{"id":8218,"date":"2019-11-27T13:16:53","date_gmt":"2019-11-27T13:16:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8218"},"modified":"2019-11-27T13:17:28","modified_gmt":"2019-11-27T13:17:28","slug":"4a-o-58-18-stereoskopische-bildvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8218","title":{"rendered":"4a O 58\/18 &#8211; Stereoskopische Bildvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2933<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. September 2019, Az. 4a O 58\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten zu 2), zu 4) und zu 5) werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Stereoskopische Bildvorrichtungen, umfassend:<\/li>\n<li>einen polarisierenden Strahlteiler, der so ausgelegt ist, dass er Bildlicht von einer Bildoberfl\u00e4che empf\u00e4ngt und das einfallende Bildlicht in (a) ein transmittiertes Bildlicht mit einem ersten Polarisationszustand und (b) erste und zweite Bildlichter mit einem zweiten Polarisationszustand teilt, wobei der zweite Zustand vom ersten Zustand verschieden ist, wobei der polarisierende Strahlteiler zwei Platten aufweist, die miteinander verbunden sind, und sich ein \u00dcbergang der beiden Platten auf einem Weg des einfallenden Bildlichts befindet,<\/li>\n<li>erste und zweite reflektierende Elemente, die so ausgelegt sind, dass sie Wege der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter so modifizieren, dass das transmittierte Bildlicht und die ersten und zweiten reflektierten Bildlichter so projiziert werden, dass sie ein einziges Bild auf einer Bilderzeugungsoberfl\u00e4che erzeugen,<\/li>\n<li>wobei das einzige Bild durch \u00dcberlagern eines ersten Bildes aus dem transmittierten Bildlicht und einem zweiten Bild aus den ersten und zweiten reflektierten Bildlichtern in dem im Wesentlichen gleichen Bereich auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che erzeugt wird,<\/li>\n<li>erste, zweite und dritte Polarisationsmodulatoren, die in der Lage sind, die Polarisationszust\u00e4nde des transmittierten Bildlichts und der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter zwischen ersten und zweiten Ausgangspolarisationszust\u00e4nden zu wechseln,<\/li>\n<li>wobei die ersten, zweiten und dritten Polarisationsmodulatoren so gesteuert werden, dass sie die Polarisationszust\u00e4nde des transmittierten Bildlichts und der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter selektiv so wechseln, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt den gleichen Ausgangspolarisationszustand aufweisen, um dadurch zu dem bestimmten Zeitpunkt ein einfach polarisiertes Bild auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che zu erzeugen,<\/li>\n<li>(Anspruch 1 des EP 2 846 XXX B1),<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 2), zu 4) und zu 5)) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.02.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typen\u00acbezeich-nungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten zu 2), zu 4) und zu 5) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 2), zu 4) und zu 5) dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Die Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) werden verurteilt,<\/li>\n<li>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5)) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.02.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunfts\u00acpflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2), zu 4) und zu 5) verpflichtet sind \u2013 die Beklagten zu 4) und zu 5) als Gesamtschuldner \u2013, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 23.02.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>V. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 175.000,00.<\/li>\n<li>Daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziffer I. 1. des Tenors) gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung von \u20ac 65.000,00 und gegen die Beklagten zu 4) und zu 5) gegen Sicherheitsleistung von jeweils \u20ac 30.000,00.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer II. und Ziffer I. 2. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung von \u20ac 10.000,00 und gegen die Beklagten zu 4) und zu 5) gegen Sicherheitsleistung von jeweils \u20ac 5.000,00. Gegen die Beklagte zu 1) ist der Anspruch auf Auskunft (Ziffer II. des Tenors) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 5.000,00.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil f\u00fcr die Beklagte zu 3) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.<\/li>\n<li>T a t b e s t a n d<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 2 846 XXX B1 (Anlage BM3-EP\u2018XXX, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage BM4-EP\u2018XXX, nachfolgend: Klagepatent). Die Inhaber\u00e4nderung von der fr\u00fcheren Patentinhaberin, der A, LLC, Seoul, Korea, auf die Kl\u00e4gerin wurde am 05.09.2017 in das Patentregister eingetragen und am 12.10.2017 ver\u00f6ffentlicht (vgl. Anlage BM2-EP\u2018XXX).<\/li>\n<li>Das Klagepatent beruht auf der internationalen Patentanmeldung PCT\/KR2014\/002XXX und nimmt deren Anmeldetag vom 26.03.2014 sowie eine Priorit\u00e4t vom 02.04.2013 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 11.03.2015 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 28.09.2016 bekanntgemacht.<\/li>\n<li>Den von der B erhobenen Einspruch gegen das Klagepatent hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (EPA) in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.01.2019 zur\u00fcckgewiesen (schriftliche Gr\u00fcnde vom 21.02.2019 vorgelegt als Anlage BM23-EP\u2018XXX, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage BM23a-EP\u2018XXX). Die B hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des EPA eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine stereoskopische Bildgebungsvorrichtung.<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:<\/li>\n<li>\u201eA stereoscopic image apparatus comprising:<\/li>\n<li>a polarizing beam splitter (21, 22) adapted to receive image light from an image surface (19) and to split the incident image light into (a) a transmitted image light having a first state of polarization, and (b) first and second reflected image lights having a second state of polarization, the second state being different from the first state, wherein the polarization beam splitter has two plates (21, 22) joined to each other, and a junction of the two plates is located on a path of the incident image light;<\/li>\n<li>first and second reflective members (23, 24) configured to modify paths of the first and the second reflected image lights so that the transmitted image light and the first and the second reflected image lights are projected to form a single image on an image-forming surface,<\/li>\n<li>wherein the single image is formed by superimposing a first image from the transmitted image light and a second image from the first and the second reflected image lights at the substantially same area on the image-forming surface,<\/li>\n<li>first, second and third polarization modulators (27a, 27b, 27c) capable of selectively switching the polarization states of the transmitted image light and the first and the second reflected image lights between first and second output states of polarization,<\/li>\n<li>wherein the first, the second and the third polarization modulators are controlled to selectively switch the polarization states of the transmitted image light and the first and the second reflected image lights to have the<br \/>\nsame output state of polarization at a given instant, thereby forming a single polarized image on the imageforming surface at the said given instant.\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung nach Anlage BM4-EP\u2018XXX lautet Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eStereoskopische Bildvorrichtung, umfassend:<\/li>\n<li>einen polarisierenden Strahlteiler (21, 22), der so ausgelegt ist, dass er Bildlicht von einer Bildoberfl\u00e4che (19) empf\u00e4ngt und das einfallende Bildlicht in (a) ein transmittiertes Bildlicht mit einem ersten Polarisationszustand und (b) erste und zweite reflektierte Bildlichter mit einem zweiten Polarisationszustand teilt, wobei der zweite Zustand vom ersten Zustand verschieden ist, wobei der polarisierende Strahlteiler zwei Platten (21, 22) aufweist, die miteinander verbunden sind, und sich ein \u00dcbergang der beiden Platten auf einem Weg des einfallenden Bildlichts befindet,<\/li>\n<li>erste und zweite reflektierende Elemente (23, 24), die so ausgelegt sind, dass sie Wege der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter so modifizieren, dass das transmittierte Bildlicht und die ersten und zweiten reflektierten Bildlichter so projiziert werden, dass sie ein einziges Bild auf einer Bilderzeugungsoberfl\u00e4che erzeugen,<\/li>\n<li>wobei das einzige Bild durch \u00dcberlagern eines ersten Bildes aus dem transmittierten Bildlicht und einem zweiten Bild aus den ersten und zweiten reflektierten Bildlichtern in dem im Wesentlichen gleichen Bereich auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che erzeugt wird,<\/li>\n<li>erste, zweite und dritte Polarisationsmodulatoren (27a, 27b, 27c), die in der Lage sind, die Polarisationszust\u00e4nde des transmittierten Bildlichts und der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter zwischen ersten und zweiten Ausgangspolarisationszust\u00e4nden zu wechseln,<\/li>\n<li>wobei die ersten, zweiten und dritten Polarisationsmodulatoren so gesteuert werden, dass sie die Polarisationszust\u00e4nde des transmittierten Bildlichts und der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter selektiv so wechseln, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt den gleichen Ausgangspolarisationszustand aufweisen, um dadurch zu dem bestimmten Zeitpunkt ein einfach polarisiertes Bild auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che zu erzeugen.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Wortlauts der nur im Wege von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4, 6, 7 und 9 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend in verkleinerter Form Fig. 5 und Fig. 10 des Klagepatents eingeblendet.<\/li>\n<li>Fig. 5 zeigt den grunds\u00e4tzlichen Aufbau einer stereoskopischen Bildvorrichtung gem\u00e4\u00df der Erfindung:<\/li>\n<li>Licht, das von einer Bildoberfl\u00e4che 19 emittiert und durch eine Projektionslinse 20 gef\u00fchrt wurde, f\u00e4llt in einem Zustand auf die Polarisationsstrahlteiler 21 und 22 ein, in dem das Licht P-Polarisation und S-Polarisation als gemischten Zustand aufweist (Absatz [0041]). Die Polarisationsstrahlteiler 21 und 22 transmittieren eine bestimmte Polarisationskomponente (die P-Polarisationskomponente) und reflektieren eine andere Polarisationskomponente (die S-Polarisationskomponente) in eine Richtung, die sich von der Richtung unterscheidet, in der das Licht transmittiert wird, so dass das Licht in einer Mehrzahl von Richtungen aufgespalten wird (Absatz [0048]). \u00dcber dem ersten Polarisationsstrahlteiler 21 und dem zweiten Polarisationsstrahlteiler 22 sind jeweils reflektierende Elemente 23 und 24, wie zum Beispiel Spiegel, vorgesehen, die von dem ersten Polarisationsstrahlteiler 21 bzw. dem zweiten Polarisationsstrahlteiler 22 beabstandet sind (Absatz [0056]).<\/li>\n<li>Fig. 10 zeigt den Aufbau einer stereoskopischen Bildvorrichtung in einem Fall, in dem eine Mehrzahl von Modulatoren in der stereoskopischen Bildvorrichtung angeordnet ist:<\/li>\n<li>Die S-Polarisation, die von dem ersten reflektierenden Element 23 und dem zweiten reflektierenden Element 24 reflektiert wird, wird durch einen ersten Modulator 27a bzw. einen dritten Modulator 27c moduliert (Absatz [0102]). Andererseits wird die durch den ersten Polarisationsstrahlteiler 22 transmittierte P-Polarisation durch einen zweiten Modulator 27b moduliert (Absatz [0103]).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 3) (deren Alleineigent\u00fcmerin sie ist) und der C SL. Der Beklagte zu 4) ist bzw. war Pr\u00e9sident (Pr\u00e4sident) der Beklagten zu 1), Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) und CEO der C SL. Im Oktober 2018 erkl\u00e4rte er den R\u00fccktritt von diesen \u00c4mtern. Der Beklagte zu 5) ist \u201eDirecteur G\u00e9neral\u201c (Generaldirektor) der Beklagten zu 1), Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) und Director der C SL.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist ein deutsches Unternehmen und nicht Teil des Konzerns der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin greift mit der Klage als \u201eD\u201c bezeichnete Ger\u00e4te mit den Modellnummern E und F an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) (vgl. die in Anlage BM6 bzw. BM7 vorgelegten Bedienungsanleitungen).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) verkaufte das Modell E bis 2014 im Inland und ab diesem Zeitpunkt das Model F, das sie im Oktober 2017 an die G Ltd. lieferte. Die C SL, eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), vertreibt das Modell F seit 2013.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen empfangen von einem Bildprojektor emittiertes, nicht- bzw. zuf\u00e4llig polarisiertes Licht. Dieses Licht trifft in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf ein lichtstrahlteilendes Element (Polarisationsteiler, in der unten eingeblendeten Zeichnung mit Ziffer 18 gekennzeichnet), welches das Licht in drei Lichtb\u00fcndel aufteilt. Das mittlere Lichtb\u00fcndel weist einen ersten linearen Polarisationszustand, das obere und untere Lichtb\u00fcndel einen hierzu orthogonalen zweiten linearen Polarisationszustand auf. Das Licht auf dem oberen und unteren Lichtweg wird jeweils von einem Spiegelelement (Bezugsziffer 15 und 17) in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen reflektiert. Alle drei Lichtb\u00fcndel durchlaufen sodann Polarisationsschalter (in Form von Fl\u00fcssigkristall-Zellen, Bezugsziffern 10, 16, 19 in der unten eingeblendeten Zeichnung). Diese wandeln die (lineare) S- oder P-Polarisation des Lichts in eine links oder rechts-zirkulare Polarisation um.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind in den hier relevanten technischen Aspekten grunds\u00e4tzlich identisch gestaltet. Allerdings sind bei der \u00e4lteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E OCE-Filmschichtverbunde in Lichtausbreitungsrichtung vor den Fl\u00fcssigkristall-Zellen angeordnet, w\u00e4hrend sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F hinter diesen angeordnet sind (Bezugsziffern 20, 21 in der unten eingeblendeten Zeichnung). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E sind in Lichtausbreitungsrichtung hinter den Elementen 10, 16, 19 auf allen drei Wegen des Bildlichts Viertelwellenplatten (Bezugsziffern 22, 23, 24 in der unten eingeblendeten Zeichnung) angeordnet.<\/li>\n<li>Die OCE-Filmschichtverbunde wirken bei der neueren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F wie Halbwellen-Platten und bewirken eine \u00c4nderung der Polarisation \u2013 von linkszirkular nach rechtszirkular und von rechtszirkular nach linkszirkular. Damit wird die Polarisation des oberen und unteren Lichtstrahls an die Polarisation des mittleren Lichtstrahls angepasst.<\/li>\n<li>Falls die Halbwellenplatte vor dem Polarisationsmodulator (Fl\u00fcssigkristall-Platten) angeordnet ist, wie bei der \u00e4lteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E, erfolgt eine Umwandlung von einer S- zu einer P-Polarisation und von einer P- zu einer S-Polarisation (die erst anschlie\u00dfend durch die Elemente 22, 23, 24 in eine links- oder rechtszirkulare Polarisation umgewandelt wird).<\/li>\n<li>Letztlich tritt damit bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Licht auf allen drei Lichtwegen mit der gleichen Polarisation aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus und danach gegebenenfalls auf die (Leinwand-) Oberfl\u00e4che auf.<\/li>\n<li>Eine Darstellung der (neueren) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F (von Seite 13 der Klageerwiderung = Bl. 106 GA) wird nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li>Wie bereits erw\u00e4hnt, unterscheidet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E dadurch, dass hier die OCE-Filmverbunde (Ziffern 20, 21) in Lichtausbreitungsrichtung vor den Polarisationsfiltern (Ziffern 10, 19) liegen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Schema-Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E von Seite 11 der Duplik (Bl. 229 GA) eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie sei Patentinhaberin und damit aktivlegitimiert. Das Klagepatent sei ihr mit \u00dcbertragungsvereinbarung vom 23.02.2017 (Anlage BM2a-EP\u2018XXX, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage BM2b-EP\u2018XXX; nachfolgend: \u00dcbertragungsvereinbarung) von der fr\u00fcheren Patentinhaberin \u00fcbertragen worden.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber erste, zweite und dritte Polarisa\u00actions\u00acmodulatoren, die so gesteuert werden, dass sie die Polarisationszust\u00e4nde des transmittierten Bildlichts und der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter selektiv so wechseln, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt den gleichen Ausgangs\u00acpolarisationszustand aufweisen, um dadurch zu einem bestimmten Zeitpunkt ein einfach polarisiertes Bild auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che zu erzeugen. Ma\u00dfgeblich sei nach der Lehre des Klagepatents allein, dass auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che<br \/>\n\u2013 der Leinwand \u2013 nur eine Polarisation herrsche.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F seien entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die Fl\u00fcssigkristallzellen 10, 16, 19 als Polarisations\u00acmodulatoren anzusehen. Bestandteil der Polarisationsmodulatoren seien auf dem oberen und unteren Lichtweg vielmehr auch die Halbwellenplatten 20, 21. Nachdem die Lichtb\u00fcndel auf dem oberen und unteren Weg letztere passiert h\u00e4tten, wiesen alle drei Lichtb\u00fcndel einen einheitlichen Ausgangspolarisationszustand auf.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E verwirkliche die dargestellten Anforderungen erst recht. Hier l\u00e4gen anspruchsgem\u00e4\u00df ausgestaltete Polarisationsmodulatoren bereits in Form der Fl\u00fcssigkristallzellen 10, 16, 19 vor. Diese seien so gesteuert, dass in sie eintretende P-Polarisation zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen einheitlichen Ausgangspolarisationszustand, beispielsweise linkszirkular, moduliert werde.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei mit Blick auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht geboten. Zudem werde sich das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter und hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Stereoskopische Bildvorrichtungen, umfassend:<\/li>\n<li>einen polarisierenden Strahlteiler, der so ausgelegt ist, dass er Bildlicht von einer Bildoberfl\u00e4che empf\u00e4ngt und das einfallende Bildlicht in (a) ein transmittiertes Bildlicht mit einem ersten Polarisationszustand und (b) erste und zweite reflektierte Bildlichter mit einem zweiten Polarisationszustand teilt, wobei der zweite Zustand vom ersten Zustand verschieden ist, wobei der polarisierende Strahlteiler zwei Platten aufweist, die miteinander verbunden sind, und sich ein \u00dcbergang der beiden Platten auf einem Weg des einfallenden Bildlichts befindet,<\/li>\n<li>erste und zweite reflektierende Elemente, die so ausgelegt sind, dass sie Wege der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter so modifizieren, dass das transmittierte Bildlicht und die ersten und zweiten reflektierten Bildlichter so projiziert werden, dass sie ein einziges Bild auf einer Bilderzeugungsoberfl\u00e4che erzeugen,<\/li>\n<li>wobei das einzige Bild durch \u00dcberlagern eines ersten Bildes aus dem transmittierten Bildlicht und einem zweiten Bild aus den ersten und zweiten reflektierten Bildlichtern in dem im Wesentlichen gleichen Bereich auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che erzeugt wird,<\/li>\n<li>erste, zweite und dritte Polarisationsmodulatoren, die in der Lage sind, die Polarisationszust\u00e4nde des transmittierten Bildlichts und der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter zwischen ersten und zweiten Ausgangspolarisationszust\u00e4nden zu wechseln,<\/li>\n<li>wobei die ersten, zweiten und dritten Polarisationsmodulatoren so gesteuert werden, dass sie die Polarisationszust\u00e4nde des transmittierten Bildlichts und der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter selektiv so wechseln, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt den gleichen Ausgangspolarisationszustand aufweisen, um dadurch zu dem bestimmten Zeitpunkt ein einfach polarisiertes Bild auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che zu erzeugen,<\/li>\n<li>(Anspruch 1 der EP 2 846 XXX B1),<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>insbesondere wenn<\/li>\n<li>der polarisierende Strahlteiler einen ersten polarisierenden Strahlteiler und einen zweiten polarisierenden Strahlteiler umfasst, die entsprechend durch die beiden Platten ausgebildet sind,<\/li>\n<li>wobei der erste polarisierende Strahlteiler und der zweite polarisierende Strahlteiler so miteinander verbunden sind, dass sie eine Winkelform aufweisen, und<\/li>\n<li>wobei der \u00dcbergang zwischen dem ersten polarisierenden Strahlteiler und dem zweiten polarisierenden Strahlteiler eine Kante bildet, die auf einer Mittellinie des Weges des einfallenden Bildlichts angeordnet ist<\/li>\n<li>(Anspruch 2 der EP 2 846 XXX B1)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>die Winkelform der Kombination des ersten polarisierenden Strahlteilers und des zweiten polarisierenden Strahlteilers in einer Richtung zu einer Projektionsfl\u00e4che abgewinkelt ist,<\/li>\n<li>(Anspruch 3 der EP 2 846 XXX B1)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>die beiden Platten in Bezug auf den Weg des einfallenden Bildlichts symmetrisch sind<\/li>\n<li>(Anspruch 4 der EP 2 846 XXX B1)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>jedes der ersten und zweiten reflektierenden Elemente einen Spiegel umfasst,<\/li>\n<li>(Anspruch 6 der EP 2 846 XXX B1)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>der erste Polarisationszustand P-Polarisation ist, und der zweite Polarisationszustand S-Polarisation ist,<\/li>\n<li>(Anspruch 7 der EP 2 846 XXX B1)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>die Vorrichtung ferner umfasst:<\/li>\n<li>einen Halbwellen-Verz\u00f6gerer, um zu bewirken, dass das transmittierte Bildlicht und die ersten und zweiten reflektierten Bildlichter den gleichen Polarisationszustand aufweisen;<\/li>\n<li>(Anspruch 9 der EP 2 846 XXX B1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.09.2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.10.2016 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeich-nungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagten zu 2) und 3): die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) bzw. 3) \u2013 Kosten herauszugeben oder<br \/>\n\u2013 nach Wahl der Beklagten zu 2) und 3) \u2013 selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagten zu 1), 2) und 3): die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 28.09.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind \u2013 die Beklagten zu 1), 4) und 5) sowie die Beklagten zu 3), 4) und 5) jeweils als Gesamtschuldner \u2013, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der H, LLC vom 28.10.2016 bis zum 22.02.2017 und der Kl\u00e4gerin seit dem 23.02.2017 durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren gegen das EP 2 846 XXX auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und zu 3) bis 5) bestreiten die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Sie tragen vor, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich hinsichtlich der materiellen Inhaberschaft am Klagepatent nicht auf die durch die Registereintragung begr\u00fcndete Indizwirkung berufen, da diese durch konkrete Zweifel ersch\u00fcttert sei. Insbesondere sei die Vertretungsberechtigung des bei Abschluss der \u00dcbertragungsvereinbarung auf Seiten der Kl\u00e4gerin handelnden Herrn I zweifelhaft.<\/li>\n<li>Sie sind der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich der Benutzungshandlungen teilweise unschl\u00fcssig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E werde seit 2014 nicht mehr vertrieben; die Beklagte zu 1) habe nach Erteilung des Klagepatents keine Benutzungshandlungen im Inland vorgenommen. Benutzungshandlungen der Beklagten zu 3) seien nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Als Polarisationsmodulatoren seien lediglich die Fl\u00fcssigkristallzellen 10, 16 und 19 anzusehen, deren Bestandteile nicht die OCE-Filme 20, 21 seien. Der Ausgangspolarisationszustand der drei Wege des Bildlichts nach dem Durchlaufen der so verstandenen Polarisationsmodulatoren unterscheide sich jedoch voneinander. W\u00e4hrend derjenige des transmittierten Bildlichts nach Durchlaufen des mittleren Polarisationsmodulators 16 linkszirkular sei, sei derjenige des reflektierten Bildlichts auf dem oberen und unteren Bildlichtweg rechtszirkular<br \/>\n\u2013 und andersherum.<\/li>\n<li>Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E das Klagepatent verletze, k\u00f6nne angesichts der insoweit fehlenden Benutzungshandlungen offen bleiben.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen der anderen Beklagten vollumf\u00e4nglich an. Die Beklagte zu 2) habe seit 2014 nur ein Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F verkauft und zwar an die G Ltd. Da es sich hierbei um ein offenbar mit der Kl\u00e4gerin verbundenes Unternehmen handele, sei die Beklagte zu 2) von einer konkludenten Zustimmung der Kl\u00e4gerin ausgegangen. Ansonsten liege ein Fall der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung vor.<\/li>\n<li>Auf die Einrede der Beklagten hin hat die Kl\u00e4gerin den Beklagten aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 20.06.2018 (Bl. 167 GA) Sicherheit wegen der Prozesskosten in H\u00f6he von \u20ac 69.500,00 geleistet (vgl. die in Anlage BM16-EP\u2018XXX vorgelegte Kopie der Einzahlungsquittung).<\/li>\n<li>Die m\u00fcndliche Verhandlung hat am 02.07.2019 stattgefunden. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Kammer den Beklagten eine Schriftsatzfrist von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses zu den von der Kl\u00e4gerseite in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Aktivlegitimation \u00fcberreichten Unterlagen gew\u00e4hrt. Der Beschluss ist den Beklagten am 04.07.2019 zugegangen. Am 10.07.2019 ist durch Urteil des Handelsgerichts Nanterre, Frankreich, das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und ein Sanierungsverfahren (redressement judiciaire) gegen die Beklagte zu 1) eingeleitet worden.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.07.2019 Bezug genommen.<br \/>\nE n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/li>\n<li>Soweit die Klage zur Entscheidung steht (dazu unter I.), ist sie zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Berechtigung der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der geltend gemachten und zur Entscheidung stehenden Anspr\u00fcche l\u00e4sst sich lediglich f\u00fcr den Zeitraum ab dem 23.02.2017 feststellen (dazu unter II.). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter III.). Patentverletzende Benutzungshandlungen sind hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) feststellbar, nicht aber hinsichtlich der Beklagten zu 3) (dazu unter IV.). Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 2), 4) und 5) Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie gegen die Beklagte zu 1) auf Auskunft aus \u00a7 140b PatG. Dagegen stehen der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG nicht zu (dazu unter V.) Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst (dazu unter VI.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage steht zur Entscheidung, soweit es die Beklagten zu 2) bis 5) und den gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Anspruch auf Drittauskunft (Antrag zu I. 2.; Tenor zu II.) betrifft (dazu unter 1.). In diesem Umfang konnte durch Teilurteil (\u00a7 301 ZPO) entschieden werden (dazu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZur Entscheidung steht die gegen die Beklagten zu 2) bis 5) gerichtete Klage und der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Anspruch auf Drittauskunft. Im \u00dcbrigen ist das Verfahren unterbrochen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Verfahren gegen die Beklagte zu 1) ist, soweit es nicht den Anspruch auf Drittauskunft betrifft, infolge der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens nach franz\u00f6sischem Recht nach \u00a7 240 S. 1 ZPO i. V. m. Art. 18 der Verordnung (EU) 2015\/848 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber Insolvenzverfahren vom 20.05.2015 (EuInsVO) unterbrochen.<\/li>\n<li>Der Unterbrechung steht auch nicht \u00a7 249 Abs. 3 ZPO entgegen. Nach dieser Vorschrift wird durch die nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verk\u00fcndung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert. \u00a7 249 Abs. 3 ZPO gilt jedoch nicht, wenn die Unterbrechung zwar nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingetreten ist, jedoch vor Ablauf einer Schriftsatzfrist, die einer Partei gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO bewilligt war (BGH, NJW 2012, 682; Stackmann, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 249 Rn. 24; Voit, in: Musielak, ZPO, 16. Auflage 2019, \u00a7 249 Rn. 6). So liegt es hier, weil die den Beklagten mit Beschluss vom 02.07.2019, zugestellt am 04.07.2019, gew\u00e4hrte Schriftsatzfrist noch bis zum 18.07.2019 lief und somit zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens durch Urteil vom 10.07.2019 noch nicht abgelaufen war.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach \u00a7 240 S. 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Verfahrens nach den f\u00fcr das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unterbrochen, \u201ewenn er die Insolvenzmasse betrifft\u201c. Zu den die Insolvenzmasse in diesem Sinne betreffenden Anspr\u00fcchen z\u00e4hlen ein Unterlassungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung und der sich daraus ergebende Schadens\u00acersatz\u00acanspruch einschlie\u00dflich des zu seiner Durchsetzung dienenden unselbstst\u00e4ndigen Auskunftsanspruchs (BGH, GRUR 2010, 343, 344 \u2013 Oracle), somit die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Antr\u00e4ge zu I. 1. (Unterlassung), 1. 3. (vorbereitende Rechnungslegung) und II. (Feststellung des Scha\u00acdens\u00acersatz\u00acanspruchs). Der Antrag zu I. 5. (R\u00fcckruf) weist jedenfalls aufgrund der damit verbundenen Kostentragungs\u00acpflicht einen Bezug zur Insolvenzmasse auf.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Anspruch auf Drittauskunft aus \u00a7 140b PatG betrifft die Insolvenzmasse dagegen nicht im Sinne von \u00a7 240 S. 1 ZPO und ist daher von der Unterbrechungswirkung nicht erfasst.<\/li>\n<li>Ein Drittauskunftsanspruch soll dem Verletzten die Rechtsverfolgung gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern erm\u00f6glichen, um einen rechtsverletzenden Weitervertrieb der Waren durch die Abnehmer des auf Drittauskunft in Anspruch Genommenen zu unterbinden. Bezogen auf die Insolvenzmasse ist der Anspruch auf Drittauskunft verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig neutral. Dies gilt auch insoweit, als der Drittauskunftsanspruch die Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen umfasst, weil der Beklagte sich entsprechende Kopien vom Insolvenzverwalter verschaffen kann (BGH, GRUR 2010, 343, 344 \u2013 Oracle). Diese einen wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch betreffenden Erw\u00e4gungen sind auch auf den patentrechtlichen Drittauskunftsanspruch aus \u00a7 140b PatG zu \u00fcbertragen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-15 U 106\/14, BeckRS 2015, 13306 Rn. 56; Vo\u00df, in: BeckOK Patentrecht, 13. Edition Stand: 25.07.2019, Vor \u00a7\u00a7 139\u2013142b Rn. 173; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 259). Schlie\u00dflich verfolgt auch der Anspruch nach \u00a7 140b PatG den Zweck, dem Patentinhaber ein effektives Vorgehen gegen etwaige weitere Verletzer zu erm\u00f6glichen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 473).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nWeil die Beklagte zu 1) im Verh\u00e4ltnis zu den \u00fcbrigen Beklagten lediglich einfache Streitgenossin ist, wird das Verfahren gegen die Beklagten zu 2) bis 5) durch die Unterbrechung des Verfahrens nicht ber\u00fchrt (vgl. BGH, NJW 2003, 1002, 1003).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Wirkungen der Insolvenzer\u00f6ffnung mussten nicht durch Zwischenurteil (\u00a7 303 ZPO) ausgesprochen werden, weil zwischen den Parteien kein Streit \u00fcber die Unterbrechung besteht (vgl. BGH, NJW 1982, 883, 886; GRUR 2010, 343, 344 Rn. 16 \u2013 Oracle; NZI 2012, 572, 573; Stadler, in: Musielak\/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, \u00a7 240 Rn. 7).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIn dem Umfang, in dem das Verfahren nicht unterbrochen ist, konnte durch Teilurteil (\u00a7 301 ZPO) entschieden werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die gegen die Beklagten zu 2) bis 5) gerichtete Klage.<\/li>\n<li>Zwar darf ein Teilurteil grunds\u00e4tzlich nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung \u00fcber den Rest des prozessualen Anspruchs unabh\u00e4ngig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH, NJW-RR 2003, 1002 m. w. N.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen eines einfachen Streitgenossen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist. In diesem Fall ist trotz der Gefahr, dass bei Aufnahme des durch die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen k\u00f6nnte, stets die M\u00f6glichkeit gegeben, gem\u00e4\u00df \u00a7 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (BGH, NJW-RR 2003, 1002, 1002 f.; NJW 2007, 156, 158; GRUR 2010, 343, 344 \u2013 Oracle; GRUR 2015, 1201, 1205). Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren f\u00fchrt und die Dauer in der Regel ungewiss ist. Es w\u00e4re mit dem Anspruch der \u00fcbrigen Verfahrensbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb verz\u00f6gern w\u00fcrde, weil die abstrakte Gefahr einer widerspr\u00fcchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt wird (BGH, NJW 2003, 1002, 1003). Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.<\/li>\n<li>b)<br \/>\n\u00dcber den von der Unterbrechung des Verfahrens nicht erfassten Anspruch auf Drittauskunft gegen die Beklagte zu 1) konnte ebenfalls durch Teilurteil entschieden werden.<\/li>\n<li>Die dargestellten Erw\u00e4gungen gelten auch, wenn der Kl\u00e4ger in einem Rechtsstreit mehrere prozessuale Anspr\u00fcche geltend macht, von denen einer durch die Unterbrechung nach \u00a7 240 ZPO nicht betroffen ist. Auch in diesem Fall wiegt die Beeintr\u00e4chtigung der effektiven Rechtsdurchsetzung im Hinblick auf die ungewisse Dauer der durch die Insolvenzer\u00f6ffnung bedingten Verfahrensunterbrechung so schwer, dass das Teilurteilsverbot dahinter zur\u00fcckzutreten hat (BGH, GRUR 2010, 343, 345 \u2013 Oracle; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-15 U 106\/14, BeckRS 2015, 13306 Rn. 56).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDem Erlass eines Teilurteils steht auch nicht entgegen, dass die Unterbrechung des Verfahrens erst nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingetreten ist. Es bedarf f\u00fcr den Erlass eines Teilurteils insbesondere keines auf den Erlass eines Teilurteils gerichteten Sachantrags in der m\u00fcndlichen Verhandlung (vgl. zur fehlenden Antragstellung bei einer nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Klageerweiterung BGH, NJW-RR 2009, 853, 854). Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Teilurteils sind vielmehr von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs prozessf\u00fchrungsbefugt (dazu unter 1.). Wegen der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche ist die materielle Berechtigung der Kl\u00e4gerin ab dem 23.02.2017 feststellbar (dazu unter 2.). F\u00fcr den Zeitraum vom 28.10.2016 bis 22.02.2017 hat die Kl\u00e4gerin ihre Berechtigung hingegen nicht dargelegt (dazu unter 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nHinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ergibt sich die Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin unabh\u00e4ngig von der materiell-rechtlichen Inhaberschaft am Klagepatent bereits aus ihrer Eintragung im Patentregister (vgl. Anlage BM2-EP\u2018XXX). Auf dieser Grundlage ist sie nach \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG prozessual berechtigt, Unterlassung zu verlangen, da die Unterlassung nicht gegen\u00fcber dem Patentinhaber, sondern schlechthin geschuldet ist und die genannte Norm den eingetragenen Inhaber zur Geltendmachung der Rechte aus dem Patent prozessual berechtigt (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Hieraus folgt, dass beim Unterlassungsanspruch die materielle Inhaberschaft nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, da der Anspruch jedenfalls im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend gemacht werden kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nHinsichtlich der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche l\u00e4sst sich die materielle Berechtigung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum ab dem 23.02.2017 feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Aktivlegitimation als materielle Berechtigung hinsichtlich der Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung erw\u00e4chst nicht aus der Eintragung einer Person als Inhaberin in das Patentregister gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 PatG. Die Eintragung wirkt weder rechtsbegr\u00fcndend noch rechtsvernichtend; ihre Legitimationswirkung ist beschr\u00e4nkt auf die Befugnis zur F\u00fchrung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent. Die Aktivlegitimation folgt vielmehr der materiellen Rechtslage am Klagepatent. Nur dem materiell Berechtigten stehen die aus einer Verletzung folgenden Anspr\u00fcche zu (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>Die Eintragung im Patentregister ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, dennoch nicht bedeutungslos. Ihr kommt nach der Entscheidung \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c des BGH im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu, da eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr spricht, dass die Eintragung des Rechts-\u00fcbergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt. Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung bed\u00fcrfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713, 717 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Je nach Einzelfall kann es auch zu einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten dessen kommen, der sich auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.02.2014 &#8211; I-15 U 1\/14 \u2013 Rn. 104 bei juris).<\/li>\n<li>Dem Patentregister kommt damit in Anwendung der Entscheidung \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c eine doppelte Indizwirkung zu. Zugunsten desjenigen, der dort eingetragen ist, spricht zun\u00e4chst die Vermutung, dass er tats\u00e4chlich materieller Inhaber des registrierten Patents geworden ist. Sofern die Umschreibung nur \u201ewenige Wochen oder Monate\u201c nach der vom Kl\u00e4ger behaupteten sachlich-rechtlichen Patent\u00fcbertragung stattgefunden hat, wird au\u00dferdem die Richtigkeit des benannten \u00dcbertragungszeitpunkts vermutet. Wann von einer nur \u201ewenige Wochen oder Monate\u201c nach dem Patenterwerb liegenden Umschreibung gesprochen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 114).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVorliegend l\u00e4sst sich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Rechts\u00fcbergang und der Eintragung der Kl\u00e4gerin im Patentregister feststellen. Zwischen der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 23.02.2017 und der Eintragung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin im Patentregister am 05.09.2017 liegen etwa sechseinhalb Monate. Dieser Zeitraum ist zwar l\u00e4nger als f\u00fcr die Eintragung eines Inhaberwechsels im Regelfall notwendig. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass beide an der \u00dcbertragung beteiligten Parteien au\u00dferhalb der EU ans\u00e4ssig sind, ist dieser zeitliche Zusammenhang indes noch als hinreichend eng anzusehen (vgl. Urteil der Kammer vom 03.11.2015 \u2013 4a O 144\/14; insoweit unbeanstandet durch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 \u2013 I-15 U 65\/15).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie danach begr\u00fcndete doppelte Indizwirkung der Registereintragung der Kl\u00e4gerin ist durch das Vorbringen der Beklagten nicht ersch\u00fcttert.<\/li>\n<li>Soweit die Indizwirkung des Registers reicht, ist der Kl\u00e4ger davon enthoben, die \u00dcbertragungsvereinbarung vorzulegen oder ihren Inhalt im Detail zu referieren (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 115). Leistet der Kl\u00e4ger, f\u00fcr den die Vermutungswirkung der zeitnahen Registerumschreibung streitet, \u00fcberfl\u00fcssigerweise n\u00e4heren bestrittenen Vortrag zum \u00dcbertragungsakt, erzwingt dies noch keine Beweiserhebung, solange die substantiierenden Behauptungen eine Patent\u00fcbertragung nicht unschl\u00fcssig machen. Solches w\u00e4re etwa der Fall, wenn zur Darlegung der Patent\u00fcbertragung eine Vereinbarung vorgelegt wird, die tats\u00e4chlich blo\u00df eine Lizenzeinr\u00e4umung beinhaltet, aber nicht, wenn mit Blick auf die \u00dcbertragungserkl\u00e4rung lediglich die Vertretungsrechte des Unterzeichners strittig sind (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 117).<\/li>\n<li>Danach reicht es vorliegend f\u00fcr eine Ersch\u00fctterung der Indizwirkung nicht aus, dass die Beklagten die Vertretungsberechtigung des Herrn I, der auf Seiten der Kl\u00e4gerin die \u00dcbertragungsvereinbarung unterzeichnet hat, in Frage stellen. Die Vorlage der \u00dcbertragungsvereinbarung hat den Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht unschl\u00fcssig gemacht. Insbesondere ist nach dem auf Gesellschaften nach dem Gesetz des Bundesstaates Delaware wie die Kl\u00e4gerin anzuwendenden Recht zwar grunds\u00e4tzlich das \u201eBoard of Directors\u201c vertretungsberechtigt. Erm\u00e4chtigungen anderer Personen zur Vertretung sind aber bei solchen Gesellschaften, wovon auch die Beklagten ausgehen, grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Dass Herr I die Vereinbarung als \u201eVice President, Intellectual Property (Authorised Officer)\u201c unterzeichnet hat, f\u00fchrt deshalb nicht zu einer Unschl\u00fcssigkeit des Vortrags der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Argument der Beklagten, es sei nicht ersichtlich, dass die vorgelegten drei Seiten der \u00dcbertragungsvereinbarung tats\u00e4chlich zusammengeh\u00f6ren und die \u00dcbertragungs\u00acvereinbarung ausschlie\u00dflich aus diesen drei Bl\u00e4ttern besteht, greift nicht durch. Selbst wenn weitere Seiten vorhanden w\u00e4ren \u2013 wof\u00fcr die Beklagten keinerlei Anhaltspunkte aufzeigen \u2013 ist nicht erkennbar, dass solche weiteren Seiten den Inhalt der \u00dcber\u00actragungs\u00acvereinbarung ver\u00e4ndern w\u00fcrden.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten auch f\u00fcr den R\u00fcckruf- und den Vernichtungsanspruch. Zwar kann f\u00fcr diese, wie f\u00fcr den Unterlassungsanspruch, eine Prozessf\u00fchrungsbefugnis grunds\u00e4tzlich bereits aus der Eintragung im Patentregister abgeleitet werden (vgl. Urteil der Kammer vom 31.03.2016 \u2013 4a O 73\/14, Rn. 82 ff. bei juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 108). Wenn die Anspr\u00fcche allerdings nicht erst ab dem Tag der Registerumschreibung geltend gemacht werden, bedarf es f\u00fcr den davor liegenden Zeitraum der Feststellung einer materiellen Berechtigung. Eine solche materielle Berechtigung kann, wie ausgef\u00fchrt, ab dem 23.02.2017 festgestellt werden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum vor dem 23.02.2017 l\u00e4sst sich eine materielle Berechtigung der Kl\u00e4gerin hingegen nicht feststellen.<\/li>\n<li>Eine Berechtigung der Kl\u00e4gerin kann f\u00fcr diesen Zeitraum nur aus einer Abtretung der Anspr\u00fcche der fr\u00fcheren Patentinhaberin, der H, LLC, folgen. Dass eine solche Abtretung wirksam erfolgt ist, ist jedoch zwischen den Parteien streitig. Die darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat keinen Beweis angeboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwischen den Parteien ist streitig, ob die Anspr\u00fcche der fr\u00fcheren Patentinhaberin mit der \u00dcbertragungsvereinbarung vom 23.02.2017 wirksam an die Kl\u00e4gerin abgetreten worden sind. Die unter 2. a) dargestellte Indizwirkung nach der \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c-Rechtsprechung greift insoweit nicht ein. Aufgrund der doppelten Indizwirkung wird zwar auch die Richtigkeit des benannten \u00dcbertragungszeitpunkts vermutet. Die Abtretung vor diesem Zeitpunkt entstandener Anspr\u00fcche wird jedoch nicht vermutet. Vor diesem Hintergrund konnte sich die Beklagten wirksam mit Nichtwissen zu der Vertretungsberechtigung des Herrn I bei Abschluss der \u00dcbertragungs\u00acvereinbarung erkl\u00e4ren, \u00a7 138 Abs. 4 ZPO.<\/li>\n<li>Beweis f\u00fcr die streitige Behauptung hat die hierf\u00fcr darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin nicht angetreten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin in der Sitzung vom 02.07.2019 vorgelegte Memorandum des Herrn J, K, Dallas, mit dem Betreff \u201eBevollm\u00e4chtigung von Herrn I zur Vertretung der L Inc.\u201c \u00e4ndert nichts daran, dass sich die Beklagten mit Nichtwissen zu der Vertretungsberechtigung des Herrn I erkl\u00e4ren konnten.<\/li>\n<li>Die Vorlage eines solchen Memorandums ersetzt keinen Sachvortrag. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich den ma\u00dfgeblichen Sachvortrag aus den zu Gericht gereichten Schrifts\u00e4tzen und Anlagen zusammenzusuchen (BVerfG, GRUR 2001, 48). Abgesehen davon ergibt sich aus dem Memorandum nichts, was eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen als nicht ausreichend und den Vortrag der Kl\u00e4gerin somit als unstreitig erscheinen lassen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Zur ausdr\u00fccklichen Bevollm\u00e4chtigung (Ziffer II. 1. des Memorandums) hei\u00dft es auf Seite 4, 2. Absatz, Herr I sei zum \u201eVice President Intellectual Property\u201c ernannt worden. Wann und wie dies erfolgt ist, ergibt sich daraus indes nicht. Die Vertretungsberechtigung eines \u201eVice President\u201c wird aus Art. IV, Sec. 6 der Bylaws abgeleitet (Seite 3 unten, in deutscher \u00dcbersetzung Seite 4 oben). Aus der zitierten Passage ergeben sich jedoch weitere Voraussetzungen an die Vertretungsberechtigung eines \u201eVice President\u201c (\u201eAuf Verlangen des Pr\u00e4sidenten oder in seiner Abwesenheit oder im Fall seiner Unf\u00e4higkeit oder Weigerung zu handeln (und wenn es keinen Vorsitzenden des Board of Directors gibt) [\u2026])\u201c. Dass diese Voraussetzungen vorgelegen haben, l\u00e4sst sich dem Memorandum nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Soweit auf die Anscheinsvollmacht abgestellt wird (Ziffer II. 2. des Memorandums), beziehen sich die Ausf\u00fchrungen lediglich auf die Stellung des Herrn I als \u201eVice President\u201c, nicht aber darauf, dass er als solcher auch als Bevollm\u00e4chtigter der Kl\u00e4gerin aufgetreten ist.<\/li>\n<li>Soweit schlie\u00dflich die Bevollm\u00e4chtigung aus der \u00dcbernahme der M-Gruppe durch die L-Gruppe im Rahmen eines \u201eAsset Deals\u201c hergeleitet wird (Ziffer III. des Memorandums), bleibt unklar, in welchem Verh\u00e4ltnis die \u00dcbertragungsvereinbarung vom 23.02.2017 zu den nunmehr vorgelegten Beschl\u00fcssen steht. Zudem l\u00e4sst sich aus den Erl\u00e4uterungen im Memorandum keine Abtretung von Anspr\u00fcchen f\u00fcr den fraglichen Zeitraum vom 28.10.2016 bis 22.02.2017 entnehmen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft eine stereoskopische Bildgebungsvorrichtung, die in der Lage ist, einen Teil des durch ein einfallendes Bildsignal gebildeten Lichts zu transmittieren und den Rest des Lichts zu reflektieren, so dass das Licht geteilt und das geteilte Licht auf einer Projektionsfl\u00e4\u00acche zusammengef\u00fchrt wird, um die Helligkeit zu erh\u00f6hen (Absatz [0001]).<\/li>\n<li>Nachfolgend wird Fig. 1 eingeblendet, die ein herk\u00f6mmliches Polarisationsstrahlteilungsverfahren zum Erreichen einer einzigen Polarisation zeigt:<\/li>\n<li>Wenn Licht, das P-Polarisation und S-Polarisation in einem gemischten Zustand aufweist, auf einen Polarisationsstrahlteiler (PBS) 1 einf\u00e4llt, so wird die P-Polarisation durch den Polarisations\u00acstrahlteiler 1 transmittiert und die S-Polarisation durch die polarisierenden Strahlteiler 1 reflektiert (Absatz [0003]). Die reflektierte S-Polarisation und die transmittierte P-Polarisation werden durch diamantf\u00f6rmi\u00acge Prismen 2 und 3 in die gleiche Richtung gelenkt (Absatz [0004]). Beispielsweise wird die P-Polarisation durch das Prisma transmittiert und dann durch eine Halbwellenplatte (Verz\u00f6gerer) 4 in S-Polarisation umgewandelt (Absatz [0005]). Im Ergebnis wird das Licht mit der P-Polarisation und der S-Polarisation im gemischten Zustand durch den Polarisationsstrahlteiler in die gleiche Polarisation ge\u00e4ndert, z. B. S-Polarisation. Das hei\u00dft, so das Klagepatent, dass das Licht mit der P-Polarisation und der S-Polarisation im gemischten Zustand die glei\u00acche Richtung haben (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Funktionsprinzips einer stereoskopischen Bildvorrichtung, die den herk\u00f6mmlichen Polarisati\u00aconsstrahlteiler verwendet, nimmt das Klagepatent auf das das US-Patent 7,857,XXX Bezug (Absatz [0007]).<\/li>\n<li>Nachfolgend wird weiter Fig. 2 eingeblendet, die den Aufbau einer herk\u00f6mmlichen stereoskopischen Bildvorrichtung zeigt:<\/li>\n<li>Hierzu erl\u00e4utert das Klagepatent, dass Licht, das von einer Bildoberfl\u00e4che 5 emittiert wird, welche in einem Projektor ein Bild erzeugt, durch eine Projektionslinse 6 hindurch tritt und dann durch einen polarisie\u00acrenden Strahlteiler 7 in zwei Strahlen geteilt wird (Absatz [0008]). Das hei\u00dft, dass Licht mit einem S-Polarisationszustand und einem P-Polarisationszustand durch den polarisierenden Strahlteiler 7 reflektiert oder durch den polarisieren\u00acden Strahlteiler 7 transmittiert wird (Absatz [0009]). Die transmittierte oder reflektierte P-polarisierte Komponente wird in S-Polarisation umgewandelt, w\u00e4hrend sie einen Halbwellen-Verz\u00f6gerer 8 durchl\u00e4uft. Die S-Polarisation wird \u00fcber reflektierende Elemente 9 und 10, einen Polari\u00acsator 11 und einen Modulator 12 auf einer Projektionsfl\u00e4che konzentriert (Absatz [0010]). Der Modulator 12 kann einen Polarisations\u00aczustand bzw. eine Polarisationsrichtung \u00e4ndern, beispielsweise in Abh\u00e4ngigkeit von einem elektri\u00acschen Signal (Absatz [0011]). Andererseits erreicht die durch den Polarisa\u00actionsstrahlteiler 7 reflektierte, S-polarisierte Kompo\u00acnente die Projektionsfl\u00e4che \u00fcber ein reflektierendes Element 13 in einem Zustand, in dem die S-Polarisation in der gleichen Richtung beibehalten wird (Absatz [0012]). Infolgedessen wird das von der Bildoberfl\u00e4che 5 emittierte Licht mit gemischten Polarisationszust\u00e4nden\/Polarisationsrichtungen in eine einzige S-Polarisation ge\u00e4ndert (Absatz [0013]).<\/li>\n<li>Allerdings hat die stereoskopische Bildvorrichtung, die den herk\u00f6mmlichen polarisierenden Strahlteiler verwendet laut dem Klagepatent die nachfolgend geschilderten Probleme (Absatz [0014]):<\/li>\n<li>Im Allgemeinen betr\u00e4gt der vertikale Austrittswinkel des Projektors etwa 15 Grad. Ein Fall, bei dem der Austrittswinkel 15 Grad betr\u00e4gt, ist in der nachfolgend eingeblendeten Fig. 3 gezeigt:<\/li>\n<li>Ein Polarisator und ein Modulator sind in Fig. 3 der Einfachheit halber weggelassen (Absatz [0015]). Es wird angenommen, dass der Abstand zwischen einem Polarisationsstrahlteiler und einem reflektierenden Element 16 h1, der Abstand zwischen dem Polarisationsstrahlteiler und einem anderen reflektierenden Element 16 h2 ist und die Abst\u00e4nde zwischen dem jeweiligen reflektierenden Element 16 bzw. 17 und einer Projektionsfl\u00e4che 18 L1 bzw. L2 sind (Absatz [0016]).<\/li>\n<li>In diesem Fall betr\u00e4gt ein Winkel \u03b81 zwischen dem von dem reflektierenden Element 16 reflektierten Licht und einer optischen Achse des von dem Projektor emittierten Lichts TAN-1 (h1\/L1), und ein Winkel \u03b82 zwischen dem durch das reflektierende Element 17 reflektierten Licht und der optischen Achse des vom Projektor emittierten Lichts ist TAN-1 (h2\/L2) (Absatz [0017]).<\/li>\n<li>Das Bezugszeichen 161 bezeichnet das von dem reflektierenden Element 16 reflektierte Licht und das Bezugszeichen 171 bezeichnet das von dem reflektierenden Element 17 reflektierte Licht (Absatz [0018]).<\/li>\n<li>Die Verzerrung eines Bildes auf der Projektionsfl\u00e4che 18 aufgrund der Winkel \u03b81 und \u03b82 wird nachstehend anhand von Fig. 4 dargestellt, die Teil (A) von Fig. 3 vergr\u00f6\u00dfert zeigt (vgl. Absatz [0019]):<\/li>\n<li>Bezugnehmend auf Fig. 4 bezeichnet das Bezugszeichen 161 das von dem reflektierenden Element 16 reflektierte Licht und das Bezugszeichen 171 bezeichnet das von dem reflektierenden Element 17 reflektierte Licht (Absatz [0020]). Zus\u00e4tzlich bezeichnet das Bezugszeichen 162 eine bilddarstellende Fl\u00e4che des durch das reflektierende Element 16 reflektierten Lichts und das Bezugszeichen 172 bezeichnet eine bilddarstellende Fl\u00e4che des durch das reflektierende Element 17 reflektierten Lichts (Absatz [0021]).<\/li>\n<li>Unter der Annahme, dass die H\u00f6he der Projektionsfl\u00e4che 18 gleich H ist, kann ein H\u00f6henunterschied d1 zwischen der bilddarstellenden Fl\u00e4che des durch das reflektierende Element 16 reflektierten Lichts und dem Bild auf der Projektionsfl\u00e4che 18 und ein H\u00f6henunterschied d2 zwischen der bilddarstellenden Fl\u00e4che des durch das reflektierende Element 17 reflektierten Lichts und dem Bild auf der Projektionsfl\u00e4che 18 folgenderma\u00dfen ausgedr\u00fcckt werden:<\/li>\n<li>d1 = H TAN(\u03b81), d2 = H TAN(\u03b82) (Absatz [0022]).<\/li>\n<li>Folglich bilden die von den reflektierenden Elementen 16 und 17 reflektierten Strahlen Bilder auf der bilddarstellenden Fl\u00e4che mit einer Abstandsdifferenz<\/li>\n<li>\u0394 = (H\/2) {TAN (\u03b81) + TAN (\u03b82)} (Absatz [0023]).<\/li>\n<li>In einem Fall, in dem h1 = h2 = 340 mm, L1 = L2 = 15000 mm und H = 8500 mm, \u03b81 = \u03b82 = 1,3 Grad und daher \u0394 = 193 mm (Absatz [0024]).<\/li>\n<li>Dies bedeutet, dass das von dem reflektierenden Element 16 reflektierte Licht und das von dem reflektierenden Element 17 reflektierte Licht voneinander um maximal 193 mm auf der bilddarstellenden Fl\u00e4che abweichen. Im Allgemeinen betr\u00e4gt die Lichtfleckgr\u00f6\u00dfe mehrere mm. Wenn der Abstand von der Mitte der Projektionsfl\u00e4che 18 erh\u00f6ht wird, ist das Bild daher weniger gut erkennbar, was zu Einschr\u00e4nkungen beim Gebrauch f\u00fchrt (Absatz [0025]).<\/li>\n<li>Anschlie\u00dfend nennt das Klagepatent eine Schrift aus dem Stand der Technik, ohne diese n\u00e4her zu diskutieren (Abs. [0026]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend benennt es das Klagepatent als seine Aufgabe, ein stereoskopisches Bildger\u00e4t bereitzustellen, das in der Lage ist, die Qualit\u00e4t eines stereoskopischen Bildes zu verbessern und den Verlust an optischer Energie zu minimieren (Absatz [0027]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine stereoskopische Bildgebungsvorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/li>\n<li>1.1 Stereoskopische Bildvorrichtung, umfassend:<\/li>\n<li>1.1.1 einen polarisierenden Strahlteiler (21, 22),<\/li>\n<li>1.1.2 erste und zweite reflektierende Elemente (23, 24) und<\/li>\n<li>1.1.3 erste, zweite und dritte Polarisationsmodulatoren (27a, 27b, 27c).<\/li>\n<li>1.2 Der polarisierende Strahlteiler (21, 22) ist so ausgelegt ist, dass er<\/li>\n<li>1.2.1 Bildlicht von einer Bildoberfl\u00e4che (19) empf\u00e4ngt und<\/li>\n<li>1.2.2 das einfallende Bildlicht teilt in<\/li>\n<li>(a) ein transmittiertes Bildlicht mit einem ersten Polarisationszustand und<\/li>\n<li>(b) erste und zweite reflektierte Bildlichter mit einem zweiten Polarisationszustand,<\/li>\n<li>1.2.3 wobei der zweite Zustand vom ersten Zustand verschieden ist.<\/li>\n<li>1.3 Der polarisierende Strahlteiler weist zwei Platten (21, 22) auf, die miteinander verbunden sind, und ein \u00dcbergang der beiden Platten befindet sich auf einem Weg des einfallenden Bildlicht.<\/li>\n<li>1.4 Das erste und das zweite reflektierende Element (23, 24) sind dergestalt ausgelegt, dass sie Wege der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter so modifizieren, dass das transmittierte Bildlicht und die ersten und zweiten reflektierten Bildlichter so projiziert werden, dass sie ein einziges Bild auf einer Bilderzeugungsoberfl\u00e4che erzeugen.<\/li>\n<li>1.5 Das einzige Bild wird durch \u00dcberlagern eines ersten Bildes aus dem transmittierten Bildlicht und einem zweiten Bild aus den ersten und zweiten reflektierten Bildlichtern in dem im Wesentlichen gleichen Bereich auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che erzeugt.<\/li>\n<li>1.6 Die ersten, zweiten und dritten Polarisationsmodulatoren (27a, 27b, 27c) sind in der Lage, die Polarisationszust\u00e4nde des transmittierten Bildlichts und der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter zwischen ersten und zweiten Ausgangspolarisationszust\u00e4nden zu wechseln.<\/li>\n<li>1.7 Die ersten, zweiten und dritten Polarisationsmodulatoren (27a, 27b, 27c) werden so gesteuert, dass sie die Polarisationszust\u00e4nde des transmittierten Bildlichts und der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter selektiv so wechseln, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt den gleichen Ausgangspolarisationszustand aufweisen, um dadurch zu dem bestimmten Zeitpunkt ein einfach polarisiertes Bild auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che zu erzeugen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, insbesondere das Merkmal 1.7. Die Verwirkli\u00acchung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmal 1.7 werden die ersten, zweiten und dritten Polarisationsmodulatoren so gesteuert, dass sie die Polarisationszust\u00e4nde des transmittierten Bildlichts und der ersten und zweiten reflektierten Bildlichter selektiv so wechseln, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt den gleichen Ausgangspolarisationszustand aufweisen, um dadurch zu dem bestimmten Zeitpunkt ein einfach polarisiertes Bild auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che zu erzeugen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nFunktion der im Merkmal vorgegebenen Steuerung der Polarisationsmodulatoren ist es, ein einfach polarisiertes Bild auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che zu erzeugen. Dies gibt der Anspruch mit der in Merkmal 1.7 enthaltenen Zweckangabe selbst vor.<\/li>\n<li>Um ein einfach polarisiertes Bild auf der Bilderzeugungsoberfl\u00e4che \u2013 insbesondere einer Leinwand \u2013 erzeugen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen die drei Wege des Bildlichts zu einem \u201ebestimmten Zeitpunkt\u201c den gleichen Ausgangspolarisationszustand aufweisen. Bei diesem bestimmten Zeitpunkt handelt es sich um denjenigen Zeitpunkt, zu dem das Bild auf der Leinwand erzeugt, also von der Bildvorrichtung auf die Leinwand projiziert wird. Zu diesem Zeitpunkt m\u00fcssen die drei Wege des Bildlichts den gleichen Ausgangspolarisationsmodus aufweisen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMit dem Begriff \u201eAusgangspolarisationszustand\u201c, in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache \u201eoutput state of polarization\u201c, ist der Polarisationszustand nach Durchlaufen der Polarisationsmodulatoren angesprochen. Das Klagepatent unterscheidet den \u201eAusgangspolarisationsmodus\u201c damit von dem in der Merkmalsgruppe 1.2.2 genannten (ersten und zweiten) \u201ePolarisationszustand\u201c. Der Polarisationszustand ist der Zustand der drei Wege des Bildlichts nach Teilung des Bildlichts durch den polarisierenden Strahlteiler.<\/li>\n<li>In den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents handelt es sich bei dem (ersten und zweiten) \u201ePolarisationszustand\u201c im Sinne der Merkmalsgruppe 1.2.2 um lineare Polarisationszust\u00e4nde. Demgegen\u00fcber beschreibt der (gleiche) \u201eAusgangspolarisationszustand\u201c im Sinne des Merkmals 1.7 einen zirkularen Polarisationszustand:<\/li>\n<li>Bei dem ersten und zweiten Polarisationszustand, den die drei Wege des Bildlichts nach Teilung durch den polarisierenden Strahlteiler aufweisen, kann es sich insbesondere um die (linearen) Zust\u00e4nde der S-Polarisation und der P-Polarisation handeln (vgl. Absatz [0048]). Die Umwandlung von linearem Licht in zirkulares Licht erfolgt demgegen\u00fcber in den Polarisationsmodulatoren.<\/li>\n<li>In dem in Fig. 10 gezeigten und in den Abs\u00e4tzen [0102] ff. erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiel wechseln der erste und der dritte Polarisationsmodulator einen Zustand der S-Polarisation von einem linearen in einen zirkularen Polarisationszustand um (Absatz [0105]). Der Zustand der S-Polarisation wird dabei beibehalten (Absatz [0107]). Der zweite Polarisationsmodulator wandelt P-Polarisation in S-Polarisation um und gleichzeitig P-Polarisation von einem linearen in einen zirkularen Polarisationszustand (Abs\u00e4tze [0106], [0108]).<\/li>\n<li>Die Unteranspr\u00fcche 7 und 8 beanspruchen eine derartige Ausgestaltung. So ist in Unteranspruch 7 beansprucht, dass es sich bei dem ersten und zweiten Polarisationszustand um P- und S-Polarisation handelt und in Unteranspruch 8, dass es sich bei den ersten und zweiten Ausgangspolarisationszust\u00e4nden um zirkulare Polarisationszust\u00e4nde handelt.<\/li>\n<li>Weder die Ausf\u00fchrungsbeispiele noch die Unteranspr\u00fcche schr\u00e4nken im zu betrachtenden Fall indes das Verst\u00e4ndnis des Anspruchs ein (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2016, 1031, 1033 [15] \u2013 W\u00e4rmetauscher). Im unabh\u00e4ngigen Patentanspruch 1, der lediglich zwischen den Polarisationszust\u00e4nden und den Ausganspolarisationszust\u00e4nden differenziert, hat die Unterscheidung zwischen linearer und zirkularer Polarisation keinen Niederschlag gefunden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der im Sinne des Merkmals 1.7 hergestellte gleiche Polarisationszustand die Erzeugung eines einfach polarisierten Bildes auf der Leinwand erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Allerdings nimmt Merkmal 1.7 mit dem darin genannten Ausgangspolarisationszustand Bezug auf Merkmal 1.6. Merkmal 1.6 bestimmt, dass die Polarisationsmodulatoren in der Lage sind, die Polarisationszust\u00e4nde der drei Wege des Bildlichts zwischen ersten und zweiten Ausgangspolarisationszust\u00e4nden zu wechseln. An diese grunds\u00e4tzliche Eignung kn\u00fcpft Merkmal 1.7 an, indem es eine Steuerung der Polarisationsmodulatoren in einer Weise vorgibt, die die Erzeugung eines einfach polarisierten Bildes erm\u00f6glicht. F\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 1.7 ist zwar nur die Feststellung eines gleichen Ausgangspolarisationszustands zu dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt erforderlich. Dieser Ausgangspolarisationszustand muss jedoch im Sinne des Merkmals 1.6 entweder ein erster oder ein zweiter Ausgangspolarisationszustand sein. Der Ausgangspolarisationszustand nach Merkmal 1.7 muss also so ausgestaltet sein, dass zwischen ihm und einem weiteren Ausgangspolarisationszustand gewechselt werden kann.<\/li>\n<li>Handelt es sich bei den Ausgangspolarisationszust\u00e4nden um zirkulare Polarisation, wie in dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt und in Unteranspruch 8 ausdr\u00fccklich beansprucht, kann es sich bei dem ersten und dem zweiten Ausgangspolarisationszustand beispielsweise um linkszirkulare und rechtszirkulare Polarisation handeln. Im Zeitpunkt der Bilderzeugung auf der Leinwand weisen dann alle drei Wege des Bildlichts entweder eine linkszirkulare oder eine rechtszirkulare Polarisation auf.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAuf welche Weise die Polarisationsmodulatoren die Polarisationszust\u00e4nde wechseln, gibt das Klagepatent nicht vor. Ma\u00dfgeblich ist bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise allein, dass im Zeitpunkt der Bilderzeugung alle drei Wege des Bildlichts gleich polarisiert sind.<\/li>\n<li>Eine M\u00f6glichkeit der Herstellung des gleichen Ausgangspolarisationszustands wird, ohne dass der Anspruch darauf beschr\u00e4nkt w\u00e4re, in dem bereits genannten Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellt:<\/li>\n<li>Dort bewirken der erste und dritte Polarisationsmodulator die Umwandlung von linearer in zirkulare Polarisation bei Beibehaltung der S-Polarisation durch eine Phasenverz\u00f6gerungsfunktion von 1\/4 Wellenl\u00e4nge (Absatz [0107]). Der zweite Polarisationsmodulator f\u00fchrt die Umwandlung der P-Polarisation von einem linearen in einen zirkularen Polarisationszustand ebenfalls durch eine Phasenverz\u00f6gerungsfunktion von 1\/4 Wellenl\u00e4nge durch. F\u00fcr die gleichzeitige Umwandlung der P-Polarisation in die S-Polarisation f\u00fchrt der zweite Modulator weiterhin eine Phasenverz\u00f6gerungsfunktion von 1\/2 Wellenl\u00e4nge durch. Insgesamt f\u00fchrt der zweite Modulator damit eine Phasenverz\u00f6gerungsfunktion von 3\/4 Wellenl\u00e4nge durch (Absatz [0108]). Ausdr\u00fccklich beansprucht ist eine entsprechende Ausgestaltung der Polarisationsmodulatoren allerdings ebenfalls erst in Unteranspruch 8.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nVorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung der Polarisationsmodulatoren macht das Klagepatent weder in Merkmal 1.7 noch in Merkmal 1.6. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass die ersten, zweiten und\/oder dritten Polarisationsmodulatoren jeweils aus mehr als einem Bauteil bestehen.<\/li>\n<li>Dem Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich ferner nicht entnehmen, dass das Bildlicht unmittelbar zwischen den Polarisationszust\u00e4nden im Sinne der Merkmalsgruppe 1.2.2 und dem gleichen Ausgangspolarisationszustand im Sinne des Merkmals 1.7 gewechselt werden muss. Der Wortlaut l\u00e4sst es auch zu, dass \u2013 etwa im Fall der mehrteiligen Ausgestaltung eines Polarisationsmodulators \u2013 das Bildlicht zwischen demjenigen Polarisationszustand, den es nach Passierung des Strahlteilers aufweist und dem Ausgangspolarisationszustand einen weiteren Polarisationszustand aufweist. Die funktionale Betrachtung best\u00e4tigt diese Sichtweise. Danach ist entscheidend, dass im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Bilderzeugung auf der Leinwand alle drei Wege des Bildlichts gleich polarisiert sind. Ob die hierf\u00fcr notwenige Umwandlung der drei Wege des Bildlichts in einem oder mehreren Schritten erfolgt, ist demgegen\u00fcber unerheblich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 1.7.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F nimmt das transmittierte, P-polarisierte Licht den mittleren Bildlichtweg 13 und trifft auf das Element 16. Bei dem Element 16 handelt es sich ebenso wie bei den Elementen 10 und 19 um Fl\u00fcssigkristallzellen mit dem Effekt einer Viertelwellenplatte. Diese wandeln das (linear) P-polarisierte Licht \u2013 abh\u00e4ngig von der dort angelegten Spannung \u2013 in linkszirkular oder rechtszirkular polarisiertes Licht um.<\/li>\n<li>Das reflektierte S-polarisierte Licht nimmt den oberen Bildlichtweg 14 und den unteren Bildlichtweg 22. Es wird an den Spiegeln 15 (oberer Weg) und 17 (unterer Weg) reflektiert und tritt sodann durch die Elemente 10 (oberer Weg) und 19 (unterer Weg). Die Elemente 10 und 19 entsprechen in ihrer Ausgestaltung dem Element 16. Sie wandeln das (linear) S-polarisierte Licht in linkszirkular oder rechtszirkular polarisiertes Licht um. Dabei ist die sogenannte H\u00e4ndigkeit (linkszirkular oder rechtszirkular) jedoch orthogonal zu derjenigen des mittleren Bildlichts 13. Wenn das mittlere Bildlicht linkszirkular polarisiert ist, sind das obere Bildlicht 14 und das untere Bildlicht 22 rechtszirkular polarisiert.<\/li>\n<li>Das Licht auf dem oberen und unteren Bildlichtweg tritt sodann durch die Elemente 20 (oben) und 21 (unten). Dabei handelt es sich um OCE-Filmschichtverbunde (auch \u201eRetarder Stacks\u201c genannt, also Stapel aus mehreren Verz\u00f6gerungsplatten), die unter anderem Halbwellenplatten enthalten. Diese wandeln im Regelbetrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F das rechtszirkulare Licht in linkszirkulares Licht um oder \u2013 je nach vorheriger H\u00e4ndigkeit \u2013 andersherum. Nach Austritt des oberen und unteren Bildlichts durch die Elemente 20 und 21 entspricht der Polarisationszustand des oberen und unteren Bildlichts demjenigen des mittleren Bildlichts.<\/li>\n<li>Es lassen sich daher folgende Polarisationsmodulatoren im Sinne des Merkmal 1.7 feststellen:<\/li>\n<li>Erster Polarisationsmodulator: Elemente 10, 20 \u2013 wandelt S-polarisiertes Licht in linkszirkulares Licht (oder rechtszirkulares Licht),<\/li>\n<li>Zweiter Polarisationsmodulator: Element 16 \u2013 wandelt P-polarisiertes Licht in linkszirkulares Licht (oder rechtszirkulares Licht),<\/li>\n<li>Dritter Polarisationsmodulator: Elemente 19, 21 \u2013 wandelt S-polarisiertes Licht in linkszirkulares Licht (oder rechtszirkulares Licht).<\/li>\n<li>Dass es sich bei dem ersten und dritten Polarisationsmodulator jeweils um mehr als ein Bauteil handelt, f\u00fchrt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. Ferner ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich, dass nicht unmittelbar auf den zweiten Polarisationszustand des reflektierten Bildlichts auf dem oberen und unteren Weg der Ausgangspolarisationszustand im Sinne des Merkmals 1.7 folgt, sondern jeweils noch ein \u201eZwischenzustand\u201c eingenommen wird.<\/li>\n<li>Bei der linkszirkularen Polarisation (oder rechtszirkularen Polarisation) handelt es sich um den \u201egleichen Ausgangspolarisationszustand\u201c im Sinne des Merkmals 1.7. Diesen Zustand weisen nach Austritt aus den soeben erl\u00e4uterten Polarisationsmodulatoren alle drei Bildlichter auf, was die Erzeugung eines einfach polarisierten Bildes auf einer Bilderzeugungsoberfl\u00e4che \u2013 der Leinwand \u2013 erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Diese Sichtweise steht auch im Einklang mit Merkmal 1.6. Erster und zweiter Ausgangspolarisationszustand in diesem Sinne sind der linkszirkulare und der rechtszirkulare Polarisationszustand. Zwischen diesen Zust\u00e4nden k\u00f6nnen die Polarisationsmodulatoren wechseln und auf diese Weise abwechselnd linkszirkular und rechtszirkular polarisierte Bilder auf die Leinwand projizieren.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform E verwirklicht, was nach der Duplik \u00fcberdies unstreitig zu sein scheint, ebenfalls das Merkmal 1.7.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E durchl\u00e4uft das Licht auf dem oberen und unteren Weg zuerst die Elemente 20, 21 und anschlie\u00dfend auf allen drei Wegen die Elemente 10, 16, 19.<\/li>\n<li>Nach Austritt aus den Elementen 10, 16, 19 \u2013 ersten, zweiten und dritten Polarisationsmodulatoren im Sinne des Merkmals 1.7 \u2013 weist das Licht auf allen drei Wegen des Bildlichts den Zustand der S-Polarisation oder der P-Polarisation auf und damit den gleichen Ausgangspolarisationszustand im Sinne des Merkmals 1.7. Dass das Bild zum Zeitpunkt des Austritts aus den Elementen 10, 16 und 19 noch nicht auf die Leinwand projiziert wird, ist unsch\u00e4dlich. Gleichwohl haben die Elemente 10, 16 und 19 den Polarisationszustand so gewechselt, dass dieser zum Zeitpunkt der Bilderzeugung gleich ist.<\/li>\n<li>Die Viertelwellen-Platten 22, 23, 24 sorgen auf allen drei Wegen des Bildlichts daf\u00fcr, dass das entweder S- oder P-polarisierte Licht in entweder links- oder rechtszirkular polarisiertes Licht umgewandelt wird. M\u00f6glich ist damit auch eine Sichtweise, wonach die Elemente 22, 23, 24 gemeinsam mit den Elementen 10, 16, 19 die Polarisationsmodulatoren darstellen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich bleibt, wie bei der neueren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F, eine Sichtweise m\u00f6glich, wonach die Elemente 20 und 21 auf dem oberen und dem unteren Lichtbildweg ebenfalls Teil der mehrteilig ausgestalteten Polarisationsmodulatoren sind.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nFeststellbare Benutzungshandlungen nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen E und F haben nur die Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) vorgenommen, nicht aber die Beklagte zu 3).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (F und E) nach Erteilung des Klagepatents im Inland angeboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Anbieten ist eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067). Ma\u00dfgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 15 U 19\/14, GRUR-RS 2014, 16067). Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten ist grunds\u00e4tzlich nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te) oder ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16, Rn. 97 bei juris m. w. N.).<\/li>\n<li>Ein Mittel f\u00fcr das Anbieten ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler).<\/li>\n<li>Ein Internetangebot stellt dabei nicht schon deshalb ein inl\u00e4ndisches Angebot dar, weil die betreffende Internetseite im Inland aufgerufen werden kann. Notwendig ist vielmehr ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt A Rn. 296). Auf die tats\u00e4chliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, wie das Angebot aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland zu verstehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 \u2013 6 U 54\/06\u2013 SMD-Widerstand, Rn. 99 bei juris).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat bei Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in beiden Versionen im Inland angeboten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Angebotshandlung liegt in dem Datenblatt nach Anlage BM26, das auf der Homepage www.N.com auch nach Erteilung des Klagepatents heruntergeladen werden konnte. Dieses Datenblatt ist als Angebot der Beklagten zu 1) hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen E und F zu werten.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nZwar werden die Internetseiten nunmehr m\u00f6glicherweise von der C SL betrieben. Dies schlie\u00dft aber Angebote der Beklagten zu 1) auf diesen Seiten nicht aus; insbesondere, da es sich bei ihr um die Muttergesellschaft der C SL handelt.<\/li>\n<li>Das von der Internetseite herunterladbare Datenblatt (vorgelegt in Anlage BM26) weist konkret auf die Beklagte zu 1) als Anbieterin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hin. Dieses Datenblatt enth\u00e4lt am Rand der zweiten Seite den Zusatz:<\/li>\n<li>\u201eDocument and pictures not contractual, the informations on this product sheet can be changed by N O at any time without notice.\u201c<\/li>\n<li>Auf Deutsch:<\/li>\n<li>\u201eDokument und Bilder sind nicht vertraglich; die Informationen auf diesem Datenblatt k\u00f6nnen von N O zu jeder Zeit ohne Vorwarnung ge\u00e4ndert werden.\u201c (\u00dcbersetzung des Gerichts).<\/li>\n<li>Dem kann entnommen werden, dass die beschriebenen Produkte von der Beklagten zu 1) stammen, sich diese aber im Falle eines Vertragsschlusses nicht an die wiedergegebenen technischen Spezifikationen gebunden sieht. Dass die Beklagte zu 1) derartige Vorbehalte hinsichtlich eines Vertragsschlusses macht, kann nur so verstanden werden, dass Kaufvertr\u00e4ge \u00fcber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit ihr abgeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ferner wird im Datenblatt die Marke \u201eN\u201c benutzt, die der Beklagten zu 1) geh\u00f6rt. Auf der ersten Seite des Datenblatts hei\u00dft es zudem \u201eDesigned by N in France\u201c, was auf die Beklagte zu 1) und nicht auf die in Spanien ans\u00e4ssige C SL hindeutet.<\/li>\n<li>Dies alles zeigt jedenfalls in der Gesamtschau, dass es sich bei den gezeigten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Produkte der Beklagten zu 1) handelt, welche hier angeboten werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen stellt das Datenblatt ein Anbieten dar, denn es ist geeignet, die Nachfrage nach den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu f\u00f6rdern. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsf\u00fchrungsformen werden werbend dargestellt (\u201eP\u201c); das Datenblatt erm\u00f6glicht einem potenziellen Kunden, sich f\u00fcr die gezeigten Produkte zu entscheiden.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Verwendung der englischen Sprache im Datenblatt steht einem inl\u00e4ndischen Angebot nicht entgegen. Zum einen kann bei spezialisierten technischen Ger\u00e4ten wie den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angenommen werden, dass potenzielle Kunden die englische Sprache verstehen, insbesondere da kein l\u00e4ngerer Text vorhanden ist, sondern prim\u00e4r technische Daten. Zum anderen ist der Rest der Internetseiten auch in Deutsch verf\u00fcgbar.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nVor dem Hintergrund des unstreitigen Datenblatts stellt sich das allgemeine Bestreiten (Seite 8 der Duplik = Bl. 226 GA) von Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) im Inland als unbeachtlich dar.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Datenblatt stellt auch ein Angebot f\u00fcr beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dar.<\/li>\n<li>Dass sich das Datenblatt hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform E auf eine nicht mehr angebotene Ausf\u00fchrungsform bezieht \u2013 wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.07.2019 vorgetragen haben \u2013 l\u00e4sst sich nicht feststellen. Zwar mag es sein, dass teilweise Datenbl\u00e4tter, Betriebsanleitungen etc. von Produkten erh\u00e4ltlich sind, die nicht mehr vertrieben werden. Dies bedarf jedoch insbesondere bei werbenden Datenbl\u00e4tter eines besonderen Hinweises, der hier fehlt.<\/li>\n<li>Vielmehr versteht ein potenzieller Abnehmer das Datenblatt nach Anlage BM26 als Werbung f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen E und F (sowie f\u00fcr das nicht angegriffene Produkt Q). Er entnimmt dem Datenblatt, dass sich diese beiden Produkte hinsichtlich der \u201edark time\u201c unterscheiden und er je nach Anwendungsbereich und seinen technischen Bed\u00fcrfnissen zwischen den genannten Modellen ausw\u00e4hlen kann. Dass eines davon \u2013 konkret die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E \u2013 nicht mehr erh\u00e4ltlich ist, geht aus dem Datenblatt nicht hervor. Auch ansonsten l\u00e4sst sich im Zusammenhang mit dem Datenblatt kein Hinweis ersehen, dass eines der dargestellten Modelle nicht mehr erh\u00e4ltlich ist. Entsprechend werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch auf der Internetseite www.N.com nicht als \u201eeingestellte Produkte\u201c gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob weitere Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) festgestellt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat nach Erteilung des Klagepatents inl\u00e4ndische Benutzungshandlungen (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) vorgenommen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nach Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents auf ihren Internetseiten angeboten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAuf den Internetseiten der Beklagten zu 2) (vgl. die in Anlage BM27 vorgelegten Ausz\u00fcge mit dem Stand 06.05.2019) wird eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform werbend dargestellt, wobei sich die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00e4u\u00dferlich nicht unterscheiden.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) hat zudem vorgetragen, bei ihren Angeboten nicht zwischen den beiden Modellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterschieden zu haben. Dies ist in Bezug auf das Bild auf der Internetseite unstreitig \u2013 in einem anderen Zusammenhang unterscheidet die Beklagte zu 2) dagegen sehr wohl zwischen den beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Auf ihren Internetseiten ist das in Anlage BM28 vorgelegte Datenblatt der Beklagten zu 1) erh\u00e4ltlich, das dem Datenblatt in Anlage BM26 entspricht. Wie oben dargelegt ist dieses Datenblatt als Angebot sowohl f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform E als auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen. Durch die Aufnahme des Datenblatts auf ihrer Internetseite bietet die Beklagte zu 2) beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs steht nach dem oben ausgef\u00fchrten Verst\u00e4ndnis des Anbietens (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) einer Benutzungshandlung nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2) keine unmittelbare Bestellm\u00f6glichkeit auf ihrer Internetseite vorsieht, sondern nach Interessensbekundungen konkrete Angebote unterbreitet. Die Internetseite der Beklagten zu 2) mit dem Datenblatt f\u00f6rdert jedenfalls die Nachfrage, die die Beklagte zu 2) zu befriedigen erm\u00f6glicht. Auch ist es f\u00fcr ein Anbieten nicht erforderlich, dass es zu Absatzgesch\u00e4ften gekommen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat ferner eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland am 18.10.2017 an eine Gesellschaft der Kl\u00e4gerin (G Ltd) geliefert (vgl. den Lieferschein in Anlage BM13).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zu 2) einwendet, diese Lieferung sei letztlich mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin erfolgt, greift dies nur teilweise gegen die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin durch. Testk\u00e4ufe sind im Patentrecht zum Nachweis von Patentverletzungen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, sofern der Mitbewerber nicht reingelegt wird oder verwerfliche Mittel angewendet werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.01.2010 \u2013 I-2 U 131\/08 \u2013Interframe dropping, Rn. 93 f. bei juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt B Rn. 295). Zwar wird angenommen, dass die Lieferung im Rahmen eines Testkaufs selbst wegen Ersch\u00f6pfung nicht rechtswidrig ist (BGH, GRUR 2013, 1230 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung). Allerdings besteht gleichwohl die f\u00fcr den Unterlassungsantrag notwendige Erstbegehungsgefahr, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) auch an andere Abnehmer geliefert h\u00e4tte. Unredliche Mittel hat die Kl\u00e4gerin beim Testkauf nicht eingesetzt. Die Beklagte zu 2) hat auch nicht vorgetragen, dass sie an andere Besteller nicht geliefert h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen liegt eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 2) schon in Form des Anbietens (siehe oben) vor.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEine nach der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents am 28.09.2016 begangene Benutzungshandlung der Beklagten zu 3) l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin Angebot kann nicht auf den aktuellen Internetseiten www.N.com ersehen werden. Soweit nunmehr auf der englischen Fassung der Homepage (nicht aber in der deutschen Version) ein deutsches Verkaufsb\u00fcro genannt wird (vgl. Seite 17 im Anlagenkonvolut nach Anlage BM25), ist dies nicht ausreichend konkret, um einen Bezug zur Beklagten zu 3) und (zugleich) zu den angegriffen Ausf\u00fchrungsformen herzustellen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob eine Angebotshandlung darin liegt, dass die Beklagte zu 3) ohne ersichtlichen, konkreten Bezug zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Ansprechpartner des N-Konzern in Deutschland auf deren Internetseiten genannt wurde, wie es die Ausz\u00fcge in Anlage BM1-3-1 zeigen. Denn diese Version der Internetseite stammt aus der Zeit vor der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Dass in einem \u00e4lteren Produktdatenblatt (Anlage BM10) das Wort \u201eM\u00fcnchen\u201c abgedruckt war, reicht schon deshalb nicht als Angebotshandlung, weil nicht ersichtlich ist, dass dieses Produktdatenblatt noch nach Erteilung des Klagepatents verwendet wurde. Insofern kann dahinstehen, ob ein Angebot bereits aus der Verwendung des Wortes \u201eM\u00fcnchen\u201c folgen kann.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nFerner kann auch kein Inverkehrbringen seitens der Beklagten zu 3) festgestellt werden. Die Beklagten haben bislang unwidersprochen vorgetragen, die Beklagte zu 3) habe im Jahre 2014 letztmalig eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland vertrieben \u2013 also deutlich vor der Erteilung des Klagepatents. Etwas anderes hat die insofern darlegungsbelasteten Kl\u00e4gerin nicht vorgebracht.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagten zu 4) und zu 5) haften als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) und der C SL.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen. Dabei ist im Falle der schuldhaften Verletzung, derer es f\u00fcr den Unterlassungsanspruch nicht bedarf, eines Patents durch eine Gesellschaft grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass dies auf dem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH, GRUR 2016, 257, Rn. 115 ff. \u2013 Glasfasern II). Deshalb hat der Verletzte \u2013 dem grunds\u00e4tzlich die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr alle Anspruchsvoraussetzungen obliegt \u2013 regelm\u00e4\u00dfig keinen Anlass n\u00e4her zur pers\u00f6nlichen Verantwortlichkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vorzutragen (BGH, a. a. O., Rn.119). Vielmehr obliegt dem gesetzlichen Vertreter der verletzenden Gesellschaft eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Hierbei hat er gegebenenfalls insbesondere darzulegen, weshalb er keinen Anlass hatte, sich eine Entscheidung \u00fcber die angegriffenen Handlungen vorzubehalten und welche organisatorischen Ma\u00dfnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern (BGH, a. a. O., Rn. 120).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten zu 4) und zu 5) waren bei der Beklagten zu 1) und der C SL auch gesetzliche Vertreter im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung. Dass sie f\u00fcr die Beachtung gewerblicher Schutzrechte nicht zust\u00e4ndig waren, ist nicht dargetan.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagten zu 4) und zu 5) haften als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) f\u00fcr deren Benutzungshandlungen (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben).<\/li>\n<li>Sie haften ferner als gesetzliche Vertreter der hier nicht verklagten C SL. Dass die C SL Benutzungshandlungen nach Erteilung des Klagepatents vorgenommen hat, wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>In beiden F\u00e4llen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 4) und 5) die notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Schutzrechtsverletzungen vorgenommen haben.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nMangels patentverletzender Handlungen der Beklagten zu 3) (vgl. oben) haften die Beklagten zu 4) und zu 5) nicht auch als deren gesetzliche Vertreter.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nBeim Beklagten zu 4) war die Haftung f\u00fcr Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu begrenzen. Es ist nicht ersichtlich, dass er im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung wirksam aus seinen \u00c4mtern ausgeschieden ist, weil nicht feststellbar ist, dass die Erkl\u00e4rung des R\u00fccktritts zu einer Beendigung seiner Organstellung gef\u00fchrt hat.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nAus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen, wobei der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 3) mangels Passivlegitimation keine Anspr\u00fcche zustehen. Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf stehen der Kl\u00e4gerin gegen keine der Beklagten zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten zu 2), 4) und 5) sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen best\u00e4nde der Unterlassungsanspruch auch gegen\u00fcber dem Beklagten zu 4), selbst wenn dieser als gesetzlicher Vertreter schon ausgeschieden w\u00e4re. Die Wiederholungsgefahr kann durch das Ausscheiden aufgrund der begangenen Verletzungshandlungen regelm\u00e4\u00dfig nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2009, 845, Rn. 47 \u2013 Internet-Videorecoder; Grabinski\/Z\u00fclch, in Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139 Rn. 22).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten zu 2), 4) und 5) der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen bzw. deren gesetzliche Vertreter h\u00e4tten die Beklagten zu 2), 4) und 5) die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 2), 4) und 5) ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerken-nen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 4) und 5) haften f\u00fcr die Patentverletzung als Gesamtschuldner, \u00a7 840 Abs. 1 BGB (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 PatG Rn. 21).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich gegen\u00fcber den Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Der (Dritt-) Auskunftsanspruch aus \u00a7 140b PatG ist, wie unter I. ausgef\u00fchrt, von der gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) eingetretenen Unter\u00acbrechung des Verfahrens nicht umfasst.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten zu 2), 4) und 5) ferner ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Den hierf\u00fcr erforderlichen Inlandsbesitz der Beklagten zu 2) am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin weder vorgetragen noch ist dieser sonst ersichtlich. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) ist davon auszugehen, dass sie angegriffene Ausf\u00fchrungsformen erst bezieht, wenn eine konkrete Bestellung hierf\u00fcr vorliegt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAnspr\u00fcche auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG stehen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) ebenfalls nicht zu. Die erfolgte Lieferung an eine Gesellschaft aus dem Konzern der Kl\u00e4gerin war, wie dargelegt, nicht rechtswidrig. Weitere Lieferungen hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren im Hinblick auf das Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Klagepatent nicht ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 719).<\/li>\n<li>Dies gilt erst recht, wenn das Patent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist. Diese \u2013 unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene \u2013 Entscheidung hat das Verletzungsgericht aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Im Rahmen der Aussetzungsentscheidung ist es nicht Sache des Verletzungsgerichts, das Einspruchsbeschwerde- bzw. Nichtigkeitsberufungsverfah\u00acren in allen Einzelheiten vorweg zu nehmen. Immer dann, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit guten Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, hat es vielmehr bei der getroffenen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung zu verbleiben, so dass, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits keine Veranlassung besteht. Sie ist erst dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf f\u00fcr das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass insoweit ein Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, weiterer Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der, weil er der Erfindung n\u00e4her kommt als der bisher gew\u00fcrdigte Stand der Technik, mit Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.07.2011 \u2013 I-2 U 66\/10 \u2013 Hybrid-Aufblasvorrichtung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 720).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf eine unzul\u00e4ssige Erweiterung. Die Beklagten berufen sich lediglich pauschal darauf, die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei insoweit falsch. Konkrete M\u00e4ngel der Entscheidung der Einspruchsabteilung zeigen sie nicht auf.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der EP 2 469 336 A2 (Anlage QEIII-3; in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage QEIII-4) in Kombination mit der US 6,094,240 A (Anlage QEIII-7; in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage QEIII-8; nachfolgend: US 240) geboten.<\/li>\n<li>Der Kammer erscheint die Argumentation der Einspruchsabteilung als mit guten Gr\u00fcnden vertretbar, weshalb es nach obigen Ma\u00dfst\u00e4ben bei der getroffenen Entscheidung zu verbleiben hat. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Frage der fehlenden Ber\u00fccksichtigung der US 240. Die Einspruchsabteilung hat sich nicht auf die Begr\u00fcndung beschr\u00e4nkt, die Entgegenhaltung sei nach dem anzulegenden \u201eprima facie\u201c-Ma\u00dfstab nicht relevant, weil sie nicht den Bereich der stereoskopischen Bilderzeugung, sondern die Beleuchtung eines LCD-Bildschirms betreffe. Vielmehr hat die Einspruchsabteilung unter anderem als bedeutsamen Unterschied herausgearbeitet, dass die Lichtquelle im technischen Gebiet der US 240 vor dem LCD-Display angeordnet sei, w\u00e4hrend sie sich nach der im Klagepatent offenbarten Lehre nach dem bilderzeugenden Element befinde. Weiter f\u00fchrt die Einspruchsabteilung aus, dass die drei in der US 240 offenbarten Strahlen im Unterschied zur Lehre des Klagepatents nicht zu einem Bild \u00fcberlagert werden. Die Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung, dass der Fachmann in der US 240 keine L\u00f6sung f\u00fcr ein sich etwa stellendes Problem finden wird, h\u00e4lt die Kammer f\u00fcr gut vertretbar.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nur insoweit war eine Teilkosten\u00acentschei-dung veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine Teilkostenentscheidung war hinsichtlich der Beklagten zu 3) geboten. Dieser gegen\u00fcber steht unabh\u00e4ngig von dem Ausgang des Rechtsstreits im \u00dcbrigen fest, dass die Kl\u00e4gerin ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten zu tragen hat (vgl. Schulz, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 100 Rn. 53).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDemgegen\u00fcber war hinsichtlich der Beklagten zu 2), 4) und 5) eine Teilkostenentscheidung nicht geboten. Obsiegt der Kl\u00e4ger gegen einen von mehreren Streitgenossen \u2013 oder wie hier gegen mehrere von mehreren Streitgenossen \u2013, die mit Rechtskraft der Entscheidung aus dem Verfahren ausscheiden, kann den vorab durch Teilurteil verurteilten Beklagten grunds\u00e4tzlich keine Quote der Gesamtkosten auferlegt werden. Denn der Umfang des Obsiegens des Kl\u00e4gers steht erst fest, wenn der Rechtsstreit auch gegen die \u00fcbrigen Streitgenossen entschieden ist. Dem Ausscheidenden k\u00f6nnte hier nur die Quote der bis zum Teilurteil entstandenen gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers auferlegt werden. Dies entspr\u00e4che jedoch einer Unterteilung nach Zeitabschnitten, was dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zuwiderliefe (Schulz, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 100 Rn. 55).<\/li>\n<li>Zwar kann auch hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein Zuwarten bis zum Schlussurteil aus Sicht des erstattungsberechtigten Gegners unzumutbar w\u00e4re. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Realisierung des Kostenerstattungsanspruchs aufgrund konkreter Umst\u00e4nde, z. B. wegen des glaubhaft dargestellten Umfangs der in Rede stehenden Kostenmasse (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2001 \u2013 V ZR 22\/00) oder wegen drohender Verarmung des Zahlungs\u00acpflichtigen, gef\u00e4hrdet erscheint (KG, Beschluss vom 21.08.2013 \u2013 5 W 170\/13, BeckRS 2016, 9838; Schulz, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 100 Rn. 55).<\/li>\n<li>Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Dass die der Kl\u00e4gerin entstandenen Kosten angesichts des vorliegend festgesetzten Streitwerts von \u20ac 350.000,00 durchaus betr\u00e4chtlich sind, reicht hierf\u00fcr nicht aus. Ob der Rechtsstreit alsbald fortgesetzt werden kann oder nicht, ist angesichts der erst nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingetretenen Unterbrechung und mangels der Kammer bekannter weiterer Umst\u00e4nde, nicht feststellbar. Auch f\u00fcr eine drohende Verarmung der Beklagten zu 2), 4) und 5) ist nichts ersichtlich. Dies liegt auch nicht im Hinblick auf die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1) nahe, da es sich bei den Beklagten zu 4) und 5) um nat\u00fcrliche Personen und bei der Beklagten zu 2) nicht um eine Gesellschaft im N-Konzern handelt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nIm Hinblick auf die Beklagte zu 1) war, soweit der Rechtsstreit ihr gegen\u00fcber nicht unterbrochen ist, ebenfalls keine Kostenentscheidung veranlasst. Dies folgt abgesehen von den dargestellten Erw\u00e4gungen auch daraus, dass ihr gegen\u00fcber durch das Teilurteil nur teilweise, n\u00e4mlich \u00fcber einen von mehreren Klageantr\u00e4gen, entschieden worden ist (vgl. dazu Schulz, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 100 Rn. 52).<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag waren Teilsicherheiten f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen Anspr\u00fcche gegen die verschiedenen Beklagten festzusetzen.<\/li>\n<li>IX.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 350.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2933 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. September 2019, Az. 4a O 58\/18<\/p>\n","protected":false},"author":21,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[93,2],"tags":[],"class_list":["post-8218","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-93","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8218","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/21"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8218"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8218\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8220,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8218\/revisions\/8220"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8218"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8218"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8218"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}