{"id":8223,"date":"2019-11-27T13:20:08","date_gmt":"2019-11-27T13:20:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8223"},"modified":"2019-11-27T13:20:29","modified_gmt":"2019-11-27T13:20:29","slug":"4a-o-138-17-stereoskopische-projektionsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8223","title":{"rendered":"4a O 138\/17 &#8211; Stereoskopische Projektionsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2935<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. September 2019, Az. 4a O 138\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter und hinsichtlich der Beklagten zu 2) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Projizieren stereoskopischer Bilder, umfassend:<\/li>\n<li>ein polarisierendes Teiler-Element, das daf\u00fcr konfiguriert ist, Bildinformationen enthaltendes Bildlicht zu empfangen und das empfangene Bildlicht aufzuspalten in entlang eines prim\u00e4ren Weges gelenktes Prim\u00e4rweg-Bildlicht und entlang eines sekund\u00e4ren Weges gelenktes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht, wobei das Prim\u00e4rweg-Bildlicht eine erste Polarisation aufweist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht eine zweite Polarisation aufweist, und die erste Polarisation orthogonal zu der zweiten Polarisation ist;<\/li>\n<li>ein reflektierendes Element, das daf\u00fcr konfiguriert ist, entweder das Prim\u00e4rweg-Bildlicht oder das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu reflektieren und das reflektierte Bildlicht auf eine Oberfl\u00e4che zu zu lenken, wobei das reflektierende Element operabel ist, um die Strahlwinkel des reflektierten Bildlichts so anzupassen, dass das Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf der Oberfl\u00e4che ausgerichtet sind;<\/li>\n<li>einen ersten Polarisationsmodulator, der in dem prim\u00e4ren Weg angeordnet ist und daf\u00fcr konfiguriert ist, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Prim\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu zu senden,<\/li>\n<li>und einen zweiten Polarisationsmodulator, der in dem sekund\u00e4ren Weg angeordnet und daf\u00fcr konfiguriert ist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu zu senden,<\/li>\n<li>wobei das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht im Wesentlichen den gleichen Polarisationszustand aufweisen;<br \/>\n(Anspruch 1 der EP 2 469 XXX B1)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5)) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13. September 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5)) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) verpflichtet sind \u2013 die Beklagten zu 1), zu 4) und zu 5) als Gesamtschuldner \u2013, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen die Kl\u00e4gerin, die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils 25,8 % und die Beklagten zu 4) und zu 5) jeweils 11,3 %. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. Die Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) tragen ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 260.000,00.<\/li>\n<li>Daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziff. I.1. des Tenors) gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) gegen Sicherheitsleistung von jeweils EUR 65.000,00 und gegen die Beklagten zu 4) und zu 5) gegen Sicherheitsleistung von jeweils EUR 30.000,00.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. und Ziff. I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) gegen Sicherheitsleistung von jeweils EUR 10.000,00 und gegen die Beklagten zu 4) und zu 5) gegen Sicherheitsleistung von jeweils EUR 5.000,00.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 3) jeweils gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.<\/li>\n<li>T a t b e s t a n d<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung (nur die Beklagten zu 2) und 3)) und R\u00fcckruf (nur die Beklagten zu 1) bis 3)) patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage BM2-EP\u2018XXX) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 469 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage BM3-EP\u2018XXX; eine deutsche \u00dcbersetzung ist als Anlage BM4-EP\u2018XXX eingereicht worden). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 11.10.2007 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 18.10.2006 der US 583XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 13.09.2017 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents ist Einspruch vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt worden, \u00fcber den noch nicht entschieden ist; die m\u00fcndliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung ist auf den 11.10.2019 terminiert (vgl. Anlage QE-I-11). Hinsichtlich der mit der Ladung ge\u00e4u\u00dferten vorl\u00e4ufigen Auffassung der Einspruchsabteilung wird auf die Anlage BM24-EP\u2018XXX bzw. auf die in Anlage BM24a-EP\u2018XXX vorgelegte \u00dcbersetzung verwiesen.Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eAn apparatus for projecting stereoscopic images, comprising:<\/li>\n<li>a polarizing splitting element (303, 620) configured to receive image light that includes image information and split the image light received into primary path image light directed along a primary path and secondary path image light directed along a secondary path, wherein the primary path image light has a first polarization, the secondary path image light has a second polarization, and the first polarization is orthogonal to the second polarization;<\/li>\n<li>a reflective element (308, 603) configured to reflect one of the primary path image light and the secondary path image light and direct the reflected image light toward a surface (309, 608), the reflective element being operable to adjust the beam angles of the reflected image light so that the primary path image light and the secondary path image light are aligned at the surface;<\/li>\n<li>a first polarization modulator positioned in the primary path and configured to receive the primary path image light, modulate the primary path image light into primary path circularly-polarized image light, and transmit the primary path circularly-polarized image light toward the surface;<\/li>\n<li>and a second polarization modulator positioned in the secondary path and configured to receive the secondary path image light, modulate the secondary path image light into secondary path circularly-polarized image light, and transmit the secondary path circularly-polarized image light toward the surface, wherein the primary path circularly-polarized image light and the secondary path circularly-polarized image light have substantially the same polarization state.\u201c<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung nach Anlage BM4-EP\u2018XXX lautet Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum Projizieren stereoskopischer Bilder, umfassend:<\/li>\n<li>ein polarisierendes Teiler-Element (303, 620), das daf\u00fcr konfiguriert ist, Bildinformationen enthaltendes Bildlicht zu empfangen und das empfangene Bildlicht aufzuspalten in entlang eines prim\u00e4ren Weges gelenktes Prim\u00e4rweg-Bildlicht und entlang eines sekund\u00e4ren Weges gelenktes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht, wobei das Prim\u00e4rweg-Bildlicht eine erste Polarisation aufweist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht eine zweite Polarisation aufweist, und die erste Polarisation orthogonal zu der zweiten Polarisation ist;<\/li>\n<li>ein reflektierendes Element (308, 603), das daf\u00fcr konfiguriert ist, entweder das Prim\u00e4rweg-Bildlicht oder das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu reflektieren und das reflektierte Bildlicht auf eine Oberfl\u00e4che (309, 608) zu zu lenken, wobei das reflektierende Element operabel ist, um die Strahlwinkel des reflektierten Bildlichts so anzupassen, dass das Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf der Oberfl\u00e4che ausgerichtet sind;<\/li>\n<li>einen ersten Polarisationsmodulator, der in dem prim\u00e4ren Weg angeordnet ist und daf\u00fcr konfiguriert ist, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Prim\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu zu senden, und<\/li>\n<li>einen zweiten Polarisationsmodulator, der in dem sekund\u00e4ren Weg angeordnet und daf\u00fcr konfiguriert ist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu zu senden, wobei das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht im Wesentlichen den gleichen Polarisationszustand aufweisen.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Wortlauts der nur im Wege von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 bis 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre Fig. 3 des Klagepatents eingeblendet, das nach Abs. [0010] der Patentbeschreibung ein Beispiel eines zwei-Wege-Projektionssystems nach der Lehre des Klagepatents zeigt:<\/li>\n<li>Nach Abs. [0020] der Beschreibung des Klagepatents umfasst das in der vorstehend eingeblendeten Fig. 3 gezeigte Projektionssystem eine Abbildungsoberfl\u00e4che 301 innerhalb des Projektors und die Projektionslinse 302, zu der Licht von einer nicht gezeigten Quelle gesendet wird. Der Lichtstrahl oder die Lichtenergie wird unter Verwendung eines Polarisationsteilers 303 in zwei Wege aufgeteilt, einen prim\u00e4ren Weg P und einen sekund\u00e4ren Weg S, oder genauer gesagt in orthogonale Polarisationszust\u00e4nde. Die P-Strahlen 310 projizieren geradeaus durch den Teiler 303 hindurch entlang eines prim\u00e4ren Weges und weisen eine Polarisationsrichtung auf. Die S-Strahlen 311 werden mit zu den P-Strahlen orthogonaler Polarisation entlang eines sekund\u00e4ren Wegs reflektiert.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 3) (deren Alleineigent\u00fcmerin sie ist) und der A SL. Der Beklagte zu 4) ist bzw. war Pr\u00e9sident (Pr\u00e4sident) der Beklagten zu 1), Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) und CEO der A SL. Im Oktober 2018 erkl\u00e4rte er den R\u00fccktritt von diesen \u00c4mtern. Der Beklagte zu 5) ist \u201eDirecteur G\u00e9neral\u201c (Generaldirektor) der Beklagten zu 1), Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) und Director der A SL.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 26.07.2019, also nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, teilten die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) mit, dass gegen die Beklagten zu 1) am 10.07.2019 durch Urteil des Handelsgerichts Nanterre, Frankreich, das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und ein Sanierungsverfahren eingeleitet wurde.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist ein deutsches Unternehmen und nicht Teil des Konzerns der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin greift mit der Klage als \u201eB C\u201c bezeichnete Ger\u00e4te mit den Modellnummern D und E an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen; vgl. die in Anlage BM6 bzw. BM7 vorgelegten Bedienungsanleitungen).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) verkaufte das Modell D bis 2014 im Inland und ab diesem Zeitpunkt das Model E, das sie im Oktober 2017 an die F Ltd. lieferte. Die A SL, eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), vertreibt das Modell E seit 2013.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen empfangen von einem Bildprojektor emittiertes, nicht- bzw. zuf\u00e4llig polarisiertes Licht. Dieses Licht trifft in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf ein lichtstrahlteilendes Element (Polarisationsteiler, in der unten eingeblendeten Zeichnung mit Ziffer 18 gekennzeichnet), welches das Licht in drei Lichtb\u00fcndel aufteilt. Das mittlere Lichtb\u00fcndel weist einen ersten linearen Polarisationszustand (\u201estate of polarization\u201c \u2013 abgek\u00fcrzt \u201eSOP\u201c), das obere und untere Lichtb\u00fcndel einen hierzu orthogonalen zweiten linearen Polarisationszustand auf. Das Licht auf dem oberen und unteren Lichtweg wird jeweils von einem Spiegelelement (Bezugsziffer 15 und 17) in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen reflektiert. Alle drei Lichtb\u00fcndel durchlaufen sodann Polarisationsschalter (in Form von Fl\u00fcssigkristall-Zellen, Bezugsziffern 10, 16, 19 in der unten eingeblendeten Zeichnung). Diese wandeln die (lineare) S- oder P-Polarisation des Lichts in eine links oder rechts-zirkulare Polarisation um.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind in den hier relevanten technischen Aspekten grunds\u00e4tzlich identisch gestaltet. Allerdings sind bei der \u00e4lteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D OCE-Filmschichtverbunde in Lichtausbreitungsrichtung vor den Fl\u00fcssigkristall-Zellen angeordnet, w\u00e4hrend sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E hinter diesen angeordnet sind (Bezugsziffern 20, 21 in der unten eingeblendeten Zeichnung). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D sind in Lichtausbreitungsrichtung hinter den Elementen 10, 16, 19 auf allen drei Wegen des Bildlichts Viertelwellenplatten (Bezugsziffern 22, 23, 24 in der unten eingeblendeten Zeichnung) angeordnet.<\/li>\n<li>Die OCE-Filmschichtverbunde wirken bei der neueren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E wie Halbwellen-Platten und bewirken eine \u00c4nderung der Polarisation \u2013 von linkszirkular nach rechtszirkular und von rechtszirkular nach linkszirkular. Damit wird die Polarisation des oberen und unteren Lichtstrahls an die Polarisation des mittleren Lichtstrahls angepasst.<\/li>\n<li>Falls die Halbwellenplatte vor dem Polarisationsmodulator (Fl\u00fcssigkristall-Platten) angeordnet ist, wie bei der \u00e4lteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D, erfolgt eine Umwandlung von einer S- zu einer P-Polarisation und von einer P- zu einer S-Polarisation (die erst anschlie\u00dfend durch die Elemente 22, 23, 24 in eine links- oder rechtszirkulare Polarisation umgewandelt wird).<\/li>\n<li>Letztlich tritt bei beiden Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen damit das Licht auf allen drei Lichtwegen mit der gleichen Polarisation aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus und trifft danach ggf. auf die (Leinwand-) Oberfl\u00e4che auf.<\/li>\n<li>Eine Darstellung der (neueren) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E (von S. 13 der Klageerwiderung = Bl. 106 GA) wird nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li>Wie bereits erw\u00e4hnt unterscheidet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D dadurch, dass hier die OCE-Filmverbunde (Ziffern 20, 21) in Lichtausbreitungsrichtung vor den Polarisationsfiltern (Ziffern 10, 19) liegen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Schema-Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D von Seite 6 der Duplik (Bl. 228 GA) eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies gelte auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange keinen Polarisationsrotator. Vielmehr stelle das Klagepatent auf das Ergebnis ab, n\u00e4mlich zirkular polarisiertes Prim\u00e4r- und Sekund\u00e4rweg-Bildlicht, das im Wesentlichen den gleichen Polarisationszustand aufweist. Wie dieses Ergebnis erreicht wird, sei f\u00fcr den Anspruch nicht relevant.<\/li>\n<li>Die Fl\u00fcssigkristall-Zellen und Halbwellen-Platten (OCE-Filmverbunde) in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E geh\u00f6rten nicht nur in funktioneller Sicht zusammen, sondern sind \u2013 insoweit unstreitig \u2013 hierin jeweils als ein Stapel untrennbar miteinander verbundener (verklebter) Schichten ausgef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie bildeten so zusammen die obere bzw. untere Optik-Baugruppe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagten zu 1), 2) und 3) h\u00e4tten angegriffene Ausf\u00fchrungsformen im Inland beworben. Die Beklagten zu 4) und 5) hafteten als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) und zu 3) zudem auch f\u00fcr ihre Handlungen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A SL.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei nicht auszusetzen, da sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die nachver\u00f6ffentlichte Entgegenhaltung WO 2008\/042798 sei auch nach Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc kein Stand der Technik des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter und hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Projizieren stereoskopischer Bilder, umfassend:<\/li>\n<li>ein polarisierendes Teiler-Element, das daf\u00fcr konfiguriert ist, Bildinformationen enthaltendes Bildlicht zu empfangen und das empfangene Bildlicht aufzuspalten in entlang eines prim\u00e4ren Weges gelenktes Prim\u00e4rweg-Bildlicht und entlang eines sekund\u00e4ren Weges gelenktes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht, wobei das Prim\u00e4rweg-Bildlicht eine erste Polarisation aufweist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht eine zweite Polarisation aufweist, und die erste Polarisation orthogonal zu der zweiten Polarisation ist;<\/li>\n<li>ein reflektierendes Element, das daf\u00fcr konfiguriert ist, entweder das Prim\u00e4rweg-Bildlicht oder das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu reflektieren und das reflektierte Bildlicht auf eine Oberfl\u00e4che zu zu lenken, wobei das reflektierende Element operabel ist, um die Strahlwinkel des reflektierten Bildlichts so anzupassen, dass das Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf der Oberfl\u00e4che ausgerichtet sind;<\/li>\n<li>einen ersten Polarisationsmodulator, der in dem prim\u00e4ren Weg angeordnet ist und daf\u00fcr konfiguriert ist, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Prim\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu zu senden,<\/li>\n<li>und einen zweiten Polarisationsmodulator, der in dem sekund\u00e4ren Weg angeordnet und daf\u00fcr konfiguriert ist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu zu senden,<\/li>\n<li>wobei das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht im Wesentlichen den gleichen Polarisationszustand aufweisen<br \/>\n(Anspruch 1 der EP 2 469 XXX B1)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>insbesondere wenn<\/li>\n<li>die Vorrichtung ferner einen Verz\u00f6gerer umfasst, der daf\u00fcr konfiguriert ist, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen und verz\u00f6gertes Prim\u00e4rweg-Bildlicht zu senden, oder der daf\u00fcr konfiguriert ist, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen und verz\u00f6gertes Sekund\u00e4rweg- Bildlicht zu senden,<br \/>\n(Anspruch 3 der EP 2 469 XXX B1)<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>das reflektierende Element einen verformbaren Spiegel umfasst, der daf\u00fcr konfiguriert ist, zwischen dem zweiten Weg und dem ersten Weg auf der Oberfl\u00e4che die Licht\u00fcbertragung im Wesentlichen optisch zu \u00fcberlagern,<br \/>\n(Anspruch 4 der EP 2 469 XXX B1)<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>die Vorrichtung ferner einen Reinigungs-Polarisator umfasst, der in dem sekund\u00e4ren Weg angeordnet ist,<br \/>\n(Anspruch 5 der EP 2 469 XXX B1)<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>der erste Polarisationsmodulator einen Push-Pull-Modulator umfasst,<br \/>\n(Anspruch 6 der EP 2 469 XXX B1)<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>der zweite Polarisationsmodulator einen Push-Pull-Modulator umfasst,<br \/>\n(Anspruch 7 der EP 2 469 XXX B1)<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>das polarisierende Teiler-Element aus einer Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, welche umfasst: einen polarisierenden Strahlteiler, einen Drahtgitterpolarisator, und ein MacNeille-Prisma;<br \/>\n(Anspruch 8 der EP 2 469 XXX B1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13. September 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagten zu 2) und 3): die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 2) bzw. 3) &#8211; Kosten herauszugeben oder, nach ihrer Wahl, diese selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagten zu 1), 2) und 3): die unter I.1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind &#8211; die Beklagten zu 1), 4) und 5) sowie die Beklagten zu 3), 4) und 5) jeweils als Gesamtschuldner -, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Weiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr jeden zuerkannten Anspruch und die Kostengrundentscheidung Teilsicherheiten festzusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Hilfsweise:<br \/>\nDas Verfahren wird bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren gegen das EP 2 496 XXX ausgesetzt.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und zu 3) bis 5) sind der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich der Benutzungshandlungen teilweise unschl\u00fcssig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D werde seit 2014 nicht mehr vertrieben; die Beklagte zu 1) habe nach Erteilung des Klagepatents keine Benutzungshandlungen im Inland vorgenommen. Benutzungshandlungen der Beklagten zu 3) seien nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E verletze das Klagepatent nicht. Diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht das Merkmal, wonach die polarisierten Prim\u00e4rweg- und Sekund\u00e4rweg-Bildlichter im Wesentlichen den gleichen Polarisationszustand aufweisen m\u00fcssen. Entscheidend f\u00fcr die Lehre des Klagepatents sei nicht der Polarisationszustand auf der Projektionsfl\u00e4che, sondern der Polarisationszustand unmittelbar in dem Zeitpunkt des Verlassens der Polarisationsschalter.<\/li>\n<li>Die Polarisationsdrehung auf dem oberen und unteren Lichtweg beruhe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E alleine auf dem hinter dem oberen und unteren Polarisationsschalter angebrachten OCE-Filmverb\u00fcnden, wenn der Polarisationsmodulator abgeschaltet ist. Die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Polarisationsmodulatoren w\u00fcrden nicht so gesteuert, dass die Bildlichter zu einem bestimmten Zeitpunkt einen im Wesentlichen gleichen Ausgangs-Polarisationszustand (Ausgangs-SOP) aufweisen. Der Ausgangs-SOP f\u00fcr den oberen und unteren Lichtweg sei vielmehr orthogonal zu dem des mittleren Lichtwegs.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren widerrufen werden. Die Lehre des Klagepatents werde durch die nachver\u00f6ffentlichte Entgegenhaltung WO 2008\/042798 (nachfolgend: WO\u2018798; vorgelegt als Anlage QE-I5 und in \u00dcbersetzung als Anlage QE-I6) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Es sei auf das von der WO\u2018798 beanspruchte Priorit\u00e4tsdatum 29.09.2006 der US 60\/827,657 abzustellen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen der anderen Beklagten vollumf\u00e4nglich an. Die Beklagte zu 2) habe seit 2014 nur ein Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E verkauft und zwar an die F Ltd. Da es sich hierbei um ein offenbar mit der Kl\u00e4gerin verbundenes Unternehmen handele, sei die Beklagte zu 2) von einer konkludenten Zustimmung der Kl\u00e4gerin ausgegangen. Ansonsten liege ein Fall der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung vor.<\/li>\n<li>Auf die Einrede der Beklagten hin hat die Kl\u00e4gerin den Beklagten aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 20.06.2018 (Bl. 171 GA) Sicherheit wegen der Prozesskosten in H\u00f6he von EUR 69.500,00 geleistet (vgl. die in Anlage BM16-EP\u2018XXX vorgelegte Kopie der Einzahlungsquittung).<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.07.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Eine Entscheidung in Bezug auf die Beklagte zu 1) durfte ergehen (hierzu unter I.). Die zuerkannten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) beruhen auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB; wohingegen ihr Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und Abs. 3 PatG nicht zustehen ( hierzu unter IV.). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (hierzu unter II.). Allerdings lassen sich Benutzungshandlungen nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG nur hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) feststellen, so dass die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3) abzuweisen war (hierzu unter III.). Im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht in Bezug auf das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren ausgesetzt (hierzu unter V.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kammer ist an einer Entscheidung in Bezug auf gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Anspr\u00fcche nicht gehindert. Zwar ist das Verfahren auf Grund der Insolvenz der Beklagten zu 1) grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 240 S. 1 ZPO unterbrochen. Allerdings wird nach \u00a7 249 Abs. 3 ZPO durch die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verk\u00fcndung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert. So liegt der Fall hier. Die Insolvenz der Beklagten zu 1) und damit der die Unterbrechung begr\u00fcndende Umstand trat erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ein.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nBeide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft die Anzeige stereoskopischer Filme und insbesondere die Erh\u00f6hung der Bildhelligkeit bei der Projektion stereoskopischer Bilder.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass stereographische Filme h\u00e4ufig unter Verwendung von Projektionssystemen \u00fcbertragen werden. Ein gro\u00dfes Problem im Zusammenhang der stereoskopischen Bildprojektion ist die geringe Helligkeit des Bildes auf der Projektionsfl\u00e4che. Bei im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen ist das stereoskopische Bild weniger als halb so hell wie ein projiziertes planares Bild. Da Analysator-Polarisatoren zur Bildauswahl verwendet werden, resultiert die finale Helligkeit aus den Verlusten zweier Polarisatoren mit parallelen Achsen, was deutlich weniger als die H\u00e4lfte der Helligkeit im planaren Fall ergibt (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Zum Verringern des Verlusts an Helligkeit durch die Projektion unter Verwendung der Bildauswahl mittels Polarisatoren werden hocheffiziente Projektionsfl\u00e4chen verwendet. Dieses Verfahren kann den Helligkeitsverlust teilweise mildern, aber das mit den Absorptionspolarisatoren verbundene, grunds\u00e4tzliche Problem des Verlustes an Licht bleibt dabei aber bestehen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Der Stand der Technik WO 2006\/038744 offenbart ein digitales Bildprojektionssystem zur Anzeige zeitsequentieller, stereographischer Bilder auf einem Schirm. Das offenbarte System teilt Licht in einen prim\u00e4ren und einen sekund\u00e4ren Weg mit entgegengesetzter Polarisation auf und leitet diese auf entsprechende Shutter. Um nacheinander Bilder mit entgegengesetzter Polarisation anzuzeigen, werden die Shutter abwechselnd ge\u00f6ffnet und geschlossen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent \u00e4u\u00dfert, dass es von Vorteil sei, die in den vorbekannten Techniken zur stereoskopischen Bildauswahl vorhandene Helligkeits-Problematik anzugehen und zu \u00fcberwinden und eine stereoskopische Projektionsvorrichtung oder eine Gestaltung bereitzustellen, die eine gegen\u00fcber Ger\u00e4ten, die den beschriebenen Verlust an Licht zeigen, verbesserte Helligkeit aufweist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Anschlie\u00dfend nennt das Klagepatent zwei weitere Schriften aus dem Stand der Technik, ohne diese n\u00e4her zu diskutieren (Abs. [0005] f.).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt keine Aufgabe (technisches Problem). Dieses kann aber vor dem Hintergrund des vom Klagepatent diskutierten Stands der Technik darin gesehen werden, eine Vorrichtung zum Projizieren stereoskopischer Bilder bereitzustellen, bei der die Bilder eine bessere Helligkeit aufweisen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Erzeugnis nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Vorrichtung zum Projizieren stereoskopischer Bilder, umfassend:<br \/>\n1.1 ein polarisierendes Teiler-Element (303, 620),<br \/>\n1.2 ein reflektierendes Element (308, 603),<br \/>\n1.3 einen ersten Polarisationsmodulator,<br \/>\n1.4 einen zweiten Polarisationsmodulator.<\/li>\n<li>2 Das polarisierendes Teiler-Element (303, 620) ist daf\u00fcr konfiguriert, Bildinformationen enthaltendes Bildlicht zu empfangen und das empfangene Bildlicht aufzuspalten in entlang eines prim\u00e4ren Weges gelenktes Prim\u00e4rweg-Bildlicht und entlang eines sekund\u00e4ren Weges gelenktes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht, wobei<br \/>\n2.1 das Prim\u00e4rweg-Bildlicht eine erste Polarisation aufweist,<br \/>\n2.2 das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht eine zweite Polarisation aufweist, und<br \/>\n2.3 die erste Polarisation orthogonal zu der zweiten Polarisation ist.<\/li>\n<li>3 Das reflektierende Element (308, 603)<br \/>\n3.1 ist daf\u00fcr konfiguriert, entweder das Prim\u00e4rweg-Bildlicht oder das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu reflektieren und das reflektierte Bildlicht auf eine Oberfl\u00e4che (309, 608) zu zu lenken;<br \/>\n3.2 ist operabel, um die Strahlwinkel des reflektierten Bildlichts so anzupassen, dass das Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf der Oberfl\u00e4che ausgerichtet sind.<\/li>\n<li>4 Der erste Polarisationsmodulator ist<br \/>\n4.1 in dem prim\u00e4ren Weg angeordnet und<br \/>\n4.2 daf\u00fcr konfiguriert, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Prim\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Prim\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu zu senden.<\/li>\n<li>5 Der zweite Polarisationsmodulator ist<br \/>\n5.1 in dem sekund\u00e4ren Weg angeordnet und<br \/>\n5.2 daf\u00fcr konfiguriert, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht zu empfangen, das Sekund\u00e4rweg-Bildlicht in zirkular polarisiertes Sekund\u00e4rweg-Bildlicht umzuformen und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht auf die Oberfl\u00e4che zu zu senden.<\/li>\n<li>6 Das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht weisen im Wesentlichen den gleichen Polarisationszustand auf.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt eine Projektionsvorrichtung vor, bei der ein polarisierendes Teiler-Element (Merkmal 1.1 und Merkmalsgruppe 2) das Licht in Prim\u00e4rweg-Licht und Sekund\u00e4rweg-Licht aufteilt, wobei die beiden Bildlichter eine jeweils zueinander orthogonale Polarisation aufweisen. Diese beiden Bildlichter bleiben erhalten und werden auf die Oberfl\u00e4che \u2013 also auf den Bildschirm oder die Kinoleinwand \u2013 projiziert, so dass keine Helligkeit verloren geht.<\/li>\n<li>Damit das vom polarisierenden Teiler-Element aufgespaltene Licht auf der Oberfl\u00e4che trotz der beiden Lichtwege zueinander ausgerichtet ankommt, ist ein von Merkmalsgruppe 3 n\u00e4her beschriebenes reflektierendes Element vorgesehen.<\/li>\n<li>Im prim\u00e4ren und im sekund\u00e4ren (Bildlicht-) Weg ist jeweils ein Polarisationsmodulator vorgesehen (vgl. Merkmale 1.3, 1.4 und 4 \u2013 5.2). Die Polarisationsmodulatoren sollen das prim\u00e4re bzw. sekund\u00e4re Bildlicht jeweils in zirkular polarisiertes Licht umformen und dieses auf die Oberfl\u00e4che zusenden. Schlie\u00dflich sollen beide Bildlichter nach Merkmal 6 den im Wesentlichen gleichen Polarisationszustand aufweisen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D erscheint die Anspruchsverwirklichung nach der Duplik unstreitig, was auch nicht auf patentrechtlich unzul\u00e4ssigen Erw\u00e4gungen beruht.<\/li>\n<li>Aber auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E verwirklicht alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs. Dies steht f\u00fcr die Merkmale 1 \u2013 5 zwischen den Parteien zu recht nicht in Streit, so dass weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind. Aber auch die Verwirklichung von Merkmal 6 (entspricht Merkmal 1.6 nach der Gliederung der Parteien) l\u00e4sst sich feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nJenes streitige Merkmal 6,<\/li>\n<li>\u201e6 Das zirkular polarisierte Prim\u00e4rweg-Bildlicht und das zirkular polarisierte Sekund\u00e4rweg-Bildlicht weisen im Wesentlichen den gleichen Polarisationszustand auf\u201c,<\/li>\n<li>macht keine Vorgabe dazu, an welchem Punkt in der beanspruchten Vorrichtung der gleiche Polarisationszustand der beiden Lichtwege erreicht werden muss.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmalsgruppe 2 sollen nach dem Durchlaufen des polarisierenden Teiler-Elements zwei Lichtwege (Prim\u00e4rweg-Bildlicht und Sekund\u00e4rweg-Bildlicht) mit jeweils orthogonal zueinander polarisierten Licht vorhanden sein. Das Licht auf beiden Lichtwegen wird jeweils durch ein Polarisationsmodulator geleitet und in zirkular polarisiertes Bildlicht umgewandelt. Da nach dem polarisierenden Teiler-Element das Licht auf den beiden Lichtwegen orthogonal zueinander polarisiert ist, w\u00e4re grunds\u00e4tzlich auch das Licht nach der Umformung in zirkular polarisiertes Bildlicht (Merkmal 4.2 bzw. 5.2) orthogonal zueinander polarisiert \u2013 n\u00e4mlich einerseits links und anderseits rechts (oder umgekehrt).<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt aber, dass auf der Oberfl\u00e4che (etwa eine Kinoleinwand) das Licht aus beiden Lichtwegen die gleiche Polarisation aufweisen muss. Dies wird vom Klagepatent in Abs. [0022] im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels auch geschildert. Hinweise zu der Funktion eines Merkmals kann der Fachmann auch aus den Beschreibungsstellen entnehmen, die Ausf\u00fchrungsbeispiele erl\u00e4utern. Um den gleichen Polarisationszustand zu erreichen, muss das Bildlicht auf dem prim\u00e4ren oder sekund\u00e4ren Lichtweg umgewandelt werden, so dass am Ende aus beiden Lichtwegen links- oder rechts polarisiertes Licht auf die Kinoleinwand auftrifft. Dies wird entsprechend von Merkmal 6 vorgeschrieben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Anspruch verlangt weder, dass die Angleichung vor der Umwandlung des Prim\u00e4rweg- oder Sekund\u00e4r-Bildlichts in zirkulares Licht erfolgen muss, noch, dass dies im Polarisationsmodul erfolgt.<\/li>\n<li>Eine Vorgabe zum Ort oder Zeitpunkt der Polarisationsangleichung enth\u00e4lt Merkmal 6 nicht. Funktional kommt es dem Klagepatent insoweit nur darauf an, dass am Ausgang der Projektionsvorrichtung das Licht beider Lichtwege dieselbe zirkulare Polarisation aufweist und entsprechend gleichartig polarisiertes Licht auf die Oberfl\u00e4che (Leinwand) projiziert wird.<\/li>\n<li>Abgesehen von der Anordnung im prim\u00e4ren oder sekund\u00e4ren (Licht-) Weg werden die Polarisationsmodulatoren vom Klagepatent im Wesentlichen \u00fcber ihre Funktion beschrieben: Sie sollen das Bildlicht empfangen, in zirkular polarisiertes Licht umformen und auf die Oberfl\u00e4che zusenden. Die erforderliche und von Merkmal 6 vorausgesetzte Angleichung der Polarisation muss klagepatentgem\u00e4\u00df nicht in einem der Polarisationsmodule erfolgen.<\/li>\n<li>So ist in dem in Abs. [0021] geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiel ein Halbwellen-Verz\u00f6gerer 306 nach dem Polarisationsteiler 303, bzw. zwischen dem Polarisationsteiler 303 und der Projektionsfl\u00e4che 309 angeordnet. Dieser Halbwellen-Verz\u00f6gerer bewirkt die Polarisationsangleichung des Prim\u00e4r- und des Sekund\u00e4rweg-Bildlichts (indem die erforderliche Drehung der Achse erfolgt, wie Abs. [0022] erl\u00e4utert). Dass dieser Halbwellen-Verz\u00f6gerer zwingend vor dem Polarisationsmodulator angeordnet ist, kann dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht entnommen werden. Vielmehr ist nach Abs. [0021] jede Position m\u00f6glich, die vor der Projektionsfl\u00e4che 309 (die der Oberfl\u00e4che im Anspruch entspricht) liegt.<\/li>\n<li>Dies verdeutlicht dem Fachmann, dass die Angleichung in Lichtausbreitungsrichtung nicht in einem der Polarisationsmodulatoren stattfinden muss, sondern ebenso gut vor oder hinter diesen erfolgen kann. In der Regel ist daher davon auszugehen, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] \u2013 Zugriffsrechte).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDem steht auch Abs. [0022] a.E. nicht entgegen. Hierin hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eSo muss die Achse eines Strahls gedreht werden, aber es ist unwesentlich, welche, solange beide in die Polarisationsmodulatoren mit parallelen Achsen eintreten.\u201c<\/li>\n<li>Dies bezieht sich auf eine Vorrichtung wie in Fig. 3 gezeigt und beschreibt damit ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf also nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Eine entsprechende Vorgabe enth\u00e4lt der bei der Auslegung vorrangig zu ber\u00fccksichtigende Anspruch hier nicht.<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass zum Erreichen der Funktion von Merkmal 6 es nicht erforderlich ist, dass die Achsendrehung (Angleichung der Polarisation) eines der Lichtstrahlen vor dem Eintritt des Lichts in eines der Polarisationsmodulatoren erfolgt. Eine Angleichung im oder nach den Polarisationsmodulatoren f\u00fchrt vielmehr zu demselben Ergebnis. Eine Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Position oder einen bestimmten Zeitpunkt der Polarisationsangleichung enth\u00e4lt Merkmal 6 gerade nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Erw\u00e4gungen ist Merkmal 6 bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E sind (unstreitig) im unteren und oberen Lichtweg jeweils OCE-Filmschichtverbunde (Bezugsziffern 20 und 21) angeordnet, die aus einem Stapel von Verz\u00f6gerungsplatten (Retarder Stacks) bestehen. Diese OCE-Filmschichtverbunde enthalten eine Halbwellen-Platte und sorgen daf\u00fcr, dass das Licht nach Durchtreten dieser OCE-Filmschichtverbunde dieselbe Polarisation aufweist wie das Licht auf dem mittleren Lichtweg. Beim Austritt aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E weist das Licht aus allen drei Lichtwegen die gleiche Polarisation auf.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen w\u00e4re Merkmal 6 auch bei einer engeren Auslegung verwirklicht. Die OCE-Filmschichtverbunde geh\u00f6ren bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E funktional und r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zu den Polarisationsmodulen nach Merkmalsgruppe 5. Diese bestehen auf den oberen und unteren Lichtweg aus mehreren Platten, die das Licht zirkular polarisieren und um eine halbe Wellenl\u00e4nge verz\u00f6gern. Am jeweiligen Ausgang dieser Bauteile besitzt das Licht auf dem oberen und unteren Lichtweg dieselbe Polarisation wie das Licht auf den mittleren Lichtweg.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nBei der \u00e4lteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D ist die Verwirklichung auch von Merkmal 6 unstrittig. Denn bei dieser Version sind die Halbwellen-Platten \u2013 anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E \u2013 vor den Polarisationsmodulatoren (in Form von Fl\u00fcssigkristall-Zellen) angeordnet. Damit ist bereits an deren jeweiligen Ausgang Licht mit der gleichen Polarisation wie auf dem mittleren Lichtweg vorhanden. Diese Ausgestaltung entspricht derjenigen, wie sie in Abs. [0022] vom Klagepatent im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels beschrieben ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nFeststellbare Benutzungshandlungen nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen D und E haben nur die Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) vorgenommen, nicht aber die Beklagte zu 3).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (E und D) nach Erteilung des Klagepatents im Inland angeboten. Ferner ist ihr als Muttergesellschaft des B-Konzerns die Vertriebshandlung der Beklagten zu 2) zuzurechnen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausf\u00fchrungen zu III.2.b).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Anbieten ist eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067). Ma\u00dfgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 15 U 19\/14 = GRUR-RS 2014, 16067). Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten ist grunds\u00e4tzlich nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te) oder ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16 \u2013 Rn. 97 bei Juris m.w.N.).<\/li>\n<li>Ein Mittel f\u00fcr das Anbieten ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler).<\/li>\n<li>Ein Internetangebot stellt dabei nicht schon deshalb ein inl\u00e4ndisches Angebot dar, weil die betreffende Internetseite im Inland aufgerufen werden kann. Notwendig ist vielmehr ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. A. Rn. 296). Auf die tats\u00e4chliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, wie das Angebot aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland zu verstehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 \u2013 Az. 6 U 54\/06 \u2013 Rn. 99 bei Juris \u2013 SMD-Widerstand).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat bei Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in beiden Versionen im Inland angeboten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Angebotshandlung liegt in dem Datenblatt nach Anlage BM26, das auf der Homepage www.B.com auch nach Erteilung des Klagepatents heruntergeladen werden konnte. Dieses Datenblatt ist als Angebot der Beklagten zu 1) hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen D und E zu werten.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nZwar werden die Internetseiten nunmehr m\u00f6glicherweise von der A SL betrieben. Dies schlie\u00dft aber Angebote der Beklagten zu 1) auf diesen Seiten nicht aus; insbesondere, da es sich bei ihr um die Muttergesellschaft der A SL handelt.<\/li>\n<li>Das von der Internetseite herunterladbare Datenblatt (vorgelegt in Anlage BM26) weist konkret auf die Beklagte zu 1) als Anbieterin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hin. Dieses Datenblatt enth\u00e4lt am Rand der zweiten Seite den Zusatz:<\/li>\n<li>\u201eDocument and pictures not contractual, the informations on this product sheet can be changed by B SAS at any time without notice.\u201c<\/li>\n<li>Auf Deutsch:<\/li>\n<li>\u201eDokument und Bilder sind nicht vertraglich; die Informationen auf diesem Datenblatt k\u00f6nnen von B SAS zu jeder Zeit ohne Vorwarnung ge\u00e4ndert werden.\u201c (\u00dcbersetzung des Gerichts).<\/li>\n<li>Dem kann entnommen werden, dass die beschriebenen Produkte von der Beklagten zu 1) stammen, sich diese aber im Falle eines Vertragsschlusses nicht an die wiedergegebenen technischen Spezifikationen gebunden sieht. Dass die Beklagte zu 1) derartige Vorbehalte hinsichtlich eines Vertragsschlusses macht, kann nur so verstanden werden, dass Kaufvertr\u00e4ge \u00fcber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit ihr abgeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ferner wird im Datenblatt die Marke \u201eB\u201c benutzt, die der Beklagten zu 1) geh\u00f6rt. Auf der ersten Seite des Datenblatts hei\u00dft es zudem \u201eDesigned by B in France\u201c, was auf die Beklagte zu 1) und nicht auf die in Spanien ans\u00e4ssige A SL hindeutet.<\/li>\n<li>Dies alles zeigt jedenfalls in der Gesamtschau, dass es sich bei den gezeigten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Produkte der Beklagten zu 1) handelt, welche hier angeboten werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen stellt das Datenblatt ein Anbieten dar, denn es ist geeignet, die Nachfrage nach den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu f\u00f6rdern. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsf\u00fchrungsformen werden werbend dargestellt (\u201eG\u201c); das Datenblatt erm\u00f6glicht einem potenziellen Kunden, sich f\u00fcr die gezeigten Produkte zu entscheiden.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Verwendung der englischen Sprache im Datenblatt steht einem inl\u00e4ndischen Angebot nicht entgegen. Zum einen kann bei spezialisierten technischen Ger\u00e4ten wie den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angenommen werden, dass potenzielle Kunden die englische Sprache verstehen, insbesondere da kein l\u00e4ngerer Text vorhanden ist, sondern prim\u00e4r technische Daten. Zum anderen ist der Rest der Internetseiten auch in Deutsch verf\u00fcgbar.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nVor dem Hintergrund des unstreitigen Datenblatts stellt sich das allgemeine Bestreiten (S. 3 Duplik = Bl. 225 GA) von Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) im Inland als unbeachtlich dar.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Datenblatt stellt auch ein Angebot f\u00fcr beide Versionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar.<\/li>\n<li>Dass sich das Datenblatt hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D auf eine nicht mehr angebotene Ausf\u00fchrungsform bezieht \u2013 wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.07.2019 vorgetragen haben \u2013 l\u00e4sst sich nicht feststellen. Zwar mag es sein, dass teilweise Datenbl\u00e4tter, Betriebsanleitungen etc. von Produkten erh\u00e4ltlich sind, die nicht mehr vertrieben werden. Dies bedarf jedoch insbesondere bei werbenden Datenbl\u00e4tter eines besonderen Hinweises, der hier fehlt.<\/li>\n<li>Vielmehr versteht ein potenzieller Abnehmer das Datenblatt nach Anlage BM26 als Werbung f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen D und E (sowie f\u00fcr das nicht angegriffene Produkt H). Er entnimmt dem Datenblatt, dass sich diese beiden Produkte hinsichtlich der \u201edark time\u201c unterscheiden und er je nach Anwendungsbereich und seinen technischen Bed\u00fcrfnissen zwischen den genannten Modellen ausw\u00e4hlen kann. Dass eines davon \u2013 konkret die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D \u2013 nicht mehr erh\u00e4ltlich ist, geht aus dem Datenblatt nicht hervor. Auch ansonsten l\u00e4sst sich im Zusammenhang mit dem Datenblatt kein Hinweis ersehen, dass eines der dargestellten Modelle nicht mehr erh\u00e4ltlich ist. Entsprechend werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch auf der Internetseite www.B.com nicht als \u201eeingestellte Produkte\u201c gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob weitere Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) festgestellt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat nach Erteilung des Klagepatents inl\u00e4ndische Benutzungshandlungen (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) vorgenommen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nach Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents auf ihren Internetseiten angeboten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAuf den Internetseiten der Beklagten zu 2) (vgl. die in Anlage BM27 vorgelegten Ausz\u00fcge mit dem Stand 06.05.2019) wird eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform werbend dargestellt, wobei sich die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00e4u\u00dferlich nicht unterscheiden.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) hat zudem vorgetragen, bei ihren Angeboten nicht zwischen den beiden Modellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterschieden zu haben. Dies ist in Bezug auf das Bild auf der Internetseite unstreitig \u2013 in einem anderen Zusammenhang unterscheidet die Beklagte zu 2) dagegen sehr wohl zwischen den beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Auf ihren Internetseiten ist das in Anlage BM28 vorgelegte Datenblatt der Beklagten zu 1) erh\u00e4ltlich, das dem Datenblatt in Anlage BM26 entspricht. Wie oben dargelegt ist dieses Datenblatt als Angebot sowohl f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D als auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen. Durch die Aufnahme des Datenblatts auf ihrer Internetseite bietet die Beklagte zu 2) beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs steht nach dem oben ausgef\u00fchrten Verst\u00e4ndnis des Anbietens (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) einer Benutzungshandlung nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2) keine unmittelbare Bestellm\u00f6glichkeit auf ihrer Internetseite vorsieht, sondern nach Interessensbekundungen konkrete Angebote unterbreitet. Die Internetseite der Beklagten zu 2) mit dem Datenblatt f\u00f6rdert jedenfalls die Nachfrage, die die Beklagte zu 2) zu befriedigen erm\u00f6glicht. Auch ist es f\u00fcr ein Anbieten nicht erforderlich, dass es zu Absatzgesch\u00e4ften gekommen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat ferner eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland am 18.10.2017 an eine Gesellschaft der Kl\u00e4gerin (F Ltd) geliefert (vgl. den Lieferschein in Anlage BM13).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zu 2) einwendet, diese Lieferung sei letztlich mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin erfolgt, greift dies nur teilweise gegen die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin durch. Testk\u00e4ufe sind im Patentrecht zum Nachweis von Patentverletzungen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, sofern der Mitbewerber nicht reingelegt wird oder verwerfliche Mittel angewendet werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.01.2010 \u2013 I-2 U 131\/08 \u2013 Rn. 93 f. bei Juris \u2013 Interframe dropping; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. B. Rn. 295). Zwar wird angenommen, dass die Lieferung im Rahmen eines Testkaufs selbst wegen Ersch\u00f6pfung nicht rechtswidrig ist (BGH, GRUR 2013, 1230 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung). Allerdings besteht gleichwohl die f\u00fcr den Unterlassungsantrag notwendige Erstbegehungsgefahr, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) auch an andere Abnehmer geliefert h\u00e4tte. Unredliche Mittel hat die Kl\u00e4gerin beim Testkauf nicht eingesetzt. Die Beklagte zu 2) hat auch nicht vorgetragen, dass sie an andere Besteller nicht geliefert h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen liegt eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 2) schon in Form des Anbietens (siehe oben) vor.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEine nach der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents am 13.09.2017 begangene Benutzungshandlung der Beklagten zu 3) l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin Angebot kann nicht auf den aktuellen Internetseiten www.B.com ersehen werden. Soweit nunmehr auf der englischen Fassung der Homepage (nicht aber in der deutschen Version) ein deutsches Verkaufsb\u00fcro genannt wird (vgl. S. 17 im Anlagenkonvolut nach Anlage BM25), ist dies nicht ausreichend konkret, um einen Bezug zur Beklagten zu 3) und (zugleich) zu den angegriffen Ausf\u00fchrungsformen herzustellen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob eine Angebotshandlung darin liegt, dass die Beklagte zu 3) ohne ersichtlichen, konkreten Bezug zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Ansprechpartner des B-Konzern in Deutschland auf deren Internetseiten genannt wurde, wie es die Ausz\u00fcge in Anlage BM1-3-1 zeigen. Denn diese Version der Internetseite stammt aus der Zeit vor der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Dass in einem \u00e4lteren Produktdatenblatt (Anlage BM10) das Wort \u201eM\u00fcnchen\u201c abgedruckt war, reicht schon deshalb nicht als Angebotshandlung, weil nicht ersichtlich ist, dass dieses Produktdatenblatt noch nach Erteilung des Klagepatents verwendet wurde. Insofern kann dahinstehen, ob ein Angebot bereits aus der Verwendung des Wortes \u201eM\u00fcnchen\u201c folgen kann.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nFerner kann auch kein Inverkehrbringen seitens der Beklagten zu 3) festgestellt werden. Die Beklagten haben vorgetragen, die Beklagte zu 3) habe im Jahre 2014 letztmalig eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland vertrieben \u2013 also Jahre vor der Erteilung des Klagepatents. Etwas anderes hat die insofern darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin nicht vorgebracht.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagten zu 4) und zu 5) haften als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) und der A SL.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen. Dabei ist im Falle der schuldhaften Verletzung, derer es f\u00fcr den Unterlassungsanspruch nicht bedarf, eines Patents durch eine Gesellschaft grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass dies auf dem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH, GRUR 2016, 257, Rn. 115 ff. \u2013 Glasfasern II). Deshalb hat der Verletzte \u2013 dem grunds\u00e4tzlich die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr alle Anspruchsvoraussetzungen obliegt \u2013 regelm\u00e4\u00dfig keinen Anlass n\u00e4her zur pers\u00f6nlichen Verantwortlichkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vorzutragen (BGH, a.a.O., Rn.119). Vielmehr obliegt dem gesetzlichen Vertreter der verletzenden Gesellschaft eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Hierbei hat er gegebenenfalls insbesondere darzulegen, weshalb er keinen Anlass hatte, sich eine Entscheidung \u00fcber die angegriffenen Handlungen vorzubehalten und welche organisatorischen Ma\u00dfnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern (BGH, a.a.O., Rn. 120).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten zu 4) und zu 5) waren bei der Beklagten zu 1) und der A SL auch gesetzliche Vertreter im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung. Dass sie f\u00fcr die Beachtung gewerblicher Schutzrechte nicht zust\u00e4ndig waren, ist nicht dargetan.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagten zu 4) und zu 5) haften als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) f\u00fcr deren Benutzungshandlungen (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben).<\/li>\n<li>Sie haften ferner als gesetzliche Vertreter der hier nicht verklagten A SL. Dass die A SL Benutzungshandlungen nach Erteilung des Klagepatents vorgenommen hat, wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>In beiden F\u00e4llen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 4) und 5) die notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Schutzrechtsverletzungen vorgenommen haben.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nMangels patentverletzender Handlungen der Beklagten zu 3) (vgl. oben) haften die Beklagten zu 4) und zu 5) nicht auch als deren gesetzliche Vertreter.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nBeim Beklagten zu 4) war die Haftung f\u00fcr Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu begrenzen. Es ist nicht ersichtlich, dass er im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung wirksam aus seinen \u00c4mtern ausgeschieden ist, weil nicht feststellbar ist, dass die Erkl\u00e4rung des R\u00fccktritts zu einer Beendigung seiner Organstellung gef\u00fchrt hat.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, wobei der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 3) mangels Passivlegitimation keine Anspr\u00fcche zustehen. Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf stehen der Kl\u00e4gerin gegen keine der Beklagten zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen best\u00e4nde der Unterlassungsanspruch auch gegen\u00fcber den Beklagten zu 4), selbst wenn dieser als gesetzlicher Vertreter schon ausgeschieden w\u00e4re. Die Wiederholungsgefahr kann durch das Ausscheiden aufgrund der begangenen Verletzungshandlungen regelm\u00e4\u00dfig nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2009, 845, Rn. 47 \u2013 Internet-Videorecoder; Grabinski\/ Z\u00fclch, in Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 22).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen bzw. deren gesetzliche Vertreter h\u00e4tten die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1), 4) und 5) haften f\u00fcr die Patentverletzung als Gesamtschuldner, \u00a7 840 Abs. 1 BGB (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 PatG Rn. 21).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber den Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) ferner ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Den hierf\u00fcr erforderlichen Inlandsbesitz der Beklagten zu 2) am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin weder vorgetragen noch ist dieser sonst ersichtlich. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) ist davon auszugehen, dass sie angegriffene Ausf\u00fchrungsformen erst bezieht, wenn eine konkrete Bestellung hierf\u00fcr vorliegt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAnspr\u00fcche auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, die geltend gemacht sind gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3), stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 3) lassen sich keine unmittelbar von ihnen stammenden Lieferungen ins Inland feststellen, die sie zur\u00fcckrufen k\u00f6nnte; hinsichtlich der Beklagten zu 2) war die Lieferung an eine Gesellschaft aus dem Konzern der Kl\u00e4gerin nicht rechtswidrig; weitere Lieferungen sind nicht dargetan worden.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren im Hinblick auf das Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent nicht ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage oder eines Einspruchs gegen die Patenterteilung stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage sowie den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).2.<br \/>\nDie von den Beklagten im Einspruchsverfahren angef\u00fchrten Rechtsbestandsangriffe reichen aus Sicht der Kammer nicht zu der Prognose einer hinreichenden Widerrufswahrscheinlichkeit aus.<\/li>\n<li>Die im Verletzungsverfahren alleine diskutiere Entgegenhaltung WO 2008\/042798 (nachfolgend: WO\u2018798; vorgelegt als Anlage QE-I5 und in \u00dcbersetzung als Anlage QE-I6) nimmt das Klagepatent nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg, da es sich bei ihr nicht um Stand der Technik des Klagepatents handelt.<\/li>\n<li>Die WO\u2018798 ist in Bezug auf das Klagepatent eine nachver\u00f6ffentlichte Schrift und kann daher nur f\u00fcr die Frage der Neuheit ber\u00fccksichtigt werden (Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGegen eine Aussetzung auf Grundlage dieser Entgegenhaltung spricht zun\u00e4chst, dass diese bereits im Erteilungsverfahren den Pr\u00fcfern zur Kenntnis gebracht wurde und das Klagepatent gleichwohl erteilt wurde (hierzu unter (1)). Weiterhin h\u00e4lt die Einspruchsabteilung in ihrer vorl\u00e4ufigen Auffassung das Klagepatent f\u00fcr rechtsbest\u00e4ndig, was ebenfalls gegen eine Aussetzung spricht (hierzu unter (2)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Aussetzung kann regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurde (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 719). Eine Aussetzung auf Grundlage solcher Entgegenhaltungen w\u00fcrde sich unmittelbar gegen den Erteilungsakt wenden, da dabei das Verletzungsgericht seine Beurteilung eines Standes der Technik an die Stelle der Bewertung des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren setzt. Dies kann nur dann erfolgen, wenn f\u00fcr die technisch nicht-fachkundige Kammer offensichtlich ist, dass eine Entgegenhaltung im Erteilungsverfahren falsch gew\u00fcrdigt wurde.<\/li>\n<li>Im Erteilungsverfahren hat eine Einwendung eines Drittens ausdr\u00fccklich auf die angeblich mangelnde Neuheit gegen\u00fcber der EP 2 067 XXX geltend gemacht, die wiederum auch auf dem Priorit\u00e4tsdokument US827XXXX mit dem Priorit\u00e4tsdatum 29.09.2006 beruhen sollte (vgl. Anlagen BM21-EP\u2018XXX bzw. die \u00dcbersetzung in Anlage BM21a-EP\u2018XXX). Das Europ\u00e4ische Patent hat mit Erteilung des Klagepatents zum Ausdruck gebracht, dass es nicht von einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme des Klagepatents ausgeht. Dass dies offenbar unrichtig ist, kann nicht festgestellt werden. Auf die Ausf\u00fchrungen unten wird verwiesen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWeiterhin sprechen die Hinweise der Einspruchsabteilung in der Ladung hier gegen eine Aussetzung.<\/li>\n<li>Wenn die Hinweise in der Ladung des EPA nicht nur anspricht, welche Punkte einer n\u00e4heren Diskussion in der m\u00fcndlichen Verhandlung bed\u00fcrfen, sondern eine ausreichend begr\u00fcndete und gefestigte Auffassung erkennen l\u00e4sst, sind solche Hinweise f\u00fcr die Aussetzungsentscheidung von einiger Relevanz. Dies gilt insbesondere, da bei der Aussetzungsentscheidung die Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren zu prognostizieren ist, was es verbietet, die Auffassung der Kammer ohne weiteres an die Stelle der Ansicht des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand zust\u00e4ndigen Stelle zu setzen. Allerdings ist die Aussagekraft der Hinweise in der Ladung abh\u00e4ngig davon, wie ausf\u00fchrlich die Auffassung begr\u00fcndet wird.<\/li>\n<li>Zwar ist die Begr\u00fcndung hier eher kurz, dennoch ist erkennbar, dass sich die Einspruchsabteilung mit der Frage der Priorit\u00e4t der Entgegenhaltung WO\u2018798 auseinander gesetzt hat und hierin kein durchschlagenden Grund gegen den Rechtsbestand gesehen hat. Jedenfalls tendenziell ist dies ein weiteres Argument gegen die Aussetzung.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von diesen Einsch\u00e4tzungen kann die Kammer nicht feststellen, dass die WO\u2018798 zum Stand der Technik des Klagepatents geh\u00f6rt.<\/li>\n<li>Das Anmeldedatum der WO\u2018798 (28.09.2007) liegt nach dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents (18.10.2006). Die Beklagten tragen vor, die WO\u2018798 k\u00f6nne aber ihrerseits auf das Priorit\u00e4tsdatum 29.09.2006 der US60\/827,657 (nachfolgend: US\u2018657; vorgelegt als Anlage QE-I9 und in \u00dcbersetzung als Anlage QE-I10) beanspruchen, welches vor dem des Klagepatents liegt.<\/li>\n<li>Es erscheint aus Sicht der Kammer zweifelhaft, ob die Entgegenhaltung WO\u2018798 hinsichtlich der hier relevanten Offenbarungsstellen das Priorit\u00e4tsdatum der US\u2018657 in Anspruch nehmen kann.<\/li>\n<li>Die US\u2018657 offenbart kein zirkular polarisiertes Licht (ob dies in der WO\u2018798 offenbart ist, kann damit dahingestellt bleiben). W\u00e4hrend die WO\u2018798 in Abs. [0025] offenbart, dass der dort gezeigte \u201epolarization switch 120\u201c einer wie in der US 4 792 850 (vorgelegt Anlage QE-I-7 und in \u00dcbersetzung als Anlage QE-I-8) sein kann, hei\u00dft es in der US\u2018657 insoweit in Abs. [0002] unter \u201eBackground\u201c nur:<\/li>\n<li>\u201eDrei-dimensionale (3D) Bilder k\u00f6nnen mittels einer auf den Projektor folgenden Polarisationsteuerung und polarisationssteuernder Brillen synthetisiert werden (siehe z.B. US Patent 4,792,850 von Lipton, das hiermit durch Verweis aufgenommen ist).\u201c<\/li>\n<li>Damit d\u00fcrfte in dem Priorit\u00e4tsdokument US\u2018657 eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung fehlen, dass der polarization switch 120 so wie in der US 4 792 850 beschrieben ausgestaltet werden kann. In der US\u2018657 wird \u2013 anders als in der WO\u2018798 \u2013 auf diese Schrift nur allgemein zum Hintergrund (Stand der Technik) verwiesen, aber weder f\u00fcr ein konkretes Bauteil der in der US\u2018657 offenbarten Lehre noch f\u00fcr die vorgeschlagene Lehre allgemein. Diese wird vielmehr erst ab Abs. [0005] US\u2018657 beschrieben.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDass die Auffassungen des Pr\u00fcfers und der Einspruchsabteilung unzutreffend sind, haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt. Ihr Vortrag beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen darauf, dass Abs. [0002] US\u2018657 \u201eidentisch\u201c mit Abs. [0025] WO\u2018798 sei \u2013 was nicht zutrifft, wie oben dargelegt wurde.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 \u00a7 91 Abs. 1. S. 1, 92 Abs. 1, 100 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag waren Teilsicherheiten f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen Anspr\u00fcche gegen die verschiedenen Beklagten festzusetzen.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 350.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2935 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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