{"id":8233,"date":"2019-11-27T13:25:33","date_gmt":"2019-11-27T13:25:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8233"},"modified":"2019-11-27T13:25:56","modified_gmt":"2019-11-27T13:25:56","slug":"4b-o-44-18-zusammenklappbarer-schiebewagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8233","title":{"rendered":"4b O 44\/18 &#8211; Zusammenklappbarer Schiebewagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2938<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. September 2019, Az. 4b O 44\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>Tatbestand<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-p\u00e4ischen Patents 1 366 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 25. April 2003 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 29. Mai 2002 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 27. April 2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Es wurde mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen, die mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Mai 2012 (Az. X ZR 58\/11) rechtskr\u00e4ftig abgewiesen.<\/li>\n<li>Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft einen zusammen-klappbaren Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen. Der von der Kl\u00e4gerin gel-tend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eZusammenklappbarer Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist:<br \/>\n&#8211; zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchgehende oder aus mit-einander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme (2a, 2b), deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) angekop-pelt sind,<br \/>\n&#8211; an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchge-hende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete ver-schwenkbare Gestellholme (4a, 4b) angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter (5) f\u00fcr hintere R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen (6) befestigt sind,<br \/>\n&#8211; mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Br\u00fcckenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist,<br \/>\ngekennzeichnet durch:<br \/>\n&#8211; ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge (9) in Form eines Kreuzgest\u00e4nges, das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und die unteren Holme (2a, 2b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges (9) die oberen und unteren Holme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.\u201c<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und geben einen zusammenklappbaren Schiebewagen mit einem erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten Wagengestell in perspektivischer Darstellung wieder, und zwar in einer R\u00fcckan-sicht (Figur 1), in einer Seitenvorderansicht (Figur 2) und in einem zusammenge-klappten Zustand (Figur 3).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1), deren einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, handelt mit Kinderartikeln. Unter anderem bewirbt sie im Internet das Kinderwagenmodell \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), das sie auch in der Bundesrepublik Deutsch-land vertreibt. Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich als An-lage K 10 bei der Akte. Die nachstehenden Abbildungen geben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus verschiedenen Perspektiven in verschiedenen Stadien, in denen sie zusammengefaltet wird, wieder. Die Beschriftung stammt von den Be-klagten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 6. September 2017 ohne Erfolg ab, wodurch Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 6.478,86 EUR entstanden, n\u00e4mlich eine 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Streitwert von 100.000,00 EUR zuz\u00fcglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer jeweils f\u00fcr einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungs-form stellten eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Soweit der Klage-patentanspruch verlange, dass ein Kreuzgest\u00e4nge \u201edie Holme verbindend\u201c vorge-sehen sei, gen\u00fcge es, wenn das Kreuzgest\u00e4nge nur die unteren oder nur die obe-ren Gestellholme miteinander verbinde. Auch sei eine direkte Zwangsverbindung nicht erforderlich, eine mittelbare Verbindung reiche aus. Dass bei der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzlich zu dem vorhandenen Kreuzgest\u00e4nge eine weite-rer Holm vorhanden sei, der den oberen Gestellholm mit dem unteren Gestellholm verbinde, sei unsch\u00e4dlich. Denn die erfindungsgem\u00e4\u00df erforderliche Zwangsbewe-gung, welche \u00fcber das Spreizgest\u00e4nge in Form des Kreuzgest\u00e4nges beim Aufstel-len oder Zusammenlegen ausgef\u00fchrt werden m\u00fcsse, werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von den unteren Gestellholmen \u00fcber das Kreuzgest\u00e4nge auf die oberen Gestellholme \u00fcbertragen. Damit seien alle Holme zwangsgekoppelt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>1. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.1 es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jah-ren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>zusammenklappbare Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell, das mindestens aufweist: Zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme, de-ren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbin-dungsteil angekoppelt sind, an welchem Verbindungsteil zwei un-tere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im We-sentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete, verschwenkbare Gestellholme angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter f\u00fcr hintere R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen befestigt sind, mindestens eine vordere Radanordnung mit mindestens einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters an dem Verbindungsteil oder einem Br\u00fc-ckenteil der unteren Gestellholme befestigt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuz-gest\u00e4nges, das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil an den Holmen und diese verbindend vorgesehen und derart aus-gebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die obe-ren und die unteren Holme in die charakteristische V-Position so-wohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken;<\/li>\n<li>insbesondere, wenn mindestens die Schwenkachsen der oberen Holme an dem Verbindungsteil in einem solchen dreidimensiona-len Neigungswinkel zur L\u00e4ngsachse des Wagengestells angeord-net sind, dass im zusammengeklappten Zustand mindestens die oberen Holme nahezu parallel zueinander gegen\u00fcber den unteren Holmen und in einem geringen Abstand verlaufen;<\/li>\n<li>insbesondere, wenn die Schwenkachsen der unteren Holme zu-einander und gegen\u00fcber den oberen Holmen an dem Verbin-dungsteil in einen solchen dreidimensionalen Neigungswinkel zur L\u00e4ngsachse des Wagengestells angeordnet sind, dass im zusam-mengeklappten Zustand die unteren Holme in etwa parallel in ei-nem geringen Abstand verlaufen;<\/li>\n<li>insbesondere, wenn das Verbindungsteil V-f\u00f6rmige Lagerkam-mern zur Lagerung der Enden der Holme und zur Begrenzung des Verschwenkweges und zur seitlichen Stabilisierung aufweist, die zueinander in Form eines X angeordnet sind, und dass das Ver-bindungsteil eine bestimmte Tiefe aufweist, die die Tiefe der V-f\u00f6rmigen Lagerkammern im Wesentlichen bestimmt, und dass an dem Verbindungsteil Vorrichtungen f\u00fcr die Befestigung des Rad-lagerhalters vorgesehen sind;<\/li>\n<li>insbesondere, wenn das Verbindungsteil aus Kunststoff herge-stellt ist und die seitlichen Lagerkammern \u00fcber einen Mittenab-standsblock voneinander getrennt sind, dessen Breite und H\u00f6he die Abst\u00e4nde der Holme zueinander in zusammengeklappten Zu-stand bestimmen und dass an dem Mittenabstandsblock eine zent-rische Lager\u00f6ffnung mindestens vorderseitig vorgesehen ist, in die ein Lagerzapfen der Vorrichtung f\u00fcr einen nach unten vorstehen-den Radlagerhalter einsetzbar ist;<\/li>\n<li>insbesondere, wenn mindestens an den unteren Holmen oder an den oberen Holmen, beabstandet zum vorderen Verbindungsteil, Schwenklagerhalter f\u00fcr St\u00fctzstreben des Spreizgest\u00e4nges vorge-sehen sind, die \u00fcber die Schwenklagerhalter an den korrespondie-renden unteren oder oberen Holmen im aufgestellten Zustand des Wagengestells fixierbar sind;<\/li>\n<li>insbesondere, wenn die Schwenklagerhalter mindestens um ei-nen bestimmten Winkel radial dreh- oder verschwenkbar auf oder an den Holmen angeordnet sind;<\/li>\n<li>insbesondere, wenn alle Holme, Verbindungsstreben und St\u00fctz-streben aus Metallrohr, vorzugsweise rundem Metallrohr, beste-hen;<\/li>\n<li>1.2 der Kl\u00e4gerin, unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, Auskunft dar\u00fcber zu geben, in welchem Umfang sie die unter Zif-fer 1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2008 began-gen haben und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1.2.1 der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferan-ten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>1.2.2 der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen, unter Einschluss von Typen-bezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Ab-nehmer;<\/li>\n<li>1.2.3 der einzelnen Angebote unter Einschluss von Angebots-mengen und -zeiten sowie Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>1.2.4 der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflage, H\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-triebsgebiet;<\/li>\n<li>1.2.5 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben unter 1.2.1 und 1.2.2 Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind, und<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-schaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tra-gen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf kon-krete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>1.3 die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und Eigentum befindlichen, unter vorstehender Ziffer 1.1 beschriebenen Er-zeugnisse, zu vernichten;<\/li>\n<li>2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter 1.1 bezeichneten, seit dem 1. Januar 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin 6.486,48 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 21. September 2017 zu zahlen;<\/li>\n<li>hilfsweise ihr im Falle des Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvoll-streckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Spar-kassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Das Kreuzgest\u00e4nge sei je-denfalls mit seinen oberen Enden nicht mit den oberen Gestellholmen verbunden, sondern nur mittels eines Gleitlagers mit den St\u00fctzstangen. Patentgem\u00e4\u00df reiche eine solche mittelbare Verbindung jedoch nicht aus. Das Kreuzgest\u00e4nge der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform sei auch nicht derart ausgebildet, dass beim Zusam-menlegen des Kreuzgest\u00e4nges die oberen und unteren Gestellholme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse das Kreuzgest\u00e4nge selbst die Wirkung haben, die unteren und oberen Gestellholme zu spreizen und wieder zusammenzulegen. In vertikaler Richtung werde die Spreizung der Holme der an-gegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch unter anderem durch die St\u00fctzstangen be-wirkt. Das Kreuzgest\u00e4nge trage dazu nichts bei, sondern allenfalls in horizontaler Richtung. Insofern sei aber auch zu ber\u00fccksichtigen, dass das Kreuzgest\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sich nicht vollst\u00e4ndig zusammenlegen lasse. Der Winkel zwischen den Stangen betrage selbst dann, wenn der angegriffene Schie-bewagen vollst\u00e4ndig zusammengelegt sei, immer mehr als 70\u00b0. Damit fehle es aber auch an der patentgem\u00e4\u00df erforderlichen Aufstellbarkeit des Kreuzgest\u00e4nges. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die oberen bzw. unteren Gestellholme auch nicht untereinan-der in ihre charakteristische V-Position verbracht. Es finde nur eine geringf\u00fcgige Bewegung der Gestellholme untereinander statt.<\/li>\n<li>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach und Vernichtung der Erzeugnisse aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Ebenso wenig kann sie mit Erfolg die Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG oder \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB verlangen. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform stellen keine Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft einen zusammenklappbaren Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell, das sich aus einer Gebrauchsstellung in eine Verstaustellung zusammenklappen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird einleitend ausgef\u00fchrt, dass ein zusammenklappbarer Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem gattungsgem\u00e4\u00df ausgebilde-ten Wagengestell im Stand der Technik bereits aus der DE 201 12 XXX U1 bekannt sei. Bei dem darin angegebenen Schiebewagen w\u00fcrden hintere St\u00fctzstreben, an deren Enden sich hintere R\u00e4der bef\u00e4nden, nach vorne in Richtung vorderseitiger Holme verschwenkt. F\u00fcr die Bet\u00e4tigung sei ein Mitnahmerahmen vorgesehen, der an den vorderen Holmen schwenkbeweglich befestigt sei und \u00fcber Aufnahmestan-gen an den hinteren St\u00fctzstreben befestigt sei, die beim Anheben des Mitnah-merahmens ein Verschwenken der St\u00fctzstreben in eine vordere Verstauposition und umgekehrt ein Aufstellen des Gestells beim Niederdr\u00fccken bewirkten.<\/li>\n<li>Weiterhin sei aus der US 3,881,XXX A ist ein Kinderwagen, insbesondere Sportwa-gen, gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt, bei welchem ein Sitz aus weichem Material auf einer zusammenlegbaren Rahmenkonstruktion angeordnet sei. Die Rahmenkonstruktion weise ein unteres, scherenartig an einem Gelenk-st\u00fcck angelenktes Paar von Seitenholmen auf, die durch zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden seien, wobei an dem Gelenkst\u00fcck und an den Enden der Seitenholme je ein Rad angebracht sei. Auf den Seitenholmen seien verschiebbare Gelenke f\u00fcr die schwenkbewegliche Befestigung von R\u00fcckenhol-men vorgesehen, an deren freien Enden je ein Schiebegriff angebracht sei. Um die Konstruktion in der aufgestellten Lage zu stabilisieren und zu halten, seien vor-zugsweise zwischen den beiden R\u00fcckenholmen obere und untere Querholme vor-gesehen, die aus jeweils zwei gleichen, an einem Ende gelenkig miteinander ver-bundenen Stangen best\u00e4nden und mit ihren anderen Enden an den R\u00fcckenhol-men angelenkt seien. An den R\u00fcckenholmen seien vorderseitig Sitzholme ange-lenkt, die schwenkbeweglich mit ihren vorderen Enden an Lagern der Seitenholme befestigt seien. R\u00fcckseitig an den R\u00fcckenholmen seien Beinst\u00fctzen vorgesehen, die mit ihren anderen Enden an den Querholmen drehgelenkig befestigt seien. Durch die verschiebliche Anordnung der Gelenke an den R\u00fcckenholmen einerseits und durch die zusammenlegbaren Querholme andererseits k\u00f6nne das Wagenge-stell bei gleichzeitigem Verschieben der Gelenke f\u00fcr die R\u00fcckenholme auf den Sei-tenholmen vollst\u00e4ndig zusammengelegt werden.<\/li>\n<li>Aus der US 5,536,XXX A \u2013 so das Klagepatent \u2013 sei ebenfalls ein dreir\u00e4driges Kin-derwagengestell bekannt, bei dem obere V-f\u00f6rmig zueinander verlaufende Holme an unteren, die Gabel f\u00fcr das Rad bildende Holme angelenkt seien, deren obere Enden in Schwenklagerhaltern endeten, die an abnehmbaren St\u00fctzbeinen befes-tigbar seien, die schwenkbeweglich auf der Achse der hinteren R\u00e4der angeordnet seien. Durch L\u00f6sen der oberen Verbindung der St\u00fctzen k\u00f6nnten die oberen Holme nach unten verschwenkt und das Gestell zusammengelegt werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich seien aus der FR 2 310 XXX A ein zusammenlegbares Kinderwagen-gestell und ein zusammenlegbarer Schaukelstuhl bekannt, die den gleichen Grundaufbau aufwiesen wie das Kinderwagengestell gem\u00e4\u00df der US 3,881,XXX A, wobei jedoch die R\u00fcckenholme an festen Lagern an den Seitenholmen schwenk-beweglich<br \/>\ngelagert seien und die R\u00fcckenholme unterhalb eines zusammenlegbaren Sche-rengest\u00e4nges, das als Spreizgest\u00e4nge zwischen den R\u00fcckenholmen vorgesehen ist, geteilt und gegeneinander verschwenkbar ausgef\u00fchrt seien, so dass sie zu-sammen mit den Sitzholmen ein Kr\u00e4fteparallelogramm bildeten. F\u00fcr die Spreizung der Seitenholme sei zus\u00e4tzlich ein zusammenlegbarer Querholm zwischen den un-teren Abschnitten der R\u00fcckenholme vorgesehen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Wagengestell der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art f\u00fcr zusammenklappbare Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen zu vereinfachen, den Mechanismus f\u00fcr die Zusammenlegung zu vereinfachen und so auszubilden, dass eine leichtere Handhabung beim Aufstellen und Zusammenklappen gegeben ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent ein einen zusammenklappba-ren Schiebewagen mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.<\/li>\n<li>1. Zusammenklappbarer Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist:<br \/>\n1.1 zwei obere Gestellholme (2a, 2b),<br \/>\n1.2 zwei untere Gestellholme (4a, 4b),<br \/>\n1.3 ein Verbindungsteil (3),<br \/>\n1.4 ein Spreizgest\u00e4nge (9),<br \/>\n1.5 mindestens eine vordere Radanordnung (7) und<br \/>\n1.6 hintere R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen (6).<br \/>\n2. Die oberen Gestellholme (2a, 2b)<br \/>\n2.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnit-ten gebildet,<br \/>\n2.2 sind spiegelbildlich angeordnet,<br \/>\n2.3 verlaufen von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig.<br \/>\n3. Die unteren Gestellholme (4a, 4b),<br \/>\n3.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnit-ten gebildet,<br \/>\n3.2 sind spiegelbildlich angeordnet,<br \/>\n3.3 verlaufen von vorn nach hinten im Wesentlichen V-f\u00f6rmig,<br \/>\n3.4 sind verschwenkbar,<br \/>\n3.5 weisen hintere Enden auf, an denen Radlagerhalter (5) f\u00fcr hintere R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen (6) befestigt sind.<br \/>\n4. An dem Verbindungsteil (3) sind<br \/>\n4.1 die unteren Enden der oberen Gestellholme (2a, 2b) zum Verbrin-gen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar angekoppelt,<br \/>\n4.2 die unteren Gestellholme (4a, 4b) angeordnet.<br \/>\n5. Die vordere Radanordnung (7)<br \/>\n5.1 weist mindestens ein Rad auf und<br \/>\n5.2 ist mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbin-dungsteil (3) oder einem Br\u00fcckenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt.<br \/>\n6. Das Spreizgest\u00e4nge (9) ist<br \/>\n6.1 aufstellbar und<br \/>\n6.2 in Form eines Kreuzgest\u00e4nges ausgebildet.<br \/>\n6.3 Das Kreuzgest\u00e4nge ist<br \/>\n6.3.1 an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) in einem bestimmten Ab-stand zum Verbindungsteil (3) und die Holme verbindend vorgesehen,<br \/>\n6.3.2 derart ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des Wagen-gestells die oberen und die unteren Holme (2a, 2b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und<br \/>\n6.3.3 derart ausgebildet, dass beim Zusammenlegen des Spreiz-gest\u00e4nges (9) die oberen und unteren Holme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Wagengestell eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen zusammenklappbaren Schiebewa-gens wird im Wesentlichen durch seine zwei oberen und zwei unteren Gestellhol-me gebildet. Die Gestellholme sind jeweils mit einem ihrer Enden an dem Verbin-dungsteil angekoppelt. Im aufgestellten Zustand verlaufen die oberen Gestellholme von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig (Merkmal 2.3), die unteren Gestellholme verlaufen von vorn nach hinten ebenfalls im Wesentlichen V-f\u00f6rmig (Merkmal 3.3).<\/li>\n<li>Um den Schiebewagen zusammenklappen und aufstellen zu k\u00f6nnen, sind die Ge-stellholme verschwenkbar angeordnet (vgl. Merkmal 3.4, 4.1, 6.3.2 und 6.3.3). Letzt-lich sind die oberen und die unteren Gestellholme sowohl untereinander als auch gegeneinander verschwenkbar. Der Klagepatentanspruch ordnet an, dass die obe-ren und die unteren Holme nach dem Aufstellen des Wagengestells in die charakte-ristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sein m\u00fcssen (Merkmal 6.3.2). Beim Zusammenlegen m\u00fcssen die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken (Merkmal 6.3.3). Damit \u00e4hnelt das aus den Gestellholmen bestehende Wagengestell einem Schirmgest\u00e4nge, da die Holme relativ zueinander verschwenkbar sind (Sp. 2 Z. 29-33; Textstellen ohne Be-zugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift). Wie bereits der Bundesgerichts-hof im Urteil vom 2. Juni 2015 (Az. X ZR 103\/13 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge \u2013 Rn 26) festge-halten hat, gen\u00fcgt es, wenn es zu einer gleichzeitigen Relativbewegung aller vier Holme kommt. So ist es auch m\u00f6glich, dass nur die oberen Holme gegen\u00fcber den unteren relativ zueinander verschwenkbar sind (Sp. 2 Z. 34-41). In der Klagepatent-schrift wird jedoch ausdr\u00fccklich verlangt, dass die Spreizung auch zwischen den Holmen einer Ebene (oben, unten, bzw. recht, links) sichergestellt ist (Sp. 3 Z. 2-5).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nUm das Wagengestell von einer zusammengeklappten in eine aufgestellte Position zu verbringen (und umgekehrt) und in der aufgestellten Position zu sichern, sieht der Klagepatentanspruch ein Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges vor (Merkmalsgruppe 6). Das Spreizgest\u00e4nge in der Form des Kreuzgest\u00e4nges ist das Mittel, um das Wagengestell in der aufgestellten Position, in der die Gestellholme in der charakteristischen V-Position zueinander verbracht sind, zu sichern und daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Gestellholme beim Zusammenlegen wieder aufeinander zu verschwenken. Dies ergibt sich aus dem Begriff des Spreizgest\u00e4nges selbst, den weiteren Anordnungen des Klagepatentanspruchs sowie der Beschreibung des Klagepatents.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBegrifflich handelt es sich bei einem Spreizgest\u00e4nge um eine Anordnung von Stangen oder \u2013 in der Wortwahl des Klagepatents \u2013 St\u00fctzstreben, die dergestalt me-chanisch miteinander verbunden sind, dass mit ihrer Hilfe andere Vorrichtungen, K\u00f6rperteile oder dergleichen \u2013 im Streitfall die Gestellholme des Wagengestells \u2013 gespreizt werden k\u00f6nnen. Was das Spreizgest\u00e4nge im Streitfall leisten muss, ergibt sich unmittelbar aus dem Klagepatentanspruch selbst. Insbesondere muss es dazu ausgebildet sein, dass die unteren Gestellholme und die oberen Gestellholme nach dem Aufstellen in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch ge-geneinander verbracht sind (Merkmal 6.3.2) und beim Zusammenlegen des Spreiz-gest\u00e4nges die oberen und die unteren Holme aufeinander zu verschwenken (Merkmal 6.3.3). Zu diesem Zweck ist das Spreizgest\u00e4nge seinerseits aufstellbar (Merkmal 6.1). Das Spreizgest\u00e4nge selbst kann also von einem zusammengelegten Zustand in einen aufgestellten Zustand verbracht werden und umgekehrt. Aus alle-dem ist f\u00fcr den Streitfall folgende wichtige Erkenntnis zu entnehmen: Im aufgestell-ten Zustand ist auch das Wagengestell aufgestellt und die Gestellholme in ihre cha-rakteristische V-Position verbracht. In dieser aufgestellten Lage h\u00e4lt das Spreizge-st\u00e4nge die Gestellholme. Denn letztere schwenken erst wieder aufeinander zu, wenn auch das Spreizgest\u00e4nge zusammengelegt wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Funktion des Spreizgest\u00e4nges wird auch in der Beschreibung des Klagepa-tents genannt. Darin wird ausgef\u00fchrt, dass das Spreizgest\u00e4nge zur Lagesicherung, also zur Sicherung des Wagengestells in der aufgestellten Position, vorgesehen ist und beabstandet zu den Schwenkgelenken im Verbindungsteil angeordnet ist und auf die Holme wirkt (Sp. 2 Z. 41-44). Die Gestellholme werden also an ihrem einen Ende im Verbindungsteil gehalten, wo sie (teilweise) schwenkbar gelagert sind. Weiterhin werden sie vom Spreizgest\u00e4nge gehalten, das im Abstand zum Verbin-dungsteil an den Holmen angreift und so f\u00fcr eine Verdrehsicherheit und Stabilit\u00e4t des Wagengestells sorgt (Sp. 2 Z. 44-47). Damit korrespondierend ordnet der Klage-patentanspruch an, dass das Spreizgest\u00e4nge an den Holmen und diese verbindend vorgesehen ist (Merkmal 6.3.1).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDurch die Verbindung zwischen dem Spreizgest\u00e4nge und den Gestellholmen kommt es zu einer Bewegungskopplung von Spreizgest\u00e4nge und Gestellholmen (vgl. auch Kammer, Urt. v. 16.02.2012 \u2013 4b O 212\/09). Die Bewegungskopplung kommt darin zum Ausdruck, dass sich das Aufstellen des Wagengestells und das Aufstellen des Spreizgest\u00e4nges mechanisch bedingen und auch das Zusammen-legen des Spreizgest\u00e4nges dazu f\u00fchrt, dass zugleich die Gestellholme aufeinander zu verschwenken. Dar\u00fcber hinaus muss das Spreizgest\u00e4nge in der Lage sein, die Gestellholme in der aufgestellten Lage zu sichern. Nur eine irgendwie gekoppelte Bewegung im Verlauf des Aufstell- oder Einklappvorgangs gen\u00fcgt insofern nicht. Vielmehr muss es gerade das Spreizgest\u00e4nge sein, das die Gestellholme in der aufgestellten Position h\u00e4lt. Denn nach der dem Klagepatentanspruch zu entneh-menden technischen Lehre ist das Spreizgest\u00e4nge derjenige Teil der Vorrichtung, mit dem das Wagengestell zusammengelegt und aufgestellt und in der aufgestellten Position gehalten werden kann.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDamit l\u00f6st das Klagepatent die Aufgabe, ein Wagengestell f\u00fcr zusammenklappbare Schiebewagen und den Mechanismus f\u00fcr die Zusammenlegung derart zu vereinfa-chen und auszubilden, dass eine leichtere Handhabung beim Aufstellen und Zu-sammenklappen gegeben ist (Sp. 2 Z. 19-25). Mit dieser Konstruktion grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik ab, der auch schon Kreuz- oder Scheren-gest\u00e4nge als Spreizgest\u00e4nge kannte, aber zus\u00e4tzliche und kompliziertere Konstruk-tionen verwendete, um das Wagengestell aufzustellen und in dieser Position zu stabilisieren. Der aus der US 3,881XXX A bekannte Mechanismus unterscheidet sich von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung dadurch, dass statt eines Spreizgest\u00e4n-ges in Form eines Kreuzgest\u00e4nges die R\u00fccken- und Seitenholme durch zusam-menklappbare Querholme in der aufgestellten Lage stabilisiert und gehalten wer-den (Sp. 1 Z. 25-40). Auch die FR 2 310 XXX A verwendet neben einem zur Sprei-zung der R\u00fcckenholme vorgesehenen Scherengest\u00e4nge zus\u00e4tzlich zusammenleg-bare Querholme zwischen den unteren Abschnitten der R\u00fcckenholmen zur Sprei-zung der Seitenholme (Sp. 2 Z. 4-18). Demgegen\u00fcber \u00fcbernimmt nach der Lehre des Klagepatents das Spreizgest\u00e4nge in der Form des Kreuzgest\u00e4nges die Funkti-on, s\u00e4mtliche Holme im aufgestellten Zustand zu spreizen und beim Zusammenle-gen aufeinander zu zu verschwenken. Werden obere und untere Holme mit ver-schiedenen Mitteln vertikal und horizontal gespreizt, die nicht alle als Bestandteil eines Spreizgest\u00e4nges in Form eines Kreuzgest\u00e4nges angesehen werden k\u00f6nnen, das mit den Gestellholmen verbunden ist, ist ein solcher Mechanismus nicht erfin-dungsgem\u00e4\u00df (vgl. auch BGH Urt. v. 22.50.2012 \u2013 X ZR 58\/11 \u2013 Rn 22, 26 und 27). Insofern kommt dem Zusammenspiel von Spreizgest\u00e4nge und Gestellholmen und ihrer Verbindung untereinander besondere Bedeutung zu.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kreuzgest\u00e4nge handelt es sich um ein Spreizge-st\u00e4nge, bei dem die St\u00fctzstreben \u00fcber Kreuz angeordnet sind, so dass sie einen Kreuzungspunkt aufweisen. In welchen Ebenen und\/oder auf welchen Achsen es zu einer Bewegung des Kreuzgest\u00e4nges kommt, legt das Klagepatent nicht zwin-gend fest. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 16. Februar 2012 (4b O 212\/09) ausgef\u00fchrt, dem die Parteien auch jetzt nicht entgegengetreten sind.<\/li>\n<li>Was die Verbindung mit den Gestellholmen angeht, ist jeder der vier Enden der St\u00fctzstreben des Kreuzgest\u00e4nges jeweils mit einem Gestellholm verbunden und somit die Gestellholme auch untereinander. Die Anbindung des Kreuzgest\u00e4nges nur an die oberen oder nur an die unteren Gestellholme gen\u00fcgt nicht, da das Kreuzgest\u00e4nge dann seine Spreizfunktion in die horizontale und vertikale Richtung nicht aus\u00fcben kann. Auch eine Lagesicherung des Wagengestells in der aufge-stellten Position ist so nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nOb es f\u00fcr die Bewegungskopplung und die Sicherung des Wagengestells in der aufgestellten Position gen\u00fcgt, wenn das Kreuzgest\u00e4nge nur mittelbar mit den Ge-stellholmen verbunden ist, kann letztlich dahinstehen. Die Kammer hat in einem anderen Urteil zum Klagepatent noch ausgef\u00fchrt, die freien Enden der St\u00fctzstreben seien an den oberen und unteren Gestellholmen angebracht und verbinden diese (Kammer, Urt. v. 16.02.2012 \u2013 4b O 212\/09). Auch das Urteil des Bundesgerichtsho-fes im Nichtigkeitsverfahren deutet darauf hin, dass die freien Enden der St\u00fctzstre-ben unmittelbar mit den Holmen verbunden sein m\u00fcssen (vgl. BGH Urt. v. 22.05.2012 \u2013 Az. X ZR 58\/11 \u2013 Rz. 21). Hinreichend aber auch notwendig ist jeden-falls, dass eine Verbindung besteht, bei der die Gestellholme, wenn das Wagenge-stell aufgestellt ist, durch das Spreizgest\u00e4nge in der aufgestellten Position gehalten werden und beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges wieder aufeinander zu verschwenken, und zwar die unteren und die oberen Gestellholme sowohl zuei-nander als auch gegeneinander. Eine (mittelbare) Verbindung zwischen Spreizge-st\u00e4nge und Gestellholmen, bei der das aufgestellte Gest\u00e4nge nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr die Positionierung der Gestellholme ist oder das Zusammenlegen des Spreizge-st\u00e4nges nicht das Verschwenken aller vier Gestellholme aufeinander zu bewirkt, gen\u00fcgt nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit das Klagepatent vorschl\u00e4gt, die St\u00fctzstreben des Spreizgest\u00e4nges k\u00f6nnten einzeln an einem Holm angelenkt und an dem anderen korrespondierenden Holm im aufgestellten Zustand befestigt sein (Sp. 2 Z. 47-51), kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass eine Verbindung des Spreizgest\u00e4nges mit dem Gestell-holm erstmals hergestellt werden soll, nachdem das Wagengestell aufgestellt wor-den ist. Eine solche Konstruktion kann aber nicht als erfindungsgem\u00e4\u00df angesehen werden, steht sie doch im Widerspruch zu dem Erfordernis, dass das Kreuzgest\u00e4n-ge an den Holmen und diese verbindend vorgesehen sein soll. Gleichwohl l\u00e4sst die Textstelle die Funktion des Spreizgest\u00e4nges, das Wagengestell in der aufgestellten Position zu sichern, deutlich erkennen. In der Beschreibung des Klagepatents wird weiter vorgeschlagen, an einem Holm ein verschiebliches Schwenklager vorzuse-hen, an dem das Spreizgest\u00e4nge dauerhaft befestigt ist und das zum Aufstellen des Wagengestells in die eine Richtung und zum Zusammenlegen in die andere Rich-tung verschoben werden kann (S. 2 Z. 51-55). Dieses Beispiel zeigt die Bewe-gungskopplung, bei der das Aufstellen bzw. Zusammenlegen des Kreuzgest\u00e4nges mit dem Verschwenken aller Gestellholme gekoppelt ist. Soweit dabei von Verbin-dungsstreben die Rede ist, sind damit erkennbar die Streben des Spreizgest\u00e4nges gemeint, das an dieser Stelle der Beschreibung des Klagepatents auch noch nicht auf ein Kreuzgest\u00e4nge beschr\u00e4nkt ist, sondern Ausf\u00fchrungsformen mit \u00e4u\u00dferen Verbindungsstreben umfasst (vgl. Sp. 2 Z. 2-5). F\u00fcr eine mittelbare Verbindung \u00fcber zus\u00e4tzliche Streben gibt die Textstelle nichts her. Der Einwand der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, es m\u00fcsse im Falle eines zweidimensional zusammen-legbaren Kreuzgest\u00e4nges immer ein verschiebliches Schwenklager geben, da das Gest\u00e4nge aufgrund der festen Position an den Gestellholmen nicht zusammenleg-bar sei, greift nicht durch. Es sind auch Konstruktionen wie solche, die dem Urteil der Kammer vom 16. Februar 2012 (Az. 4b O 212\/09) zugrunde lagen, m\u00f6glich, die in vergleichbarer Weise ohne verschiebliche Schwenklager auskommen, aber gleichwohl ein Kreuzgest\u00e4nge erfindungsgem\u00e4\u00df verwenden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Kla-gepatentanspruchs. Sie weist zwar ein Kreuzgest\u00e4nge auf. Dieses ist aber nicht derart ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und die unteren Holme in die charakteristische V-Position verbracht sind (Merkmal 6.3.2) und beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken (Merkmal 6.3.3). Insofern fehlt es auch an einer Verbindung der Holme untereinander durch das Kreuzgest\u00e4nge (Merkmal 6.3.1). Soweit gleichwohl eine Spreizung der oberen und unteren Gestellholme so-wohl zueinander als auch gegeneinander, also in der horizontalen und der vertika-len Richtung erfolgt, wird dies durch ein Spreizgest\u00e4nge bewirkt, das aufgrund sei-ner weiteren Bestandteile nicht mehr als Kreuzgest\u00e4nge bezeichnet werden kann.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die Funktionsweise ihres Klappmechanis-mus lassen sich anhand des Musters und den von den Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Abbildungen, deren Bezugsziffern nachfolgend verwendet werden, nachvollziehen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zwei obere und untere Gestellholme (2a, 2b; 4a, 4b) auf, die \u00fcber ein Verbindungsteil (3) miteinander verbunden sind. Die oberen Gestellholme bestehen aus zwei Abschnitten, die mit einem Gelenk (G\u2018, G\u2018\u2018) miteinander verbunden sind. Die beiden oberen Abschnitte bilden die Schubstan-gen (27a, 27b). Das Gelenk (G\u2018, G\u2018\u2018) ist in einem gewissen Abstand von dem unte-ren Ende (E\u2018, E\u2018\u2018) der oberen Schubstange (27a, 27b) angeordnet, so dass ein End-abschnitt der Schubstange (27a, 27b) nach unten hin \u00fcber das Gelenk (G\u2018, G\u2018\u2018) vor-steht.<\/li>\n<li>Der obere und der untere Gestellholm jeweils einer Seite (2a, 4a; 2b, 4b) sind mittels eines St\u00fctzholms (S\u2018, S\u2018\u2018) miteinander verbunden. Der St\u00fctzholm (S\u2018, S\u2018\u2018) ist mit dem unteren Ende am unteren Gestellholm (4a, 4b) und mit dem oberen Ende am unte-ren Ende des Endabschnitts der Schubstange (27a, 27b) jeweils gelenkig verbun-den. Es ist weiterhin ein Kreuzgest\u00e4nge bestehend aus zwei in ihrer Mitte gelenkig verbundenen Stangen (K\u2018, K\u2018\u2018), deren Winkel untereinander \u00fcber das Gelenk ver-\u00e4ndert werden kann, vorhanden. Die unteren Enden der Stangen (K\u2018, K\u2018\u2018) des Kreuzgest\u00e4nges sind am unteren Gestellholm (4a, 4b) \u00fcber fest positionierte Gelen-ke (H\u2018, H\u2018\u2018) befestigt. Die oberen Enden der Stangen (K\u2018, K\u2018\u2018) sind an einem Gleitla-ger (L\u2018, L\u2018\u2018) gelenkig befestigt, das seinerseits am St\u00fctzholm (S\u2018, S\u2018\u2018) verschieblich gelagert ist. An diesem Gleitlager ist weiterhin eine nicht n\u00e4her bezeichnete gebo-gene Stange (nachfolgend: \u201eKurvenstange\u201c) mit einem ihrer Enden befestigt, das andere Ende ist in einem gewissen Abstand zum Gelenk (H\u2018, H\u2018\u2018) am Ende des un-teren Gestellholms (4a, 4b) befestigt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIn einem aufgestellten Zustand sind die oberen und unteren Gestellholme (2a, 2b; 4a, 4b) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils V-f\u00f6rmig zueinander angeord-net. Wird der angegriffene Schiebewagen zusammengelegt, wird die obere Schubstange (27a, 27b) der oberen Gestellholme (2a, 2b) um das Gelenk (G\u2018, G\u2018\u2018) nach vorne geklappt. Der untere, auf der anderen Seite des Gelenks gelegene Ab-schnitt dieser Schubstange f\u00fchrt infolgedessen eine Kreisbewegung nach unten und weiter nach hinten durch. Da an seinem unteren Ende (E\u2018, E\u2018\u2018) die St\u00fctzstange (S\u2018, S\u2018\u2018) mit ihrem oberen Ende befestigt ist, kommt es zu einer Bewegung der St\u00fctz-stange (S\u2018, S\u2018\u2018). Sie kippt um ihren unteren Befestigungspunkt am unteren Gestell-holm (4a, 4b) nach hinten und im weiteren Verlauf nach unten auf das hintere En-de des unteren Gestellholms zu. Das Kreuzgest\u00e4nge vollzieht diese Bewegung der St\u00fctzstangen (S\u2018, S\u2018\u2018) nach, weil es mit seinem unteren Ende an der gleichen Posi-tion (H\u2018, H\u2018\u2018) wie die St\u00fctzstange (S\u2018, S\u2018\u2018) befestigt ist und mit dem oberen Ende an dem an der St\u00fctzstange angeordneten Gleitlager (L\u2018, L\u2018\u2018). Allerdings wird das Gleit-lager (L\u2018, L\u2018\u2018) bei dieser Bewegung entlang der St\u00fctzstange durch die Kurvenstange nach oben geschoben, denn die zwischen dem Gleitlager (L\u2018, L\u2018\u2018) und dem Ende des unteren Gestellholms (4a, 4b) angelenkte Kurvenstange gibt einen festen Ab-stand zwischen diesen beiden Punkten vor. Schwenkt also nun die St\u00fctzstange (S\u2018, S\u2018\u2018) beim Zusammenklappen des Gestells auf das Ende des unteren Gestellholms zu, wird das Gleitlager entlang der St\u00fctzstange (S\u2018, S\u2018\u2018) zwangsverschoben. Der Ab-stand zwischen dem jeweils unteren und oberen Ende der beiden Stangen des Kreuzgest\u00e4nges vergr\u00f6\u00dfert sich, so dass der Abstand zwischen den beiden oberen bzw. den unteren Stangen untereinander verringert wird. Dies f\u00fchrt letztlich dazu, dass die Gestellholme auch in der horizontalen Richtung aufeinander zu ver-schwenken. Wird das Wagengestell aufgestellt, verlaufen die Bewegungen in der umgekehrten Reihenfolge ab.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch wenn die Bewegungen von Kreuzgest\u00e4nge und Gestellholmen miteinander gekoppelt sind, stellt das Kreuzgest\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges im Sinne der Lehre des Klagepa-tents dar. Das Kreuzgest\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dient nicht der Lagesicherung der Gestellholme in ihrem aufgestellten Zustand (Merkmal 6.3.2). Zwar m\u00f6gen in horizontaler Richtung die oberen bzw. unteren Gestellholme jeweils untereinander noch in der V-f\u00f6rmigen Position gehalten werden, wenn das Gestell aufgestellt ist. Dies gilt jedoch nicht in der vertikalen Richtung. In dieser Richtung werden die oberen Gestellholme im Verh\u00e4ltnis zu den unteren Gestellholmen von den St\u00fctzstangen (S\u2018, S\u2018\u2018) in ihrer charakteristischen V-Position gehalten. Das Kreuzgest\u00e4nge tr\u00e4gt dazu nichts bei, zumal es mit seinem oberen Ende an den St\u00fctzstangen verschieblich gelagert ist. Insofern sorgt auch das Zusammenlegen des Kreuzgest\u00e4nges nicht daf\u00fcr, dass die oberen und unteren Gestellholme aufei-nander zu verschwenken (Merkmal 6.3.3). Dies bewirkt vielmehr das Kippen der St\u00fctzstangen (S\u2018, S\u2018\u2018). Infolgedessen kann auch nicht festgestellt werden, dass das Kreuzgest\u00e4nge an den Holmen und diese verbindend vorgesehen ist (Merkmal 6.3.1). Die mittelbare Verbindung \u00fcber die S\u00fctzholme (S\u2018, S\u2018\u2018) tr\u00e4gt jedenfalls in ver-tikaler Richtung nicht zur Bewegungskopplung bei. Dass es \u00fcberhaupt zu einer Winkelverstellung des Kreuzgest\u00e4nges kommt, wird durch die Ver\u00e4nderung des Dreiecks \u201eGelenk (H\u2018, H\u2018\u2018) am unteren Ende des Kreuzgest\u00e4nges\u201c, \u201eGleitlager (L\u2018. L\u2018\u2018) am oberen Ende des Kreuzgest\u00e4nges\u201c und \u201eEnde des unteren Gestellholms mit der daran angelenkten Kurvenstange\u201c bewirkt. Hier hat die Kurvenstange ma\u00dfgebli-chen Einfluss, weil sie bei einer Bewegung das Gleitlager verschiebt. Somit sind \u00fcber das Kreuzgest\u00e4nge hinaus weitere Stangen wie die St\u00fctzstangen (S\u2018, S\u2018\u2018) und die Kuvenstangen an der Spreizung und Lagesicherung des Wagengestells der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beteiligt. Als Kreuzgest\u00e4nge kann ein solches Spreizgest\u00e4nge nicht mehr bezeichnet werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bedient sich insoweit eines anderen Mechanismus, als er vom Klagepatent gelehrt wird.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 200.000,00 EUR, wovon 20.000,00 EUR auf die gesamtschuldnerische Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2938 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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