{"id":8198,"date":"2019-11-27T13:02:37","date_gmt":"2019-11-27T13:02:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8198"},"modified":"2019-11-27T13:09:09","modified_gmt":"2019-11-27T13:09:09","slug":"4a-o-13-18-behaelter-mit-blasgeformtem-polyestergehaeuse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8198","title":{"rendered":"4a O 13\/18 &#8211; Beh\u00e4lter mit blasgeformtem Polyestergeh\u00e4use"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2928<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. September 2019, Az. 4a O 13\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/li>\n<li>Beh\u00e4lter f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten mit einem blasgeformten Polyestergeh\u00e4use, einem Ventil zum Ausgeben der Fl\u00fcssigkeit vom Beh\u00e4lter und einem in das Ventil integrierten Einlass zum Einf\u00fcllen eines Treibmittels,<\/li>\n<li>anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen,<\/li>\n<li>bei denen das Geh\u00e4use von einer streckblasgeformten Polyesterh\u00fclle umschlossen ist;<\/li>\n<li>(Anspruch 1 des EP 2 566 XXX B1<br \/>\nin beschr\u00e4nkter Fassung)<\/li>\n<li>2. Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen \u00fcber die seit dem 02.12.2016 begangenen Handlungen zu Ziffer I. 1. unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typen-bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. an die Kl\u00e4gerin \u20ac 13.226,80 zuz\u00fcglich f\u00fcnf Prozentpunkte Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich darauf seit dem 09.03.2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem in Ziffer I. 2. genannten Zeitpunkt begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 650.000,00.<\/li>\n<li>T a t b e s t a n d<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 2 566 XXX B1 (Anlage K1.1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K1.2; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, beruht auf der internationalen Patentanmeldung PCT\/EP2011\/XXXXXX und nimmt deren Anmeldetag vom 26.04.2011 sowie zwei Priorit\u00e4ten vom 09.11.2010 und vom 27.04.2010 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 03.11.2011 als WO 2011\/XXXXXX A1 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 02.11.2016 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten. In der englischen Verfahrenssprache lautet Anspruch 1 in der erteilten Fassung:<\/li>\n<li>\u201eContainer (1) for liquids, such as beverages and oils, comprising a blow moulded polyester casing (2), a valve (4) for dispensing the liquid from the container, and an inlet for introducing a propellant, characterized in that the casing (2) is enveloped by a stretch blow moulded polyester shell (9).\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1 in seiner erteilten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eBeh\u00e4lter (1) f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten, wie beispielsweise Getr\u00e4nke und \u00d6le, mit einem blasgeformten Polyestergeh\u00e4use (2), einem Ventil (4) zum Ausgaben der Fl\u00fcssigkeit vom Beh\u00e4lter, und einem Einlass zum Einf\u00fcllen eines Treibmittels, dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use (2) von einer streckblasgeformten Polyesterh\u00fclle (9) umschlossen ist.\u201c<\/li>\n<li>In der von der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten und vorliegend geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung lautet Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201eBeh\u00e4lter (1) f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten, wie beispielsweise Getr\u00e4nke und \u00d6le, mit einem blasgeformten Polyestergeh\u00e4use (2), einem Ventil (4) zum Ausgaben der Fl\u00fcssigkeit vom Beh\u00e4lter, und einem in das Ventil integrierten Einlass zum Einf\u00fcllen eines Treibmittels, dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use (2) von einer streckblasgeformten Polyesterh\u00fclle (9) umschlossen ist.\u201c<\/li>\n<li>[\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung sind hervorgehoben]<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts des nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspruchs 11 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Form Fig. 1A des Klagepatents eingeblendet, die einen Querschnitt durch einen Beh\u00e4lter gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung zeigt:<\/li>\n<li>Die in C ans\u00e4ssige Beklagte stellt insbesondere Zapf- und Getr\u00e4nkeanlagen her und vertreibt diese weltweit. Auf der Messe A, die im September 2017 in B stattfand, stellte die Beklagte F\u00e4sser bzw. \u201eKegs\u201c (vom englischen Begriff \u201ekeg\u201c f\u00fcr Fass oder kleines Fass) mit der Bezeichnung \u201eZ Y\u201c aus (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Eine Abbildung von auf der A ausgestellten Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer Variante mit acht \u201eF\u00fc\u00dfen\u201c wird nachfolgend eingeblendet (vgl. Anlage K4, Bl. 11 GA):<\/li>\n<li>Der auf der Abbildung erkennbare schwarze Deckel besteht aus Polypropylen und ist nicht im Streckblasverfahren hergestellt.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt derartige F\u00e4sser im patentfreien Ausland auch in einer Variante her, die statt \u00fcber acht nur \u00fcber sechs \u201eF\u00fc\u00dfe\u201c verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Auf der Messe verteilten f\u00fcr die Beklagte handelnde Personen einen englischsprachigen Prospekt, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform n\u00e4her beschrieben wird (Anlage K5). In dem Prospekt befindet sich unter anderem ein QR-Code sowie der Hinweis \u201eDownload the application manual\u201c. \u00dcber diesen kann mittels eines Smartphones und entsprechender App die Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform heruntergeladen werden.<\/li>\n<li>Unter der Domain http:\/\/www.X.com\/ ist die auf dem Messestand auf der A 2017 ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiterhin dargestellt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sei das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von einer streckblasgeformten H\u00fclle aus Polyester umschlossen.<\/li>\n<li>Dass das Geh\u00e4use von einer Polyesterh\u00fclle \u201eumschlossen\u201c sei, erfordere nicht, dass das Geh\u00e4use vollst\u00e4ndig, etwa im Sinne einer zweiten Haut, von der Polyesterh\u00fclle umgeben sei. Das Geh\u00e4use m\u00fcsse nur in einem solchen Umfang von der Polyesterh\u00fclle umschlossen sein, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung eines Explosionsschutzes erreicht werde. Dabei k\u00f6nnten Teile der H\u00fclle, wie Absatz [0015] klarstelle, aus einem anderen Material bestehen. Der Merkmalsverwirklichung stehe es demnach nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem an die Polyesterh\u00fclle anschlie\u00dfenden Deckel verschlossen werde.<\/li>\n<li>Die Polyesterh\u00fclle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei aus streckblasgeformtem Polyethylenterephthalat (nachfolgend: PET) hergestellt. Dies ergebe sich aus dem von ihr eingeholten Gutachten des Prof. Dr. D vom 09.07.2019 (Anlage K13). Daraus ergebe sich, dass die H\u00fclle des von ihr von der Messe mitgebrachten Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit sechs F\u00fc\u00dfen, das auf den Fotos gem\u00e4\u00df Anlage K10 abgebildet sei, mittels Streckblasformen hergestellt worden sei. Dies folge insbesondere aus dem auf dem Boden der H\u00fclle befindlichen Einspritzpunkt und der kreisf\u00f6rmigen Vertiefung (Delle) an fast derselben Stelle, die von der Spitze eines Dorns zur\u00fcckbleibe. F\u00fcr das ihr nicht vorliegende Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit acht F\u00fc\u00dfen habe Prof. D anhand der vorliegenden Fotos (Anlage K4) ebenfalls die Herstellung mittels Streckblasformverfahren feststellen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei unrichtig. Zum einen habe die Beklagte vor der \u00c4nderung ihres Vortrags bereits zugestanden, sich auch eines Streckblasverfahrens zu bedienen. Zum anderen zeigten die von der Beklagten \u00fcberreichten Fotografien einer Anlage (Anlage KAP5) keinen Herstellungsprozess eines Serienerzeugnisses. Insbesondere die auf den Fotografien erkennbaren hygienischen Verh\u00e4ltnisse schl\u00f6ssen entsprechendes aus.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent in der verteidigten Fassung im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren die Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung geltend gemacht. In der Replik hat sie ihren Antrag zu I. 1. (Unterlassungsantrag) und damit die auf diesen bezogenen Antr\u00e4ge dahingehend modifiziert, dass die Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend gemacht wird. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, sie verzichte auf die Anspr\u00fcche aus der erteilten Anspruchsfassung des Hauptanspruchs des Klagepatents, soweit sie \u00fcber die beschr\u00e4nkte Fassung hinausgehen, und sie werde das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur noch in der beschr\u00e4nkten Fassung des Hauptanspruchs verteidigen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>wie erkannt,<\/li>\n<li>wobei es im Antrag zu I. 1. (Unterlassung) am Ende weiter hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201einsbesondere wenn im Inneren des Beh\u00e4lters ein mit dem Ventil kommunizierender fl\u00fcssigkeitsdichter Innenbeh\u00e4lter aus einem flexiblen Material zum Aufnehmen der Fl\u00fcssigkeit angeordnet ist\u201c<\/li>\n<li>(Anspruch 11 des EP 2 566 XXX B1)<\/li>\n<li>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>es ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 566 XXX B1 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die Kl\u00e4gerin habe eine Patentverletzung schon nicht dargelegt. Aus ihrem Vortrag ergebe sich nicht hinreichend, dass die auf der Messe A im September 2017 in B ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine mit einem Streckblasverfahren hergestellte H\u00fclle aufweise. Den auf den Fotografien gem\u00e4\u00df Anlage K10 gezeigten Gegenstand k\u00f6nne sie, die Beklagte, nicht identifizieren. Allerdings zeige ein Vergleich mit den Fotografien der Anlage K4, dass es sich um unterschiedliche Gegenst\u00e4nde handele. Sie m\u00fcsse sich dementsprechend mit Nichtwissen dazu erkl\u00e4ren, dass die Fotos 1 und 2 der Anlage K10 die auf der Messe A ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform darstellten. Ferner bestreite sie, dass sie, die Beklagte, die auf den Fotos 3 und 4 der Anlage K10 gezeigte Preform verwende.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache aber auch tats\u00e4chlich von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die H\u00fclle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie auf der Messe A ausgestellt und in Anlage K4 gezeigt, werde durch einen Vakuumw\u00e4rme\u00acformungsprozess hergestellt.<\/li>\n<li>Ihr urspr\u00fcnglicher Vortrag, wonach die H\u00fclle auch mit einem Vakuumw\u00e4rme-formungsprozess hergestellt werde, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass sie sich des Vakuumw\u00e4rmeformungsprozesses zus\u00e4tzlich zu einem Streckblasformen bediene, um nach Deutschland oder Europa angebotene oder exportierte Kegs herzustellen. Der Vortrag bedeute vielmehr, dass die H\u00fclle auf viele verschiedene Weisen hergestellt werden k\u00f6nne, n\u00e4mlich beispielsweise im Spritzgie\u00dfverfahren, Streckblasverfahren, Vakuumw\u00e4rme\u00acformungs\u00acpro\u00aczess und im Extrusionsblasform-verfahren. Davon verwende sie, die Beklagte, zumindest den Vakuumw\u00e4rme-formungs\u00acprozess bei der Herstellung in C. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne die Anwendung eines bestimmten Herstellungsverfahrens zus\u00e4tzlich zu einem anderen Herstellungsverfahren in C keinen Hinweis darauf geben, nach welchem der Verfahren in Deutschland angebotene Kegs hergestellt seien.<\/li>\n<li>Die Fotos in Anlage KAP4 zeigten die H\u00fclle und die angeformte PET-Platte nach Abschluss des Vakuumw\u00e4rmeformungs\u00acprozesses. Ein derartiges Zwischenprodukt lasse sich nicht in einem Streckblasverfahren herstellen.<\/li>\n<li>Wie auch die Kl\u00e4gerin vortrage, weise eine in einem Streckblasformverfahren hergestellte H\u00fclle mindestens zwei Abdr\u00fccke auf, n\u00e4mlich einen Anspritzpunkt, der bereits bei der Herstellung des Vorformlings (Preform) entstehe, und den Abdruck eines Streckdorns, der im Zuge des Streckblasens der Preform in der Form zur Bildung der Polyesterh\u00fclle gebildet sei. Die H\u00fclle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe keine solchen Abdr\u00fccke. Der auf dem Foto 2 der Anlage K4 erkennbare Abdruck befinde sich nicht an der H\u00fclle, sondern im Boden des Geh\u00e4uses. Er sei lediglich durch die transparente H\u00fclle hindurch sichtbar.<\/li>\n<li>Eine Verletzung des Klagepatents sei im \u00dcbrigen deshalb ausgeschlossen, weil die H\u00fclle das Geh\u00e4use nicht vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfe, sondern ein in die \u00d6ffnung der H\u00fclle eingesteckter Deckel vorhanden sei. Nach der Lehre des Klagepatents m\u00fcsse die streckblasgeformte Polyesterh\u00fclle das blasgeformte Geh\u00e4use jedoch voll umschlie\u00dfen. Der von dem Klagepatent mit dem Erfordernis der streckblasgeformten Polyesterh\u00fclle erstrebte Schutz vor dem Explodieren werde nur dann erreicht, wenn jeder Teil des Geh\u00e4uses sich an der Polyesterh\u00fclle abst\u00fctzen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.08.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter I.). Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten (dazu unter II.), was die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach sowie Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 rechtfertigt (dazu unter III.) Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst (dazu unter IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents, Anlage K1.2) bezieht sich auf einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten wie Getr\u00e4nke, z. B. Bier, Softdrinks, Weine sowie Fl\u00fcssigkeiten mit einer vergleichsweise hohen Viskosit\u00e4t, z. B. trinkbare \u00d6le. Das Beh\u00e4ltnis weist ein blasgeformtes Polyester und ein vorzugsweise kugelf\u00f6rmiges oder sph\u00e4roidisches Geh\u00e4use, ein Ventil zur Entnahme von Fl\u00fcssigkeit aus dem Beh\u00e4ltnis und einen Einlass zum Einf\u00fchren eines Treibgases auf, wobei besagter Einlass typischerweise in das Ventil integriert ist (Absatz [0001]).<\/li>\n<li>Die vom Klagepatent erw\u00e4hnte EP 862 535 bezieht sich auf einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Fluide, der ein \u00e4u\u00dferes und vorzugsweise elliptisches Geh\u00e4use aus einem flexiblen, druckbest\u00e4ndigen Material, ein gasdichtes Innengeh\u00e4use aus flexiblem Material, das sich innerhalb des \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4uses befindet, und eine F\u00fcllverbindung zum F\u00fcllen des inneren Geh\u00e4uses aufweist (Absatz [0002]). Die EP 1 736421 betrifft einen leichten Beh\u00e4lter f\u00fcr Fluide, insbesondere Fl\u00fcssigkeiten wie Bier oder Wasser, mit einem sph\u00e4rischen oder sph\u00e4roidischen Geh\u00e4use, einem Ventilteil zum Bef\u00fcllen des Beh\u00e4lters mit einem Fluid und einer Au\u00dfenverpackung, die typischerweise aus Karton besteht und das Geh\u00e4use umgibt. Ein \u00e4hnlicher leichter Beh\u00e4lter ist aus der EP 2 038 187 bekannt. In einer Ausf\u00fchrungsform besteht das Geh\u00e4use aus blasgeformtem PET (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Viele Beh\u00e4lter f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten werden, so das Klagepatent, w\u00e4hrend des Einsatzes hohen Innendr\u00fccken ausgesetzt. So sollten z. B. Getr\u00e4nke, die ein Gas enthalten, bei einem erh\u00f6hten Druck gehalten werden, typischerweise in einem Bereich von 1 bis 4 bar (\u00dcberdruck), um zu verhindern, dass das Gas dem Getr\u00e4nk entweicht. Auch Fl\u00fcssigkeiten mit einer relativ hohen Viskosit\u00e4t und Fl\u00fcssigkeiten, die von einem niedrigeren Niveau abgegeben werden, z. B. aus einem Keller, ben\u00f6tigen einen relativ hohen Druck im Beh\u00e4lter, um Reibung und hydrostatischen Druck zu \u00fcberwinden. Hohe Temperaturen und Nichtbeachtung von Sicherheitsrichtlinien k\u00f6nnen, so das Klagepatent weiter, auch zu hohen Innendr\u00fccken f\u00fchren (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass w\u00e4hrend der Entnahme der Fl\u00fcssigkeitsgehalt des Beh\u00e4lters allm\u00e4hlich durch druckaufgeladenes Gas ersetzt wird. Druckaufgeladenes Gas hat einen hohen Energiegehalt, was bedeutet, dass, wenn der Beh\u00e4lter geschnitten, durchbohrt oder anderweitig besch\u00e4digt wird und versagt, es in explosiver Weise platzt. Explosives Platzen kann zu Schrapnellen und Verletzungen f\u00fchren, z. B. Geh\u00f6rsch\u00e4digungen von Menschen in der N\u00e4he (vgl. Absatz [0005]).<\/li>\n<li>In der Praxis tritt ein explosionsartiges Platzen auf, wenn der Beh\u00e4lter zur Entnahme aufgestellt ist, z. B. durch Kontakt mit Zigaretten, Hei\u00dfluftausl\u00e4ssen von K\u00fchlern oder Kanten im Bereich der Bar oder auch durch Spannungsrissbildung durch Einwirkung von aggressiven (\u00e4tzenden) Reinigungsmitteln. Explosives Platzen tritt auch auf, wenn Benutzer einen leeren Beh\u00e4lter entsorgen wollen und \u2013 Sicherheitsrichtlinien nicht beachtend \u2013 mit einem Messer oder einem anderen Ger\u00e4t abschneiden oder einstechen (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, einen Beh\u00e4lter bereitzustellen, der leicht und dennoch widerstandsf\u00e4hig gegen explosives Platzen ist (Absatz [0007]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten nach Anspruch 1 vor, der sich in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Beh\u00e4lter (1) f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten, wie beispielsweise Getr\u00e4nke und \u00d6le, mit<\/li>\n<li>2. einem blasgeformten Polyestergeh\u00e4use (2),<\/li>\n<li>3. einem Ventil (4) zum Ausgeben der Fl\u00fcssigkeit vom Beh\u00e4lter,<\/li>\n<li>4. und einem in das Ventil integrierten Einlass zum Einf\u00fcllen eines Treibmittels,<\/li>\n<li>5. wobei das Geh\u00e4use (2) von einer streckblasgeformten Polyesterh\u00fclle (9) umschlossen ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 5 des Klage\u00acpatent-anspruchs 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung, die der Verletzungspr\u00fcfung zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 904, 908 \u2013 Maschinensatz; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 750; Scharen, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 14 Rn. 78). Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Merkmal 5 ist das Geh\u00e4use von einer streckblasgeformten Polyesterh\u00fclle umschlossen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nFunktion der das Geh\u00e4use umschlie\u00dfenden, streckblasgeformten Polyesterh\u00fclle ist es, einen verbesserten Schutz gegen explosives Platzen bereitzustellen und so die sogenannte Berstfestigkeit zu erh\u00f6hen (vgl. Absatz [0007] i. V. m. [Absatz 0008], [0010], Absatz [0017]). Die streckblasgeformte Polyesterh\u00fclle stellt eine relativ hohe R\u00fcckhaltefestigkeit des Beh\u00e4lters bereit, wenn die H\u00fclle und das Geh\u00e4use besch\u00e4digt werden. Hierdurch wird ein explosives Aufplatzen verhindert und ein allm\u00e4hliches Entweichen des unter Druck stehenden Gases innerhalb des Geh\u00e4uses erm\u00f6glicht (vgl. Abs\u00e4tze [0009], [0046]). Zudem wird auf diese Weise die Druckschwelle erh\u00f6ht, ab der der Beh\u00e4lter explodiert (Absatz [0009]). Aufgrund dieser Eigenschaften ist ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Beh\u00e4lter f\u00fcr Getr\u00e4nke mit hohen Gaskonzentrationen geeignet (Absatz [0046]).<\/li>\n<li>Neben dieser \u2013 vom Klagepatent als ma\u00dfgeblich erachteten \u2013 Funktion weist die H\u00fclle weitere Funktionen auf. So erm\u00f6glicht sie eine leichtere Ausf\u00fchrung und ein leichteres Design (vgl. Abs\u00e4tze [0008], [0009]) sowie eine Erh\u00f6hung der Gestaltungsfreiheit in Bezug auf \u00e4u\u00dfere Merkmale (vgl. Absatz [0009]). Ferner kann durch die H\u00fclle das Entweichen von Gas infolge der Ausdehnung des Beh\u00e4lters und die damit einhergehende Ver\u00e4nderung der Eigenschaften der Fl\u00fcssigkeit reduziert werden (vgl. Absatz [0011]). Die H\u00fclle bietet zudem eine verbesserte Durchsto\u00dffestigkeit, die durch Pr\u00e4gen weiter verbessert werden kann (vgl. Abs\u00e4tze [0019], [0038]). Schlie\u00dflich ist die H\u00fclle resistent gegen Wasser (Absatz [0046]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMit dem Erfordernis einer \u201estreckblasgeformten\u201c Polyesterh\u00fclle bezieht sich das Merkmal auf das Herstellungsverfahren. Unter dem Streckblasformen versteht das Klagepatent das Blasformen und somit das Strecken einer Vorform sowohl in der Umfangsrichtung als auch in der axialen Richtung (Absatz [0024]).<\/li>\n<li>Durch die Herstellung der H\u00fclle mittels Streckblasformen k\u00f6nnen gegen\u00fcber der Herstellung mittels Extrusionsblasformen Vorteile im Hinblick auf das Gewicht und die Verhinderung des explosiven Platzens erzielt werden (vgl. Absatz [0021]). Zudem kann die Logistik vereinfacht werden, indem Vorformen von Geh\u00e4use und H\u00fclle an Brauer bereitgestellt und diese sodann vor Ort blasgeformt und montiert werden (Absatz [0047]).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nIm Hinblick auf diese Vorgabe \u2013 und die weitere Vorgabe in Merkmal 2 \u2013 handelt es sich bei dem Klagepatentanspruch 1 um einen product-by-process-Anspruch bzw. um einen Sachanspruch mit product-by-process-Merkmalen (vgl. zum letzteren Begriff OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 \u2013 I-2 U 24\/17 \u2013 Dauerbackware, BeckRS 2018, 7207 Rn. 56). Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass der Patentschutz zwar auf eine Sache gerichtet ist, diese Sache jedoch ganz oder teilweise nicht durch (r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich oder funktional umschriebene) Sachmerkmale, sondern durch das Verfahren zu seiner Herstellung umschrieben ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 749, 750 \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt A Rn. 116).<\/li>\n<li>In einem solchen Fall kann sich ergeben, dass das in den Anspruch aufgenommene Herstellungsverfahren lediglich beispielhaften Charakter hat und unter den Schutz des Patents auch solche Gegenst\u00e4nde fallen, die aus einem anderen Verfahren hervorgegangen sind, sofern sie nur diejenigen Produkteigenschaften besitzen, die das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Herstellungsverfahren dem Erzeugnis verleiht (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt A Rn. 116). Um welche Produkteigenschaften es sich dabei handelt, ist wiederum durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln (BGH, GRUR 2001, 1129, 1133 \u2013 zipfelfreies Stahlband; GRUR 2005, 749, 750 f. \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger; GRUR 2015, 361, 362 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df Urteil vom 29.09.2016 \u2013 X ZR 58\/14 \u2013 mikromechanisches Uhrwerk, BeckRS 2016, 117599 Rn. 8; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 \u2013 I-2 U 24\/17\u2013 Dauerbackware, BeckRS 2018, 7207 Rn. 56). Aus der vorzunehmenden Auslegung kann sich im Einzelfall allerdings auch ergeben, dass der Patentanspruch auf den darin genannten Herstellungsweg beschr\u00e4nkt ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 \u2013 I-2 U 24\/17, \u2013 Dauerbackware, BeckRS 2018, 7207 Rn. 72).<\/li>\n<li>Im vorliegenden Fall erkennt der Fachmann, dass der Patentanspruch trotz seiner Ausgestaltung als Sachanspruch mit product-by-process-Merkmalen auf das Herstellungsverfahren des Streckblasformens beschr\u00e4nkt ist. Dies ergibt sich aus der W\u00fcrdigung der Vorteile, wie sie unter bb) genannt sind. Diese beziehen sich nicht nur, wie die unter aa) genannten Vorteile, auf die durch das Herstellungsverfahren erhaltene H\u00fclle. Es werden vielmehr explizit Vorteile des konkreten Herstellungsverfahrens genannt, und zwar auch in Abgrenzung zu einem anderen m\u00f6glichen Herstellungsverfahren (vgl. Absatz [0021]). Dies versteht der Fachmann als Beschr\u00e4nkung auf den im Merkmal genannten Herstellungsweg.<\/li>\n<li>Selbst wenn man dies anders sieht, ergeben sich die Sacheigenschaften, die das Klagepatent einer durch das Verfahren des Streckblasformens erhaltenen H\u00fclle beimisst, aus s\u00e4mtlichen unter aa) und bb) dargestellten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteilen. Eine Verwirklichung des Merkmals 5 kommt dann zwar grunds\u00e4tzlich in Betracht, wenn die H\u00fclle nicht durch Streckblasformen hergestellt worden ist. Dies setzt aber voraus, dass s\u00e4mtliche dargestellten Vorteile auf anderem Weg erzielbar sind. Dies wird von der Kl\u00e4gerin weder vorgetragen noch ist es sonst erkennbar.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nNach Merkmal 5 ist das Geh\u00e4use von der H\u00fclle \u201eumschlossen\u201c, in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache \u201eenveloped\u201c.<\/li>\n<li>Eine l\u00fcckenlose Ummantelung setzt das Klagepatent hierf\u00fcr nicht voraus, insbesondere wird das Verschlie\u00dfen einer nicht vollst\u00e4ndig ummantelnden H\u00fclle mittels eines zus\u00e4tzlichen Deckels nicht ausgeschlossen. Dies geht aus Absatz [0012] hervor. Danach k\u00f6nnen durch die dort geschilderte Variante zus\u00e4tzliche Mittel, wie beispielsweise ein Deckel, der zum Einsetzen des Geh\u00e4uses in die H\u00fclle erforderlich ist, vermieden werden. Der Fachmann erkennt anhand dieser Erl\u00e4uterungen, dass das Klagepatent einen solchen zus\u00e4tzlichen Deckel in der geschilderten Ausf\u00fchrungsform zwar einerseits vermeiden m\u00f6chte, ein Verschlie\u00dfen der H\u00fclle mittels eines solchen Deckels \u2013 und damit die nicht l\u00fcckenlose Ummantelung \u2013 aber als anspruchsgem\u00e4\u00df ansieht. Best\u00e4tigt wird diese Sichtweise dadurch, dass Absatz [0015] erw\u00e4hnt, einen Teil der H\u00fclle durch den dort erw\u00e4hnten Fu\u00df zu ersetzen, der wahlweise aus einem anderen Material hergestellt sein kann.Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Funktion des Umschlie\u00dfens des Geh\u00e4uses durch die H\u00fclle. Dadurch wird gew\u00e4hrleistet, dass sich bei einer Druckbeaufschlagung das Geh\u00e4use ausdehnen und an die Innenwand der H\u00fclle ansto\u00dfen kann (vgl. Abs\u00e4tze [0008], [0031]), was wiederum dem erstrebten Explosionsschutz dient. Das Geh\u00e4use wird auf diese Weise \u201eunterst\u00fctzt\u201c (Absatz [0008]). Diese Funktion kann die H\u00fclle aber nicht nur bei einer l\u00fcckenlosen Ummantelung erf\u00fcllen. Vielmehr stellt die H\u00fclle eine relativ hohe R\u00fcckhaltefestigkeit des Beh\u00e4lters sogar dann bereit, wenn sie besch\u00e4digt wird (Absatz [0009]) und somit ebenfalls keine l\u00fcckenlose Ummantelung mehr gegeben ist. Auch sind die \u201eUnterst\u00fctzung\u201c des Geh\u00e4uses und die Verbesserung des Explosionsschutzes bzw. der Berstfestigkeit nicht mit einer vollst\u00e4ndigen Verhinderung gleichzusetzen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die H\u00fclle<br \/>\n\u2013 gegebenenfalls in Verbindung mit einem sie verschlie\u00dfenden Deckel oder einem anderen zus\u00e4tzlichen Mittel \u2013 das Geh\u00e4use in einem Umfang ummantelt, der eine Unterst\u00fctzung des Geh\u00e4uses bei Druckbeaufschlagung gew\u00e4hrleistet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 5.<\/li>\n<li>Dass die Polyesterh\u00fclle das Geh\u00e4use nicht l\u00fcckenlos ummantelt, sondern die vollst\u00e4ndige Ummantelung erst mit einem nicht im Streckblasformverfahren hergestellten Deckel erreicht wird, der mit seinem unteren Rand in die \u00d6ffnung der H\u00fclle eingesteckt wird, f\u00fchrt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus.<\/li>\n<li>Es l\u00e4sst sich dar\u00fcber hinaus feststellen, dass die \u00e4u\u00dfere, unstreitig aus Polyester bestehende H\u00fclle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Streckblasformverfahren hergestellt ist. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Variante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit acht F\u00fc\u00dfen (dazu unter aa)) als auch f\u00fcr die Variante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit sechs F\u00fc\u00dfen (dazu unter bb)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass die Polyesterh\u00fclle der Variante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit acht F\u00fc\u00dfen mittels Streckblasformen hergestellt wurde, l\u00e4sst sich auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin feststellen, dem die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten ist.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat anhand von Fotografien (Anlage K4) und einer auf deren Grundlage gefertigten gutachterlichen Stellungnahme substantiiert behauptet, dass die Polyesterh\u00fclle der achtf\u00fc\u00dfigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels Streckblas\u00acformen hergestellt wurde.<\/li>\n<li>Sie hat die Aufnahme der Unterseite der achtf\u00fc\u00dfigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K4, Seite 2) von Herrn Prof. Dr. D, dem Vorsitzenden der Fakult\u00e4t Polymermaterialien an der E, untersuchen lassen. Prof. D hat einen Untersuchungsbericht vom 09.07.2019 angefertigt (im englischen Original und in deutscher \u00dcbersetzung als Anlagenkonvolut K13). Prof. D gelangt in dem Untersuchungsbericht zu dem Ergebnis, dass die abgebildete H\u00fclle aus streckblas-geformtem Polymer hergestellt ist. Er leitet dies daraus ab, dass die H\u00fclle \u00fcber einen Eindruck verf\u00fcge, der in der H\u00fclle von einem Dorn zur\u00fcckgelassen worden sei, wie er beim Streckblasformen verwendet werde und \u00fcber einen Einspritzpunkt, was bedeute, dass diese H\u00fclle aus einer Vorform zum Blasformen hergestellt sei.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus haben die Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.08.2019 erl\u00e4utert, die auf den Fotografien gem\u00e4\u00df Anlage K4 abgebildete angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise oberhalb der F\u00fc\u00dfe einen \u201eRand\u201c auf, der nur im Streckblasformverfahren hergestellt werden k\u00f6nne. Das Vorhandensein eines solchen Randes belege, dass es sich nicht um F\u00e4sser mit \u201etiefgezogener Au\u00dfenh\u00fclle\u201c handeln k\u00f6nne.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Beklagte ist diesem Vortrag nicht ausreichend entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als zugestanden gilt.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nNach \u00a7 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei \u00fcber die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erkl\u00e4ren. Diese Erkl\u00e4rung muss \u2013 wie jede Erkl\u00e4rung \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde \u2013 vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df abgegeben werden, \u00a7 138 Abs. 1 ZPO. Will ein Beklagter geltend machen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei unzutreffend beschrieben, darf er sich deshalb nicht darauf beschr\u00e4nken, den Sachvortrag des Kl\u00e4gers zur Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungs\u00acgegenstands lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten h\u00e4tte. Der Beklagte kann sich im Gegenteil auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmale beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss im Rahmen seiner Erkenntnism\u00f6glichkeiten in der gleichen Weise substantiiert sein wie es das Vorbringen des Kl\u00e4gers ist. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass, je substantiierter der Sachvortrag des Kl\u00e4gers ist, desto strenger auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten sind (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 147). Dar\u00fcber hinaus kann sich nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben (auch) im Patentverletzungsprozess eine Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisf\u00fchrung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen geh\u00f6ren kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisf\u00fchrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erschwerungen zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend ihre Offenlegung f\u00fcr den Gegner sowohl ohne weiteres m\u00f6glich als auch zumutbar erscheint (BGH, GRUR 2004, 268, 269 \u2013 Blasenfreie Gummibahn II).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDaran gemessen liegt ein erhebliches Bestreiten der Beklagten nicht vor und ist das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als zugestanden anzusehen, vgl. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO.<\/li>\n<li>Zwar stellt die Beklagte jedenfalls seit der Duplik konkret in Abrede, dass die H\u00fclle der auf der Messe ausgestellten achtf\u00fc\u00dfigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Streckblasformverfahren hergestellt worden ist und behauptet, die H\u00fclle sei stattdessen im Vakuumw\u00e4rmeformungsprozess hergestellt worden. F\u00fcr ein erhebliches Bestreiten im Sinne obiger Grunds\u00e4tze reicht dieser Vortrag indes nicht aus.<\/li>\n<li>Zu dem erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.08.2019 angef\u00fchrten Argument der Kl\u00e4gerin, auch das Vorhandensein eines \u201eRandes\u201c belege die Herstellung im Streckblasformverfahren, hat sich die Beklagte nicht mehr erkl\u00e4rt. Ob dieser Aspekt allein ausreicht, um das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als nicht erheblich bestritten anzusehen, kann vorliegend allerdings offen bleiben. Auch bei Au\u00dferachtlassung dieses erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachten Arguments w\u00e4re angesichts des substantiierten Vorbringens der Kl\u00e4gerin von Seiten der Beklagten eine n\u00e4here Substantiierung ihres Bestreitens erforderlich gewesen.<\/li>\n<li>Eine solche weitere Substantiierung w\u00e4re der Beklagten ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, namentlich durch Vorlage eines Exemplars der achtf\u00fc\u00dfigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Anhand eines solchen Exemplars h\u00e4tte festgestellt werden k\u00f6nnen, ob die \u00e4u\u00dferen Anzeichen f\u00fcr die Herstellung mittels Streckblasformen in Form eines Eindrucks und eines Einspritzpunktes \u2013 deren Aussagekraft auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt werden \u2013 in der H\u00fclle vorhanden sind. Auch anhand von eigenen Fotografien der vom Geh\u00e4use isolierten H\u00fclle h\u00e4tte die Beklagte ihren Vortrag n\u00e4her substantiieren k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Diese Erw\u00e4gungen gelten erst recht deshalb, weil die Beklagte das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in erster Linie mit dem Argument angreift, auf den Fotografien w\u00fcrden aufgrund des transparenten Materials tats\u00e4chlich nicht von der H\u00fclle, sondern vom Geh\u00e4use stammende Abdr\u00fccke durchscheinen. Die Kl\u00e4gerin, der ein Muster der achtf\u00fc\u00dfigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorliegt und die ein solches auch nicht beschaffen kann, konnte zur Entkr\u00e4ftung dieses Arguments nicht mehr tun als die Fotografien fachkundig begutachten zu lassen. Demgegen\u00fcber h\u00e4tte die Argumentation bei Vorlage eines Musters oder der erw\u00e4hnten Fotografien der isolierten H\u00fclle durch die Beklagte problemlos \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten vorgelegten Fotografien gem\u00e4\u00df Anlage KAP6 und die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.08.2019 \u00fcberreichte Gegen\u00fcberstellung einer von Prof. D mit Einkreisungen der Abdr\u00fccke versehenen Fotografie gem\u00e4\u00df Anlage K4 mit den ebenfalls mit Einkreisungen versehenen Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage KAP6 lassen eine weitere Substantiierung seitens der Beklagten nicht als entbehrlich erscheinen. Zwar l\u00e4sst sich diesen Abbildungen entnehmen, dass Abdr\u00fccke eines im Streckblasformverfahren hergestellten Geh\u00e4uses durchscheinen und neben dem durch den Vakuumw\u00e4rmeformungsprozess verursachten Abdruck in der H\u00fclle erkennbar sind. Dass die Zuordnung der einzelnen Abdr\u00fccke in der Fotografie gem\u00e4\u00df Anlage K4 durch Prof. D unzutreffend ist, l\u00e4sst sich dem jedoch nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte Abbildungen des Vakuumw\u00e4rmeformungsprozesses bei der Herstellung einer H\u00fclle vorlegt (Anlage KAP5), ergibt sich daraus nicht, dass sich diese Abbildungen konkret auf die Herstellung solcher F\u00e4sser beziehen wie sie auf der Messe gezeigt wurden. Dass die Beklagte grunds\u00e4tzlich \u00fcber Produktionsanlagen verf\u00fcgt, um H\u00fcllen im Vakuumw\u00e4rmeformungsprozess herzustellen, l\u00e4sst keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu. Die Beklagte, die selbst vortr\u00e4gt, im patentfreien Ausland auch Kegs mit einer streckblasgeformten H\u00fclle herzustellen, verf\u00fcgt unstreitig \u00fcber Produktionsanlagen f\u00fcr beide Verfahren.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die in Anlage KAP4 vorgelegten Abbildungen einer separaten H\u00fclle mit angeformter PET-Platte, die nach dem Vorbringen der Beklagten ein Zwischenprodukt des Vakuumw\u00e4rme\u00acformungs\u00acprozesses zeigen und im Wege des Streckblasformens nicht erzielbar sind. Zwar spricht die Beklagte insoweit von der \u201eH\u00fclle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform\u201c. Dass damit konkret das auf der Messe gezeigte achtf\u00fc\u00dfige Fass angesprochen ist, ergibt sich daraus jedoch nicht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit sechs F\u00fc\u00dfen feststellen, dass die H\u00fclle mittels Streckblasformen hergestellt wurde.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargelegt, dass die \u00e4u\u00dfere H\u00fclle der sechsf\u00fc\u00dfigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Streckblasformverfahren hergestellt ist.<\/li>\n<li>Sie hat das ihr im Original vorliegende Exemplar einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit sechs F\u00fc\u00dfen (vgl. Anlage K10) ebenfalls von Prof. D untersuchen lassen. Dieser gelangt zu dem Ergebnis, dass die H\u00fclle der untersuchten sechsf\u00fc\u00dfigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einem streckblasgeformten PET hergestellt ist. Er begr\u00fcndet dies mit dem Vorhandensein eines Einspritzpunktes und einer kreisf\u00f6rmigen Vertiefung (Delle), die von der Spitze eines Dorns zur\u00fcckbleibt, wie er beim Streckblasformen verwendet wird. Zudem erl\u00e4utert Prof. D, dass er aufgrund von Polarisationstests festgestellt habe, dass der Polyester sowohl in der axialen als auch in der Umfangsrichtung der H\u00fclle gedehnt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K13 Bezug genommen.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.08.2019 haben die Kl\u00e4gervertreter anhand des vorliegenden Exemplars eines Fasses mit sechs F\u00fc\u00dfen nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass dessen H\u00fclle die durch das Streckblasformen verursachten Abdr\u00fccke aufweist. Sie haben erl\u00e4utert, dass die H\u00fclle selbst, die von dem Geh\u00e4use abgetrennt vorlag, einen sich wie ein \u201eblinder Fleck\u201c abzeichnenden Einspritzpunkt sowie eine von einem Stempel bzw. Dr\u00fcckstab stammende Delle aufweist. Ein Durchscheinen entsprechender Abdr\u00fccke von dem Geh\u00e4use war ausgeschlossen, weil die H\u00fclle getrennt vorlag. Zudem weist das Geh\u00e4use des vorliegenden Fasses, wie die Kl\u00e4gervertreter ebenfalls gezeigt haben, gleichfalls einen Einspritzpunkt und eine Delle auf.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Beklagte ist dem nicht erheblich entgegengetreten. Nach den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Vortrag, wonach die Abdr\u00fccke des Geh\u00e4uses durch das transparente Material der H\u00fclle durchscheinen, in Bezug auf das im Original vorliegende Fass nicht aufrechterhalten. Der Beklagtenvertreter erkl\u00e4rte lediglich, er k\u00f6nne auf Anhieb nicht beurteilen, ob es sich tats\u00e4chlich um einen \u201eInjektionspunkt\u201c handele. Ein Bestreiten liegt darin bereits deshalb nicht, weil der Beklagtenvertreter das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt hat. Eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen w\u00e4re, da es sich um ein von der Beklagten stammendes Fass handelt, jedenfalls unwirksam (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 Rn. 116).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067; Urteil vom 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16, GRUR-RS 2016, 21218 Rn. 61). Ma\u00dfgeblich ist, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067 Rn. 34). Das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ist ein Anbieten in diesem Sinne, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067 Rn. 34; Urteil vom 06.10.2016 \u2013 I-2 U 19\/16, GRUR-RS 2016, 21218 Rn. 61).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen hat die Beklagte ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit acht F\u00fc\u00dfen angeboten.<\/li>\n<li>Dass die Beklagte Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit acht F\u00fc\u00dfen auf ihrem Messestand auf der A 2017 in B ausgestellt hat, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Ihr Bestreiten bezieht sich lediglich darauf, achtf\u00fc\u00dfige F\u00e4sser mit einer im Streckblasformverfahren hergestellten H\u00fclle auf der Messe ausgestellt zu haben und damit auf den Verletzungstatbestand. Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damit gemessen an den dargestellten Grunds\u00e4tzen angeboten.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDagegen l\u00e4sst sich ein Anbieten hinsichtlich der Variante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit sechs F\u00fc\u00dfen nicht feststellen (dazu unter a) und b)). F\u00fcr den Erfolg der Klage ist dies jedoch unbeachtlich (dazu unter b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs ist nicht feststellbar, dass die Beklagte das der Kl\u00e4gerin vorliegende und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.08.2019 vorgelegte sechsf\u00fc\u00dfige Fass auf der Messe angeboten hat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gervertreter haben hierzu in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, Herr F, das Fass aus einem Aufsteller der Beklagten genommen habe, der in Folie verpackte F\u00e4sser enthalten und sich im Bereich des zur Messe f\u00fchrenden Hauptdurchgangs befunden habe. Hierzu haben die Kl\u00e4gervertreter eine Fotografie des entsprechenden Aufstellers vorgelegt.<\/li>\n<li>Ob die Lagerung auf einem solchen Aufsteller ein Anbieten im Sinne obiger Grunds\u00e4tze ist, kann offen bleiben. Jedenfalls hat sich die Beklagte, vertreten durch ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten, in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu dem dargestellten Vortrag der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen erkl\u00e4rt, \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Die Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen ist zul\u00e4ssig, weil die Entnahme des Fasses durch Herrn F weder ihre eigene Handlung noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist.<\/li>\n<li>Zwar wird von der Beklagten nicht bestritten, dass es sich bei dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Muster um ein von ihr stammendes Fass handelt. F\u00fcr die Feststellung einer Angebotshandlung auf der Messe reicht dies indes nicht aus. Ein Anbieten kann auch nicht aus dem Mitbringen zur Messe geschlossen werden. Denn die Beklagte tr\u00e4gt vor, derartige F\u00e4sser nicht im Ausstellungsbereich pr\u00e4sentiert, sondern nur in nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen, geschlossenen Aufbewahrungsr\u00e4umen gelagert zu haben. Der entsprechende Vortrag der Beklagten bezog sich zwar in der Quadruplik noch auf Modelle mit acht F\u00fc\u00dfen und streckblasgeformter H\u00fclle (Seite 16 der Quadruplik, Bl. 119 GA). In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.08.2019 haben die Beklagtenvertreter jedoch ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, ein sechsf\u00fc\u00dfiges Fass wie das vorgelegte Muster habe sich nicht im Ausstellungsbereich befunden, sondern in den nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen R\u00e4umen, \u201edie man [auf einer Messe] so hat\u201c.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, dass ein anderes als das in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorliegende Fass mit sechs F\u00fc\u00dfen auf der Messe angeboten wurde, das die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDass sich nur hinsichtlich einer Variante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine patentverletzende Benutzungshandlung feststellen l\u00e4sst, f\u00fchrt indes nicht zu einer Teilabweisung der Klage. Die Variante eines Fasses mit sechs F\u00fc\u00dfen und diejenige eines Fasses mit acht F\u00fc\u00dfen sind im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs in ihrer tats\u00e4chlichen Ausgestaltung identisch und damit als einen Streitgegenstand definierende einheitliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 485, 487 \u2013 Rohreinigungsd\u00fcse II; vgl. auch Zigann\/Werner in Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtschutz, 2. Auflage 2018, \u00a7 253 Rn 1127).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet. Die Kl\u00e4gerin kann dabei nicht nur die Unterlassung weiterer Angebotshandlungen verlangen, sondern auch die begehrte Untersagung des Inverkehrbringens. Das festgestellte Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 in Form der Variante mit acht F\u00fc\u00dfen \u2013 schafft auch hierf\u00fcr eine Begehungsgefahr (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 \u2013 I-2 U 51\/16 \u2013 Wirbelschicht-Verdampfungs\u00actrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 105).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAls Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch umfasst auch, wie von der Kl\u00e4gerin begehrt, neben dem Anbieten die Benutzungshandlung des Inverkehrbringens.<\/li>\n<li>Obwohl es sich bei einem auf unterschiedliche Benutzungshandlungen gest\u00fctzten Schadensersatzanspruch um unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde handelt, gen\u00fcgt es in der Regel, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaupt irgendwelche Benutzungshandlungen begangen hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.03.2017 \u2013 I-2 U 58\/16 \u2013 Curcuminoide, BeckRS 2017, 109832 Rn. 26 ff.; Urteil vom 06.04.2017 \u2013 I-2 U 51\/16 \u2013 Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 108). Dies gilt jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen der Streit \u2013 wie zumeist in Patentverletzungssachen \u2013 darum geht, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenst\u00e4nde von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, zwischen den Parteien jedoch im \u00dcbrigen nicht streitig ist, durch was f\u00fcr eine der in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, und auch andere Benutzungsarten nach der Ausrichtung des Unternehmens in Betracht kommen. Die Verurteilung kann dann auf alle in \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten gest\u00fctzt werden, die nach der Ausrichtung des Unternehmens in Betracht kommen, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Vortrag geleistet und\/oder Nachweis erbracht ist (BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.03.2017 \u2013 I-2 U 58\/16 \u2013 Curcuminoide, BeckRS 2017, 109832 Rn. 32; Urteil vom 06.04.2017 \u2013 I-2 U 51\/16 \u2013 Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, BeckRS 2017, 109833 Rn. 108; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt D Rn. 423).<\/li>\n<li>So liegt der Fall auch hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 in der Variante mit acht F\u00fc\u00dfen \u2013 auf der Messe angeboten hat. Dass Streit hinsichtlich der Benutzung der Variante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit sechs F\u00fc\u00dfen besteht, f\u00fchrt, da es sich um eine einheitliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelt, nicht zu einer anderen Bewertung. Das von der Kl\u00e4gerin begehrte Inverkehrbringen kommt nach der Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten in Betracht, was diese auch nicht in Abrede stellt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von \u20ac 13.226,80 aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG nebst Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit.<\/li>\n<li>Die zuerkannte Zahlung entspricht jeweils einer 1,8-fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ausgehend von einem Gegenstandswert von \u20ac 650.000,00 (jeweils \u20ac 6.593,40) zuz\u00fcglich \u20ac 20,00 Auslagenpauschale f\u00fcr Rechts- und Patentanw\u00e4lte.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs sind die vorgerichtlich entstandenen Kosten sowohl der Rechtsanw\u00e4lte als auch der niederl\u00e4ndischen Patentanw\u00e4lte erstattungsf\u00e4hig. Insbesondere ist die Einschaltung der mitwirkenden Patentanw\u00e4lte nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls als notwendig anzusehen (vgl. dazu K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 46, 54).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer H\u00f6he nach erscheint eine 1,8-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr als angemessen.<\/li>\n<li>Die Geb\u00fchrenh\u00f6he ergibt sich aus Nr. 2300 des Verg\u00fctungsverzeichnisses, wo ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 Geb\u00fchren vorgesehen ist. Innerhalb dieses Rahmens ist nach \u00a7 14 Abs. 1 RVG die Geb\u00fchr im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig ist. Ein \u00dcbersteigen der 1,3 Geb\u00fchr ist hier zul\u00e4ssig, da es sich um einen Patentverletzungsstreitfall handelt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt C Rn. 54), der auch nicht ausnahmsweise v\u00f6llig unkompliziert ist.<\/li>\n<li>Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim T\u00e4tigwerden des Rechtsanwalts ein \u00dcbersteigen der Regelgeb\u00fchr von 1,3 zul\u00e4sst, ist dem Rechtsanwalt sodann ein Ermessen bei der Geb\u00fchrenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzur\u00e4umen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 \u2013 Toleranzbereich). Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Ermessensspielraums ist die geltend gemachte 1,8-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr damit jedenfalls nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7 291 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>Der Beurteilung ist dabei die eingeschr\u00e4nkte Fassung des Klagepatentanspruchs 1 zugrunde zu legen, in der sie im Verletzungsprozess geltend gemacht und im Nichtigkeitsverfahren verteidigt wird (BGH, GRUR 2010, 904, 908 \u2013 Maschinensatz).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 719).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEine \u00c4nderung an dem danach anzuwendenden Aussetzungsma\u00dfstab ist nicht im Hinblick darauf geboten, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur eingeschr\u00e4nkt verteidigt.<\/li>\n<li>Eine nur beschr\u00e4nkte Verteidigung des Klageschutzrechts im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren kann eine Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabes nach sich ziehen. F\u00fchrt eine Selbstbeschr\u00e4nkung dazu, dass der urspr\u00fcngliche Erteilungsakt des Klagepatents obsolet ist und es damit f\u00fcr die geltend gemachte Merkmalskombination kein st\u00fctzendes, fachkundiges Votum mehr gibt, ist bei der Aussetzung der Ma\u00dfstab wie bei einem ungepr\u00fcften Schutzrecht anzuwenden (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 732). Dies ist etwa der Fall, wenn s\u00e4mtliche oder praktisch s\u00e4mtliche Merkmale des Kennzeichens in den Oberbegriff aufgenommen werden, sich also nachtr\u00e4glich als nicht neu oder erfinderisch erweisen. Wird dagegen das Kennzeichen nur durch neu aufgenommene Merkmale angereichert und beh\u00e4lt der Erteilungsakt somit tendenziell seine Bedeutung, kann der Aussetzungsma\u00dfstab je nach Einzelfall beibehalten oder angemessen gelockert werden (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 733).<\/li>\n<li>Danach ist vorliegend keine Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabs geboten. Der Erteilungsakt beh\u00e4lt auch nach der Selbstbeschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin, bei der lediglich der Oberbegriff durch ein neu aufgenommenes Merkmal angereichert wurde, in vollem Umfang seine Bedeutung.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nGemessen an dem dargestellten Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht hinsichtlich einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die US 5,301,838 (Anlage NI-K2) bzw. die EP 0 567 574 B1, die in deutscher \u00dcbersetzung als DE 692 01 437 T2 (Anlage NI-K2-DE) vorgelegt wurde (nachfolgend nur: NI-K2), oder durch die die WO 2009\/021976 A1 (Anlage NI-K3, in deutscher \u00dcbersetzung als NI-K3-DE; nachfolgend: NI-K3) veranlasst.<\/li>\n<li>Weder die NI-K2 noch die NI-K3 offenbaren den nach der Beschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin neu hinzugetretenen Teil des Merkmals 4, n\u00e4mlich einen \u201ein das Ventil integrierten Einlass\u201c zum Einf\u00fcllen eines Treibmittels. Die Beklagte hat sich auf die Neuheitssch\u00e4dlichkeit dieser Entgegenhaltungen nach der Beschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin auch nicht mehr berufen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der EP 0 389 191 A1 (Anlage KAP7, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage KAP7a; nachfolgend: KAP7) in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen, verk\u00f6rpert durch das Fachbuch \u201eBlasformen von Kunststoffhohlk\u00f6rpern\u201c von Thielen\/Hartwig\/Gust aus dem Jahr 2006 (Auszug als Anlage KAP8; nachfolgend: KAP8) geboten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie KAP7 offenbart einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1 der KAP7 eingeblendet:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nBei der KAP7 handelt es sich um im Erteilungsverfahren gepr\u00fcften Stand der Technik, was grunds\u00e4tzlich \u2013 auch im Rahmen der Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit \u2013 nach den oben dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben gegen eine Aussetzung spricht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Einwand der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit auf eine Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen gest\u00fctzt wird und deshalb im Erteilungsverfahren ohne weiteres h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAbgesehen davon ist eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der KAP7 nicht erkennbar. Die KAP7 offenbart unstreitig nicht die Merkmale 2 und 5. Der Fachmann hatte insoweit auch keinen Anlass, hinsichtlich der fehlenden Offenbarung auf sein allgemeines Fachwissen zur\u00fcckzugreifen bzw. ist nicht erkennbar, dass sich aus dem allgemeinen Fachwissen die fehlende Offenbarung ergibt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nHinsichtlich des Au\u00dfenbeh\u00e4lters 10, der ein Geh\u00e4use im Sinne des Merkmals 2 darstellen kann, offenbart die KAP7 zwar, dass dieser aus Polyester, n\u00e4mlich PET, bestehen kann (Seite 3, Zeile 29 der KAP7a). Allerdings wird die Art der Herstellung, insbesondere das nach Merkmal 5 erforderliche Streckblasformen, in der KAP7 nicht erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>Soweit man davon ausgeht, dass der Fachmann einen Anlass hatte, sich \u00fcber die Art der Herstellung Gedanken zu machen, ist nicht erkennbar, dass er aufgrund seines allgemeinen Fachwissens das Streckblasformen gew\u00e4hlt h\u00e4tte. Die Beklagte argumentiert, dass das Streckblasformen zur Herstellung des Au\u00dfenbeh\u00e4lters 10 das in der Getr\u00e4nkeindustrie \u00fcbliche Verfahren gewesen sei. Entsprechendes ergibt sich aber nicht aus der von ihr zitierten Stelle der KAP8. Dort wird auf den Seiten 13 und 14 die Entwicklung der PET-Streckblastechnologie dargestellt. Dass zur Zeit der Anmeldung der KAP8 im Jahr 1990 das Streckblasformverfahren das von dem Fachmann ohne weiteres in Betracht gezogene Verfahren zur Verarbeitung von PET war, ergibt sich daraus jedoch nicht. Die von der Beklagten zitierte Stelle befasst sich lediglich mit der Verwendung von PET f\u00fcr die Getr\u00e4nkeindustrie an sich. Dass jegliche aus PET hergestellten Flaschen f\u00fcr die Getr\u00e4nkeindustrie im Streckblasformverfahren hergestellt werden, l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen. Mit anderen Verfahren als der Streckblastechnologie befasst sich die KAP8 schlicht nicht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nHinsichtlich der Au\u00dfenh\u00fclle 50, die m\u00f6glicherweise als H\u00fclle im Sinne des Merkmals 5 angesehen werden kann, offenbart die KAP7 bereits nicht, dass sie aus Polyester besteht. Entsprechend wird erst recht nicht offenbart, dass sie im Streckblasform\u00acverfahren hergestellt wird. Vielmehr nennt die KAP7 als Beispiele f\u00fcr geeignete Materialien Holz oder Karton (Seite 4, Zeile 4 f. der KAP7a).<\/li>\n<li>Es ist nicht erkennbar, dass der Fachmann einen Anlass hatte, neben den ausdr\u00fccklich als geeignet benannten Beispielen nach weiteren Materialien zu suchen. Selbst wenn der Fachmann aber ausgehend von der KAP7 nach einem anderen geeigneten Material f\u00fcr die Au\u00dfenh\u00fclle 50 gesucht h\u00e4tte, ist nicht ersichtlich, dass er sich f\u00fcr streckblasgeformtes Polyester entschieden h\u00e4tte. Dies gilt umso mehr als die Au\u00dfenh\u00fclle 50 nach der Lehre der KAP7 einen anderen Zweck erf\u00fcllt als die H\u00fclle im Sinne des Merkmals 5 des Klagepatents. Die Au\u00dfenh\u00fclle 50 dient dazu, den Beh\u00e4lter abzust\u00fctzen und ihn w\u00e4hrend des Transports und der Lagerung zu sch\u00fctzen (Seite 4, Zeilen 2 ff. der KAP7a). Dass die besonderen Eigenschaften einer streckblasgeformten Polyesterh\u00fclle, wie sie das Klagepatent lehrt, f\u00fcr diese Zwecke notwendig oder \u00fcberhaupt hilfreich sind, ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die DE 694 17 737 T2 (Anlage KAP9; nachfolgend: KAP9) geboten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIm Rahmen der von der Kammer zu treffenden Ermessensentscheidung ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte die KAP9 erstmals in der Quadruplik er\u00f6rtert hat, die acht Tage vor dem Termin (am 12.08.2019) nachmittags vorab per Fax bei Gericht eingegangen ist. Ebenso wie eine erst kurzfristig vor dem Termin im Verletzungsprozess erhobene Nichtigkeitsklage gegen eine Aussetzung sprechen kann (vgl. BGH, GRUR, 2012, 93 \u2013 Klimaschrank; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.02.2016 \u2013 I-2 U 19\/15; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsohle; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 724), kann dies auch im Hinblick auf einzelne Entgegenhaltungen gelten. Zwar ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin mit der Replik den geltend gemachten Anspruch beschr\u00e4nkt hat. Allerdings ist die Replik der Beklagten am 17.12.2018 zugegangen. Warum die Entgegenhaltung nicht mit der Duplik vom 16.05.2019 in den Verletzungsprozess h\u00e4tte eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht erl\u00e4utert. Eine sachgerechte Auseinandersetzung der Gegenseite mit dem neu vorgelegten Stand der Technik war dadurch im Verletzungsprozess nicht mehr m\u00f6glich, was die Prognose einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit erschwert.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAbgesehen davon ist nicht feststellbar, dass die KAP9 einen in das Ventil integrierten Einlass zum Einf\u00fcllen eines Treibmittels (Merkmal 4) offenbart.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 20 der KAP9 eingeblendet, die sich auf einen im US-Patent 5,242,085 offenbarten Aufbau zur Entnahme des Inhalts bezieht (vgl. Seite 24, letzter Absatz der KAP9):<\/li>\n<li>Der Deckel 200 weist mehrere L\u00f6cher 202 auf, um den Inhalt daraus durch Druckminderung zu entleeren (Seite 24, letzter Absatz der KAP9). Selbst wenn die L\u00f6cher 202 grunds\u00e4tzlich auch zum Einf\u00fcllen eines Treibmittels geeignet sein sollten, wie die Beklagte argumentiert, ist dies in der KAP9 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAuch im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der US 6,666,358 B1 (Anlage KAP10, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage KAP10a) in Kombination mit dem Fachbuch \u201eKunststoff \u2013 Herstellung und Design von Verpackungsbeh\u00e4ltern aus Hartkunststoff\u201c von Yu Wenjuan (Herausgeber) (auszugsweise im japanischen Original als KAP11, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage KAP11a; nachfolgend: KAP11) ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>Die KAP10 und die KAP11 sind ebenfalls erst mit der Quadruplik vorgelegt worden, ohne dass Gr\u00fcnde hierf\u00fcr ersichtlich sind, so dass vorstehende Ausf\u00fchrungen entsprechend gelten.<\/li>\n<li>Abgesehen davon ist f\u00fcr die Kammer nicht erkennbar, dass es f\u00fcr den Fachmann nahe gelegen h\u00e4tte, aus Gr\u00fcnden des vereinfachten Recyclings die \u00e4u\u00dfere H\u00fclle 12 des in der KAP10 offenbarten Bierbeh\u00e4lters aus streckblasgeformtem Polyester herzustellen statt, wie in der KAP10 offenbart, aus hochdichtem Polyethylen.<\/li>\n<li>Die KAP10 er\u00f6rtert, dass durch die unterschiedlichen Materialien von innerer und \u00e4u\u00dferer H\u00fclle die Zuf\u00fchrung zu verschiedenen Recyclinganlagen erforderlich ist (Seite 7, Zeilen 23 ff.). Der Fachmann erkennt also, dass sich die KAP10 der Problematik unterschiedlicher Recyclinganlagen durchaus bewusst ist. Dass er gleichwohl davon ausgehen w\u00fcrde, das im Patentanspruch ausdr\u00fccklich genannte Material der \u00e4u\u00dferen H\u00fclle, das geformte hochdichte Polyethylen, durch das f\u00fcr die innere hohle H\u00fclle vorgesehene Material des blasgeformten PET ersetzen zu k\u00f6nnen, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar.<\/li>\n<li>Zudem er\u00f6rtert die KAP10 im Zusammenhang mit dem Stand der Technik ausdr\u00fccklich die Verwendung von im Blasverfahren hergestelltem PET bei kleinformatigen Getr\u00e4nkebeh\u00e4ltern, w\u00fcrdigt aber die Barriereeigenschaften von PET in Gro\u00dfbeh\u00e4ltern als nachteilhaft (Seite 2, Zeilen 1 ff.). Auch vor diesem Hintergrund w\u00fcrde der Fachmann davon ausgehen, dass sich die KAP10 mit der m\u00f6glichen Verwendung von streckblasgeformtem PET umfassend besch\u00e4ftigt, diese aber f\u00fcr die Herstellung der \u00e4u\u00dferen H\u00fclle verworfen hat.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 650.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2928 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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