{"id":8231,"date":"2019-11-27T13:23:59","date_gmt":"2019-11-27T13:23:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8231"},"modified":"2019-11-27T13:23:59","modified_gmt":"2019-11-27T13:23:59","slug":"4b-o-39-17-laser-sinterverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8231","title":{"rendered":"4b O 39\/17 &#8211; Laser-Sinterverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2937<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. September 2019, Az. 4b O 39\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 021 XXX B1 auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzflicht und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 21. Dezember 1999 durch die Kl\u00e4gerin unter Inanspruchnahme der deutschen Priorit\u00e4t DE 19901XXX vom 19. Januar 1999 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 26. Juli 2000 und die Erteilung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin mit Wirkung auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland am 9. Mai 2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Gegen die Erteilung des Klagepatents legten verschiedene Beteiligte, darunter die Streithelferin der Beklagten, beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) Einspruch ein. In erster Instanz widerrief die Einspruchsabteilung das Klagepatent (die Entscheidung liegt vor als Anlage PP16). Diese Entscheidung hob die Beschwerdekammer auf und verwies die Sache an die Einspruchsabteilung zur\u00fcck (die Entscheidung liegt vor als Anlage PP17). Das Klagepatent wurde sodann von der Einspruchsabteilung mit Entscheidung vom 20. Mai 2016 (vorgelegt als Anlage K5) in beschr\u00e4nkter Form aufrechterhalten. Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents in der im Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkten Fassung lautet:<br \/>\nAnwendung des Laser-Sinterverfahrens, bei dem aus einem sinterf\u00e4higen Pulver schichtweise Formk\u00f6rper aufgebaut werden, indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, wobei die F\u00fchrung des Laserstrahls \u00fcber die jeweilige Pulverschicht der Steuerung durch Daten unterliegt, welche die Konfiguration des Formk\u00f6rpers in dieser Schicht repr\u00e4sentieren, zur Herstellung von Kronen, Br\u00fccken, oder Inlays, mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df das Pulver aus einem biokompatiblen Werkstoff von unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 0 und 50 \u00b5m besteht.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt in Deutschland Zahnersatz her. Dazu verwendet sie unter anderem Lasercusing Anlagen, die von der Streithelferin hergestellt und geliefert wurden. In diesen wird ein ebenfalls von der Streithelferin bezogenes Pulver mit der Bezeichnung \u201eA\u201c verwendet. Dieses ist eine CoCr-Legierung mit einer Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 10 und 30 \u00b5m. Weiter setzt sie ein ebenfalls von der Streithelferin geliefertes Pulver mit der Bezeichnung \u201eB\u201c ein, eine Titanlegierung. Die Kl\u00e4gerin greift Herstellung, Angebot und Vertrieb von Kronen, Br\u00fccken oder Inlays an, die mittels dieser Anlagen und Stoffe hergestellt werden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<br \/>\nDie Streithelferin ist exklusive Lizenznehmerin eines f\u00fcr das C mit dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 9467 XXX B1 auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik f\u00fcr Deutschland gesch\u00fctzten Laserschmelzverfahrens (im Folgenden kurz: C-Patent).<br \/>\nDie von der Streithelferin an die Beklagte gelieferten Automaten funktionieren so, dass der Laserstrahl das jeweilige Pulver in seinem Wirkungsbereich vollst\u00e4ndig aufschmilzt und der sich bildende Schmelzpool auch in die Oberfl\u00e4che der darunterliegenden Schicht dringt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nSie ist dabei der Ansicht, dass der Begriff des Lasersinterns vom Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt dahingehend verstanden worden sei, dass er sowohl das An- als auch das vollst\u00e4ndige Auf- bzw. Durchschmelzen eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Pulvers durch die Energie eines Laserstrahls umfasse. Dies ergebe sich aus den als Anlagen K11-K14 vorgelegten Literaturstellen aus den Jahren 1996-2000 sowie einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. D (vorgelegt als Anlage K15).<br \/>\nEine andere Auffassung, wie sie die Beklagte und ihre Streithelferin sowie das Landgericht Mannheim im Urteil 2 O 36\/17 vertr\u00e4ten, verkenne, dass das Sintern gerade auch das vollst\u00e4ndige Aufschmelzen der kleineren Pulverk\u00f6rner beinhalte.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in der geltend gemachten Fassung jedenfalls \u00e4quivalent Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nKronen, Br\u00fccken oder Inlays anzubieten, herzustellen oder in Verkehr zu bringen,<br \/>\nwenn diese unter Verwendung des Lasersinterverfahrens aus einem sinterf\u00e4higen Pulver aus einem biokompatiblen Werkstoff von unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 0 und 50 pm hergestellt sind, bei dem<br \/>\naus dem sinterf\u00e4higen Pulver schichtweise ein Formk\u00f6rper aufgebaut wird,<br \/>\nindem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Schmelzen f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, und<br \/>\ndie F\u00fchrung des Laserstrahls \u00fcber die jeweilige Pulverschicht unterliegt der Steuerung durch Daten, welche die Konfiguration des Formk\u00f6rpers in dieser Schicht repr\u00e4sentieren,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nes bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nKronen, Br\u00fccken oder Inlays anzubieten, herzustellen oder in Verkehr zu bringen, wenn diese unter Verwendung des Laserschmelzverfahrens aus einem schmelzf\u00e4higen Pulver aus einem biokompatiblen Werkstoff von unterschiedlicher Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 0 und 50 pm hergestellt sind,<br \/>\nbei dem aus dem schmelzf\u00e4higen Pulver schichtweise ein Formk\u00f6rper aufgebaut wird,<br \/>\nindem sukzessive Jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Schmelzen f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, und<br \/>\ndie F\u00fchrung des Laserstrahls \u00fcber die jeweilige Pulverschicht unterliegt der Steuerung durch Daten, welche die Konfiguration des Formk\u00f6rpers in dieser Schicht repr\u00e4sentieren;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. September 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Inhalten, Leistungsentgelten sowie unter Einschluss der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte die Richtigkeit der Angaben nach lit. a) durch \u00dcbermittlung entsprechender Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine nachzuweisen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\nund wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nund wobei die Beklagte die Angaben vorstehend zu d) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 10. Juni 2007 zu machen hat;<br \/>\n3. die in ihrem unmittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl einem von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\n4. die unter Ziffer I.1. beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 9. Mai 2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nII. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 30. September 2005 bis 9. Juni 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 10. Juni 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen die Erteilung des Klagepatents (EP 1 021 XXX Bl), gegenw\u00e4rtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt unter dem Az.: TI 523\/16-3.2.XX anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens.<\/li>\n<li>Die Streithelferin der Beklagten beantragt,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen die Erteilung des Klagepatents (EP 1 021 XXX Bl), gegenw\u00e4rtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt unter dem Az.: TI 523\/16-3.2.XX anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens<\/li>\n<li>Die Beklagte und ihre Streithelferin sind der Ansicht, dass das Klagepatent nicht verletzt werde. Die Beklagte setze vielmehr Fertigungsautomaten und Pulver der Streithelferin ein, die nach einem seinerseits durch das C-Patent gesch\u00fctzten Laserschmelzverfahren arbeiteten, das gerade kein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Lasersintern darstelle. Sintern zeichne sich allgemein und auch im Falle des Lasersinterns dadurch aus, dass ein vollst\u00e4ndiges Aufschmelzen gerade vermieden werde. Das Laserschmelzverfahren nach dem C-Patent habe demgegen\u00fcber erstmals ein vollst\u00e4ndiges Aufschmelzen erm\u00f6glicht, die ersten hierzu tauglichen Ger\u00e4te habe die Streithelferin 2001 vorgestellt. Dies zeige auch die Wortwahl des Klagepatents, in dem es ausdr\u00fccklich hei\u00dfe, dass die Pulverbestandteile \u201eangeschmolzen\u201c w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass \u2013 legte man die Auslegung der Kl\u00e4gerin zugrunde \u2013 das Klagepatent gegen\u00fcber dem EP 0 946 XXX B1 (vorgelegt als Anlage PP8) nicht neu sei. Es sei zudem nicht neu gegen\u00fcber der Druckschrift US 5,639,402 (vorgelegt als Anlage PP21).<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf der Erzeugnisse sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie Entsch\u00e4digung gem. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcbkG.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen keine \u2013 auch keine \u00e4quivalente &#8211; Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz. In Abs. [0001] (Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K2) f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass Zahnersatz, wie Kronen, Br\u00fccken, Inlays u. dgl., regelm\u00e4\u00dfig aus komplexen Formk\u00f6rpern bestehe, die meist einerseits die r\u00e4umliche Konfiguration erhalten gebliebener Zahnteile (Zahnst\u00fcmpfe), verloren gegangener ganzer Z\u00e4hne oder Teile des Kiefers und andererseits die r\u00e4umliche Situation gegen\u00fcber benachbarten und\/oder antagonistischen Z\u00e4hnen individuell ber\u00fccksichtigen m\u00fcssten. Nach dem Stand der Technik werde derartiger Zahnersatz in aufwendigen Verfahren hergestellt. Wohl am weitesten verbreitet sei die Fertigung der ben\u00f6tigten Formk\u00f6rper &#8211; zumeist aus Edelmetall- oder Nichtedelmetall-Legierungen sowie Rein-Metallen &#8211; in einem mehrstufigen Abform- und Gie\u00dfverfahren. Bekannt geworden sei jedoch auch das datengesteuerte Fr\u00e4sen solcher Formk\u00f6rper aus dem vollen Material, was zwangsl\u00e4ufig erheblichen Abfall zur Folge habe, der aufwendig wiederaufgearbeitet werden m\u00fcsse bzw. hohe Kosten verursache.<br \/>\nNach Abs. [0002] sei aus der Druckschrift FR 22 754 XXX ein Verfahren zum Herstellen eines Zahnimplantats bekannt, bei dem ein Abdruck des Knochenhohlraums eines extrahierten Zahnes genommen werde, dieser Abdruck digital erfasst und hierauf folgend aus den digital erfassten Daten schichtweise ein Polymer mittels eines stereolithographischen Verfahrens ausgeh\u00e4rtet werde, das Zirkonoxidpartikel enthalte. Der ausgeh\u00e4rtete Kunststoffrohling werde nachfolgend in einem W\u00e4rmebehandlungsverfahren ausgebrannt, so dass ein Keramikpartikelger\u00fcst verbleibe und dieses in einem weiteren W\u00e4rmenachbehandlungsverfahren gesintert werde, um das Zahnwurzelimplantat auszuh\u00e4rten. Das Verfahren weise den Nachteil auf, dass eine aufwendige Fertigungstechnik eingesetzt werde und zudem ein vollst\u00e4ndiger Ausbrand des Kunststoffmaterials nicht erzielbar sei. Die mit diesem Verfahren erzielbaren Produkte wiesen eine Restporosit\u00e4t auf, die den Einsatz im hochbelastbaren Zahnaufbereich nicht zulie\u00dfen, da die Festigkeit der por\u00f6sen Keramik hierzu nicht ausreichend sei.<br \/>\nAus US 4,863,XXX sei nach Abs. [0003] ein selektives Lasersinterverfahren bekannt, bei dem ein Pulver, welches Plastik, Metall, Keramik oder Polymersubstanz umfasse, das mit einem Laser ausgeh\u00e4rtet werde. Der Nachteil dieses Verfahrens sei, dass keine ausreichend dichten und somit hinreichend belastbaren Produkte herstellbar seien und zu dem f\u00fcr die Erzielung der im Zahnimplantatbereich erforderlichen engen Toleranzen und Festigkeiten umfangreiche mechanische Nachbearbeitungen und thermische Nachbehandlungen erforderlich seien.<br \/>\nVor diesem Hintergrund betrachtet das Klagepatent nach Abs. [0004] es als seine Aufgabe (das technische Problem), einen anderen, vorteilhafteren Weg zur Herstellung solcher Formk\u00f6rper aufzuzeigen. Die Erfindung bediene sich dazu eines anderweitig, n\u00e4mlich zur Herstellung von komplexen Werkzeugen oder Bauteilen unter der Bezeichnung &#8222;E&#8220; bekannt gewordenen Verfahrens.<\/li>\n<li>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 vor, das Lasersinterverfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 wie sie nachstehend gegliedert wiedergegeben sind, anzuwenden:<br \/>\n1. Anwendung des Lasersinterverfahren,<br \/>\n2. bei dem aus einem sinterf\u00e4higen Pulver ein Formk\u00f6rper schichtweise aufgebaut wird,<br \/>\n3. indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Sintern des Pulvers f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird.<br \/>\n4. Die F\u00fchrung des Laserstrahls \u00fcber die jeweilige Pulverschicht unterliegt der Steuerung durch Daten, welche die Konfiguration des Formk\u00f6rpers in der jeweiligen auszuh\u00e4rtenden Schicht repr\u00e4sentieren.<br \/>\n5. Das Lasersinterverfahren wird mit der Ma\u00dfgabe angewendet, dass das Pulver aus einem biokompatiblen Werkstoff besteht,<br \/>\n6. der eine unterschiedliche Korngr\u00f6\u00dfe zwischen 0 und 50pm aufweist.<br \/>\n7. Das Lasersinterverfahren wird zur Herstellung von Kronen, Br\u00fccken oder Inlays angewendet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien bedarf es n\u00e4herer Ausf\u00fchrungen zum in Merkmal 1, 2, 3, 5 und 7 verwendeten Begriff des Sinterns bzw. Lasersintern.<\/li>\n<li>Bei dem Klagepatentanspruch handelt es sich um einen Verwendungsanspruch, der die Verwendung eines bereits bekannten Verfahrens, n\u00e4mlich des \u201eEs\u201c in Form des Lasersinterns, f\u00fcr eine neue Verwendung zum Gegenstand hat. Dies zeigt das Klagepatent in Abs. [0004], in dem es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eSie [Anm.: die Erfindung] bedient sich dazu eines anderweitig, n\u00e4mlich zur Herstellung von komplexen Werkzeugen oder Bauteilen unter der Bezeichnung &#8222;E&#8220; bekannt gewordenen Verfahrens, bei dem die Formk\u00f6rper aus einem sinterf\u00e4higen Pulver schichtweise aufgebaut werden, indem sukzessive jede Schicht des Pulvers einer zum lokalen Sintern f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird, wobei die F\u00fchrung des Laserstrahls \u00fcber die jeweilige Pulverschicht der Steuerung durch Daten unterliegt, welche die Konfiguration des Formk\u00f6rpers in dieser Schicht repr\u00e4sentieren.\u201c<\/li>\n<li>Dabei ist der Begriff des Sinterns \u00fcber den gesamten Anspruch hinweg einheitlich zu verstehen. Der Klagepatentanspruch spricht in Merkmal 1 insoweit von einem \u201eLasersinterverfahren\u201c und kennzeichnet damit den Inhalt des Anspruchs insgesamt, der ein solches Verfahren zum Gegenstand hat. In Merkmal 2 wird der Begriff des Sinterns dann im Zusammenhang mit dem (in den Merkmalen 5 und 6 weiter beschriebenen) Pulver gebraucht, das sinterf\u00e4hig zu sein hat. Merkmal 3 spricht den Begriff des Sinterns so an, dass jede Schicht des sinterf\u00e4higen Pulvers einer zum \u201elokalen Sintern\u201c f\u00fchrenden Energie eines Laserstrahls ausgesetzt wird. In Merkmal 5 ist wieder allgemein vom Lasersinterverfahren die Rede, wobei das dabei einzusetzende Pulver dahingehend weiter beschrieben wird, dass es \u201ebiokompatibel\u201c ist, Merkmal 7 schlie\u00dflich gibt an, dass das Lasersinterverfahren zur Herstellung von Zahnersatz in Form von \u201eKronen, Br\u00fccken oder Inlays\u201c angewendet wird.<\/li>\n<li>Aus den bereits angesprochenen Merkmalen ergibt sich, dass das Lasersinterverfahren auf einem schichtweisen Aufbau des zu erzeugenden Gebildes mittels Pulvers erfolgt. Dabei werden die Schichten durch ein gezieltes Aufbringen thermischer Energie mittels eines Laserstrahls Schmelzprozessen ausgesetzt.<\/li>\n<li>Der Begriff des Lasersinterns umfasst jedenfalls die Behandlung des sinterf\u00e4higen Pulvers dahingehend, dass die Pulverk\u00f6rner oberfl\u00e4chig angeschmolzen werden und so die K\u00f6rner zu Schichten und die Schichten miteinander verbunden werden.<\/li>\n<li>Streitig ist, ob der Begriff des Lasersinterns dar\u00fcber hinaus auch das Durchschmelzen der gesamten Pulverk\u00f6rner umfasst, das hier als \u201eLaserschmelzverfahren\u201c bezeichnet werden soll. Dies ist nicht der Fall.<\/li>\n<li>Das Klagepatent liefert in Abs. [0004] eine Beschreibung dessen, was unter Lasersintern zu verstehen ist. Diese lautet dahingehend, dass durch die Energiezufuhr die jeweils betroffenen Pulverbestandteile oberfl\u00e4chig angeschmolzen werden und dadurch miteinander eine feste Bindung eingehen. Wie bereits das Landgericht Mannheim in seinem Urteil 2 O 36\/17 geht auch die Kammer davon aus, dass das Klagepatent dadurch zum Ausdruck bringt, dass es bei der Verwendung des Begriffs \u201eSintern\u201c dem allgemein-technischen Sprachgebrauch folgt, wonach Sintern bereits im Ausgangspunkt etwas anderes ist als \u201edurchschmelzen\u201c, n\u00e4mlich ein nur oberfl\u00e4chliches Anschmelzen. Diese in Abs. [0004] zum Ausdruck kommende Unterscheidung ist dabei nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch das charakteristische Unterscheidungsmerkmal zu reinen Schmelzprozessen. Denn zwar beinhaltet das Sintern Schmelzvorg\u00e4nge, anders als bei einer reinen Schmelze werden dabei jedoch keine oder zumindest nicht alle Ausgangsstoffe aufgeschmolzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, im Abs. [0004] werde mit der Erw\u00e4hnung des Rapid-Prototyping-Verfahrens die volle Breite der bekannten Verfahren einschlie\u00dflich des Laserschmelzverfahrens aufgezogen, dahinter bleibe auch die Textstelle in Sp. 2 Z. 7 ff. nicht zur\u00fcck. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Wie weit der Begriff des \u201eE\u201c nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis aufzufassen ist, kann an dieser Stelle dahinstehen. Jedenfalls pr\u00e4sentiert das Klagepatent im Abs. [0004] sein abschlie\u00dfendes Verst\u00e4ndnis dieses Verfahrens, wonach die Pulverbestandteile nur oberfl\u00e4chig angeschmolzen werden. Soweit die Kl\u00e4gerin dagegen vorbringt, der Begriff \u201ePulverbestandteile\u201c beziehe sich nicht auf die einzelnen Pulverk\u00f6rner, sondern auf die gesamte Pulverschicht, jedenfalls soweit sie vom Laser erfasst werde, steht ein solches Verst\u00e4ndnis im Widerspruch zum geforderten \u201eoberfl\u00e4chigen\u201c Anschmelzen und findet auch sonst keinen Anhalt in der Klagepatentschrift. Dass an anderer Stelle ausdr\u00fccklich von Pulverk\u00f6rnern die Rede ist, schlie\u00dft nicht aus, dass mit den erw\u00e4hnten Bestandteilen auch nur Pulverk\u00f6rner gemeint sind, zumal auch die Begriffe \u201ePulverschicht\u201c bzw. \u201eSchicht des Pulvers\u201c in der Beschreibung verwendet werden.<\/li>\n<li>Auch die Beschreibung in Abs. [0005], dass der gew\u00e4hlte Korngr\u00f6\u00dfenverlauf eine besonders dichte Sinterung mit dem Vorteil hoher Druckbelastbarkeit des Formk\u00f6rpers und geringer Bildung von Hohlr\u00e4umen, welche f\u00fcr die Entstehung von Bakterienkulturen anf\u00e4llig sind, gew\u00e4hrleiste, und ferner die Abmessung und Pa\u00dfgenauigkeit der Restauration festlege, kann nur auf das so verstandene Sintern gelesen werden. Denn anders als bei einem Sintern ist bei einem vollst\u00e4ndigen Aufschmelzen die Korngr\u00f6\u00dfe nur insoweit relevant, als sie dieses zielgenau zul\u00e4sst. Hohlr\u00e4ume h\u00e4ngen dabei wegen des vollst\u00e4ndigen Aufschmelzen jedes Korns davon nicht ab. Auch f\u00fchrt eine vollst\u00e4ndige Aufschmelzung eo ipso zu gleichbleibend dichten Ergebnissen. Auch eine \u201ebesonders dichte Sinterung\u201c kann daher nur so verstanden werden, dass sie auf ein Sintern im hergebrachten Sinne bezogen ist. Denn nur dessen Dichte kann von dem K\u00f6rnungsverlauf, also der Zusammensetzung des Pulvers in Bezug auf die anteilig vorhandenen K\u00f6rnungen, abh\u00e4ngen, wie das Klagepatent ausf\u00fchrt. Auf einen solchen K\u00f6rnungsverlauf kann es bei einem Aufschmelzen auch aus den weiteren Gr\u00fcnden nicht ankommen, sondern allenfalls auf die maximale Gr\u00f6\u00dfe der vorhandenen K\u00f6rner. Allein diese ist f\u00fcr die erreichbare Pr\u00e4zision ma\u00dfgebend, weil sehr gro\u00dfe, vollst\u00e4ndig aufgeschmolzene K\u00f6rner \u00fcber ggf. gewollte Grenzen verlaufen k\u00f6nnen. Zu Hohlr\u00e4umen oder geringerer Dichte k\u00f6nnen sie hingegen \u2013 da vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen \u2013 nicht f\u00fchren.<\/li>\n<li>Abs. [0008] betont dabei die Vorteile des Verfahrens gegen\u00fcber der klassischen Schmelzung, da n\u00e4mlich \u2013 anders als bei einem Durchschmelzen \u2013 keine Gefahr der Entmischung von Legierungsbestanteilen bestehe:<\/li>\n<li>\u201eDies stellt einen gro\u00dfen Vorteil gegen\u00fcber der herk\u00f6mmlichen Fertigung von dentalen Formk\u00f6rpern aus geschmolzenen Legierungen dar, weil keine Gefahr der Entmischung der Legierungsbestandteile in der Schmelze und\/oder dem gegossenen Formk\u00f6rper besteht.\u201c<\/li>\n<li>Damit greift das Klagepatent explizit einen der wesentlichen Vorteile des Sinterns im \u00fcblichen technischen Verst\u00e4ndnis gegen\u00fcber dem Schmelzen an und grenzt sich gegen\u00fcber letzterem nochmals ab. Daraus, dass das Klagepatent dabei auch auf die Nachteile von Gu\u00dfverfahren (\u201eund\/oder\u201c) abstellt, folgt nichts anderes. Der Fachmann erkennt anhand des weiteren Wortlauts von Abs. [0008], dass die angesprochene Gefahr einer Entmischung der Legierungsbestanteile (jedenfalls auch) aus dem Aufschmelzen als solchem folgt und nicht aus der anschlie\u00dfenden Weiterverarbeitung:<\/li>\n<li>\u201eW\u00e4hrend aber eine aus solchem Pulver hergestellte Schmelze (zur anschlie\u00dfenden Herstellung von Gu\u00df-Formk\u00f6rpern) wiederum der Gefahr der Entmischung und somit Inhomogenit\u00e4t unterliegt, beh\u00e4lt ein erfindungsgem\u00e4\u00df gesinterter Formk\u00f6rper seine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Legierungsbestandtelle bei.\u201c<\/li>\n<li>Dass das Klagepatent lediglich von einem Anschmelzen der Pulverk\u00f6rner ausgeht, zeigt sich weiter auch an Abs. [0007], in dem von der \u201egewissen Rauhigkeit\u201c der \u201eSinteroberfl\u00e4che\u201c die Rede ist, die sich, wie der Fachmann wei\u00df, eben daraus ergibt, dass die K\u00f6rner nicht vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen werden. Soweit die Kl\u00e4gerin in der Verhandlung ausgef\u00fchrt hat, ausweislich der von ihr vorgelegten und von der Beklagten im Einzelnen bestrittenen Tischvorlagen sei auch bei einem Laserschmelzverfahren eine unebene Oberfl\u00e4che die Folge, kommt es hierauf nicht an. Denn zum einen handelt es sich bei der durch ein Laserschmelzverfahren erzeugten Oberfl\u00e4che begrifflich nicht um eine \u201eSinteroberfl\u00e4che\u201c im Sinne des Verst\u00e4ndnisses des Klagepatents vom Begriff des (Laser-) Sinterns. Zum anderen zeigen bereits die vorgelegten Bilder \u2013 auch die strittigen Angaben der Kl\u00e4gerin zu dem, was sie im Einzelnen zeigen, unterstellt \u2013 dass die Oberfl\u00e4che der im Schmelzverfahren erstellten K\u00f6rper sich von der Oberfl\u00e4che der im Sinterverfahren erstellen K\u00f6rper substantiell unterscheidet. So weist der rechteckige Probenk\u00f6rper zwar an den Seitenflanken Unebenheiten auf, die augenscheinlich dem schichtweisen Aufbau entsprechen. Die obere Oberfl\u00e4che ist jedoch wesentlich glatter. Die gew\u00e4hlte Form des runden Probenk\u00f6rpers f\u00fchrt auf der anderen Seite dazu, dass die sich abzeichnenden Schichten sich maximal auswirken, n\u00e4mlich an den Au\u00dfen-, aber auch an den Innenflanken des Formk\u00f6rpers, w\u00e4hrend es eine obenliegende Oberfl\u00e4che praktisch kaum gibt: Sie wird lediglich durch den d\u00fcnnen Rand zwischen Au\u00dfen- und Innenfl\u00e4che gebildet. Dadurch, dass die Einbuchtung in der Mitte kugelabschnittsf\u00f6rmig ist, gibt es auch keinen ebenen Boden. Nichts desto trotz l\u00e4sst sich bereits augenscheinlich feststellen, dass zwischen der Oberfl\u00e4che des (angabegem\u00e4\u00df) im Schmelzverfahren hergestellten Probek\u00f6rpers und dem im Sinterverfahren hergestellten ein substantieller Unterschied in der Rauigkeit vorliegt, der gesinterte K\u00f6rper ist wesentlich rauer. Diese allen anderen Verfahren \u201e\u00fcberlegene\u201c Rauigkeit wird der Fachmann dementsprechend als den im Klagepatent erstrebten Vorteil ansehen, ohne daraus zwangsl\u00e4ufig zu folgern, dass die anderen Oberfl\u00e4chen glatt sein m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Die Beklagte kann dieser Auslegung schlie\u00dflich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Auslegung verkenne, dass auch bei einem so verstandenen Sintern stets einzelne, vor allem kleinere Partikel vollkommen aufgeschmolzen werden. Denn auch wenn dies der Fall ist, stellt das Sintern begrifflich aus Sicht des Fachmanns etwas anderes dar, als Schmelzen. Strebt der Fachmann (etwa wegen der im Klagepatent auch angesprochenen Vorteile gegen\u00fcber dem Schmelzen) ein Sintern an, wird er ein vollst\u00e4ndig aufgeschmolzenes Erzeugnis zu vermeiden trachten. Umgekehrt wird der Fachmann, der eine Schmelze erzeugen will, daf\u00fcr sorgen, dass s\u00e4mtliche K\u00f6rner aufgeschmolzen sind. Dass dabei eine gewisse Fehlerhaftigkeit aufgrund von Fertigungstoleranzen stets hinzunehmen sein mag, \u00e4ndert hieran nichts. Dass beim Sintern nicht jedes Pulverkorn nur oberfl\u00e4chlich angeschmolzen wird, sondern die kleinen, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, auch vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen werden, mag im Einzelfall sogar gew\u00fcnscht sein. Es handelt sich dabei gleichwohl um ein Sintern, wenn planm\u00e4\u00dfig keine vollst\u00e4ndige Schmelze erreicht werden soll, solange also die charakteristischen Eigenschaften wie die K\u00f6rnigkeit des Produktes, darunter beispielsweise die auch im Klagepatent in Abs. [0007] angesprochene raue Oberfl\u00e4che, erhalten bleiben.<\/li>\n<li>Ob der Begriff des \u201eLasersinterns\u201c dabei, was zwischen den Parteien streitig ist, zum Priorit\u00e4tszeitpunkt im technischen Sprachgebrauch auch f\u00fcr Prozesse Verwendung fand, die im hiesigen Sinne als \u201eLaserschmelzverfahren\u201c bezeichnet w\u00fcrden, kann dabei dahinstehen. Denn das von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Verst\u00e4ndnis war dabei keineswegs darauf festgelegt, dass solche Verfahren stets auch zum Lasersintern zu z\u00e4hlen sind.<\/li>\n<li>Der als Anlage K 11 vorgelegte Tagungsbeitrag \u201eMit Selektivem Laser Sintern zu metallischen Prototypen aus seriennahen Werkstoffen\u201c erl\u00e4utert das Selektive Laser Sintern dahingehend, dass metallische Pulver ganz oder teilweise aufgeschmolzen werden. Gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei dem Begriff \u201eLasersintern\u201c um einen in der Fachwelt fest umrissenen Begriff handelt, der stets auch das vollst\u00e4ndige Aufschmelzen der Pulverk\u00f6rner umfasst. Denn in einer Fu\u00dfnote zu dieser Erl\u00e4uterung in dem Tagungsbeitrag findet sich ausdr\u00fccklich der Hinweis, dass das Wort \u201eSintern\u201c weiterhin verwendet wird, obwohl die Pulverk\u00f6rner teilweise oder ganz aufschmelzen.<br \/>\nIn dem als Anlage K 13 vorgelegten Auszug aus dem Fachbuch \u201eE\u201c (1996) wird die Verwendung von Einkomponenten-Pulvern beim Laser-Sinterverfahren beschrieben und die Notwendigkeit herausgestellt, die Pulverk\u00f6rner vollst\u00e4ndig aufzuschmelzen, um eine h\u00f6here Dichte zu erzielen. Allerdings findet sich diese Textstelle im Kapitel \u201eEinkomponenten-Pulver\u201c im Abschnitt \u201eZuk\u00fcnftige E Verfahren\u201c. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Begriff \u201eLasersintern\u201c im Priorit\u00e4tszeitpunkt um einen feststehenden Begriff handelte, der immer auch das vollst\u00e4ndige Aufschmelzen der Pulverk\u00f6rner umfasste.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage K 12 vorgelegten Aufsatz aus dem Tagungsband \u201eProceedings\u201c (1998). Dieser gibt nur die Inhalte aus der Anlage K 13 \u2013 teilweise sogar mit denselben Zeichnungen \u2013 wieder und stammt obendrein von denselben Autoren, die auch den Tagungsbeitrag gem\u00e4\u00df Anlage K 11 verfassten. F\u00fcr eine Abgrenzung des Begriffs \u201eLasersintern\u201c gibt das nichts her. Der als Anlage K 14 vorgelegte Auszug aus einer neueren Auflage des Fachbuchs \u201eE\u201c ist nach dem Priorit\u00e4tstag erschienen und ist f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eLasersintern\u201c ebenso wenig relevant wie die aus dem Zusammenhang gerissene und als Anlage K 15 vorgelegte letzte Seite einer gutachterlichen Stellungnahm eines der Autoren der Anlagen K 11 und K 12 (Dr. Meiners), die zu den konkreten Zeitpunkten, in denen sich einzelne Begriffe f\u00fcr Sinterverfahren herausbildeten, und den technischen Voraussetzungen dieser Verfahren nichts aussagt.<\/li>\n<li>\nIm \u00dcbrigen legt sich das Klagepatent, das sein eigenes Lexikon ist, auf eine Verwendung des Begriffs \u201eLasersintern\u201c fest, der dem hergebrachten technischen Verst\u00e4ndnis des Wortes Sintern folgt und bei dem \u201eLasersintern\u201c nur auf die spezifische Energiequelle des Lasers verweist. Selbst wenn unter dem Begriff \u201eLasersintern\u201c zum Priorit\u00e4tszeitpunkt im allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch auch Laserschmelzverfahren verstanden worden w\u00e4ren, w\u00e4re das eindeutige, patenteigene Verst\u00e4ndnis ma\u00dfgeblich.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df (dazu 1.), noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch (dazu 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Das von der Beklagten durchgef\u00fchrte Verfahren ist kein Lasersinterverfahren im Sinne des Klagepatents, so dass es jedenfalls an Merkmal 1 fehlt sowie an den Merkmalen 3, 5 und 7, soweit sie auf diesen Begriff zur\u00fcckgreifen. Denn die K\u00f6rner werden vollst\u00e4ndig aufgeschmolzen, statt oberfl\u00e4chig angeschmolzen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagepatent wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht in \u00e4quivalenter Weise benutzt.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine \u00e4quivalente Verletzung m\u00fcssen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung drei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein: Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraus-setzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2011, 701, 704 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2016, 921, 924 \u2013 Pemetrexed).<\/li>\n<li>Bereits die Gleichwirkung ist im Streitfall nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Wie oben dargelegt, verweist das Klagepatent an mehreren Stellen explizit auf die Vorteile, die ein Sinterverfahren gegen\u00fcber einem Schmelzverfahren bietet und die es von einem solchen unterscheiden. Anders als Vorteile, die Lasersinter- und Laserschmelzverfahren als Rapid-Prototyping-Verfahren teilen m\u00f6gen, beruhen diese spezifischen Vorteile gerade auf dem Umstand, dass ein vollst\u00e4ndiges Durchschmelzen des Pulvers unterbleibt, so etwa die raue Oberfl\u00e4che und das Unterbleiben einer Entmischung der Legierung. Das so verstandene Laserschmelzverfahren ist also nicht nur ein technisches aliud, das aber f\u00fcr die Zwecke des Klagepatents gleicherma\u00dfen Anwendung finden k\u00f6nnte, weil es auf die Unterschiede nicht ank\u00e4me. Vielmehr legt sich das Klagepatent gerade wegen der angesprochenen Eigenschaften und Auswirkungen auf das Sintern fest. Damit fehlt es an einer Gleichwirkung.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus fehlt es aber auch an der Gleichwertigkeit. Da es sich bei dem Klagepatentanspruch um einen Verwendungsanspruch handelt, mit dem lediglich eine neue Verwendung (\u201ezur Herstellung von Kronen, Br\u00fccken oder Inlays\u201c) eines bereits bekannten Verfahrens (\u201eLasersinterverfahren\u201c) gesch\u00fctzt wird, ist es notwendigerweise ausgeschlossen, ein anderes Verfahren f\u00fcr dieselbe Verwendung als der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertig anzusehen.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 1.000.000 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2937 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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