{"id":8213,"date":"2019-11-27T13:13:24","date_gmt":"2019-11-27T13:13:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8213"},"modified":"2019-11-27T13:15:47","modified_gmt":"2019-11-27T13:15:47","slug":"4a-o-48-19-fahrradanhaenger-mit-koerperaufnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8213","title":{"rendered":"4a O 48\/19 &#8211; Fahrradanh\u00e4nger mit K\u00f6rperaufnahme"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2931<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. August 2019, Az. 4a O 48\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Fahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys, wobei die K\u00f6rperaufnahme mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn eine flexible Matte und seitliche, in L\u00e4ngsrichtung der Matte wirkende Spannelemente, mit denen die flexible Matte in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform verspannt ist, sowie seitlich an der Matte, insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs, angeordnete Wandungen, die einem seitlichen Herausrutschen des Babys entgegenwirken, gegeben sind.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/li>\n<li>III. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung hinsichtlich Ziffer I. wird von einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 300.000,00 abh\u00e4ngig gemacht. Hinsichtlich Ziffer II. ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>T a t b e s t a n d<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 075 XXX B1 (Anlage AST4, nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 25.08.2003 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 10.09.2002 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 01.07.2009 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 16.06.2010 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die ehemals als \u201eA\u201c B GmbH und sodann als A GmbH firmierte (Handelsregisterauszug vorgelegt als Anlage AST3), ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat eine das Verf\u00fcgungspatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Unter dem 23.04.2019 hat das Bundespatentgericht nach \u00a7 83 Abs. 1 S. 1 PatG auf die Gesichts\u00acpunkte hingewiesen, die f\u00fcr die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind (Anlage AST6).<\/li>\n<li>Gegen das aus der Priorit\u00e4tsschrift des Verf\u00fcgungspatents hervorgegangene deutsche Patent DE 102 42 XXX der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (ge\u00e4nderte Patentschrift als Anlage K10 im beigezogenen Verfahren; nachfolgend: DE-Patent), wurde ebenfalls ein Nichtigkeitsverfahren gef\u00fchrt. Das Bundespatentgericht erkl\u00e4rte das DE-Patent mit Urteil vom 22.04.2009 (5 Ni 4\/09, Anlage K11 im beigezogenen Verfahren) dadurch teilweise f\u00fcr nichtig, dass es eine eingeschr\u00e4nkte Fassung erhalten hat. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin des Nichtigkeitsverfahrens wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.10.2010 (X ZR 97\/09, Anlage K12 im beigezogenen Verfahren) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Fahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys.<\/li>\n<li>Der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eFahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys, wobei die K\u00f6rperaufnahme mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt ist und gekennzeichnet ist durch eine flexible Matte (21) und seitliche, in L\u00e4ngsrichtung der Matte (21) wirkende Spannelemente (22, 23, 31, 32), mit denen die flexible Matte (21) in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform verspannt ist, und durch seitlich an der Matte (21), insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs angeordnete Wandungen, die einem seitlichen Herausrutschen des Babys entgegenwirken.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Darstellung Fig. 1 des Verf\u00fcgungspatents wiedergegeben, die einen Fahrradanh\u00e4nger mit eingeh\u00e4ngter K\u00f6rperaufnahme in perspektivischer Darstellung zeigt:<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt her und vertreibt eine K\u00f6rperaufnahme f\u00fcr Babys (angegriffene Ausf\u00fchrungsform; Muster vorgelegt als Anlage AST1). Diese wird in einem Benutzerhandbuch mit der \u00dcberschrift \u201eH\u00e4ngematte mit Sicherheitsrahmen\u201c (Anlage AST2) n\u00e4her beschrieben, welches bei Bestellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mitgeliefert wird.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird eine der Anlage AST2, dort Seite 2, entnommene Abbildung der Vorder- und R\u00fcckseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Bezugsziffern und entsprechenden Erl\u00e4uterungen eingeblendet:<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unter dem Aktenzeichen 4a O 116\/17 ein weiterer Rechtsstreit in Form eines Hauptsacheverfahrens vor der Kammer rechtsh\u00e4ngig, dessen Akten beigezogen worden sind. Dort angegriffen ist ein Fahrradanh\u00e4nger mit einer K\u00f6rperaufnahme, den die Verf\u00fcgungsbeklagte Anfang September 2017 auf der Messe \u201eC\u201c in Friedrichshafen pr\u00e4sentiert hatte. Die dortige K\u00f6rperaufnahme unterscheidet sich von der hiesigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls im Hinblick auf das Vorhandensein eines oder mehrerer Gurte im mittigen Bereich der R\u00fcckseite und deren Anordnung.<\/li>\n<li>In der Sitzung vom 25.04.2019 im beigezogenen Verfahren legte die Verf\u00fcgungs-beklagte und dortige Beklagte ein Muster der hiesigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor.<\/li>\n<li>Noch am selben Tag, dem 25.04.2019, veranlasste der patentanwaltliche Vertreter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herr Patentanwalt D, einen Testkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Herrn E, den Ehemann seiner Sekret\u00e4rin Frau E. Herr E bestellte \u00fcber einen unter der Domain F.de erreichbaren Webshop ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Bestellunterlagen vorgelegt als Anlage AST12). Das Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde nebst einem Benutzerhandbuch entsprechend Anlage AST2 am Nachmittag des 03.05.2019, einem Freitag, an Herrn E geliefert (Lieferschein nebst Zustellbest\u00e4tigung vorgelegt als Anlage AST13). Am Montag, den 06.05.2019 \u00fcbergab Frau E das Exemplar an Herrn D.<\/li>\n<li>Die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten hatten zudem noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.04.2019 im beigezogenen Verfahren zugesagt, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das dieser Zusage entsprechend \u00fcbersandte Exemplar ging nebst dem Benutzerhandbuch (Anlage AST2) ebenfalls am Montag, den 06.05.2019 bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein.<\/li>\n<li>Um \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer vergleichsweisen Einigung zu sprechen, hatten die Parteien f\u00fcr den 16.05.2019 ein Treffen vereinbart. Kurz vor dem Termin bat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten, die beiden auf der Messe \u201eC\u201c ausgestellten Exemplare der im beigezogenen Verfahren streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00f6rperaufnahme zum Termin mitzubringen. Dazu war der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht bereit. Der Termin wurde daraufhin abgesagt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mahnte die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 22.05.2019 (Anlage AST7) ab und forderte sie unter anderem zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 29.05.2019, 12 Uhr auf, was die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 29.05.2019 (Anlage AST8) zur\u00fcckwies.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Verf\u00fcgungsbeklagte mache von der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um eine flexible Matte, wof\u00fcr es ausreiche, dass sie faltbar sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge auch \u00fcber Spannelemente, mit denen die flexible Matte in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform verspannt sei. Insbesondere stellten die Gurte, aber auch die beiden U-f\u00f6rmigen, zusammenklappbaren Teilrahmen solche Spannelemente dar. Ferner k\u00f6nnten die textilen H\u00fclsen, mit denen die Oberseite und die Unterseite der Matte am Querrohr des jeweiligen U-f\u00f6rmigen Rahmenteils verbunden seien, als Spannelemente bzw. Gegenlager verstanden werden.<\/li>\n<li>Z\u00f6gerliches Verhalten bei der Rechtsverfolgung sei ihr nicht vorzuwerfen. Die f\u00fcr sie handelnden Personen h\u00e4tten erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung im beigezogenen Verfahren am 25.04.2019 zur Kenntnis genommen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstelle und vertreibe. Nach Kenntniserlangung seien von ihrer Seite alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen ergriffen worden, um in den Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen und sodann die ihr zustehenden Anspr\u00fcche im Wege der Abmahnung und der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend zu machen.<\/li>\n<li>Es wirke sich nicht dringlichkeitssch\u00e4dlich aus, dass sie gegen die im beigezogenen Verfahren angegriffene K\u00f6rperaufnahme nicht im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung vorgegangen sei. Schlie\u00dflich sei zum Zeitpunkt der dortigen Klageerhebung der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents noch nicht gesichert gewesen.<\/li>\n<li>Nunmehr liege ein f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hinreichend gesicherter Rechtsbestand vor. Dies ergebe sich aus dem qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts und dem Urteil des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren betreffend das DE-Patent. In dem gegen das Verf\u00fcgungspatent gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren w\u00fcrden schlie\u00dflich nur solche Entgegenhaltungen vorgetragen, die bereits Gegenstand des das DE-Patent betreffenden Nichtigkeits\u00acverfahrens gewesen seien.<\/li>\n<li>Mit ihrem am 04.06.2019 bei Gericht eingegangen Verf\u00fcgungsantrag beantragt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch. Sie verf\u00fcge nicht \u00fcber Spannelemente und werde nicht durch Verspannen in eine Transportform gebracht. Derartige Spannelemente m\u00fcssten nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents selbst die Matte auf Zug belasten und daher eine Elastizit\u00e4t aufweisen. Keines der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung der Patentverletzung herangezogenen Bauteile erf\u00fclle die Anforderungen an derartige Spannelemente:<\/li>\n<li>Der im Benutzerhandbuch mit Ziffer 01 bezeichnete Rahmen sei schon deshalb kein Spannelement, weil er den Stoff nicht auf Zug belaste und zudem nicht in L\u00e4ngsrichtung wirke. Vielmehr wirkten die seitlichen Rahmenteile naturgem\u00e4\u00df in seitlicher Richtung.<\/li>\n<li>Der mittig auf der R\u00fcckseite angebrachte, im Benutzerhandbuch mit Ziffer 09 bezeichnete Gurt sei nicht, wie es das Verf\u00fcgungspatent fordere, seitlich angebracht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich k\u00f6nne es sich bei den im Benutzerhandbuch mit den Bezugsziffern 06 und 10 bezeichneten Befestigungselementen nicht um Spannelemente handeln, weil sie nicht am Stoff befestigt bzw. mit diesem verbunden seien und deshalb die Matte nicht in die Transportform verspannten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei die Matte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einem festen, nicht dehnbaren Material gefertigt und damit nicht flexibel im Sinne des Verf\u00fcgungspatents.<\/li>\n<li>Ferner fehle es an einem Verf\u00fcgungsgrund. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass ihr die Rechtsverfolgung nicht dringlich sei. Schlie\u00dflich sei die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die in dem beigezogenen Verfahren angegriffene K\u00f6rperaufnahme \u2013 die sogar n\u00e4her am Patent liege als die hiesige angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 nicht im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung vorgegangen.<\/li>\n<li>Dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor dem 25.04.2019 nicht bekannt gewesen sei, dass sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vertreibe, werde zudem bestritten. Tats\u00e4chlich vertreibe sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits seit Februar 2019.<\/li>\n<li>Es liege auch keine die Dringlichkeit neu begr\u00fcndende wesentliche Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde darin, dass sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, die Gestaltung der K\u00f6rperaufnahme ver\u00e4ndert habe. Vielmehr stelle die hiesige angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Vergleich zu der im beigezogenen Verfahren angegriffenen K\u00f6rperaufnahme ein blo\u00dfes Minus dar.<\/li>\n<li>Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei nicht mit der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung notwendigen Sicherheit gew\u00e4hrleistet. Ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren habe es schlie\u00dflich nicht \u00fcberstanden. Der Hinweis des Bundespatentgerichts sei nur vorl\u00e4ufiger Natur und daher nicht ausreichend. S\u00e4he man dies anders, h\u00e4tte zudem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach diesem Hinweis im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die im beigezogenen Verfahren angegriffene K\u00f6rperaufnahme vorgehen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.08.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/li>\n<li>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc<br \/>\ni. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu. Die Verf\u00fcgungsbeklagte macht mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Neben dem deshalb gegebenen Verf\u00fcgungsanspruch (dazu unter I.) besteht auch ein Verf\u00fcgungsgrund, \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO (dazu unter II.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat daher gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Verf\u00fcgungspatents) betrifft einen Fahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestellt mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys.<\/li>\n<li>Der Patentbeschreibung zufolge ist der Transport von Kleinkindern und Babys in Fahrradanh\u00e4ngern nicht ohne weiteres m\u00f6glich, da die Sitze der Fahrradanh\u00e4nger hierf\u00fcr nicht ausgelegt sind. Mangels geeigneter L\u00f6sungen f\u00fcr dieses Problem werden, so das Verf\u00fcgungspatent, h\u00e4ufig f\u00fcr Autos konzipierte Babyschalen in Fahrradanh\u00e4nger eingesetzt und darin mit Gurten befestigt. Zwar kann ein Kleinkind auf diese Weise grunds\u00e4tzlich in einem Fahrradanh\u00e4nger transportiert werden. Wesentlicher Nachteil hierbei ist aber, dass Babyschalen sehr klobig und in der Regel breiter als die f\u00fcr ein Kind vorgesehene Sitzfl\u00e4che sind. Dies ist insbesondere bei zweisitzigen Fahrradanh\u00e4ngern ein Problem, da bei Einsetzen der Babyschale in den Anh\u00e4nger neben der Schale kaum noch Platz f\u00fcr ein zweites Kind, geschweige denn f\u00fcr eine zweite Babyschale verbleibt (vgl. Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik ist eine harte Babyschale aus Polystyrol bekannt, die auf die Breite eines Kindersitzes in einem Fahrradanh\u00e4nger zugeschnitten ist. Diese Schale weist eine konkav ausgebildete Liegesitzfl\u00e4che auf, deren Ges\u00e4\u00dfbereich gegen\u00fcber dem R\u00fccken- und Schulterbereich abgeflacht ist. Knapp unterhalb des Ges\u00e4\u00dfbereichs der Schale sind in ihrer Mitte eine Durchgangs\u00f6ffnung sowie in ihrem Schulterbereich zu beiden Seiten der zentralen L\u00e4ngsachse mehrere \u00fcbereinander paarweise angeordnete Durchgangs\u00f6ffnungen f\u00fcr die Gurte eines R\u00fcckhaltesystems zum Anschnallen des Babys vorgesehen. Dar\u00fcber hinaus sind im oberen und im unteren Bereich der Schale Befestigungs\u00f6ffnungen vorgesehen, durch die Schlaufen zur Befestigung der Babyschale auf einem Sitz des Fahrradanh\u00e4ngers hindurch gezogen werden k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0003]). Diese Transportschale ist allerdings sperrig, wodurch ihre Befestigung in einem Fahrradanh\u00e4nger erschwert wird und eine platzsparende Lagerung nicht m\u00f6glich ist. Starre Babyschalen k\u00f6nnen sich au\u00dferdem nicht an die Lage und Bewegung eines Babys oder Kleinkindes anpassen und sind nicht atmungsaktiv (vgl. Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend benennt es das Verf\u00fcgungspatent als seine Aufgabe, eine Alternative zu der bekannten Babyschale zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit der ein Transport von Babys in einem Fahrradanh\u00e4nger erm\u00f6glicht wird und bei der die zuvor beschriebenen Nachteile nicht bestehen (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent einen Fahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys gem\u00e4\u00df Anspruch 1 vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/li>\n<li>1. Fahrradanh\u00e4nger mit einem Rahmengestell<\/li>\n<li>2. mit einer K\u00f6rperaufnahme zum Transport von Babys, die mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt ist,<\/li>\n<li>3. mit einer flexiblen Matte (21),<\/li>\n<li>4. mit seitlichen, in L\u00e4ngsrichtung der Matte (21) wirkenden Spannelementen (22, 23, 31, 32), mit denen die flexible Matte (21) in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform verspannt ist,<\/li>\n<li>5. mit seitlich an der Matte (21), insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs angeordneten Wandungen, die einem seitlichen Herausrutschen des Babys entgegenwirken.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 3 (dazu unter a)) und 4 (dazu unter b)) des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1. Ferner verwirklicht sie \u2013 was zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist und deshalb keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf \u2013 die Merkmale 2 und 5. Merkmal 1 wird zwar durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Dies steht jedoch ausnahmsweise einer unmittelbaren Patentverletzung nicht entgegen (dazu unter c)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 4 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 ist verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 4 ist die flexible Matte mit seitlichen, in L\u00e4ngsrichtung der Matte wirkenden Spannelementen in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform verspannt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent bezeichnet es als die Grundidee der Erfindung, dass die K\u00f6rperaufnahme aus einem flexiblen Material gebildet wird, das bei Bedarf durch ein Verspannen des Materials von au\u00dfen und\/oder in sich selbst in die f\u00fcr den Transport des K\u00f6rpers ben\u00f6tigte Form gebracht werden kann (Absatz [0007]). Was das Verf\u00fcgungspatent unter einem solchen Verspannen von au\u00dfen und\/oder in sich selbst versteht, ist in Absatz [0007] definiert. Ein \u201eVerspannen von au\u00dfen\u201c ist danach so zu verstehen, dass au\u00dferhalb der K\u00f6rperaufnahme am Rahmengestell gelagerte Spannelemente so angeordnet sind, dass sie die Matte auf Zug belasten. Als Beispiel derartiger Spannelemente nennt das Verf\u00fcgungspatent l\u00e4ngenverstellbare federelastische Gurte. Unter einem \u201eVerspannen in sich selbst\u201c versteht das Verf\u00fcgungspatent, dass sich die Spannelemente beim Verspannen im Material selbst abst\u00fctzen. Eine solche Verspannung ist beispielsweise mit Federstangen m\u00f6glich, die in Hohln\u00e4hte, die in oder an der Matte vorgesehen sind, eingeschoben oder unter Spannung in Verankerungspunkte der Matte eingesetzt werden, \u00e4hnlich wie bei einem selbsttragenden Kuppelzelt.<\/li>\n<li>Funktion des Verspannens ist es, wie sich aus dem Wortlaut des Merkmals selbst ergibt, die flexible Matte in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform zu bringen (vgl. auch Absatz [0008]). Die flexible Matte verf\u00fcgt aus sich heraus noch nicht \u00fcber die ben\u00f6tigte Form, sondern erh\u00e4lt diese erst durch das Verspannen. Das Verspannen geschieht mittels der seitlichen, in L\u00e4ngsrichtung der Matte wirkenden Spannelemente.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nUnter der Transportform versteht das Verf\u00fcgungspatent eine Form, in der ein Baby transportiert werden kann. Dabei handelt es sich, wie der Fachmann wei\u00df, nicht um eine aufrecht sitzende, nahezu rechtwinklige, sondern um eine liegende oder jedenfalls halb-liegende Position (vgl. Urteil des BGH zum DE-Patent, Anlage K12 im beigezogenen Verfahren, Seite 21). Im \u00dcbrigen gibt das Verf\u00fcgungspatent eine bestimmte Ausgestaltung der Transportform nicht vor. Insbesondere l\u00e4sst sich dem Verf\u00fcgungspatent nicht entnehmen, dass der Ges\u00e4\u00dfbereich der Matte infolge des gem\u00e4\u00df Merkmal 4 erfolgenden Verspannens in die Transportform vertieft sein muss. Vielmehr ergibt sich aus Absatz [0015], dass ein Winkel zwischen Ges\u00e4\u00dfbereich sowie R\u00fccken- und Schulterbereich der St\u00fctzfl\u00e4che auch erst beispielsweise durch das Zusammenwirken des Verspannens in L\u00e4ngsrichtung mit einem quer zur L\u00e4ngsachse verlaufenden Gurt im Ges\u00e4\u00dfbereich der St\u00fctzfl\u00e4che oder durch ein Verspannen nach hinten erzielt werden kann. Der Patentanspruch, der lediglich das Verspannen in L\u00e4ngsrichtung fordert, schlie\u00dft aber auch nicht aus, dass sich eine Vertiefung im Ges\u00e4\u00dfbereich erst durch das Gewicht des zu transportierenden Babys oder \u2013 \u00fcber ein gewisses Nachgeben des Materials hinaus (dazu sogleich unter b)) \u2013 gar nicht ergibt.<\/li>\n<li>In die Transportform verspannt ist die flexible Matte dann, wenn die Transportform durch das Verspannen erreicht wird. Dass das gesamte Material der flexiblen Matte gespannt bzw. auf Spannung gebracht sein muss, l\u00e4sst sich dem Anspruch dagegen nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent schlie\u00dft nicht aus, dass die endg\u00fcltige Form der Matte nicht allein durch die in L\u00e4ngsrichtung der Matte wirkenden Spannelemente erreicht wird. \u201eIn die Transportform verspannt\u201c wird die Matte vielmehr auch dann, wenn neben den in L\u00e4ngsrichtung wirkenden Spannelementen weitere Spannelemente vorhanden sind, die die endg\u00fcltige Form der Matte bedingen. Das Verf\u00fcgungspatent schlie\u00dft solche weiteren Spannelemente nicht aus. Es geht vielmehr selbst davon aus, dass die Matte in verschiedene Richtungen verspannbar ist. So kann durch den bereits unter (1) erw\u00e4hnten, auf der R\u00fcckseite der Matte befestigten Gurt im Bereich des Ges\u00e4\u00dfes die K\u00f6rperaufnahme so verspannt werden, dass sich ein Winkel zwischen Ges\u00e4\u00dfbereich sowie R\u00fccken- und Schulterbereich ergibt. Gleichzeitig kann die Matte in ihrer L\u00e4ngsrichtung an ihrer Ober- und Unterseite verspannt sein (vgl. Absatz [0015]). Anspruchsgem\u00e4\u00df erforderlich ist indes nur die Verspannung mit in L\u00e4ngsrichtung wirkenden Spannelementen. Eine Verspannung \u201enach hinten\u201c (vgl. auch Absatz [0015] am Ende) verwirklicht Merkmal 4 nicht.<\/li>\n<li>Unter dem Begriff der L\u00e4ngsrichtung versteht das Verf\u00fcgungspatent die Richtung entlang der seitlichen Begrenzungen der Matte. Dieser Sichtweise entsprechend verwendet das Verf\u00fcgungspatent den Begriff der L\u00e4ngsrichtung im Hinblick auf die als Spannelemente wirkenden Gurte, die innerhalb schlauchartiger H\u00fclsen gef\u00fchrt werden, die Bestandteile der seitlichen Wandungen sind (vgl. Abs\u00e4tze [0010], [0011] i. V. m. [0025]). Ein Wirken in L\u00e4ngsrichtung setzt voraus, dass die zur Verspannung aufzubringenden Kr\u00e4fte (vgl. Absatz [0016]) ihre Wirkung in einer den seitlichen Begrenzungen entsprechenden Richtung entfalten.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nWenn in der Definition des Verspannens von au\u00dfen (vgl. Absatz [0007]) darauf abgestellt wird, dass au\u00dferhalb der K\u00f6rperaufnahme \u201eam Rahmengestell\u201c gelagerte Spannelemente so angeordnet sind, dass sie die Matte auf Zug belasten, ist damit das Rahmengestell im Sinne des Merkmals 1 gemeint, also dasjenige des Fahrradanh\u00e4ngers. Demgegen\u00fcber verf\u00fcgt die flexible Matte nach Merkmal 5 nach den Begrifflichkeiten des Verf\u00fcgungspatents nicht notwendigerweise selbst \u00fcber ein \u201eRahmengestell\u201c, sondern \u00fcber seitlich angeordnete Wandungen, die einem Herausrutschen des Babys entgegenwirken. Dass die Spannelemente r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich von diesen Wandungen zu unterscheidende Bauteile sein m\u00fcssen, l\u00e4sst sich dem Patentanspruch nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich gibt das Verf\u00fcgungspatent nicht vor, dass es sich bei den Spannelementen um elastische Bauteile handeln muss. Insbesondere werden die federelastischen Gurte ausdr\u00fccklich nur beispielhaft als m\u00f6gliche Spannelemente f\u00fcr ein \u201eVerspannen von au\u00dfen\u201c genannt. Die Definition des Verf\u00fcgungspatents setzt die Elastizit\u00e4t der Spannelemente indes weder f\u00fcr das \u201eVerspannen von au\u00dfen\u201c noch f\u00fcr das \u201eVerspannen in sich selbst\u201c zwingend voraus. Durch welche Ausgestaltung die Belastung der Matte auf Zug bzw. das Abst\u00fctzen im Material selbst erzielt wird, \u00fcberl\u00e4sst das Verf\u00fcgungspatent dem Fachmann.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 4.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSpannelemente, mit denen die flexible Matte im Sinne des Merkmals 4 in die f\u00fcr den Transport eines Babys ben\u00f6tigte Transportform verspannt ist, stellen die Rahmenteile dar. Das Verspannen ist dabei in der Variante des \u201eVerspannens in sich selbst\u201c verwirklicht.<\/li>\n<li>Um das textile Material der Matte herum und damit seitlich sind Rahmenteile angeordnet, die einen Faltmechanismus aufweisen. Die Rahmenteile sind in der dem Benutzerhandbuch (Anlage AST2), dort Seite 2, entnommenen Abbildung als \u201eSicherheitsrahmen\u201c mit der Bezugsziffer 01 bezeichnet (nachfolgend genannte Bezugsziffern sind ebenfalls solche der dortigen Abbildung). Die Gelenke mit Druckkn\u00f6pfen, die das Auf- und Zusammenfalten der K\u00f6rperaufnahme erm\u00f6glichen, sind mit den Bezugsziffern 10 bezeichnet.<\/li>\n<li>Wenn die Matte aufgefaltet wird, werden die Rahmenteile und damit auch die Matte in die f\u00fcr den Transport ben\u00f6tigte Form gebracht. Die ben\u00f6tigte Transportform wird unabh\u00e4ngig davon hergestellt, ob der weitere, mittig angeordnete Gurt mit der Bezugsziffer 09, der sich an der R\u00fcckseite der K\u00f6rperaufnahme in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs befindet, lose herabh\u00e4ngt oder bestimmungsgem\u00e4\u00df montiert ist. Insbesondere setzt die Transportform nach obiger Auslegung weder eine Spannung im gesamten Material der flexiblen Matte noch eine Tiefe des Ges\u00e4\u00dfbereichs voraus.<\/li>\n<li>Die Rahmenteile st\u00fctzen sich im Material selbst ab, \u00e4hnlich dem in der Definition des Verf\u00fcgungspatents genannten Beispiel des selbsttragenden Kuppelzelts. Sie wirken in L\u00e4ngsrichtung der Matte.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist es nach obiger Auslegung f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich, dass die Spannelemente r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich mit der \u00e4u\u00dferen Begrenzung der K\u00f6rperaufnahme und damit auch mit den einen Schutz gegen seitliches Herausrutschen des Babys bietenden Wandungen zusammenfallen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nOb daneben weitere Spannelemente vorhanden sind, die entweder im Sinne des Merkmals 4 in L\u00e4ngsrichtung oder in eine andere Richtung wirken, kann offen bleiben. Nach obiger Auslegung f\u00fchrt es nicht aus der Verletzung heraus, wenn die endg\u00fcltige Form der Matte auch durch weitere Spannelemente bzw. weiteres Verspannen bedingt wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nMerkmal 3, wonach die K\u00f6rperaufnahme \u00fcber eine flexible Matte verf\u00fcgt, ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent versteht unter einer flexiblen Matte eine solche, die aus einem flexiblen Material gebildet wird (vgl. Absatz [0007]). Damit grenzt sich das Verf\u00fcgungspatent insbesondere zu der aus dem Stand der Technik bekannten harten und starren Babyschale aus Polystyrol ab (vgl. Abs\u00e4tze [0003], [0004]). Als bevorzugtes Material nennt das Verf\u00fcgungspatent ein Textilgewebe (Absatz [0019]).<\/li>\n<li>Die Bildung aus einem flexiblen Material erm\u00f6glicht es, die Matte im Sinne des Merkmals 4 in die Transportform zu verspannen, vorzugsweise \u2013 somit allerdings nicht zwingend \u2013 erst nach ihrer Befestigung in einem Fahrradanh\u00e4nger (vgl. Abs\u00e4tze [0007], [0008]). Die Flexibilit\u00e4t erm\u00f6glicht es zum einen, die Matte bei Nichtgebrauch zusammenzufalten und kompakt zu verstauen (vgl. Absatz [0008]). Zum anderen weist die Matte nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents selbst in ihrer Transportform eine gewisse Flexibilit\u00e4t auf, so dass sie sich bis zu einem gewissen Grad an eine K\u00f6rperform anpassen kann (Absatz [0008]).<\/li>\n<li>Anhand dieser Erl\u00e4uterungen erkennt der Fachmann, dass eine flexible Matte im Sinne des Merkmals 3 aus einem Material gebildet ist, welches nicht starr ist, sondern zum einen das Verspannen in die Transportform im Sinne des Merkmals 4 und zum anderen auch in der Transportform ein gewisses Nachgeben erm\u00f6glicht. Dar\u00fcber hinausgehende Vorgaben, etwa einen bestimmten Grad der Elastizit\u00e4t, lassen sich dem Verf\u00fcgungspatent dagegen nicht entnehmen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine flexible Matte im Sinne des Merkmals 4. Die Matte ist aus einem textilen Material gebildet und erm\u00f6glicht \u00fcber den unter a) bb) (1) er\u00f6rterten Gelenkmechanismus ein Auf- und Zusammenfalten und in der Transportform ein gewisses Nachgeben. Dass die Matte im aufgefalteten Zustand im gewissen Umfang ein Nachgeben erm\u00f6glicht, wird auch von der Verf\u00fcgungsbeklagen, die lediglich darauf abstellt, es handele sich um ein festes, nicht dehnbares Material, nicht in Abrede gestellt. \u00dcberdies konnte sich die Kammer hiervon anhand des vorgelegten Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage AST1) selbst \u00fcberzeugen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEiner unmittelbaren Benutzung des Verf\u00fcgungspatents steht es schlie\u00dflich nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne den f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erforderlichen \u201eFahrradanh\u00e4nger\u201c (Merkmal 1) vertrieben wird und sich auch ein gemeinsames Anbieten oder eine Komplettlieferung beider Vorrichtungsbestandteile nicht feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei einem Kombinationspatent liegt zwar eine unmittelbare Patentverletzung im Regelfall nur vor, wenn die Gesamtkombination geliefert wird. Eine unmittelbare Patentverletzung kommt jedoch ausnahmsweise dann in Betracht, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgesch\u00fctzte Kombination ergibt. Diese Einstufung ist gerechtfertigt, wenn bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher Zutaten bedarf, die f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verk\u00f6rpert hat (f\u00fcr das Patentgesetz 1968: BGH, GRUR 1977, 250 \u2013 Kunststoffhohlprofil; f\u00fcr das Patentgesetz 1981: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013Lungenfunktionsmessger\u00e4t m. w. N. auch zur Gegenansicht; Urteil vom 13.02.2014 \u2013I-2 U 93\/12, Folientransfermaschine; Urteil vom 19.02.2015 \u2013 I-15 U 39\/14, GRUR-RR 2016, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Urteil vom 19.07.2018 \u2013 I-15 U 43\/15, Rn. 78 bei juris).<\/li>\n<li>Dies ergibt sich bei einer wertenden Betrachtung des Sachverhalts unter Zurechnungsgesichtspunkten: W\u00fcrde ein Dritter die fehlende Zutat liefern, so l\u00e4ge eine gemeinsam begangene unmittelbare Patentverletzung vor. Damit wertungsgem\u00e4\u00df vergleichbar ist es jedoch, wenn sich der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden (Allerwelts-) Zutat befindet oder er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen wird, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren. Der Handelnde macht sich dann mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t; Urteil vom 19.02.2015 \u2013 I-15 U 39\/14, GRUR-RR 2016, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Urteil vom 19.07.2018 \u2013 I-15 U 43\/15, Rn. 79 bei juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt A Rn. 412).<\/li>\n<li>Auch und erstrecht ist eine solche Betrachtung gerechtfertigt, wenn die fehlende Zutat nicht von einem Dritten, sondern von dem den \u00fcbrigen Teil der Gesamtvorrichtung Bereitstellenden selbst \u2013 wenn auch nicht im Sinne einer einheitlichen Benutzungs\u00achandlung \u2013 geliefert wird.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDaran gemessen liegt im vorliegenden Fall eine unmittelbare und nicht nur eine mittelbare Patentverletzung vor.<\/li>\n<li>Dass die K\u00f6rperaufnahme der Verf\u00fcgungsbeklagten in anderer Weise sinnvoll genutzt werden k\u00f6nnte als in Kombination mit einem Fahrradanh\u00e4nger mit Rahmengestell, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Es ist der Betrachtung vielmehr zugrunde zu legen, dass ein Abnehmer die K\u00f6rperaufnahme in einem Fahrradanh\u00e4nger mit Rahmengestell installieren wird, \u00fcber den er entweder bereits verf\u00fcgt oder den er sich im Anschluss an die Lieferung der K\u00f6rperaufnahme mit Sicherheit besorgen wird. In dem Fahrradanh\u00e4nger mit Rahmengestell verk\u00f6rpert sich auch die eigentliche Erfindung des Verf\u00fcgungspatents nicht, so dass er als (Allerwelts-) Zutat im Sinne der oben dargestellten Grunds\u00e4tze angesehen werden kann.<\/li>\n<li>Die unter diesen Umst\u00e4nden vorgezeichnete nachfolgende Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Gesamtvorrichtung beim Abnehmer ist der Verf\u00fcgungsbeklagten zuzurechnen, weil sie wei\u00df und will, dass die Abnehmer die K\u00f6rperaufnahme in einen Fahrradanh\u00e4nger mit Rahmengestell einh\u00e4ngen. Hierzu werden sie in dem bei Bestellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mitgelieferten Benutzerhandbuch ausdr\u00fccklich angeleitet (vgl. Seiten 5 ff. der Anlage AST2). Die Verf\u00fcgungsbeklagte baut bei ihren Lieferungen gezielt darauf auf, dass der fehlende Fahrradanh\u00e4nger mit Rahmengestell beim Abnehmer entweder bereits vorhanden ist oder aber von diesem problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft wird, um die gelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihrer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDa die Verf\u00fcgungsbeklagte durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Verf\u00fcgungspatent verletzt, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG, ist sie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auch im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend machen. Das Vorliegen des nach den \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO notwendigen Verf\u00fcgungsgrundes hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>Das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes verlangt nicht nur eine Dringlichkeit in einem rein zeitlichen Sinne, sondern dar\u00fcber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes. Diese erfordert eine Interessenabw\u00e4gung zwischen den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen und den Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Verf\u00fcgungsbeklagten. Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus einem Patent, insbesondere wenn sie auf Unterlassung gerichtet ist, kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Schutzrechtsverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12).<\/li>\n<li>Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin glaubhaft gemacht. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist hinreichend gesichert (dazu unter 1.). Die Dringlichkeit im zeitlichen Sinne ist ebenfalls gegeben (dazu unter 2.). Schlie\u00dflich \u00fcberwiegen bei einer Interessenabw\u00e4gung die der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin drohenden Nachteile die Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten (dazu unter 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist hinreichend gesichert.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nVon einer f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hinl\u00e4nglichen Sicherheit des Rechtsbestands kann grunds\u00e4tzlich nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15; GRUR-RS 2014, 04902 \u2013 Desogestrel; Urteil vom 17.01.2013 \u2013 I-2 U 87\/12, Flupirtin-Maleat; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; Urteil vom 29.05.2008 \u2013 I-2 W 47\/07, Olanzapin). Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12). Dabei hat das OLG D\u00fcsseldorf \u2013 ausdr\u00fccklich ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit \u2013 bestimmte Fallgruppen genannt.<\/li>\n<li>Hierzu z\u00e4hlt der Fall, dass sich der Antragsgegner bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, dass ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Verf\u00fcgungsschutzrecht allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), dass sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen, oder dass (z. B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (InstGE 12, 114, 121 \u2013 Harnkatheterset; GRUR-RS 2014, 04902 \u2013 Desogestrel). Die vom OLG D\u00fcsseldorf beschriebenen Fallgruppen sind zwar nicht abschlie\u00dfend, geben aber eine Orientierung dahingehend, welche Erw\u00e4gungen bei der Entscheidung, ob vom Erfordernis eines durchgef\u00fchrten kontradiktorischen Rechtsbestandsverfahrens abgesehen werden kann, ber\u00fccksichtigt werden sollten und welches Gewicht diese Umst\u00e4nde haben m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Wenn danach eine positive erstinstanzliche Rechtsbestandsentscheidung ausnahmsweise entbehrlich sein sollte, muss der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger das Verletzungsgericht \u2013 im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung \u2013 davon \u00fcberzeugen, dass sich das Verf\u00fcgungsschutzrecht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird. Hierf\u00fcr m\u00fcssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente f\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen l\u00e4sst, oder es muss (mit R\u00fccksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentf\u00e4higkeit mindestens ungekl\u00e4rt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des Bundespatentgerichts in der Sache selbst zu befinden h\u00e4tte, dessen Rechtsbestand bejaht h\u00e4tte (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.12.2015 \u2013 I-2 U 35\/15, Rn. 50 bei juris; GRUR-RS 2014, 04902 \u2013 Desogestrel).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert. Es liegen Umst\u00e4nde vor, die es rechtfertigen, von dem Erfordernis einer kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung ausnahmsweise abzusehen (dazu unter aa)). Das Verf\u00fcgungspatent wird sich zudem zur \u00dcberzeugung der Kammer als rechtsbest\u00e4ndig erweisen (dazu unter bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nVorliegend erlaubt es die Gesamtschau der Umst\u00e4nde, auf das Erfordernis einer erstinstanzlichen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung zu verzichten. Es handelt sich bei Einordnung in die Fallgruppen des OLG D\u00fcsseldorf um diejenige der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde, die es f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten.<\/li>\n<li>Solche au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde liegen bei einer Gesamtbetrachtung aufgrund folgender drei Faktoren vor: Dem qualifizierten Hinweis im gegen das Verf\u00fcgungspatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren, der gegen das DE-Patent in zweiter Instanz ergangenen Rechtsbestandsentscheidung und dem ebenfalls auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctzten, beigezogenen Hauptsacheverfahren.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAls ein f\u00fcr die Entbehrlichkeit einer kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung sprechender Umstand zu ber\u00fccksichtigen ist der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG vom 23.04.2019 (Anlage AST6), wonach nach derzeitiger Auffassung des Senats von einer Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 auszugehen sein d\u00fcrfte.<\/li>\n<li>Der qualifizierte Hinweis nimmt die vom Bundespatentgericht erst noch zu treffende Nichtigkeitsentscheidung nicht vorweg; er hat nur vorl\u00e4ufigen Charakter. Gleichwohl handelt es sich um eine gewichtige fachkundige Stellungnahme desjenigen Spruchk\u00f6rpers, der unmittelbar mit dem Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents befasst ist und in erster Instanz \u00fcber die Nichtigkeitsklage zu entscheiden hat. Durch den qualifizierten Hinweis soll das Bundespatentgericht die tats\u00e4chlichen Grundlagen der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung, also seine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung der Sach- und Rechtslage, fr\u00fchzeitig offenlegen, damit sich die Parteien darauf einstellen und ihren weiteren Vortrag daran ausrichten k\u00f6nnen. Die Basis f\u00fcr den qualifizierten Hinweis bildet dabei der m\u00f6glichst umfassend vorbereitete Prozessstoff (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017 \u2013 I-2 U 75\/16). Die Gewichtigkeit eines qualifizierten Hinweises f\u00fcr die Beurteilung des hinreichend gesicherten Rechtsbestandes h\u00e4ngt \u2013 ebenso wie f\u00fcr die Frage der Aussetzung \u2013 davon ab, ob sich das Bundespatentgericht ausweislich seiner Ausf\u00fchrungen in dem Bescheid bereits eine (vorl\u00e4ufige) Rechtsauffassung gebildet hat oder ob nur Pr\u00e4ferenzen f\u00fcr einen Argumentationsstandpunkt zum Ausdruck gebracht werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017 \u2013 I-2 U 75\/16; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 728).<\/li>\n<li>Vorliegend ist bei der Gewichtung der Bedeutung des Hinweises einerseits zu ber\u00fccksichtigen, dass die gew\u00e4hlten Formulierungen (\u201eNach derzeitiger Auffassung des Senats d\u00fcrfte [\u2026]\u201c) Einschr\u00e4nkungen im Hinblick auf die Deutlichkeit erkennen lassen, mit denen die vorl\u00e4ufige Rechtsauffassung mitgeteilt wird. Andererseits begr\u00fcndet das Bundespatentgericht seine Auffassung anhand der einzelnen Merkmale ausf\u00fchrlich und geht auf die schwerpunktm\u00e4\u00dfig eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen ein. Letzteres rechtfertigt es jedenfalls, den Hinweis als einen Faktor zu ber\u00fccksichtigen, wenn es um die Feststellung der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde im Sinne der oben dargestellten Fallgruppe geht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDar\u00fcber ist als ein weiterer Faktor zu ber\u00fccksichtigen, dass das DE-Patent in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung rechtskr\u00e4ftig aufrechterhalten worden ist. Zu parallelen Schutzrechten ergangene Entscheidungen in Rechtsbestandsverfahren sind bei der Beurteilung des hinreichend gesicherten Rechtsbestands grunds\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen, soweit sich die dortigen Ausf\u00fchrungen auf das Verf\u00fcgungsschutzrecht \u00fcbertragen lassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15). Ebenso wie die erstinstanzliche kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung zu dem Verf\u00fcgungsschutzrecht als sachkundige bzw. wie eine sachkundige Beurteilung zu ber\u00fccksichtigen ist, gilt dies auch f\u00fcr entsprechende Entscheidungen zu Parallelschutzrechten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.06.2007 \u2013 I-2 U 134\/06, medizinisches Instrument).<\/li>\n<li>Zwar verbieten es die Abweichungen im Anspruchswortlaut des Patentanspruchs 1 des DE-Patents in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung von demjenigen des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2009 (Anlage K11 im beigezogenen Verfahren) zu dem DE-Patent wie eine in einem kontradiktorischen Verfahren zum Verf\u00fcgungspatent selbst ergangene Entscheidung zu behandeln. Als ein Faktor, der im Zusammenspiel mit weiteren Faktoren das Absehen von einer solchen Entscheidung erlaubt, kann das Urteil gleichwohl in die Beurteilung einbezogen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich der Bundesgerichtshof ausf\u00fchrlich mit denjenigen Entgegenhaltungen auseinander setzt, die auch Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens betreffend das Verf\u00fcgungspatent sind.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich spricht als ein dritter Faktor das parallel gef\u00fchrte, beigezogene Hauptsacheverfahren daf\u00fcr, ein kontradiktorisches Rechtsbestandsverfahren f\u00fcr entbehrlich zu halten.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich kann es f\u00fcr den Verzicht auf eine kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung sprechen, wenn ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren wie ein Hauptsacheverfahren gef\u00fchrt wird (vgl. Urteil der Kammer vom 18.03.2008 \u2013 4a O 4\/08, Rn. 53 bei juris; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 231, 233 \u2013 Druckbogenstabilisierer; best\u00e4tigt durch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.03.2006 \u2013 5 U 55\/05; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt G Rn. 74). Einer der Gr\u00fcnde hierf\u00fcr ist, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte in einem solchen Fall ausreichend Gelegenheit zur Recherche hatte (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt G Rn. 74). Die f\u00fcr ein Eilverfahren typische Situation, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte in seinen M\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt ist, die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit eines Patents und die Erfolgsaussichten eines Nichtigkeitsverfahrens kurzfristig darzulegen oder dass das Gericht aufgrund der Eilbed\u00fcrftigkeit gehindert ist, entgegengehaltenen Stand der Technik im Hinblick auf die Frage der Schutzf\u00e4higkeit eingehend zu w\u00fcrdigen, liegt in einem solchen Fall gerade nicht vor (vgl. Urteil der Kammer vom 18.03.2008 \u2013 4a O 4\/08, Rn. 53 bei juris).<\/li>\n<li>Vorliegend wird zwar das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren selbst in zeitlicher Hinsicht nicht wie ein Hauptsacheverfahren gef\u00fchrt. Allerdings bestand in dem dasselbe Patent betreffenden beigezogenen Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die dortige Aussetzungsdiskussion ausreichend Gelegenheit f\u00fcr die Parteien und die Kammer, den gegen das Verf\u00fcgungs- bzw. dortige Klagepatent vorgebrachten Stand der Technik zu w\u00fcrdigen. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die dortige W\u00fcrdigung f\u00fcr ausreichend erachtet, wird zudem daran deutlich, dass im hiesigen Verfahren konkrete Entgegenhaltungen nicht diskutiert wurden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent wird sich zur \u00dcberzeugung der Kammer im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere beruht es gegen\u00fcber den dort vorgebrachten Entgegenhaltungen auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Wegen der W\u00fcrdigung im Einzelnen wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage im beigezogenen Verfahren Bezug genommen. Die dortigen Erw\u00e4gungen rechtfertigen nicht nur nach dem f\u00fcr die Aussetzungsfrage anzuwendenden Ma\u00dfstab die Entscheidung gegen die Aussetzung. Dar\u00fcber hinaus gelangt die Kammer auf der Basis der dortigen Erw\u00e4gungen zu der \u00dcberzeugung, dass der Rechtsbestand in dem f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung notwendigen Ma\u00dfe gesichert ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Dringlichkeit im zeitlichen Sinne ist ebenfalls gegeben. Insbesondere ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kein z\u00f6gerliches Verhalten bei der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche vorzuwerfen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung der Dringlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche in einer solchen Weise nachl\u00e4ssig und z\u00f6gerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, dem Verletzten sei an einer z\u00fcgigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zu gestatten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 \u2013 I-2 U 87\/12, Flupirtin-Maleat). Grunds\u00e4tzlich beginnt die \u201eUhr\u201c f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der zuverl\u00e4ssigen Kenntnis von den rechtsverletzenden Ausf\u00fchrungsformen an \u201ezu ticken\u201c. Liegt ein solches Wissen vor, hat sich der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger unverz\u00fcglich dar\u00fcber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will und im Anschluss daran alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt gegebenenfalls in einer solchen Weise aufzukl\u00e4ren und (durch Beschaffung von Glaubhaftmachungsmitteln) aufzubereiten, dass mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 05.07.2012 \u2013 I-2 U 12\/12, BeckRS 2014, 01174). Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger muss bei der Rechtsverfolgung keinerlei Prozessrisiko eingehen. Er muss das Gericht deshalb erst dann anrufen, wenn er verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darf sich dabei auf jede m\u00f6gliche prozessuale Situation, die nach Lage der Umst\u00e4nde eintreten kann, vorbereiten, so dass er \u2013 wie immer sich der Verf\u00fcgungsbeklagte auch einlassen und verteidigen mag \u2013 darauf eingerichtet ist, erfolgreich erwidern und die n\u00f6tigen Glaubhaftmachungsmittel pr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 \u2013 I-2 U 87\/12, Flupirtin-Maleat).<\/li>\n<li>Der Dringlichkeit steht es nicht entgegen, dass der Schutzrechtsinhaber zun\u00e4chst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verf\u00fcgungsbegehren mutma\u00dflich keine Erfolgsaussicht hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15; Beschluss vom 13.11.2008 \u2013 I-2 U 35\/08, Inhalator).<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich kann eine bereits entfallene Dringlichkeit wieder aufleben, wenn sich die f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsbegehren ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse \u00e4ndern (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 \u2013 I-2 U 35\/08, Inhalator; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 \u2013 16 U 23\/05). Eine solche f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsgrundes ma\u00dfgebliche \u00c4nderung der Tatsachengrundlage kann es darstellen, wenn sich das Patent erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren als bestandskr\u00e4ftig erwiesen hat (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 \u2013 I-2 U 35\/08, Inhalator).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kein z\u00f6gerliches Verhalten bei der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche vorzuwerfen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der m\u00fcndlichen Verhandlung im beigezogenen Verfahren am 25.04.2019 Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hatte, ist nicht feststellbar. Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt zwar vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde seit Februar 2019 vertrieben. Dem durch den Screenshot der Website der Verf\u00fcgungsbeklagten (Anlage AST11, Bl. 59 GA) untermauerten Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass der Vertrieb nicht \u00fcber die Website der Verf\u00fcgungsbeklagten unter der Domain G.de erfolgt, ist sie jedoch nicht entgegengetreten. Auch ergibt sich aus dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht, wie der Vertrieb erfolgt ist und in welcher Weise die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin davon Kenntnis genommen haben soll. Vor dem Hintergrund, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in dem beigezogenen Verfahren die auf einer Messe pr\u00e4sentierte fr\u00fchere Ausgestaltung einer K\u00f6rperaufnahme angegriffen hat, erscheint eine Kenntnisnahme der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zudem nicht naheliegend. Eine solche Kenntnis h\u00e4tte n\u00e4mlich vorausgesetzt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht nur auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufmerksam geworden w\u00e4re, sondern auch festgestellt h\u00e4tte, dass es sich um eine Abwandlung gegen\u00fcber der bereits angegriffenen K\u00f6rperaufnahme handelt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ihre fehlende Kenntnis auch durch die eidesstattliche Versicherung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vom 11.07.2019 (Anlage AST10, Bl. 58 GA) glaubhaft gemacht. Dieser durfte \u2013 und musste \u2013 sich darauf beschr\u00e4nken, die Erkl\u00e4rung bezogen auf seinen eigenen Kenntnisstand abzugeben. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass im Unternehmen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jemand anders die entsprechende Kenntnis hatte und diese der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuzurechnen ist, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.<\/li>\n<li>Eine der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorwerfbare Verz\u00f6gerung ist ferner nicht darin zu sehen, dass sie sich nach der m\u00fcndlichen Verhandlung im beigezogenen Verfahren am 25.04.2019 zun\u00e4chst darum bem\u00fcht hat, selbst ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erhalten. Im beigezogenen Verfahren, in dem die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorgelegt hat, war diese nicht angegriffen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durfte sich deshalb dort darauf beschr\u00e4nken, die Relevanz f\u00fcr das dortige Verfahren zu bestreiten. Es konnte von ihr nicht erwartet werden, zugleich zu untersuchen, ob auch die abgewandelte Form ihrer Einsch\u00e4tzung nach unter das Verf\u00fcgungspatent f\u00e4llt und ob im Hinblick auf fehlende Kerngleichheit ein gesonderter Angriff notwendig ist. Abgesehen davon haben die anwaltlichen Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugesagt, dieser ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dass sie diese Zusage erst am 06.05.2019 umgesetzt haben, kann nicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Last gelegt werden.<\/li>\n<li>Dass die f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelnden Personen sodann das Gespr\u00e4ch mit der ebenfalls gespr\u00e4chsbereiten Verf\u00fcgungsbeklagten suchten und nach dessen Scheitern die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen der hiesigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abmahnten, ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ebenfalls nicht als z\u00f6gerliches Verhalten anzulasten. Abgesehen davon ist der Zeitraum zwischen dem 06.05.2019 und dem am 04.06.2019 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung im Ergebnis ohnehin nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist auch nicht anzulasten, dass sie nicht bereits gegen die im beigezogenen Verfahren gemeinsam mit einem Fahrradanh\u00e4nger angegriffene K\u00f6rperaufnahme im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung vorgegangen ist.<\/li>\n<li>Dabei kann offen bleiben, ob ein solches, auf eine andere Ausf\u00fchrungsform bezogenes Verhalten \u00fcberhaupt als Selbstwiderlegung im Hinblick auf die sp\u00e4tere Abwandlung in Betracht kommt. Jedenfalls war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im beigezogenen Verfahren der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht in einem Ma\u00dfe gesichert, das ein risikoloses Vorgehen m\u00f6glich gemacht h\u00e4tte. Die Gefahr, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents aufgrund der nur zum DE-Patent vorliegenden Entscheidung vom Gericht nicht als ausreichend gesichert bewertet w\u00fcrde, musste die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach den obigen Grunds\u00e4tzen nicht eingehen.<\/li>\n<li>Ein in dem nunmehr vorliegenden Ma\u00dfe gesicherter Rechtsbestand liegt erst seit dem qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren gegen das Verf\u00fcgungspatent vor. Dieser datiert indes erst vom 23.04.2019, somit zwei Tage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung im beigezogenen Verfahren. Zu diesem Zeitpunkt noch im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die im beigezogenen Verfahren angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorzugehen, h\u00e4tte erkennbar nicht zum schnelleren Erhalt eines Titels gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich \u00fcberwiegen bei einer Abw\u00e4gung die der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin drohenden Nachteile die Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten. Dieses durch die festgestellte Patentverletzung bei gesichertem Rechtsbestand und gegebener Dringlichkeit bereits indizierte Ergebnis wird durch die \u00fcberschaubare Restlaufzeit des Verf\u00fcgungspatents von ca. vier Jahren weiter unterstrichen. Auch die Tatsache, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wegen einer weitgehend identischen K\u00f6rperaufnahme bereits ein Hauptsacheverfahren gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00fchrt, der darin erlangte Titel aber durch die Abwandlung in die hiesige angegriffene Ausf\u00fchrungsform umgangen werden k\u00f6nnte, best\u00e4tigt das \u00dcberwiegen der Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (vgl. auch K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt H Rn. 160).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7\u00a7 936, 921 S. 2 ZPO. Sie ist sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsanspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15). Da keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen dar\u00fcber hinausgehenden Schaden der Verf\u00fcgungsbeklagten durch Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, hat die Kammer die Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 300.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2931 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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