{"id":8200,"date":"2019-11-27T13:04:12","date_gmt":"2019-11-27T13:04:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8200"},"modified":"2019-11-27T13:09:30","modified_gmt":"2019-11-27T13:09:30","slug":"4a-o-24-18-flexibles-gewebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8200","title":{"rendered":"4a O 24\/18 &#8211; Flexibles Gewebe"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2929<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. September 2019, Az. 4a O 24\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>T a t b e s t a n d<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung (nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 3) und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 027 XXX (nachfolgend: Klagepatent). Die Klagepatentschrift wurde in Anlage GW 1a zur Akte gereicht, eine deutsche \u00dcbersetzung als Anlage GW 1b. Das in englischer Verfahrenssprache verfasste Klagepatent wurde am 14.05.2007 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 12.06.2006 der EP 06253XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 28.12.2016 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung:<\/li>\n<li>A flexible fabric that can be set to become rigid or semi-rigid, the fabric comprising: a first face (12) having a yarn and pores (20); a second face (10) also having a yarn and pores, the second face being separated from the first face by a space (16); self-supporting pile yarns (14) extending between the first and second faces that maintain the first and second face in a spaced-apart arrangement; and a powder material comprising a cement located in the space between the first and second faces, the powder material being capable of setting to a rigid or semi-rigid solid on the addition of a liquid wherein the pores of the first face are at least partly sealed by an applied sealant, such that the size of any partly sealed pores of the first face is sufficiently small so as to retain the powder material within the space, the second face includes pores that are sufficiently small as to retain the powder material within the space but allow the passage of liquid causing the powder material to set.<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet der geltend gemachte Anspruch wie folgt:<\/li>\n<li>Flexibles Gewebe, das abbinden gelassen werden kann, um steif oder halbsteif zu werden, wobei das Gewebe Folgendes umfasst: eine erste Fl\u00e4che (12), die einen Faden und Poren (20) aufweist; eine zweite Fl\u00e4che (10), die ebenfalls einen Faden und Poren aufweist, wobei die zweite Fl\u00e4che von der ersten Fl\u00e4che durch einen Zwischenraum (16) getrennt ist; selbsttragende Polf\u00e4den (14), die sich zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che erstrecken und die die erste und die zweite Fl\u00e4che in einer beabstandeten Anordnung halten; und ein Pulvermaterial, das einen Zement umfasst und das sich in dem Zwischenraum zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che befindet, wobei das Pulvermaterial bei der Zugabe einer Fl\u00fcssigkeit zu einem steifen oder halbsteifen Feststoff abbinden kann, wobei die Poren der ersten Fl\u00e4che zumindest zum Teil durch ein aufgebrachtes Dichtmittel versiegelt werden, so dass die Gr\u00f6\u00dfe jeglicher zum Teil versiegelter Poren der ersten Fl\u00e4che ausreichend klein ist, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten, wobei die zweite Fl\u00e4che Poren beinhaltet, die ausreichend klein sind, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten, jedoch den Durchfluss von Fl\u00fcssigkeit zu erm\u00f6glichen, wodurch bewirkt wird, dass das Pulvermaterial abbindet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ein britisches Unternehmen, welches das Produkt \u201eZ\u201c vertreibt. Hierbei handelt es sich um ein flexibles, betonimpr\u00e4gniertes Gewebe, das bei Hydration zu einer d\u00fcnnen, dauerhaften, wasserfesten und feuerfesten Betonschicht aush\u00e4rtet.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein polnisches Unternehmen, welches unter anderem Dichtungsmatten mit der Bezeichnung \u201eA\u201c und \u201eB\u201c in Deutschland anbietet und vertreibt. Diese Dichtungsmatten werden unter der Bezeichnung \u201eC\u201c und \u201eC mit Folienkaschierung\u201c (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet) durch die Beklagte zu 3) in Deutschland angeboten und vertrieben. Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den Pr\u00e4sidenten der Beklagten zu 1).<\/li>\n<li>Die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich in ihrem Aufbau lediglich dadurch, dass bei der Dichtungsmatte mit Folienkaschierung an einer Seite zus\u00e4tzlich eine wasserundurchl\u00e4ssige Folie aufgebracht ist. Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehen aus zwei Vliesschichten. Der Vliesstoff besteht aus unregelm\u00e4\u00dfig abgelegten Fasern und weist keine Fasern auf, die versponnen sind. Es findet keine Verwebung der Fasern statt. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird zun\u00e4chst auf eine der beiden Vliesschichten ein Zementgemisch und anschlie\u00dfend darauf die zweite Vlies-Schicht aufgebracht. Auf diese Weise entsteht ein dreischichtiger Aufbau mit dem Zementgemisch in der Mitte. Die Schichten werden sodann von einer Seite aus vernadelt. Hierdurch erstrecken sich einzelne Fasern oder Faserb\u00fcndel im Wesentlichen senkrecht zu den beiden Schichten und die Enden dieser vernadelten Fasern verankern sich in der gegen\u00fcberliegenden Vliesschicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die erste Vliesschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses einer W\u00e4rmebehandlung mit erhitzten Walzen unterzogen, so dass sich in der ersten Fl\u00e4che mindestens zwei Schichten ausbildeten. Die der W\u00e4rmequelle n\u00e4chstgelegene Schicht weise eine erh\u00f6hte Kontraktion der Fasern auf, so dass die Schicht au\u00dfen versiegelt sei. Ferner seien die Faserb\u00fcndel, die durch die Vernadelung unstreitig im Zentgemisch stecken, selbsttragend im Sinne des Klagepatentanspruchs, da sie die beiden Schichten auf Abstand hielten. Die Faserb\u00fcndel widerst\u00e4nden auch Druckkr\u00e4ften, was sich daraus ergebe, dass die F\u00e4den nach der Entfernung des Pulvers nicht zusammenfielen und sich auch nicht im Verh\u00e4ltnis zueinander bewegten. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem als Anlage GW 18 (in deutscher \u00dcbersetzung Anlage GW 18a) vorgelegten Gutachten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch. Insbesondere handele es sich bei einem Vlies um ein Gewebe mit F\u00e4den, welches Poren aufweise. Unter den Begriff der klagepatentgem\u00e4\u00dfen F\u00e4den fielen auch sogenannte Filamente, also einzelne Fasern sehr gro\u00dfer, praktisch endloser L\u00e4nge. Ferner verf\u00fcge ein Vliesstoff \u00fcber \u201everwinkelte\u201c Poren, welche dem Porenbegriff des Klagepatents unterfielen. Bei den durch die Vernadelung in dem Zementgemisch befindlichen Faserb\u00fcndeln handele es sich um klagepatentgem\u00e4\u00dfe Polf\u00e4den.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines in jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset\u00aczenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1) und 3) zu vollziehen ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland flexibles Gewebe, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welches jeweils die folgenden Merkmale aufweist:<br \/>\nGewebe, das abgebunden werden kann, um steif oder halbsteifzu werden; das Gewebe weist eine erste Fl\u00e4che mit einem Faden und Poren auf; eine zweite Fl\u00e4che, die ebenfalls einen Faden und Poren aufweist, wobei die zweite Fl\u00e4che von der ersten Fl\u00e4che durch einen Zwischenraum getrennt ist;<br \/>\nselbsttragende Polfaden, die sich zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4\u00acche erstrecken und die die erste und die zweite Fl\u00e4che in einer beabstanddeten Anordnung halten; und ein Pulvermaterial, das einen Zement um\u00acfasst und das sich in dem Zwischenraum zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che befindet,<br \/>\nwobei das Pulvermaterial bei der Zugabe einer Fl\u00fcssigkeit zu einem steifen oder halbsteifen Feststoff abbinden kann,<br \/>\nwobei die Poren der ersten Fl\u00e4che zumindest zum Teil durch ein aufge-brachtes Dichtmittel versiegelt werden, so dass die Gr\u00f6\u00dfe jeglicher zum Teil versiegelter Poren der ersten Fl\u00e4che ausreichend klein ist, um das Pul-vermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten,<br \/>\nwobei die zweite Fl\u00e4che Poren beinhaltet, die ausreichend klein sind, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten, jedoch den Durchfluss von Fl\u00fcssigkeit zu erm\u00f6glichen, v\\wodurch bewirkt wird, dass das Pulvermaterial abbindet;<br \/>\n(Anspruch 1 der EP 2 027 XXX B1)<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\ndie erste Fl\u00e4che auf der R\u00fcckseite mit einer feuchtigkeitsbest\u00e4ndigen Schicht versehen ist, die f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten oder Gase undurchl\u00e4ssig ist<br \/>\n(Anspruch 7 der EP 2 027 XXX Bl);<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeich\u00acnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 28. Januar 2017 die unter Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -Zeiten und<br \/>\n-preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zelten und<br \/>\n-preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und An\u00acschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auf-lagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e)<br \/>\nsowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-hungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerb\u00aclichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Ange\u00acbotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<br \/>\nwobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechen\u00acden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflich\u00actigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3.<br \/>\ndie vorstehend in Ziffer 1.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer be\u00acfindlichen und nach dem 28. Januar 2017 in der Bundesrepublik Deutschland an\u00acgebotenen und\/oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem die\u00acjenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 027 XXX 81 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zuge\u00acsagt wird, und die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n4.<br \/>\ndie Beklagten zu 3) zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ih\u00acrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu vor\u00acstehend in Ziffern 1.1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernich\u00actung auf ihre Kosten herauszugeben;<br \/>\n5.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1.1 bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 28. Januar 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie tragen vor, dass nicht die erste Fl\u00e4che, sondern die Unterseite der zweiten Fl\u00e4che des Vlieses mit Hei\u00dfluft behandelt werde. Denn durch die Vernadelung von der oberen Seite w\u00fcrden Fasern oder Faserb\u00fcndel aus der Unterseite der zweiten Fl\u00e4che herausragen. Diese Faserenden w\u00fcrden mit Hei\u00dfluft behandelt und verschmelzen. Die Schmelzpunkte h\u00e4tten eine gewisse Rauigkeit der Oberfl\u00e4che der unteren Vliesschicht zur Folge.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Vielmehr seien sie nach einem Verfahren hergestellt, welches der Lehre des europ\u00e4ischen Patents EP 0 071 209 (Anlage KAP3), bei welchem es sich um im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt, entspreche. Insbesondere seien die durch die Vernadelung entstandenen Faserb\u00fcndel nicht selbsttragend im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wir erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 20.08.2019 (Bl. 144 f. GA).<\/li>\n<li>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisse nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisse nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Stoff, welcher mit einem Material impr\u00e4gniert ist, das bei Mi\u00acschen mit einer Fl\u00fcssigkeit abbindet.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt als Stand der Technik zun\u00e4chst die Druckschrift WO 2005\/124063. Diese beschreibt einen Schutzraum, der eine Unterlegplane und eine Abdeckung umfasst. Der Raum zwischen der Unterlegplane und der Abdeckung kann durch Pumpen von Luft in den Raum aufgeblasen werden, um die Abdeckung anzuheben und den Schutz\u00acraum auszubilden. Die Abdeckung besteht aus einem mit Zement impr\u00e4gniertem Stoff; der Stoff kann eine als \u201eWatte\u201c bezeichnete Art Filz sein, der ein lockerer Vliesstoff ist. Unmittelbar bevor der Innenraum aufgebla\u00acsen wird, wird die Abdeckung mit Wasser befeuchtet, so dass nach dem Aufblasen der Zement in der Abdeckung abbindet und eine steife H\u00fclle ausbildet, die als selbst\u00actragendes Dach des Schutzraums fungiert, was beson\u00acders bei der Bereitstellung von Notunterk\u00fcnften in Kri\u00acsengebieten n\u00fctzlich ist.<\/li>\n<li>Nach dem Klagepatent sind Abstandsgewirke ein bekanntes Material. Sie umfassen eine obere Oberfl\u00e4chenschicht, eine untere Oberfl\u00e4chenschicht und Polf\u00e4den, welche sich zwischen den beiden Fl\u00e4chen erstrecken. Dieses Gewirke findet Verwen\u00acdung bei der Herstellung von Kleidungsst\u00fccken und an\u00acderen Artikeln, wenn ein dicker aber leichter Stoff erfor\u00acderlich ist und\/oder wenn der Stoff einen Luftspalt um\u00acfassen soll. Die Polf\u00e4den sind selbsttragend, um die beiden Fl\u00e4chen in einem gew\u00fcnschten Abstand zueinander zu halten und um Druckkr\u00e4ften zu widerstehen, d.h. Kr\u00e4ften, die senk\u00acrecht auf die Oberfl\u00e4che der Schichten wirken. Die Dicke des Abstandsgewirkes wird w\u00e4hrend der Herstellung durch Auswahl einer entsprechenden L\u00e4nge der Polf\u00e4\u00acden festgelegt. Die zur Bildung der beiden Fl\u00e4chen ver\u00acwendeten F\u00e4den k\u00f6nnen die gleichen oder voneinander bzw. von den Polf\u00e4den unterschiedliche sein, so dass es m\u00f6g\u00aclich ist, die Eigenschaften der beiden Oberfl\u00e4chenschich\u00acten und der Polf\u00e4den so zu w\u00e4hlen, dass die gew\u00fcnsch-ten Eigenschaften bereitgestellt werden.<\/li>\n<li>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die Druckschrift JP-A-04327272. Diese offenbart eine gewebte oder gestrickte gitterartige Faserschicht, auf welche eine Zu\u00acsammensetzung aufgebracht wird, welche alle Bestand\u00acteile eines w\u00e4rmeh\u00e4rtbaren Harzes und einen gro\u00dfen Anteil Weichmacher enth\u00e4lt. Die Harzzusammensetzung wird ausgeh\u00e4rtet, um eine Lage mit hoher Flexibilit\u00e4t, hoher Festigkeit, geringer Dehnung und guter Formstabi\u00aclit\u00e4t zu erhalten. Aufgrund des hohen Weichmacheran\u00acteils im Harz ist das Harz biegsam und erlaubt so das Aufrollen der Lage.<\/li>\n<li>Die US 5461885 wiederum beschreibt ein aush\u00e4rtbares Sub\u00acstrat, das verwendet wird, um Gipsverb\u00e4nde und Schie\u00acnen zur Immobilisierung von gebrochenen oder \u00fcberlas\u00acteten Gliedma\u00dfen und Gelenken von Patienten auszu\u00acformen. Das Substrat wird aus einem Stoff gebildet, der aus zwei beabstandeten Geweben besteht; eine aush\u00e4rtbare fl\u00fcssi\u00acge Zusammensetzung wird durch Kapillarwirkung zwi\u00acschen die beiden Gewebe eingezogen und dann abbinden gelassen. Die fl\u00fcssige Zusammensetzung kann ein Harz oder eine fl\u00fcssige Gipsdispersion sein. Die aush\u00e4rtbare Fl\u00fcssigkeit bindet in situ, kurz nachdem sie dem Stoff hin\u00aczugef\u00fcgt wurde, ab.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich offenbart die EP 0071209 ein Verfahren zur Herstellung eines faserverst\u00e4rkten, verfestigbaren Bindemittels und offenbart ein flexibles Gewebe, das abbinden gelassen werden kann, um steif oder halbsteif zu werden, wobei der das Gewebe umfasst: eine erste Fl\u00e4che mit Poren; eine zweite Fl\u00e4che ebenfalls mit Poren, wobei die zweite Fl\u00e4che von der ersten Fl\u00e4che beabstandet ist; sich zwischen der ersten Fl\u00e4che der zweiten Fl\u00e4che erstreckende Fasern und ein Pulvermaterial, das Zement umfasst und welches sich in dem Zwischenraum zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che befindet, wobei das Pulvermaterial bei der Zugabe einer Fl\u00fcssigkeit zu einem steifen oder halbsteifen Feststoff abbinden kann, wobei die Gr\u00f6\u00dfe der Poren der Fl\u00e4chen ausreichend klein ist, um das Pulvermaterial in dem Zwi\u00acschenraum zur\u00fcckzuhalten, jedoch den Durchfluss von Fl\u00fcssigkeit erm\u00f6glicht, so dass das Pulvermaterial abbindet.<\/li>\n<li>Das Klagepatent zeigt weder ausdr\u00fccklich Nachteile in dem genannten Stand der Technik auf, noch stellt es sich ausdr\u00fccklich eine Aufgabe. Allerdings beschreibt es das Klagepatent in Abschnitt [0026] als Vorteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung, dass das Gewebe leicht zu transportieren ist, da es trotz des festen Pulvers eine Biegsamkeit aufweist und zusammengerollt werden kann. Ferner habe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung laut Abschnitt [00327] einen breiteren Anwendungsbereich als das in der WO 2005\/124063 offenbarte Material. Schlie\u00dflich sieht das Klagepatent einen erheblichen Vorteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gewebes darin, dass die Polf\u00e4den und die Fasern der ersten und zweiten Fl\u00e4che das Material verst\u00e4rken, wenn es abgebunden ist und damit die Festigkeit des abgebundenen Materials erh\u00f6hen (Abschnitte [0029] und [0030]).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Vorteilen liegt die subjektive Aufgabe des Klagepatents darin, ein dreischichtiges Gewebe wie aus dem Stand der Technik beschrieben derart weiterzuentwickeln, dass die Struktur der Schichten die Festigkeit des eingebrachten Materials erh\u00f6ht und dass der Anwendungsbereich erweitert wird, w\u00e4hrend die Biegsamkeit und damit die leichte Transportierbarkeit erhalten bleiben.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Gewebe gem\u00e4\u00df Anspruch 1 vor, der sich in folgende Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Flexibles Gewebe, das abbinden gelassen werden kann, um steif oder halbsteif zu werden.<br \/>\n2. Das Gewebe umfasst Folgendes:<br \/>\na) eine erste Fl\u00e4che,<br \/>\nb) eine zweite Fl\u00e4che,<br \/>\nc) selbsttragende Polf\u00e4den,<br \/>\nd) ein Pulvermaterial.<br \/>\n3. Die erste Fl\u00e4che (12) weist<br \/>\na) einen Faden und<br \/>\nb) Poren (20) auf, wobei<br \/>\nc) die Poren der ersten Fl\u00e4che zumindest zum Teil durch ein aufgebrachtes Dichtmittel versiegelt werden, so dass die Gr\u00f6\u00dfe jeglicher zum Teil versiegelter Poren der ersten Fl\u00e4che ausreichend klein ist, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten.<br \/>\n4. Die Fl\u00e4che (10) weist ebenfalls<br \/>\na) einen Faden<br \/>\nb) und Poren auf, wobei<br \/>\nc) die zweite Fl\u00e4che von der ersten Fl\u00e4che durch einen Zwischenraum (16) getrennt ist, und wobei<br \/>\nd) die zweite Fl\u00e4che Poren beinhaltet, die ausreichend klein sind, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zur\u00fcckzuhalten, jedoch den Durchfluss von Fl\u00fcssigkeit zu erm\u00f6glichen, wodurch bewirkt wird, dass das Pulvermaterial abbindet.<br \/>\n5. Die selbsttragenden Polf\u00e4den (14),<br \/>\na) erstrecken sich zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che und<br \/>\nb) halten die erste und die zweite Fl\u00e4che in einer beabstandeten Anordnung.<br \/>\n6. Das Pulvermaterial<br \/>\na) umfasst einen Zement und<br \/>\nb) befindet sich in dem Zwischenraum zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che,<br \/>\nc) wobei das Pulvermaterial bei der Zugabe einer Fl\u00fcssigkeit zu einem steifen oder halbsteifen Feststoff abbinden kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind keine patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisse im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Sie verwirklichen nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Es fehlt jedenfalls an klagepatentgem\u00e4\u00dfen F\u00e4den und an klagepatentgem\u00e4\u00dfen selbsttragenden Polf\u00e4den. Entsprechend verletzen die Beklagten das Klagepatent nicht durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei dem in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendetem Vlies handelt es sich allerdings um ein Gewebe im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Was unter einem Gewebe in diesem Sinne zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch seine Anspr\u00fcche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Patentschriften bilden im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Allerdings erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Unter Heranziehung dieser Grunds\u00e4tze ist der Begriff des Gewebes weit zu fassen und umfasst jedwede Art von Struktur aus Fasern, die flexibel ist und sich im Zusammenspiel mit der Pulverschicht abbinden l\u00e4sst, um steif oder halbsteif zu werden.<\/li>\n<li>Dies folgt zun\u00e4chst aus dem Anspruchswortlaut. Der deutsche Begriff \u201eGewebe\u201c mag zwar auf etwas \u201eGewebtes\u201c bzw. \u201eVerwobenes\u201c hindeuten. Ma\u00dfgeblich ist hier allerdings der englische Wortlaut \u201efabric\u201c. Dieser wird in der Klagepatentschrift unter anderem zur Bezeichnung des nicht gewebten Filzstoffs aus der Druckschrift WO 2005\/124063 verwendet. In Abschnitt [0021] hei\u00dft es hierzu:<\/li>\n<li>The fabric may be a type of felt known as \u201ewadding\u201c, which is a loose non-woven fabric.<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\nDer Stoff kann ein Typ Filz sein, bekannt als \u201eWattierung\u201c, der ein lose ungewebter Stoff (Vliesstoff) ist.<\/li>\n<li>Der Begriff \u201efabric\u201c wird im Klagepatent also als Oberbegriff f\u00fcr diverse Stoffarten verwendet und erf\u00e4hrt seine n\u00e4here Eingrenzung erst durch die weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs. Der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Vliesstoff unterf\u00e4llt mithin dem Begriff \u201eGewebe\u201c.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAllerdings weisen die erste und die zweite Fl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, also die Vliesstoffe, keinen Faden im Sinne von Merkmal 3a) bzw. 4a) auf.<\/li>\n<li>Unter Heranziehung der oben dargestellten Auslegungsgrunds\u00e4tze handelt es sich bei einem Faden im Sinne des Klagepatents um eine Struktur, die aus mindestens zwei Fasern besteht, die bewusst miteinander verdreht, verwoben oder verschlungen sind.<\/li>\n<li>Der ma\u00dfgebliche englische Anspruchswortlaut verwendet den Begriff \u201ea yarn\u201c, also Faden bzw. Garn, und nicht den Begriff \u201efibre\u201c, also Faser. Das Klagepatent unterscheidet ausdr\u00fccklich zwischen \u201eyarn\u201c und \u201efibre\u201c und definiert den \u201eyarn\u201c als aus \u201efibres\u201c hergestellt. Dies wird deutlich in Abschnitt [0018] a.E., wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>The method of heating fibres to cause shrinkage described above may also have an advantage in compacting the settable material especially if such heat shrinkable fibres are also used to form the second face and\/or the pile yarns.<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet der Abschnitt:<\/li>\n<li>Das oben beschriebene Verfah\u00acren zur Erhitzung der Fasern zum Zweck der Schrumpfung kann auch einen Vorteil bei der Verdichtung des abbindba\u00acren Materials haben, insbesondere wenn diese w\u00e4rme\u00acschrumpfenden Fasern ebenfalls zur Ausbildung der zwei\u00acten Fl\u00e4che und\/oder der Polf\u00e4den verwendet werden.<\/li>\n<li>Damit sind F\u00e4den und Fasern nach dem Klagepatent nicht dasselbe. Vielmehr werden F\u00e4den aus Fasern (im Plural) hergestellt. Angesichts dessen, dass dem Klagepatent die Bedeutungen der Begriffe \u201eFaser\u201c und \u201eFaden\u201c bekannt sind und der Anspruchswortlaut von \u201eFaden\u201c spricht, handelt es sich insoweit um eine bewusste Auswahlentscheidung, die die blo\u00dfe lose Ansammlung von Fasern aus dem Schutzbereich ausnimmt. Dieses Ergebnis wird gest\u00fctzt durch die Ausf\u00fchrungen in Abschnitt [0002] des Klagepatents, in welchem dieses einen Vliesstoff aus einer blo\u00dfen Ansammlung von Fasern beschreibt und hierzu die Begriffe \u201ea type of felt\u201c und \u201eloose non-woven fabric\u201c verwendet, aber gerade nicht den Begriff \u201eyarn\u201c.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin f\u00fchren die von ihr mit Schriftsatz vom 12.08.2019 vorgelegten Dokumente zum allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eyarn\u201c zu keinem anderen Ergebnis. Selbst unter der Annahme, dass aus diesen Dokumenten folgt, dass es sich bei einem Gebilde aus einer einzigen langen Faser, einem sogenannten Filament, um einen Faden handelt, entspricht dieses Verst\u00e4ndnis angesichts der oben dargestellten klaren Systematik der Klagepatentschrift nicht dem Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre des Klagepatents. Die Klagepatentschrift stellt insoweit ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/li>\n<li>Ebenfalls unerheblich ist der Vortrag der Kl\u00e4gerin dahingehend, dass Abschnitt [0021] der Klagepatentschrift explizit wesentliche Materialien zur Herstellung von Chemiefasern nenne, wie z.B. Polypropylen. Denn allein die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit, aus diesem Material ein Filament herzustellen, l\u00e4sst nicht den Schluss darauf zu, dass das Klagepatent ein solches Filament ebenfalls unter den Begriff des Fadens fasst.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen fehlt es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Faden. Vielmehr werden die zwei \u00e4u\u00dferen Gewebeschichten, insoweit unstreitig, aus einem Vliesstoff mit einer wirren Ansammlung einzelner Fasern gebildet.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEs kann offen bleiben, ob die weiteren Merkmale der Merkmalsgruppen 3 und 4 verwirklicht sind, da es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls an selbsttragenden Polf\u00e4den im Sinne der Merkmalsgruppe 5 fehlt.<\/li>\n<li>Was unter dem Begriff \u201eselbsttragend\u201c zu verstehen ist, erl\u00e4utert das Klagepatent zum einen in der Beschreibung des Stands der Technik in Abschnitt [0003] und im allgemeinen Teil der Beschreibung in Abschnitt [0022]. Hier hei\u00dft es:<\/li>\n<li>[0003]<br \/>\nDie Polf\u00e4den sind selbsttragend, um die beiden Fl\u00e4chen in einem gew\u00fcnschten Abstand zueinander zu halten und um Druckkr\u00e4ften zu widerstehen, d.h. Kr\u00e4fte, die senk\u00acrecht auf die Oberfl\u00e4che der Schichten wirken.<\/li>\n<li>[0022]<br \/>\nDie L\u00e4nge der Polf\u00e4den bestimmt den Abstand zwischen der ersten und der zweiten Fl\u00e4che und diese m\u00fcssen, wie oben erl\u00e4utert, selbsttragend sein. Sie soll\u00acten ausreichend steif sein, d.h. sie sollten gegen\u00fcber Kr\u00e4ften, die das Gewebe zerdr\u00fccken k\u00f6nnten, biegefest sein, um den Abstand zwischen den Fl\u00e4chen beizubehaiten, wenn das abbindbare Material auf die erste Fl\u00e4che geladen wurde, um das Material in das Gewebe einzu\u00acbringen. Die Dichte der Polf\u00e4den, d.h. die Anzahl von F\u00e4den pro Fl\u00e4cheneinheit, ist ebenfalls ein wichtiger Faktor f\u00fcr die Resistenz gegen\u00fcber Druckkr\u00e4ften w\u00e4h\u00acrend der Zuf\u00fchrung der Materialpartikel und zur Beibehal\u00actung des Abstands zwischen den Fl\u00e4chen und bei der Begrenzung der Bewegung der Materialpartikel, sobald diese zwischen der oberen und der unteren Schicht ein\u00acgeschlossen sind.<\/li>\n<li>Durch die Bezugnahme in der allgemeinen Beschreibung in Abschnitt [0022] auf die Erl\u00e4uterungen zum Stand der Technik stellt das Klagepatent klar, dass der Begriff \u201eselbsttragend\u201c wie im Stand der Technik beschrieben zu verstehen ist. Selbsttragend bedeutet mithin, dass die Polf\u00e4den derart biegefest sind, dass sie nicht nur in der Lage sind, ihr eigenes Gewicht und das der oberen Gewebefl\u00e4che zu tragen, sondern dass sie auch gewissen Druckkr\u00e4ften, die von au\u00dfen auf das Gewebe wirken, gewachsen sind.<\/li>\n<li>Bei den durch die Vernadelung in das Zementgemisch gezogenen Faserb\u00fcndeln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es nicht um klagepatentgem\u00e4\u00dfe Polf\u00e4den. Insoweit fehlt es bereits an schl\u00fcssigem Vortrag der Kl\u00e4gerin dahingehend, dass diese in der Lage sind, Druckkr\u00e4ften zu widerstehen, die \u00fcber das Gewicht der oberen Vliesschicht hinausgehen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zwar vor, dass die Faserb\u00fcndel in der Lage seien, Druckkr\u00e4ften zu widerstehen, weil sie nach Entfernung des Pulvers nicht zusammenfielen. Schl\u00fcssiger Vortrag zum Widerstand gegen\u00fcber \u00fcber das Gewicht der oberen Schicht hinausgehenden Druckkr\u00e4ften fehlt hingegen. Insoweit war dem Beweisantritt der Kl\u00e4gerin auf Seite 13 ihres Schriftsatzes vom 12.08.2019 nicht nachzugehen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUnteranspruch 7 ist aus den oben genannten Gr\u00fcnden ebenfalls nicht verwirklicht.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 1.000.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2929 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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