{"id":8202,"date":"2019-11-27T13:10:46","date_gmt":"2019-11-27T13:10:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8202"},"modified":"2019-11-27T13:10:46","modified_gmt":"2019-11-27T13:10:46","slug":"4a-o-39-17-aushaertevorrichtung-fuer-rohrleitungsauskleidungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8202","title":{"rendered":"4a O 39\/17 &#8211; Aush\u00e4rtevorrichtung f\u00fcr Rohrleitungsauskleidungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2930<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. September 2019, Az. 4a O 39\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen:<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Aush\u00e4rten einer Rohrleitungsauskleidung, welche Auskleidung ein Harz umfasst, das durch Einwirkung elektromagnetischer Strahlung einer spezifischen Wellenl\u00e4nge und eines spezifischen Wellenl\u00e4ngenbereichs h\u00e4rtbar ist,<\/li>\n<li>anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,\n<p>wenn diese Vorrichtungen Folgendes umfassen:<\/li>\n<li>&#8211; ein Geh\u00e4use, welches einander gegen\u00fcberliegende erste und zweite Enden definiert,<\/li>\n<li>&#8211; eine Au\u00dfenwand von im Wesentlichen zylindrischer Konfiguration, und<\/li>\n<li>&#8211; eine Innenwand, welche eine im Wesentlichen unversperrte, durchgehende Passage definiert, die sich longitudinal durch das besagte Geh\u00e4use zwischen den besagten ersten und zweiten Enden erstreckt,<\/li>\n<li>&#8211; ein Stromversorgungskabelpaar zur Versorgung der besagten Vorrichtung mit elektrischem Strom, welches sich von dem besagten ersten Ende des besagten Geh\u00e4uses erstreckt,<\/li>\n<li>&#8211; eine Mehrheit von LEDs, welche elektromagnetische Strahlung der besagten spezifischen Wellenl\u00e4nge oder des besagten spezifischen Wellenl\u00e4ngenbereichs ausstrahlen, welche besagte Mehrheit von LEDs an der besagten Au\u00dfenwand des besagten Geh\u00e4uses angebracht und im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig verteilt ist, welche besagte Mehrheit von LEDs durch einen elektrischen Kreislauf mit dem besagten Stromversorgungskabelpaar verbunden ist, und welche besagte Mehrheit von LEDs in einem w\u00e4rmeleitenden Verh\u00e4ltnis mit w\u00e4rmeableitenden Elementen verbunden ist, die freiliegend an der besagten Innenwand des besagten Geh\u00e4uses an der besagten durchgehenden Passage des besagten Geh\u00e4uses angebracht sind, um den Durchfluss von K\u00fchlfl\u00fcssigkeit durch die besagte Passage zu gew\u00e4hrleisten zur Ableitung von W\u00e4rme von den besagten w\u00e4rmeableitenden Elementen und K\u00fchlung der besagten LEDs;<\/li>\n<li>(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1<br \/>\nvon EP 2 129 XXX B1)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis in editierbarer elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.04.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>&#8211; wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis in editierbarer elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.05.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typen-bezeichnungen und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Hinblick auf die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezieht,<\/li>\n<li>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten diese Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A A\/S durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 06.05.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz im Hinblick auf die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen lediglich auf das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezieht.<\/li>\n<li>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>\nV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1 Mio. Daneben ist der Anspruch auf Unterlassung (Ziffer I. 1. des Tenors) gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 700.000,00. Ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 150.000,00. Im Kostenpunkt (Ziffer IV. des Tenors) ist das Urteil gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>\nT a t b e s t a n d<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten auf die Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 2 129 XXX B1 (Anlage K7, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K7\u2018; nachfolgend: Klagepatent) gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten geltend.<\/li>\n<li>Das Klagepatent mit der Bezeichnung \u201eVorrichtung und Verfahren zum Aush\u00e4rten einer Auskleidung einer Rohrleitung\u201c wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 19.02.2007 (EP 07388XXX) am 19.02.2008 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 09.12.2009, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents am 06.04.2011. Im Patentregister eingetragene Patentinhaberin ist die A A\/S (Registerauszug vorgelegt als Anlage K8), bei er es sich um die in C ans\u00e4ssige Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin handelt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die B S\/L hat mit Schriftsatz vom 24.04.2018 (Anlage B&amp;B1a) eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>\u201eAn apparatus for curing a liner of a pipeline, said liner including a resin which is curable by exposure to electromagnetic radiation of a specific wavelength or a specific wavelength range, said apparatus comprising:<\/li>\n<li>a housing defining opposite first and second ends, an outer wall of a substantially cylindrical configuration, and an inner wall defining a substantially unobstructed through-going passage extending longitudinally through said housing between said first and second ends,<br \/>\na pair of power supply wires for the supply of electrical power to said apparatus and extending from said first end of said housing,<br \/>\na plurality of LED\u2019s irradiating electromagnetic radiation of said specific wavelength or said specific wavelength range,<br \/>\nsaid plurality of LED\u2019s being positioned and substantially evenly distributed at said outer wall of said housing,<br \/>\nsaid plurality of LED\u2019s being connected through an electronic circuit to said pair of power supply wires, and<br \/>\nsaid plurality of LED\u2019s being connected in thermal conductive relationship to heat dissipating elements freely exposed at said inner wall of said housing in said through-going passage of said housing for allowing a stream of cooling fluid to pass through said passage for dissipating heat from said heat dissipating elements and cooling said LED\u2019s.\u201c<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum Aush\u00e4rten einer Rohrleitungsauskleidung, welche Auskleidung ein Harz umfasst, das durch Einwirkung elektromagnetischer Strahlung einer spezifischen Wellenl\u00e4nge oder eines spezifischen Wellenl\u00e4ngenbereichs h\u00e4rtbar ist, und welche Vorrichtung folgendes umfasst:<\/li>\n<li>ein Geh\u00e4use, welches einander gegen\u00fcberliegende erste und zweite Enden definiert, eine Aussenwand von im wesentlichen zylindrischer Konfiguration, und eine Innenwand, welche eine im wesentlichen unversperrte, durchgehende Passage definiert, die sich longitudinal durch das besagte Geh\u00e4use zwischen den besagten ersten und zweiten Enden erstreckt,<br \/>\nein Stromversorgungskabelpaar zur Versorgung der besagten Vorrichtung mit elektrischem Strom, welches sich von dem besagten ersten Ende des besagten Geh\u00e4uses erstreckt,<br \/>\neine Mehrheit von LEDs, welche elektromagnetische Strahlung der besagten spezifischen Wellenl\u00e4nge oder des besagten spezifischen Wellenl\u00e4ngenbereichs ausstrahlen,<br \/>\nwelche besagte Mehrheit von LEDs an der besagten Aussenwand des besagten Geh\u00e4uses angebracht und im wesentlichen gleichm\u00e4ssig verteilt ist,<br \/>\nwelche besagte Mehrheit von LEDs durch einen elektrischen Kreislauf mit dem besagten Stromversorgungskabelpaar verbunden ist, und<br \/>\nwelche besagte Mehrheit von LEDs in einem w\u00e4rmeleitenden Verh\u00e4ltnis mit w\u00e4rmeableitenden Elementen verbunden ist, die freiliegend an der besagten Innenwand des besagten Geh\u00e4uses in der besagten durchgehenden Passage des besagten Geh\u00e4uses angebracht sind, um den Durchfluss von K\u00fchlfl\u00fcssigkeit durch die besagte Passage zu gew\u00e4hrleisten zur Ableitung von W\u00e4rme von den besagten w\u00e4rmeableitenden Elementen und K\u00fchlung der besagten LEDs.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Fig. 1 zeigt die Gesamtansicht eines Systems 10 zum Aush\u00e4rten einer Rohrleitungsauskleidung:<\/li>\n<li>In der Rohrleitung 12 befindet sich eine Auskleidung 14. Der Stopfen 20 definiert eine zentrale durchgehende Passage, durch die ein Montagekabel 24 verl\u00e4uft. Das Montagekabel 24 ist mit einer Vorrichtung 30 zur Abgabe elektromagnetischer Strahlung versehen.<\/li>\n<li>Figuren 4 bis 6 (nachfolgend verkleinert eingeblendet),<\/li>\n<li>\nzeigen das Vorrichtungsteil 30 im Detail. Das zentrale Geh\u00e4useteil ist danach mit acht profilierten Geh\u00e4useelementen 62 ausgestattet, auf der jeweils eine Leiterplatte 64 mit zw\u00f6lf Dioden 66 montiert ist. Die Leiterplatte 64 ist an ihrer Seite gegen\u00fcber den Dioden 66 in einer thermisch leitenden Beziehung mit einem w\u00e4rmeabstrahlenden und gerippten metallischen Element 74 verbunden.<\/li>\n<li>Die am 12.08.2014 registrierte Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, betreibt einen unter www.D.com\/de abrufbaren Internetauftritt. Demgegen\u00fcber ist die am 10.03.2017 registrierte \u201eD E sp. zo.o.\u201c, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ebenfalls der Beklagte zu 2) ist, nicht Betreiberin der genannten Homepage.<\/li>\n<li>Auf dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) wurde ein LED-Lichtkopf mit der Bezeichnung \u201eF\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in Form der folgenden Abbildung dargestellt:<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Inhalts des Internetauftritts wird auf den als Anlage K5 vorgelegten Screenshot vom 20.01.2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Auf dem deutschen Markt ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht erh\u00e4ltlich.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.11.2018 hat der Beklagtenvertreter ein Muster des Inneren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt, das folgenden Querschnitt aufweist:<\/li>\n<li>\nMit an die \u201eD E\u201c zu H\u00e4nden des Beklagten zu 2) gerichtetem Schreiben vom 10.02.2017 (Anlage K11) beanstandete die Kl\u00e4gerin die Verletzung des Klagepatents durch die Ver\u00f6ffentlichung auf der Internetseite www.D.com\/de und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung. Des Weiteren verlangte die Kl\u00e4gerin die Zahlung von Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 14.179,00 bis zum 20.02.2017. Der Beklagte zu 2) antwortete mit in polnischer Sprache verfasster E-Mail vom selben Tag, dem 10.02.2017 (vgl. Anlage K12).<\/li>\n<li>Am 06.03.2017 unterzeichneten die Kl\u00e4gerin und die A A\/S (im Folgenden: Muttergesellschaft oder Patentinhaberin) ein mit \u201eLizenzvertrag\/License Agreement\u201c \u00fcberschriebenes, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache verfasstes Schriftst\u00fcck (Anlage K13). Darin hei\u00dft es in Ziffer 1:<\/li>\n<li>\u201eA erteilt G eine einfache Lizenz an EP\u2018XXX f\u00fcr die Nutzung der technischen Lehre von EP\u2018XXX in Deutschland.\u201c<\/li>\n<li>Weiter hei\u00dft es in Ziffer 5. wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eG ist berechtigt, im eigenen Namen und auf eine [sic] Rechnung gegen Verletzungen von EP\u2018XXX vorzugehen.<\/li>\n<li>[\u2026].<\/li>\n<li>A tritt hiermit alle Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Vernichtung, die auf Verletzung von EP\u2018XXX in Deutschland basieren, f\u00fcr die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft an G ab.<\/li>\n<li>G nimmt hiermit die Abtretung an.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K11 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Am 23.02.2017 war die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Internetseite in der aus dem als Anlage K6 vorgelegten Screenshot ersichtlichen Art und Weise ver\u00e4ndert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, aus der mit ihrer Muttergesellschaft am 06.03.2017 getroffenen Vereinbarung ergebe sich ihre Berechtigung zur Geltendmachung der eingeklagten Anspr\u00fcche. Die Vereinbarung sei insbesondere nicht lediglich \u201ezum Schein\u201c abgeschlossen worden. Auch die Abmahnung vom 10.02.2017 habe sie nicht ohne die Zustimmung durch die Muttergesellschaft als Patentinhaberin ausgesprochen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) sei auch passivlegitimiert. Insoweit sei unerheblich, dass die \u201eD E sp. zo.o.\u201c als eigenst\u00e4ndige Gesellschaft den hier in Bezug genommenen Internetauftritt nicht zu verantworten habe. Vielmehr habe von Beginn an die \u201eD sp. zo.o.\u201c in Anspruch genommen werden sollen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verf\u00fcge insbesondere \u00fcber eine Innenwand, welche eine im Wesentlichen unversperrte, durchgehende Passage definiere, sowie \u00fcber eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Au\u00dfenwand. L\u00fccken und Ausnehmungen seien nach der Lehre des Klagepatents jeweils nicht ausgeschlossen. Insbesondere sei patentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich, dass die Passage einen ringsum und dicht umschlossenen Raum bilde, aus dem kein K\u00fchlfluid entweichen k\u00f6nne. Auch sei eine zus\u00e4tzliche K\u00fchlung der LEDs von au\u00dfen nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>In ihrer Klageschrift vom 10.04.2017 hat die Kl\u00e4gerin die \u201eD E sp. zo.o.\u201c als Beklagte zu 1) bezeichnet.<\/li>\n<li>In der Sitzung vom 06.11.2018 hat die Kl\u00e4gerin ihre urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge neben weiteren Modifikationen dahingehend beschr\u00e4nkt, dass Vernichtung nicht und R\u00fcckruf nur von der Beklagten zu 1) verlangt wird. In der Sitzung vom 01.08.2019 hat die Kl\u00e4gerin den R\u00fcckrufantrag auch gegen die Beklagte zu 1) nicht mehr gestellt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>wie erkannt,<\/li>\n<li>wobei die Kl\u00e4gerin mit dem Antrag zu VII. weiter verlangt,<\/li>\n<li>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin Abmahnkosten in H\u00f6he von \u20ac 14.179,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2017 zu zahlen;<\/li>\n<li>und wobei die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung (Antrag zu III.) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Antrag zu VI.) jeweils hinsichtlich aller im Unterlassungsantrag genannten Benutzungsarten verlangt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie tragen vor, es fehle an der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Die Vereinbarung vom 06.03.2017 zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrer Muttergesellschaft sei lediglich zum Schein abgeschlossen worden und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 117 BGB unwirksam.<\/li>\n<li>Zudem fehle es an der Passivlegitimation der Beklagten zu 1). Diese zeichne sich f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Internetauftritt nicht verantwortlich. Der Internetauftritt werde vielmehr von der von der Beklagten zu 1) personenverschiedenen, am 12.08.2014 registrierten \u201eD sp. zo.o.\u201c organisiert. Diese werde mit der Klage jedoch nicht in Anspruch genommen.\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die Lehre des Klagepatents nicht. Das Klagepatent verlange eine von einer Geh\u00e4usewand umschlossene, im Wesentlichen dicht umschlossene K\u00fchlpassage, die den K\u00fchlstrom auf das Innere der Vorrichtung beschr\u00e4nke. Dies sei bei der als monolithischer K\u00f6rper ausgebildeten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Bei dieser werde der eingeleitete Luftstrom aus den Kerben heraus geleitet. Die K\u00fchlung werde durch ein Umstr\u00f6men der LEDs mit dem K\u00fchlfluid (\u201evon allen Seiten\u201c) bewirkt. Als zus\u00e4tzliches Element sei hierf\u00fcr eine transparente Abdeckung erforderlich.<\/li>\n<li>Zudem erg\u00e4ben sich aus der Abbildung im Internet, auf die die Kl\u00e4gerin ihre Klage st\u00fctze, nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs. So sei nicht erkennbar, ob und wo ein Stromversorgungskabelpaar vorhanden sei und wie das Produkt im Inneren aussehe.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 06.11.2018 und vom 01.08.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der eingeklagten Anspr\u00fcche berechtigt (dazu unter I.). Auf Seiten der Beklagten zu 1) ist die \u201eD sp. zo.o.\u201c Partei des Rechtsstreits geworden und passivlegitimiert (dazu unter II.). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter III.). Die Kl\u00e4gerin kann aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG geltend machen. Ferner hat sie einen Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG, \u00a7 398 BGB. Ein Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 398 BGB besteht hingegen nur im Hinblick auf die Benutzungsart des Anbietens, weshalb auch der Rechnungslegungsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259, 398 BGB entsprechend zu beschr\u00e4nken ist. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140a Abs. 1, 3 PatG oder \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB besteht hingegen nicht (dazu unter IV.). Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst (dazu unter V).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gerichtlich geltend machen. Den Anspruch auf Unterlassung kann die Kl\u00e4gerin im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft durchsetzen (dazu unter 1.). Hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung ist die Kl\u00e4gerin aufgrund einer wirksamen Abtretung aktivlegitimiert (dazu unter 2.). Den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten kann die Kl\u00e4gerin aus eigenem Recht geltend machen (dazu unter 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDen Unterlassungsanspruch kann die Kl\u00e4gerin, die ausweislich Ziffer 1 der Vereinbarung vom 06.03.2017 (Anlage K13) einfache Lizenznehmerin an dem Klagepatent ist, im Rahmen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft geltend machen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn Bezug auf den \u2013 nicht isoliert abtretbaren \u2013 Anspruch auf Unterlassung kann sich die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers nur nach den Grunds\u00e4tzen der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft ergeben. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Kl\u00e4ger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte, n\u00e4mlich die des Patentinhabers, durchsetzt (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 152). Eine gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigenden an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, GRUR 2016, 1048, 1050 \u2013 An evening with Marlene Dietrich m. w. N.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen liegen die Voraussetzungen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft vor. Die Patentinhaberin hat die Kl\u00e4gerin wirksam zur Prozessf\u00fchrung im eigenen Namen erm\u00e4chtigt (dazu unter aa)). Die Kl\u00e4gerin hat zudem ein eigenes Interesse an der Prozessf\u00fchrung (dazu unter bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Patentinhaberin hat die Kl\u00e4gerin in der Vereinbarung vom 06.03.2017 (Anlage K13) wirksam zur Prozessf\u00fchrung erm\u00e4chtigt.<\/li>\n<li>Die Erm\u00e4chtigung ergibt sich aus Ziffer 5 der Vereinbarung, wonach die Kl\u00e4gerin berechtigt ist, im eigenen Namen und auf eine [gemeint ist: eigene] Rechnung gegen Verletzungen des Klagepatents vorzugehen.<\/li>\n<li>Diese \u2013 nach deutschem Recht zu beurteilende \u2013 Vereinbarung ist auch wirksam.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAuf die Vereinbarung ist deutsches Recht anwendbar.<\/li>\n<li>In Ermangelung einer von den Parteien getroffenen Rechtswahl folgt dies aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 \u00fcber das auf vertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse anzuwendende Recht (nachfolgend: Rom-I-VO). Nach dieser Vorschrift ist, wenn sich aus der Gesamtschau ergibt, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.<\/li>\n<li>Zwar wird die charakteristische Vertragsleistung, n\u00e4mlich die Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts bzw. die Abtretung von Anspr\u00fcchen, von der in C ans\u00e4ssigen Muttergesellschaft erbracht, was gem\u00e4\u00df Art. 4 Abs. 2 Rom-I-VO grunds\u00e4tzlich die Anwendbarkeit d\u00e4nischen Rechts nach sich zieht. Jedoch ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umst\u00e4nde des vorliegenden Falls offensichtlich eine engere Bindung zur Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n<li>Diese wird dadurch begr\u00fcndet, dass der in Deutschland ans\u00e4ssigen Kl\u00e4gerin eine Nutzungsberechtigung allein an dem deutschen Teil des dieser Klage zugrunde liegenden Europ\u00e4ischen Patents einger\u00e4umt wird (vgl. Ziffer 1 der Anlage K13) sowie ausschlie\u00dflich solche Anspr\u00fcche abgetreten werden, die aus einer Verletzung dieses deutschen Teils resultieren.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDer Wirksamkeit der Vereinbarung steht nicht \u00a7 117 BGB entgegen. Danach ist eine einem anderen gegen\u00fcber abzugebende Willenserkl\u00e4rung, die mit dessen Einverst\u00e4ndnis nur zum Schein abgegeben wird, nichtig. Dass ein solches sogenanntes Scheingesch\u00e4ft vorliegt, ist auf der Grundlage des Vortrags der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. Armbr\u00fcster, in: M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, \u00a7 117 Rn. 22) nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Aus dem Umstand, dass die Vereinbarung vor dem Hintergrund des hiesigen Rechtsstreits geschlossen worden ist \u2013 wof\u00fcr die zeitliche N\u00e4he zwischen Abtretungsvereinbarung (06.03.2017) und Datierung der Klageschrift (10.04.2017) sprechen \u2013, folgt nicht, dass den Parteien ein Rechtsbindungswille im Hinblick auf die Nutzungsrechtseinr\u00e4umung und die Abtretung fehlte. Vielmehr liegt in dem hiesigen Rechtsstreit eine geeignete Motivation zum (ernsthaften) Abschluss einer solchen Vereinbarung, weil diese die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Auch die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin keine Gegenleistung f\u00fcr die Nutzungsberechtigung\/Abtretung der Anspr\u00fcche erbringt, legt ein Scheingesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7 117 Abs. 1 BGB nicht hinreichend nahe. Der Abschluss einer Freilizenz ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, und scheint insbesondere innerhalb eines Konzerns nicht fernliegend. Ausweislich der Pr\u00e4ambel des Vertragsdokuments fungiert die Kl\u00e4gerin innerhalb des Konzerns auch gerade als Vertriebsgesellschaft f\u00fcr den deutschsprachigen Raum.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten dar\u00fcber hinaus pauschal anf\u00fchren, aus internationalen steuerrechtlichen Gesichtspunkten d\u00fcrften Gesellschaften innerhalb des Konzerns Lizenzen nicht zu beliebigen Preisen erteilen, ist nicht erkennbar, inwiefern sich daraus Anhaltspunkte f\u00fcr ein Scheingesch\u00e4ft ergeben sollen. Die Beklagten leiten daraus das Erfordernis her \u201eLizenzgeb\u00fchren in konzerninternen Vertr\u00e4gen mit Lizenzen nicht verbundener Unternehmen zu vergleichen\u201c. Sofern sie in diesem Zusammenhang auf kartellrechtliche Gesichtspunkte Bezug nehmen, ist nicht erkennbar, dass hier eine solche Konstellation vorliegt. Eine solche ist zudem auch ungeeignet, ein Scheingesch\u00e4ft darzutun.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch ein eigenes Interesse an der Durchsetzung des Klagepatents gegen\u00fcber der Beklagten.<\/li>\n<li>Ein solches Interesse ist bei einem einfachen Lizenznehmer an einem Patent regelm\u00e4\u00dfig gegeben, weil die patentverletzenden Benutzungshandlungen auch seinen Umsatz mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnissen schm\u00e4lern und deren Unterbindung deshalb auch im Interesse des Lizenznehmers liegt. Voraussetzung ist freilich, dass der Lizenznehmer in irgendeinem Umfang tats\u00e4chlich am Markt teilnimmt (oder eine alsbaldige Marktpr\u00e4senz zumindest bevorsteht), weil nur dann die Verletzungsprodukte zu einer Verm\u00f6genseinbu\u00dfe bei ihm f\u00fchren k\u00f6nnen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 154).<\/li>\n<li>Auch bei der Kl\u00e4gerin als einfacher Lizenznehmerin l\u00e4sst sich ein solches Interesse feststellen. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie die durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Technologie zur Aush\u00e4rtung der Schlauchliner mit LED-Lichtk\u00f6pfen anbietet. Dass sie innerhalb des Konzerns f\u00fcr den Vertrieb entsprechender Produkte im deutschsprachigen Raum zust\u00e4ndig und berechtigt ist, ergibt sich zudem aus der Pr\u00e4ambel der Vereinbarung vom 06.03.2017.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung verlangt, ist sie Inhaberin der Anspr\u00fcche und als solche aktivlegitimiert. Die Patentinhaberin hat die Anspr\u00fcche ausweislich Ziffer 5, 2. Absatz des Lizenzvertrags an die Kl\u00e4gerin abgetreten, \u00a7 398 BGB.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten kann die Kl\u00e4gerin, die die Beklagten selbst hat abmahnen lassen, aus eigenem Recht geltend machen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAuf Seiten der Beklagten zu 1) ist die \u2013 als Verantwortliche des angegriffenen Internetauftritts f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche passivlegitimierte \u2013 \u201eD sp. zo.o.\u201c, nicht dagegen die im Passivrubrum der Klageschrift genannte \u201eD E sp. zo.o.\u201c Partei des Rechtsstreits geworden. Das Passivrubrum war insoweit von Amts wegen zu berichtigen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gew\u00e4hlten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grunds\u00e4tzlich der Auslegung zug\u00e4nglich ist. Ma\u00dfgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erkl\u00e4rung bei objektiver W\u00fcrdigung des Erkl\u00e4rungsinhalts aus der Sicht der Empf\u00e4nger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grunds\u00e4tzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. F\u00fcr die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschlie\u00dflich etwaiger beigef\u00fcgter Anlagen zu ber\u00fccksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese M\u00e4ngel in Anbetracht der jeweiligen Umst\u00e4nde letztlich keine vern\u00fcnftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrt\u00fcmlich die Bezeichnung einer tats\u00e4chlich existierenden (juristischen oder nat\u00fcrlichen) Person gew\u00e4hlt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tats\u00e4chlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrt\u00fcmliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverh\u00e4ltnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Kl\u00e4gers so, wie er objektiv ge\u00e4u\u00dfert ist, ankommt (BGH, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7; NJW 2011, 1453 Rn. 11; NJW-RR 2013, 394, 395 Rn. 13; Althammer, in: Z\u00f6ller, ZPO, 32. Auflage 2018, Vor \u00a7 50, Rn. 6 f.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ist vorliegend die \u201eD sp. zo.o.\u201c Partei des Rechtsstreits geworden. Denn der Wille der Kl\u00e4gerin, diese als Partei in Anspruch zu nehmen, ist aus der Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers erkennbar zu Tage getreten.<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigen ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst das vorprozessuale Abmahnschreiben vom 10.02.2017 (Anlage K11). Dieses ist zwar an die \u201eD E sp. zo.o.\u201c gerichtet, jedoch existierte diese Gesellschaft bei Zusendung des Abmahnschreibens noch nicht. Die Kl\u00e4gerin verwendete die Bezeichnung erkennbar in Anlehnung an die von der Beklagten zu 1) auf ihrer Homepage zur Kontaktaufnahme durch Kunden selbst gew\u00e4hlten Bezeichnung \u201eD\u201c und den die Beklagte zu 1) beschreibenden Zusatz \u201eE\u201c (vgl. auch Screenshot Anlage K2).<\/li>\n<li>Dass die Kl\u00e4gerin sich an dieser Bezeichnung orientierte, ergibt sich daraus, dass sie die patentrechtlich relevante Benutzungshandlung, die Anlass f\u00fcr die Abmahnung war, aus eben jenem Internetauftritt, dem diese Angabe entstammte, herleitete. Im Einklang mit dem Gegenstand der Abmahnung st\u00fctzte die Kl\u00e4gerin dann auch das hiesige Klageverfahren auf eben diese Benutzungshandlung, die \u2013 wie die Beklagten selbst geltend machen \u2013 lediglich mit der \u201eD sp. zo.o.\u201c \u2013 nicht hingegen mit der \u201eD E sp. zo.o.\u201c \u2013 in einem Zusammenhang steht. Der Beklagte zu 2) hat auf das Abmahnschreiben vom 10.02.2017 auch mit E-Mail vom selben Tag reagiert. Mangels Existenz der \u201eD E sp. zo.o.\u201c konnte er dabei ausschlie\u00dflich als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eD sp. zo.o.\u201c handeln. Daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin dann mit der zun\u00e4chst falschen Bezeichnung der Beklagten zu 1) \u2013 in Abweichung zu ihrem Abmahnschreiben \u2013 zwar weiterhin dieselbe Benutzungshandlung r\u00fcgen wollte, nunmehr aber gegen\u00fcber der \u201eD E sp. zo.o.\u201c, sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich. Dies erscheint aus der Sicht einer vern\u00fcnftig handelnden Klagepartei vielmehr fernliegend. Dies gilt auch deshalb, weil die Kl\u00e4gerin mit ihrem Klageantrag zu Ziffer VII. die Erstattung der durch das Abmahnschreiben entstandenen Kosten verlangt.<\/li>\n<li>Als die Kl\u00e4gerin dann ihre Klage vom 10.04.2017 gegen die \u201eD E sp. zo.o.\u201c richtete, geschah dies erkennbar in Unkenntnis dar\u00fcber, dass es sich dabei um eine andere Gesellschaft als die \u201eD sp. zo.o.\u201c handelte. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die \u201eD E sp. zo.o.\u201c erst einen Monat vor der Einreichung der Klage, n\u00e4mlich am 10.03.2017, zur Registrierung gelangte, auch nachvollziehbar.<\/li>\n<li>Die Unkenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber die genauen Verh\u00e4ltnisse auf Seiten der Beklagten zu 1) wird auch durch ihren Rubrumsberichtigungsantrag vom 10.05.2017 verdeutlicht, in welchem sie noch immer davon ausgeht, dass zwischen der \u201eD sp. zo.o.\u201c und der \u201eD E sp. zo.o.\u201c Personenidentit\u00e4t besteht.<\/li>\n<li>Dass es sich auch bei der \u201eD E sp. zo.o.\u201c um eine tats\u00e4chlich existierende Gesellschaft handelt, steht der dargestellten Sichtweise nach den obigen Grunds\u00e4tzen nicht entgegen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents, Anlage K7\u2018) schildert zur Sanierung von Rohrleitungen vorbekannte grabenlose Verfahren, die unter anderem die Verwendung von Rohrleitungsauskleidungen umfassen, die in die Rohrleitungen eingebracht werden (Absatz [0002]). Die Verwendung von Rohrleitungsauskleidungen erweist sich, so das Klagepatent, insbesondere bei unterirdischen Rohrsystemen als vorteilhaft (Absatz [0002]), kann aber auch bei Rohren oberhalb des Bodenniveaus erfolgen (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Aus Sicht des Klagepatents besteht der Vorteil eines Verfahrens, bei welchem eine Auskleidung in die Innenseite der Rohrleitung eingebracht wird und darin aush\u00e4rtet, darin, dass ein Zugang zur Au\u00dfenseite des Rohres entbehrlich ist (Absatz [0004]). Auf diese Art und Weise erfordert die vorbekannte Technik ein Minimum an Arbeit im Vergleich zu Methoden, die das Graben eines Lochs f\u00fcr den Zugang zur Rohrleitung von au\u00dfen verlangen w\u00fcrden (Absatz [0004]). Auch sind Unannehmlichkeiten f\u00fcr den Verkehr, Produktionsgesch\u00e4fte und das Wohngebiet geringer (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Im Anschluss geht das Klagepatent detaillierter auf die vorbekannte Technik zum Sanieren eines unterirdischen Rohres ein. Bei dieser wird eine mit einem Harz impr\u00e4gnierte Rohrleitungsauskleidung in das Rohr eingebracht, und die Rohrleitungsauskleidung durch das Aus\u00fcben von Druck auf die Innenseite der Rohrleitungsauskleidung mit der inneren Oberfl\u00e4che des Rohres in Kontakt gebracht. Durch das gleichzeitige Aus\u00fcben von W\u00e4rme auf die Rohrleitungsauskleidung wird das Aush\u00e4rten des Harzes und damit die Verfestigung der Rohrleitungsauskleidung bewirkt (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang weist das Klagepatent weiter auf zwei im Stand der Technik existierende alternative Techniken hin. Bei der \u201eeinfachen\u201c Technik wird die Rohrleitungsauskleidung in das zu sanierende Rohr gezogen und diese nach Au\u00dfen zum Kontakt mit der Innenfl\u00e4che des Rohres gepresst (Absatz [0005]). Daneben gibt es eine Technik, die die sogenannte Inversion der Rohrleitungsauskleidung beinhaltet. Bei dieser wird die Rohrleitungsauskleidung von Innen nach Au\u00dfen gest\u00fclpt. Dabei wird Wasser oder vorzugsweise Druckluft verwendet, um die Rohrleitungsauskleidung in dem Inversionsvorgang in das Rohr zu pressen und anschlie\u00dfend die Rohrleitungsauskleidung durch das Einleiten von hei\u00dfem Wasser oder Dampf zu verfestigen, um das Harz auszuh\u00e4rten (Absatz [0005]). Beide Techniken sind in Patenten und Patentanmeldungen bereits beschrieben (Absatz [0006]). Die WO 93\/151 31 offenbart zus\u00e4tzlich elektromagnetische Mittel, um das Harz auszuh\u00e4rten (Absatz [0007]).<\/li>\n<li>Zus\u00e4tzlich ist, so das Klagepatent weiter, auch eine Technik bekannt, bei der die Aush\u00e4rtung des Harzes der Auskleidung durch die Einwirkung von UV-Strahlung herbeigef\u00fchrt wird, wobei zu diesem Zweck eine UV-Strahlungsquelle in die Rohrleitung eingebracht wird, die die UV-Strahlung aussendet (Absatz [0008]). Obgleich diese Technik den Energieverbrauch im Vergleich zu herk\u00f6mmlichen Aush\u00e4rtungsmethoden mit Hei\u00dfwasser oder -dampf senkt, erweist sie sich jedoch im \u00dcbrigen als nachteilig. Da die UV-Strahlung unsichtbar ist, ist eine technische \u00dcberwachung, ob das Ger\u00e4t in Betrieb ist oder nicht, nicht verf\u00fcgbar. Zudem sind die Emissionen der Vorrichtung geeignet, bei den Arbeitern und Betreibern erhebliche Sch\u00e4den zu verursachen (Absatz [0008]). Letzteres gilt insbesondere deshalb, weil die UV-Strahlung krebserregend ist (Absatz [0008]). Weiter basieren die UV-Strahlungsvorrichtungen auf einer ziemlich veralteten Vakuumr\u00f6hrentechnologie, weshalb sie instabil sind (Absatz [0008]). Auch ist die von diesen erzeugte Energie oder Leistung w\u00e4hrend der kurzen Lebensdauer der UV-Strahlungseinrichtung ver\u00e4nderlich (Absatz [0008]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich weist das Klagepatent auf eine von der Firma H, NL, entwickelte neuartige lichtaush\u00e4rtende Harzmischung hin, bei welcher das Harz durch die Einwirkung von sichtbarem Licht aush\u00e4rtet (Absatz [0009]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe (technisches Problem), eine Vorrichtung zum Aush\u00e4rten einer Rohrleitungsauskleidung bereitzustellen, die im Unterschied zu Vakuumr\u00f6hren-basierten UV-Strahlungsvorrichtungen sehr stabil ist und eine konstantere Energieemission oder Energieemissions-Effizienz aufweist (Absatz [0010]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDiese Aufgabe wird klagepatentgem\u00e4\u00df durch eine Vorrichtung nach Anspruch 1 mit den folgenden Merkmalen gel\u00f6st:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zum Aush\u00e4rten einer Rohrleitungsauskleidung, welche Auskleidung ein Harz umfasst, das durch Einwirkung elektromagnetischer Strahlung einer spezifischen Wellenl\u00e4nge oder eines spezifischen Wellenl\u00e4ngenbereichs h\u00e4rtbar ist.<\/li>\n<li>2. Die Vorrichtung umfasst:<\/li>\n<li>2.1 ein Geh\u00e4use,<\/li>\n<li>2.2 ein Stromversorgungskabelpaar,<\/li>\n<li>2.3 eine Mehrheit von LEDs.<\/li>\n<li>3. Das Geh\u00e4use definiert<\/li>\n<li>3.1 einander gegen\u00fcberliegende erste und zweite Enden,<\/li>\n<li>3.2 eine Au\u00dfenwand von im Wesentlichen zylindrischer Konfiguration,<\/li>\n<li>3.3 und eine Innenwand, welche eine im Wesentlichen unversperrte, durchgehende Passage definiert, die sich longitudinal durch das besagte Geh\u00e4use zwischen den besagten ersten und zweiten Enden erstreckt.<\/li>\n<li>4. Das Stromversorgungskabelpaar<\/li>\n<li>4.1 dient zur Versorgung der besagten Vorrichtung mit elektrischem Strom,<\/li>\n<li>4.2 erstreckt sich von dem besagten ersten Ende des besagten Geh\u00e4uses.<\/li>\n<li>5. Die Mehrheit von LEDs<\/li>\n<li>5.1 strahlt elektromagnetische Strahlung der besagten spezifischen Wellenl\u00e4nge oder des besagten spezifischen Wellenl\u00e4ngen-bereichs aus,<\/li>\n<li>5.2 ist an der besagten Au\u00dfenwand des besagten Geh\u00e4uses angebracht und im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig verteilt,<\/li>\n<li>5.3 ist durch einen elektrischen Kreislauf mit dem besagten Stromversorgungskabel verbunden,<\/li>\n<li>5.4 ist in einem w\u00e4rmeleitenden Verh\u00e4ltnis mit w\u00e4rmeableitenden Elementen verbunden, die freiliegend an der besagten Innenwand des besagten Geh\u00e4uses in der besagten durchgehenden Passage des besagten Geh\u00e4uses angebracht sind, um den Durchfluss von K\u00fchlfl\u00fcssigkeit durch die besagte Passage zu gew\u00e4hrleisten zur Ableitung von W\u00e4rme von den besagten w\u00e4rmeableitenden Elementen und K\u00fchlung der besagten LEDs.\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verwirklicht insbesondere die Merkmale 3.3 und 5.4 sowie 3.2 und 5.2.<\/li>\n<li>Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEiner n\u00e4heren Betrachtung bed\u00fcrfen zun\u00e4chst die Merkmale 3.3 und 5.4.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Geh\u00e4use (Merkmal 2.1) einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung definiert nach den Merkmalen 3 und 3.3 eine Innenwand. Diese Innenwand wiederum definiert nach Merkmal 3.3 eine im Wesentlichen unversperrte durchgehende Passage, welche sich longitudinal durch das besagte Geh\u00e4use zwischen den besagten ersten und zweiten Enden erstreckt.<\/li>\n<li>Die Funktion der durch die Innenwand definierten Passage ergibt sich unmittelbar aus Merkmal 5.4. Danach soll der Durchfluss von K\u00fchlfl\u00fcssigkeit durch die Passage gew\u00e4hrleistet werden. Dies dient dazu, W\u00e4rme von den an der Innenwand der Passage freiliegend angebrachten w\u00e4rmeableitenden Elementen abzuleiten und damit die \u2013 nach Merkmal 5.2 an der Au\u00dfenwand des Geh\u00e4uses angebrachten \u2013 LEDs zu k\u00fchlen. Durch die Kombination des Stroms an K\u00fchlfl\u00fcssigkeit und den w\u00e4rmeableitenden Elementen wird eine ausreichende K\u00fchlung der LEDs erm\u00f6glicht (vgl. Absatz [0021]).<\/li>\n<li>Die durch die Innenwand definierte Passage muss damit geeignet sein, den Durchfluss der K\u00fchlfl\u00fcssigkeit zu gew\u00e4hrleisten und auf diese Weise W\u00e4rme von den w\u00e4rmeableitenden Elementen abzuleiten. Die Eignung muss sich indes nicht, wie der Wortlaut der deutschen \u00dcbersetzung auf den ersten Blick nahezulegen scheint, auf Fl\u00fcssigkeiten im eigentlichen Sinne beziehen, womit gasf\u00f6rmige Substanzen ausscheiden w\u00fcrden. Der Begriff, im nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut \u201ecooling fluid\u201c, schlie\u00dft auch gasf\u00f6rmige Substanzen ein. So nennt Absatz [0015] ausdr\u00fccklich Druckluft als Beispiel einer K\u00fchlfl\u00fcssigkeit. Auch in Absatz [0018] werden Druckluft oder gek\u00fchlte Luft beispielhaft als Mittel zum K\u00fchlen der LEDs genannt (vgl. ferner Abs\u00e4tze [0017], [0039], [0042], [0045]).<\/li>\n<li>Der Durchfluss der K\u00fchlfl\u00fcssigkeit wird dadurch sichergestellt, dass es sich in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht um eine im Wesentlichen unversperrte, durchgehende Passage handeln muss. Dabei folgt zum einen bereits aus dem Anspruchswortlaut, wonach die Passage nur \u201eim Wesentlichen\u201c unversperrt ist, dass nicht jedes Hindernis innerhalb der Passage \u2013 einem Hohlraum \u2013 ausgeschlossen ist. Zum anderen ergibt sich aus Merkmal 5.4, dass das Hineinragen der w\u00e4rmeableitenden Elemente in die Passage gerade nicht verhindert werden soll. Diese sollen an der Innenwand des Geh\u00e4uses in der Passage angebracht sein, um W\u00e4rme von ihnen ableiten zu k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen kommt es nach der Lehre des Klagepatents entscheidend darauf an, dass der Durchfluss von K\u00fchlfl\u00fcssigkeit durch weitere die Passage versperrende Hindernisse nicht verhindert wird. Es muss jedenfalls ein Hohlraum verbleiben, durch den eine f\u00fcr die K\u00fchlung der LEDs hinreichende Menge des K\u00fchlmittels gelangen kann.<\/li>\n<li>Nach Merkmal 3.3 erstreckt sich die Passage longitudinal durch das Geh\u00e4use zwischen ersten und zweiten Enden. Damit gibt das Merkmal die Richtung vor, entlang derer sich die Passage (= der Hohlraum) erstreckt, n\u00e4mlich von dem ersten zu dem zweiten Ende des Geh\u00e4uses (vgl. Merkmal 3.1).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDem Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich, insbesondere im Hinblick auf die Begriffe \u201eInnenwand\u201c, \u201ePassage\u201c bzw. \u201eDefinieren einer Passage\u201c und \u201eGeh\u00e4use\u201c, nicht entnehmen, dass es sich um einen umschlossenen Raum handeln muss. Soweit die Beklagten argumentieren, aus dem allgemeinen Sprachgebrauch folge, dass eine Wand eine ein Objekt oder einen Raum umgebende und nach innen wie au\u00dfen abgrenzende Konstruktion voraussetze, die allenfalls von Teilbereichsausschnitten wie Fenstern und T\u00fcren unterbrochen und ansonsten durchg\u00e4ngig ausgestaltet ist, ergibt sich daraus nichts anderes. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass letztlich der einer Patentschrift zu entnehmende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Das Klagepatent verwendet die Begriffe \u201eAu\u00dfenwand\u201c (Merkmal 3.2) und \u201eInnenwand\u201c (Merkmal 3.3) in erster Linie in Abgrenzung zueinander. Die durch das Geh\u00e4use definierte Au\u00dfenwand ist danach die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des Geh\u00e4uses, die Innenwand die innere Oberfl\u00e4che. Die weiteren Anforderungen an die Au\u00dfenwand und die Innenwand legt das Klagepatent in den genannten Merkmalen selbst fest. So fordert Merkmal 3.2 in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht f\u00fcr die Au\u00dfenwand eine im Wesentlichen zylindrische Konfiguration. Merkmal 3.3 legt f\u00fcr die Innenwand fest, dass diese die bereits er\u00f6rterte Passage bildet. Raum, aus der Verwendung des Begriffsbestandteils \u201eWand\u201c auf das Erfordernis einer durchgehenden Oberfl\u00e4che zu schlie\u00dfen, bleibt neben diesen Vorgaben nicht.<\/li>\n<li>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten f\u00fcr die weiteren genannten Begriffe entsprechend. So versteht der Fachmann das \u201eDefinieren\u201c eines Raums zwar im Sinne einer eindeutigen Abgrenzung. Dass das Klagepatent damit aber zugleich das Erfordernis einer durchgehenden Umgrenzung des entsprechenden Raums verbindet, ist nicht erkennbar. Dass das \u201eGeh\u00e4use\u201c einen Raum notwendigerweise l\u00fcckenlos \u201eeinhaust\u201c, entnimmt der Fachmann dem Klagepatent ebenfalls nicht.<\/li>\n<li>Auch die Funktion, den Durchfluss von K\u00fchlfl\u00fcssigkeit zu erm\u00f6glichen, schlie\u00dft L\u00fccken oder Ausnehmungen in der Innenwand und damit in der \u00e4u\u00dferen Begrenzung der durch sie definierten Passage nicht aus. Einen Aufbau, der das Entweichen jeglicher K\u00fchlfl\u00fcssigkeit aus der Passage verhindert, verlangt das Klagepatent nicht. Dies folgt auch nicht daraus, dass der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche englische Wortlaut \u201estream of cooling fluid\u201c lautet und somit der Durchfluss eines \u201eStroms\u201c von K\u00fchl\u00acfl\u00fcssigkeit gew\u00e4hrleistet werden soll. Ein solcher Strom liegt bereits dann vor, wenn K\u00fchlfl\u00fcssigkeit durch die Passage str\u00f6mt, ohne dass damit eine Aussage dar\u00fcber verbunden ist, ob K\u00fchlfl\u00fcssigkeit den Durchflussweg verlassen darf. So lange die K\u00fchlfl\u00fcssigkeit so durch die Passage flie\u00dfen kann, dass W\u00e4rme von den w\u00e4rmeableitenden Elementen abgeleitet wird \u2013 diese also gek\u00fchlt werden \u2013 l\u00e4sst der Anspruch vielmehr auch zu, dass ein Teil der K\u00fchlfl\u00fcssigkeit die durch die Innenwand definierte Passage verl\u00e4sst. Unter dieser Voraussetzung schlie\u00dft das Klagepatent auch ein weiteres Zirkulieren von K\u00fchlfl\u00fcssigkeit an der Au\u00dfenwand des Geh\u00e4uses und eine dadurch bewirkte zus\u00e4tzliche K\u00fchlung der LEDs von au\u00dfen nicht aus. Auch Fig. 13 des Klagepatents zeigt neben den getrennten Luftstr\u00f6men durch das Innere der Vorrichtung (vgl. dazu Absatz [0065]) einen weiteren Luftstrom au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses. Die im Anspruch verwendeten Begriffe sind im Zweifel so zu verstehen, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge).<\/li>\n<li>Zwar wird in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents die durch die Innenwand definierte Passage, soweit sie erkennbar ist, als vollst\u00e4ndig umschlossener Hohlraum dargestellt wird. Soweit sich bei dem in den Fig. 12a und 12b gezeigten modularen Aufbau des Geh\u00e4uses an den \u00dcbergangsstellen der einzelnen Module Unterbrechungen im Geh\u00e4use befinden, ist nicht erkennbar, dass diese sich auch an der Innenwand fortsetzen. Gleichwohl steht dieser Umstand der dargestellten Sichtweise nicht entgegen. Der Patentanspruch, in dem die Vorgabe eines um\u00acschlosse\u00acnen Hohlraums keinen Niederschlag gefunden hat, wird durch die Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht beschr\u00e4nkt (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Soweit nach Absatz [0015] die Passage so konfiguriert sein kann, dass sie den Durchfluss von Druckluft erm\u00f6glicht, was dazu dienen kann, die Auskleidung aufzublasen, mag insbesondere das Aufblasen einen vollst\u00e4ndig umschlossenen Hohlraum voraussetzen. Es handelt es sich dabei allerdings ebenfalls nur um eine beispielhaft geschilderte Ausgestaltung, die den Patentanspruch nicht beschr\u00e4nkt. Der Anspruch ist weder auf Druckluft als K\u00fchlfluid beschr\u00e4nkt noch hat die Aufblasbarkeit der Auskleidung darin Niederschlag gefunden.<\/li>\n<li>Unerheblich ist schlie\u00dflich, dass der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 3 336 404 A1 (Anlage K17), deren Erfinder der Beklagte zu 2) ist, das \u201ePrinzip der Au\u00dfenk\u00fchlung\u201c zugrunde liegen und der Europ\u00e4ische Pr\u00fcfer die dortige Lehre gerade im Hinblick auf das neuartige K\u00fchlungskonzept mithilfe eines geschlitzten monolithischen K\u00f6rpers als erfinderisch angesehen haben mag. Es handelt sich dabei nicht um zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial im Hinblick auf das Klagepatent.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas Klagepatent hat einen Mechanismus vor Augen, bei dem die durch die elektromagnetische Strahlung der LEDs abgegebene W\u00e4rme grunds\u00e4tzlich von der Au\u00dfenseite \u2013 an der die LEDs angeordnet sind (Merkmal 5.2) \u2013 an die Innenseite weitergegeben wird, an der dann das K\u00fchlmittel vorbeigef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Dieser Mechanismus wird neben der bereits dargestellten Ausgestaltung nach Merkmal 3.3 durch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben nach Merkmal 5.4, insbesondere durch die an der Innenseite des Geh\u00e4uses freiliegend angebrachten w\u00e4rmeableitenden Elemente, umgesetzt. Diese stellen die Verbindung zwischen den erhitzten LEDs an der Au\u00dfenwand des Geh\u00e4uses zu dem durch das Innere des Geh\u00e4uses geleiteten K\u00fchlmittel her (Absatz [0021] a. A.). Die w\u00e4rmeableitenden Elemente sorgen so f\u00fcr ein Ableiten der W\u00e4rme weg von den LEDs; das zus\u00e4tzliche K\u00fchlmittel verst\u00e4rkt diesen Effekt (Absatz [0021]). Das Freiliegen der Elemente erm\u00f6glicht in diesem Zusammenhang, dass das K\u00fchlmittel unmittelbar an ihnen ansetzen und die W\u00e4rme weiter ableiten kann. Freiliegend angebracht sind die Elemente damit, wenn sie f\u00fcr die durchflie\u00dfende K\u00fchlfl\u00fcssigkeit unmittelbar zug\u00e4nglich sind. Sie d\u00fcrfen in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht nicht von anderen Elementen umschlossen sein.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus gehend macht das Klagepatent keine einschr\u00e4nkenden Vorgaben zur Ausgestaltung der w\u00e4rmeableitenden Elemente. Es stellt diese vielmehr in das Belieben des Fachmanns. Dies stellt zudem Absatz [0021], wonach es sich um beliebige geeignete W\u00e4rmetransportelemente oder Komponenten handeln kann, ausdr\u00fccklich klar.<\/li>\n<li>Das Klagepatent schlie\u00dft nicht aus, dass Innenwand und w\u00e4rmeableitende Elemente r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich miteinander verbunden sind. Dies folgt auch nicht daraus, dass die w\u00e4rmeableitenden Elemente nach Merkmal 5.4 an der Innenwand \u201efreiliegend angebracht\u201c, nach dem ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut \u201efreely exposed\u201c, sind. Eine zwingende Vorgabe, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Bauteile handelt, ist damit nicht verbunden. Die Funktion der w\u00e4rmeableitenden Elemente und ihrer Anordnung im Sinne des Merkmals 5.4 macht entsprechendes ebenfalls nicht erforderlich. F\u00fcr die vom Klagepatent erstrebte W\u00e4rmeableitung von den LEDs \u00fcber die Elemente ist es unerheblich, ob diese mit der Innenwand verbunden oder als weiteres Bauteil an dieser angeordnet sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner bed\u00fcrfen die Merkmale 3.2 und 5.2 einer n\u00e4heren Betrachtung.<\/li>\n<li>Auch hinsichtlich des in Merkmal 3.2 und darauf bezugnehmend in Merkmal 5.2 verwendeten Begriffs der \u201eAu\u00dfenwand\u201c ist dem Wortlaut, insbesondere dem Begriffsbestandteil \u201eWand\u201c, nicht zu entnehmen, dass es sich um eine durchgehende Oberfl\u00e4che handeln muss. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Au\u00dfenwand ist nach der weiteren Anforderung in Merkmal 3.2 von im Wesentlichen zylindrischer Konfiguration. Nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns handelt es sich bei einem Zylinder um einen geometrischen K\u00f6rper, bei dem zwei parallele, ebene und kongruente, meist, aber nicht zwingend, kreisrunde Grundfl\u00e4chen durch einen Mantel miteinander verbunden sind. Das Klagepatent verwendet den Begriff der zylindrischen Konfiguration grunds\u00e4tzlich ebenfalls in diesem Sinne. Als Beispiele einer zylindrischen Form nennt das Klagepatent die kreiszylindrische Form und die polygonale zylindrische Form (Absatz [0019]). Insbesondere bei einer derartigen polygonalen \u2013 vieleckigen \u2013 zylindrischen Form wird die Au\u00dfenwand nach der Lehre des Klagepatents vorzugsweise von einem Satz gekr\u00fcmmter oder ebenfl\u00e4chiger Oberfl\u00e4chenelemente gebildet (Absatz [0019]). Den so erw\u00e4hnten modularen Aufbau zeigen auch die Fig. 12a und 12b. In der in Fig. 12b gezeigten Variante ist die Gesamtvorrichtung aus nur vier Geh\u00e4useelementen zusammengesetzt und die strenge kreiszylindrische Konfiguration daher zu einer Konfiguration modifiziert, die geringf\u00fcgig von der kreiszylindrischen Konfiguration abweicht (Absatz [0064]). Der Fachmann erkennt daran, dass das Klagepatent den Begriff der zylindrischen Konfiguration nicht auf einen Kreiszylinder, also eine geometrische Form mit kreisrunden Grundfl\u00e4chen, beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Eine weitere Einschr\u00e4nkung erf\u00e4hrt das Erfordernis der geometrischen Form eines Zylinders dadurch, dass die Au\u00dfenwand nach dem Wortlaut des Merkmals nur eine \u201eim Wesentlichen\u201c zylindrische Konfiguration aufweisen muss. Abweichungen im geometrischen Aufbau sind daher nach dem Klagepatent ausdr\u00fccklich zul\u00e4ssig. Sofern man f\u00fcr die geometrische Form eines Zylinders eine durchgehende Manteloberfl\u00e4che \u00fcberhaupt f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, ist nicht erkennbar, dass sich diese Abweichungen nicht auf Durchbrechungen oder Aussparungen beziehen d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Die im Wesentlichen zylindrischen Konfiguration dient dazu, eine f\u00fcr das Aush\u00e4rten einer Rohrleitungsauskleidung \u2013 somit zum Einbringen in das Rohr \u2013 geeignete geometrische Form bereitzustellen (vgl. Absatz [0019] a. A.). Das Klagepatent zielt auf eine kompakte Vorrichtung ab, die auch in kleinen Rohrleitungen Verwendung finden kann (Abs\u00e4tze [0011], [0012]). Auch zur Erf\u00fcllung dieser Funktion sind Unterbrechungen und Ausnehmungen in den Grundfl\u00e4chen oder der Mantelfl\u00e4che des Geh\u00e4uses unerheblich.<\/li>\n<li>Nach Merkmal 5.2 ist die Mehrheit von LEDs (Merkmal 5) an der Au\u00dfenwand des Geh\u00e4uses angebracht und im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig verteilt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 3.3 und 5.4 sowie 3.2 und 5.2.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Au\u00dfenwand von im Wesentlichen zylindrischer Konfiguration im Sinne des Merkmals 3.2 auf. Ihrer geometrischen Form nach verf\u00fcgt sie \u00fcber zwei kongruente, ebene Grundfl\u00e4chen, die eine polygonale bis nahezu kreisrunde Form aufweisen. Die Verbindung der beiden Grundfl\u00e4chen bildet eine Mantelfl\u00e4che. Dass sowohl die Grundfl\u00e4chen als auch die Mantelfl\u00e4che keine durchgehende Oberfl\u00e4che ausbilden, sondern Aussparungen und Unterbrechungen aufweisen, steht der im Wesentlichen zylindrischen Konfiguration nach obiger Auslegung nicht entgegen.<\/li>\n<li>Ferner verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Innenwand. Es handelt sich dabei um s\u00e4mtliche Innenseiten der \u00e4u\u00dfersten Enden der von der Beklagten als K\u00fchlfinnen bezeichneten, tannenbaumartigen Elemente, wie sie die Kl\u00e4gerin auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 14.01.2019 (Bl. 148 GA) f\u00fcr ein Element eingezeichnet hat. An der Innenwand sind f\u00fcr die K\u00fchlfl\u00fcssigkeit unmittelbar zug\u00e4nglich, also freiliegend, die w\u00e4rmeableitenden Elemente angebracht. Dem steht, wie oben ausgef\u00fchrt, nicht entgegen, dass Innenwand und w\u00e4rmeableitende Elemente im Sinne einer einteiligen Ausgestaltung unmittelbar miteinander verbunden sind.<\/li>\n<li>Die Innenwand definiert auch eine im Wesentlichen unversperrte, durchgehende Passage im Sinne des Merkmals 3.3. Dabei bleiben die von der Innenwand in den inneren Hohlraum \u2013 die Passage \u2013 ragenden, tannenbaumartigen w\u00e4rmeableitenden Elemente, deren Kontakt mit der K\u00fchlfl\u00fcssigkeit gerade erm\u00f6glicht werden soll, au\u00dfer Betracht. Aber auch der zentral angeordnete massive Kern des Hohlraums f\u00fchrt nicht dazu, dass die Passage nicht als im Wesentlichen unversperrt und durchgehend anzusehen ist. Denn der Durchfluss von K\u00fchlfl\u00fcssigkeit durch die innere Passage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, vorbei an den w\u00e4rmeableitenden Elementen, wird gleichwohl erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Dass nicht jegliches K\u00fchlmittel in einem gerichteten Strom die Passage durchflie\u00dft, sondern K\u00fchlmittel durch die Kerben nach au\u00dfen austritt, zwischen der Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses und der transparenten Abdeckung zirkuliert und dadurch eine zus\u00e4tzliche K\u00fchlung der LEDs (\u201evon allen Seiten\u201c) bewirkt, f\u00fchrt nach der vorgenommenen Auslegung ebenfalls nicht aus der Verletzung heraus.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEiner Merkmalsverwirklichung steht auch nicht entgegen, dass dem streitgegen-st\u00e4ndlichen Internetauftritt die genaue Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungs\u00acform, insbesondere ihre innere Beschaffenheit, nicht zu entnehmen ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich fehlt es in F\u00e4llen, in denen das Angebot eines Erzeugnisses durch eine bildliche Darstellung eines Erzeugnisses erfolgt, an einem unmittelbaren Bezug zu einem k\u00f6rperlich vorhandenen Gegenstand, dessen Gestalt und Beschaffenheit feststehen und dem Beweis zug\u00e4nglich sind. Das zwingt zur Heranziehung anderer Umst\u00e4nde. Ob ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis angeboten wird, muss deshalb anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten gepr\u00fcft werden, die in vergleichbarer Weise eine verl\u00e4ssliche Aussage \u00fcber Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen. Entscheidend kann dann nur sein, ob bei objektiver Betrachtung der Umst\u00e4nde davon ausgegangen werden muss, dass das mittels bildlicher Darstellung angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Patents entspricht (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2005, 665, 666 \u2013 Radsch\u00fctzer). Erlauben die objektiv zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nde die Feststellung eines schutzrechtsverletzenden Angebots, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verwirklichung der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Merkmale aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst offenbar wird (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2005, 665, 666 \u2013 Radsch\u00fctzer; Scharen, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 9 Rn. 42).<\/li>\n<li>Zeigt \u2013 gemessen an den dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben \u2013 die Werbung oder sonstige bildliche Darstellung nicht alle, sondern keines oder nur einzelne Merkmale des Patentanspruchs, so kann nur das mit der Darstellung in Bezug genommene Produkt und dessen tats\u00e4chliche Ausgestaltung die \u00dcbereinstimmung mit der technischen Lehre des Patentanspruchs ergeben. Bestreitet der Beklagte die sachliche Richtigkeit seiner einzelne Anspruchsmerkmale zeigenden Werbeaussage, so muss tatrichterlich aufgekl\u00e4rt werden, wie der beworbene Gegenstand beschaffen ist, um an ihm die Identit\u00e4t des beworbenen Produkts mit den Anspruchsmerkmalen des Klagepatents festzustellen. Dahingehende Beweisaufnahmen sind auch insoweit nicht entbehrlich, wie sich in der Werbung einzelne Anspruchsmerkmale positiv entnehmen lassen, denn die dortige Darstellung kann fehlerhaft sein. Ein Anspruchsmerkmal, das sich aus der Werbung als vorhanden ergibt, dem Produkt jedoch tats\u00e4chlich fehlt, f\u00fchrt zur Nichtverletzung (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt A Rn. 276).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDaran gemessen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Darstellung auf der Website alle Merkmale des Patentanspruchs offenbart. Denn es steht fest, dass mit der Darstellung ein Produkt \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 beworben wird, das alle Merkmale verwirklicht. Damit ist auch der Bezug zu einem k\u00f6rperlich vorhandenen Gegenstand hergestellt. Dass sich der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.11.2018 vorgelegte Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von derjenigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterscheidet, die auf der Homepage beworben wurde, machen die Beklagten nicht geltend.<\/li>\n<li>Abgesehen davon ist bei objektiver Betrachtung des Internetangebots davon auszugehen, dass das dort gezeigte Erzeugnis dem Gegenstand des Patentanspruchs entspricht. So erkennt der angesprochene Fachkreis in der Vielzahl von Bohrungen, \u00fcber die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an dem dem Stromkabeleingang gegen\u00fcber liegenden Ende verf\u00fcgt, Ausl\u00e4sse f\u00fcr Luft, die durch das Innere des Geh\u00e4uses str\u00f6mt. Daran l\u00e4sst sich bei objektiver Betrachtung erkennen, dass sich im Inneren des Geh\u00e4uses eine Passage befindet, die allenfalls in dem Ma\u00dfe versperrt ist, welches die K\u00fchlung im Inneren durch einen Luftstrom noch erm\u00f6glicht. Auch das Vorhandensein eines Stromkabelpaars erkennt der angesprochene Fachkreis anhand des Internetangebots. Hinzu kommt, dass dem fachkundigen Adressatenkreis \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gelangt bei Fachunternehmen zum Einsatz, die Rohrsanierungsarbeiten durchf\u00fchren \u2013, bekannt ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne eine externe Stromquelle, die die LEDs mit Strom versorgt, nicht betrieben werden kann. Schlie\u00dflich stellen die Beklagten \u00fcber die Internetseite der Beklagten zu 1) auch ein Video bereit, auf dem die mit dem Geh\u00e4use verbundene Stromleitung erkennbar ist (vgl. Screenshot aus dem Video, Anlage K15).<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDa der streitgegenst\u00e4ndliche Internetauftritt unstreitig in dem Verantwortungsbereich der \u201eD sp. zo.o.\u201c liegt und diese die mit der hiesigen Klage in Anspruch genommene Beklagte zu 1) ist (vgl. dazu oben unter II.), liegt eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 1) in Form einer Angebotshandlung gem. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG vor. Der Beklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Benutzungshandlungen pers\u00f6nlich (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1033 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Dass die Kl\u00e4gerin nichts dazu dargelegt hat, durch welche konkreten Handlungen der Beklagte zu 2) an den der Klage zugrunde liegenden Verletzungs\u00achandlungen beteiligt war, ist unsch\u00e4dlich (vgl. BGH, GRUR 2016, 257, 263 \u2013 Glasfasern II).<\/li>\n<li>Aufgrund der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG sind die Beklagten der Patentinhaberin zur Unterlassung verpflichtet, wobei die Kl\u00e4gerin den Anspruch geltend machen kann (siehe dazu unter I.).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann dabei nicht nur die Unterlassung weiterer Angebotshandlungen verlangen, sondern auch die begehrte Untersagung weiterer Benutzungshandlungen. Die festgestellte Angebotshandlung schafft eine Begehungsgefahr auch f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren. Grund hierf\u00fcr ist, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens erfasst sind, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen zu rechnen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 \u2013 I-2 U 51\/16 \u2013 Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 105).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ferner ein Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG, \u00a7 398 BGB zu.<\/li>\n<li>Die Auskunftspflicht \u00fcber die in \u00a7 140b Abs. 3 PatG n\u00e4her beschriebenen Tatsachen ist nach \u00a7 140b Abs. 1 PatG bereits dann ausgel\u00f6st, wenn eine rechtswidrige Benutzungshandlung nach \u00a7 9 PatG \u2013 unabh\u00e4ngig davon, um welche Benutzungs\u00acalternative es sich handelt \u2013 festgestellt werden kann, was hier in Form der Angebotshandlung der Fall ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 477)<\/li>\n<li>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist (\u00a7 140b Abs. 4 PatG), bestehen nicht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 398 BGB. Dies gilt allerdings nur, soweit Angebotshandlungen betroffen sind.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAls Fachunternehmen bzw. dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerken-nen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Die Beklagten haften f\u00fcr die Patentverletzung als Gesamtschuldner, \u00a7 840 Abs. 1 BGB (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 PatG Rn. 21).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Anspruch besteht jedoch nur, soweit Angebotshandlungen betroffen sind. Demgegen\u00fcber scheidet die begehrte umfassende Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz aus.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nObwohl es sich bei einem auf unterschiedliche Benutzungshandlungen gest\u00fctzten Schadensersatzanspruch um unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde handelt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.03.2017, Az.: I-2 U 58\/16, Rn. 26 ff. \u2013 Curcuminoide, zitiert nach BeckRS 2017, 109832), gen\u00fcgt es in der Regel, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaupt irgendwelche Benutzungshandlungen begangen hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.03.2017, Az.: I-2 U 58\/16 \u2013 Curcuminoide, BeckRS 2017, 109832, Rn. 26 ff.; Urteil vom 06.04.2017 \u2013 I-2 U 51\/16 \u2013 Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 108).<\/li>\n<li>Ist allerdings streitig, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt, kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.03.2017, Az.: I-2 U 58\/16 \u2013 Curcuminoide, BeckRS 2017, 109832, Rn.32; Urteil vom 06.04.2017 \u2013 I-2 U 51\/16 \u2013 Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 108).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDaran gemessen konnte vorliegend eine Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach nur wegen der Benutzungshandlung des Anbietens erfolgen. Zwischen den Parteien sind weitere Benutzungshandlungen nicht nur streitig. Es ist vielmehr sogar unstreitig, dass die Beklagten neben der Angebotshandlung keine weiteren Benutzungshandlungen des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen haben.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ferner ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259, 398 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Wie bei dem Schadensersatzanspruch, zu dessen Vorbereitung der Anspruch dient, war die Verurteilung jedoch auf die Benutzungsart des Anbietens zu beschr\u00e4nken (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 \u2013 I-2 U 51\/16 \u2013 Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 108).<\/li>\n<li>5.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG oder aus \u00a7\u00a7 677, 683 S. 1, 670 BGB besteht nicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Erstattungsf\u00e4higkeit der Abmahnkosten setzt zum einen voraus, dass die Abmahnung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Schuldner zugegangen ist, berechtigt war (BGH, GRUR 2011, 532, 533 \u2013 Millionen-Chance II; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-2 U 64\/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 72 \u2013 Verbindungsst\u00fcck).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist erforderlich, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt, den zu beanstandenden Versto\u00df zu verfolgen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 \u2013 I-20 W 132\/11). Geht beispielsweise ein Lizenznehmer gegen den Verletzer vor oder hat eine \u00dcbertragung des Patents stattgefunden, ist dies in einer Abmahnung zu erw\u00e4hnen, muss aber nicht belegt werden (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 8). Unzutreffende Angaben zur Aktivlegitimation nehmen der Abmahnung ihre Wirksamkeit (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-2 U 64\/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 72 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Beschluss vom 21.10.2010 \u2013 I-2 W 52\/10; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 8).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen liegt eine wirksame Abmahnung nicht vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan, zum Zeitpunkt der Abmahnung aktivlegitimiert gewesen zu sein. Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Lizenzvertrag (Anlage K13) datiert vom 06.03.2017, w\u00e4hrend die Abmahnung bereits am 10.02.1017 erfolgte. Soweit sich die Kl\u00e4gerin in der Replik (Seite 10 der Replik, Bl. 102 GA) darauf beruft, sie habe selbstverst\u00e4ndlich nicht ohne Zustimmung durch die Patentinhaberin entsprechende Schritte eingeleitet, ist damit das Bestehen einer Sachbefugnis am 10.02.2017 nicht hinreichend dargetan. Aus dem entsprechenden Vorbringen ergibt sich nicht, in welcher Form die entsprechende \u201eZustimmung\u201c erfolgt sein soll. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Kl\u00e4gerin noch in der Klageschrift (Seite 42 der Klageschrift, Bl. 42 GA) selbst darauf berufen hatte, mit der als Anlage K13 vorgelegten Abtretungs- und Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung erm\u00e4chtigt worden zu sein, w\u00e4re eine n\u00e4here Darlegung erforderlich gewesen.<\/li>\n<li>Auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin ist zudem nicht feststellbar, dass die in der Abmahnung erfolgten Angaben zur Aktivlegitimation zutrafen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht veranlasst.<\/li>\n<li>Ob sich die Beklagten im vorliegenden Verletzungsverfahren auf die fehlende Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents berufen oder lediglich die Inkonsistenz des kl\u00e4gerischen Vortrags im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren r\u00fcgen, bleibt offen.<\/li>\n<li>Jedenfalls l\u00e4sst sich auf der Grundlage ihrer Ausf\u00fchrungen eine hinreichende Erfolgsaussicht der Nichtigkeitsklage nicht feststellen. Zu etwaigen Nichtigkeits-gr\u00fcnden tragen die Beklagten nicht aus sich heraus verst\u00e4ndlich hervor. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den ma\u00dfgeblichen Sachvortrag aus den zu Gericht gereichten Schrifts\u00e4tzen und Anlagen zusammenzusuchen (BVerfG, GRUR 2001, 48).<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte vorl\u00e4ufige Vollstreckung festgesetzt worden.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 1 Mio. festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2930 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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