{"id":819,"date":"2010-12-23T17:00:49","date_gmt":"2010-12-23T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=819"},"modified":"2016-04-20T13:10:35","modified_gmt":"2016-04-20T13:10:35","slug":"4b-o-25209-bordnavigationsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=819","title":{"rendered":"4b O 252\/09 &#8211; Bordnavigationsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1581<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Dezember 2010, Az. 4b O 252\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1) es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bordnavigationsger\u00e4te zum Einstellen eines Fahrtziels und zur Darstellung von Navigationsinformationen f\u00fcr die Fahrt von einem augenblicklichen Ausgangspunkt zum Ziel auf Basis der Zielkoordinatendaten, die das eingestellte Ziel darstellen, und der Koordinatendaten des augenblicklichen Ausgangspunkts, die den augenblicklichen Standort des Fahrzeugs darstellen, wobei das Ger\u00e4t beinhaltet:<br \/>\neinen Speicher mit einer Vielzahl von Speicherpl\u00e4tzen zum Speichern der Zielkoordinatendaten, Lesemittel zum Lesen der in diesem Speicher gespeicherten Zielkoordinatendaten zum Zeitpunkt des Einstellens des Ziels, und Mittel zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate aus den gelesenen Zielkoordinatendaten in \u00dcbereinstimmung mit einer Bedienereingabe, um so ein Ziel gem\u00e4\u00df der aus den Zielkoordinatendaten ausgew\u00e4hlten Zielkoordinate einzustellen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die ferner Schreibmittel beinhalten, um jedes Mal, wenn durch Bedienereingabe ein neues Ziel festgelegt wird, die neuen Zielkoordinatendaten zur Darstellung des neuen Zieles in einen Speicherplatz zu schreiben, wobei dieser Speicherplatz sich mindestens von dem Speicherplatz unterscheidet, an dem die unmittelbar zuvor ausgew\u00e4hlten Zielkoordinatendaten gespeichert sind, so dass die neuen Zielkoordinatendaten zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt abgerufen werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>2) der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 26.07.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zu den Angaben gem\u00e4\u00df b) und c) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3) nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1) bezeichneten Erzeugnisse dadurch teilweise zu vernichten, dass der Men\u00fcpunkt \u201ek\u00fcrzlich gefunden\u201c mittels eines Software-Updates entfernt wird;<\/p>\n<p>4) die unter Ziffer 1) bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (mit dem hiesigen Urteil der Kammer) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen ZQge zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verkaufs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1) bezeichneten Handlungen seit dem 26.07.1996 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 15 % und den Beklagten zu 85 % auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 1.250.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist \u2013 unter ihrem fr\u00fcheren Firmennamen \u2013 eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 508 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 10) mit der Bezeichnung \u201eBordnavigationsger\u00e4t\u201c. Das Klagepatent ist am 02.04.1992 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorit\u00e4t JP 79XXX\/91 vom 12.04.1991 angemeldet worden; der Hinweis auf die Erteilung wurde am 26.06.1996 ver\u00f6ffentlicht. Die Verfahrenssprache des Klagepatents ist Englisch. Beim deutschen Patent- und Markenamt wird das Klagepatent in deutscher \u00dcbersetzung unter der Ver\u00f6ffentlichungsnummer DE 692 11 XXX (T2-Schrift als Anlage K 10a \u00fcberreicht) gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht unter dem 09.02.2010 erhobene Nichtigkeitsklage 4 Ni 10\/10 (EU) ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\n\u201eEin Bordnavigationsger\u00e4t zum Einstellen eines Fahrtziels und zur Darstellung von Navigationsinformationen f\u00fcr die Fahrt von einem augenblicklichen Ausgangspunkt zum Ziel auf Basis der Zielkoordinatendaten, die das eingestellte Ziel darstellen, und der Koordinatendaten des augenblicklichen Ausgangspunkts, die den augenblicklichen Standort des Fahrzeugs darstellen, wobei das Ger\u00e4t beinhaltet:<br \/>\neinen Speicher mit einer Vielzahl von Speicherpl\u00e4tzen zum Speichern der Zielkoordinatendaten;<br \/>\nLesemittel zum Lesen der in diesem Speicher gespeicherten Zielkoordinatendaten zum Zeitpunkt des Einstellens des Ziels; und<br \/>\nMittel zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate aus den gelesenen Zielkoordinatendaten in \u00dcbereinstimmung mit einer Bedienereingabe, um so ein Ziel gem\u00e4\u00df der aus den Zielkoordinatendaten ausgew\u00e4hlten Zielkoordinate einzustellen, dadurch gekennzeichnet, dass es ferner beinhaltet:<br \/>\nSchreibmittel, um jedesmal, wenn durch Bedienereingabe ein neues Ziel festgelegt wird, die neuen Zielkoordinatendaten zur Darstellung des neuen Zieles in einen Speicherplatz zu schreiben, wobei dieser Speicherplatz sich mindestens von dem Speicherplatz unterscheidet, an dem die unmittelbar zuvor ausgew\u00e4hlten Zielkoordinatendaten gespeichert sind, so dass die neuen Zielkoordinatendaten zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt abgerufen werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 ist ein Blockdiagramm zur Darstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform, Figur 4 ein Flussdiagramm zur Darstellung der Routine \u201eAuswahl registrierter Daten\u201c zum Einstellen eines Ziels.<\/p>\n<p>Die in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1) bietet an \u2013 u.a. \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a> \u2013 und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Navigationsger\u00e4te mit den Modell- bzw. Serienbezeichnungen B, C, D, E, F, G, H, I und J, K, L und M. Diesen Navigationsger\u00e4ten ist gemeinsam, dass sie einem Bediener \u00fcber die Men\u00fcpunkte \u201eZieleingabe\u201c und \u201ek\u00fcrzlich gefunden\u201c eine Liste vorheriger Zieladressen und Zielnamen anzeigen, aus denen der Bediener ausw\u00e4hlen kann (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Zur n\u00e4heren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf die jeweiligen als Anlagen K 5 bis K 21 \u00fcberreichten Benutzerhandb\u00fccher Bezug genommen.<br \/>\nHergestellt werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der in N gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Beklagten zu 5), welche \u00fcber die in O ans\u00e4ssige Beklagte zu 4) die Beklagte zu 1) beliefert. Die auf P domizilierende Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der in Q ans\u00e4ssigen Beklagten zu 3) und zu 5). Die Beklagten geh\u00f6ren einem Konzern an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten mit dem Men\u00fcpunkt \u201eK\u00fcrzlich gefunden\u201c von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nSie behauptet zudem, f\u00fcr die Patentverletzung sei insbesondere auch die Beklagte zu 3) (mit-)verantwortlich. Unter dem Dach der Beklagten zu 3) seien die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung des Konzerns der Beklagten organisiert, weshalb die Beklagte zu 3) u.a. gegen\u00fcber der Beklagten zu 4) weisungsbefugt sei und diese zur Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland angewiesen habe; zumindest habe sie Kenntnis davon gehabt. Die Leitungsmacht der Beklagten zu 3) zeige sich organisatorisch unter anderem darin, dass alle ma\u00dfgeblichen Entscheidungstr\u00e4ger bei der Beklagten zu 3) in Q gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig sind. Das gelte f\u00fcr den f\u00fcr die weltweite Absatzplanung verantwortlichen \u201eVice President of Worldwide Sales\u201c, Herrn R, und den f\u00fcr die weltweite Vermarktungs-, Vertriebs-, Produktbetreuungs- und Werbestrategie verantwortlichen \u201eVice President Marketing\u201c, Herrn S. Dass Herr R \u00fcberdies \u2013 unstreitig \u2013 \u201eManaging Director\u201c der Beklagten zu 4) ist, verdeutliche, dass die europ\u00e4ische und die weltweite Absatzplanung nicht getrennt erfolge, sondern sprichw\u00f6rtlich \u201eaus einer Hand\u201c. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass diese auf dem Sicherheits- und Produktionsinformationsblatt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und in den Benutzerhandb\u00fcchern gelistet sowie auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen genannt sei. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu 3) \u2013 insoweit unstreitig &#8211; Inhaberin der Domain A.de ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt deshalb s\u00e4mtliche Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz, Vernichtung, R\u00fcckruf und Urteilsver\u00f6ffentlichung in Anspruch. Hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs tr\u00e4gt sie vor, sie habe keine Kenntnis, welche Beklagte konkret im Eigentum oder Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Inland sei. Es sei zu vermuten, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 4) und zu 5) so ausgestaltet seien, dass die Beklagten zu 4) und zu 5) bis zum Weiterverkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Eigent\u00fcmer und\/oder mittelbare Besitzer blieben. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) sei gleichfalls von einem (Mit-)Eigentum und\/oder mittelbaren Besitz bis zum Weiterverkauf auszugehen. Es sei auch die vollst\u00e4ndige Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geboten, da bei einer Deinstallation mittels Software nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass Kunden versuchen w\u00fcrden, diese Software in Internettauschb\u00f6rsen oder auf sonstigen Wegen zu erhalten, um die Deinstallation wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Die Urteilsver\u00f6ffentlichung begehrt die Kl\u00e4gerin, weil dies ein wirksames Mittel sei, das Obsiegen nach au\u00dfen kund zu tun. Die Ver\u00f6ffentlichung sei geeignet, potentielle Nachahmer abzuschrecken und rechtswidrige Eingriffe in das Klagepatent zuk\u00fcnftig zu verhindern. Sie habe auch deshalb ein berechtigtes Interesse an der Urteilsver\u00f6ffentlichung, weil die \u00fcber eine hervorgehobene Marktstellung verf\u00fcgenden sehr bekannten Beklagten die Verletzung des Klagepatents fortsetzten. Es best\u00fcnde mithin ein Aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrfnis der \u00d6ffentlichkeit.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch die Entfernung und im Rahmen der Rechnungslegung im Falle von mehreren in Teilbestellungen aufgeteilten Bestellungen eine Kennzeichnung der jeweils zusammenh\u00e4ngenden Teile der Bestellungen beantragt hat,<br \/>\nbeantragt sie nunmehr,<br \/>\nim Wesentlichen wie zuerkannt,<br \/>\nwobei sie den Vernichtungsantrag gegen s\u00e4mtliche Beklagte richtet, haupts\u00e4chlich eine vollst\u00e4ndige Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen begehrt und nur hilfsweise beantragt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Deinstallation der Ger\u00e4tesoftware herauszugeben und anschlie\u00dfende Herausgabe an die Beklagten,<br \/>\nund dar\u00fcber hinaus gehend, ihr zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschrift T (Verlag: U) erscheinende halbseitige Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht eingereichten Nichtigkeitsklage vom 09.02.210 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Bei den tragbaren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich nicht um Bordnavigationsger\u00e4te im Sinne des Klagepatents, da sie nicht in einem Fahrzeug integriert seien. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen auch nicht die vom Klagepatent geforderten Mittel zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate aus gelesenen Zielkoordinatendaten auf. W\u00e4hrend nach der technischen Lehre des Klagepatents der Benutzer aus einer ihm auf dem Bildschirm angezeigten Menge von Zielkoordinatendaten einen bestimmten Satz von Zielkoordinaten, worunter ein Paar von L\u00e4ngen- und Breitendaten zu verstehen sei, ausw\u00e4hle, w\u00fcrden bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einem Speicher Zieladressen und Zielnamen gelesen. Diese Zieladressen und Zielnamen w\u00fcrden dem Benutzer angezeigt, damit er eine Zieladresse bzw. einen Zielnamen ausw\u00e4hlen k\u00f6nne. Erst nach der Auswahl w\u00fcrden nur die zu dieser Adresse geh\u00f6rigen Zielkoordinatendaten aus dem Speicher gelesen. Ebenso wenig verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber Mittel zum Schreiben neuer Zielkoordinaten jedes Mal, wenn ein neues Ziel festgelegt wird. Dies aus zwei Gr\u00fcnden nicht: Unter einem \u201eneuen\u201c Ziel verstehe das Klagepatent nicht nur das tats\u00e4chlich neue, noch nicht abgespeicherte Ziel, sondern schlicht das \u201en\u00e4chste\u201c Ziel. Dies bedeute, dass die Koordinatendaten des neu festgelegten Ziels auch dann in den Speicher geschrieben werden m\u00fcssen, wenn das Ziel aus der Liste der zuletzt festgelegten Ziele ausgew\u00e4hlt werde, d.h., wenn das festgelegte Ziel kurz zuvor schon einmal durch den Bediener festgelegt worden war und die Koordinaten schon als Ziel im Speicher stehen. Grund hierf\u00fcr sei, dass das Klagepatent sicherstellen wolle, dass die vor kurzem festgelegten Ziele in der Reihenfolge angezeigt werden, in der sie festgelegt wurden. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde hingegen bei der Festlegung eines Ziels durch den Benutzer, das bereits in der Datenbank existiere, die Information nicht erneut in die Datenbank bzw. den Speicher geschrieben. Stattdessen werde das Register, das die Reihenfolge der Ziele reflektiere, aktualisiert. Zudem w\u00fcrden bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Informationen zu einem Ziel nie in Antwort auf das \u201eFestlegen\u201c des Ziels, sondern immer nur in Antwort auf das \u201eBetrachten\u201c des Ziels in den Speicher geschrieben. \u201eFestlegen\u201c des Zieles im Sinne des Klagepatents sei das Setzen eines Ziels zu Navigationszwecken, es erfolge erst nach dem Betrachten des Ziels unter Verwendung der Tasten der Eingabevorrichtung. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Liste \u201eK\u00fcrzlich Gefunden\u201c werde im Gegensatz dazu unabh\u00e4ngig davon aktualisiert, ob das betrachtete Ziel zu Navigationszwecken festgelegt werde oder nicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bestreitet die Beklagten zu 3) ihre Passivlegitimation. Sie sei nicht weisungsbefugt gegen\u00fcber der Beklagten zu 4) und habe dementsprechend auch keine Weisungen zur Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erteilt. Sie sei prim\u00e4r f\u00fcr den Absatz und das Marketing ausschlie\u00dflich in einigen internationalen M\u00e4rkten au\u00dferhalb Europas und dem US Markt zust\u00e4ndig. Die blo\u00dfe Personenidentit\u00e4t in einer F\u00fchrungsposition f\u00fchre nicht dazu, dass Aktivit\u00e4ten der Beklagten zu 4) ihr, der Beklagten zu 3), zugerechnet werden k\u00f6nnten. Auch ihre blo\u00dfe Inhaberschaft der Domain A.de f\u00fchre nicht zu einer Verletzungshandlung, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 laut Impressum der deutschsprachigen Website diese Website von der Beklagten zu 1) betrieben werde. Sie, die Beklagte zu 3), sei also gerade nicht Betreiberin einer Internet-Plattform. Ebenso wenig sei eine Haftung wegen ihrer Nennung auf den Sicherheits- und Produktinformationen oder der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzunehmen, da sich aus den dortigen Angaben nicht ergebe, welche konkreten Verletzungshandlungen sie in Deutschland begangen haben soll. Die Angabe sei insbesondere nicht aus Gr\u00fcnden des \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1b) GSPG erfolgt. Es handele sich \u00fcberdies nur um Copyright- Vermerke.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet seien des Weiteren die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und Urteilsver\u00f6ffentlichung. Keine der Beklagten zu 2) bis zu 5) erlange Eigentum oder Besitz an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die Vernichtung der Ger\u00e4te als solche sei wegen des damit verbundenen Schadens unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig; ein Softwareupdate der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrde gen\u00fcgen, um die vom Klagepatent beanspruchte Funktionalit\u00e4t zu vermeiden. Die daf\u00fcr notwendige Software sei \u2013 insoweit unstreitig &#8211; eine betriebsinterne Software. Dem Markt bzw. den Verbrauchern werde sie nicht zur Verf\u00fcgung stehen. Die Angaben der Kl\u00e4gerin zum vermeintlich berechtigten Interesse an einer Urteilsver\u00f6ffentlichung seien unsubstantiiert. Zudem sei angesichts des Vernichtungsantrages und des Umstandes, dass es nicht auf die verwendete Hardware, sondern nur auf die Software ankomme, nicht ersichtlich, wie eine Ver\u00f6ffentlichung zur Beseitigung eines \u2013 tats\u00e4chlich nicht vorliegenden \u2013 fortdauernden St\u00f6rungszustandes beitragen solle.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit sei jedenfalls auszusetzen. Das Klagepatent werde sich im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 werde von der Entgegenhaltung \u201eDescription and Performance of NAVMATE, an In-vehicle Route Guidance System\u201c neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Ferner beruhe Anspruch 1 zumindest nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, sei nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausf\u00fchren k\u00f6nne und gehe schlie\u00dflich \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinaus.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten wegen Patentverletzung Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz, R\u00fcckruf und Vernichtung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Abzuweisen war die Klage insoweit, als dass die Kl\u00e4gerin den Anspruch auf Vernichtung auch gegen die Beklagten zu 2) bis zu 5) geltend macht und zudem \u2013 u. a. auch von der Beklagten zu 1) \u2013 haupts\u00e4chlich die vollst\u00e4ndige Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen begehrt. Ebenso abzuweisen war der Antrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Bordnavigationsger\u00e4t zur Darstellung von Navigationsinformationen f\u00fcr die Fahrt vom augenblicklichen Ausgangspunkt eines Fahrzeuges zu einem Ziel.<\/p>\n<p>Nach der Einleitung des Klagepatents ist im Stand der Technik ein Bordnavigationsger\u00e4t bekannt mit Karteninformationen einschlie\u00dflich Stra\u00dfendaten auf einer in einem Speichermedium gespeicherten Karte, die durch Digitalisierung einzelner Punkte auf Haupt- und Nebenverkehrsstra\u00dfen erhalten wurden, und das aus dem Speichermedium eine Gruppe von Kartendaten eines bestimmten Bereichs liest, der den augenblicklichen Standort des Fahrzeuges wiedergibt, w\u00e4hrend der augenblickliche Standort laufend verfolgt wird, und die Daten als Karte um die augenblickliche Fahrzeugposition herum auf einem Display anzeigt, sowie auch automatisch die jeweilige Fahrzeugposition auf der Karte anzeigt.<br \/>\nDieses Bordnavigationsger\u00e4t berechnet als Navigationsdaten Richtung und Entfernung zwischen dem augenblicklichen Standort und dem Zielpunkt aus den Sensorausg\u00e4ngen wie z.B. aus einem Richtungssensor und einem Entfernungssensor, und zeigt Daten auf einem Display an. Die Zieldaten werden vom Bediener durch Tastenbefehl eingegeben und als Zielkoordinatendaten in einem Speicher gespeichert. Solange diese Zielkoordinatendaten im Speicher vorhanden sind, k\u00f6nnen Richtung und Entfernung vom augenblicklichen Standort gem\u00e4\u00df den Zielkoordinatendaten berechnet und auf dem Display angezeigt werden. Wenn die Entfernung zwischen dem augenblicklichen Standort und der Zielposition gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert wird, w\u00e4hrend das Fahrzeug noch f\u00e4hrt, wird jedoch angenommen, dass das Fahrzeug am Zielpunkt angekommen ist, die Zielkoordinatendaten werden automatisch aus dem Speicher gel\u00f6scht und Richtung und Entfernung werden nicht mehr angezeigt. Dies erachtet das Klagepatent als nachteilig, weil dieses herk\u00f6mmliche Navigationsger\u00e4t komplizierte Tastenbefehle erfordere, auch wenn das gleiche Ziel wie zuvor als neues Ziel eingegeben werden soll.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erw\u00e4hnt als weiteren Stand der Technik ein aus der japanischen Schrift JP-A-587XXX bekanntes Fahrzeug-Navigationsdisplay, das sowohl vergangene als auch aktuelle Reisepunkte des Fahrzeuges anzeigen kann. Dies hat jedoch dem Klagepatent zufolge den Nachteil, dass es nicht m\u00f6glich ist, dass ein Bediener jedes neues Ziel einspeichert und dann wieder abruft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt sodann Bezug auf den Artikel von V et a.: \u201eDescription and Performance of NAVMATE, an In-vehicle Route Guidance System\u201c in Proceedings oft he 1990 America Control Conference, 23-25 Mai 1990, Sand Diego, CA, Q, S. 782 \u2013 787. Auf dieser Schrift, so das Klagepatent, gr\u00fcnde sich der Oberbegriff des Anspruchs.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik formuliert das Klagepatent es als seine Aufgabe, ein Bordnavigationsger\u00e4t bereitzustellen, das es dem Benutzer erm\u00f6glicht, durch eine einfache Bedienerfunktion das gleiche Ziel einzustellen, wie es vorher eingestellt war.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe (technisches Problem) sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Ein Bordnavigationsger\u00e4t<br \/>\na) zum Einstellen eines Fahrtziels und<br \/>\nb) zur Darstellung von Navigationsinformationen f\u00fcr die Fahrt von einem augenblicklichen Ausgangspunkt zum Ziel<br \/>\nc) auf Basis der Zielkoordinatendaten, die das eingestellte Ziel darstellen, und der Koordinatendaten des augenblicklichen Ausgangspunkts, die den augenblicklichen Standort des Fahrzeugs darstellen,<br \/>\nwobei das Ger\u00e4t beinhaltet:<br \/>\n2. einen Speicher (9) mit einer Vielzahl von Speicherpl\u00e4tzen zum Speichern der Zielkoordinatendaten;<br \/>\n3. Lesemittel (7) zum Lesen der in diesem Speicher (9) gespeicherten Zielkoordinatendaten zum Zeitpunkt des Einstellens des Ziels; und<br \/>\n4. Mittel (7) zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate aus den gelesenen Zielkoordinatendaten in \u00dcbereinstimmung mit einer Bedienereingabe, um so ein Ziel gem\u00e4\u00df der aus den Zielkoordinatendaten ausgew\u00e4hlten Zielkoordinate einzustellen;<br \/>\n5. Schreibmittel (7),<br \/>\na) um jedes Mal, wenn durch Bedienereingabe ein neues Ziel festgelegt wird, die neuen Zielkoordinatendaten zur Darstellung des neuen Zieles in einen Speicherplatz zu schreiben,<br \/>\nb) wobei dieser Speicherplatz sich mindestens von dem Speicherplatz unterscheidet, an dem die unmittelbar zuvor ausgew\u00e4hlten Zielkoordinatendaten gespeichert sind,<br \/>\nc) so dass die neuen Zielkoordinatendaten zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt abgerufen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem so konstruierten Bordnavigationsger\u00e4t werden, so fasst das Klagepatent zusammen, bei jeder Bestimmung eines Ziels die Koordinatendaten zur Darstellung des Ziels an einen Speicherplatz im Speicher geschrieben, der sich von dem Platz unterscheidet, an dem die vorhergehenden Zielkoordinatendaten gespeichert wurden, damit die Koordinatendaten vorhergehender Ziele im Speicher festgehalten werden k\u00f6nnen. Dann werden die zum Zeitpunkt der Zielbestimmung im Speicher gespeicherten Zielkoordinatendaten ausgelesen, und ein bestimmtes Koordinatenpaar wird durch einen Befehl aus den gelesenen Zielkoordinaten ausgew\u00e4hlt, so dass ein Ziel gem\u00e4\u00df den bestimmten Zielkoordinaten festgelegt werden kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen, wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von den Merkmalen 1a) bis 1c), 2, 3, 5b) sowie 5c). Weitergehende Ausf\u00fchrungen der Kammer sind hierzu nicht veranlasst.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich ferner um Bordnavigationsger\u00e4te im Sinne von Merkmal 1. Der Schutzbereich des Anspruchs 1 ist nicht auf solche (Bord-)Navigationsger\u00e4te beschr\u00e4nkt, die in einem Fahrzeug integriert sind.<\/p>\n<p>Merkmal 1 sieht ein Bordnavigationsger\u00e4t vor, das gem\u00e4\u00df der Merkmale 1a) bis 1c) zum Einstellen eines Fahrtziels und zur Darstellung von Navigationsinformationen f\u00fcr die Fahrt von einem augenblicklichen Ausgangspunkt zum Ziel auf Basis der Zielkoordinatendaten, die das eingestellte Ziel darstellen, und der Koordinatendaten des augenblicklichen Ausgangspunkts, die den augenblicklichen Standort des Fahrzeugs darstellen, dient. F\u00fcr diesen technischen Zweck ist es unerheblich, ob das Navigationsger\u00e4t in einem Fahrzeug integriert ist oder ob es sich um ein mobiles, tragbares Navigationsger\u00e4t handelt. Entscheidend ist die Navigation. Demzufolge finden sich in dem Anspruch 1 selbst auch keine weiteren Angaben zu einem \u201eAnbringungsort\u201c des Bordnavigationsger\u00e4ts oder solche Vorgaben, die auf die technisch zwingende Notwendigkeit, das Navigationsger\u00e4t im Fahrzeug zu integrieren, hindeuten w\u00fcrden.<br \/>\nDerartiges folgt insbesondere auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents, die der Fachmann zur Auslegung des Patentanspruchs heranzieht. In der Klagepatentbeschreibung wird der Begriff \u201eBordnavigationsger\u00e4t\u201c lediglich wiederholt, ohne dass dem Fachmann bedeutet w\u00fcrde, dass ein Navigationsger\u00e4t nur dann als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen w\u00e4re, wenn es sich um ein in einem Fahrzeug integriertes Ger\u00e4t handelt. Der Fachmann wird insbesondere nicht die Angaben auf Seite 4, letzter Absatz der Anlage K 10a (deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents) als eine Einschr\u00e4nkung des Anspruchs begreifen. Soweit dort beschrieben ist: \u201eIn dem Bordnavigationsger\u00e4t erfasst ein Richtungssensor 1 die Fahrtrichtung eines Fahrzeuges, ein Winkelgeschwindigkeitssensor 2 erfasst die Winkelgeschwindigkeit des Fahrzeugs, ein Entfernungssensor 3 erfasst die Reisentfernung des Fahrzeuges \u2026\u201c und daraus zu folgern w\u00e4re, dass die dort genannten Fahrzeugsensoren in dem Navigationsger\u00e4t enthalten sind, weshalb auch dieses Navigationsger\u00e4t sich in einem \u201eBord\u201c befinden m\u00fcsste, handelt es sich nur um die Beschreibung des in Figur 1 des Klagepatents dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel den weitergehenden Anspruch, in dem sich insbesondere auch keine Angaben zu etwaigen Richtungssensoren, Winkelgeschwindigkeitssensoren etc. wiederfinden, einschr\u00e4nkt, bietet das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Bordnavigationsger\u00e4te gem\u00e4\u00df dem Klagepatent zu qualifizieren. Unstreitig dienen sie zur Navigation eines Fahrzeuges.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen ferner Merkmal 4, welches f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bordnavigationsger\u00e4t Mittel zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate aus den gelesenen Zielkoordinatendaten in \u00dcbereinstimmung mit einer Bedienereingabe vorsieht, um so ein Ziel gem\u00e4\u00df der aus den Zielkoordinatendaten ausgew\u00e4hlten Zielkoordinate einzustellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter einer Koordinate versteht das Klagepatent ein Paar aus L\u00e4ngen- und Breitendaten (Anlage K 10a, Seite 5, 1. Absatz, Zeile 8; Seite 6, 3. Absatz, Zeile 15; Seite 8, 1. Absatz, Zeile 5; Seite 9, 1. Absatz, Zeile 18, Seite 10, Zeilen 10 f., 15 ff., 23, 28; Seite 11, Zeilen 26 ff.; Seite 12, Zeilen 24 ff.). Bei einer Zielkoordinate bzw. bei Zielkoordinatendaten handelt es sich demzufolge um die L\u00e4ngen- und Breitengraddaten des als Ziel bestimmten Punktes auf einer Karte. Die (Ziel-)Koordinatendaten ben\u00f6tigt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Navigationsvorrichtung, um vom augenblicklichen Standort zum Ziel navigieren zu k\u00f6nnen. Die Koordinatendaten sind notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Routenberechnung, mit ihrer Hilfe werden die Fahrtstrecke und die Fahrtrichtung ermittelt (so bspw. Anlage K 10a, Seite 5, Zeilen 6 ff.).<\/p>\n<p>Damit es entsprechend der Aufgabe des Klagepatents (Anlage K 10a, Seite 2, Zeilen 29 ff.) m\u00f6glich ist, dass der Bediener durch eine einfache Bedienerfunktion das gleiche Ziel einstellt, das er bereits zuvor eingestellt hatte, bedarf es nicht nur der Speicherung der Koordinatendaten von Zielen, sondern auch der M\u00f6glichkeit, auf die erneut f\u00fcr die Routenberechnung erforderlichen Zielkoordinaten zur\u00fcckgreifen und aus der Menge der gespeicherten (Ziel-)Koordinatendaten bestimmte Zielkoordinaten auszuw\u00e4hlen zu k\u00f6nnen, um so das Ziel einzustellen. Diese erforderliche Auswahl stellen die Mittel zur Auswahl gem\u00e4\u00df Merkmal 4 sicher.<\/p>\n<p>Gegenstand von Merkmal 4 ist das Vorsehen von Auswahlmitteln der Navigationsvorrichtung und die Bestimmung, was mit Hilfe dieser Mittel aus was ausgew\u00e4hlt wird. Merkmal 4 besch\u00e4ftigt sich demgegen\u00fcber ebenso wenig wie die \u00fcbrigen Merkmale des Anspruchs mit der Bildschirm- bzw. Displayanzeige des Navigationsger\u00e4ts. Ein Bildschirm oder ein Display und die dortigen Anzeigen werden in Merkmal 4 nicht erw\u00e4hnt; die Auswahlmittel sind auch keine zum Bildschirm oder einem Display geh\u00f6renden Bestandteile, sondern Teil der Systemsteuerung. Ferner richtet sich Merkmal 4 nicht an den Bediener und\/oder enth\u00e4lt auch nicht die konkrete Anweisung, dass ein Bediener der Navigationsvorrichtung Zielkoordinaten eingeben oder ausw\u00e4hlen muss. Anspruch 1 ist ein Vorrichtungsanspruch. Dar\u00fcber hinaus ist in Merkmal 4 lediglich die Rede davon, dass die Mittel zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate diese aus den gelesenen Zielkoordinatendaten \u201ein \u00dcbereinstimmung mit einer Bedienereingabe\u201c ausw\u00e4hlen. Die Eingabet\u00e4tigkeit eines Bedieners ist von der in der Systemsteuerung des Navigationsger\u00e4tes vor sich gehenden Auswahl der Zielkoordinaten mittels Auswahlmittel zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Merkmal 4 legt folglich nicht fest, in welcher Form oder Art und Weise die zur Auswahl stehenden gespeicherten Zielkoordinaten dem Bediener auf einem Bildschirm oder auf einem Display angezeigt werden.<br \/>\nZu einer anderen Sichtweise gelangt der Fachmann auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Zwar hei\u00dft es dort bei der Erl\u00e4uterung des Schrittes 3, wenn die CPU (Central Processing Unit) als Teil der Systemsteuerung festgestellt hat, dass \u201eAuswahl registrierter Daten\u201c gew\u00e4hlt wurde und sodann nach weiteren Schritten festgestellt wurde, dass die gelesenen Daten die Zielkoordinatendaten sind, dass die CPU \u201edie gelesenen Daten an die Grafiksteuerung 19 zur Anzeige des durch die gelesenen Daten bestimmten Ziels auf dem Display 17 (Schritt S17) (leitet). Durch diesen Vorgang werden L\u00e4nge und Breite des Ziels auf dem Display 17 angezeigt, wie z. B.: Ziel: 139\u02da30`00&#8222;O, 36\u02da00`00\u201cN\u201c.\u201c (Anlage K 10a, Seite 9, Zeilen 14 ff; siehe auch Seite 10, Zeilen 13 ff.). Der Fachmann f\u00fchrt sich jedoch zun\u00e4chst vor Augen, dass ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel grunds\u00e4tzlich nicht geeignet ist, einen weitergehenden Schutzanspruch einzuschr\u00e4nken. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der mit dem Merkmal 4 intendierte technische Erfolg allein dann zu erzielen w\u00e4re, wenn die das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Vorgaben eingehalten sind (vgl. BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung), finden sich indes nicht. Die Auswahl bestimmter gespeicherter Zielkoordinaten mit Auswahlmitteln, um ein Ziel einzustellen, funktioniert unabh\u00e4ngig davon, in welcher Form das Ziel dem Bediener auf einem Bildschirm oder Display pr\u00e4sentiert wird.<\/p>\n<p>Der Fachmann erf\u00e4hrt bei der Lekt\u00fcre der Beschreibung des Klagepatents au\u00dferdem, dass bei dem beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel die Zielkoordinatendaten in eine sogenannte Registerdatentabelle des RAM (Random Access Memory) gespeichert werden. Sodann wird gegen Ende des besonderen Beschreibungsteils ausgef\u00fchrt, dass \u201eobwohl in der obigen Ausf\u00fchrungsform nur Zielkoordinatendaten in die Registertabelle geschrieben werden, k\u00f6nnen auch Daten, die nicht nur die Zielkoordinaten, sondern auch den Namen des Ziels enthalten, in die Registertabelle geschrieben werden, so dass auch der Name des Ziels auf dem Display angezeigt wird. Ferner k\u00f6nnen eine Vielzahl von Zielnamen und die L\u00e4ngen und die Breiten der Ziele zur gleichen Zeit auf dem Display 17 angezeigt werden, damit der Bediener ein bestimmtes Wunschziel aus einer Gruppe von Zielen ausw\u00e4hlen kann.\u201c (Anlage K10a, Seite 12, Zeilen 24 ff.). Das Klagepatent beschreibt folglich eine Ausf\u00fchrungsvariante als erfindungsgem\u00e4\u00df, bei der auch Zielnamen dem Bediener auf dem Display angezeigt werden. Da der Fachmann erkennt, dass \u2013 wie dargelegt \u2013 der technische Sinn und Zweck des Merkmals 4 sich unabh\u00e4ngig davon realisieren l\u00e4sst, wie die Anzeige der Ziele auf dem Bildschirm bzw. dem Display erfolgt, wird er dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel als Beleg daf\u00fcr nehmen, dass es nicht darauf ankommt, nur Zielkoordinatendaten anzuzeigen und verstehen, dass nach dem Anspruch auch nur die Anzeige der vom Klagepatent ausdr\u00fccklich genannten Zielnamen m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Soweit in Merkmal 4 vorgegeben ist, dass Mittel zur Auswahl einer bestimmten Zielkoordinate aus den gelesenen Zielkoordinatendaten vorhanden sein m\u00fcssen, erachtet es der Fachmann nicht als zwingend, dass vor einer Anzeige der Ziele oder der Zielkoordinatendaten auf einem Bildschirm oder einem Display und der Auswahl eines Ziels s\u00e4mtliche gespeicherten Zielkoordinatendaten bereits gelesen worden sein m\u00fcssen. Ebenso erfindungsgem\u00e4\u00df ist es, wenn die einzustellende ausgew\u00e4hlte Zielkoordinate erst nach ihrer Auswahl aus dem Speicher gelesen wird.<br \/>\nSinn und Zweck des Merkmals 4 ist &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; das Bereitstellen von Auswahlmitteln, die es erm\u00f6glichen, ein Ziel gem\u00e4\u00df der aus den Zielkoordinatendaten ausgew\u00e4hlten Zielkoordinate, die dem gew\u00fcnschten Ziel entspricht, einzustellen. Ma\u00dfgeblich ist, dass die Auswahl getroffen werden kann und mit dieser Auswahl die bereits gespeicherten Zielkoordinaten erneut verwendet werden k\u00f6nnen; diese sollen f\u00fcr eine Navigation ohne Weiteres und insbesondere ohne komplizierte Bedienerfunktion zur Verf\u00fcgung stehen. Hierf\u00fcr ist es aus technischen Gr\u00fcnden nicht erforderlich, dass zun\u00e4chst alle gespeicherten Zielkoordinaten vor der Auswahl gelesen und angezeigt werden. Zur Einstellung des Ziels gen\u00fcgt es, wenn die zur Auswahl stehende Menge an Zielen \u2013 in welcher Darstellungsform auch immer \u2013 angezeigt werden, so dass eine Auswahl m\u00f6glich ist und gekn\u00fcpft an die Auswahl die dazugeh\u00f6renden Zielkoordinaten gelesen werden. Diese m\u00f6gliche Abfolge gibt auch Merkmal 3 zu erkennen, wenn es dort hei\u00dft, dass die Lesemittel zum Lesen der in den Speichern gem\u00e4\u00df Merkmal 2 gespeicherten Zielkoordinatendaten zum Zeitpunkt des Einstellens des Ziels vorhanden sein m\u00fcssen. In die gleiche Richtung weist die allgemeine Beschreibung, wenn dort ausgef\u00fchrt wird, dass die zum Zeitpunkt der Zielbestimmung im Speicher gespeicherten Zielkoordinatendaten ausgelesen werden (Anlage K10a, Seite 3, Zeilen 28 ff.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Sichtweise zugrunde gelegt, verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 4.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigen dem Benutzer \u00fcber die Men\u00fcpunkte \u201eZieleingabe\u201c und \u201ek\u00fcrzlich gefunden\u201c eine Liste vorheriger Ziele an. Der Benutzer kann mittels des Touch-Screen-Men\u00fcs ein Ziel aus dieser Liste ausw\u00e4hlen, um so ein Ziel einstellen. Die zu den Zielen geh\u00f6renden Zielkoordinatendaten, welche von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Routenberechnung verwendet werden, sind in einem Speicher gespeichert. Dass die Ziele mit Zielnamen und\/oder Zieladressen auf dem Bildschirm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angezeigt werden, ist aus den dargelegten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 4 ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass die bestimmte gew\u00fcnschte Zielkoordinate erst nach der Auswahl des Ziels (mittels Zielnamen) aus dem Speicher gelesen wird.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig m\u00f6glich, die Zielkoordinaten in Form von L\u00e4ngen- und Breitengraden direkt einzugeben. Dies erfolgt bspw. \u00fcber die Auswahl des Men\u00fcpunktes \u201eZieleingabe\u201c, zweimaliger Bet\u00e4tigung des nach unten weisenden Pfeils und darauf folgender Auswahl des Men\u00fcpunktes \u201eKoordinaten\u201c. Sodann k\u00f6nnen L\u00e4ngen- und Breitengrade eingegeben werden, die ebenso wie festgelegte Adressen in der Liste unter dem Punkt \u201eK\u00fcrzlich gefunden\u201c angezeigt werden.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen schlie\u00dflich auch Merkmal 5a), welches vorsieht, dass die Navigationsvorrichtung Schreibmittel aufweist, um jedes Mal, wenn durch die Bedienereingabe ein neues Ziel festgelegt wird, die neuen Zielkoordinatendaten zur Darstellung des neuen Ziels in einem Speicherplatz zu schreiben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Schreibmittel gem\u00e4\u00df Merkmal 5a) haben den Zweck, Zielkoordinatendaten zur Darstellung eines Ziels in einen Speicherplatz gem\u00e4\u00df den Merkmalen 2 und 5b) zu schreiben, d. h. abzuspeichern. Diese Speicherung hat \u201ejedes Mal, wenn durch eine Bedienereingabe ein neues Ziel festgelegt\u201c wird, zu erfolgen. Unter einem \u201eneuen\u201c Ziel im Sinne des Merkmals 5a) ist nicht das jeweils \u201en\u00e4chste Ziel\u201c zu verstehen, sondern nur ein tats\u00e4chlich neues Ziel, d. h. ein solches, das noch nicht in einem Speicherplatz gespeichert ist.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst dem Anspruchswortlaut. In diesem ist mehrfach von dem \u201eneuen\u201c Ziel und den \u201eneuen\u201c Zielkoordinatendaten die Rede. Es hei\u00dft demgegen\u00fcber nicht nur \u201eZiel\u201c oder \u201eZielkoordinatendaten\u201c oder etwa, dass beim Festlegung des \u201en\u00e4chsten\u201c Zieles das Schreiben in den Speicher mittels Schreibmittel m\u00f6glich sein muss. Neu ist etwas, wenn es zuvor nicht bekannt bzw. nicht dagewesen ist.<\/p>\n<p>Dies steht im Einklang mit dem technischen Sinn und Zweck des Merkmals 5a). Die Schreibmittel haben f\u00fcr eine Speicherung neuer Zielkoordinaten zu sorgen, damit diese \u2013 wie in Merkmal 5c) ausdr\u00fccklich hervorgehoben \u2013 zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt abgerufen werden k\u00f6nnen. Anders als im bekannten Stand der Technik (Anlage K10a, Seite 2, Zeilen 7 ff.) sollen die Zielkoordinaten eines eingestellten Ziels nicht automatisch gel\u00f6scht werden, wenn das Fahrzeug am Zielpunkt angekommen ist bzw. wenn die Entfernung zwischen dem augenblicklichen Standort des Fahrzeuges und der Zielposition gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist. Die Zielkoordinatendaten des eingestellten Ziels sollen vielmehr f\u00fcr sp\u00e4tere Zieleinstellungen zur Verf\u00fcgung stehen, ohne dass der Bediener mittels komplizierter Eingaben das Ziel bzw. die Zielkoordinaten erneut eingeben muss (Anlage K 10, Seite 2, Zeilen 29 ff; Seite 13, Zeilen 10 ff.). Damit dies m\u00f6glich ist, bedarf es zun\u00e4chst \u00fcberhaupt einer Speicherung eines eingestellten Ziels, wie es Merkmal 5a) verlangt, und zudem der Speicherung verschiedener Ziele an verschiedenen Speicherpl\u00e4tzen, wof\u00fcr die Merkmale 2 und 5b) Sorge tragen. Durch das Speichern an verschiedenen Speicherpl\u00e4tzen einer Vielzahl von Speicherpl\u00e4tzen werden \u2013 so lange freie Speicherpl\u00e4tze vorhanden sind \u2013 die Zielkoordinatendaten \u201efestgehalten\u201c (Anlage K10a, Seite 3, Zeilen 25 ff.), keine bereits gespeicherte Zielkoordinaten \u00fcberschrieben oder gel\u00f6scht, so dass sie sp\u00e4ter erneut Verwendung finden k\u00f6nnen. Um sp\u00e4ter ein bereits fr\u00fcher einmal eingestelltes Ziel abrufen zu k\u00f6nnen, ist es allerdings lediglich notwendig, die Koordinaten dieses Ziels einmal zu speichern. Solange die Zielkoordinatendaten aufgrund der vorhandenen Speicherplatzkapazit\u00e4ten in einem Speicherplatz gespeichert sind, ist es f\u00fcr die sp\u00e4tere Abrufbarkeit nicht erforderlich, dieselben Zielkoordinatendaten erneut an einem anderen Speicherplatz abzuspeichern.<\/p>\n<p>F\u00fcr die zwingende Notwendigkeit einer solchen Mehrfachspeicherung spricht im Ergebnis auch nicht die Beschreibung des Klagepatents. Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass in der Zusammenfassung der Erfindung (Anlage K 10a, Seite 3, Zeilen 22 ff.) sowie der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels (Anlage K 10a, Seite 9, Zeilen 33 ff., Seite 12, Zeilen 35 ff.) erl\u00e4utert wird, dass bei \u201ejeder Bestimmung eines Ziels\u201c bzw. \u201ejeder Festlegung eines Ziels\u201c die Koordinatendaten zur Darstellung dieses Ziels an einen Speicherplatz im Speicher geschrieben werden, ohne dass solche Ziele ausgenommen w\u00fcrden, die bereits im Speicher gespeichert sind. Auch hei\u00dft es bei der Kritik am Stand der Technik (Anlage K10a, Seite 2, Zeilen 13 ff.), dass die herk\u00f6mmlichen Navigationsger\u00e4te komplizierte Tastenbefehle erfordern, auch wenn das \u201egleiche Ziel wie zuvor als neues Ziel eingegeben werden soll\u201c. Gleichwohl wird der Fachmann diese Textstellen letztlich nicht dahingehend verstehen, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents ausschlie\u00dflich solche Schreibmittel erfindungsgem\u00e4\u00df sind, mit denen immer jedes Ziel in einen Speicherplatz geschrieben wird, um so eine Speicherung der Ziele in der Reihenfolge zu bewirken, in der die Ziele festgelegt wurden.<br \/>\nDer Fachmann erkennt zun\u00e4chst, dass die zitierte Kritik am Stand der Technik nicht konkret die von Merkmal 5a) vorgesehene Speicherung von Zielkoordinatendaten anspricht, sondern lediglich die Eingabe eines neuen Ziels. Bedienereingabe und Speicherung der Zielkoordinaten sind voneinander zu unterscheidende Vorg\u00e4nge. Dar\u00fcber hinaus kritisiert das Klagepatent bekannte Navigationsvorrichtungen deshalb, weil sie entweder bei Ankunft des Fahrzeuges die Zielkoordinaten aus dem Speicher l\u00f6schen oder weil es trotz Anzeige von vergangenen und aktuellen Reisepunkten an einer Speicherm\u00f6glichkeit der Ziele fehlt. Dass es in Abgrenzung zum Stand der Technik zudem noch darauf ankommt, gespeicherte Zielkoordinaten in einer bestimmten Reihenfolge zu speichern und\/oder anzuzeigen, wird hingegen nicht erl\u00e4utert.<br \/>\nDes Weiteren kann der Fachmann nicht au\u00dfer Acht lassen, dass sich die Zusammenfassung der Erfindung auf den vorherigen Absatz bezieht, in dem der Wortlaut des Anspruchs wiederholt wird, so dass dort von \u201eneuen\u201c Zielen bzw. Zielkoordinaten die Rede ist. Er wird die anschlie\u00dfende Zusammenfassung deshalb nur als sprachliche, nicht aber als zwingende inhaltliche \u00c4nderung begreifen. Dies auch deshalb, weil in der Zusammenfassung der Zweck der Speicherung erneut betont wird, n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit ein bestimmtes Koordinatenpaar aus den gespeicherten Zielkoordinaten auszuw\u00e4hlen und so ein Ziel gem\u00e4\u00df den bestimmten Zielkoordinatendaten festzulegen. Hierf\u00fcr ist, wie ausgef\u00fchrt, eine Mehrfachspeicherung nicht erforderlich. Die allgemeinen Erl\u00e4uterungen der Erfindung weisen ferner keinen Hinweis darauf auf, dass der Erfindung auch der Gedanke zugrunde liegt, die Speicherung der Ziele in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen. Derartiges wird an keiner Stelle angesprochen; es wird nirgends als zwingender Vorteil der Erfindung er\u00f6rtert.<br \/>\nEine bestimmte Reihenfolge der Speicherung und eine Reihenfolge der Anzeige der Ziele bzw. Zielkoordinaten in der Weise, dass dem Bediener das zuletzt festgelegte Ziel immer als erstes angezeigt wird, das als vorletztes festgelegte Ziel als zweites usw. wird zwar in der zitierten Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels beschrieben. Allein dadurch werden die dortigen Vorgaben aber nicht zu zwingenden Anforderungen des Merkmals 5a). Merkmal 5a) betrifft zur Systemsteuerung geh\u00f6rende Schreibmittel, nicht hingegen die Anzeige der Ziele bzw. der Zielkoordinaten auf einem Bildschirm bzw. Display. F\u00fcr die Schreibmittel selbst sieht Merkmal 5a) keine Vorgaben vor, die zu einer bestimmten Speicherreihenfolge bzw. zu einer so genannten Ringspeicherung f\u00fchren. Die in der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels n\u00e4her erl\u00e4uterten Vorg\u00e4nge, damit die genannte Reihenfolge eingehalten werden kann, haben gerade keinen Eingang in den Anspruch gefunden. Eine Registertabelle, eine Speicherplatznummerierung, der Zeiger P und\/oder die Berechnung der Zeigerstellung bleiben im Anspruch unerw\u00e4hnt.<br \/>\nDass sich die Beschreibung des Klagepatents und die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Patents nur auf eine Ausf\u00fchrungsvariante beziehen, die eine Mehrfachspeicherung und damit einen Ringspeicher beinhalten, f\u00fchrt nicht dazu, dass der weiter zu verstehende Sinngehalt des Anspruchs 1 auf diese Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt (BGH GRUR 2007, 309 \u2013 Schu\u00dff\u00e4dentransport; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26.03.2009, I-2 U 108\/03, BeckRs 2010, 21550).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit Merkmal 5a) davon spricht, dass durch eine Bedienereingabe ein neues Ziel \u201efestgelegt\u201c wird, bedeutet Festlegung in diesem Zusammenhang die Auswahl\/Einstellung eines bestimmten Zieles, nicht hingegen zwingend den Start des Navigationsvorgangs.<\/p>\n<p>Merkmal 5a) betrifft Schreibmittel zum Schreiben von neuen Zielkoordinatendaten in einen Speicherplatz, damit \u2013 wie Merkmal 5c) verdeutlicht \u2013 \u201edie neuen Zielkoordinatendaten zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt abgerufen werden k\u00f6nnen.\u201c Es geht folglich um die Speicherung von eingestellten Zielkoordinaten, damit aus diesen sp\u00e4ter eine bestimmte Zielkoordinate ausgew\u00e4hlt und sodann erneut verwendet werden kann. Merkmal 5a) befasst sich demgegen\u00fcber nicht mit der Navigation als solcher bzw. dem Beginn der Routenberechnung. Die Speicherung der Zielkoordinaten zwecks sp\u00e4terer Abrufbarkeit ist mit dem Start der Navigation nicht gleichzusetzen, sie ist diesem vielmehr vorgelagert.<br \/>\nNichts anderes ist der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Anlage K10a, Seiten 7 ff. zu entnehmen, wo lediglich das Speichern der Zielkoordinaten n\u00e4her erl\u00e4utert wird, nicht aber der Routenberechnungsvorgang als solcher. Mit diesem besch\u00e4ftigt sich die Beschreibung erst auf Seite 11, Zeilen 12 ff. der Anlage K10a n\u00e4her, wobei dies Routine als Subroutine in der zuvor beschriebenen Hauptroutine ausgef\u00fchrt werden soll. Auch hiernach handelt es sich somit um unterschiedliche Vorg\u00e4nge.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDies vorausgeschickt verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 5a). Die Zielkoordinaten jedes tats\u00e4chlich neuen Ziels werden bei ihnen unstreitig von einem Schreibmittel in einen Speicherplatz geschrieben. Das Schreiben erfolgt auch nicht erst beim Start des Navigationsvorgangs durch Dr\u00fccken der Taste \u201eGo\u201c, sondern vorher, wenn der Bediener eine ihm angezeigte Zieladresse betrachtet und ausw\u00e4hlt. Ohne Erfolg bleibt insoweit der Hinweis der Beklagten, bei der Festlegung des neuen Ziels mittels der Men\u00fcpunktvariante \u201eGo Home\u201c w\u00fcrden die Koordinaten dieses Ziels nicht in den Speicher geschrieben. Dies mag f\u00fcr diese Variante gelten; es handelt sich jedoch nur um eine m\u00f6gliche Zielfestlegung. Zur Abrundung bleibt anzumerken, dass nicht erkennbar ist, dass die Schreibmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht objektiv dazu geeignet w\u00e4ren, Zielkoordinaten eines jeden Ziels \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob es bereits schon im Speicher vorhanden ist oder nicht \u2013 zu speichern.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen, wobei auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 3) zu bejahen ist. Unstreitig ist die Beklagte zu 3) Inhaberin der Domain A.de, \u00fcber welche die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten werden (vgl. DENIC-Auszug gem\u00e4\u00df Anlage K26). Dass es im Impressum der deutschsprachigen Website ausdr\u00fccklich hei\u00dft \u201eDiese Website wird von der A Deutschland GmbH betrieben\u201c, steht der Haftung der Beklagten zu 3) als Verletzerin nicht entgegen. Als materiell an der Domain Berechtigter haftet der Domaininhaber n\u00e4mlich nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen als unmittelbarer Verletzer (Hoeren, in: Mitt. der deutschen Patentanw\u00e4lte 2010, 501, 502; vgl. zur Haftung des Verp\u00e4chters einer Domain BGH, GRUR 2009, 1093).<\/p>\n<p>\u00dcberdies ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 3) auch daraus, dass sie auf den Verpackungskartons zum Navigationsger\u00e4t W genannt ist (vgl. Anlage gem\u00e4\u00df m\u00fcndlicher Verhandlung vom 2.12.2010, welche unstreitig dem Karton einer in D\u00fcsseldorf bei \u201eX\u201c erworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstammt). Nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont verstehen Kunden diesen Umstand so, dass der betreffende Gegenstand auch von der Beklagten zu 3) feilgehalten wird. Dem steht nicht entgegen, dass sich dort \u00fcber der Nennung u.a. der Beklagten zu 3) ein \u00a9-Vermerk befindet; es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Urheberrechtshinweis etwas an dem vorerw\u00e4hnten Verst\u00e4ndnis der Kunden \u00e4ndern sollte.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus gem. \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4ger an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben zudem \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat des Weiteren gem. \u00a7 140a Abs. 1 PatG einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, allerdings nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) und nur in der vom Tenor erfassten Form.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlungen Besitz und\/oder Eigentum an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies ist unstreitig bei der Beklagten zu 1) der Fall. F\u00fcr die im Ausland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Beklagten zu 2) bis 5) ist dies hingegen nicht festzustellen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat lediglich Vermutungen zu den Eigentums- und Besitzverh\u00e4ltnissen vorgetragen bzw. vortragen k\u00f6nnen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich die tats\u00e4chlichen Besitz- und\/oder Eigentumsverh\u00e4ltnisse bez\u00fcglich der ausl\u00e4ndischen Beklagten ableiten lie\u00dfen, sind nicht dargetan. Den Vermutungen der Kl\u00e4gerin sind die Beklagten in ausreichender Weise entgegengetreten. Angesichts des Substanzgehalts der kl\u00e4gerischen Darlegungen gen\u00fcgte das pauschale Bestreiten; die Voraussetzungen f\u00fcr eine sekund\u00e4re Darlegungslast sind nicht gegeben.<\/p>\n<p>Eine vollst\u00e4ndige Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Hardware), wie mit dem Hauptantrag begehrt, war aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem. \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht auszusprechen. Nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand besteht eine andere Beseitigungsm\u00f6glichkeit, die der Vernichtung im Ergebnis gleichkommt. Es gen\u00fcgt die hilfsweise beantragte Teilvernichtung durch Entfernen des Men\u00fcpunkts \u201ek\u00fcrzlich gefunden\u201c in der Zieleinstellungsroutine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittels eines Software-Updates.<br \/>\nDass ein Software-Update ausreicht, um die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Funktion bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu beseitigen, hat auch die Kl\u00e4gerin nicht bestritten. Sie vertritt allerdings die Auffassung, ein solches Software-Update berge die Gefahr in sich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dritter Seite durch eine erneute Software\u00e4nderung wieder in einen patentverletzenden Zustand versetzt und in den Verkehr gebracht werden. Eine derartige Gefahr l\u00e4sst sich indes nicht feststellen. Die Beklagten, welche f\u00fcr die gegebene Eignung der Teilvernichtung darlegungs- und beweisbelastet sind (hierzu: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler), haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung konkret vorgetragen, dass es sich bei dem aufzuspielenden kostenlosen Software-Update um ein betriebsinternes Softwareprogramm handelt, das dem Markt nicht zug\u00e4nglich ist. Es wird insbesondere weder H\u00e4ndlern noch dem einzelnen Nutzer zur Verf\u00fcgung gestellt, es wird nicht zum Download oder \u00c4hnliches angeboten. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht mit konkreten Umst\u00e4nden begegnet, die durchgreifende Zweifel aufkommen lassen k\u00f6nnten. Sie hat lediglich behauptet, es k\u00f6nne zu einem \u201eErwerb\u201c \u00fcber Tauschb\u00f6rsen im Internet kommen und\/oder es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kunde gleichwohl versuchen werde, in den Besitz des Software-Updates zu gelangen und\/oder eine Deinstallation des Software-Updates vorzunehmen. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin ist insoweit lediglich auf Vermutungen beschr\u00e4nkt. Dass es ein Softwareprogramm gibt bzw. geben wird, mit dem die \u00c4nderungen mittels des von den Beklagten vorzunehmenden Software-Updates wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen ist, ist ebenso wenig ersichtlich, wie dass ein solches Programm (frei) zug\u00e4nglich w\u00e4re. Sofern Dritte das Software-Update der Beklagten auf die von der Kl\u00e4gerin bef\u00fcrchtete Art und Weise erlangen w\u00fcrden, bliebe dies im Ergebnis unsch\u00e4dlich. Denn das von den Beklagten angesprochene Software-Update soll ja gerade die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Funktionen entfernen, so dass bei Verwendung des Software-Updates das Ziel der Teilvernichtung erreicht w\u00fcrde. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht an die Beklagten zur\u00fcckgesandt w\u00fcrden, um ein kostenloses Software-Update aufspielen zu lassen, sind nicht dargetan. Diese Gefahr ist jedenfalls nicht gr\u00f6\u00dfer als bei einer Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insgesamt.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin findet seine Grundlage in \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>6)<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG ist wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses hingegen nicht gegeben.<\/p>\n<p>Auch wenn \u00a7 140e PatG den Zweck verfolgt, mittels der Ver\u00f6ffentlichung eines Urteils k\u00fcnftige Verletzer abzuschrecken und eine Sensibilisierung der breiten \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr den gesetzlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen, ist die Urteilsver\u00f6ffentlichung nicht automatische Folge einer Schutzrechtsverletzung, sondern es bedarf eines berechtigten Interesses der obsiegenden Partei an der begehrten Ver\u00f6ffentlichung. Es geht nicht um eine Bestrafung durch \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes durch Information (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140e Rn. 9; siehe auch BGH GRUR 1954, 327 \u2013 Radschutz-Entscheidung). Das berechtigte Interesse erfordert es deshalb, dass die Bekanntmachung des Urteils objektiv geeignet ist und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis der Beklagten und eines etwaigen Aufkl\u00e4rungsinteresses der Allgemeinheit notwendig ist.<br \/>\nDass diese Voraussetzungen vorliegen, ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht zu entnehmen. Sie hat vorrangig allgemeine Erw\u00e4gungen er\u00f6rtert, aber keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein fortdauernder St\u00f6rungszustand ergibt, der es erfordern w\u00fcrde, die Allgemeinheit auf Kosten der Beklagten \u00fcber den Ausgang zu informieren.<br \/>\nIV.<br \/>\nIm Hinblick auf die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) vom 09.02.2010 (4 Ni 10\/10) besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem. \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Basierend hierauf kann nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand die erforderliche \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht angenommen werden. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben sich im Rahmen des hiesigen Verletzungsverfahrens darauf konzentriert vorzubringen, der Gegenstand des Klagepatents sei durch die Entgegenhaltung \u201eDescription and Performance of NAVMATE, an In-vehicle Route Guidance System\u201c (Anlage NK6 zur Nichtigkeitsklage) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Dieser Sichtweise vermag sich die Kammer innerhalb der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung nicht anzuschlie\u00dfen. Die Entgegenhaltung NK5 zur Nichtigkeitsklage ist gew\u00fcrdigter Stand der Technik und bildet den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zufolge den Oberbegriff des Anspruchs 1 aus. Die Entgegenhaltung lag mithin im Erteilungsverfahren vor und hat den fachkundigen Pr\u00fcfer nicht davon abgehalten, die technische Lehre des Klagepatents als neu anzusehen. Dass sich f\u00fcr diese Sichtweise kein vertretbares Argument mehr finden lie\u00dfe, ist weder dargetan noch sonst wie zu erkennen. Es ist n\u00e4mlich insbesondere nicht ersichtlich, dass die Entgegenhaltung die das Klagepatent kennzeichnende Merkmalsgruppe 5 vorwegnimmt. Die Beklagten haben sich entgegen der Auflage im fr\u00fchen ersten Termin darauf beschr\u00e4nkt, lediglich einzelne Abs\u00e4tze bzw. S\u00e4tze der Entgegenhaltung in \u00dcbersetzung vorzulegen. Diesen Teil\u00fcbersetzungen l\u00e4sst sich jedenfalls keine Offenbarung von Schreibmitteln im Sinne des Merkmals 5a) und\/oder von Speicherpl\u00e4tzen gem\u00e4\u00df Merkmal 5b) entnehmen. Der von den Beklagten angef\u00fchrten Satz (Anlage NK6, Seite 784, linke Spalte, letzter Satz): \u201eBei der Herstellung des Routenleitsystems wird die Datenbank auf CD-ROM zur Verf\u00fcgung gestellt\u201c gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen nicht, um erfindungsgem\u00e4\u00dfe Speichermittel als offenbart anzusehen. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Aufz\u00e4hlung in der Entgegenhaltung (Anlage NK 6, Seite 783, linke Spalte, Abs\u00e4tze 5 bis 8), wenn es dort hei\u00dft: \u201eAbruf einer Liste vorher gespeicherter Adressen\u201c. Ob damit eine Speicherung von Zielkoordinaten an verschiedenen Speicherpl\u00e4tzen gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents gemeint, ist nicht zu erkennen. Mangels Vorlage einer vollst\u00e4ndigen \u00dcbersetzung der Entgegenhaltung kann die Kammer auch nicht \u00fcberpr\u00fcfen, ob weitere Erl\u00e4uterungen der Entgegenhaltung die Sichtweise der Beklagten st\u00fctzen und deshalb eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage anzunehmen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, Anspruch 1 fehle ausgehend von dem Tagungsbericht der Future Transportation Technology Conference and Exposition 8. bis 11. August 1988, San Francisco, California, \u201eAn Expert System for In-Vehicle Route Guidance\u201c (Anlage NK 7 der Nichtigkeitsklage) die erfinderische T\u00e4tigkeit, begr\u00fcndet auch dies keine ausreichende Grundlage daf\u00fcr, die \u00fcberwiegenden Aussichten auf Erfolg der Nichtigkeitsklage anzunehmen. Auch die Entgegenhaltung Anlage NK 7 ist nicht in einer vollst\u00e4ndigen \u00dcbersetzung vorgelegt worden; die Kammer kann sich deshalb kein eigenes Bild vom Inhalt dieser Entgegenhaltung machen. Soweit eine \u00dcbersetzung vorgelegt worden ist, l\u00e4sst diese f\u00fcr sich genommen jedenfalls nicht die Offenbarung der Merkmalsgruppe 5 erkennen. Welche Veranlassung der Fachmann hatte, die Entgegenhaltung Anlage NK 7 als Ausgangspunkt f\u00fcr weitere \u00dcberlegungen zu w\u00e4hlen (vergl. BGH GRUR 2009, 1039 \u2013 Fischbissanzeiger), welche Anregung ihm diese Schrift gab, um zu der vorgeschlagenen L\u00f6sung zu gelangen (vergl. BGH GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se) und welche Schritte der Fachmann im Einzelnen unternehmen musste, um von der Offenbarung der Entgegenhaltung Anlage NK 7 zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen, haben die Beklagten allerdings nicht n\u00e4her erl\u00e4utert.<br \/>\nEine Kombination der Entgegenhaltung NK 7 mit dem Artikel \u201eMedline on CD-ROM; an evaluation after six months` use\u201c von A. Bleeker, I. A. S. Tikiam, A. C. W. Volkers in Online Information Review 1988, Band 12, Ausgabe 4, Seiten 197-204 (Anlage NK 9 des Nichtigkeitsverfahren) belegt gleichfalls nicht in ausreichender Weise das Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Die Entgegenhaltung ist nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt. Es ist nicht dargetan, inwieweit die Entgegenhaltung Anlage NK 9 zu den Merkmalen des Klagepatents f\u00fchren kann, die von der Entgegenhaltung NK 7 nicht offenbart sind. Die \u00fcbersetzen Zitate legen jedenfalls weder ein Schreibmittel gem\u00e4\u00df Merkmal 5a) noch eine Speicherung gem\u00e4\u00df Merkmal 5b) nahe.<br \/>\nSchlie\u00dflich k\u00f6nnen die \u00fcberwiegenden Erfolgsaussichten auch nicht aufgrund des Vorbringens der Beklagten, die technische Lehre des Klagepatents werde durch die US 4,937,XXX (Anlage NK 8 der Nichtigkeitsklage) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt, konstatiert werden. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rt, belegt noch nicht, dass es f\u00fcr den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der L\u00f6sung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen (BGH GRUR 2009, 743- Airbag-Ausl\u00f6sesteuerung). Eine besondere Rechtfertigung hierf\u00fcr ist seitens der Beklagten jedoch nicht dargetan.<\/p>\n<p>Dass die technische Lehre des Anspruchs 1 mangels ausreichender Offenbarung keinen Bestand haben wird, kann aufgrund der in der Nichtigkeitsklage vorgetragenen Argumentation nicht als \u00fcberwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Der Fachmann wird bei der Auslegung des Begriffs \u201eneues\u201c Ziel zu dem unter II. 4) ausgef\u00fchrten Verst\u00e4ndnis gelangen, so dass er in der Lage ist, die Erfindung auszuf\u00fchren. Die Verwendung des Begriffs \u201eraw \u2026 destination\u201c in der englischen Fassung des Anspruchs 1 erkennt der Fachmann ohne weiteres als Druckfehler, da es im folgenden \u201enew destination\u201c hei\u00dft.<\/p>\n<p>Letztlich vermochten die Beklagten eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Anspruchs wegen Einf\u00fcgens der Begriffe eines \u201eneuen Ziels\u201c und \u201eneuer Zielkoordinaten\u201c gegen\u00fcber der Offenbarung der urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen nicht darzutun. Eine \u00dcbersetzung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Anmeldung (Anlage NK 10 der Nichtigkeitsklage) ist nicht eingereicht worden. Neu festgelegte Ziele im Sinne des Anspruchs 1 sind \u00fcberdies auf Seite 12, Zeilen 9 ff. der Anlage NK 10 offenbart, wenn dort ausgef\u00fchrt wird, das Teile von \u201eneu festgelegten Zielkoordinatendaten\u201c gespeichert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1581 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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