{"id":823,"date":"2010-03-11T17:00:34","date_gmt":"2010-03-11T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=823"},"modified":"2016-04-20T13:12:16","modified_gmt":"2016-04-20T13:12:16","slug":"4b-o-25809-autositz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=823","title":{"rendered":"4b O 258\/09 &#8211; Autositz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1367<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. M\u00e4rz 2010, Az. 4b O 258\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22. Dezember 2009, Az. 4b O XXX\/09, wird aufgehoben.<\/p>\n<p>II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist alleinige und eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 425 XXX (Anlage AST 1, im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent, das eine F\u00fchrungsschiene f\u00fcr einen Kraftfahrzeugsitz betrifft, wurde am 11. September 2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 13. September 2001 (DE 20115XXX) angemeldet. Die Anmeldung wurde am 9. Juni 2004 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 9. November 2005 bekannt gemacht. Nachdem die Fa. A gegen das Verf\u00fcgungspatent Einspruch eingelegt, diesen aber im Hinblick auf einen mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geschlossenen Vergleich mit Schriftsatz vom 21. September (Anlage AG 14) zur\u00fcckgenommen hatte, stellte die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts das Einspruchsverfahren mit Entscheidung vom 19. Oktober 2009 (Anlage AG 7) ein. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte zuvor mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2009 (Anlage AG 6) wegen der Einspruchsr\u00fccknahme die Zur\u00fcckweisung des Einspruchs beantragt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat das Verf\u00fcgungspatent unter dem 18. Dezember 2009 durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen (Anlage AG 4).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten und erteilten Verf\u00fcgungspatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. F\u00fchrungsschiene f\u00fcr einen Kraftfahrzeugsitz mit Anbauteilen zur Anbindung eines Sitzgestells oder eines Sicherheitsgurts, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Teil der Anbauteile (2, 2\u2018\u2018a, 2\u2018\u2018b) zumindest mit einem Teilbereich (20) stumpf auf eine Oberfl\u00e4che der F\u00fchrungsschiene (1) aufgesetzt ist und durch Laserschwei\u00dfen mit der F\u00fchrungsschiene (1) verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt her und liefert einen Fahrzeugsitzunterbau zum Einbau in Kraftfahrzeuge des Typs \u201eB\u201c, welcher eine F\u00fchrungsschiene mit einem hieran angeschwei\u00dftem Element umfasst (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der Kraftfahrzeugtyp \u201eB\u201c, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verbaut wird, wird vom Fahrzeughersteller als Baureihe \u201eC\u201c bezeichnet. Im Jahr 2006 erhielt die Verf\u00fcgungsbeklagte vom Fahrzeughersteller den Konstruktionsauftrag sowie den Auftrag f\u00fcr die Serienlieferung der in der Baureihe C zu verwendenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte ein Angebot f\u00fcr die Fahrzeugsitze in der Baureihe C abgegeben, war aber nicht beauftragt worden. Seit Dezember 2008 liefert die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Bestandteil der Sitze f\u00fcr die Baureihe C. Fahrzeuge dieser Baureihe wurden am 10. Januar 2009 auf der \u201eD\u201c erstmals pr\u00e4sentiert und ab dem 28. M\u00e4rz 2009 in Showrooms deutscher Autoh\u00e4user ausgestellt. Ferner befand sich seit M\u00e4rz 2009 ein Exemplar des von der Verf\u00fcgungsbeklagten hergestellten Autositzes, welcher die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst, in einem B\u00fcrogeb\u00e4ude der E in F, und zwar in der N\u00e4he des Arbeitsplatzes eines Herrn G, welcher Mitarbeiter der Fa. H und als \u201eResident Engineer\u201c im Betrieb der E t\u00e4tig ist. Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder (Anlage AST 6) zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 hat die Kammer auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte erlassen, durch die es ihr unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wird,<\/p>\n<p>F\u00fchrungsschienen f\u00fcr einen Kraftfahrzeugsitz mit Anbauteilen zur Anbindung eines Sitzgestells oder eines Sicherheitsgurts<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>wenigstens ein Teil der Anbauteile zumindest mit einem Teilbereich stumpf auf eine Oberfl\u00e4che der F\u00fchrungsschiene aufgesetzt ist und durch Laserschwei\u00dfen mit der F\u00fchrungsschiene verbunden ist.<\/p>\n<p>Gegen diese einstweilige Verf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte, nachdem sie ihr am 20. Januar 2010 zugestellt worden war, mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 (Bl. 37f. GA) Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, das Verf\u00fcgungspatent sei rechtsbest\u00e4ndig. Auch im \u00dcbrigen bestehe die erforderliche Dringlichkeit f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung. Sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, habe in einer f\u00fcr die Frage der Dinglichkeit relevanten Weise erst am 18. November 2009 von der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erlangt. Der stellvertretende Leiter der Patentabteilung, Herr Dr. I, habe am 23. September 2009 einen sogenannten Benchmark-Termin durchgef\u00fchrt, weil ein anderer Wettbewerber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Fa. J, Patentverletzungsklage gegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhoben habe und es deswegen erforderlich geworden sei, Produkte der Fa. J auf Verletzungen von Patenten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu untersuchen und so gegebenenfalls Verhandlungsmasse gegen\u00fcber der Fa. J zu gewinnen. Ferner habe auch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits Klage aus der Verletzung eines Patents gegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhoben, so dass mit derselben Zielsetzung wie gegen\u00fcber der Fa. J auch Sitze der Verf\u00fcgungsbeklagten untersucht worden seien. Insgesamt seien auf diesem Benchmark-Termin 30 bis 40 Sitze untersucht worden, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht darunter gewesen. Erst Ende Oktober sei Dr. I von Mitarbeitern darauf angesprochen worden, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein neues Schienenprofil zur Anwendung komme. Daraufhin habe Dr. I die Beschaffung eines entsprechenden Sitzgestells der Verf\u00fcgungsbeklagten veranlasst. Dieses Muster sei am 17. November 2009 im Hause der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingetroffen und dort am 18. November 2009 untersucht und fotografiert worden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich meint die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, auch ein Verf\u00fcgungsanspruch sei gegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22. Dezember 2009, Az. 4b O XXX\/09, aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22. Dezember 2009, Az. 4b O XXX\/09 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung davon abh\u00e4ngig zu machen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20 Millionen EUR erbringt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, es bestehe kein Verf\u00fcgungsgrund. In zeitlicher Hinsicht fehle es an der Dringlichkeit, weil die Antragstellerin nicht erst seit dem 18. November 2009 Kenntnis habe:<\/p>\n<p>Zum einen liege es auf der Hand, dass Herr G \u2013 der als \u201eResident Engineer\u201c t\u00e4tige Mitarbeiter der Fa. H \u2013 das bei der E in F vorhandene Muster eines Sitzes einschlie\u00dflich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nur wahrgenommen, sondern auch in Augenschein genommen habe; Kenntnisse des Herrn G m\u00fcsse sich die Verf\u00fcgungsbeklagte als eigenes Wissen zurechnen lassen. Zum anderen habe Herr K, ein Mitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten, am 20. Oktober 2009 ein Vorstellungsgespr\u00e4ch bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Coburg gef\u00fchrt, bei dem auch Herr L, der f\u00fcr das Ressort Produktion zust\u00e4ndige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, anwesend gewesen sei. Herr L habe w\u00e4hrend des einige Stunden dauernden Gespr\u00e4chs Herrn K auch auf ein Erzeugnis der Verf\u00fcgungsbeklagten angesprochen, n\u00e4mlich auf den \u201eM\u201c. Dabei habe Herr L auch Details dieses Erzeugnisses angesprochen wie beispielsweise Segmente am Bauteil \u201eN\u201c, welche die Verbindungsstelle zwischen \u201eN\u201c und F\u00fchrungsschiene bilden.<\/p>\n<p>Ferner meint die Verf\u00fcgungsbeklagte, das Verf\u00fcgungspatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden. Seine technische Lehre sei durch die DE 43 51 255 (Anlage AG 4.4, im Nichtigkeitsverfahren als Entgegenhaltung D4 eingef\u00fchrt) neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen. Auch beruhe die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, sondern werde durch eine Kombination von Entgegenhaltungen nahegelegt, unter anderem durch eine Kombinatin mit der DE \u2018255 mit einer offenkundigen Benutzung eines Sitzunterbaus in Fahrzeugen der fr\u00fcheren B (interne Fahrzeugbezeichnung O und P).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bestreitet die Verf\u00fcgungsbeklagte, das Verf\u00fcgungspatent zu verletzen. Unter anderem wendet sie gegen den Verletzungsvorwurf ein, bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nur ein einziges Anbauteil vorhanden, w\u00e4hrend das Verf\u00fcgungspatent durch die Verwendung des Plurals lediglich eine Vorrichtung mit mindestens zwei Anbauteilen beanspruche.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erweist sich nach Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung als zul\u00e4ssig aber unbegr\u00fcndet, so dass die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 22. Dezember 2009 aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zur\u00fcckzuweisen ist. Es l\u00e4sst sich auf Grundlage des wechselseitigen Parteivorbringens und der jeweiligen Glaubhaftmachungen nicht feststellen, dass der Antrag in zeitlicher Hinsicht dringlich und damit der erforderliche Verf\u00fcgungsgrund gegeben ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine F\u00fchrungsschiene f\u00fcr einen Kraftfahrzeugsitz mit Anbauteilen zur Anbindung eines Sitzgestells, eines Sicherheitsgurtes oder dergleichen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Kraftfahrzeugsitze bekannt, wie sie in der DE 196 16 915 (Anlage AST 3) und der DE 197 15 626 (Anlage AST 4) offenbart sind, und bei denen zur Anbringung eines Sitzgestells Befestigungswinkel oder rohrschellenartige Bauteile verwendet werden, welche wiederum an Befestigungsstellen mittels Schrauben oder Nieten fixiert sind. \u00dcber die Befestigungsstellen m\u00fcssen bei einem Crash zum Teil extrem hohe Kr\u00e4fte quasi punktf\u00f6rmig \u00fcbertragen werden. Das macht es erforderlich, die Befestigungsstellen sehr massiv auszubilden. Hieran kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass f\u00fcr die Befestigungsstellen vergleichsweise viel Material und Bauraum eingesetzt werden muss.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, Mittel zur Anbindung von Anbauteilen an F\u00fchrungsschienen von Kraftfahrzeugsitzen zur Verf\u00fcgung zu stellen, die sich durch hohe Belastbarkeit, geringen Materialeinsatz und automatisierte Fertigbarkeit auszeichnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1) F\u00fchrungsschiene (1) f\u00fcr einen Kraftfahrzeugsitz,<\/p>\n<p>2) mit Anbauteilen (2) zur Anbindung eines Sitzgestells oder eines Sicherheitsgurts,<\/p>\n<p>3) wenigstens ein Teil der Anbauteile (2, 2\u2018\u2018a, 2\u2018\u2018b) ist zumindest mit einem Teilbereich (20) stumpf auf eine Obrfl\u00e4che der F\u00fchrungsschiene (1) aufgesetzt,<\/p>\n<p>4) wenigstens ein Teil der Anbauteile (2, 2\u2018\u2018a, 2\u2018\u2018b) ist durch Laserschwei\u00dfen mit der F\u00fchrungsschiene (1) verbunden.<\/p>\n<p>Im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung schildert es das Verf\u00fcgungspatent als Vorteil des Laserschwei\u00dfens, dass dieses im Vergleich zu anderen Schwei\u00dfverfahren eine vergleichsweise geringe thermische Belastung von F\u00fchrungsschienen und Anbauteilen verursacht, so dass W\u00e4rmeverzug und \u00fcberm\u00e4\u00dfige Gef\u00fcgever\u00e4nderungen praktisch ausgeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsgrund l\u00e4sst sich nicht feststellen. Dieser ist, neben dem Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 940, 935 ZPO Voraussetzung f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Das bedeutet, dass eine einstweilige Verf\u00fcgung nur dann erlassen werden darf, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig und damit eine Dringlichkeit f\u00fcr eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. In Patentstreitigkeiten folgt daraus das Erfordernis, dass erstens die f\u00fcr die Eilma\u00dfnahme sprechende zeitliche Dringlichkeit gegeben sein muss, und dass zweitens die Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der einstweiligen Regelung zugunsten des Antragstellers bzw. Verf\u00fcgungskl\u00e4gers ausfallen muss. Der Verf\u00fcgungsgrund ist vom Antragsteller bzw. Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Sondervorschrift des \u00a7 12 Abs. 2 UWG findet keine Anwendung (OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 1980, 117; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1983, 79 (90) \u2013 einstweilige Verf\u00fcgung in Patentsachen; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1994, 508 \u2013 Dringlichkeit; LG D\u00fcsseldorf GRUR 2002, 692 (695) \u2013 NMR \u2013 Kontrastmittel).<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedenfalls im Hinblick auf die erforderliche zeitliche Dringlichkeit einen Verf\u00fcgungsgrund nicht darzutun und glaubhaft zu machen vermocht. Wer in Kenntnis der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde und der ihm fortdauernd drohenden Nachteile ohne \u00fcberzeugenden Grund l\u00e4ngere Zeit mit der Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zuwartet und dadurch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs verz\u00f6gert, gibt zu erkennen, dass er auf eine vorl\u00e4ufige Regelung nicht dringend angewiesen ist (Benkard \u2013 Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 153c; Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn 393; Meier-Beck, GRUR 1998, 861, 867; Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn 67; Hefermehl \/K\u00f6hler \/ Bornkamm, UWG, 26. Aufl., \u00a7 12 Rn 3.15).<\/p>\n<p>Ob die Zeitspanne, die zwischen positiver Kenntniserlangung von der behaupteten Verletzungshandlung und dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages bei Gericht verstrichen ist, dringlichkeitssch\u00e4dlich ist, bemisst sich nach den Umst\u00e4nden des konkreten Einzelfalls. Starre und feste (Monats-)Fristen, die automatisch und zwangsl\u00e4ufig f\u00fcr jede Konstellation Geltung beanspruchen k\u00f6nnten, gibt es nicht. Es sind h\u00f6chstens \u201eRegelfristen\u201c anzuerkennen, die als Richtschnur dienen, jedoch je nach Fallgestaltung unter- oder \u00fcberschritten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Vorliegend l\u00e4sst sich im Ergebnis nicht feststellen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch ihre am 17. Dezember 2009 bei Gericht eingegangene Antragsschrift so zeitnah nach Erlangung positiver Kenntnis von der Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerichtlich geltend gemacht hat, dass die zeitliche Dringlichkeit bejaht werden kann.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ihr Vorbringen, der stellvertretende Leiter ihrer Patentabteilung, Herr Dr. I, habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erst am 18. November 2009 untersucht, durch dessen eidesstattliche Versicherung vom 10. Dezember 2009 (Bl. 14 GA) glaubhaft gemacht. Ihr weiterer, erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 gehaltene Vortrag, Herr Dr. I sei nicht schon im Zusammenhang mit der Untersuchung von Sitzen der Verf\u00fcgungsbeklagten beim Benchmark-Termin am 23. September 2009, sondern erst Ende Oktober 2009 und auch nur zuf\u00e4llig auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufmerksam gemacht worden, ist durch die weitere eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. I vom 25. Februar 2010 (Bl. 138 GA) glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen und auch unter der Voraussetzung, dass dieses Vorbringen zutr\u00e4fe, hat sie die ihr obliegende Darlegung und Glaubhaftmachung der Umst\u00e4nde, welche die zeitliche Dringlichkeit ihres Antrags begr\u00fcnden, nicht erbracht. Es kommt nicht alleine auf den Kenntnisstand des Dr. I in dessen Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Patentabteilung an, sondern auf die Kenntnis derjenigen Personen im Betrieb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, welche in leitender Position t\u00e4tig sind, und von denen aufgrund ihrer betrieblichen Stellung erwartet werden kann, dass sie ihre Kenntnisse von einem etwaigen Versto\u00df gegen ein Schutzrecht unternehmensintern weitergeben und dadurch dessen Verfolgung durch die zust\u00e4ndige Stelle erm\u00f6glichen (K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 1127; OLG Frankfurt am Main, NJW 2000, 1961). Hiernach kommt es auf die Kenntnis jedenfalls aller Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an, zumal wenn ihr Ressort technische Belange der Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin umfasst. Ebenfalls erheblich ist ferner die Kenntnis leitender Angestellter, die im genannten Sinne die Verantwortung daf\u00fcr haben, dass ihnen bekannte Rechtsverst\u00f6\u00dfe verfolgt werden. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis aus der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Bezug genommenen Literaturmeinung (Donle, in: Festschrift f\u00fcr Klaka, Seite 6ff., zur Gerichtsakte gereicht als Anlage AST 19): Hiernach kommt es \u2013 und anderes macht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch selber nicht geltend \u2013 auf die Kenntnis derjenigen Personen an, die f\u00fcr die Verfolgung von Rechtsverst\u00f6\u00dfen verantwortlich sind. Dazu z\u00e4hlen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gesellschaft, zumal dann, wenn sie f\u00fcr ein Ressort mit Bez\u00fcgen zu den Produkten einer Gesellschaft und damit zu technischen Belangen betraut sind.<\/p>\n<p>Im Hinblick hierauf kommt es zwar nicht auf einen Kenntnisstand des Herrn G an, schon allein deswegen, weil dieser kein Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist. Indes hat die Verf\u00fcgungsbeklagte durch die Beibringung der eidesstattlichen Versicherung des Herrn K vom 22. Januar 2010 (Bl. 139 GA), dessen Inhalt sie sich als Vortrag zu eigen gemacht hat, dargelegt und glaubhaft gemacht, dass Herr L in seiner Eigenschaft als der f\u00fcr das Ressort Produktion zust\u00e4ndige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schon am 20. Oktober 2009 positive Kenntnis von der konkreten Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hatte, und dass diese Kenntnis insbesondere die f\u00fcr die Verletzung des Verf\u00fcgungspatents erheblichen Details der Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umfasste.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wendet sich nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn K. Mit ihrem Einwand in tats\u00e4chlicher Hinsicht, aus der Erkl\u00e4rung des Herrn K ergebe sich nicht, dass Gegenstand des fraglichen Vorstellungsgespr\u00e4ches gerade die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gewesen sei, bleibt sie ohne Erfolg. Herr K schildert insoweit ausdr\u00fccklich, dass Herr L ein Erzeugnis f\u00fcr die Baureihe C angesprochen habe, also diejenige Baureihe, in der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verbaut wird. Ferner bezeichnet er das fragliche Bauteil als F\u00fchrungsschiene mit dem hieran angebrachten \u201eN\u201c. Wie die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 unbestritten vorgebracht hat, ist \u201eN\u201c in ihrem Betrieb die Bezeichnung f\u00fcr das Anbauteil, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die F\u00fchrungsschiene angeschwei\u00dft ist. Schlie\u00dflich gibt Herr K an, dass \u201eN\u201c ein an die F\u00fchrungsschiene stumpf lasergeschwei\u00dftes Bauteil sei. Es steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wenigstens ein Bauteil stumpf an die F\u00fchrungsschiene angef\u00fcgt ist, und zwar durch Laserschwei\u00dfen, so wie dies aus den Lichtbildern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage AST 6) ersichtlich ist. Auf diesen Lichtbildern ist auch erkennbar, dass das Sitzgestell der Verf\u00fcgungsbeklagten, welches die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweist, aus einer Schwinge besteht, welche \u00fcber zwei verschwenkbare Arme gelagert ist. Es ist demnach nachvollziehbar, dass dasjenige Bauteil, an welchem diese Arme an der Unterseite schwenkbar gelagert sind, als Lager f\u00fcr die Schwinge verstanden und dementsprechend verk\u00fcrzend als \u201eN\u201c bezeichnet wird. Es unterliegt demnach keinem vern\u00fcnftigen Zweifel, dass dasjenige Erzeugnis der Verf\u00fcgungsbeklagten, welches Gegenstand des Vorstellungsgespr\u00e4ches des Herrn K am 20. Oktober 2009 war, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, welche sich jedenfalls das Wissen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr das Ressort Produktion, also des Herrn L, zurechnen lassen muss, schon am 20. Oktober 2009 positive Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und insbesondere von der Tatsache vorhanden war, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine stumpf gef\u00fcgte Laserschwei\u00dfverbindung gem\u00e4\u00df Merkmal 4) des Verf\u00fcgungspatents vorhanden ist. Dann fehlt es unter Anwendung der oben dargelegten Ma\u00dfst\u00e4be an einer zeitlichen Dringlichkeit des Verf\u00fcgungsantrags. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat nichts dazu dargetan, ab wann Herr L die entsprechende Kenntnis hatte. Es ist aufgrund ihrer Darlegungsobliegenheit demnach davon auszugehen, dass er diese Kenntnis zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 20. Oktober 2009 erlangt hat. Selbst wenn auf dieser Grundlage aus Rechtsgr\u00fcnden davon auszugehen w\u00e4re, dass die am Tag zuvor, also am 19. Oktober 2009 ergangene Einstellungsentscheidung im Einspruchsverfahren (Anlage AG 7) f\u00fcr den Lauf der Dringlichkeitsfrist deshalb eine Z\u00e4surwirkung entfaltet, weil sich hierdurch die ma\u00dfgeblich Tatsachengrundlage ver\u00e4ndert haben k\u00f6nnte (vgl. hierzu OLG D\u00fcsseldorf InstGE 10, 124 \u2013 \u201eInhalator\u201c), lie\u00dfe sich gleichwohl nicht feststellen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin alles Erforderliche getan hat, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so schnell wie m\u00f6glich zum Gegenstand eines Verf\u00fcgungsverfahren zu machen. Es ist n\u00e4mlich nicht ersichtlich, was die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund des Kenntnisstandes ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers L und im Hinblick auf die Beendigung des Einspruchsverfahrens durch die Einstellungsentscheidung veranlasst hat. Selbst nach dieser f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin g\u00fcnstigen Sichtweise bleibt f\u00fcr den gesamten Zeitraum zwischen der Einstellung des Einspruchsverfahrens und der Erhebung des Verf\u00fcgungsantrags, also f\u00fcr eine Zeitspanne von nahezu zwei Monaten im Dunkeln, welche Ma\u00dfnahmen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ergriffen hat, um auf Grundlage des nach Beendigung des Einspruchsverfahrens aufrechterhaltenen Verf\u00fcgungspatents gegen die ihr positiv bekannte angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorzugehen. Dass die Beschaffung und Untersuchung eines Musters durch Herrn Dr. I kausal auf den Kenntnisstand des Herrn L zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht dargetan; eine solche Betrachtungsweise m\u00fcsste zudem unterstellen, dass jedenfalls die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. I vom 25. Februar 2010 (Bl. 138 GA) inhaltlich unwahr w\u00e4re, da er dort ausf\u00fchrt, Anlass f\u00fcr seine Beschaffung und Untersuchung des Musters sei ein zuf\u00e4lliger Hinweis gewesen \u2013 also nicht einer, der auf Kenntnissen des Herrn L beruhte.<\/p>\n<p>Diese Zeitspanne von beinahe zwei Monaten, hinsichtlich derer die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu den von ihr ergriffenen Ma\u00dfnahmen zur Verfolgung eines etwaigen Rechtsversto\u00dfes keine Darlegungen gemacht hat, schlie\u00dft eine Dringlichkeit des Verf\u00fcgungsantrags aus. Dies muss um so mehr deshalb gelten, weil zwischen den Parteien au\u00dfer Streit stehen, dass sie scharfe Wettbewerber als Zulieferer von Automobilhersteller sind und deshalb wechselseitig ihr Marktverhalten st\u00e4ndig beobachten, und weil \u00fcberdies unstreitig die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selber an der Ausschreibung f\u00fcr Sitze der Baureihe C erfolglos teilgenommen hatte und Fahrzeuge dieser Baureihe sp\u00e4testens ab M\u00e4rz 2009 \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich waren. Auch wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Marktbeobachtungspflicht trifft, war sie aufgrund dieser Umst\u00e4nde gehalten, ab dem Zeitpunkt ihrer positiven Kenntnis und jedenfalls ab der Beendigung des Einspruchsverfahrens alles daran zu setzen, einen Verf\u00fcgungsantrag gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorzubereiten und mit keiner der erforderlichen Ma\u00dfnahmen auch nur geringe Zeit zuzuwarten. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr den \u2013 unstreitigen \u2013 Umstand, dass schon zum Zeitpunkt des Benchmark-Termins bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, also am 23. September 2009, dieser eine Patentverletzungsklage der Verf\u00fcgungsbeklagten zugestellt war. In einer Situation, in der es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach ihrem eigenen Vorbringen darum ging, Verletzungen eigener Patente durch die Verf\u00fcgungsbeklagte ausfindig zu machen, um dieser entsprechende Vorw\u00fcrfe als \u201eVerhandlungsmasse\u201c entgegenhalten zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin um so eiliger sein m\u00fcssen, die positive Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so schnell wie irgend m\u00f6glich f\u00fcr die gerichtliche Geltendmachung eigener Anspr\u00fcche nutzbar zu machen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Es kann demnach dahinstehen, ob der Rechtsbestand des mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Verf\u00fcgungspatents in so hohem Ma\u00dfe gesichert erscheint, dass auf seiner Grundlage eine einstweilige Verf\u00fcgung nach der gebotenen Abw\u00e4gung der Parteiinteressen erlassen werden kann. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung dazu, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents verwirklicht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Bei der Festsetzung des Streitwerts war der entsprechenden Angabe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu folgen. Die Wertfestsetzung stand gem\u00e4\u00df \u00a7 51 GKG im freien Ermessen der Kammer und war durch Sch\u00e4tzung zu bestimmen. Eine Wertangabe des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers hat besondere Bedeutung, wenn diese zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Erfolg des geltend gemachten Anspruchs noch nicht absehbar ist (Berneke, in: Ahrens: Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rn. 27 mit zahlreichen Einzelnachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Die besondere indizielle Bedeutung einer solchen Wertangabe liegt darin begr\u00fcndet, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger das f\u00fcr die Streitwertfestsetzung ma\u00dfgebliche Angriffsinteresse besonders gut einsch\u00e4tzen kann. Demgegen\u00fcber bleibt die Verf\u00fcgungsbeklagte mit ihrem Vorbringen, der Streitwert sei h\u00f6her festzusetzen, zu pauschal, indem sie sich auf die Angabe beschr\u00e4nkt, ein Unterlassungsgebot habe f\u00fcr sie im Hinblick auf laufende Ausschreibungen eines sehr hohe wirtschaftliche Bedeutung. Das l\u00e4sst einen Bezug zum ma\u00dfgeblichen Angriffsinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht erkennen. Auch sind die angegebenen Zahlen (\u201eUms\u00e4tze im zweistelligen Millionenbereich\u201c) zu vage.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 05.03.2010 und 10.03.2010 sind bei der Entscheidungsfindung unber\u00fccksichtigt geblieben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1367 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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