{"id":8192,"date":"2019-11-27T12:59:15","date_gmt":"2019-11-27T12:59:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8192"},"modified":"2019-11-27T13:06:26","modified_gmt":"2019-11-27T13:06:26","slug":"4a-o-5-18-scheibenbremssattel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8192","title":{"rendered":"4a O 5\/18 &#8211; Scheibenbremssattel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2926<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. August 2019, Az. 4a O 5\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Scheibenbremss\u00e4ttel, die ein Geh\u00e4use und eine Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung f\u00fcr eine Scheibenbremse umfassen, die zum Bewegen eines Reibelements der Bremse in Eingriff mit einer Drehbremsscheibe entlang einer ersten Achse als Reaktion auf eine Belastung von einem Schubglied bet\u00e4tigbar ist, wobei die Vorrichtung an einer quer zur ersten Achse verlaufenden Bewegung nahe einem ersten Ende, das mit dem Schubglied in Eingriff gebracht werden kann, gehindert wird, wobei die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung nur durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende gef\u00fchrt wird und wobei ein zweites Ende mit dem Reibelement in Eingriff gebracht werden kann,<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 441 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/li>\n<li>b) Scheibenbremsen mit einem Scheibenbremssattel, der ein Geh\u00e4use und eine Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung f\u00fcr eine Scheibenbremse umfasst, die zum Bewegen eines Reibelements der Bremse in Eingriff mit einer Drehbremsscheibe entlang einer ersten Achse als Reaktion auf eine Belastung von einem Schubglied bet\u00e4tigbar ist, wobei die Vorrichtung an einer quer zur ersten Achse verlaufenden Bewegung nahe einem ersten Ende, das mit dem Schubglied in Eingriff gebracht werden kann, gehindert wird, wobei die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung nur durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende gef\u00fchrt wird und wobei ein zweites Ende mit dem Reibelement in Eingriff gebracht werden kann,<\/li>\n<li>im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 441 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.12.2008 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.01.2009 begangen worden sind, und zwar unter Angabea) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gern zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.01.2009 in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird; und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die seit dem 17.01.2009 begangenen, in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 3 Mio. Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffern I. 1., I. 4. und I. 5. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 2.250.000,00. Ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2. und I. 3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 450.000,00. Im Kostenpunkt (Ziffer III. des Tenors) ist das Urteil gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nT a t b e s t a n d<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Verletzung des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 441 XXX B1 (Anlage K1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K1a; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, deren eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 22.01.2004 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 25.01.2003 der GB 0301798 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 28.07.2004 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 17.12.2008 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Kraft\u00fcbertragung f\u00fcr eine Scheibenbremse. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 10 lauten in der englischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201eA disc brake caliper comprising a housing (124) and a force transmission device (105) for a disc brake operable to move a friction element (102) of the brake into engagement with a rotary brake disc (4) along a first axis in response to a loading from a thrust member, the device being restrained from movement transverse to the first axis proximate a first end (150) engageable with the thrust member, characterised in that the force transmission device is guided only by the housing at the first end, and in that a second end (174) is engageable with the friction element.\u201d<\/li>\n<li>Anspruch 10:<\/li>\n<li>\u201eA disc brake incorporating a disc brake caliper according to any one of claims 1 to 9.\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lauten die geltend gemachten Anspr\u00fcche:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201eScheibenbremssattel, der ein Geh\u00e4use (124) und eine Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung (105) f\u00fcr eine Scheibenbremse umfasst, die zum Bewegen eines Reibelements (102) der Bremse in Eingriff mit einer Drehbremsscheibe (4) entlang einer ersten Achse als Reaktion auf eine Belastung von einem Schubglied bet\u00e4tigbar ist, wobei die Vorrichtung an einer quer zur ersten Achse verlaufenden Bewegung nahe einem ersten Ende (150), das mit dem Schubglied in Eingriff gebracht werden kann, gehindert wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung nur durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende gef\u00fchrt wird und dass ein zweites Ende (174) mit dem Reibelement in Eingriff gebracht werden kann.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 10:<\/li>\n<li>\u201eScheibenbremse, die einen Scheibenbremssattel nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 enth\u00e4lt.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 4 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Form Fig. 3 des Klagepatents eingeblendet. Dabei handelt es sich um eine Querschnittsansicht durch eine Scheibenbremse, die eine Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt:<\/li>\n<li>Die Beklagte ist Zulieferin f\u00fcr Nutzfahrzeug-Anh\u00e4ngerachsen, Federungssysteme und Bremsen. Sie stellt unter anderem Anh\u00e4ngerachsen, Federungen und Bremsen her und vertreibt diese Produkte in der Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n<li>Sie bietet an und vertreibt in Deutschland Bremss\u00e4ttel, die f\u00fcr die \u201eA\u201c Scheibenbremsen der Beklagten geeignet sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Bremss\u00e4ttel mit den folgenden Produktbezeichnungen:<\/li>\n<li>XXX-1<br \/>\nXXX-2<br \/>\nXXX-3<br \/>\nXXX-4<br \/>\nXXX-5<br \/>\nXXX-6<br \/>\nXXX-7 XXX-8<br \/>\nXXX-9<br \/>\nXXX-10<br \/>\nXXX-11<br \/>\nXXX-12<br \/>\nXXX-13<br \/>\nXXX-14<br \/>\nXXX-15<br \/>\nXXX-16<br \/>\nXXX-17<br \/>\nXXX-18<br \/>\nXXX-19<br \/>\nXXX-20<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus bietet die Beklagte an und vertreibt in Deutschland Scheibenbremsen unter der Bezeichnung \u201eA\u201c, die mit einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 als Bremssattel ausgestattet sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Hierzu geh\u00f6ren insbesondere folgende Modelle der \u201eA\u201c:<\/li>\n<li>B<br \/>\nC<br \/>\nD<\/li>\n<li>Auf der Website der Beklagten ist unter https:\/\/www.E.de\/XXX ein Werkstatthandbuch mit der Bezeichnung \u201eF\u201c abrufbar (ausgedruckt vorgelegt als Anlage K9).<\/li>\n<li>Nachfolgend wird die darin auf Seite 39 unter der \u00dcberschrift \u201eBremszylinder\u201c abgebildete schematische Darstellung mit Erl\u00e4uterungen eingeblendet:<\/li>\n<li>Am 04.08.2017 erwarb die Kl\u00e4gerin im Wege eines Testkaufs bei der G einen Bremssattel der Beklagten f\u00fcr eine \u201eA\u201c mit der Artikelnummer XXX-15 (Kaufbeleg vorgelegt als Anlage K5).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mache von der Lehre des Anspruchs 1 und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 von derjenigen des Anspruchs 10 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Insbesondere werde die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 an einer quer zur ersten Achse verlaufenden Bewegung nahe einem ersten Ende, das mit dem Schubglied in Eingriff gebracht werden kann, gehindert. Als erstes Ende in diesem Sinne sei das im Verh\u00e4ltnis zum Reibelement abgewandte Ende der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung anzusehen. Um das \u00e4u\u00dferste Ende der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung oder ein bestimmtes Bauteil m\u00fcsse es sich dagegen nicht handeln. Entsprechend sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 das erste Ende der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung nicht auf den Druckk\u00f6rper beschr\u00e4nkt. Auch die Forts\u00e4tze der Traverse, die in die F\u00fchrungsnuten des Geh\u00e4uses griffen und dadurch die Vorrichtung an einer Querbewegung hinderten, seien vielmehr an dem ersten Ende angeordnet.<\/li>\n<li>Ferner werde die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nur durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende gef\u00fchrt. Ausreichend sei, dass sich dies in der Ausgangsstellung \u2013 ohne verschlei\u00dfbedingtes Nachstellen \u2013 feststellen lasse. Jedenfalls in dieser Position bef\u00e4nden sich die Forts\u00e4tze der Traverse, die einzige F\u00fchrung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung durch das Geh\u00e4use, am ersten Ende.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt,<\/li>\n<li>wobei es im Antrag zu I. 1. a) \u2013 entsprechend dem Tenor zu I. 1. a) \u2013 am Ende weiter hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201einsbesondere, wenn<\/li>\n<li>das zweite Ende von dem ersten Ende entfernt ist, wobei das zweite Ende mit einer Ausbildung versehen ist, um ein Reibelement in Eingriff zu nehmen und eine Relativbewegung dazwischen in einer quer zur ersten Achse verlaufenden Richtung zu beschr\u00e4nken;<\/li>\n<li>(Unteranspruch 2 des Klagepatents)<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>die Vorrichtung mindestens einen St\u00f6\u00dfel umfasst.(Unteranspruch 4 des Klagepatents)\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 1 441 XXX gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 weise an ihrem ersten Ende keine Mittel auf, die eine Querbewegung im Verh\u00e4ltnis zu der durch das Schubglied eingeleiteten ersten Bewegungsachse verhindern k\u00f6nnten. Das erste Ende der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung werde durch den Druckk\u00f6rper gebildet, da nur dieser mit dem Schubglied in Eingriff gebracht werden k\u00f6nne. Zu der Traverse habe das Schubglied der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 dagegen keinerlei Kontakt. Der Druckk\u00f6rper wiederum sei ohne Kontakt und beabstandet zum Geh\u00e4use angeordnet.<\/li>\n<li>Ferner werde die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nicht, wie es das Klagepatent voraussetze, nur durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung gef\u00fchrt. An ihrem ersten Ende werde die Kraft\u00fcbertragungs\u00acvorrichtung vielmehr \u00fcberhaupt nicht gef\u00fchrt. Gef\u00fchrt werde die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung in einem Bereich, der weder erstes noch zweites Ende sei, und zwar durch F\u00fchrungsnuten im Geh\u00e4use \u00fcber den gesamten Verstellweg der Traverse. Dar\u00fcber hinaus liege eine weitere, die Merkmalsverwirklichung ausschlie\u00ac\u00dfende F\u00fchrung vor, da die F\u00fchrungsh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 an dem massiv verschraubten Blech angeordnet sei und so gef\u00fchrt werde. Die F\u00fchrungs\u00ach\u00fclse sei Bestandteil sowohl der Einstell- als auch der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.07.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht von Anspruch 1 und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 von Anspruch 10 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter I.). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (dazu unter II.) Der Durchsetzbarkeit dieser Anspr\u00fcche steht nicht die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen (dazu unter III.). Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst (dazu unter IV).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 von derjenigen des Anspruchs 10 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft einen Scheibenbremssattel f\u00fcr eine Scheibenbremse sowie eine Scheibenbremse, die einen solchen Scheibenbremssattel enth\u00e4lt (Absatz [0001]).<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents sind Kraft\u00fcbertragungs-vorrichtungen aus Scheibenbremsen, insbesondere druckluftbet\u00e4tigte Scheiben-bremsen, in einen Sattel der Bremse eingebaut und \u00fcbertragen mittels St\u00f6\u00dfeln oder Kolben die Bet\u00e4tigungskraft von der Bet\u00e4tigungseinrichtung auf Reibelemente der Bremse. Kraft\u00fcbertragungsvorrichtungen enthalten in der Regel einen Einstellmechanismus zum Ausgleich des Verschlei\u00dfes der Reibelemente im Gebrauch (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Bei bekannten Kraft\u00fcbertragungsvorrichtungen wurde, so das Klagepatent, eine Reihe von Problemen festgestellt. Zum Beispiel wird durch eine gro\u00dfe Anzahl von Fl\u00e4chen in diesen Vorrichtungen, bei denen Metall gegen Metall gleitet, die Effizienz reduziert. Ferner ist die zur Bereitstellung einer engen Passung zwischen den St\u00f6\u00dfelsch\u00e4ften und dem Geh\u00e4use dieser Vorrichtung notwendige Bearbeitung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kostenintensiv und befinden sich Dichtungen h\u00e4ufig in gro\u00dfer N\u00e4he zum Bereich hinter dem Reibelement. Bei Anwendungen mit extrem hohen Temperaturen k\u00f6nnen sie besch\u00e4digt werden. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die St\u00f6\u00dfelk\u00f6pfe dieser Vorrichtungen, da sie Einzelkomponenten sind, fest an den St\u00f6\u00dfelsch\u00e4ften angebracht werden. Dies erfolgt in der Regel mittels eines Halterings oder Sprengrings, wodurch die Anzahl der Teile weiter erh\u00f6ht wird. Dar\u00fcber hinaus sind, obwohl Gusseisen-R\u00fcckenplatten als Reibelement immer h\u00e4ufiger auf dem kommerziellen Fahrzeugmarkt eingesetzt werden, mit der Bearbeitung der R\u00fcckenplatte der Reibelemente hohe Kosten verbunden, um sicherzustellen, dass sie flach ist und damit die Last der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung angemessen \u00fcber die R\u00fcckenplatte verteilt wird (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, die Probleme des Stands der Technik zu \u00fcberwinden oder wenigstens abzumildern (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Scheibenbremssattel nach dem vorliegend geltend gemachten Anspruch 1 vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>I. Scheibenbremssattel, der ein<\/li>\n<li>1. Geh\u00e4use (124) und<\/li>\n<li>2. eine Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung (105) f\u00fcr eine Scheibenbremse umfasst<\/li>\n<li>a) die zum Bewegen eines Reibelements (102) der Bremse in Eingriff mit einer Drehbremsscheibe (4)<\/li>\n<li>b) entlang einer ersten Achse als Reaktion auf eine Belastung von einem Schubglied bet\u00e4tigbar ist, wobei<\/li>\n<li>3. die Vorrichtung an einer quer zur ersten Achse verlaufenden Bewegung nahe einem ersten Ende (150), das mit dem Schubglied in Eingriff gebracht werden kann, gehindert wird, wobei<\/li>\n<li>4. die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung<\/li>\n<li>a) nur durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende gef\u00fchrt wird und<\/li>\n<li>b) ein zweites Ende (174) mit dem Reibelement in Eingriff gebracht werden kann.<\/li>\n<li>Ferner schl\u00e4gt das Klagepatent eine Scheibenbremse nach Anspruch 10 vor, die einen Scheibenbremssattel nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht die Merkmale 3 und 4 a) des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht Merkmal 3.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 3 wird die Vorrichtung an einer quer zur ersten Achse verlaufenden Bewegung nahe einem ersten Ende, das mit dem Schubglied in Eingriff gebracht werden kann, gehindert.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei der ersten Achse handelt es sich um die in Merkmal 2 b) angesprochene Achse, entlang derer die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung als Reaktion auf eine Belastung von einem Schubglied bet\u00e4tigbar ist. W\u00e4hrend die dadurch beschriebene L\u00e4ngsbewegung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung zum Bewegen des Reibelements der Bremse bei Einleitung einer Bremskraft erforderlich ist (vgl. Merkmal 2 a)), soll eine quer zu dieser Achse verlaufende Bewegung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung nach Merkmal 3 verhindert werden.<\/li>\n<li>Funktion des Merkmals ist die Verhinderung unerw\u00fcnschter Querbewegungen der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung. Erforderlich ist eine solche Hinderung nach der Lehre des Klagepatents deshalb, weil im Unterschied zum Stand der Technik kein trilobulares Gleitlager mehr vorhanden ist, das den St\u00f6\u00dfelschaft entlang seiner axialen L\u00e4nge aufnimmt und f\u00fchrt. Eine solche Geh\u00e4usebohrung hat n\u00e4mlich im Stand der Technik nicht nur die Funktion erf\u00fcllt, die St\u00f6\u00dfelanordnung bei der gew\u00fcnschten L\u00e4ngsbewegung zu f\u00fchren, sondern konnte auch unerw\u00fcnschte Drehbewegungen des St\u00f6\u00dfelschafts relativ zum Geh\u00e4use verhindern (vgl. Abs\u00e4tze [0010], [0011], [0014]).<\/li>\n<li>Durch welche Mittel die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung an einer solchen Querbewegung gehindert wird, gibt das Klagepatent nicht vor. Insbesondere ist der Patentanspruch nicht auf die im Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Fig. 3, Absatz [0014]) gezeigte Innenseite eines Zahnkranzes als Hinderungsmittel beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Hinderung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung an einer Querbewegung erfolgt nach Merkmal 3 \u201enahe einem ersten Ende\u201c, das mit dem Schubglied in Eingriff gebracht werden kann.<\/li>\n<li>Der Anspruch ordnet sowohl das erste Ende als auch das zweite Ende der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung zu. Bei der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung handelt es sich um denjenigen Teil des Bremssattels, der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zwischen Schubglied und Reibelement angeordnet ist und funktional die von dem Schubglied eingeleitete Kraft durch eine Bewegung auf das Reibelement \u00fcbertr\u00e4gt.<\/li>\n<li>Merkmal 3 stellt selbst klar, dass es sich bei dem \u201eersten Ende\u201c um den Teil der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung handelt, der mit dem Schubglied in Eingriff gebracht werden kann. Demgegen\u00fcber handelt es sich bei dem in Merkmal 4 b) angesprochenen \u201ezweiten Ende\u201c um den Teil der Vorrichtung, der mit dem Reibelement in Eingriff gebracht werden kann. Wenn Merkmal 3 die Hinderungsmittel r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich \u201enahe einem ersten Ende\u201c verortet, muss es sich demnach um die dem Schubglied zugewandte und dem Reibelement abgewandte Seite der Vorrichtung handeln. Ob der gesamte Bereich jenseits der Mitte der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung dem ersten Ende zugeordnet werden kann, bedarf dabei keiner n\u00e4heren Betrachtung. Jedenfalls der Bereich, der deutlich von der Mitte der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung in Richtung Eingriffsort mit dem Schubglied versetzt ist, stellt das erste Ende bzw. den Bereich nahe einem ersten Ende dar.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen, dass das erste Ende nur durch die eigentliche Kontakt- bzw. Eingriffsfl\u00e4che mit dem Schubglied gebildet wird. Dies gilt umso mehr als die Positionierung \u201enahe\u201c einem ersten Ende erfolgt und damit jedenfalls ein Bereich \u00fcber die Kontaktfl\u00e4che hinaus abgedeckt w\u00e4re. Der Fachmann erkennt zudem, dass die Mittel zur Hinderung der Vorrichtung an Querbewegungen sich selbst \u00fcber einen gewissen Bereich erstrecken und schon vor diesem Hintergrund keine Begrenzung auf die eigentliche Kontaktfl\u00e4che vorgenommen werden kann.<\/li>\n<li>Eine Begrenzung des ersten Endes auf die Eingriffsfl\u00e4che ist auch nicht deshalb geboten, weil die Belastung durch das Schubglied an dieser Stelle in die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung eingeleitet wird. Denn es l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen, dass unerw\u00fcnschte Querbewegungen der Vorrichtung unmittelbar an der Stelle der Krafteinleitung verhindert werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Die dargestellte Sichtweise wird dadurch best\u00e4tigt, dass das Klagepatent in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel das erste Ende zum einen als einen Bereich darstellt und dieser Bereich zum anderen nicht unmittelbar an der Kontaktfl\u00e4che zu dem Schubglied angeordnet ist. Die im Patentanspruch verwendeten Begriffe sind im Zweifel so zu verstehen, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge). In dem in Fig. 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist der Zahnkranz 152, der als Hinderungsmittel im Sinne des Merkmals 3 wirkt, an einer Stelle angeordnet, die nicht unmittelbar in H\u00f6he der Kontaktfl\u00e4che mit dem Schubglied liegt. \u00dcberdies erstreckt sich der Zahnkranz selbst \u00fcber einen gewissen Bereich in Richtung zur Mitte der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung.<\/li>\n<li>Sowohl das erste Ende als auch der Bereich nahe einem ersten Ende sind schlie\u00dflich nicht auf ein bestimmtes Bauteil begrenzt. Insbesondere ist bei einer mehrteiligen Ausgestaltung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung das erste Ende nicht auf dasjenige Bauteil begrenzt, das in Eingriff mit dem Schubglied tritt. Vielmehr kann sich das erste Ende als ein Bereich auch \u00fcber mehrere Bauteile erstrecken.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nF\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals ist es ausreichend, wenn sich die Positionierung der Hinderungsmittel nahe einem ersten Ende in einer Position feststellen l\u00e4sst, in der sich die Vorrichtung ohne verschlei\u00dfbedingte Ver\u00e4nderungen der Einstellung befindet. Denn zu diesem Zeitpunkt sind alle Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht. Die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist somit objektiv m\u00f6glich (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Ob sich die Anordnung der Hinderungsmittel durch Nachstellen der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung bei zunehmendem Verschlei\u00df von dem ersten Ende wegbewegt, ist demnach f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 das Merkmal 3.<\/li>\n<li>Auf der Traverse der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sind auf beiden Seiten halbkreisf\u00f6rmige Forts\u00e4tze angeordnet. Diese greifen in entsprechende Ausbuchtungen (F\u00fchrungsnuten) im Geh\u00e4use ein. Auf diese Weise wird die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung an einer Bewegung quer zur L\u00e4ngsachse, der ersten Achse im Sinne des Merkmals 3, gehindert.<\/li>\n<li>Die Forts\u00e4tze der Traverse sind auch im Sinne des Merkmals 3 \u201enahe einem ersten Ende\u201c angeordnet, das mit dem Schubglied in Eingriff gebracht werden kann. Dem steht nach obiger Auslegung nicht entgegen, dass der Eingriff mit dem Schubglied nicht an der Traverse erfolgt, sondern an dem Druckk\u00f6rper. Das erste Ende und erst recht der Bereich nahe einem ersten Ende der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung erstrecken sich \u00fcber einen Bereich, der nicht auf den Druckk\u00f6rper beschr\u00e4nkt ist. Vielmehr umfasst der dem ersten Ende zuzuordnende Bereich der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung neben dem Druckk\u00f6rper auch die Gewindeh\u00fclse, die Gleitscheibe und den vorderen Teil der Traverse. Die Forts\u00e4tze der Traverse sind deutlich von der Mitte der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung in Richtung Eingriffsort mit dem Schubglied versetzt angeordnet, was f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung jedenfalls ausreichend ist.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich steht es der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, dass bei einem verschlei\u00dfbedingten Nachstellen die Traverse und damit auch die Ausbuchtungen zunehmend in Richtung der Bremsscheibe wandern und sich somit weg von der Eingriffsfl\u00e4che mit dem Schubglied bewegen. Nach obiger Auslegung ist es ausreichend, dass sich die Anordnung der Hinderungsmittel \u201enahe einem ersten Ende\u201c in der Ausgangsposition feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 das Merkmal 4 a).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 4 a) wird die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung nur durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nMit dem Merkmal grenzt sich das Klagepatent von der aus dem Stand der Technik bekannten F\u00fchrung des St\u00f6\u00dfelschafts entlang seiner axialen L\u00e4nge durch ein trilobulares Gleitlager im Geh\u00e4use ab (vgl. Absatz [0014]). Bei der aus dem Stand der Technik bekannten F\u00fchrung gleitet die gesamte St\u00f6\u00dfelanordnung bei Beaufschlagung einer Kraft durch die Bet\u00e4tigungseinrichtung der Bremse entlang der Bohrung (vgl. Absatz [0011]). Auf eine solche F\u00fchrung soll nach dem Klagepatent verzichtet werden. Auf diese Weise wird die Anzahl von Gleitkontaktpunkten verringert und so eine verbesserte Betriebseffizienz erreicht und die Herstellungskosten werden verringert (vgl. Absatz [0035]). \u00dcberdies ist speziell die aus dem Stand der Technik bekannte enge Passung zwischen den St\u00f6\u00dfelsch\u00e4ften und dem Geh\u00e4use verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kostenintensiv, was zumindest abgemildert werden soll (vgl. Abs\u00e4tze [0003], [0004]).<\/li>\n<li>Das Merkmal befasst sich mit der F\u00fchrung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung bei der Kraft\u00fcbertragung w\u00e4hrend des Bremsvorgangs. Die Verstellbarkeit der Vorrichtung zum Zwecke des Ausgleichs von Verschlei\u00df ist dagegen nicht Gegenstand des Merkmals wie auch des gesamten Anspruchs. Zwar geht das Klagepatent davon aus, dass Kraft\u00fcbertragungsvorrichtungen in der Regel einen Einstellmechanismus zum Ausgleich des Verschlei\u00dfes der Reibelemente im Gebrauch enthalten (vgl. Absatz [0003]) und zeigt in seinen Ausf\u00fchrungsbeispielen sowohl bei der aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtung (vgl. Fig. 1, Absatz [0009]) als auch bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung (vgl. Fig. 3, Abs\u00e4tze [0013] am Ende, [0031]) einen Verschlei\u00dfeinstellmechanismus. Beansprucht ist ein solcher Mechanismus in Anspruch 1 indes nicht. Merkmal 4 a) enth\u00e4lt vor diesem Hintergrund keine Vorgabe dazu, wie der Verschlei\u00df der Reibelemente ausgeglichen wird. Insbesondere schlie\u00dft der Anspruch nicht aus, zu diesem Zweck eine weitere F\u00fchrung vorzusehen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nMit der Vorgabe, dass die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung \u201enur\u201c durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende gef\u00fchrt wird, wird \u2013 wor\u00fcber zwischen den Parteien auch zu Recht Einigkeit besteht \u2013 zun\u00e4chst eine weitere F\u00fchrung durch das Geh\u00e4use w\u00e4hrend des Bremsvorgangs ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus schlie\u00dft der Anspruchswortlaut, in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache \u201ethe force transmission device is guided only by the housing at the first end\u201c, jedoch nicht nur eine weitere F\u00fchrung durch das Geh\u00e4use, sondern jede weitere F\u00fchrung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung w\u00e4hrend des Bremsvorgangs aus. Der Begriff \u201enur\u201c (\u201eonly\u201c) bezieht sich nach dem Anspruchswortlaut auf die F\u00fchrung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung. Es ist danach nur eine F\u00fchrung zul\u00e4ssig, und zwar eine solche \u201edurch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende\u201c.<\/li>\n<li>Zwar wird der Fachmann bei einer solchen rein philologischen Betrachtung nicht stehenbleiben. Eine Auslegung hat vielmehr immer zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn der Wortlaut des Patentanspruchs eindeutig zu sein scheint (BGH, GRUR 2016, 361, 362 \u2013 Fugenband; GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente). Schlie\u00dflich kann die Beschreibung des Patents Begriffe eigenst\u00e4ndig definieren und insoweit ein eigenes Lexikon darstellen (vgl. BGH, GRUR 2016, 361, 362 \u2013 Fugenband; GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Auch aus der Patentschrift entnimmt der Fachmann indes keinen abweichenden Wortsinn. Zwar sieht es das Klagepatent ausdr\u00fccklich als vorteilhaft an, dass das Gleitlager f\u00fcr den St\u00f6\u00dfelschaft<br \/>\n\u2013 und damit das Geh\u00e4use \u2013 nicht mehr bearbeitet werden muss. Zu der Funktion des Merkmals geh\u00f6rt es jedoch auch, die Anzahl von Gleitkontaktpunkten insgesamt zu verringern (vgl. Absatz [0035]). Vor diesem Hintergrund entnimmt der Fachmann dem Patent auch unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion den technischen Wortsinn, dass die F\u00fchrung allein \u201edurch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende\u201c erfolgen soll und jede weitere F\u00fchrung w\u00e4hrend des Bremsvorgangs, auch eine solche au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses, ausgeschlossen ist.<\/li>\n<li>Ausgeschlossen ist indes nur eine weitere F\u00fchrung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung, nicht auch eine solche anderer Bauteile.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDass es sich bei der nach Merkmal 4 a) zul\u00e4ssigen und erforderlichen F\u00fchrung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung \u201edurch das Geh\u00e4use\u201c nicht um eine solche handeln darf, die eine Bearbeitung im Inneren des Geh\u00e4uses erfordert, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Eine Beschr\u00e4nkung der F\u00fchrung \u201edurch das Geh\u00e4use\u201c auf von au\u00dfen wirkende Mittel entnimmt der Fachmann auch nicht daraus, dass das in Fig. 1 gezeigte und unter anderem in Absatz [0014] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel eine solche von au\u00dfen wirkende F\u00fchrung zeigt. Ausf\u00fchrungsbeispiele erlauben regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodensei\u00actige Ver\u00acein\u00aczelungs\u00aceinrich\u00actung; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe).<\/li>\n<li>Ein solches Verst\u00e4ndnis folgt auch nicht aus der Abgrenzung zum Stand der Technik in Absatz [0014]. Zwar k\u00f6nnen sich Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals auch aus dem in der Patentbeschreibung mit seinen Nachteilen gew\u00fcrdigten Stand der Technik ergeben (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt A Rn. 62). Vorliegend l\u00e4sst die W\u00fcrdigung des Stands der Technik indes nicht erkennen, dass das Klagepatent sich von jeglicher F\u00fchrung im Inneren des Geh\u00e4uses abgrenzen will. Soweit es in Absatz [0014] hei\u00dft, die aus dem Stand der Technik bekannten F\u00fchrungen f\u00fcr die St\u00f6\u00dfelanordnungen seien \u201enicht mehr vorhanden\u201c, ist dies im Zusammenhang mit dem vorherigen Satz zu sehen, in dem die F\u00fchrung des St\u00f6\u00dfelschafts im Geh\u00e4use \u201eentlang seiner axialen L\u00e4nge\u201c angesprochen ist. Dass eine solche F\u00fchrung nicht mehr vorhanden ist, l\u00e4sst demnach nicht den Schluss zu, dass auf eine F\u00fchrung im Geh\u00e4use insgesamt verzichtet wird.<\/li>\n<li>Zudem differenziert Absatz [0014], wie auch Absatz [0035], zwischen dem \u201eSt\u00f6\u00dfelschaft\u201c und demjenigen Teil der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung, an dem sich die Schnittstelle des Zahnkranzes mit dem Geh\u00e4use befindet. Der \u201eSt\u00f6\u00dfelschaft\u201c und das entsprechende \u201eGleitlager f\u00fcr den St\u00f6\u00dfelschaft\u201c m\u00fcssen nach der Lehre des Klagepatents nicht mehr bearbeitet werden (Absatz [0035]). Das Klagepatent nimmt von der Bezeichnung als \u201eSt\u00f6\u00dfelschaft\u201c damit denjenigen Teil aus, an dem nach Merkmal 4 a) die F\u00fchrung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung erfolgt und den es dementsprechend als \u201eerstes Ende\u201c bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung in Absatz [0014] zu sehen, ein Kontakt zwischen dem Geh\u00e4use und dem St\u00f6\u00dfelschaft sei \u201enicht notwendig\u201c. Ein am \u201eersten Ende\u201c erfolgender Kontakt wird damit gerade nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nF\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des \u201eersten Endes\u201c der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung, an dem die F\u00fchrung durch das Geh\u00e4use nach Merkmal 4 a) erfolgt, kann grunds\u00e4tzlich auf das zu Merkmal 3 er\u00f6rterte Verst\u00e4ndnis Bezug genommen werden (siehe unter a) aa) (2)). Dabei ist zwar zu beachten, dass die F\u00fchrung im Sinne des Merkmals 4 a) nur durch das Geh\u00e4use \u201ean dem ersten Ende\u201c, die Verhinderung einer Querbewegung im Sinne des Merkmals 3 jedoch \u201enahe einem ersten Ende\u201c erfolgt. Wie an der genannten Stelle erl\u00e4utert, sieht der Fachmann jedoch auch das \u201eerste Ende\u201c als einen Bereich an. Insbesondere erkennt der Fachmann zu Merkmal 4 a), dass die F\u00fchrung durch das Geh\u00e4use selbst einen gewissen Bereich in Anspruch nimmt und es sich daher bei dem ersten Ende nicht nur um die Eingriffs- bzw. Kontaktfl\u00e4che mit dem Schubglied handeln kann.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nDass die F\u00fchrung im Sinne des Merkmals 4 a) und die Hinderung an einer Querbewegung im Sinne des Merkmals 3 durch dieselben Mittel bewirkt werden, schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus. Auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Fig. 3 zeigt vielmehr eine solche Ausgestaltung.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 das Merkmal 4 a).<\/li>\n<li>Die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 wird nur durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende gef\u00fchrt, n\u00e4mlich durch die bereits unter a) bb) erw\u00e4hnten seitlichen Forts\u00e4tze der Traverse, die in die Ausbuchtungen (F\u00fchrungsnuten) im Geh\u00e4use eingreifen. Dass es sich dabei um diejenigen Mittel handelt, die auch im Sinne des Merkmals 3 eine Querbewegung verhindern, f\u00fchrt, wie gesehen, nicht aus der Verletzung heraus. Beim Bremsvorgang wird die Traverse in diesen Aussparungen \u00fcber die gesamte Strecke der Zuspannbewegung bis zu dem Punkt, an dem der Bremsbelag an die Drehbremsscheibe gepresst wird und dadurch ein Bremsmoment ausl\u00f6st, gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die in das Geh\u00e4use eingreifenden Forts\u00e4tze der Traverse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sind an dem ersten Ende der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung angeordnet. Insoweit wird wiederum auf die Ausf\u00fchrungen unter a) bb) Bezug genommen. Die Forts\u00e4tze der Traverse sind angesichts ihrer deutlich von der Mitte der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung in Richtung Eingriffsort mit dem Schubglied versetzten Anordnung nicht nur nahe einem ersten Ende, sondern auch in dem nach obiger Auslegung das erste Ende bildenden Bereich angeordnet.<\/li>\n<li>Dass sich im Inneren des Geh\u00e4uses F\u00fchrungsnuten \u00fcber den gesamten Verstellweg der Traverse erstrecken, steht der Merkmalsverwirklichung ebenfalls nicht entgegen. Bei dem Verstellweg handelt es sich um denjenigen Bereich, der ein Nachstellen der Traverse bei Verschlei\u00df erm\u00f6glicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 wird ein solches Nachstellen so bewirkt, dass durch Drehung des zentralen Einstellschafts die Traverse einschlie\u00dflich der zwei Stempel insgesamt verstellt wird. Bei zunehmender Abnutzung wandert die Traverse in den F\u00fchrungsnuten der Gleitf\u00fchrung in Richtung Bremsscheibe, um die Abnutzung auszugleichen. Zwar sind zu diesem Zweck weitere Bohrungen im Inneren des Geh\u00e4uses vorhanden. Es handelt sich dabei aber gerade nicht um eine entgegen Merkmal 4 a) erfolgende weitere F\u00fchrung, da sie nicht den Bremsvorgang betrifft.<\/li>\n<li>Die Verschiebung der Forts\u00e4tze der Traverse in Richtung der Bremsscheibe und damit weg von der Eingriffsfl\u00e4che mit dem Schubglied bei zunehmendem Verschlei\u00df steht der Merkmalsverwirklichung, wie bereits zu Merkmal 3 er\u00f6rtert, ebenfalls nicht entgegen. Ausreichend ist es, dass sich in der Ausgangsposition ohne verschlei\u00dfbedingtes Nachstellen eine F\u00fchrung nur durch das Geh\u00e4use \u201ean dem ersten Ende\u201c feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich f\u00fchrt es nicht aus der Verletzung heraus, dass das von den Beklagtenvertretern in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.07.2019 als \u201eF\u00fchrungsh\u00fclse\u201c bezeichnete mittige Bauteil fest mit dem Blech verschraubt ist. Eine die Merkmalsverwirklichung ausschlie\u00dfende weitere F\u00fchrung der Kraft-\u00fcbertragungs\u00acvorrichtung liegt nicht vor, weil das gef\u00fchrte Bauteil nicht der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung zuzuordnen ist. Fest mit dem Blech verschraubt ist nicht die \u00e4u\u00dfere Umwandung dieses Bauteils, die dem verschlei\u00dfbedingten Nachstellen dient, sondern die innen liegende Feder. Diese Feder dient dem R\u00fcckstellen der Vorrichtung nach dem Bremsvorgang in die Ausgangsposition. Eine technisch relevante Funktion bei der Kraft\u00fcbertragung w\u00e4hrend des Bremsvorgangs kommt ihr dagegen nicht zu. Sie ist deshalb nicht als Teil der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung anzusehen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht Anspruch 10 des Klagepatents. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 handelt es sich um eine Scheibenbremse, die in Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 einen Scheibenbremssattel enth\u00e4lt, der die Merkmale des Anspruchs 1 verwirklicht. Auf die Ausf\u00fchrungen unter 3. wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch das Herstellen, das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc<br \/>\ni. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG und auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeug-nisse aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Anspr\u00fcche bestehen keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Durchsetzung der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung (\u00a7 214 Abs. 1 BGB) entgegen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin verj\u00e4hren nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 141 S. 1 PatG, \u00a7\u00a7 195, 199 BGB in der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist. Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt drei Jahre, \u00a7 195 BGB. Sie beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Gl\u00e4ubigers von den haftungsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Gl\u00e4ubigers. Ohne R\u00fccksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis verj\u00e4hrt ein Schadensersatzanspruch wegen einer Patentverletzung als sonstiger Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 3 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Die Frist beginnt taggenau (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, \u00a7 199 Rn. 42). F\u00fcr die weiteren Anspr\u00fcche gilt nach \u00a7 199 Abs. 4 BGB eine gleichlaufende H\u00f6chstfrist von zehn Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDanach ist vorliegend keine Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen eingetreten.<\/li>\n<li>Eine kenntnisabh\u00e4ngige Verj\u00e4hrung kommt nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 199 Abs. 1 BGB zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt als innerhalb von drei Jahren vor dem Jahr der Klageerhebung (2018) vorgelegen haben. Die Beklagte tr\u00e4gt entsprechendes auch nicht vor.<\/li>\n<li>Aber auch eine kenntnisunabh\u00e4ngige Verj\u00e4hrung nach der H\u00f6chstfrist des \u00a7 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB ist nicht eingetreten. Vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren ab dem fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung \u2013 dem 17.12.2008 \u2013 ist die Verj\u00e4hrung durch Klageerhebung gehemmt worden, \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 08.02.2018 zugestellt worden.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst hinsichtlich einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die US 2,820,530 (Anlage B13, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B13a, Anlage D5 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: D5).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie D5 offenbart einen Bet\u00e4tigungsmechanismus f\u00fcr Scheibenbremsen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden die Fig. 4 und 5 der D5 eingeblendet:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMerkmal 4 a) des Klagepatentanspruchs 1, wonach die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung nur durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende gef\u00fchrt wird, wird in der D5 nicht offenbart.<\/li>\n<li>Der in der D5 offenbarten Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung sind, wor\u00fcber auch zwischen den Parteien Einigkeit besteht, die Bauteile 82, 78, 77 und 72 zuzuordnen. Die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung ist als Reaktion auf eine Belastung durch ein Schubglied im Sinne des Merkmals 2 b) entlang einer ersten Achse 5 (vgl. Fig. 4) bet\u00e4tigbar.<\/li>\n<li>Das erste Ende der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung befindet sich im Bereich des Eingriffs der H\u00fclse 82 mit dem Schubglied 84. Die H\u00fclse 82 der Kraft\u00fcbertragungs-vorrichtung gleitet w\u00e4hrend des Bremsvorgangs innerhalb eines Geh\u00e4uses 66 in Richtung Bremsscheibe 56 (vgl. Fig. 5).<\/li>\n<li>Es handelt sich dabei um eine F\u00fchrung des St\u00f6\u00dfelschafts nahezu entlang seiner axialen L\u00e4nge wie sie aus dem im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik bekannt ist. Eine nur \u201ean dem ersten Ende\u201c der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung erfolgende F\u00fchrung ist damit nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus wird die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung nicht im Sinne des Merkmals 4. a) \u201enur\u201c durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende gef\u00fchrt wird, weil sie auch durch die zwei Stifte\/Bolzen (74) an dem zweiten Ende gef\u00fchrt wird (vgl. Fig. 5 und Seite 6, Zeilen 36 ff. der Anlage B13a).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die US 4,645,038 (Anlage B14, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B14a, Anlage D7 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: D7) veranlasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie D7 betrifft eine Scheibenbremse.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird Fig. 1 der D7 eingeblendet:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch die D7 offenbart das Merkmal 4 a), wonach die Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung nur durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende gef\u00fchrt wird, nicht.<\/li>\n<li>Zwar erfolgt nach der Lehre der D7 eine F\u00fchrung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende. Diese liegt darin, dass die Gleitkomponente (sliding component) 26 in einer Geh\u00e4usebohrung des hinteren Geh\u00e4useteils gef\u00fchrt wird. Der Eingriff mit dem Schubglied erfolgt unmittelbar an der Gleitkomponente 26, so dass es sich auch um eine F\u00fchrung an dem ersten Ende der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung handelt.<\/li>\n<li>Es ist indes eine weitere F\u00fchrung der Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung vorhanden, so dass nach der Lehre der D7 die F\u00fchrung nicht \u201enur\u201c durch das Geh\u00e4use an dem ersten Ende erfolgt. Eine solche weitere F\u00fchrung ist in Bezug auf den Verst\u00e4rkungsbelag 34 vorhanden. Der Verst\u00e4rkungsbelag 34 ist Teil der jedenfalls aus den Bauteilen 26, 30, 28, 36, 34 bestehenden Kraft\u00fcbertragungsvorrichtung der D7. Seitenbereiche des Verst\u00e4r\u00ackungs\u00acbelags 34 werden durch einen festen Tr\u00e4ger 12 gef\u00fchrt (vgl. Fig. 2).<\/li>\n<li>Diese weitere F\u00fchrung schlie\u00dft nach der unter I. 3. b) aa) (2) vorgenommenen Auslegung die Offenbarung des Merkmals 4 a) aus. Denn danach ist nicht nur eine weitere F\u00fchrung durch das Geh\u00e4use, sondern jede weitere F\u00fchrung ausgeschlossen. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei dem festen Tr\u00e4ger 12 um einen Teil des Geh\u00e4uses handelt, kommt es demnach nicht an.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die gesonderte vorl\u00e4ufige Vollstreckung festgesetzt worden.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 3 Mio. festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2926 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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