{"id":821,"date":"2010-12-23T17:00:46","date_gmt":"2010-12-23T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=821"},"modified":"2016-04-20T13:11:27","modified_gmt":"2016-04-20T13:11:27","slug":"4b-o-25509-loetmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=821","title":{"rendered":"4b O 255\/09 &#8211; L\u00f6tmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1552<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Dezember 2010, Az. 4b O 255\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>L\u00f6tmaschinen, insbesondere zum L\u00f6ten von elektrischen und elektronischen Bauteilen auf gedruckte Leiterplatten mit Hilfe eines schmelzfl\u00fcssigen L\u00f6tmittels, wobei sich eine Transportvorrichtung zum Transport der Bauteile und eine L\u00f6teinrichtung mit mindestens einer L\u00f6td\u00fcse zum Auftragen des L\u00f6tmittels auf die L\u00f6tfl\u00e4chen in einer L\u00f6tstrecke eines eine verschlie\u00dfbare Eintritts\u00f6ffnung und eine verschlie\u00dfbare Austritts\u00f6ffnung aufweisenden, gasdichten Geh\u00e4uses mit mindestens einem anschlie\u00dfenden Geh\u00e4usest\u00fcck befinden und wobei im Bereich der L\u00f6tstrecke beodenseitig eine Wanne mit schmelzfl\u00fcssigem L\u00f6tmittel angeordnet und eine Einrichtung zur Versorgung der L\u00f6tstrecke mit einem Schutzgas vorgesehen sind,<\/p>\n<p>vom 13. Oktober 1990 bis 5. November 2007 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, wobei<\/p>\n<p>das Geh\u00e4use von der Eintritts\u00f6ffnung zur L\u00f6tstrecke steigend angeordnet ist, wobei die Neigung des Geh\u00e4uses derart ist, dass bei Verwendung eines Schutzgases, welches leichter ist als Luft, sich in das Geh\u00e4use eingedrungene Luft an Stellen ansammelt, die tiefer liegen als die L\u00f6tsrecke, und das ausgangsseitig an dem Geh\u00e4use mit der L\u00f6tstrecke das tunnelf\u00f6rmige Geh\u00e4usest\u00fcck entgegengesetzt geneigt angeordnet ist<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>wobei die Verkaufsbelege hinsichtlich der Angaben unter Ziffer I.2. lit. c), lit. d) und lit. e) erst ab dem 29. April 2006 vorzulegen sind, wobei die Einkaufs- und Verkaufspreise erst ab dem 01.09.2008 vorzulegen sind.<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.514,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. November 2009 zu bezahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war seit dem 26. Januar 1995 Inhaberin des Patents DE 37 37 XXX C2 (im Folgenden: Klagepatent), welches am 5. November 1987 angemeldet und am 18. Mai 1989 offengelegt wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 13. September 1990. Das Klagepatent ist durch Zeitablauf am 5. November 2007 erloschen. Das Klagepatent betrifft eine L\u00f6tmaschine.<\/p>\n<p>Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eL\u00f6tmaschine, insbesondere zum L\u00f6ten von elektrischen und elektronischen Bauteilen auf gedruckte Leiterplatten mit Hilfe eines schmelzfl\u00fcssigen L\u00f6tmittels, wobei sich eine Transportvorrichtung zum Transport der Bauteile und eine L\u00f6teinrichtung mit mindestens einer L\u00f6td\u00fcse zum Auftragen des L\u00f6tmittels auf die L\u00f6tfl\u00e4chen in einer L\u00f6tstrecke eines eine verschlie\u00dfbare Eintritts\u00f6ffnung und eine verschlie\u00dfbare Austritts\u00f6ffnung aufweisenden, gasdichten Geh\u00e4uses mit mindestens einem anschlie\u00dfenden Geh\u00e4usest\u00fcck befinden und wobei im Bereich der L\u00f6tstrecke bodenseitig eine Wanne mit schmelzfl\u00fcssigem L\u00f6tmittel angeordnet und eine Einrichtung zur Versorgung der L\u00f6tstrecke mit einem Schutzgas vorgesehen sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet<\/p>\n<p>a) dass das Geh\u00e4use (2) von der Eintritts\u00f6ffnung (4) zur L\u00f6tstrecke (3) steigend angeordnet ist,<br \/>\nb) wobei die Neigung des Geh\u00e4uses (2) derart ist,<br \/>\nc) dass bei Verwendung eines Schutzgases, welches leichter ist als Luft,<br \/>\nd) sich in das Geh\u00e4use (2) eingedrungene Luft an Stellen ansammelt, die tiefer liegen als die L\u00f6tstrecke,<br \/>\ne) und dass ausgangsseitig an dem Geh\u00e4use (2) mit der L\u00f6tstrecke (3) das tunnelf\u00f6rmige Geh\u00e4usest\u00fcck (27) entgegengesetzt geneigt angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend eine Zeichnung aus der Klagepatentschrift eingeblendet (Figur 1). Die Figur 1 zeigt eine schematische Ansicht wesentlicher Bauteile einer L\u00f6tmaschine:<\/p>\n<p>Die Beklagte, eine Herstellerin im Bereich der L\u00f6ttechnik, vertreibt eine L\u00f6tvorrichtung unter dem Produktnamen \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zur Veranschaulichung wird nachfolgendes Lichtbild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgebildet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Insbesondere sei es nach dem Klagepatent nicht notwendig und auch unerw\u00fcnscht, dass das Geh\u00e4use hermetisch abgedichtet sei. Der m\u00f6gliche Lufteintritt solle lediglich gering sein. Allein aufgrund der Neigung der L\u00f6tstrecke, die auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sei, w\u00fcrde sich die Luft immer an stellen unterhalb der L\u00f6tstrecke ansammeln. Dies sei ein physikalischer Grundsatz. F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents sei es unerheblich, ob die Luft vollst\u00e4ndig aus dem Geh\u00e4use entfernt werden w\u00fcrde, was aber angesichts der Anbringung eines Sauerstoffmessger\u00e4tes, welches nur Sinn mache, wenn mit einer \u00fcberh\u00f6hten Luftkonzentration gerechnet werde, nicht der Fall sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, wobei die Auskunft hinsichtlich der Einkaufs- und Verkaufspreise ab dem 26. April 2006 beantragt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuweden;<\/p>\n<p>der Beklagten f\u00fcr den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigtem Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter nichtgewerblicher Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber verschlie\u00dfbare Ein- und Austritts\u00f6ffnungen, da die Teflonfransen, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig aufweisen, das Geh\u00e4useteil nicht abdichteten. Es werde zur Abdichtung permanent Schutzgas in das Geh\u00e4use geblasen. Hierdurch werde erreicht, dass sich eingedrungene Luft nicht an der L\u00f6tstrecke ansammele. Die Neigung des Geh\u00e4uses sei nicht derart, dass sich Luft nur unterhalb der L\u00f6tstrecke ansammele, da die L\u00f6tstrecke trotz der Neigung 13 mm unterhalb des oberen Endes des Tunneleingangs liege. Der Neigungswinkel diene allein der Optimierung des L\u00f6tergebnisses.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 und Abs. 2 PatG, auf Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie auf Erstattung der Abmahnkosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB bzw. aus \u00a7 139 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine L\u00f6tmaschine, insbesondere zum L\u00f6ten von elektrischen und elektronischen Bauteilen auf gedruckte Leiterplatten mit Hilfe eines schmelzfl\u00fcssigen L\u00f6tmittels, wobei sich eine Transportvorrichtung zum Transport der Bauteile und eine L\u00f6teinrichtung mit mindestens einer L\u00f6td\u00fcse zum Auftragen des L\u00f6tmittels auf die L\u00f6tfl\u00e4chen in einer L\u00f6tstrecke eines eine verschlie\u00dfbare Eintritts\u00f6ffnung und eine verschlie\u00dfbare Austritts\u00f6ffnung aufweisenden, gasdichten Geh\u00e4uses mit mindestens einem anschlie\u00dfenden Geh\u00e4usest\u00fcck befinden und wobei im Bereich der L\u00f6tstrecke bodenseitig eine Wanne mit schmelzfl\u00fcssigem L\u00f6tmittel angeordnet und eine Einrichtung zur Versorgung der L\u00f6tstrecke mit einem Schutz vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Eine Vorrichtung zum L\u00f6ten der genannten Art ist aus dem deutschen Gebrauchsmuster 85 20 XXX bekannt. Diese L\u00f6tmaschine besitzt eine sauerstofffreie L\u00f6tstrecke, wozu das die L\u00f6tstrecke enthaltende Geh\u00e4use mit Schutzgas gef\u00fcllt ist. Im Abstand vor und hinter dem Geh\u00e4use mit der L\u00f6tstrecke befinden sich Schleusen, mit deren Hilfe das Innere der L\u00f6tkammer gegen\u00fcber der Au\u00dfenluft hermetisch abschlie\u00dfbar ist, sodass eine Gemischbildung aus Schutzgas und Au\u00dfenluft in der L\u00f6tkammer verhindert wird. Um dies zu erreichen, ist es notwendig, dass die Luft aus den Schleusenkammern nach jedem Durchgang von Bauteilen abgesaugt wird, damit nicht athmosph\u00e4rischer Sauerstoff in das Innere der L\u00f6tkammer gelangt. Der hiermit verbundene Aufwand ist au\u00dferordentlich gro\u00df und nicht nur kosten- sondern auch zeitaufwendig.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine L\u00f6tmaschine der genannten Art so zu gestalten, dass die L\u00f6tstrecke auch bei wesentlich geringerem Aufwand sauerstofffrei ist, dass ohne Vakuum gearbeitet werden kann und sich auch der Verbrauch an Schutzgas m\u00f6glichst gering halten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach dem Hauptanspruch 1 vor, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>(1) L\u00f6tmaschine (1), insbesondere zum L\u00f6ten von elektrischen und elektronischen Bauteilen auf gedruckte Leiterplatten mit Hilfe eines schmelzfl\u00fcssigen L\u00f6tmittels (10),<\/p>\n<p>(2) wobei sich<\/p>\n<p>(a) eine Transportvorrichtung (6) zum Transport der Bauteile und<\/p>\n<p>(b) eine L\u00f6teinrichtung mit mindestens einer L\u00f6td\u00fcse (8, 9) zum Auftragen des L\u00f6tmittels (10) auf die L\u00f6tfl\u00e4chen in einer L\u00f6tstrecke (3) eines eine verschlie\u00dfbare Eintritts\u00f6ffnung (4) und eine verschlie\u00dfbare Austritts\u00f6ffnung (5) aufweisenden gasdichten Geh\u00e4uses (2) mit mindestens einem anschlie\u00dfenden Geh\u00e4usest\u00fcck befinden<\/p>\n<p>(3) und wobei im Bereich der L\u00f6tstrecke (3) bodenseitig eine Wanne (12) mit schmelzfl\u00fcssigem L\u00f6tmittel (10) angeordnet und eine Einrichtung zur Versorgung der L\u00f6tstrecke mit einem Schutzgas vorgesehen sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>(4) dass das Geh\u00e4use (2) von der Eintritts\u00f6ffnung (4) zur L\u00f6tstrecke (3) steigend angeordnet ist,<\/p>\n<p>(5) wobei die Neigung des Geh\u00e4uses (2) derart ist, dass bei Verwendung eines Schutzgases, welches leichter ist als Luft, sich in das Geh\u00e4use (2) eingedrungene Luft an Stellen ansammelt, die tiefer liegen als die L\u00f6tstrecke (3)<\/p>\n<p>(6) und dass ausgangsseitig an dem Geh\u00e4use (2) mit der L\u00f6tstrecke (3) das tunnelf\u00f6rmige Geh\u00e4usest\u00fcck (27) entgegengesetzt geneigt angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<br \/>\nZu Recht steht allein die Verwirklichung der Merkmale 2.b und 5 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwischen den Parteien in Streit. Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen er\u00fcbrigen sich daher.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal 2.b, welches vorgibt, dass die L\u00f6tmaschine eine L\u00f6teinrichtung mit mindestens einer L\u00f6td\u00fcse zum Auftragen des L\u00f6tmittels auf die L\u00f6tfl\u00e4chen in einer L\u00f6strecke eines eine verschlie\u00dfbare Eintritts\u00f6ffnung und eine verschlie\u00dfbare Austritts\u00f6ffnung aufweisenden gasdichten Geh\u00e4uses mit mindestens einem anschlie\u00dfenden Geh\u00e4usest\u00fcck aufweist, in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nMerkmal 2.b setzt u.a. voraus, dass die L\u00f6teinrichtung ein gasdichtes Geh\u00e4use mit einer verschlie\u00dfbaren Eintritts\u00f6ffnung sowie einer verschlie\u00dfbaren Austritts\u00f6ffnung aufweist.<br \/>\nDer Wortlaut des Patentanspruchs gibt vor, dass das Geh\u00e4use gasdicht ist. Die Ein- und Austritts\u00f6ffnungen sind dem Geh\u00e4use zuzuordnen und nicht funktional selbstst\u00e4ndig. Dies gibt die Formulierung des Ein- und Austritts\u00f6ffnungen aufweisendem Geh\u00e4use vor. Folglich bezieht sich die Vorgabe der Gasdichtigkeit auch auf die Ein- und die Austritts\u00f6ffnung.<br \/>\nDie Vorgabe der Gasdichtigkeit ist aber gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch, insbesondere in Zusammenschau mit Merkmal 5, und dem beschreibenden Teil des Klagepatents dahingehend zu verstehen, dass das Geh\u00e4use mit den dazugeh\u00f6rigen \u00d6ffnungen das Innere des Geh\u00e4uses hermetisch abriegeln und das Eindringen von jeglicher Luft so verhindert werden muss. Die Verringerung des Gaseintritts reicht nach dem Klagepatent aus.<br \/>\nAnderenfalls w\u00e4re das Merkmal 5 \u00fcberfl\u00fcssig, welches f\u00fcr den Fall Vorkehrungen trifft, dass Luft in das Innere des Geh\u00e4uses gelangt, indem das Geh\u00e4use ansteigt und daher die Luft, die schwerer als der in das Geh\u00e4use eingebrachte Stickstoff ist, sich unterhalb der L\u00f6tanlage sammelt.<br \/>\nAuch der beschreibende Teil des Klagepatents r\u00e4umt dem Merkmal 5 zur Herstellung einer sauerstofffreien L\u00f6tzone entscheidendes Gewicht zu. Das Klagepatent sieht in Merkmal 5 gerade die L\u00f6sung der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe, eine sauerstofffreie L\u00f6tzone zu schaffen (vgl. Sp. 1, Z. 39-47 des Klagepatents, Anlage K B-11). Es f\u00fchrt hierzu aus:<\/p>\n<p>\u201eHiermit l\u00e4sst sich eine sauerstofffreie L\u00f6tzone mit geringem Aufwand schaffen, wobei durch die Neigung des Geh\u00e4uses nicht mehr eine komplizierte Kapselung von L\u00f6tzone und Schleusenkammern erforderlich ist und auch nicht mehr mit Vakuum gearbeitet werden muss. Es gen\u00fcgt, nach dem Einbringen des Schutzgases in das die L\u00f6tzone enthaltende Geh\u00e4use den Unterschied des spezifischen Gewichtes von Schutzgas und Luft auszunutzen, um eine sauerstofffreie L\u00f6tzone zu schaffen.\u201c (Sp. 1, Z. 48-56 des Klagepatents, Anlage K B-11)<\/p>\n<p>Es kommt daher nicht auf eine vollst\u00e4ndige Kapselung an, da insbesondere durch die Neigung des Geh\u00e4uses eine sauerstofffreie L\u00f6tstrecke erreicht wird. Erforderlich ist ledigleich, dass die L\u00f6tzone sauerstofffrei ist. Ob an anderen Stellen innerhalb des Geh\u00e4uses, wie z.B. unterhalb der L\u00f6tstrecke, Sauerstoffreste zu finden sind, ist unerheblich. Gerade hierdurch unterscheidet sich die technische Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik. Dort mussten Schleusen, die die L\u00f6tstrecke hermetisch von eindringender Luft abschirmten, eingesetzt werden, um eine sauerstofffreie L\u00f6tstrecke zu erreichen (vgl. Sp. 1, Z. 23-24 des Klagepatents, Anlage K B-11). Dies wird vom Klagepatent als nachteilig empfunden. Durch die Verschlie\u00dfbarkeit der \u00d6ffnungen soll lediglich ein als m\u00f6glich angesehener Lufteintritt verringert werden. Dies gew\u00e4hrleisten auch zus\u00e4tzliche Schleusenklappen, da allein die Ein- und die Austritts\u00f6ffnung dies nicht gew\u00e4hrleisten (vgl. Sp. 3, Z. 23-25 des Klagepatents, Anlage K B-11). Dem widerspricht auch nicht, dass das Klagepatent vorgibt, dass die Schleusenklappen \u201enur bei Bedarf ge\u00f6ffnet\u201c (vgl. Sp. 3, Z. 25-26 des Klagepatents, Anlage K B-11) werden sollen. Hierdurch soll zwar der Lufteinlass verhindert werden, kann diesen aber nicht vollst\u00e4ndig ausschlie\u00dfen. Gerade im Falle der bedarfsm\u00e4\u00dfigen \u00d6ffnung der Schleusenklappe, die vom Klagepatent vorgesehen ist, ist Lufteintritt m\u00f6glich. Zudem sieht der Hauptanspruch 1 des Klagepatents keine zwingende Verwendung von Schleusenklappen vor. Sie sind lediglich ein zus\u00e4tzlicher nicht zwangsl\u00e4ufig vorgesehener Schutzmechanismus nach dem Unteranspruch 6 des Klagepatents.<br \/>\nDie technische Ausgestaltung der Verschlie\u00dfbarkeit der \u00d6ffnungen l\u00e4sst das Klagepatent offen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nVor dem Hintergrund weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine verschlie\u00dfbare Eintritts\u00f6ffnung sowie eine verschlie\u00dfbare Austritts\u00f6ffnung im Sinne des Klagepatents auf. Das Geh\u00e4use ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an seiner Ein- und seiner Austritts\u00f6ffnung mit Teflonfransen versehen. Diese Teflonfransen sorgen f\u00fcr die hinreichende Verschlie\u00dfbarkeit des Geh\u00e4uses. Sie verringern das Eindringen von Luft, ohne das Geh\u00e4use hermetisch abzuschirmen. Die Fransen liegen \u2013 wie auf den Lichtbildern der Anlage B 1 zu erkennen ist &#8211; dicht aneinander an und verringern so das Eindringen von Luft. Eine hermetische Abschirmung kann auf diese Weise freilich nicht erreicht werden. Sie ist aber vom Klagepatent nicht vorgegeben. Da das Klagepatent keine bestimmten Anforderungen an die Ausgestaltung der Ein- und Austritts\u00f6ffnung stellt, ist auch die Verwendung von Teflonfransen vom Klagepatent umfasst.<br \/>\nDabei ist es unerheblich f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzlich permanent Stickstoff in das Geh\u00e4use geblasen wird und so eine hundertprozentige Konzentration von Stickstoff im Inneren des Geh\u00e4uses erreicht wird. Die Funktion der Teflonfransen ist weiterhin die Verringerung des Lufteintritts sowie die Verringerung des Austritts des Stickstoffs. Allein durch das permanente Einblasen von Stickstoff kann nicht verhindert werden, dass Luft in den Bereich der L\u00f6tzone dringt. Hierzu bedarf es zus\u00e4tzlicher Ma\u00dfnahmen wie beispielsweise die Teflonfransen.<br \/>\nAuch die Konzentration des Stickstoffs im Inneren des Geh\u00e4uses ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 2.b unerheblich. Das Klagepatent sieht zwingend vor, dass die L\u00f6tstrecke sauerstofffrei ist. Ob auch der Rest des Innengeh\u00e4uses sauerstofffrei ist, ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 2.b., insbesondere vor dem Hintergrund des Merkmals 5, unbeachtlich, sodass hier dahinstehen kann, ob das Innere des Geh\u00e4uses komplett sauerstofffrei ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 5 wird ebenfalls von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<br \/>\nMerkmal 5 sieht vor, dass die Neigung des Geh\u00e4uses, welches nach Merkmal 4 steigend angeordnet ist, derart ist, dass bei Verwendung eines Schutzgases, welches leichter ist als Luft, sich in das Geh\u00e4use eingedrungene Luft an Stellen ansammelt, die tiefer liegen als die L\u00f6tstrecke.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nMerkmal 5 setzt voraus, dass das Geh\u00e4use derart geneigt ist, dass eindringende Luft sich unterhalb der L\u00f6tstrecke ansammelt.<br \/>\nEine bestimmte Art bzw. einen bestimmten Grad der Neigung schreibt das Merkmal nicht vor. Vielmehr sieht das Klagepatent ausdr\u00fccklich vor, dass das Geh\u00e4use grunds\u00e4tzlich um eine Achse (25a) schwenkbar gelagert ist. Entsprechend sind die D\u00fcsen mit den zu ihrer Versorgung dienenden Teilen entsprechend dem Pfeil b in Figur 1 des Klagepatents nach oben und nach unten bewegbar. Damit befinden sich die L\u00f6td\u00fcsen bei einem Verschwenken des Geh\u00e4uses immer in einer angepassten Stellung (vgl. Sp. 2, Z. 63 \u2013 Sp. 3, Z. 2 des Klagepatents, Anlage K B-11). Die Neigung des Geh\u00e4uses und auch die H\u00f6heneinstellung der L\u00f6td\u00fcsen sind folglich flexibel. Auch eine bestimmte Mindestneigung nennt das Klagepatent nicht. Es muss lediglich gew\u00e4hrleistet bleiben, dass sich eindringende Luft unterhalb der L\u00f6tstrecke anordnen wird. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht um eine blo\u00dfe Wirkungsangabe, die f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs unerheblich ist und somit jegliche Neigung des Geh\u00e4uses in den Schutzbereich Klagepatents f\u00e4llt. Zwar haben die Merkmale eines Sachanspruchs die Funktion, die gesch\u00fctzte Sache als solche zu beschreiben, sodass der auf diese Weise regelm\u00e4\u00dfig r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierte Gegenstand unabh\u00e4ngig davon gesch\u00fctzt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird. Deswegen sind im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie k\u00f6nnen vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die bettreffende Funktion erf\u00fcllen kann (BGH, GRUR 2006, 923 (925) \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Neigung muss derart ausgestaltet sein, dass sich die Luft unterhalb der L\u00f6tstrecke sammelt. Mit dieser Funktionsangabe wird der Grad der Neigung in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht vorgegeben. Nicht jede steigende Anordnung des Geh\u00e4uses f\u00e4llt in den Schutzbereich, sondern nur diejenige, bei der die oben genannte Wirkung erreicht wird. Insofern konkretisiert Merkmal 5 das Merkmal 4, welches die steigende Anordnung des Geh\u00e4uses vorgibt, und schr\u00e4nkt es ein, indem es die zwingend vorgegebene Funktion, die durch die steigende Anordnung erreicht werden muss, benennt.<br \/>\nDer Gew\u00e4hrleistung der sauerstofffreien L\u00f6tzone h\u00e4ngt nicht allein von der Neigung des Geh\u00e4uses ab, sondern auch von der Menge der eindringenden Luft, sodass sich eine konkrete Benennung eines bestimmten Grades der Neigung nicht notwendig ist. Je geringer der Lufteintritt desto geringer muss die Neigung des Geh\u00e4uses ausfallen, da bei geringer Luftdurchl\u00e4ssigkeit bereits eine geringe Absenkung gew\u00e4hrleistet, dass die sauerstoffhaltige Luft nicht in den Bereich der L\u00f6tstrecke aufsteigen wird.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 5 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Auch hier ist das Geh\u00e4use steigend angeordnet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Neigung nicht ausreicht, um die L\u00f6tstrecke sauerstofffrei zu halten. Allein die Tatsache, dass die L\u00f6tstrecke teilweise unterhalb des Tunneleingangs angeordnet ist, bewirkt nicht, dass die L\u00f6tzone nicht sauerstofffrei gehalten werden kann und wird von der Beklagten auch nicht hinreichend dargelegt. Die H\u00f6he des Tunneleingangs ist nicht allein ma\u00dfgeblich. Dies gilt insbesondere bei Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzlich Stickstoff permanent in das Geh\u00e4use eingeblasen wird. Auch bei dem in der Klagepatentschrift in Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist zumindest der obere Rand einer der \u00d6ffnungen oberhalb der L\u00f6tstrecke angeordnet. Dies gilt sowohl f\u00fcr den Fall, dass die Austritts\u00f6ffnung mit der Bezugsziffer 5 als Tunnelende bezeichnet wird als auch f\u00fcr den Fall, dass die Schleusenklappe mit der Bezugsziffer 29 das Tunnelende ausmachen w\u00fcrde. Zudem kommt es auf eine exakte Ausrichtung des Tunneleingangs zur L\u00f6tstrecke nicht an. Zum Einen ist die L\u00f6tstrecke nicht auf einem bestimmten Punkt der Strecke des ansteigenden Geh\u00e4uses festgelegt, sonder erstreckt sich auf einer Diagonalen entlang der F\u00f6rderstrecke, sodass es eine bestimmte H\u00f6he der L\u00f6tstrecke nicht gibt. Zum Anderen verhalten sich die verschiedenen Gase innerhalb des Geh\u00e4uses, d.h. sowohl die Luft als auch der Stickstoff, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform st\u00e4ndig nachgeblasen wird, nicht starr. Die Gase werden gef\u00f6rdert durch die Bewegung auf dem F\u00f6rderband miteinander gemischt und sind in st\u00e4ndiger Bewegung. Die Tatsache, dass der Tunneleingang unterhalb der L\u00f6tstrecke liegt, kann daher nicht verhindern, dass die Luft weiter in den Tunnelbereich eindringen kann. Dies wird vielmehr bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Steigung und das st\u00e4ndige Nachblasen von Stickstoff erreicht.<br \/>\nDass mit der steigenden Anordnung des Geh\u00e4uses auch ein weiterer technischer Zweck verfolgt wird, ist indes unerheblich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die beantragten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Verkaufs- und Einkaufspreise sind dagegen erst ab dem 01.09.2008 offenzulegen.<\/p>\n<p>Die Abmahnkosten sind in voller H\u00f6he begr\u00fcndet. Der Anspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB bzw. aus \u00a7 139 PatG. Die Berechnung der Geb\u00fchren auf der Basis einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7 2400 VV RVG ist im Rahmen einer patentrechtlichen Streitigkeit nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten und die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1552 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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