{"id":8228,"date":"2019-11-27T13:22:13","date_gmt":"2019-11-27T13:22:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8228"},"modified":"2019-11-27T13:22:32","modified_gmt":"2019-11-27T13:22:32","slug":"4b-o-15-18-elektronisches-meeting-tool","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8228","title":{"rendered":"4b O 15\/18 &#8211; Elektronisches Meeting-Tool"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2936<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. September 2019, Az. 4b O 15\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 756 XXX B1 (vorgelegt als Anlage TW5, in deutscher \u00dcbersetzung als TW5a; im Folgenden kurz: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzflicht und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 14. September 2012 durch die Kl\u00e4gerin unter Inanspruchnahme dreier US-Priorit\u00e4ten, US 2011611534XXX vom 14. September 2011, US 201113270XXX vom 11. Oktober 2011 und US 201261635XXX P vom 18. April 2012, angemeldet. Die Anmeldung wurde am 23. Juli 2014 ver\u00f6ffentlicht und die Erteilung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin mit Wirkung auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland wurde am 4. Januar 2017 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde ein Einspruchsverfahren verschiedener Beteiligter beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) angestrengt, dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 3.Mai 2018 beigetreten ist. \u00dcber den Einspruch wurde bisher nicht entschieden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht die Anspr\u00fcche 1, 8 und 16 geltend, die in der deutschen Fassung folgenden Wortlaut haben:<br \/>\nAnspruch 1:<br \/>\nElektronisches Meeting-Tool zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern w\u00e4hrend eines Meetings, mit: einem Knotenkonfigurierungsmittel, das dazu geeignet ist, einen Display-Knoten eines Kommunikationsnetzwerks zu betreiben, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist, das Knotenkonfigurierungsmittel dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung zu empfangen und die Darstellung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display zu steuern; und<br \/>\nmindestens einem Peripherieger\u00e4t, das dazu geeignet ist, den durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung \u00fcber das Kommunikationsnetz zu kommunizieren, wobei das Peripherieger\u00e4t eine Verbindungseinheit ist, die aufweist:<br \/>\n(a) einen Verbinder, der dazu geeignet ist, mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung verbunden zu werden, die ein zweites Display, einen Speicher und ein Betriebssystem aufweist; und<br \/>\n(b) einen Sender zur Kommunikation mit dem Kommunikationsnetzwerk,<br \/>\n(c) ein Programm, das dazu geeignet ist, auf die Verarbeitungseinrichtung geladen zu werden und auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zu laufen, wobei das Programm dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung zu erhalten, wobei das Programm, das auf dem Peripherieger\u00e4t gespeichert ist, dazu geeignet ist, Inhalt des zweiten Displays durch Screen Scraping zu extrahieren, und<br \/>\n(d) eine Eingabeeinrichtung, die es dem Benutzer erm\u00f6glicht, eine Benutzeraktion auszuf\u00fchren, die eine \u00dcbertragung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinheit an den Sender \u00fcber den Port und zum Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display triggert.<\/li>\n<li>Anspruch 8:<br \/>\nVerfahren zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern w\u00e4hrend eines Meetings, aufweisend:<br \/>\nBetreiben eines Display-Knotens eines Kommunikationsnetzwerks, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist, zum Empfangen von durch einen Benutzer ausgew\u00e4hltem beliebigem Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung und zum Steuern der Darstellung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display; und<br \/>\nVerbinden eines Peripherieger\u00e4ts mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung und Kommunizieren des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts \u00fcber das Kommunikationsnetzwerk,<br \/>\nLaden eines Programms in die Verarbeitungseinrichtung und Laufenlassen des Programms auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zum Erhalten des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten Medieninhalts, wobei das Programm auf dem Peripherieger\u00e4t gespeichert ist und dazu geeignet ist, Inhalt von der Verarbeitungseinrichtung durch Screen Scraping zu extrahieren, und<br \/>\nund Triggern der \u00dcbertragung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinrichtung an den Sender \u00fcber den Port nach einer Benutzeraktion auf einer Eingabeeinrichtung und an das Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display.<\/li>\n<li>Anspruch 16:<br \/>\nPeripherieger\u00e4t zum Bereitstellen einer Kommunikationskonnektivit\u00e4t an einer Verarbeitungseinrichtung, die einen Speicher, ein Display und ein Betriebssystem aufweist, mit mindestens einem vorinstallierten generischen Treiber, der ein generisches Kommunikationsprotokoll f\u00fcr Kommunikation zwischen der Verarbeitungseinrichtung und einer Standardklasse von Peripherieger\u00e4ten bereitstellt, wobei das Peripherieger\u00e4t einen Speicher aufweist, in dem ein ausf\u00fchrbarer Softwarecode zur Ausf\u00fchrung auf der Verarbeitungseinrichtung gespeichert ist, wobei der ausf\u00fchrbare Softwarecode aufweist:<br \/>\neinen ersten Softwarecodeabschnitt zum Einrichten eines Kommunikationsmittels zwischen dem Peripherieger\u00e4t und der Verarbeitungseinrichtung durch den vorinstallierten generischen Treiber des Betriebssystems;<br \/>\neinen zweiten Softwarecodeabschnitt zum Verbinden der Verarbeitungseinrichtung mit einem Kommunikationsnetzwerk \u00fcber das Peripherieger\u00e4t, wobei das Peripherieger\u00e4t einen Sender-Empf\u00e4nger aufweist; und einen dritten Softwarecode zum Weiterleiten von durch Screen Scraping extrahierten Daten zwischen der Verarbeitungseinrichtung und dem Kommunikationsnetzwerk \u00fcber das Kommunikationsmittel, wobei der erste Softwarecodeabschnitt dazu geeignet ist, das generische Kommunikationsprotokoll zum \u00dcbertragen der Daten zwischen der Verarbeitungseinrichtung und dem Peripherieger\u00e4t zu verwenden, und<br \/>\neine Eingabeeinrichtung, die mit dem Peripherieger\u00e4t verbunden ist, wobei die Eingabeeinrichtung dazu geeignet ist, auf eine Benutzeraktion anzusprechen, um die \u00dcbertragung der Daten von der Verarbeitungseinrichtung zum Peripherieger\u00e4t zu triggern.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet in Deutschland \u00fcber ihren deutschsprachigen Internetauftritt www.A.de L\u00f6sungen f\u00fcr Pr\u00e4sentations- und Konferenztechnik an. Die Beklagte bietet ein \u201eA Klick &amp; Show Drahtlos-Pr\u00e4sentationssystem\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) an. Dabei handelt es sich um ein System, das den Teilnehmern von Meetings und Konferenzen erlauben soll, einfach Bilder und Medieninhalte von ihren Computern auf die Hauptanzeige aufzuspielen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 beinhaltet einen \u201eKlick &amp; Show Transmitter\u201c (angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2). Dabei handelt es sich nach der Webseite der Beklagten (vorgelegt im Ausdruck als Anlage TW10) um einen kompakten W-Lan Transmitter, der an die Rechner der einzelnen Teilnehmer angeschlossen wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 enth\u00e4lt neben den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 noch einen W-Lan-Router, mit dem sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verbinden kann. Weiter ist ein USB-Stick enthalten, der eine Installationsdatei mit einer zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 geh\u00f6renden Software enth\u00e4lt, die von diesem Stick erstmals auf den anzuschlie\u00dfenden Rechnern installiert wird. Per Druck auf die Sensortaste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 kann der Nutzer seinen Bildschirminhalt auf den an den Router anzuschlie\u00dfenden Hauptmonitor \u00fcbertragen. Der USB-Stick ist dabei in dem Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00f6sbar enthalten und mit einer Schlaufe an diesem befestigt. Zur Benutzung kann er entnommen und in einen USB-Port des Rechners des Benutzers gesteckt werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte au\u00dfergerichtlich mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 ab (vorgelegt als Anlage TW3).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der Anspr\u00fcche 1, 8 und 16 wortsinngem\u00e4\u00df und unmittelbar Gebrauch. Weiter mache sie von der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 8 zudem mittelbar Gebrauch.<br \/>\nDabei sei es keineswegs so, dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche eine \u201ezero footprint\u201c software voraussetzten. Dies verlange vielmehr allein Unteranspruch 2, der gerade nicht geltend gemacht werde, und durch seine Existenz zeige, dass die allgemeinen Anspr\u00fcche dies nicht verlangten. Auch die Beschreibung zeige durchweg, dass es sich um ein optionales Merkmal handele.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei auch neu.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in Bezug auf R\u00fcckruf, Vernichtung und Entsch\u00e4digungszeitraum weitergehende Antr\u00e4ge im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen hat,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen.<br \/>\na. elektronische Meeting-Tools zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern w\u00e4hrend eines Meetings, mit<br \/>\neinem Knotenkonfigurierungsmittel, das dazu geeignet ist, einen Display-Knoten eines Kommunikationsnetzwerks zu betreiben, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist, das Knotenkonfigurierungsmittel dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgew\u00e4hlten Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung zu empfangen und die Darstellung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display zu steuern; und<br \/>\nmindestens einem Peripherieger\u00e4t, das dazu geeignet ist, den durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung \u00fcber das Kommunikationsnetz zu kommunizieren, wobei das Peripherieger\u00e4t eine Verbindungseinheit ist, die aufweist:<br \/>\neinen Verbinder, der dazu geeignet ist, mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung verbunden zu werden, die ein zweites Display, einen Speicher und ein Betriebssystem aufweist; und<br \/>\neinen Sender zur Kommunikation mit dem Kommunikationsnetzwerk,<br \/>\nein Programm, das dazu geeignet ist, auf die Verarbeitungseinrichtung geladen zu werden und auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zu laufen, wobei das Programm dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung zu erhalten, wobei das Programm, das auf dem Peripherieger\u00e4t gespeichert ist, dazu geeignet ist, Inhalt des zweiten Displays durch Screen Scraping zu extrahieren, und<br \/>\neine Eingabeeinrichtung, die es dem Benutzer erm\u00f6glicht, eine Benutzeraktion auszuf\u00fchren, die eine \u00dcbertragung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinheit an den Sender \u00fcber den Port und zum Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display triggert,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nb. ein Verfahren zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern w\u00e4hrend eines Meetings,<br \/>\naufweisend:<br \/>\nBetreiben eines Display-Knotens eines Kommunikationsnetzwerks, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist, zum Empfangen von durch einen Benutzer ausgew\u00e4hltem beliebigem Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung und zum Steuern der Darstellung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display; und<br \/>\nVerbinden eines Peripherieger\u00e4ts mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung und Kommunizieren des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts \u00fcber das Kommunikationsnetzwerk,<br \/>\nLaden eines Programms in die Verarbeitungseinrichtung und Laufenlassen des Programms auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zum Erhalten des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten Medieninhalts, wobei das Programm auf dem Peripherieger\u00e4t gespeichert ist und dazu geeignet ist, Inhalt von der Verarbeitungseinrichtung durch Screen Scraping zu extrahieren, und<br \/>\nTriggern der \u00dcbertragung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinrichtung an den Sender \u00fcber den Port nach einer Benutzerinteraktion auf einer Eingabeeinrichtung und an das Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und\/oder zur Anwendung anzubieten;<br \/>\nc. Peripherieger\u00e4te zum Bereitstellen einer Kommunikationskonnektivit\u00e4t an einer Verarbeitungseinrichtung,<br \/>\ndie einen Speicher, ein Display und ein Betriebssystem aufweist, mit mindestens einem vorinstallierten generischen Treiber, der ein generisches Kommunikationsprotokoll f\u00fcr Kommunikation zwischen der Verarbeitungseinrichtung und einer Standardklasse von Peripherieger\u00e4ten bereitstellt, wobei die Peripherieger\u00e4te einen Speicher aufweisen, in dem ein ausf\u00fchrbarer Softwarecode zur Ausf\u00fchrung auf der Verarbeitungseinrichtung gespeichert ist, wobei der ausf\u00fchrbare Softwarecode aufweist:<br \/>\neinen ersten Softwarecodeabschnitt zum Einrichten eines Kommunikationsmittels zwischen dem Peripherieger\u00e4t und der Verarbeitungseinrichtung durch den vorinstallierten generischen Treiber des Betriebssystems;<br \/>\neinen zweiten Softwarecodeabschnitt zum Verbinden der Verarbeitungseinrichtung mit einem Kommunikationsnetzwerk \u00fcber das Peripherieger\u00e4t, wobei das Peripherieger\u00e4t einen Sender-Empf\u00e4nger aufweist;<br \/>\nund einen dritten Softwarecode zum Weiterleiten von durch Screen Scraping extrahierten Daten zwischen der Verarbeitungseinrichtung und dem Kommunikationsnetzwerk \u00fcber das Kommunikationsmittel, wobei der erste Softwarecodeabschnitt dazu geeignet ist, das generische Kommunikationsprotokoll zum \u00dcbertragen der Daten zwischen der Verarbeitungseinrichtung und dem Peripherieger\u00e4t zu verwenden, und<br \/>\neine Eingabeeinrichtung, die mit dem Peripherieger\u00e4t verbunden ist, wobei die Eingabeeinrichtung dazu geeignet ist, auf eine Benutzeraktion anzusprechen, um die \u00dcbertragung der Daten von der Verarbeitungseinrichtung zum Peripherieger\u00e4t zu triggern.<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nd. Peripherieger\u00e4te, die dazu geeignet sind, einen durch einen Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung \u00fcber ein Kommunikationsnetz zu kommunizieren, wobei das Peripherieger\u00e4t eine Verbindungseinheit ist, die aufweist:<br \/>\neinen Verbinder, der dazu geeignet ist, mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung verbunden zu werden, die ein Display, einen Speicher und ein Betriebssystem aufweist; und<br \/>\neinen Sender zur Kommunikation mit dem Kommunikationsnetzwerk,<br \/>\nein Programm, das dazu geeignet ist, auf die Verarbeitungseinrichtung geladen zu werden und auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zu laufen, wobei das Programm dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung zu erhalten, wobei das Programm, das auf dem Peripherieger\u00e4t gespeichert ist, dazu geeignet ist, Inhalt des zweiten Displays durch Screen Scraping zu extrahieren, und<br \/>\neine Eingabeeinrichtung, die es dem Benutzer erm\u00f6glicht, eine Benutzeraktion auszuf\u00fchren, die eine \u00dcbertragung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinheit an den Sender \u00fcber den Port und zum Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display triggert,<br \/>\nwelche zur Verwendung in<br \/>\neinem elektronischen Meeting-Tool zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern w\u00e4hrend eines Meetings, mit<br \/>\neinem Knotenkonfigurierungsmittel, das dazu geeignet ist, einen Display-Knoten eines Kommunikationsnetzwerks zu betreiben, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist, das Knotenkonfigurierungsmittel dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgew\u00e4hlten Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung zu empfangen und die Darstellung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display zu steuern;<br \/>\ngeeignet sind,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<br \/>\ne. Peripherieger\u00e4te, die dazu geeignet sind, einen durch einen Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung \u00fcber ein Kommunikationsnetz zu kommunizieren, wobei das Peripherieger\u00e4t eine Verbindungseinheit ist, die aufweist:<br \/>\neinen Verbinder, der dazu geeignet ist, mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung verbunden zu werden, die ein Display, einen Speicher und ein Betriebssystem aufweist; und<br \/>\neinen Sender zur Kommunikation mit dem Kommunikationsnetzwerk,<br \/>\nein Programm, das dazu geeignet ist, auf die Verarbeitungseinrichtung geladen zu werden und auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zu laufen, wobei das Programm dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung zu erhalten, wobei das Programm, das auf dem Peripherieger\u00e4t gespeichert ist, dazu geeignet ist, Inhalt des zweiten Displays durch Screen Scraping zu extrahieren, und<br \/>\neine Eingabeeinrichtung, die es dem Benutzer erm\u00f6glicht, eine Benutzeraktion auszuf\u00fchren, die eine \u00dcbertragung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinheit an den Sender \u00fcber den Port und zum Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display triggert,<br \/>\nwelche zur Verwendung in<br \/>\neinem Verfahren zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern w\u00e4hrend eines Meetings, aufweisend:<br \/>\nBetreiben eines Display-Knotens eines Kommunikationsnetzwerks, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist, zum Empfangen von durch einen Benutzer ausgew\u00e4hltem beliebigem Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung und zum Steuern der Darstellung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display; und<br \/>\nVerbinden des Peripherieger\u00e4ts mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung und Kommunizieren des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts \u00fcber das Kommunikationsnetzwerk,<br \/>\nLaden des Programms in die Verarbeitungseinrichtung und Laufenlassen des Programms auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zum Erhalten des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten Medieninhalts, wobei das Programm auf dem Peripherieger\u00e4t gespeichert ist und dazu geeignet ist, Inhalt von der Verarbeitungseinrichtung durch Screen Scraping zu extrahieren, und<br \/>\nTriggern der \u00dcbertragung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinrichtung an den Sender \u00fcber den Port nach einer Benutzerinteraktion auf einer Eingabeeinrichtung und an das Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display,<br \/>\ngeeignet sind,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziff. I.1. lit a., c., d. und e. bezeichneten Handlungen seit dem 04.02.2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.02.2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeltr\u00e4ume;<br \/>\nd. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>4. die vorstehend unter Ziff. I.1. lit a. und c. bezeichneten, seit dem 04.01.2017 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass das angerufene Gericht auf eine Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 2 756 XXX B1 erkannt hat, und sie aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern im Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird;<br \/>\n5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. lit. a. und c. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<br \/>\na. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 04.02.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, und<br \/>\nb. f\u00fcr alle durch Ziffer I.1. lit. a, b und c bezeichneten Handlungen seit dem 03.02.2017 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht das Klagepatent werde nicht verletzt.<br \/>\nZum einen sei im Erteilungsverfahren das Merkmal, das einen \u201ezero footprint\u201c der Software verlange, vom Haupt- in einen Unteranspruch verschoben worden, worin eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liege.<br \/>\nAus der Beschreibung ergebe sich dabei indes nach wie vor, dass die Anspr\u00fcche durchweg verlangten, dass die Software nur auf dem Peripherieger\u00e4t gespeichert sein d\u00fcrfe und auf dem Rechner lediglich ausgef\u00fchrt werde, nicht aber installiert.<br \/>\nSo sehe einzig die Ausf\u00fchrungsform 4, die in den Abs\u00e4tzen ab Absatz [0156] beschrieben werde, nicht vor, dass die Installation der Software unterbleibe. Diese nehme aber, wie auch die Ausf\u00fchrungsform 3, nicht am Patentschutz teil, denn die dort gezeigten Peripherieger\u00e4te wiesen nicht alle Merkmale der Anspr\u00fcche auf.<br \/>\nAlle Ausf\u00fchrungsformen, die vom Anspruch 1, 8 oder 16 erfasst seien, s\u00e4hen eine auf dem Rechner lediglich auszuf\u00fchrende, nicht aber zu installierende Software vor.<\/li>\n<li>Weiter sei insbesondere Absatz [0030] die Forderung zu entnehmen, dass der Massenspeicher, auf dem das Programm sich befinde, schaltungstechnisch in das Peripherieger\u00e4t eingebunden sein m\u00fcsse. Die Beklagte verwende jedoch einen handels\u00fcblichen USB-Memorystick als Massenspeicher, der gerade nicht Teil des Peripherieger\u00e4ts sei, sondern mit diesem lediglich verbindbar.<\/li>\n<li>Weiter sei das Klagepatent durch die bereits unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht rechtsbest\u00e4ndig. Im \u00dcbrigen sei das Klagepaten gegen\u00fcber der Entgegenhaltung JP 2008-165XXX (vorgelegt als Anlage B3, im Folgenden kurz: B3) und der WO 2010\/105XXX A1 (vorgelegt als Anlage B4, im Folgenden kurz: B4) nicht neu.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf der Erzeugnisse sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie Entsch\u00e4digung gem. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcbkG.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen keine \u2013 auch keine \u00e4quivalente &#8211; Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent widmet sich elektronischen Tools f\u00fcr Meetings.<br \/>\nEs beschreibt in den Abs\u00e4tzen [0002] bis [0008] (Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage TW5\/TW5a) zun\u00e4chst als technischen Hintergrund, dass eine zunehmende Digitalisierung von Meetings als allgemeinem Gesch\u00e4ftsablauf stattfinde und welche Probleme sich bei der Durchf\u00fchrung von Meetings im Allgemeinen stellen. In Absatz [0012] werden gebr\u00e4uchliche technische Verfahren, die bei Meetings verwendet werden, skizziert, einmal die direkte Verbindung eines Rechners mit einem Projektor und einmal der Einsatz einer Software, die den Displayinhalt erfasse und ihn \u00fcber kabelgebundene oder drahtlose Netzwerke an eine mit dem Projektor verbundene Basiseinheit sende. Weniger gebr\u00e4uchlich sei nach Absatz [0013] das \u201eStreamen\u201c der Inhalte \u00fcber mit der Grafikkarte verbundene Einrichtungen. Diese L\u00f6sungen seien jedoch alle problematisch, wobei das Klagepatent sich in den Abs\u00e4tzen [0014] bis [0018] den spezifischen Nachteilen widmet.<br \/>\nNach Absatz [0018] sei ein derzeit im Entstehen begriffenes Verfahren unter Verwendung der bekannten USB-Schnittstelle des Computers zum Extrahieren des Displayinhalts des Computers bekannt, aus der US 2009\/0198XXX sei eine derartige steckbare Kabelanordnung bekannt. Aus der US 2011\/0115XXX sei eine \u00e4hnliche USB-L\u00f6sung f\u00fcr die drahtlose Verbindung mit einem Projektor bekannt. Dementsprechend k\u00f6nne das Verbinden eines Projektors mit einem Computer unter Verwendung des USB-Standardports mit der Zeit allt\u00e4glich werden. Dies erfordere jedoch \u00fcblicherweise spezielle Treiber und sogar spezielle Hardware im Computer. Selbst wenn das Verbinden eines Projektors mit einem Computer unter Verwendung des USB-Standardports allt\u00e4glich werde, werde es \u00fcber mehrere Jahre eine Mischung aus neuen und alten Ger\u00e4ten geben.<br \/>\nZusammenfassend seien nach Absatz [0019] auch bei Verwendung fortschrittlicher Tools global folgende Schwierigkeiten bei der Durchf\u00fchrung von Meetings zu erkennen:<br \/>\n&#8211; Komplexit\u00e4t der Netzwerkinfrastruktur.<br \/>\n&#8211; Hohe Anforderungen an das technische Fachwissen von Benutzern in aktuellen Systemen, die so ausgelegt sein sollen, dass sie die t\u00e4gliche Benutzung durch den nicht fachkundigen Benutzer unterst\u00fctzen.<br \/>\n&#8211; Barrieren bei der Verwendung komplizierter Technologie in Meetings.<br \/>\n&#8211; Gro\u00dfe Vielzahl m\u00f6glicher Softwarel\u00f6sungen f\u00fcr die Zusammenarbeit &#8211; von denen anscheinend keine die grundlegenden Probleme mit der Durchf\u00fchrung erfolgreicher Meetings l\u00f6st.<br \/>\n&#8211; Meetings, die f\u00fcr ihre Teilnehmer langweilig oder \u00e4rgerlich sind.<br \/>\n&#8211; Komplexit\u00e4t von Firewalls und anderen in Firmennetzen verwendeten Sicherheitsma\u00dfnahmen.<br \/>\n&#8211; Mangelnde oder beschr\u00e4nkte Beteiligung durch Meetingteilnehmer.<br \/>\n&#8211; Die zur Vorbereitung von Pr\u00e4sentationen f\u00fcr Meetings erforderliche Zeit.<br \/>\n&#8211; Erfordernis, den Verlauf w\u00e4hrend des Meetings in der richtigen zeitlichen Abfolge zu protokollieren, ohne das Meeting mehr als n\u00f6tig zu belasten.<br \/>\nDabei seien im Stand der Technik Werkzeuge bekannt, die einige dieser Probleme l\u00f6sten.<br \/>\nSo offenbare nach Absatz [0021] die Druckschrift US 2010\/332XXX eine tragbare Plug and Show USB-Disk, eingesetzt mit einem drahtlosen Pr\u00e4sentationssystem beinhaltend einen Computer, ein drahtloses Gateway in einem drahtlosen Netzwerk mit dem Computer und ein mit dem drahtlosen Gateway verbundenes Anzeigeger\u00e4t. Ein Bilderfassungs- und Bildanalyseprogramm und ein Plug and Show-Programm seien enthalten. Der Computer, der des Weiteren einen Bildschirm und einen USB-\u00dcbertragungsport aufweise, solle mindestens Pr\u00e4sentationsrahmendaten an den Bildschirm \u00fcbertragen, um entsprechende Pr\u00e4sentationsrahmenbilder darzustellen. Das Bilderfassungs- und Bildanalyseprogramm solle die von dem Computer an das drahtlose Gateway \u00fcbertragenen Pr\u00e4sentationsrahmendaten erfassen und analysieren und ein Analyseergebnis der Pr\u00e4sentationsrahmendaten generieren und \u00fcber den Computer an das drahtlose Gateway schicken. Das Plug and Show-Programm solle den Computer steuern, um das Bilderfassungs- und Bildanalyseprogramm auszuf\u00fchren, wenn die tragbare USB-Disk sich mit dem USB-\u00dcbertragungsport verbinde.<br \/>\nDie WO 2007\/137XXX offenbare nach Absatz [0022] eine Plug and Play-Vorrichtung, die eine Anzahl von Funktionen umfassend eine Plug and Play-Schnittstelle, Speicher und in dem Speicher gespeicherte Software bereitstellt. Die Software werde automatisch von einem Computer ausgef\u00fchrt, wenn die Plug and Play-Vorrichtung \u00fcber die Plug and Play-Schnittstelle damit verbunden wird. Die Software erkenne die Trennung der Plug and Play-Vorrichtung von dem Computer und beende als Reaktion darauf ihre Ausf\u00fchrung. Der Computer speichere daraufhin die Software nicht dauerhaft.<\/li>\n<li>In Absatz [0023] beschreibt es das Klagepatent als seine Aufgabe (das technische Problem) Netzwerkl\u00f6sungen enthaltend elektronische Tools f\u00fcr Meetings sowie Vorrichtungen zum Bereitstellen einer Verbindung zu einem Kommunikationsnetzwerk, Verfahren zum Betreiben des Netzwerks, Verfahren zur Darstellung von Medieninhalten sowie Software zur Durchf\u00fchrung dieser Verfahren oder Implementierung solcher Systeme bereitzustellen. Zudem sei es erforderlich zu erfassen, was in einem Meeting tats\u00e4chlich gezeigt oder gesagt werde und nicht nur, was m\u00f6glicherweise gezeigt oder gesagt wurde.<\/li>\n<li>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent ein elektronisches Meeting-Tool, ein Peripherieger\u00e4t und ein Verfahren mit den Merkmalen der Anspr\u00fcche 1, 16 und 8 vor, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>Anspruch 1<br \/>\n1. Elektronisches Meeting-Tool zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern w\u00e4hrend eines Meetings,<br \/>\nmit<br \/>\n2. einem Knotenkonfigurierungsmittel, das dazu geeignet ist,<br \/>\n2.1. einen Display-Knoten eines Kommunikationsnetzwerks zu betreiben, wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist,<br \/>\n2.2. durch einen Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung zu empfangen und<br \/>\n2.3. die Darstellung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display zu steuern; und<br \/>\n3. mindestens einem Peripherieger\u00e4t, das dazu geeignet ist, den durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung \u00fcber das Kommunikationsnetzwerk zu kommunizieren, wobei das Peripherieger\u00e4t eine Verbindungseinheit ist,<br \/>\ndie aufweist<br \/>\n3.1. einen Verbinder, der dazu geeignet ist, mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung verbunden zu werden, die ein zweites Display, einen Speicher und ein Betriebssystem aufweist, und<br \/>\n3.2. einen Sender zur Kommunikation mit dem Kommunikationsnetzwerk,<br \/>\n3.3. ein Programm, das dazu geeignet ist, auf die Verarbeitungseinrichtung geladen zu werden und auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zu laufen, wobei das Programm dazu geeignet ist, durch einen Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalt von der Verarbeitungseinrichtung zu erhalten, wobei das Programm, das auf dem Peripherieger\u00e4t gespeichert ist, dazu geeignet ist, Inhalte des zweiten Displays durch Screen Scraping zu extrahieren,<br \/>\n3.4. eine Eingabeeinrichtung, die es dem Benutzer erm\u00f6glicht, eine Benutzeraktion auszuf\u00fchren, die eine \u00dcbertragung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinheit an den Sender \u00fcber den Port und zum Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display triggert.<\/li>\n<li>Anspruch 8<br \/>\n1. Verfahren zur Kommunikation von beliebigem Medieninhalt von Benutzern w\u00e4hrend eines Meetings,<br \/>\naufweisend:<br \/>\n2. Betreiben eines Display-Knotens eines Kommunikationsnetzwerks,<br \/>\n2.1. wobei der Display-Knoten mit einem ersten Display verbunden ist,<br \/>\n2.2. zum Empfangen von durch einen Benutzer ausgew\u00e4hltem beliebigem Medieninhalt von einer Verarbeitungseinrichtung und<br \/>\n2.3. zum Steuern der Darstellung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts auf dem ersten Display; und<br \/>\n3. Verbinden eines Peripherieger\u00e4ts mit einem Port der Verarbeitungseinrichtung und Kommunizieren des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts \u00fcber das Kommunikationsnetzwerk,<br \/>\n4. Laden eines Programms in die Verarbeitungseinrichtung und Laufenlassen des Programms auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zum Erhalten des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten Medieninhalts,<br \/>\n4.1. wobei das Programm auf dem Peripherieger\u00e4t gespeichert ist und<br \/>\n4.2. dazu geeignet ist, Inhalt von der Verarbeitungseinrichtung durch Screen Scraping zu extrahieren, und<br \/>\n5. Triggern der \u00dcbertragung des durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten beliebigen Medieninhalts von der Verarbeitungseinrichtung an den Sender \u00fcber den Port nach einer Benutzerinteraktion auf einer Eingabeeinrichtung und an das Kommunikationsnetzwerk zum Darstellen auf dem ersten Display.<\/li>\n<li>Anspruch 16<br \/>\n1. Peripherieger\u00e4t<br \/>\n2. zum Bereitstellen einer Kommunikationskonnektivit\u00e4t an einer Verarbeitungseinrichtung,<br \/>\n2.1. die einen Speicher, ein Display und ein Betriebssystem aufweist,<br \/>\n2.2. mit mindestens einem vorinstallierten generischen Treiber, der ein generisches Kommunikationsprotokoll f\u00fcr Kommunikation zwischen der Verarbeitungseinrichtung und einer Standardklasse von Peripherieger\u00e4ten bereitstellt,<br \/>\n3. wobei das Peripherieger\u00e4t einen Speicher aufweist, in dem ein ausf\u00fchrbarer Softwarecode zur Ausf\u00fchrung auf der Verarbeitungseinrichtung gespeichert ist,<br \/>\nwobei der ausf\u00fchrbare Softwarecode aufweist:<br \/>\n3.1. einen ersten Softwarecodeabschnitt zum Einrichten eines Kommunikationsmittels zwischen dem Peripherieger\u00e4t und der Verarbeitungseinrichtung durch den vorinstallierten generischen Treiber des Betriebssystems;<br \/>\n3.2. einen zweiten Softwarecodeabschnitt zum Verbinden der Verarbeitungseinrichtung mit einem Kommunikationsnetzwerk \u00fcber das Peripherieger\u00e4t, wobei das Peripherieger\u00e4t einen Sender-Empf\u00e4nger aufweist; und<br \/>\n3.3. einen dritten Softwarecode zum Weiterleiten von durch Screen Scraping extrahierten Daten zwischen der Verarbeitungseinrichtung und dem Kommunikationsnetzwerk \u00fcber das Kommunikationsmittel,<br \/>\n3.4. wobei der erste Softwarecodeabschnitt dazu geeignet ist, das generische Kommunikationsprotokoll zum \u00dcbertragen der Daten zwischen der Verarbeitungseinrichtung und dem Peripherieger\u00e4t zu verwenden, und<br \/>\n4. eine Eingabeeinrichtung, die mit dem Peripherieger\u00e4t verbunden ist, wobei die Eingabeeinrichtung dazu geeignet ist, auf eine Benutzeraktion anzusprechen, um die \u00dcbertragung der Daten von der Verarbeitungseinrichtung zum Peripherieger\u00e4t zu triggern.<\/li>\n<li>II.<br \/>\n1.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien bedarf es n\u00e4herer Ausf\u00fchrungen zum Merkmal 3.3. des Anspruchs 1, soweit dort davon die Rede ist, dass ein Programm, das dazu geeignet ist, auf die Verarbeitungseinrichtung geladen zu werden und auf dem Betriebssystem der Verarbeitungseinrichtung zu laufen, auf dem Peripherieger\u00e4t gespeichert ist. Diese Anforderung findet sich inhaltlich entsprechend in Anspruch 8 in der Merkmalsgruppe 4 wieder sowie in Anspruch 16 in den Merkmal 3.<\/li>\n<li>Bei der Verarbeitungseinrichtung handelt es sich demnach um einen Computer im weitesten Sinne (also auch etwa Laptops, Tablets, Smartphones), was auch nicht im Streit steht. Denn daraus, dass auf ihr ein Programm ausgef\u00fchrt werden soll, ergibt sich notwendig das Vorhandensein von Prozessor, Betriebssystem und Arbeitsspeicher. Die F\u00e4higkeit zur Bildverarbeitung ist ebenfalls vorausgesetzt, wie sich aus Merkmal 2.1 des Anspruchs 16, das ein Display vorsieht, ergibt. Dies zeigt aber auch der Verweis aller Anspr\u00fcche auf das anzuwendende Screen Scraping Verfahren, das nach der Definition in Abs. [0064] ein Auslesen des Videopuffers voraussetzt, der Teil einer Bildverarbeitungseinrichtung ist.<\/li>\n<li>Das Peripherieger\u00e4t hat dabei nach allen Anspr\u00fcchen jedenfalls den Zweck, eine Kommunikation zwischen Verarbeitungseinrichtung und Netzwerk herzustellen welche die \u00dcbertragung der zu \u00fcbertragenden Daten erm\u00f6glicht. Dies ergibt sich auch aus der Funktion des Peripherieger\u00e4ts als \u201eVerbindungseinheit\u201c (Merkmal 3 von Anspruch 1; vgl. auch Merkmal 3 von Anspruch 8).<\/li>\n<li>Weiter stellt das Peripherieger\u00e4t nach allen Anspr\u00fcchen das Programm zur Verf\u00fcgung, das auf der Verarbreitungseinrichtung ausgef\u00fchrt werden soll.<\/li>\n<li>Dabei steht zwischen den Parteien in Streit, ob das jedenfalls auf dem Betriebssystem des der Verarbeitungseinrichtung zur Ausf\u00fchrung gelangende Programm dort auch installiert werden darf. Unter einer solchen Installation verstehen die Parteien \u00fcbereinstimmend, dass das Programm in das Betriebssystem integriert wird, etwa durch Registrierungseintr\u00e4ge und Verkn\u00fcpfungen, und die zu seiner Ausf\u00fchrung notwendigen Dateien auf der Verarbeitungseinrichtung lokal abgespeichert werden.<\/li>\n<li>Hieran fehlt es, wenn das Programm als ausf\u00fchrbare Datei auf dem Peripherieger\u00e4t vorliegt und im Falle seiner Ausf\u00fchrung lediglich die Ressourcen der Verarbeitungseinrichtung wie Prozessor und Arbeitsspeicher genutzt werden, ohne dass das Programm jedoch im vorgenannten Sinne installiert wird.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche schlie\u00dfen nicht aus, dass das Programm im vorgenannten Sinne installiert wird.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut spricht davon, dass das Programm (synonym verwendet das Klagepatent auch den Begriff Software, vgl. bereits Absatz [0001] und auch [0023]) auf die Verarbeitungseinrichtung \u2013 also in der Regel den Computer \u2013 geladen werde und dort auf dem Betriebssystem zur Ausf\u00fchrung gelange. Dies l\u00e4sst zun\u00e4chst beide Auslegungen zu, ein blo\u00dfes Ausf\u00fchren ohne Installation kann damit genauso beschrieben sein, wie ein Ausf\u00fchren nach Installation. Der Wortlaut bietet damit keinen Anhalt daf\u00fcr, dass eine Installation der Software auf der Verarbeitungseinrichtung ausgeschlossen ist.<\/li>\n<li>Gegen eine solche Lesart spricht dabei auch der Umstand, dass die Variante eines \u201ezero footprints\u201c ein eigener Unteranspruch (2) ist. Auch hei\u00dft es in Absatz [0025] in der allgemeinen Beschreibung ausdr\u00fccklich, das Programm \u201ekann\u201c bei Beendigung einen Zero-Footprint hinterlassen, was dagegen spricht, dass dies stets der Fall sein muss. Auch in Absatz [0026] ist lediglich davon die Rede, dass Ausf\u00fchrungsformen (nicht aber die Erfindung generell) Software verwendeten, die einen \u201ezero footprint\u201c hinterlassen, indem sie dort weder installiert werden, noch Konfigurationen \u00e4ndern.<\/li>\n<li>Weiter definiert das Klagepatent in Absatz [0054] und [0057] im Abschnitt \u201eDefinitionen\u201c eine \u201etragbare Anwendung\u201c (\u201eportable application\u201c). Dabei handelt es sich um eine auch als \u201eStand Alone\u201c bezeichnete Software, die ausdr\u00fccklich nicht installiert wird. Diese patenteigene Definition greift der Anspruch gerade nicht auf, sondern spricht allgemein von Software. F\u00fcr die Verwendung einer Software in Form einer tragbaren Anwendung gibt es demgegen\u00fcber wiederum einen eigenen Unteranspruch (11).<\/li>\n<li>Dass diverse Ausf\u00fchrungsbeispiele in der weiteren Beschreibung dann \u2013 anders als der Anspruch &#8211; eine tragbare Anwendung vorsehen, rechtfertigt dabei keine den Anspruch einschr\u00e4nkende Auslegung (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 (1024) \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<\/li>\n<li>Auch Abs. [0103] spricht zum einen von Ausf\u00fchrungsformen. Zum anderen zeigt er, dass das in Merkmal 3.3 des Anspruchs 1 angesprochene Programm gerade nicht stets eine tragbare Anwendung sein muss, denn das Klagepatent f\u00fchrt dort aus, es werde bei Ausf\u00fchrungsformen \u201emindestens eine tragbare Anwendung\u201c, \u201ezum Beispiel\u201c f\u00fcr die Client-Software oder auf dem Basisknoten verwendet. Im letzteren Fall ist Merkmal 3.3 gerade nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>Darauf, ob die vierte Ausf\u00fchrungsform (Abs\u00e4tze [0156] bis [0158]) ausdr\u00fccklich eine Ausf\u00fchrung mit anderer Software benennt, und darauf, ob sie \u00fcberhaupt am Patentschutz teilnimmt, kommt es nach Vorstehendem nicht an.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Massenspeicher des Peripherieger\u00e4ts, auf dem sich das Programm befindet, muss schaltungstechnisch Teil des Peripherieger\u00e4tes sein. Es kann sich bei zutreffender Auslegung der Klagepatentanspr\u00fcche, anders als die Kl\u00e4gerin meint, nicht um eine externe Komponente handeln, die mit dem Peripherieger\u00e4t lediglich mechanisch verbindbar ist.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut spricht in Anspruch 1 insoweit davon, dass das in Merkmal 3 angesprochene Peripherieger\u00e4t ein Programm aufweist (Merkmal 3.3). Dieses Programm ist nach Merkmal 3.3 ausdr\u00fccklich \u201eauf dem Peripherieger\u00e4t\u201c gespeichert.<\/li>\n<li>Anspruch 8 spricht in seinem Merkmal 4.1 ebenfalls davon, dass das Programm auf dem Peripherieger\u00e4t gespeichert ist.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut von Anspruch 16 spricht in Merkmal 3 davon, dass das Peripherieger\u00e4t einen Speicher aufweist, in dem ein ausf\u00fchrbarer Softwarecode zur Ausf\u00fchrung auf der Verarbeitungseinrichtung gespeichert ist.<\/li>\n<li>Bereits dieser Wortlaut spricht dagegen, dass es \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; gen\u00fcge, wenn das Programm lediglich \u201eim Kontext\u201c mit dem Peripherieger\u00e4t vorliegt. Der Wortlaut aller drei Anspr\u00fcche verweist vielmehr zun\u00e4chst seinem Wortsinn nach darauf, dass der Speicher schaltungstechnisch Teil der beanspruchten Vorrichtung ist, und nicht ein eigenes Ger\u00e4t sein kann.<\/li>\n<li>Bei dem Peripherieger\u00e4t handelt es sich um eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung von Verbinder, Sender, Speicher (f\u00fcr das Programm) und Eingabeeinrichtung, die untereinander jedenfalls schaltungstechnisch miteinander verbunden sind.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff des Peripherieger\u00e4ts. Der Begriff \u201eGer\u00e4t\u201c be-schreibt nach seiner sprachlichen Bedeutung im weitesten Sinne eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorrichtung zur Wahrnehmung einer technischen Funktion. Um ein Peripherieger\u00e4t handelt es sich, weil es r\u00e4umlich au\u00dferhalb der Verarbeitungseinrichtung angeordnet ist. Entsprechend seiner Bestandteile soll das Peripherieger\u00e4t nach dem Klagepatentanspruch 1 die Verbindung mit der Verarbeitungseinrichtung erm\u00f6glichen, Daten an das Kommunikationsnetzwerk senden k\u00f6nnen und das Programm f\u00fcr das Screen Scraping speichern, wobei \u00fcber die vorhandene Eingabeeinrichtung die \u00dcbertragung der Mediendaten von der Verarbeitungseinrichtung \u00fcber das Peripherieger\u00e4t an das Kommunikationsnetzwerk getriggert werden kann (Merkmalsgruppe 3). Vergleichbares gilt auch f\u00fcr die weiteren Anspr\u00fcche 8 und 16.<\/li>\n<li>Der Begriff des Peripherieger\u00e4ts schlie\u00dft nicht aus, dass es sich r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich um eine mehrteilige (etwa in Modulbauweise ausgef\u00fchrte) Anordnung handelt, die die vorgenannten Funktionen wahrnimmt. Mit dem Begriff \u201eGer\u00e4t\u201c ist jedoch ein Verst\u00e4ndnis unvereinbar, bei dem die schaltungstechnischen Bestandteile des Peripheriger\u00e4ts r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich separate Bauteile dergestalt sind, dass sie v\u00f6llig unabh\u00e4ngig voneinander existieren und arbeiten. Gerade weil es sich um schaltungstechnische Bestandteile handelt, m\u00fcssen sie auch schaltungstechnisch miteinander in Verbindung stehen, um Teil des Peripherieger\u00e4ts zu sein.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Daten\u00fcbertragung zwischen Peripherieger\u00e4t und Verarbeitungsger\u00e4t \u00fcber den Verbinder erfolgt, der mit einem Port des Verarbeitungsger\u00e4ts verbunden werden soll. Die von dessen Display extrahierten Daten werden \u00fcber diese Verbindung vom Verarbeitungsger\u00e4t an das Peripherieger\u00e4t und von dessen Sender an das Kommunikationsnetzwerk \u00fcbertragen. Die \u00dcbertragung wird jedoch erst durch die Bet\u00e4tigung der Eingabevorrichtung durch den Nutzer getriggert. Das Screen Scraping erfolgt durch das ebenfalls auf dem Peripherieger\u00e4t gespeicherte Programm, das auf das Verarbeitungsger\u00e4t geladen werden muss. Auch dies erfolgt typischerweise \u00fcber den Verbinder, \u00fcber den das Peripherieger\u00e4t mit dem Verarbeitungsger\u00e4t verbunden ist. Das gilt erst Recht, wenn es sich um eine \u201eportable application\u201c oder gar eine \u201ezero footprint\u201c-Software handelt. All dies setzt die schaltungstechnische Verbindung s\u00e4mtlicher Komponenten voraus, die das Peripherieger\u00e4t aufweist.<\/li>\n<li>Auch die Beschreibung liefert keinen Anhalt f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis:<br \/>\nIn der allgemeinen Beschreibung in Abs. [0030] hei\u00dft es, dass \u201eauf dem Peripherieger\u00e4t\u201c eine \u201eMassenspeichereinrichtung bereitgestellt\u201c ist. Dies spricht ebenfalls daf\u00fcr, dass es sich um einen im Peripherieger\u00e4t schaltungstechnisch integrierten Speicher handeln muss. Wenn es sich um ein eigenes Ger\u00e4t handeln d\u00fcrfte, ist bereits unklar, warum der Zusammenhang zum Peripherieger\u00e4t \u00fcberhaupt in Anspruch und Beschreibung hergestellt wird, zumal von einer Massenspeichereinrichtung \u201eauf dem Peripherieger\u00e4t\u201c (im englischen Original \u201eOn the Peripheral Device\u2026\u201c) die Rede ist. Daf\u00fcr spricht weiter, dass die Massenspeichereinrichtung nach dem n\u00e4chsten Satz \u201elogisch\u201c geschlossen werden kann, sobald die Software \u00fcbertragen wurde (\u201eThe mass storage device can be logically closed once the software has been read and loaded and is running from RAM in the processing device.\u201c). Dies bedeutet ebenfalls, dass die Software in dem Peripherieger\u00e4t im dort enthaltenen Speicher vorgehalten ist. Denn dass der Massespeicher \u201elogisch\u201c (\u201elogically\u201c) geschlossen wird, wenn er nicht mehr ben\u00f6tigt wird, weil das Programm bereits \u00fcbertragen wurde und aus dem Arbeitsspeicher des \u201eprocessing device\u201c l\u00e4uft, bedeutet, dass er softwareseitig deaktiviert, aber gerade nicht physisch entfernt wird.<\/li>\n<li>Dabei betrifft zwar der weitere Wortlaut des Absatzes [0030] am Ende wiederum nur bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr die erste H\u00e4lfte des Absatzes.<\/li>\n<li>Auch s\u00e4mtliche im Klagepatent beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen sind so zu verstehen:<br \/>\nDas Klagepatent spricht in Absatz [0037] am Anfang davon, dass die Software von dem Peripherieger\u00e4t gestartet werde, sp\u00e4ter ist vom \u201eMassespeicherbereich des Peripherieger\u00e4ts\u201c die Rede. Beides verweist darauf, dass der Speicher ein schaltungstechnischer Bestandteil des Peripherieger\u00e4tes ist.<br \/>\nDementsprechend hei\u00dft es in Absatz [0038], das Peripherieger\u00e4t k\u00f6nne treiberseitig \u201eals Massenspeichereinrichtung\u201c pr\u00e4sentiert werden. Nach Absatz [0043] kann dies auch softwareseitig unter Verwendung eines generischen Treibers veranlasst werden. Absatz [0068] definiert dabei den Begriff der \u201evorinstallierten generischen Treiber\u201c als beispielsweise solche f\u00fcr ein Eingabeger\u00e4t \u201eHuman Interfaces Device\u201c (HID) oder eben f\u00fcr eine Massenspeichereinrichtung, wie sie in den Betriebssystemen standardm\u00e4\u00dfig vorgehalten werden. In Absatz [0039] hei\u00dft es weiter, man k\u00f6nne das Peripherieger\u00e4t treiberseitig als verschiedene Einrichtungen pr\u00e4sentieren, was \u00fcberhaupt nur Sinn macht, wenn es hardwareseitig ein einziges Ger\u00e4t ist, das \u201elogisch\u201c anhand seiner verschiedenen Funktionen zerlegt wird. Das Klagepatent zeigt somit den Weg auf, dass die Komponenten des Peripherieger\u00e4tes softwareseitig als verschiedene, jeweils mit generischen Treibern steuerbare Einrichtungen angesteuert werden k\u00f6nnen, verfolgt dabei aber durchweg die Vorstellung, dass sie schaltungstechnisch alle in einem Peripherieger\u00e4t enthalten sind.<\/li>\n<li>Dies hat den Vorteil, dass lediglich ein Peripherieger\u00e4t mit der Verarbeitungseinrich-tung verbunden werden muss, die Screen-Scraping-Anwendung gestartet werden kann und mittels der Eingabeeinrichtung nur noch eine Benutzeraktion durchgef\u00fchrt werden muss, um den Medieninhalt auf dem Display darzustellen (Abs. [0037]). Statt dieser drei Schritte sind sogar nur zwei Schritte erforderlich, wenn die Verarbeitungseinrichtung ein Windows-Betriebssystem verwendet und die Autorun- oder Autoplay-Funktion aktiviert ist, die die Screen-Scraping-Anwendung starten, sobald das Peripheriger\u00e4t mit der Verarbeitungseinrichtung verbunden wird (Abs. [0037]). Genau dieser Vorteil wird auch im Zusammenhang mit dem zweiten Aus-f\u00fchrungsbeispiel im Absatz [0135] angesprochen, wonach der Nutzer als einzige eigene Handlung \u00fcberhaupt nur noch das Peripherieger\u00e4t einstecken muss. Wenn n\u00e4mlich \u201eautorun\u201c nicht blockiert ist, f\u00fchrt das Betriebssystem die Software automatisch aus. Dementsprechend spricht auch Absatz [0140] davon, dass das Peripherieger\u00e4t \u201eals Massenspeichereinrichtung\u201c eingebunden wird.<\/li>\n<li>Daf\u00fcr, dass die so angesprochene Massenspeichereinrichtung auch ein eigenes Ger\u00e4t sein kann, gibt das Klagepatent hingegen nichts her.<\/li>\n<li>Die Beschreibung des Klagepatents unterscheidet dabei durchaus zwischen einen auf einem Peripherieger\u00e4t vorhandenen Speicher und einem selbst\u00e4ndigen, blo\u00dfen USB-Speicher.<\/li>\n<li>Eine Kombination eines Peripherieger\u00e4ts mit einem USB-Speicherstick hat aber in den Klagepatentanspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr setzen sie ausdr\u00fccklich voraus, dass die Software im Peripherieger\u00e4t gespeichert ist, mithin der Speicher schaltungstechnischer Bestandteil des Peripherieger\u00e4tes ist.<\/li>\n<li>Auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele kennen eine solche Kombinantion nicht, sondern gehen durchweg davon aus, dass der Massespeicher entweder Teil des Peripherieger\u00e4ts ist, oder ein Peripherieger\u00e4t im Sinne der geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 8 und 16 ganz fehlt:<\/li>\n<li>Zur ersten Ausf\u00fchrungsform wird in Absatz [0122] ausgef\u00fchrt, die Codes [des Pro-gramms] k\u00f6nnten auf einem nichtfl\u00fcchtigen maschinenlesbaren Speichermedium wie etwa einer optischen Platte, einer Magnetplatte, einem Magnetband, einem Festk\u00f6rperspeicher, einem NAND-Flash-Speicher usw. gespeichert werden. Weiter hei\u00dft es in Absatz [0123] dann aber ausdr\u00fccklich, dass bei dieser Ausf\u00fchrungsform die tragbare Anwendung auf der Verbindungseinheit \u2013 sprich auf dem Peripherie-ger\u00e4t \u2013 gespeichert ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Klagepatent Ausf\u00fchrungsbeispiele vorsieht, bei denen die Software auf einem USB Stick oder ganz ohne Hardware vorliegt.<\/li>\n<li>Das dritte Ausf\u00fchrungsbeispiel ab Abs. [0142] sieht vor, dass es nur eine Software gibt, die auf einem handels\u00fcblichen USB-Stick gespeichert ist. Das vierte Ausf\u00fchrungsbeispiel, Abs. [0156] sieht schlie\u00dflich eine blo\u00dfe Softwarel\u00f6sung vorsieht.<\/li>\n<li>Dabei bleibt in der jeweiligen Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht offen, ob es weitere Ger\u00e4te gibt, die ggf. Funktionen des Peripherieger\u00e4ts aufweisen k\u00f6nnen, es gibt sie vielmehr ausdr\u00fccklich nicht:<br \/>\nBeim dritten Ausf\u00fchrungsbeispiel wird anstatt eines Peripherieger\u00e4tes ein reiner Memorystick als Massespeicher verwendet. Die \u00fcber den Massespeicher hinausgehenden Funktionen des Peripherieger\u00e4ts entfallen in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel; sie werden vielmehr durch die Software auf dem Verarbeitungsger\u00e4t bereitgestellt, die hierzu die Hardware des Verarbeitungsger\u00e4ts nutzt. Das Fehlen einer eigenen hardwareseitigen Bereitstellung dieser weiteren Funktionen durch ein Peripherieger\u00e4t sieht das Klagepatent als nachteilig an: So beschreibt Abs. [0151] als nachteilig, dass die Kommunikationseinrichtung der Verarbeitungseinrichtung genutzt werden muss und somit f\u00fcr andere Anwendungen blockiert wird. Auch das Fehlen einer etwaig auf dem Peripherieger\u00e4t vorhandenen Eingabeeinrichtung wird als Nachteil beschrieben. Daraus ergibt sich, dass der Begriff des Peripherieger\u00e4ts nicht als Kombination verschiedener, voneinander unabh\u00e4ngiger Vorrichtungsbestandteile wie z.B. USB-Massenspeicher und Input\/Kommunikations-Device verstanden werden kann.<\/li>\n<li>Das vierte Ausf\u00fchrungsbeispiel kommt schlie\u00dflich ganz ohne mit dem Verarbeitungsger\u00e4t zu verbindende Hardware und damit ohne ein Ger\u00e4t aus, das ein Peripherieger\u00e4t sein k\u00f6nnte. Auch hier zeigt die Beschreibung in Abs. [0157], dass ein Peripherieger\u00e4t vollst\u00e4ndig entf\u00e4llt und also nicht einmal ein USB-Port mehr vorhanden sein muss.<\/li>\n<li>Beide Ausf\u00fchrungsbeispiele weisen somit gerade kein Peripherieger\u00e4t im Sinne der Anspr\u00fcche 1, 8 und 16 mehr auf und sind damit insgesamt nicht anspruchsgem\u00e4\u00df und k\u00f6nnen f\u00fcr die Auslegung der Eigenschaften eines in ihnen nicht vorgesehenen Peripherieger\u00e4ts nicht herangezogen werden.<\/li>\n<li>Die neunte Ausf\u00fchrungsform (Abs. [0169] ff.) beschreibt eine m\u00f6gliche technische Ausgestaltung eines Peripherieger\u00e4ts, das (auch) ein \u201eInput-Device\u201c vorsieht. Die zugeh\u00f6rige Fig. 10 verweist dabei auf den umfassenden Funktionsumfang, den ein Peripherieger\u00e4t haben kann, und zeigt Kommunikationseinrichtung (Wifi Antennen), Massespeicher (internal Mass storage), Input Device (Button) inklusive LED und als Anschluss eine USB-Schnittstelle.<\/li>\n<li>Auch hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass man ein blo\u00dfes \u201eInput Device\u201c mit einem weiteren externen Speicher unter die Anspr\u00fcche 1, 8 oder 16 subsumieren kann.<\/li>\n<li>Denn zwar soll die neunte Ausf\u00fchrungsform nach Abs. [0169] mit allen vorstehenden Ausf\u00fchrungsformen benutzbar sein (\u201eThis embodiment can be used with any of the embodiments described above.\u201c). Dies ist jedoch nicht w\u00f6rtlich zu verstehen, sondern sinngem\u00e4\u00df so, dass eine Kombination mit solchen Ausf\u00fchrungsbeispielen gemeint ist, die auch ein im neunten Ausf\u00fchrungsbeispiel vorgesehenes Input Device entweder vorsehen, oder zumindest zulassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die vierte Ausf\u00fchrungsform gerade auf F\u00e4lle abzielt, in denen f\u00fcr den Anschluss eines Peripherieger\u00e4tes der Anschluss am Verarbeitungsger\u00e4t fehlt und es somit insgesamt nicht zum Einsatz kommen kann.<\/li>\n<li>Auch die Ausf\u00fchrungsform drei schlie\u00dft ein Peripherieger\u00e4t mit Input Device \u2013 wie gezeigt -, gerade aus.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents weder unmittelbar, noch mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht von Merkmal 3.3 des Klagepatentanspruchs 1, Merkmal 4.1 des Anspruchs 8 und Merkmal 3 des Anspruchs 16 keinen Gebrauch, denn es fehlt an einem Speicher, der schaltungstechnisch Teil des Peripherieger\u00e4ts \u2013 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 ist und das Programm enth\u00e4lt. Die blo\u00df mechanische Befestigung der Sticks an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gen\u00fcgt nicht, die gesamte Anordnung als einheitliches Peripherieger\u00e4t anzusehen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 als Peripherieger\u00e4t verletzt auch nicht Anspruch 16, weil es aus den gleichen Gr\u00fcnden an einer Verwirklichung des Merkmals 3 fehlt.<br \/>\nSomit begr\u00fcndet ihre Benutzung auch keine mittelbare Verletzung von Anspruch 8 oder 1.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2936 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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