{"id":8221,"date":"2019-11-27T13:18:44","date_gmt":"2019-11-27T13:18:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8221"},"modified":"2019-11-27T13:20:50","modified_gmt":"2019-11-27T13:20:50","slug":"4a-o-116-17-fahrradanhaenger-mit-koerperaufnahme-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8221","title":{"rendered":"4a O 116\/17 &#8211; Fahrradanh\u00e4nger mit K\u00f6rperaufnahme II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2934<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. August 2019, Az. 4a O 116\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Fahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys, wobei die K\u00f6rperaufnahme mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn eine flexible Matte und seitliche, in L\u00e4ngsrichtung der Matte wirkende Spannelemente, mit denen die flexible Matte in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform verspannt ist, sowie seitlich an der Matte, insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs, angeordnete Wandungen, die einem seitlichen Herausrutschen des Babys entgegenwirken, gegeben sind;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der in Ziffer I. 1. genannten Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und\/oder Auftraggeber, wobei sich diese Angaben auf Handlungen seit dem 16.06.2010 zu beziehen haben;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der in Ziffer I. 1. genannten, seit dem 16.07.2010 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse, wie sie in Ziffer I. 1. beschrieben sind, an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, oder \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. die unter I. 1 bezeichneten, seit dem 16.06.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>6. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 5.273,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2017 zu zahlen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.07.2010 begangenen Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 200.000,00.<\/li>\n<li>T a t b e s t a n d<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 075 XXX B1 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 25.08.2003 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 10.09.2002 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 01.07.2009 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 16.06.2010 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin (Registerauszug vorgelegt als Anlage K2).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 23.04.2019 (Anlage B5) hat das Bundespatentgericht nach \u00a7 83 Abs. 1 S. 1 PatG auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die f\u00fcr die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.<\/li>\n<li>Gegen das aus der Priorit\u00e4tsschrift des Klagepatents hervorgegangene deutsche Patent DE 102 42 XXX der Kl\u00e4gerin (ge\u00e4nderte Patentschrift als Anlage K10; nachfolgend: DE-Patent) wurde ebenfalls ein Nichtigkeitsverfahren gef\u00fchrt. Das Bundespatentgericht erkl\u00e4rte das DE-Patent mit Urteil vom 22.04.2009 (5 Ni 4\/09, Anlage K11) dadurch teilweise f\u00fcr nichtig, dass es eine eingeschr\u00e4nkte Fassung erhalten hat. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin des Nichtigkeitsverfahrens wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.10.2010 (X ZR 97\/09, Anlage K12) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Fahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys.<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eFahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys, wobei die K\u00f6rperaufnahme mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt ist und gekennzeichnet ist durch eine flexible Matte (21) und seitliche, in L\u00e4ngsrichtung der Matte (21) wirkende Spannelemente (22, 23, 31, 32), mit denen die flexible Matte (21) in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform verspannt ist, und durch seitlich an der Matte (21), insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs angeordnete Wandungen, die einem seitlichen Herausrutschen des Babys entgegenwirken.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Darstellung Fig. 1 des Klagepatents wiedergegeben, die einen Fahrradanh\u00e4nger mit eingeh\u00e4ngter K\u00f6rperaufnahme in perspektivischer Darstellung zeigt:<\/li>\n<li>Anfang September 2017 stellte die Beklagte auf der Messe \u201eA\u201c in Friedrichshafen einen unter anderem als Fahrradanh\u00e4nger nutzbaren \u201eKindersportwagen\u201c des Modells \u201eB\u201c mit einer darin eingeh\u00e4ngten K\u00f6rperaufnahme vor (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Ein weiteres Exemplar einer K\u00f6rperaufnahme wurde auf der Messe von der Wand herabh\u00e4ngend pr\u00e4sentiert.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird eine von der Kl\u00e4gerin auf der Messe gefertigte Abbildung der in den Kindersportwagen eingesetzten K\u00f6rperaufnahme eingeblendet (Anlage K7):<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus werden zwei ebenfalls auf der Messe von der Kl\u00e4gerin gefertigte Abbildungen eingeblendet, die der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.04.2019 \u00fcberreicht hat und die die von der Wand herabh\u00e4ngende K\u00f6rperaufnahme sowie die R\u00fcckseite einer K\u00f6rperaufnahme zeigen:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 07.09.2017 (Anlage K8) ab und forderte sie unter anderem zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 13.09.2017 auf, was die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 13.09.2017 (Anlage K9) zur\u00fcckwies.<\/li>\n<li>Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 27.09.2017 (Anlage K14) \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten den Entwurf der Klageschrift und erkl\u00e4rte, die Beklagte erhalte nochmals Gelegenheit, die geforderten Erkl\u00e4rungen abzugeben. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Patentanw\u00e4lte vom 04.10.2017 (Anlage K15) erneut ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Beklagte mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die K\u00f6rperaufnahme verf\u00fcge insbesondere \u00fcber Spannelemente, mit denen die flexible Matte in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform verspannt sei. Die Verspannung werde zum einen durch die l\u00e4ngsverlaufenden Rahmenteile erreicht, die um das textile Material herum angebracht seien. Zum anderen lasse sich die K\u00f6rperaufnahme durch im Bereich des Ges\u00e4\u00dfes angebrachte Gurte nach hinten verspannen. Dadurch werde erreicht, dass das in der K\u00f6rperaufnahme vorhandene textile Material in eine Form gebracht werde, in der ein Baby transportiert werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>es ihr nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Rechnung enthalten ist;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die K\u00f6rperaufnahme verf\u00fcge insbesondere nicht \u00fcber Spannelemente und die Matte werde nicht durch Verspannen in eine Transportform gebracht.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents seien die Spannelemente sowohl r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich als auch funktional vom Rahmen zu unterscheiden. Die Spannelemente seien anspruchsgem\u00e4\u00df am Rahmen befestigt und erf\u00fcllten aufgrund ihrer Elastizit\u00e4t eine andere Funktion als der Rahmen. Bei ihrer K\u00f6rperaufnahme seien keine Gurte oder anderen elastischen Elemente vorhanden, die der Belastung entgegenwirkten und erst recht keine solchen elastischen Elemente, die in L\u00e4ngsrichtung der Matte wirkten. Es sei auch unzutreffend, dass der Stoff beim Auffalten durch l\u00e4ngs verlaufende Rahmenteile verspannt werde. Der Stoff sei lediglich eingeh\u00e4ngt bzw. \u00fcber das Rohr geschoben.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Insbesondere fehle es im Hinblick auf dieselben Entgegenhaltungen an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, die bereits zur Einschr\u00e4nkung des DE-Patents durch das Bundespatentgericht gef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>In seinem Hinweis vom 23.04.2019 gehe das Bundespatentgericht zwar von einer Patentf\u00e4higkeit des Klagepatentanspruchs 1 aus. Lege man die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zugrunde, fehle es aber wiederum an einer Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.04.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter I.). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung, Schadensersatz dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (dazu unter II.) Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst (dazu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft einen Fahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys.<\/li>\n<li>Der Patentbeschreibung zufolge ist der Transport von Kleinkindern und Babys in Fahrradanh\u00e4ngern nicht ohne weiteres m\u00f6glich, da die Sitze der Fahrradanh\u00e4nger hierf\u00fcr nicht ausgelegt sind. Mangels geeigneter L\u00f6sungen f\u00fcr dieses Problem werden, so das Klagepatent, h\u00e4ufig f\u00fcr Autos konzipierte Babyschalen in Fahrradanh\u00e4nger eingesetzt und darin mit Gurten befestigt. Zwar kann ein Kleinkind auf diese Weise grunds\u00e4tzlich in einem Fahrradanh\u00e4nger transportiert werden. Wesentlicher Nachteil hierbei ist aber, dass Babyschalen sehr klobig und in der Regel breiter als die f\u00fcr ein Kind vorgesehene Sitzfl\u00e4che sind. Dies ist insbesondere bei zweisitzigen Fahrradanh\u00e4ngern ein Problem, da bei Einsetzen der Babyschale in den Anh\u00e4nger neben der Schale kaum noch Platz f\u00fcr ein zweites Kind, geschweige denn f\u00fcr eine zweite Babyschale verbleibt (vgl. Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik ist eine harte Babyschale aus Polystyrol bekannt, die auf die Breite eines Kindersitzes in einem Fahrradanh\u00e4nger zugeschnitten ist. Diese Schale weist eine konkav ausgebildete Liegesitzfl\u00e4che auf, deren Ges\u00e4\u00dfbereich gegen\u00fcber dem R\u00fccken- und Schulterbereich abgeflacht ist. Knapp unterhalb des Ges\u00e4\u00dfbereichs der Schale sind in ihrer Mitte eine Durchgangs\u00f6ffnung sowie in ihrem Schulterbereich zu beiden Seiten der zentralen L\u00e4ngsachse mehrere \u00fcbereinander paarweise angeordnete Durchgangs\u00f6ffnungen f\u00fcr die Gurte eines R\u00fcckhaltesystems zum Anschnallen des Babys vorgesehen. Dar\u00fcber hinaus sind im oberen und im unteren Bereich der Schale Befestigungs\u00f6ffnungen vorgesehen, durch die Schlaufen zur Befestigung der Babyschale auf einem Sitz des Fahrradanh\u00e4ngers hindurch gezogen werden k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Diese Transportschale ist allerdings sperrig, wodurch ihre Befestigung in einem Fahrradanh\u00e4nger erschwert wird und eine platzsparende Lagerung nicht m\u00f6glich ist. Starre Babyschalen k\u00f6nnen sich au\u00dferdem nicht an die Lage und Bewegung eines Babys oder Kleinkindes anpassen und sind nicht atmungsaktiv (vgl. Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Alternative zu der bekannten Babyschale zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit der ein Transport von Babys in einem Fahrradanh\u00e4nger erm\u00f6glicht wird und bei der die zuvor beschriebenen Nachteile nicht bestehen (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Fahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys gem\u00e4\u00df Anspruch 1 vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/li>\n<li>1. Fahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell<\/li>\n<li>2. mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys, die mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt ist,<\/li>\n<li>3. mit einer flexiblen Matte (21),<\/li>\n<li>4. mit seitlichen, in L\u00e4ngsrichtung der Matte (21) wirkenden Spannelementen (22, 23, 31, 32), mit denen die flexible Matte (21) in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform verspannt ist,<\/li>\n<li>5. mit seitlich an der Matte (21), insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs angeordneten Wandungen, die einem seitlichen Herausrutschen des Babys entgegenwirken.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 1, 3 und 4 des Klagepatentanspruchs 1. Ferner verwirklicht sie \u2013 was zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist und deshalb keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf \u2013 die Merkmale 2 und 5.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 ist verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 4 ist die flexible Matte mit seitlichen, in L\u00e4ngsrichtung der Matte wirkenden Spannelementen in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform verspannt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Klagepatent bezeichnet es als die Grundidee der Erfindung, dass die K\u00f6rperaufnahme aus einem flexiblen Material gebildet wird, das bei Bedarf durch ein Verspannen des Materials von au\u00dfen und\/oder in sich selbst in die f\u00fcr den Transport des K\u00f6rpers ben\u00f6tigte Form gebracht werden kann (Absatz [0007]). Was das Klagepatent unter einem solchen Verspannen von au\u00dfen und\/oder in sich selbst versteht, ist in Absatz [0007] definiert. Ein \u201eVerspannen von au\u00dfen\u201c ist danach so zu verstehen, dass au\u00dferhalb der K\u00f6rperaufnahme am Rahmengestell gelagerte Spannelemente so angeordnet sind, dass sie die Matte auf Zug belasten. Als Beispiel derartiger Spannelemente nennt das Klagepatent l\u00e4ngenverstellbare federelastische Gurte. Unter einem \u201eVerspannen in sich selbst\u201c versteht das Klagepatent, dass sich die Spannelemente beim Verspannen im Material selbst abst\u00fctzen. Eine solche Verspannung ist beispielsweise mit Federstangen m\u00f6glich, die in Hohln\u00e4hte, die in oder an der Matte vorgesehen sind, eingeschoben oder unter Spannung in Verankerungspunkte der Matte eingesetzt werden, \u00e4hnlich wie bei einem selbsttragenden Kuppelzelt.<\/li>\n<li>Funktion des Verspannens ist es, wie sich aus dem Wortlaut des Merkmals selbst ergibt, die flexible Matte in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform zu bringen (vgl. auch Absatz [0008]). Die flexible Matte verf\u00fcgt aus sich heraus noch nicht \u00fcber die ben\u00f6tigte Form, sondern erh\u00e4lt diese erst durch das Verspannen. Das Verspannen geschieht mittels der seitlichen, in L\u00e4ngsrichtung der Matte wirkenden Spannelemente.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nUnter der Transportform versteht das Klagepatent eine Form, in der ein Baby transportiert werden kann. Dabei handelt es sich, wie der Fachmann wei\u00df, nicht um eine aufrecht sitzende, nahezu rechtwinklige, sondern um eine liegende oder jedenfalls halb-liegende Position (vgl. Urteil des BGH zum DE-Patent, Anlage K12 im beigezogenen Verfahren, Seite 21). Im \u00dcbrigen gibt das Klagepatent eine bestimmte Ausgestaltung der Transportform nicht vor. Insbesondere l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen, dass der Ges\u00e4\u00dfbereich der Matte infolge des gem\u00e4\u00df Merkmal 4 erfolgenden Verspannens in die Transportform vertieft sein muss. Vielmehr ergibt sich aus Absatz [0015], dass ein Winkel zwischen Ges\u00e4\u00dfbereich sowie R\u00fccken- und Schulterbereich der St\u00fctzfl\u00e4che auch erst beispielsweise durch das Zusammenwirken des Verspannens in L\u00e4ngsrichtung mit einem quer zur L\u00e4ngsachse verlaufenden Gurt im Ges\u00e4\u00dfbereich der St\u00fctzfl\u00e4che oder durch ein Verspannen nach hinten erzielt werden kann. Der Patentanspruch, der lediglich das Verspannen in L\u00e4ngsrichtung fordert, schlie\u00dft aber auch nicht aus, dass sich eine Vertiefung im Ges\u00e4\u00dfbereich erst durch das Gewicht des zu transportierenden Babys oder \u2013 \u00fcber ein gewisses Nachgeben des Materials hinaus (dazu sogleich unter b)) \u2013 gar nicht ergibt.<\/li>\n<li>In die Transportform verspannt ist die flexible Matte dann, wenn die Transportform durch das Verspannen erreicht wird. Dass das gesamte Material der flexiblen Matte gespannt bzw. auf Spannung gebracht sein muss, l\u00e4sst sich dem Anspruch dagegen nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent schlie\u00dft nicht aus, dass die endg\u00fcltige Form der Matte nicht allein durch die in L\u00e4ngsrichtung der Matte wirkenden Spannelemente erreicht wird. \u201eIn die Transportform verspannt\u201c wird die Matte vielmehr auch dann, wenn neben den in L\u00e4ngsrichtung wirkenden Spannelementen weitere Spannelemente vorhanden sind, die die endg\u00fcltige Form der Matte bedingen. Das Klagepatent schlie\u00dft solche weiteren Spannelemente nicht aus. Es geht vielmehr selbst davon aus, dass die Matte in verschiedene Richtungen verspannbar ist. So kann durch den bereits unter (1) erw\u00e4hnten, auf der R\u00fcckseite der Matte befestigten Gurt im Bereich des Ges\u00e4\u00dfes die K\u00f6rperaufnahme so verspannt werden, dass sich ein Winkel zwischen Ges\u00e4\u00dfbereich sowie R\u00fccken- und Schulterbereich ergibt. Gleichzeitig kann die Matte in ihrer L\u00e4ngsrichtung an ihrer Ober- und Unterseite verspannt sein (vgl. Absatz [0015]). Anspruchsgem\u00e4\u00df erforderlich ist indes nur die Verspannung mit in L\u00e4ngsrichtung wirkenden Spannelementen. Eine Verspannung \u201enach hinten\u201c (vgl. auch Absatz [0015] am Ende) verwirklicht Merkmal 4 nicht.<\/li>\n<li>Unter dem Begriff der L\u00e4ngsrichtung versteht das Klagepatent die Richtung entlang der seitlichen Begrenzungen der Matte. Dieser Sichtweise entsprechend verwendet das Klagepatent den Begriff der L\u00e4ngsrichtung im Hinblick auf die als Spannelemente wirkenden Gurte, die innerhalb schlauchartiger H\u00fclsen gef\u00fchrt werden, die Bestandteile der seitlichen Wandungen sind (vgl. Abs\u00e4tze [0010], [0011] i. V. m. [0025]). Ein Wirken in L\u00e4ngsrichtung setzt voraus, dass die zur Verspannung aufzubringenden Kr\u00e4fte (vgl. Absatz [0016]) ihre Wirkung in einer den seitlichen Begrenzungen entsprechenden Richtung entfalten.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nWenn in der Definition des Verspannens von au\u00dfen (vgl. Absatz [0007]) darauf abgestellt wird, dass au\u00dferhalb der K\u00f6rperaufnahme \u201eam Rahmengestell\u201c gelagerte Spannelemente so angeordnet sind, dass sie die Matte auf Zug belasten, ist damit das Rahmengestell im Sinne des Merkmals 1 gemeint, also dasjenige des Fahrradanh\u00e4ngers. Demgegen\u00fcber verf\u00fcgt die flexible Matte nach Merkmal 5 nach den Begrifflichkeiten des Klagepatents nicht notwendigerweise selbst \u00fcber ein \u201eRahmengestell\u201c, sondern \u00fcber seitlich angeordnete Wandungen, die einem Herausrutschen des Babys entgegenwirken. Dass die Spannelemente r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich von diesen Wandungen zu unterscheidende Bauteile sein m\u00fcssen, l\u00e4sst sich dem Patentanspruch nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich gibt das Klagepatent nicht vor, dass es sich bei den Spannelementen um elastische Bauteile handeln muss. Insbesondere werden die federelastischen Gurte ausdr\u00fccklich nur beispielhaft als m\u00f6gliche Spannelemente f\u00fcr ein \u201eVerspannen von au\u00dfen\u201c genannt. Die Definition des Klagepatents setzt die Elastizit\u00e4t der Spannelemente indes weder f\u00fcr das \u201eVerspannen von au\u00dfen\u201c noch f\u00fcr das \u201eVerspannen in sich selbst\u201c zwingend voraus. Durch welche Ausgestaltung die Belastung der Matte auf Zug bzw. das Abst\u00fctzen im Material selbst erzielt wird, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 4.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSpannelemente, mit denen die flexible Matte im Sinne des Merkmals 4 in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform verspannt ist, stellen die Rahmenteile dar. Das Verspannen ist dabei in der Variante des \u201eVerspannens in sich selbst\u201c verwirklicht.<\/li>\n<li>Um das textile Material der Matte herum und damit seitlich sind Rahmenteile angeordnet, die einen Faltmechanismus aufweisen.<\/li>\n<li>Wenn die Matte aufgefaltet wird, werden die Rahmenteile und damit auch die Matte in die f\u00fcr den Transport ben\u00f6tigte Form gebracht. Die ben\u00f6tigte Transportform wird unabh\u00e4ngig davon hergestellt, ob die weiteren Gurte, die sich an der R\u00fcckseite der K\u00f6rperaufnahme in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs befinden, lose herabh\u00e4ngen oder bestimmungsgem\u00e4\u00df montiert sind. Insbesondere setzt die Transportform nach obiger Auslegung weder eine Spannung im gesamten Material der flexiblen Matte noch eine bestimmte Tiefe des Ges\u00e4\u00dfbereichs voraus.<\/li>\n<li>Die Rahmenteile st\u00fctzen sich im Material selbst ab, \u00e4hnlich dem in der Definition des Klagepatents genannten Beispiel des selbsttragenden Kuppelzelts. Sie wirken in L\u00e4ngsrichtung der Matte.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist es nach obiger Auslegung f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich, dass die Spannelemente r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich mit der \u00e4u\u00dferen Begrenzung der K\u00f6rperaufnahme und damit auch mit den einen Schutz gegen seitliches Herausrutschen des Babys bietenden Wandungen zusammenfallen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nOb daneben auch die auf der R\u00fcckseite der K\u00f6rperaufnahme befindlichen Gurte das Merkmal 4 verwirklichen, kann offen bleiben. Es bedarf dementsprechend keiner Entscheidung dar\u00fcber, ob das durch diese Gurte bewirkte \u201eVerspannen nach hinten\u201c im Sinne des Merkmals 4 in L\u00e4ngsrichtung der Matte wirkt. F\u00fcr die unter (1) er\u00f6rterte Verletzung ist es unerheblich, ob diese Gurte weitere Spannelemente im Sinne des Merkmals 4 sind oder ob sie die endg\u00fcltige Form der Matte durch ein nicht anspruchsgem\u00e4\u00dfes weiteres Verspannen mitbedingen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 3, wonach die K\u00f6rperaufnahme \u00fcber eine flexible Matte verf\u00fcgt, ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter einer flexiblen Matte eine solche, die aus einem flexiblen Material gebildet wird (vgl. Absatz [0007]). Damit grenzt sich das Klagepatent insbesondere zu der aus dem Stand der Technik bekannten harten und starren Babyschale aus Polystyrol ab (vgl. Abs\u00e4tze [0003], [0004]). Als bevorzugtes Material nennt das Klagepatent ein Textilgewebe (Absatz [0019]).<\/li>\n<li>Die Bildung aus einem flexiblen Material erm\u00f6glicht es, die Matte im Sinne des Merkmals 4 in die Transportform zu verspannen, vorzugsweise \u2013 somit allerdings nicht zwingend \u2013 erst nach ihrer Befestigung in einem Fahrradanh\u00e4nger (vgl. Abs\u00e4tze [0007], [0008]). Die Flexibilit\u00e4t erm\u00f6glicht es zum einen, die Matte bei Nichtgebrauch zusammenzufalten und kompakt zu verstauen (vgl. Absatz [0008]). Zum anderen weist die Matte nach der Lehre des Klagepatents selbst in ihrer Transportform eine gewisse Flexibilit\u00e4t auf, so dass sie sich bis zu einem gewissen Grad an eine K\u00f6rperform anpassen kann (Absatz [0008]).<\/li>\n<li>Anhand dieser Erl\u00e4uterungen erkennt der Fachmann, dass eine flexible Matte im Sinne des Merkmals 3 aus einem Material gebildet ist, welches nicht starr ist, sondern zum einen das Verspannen in die Transportform im Sinne des Merkmals 4 und zum anderen auch in der Transportform ein gewisses Nachgeben erm\u00f6glicht. Dar\u00fcber hinausgehende Vorgaben, etwa einen bestimmten Grad der Elastizit\u00e4t, lassen sich dem Klagepatent dagegen nicht entnehmen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verf\u00fcgt die K\u00f6rperaufnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine flexible Matte im Sinne des Merkmals 4. Die Matte ist aus einem textilen Material gebildet und erm\u00f6glicht \u00fcber den unter a) bb) (1) er\u00f6rterten Gelenkmechanismus ein Auf- und Zusammenfalten und in der Transportform ein gewisses Nachgeben.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuch Merkmal 1, wonach es sich um einen \u201eFahrradanh\u00e4nger\u201c mit einem Rahmengestell handelt, ist verwirklicht. Das Modell \u201eB\u201c der Beklagten, in das die K\u00f6rperaufnahme auf der Messe \u201eA\u201c eingeh\u00e4ngt war, ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, unter anderem als Fahrradanh\u00e4nger geeignet. Auch auf der Website der Beklagten hei\u00dft es, dass alle Modelle als Kinderfahrradanh\u00e4nger, Buggy oder Jogger-Walker nutzbar sind (vgl. Anlage K5).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nMit der Ausstellung des Fahrradanh\u00e4ngers mit darin eingeh\u00e4ngter K\u00f6rperaufnahme auf der Messe \u201eA\u201c hat die Beklagte die Kombination aus beidem im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte war dem Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin entsprechend auf Schadensersatz zu verurteilen.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc<br \/>\ni. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG und auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeug-nisse aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Anspr\u00fcche bestehen keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von \u20ac 5.273,80 aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG nebst Zinsen seit dem 14.09.2017.<\/li>\n<li>Es sind die vorgerichtlich entstandenen Kosten sowohl der Rechtsanw\u00e4lte als auch der Patentanw\u00e4lte erstattungsf\u00e4hig. Insbesondere ist die Einschaltung der mitwirkenden Patentanw\u00e4lte nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls als notwendig anzusehen (vgl. dazu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 46, 54). Der H\u00f6he nach ist der Ansatz jeweils einer 1,3-fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 des Verg\u00fctungsverzeichnisses nach einem Gegenstandswert von \u20ac 200.000,00 (jeweils \u20ac 2.616,90) sowie der Auslagenpauschale in H\u00f6he von jeweils \u20ac 20,00, somit insgesamt \u20ac 2.636,90 x 2 = \u20ac 5.273,80, nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7 288 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEine Aussetzung bis zu einer Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei der von der Kammer zu treffenden Ermessensentscheidung ist der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts vom 23.04.2019 (Anlage B5) zu ber\u00fccksichtigen, wonach nach derzeitiger Auffassung des Senats von einer Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatentanspruchs 1 auszugehen sein d\u00fcrfte.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMit einem nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG ergangenen qualifizierten Hinweis liegt eine fachkundige Stellungnahme derjenigen Instanz vor, die \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents zu entscheiden hat. Diese Stellungnahme ist bei der vom Verletzungsgericht zu treffenden Entscheidung \u00fcber die Aussetzungsfrage zu ber\u00fccksichtigen. Der qualifizierte Hinweis nimmt die vom Bundespatentgericht erst noch zu treffende Nichtigkeitsentscheidung selbstverst\u00e4ndlich nicht vorweg; er hat nur vorl\u00e4ufigen Charakter. Gleichwohl handelt es sich aber um eine gewichtige fachkundige Stellungnahme desjenigen Spruchk\u00f6rpers, der unmittelbar mit dem Rechtsbestand des Klagepatents befasst ist und in erster Instanz \u00fcber die Nichtigkeitsklage zu entscheiden hat. Durch den qualifizierten Hinweis soll das Bundespatentgericht die tats\u00e4chlichen Grundlagen der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung, also seine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung der Sach- und Rechtslage, fr\u00fchzeitig offenlegen, damit sich die Parteien darauf einstellen und ihren weiteren Vortrag daran ausrichten k\u00f6nnen. Die Basis f\u00fcr den qualifizierten Hinweis bildet dabei der m\u00f6glichst umfassend vorbereitete Prozessstoff. Die Hinweispflicht des \u00a7 83 Abs. 1 S. 1 PatG geht \u00fcber \u00a7 139 ZPO und die darin enthaltene allgemeine Prozess\u00acf\u00f6rde\u00acrungs\u00acpflicht des Gerichts deutlich hinaus. Auch bindet der qualifizierte Hinweis das Bundespatentgericht immerhin in dem Sinne, dass es einen weiteren Hinweis erteilen muss, wenn es von der in dem qualifizierten Hinweis ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung abweichen m\u00f6chte. Vor diesem Hintergrund wird das Bundespatentgericht vor der Erteilung eines qualifizierten Hinweises nach \u00a7 83 Abs. 1 Satz 1 PatG regelm\u00e4\u00dfig bereits eine umfassende und sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung vornehmen und einen entsprechenden Hinweis nicht leichtfertig erteilen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017 \u2013 I-2 U 75\/16).<\/li>\n<li>Die Gewichtigkeit eines qualifizierten Hinweises f\u00fcr die Aussetzungsentscheidung h\u00e4ngt davon ab, ob sich das Bundespatentgericht ausweislich seiner Ausf\u00fchrungen in dem Bescheid bereits eine (vorl\u00e4ufige) Rechtsauffassung gebildet hat oder ob nur Pr\u00e4ferenzen f\u00fcr einen Argumentationsstandpunkt zum Ausdruck gebracht werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017 \u2013 I-2 U 75\/16; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 728).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen kommt dem Hinweis vorliegend ein erhebliches, gegen eine Aussetzung sprechendes Gewicht zu.<\/li>\n<li>Bei der Gewichtung der Bedeutung des Hinweises ist zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass die gew\u00e4hlten Formulierungen (\u201eNach derzeitiger Auffassung des Senats d\u00fcrfte [\u2026]\u201c) Einschr\u00e4nkungen im Hinblick auf die Deutlichkeit erkennen lassen, mit denen die vorl\u00e4ufige Rechtsauffassung mitgeteilt wird. Jedoch begr\u00fcndet das Bundespatent\u00acgericht seine Auffassung anhand der einzelnen Merkmale ausf\u00fchrlich und geht auf die auch im hiesigen Verletzungsverfahren schwerpunktm\u00e4\u00dfig eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen ein.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kammer h\u00e4lt die vom Bundespatentgericht ge\u00e4u\u00dferte Rechtsauffassung zudem f\u00fcr nachvollziehbar erl\u00e4utert und gut vertretbar. Es ist nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Bundespatentgericht abweichend von dem im Vorbescheid ge\u00e4u\u00dferten Standpunkt eine Nichtigkeit des Anspruchs 1 annehmen wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der WO 01\/89907 A1 (Anlage B2; in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B4; nachfolgend: D4) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie D4 offenbart einen Fahrradanh\u00e4nger f\u00fcr Kinder. Zur Veranschaulichung wird Fig. 19 der D4 eingeblendet:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie D4 offenbart unstreitig nicht das Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1. Dar\u00fcber hinaus sind auch die Merkmale 2 und 5 nicht offenbart.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie D4 offenbart keine seitlichen, in L\u00e4ngsrichtung der Matte wirkenden Spannelemente im Sinne des Merkmals 4.<\/li>\n<li>Nach der Lehre der D4 ist ein System von verstellbaren Gurten 222, 230, 238 vorgesehen (vgl. Urteil des BGH zum DE-Patent, Anlage K12, Seite 21). In L\u00e4ngsrichtung der Matte wirkt nur der Gurt 222. Dieser (einzelne) Gurt ist jedoch mittig angeordnet und bildet daher keine seitlichen Spannelemente im Sinne des Merkmals 4.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist Merkmal 2 nicht offenbart, wonach es sich um eine K\u00f6rperaufnahme \u201ezum Transport von Babys\u201c handelt.<\/li>\n<li>Es handelt sich dabei um eine Zweckangabe (vgl. Urteil des BGH zum DE-Patent, Anlage K12, Seite 8). Einer solchen Zweckangabe kommt regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe zu, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. Urteil des BGH zum DE-Patent, Anlage K12, Seite 8, m. w. N.).<\/li>\n<li>Die K\u00f6rperaufnahme muss dementsprechend so ausgestaltet sein, dass mit ihr Babys transportiert werden k\u00f6nnen. Dass der Transport von Babys in einer Liegesitzposition erfolgt, ist im Klagepatentanspruch 1 \u2013 anders als in der aufrechterhaltenen Fassung des DE-Patents \u2013 zwar nicht beansprucht. Allerdings ist dem Fachmann bekannt, dass eine nahezu senkrechte Sitzposition, wie sie in der D4 offenbart ist, f\u00fcr den Transport von Babys nicht geeignet ist (vgl. Urteil des BGH zum DE-Patent, Anlage K12, Seite 21).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist Merkmal 5 nicht offenbart, weil die D4 keine seitlich an der Matte angeordneten Wandungen offenbart, die einem seitlichen Herausrutschen des Babys entgegenwirken. Die eine Wandung ausbildenden Unterst\u00fctzungsb\u00e4nder der D4 sind aufgrund der Breite der f\u00fcr zwei Kinder ausgelegten Sitzbank so weit voneinander entfernt, dass ein Baby nur auf einer Seite gegen ein Herausrutschen gesichert w\u00e4re (vgl. Urteil des BGH zum DE-Patent, Anlage K12, Seite 22 f.). Dies schlie\u00dft jedenfalls eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals 5 aus.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Fachmann hatte entweder keinen Anlass, ausgehend von der D4 zur Lehre des Klagepatents zu gelangen oder es w\u00e4re ihm jedenfalls nicht ohne erfinderische T\u00e4tigkeit aufgrund seines allgemeinen Fachwissens gelungen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIm Hinblick auf Merkmal 4 ist bereits kein Anlass f\u00fcr den Fachmann erkennbar, den Befestigungsgurt 222 als unzureichend zu erachten und nach einer anderen M\u00f6glichkeit der Anordnung zu suchen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Gurt 222 Teil des Systems von verstellbaren Gurten 222, 230, 238 ist und deshalb vom Fachmann nicht isoliert betrachtet werden wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs ist auch kein Anlass f\u00fcr den Fachmann erkennbar, den in der D4 offenbarten Sitz so auszugestalten, dass er nicht nur f\u00fcr den Transport von Kindern, sondern auch im Sinne von Merkmal 2 f\u00fcr den Transport von Babys geeignet ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Fachmann auf der Suche nach einer Transportm\u00f6glichkeit f\u00fcr Babys mit der D4 nicht n\u00e4her befassen wird (vgl. Urteil des BGH zum DE-Patent, Seite 25, zur D12).<\/li>\n<li>Zudem kann der Fachmann die notwendige Umgestaltung jedenfalls nicht ohne erfinderische T\u00e4tigkeit vornehmen. Die Sitzbank 216 der D4 l\u00e4sst sich zusammen mit den seitlichen Unterst\u00fctzungsb\u00e4ndern 212, 214 nicht ohne erhebliche konstruktive \u00c4nderungen des Rahmengestells so nach vorne verschieben, dass unterschiedliche Winkel zwischen Sitzbank und R\u00fcckenlehne bis hin zu einer liegenden oder jedenfalls halb-liegenden Position erreichbar w\u00e4ren (vgl. Urteil des BGH zum DE-Patent, Anlage K12, Seite 22).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr Merkmal 5. Um im Sinne von Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 (beidseits) seitlich an der Matte angeordnete Wandungen vorzusehen, die einem seitlichen Herausrutschen des Babys entgegenwirken, w\u00e4re eine Umgestaltung der Rahmenstruktur und damit eine erfinderische T\u00e4tigkeit erforderlich (vgl. Urteil des BGH zum DE-Patent, Anlage K12, Seite 23).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit im Hinblick auf eine Kombination der GB 2 165 443 A (in englischsprachiger Originalfassung nebst deutscher \u00dcbersetzung als Anlagenkonvolut K13, nachfolgend: D12) mit dem allgemeinen Fachwissen l\u00e4sst sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie D12 betrifft einen Kindersicherheitssitz, der abnehmbar an einem Fahrzeugsitz, insbesondere eines Autos befestigt werden kann. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1 der D12 eingeblendet:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie D12 offenbart keinen Fahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell, in dem die K\u00f6rperaufnahme befestigt ist. Die aufrechte Sitzposition in einer Vorrichtung nach der Lehre der D12 ist f\u00fcr den Transport von Babys zudem ungeeignet (vgl. dazu Urteil des BGH zum DE-Patent, Anlage K12, Seite 25, 2. Absatz sowie die Ausf\u00fchrungen unter a) bb) (2)). Jedenfalls die Merkmale 1 und 2 sind damit nicht offenbart.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDass der Fachmann einen Anlass hatte, ausgehend von der D12 zu der Lehre des Klagepatents zu gelangen und dass dies ohne erfinderische T\u00e4tigkeit h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen, ist nicht erkennbar. Im Hinblick auf die fehlende Offenbarung einer zum Transport von Babys geeigneten Position wird auf die Ausf\u00fchrungen unter a) cc) (2) Bezug genommen. Auch insoweit w\u00e4ren erhebliche konstruktive Umgestaltungen notwendig (vgl. auch Urteil BGH zum DE-Patent, Seiten 25 f.). Es ist zudem kein Anlass f\u00fcr den Fachmann erkennbar, den in der D12 offenbarten Kindersicherheitssitz mit einem Fahrradanh\u00e4nger mit Rahmengestell zu kombinieren.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist nicht erkennbar, dass der Klagepatentanspruch 1 durch die Internetseite \u201eC\u201c und darin dargestellte oder erw\u00e4hnte Babyschalen oder H\u00e4ngematten-Systeme neuheits\u00acsch\u00e4dlich vorweggenommen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt nicht aus sich selbst verst\u00e4ndlich vor, warum der Gegenstand von Anspruch 1 von dieser, auch erst in der Duplik erw\u00e4hnten, Entgegenhaltung vorweggenommen wird. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sich den ma\u00dfgeblichen Sachvortrag aus den zu Gericht gereichten Schrifts\u00e4tzen und Anlagen zusammenzusuchen (BVerfG, GRUR 2001, 48).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Beklagten war keine Schriftsatzfrist auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.04.2019 von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Fotografien, insbesondere zu der r\u00fcckseitigen Ansicht der K\u00f6rperaufnahme, zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Die Voraussetzungen des \u00a7 283 ZPO liegen nicht vor, weil sich die Beklagte zu der auf den Fotografien gezeigten K\u00f6rperaufnahme erkl\u00e4ren konnte oder eine fehlende Erkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeit jedenfalls nicht auf der Versp\u00e4tung des Gegners beruht (vgl. Pr\u00fctting, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 283 Rn. 11). Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Fotografien betreffen die von der Beklagten selbst auf der Messe \u201eA\u201c ausgestellte K\u00f6rperaufnahme, von der diese seit der Klageschrift wusste, dass sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.<\/li>\n<li>Zudem sind die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Fotografien nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu Saenger, in: Zivilprozessordnung, Kommentar, 8. Auflage 2019, \u00a7 283 Rn. 3). In der f\u00fcr die Verletzung relevanten Ausgestaltung der Rahmenteile (vgl. dazu insbesondere I. 3. a) bb)) unterscheidet sich die gezeigte K\u00f6rperaufnahme nicht von demjenigen Exemplar einer K\u00f6rperaufnahme, welches von der Beklagten selbst zur m\u00fcndlichen Verhandlung mitgebracht und zur Akte gereicht worden ist. Auf die Anordnung der auf der R\u00fcckseite befindlichen Gurte kommt es demgegen\u00fcber f\u00fcr die Frage der Verletzung nicht an.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 04.06.2019 und der Beklagten vom 07.06.2019 haben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben, \u00a7 156 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 200.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2934 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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