fclse nach au\u00dfen begrenzt wird, so-dass ein Sackloch aus anderem Material als dem Material der Bohrung ge-formt wird;<\/li>\n<li>\nund\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befes-tigten Befestigungsmittel und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung ver-bunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besit-zen,<br \/>\nwobei<br \/>\ndas Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterst\u00fcck einen et-wa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine Bohrung mit einer Ring-schulter, die als Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Schar-nierdorn ausgebildet ist, wobei der Schnappmechanismus in eine am Schar-nierdorn vorgesehene komplement\u00e4re Nut einschnappt;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung dar-\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer,<br \/>\nb)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver-kaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei ge-heimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung un-ter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen hilfs-weise Quittungen \u2013 wobei die Belegvorlage auf die Angaben unter Ziffer a) beschr\u00e4nkt ist \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die un-ter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2009 begangen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Abnehmer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Aufla-genh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von In-ternet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4u-me, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegen-heit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidig-ten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete An-frage mitzuteilen, ob ein Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III.<br \/>\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden WC-Sitzgarnituren auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an ei-nen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>IV.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, die oben unter I. 1. fallenden seit dem 1. Januar 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten WC-Sitzgarnituren gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis da-rauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Patents EP 1 199 XXX B1 er-kannt hat, aus den Vertriebswegen mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzuru-fen, den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der unter I.1. fallenden WC-Sitzgarnituren an die Beklagte einen gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreis, sowie die Kosten der R\u00fcckgabe an die Beklagte zu \u00fcbernehmen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<br \/>\nUnter einer Sacklochbohrung sei eine Bohrung zu verstehen, die das Werkst\u00fcck nicht vollst\u00e4ndig durchdringe und eine bestimmte Tiefe habe, die im Vollmaterial ende. Funktional solle sie einen Aufsetzanschlag f\u00fcr den Scharnierdorn bilden. Es sei eine bestimmte Bohrmethode vorgesehen.<br \/>\nBei Rotationsd\u00e4mpfern sei patentgem\u00e4\u00df nicht nur der Drehkolben in den Befesti-gungslaschen aufgenommen, sondern auch der Zylinder. Da der Au\u00dfendurchmes-ser der Aufnahmebohrungen demjenigen der D\u00e4mpfungseinrichtung entspreche, sei beschreibungsgem\u00e4\u00df vorgesehen, dass die D\u00e4mpfungseinrichtung insgesamt in die Laschen von Sitz und Deckel aufgenommen sei. Die Bauelemente D\u00e4mp-fungseinrichtung und Adapterst\u00fcck bildeten die Schwenkachse f\u00fcr die Sitzgarnitur, wobei zus\u00e4tzliche Bauteile zur Aufnahme der D\u00e4mpfungseinrichtung gerade nicht erforderlich seien. Allein wenn die gesamte D\u00e4mpfungseinrichtung einschlie\u00dflich des Zylinders in den Aufnahmebohrungen der Befestigungslaschen aufgenommen sei, lagere die Sitzgarnitur direkt auf der D\u00e4mpfungseinrichtung und dem Adapter-st\u00fcck. Zus\u00e4tzliche Teile w\u00fcrden den Zweck des m\u00f6glichst geringen vorrichtungs-technischen Aufwands vereiteln. D\u00e4mpfungseinrichtung und Adapterst\u00fcck sollen die Sitzgarnitur bei der Schwenkbewegung f\u00fchren. Dies sei nur m\u00f6glich, wenn die D\u00e4mpfungseinrichtung komplett mit Zylinder und das Adapterst\u00fcck jedenfalls zum Teil, soweit dies f\u00fcr die stabile F\u00fchrung erforderlich sei, in den Aufnahmebohrun-gen der Befestigungslaschen gelagert sei. Schwenkachse \u201ebilden\u201c bedeute, dass die D\u00e4mpfungseinrichtung auf der Schwenkachse liege.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden \u00fcber eine Edelstahlfeder an der Keramik gehalten und nicht \u00fcber einen Aufsetzanschlag.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I liege keine Sacklochbohrung vor und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II keine Bohrung mit Ringschulter.<br \/>\nDas Sackloch der Bohrung werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ledig-lich durch die Schutzh\u00fclle gebildet. Der Kunststoff sei hingegen komplett und glatt durchbohrt. Damit l\u00e4ge aber in Wahrheit eine Durchgangsbohrung vor. Gegen\u00fcber-liegend der Bohrlochseite sei lediglich die Schutzh\u00fclle erkennbar. Bei der angegrif-fenen Ausf\u00fchrungsform I sto\u00dfe \u2013 insoweit unstreitig \u2013 der Scharnierdorn nicht an der H\u00fclle oben an, so dass ein Aufsetzanschlag nicht gebildet werde.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verf\u00fcge \u00fcber keine Ringschulter, sondern le-diglich \u00fcber eine Edelstahlfeder als separates Bauteil. Einen tats\u00e4chlichen seitli-chen Anschlag habe die Kl\u00e4gerin nicht gezeigt. Die Pr\u00fcfberichte des T\u00dcVs Rhein-land (Anlagen B 21, B 22) zeigten, dass der seitliche Verzug des Sitzgelenks ohne den Edelstahlfederring 57% gr\u00f6\u00dfer sei und ohne Edelstahlfederring als Kraft zum Abziehen der Sitzgarnitur lediglich 8% von der Kraft bedurfte, die ein Abziehen bei vorhandenem Federring erforderte.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich unterscheide sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zus\u00e4tzlich durch eine andere Lagerung der D\u00e4mpfungseinrichtungen und des Adapterst\u00fccks von der unter Schutz gestellten Lehre. Beide Bauteile l\u00e4gen innerhalb einer r\u00f6hrenf\u00f6r-migen Schutzh\u00fclle, aus der allein der Drehkolben herausrage. Die D\u00e4mpfungsein-richtung l\u00e4ge nicht in Befestigungslaschen von Sitz und Deckel (Merkmal 3). In der Schutzh\u00fclle l\u00e4gen Federn, die erforderlich seien, um D\u00e4mpfungseinrichtung und Adapterst\u00fcck in die richtige Position zu dr\u00fccken und zu halten. D\u00e4mpfungseinrich-tung und Adapterst\u00fcck bildeten nicht die Schwenkachse von Sitz und Deckel (Merkmal 5). Auf den Drehkolben werde ein zus\u00e4tzliches Verbindungselement auf-gesetzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verf\u00fcge daher \u00fcber zus\u00e4tzliche erfor-derliche Bauteile.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen sei die Vorrichtung mit der Edelstahlfeder selbst Gegenstand des EP XXX der Beklagten, gegen das die Kl\u00e4gerin erfolglos Einspruch eingelegt habe. Dass die Einspruchsabteilung den Einspruch mit der Begr\u00fcndung verworfen habe, dass das Klagepatent als entgegenstehender Stand der Technik gerade keine Durchf\u00fchrung in Form einer Durchgangsbohrung wie das EP XXX zeige, sondern eine Sacklochbohrung, spreche ebenfalls gegen eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<br \/>\nBei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolge kein Aufsetzen auf der Boh-rung, sondern die Sitzgarnitur werde ausschlie\u00dflich \u00fcber die Edelstahlfeder gehal-ten.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verletzung scheide aus. Es fehle schon an der Gleichwirkung, weil eine Bohrung mit gleichbleibendem Durchmesser vorliege. Der Scharnierdorn trete vollst\u00e4ndig durch die Bohrung hindurch. Die Edelstahlfeder sei nicht Teil der Bohrung, sondern ein zus\u00e4tzliches Befestigungsmittel. Bei der angegriffenen Aus-f\u00fchrungsform I sei ein Abstand des Scharnierdorns bis zur Bohr\u00f6ffnung gezeigt, der Dorn schlage nicht an die Abdeckung der Metallh\u00fclse an. Auch ein seitlicher An-schlag bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, bei dem der Scharnierdorn durch die Bohrung hindurchtrete, sei von vorneherein nicht gleichwirkend mit einem Auf-setzanschlag. Den seitlichen Anschlag habe die Kl\u00e4gerin aber auch nicht hinrei-chend belegt. R\u00fcckschl\u00fcsse k\u00f6nnten nicht aus dem EP XXX gezogen werden. Die kl\u00e4gerischen Messungen wiesen zudem gro\u00dfe Schwankungen auf, so dass an ih-rer Verl\u00e4sslichkeit zu zweifeln sei. Im \u00dcbrigen reiche auch kein Nachweis eines theoretischen Anschlages, sondern nur ein tats\u00e4chlicher, bei dem der Dorn nicht aus dem Geh\u00e4use trete. Die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform sei auch \u2013 wie das EP XXX zeige \u2013 nicht ohne weiteres auffindbar gewesen. Die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen seien auch nicht gleichwertig. Das Halten allein durch die Edelstahl-feder stelle eine grundlegend andere L\u00f6sung dar mit anderen konstruktiven Anfor-derungen. Im \u00dcbrigen habe das Klagepatent eine Auswahlentscheidung zuguns-ten von L\u00f6sungen mit Aufsetzanschlag getroffen. Zudem sei die Ringfeder als zu-s\u00e4tzliches Bauteil auch unerl\u00e4sslich.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verletzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II scheide auch unter dem Gesichtspunkt aus, dass dieses Sitzgelenk, bei dem die D\u00e4mpfungsein-richtung und das Adapterst\u00fcck in einer zus\u00e4tzlichen H\u00fclse aufgenommen seien und dort durch Federn in die richtige Position gedr\u00fcckt und gehalten w\u00fcrden, nicht gleichwirkend und nicht gleichwertig sei. Der Zylinder der D\u00e4mpfungseinrichtung und das Adapterst\u00fcck seien au\u00dferhalb der Befestigungslaschen gelagert. Zur Auf-nahme von D\u00e4mpfungseinrichtung und Adapterst\u00fcck sei zus\u00e4tzlich die Schutzh\u00fclle und zur Steuerung der Schwenkbewegung der Sitzgarnitur seien zus\u00e4tzlich die Federn erforderlich.<br \/>\nDie Beklage erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung.<br \/>\nFerner sei der Vernichtungsanspruch nicht schl\u00fcssig dargetan, da Ausf\u00fchrungen zu Besitz und Eigentum fehlten. Der R\u00fcckrufanspruch scheide aus, weil die Be-klagte nicht an gewerbliche Abnehmer vertreibe. Die Beklagte betreibe Baum\u00e4rkte, die keine Gro\u00dfhandelsunternehmen beliefere, sondern sich an private Abnehmer richte.<\/li>\n<li>Auf das weitere schrifts\u00e4tzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen wird ebenso Bezug genommen wie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. November 2017 und 15. August 2019.<\/li>\n<li>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadenser-satzpflicht gem. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs.1, Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 259, 242 BGB im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zu, nicht hingegen in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind derartige WC-Sitzgelenke aus der DE 3 701 XXX A1 bekannt. Die US-Schrift 5,966,132 zeigt eine Konstruktion bei der Sitz und De-ckel entlang einer Schwenkachse gelagert sind, wobei die Absenkbewegung des Sitzes bzw. des Deckels durch eine D\u00e4mpfungseinrichtung steuerbar ist. Die D\u00e4mp-fungseinrichtung besteht aus einer Kombination einer federvorgespannten Kulis-senf\u00fchrung und einem Fl\u00fcssigkeitsd\u00e4mpfer. Das Klagepatent kritisiert den erhebli-chen vorrichtungstechnischen Aufwand, der zur Folge hat, dass der Gesamtpreis des WC-Sitzes nicht unerheblich vom Gelenk mitgepr\u00e4gt wird.<br \/>\nDie US 6,009,XXX zeigt ein WC-Sitzgelenk, bei dem der Sitz und der Deckel mit je-weils getrennten Schwenkachsen versehen sind. Durch die Trennung der Schwenkachsen ist zwar eine gleichm\u00e4\u00dfigere F\u00fchrung des Sitzes und des Deckels m\u00f6glich. Das Klagepatent kritisiert demgegen\u00fcber den erheblichen Platzbedarf, den es ben\u00f6tigt, um die beiden versetzt zueinander angeordneten Schwenkachsen mit den entsprechenden D\u00e4mpfungseinrichtungen ausbilden zu k\u00f6nnen.<br \/>\nDas Klagepatent w\u00fcrdigt weiter die Schriften WO 99\/63XXX A1 und WO 99\/63XXX A1, die sich mit WC-Sitzgelenken besch\u00e4ftigen, bei denen der Sitz und der Deckel auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet sind. Diese Schwenkachse wird durch zwei den Sitz und den Deckel f\u00fchrende Gelenkbolzen gebildet, die mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung in Form von Federelementen zusammenwirken. Diese Gelenkbolzen sind \u00fcber einen Verbindungsmechanismus gekoppelt, der ein L\u00f6sen der Garnitur von der Keramik erm\u00f6glicht. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich ist, um die Schwenkach-se der Sitzgarnitur auszubilden.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein WC-Sitzgelenk zu schaffen, das eine zuverl\u00e4ssige D\u00e4mpfung der Ab-senkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels bei minimalem vorrichtungstechni-schem Aufwand erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe l\u00f6st das Klagepatent mit einem WC-Sitzgelenk mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10).<br \/>\n2.<br \/>\nDas WC-Sitzgelenk weist<br \/>\n2.1<br \/>\neine Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1),<br \/>\n2.2<br \/>\neine D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur (1) w\u00e4hrend der Schwenkbewegung,<br \/>\n2.3<br \/>\nein Adapterst\u00fcck auf.<br \/>\n3.<br \/>\nDie D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) ist in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen.<br \/>\n4.<br \/>\nDas Adapterst\u00fcck (20)<br \/>\n4.1<br \/>\nist mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) verbunden,<br \/>\n4.2<br \/>\nist drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) verbunden,<\/li>\n<li>\n4.3<br \/>\nhat einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.<br \/>\n5.<br \/>\nDas Adapterst\u00fcck (20) und die D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) sind als Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien bedarf es der Auslegung des Merkmals 3, wo-nach die D\u00e4mpfungseinrichtung in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungsla-sche der Sitzgarnitur aufgenommen ist (dazu unter 1)) sowie Ausf\u00fchrungen zum fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis der Sacklochbohrung (Merkmal 4.3; dazu unter 2)) und der Ausbildung der Schwenkachse (Merkmal 5; dazu unter 3)).<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDer Anspruch erfasst grunds\u00e4tzlich auch D\u00e4mpfungseinrichtungen, die aus mehre-ren Bauteilen bestehen. Die Aufnahme in die Befestigungslaschen muss funktio-nal dergestalt erfolgen, dass der D\u00e4mpfer an der Sitzgarnitur h\u00e4lt und insoweit die Schwenkbewegung d\u00e4mpfen kann. Sofern dies auch m\u00f6glich ist, wenn er teilweise in der Lasche aufgenommen ist, l\u00e4sst der Anspruch auch dies zu.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter einer Sacklochbohrung eine Bohrung, die das Werkst\u00fcck nicht vollst\u00e4ndig durchdringt. Dies ergibt sich unter anderem dadurch, dass das Klagepatent an verschiedenen Stellen zwischen der Sacklochbohrung (Merkmal 4.3) und einer Aufnahmebohrung (Merkmal 3), bei der es sich sowohl um eine Durchgangsbohrung (Unteranspruch 7) oder um eine Stufenbohrung (Unter-anspruch 8) handeln kann, unterscheidet (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk). Funktional soll die Sacklochbohrung den Scharnier-dorn aufnehmen, die aber den vollst\u00e4ndigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung verhindert und somit einen Aufsetzanschlag bildet (vgl. OLG-D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk). Die Sacklochbohrung ist in dem zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper des Adapterst\u00fccks ausgebildet. Der Anspruch gibt nicht vor, ob das Adapterst\u00fcck mehrteilig oder einteilig ist. Insofern erfasst er auch Ausgestaltungen, in denen der zylinderf\u00f6rmige Grundk\u00f6rper aus zwei oder mehr Bauteilen besteht. So kann eine Sacklochbohrung auch dadurch entstehen, dass der Grundk\u00f6rper aus einem Bauteil, das eine Durchgangsbohrung aufweist, und einem Bauteil, das eine Seite der Bohrung komplett verschlie\u00dft, besteht. Denn damit erh\u00e4lt die Bohrung den f\u00fcr das \u201eSackloch\u201c typischen Boden. Dieser gew\u00e4hr-leistet den Aufsetzanschlag.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nDas Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung sollen zusammen als Schwenk-achse f\u00fcr den Sitz oder Deckel ausgebildet sein (Merkmal 4.3). Funktional sollen durch eine gemeinsame Achse die Nachteile der im Stand der Technik bekannten, getrennten Schwenkachsen vermieden werden (Absatz [0010]). Die f\u00fcr die Tren-nung der Achsen zus\u00e4tzlich ben\u00f6tigten Bauteile sollen wegfallen. Deckel und Sitz sind direkt auf diesen Bauelementen gelagert (Absatz [0010]). In dem Ausf\u00fchrungs-beispiel sind Sitz und Deckel um diese Bauteile drehbar gelagert bzw. wirken als Schwenklager (Abs\u00e4tze [0030], [0031]). Aus der Erl\u00e4uterung des Ausf\u00fchrungsbei-spiels in Absatz [0031] ergibt sich insbesondere am Ende des Absatzes, dass der Rotationsd\u00e4mpfer 11, 12 \u2013 also die D\u00e4mpfungseinrichtung \u2013 sowie das Adapter-st\u00fcck 20 (und der Drehkolben 16) als Schwenklager jedenfalls f\u00fcr den Sitz wirken, was im Anspruch unmittelbar in Merkmal 5 seinen Niederschlag gefunden hat. Nach dem Anspruch gen\u00fcgt es allerdings auch, wenn eine Schwenkachse derge-stalt ausgebildet wird, dass die Lagerung im Sinne einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ver-bindung des Sitzes oder Deckels jedenfalls an Teilen des Adapterst\u00fccks und der D\u00e4mpfungseinrichtung stattfindet. So verlangt auch Absatz [0010], dass die Schwenkachsen im Wesentlichen durch die D\u00e4mpfungseinrichtung und das Adap-terst\u00fcck gebildet werden. Eine Lagerung entlang der gesamten Achse ist nicht not-wendig.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df (dazu unter 1.). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verletzt das Klagepatent hin-gegen nicht (dazu unter 2.).<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht Merkmal 4.3 wortsinngem\u00e4\u00df. Nach obiger Auslegung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ein Adapterst\u00fcck mit einem zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper auf, in dem eine Sacklochbohrung zum Auf-setzen eines Scharnierdorns ausgebildet ist. Es handelt sich dabei um das Kunst-stoffbauteil mit der aufgepressten Metallh\u00fclse. Unerheblich ist, dass die Metallh\u00fclse f\u00fcr den Scharnierdorn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I kein Aufsetzlager bildet, sondern das Adapterst\u00fcck allein durch die Edelstahlfeder, die auf der Ring-schulter der Bohrung sitzt, gehalten wird. Vorliegend sch\u00fctzt der Vorrichtungsan-spruch nur das WC-Sitzgelenk, das eine D\u00e4mpfungseinrichtung und ein Adapter-st\u00fcck aufweist. Das WC-Sitzgelenk muss r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein, dass es an einem keramischen Grundk\u00f6rper befestigt werden kann, wobei unter anderem die Merkmale des in der Keramik befestigten Befestigungsmittels und des Scharnierdorns nicht zum Gegenstand der Erfindung geh\u00f6ren (vgl. OLG D\u00fcssel-dorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 \u2013 WC-Sitzgelenk). Diese Bauteile beschreiben viel-mehr die Sitzgarnitur, f\u00fcr deren Befestigung das erfindungsgem\u00e4\u00dfe WC-Sitzgelenk gedacht ist, sowie das Zusammenwirken des WC-Sitzgelenks mit der WC-Sitzgarnitur und der Keramik n\u00e4her, woraus sich mittelbar ebenfalls bestimmte An-forderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des unter Schutz gestellten WC-Sitzgelenks ergeben (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 \u2013 WC-Sitzgelenk). Der Scharnierdorn \u2013 welcher das Befestigungsmittel darstellt \u2013 ist Teil der Keramik. Die Sacklochbohrung muss lediglich zum Aufsetzen auf einen (ge-dachten) Scharnierdorn geeignet sein. Denn das WC-Sitzgelenk \u2013 und das Adap-terst\u00fcck als Teil davon \u2013 muss r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein, dass mit ihm eine WC-Sitzgarnitur an einer WC-Keramik befestigt werden kann (vgl. OLG D\u00fcs-seldorf, GRUR-RR 2014, 185, 187 \u2013 WC-Sitzgelenk). Daher gen\u00fcgt es, wenn das Adapterst\u00fcck grunds\u00e4tzlich in der Lage ist, mit einem entsprechenden Scharnier-dorn entsprechenden Durchmessers zusammenzuwirken, der an dem Boden der Metallh\u00fclse zum Anschlag kommt und so am Durchtritt durch die Bohrung gehin-dert wird. Eine solche grunds\u00e4tzliche Eignung sieht die Kammer bei einem etwas anders dimensionierten Scharnierdorn gegeben.<br \/>\nDa die \u00fcbrigen Merkmale unstreitig von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ver-wirklicht werden, er\u00fcbrigen sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verletzt das Klagepatent hingegen nicht. Merkmal 5 ist nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>Sitz und Deckel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind allein auf dem Drehkol-ben der D\u00e4mpfungseinrichtung gelagert, nicht aber auf dem Adapterst\u00fcck. Letzteres ist mit Teilen der D\u00e4mpfungseinrichtung in der Au\u00dfenh\u00fclse aufgenommen, die wiederum teilweise in der Aufnahmebohrung der Befestigungslasche aufgenom-men ist. Das Adapterst\u00fcck nimmt an der Lagerfunktion nicht teil. Diese wird nur durch die Au\u00dfenh\u00fclse gew\u00e4hrleistet.<br \/>\nSelbst wenn man den zuvor geschilderten Gedanken fruchtbar machen wollte, wo-nach es auf die konkrete Sitzgarnitur und Au\u00dfenh\u00fclse nicht ankommt, sondern Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung nur geeignet sein m\u00fcssen, mit einer ge-dachten Sitzgarnitur zusammenzuwirken, ist nicht ersichtlich, wie bei einer gedach-ten Sitzgarnitur die drehfeste Verbindung der beiden Bauteile gew\u00e4hrleistet werden soll. Da hier auf die Au\u00dfenh\u00fclse abgestellt wird, die f\u00fcr eine drehfeste Verbindung von D\u00e4mpfungseinrichtung und Adapterst\u00fcck sorgt, ist in diesem Fall eine direkte Lagerung der Sitzgarnitur auf Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung ausge-schlossen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAus der Verwirklichung aller klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzt die Beklagte die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung, weil das Adapterst\u00fcck \u00fcber eine Sacklochbohrung verf\u00fcgt. Die Beklagte nimmt Vertriebshandlungen vor, was f\u00fcr die Darlegung dieser Benutzungshandlung ausreicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der An-spruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfin-dungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunfts-pflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Ver-pflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eige-nes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden An-haltspunkte. Die Beklagte hat lediglich behauptet, dass keine gewerblichen Ab-nehmer in ihren Baum\u00e4rkten einkauften, sondern nur private Endabnehmer. Dies allein gen\u00fcgt hingegen nicht, um den R\u00fcckrufanspruch zu verneinen. Denn nach diesem Vortrag ist weder ausgeschlossen, dass zwingend keine gewerblichen Ab-nehmer in den Einzelhandelsm\u00e4rkten einkaufen, noch, dass gewerbliche Abneh-mer die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwar nicht weiterverkaufen, aber erwer-ben, um sie selbst ausschlie\u00dflich zu nutzen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26. Juli 2012, Az.: 4a O 282\/10; Urteil vom 22. September 2016, Az.: 4c O 58\/13).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen die Beklagte zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in An-spruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung noch Besitzer und\/oder Eigent\u00fcmer der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist, die w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents in seinen Besitz oder Eigentum gelangt sind und sich noch dort befinden. Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zah-lung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderli-chen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahr-scheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverlet-zung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung basiert auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4u-figen Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2939 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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