{"id":8215,"date":"2019-11-27T13:15:38","date_gmt":"2019-11-27T13:15:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8215"},"modified":"2019-11-27T13:15:38","modified_gmt":"2019-11-27T13:15:38","slug":"4a-o-57-18-polarisationsumwandlungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8215","title":{"rendered":"4a O 57\/18 &#8211; Polarisationsumwandlungssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2932<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. September 2019, Az. 4a O 57\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungs\u00achaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter und hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4fts\u00acf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Polarisationsumwandlungssysteme umfassend:<br \/>\neine Polarisationsstrahlteiler (PBS) -Platte oder einen Polarisations- strahlteiler-Kubus, welche(r) konfiguriert ist um zuf\u00e4llig polarisierte, ein Bild enthaltende Lichtb\u00fcndel von einer Projektor-Linse zu emp-fangen und einen ersten Polarisationszustand (SOP) aufweisende ers\u00acte Lichtb\u00fcndel auf einen ersten Lichtweg zu lenken, und um einen zweiten SOP aufweisende zweite Lichtb\u00fcndel auf einen zweiten Lichtweg zu lenken;<br \/>\neinen Polarisationsdreher, wobei der Polarisationsdreher auf dem ersten Lichtweg angeordnet ist und operabel ist um den ersten SOP in den zweiten SOP umzuwandeln, oder der Polarisationsdreher auf dem zweiten Lichtweg angeordnet ist und operabel ist um den zwei-ten SOP in den ersten SOP umzuwandeln; gekennzeichnet durch<br \/>\neinen Polarisationsschalter, welcher operabel ist um erste und zweite Lichtb\u00fcndel jeweils von dem ersten bzw. dem zweiten Lichtweg zu empfangen und um die Polarisationszust\u00e4nde der ersten und zweiten Lichtb\u00fcndel wahlweise in eine der Alternativen erster Ausgabe-SOP und zweiter Ausgabe-SOP umzuwandeln; und<br \/>\nein auf dem zweiten Lichtweg angeordnetes Reflektor-Element,<br \/>\nwobei um den zweiten Lichtweg auf im Wesentlichen \u00e4hnliche Orte auf einer Projektionsfl\u00e4che zu zu lenken wie der erste Lichtweg min-destens einer der folgenden Punkte erf\u00fcllt ist:<br \/>\n(i) das Reflektor-Element ist verkippbar;<br \/>\n(ii) der Polarisationsstrahlteiler ist verkippbar;<br \/>\n(iii) das Polarisationsumwandlungssystem umfasst au\u00dferdem eine Linse oder ein Element mit optischer Wirkung, wobei diese Linse oder dieses Element mit optischer Wirkung me-chanisch dezentriert werden kann,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besit\u00aczen,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.l bezeichneten Handlungen seit dem 5. No-vember 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbe\u00acsitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Ver\u00ackaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Er\u00aczeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Be\u00acklagten) die zu Ziffer I.l bezeichneten Handlungen seit dem 5. Dezember 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe :<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, &#8211; preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, &#8211; preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auf\u00aclagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktorenaufgeschl\u00fcsselten Gestehungskos\u00acten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nsich die Verpflichtung zur Rechnungslegung der Beklagten zu 3) im Hinblick auf die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezieht<br \/>\nund wobei<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtge\u00acwerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin ei\u00acnem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegen\u00acheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, verei\u00acdigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4n\u00acger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind &#8211; die Beklagten zu 1), 4) und 5) sowie die Beklagten zu 3), 4) und 5) jeweils als Gesamtschuldner -, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.l. bezeich\u00acneten, seit dem 5. Dezember 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>wobei<br \/>\nsich die Verpflichtung der Beklagten zu 3) zur Leistung von Schadenersatz im Hinblick auf die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezieht.<\/li>\n<li>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350.000,00 EUR.<\/li>\n<li>Daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziff. I.1. des Tenors) gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) gegen Sicherheitsleistung von jeweils EUR 65.000,00 und gegen die Beklagten zu 4) und zu 5) gegen Sicherheitsleistung von jeweils EUR 30.000,00.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. und Ziff. I.3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) gegen Sicherheitsleistung von jeweils EUR 10.000,00 und gegen die Beklagten zu 4) und zu 5) gegen Sicherheitsleistung von jeweils EUR 5.000,00.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.<\/li>\n<li>\nT a t b e s t a n d<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung (nur die Beklagten zu 2) und 3)) und R\u00fcckruf (nur die Beklagten zu 1) bis 3)) patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Pflicht zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den in Anlage BM2-EP\u2018XXX vorgelegten Registerauszug) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 067 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent). Die Klagepatentschrift wird als Anlage BM2-EP\u2018XXX zur Akte gereicht; eine deutsche \u00dcbersetzung als Anlage BM3-EP\u2018XXX. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 28.09.2007 unter Inanspruchnahme dreier Priorit\u00e4ten angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 5.11.2014 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Es beansprucht ein Polarisationsumwandlungssystem, wie beispielhaft in der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 dargestellt:<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>\u201cA polarization conversion system comprising: a polarization beam splitter (PBS) plate or cube (112, 212, 312, 412, 712) configured to receive randomly-polarized light bundles comprising an image from a projector lens (122, 722), and direct first light bundles having a first state of polarization (SOP) along a first light path, and direct second light bundles having a second SOP along a second light path; a polarization rotator (114, 214, 648, 714), wherein the polarization rotator is located on the first light path and operable to translate the first SOP to the second SOP, or the polarization rotator is located on the second light path and operable to translate the second SOP to the first SOP; characterized by a polarization switch (120, 220, 320, 520, 620, 720) operable to receive first and second light bundles from the first and second light paths respectively, and to selectively translate the polarization states of the first and second light bundles to one of a first output SOP and a second output SOP; and a reflector element (116, 216, 316, 516, 616, 716) located on the second light path, wherein to direct the second light path toward substantially similar locations on a projection screen as the first light path, at least one of the following applies: (i) the reflector element is tiltable; (ii) the polarization beam splitter is tiltable; and (iii) the polarization conversion system further includes a lens or element with optical power, wherein said lens or element with optical power can be mechanically decentered.\u201d<\/li>\n<li>\nIn deutscher \u00dcbersetzung lautet der geltend gemachte Anspruch wie folgt:<br \/>\n\u201ePolarisationsumwandlungssystem, umfassend: eine Polarisationsstrahlsplitter (PBS)-platte oder -w\u00fcrfel (112, 212, 312, 412, 712), der konfiguriert ist f\u00fcr den Empfang von willk\u00fcrlich polarisierten Lichtb\u00fcndeln, die ein Bild von einer Projektionslinse (122, 722) enthalten, und f\u00fcr das Leiten von ersten Lichtb\u00fcndeln, die einen ersten Polarisationszustand (SOP) aufweisen, entlang eines ersten Lichtpfades und f\u00fcr das Leiten von zweiten Lichtb\u00fcndeln, die einen zweiten Polarisationszustand (SOP) aufweisen, entlang eines zweiten Lichtpfades; einen Polarisationsrotator (114, 214, 648, 714), wobei der Polarisationsrotator an dem ersten Lichtpfad liegt und wirksam ist f\u00fcr die Translation des ersten SOP in den zweiten SOP oder wobei der Polarisationsrotator an dem zweiten Lichtpfad liegt und wirksam ist f\u00fcr die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP; gekennzeichnet durch einen Polarisationsschalter (120, 220, 320, 520, 620, 720), der wirksam ist f\u00fcr den Empfang von ersten und der zweiten Lichtb\u00fcndeln jeweils von dem ersten und dem zweiten Lichtpfad und f\u00fcr die selektive Translation der Polarisationszust\u00e4nde der ersten und der zweiten Lichtb\u00fcndel in einen eines ersten Ausgangs-SOP und eines zweiten Ausgangs-SOP; und ein Reflektorelement (116, 216, 316, 516, 616, 716), das sich an einem zweiten Lichtpfad befindet, wobei f\u00fcr das Lenken des zweiten Lichtpfads als ersten Lichtpfad in Richtung auf im Wesentlichen \u00e4hnliche Orte auf einem Projektionsschirm zumindest einer der folgenden Kriterien gilt: (i) das Reflektorelement l\u00e4sst sich kippen; (ii) der Polarisationsstrahlsplitter l\u00e4sst sich kippen; und (iii) das Polarisationsumwandlungssystem umfasst ferner eine Linse oder ein Element mit einer optischen Kraft, wobei die Linse oder das Element mit der optischen Kraft mechanisch dezentriert werden kann.\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 3) (deren Alleineigent\u00fcmerin sie ist) und der A SL. Der Beklagte zu 4) ist bzw. war Pr\u00e9sident (Pr\u00e4sident) der Beklagten zu 1), Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) und CEO der A SL. Im Oktober 2018 erkl\u00e4rte er den R\u00fccktritt von diesen \u00c4mtern. Der Beklagte zu 5) ist \u201eDirecteur G\u00e9neral\u201c (Generaldirektor) der Beklagten zu 1), Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) und Director der A SL.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 26.07.2019, also nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, teilten die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) mit, dass gegen die Beklagten zu 1) am 10.07.2019 durch Urteil des Handelsgerichts Nanterre, Frankreich, das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und ein Sanierungsverfahren eingeleitet wurde.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) ist ein deutsches Unternehmen und nicht Teil des Konzerns der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin greift mit der Klage als \u201eB\u201c bezeichnete Ger\u00e4te mit den Modellnummern C und D an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), (vgl. die in Anlage BM6 bzw. BM7 vorgelegten Bedienungsanleitungen).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) verkaufte das Modell C bis 2014 im Inland und ab diesem Zeitpunkt das Model D, das sie im Oktober 2017 an die E Ltd. lieferte. Die A SL, eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), vertreibt das Modell D seit 2013.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind in den hier relevanten technischen Aspekten grunds\u00e4tzlich identisch gestaltet. Allerdings sind bei der \u00e4lteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C OCE-Filmschichtverbunde in Lichtausbreitungsrichtung vor den Fl\u00fcssigkristall-Zellen angeordnet, w\u00e4hrend sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D hinter diesen angeordnet sind (Bezugsziffern 20, 21 in der unten eingeblendeten Zeichnung). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C sind in Lichtausbreitungsrichtung hinter den Elementen 10, 16, 19 auf allen drei Wegen des Bildlichts Viertelwellenplatten (Bezugsziffern 22, 23, 24 in der unten eingeblendeten Zeichnung) angeordnet.<\/li>\n<li>Die OCE-Filmschichtverbunde wirken bei der neueren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D wie Halbwellen-Platten und bewirken eine \u00c4nderung der Polarisation \u2013 von linkszirkular nach rechtszirkular und von rechtszirkular nach linkszirkular. Damit wird die Polarisation des oberen und unteren Lichtstrahls an die Polarisation des mittleren Lichtstrahls angepasst.<\/li>\n<li>Falls die Halbwellenplatte vor dem Polarisationsmodulator (Fl\u00fcssigkristall-Platten) angeordnet ist, wie bei der \u00e4lteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C, erfolgt eine Umwandlung von einer S- zu einer P-Polarisation und von einer P- zu einer S-Polarisation (die erst anschlie\u00dfend durch die Elemente 22, 23, 24 in eine links- oder rechtszirkulare Polarisation umgewandelt wird).<\/li>\n<li>Letztlich tritt damit bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Licht auf allen drei Lichtwegen mit der gleichen Polarisation aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus und trifft danach gegebenenfalls auf die (Leinwand-) Oberfl\u00e4che auf.<\/li>\n<li>Eine Darstellung der (neueren) angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D (von Seite 13 der Klageerwiderung = Bl. 106 GA) wird nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li>Wie bereits erw\u00e4hnt, unterscheidet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C dadurch, dass hier die OCE-Filmverbunde (Ziffern 20, 21) in Lichtausbreitungsrichtung vor den Polarisationsfiltern (Ziffern 10, 19) liegen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Schema-Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C von Seite 14 der Duplik (Bl. 231 GA) eingeblendet:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich um klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen. Insbesondere sei es unerheblich, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Positionen der Halbwellenplatte und der Fl\u00fcssigkristallzellen vertauscht seien. Das Klagepatent schreibe nicht vor, dass der Polarisationsschalter allein daf\u00fcr sorgen m\u00fcsse, einen einheitlichen Ausgab-Polarisationszustand (Ausgabe-SOP) zu erreichen. Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Polarisationsrotator liege auch bei der Wandlung von zirkularem Licht vor. Schlie\u00dflich gebe der Klagepatentanspruch keine strenge Reihenfolge der im Anspruch offenbarten Bauteile im System vor. Hilfsweise liege jedenfalls eine \u00e4quivalente Verletzung vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagten zu 1), 2) und 3) h\u00e4tten angegriffene Ausf\u00fchrungsformen im Inland beworben. Die Beklagten zu 4) und 5) hafteten als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) und zu 3) zudem auch f\u00fcr ihre Handlungen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A SL.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, sowie<\/li>\n<li>4.<br \/>\nnur die Beklagten zu 2) und 3): die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittel-baren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter B.I.l. bezeichne\u00acten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvoll\u00aczieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 2) bzw. 3) &#8211; Kosten herauszugeben;<br \/>\n5.<br \/>\nnur die Beklagten zu 1), 2) und 3): die unter B.I.L bezeichneten, seit dem 5. November 2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den ge-werblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>1. die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter und hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen.<br \/>\nPolarisationsumwandlungssysteme umfassend:<br \/>\neine Polarisationsstrahlteiler (PBS) -Platte oder einen Polarisationsstrahlteiler-Kubus, welche(r) konfiguriert ist um zuf\u00e4llig polarisierte, ein Bild enthaltende Lichtb\u00fcndel von einer Projektor- Linse zu empfangen und einen ersten Polarisationszustand (SOP) aufweisende erste Lichtb\u00fcndel auf einen ersten Lichtweg zu lenken, und um einen zweiten SOP aufweisende zweite Lichtb\u00fcndel auf einen zweiten Lichtweg zu lenken;<br \/>\neinen Polarisationsschalter, welcher operabel ist, um erste und zweite Lichtb\u00fcndel jeweils von dem ersten bzw. dem zweiten Lichtweg zu empfangen und um die Polarisationszust\u00e4nde den ersten SOP der ersten und zweiten Lichtb\u00fcndel wahlweise in eine der Alternativen erster Ausgabe-SOP und zweiter Ausgabe-SOP umzuwandeln und um den zweiten SOP der zweiten Lichtb\u00fcndel gleichzeitig in die jeweils andere Alternative (zweiter Ausgabe-SOP oder erster Ausgabe-SOP) umzuwandeln: und<br \/>\neinen Polarisationsdreher, wobei der Polarisationsdreher auf dem ersten Lichtweg angeordnet ist und operabel ist- um den ersten SOP in den zweiten SOP umzuwandeln, oder der Polarisationsdreher auf dem zweiten Lichtweg angeordnet ist und operabel ist, um den zweiten Ausgabe-SOP in den ersten Ausgabe-SOP umzuwandeln und umgekehrt:<br \/>\nein auf dem zweiten Lichtweg angeordnetes Reflektor-Element,<br \/>\nwobei um den zweiten Lichtweg auf im Wesentlichen \u00e4hnliche Orte auf einer Projektionsfl\u00e4che zu zu lenken wie der erste Lichtweg mindestens einer der folgenden Punkte erf\u00fcllt ist:<br \/>\n(i) das Reflektor-Element ist verkippbar;<br \/>\n(ii) der Polarisationsstrahlteiler ist verkippbar;<br \/>\n(iii) das Polarisationsumwandlungssystem umfasst au\u00dferdem eine Linse oder ein Element mit optischer Wirkung, wobei diese Linse oder dieses Element mit optischer Wirkung mechanisch dezentriert werden kann<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n2. die Beklagten gem\u00e4\u00df den Antr\u00e4gen laut Klageschrift, Ziffer I.2 bis II zu verurteilen mit der Ma\u00dfgabe, dass Bezugnahmen auf den Antrag zu I.l sich als Bezugnahmen auf den obigen Antrag 1. verstehen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und zu 3) bis 5) sind der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich der Benutzungshandlungen teilweise unschl\u00fcssig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C werde seit 2014 nicht mehr vertrieben; die Beklagte zu 1) habe nach Erteilung des Klagepatents keine Benutzungshandlungen im Inland vorgenommen. Benutzungshandlungen der Beklagten zu 3) seien nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D verletze das Klagepatent nicht. Diese mache weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise von den Merkmalen des Klagepatentanspruchs Gebrauch. Es l\u00e4ge weder ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Polarisationsrotator noch ein \u2013schalter vor. Ein Rotator liege nur dann in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Form vor, wenn er linear polarisiertes Licht umwandele. Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Polarisationsschalter liege nur dann vor, wenn er Lichtb\u00fcndel derselben Polarisation empfange und diese in umgewandelter Form, aber mit dem gleichen SOP wieder ausgebe. Ferner gebe der Klagepatentanspruch eine sequentielle Reihenfolge der genannten Bauteile vor, so dass sich der Polarisationsrotator vor dem Polarisationsschalter befinden m\u00fcsse. Eine \u00e4quivalente Patentverletzung sei ausgeschlossen, da der Klagepatentanspruch eine bewusste Auswahlentscheidung treffe.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen der anderen Beklagten vollumf\u00e4nglich an. Sie \u2013 die Beklagte zu 2) &#8211; habe seit 2014 nur ein Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D verkauft und zwar an die E Ltd. Da es sich hierbei um ein offenbar mit der Kl\u00e4gerin verbundenes Unternehmen handele, sei sie von einer konkludenten Zustimmung der Kl\u00e4gerin ausgegangen. Ansonsten liege ein Fall der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung vor.<\/li>\n<li>\nAuf die Einrede der Beklagten hin hat die Kl\u00e4gerin den Beklagten aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 20.06.2018 (Bl. 169 GA) Sicherheit wegen der Prozesskosten in H\u00f6he von EUR 69.500,00 geleistet (vgl. die in Anlage BM16-EP\u2018XXX vorgelegte Kopie der Einzahlungsquittung).<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 02.07.2019 (Bl. 248 ff. GA).<\/li>\n<li>\nE n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Eine Entscheidung in Bezug auf die Beklagte zu 1) durfte ergehen (hierzu unter I.). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG (hierzu unter II.). Da die Beklagten entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland anbieten, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im tenorierten Umfang zu (hierzu unter III. und IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kammer ist an einer Entscheidung in Bezug auf gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Anspr\u00fcche nicht gehindert. Zwar ist das Verfahren auf Grund der Insolvenz der Beklagten zu 1) grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 240 S. 1 ZPO unterbrochen. Allerdings wird nach \u00a7 249 Abs. 3 ZPO durch die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verk\u00fcndung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert. So liegt der Fall hier. Die Insolvenz der Beklagten zu 1) und damit der die Unterbrechung begr\u00fcndende Umstand trat erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ein.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind Erzeugnisse nach Klagepatentanspruch 1, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Projektionssystem zur Projektion von Bildern f\u00fcr ein dreidimensionales Betrachtungserlebnis.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik ist bekannt, dreidimensionale (3D) Bilder mittels einer dem Projektor nachfolgenden Polarisationssteuerung und polarisationssteuernder Brillen zu synthetisieren.<\/li>\n<li>Eine aus dem Stand der Technik bekannte Polarisationssteuerung zeigt das Klagepatent in der nachfolgend eingeblendeten Figur 1:<\/li>\n<li>Bei dieser Implementierung treten fast parallele Strah\u00aclen aus der Linse 10 aus, welche von einer Pupille 12 in der Linse 10 zu stammen scheinen und zu Punkten auf einer Projektionsfl\u00e4che 14 konvergieren. Die Strahlb\u00fcndel A, B und C in Figur 1 formen Punkte am unteren Ende, dem Zentrum bzw. dem oberen Ende einer Projektionsfl\u00e4che 14. Das Licht 20, welches aus der Projektionslinse austritt, ist zuf\u00e4llig polarisiert und in Figur 1 als sowohl s- als auch p-polarisiertes Licht dargestellt [s-polarisiertes Licht wird \u00fcblicherweise als \u201ao\u2018, p-polarisiertes Licht als Doppelpfeil dargestellt]. Das Licht 20 durchl\u00e4uft einen linearen Polarisator 22, was nach dem Polarisator 22 zu einem einzigen Pola\u00acrisationszustand f\u00fchrt. Der dazu senkrechte Polarisati\u00aconszustand wird absorbiert (oder reflektiert). Der Licht\u00acfluss hinter dem Polarisator 22 betr\u00e4gt typischerweise weniger als die H\u00e4lfte des urspr\u00fcnglichen Flusses, was zu einem dunkleren finalen Bild f\u00fchrt. Der Polarisati-onsschalter 30 ist mit der Bildabfolge (den Bildrahmen) synchronisiert und der Polarisationszustand 24 hinter dem Polarisationsschalter wird alterniert, sodass Bilder mit abwechselnd orthogonaler Polarisation auf der Projektionsfl\u00e4che entstehen. Polarisationsselektive \u201eAugenbekleidung\u201c l\u00e4sst Bilder einer Polarisation zu dem linken Auge und Bilder der dazu orthogonalen Polarisation zu dem rechten Auge durch. Indem den beiden Augen jeweils unterschiedliche Bilder angezeigt werden, k\u00f6nnen 3D-Bilder synthetisiert werden. Nach dem Klagepatent ist hieran nachteilig, dass mehr als 50 % des Lichts durch den Polarisator absorbiert werden und das Bild damit nur noch halb so hell ist wie in \u00fcblichen 3D-Kinos. Dies beschr\u00e4nke die Gr\u00f6\u00dfe des f\u00fcr 3D-Anwendungen genutzten Kinos oder f\u00fchre f\u00fcr das Publikum zu einem weniger erstrebenswerten Seherlebnis.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt als weiteren Stand der Technik einen in der Druckschrift US 6.206.532 offenbarten Projektor, bei welchem unpolarisiertes Licht von einem Strahlteiler in zwei Polarisationen geteilt wird. Die Polarisation des einen Strahls wird transformiert, die Strahlen werden wieder zusammengef\u00fchrt und dann einem r\u00e4umliche Lichtmodulator zugef\u00fchrt, um ein Bild zu erzeugen.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend stellt sich das Klagepatent implizit die Aufgabe, die oben genannten Nachteile zu minimieren und ein helleres Bild bei der 3D-Projektion zu erreichen. Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Polarisationsumwandlungssystem gem\u00e4\u00df dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>Polarisationsumwandlungssystem, umfassend:<br \/>\n1. eine Polarisationsstrahlsplitter (PBS)-platte oder -w\u00fcrfel (112, 212, 312, 412, 712),<br \/>\na) der konfiguriert ist f\u00fcr den Empfang von willk\u00fcrlich polarisierten Lichtb\u00fcndeln, die ein Bild von einer Projektionslinse (122, 722) enthalten, und<br \/>\nb) f\u00fcr das Leiten von ersten Lichtb\u00fcndeln, die einen ersten Polarisationszustand (SOP) aufweisen, entlang eines ersten Lichtpfades und<br \/>\nc) f\u00fcr das Leiten von zweiten Lichtb\u00fcndeln, die einen zweiten Polarisationszustand (SOP) aufweisen, entlang eines zweiten Lichtpfades;<br \/>\n2. einen Polarisationsrotator (114, 214, 648, 714),<br \/>\na) wobei der Polarisationsrotator an dem ersten Lichtpfad liegt und<br \/>\nb) wirksam ist f\u00fcr die Translation des ersten SOP in den zweiten SOP oder<br \/>\nc) wobei der Polarisationsrotator an dem zweiten Lichtpfad liegt und<br \/>\nd) wirksam ist f\u00fcr die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP; gekennzeichnet durch<br \/>\n3. einen Polarisationsschalter (120, 220, 320, 520, 620, 720),<br \/>\na) der wirksam ist f\u00fcr den Empfang von ersten und der zweiten Lichtb\u00fcndeln jeweils von dem ersten und dem zweiten Lichtpfad und<br \/>\nb) f\u00fcr die selektive Translation der Polarisationszust\u00e4nde der ersten und der zweiten Lichtb\u00fcndel in einen eines ersten Ausgangs-SOP und eines zweiten Ausgangs-SOP; und<br \/>\n4. ein Reflektorelement (116, 216, 316, 516, 616, 716),<br \/>\na) das sich an einem zweiten Lichtpfad befindet,<br \/>\nb) wobei f\u00fcr das Lenken des zweiten Lichtpfads als ersten Lichtpfad in Richtung auf im Wesentlichen \u00e4hnliche Orte auf einem Projektionsschirm zumindest einer der folgenden Kriterien gilt:<br \/>\naa) (i) das Reflektorelement l\u00e4sst sich kippen;<br \/>\nbb) (ii) der Polarisationsstrahlsplitter l\u00e4sst sich kippen; und<br \/>\ncc) (iii) das Polarisationsumwandlungssystem umfasst ferner eine Linse oder ein Element mit einer optischen Kraft, wobei die Linse oder das Element mit der optischen Kraft mechanisch dezentriert werden kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 1 Nr. 1 PatG. Entsprechend verletzen die Beklagten das Klagepatent, indem sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anbieten, in den Verkehr bringen und zu den genannten Zwecken einf\u00fchren und besitzen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Parteien gehen \u00fcbereinstimmend zu Recht davon aus, dass es sich bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Polarisationsumwandlungssysteme handelt, welche \u00fcber einen Polarisationsstrahlsplitter im Sinne der Merkmalsgruppe 1 des Klagepatentanspruchs 1 verf\u00fcgen. Auf der nachfolgend eingeblendeten, der Klageerwiderung (S. 6, Bl. 99 GA) entnommenen Skizze ist der Lichtweg innerhalb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F dargestellt. Dieser unterscheidet sich von dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform G dahingehend, dass die mit den Ziffern XX\/XX gekennzeichneten Bauteile und die Bauteile XX\/XX\/XX in ihrer Position auf dem Lichtweg vertauscht sind.<\/li>\n<li>Bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen trifft das zuf\u00e4llig polarisierte Licht auf ein lichtstrahlteilendes Element 18, welches das Licht in das Lichtb\u00fcndel 13 mit einem ersten linearen Polarisationszustand und in die Lichtb\u00fcndel 14 und 22, die einem zum Polarisationszustand des ersten Lichtb\u00fcndels orthogonalen zweiten Polarisationszustand aufweisen.<\/li>\n<li>Hierbei ist es unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung, dass der zweite Lichtpfad bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in zwei Unterpfade aufgespalten ist, die einmal oberhalb und einmal unterhalb des ersten Lichtpfads verlaufen. Funktional geht es in dem betreffenden Merkmal darum, das Licht in zwei Polarisationszust\u00e4nde aufzuspalten. Das Licht soll auf zwei unterschiedlichen Lichtpfaden gleitet werden. Wie diese Lichtpfade konkret ausgestaltet sind, ob also die Aufsplittung in weitere Pfade m\u00f6glich ist, l\u00e4sst der Anspruchswortlaut insoweit offen und stellt dies in das Ermessen des Fachmanns. Mithin ist die Merkmalsgruppe 1 in beiden Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber einen Polarisationsrotator im Sinne der Merkmalsgruppe 2,<\/p>\n<p>a) wobei der Polarisationsrotator an dem ersten Lichtpfad liegt und<br \/>\nb) wirksam ist f\u00fcr die Translation des ersten SOP in den zweiten SOP oder<br \/>\nc) wobei der Polarisationsrotator an dem zweiten Lichtpfad liegt und<br \/>\nd) wirksam ist f\u00fcr die Translation des zweiten SOP in den ersten SOP.<\/li>\n<li>Was unter einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Polarisationsrotator zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch seine Anspr\u00fcche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Patentschriften bilden im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Allerdings erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Aus dem Anspruchswortlaut folgt, dass es sich bei dem Polarisationsrotator um ein Bauteil handelt, welches sich lediglich auf einem der beiden Lichtpfade befindet und welches eine \u00c4nderung des Polarisationszustands auf diesem Lichtpfad bewirkt, und zwar, im Unterschied zum Polarisationsschalter, nicht wahlweise ansteuerbar. Es handelt sich also um ein statisches Element, dessen prim\u00e4re Funktion es ist, die Polarisationszust\u00e4nde beider Lichtpfade derart anzugleichen, dass sie nach dem Austritt aus dem Polarisationsumwandlungssystem denselben Polarisationszustand aufweisen.<\/li>\n<li>Unerheblich ist hierbei, ob das Licht auf dem Lichtpfad unmittelbar vor Eintreffen auf den Polarisationsrotator denselben Polarisationszustand aufweist wie unmittelbar nach Austritt aus dem Polarisationsstrahlteiler. Die Weiterverarbeitung der Lichtb\u00fcndel ist insoweit unsch\u00e4dlich, als dass es ausreicht, wenn die Lichtb\u00fcndel auf den beiden Lichtpfaden, bevor eines der Lichtb\u00fcndel den Polarisationsrotator durchl\u00e4uft, zwei unterschiedliche Polarisationszust\u00e4nde aufweisen. Denn sonst w\u00fcrde der Polarisationsrotator seiner Angleichungsfunktion nicht mehr nachkommen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt eine Zwischenverarbeitung in Form einer Polarisationsver\u00e4nderung auf einem der Lichtpfade nicht zu einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs erster bzw. zweiter Polarisationszustand in den Merkmalsgruppe 1 und 2. Hierbei ist der Beklagten zuzugestehen, dass Patentanspr\u00fcche in der Regel so auszulegen sind, dass die gleichen Begriffe die gleiche Bedeutung haben (BGH, GRUR 2017, 152 &#8211; Zungenbett). Dies ist hier indes der Fall. Der Polarisationsstrahlteiler definiert nach Merkmalsgruppe 1 einen ersten und einen zweiten Lichtpfad, wobei die Lichtb\u00fcndel des ersten Lichtpfades einen ersten und die Lichtb\u00fcndel des zweiten Lichtpfades einen zweiten Polarisationszustand aufweisen. Bei dem ersten Polarisationszustand handelt es sich mithin um den Polarisationszustand der Lichtb\u00fcndel des ersten Lichtpfades, bei dem zweiten Polarisationszustand um denjenigen Polarisationszustand der Lichtb\u00fcndel auf dem zweiten Lichtpfad. Selbst wenn nun die Lichtb\u00fcndel vor Eintritt in den Polarisationsrotator in ihrem Polarisationszustand ver\u00e4ndert werden, so handelt es sich doch weiterhin um den Polarisationszustand der Lichtb\u00fcndel des ersten Lichtpfades, mithin um Lichtb\u00fcndel mit einem ersten Polarisationszustand. Denn zur Erreichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile ist es notwendig, aber auch hinreichend, wenn die Lichtb\u00fcndel der beiden Lichtpfade vor Eintritt in den Rotator unterschiedliche Polarisationszust\u00e4nde aufweisen, die zu ihrer Unterscheidung als \u201eerste\u201c und \u201ezweite\u201c Polarisationszust\u00e4nde bezeichnet werden.<\/li>\n<li>Selbst wenn man dem Beklagtenvortrag folgen m\u00f6chte, dass der Fachmann unter einer Ver\u00e4nderung in zirkularer Form immer eine Phasenverschiebung und nie eine Drehung versteht, so entspricht dies nicht dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents. Das Klagepatent beschreibt in Abschnitt [0030] das in Figur 6 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel. Hier hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eIn diesem Fall ist jener Polarisationsschalter 520 ein Polarisationsschalter f\u00fcr zirkul\u00e4re Polarisation [\u2026]\u201c<br \/>\nIn der nachfolgend eingeblendeten Figur 6 findet sich direkt vor dem Polarisationsschalter 520 ein Bauteil mit der Ziffer 514.<\/li>\n<li>Dieses ist zwar in der Klagepatentbeschreibung nicht ausdr\u00fccklich beschrieben. Allerdings handelt es sich nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis um einen Polarisationsrotator, da in s\u00e4mtlichen anderen Figuren der Klagepatentschrift (mit lediglich einer Ausnahme, n\u00e4mlich Ziffer 648) dieses Bauteil mit einer Ziffernfolge mit der Endziffer \u201e14\u201c bezeichnet wird (114, 214, 714). Mithin wird in dieser Figur ein Polarisationsumwandlungssystem offenbart, dessen Polarisationsschalter und damit auch dessen Polarisationsrotator in der Lage sind, zirkulares Licht zu verarbeiten. Die Klagepatentschrift bildet insoweit, wie oben dargestellt, ihr eigenes Lexikon.<\/li>\n<li>Unter Heranziehung dieser Auslegung handelt es sich bei der zweiteilig ausgestalteten Halbwellenplatte XX\/XX in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Polarisationsrotator. Die Halbwellenplatten wandeln bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D die Lichtb\u00fcndel des zweiten Lichtwegs entweder in links- oder rechtszirkulares Licht um, so dass nach Austritt aus der Halbwellenplatte s\u00e4mtliche Lichtb\u00fcndel, also die Lichtb\u00fcndel, die durch die Halbwellenplatte gelaufen sind und das andere Lichtb\u00fcndel, denselben Polarisationszustand aufweisen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C wird linear polarisiertes Licht umgewandelt. Der Aufbau entspricht hier dem des in Figur 2 des Klagepatents offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber einen Polarisationsschalter nach Merkmal 3, der<br \/>\na) wirksam ist f\u00fcr den Empfang von ersten und der zweiten Lichtb\u00fcndeln jeweils von dem ersten und dem zweiten Lichtpfad und<br \/>\nb) f\u00fcr die selektive Translation der Polarisationszust\u00e4nde der ersten und der zweiten Lichtb\u00fcndel in einen eines ersten Ausgangs-SOP und eines zweiten Ausgangs-SOP.<\/li>\n<li>Aus dem Anspruchswortlaut folgt, dass der Polarisationsschalter in der Lage sein muss, Lichtb\u00fcndel der durch den Strahlteiler aufgespaltenen Lichtpfade zu empfangen und den Polarisationszustand des empfangenen Licht ansteuerbar in einen anderen Polarisationszustand zu wechseln. Der Hauptzweck des betreffenden Bauteils liegt in seiner wahlweisen Ansteuerbarkeit. Bei s\u00e4mtlichen anderen Bauteilen des streitgegenst\u00e4ndlichen Systems handelt es sich um statische Bauteile, die nicht von au\u00dfen gesteuert werden k\u00f6nnen. Um am Ende auf der Leinwand aber Bildfolgen mit wechselnden SOPs zu erhalten, muss eines der Bauteile ansteuerbar und in der Lage sein, nach Wahl einen von zwei SOPs auszugeben. Dies ist die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe des Polarisationsschalters.<\/li>\n<li>Eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass dieser gleichm\u00e4\u00dfige Ausgabe-SOP auf der Leinwand allein durch den Polarisationsschalter ohne Zusammenwirken mit anderen Bauteilen hergestellt werden muss, l\u00e4sst sich dem Anspruchswortlaut hingegen nicht entnehmen. Dies deckt sich mit den Ausf\u00fchrungsbeispielen und der Beschreibung. In den Figuren 2, 3, 6, 7 und 8 werden jeweils klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen offenbart, in welchen auf einem der Lichtpfade eine Halbwellenplatte verbaut ist, welche den SOP dreht. Ohne die Implementierung dieser Halbwellenplatte w\u00e4re der Polarisationsschalter gar nicht in der Lage einen einheitlichen Ausgabe-SOP herzustellen. Ein enges funktionales Zusammenwirken dieser beiden Bauteile ist mithin in der Klagepatentschrift bereits angelegt.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt der Anspruchswortlaut ebenfalls keine Reihenfolge der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Positionierung der einzelnen im Klagepatentanspruch aufgef\u00fchrten Bauteile vor. Es handelt sich um eine blo\u00dfe Aufz\u00e4hlung; die genaue Positionierung im System wird dem Fachmann \u00fcberlassen und bestimmt sich allein danach, ob die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Funktionen durch das Bauteil in der gew\u00e4hlten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Position erreicht werden k\u00f6nnen. Zwar sind in den Ausf\u00fchrungsbeispielen und der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung ausschlie\u00dflich Systeme offenbart, bei welchen sich der Polarisationsschalter hinter dem Rotator befindet, allerdings schr\u00e4nken Ausf\u00fchrungsbeispiele, wie oben dargelegt, die technische Lehre nicht ein.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei den in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verbauten Fl\u00fcssigkristallzellen, die in der unter I.3 eingeblendeten Skizze mit den Ziffern 10, 13 und 18 bezeichnet sind, um klagepatentgem\u00e4\u00dfe Polarisationsschalter. Sie sind in der Lage, je nach Ansteuerung links- oder rechtszirkulares Licht auszugeben. Es ist unerheblich, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C diese nach den Halbwellenplatten, in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D aber vor den Halbwellenplatten verbaut sind. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform G sind die Bauteile entsprechend der Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents angeordnet so dass auch die Beklagte zu Recht nicht in Abrede stellt, dass es sich bei den Fl\u00fcssigkristallzellen um Polarisationsschalter handelt. Aber auch in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D liegen klagepatentgem\u00e4\u00dfe Polarisationsschalter vor, da diese in der Lage sind, in Zusammenwirken mit den Halbwellenplatten bei Austritt aus dem Gesamtsystem einen einheitlichen Polarisationszustand herzustellen.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen, von den Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt, \u00fcber ein Reflektorelement mit der in der Merkmalsgruppe 4 genannten Ausgestaltung.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nFeststellbare Benutzungshandlungen nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C und D haben s\u00e4mtliche Beklagten vorgenommen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (D und C) nach Erteilung des Klagepatents im Inland angeboten. Ferner ist ihr als Muttergesellschaft des H-Konzerns die Vertriebshandlung der Beklagten zu 2) zuzurechnen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausf\u00fchrungen zu III.2.b).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Anbieten ist eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067). Ma\u00dfgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 15 U 19\/14 = GRUR-RS 2014, 16067). Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten ist grunds\u00e4tzlich nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te) oder ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16 \u2013 Rn. 97 bei Juris m.w.N.).<\/li>\n<li>Ein Mittel f\u00fcr das Anbieten ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet, da dies bereits dazu bestimmt und geeignet ist, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler).<\/li>\n<li>Ein Internetangebot stellt dabei nicht schon deshalb ein inl\u00e4ndisches Angebot dar, weil die betreffende Internetseite im Inland aufgerufen werden kann. Notwendig ist vielmehr ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. A. Rn. 296). Auf die tats\u00e4chliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, wie das Angebot aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland zu verstehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 \u2013 Az. 6 U 54\/06 \u2013 Rn. 99 bei Juris \u2013 SMD-Widerstand).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat bei Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in beiden Versionen im Inland angeboten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Angebotshandlung liegt in dem Datenblatt nach Anlage BM26, das auf der Homepage www.H.com auch nach Erteilung des Klagepatents heruntergeladen werden konnte. Dieses Datenblatt ist als Angebot der Beklagten zu 1) hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C und D zu werten.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nZwar werden die Internetseiten nunmehr m\u00f6glicherweise von der A SL betrieben. Dies schlie\u00dft aber Angebote der Beklagten zu 1) auf diesen Seiten nicht aus; insbesondere, da es sich bei ihr um die Muttergesellschaft der A SL handelt.<\/li>\n<li>Das von der Internetseite herunterladbare Datenblatt (vorgelegt in Anlage BM26) weist konkret auf die Beklagte zu 1) als Anbieterin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hin. Dieses Datenblatt enth\u00e4lt am Rand der zweiten Seite den Zusatz:<\/li>\n<li>\u201eDocument and pictures not contractual, the informations on this product sheet can be changed by H I at any time without notice.\u201c<\/li>\n<li>Auf Deutsch:<\/li>\n<li>\u201eDokument und Bilder sind nicht vertraglich; die Informationen auf diesem Datenblatt k\u00f6nnen von H I zu jeder Zeit ohne Vorwarnung ge\u00e4ndert werden.\u201c (\u00dcbersetzung des Gerichts).<\/li>\n<li>Dem kann entnommen werden, dass die beschriebenen Produkte von der Beklagten zu 1) stammen, sich diese aber im Falle eines Vertragsschlusses nicht an die wiedergegebenen technischen Spezifikationen gebunden sieht. Dass die Beklagte zu 1) derartige Vorbehalte hinsichtlich eines Vertragsschlusses macht, kann nur so verstanden werden, dass Kaufvertr\u00e4ge \u00fcber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit ihr abgeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ferner wird im Datenblatt die Marke \u201eH\u201c benutzt, die der Beklagten zu 1) geh\u00f6rt. Auf der ersten Seite des Datenblatts hei\u00dft es zudem \u201eDesigned by H in France\u201c, was auf die Beklagte zu 1) und nicht auf die in Spanien ans\u00e4ssige A SL hindeutet.<\/li>\n<li>Dies alles zeigt jedenfalls in der Gesamtschau, dass es sich bei den gezeigten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Produkte der Beklagten zu 1) handelt, welche hier angeboten werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen stellt das Datenblatt ein Anbieten dar, denn es ist geeignet, die Nachfrage nach den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu f\u00f6rdern. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsf\u00fchrungsformen werden werbend dargestellt (\u201eJ\u201c); das Datenblatt erm\u00f6glicht einem potenziellen Kunden, sich f\u00fcr die gezeigten Produkte zu entscheiden.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Verwendung der englischen Sprache im Datenblatt steht einem inl\u00e4ndischen Angebot nicht entgegen. Zum einen kann bei spezialisierten technischen Ger\u00e4ten wie den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angenommen werden, dass potenzielle Kunden die englische Sprache verstehen, insbesondere da kein l\u00e4ngerer Text vorhanden ist, sondern prim\u00e4r technische Daten. Zum anderen ist der Rest der Internetseiten auch in Deutsch verf\u00fcgbar.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nVor dem Hintergrund des unstreitigen Datenblatts stellt sich das allgemeine Bestreiten (S. 3 Duplik = Bl. 225 GA) von Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) im Inland als unbeachtlich dar.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Datenblatt stellt auch ein Angebot f\u00fcr beide Versionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar.<\/li>\n<li>Dass sich das Datenblatt hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C auf eine nicht mehr angebotene Ausf\u00fchrungsform bezieht \u2013 wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.07.2019 vorgetragen haben \u2013 l\u00e4sst sich nicht feststellen. Zwar mag es sein, dass teilweise Datenbl\u00e4tter, Betriebsanleitungen etc. von Produkten erh\u00e4ltlich sind, die nicht mehr vertrieben werden. Dies bedarf jedoch insbesondere bei werbenden Datenbl\u00e4tter eines besonderen Hinweises, der hier fehlt.<\/li>\n<li>Vielmehr versteht ein potenzieller Abnehmer das Datenblatt nach Anlage BM26 als Werbung f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen C und D (sowie f\u00fcr das nicht angegriffene Produkt VPSP-08100). Er entnimmt dem Datenblatt, dass sich diese beiden Produkte hinsichtlich der \u201edark time\u201c unterscheiden und er je nach Anwendungsbereich und seinen technischen Bed\u00fcrfnissen zwischen den genannten Modellen ausw\u00e4hlen kann. Dass eines davon \u2013 konkret die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C \u2013 nicht mehr erh\u00e4ltlich ist, geht aus dem Datenblatt nicht hervor. Auch ansonsten l\u00e4sst sich im Zusammenhang mit dem Datenblatt kein Hinweis ersehen, dass eines der dargestellten Modelle nicht mehr erh\u00e4ltlich ist. Entsprechend werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch auf der Internetseite www.Ha.com nicht als \u201eeingestellte Produkte\u201c gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob weitere Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) festgestellt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat nach Erteilung des Klagepatents inl\u00e4ndische Benutzungshandlungen (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) vorgenommen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nach Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents auf ihren Internetseiten angeboten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAuf den Internetseiten der Beklagten zu 2) (vgl. die in Anlage BM27 vorgelegten Ausz\u00fcge mit dem Stand 06.05.2019) wird eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform werbend dargestellt, wobei sich die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00e4u\u00dferlich nicht unterscheiden.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) hat zudem vorgetragen, bei ihren Angeboten nicht zwischen den beiden Modellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterschieden zu haben. Dies ist in Bezug auf das Bild auf der Internetseite unstreitig \u2013 in einem anderen Zusammenhang unterscheidet die Beklagte zu 2) dagegen sehr wohl zwischen den beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Auf ihren Internetseiten ist das in Anlage BM28 vorgelegte Datenblatt der Beklagten zu 1) erh\u00e4ltlich, das dem Datenblatt in Anlage BM26 entspricht. Wie oben dargelegt ist dieses Datenblatt als Angebot sowohl f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C als auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen. Durch die Aufnahme des Datenblatts auf ihrer Internetseite bietet die Beklagte zu 2) beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEs steht nach dem oben ausgef\u00fchrten Verst\u00e4ndnis des Anbietens (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) einer Benutzungshandlung nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2) keine unmittelbare Bestellm\u00f6glichkeit auf ihrer Internetseite vorsieht, sondern nach Interessensbekundungen konkrete Angebote unterbreitet. Die Internetseite der Beklagten zu 2) mit dem Datenblatt f\u00f6rdert jedenfalls die Nachfrage, die die Beklagte zu 2) zu befriedigen erm\u00f6glicht. Auch ist es f\u00fcr ein Anbieten nicht erforderlich, dass es zu Absatzgesch\u00e4ften gekommen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat ferner eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland am 18.10.2017 an eine Gesellschaft der Kl\u00e4gerin (E Ltd) geliefert (vgl. den Lieferschein in Anlage BM13).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zu 2) einwendet, diese Lieferung sei letztlich mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin erfolgt, greift dies nur teilweise gegen die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin durch. Testk\u00e4ufe sind im Patentrecht zum Nachweis von Patentverletzungen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, sofern der Mitbewerber nicht reingelegt wird oder verwerfliche Mittel angewendet werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.01.2010 \u2013 I-2 U 131\/08 \u2013 Rn. 93 f. bei Juris \u2013 Interframe dropping; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. B. Rn. 295). Zwar wird angenommen, dass die Lieferung im Rahmen eines Testkaufs selbst wegen Ersch\u00f6pfung nicht rechtswidrig ist (BGH, GRUR 2013, 1230 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung). Allerdings besteht gleichwohl die f\u00fcr den Unterlassungsantrag notwendige Erstbegehungsgefahr, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) auch an andere Abnehmer geliefert h\u00e4tte. Unredliche Mittel hat die Kl\u00e4gerin beim Testkauf nicht eingesetzt. Die Beklagte zu 2) hat auch nicht vorgetragen, dass sie an andere Besteller nicht geliefert h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen liegt eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 2) schon in Form des Anbietens (siehe oben) vor.<br \/>\n3.<br \/>\nEine nach der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents am 5.11.2014 begangene Benutzungshandlung der Beklagten zu 3) l\u00e4sst sich ebenfalls feststellen. Diese hat patentverletzende Erzeugnisse angeboten. In Bezug auf das Inverkehrbringen l\u00e4sst sich allerdings keine Benutzungshandlung der Beklagten zu 3) feststellen. Hierzu fehlt es bereits an schl\u00fcssigem Vortrag der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin Angebot kann allerdings nicht auf den aktuellen Internetseiten www.H.com ersehen werden. Soweit nunmehr auf der englischen Fassung der Homepage (nicht aber in der deutschen Version) allgemein unter anderem ein deutsches Verkaufsb\u00fcro genannt wird (vgl. S. 17 im Anlagenkonvolut nach Anlage BM25), ist dies nicht ausreichend konkret, um einen Bezug zur Beklagten zu 3) und (zugleich) zu den angegriffen Ausf\u00fchrungsformen herzustellen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Ver\u00f6ffentlichung des als Anlage BM 10 vorgelegten Datenblatts auf der Homepage www.H.com, welches am 6.11.2014 und damit nach Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents abrufbar war, stellt hingegen eine Angebotshandlung der Beklagten zu 3) dar.<\/li>\n<li>Insoweit wird hinsichtlich der Klassifizierung der Ver\u00f6ffentlichung des Datenblatts als Angebotshandlung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen unter III.1.b) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die betreffende Angebotshandlung ist der Beklagten zu 3) zuzurechnen. Sie ist ausweislich des als Anlage BM 1-3-1 vorgelegten Ausdrucks der Homepage www.H.com neben der Beklagten zu 1) und der A konkret mit ihrer Postanschrift als Ansprechpartnerin aufgef\u00fchrt und zeichnet sich nach dem ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont mitverantwortlich f\u00fcr die \u00fcber die betreffende Homepage ver\u00f6ffentlichten Inhalte und insbesondere f\u00fcr den Vertrieb nach Deutschland.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagten zu 4) und zu 5) haften als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) und der A SL.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen. Dabei ist im Falle der schuldhaften Verletzung, derer es f\u00fcr den Unterlassungsanspruch nicht bedarf, eines Patents durch eine Gesellschaft grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass dies auf dem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH, GRUR 2016, 257, Rn. 115 ff. \u2013 Glasfasern II). Deshalb hat der Verletzte \u2013 dem grunds\u00e4tzlich die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr alle Anspruchsvoraussetzungen obliegt \u2013 regelm\u00e4\u00dfig keinen Anlass n\u00e4her zur pers\u00f6nlichen Verantwortlichkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vorzutragen (BGH, a.a.O., Rn.119). Vielmehr obliegt dem gesetzlichen Vertreter der verletzenden Gesellschaft eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Hierbei hat er gegebenenfalls insbesondere darzulegen, weshalb er keinen Anlass hatte, sich eine Entscheidung \u00fcber die angegriffenen Handlungen vorzubehalten und welche organisatorischen Ma\u00dfnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern (BGH, a.a.O., Rn. 120).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten zu 4) und zu 5) waren bei der Beklagten zu 1) und der A SL auch gesetzliche Vertreter im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung. Dass sie f\u00fcr die Beachtung gewerblicher Schutzrechte nicht zust\u00e4ndig waren, ist nicht dargetan.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagten zu 4) und zu 5) haften als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) f\u00fcr deren Benutzungshandlungen (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben).<\/li>\n<li>Sie haften ferner als gesetzliche Vertreter der hier nicht verklagten A SL. Dass die A SL Benutzungshandlungen nach Erteilung des Klagepatents vorgenommen hat, wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>In beiden F\u00e4llen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 4) und 5) die notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Schutzrechtsverletzungen vorgenommen haben.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nBeim Beklagten zu 4) war die Haftung f\u00fcr Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu begrenzen. Es ist nicht ersichtlich, dass er im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung wirksam aus seinen \u00c4mtern ausgeschieden ist, weil nicht feststellbar ist, dass die Erkl\u00e4rung des R\u00fccktritts zu einer Beendigung seiner Organstellung gef\u00fchrt hat.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen. Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf stehen der Kl\u00e4gerin gegen keine der Beklagten zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen best\u00e4nde der Unterlassungsanspruch auch gegen\u00fcber den Beklagten zu 4), selbst wenn dieser als gesetzlicher Vertreter schon ausgeschieden w\u00e4re. Die Wiederholungsgefahr kann durch das Ausscheiden aufgrund der begangenen Verletzungshandlungen regelm\u00e4\u00dfig nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2009, 845, Rn. 47 \u2013 Internet-Videorecoder; Grabinski\/ Z\u00fclch, in Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 22).<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Beklagten zu 3) besteht ausgehend von der oben festgestellten Angebotshandlung eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Benutzungshandlung des Anbietens patentverletzender Erzeugnisse. Unerheblich ist hierbei, dass die Beklagte zu 3) im aktuellen Internetauftritt des H-Konzerns nicht mehr als Ansprechpartnern genannt ist. Die blo\u00dfe Einstellung der Patentverletzungshandlung und sogar die Aufgabe jeder gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigung beseitigen eine Wiederholungsgefahr n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig nicht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1046 \u2013 Brennwertkessel; BGH, GRUR 2001, 453 \u2013 TCM-Zentrum). Ferner besteht zumindest eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der weiteren von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Benutzungshandlungen. Denn bei einem Handelsunternehmen wie dem der Beklagten zu 3) begr\u00fcndet eine Angebotshandlung die Begehungsgefahr hinsichtlich s\u00e4mtlicher weiterer Benutzungshandlungen mit Ausnahme des Herstellens (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 6.04.2017, Az. I-2 U 51\/16, Rz. 181 \u2013 zitiert nach juris).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen bzw. deren gesetzliche Vertreter h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Der Anspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 3) ist jedoch auf die Benutzungshandlung des Anbietens begrenzt. Zwar gen\u00fcgt es f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur Rechnungslegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265 , 269 &#8211; Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Parteien sowohl dar\u00fcber streiten, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien dar\u00fcber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt. In einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (OLG D\u00fcsseldorf, 6.04.2017, Az. I-2 U 51\/16, Rz. 185 \u2013 zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Wie oben dargelegt, hat die Kl\u00e4gerin insoweit lediglich eine Angebotshandlung nachgewiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1), 4) und 5) sowie die Beklagten zu 1) 3) und 5) haften f\u00fcr die Patentverletzung als Gesamtschuldner, \u00a7 840 Abs. 1 BGB (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 PatG Rn. 21).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber den Beklagten ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ferner ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beschr\u00e4nkung des Tenors gegen\u00fcber der Beklagten zu 3) folgt aus der Akzessoriet\u00e4t des betreffenden Anspruchs zum Schadenersatzanspruch.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) und 3) keinen Anspruch auf Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Den hierf\u00fcr erforderlichen Inlandsbesitz der Beklagten zu 2) und 3) am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin weder vorgetragen noch ist dieser sonst ersichtlich. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) ist davon auszugehen, dass sie angegriffene Ausf\u00fchrungsformen erst bezieht, wenn eine konkrete Bestellung hierf\u00fcr vorliegt. Eine aktuelle Einbeziehung der Beklagten zu 3) in die Vertriebskette hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig vorgetragen.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAnspr\u00fcche auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, die geltend gemacht sind gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3), stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 3) lassen sich keine unmittelbaren Lieferungen ins Inland feststellen, die sie zur\u00fcckrufen k\u00f6nnten; hinsichtlich der Beklagten zu 2) war die Lieferung an eine Gesellschaft aus dem Konzern der Kl\u00e4gerin nicht rechtswidrig; weitere Lieferungen sind nicht dargetan worden.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDer Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) vom 8.07.2019, dem sich die Beklagte zu 2) vollumf\u00e4nglich mit ebenfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.07.2019 angeschlossen hat, rechtfertigt weder die Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO noch eine abweichende Entscheidung.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag waren Teilsicherheiten f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen Anspr\u00fcche gegen die verschiedenen Beklagten festzusetzen.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf EUR 350.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2932 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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