{"id":8186,"date":"2019-10-29T17:00:41","date_gmt":"2019-10-29T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8186"},"modified":"2019-10-29T17:01:53","modified_gmt":"2019-10-29T17:01:53","slug":"4c-o-88-17-integriertes-klinisches-laborsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8186","title":{"rendered":"4c O 88\/17 &#8211; Integriertes klinisches Laborsystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2925<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. August 2019, Az. 4c O 88\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nein integriertes klinisches Laborsystem zur Pr\u00fcfung einer Probe,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, das Folgendes aufweist:<br \/>\neine physikalische Elementschicht, die eine Vielzahl von Probenverarbeitungs-Modulen aufweist, wobei jedes Probenverarbeitungs-Modul zur Durchf\u00fchrung von mindestens einer Pr\u00fcfung an der Probe dient; und eine integrierte Arbeitsfluss-Automationsschicht zur Kommunikation mit besagter Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen, wobei besagte Arbeitsfluss-Automationsschicht Folgendes aufweist:<br \/>\na) Auftragserfassungs- und Pr\u00fcfplanobjekte zur Steuerung der Arbeitsfluss-Organisation und zur Steuerung von mehrfachen und zeitgleichen Pr\u00fcfauftr\u00e4gen von unabh\u00e4ngigen Eingangspunkten, wobei jeder der besagten Pr\u00fcfauftr\u00e4ge von einem besagten unabh\u00e4ngigen Eingangspunkt zu einem einzelnen Arbeitsauftrag kombiniert und f\u00fcr die Verarbeitung akzeptiert wird,<br \/>\nb) Ger\u00e4t-Komplexobjekte zur Steuerung der besagten Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen zur Durchf\u00fchrung besagter Pr\u00fcfungen,<br \/>\nc) Ergebnisverarbeitungs- und \u00dcberpr\u00fcfungs-Objekte zur Verarbeitung von Pr\u00fcfdaten der besagten Pr\u00fcfungen und zur \u00dcberpr\u00fcfung der Pr\u00fcfergebnisse durch Anwendung von durch Benutzer konfigurierbaren Pr\u00fcfkriterien, Ergebnis\u00fcberpr\u00fcfungsregeln und laborspezifischen Vorg\u00e4ngen,<br \/>\nd) System-Nutzer-Objekte, die mit entfernten externen Entit\u00e4tsobjekten kommunizieren, zur Steuerung der \u00dcbertragung der mehrfachen und zeitgleichen Pr\u00fcfauftr\u00e4ge von den besagten unabh\u00e4ngigen Eingangspunkten, empfangen durch die externen Entit\u00e4tsobjekte, an besagte Auftragserfassungs- und Pr\u00fcfplanobjekte, und<br \/>\ne) ein System-Konfigurations-Manager-Objekt, das einem Nutzer die Steuerung und \u00dcberwachung von besagtem integrierten klinischen Laborsystem zur Automatisierung einer pr\u00e4-analytischen, analytischen und post-analytischen Laborverarbeitung der besagten Proben und besagten Pr\u00fcfdaten erlaubt,<br \/>\nwobei die post-analytische Laborverarbeitung die Gruppierung von zugeh\u00f6rigen Ergebnisobjekten in Ergebnissatzobjekte aufweist, wobei jedes der Ergebnisobjekte alle Daten aufweist, die in Zusammenhang mit einem Pr\u00fcf-Aktivit\u00e4tsobjekt von jeweiligen Modulen aus der Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen stehen sowie ein Kombinieren und Verarbeiten von Daten aus verschiedenen der Ergebnissatzobjekte,<br \/>\nwobei das integrierte klinische Laborsystem des Weiteren mindestens ein Probenliefer-Modul zum Transportieren von Proben zu und von besagtem mindestens einem Probenverarbeitungs-Modul aufweist,<br \/>\nwobei besagte Arbeitsfluss-Automationsschicht des Weiteren Mittel zur Steuerung der Probenposition, zum Routing und zur Verteilung an Verarbeitungsstellen aufweist, in denen jedes des besagten mindestens einen Probenverarbeitungs-Moduls besagte mindestens eine Pr\u00fcfung durchf\u00fchrt;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 17. Oktober 2012 Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei Kopien der zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen seit dem 17. November 2012 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\n5. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 17. Oktober 2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 17. November 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<br \/>\nIV. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I.1., I.4. und I.5. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 2.000.000,-, im Hinblick auf Ziff. I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,- und im Hinblick auf Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf EUR X festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 200 XXX B1 (als B2-Schrift vorgelegt als Anlage M 1c, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als M 1b, im deutschen Register unter dem Zeichen DE 600 47 XXX.4 gef\u00fchrt; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 30. Juli 1999 (US XXX) am 7. Juli 2000 angemeldet und als Anmeldung am 2. Mai 2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17. Oktober 2012 bekannt gemacht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine automatisierte Software-Architektur zum Einsatz in klinischen Laborsystemen. Das Klagepatent ist auf den Einspruch eines Dritten, der Kanzlei C, mit Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 7. Mai 2015 im hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Umfang aufrechterhalten worden. Nachdem die Beklagten dem der Entscheidung folgenden Beschwerdeverfahren beigetreten waren, hat die Einsprechende die Beschwerde am 5. Dezember 2018, mithin einen Tag vor der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung im hiesigen Verletzungsverfahren, zur\u00fcckgenommen, wobei dies den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung seitens der Kl\u00e4gerin mitgeteilt wurde. Trotz R\u00fccknahme der Beschwerde hat die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes unter dem 7. Dezember 2018 den Parteien des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme zum Rechtsbestand \u00fcbersandt (Anlage HE 28, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage HE 28a). Mit Nichtigkeitsklage vom 17. Dezember 2018 (Anlage HE 29) haben die Beklagten das Klagepatent angegriffen.<\/li>\n<li>Der Anspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten sowie im eingeschr\u00e4nkten Umfang aufrechterhaltenden \u2013 Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201e1. Integriertes klinisches Laborsystem zur Pr\u00fcfung einer Probe, das Folgendes aufweist: eine physikalische Elementschicht (48), die eine Vielzahl von Probenverarbeitungs-Modulen (50) aufweist, wobei jedes Probenverarbeitungs-Modul zur Durchf\u00fchrung von mindestens einer Pr\u00fcfung an der Probe dient; und eine integrierte Arbeitsfluss-Automationsschicht (56) zur Kommunikation mit besagter Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen, wobei besagte Arbeitsfluss-Automationsschicht Folgendes aufweist:<br \/>\na) Auftragserfassungs- und Pr\u00fcfplanobjekte (80) zur Steuerung der Arbeitsfluss-Organisation und zur Steuerung von mehrfachen und zeitgleichen Pr\u00fcfauftr\u00e4gen von unabh\u00e4ngigen Eingangspunkten, wobei jeder der besagten Pr\u00fcfauftr\u00e4ge von einem besagten unabh\u00e4ngigen Eingangspunkt zu einem einzelnen Arbeitsauftrag kombiniert und f\u00fcr die Verarbeitung akzeptiert werden,<br \/>\nb) Ger\u00e4t-Komplexobjekte (90) zur Steuerung der besagten Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen zur Durchf\u00fchrung besagter Pr\u00fcfungen,<br \/>\nc) Ergebnisverarbeitungs- und \u00dcberpr\u00fcfungs-Objekte (120, 140,142) zur Verarbeitung von Pr\u00fcfdaten der besagten Pr\u00fcfungen und zur \u00dcberpr\u00fcfung der Pr\u00fcfergebnisse durch Anwendung von durch Benutzer konfigurierbaren Pr\u00fcfkriterien, Ergebnis\u00fcberpr\u00fcfungsregeln und laborspezifischen Vorg\u00e4ngen,<br \/>\nd) System-Nutzer-Objekte (70), die mit entfernten externen Entit\u00e4tsobjekten (72) kommunizieren, zur Steuerung der \u00dcbertragung der mehrfachen und zeitgleichen Pr\u00fcfauftr\u00e4ge von den besagten unabh\u00e4ngigen Eingangspunkten, empfangen durch die externen Entit\u00e4tsobjekte (72), an besagte Auftragserfassungs- und Pr\u00fcfplanobjekte (80), und<br \/>\ne) ein System-Konfigurations-Manager-Objekt (130), das einem Nutzer die Steuerung und \u00dcberwachung von besagtem integrierten klinischen Laborsystem zur Automatisierung einer pr\u00e4-analytischen, analytischen und post-analytischen Laborverarbeitung der besagten Proben und besagten Pr\u00fcfdaten erlaubt;<br \/>\nwobei die post-analytische Laborverarbeitung die Gruppierung von zugeh\u00f6rigen Ergebnisobjekten (214) in Ergebnissatzobjekte (216) aufweist, wobei jedes der Ergebnisobjekte (214) alle Daten aufweist, die in Zusammenhang mit einem Pr\u00fcf-Aktivit\u00e4tsobjekt (204) von jeweiligen Modulen aus der Vielzahl an Probenverarbeitungs-Medien (50) stehen, sowie ein Kombinieren und Verarbeiten von Daten aus verschiedenen der Ergebnissatzobjekte (216), dadurch gekennzeichnet, dass das integrierte klinische Laborsystem des weiteren mindestens ein Probenliefer-Modul (52) zum Transportieren von Proben zu und von besagtem mindestens einem Probenverarbeitungs-Modul umfasst, wobei besagte Arbeitsfluss-Automationsschicht des weiteren Mittel zur Steuerung der Probenposition, zum Routing und zur Verteilung an Verarbeitungsstellen aufweist, wobei jedes des besagten mindestens einen Probenverarbeitungs-Moduls besagte mindestens eine Pr\u00fcfung durchf\u00fchrt.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt ein Blockdiagramm eines in drei Phasen aufgeteilten klinischen Labor-Arbeitsfluss-Prozesses. Figur 2 stellt die konzeptionellen Schichten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen automatisierten Laborcomputersystems dar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ein (\u2026) Biotechnologie- und Medizintechnik-Unternehmen, das Labor- und Messger\u00e4te f\u00fcr chemische Laboratorien und den Medizinbereich herstellt.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind Tochtergesellschaften der D mit Sitz in E. Nach den Angaben auf ihren Internetseiten (\u2026) und (\u2026) stellen die Beklagten Systeme f\u00fcr die Labordiagnostik her und bieten (\u2026) an. Unter anderem bieten sie unter der Produktserienbezeichnung \u201eF\u201c Vorrichtungen zur automatisierten Durchf\u00fchrung von Blutanalysen an. Die F umfasst die Produkte G, H, I und J, die sich im Wesentlichen durch ihre Konfiguration und die Anzahl der pro Zeiteinheit analysierbaren Proben unterscheiden.<\/li>\n<li>Die G stellt die Basisausstattung der F dar und verf\u00fcgt in der Grundkonfiguration \u00fcber ein F-Analysemodul vom Typ A nebst Probenliefer- bzw. Probentransportmodul vom Typ B. Mit der G lassen sich rund 100 Blutproben pro Stunde analysieren. Die H bietet im Vergleich zur G den doppelten Funktionsumfang mit zwei F-Analysemodulen sowie einem erweiterten Probentransportmodul K zur Analyse von 200 Blutproben pro Stunde. Die I verf\u00fcgt zus\u00e4tzlich zur H noch \u00fcber einen Ausstrich- und F\u00e4rbeautomaten des Typs D, der der automatisierten Erstellung von Blutausstrichen im Rahmen der Probenvorbereitung dient, die anschlie\u00dfend automatisch vom F-Analysemodul untersucht werden k\u00f6nnen. Das von der Kl\u00e4gerin angegriffene XXX-System basiert auf der I-Serie und dient der Analyse einer hohen Anzahl von Blutproben. Die J ist zur Anpassung an die Bed\u00fcrfnisse von Kliniken und Laboren modular erweiterbar (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). \u00dcber die Internetauftritte der Beklagten wurde das J-System noch am 20. Juli 2017 wie folgt beworben (vgl. Anlage M 4):<br \/>\nDas J-System ist in der Basiskonfiguration wie folgt aufgebaut (vgl. Gebrauchsanweisung Fs (J), vorgelegt als Anlage M 5):<\/li>\n<li>Das J-Basissystem weist (maximal) drei Analyseeinheiten (F 10\/20) auf, die durch die Datenverarbeitungseinheit (IPU) gesteuert werden, die ihrerseits mit dem \u201eO\u201c (O) und\/oder dem \u201eL\u201c (L) verbunden ist. Daneben verf\u00fcgt die J \u00fcber einen Ausstrich- und F\u00e4rbeautomaten (D). Die in sog. Racks aufbewahrten R\u00f6hrchen mit den (Blut-)Proben werden zun\u00e4chst am (Start-)Lagerplatz (ST-40) gesammelt, bevor sie dem Barcode-Terminal (BT-40) zum Scannen zugef\u00fchrt und anschlie\u00dfend von den F\u00f6rderb\u00e4ndern (CV-50 und CV-60) zu den jeweiligen Analysevorrichtungen transportiert werden. Nach Abschluss der Analyse werden die R\u00f6hrchen sodann zur\u00fcck zum Lagerplatz (ST-40) transportiert. Der Transportvorgang wird durch einen Rechner (CT-90) gesteuert.<\/li>\n<li>Da ein J-System aus maximal drei Analysevorrichtungen besteht und insoweit nur eine begrenzte Zahl an Proben zeitgleich analysiert werden kann, besteht die M\u00f6glichkeit, mehrere J-Systeme parallel zu betreiben, diese jedoch einheitlich zu steuern. Daf\u00fcr werden \u2013 wie in der nachfolgend wiedergegebenen, von der Beklagten mit der Klageerwiderung (dort S. 32) \u00fcberreichten Darstellung zu entnehmen ist \u2013 mehrere IPUs durch eine sog. \u201eExtended IPU\u201c gesteuert, wobei die insoweit als Bindeglied fungierende Extended IPU sowohl mit dem HIS\/LIS wie auch mit der Transportsteuerung CT-90 verbunden ist:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform machte von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. Soweit es auf die Sichtweise eines Fachmanns ankomme, sei dieser kein reiner Informatiker, sondern eine Mischung bzw. ein Team bestehend aus einem Labormediziner und einem Informatiker mit jeweils entsprechender Hochschulausbildung und mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung.<\/li>\n<li>Der vom Anspruchswortlaut verwendete Begriff \u201eObjekt\u201c sei daher auch nicht als ein Objekt im Sinne der Informatik (Programmierung) zu verstehen, sondern als funktionales Modul, wobei die bereitgestellten Funktionalit\u00e4ten jedenfalls teilweise auch durch Software bereitgestellt w\u00fcrden. Den Begriff \u201eSchicht\u201c verwende das Klagepatent nicht im Sinne des ISO-OSI-Modells, sondern nur als konzeptionelle Gruppierung bestimmter Komponenten. Der Begriff der Integration im Hinblick auf die Arbeitsfluss-Automationsschicht bedeute schlie\u00dflich auch nicht, dass die verschiedenen Module in einer Schicht durch eine Steuereinheit gesteuert werden m\u00fcssten. Vielmehr m\u00fcssten die Funktionalit\u00e4ten nur in ein Laborsystem integriert sein. Ein Pr\u00fcfauftrag im Sinne des Klagepatents umfasse sowohl einen einzelnen an einer Probe durchzuf\u00fchrenden Test wie auch mehrere Tests an dieser Probe.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere habe bereits die im Erteilungsverfahren mit dem Klagepatent besch\u00e4ftigte Technische Beschwerdekammer des EPA sowie die Einspruchsabteilung die Patentf\u00e4higkeit der Erfindung bejaht. Zudem betreffe das Klagepatent in erster Linie eine Vorrichtung und nur in einigen Bereichen auch Software, so dass die Grunds\u00e4tze betreffend computerimplementierter Erfindungen Anwendung f\u00e4nden. Im Rahmen der seitens der Kammer bei der Aussetzungsentscheidung zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu Gunsten der Kl\u00e4gerin auch zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent \u00fcber eine kurze Restlaufzeit von nur noch einem Jahr verf\u00fcge und zudem von namhaften Wettbewerbern der Beklagten beachtet werde, da diese Lizenzen genommen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 24. Januar 2019 die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Hintergrund des seitens der Beklagten nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung am 6. Dezember 2018 eingereichten Schriftsatzes vom 17. Dezember 2018 sowie der nicht vor Beendigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens m\u00f6glichen Erhebung der gegen den Rechtsbestand des Klagepatents gerichteten Nichtigkeitsklage der Beklagten vom gleichen Tage gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO wiederer\u00f6ffnet hat, beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>wie erkannt, wobei der Unterlassungsantrag zu Ziff. I.1. noch folgende Zus\u00e4tze enthielt:<\/li>\n<li>insbesondere wenn<br \/>\ndas Probenliefer-Modul mit einem manuellen Transport koexistiert, wobei das Laborsystem den manuellen Transport der Probe zum Probenverarbeitungs-Modul erlaubt und unterst\u00fctzt, welches unter einer funktionalen Steuerung der Arbeitsfluss-Automations-Schicht steht;<br \/>\n(Abschnitt [0029] des EP 1 200 XXX B2)<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\nzus\u00e4tzliche Information durch das Kombinieren und Verarbeiten der Daten aus verschiedenen Ergebnissatzobjekten erhalten wird.<br \/>\n(Abschnitt [0058] des EP 1 200 XXX B2)<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\ndie Vielzahl von System-Nutzer-Objekten ein Pr\u00fcfbetriebsobjekt zum Bereitstellen der Pr\u00fcfbetriebsstatusinformationen f\u00fcr jedes der Vielzahl von Probenverarbeitungs-Modulen umfasst;<br \/>\n(Abschnitt [0016] des EP 1 200 XXX B2).<br \/>\noder wenn<br \/>\ndas besagte mindestens eine Probenverarbeitungs-Modul Ger\u00e4te- Hardware und eingebettete Verfahrenssteuerungssoftware aufweist;<br \/>\n(Anspruch 12 des EP 1 200 XXX B2)<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise<br \/>\ndas Verletzungsverfahren auszusetzen, bis \u00fcber die beim Bundespatentgericht am 17. Dezember 2018 gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1200 XXX eingereichte Nichtigkeitsklage entschieden worden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklichte die technische Lehre des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffenen Maschinen des Typs J verf\u00fcgten jedenfalls \u00fcber keine integrierte Arbeitsfluss-Automationsschicht, da die Transportsteuerung durch die CT-90 und die Analysesteuerung durch die IPU durch zwei voneinander unabh\u00e4ngige und nicht in Kontakt stehende Schichten erfolge. Dar\u00fcber hinaus fehle es den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an mehreren unabh\u00e4ngigen Eingangspunkten f\u00fcr die Erteilung von (Pr\u00fcf-)Auftr\u00e4gen. Denn die Arbeitsplatzrechner seien nicht Teil des J und das System nehme die Pr\u00fcfauftr\u00e4ge in standardisierter Form vom HIS\/LIS entgegen, wobei es genau einen Eingangspunkt g\u00e4be. Schlie\u00dflich f\u00e4nde im J keine Gruppierung von Ergebnisobjekten in Ergebnissatzobjekten statt. Vielmehr gebe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die gemessenen Analyseparameter in Form eines standardisierten Ergebnisdatensatzes aus.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die beanspruchte Lehre sei als Software dem Patentschutz schon nicht zug\u00e4nglich und unterliege zudem dem Patentierungsverbot des Art. 53 Abs. 3 EP\u00dc. Auch sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Dies ergebe sich aus der auch vom Verletzungsgericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zu ber\u00fccksichtigenden Stellungnahme der Beschwerdekammer des EPA vom 7. Dezember 2018 (HE 28\/HE 28a).<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet und eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO war nicht angezeigt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein klinisches Laborsystem bzw. eine Softwarearchitektur f\u00fcr ein integriertes klinisches Laborsystem, welches insbesondere f\u00fcr die automatische Durchf\u00fchrung pr\u00e4-analytischer, analytischer und post-analytischer Verarbeitungen geeignet ist, die mit Laboruntersuchungen im Zusammenhang stehen.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent einleitend in den Abs\u00e4tzen [0002]-[0004] ausf\u00fchrt, stellt das Pr\u00fcfen von Proben in einem Labor einen wichtigen und integralen Bestandteil des Gesundheitssystems und des allt\u00e4glichen Krankenhausbetriebs dar. Vor dem Hintergrund des stetig zunehmenden Drucks zur Reduzierung des personellen, infrastrukturellen und logistischen Aufwands und der damit einhergehenden Reduzierung der Kosten bei steigenden Qualit\u00e4tsanforderungen sind Analysesysteme entwickelt worden, die einige (wenige) Schritte des Analysezyklus, welcher aus einem pr\u00e4-analytischen, einem analytischen und einem post-analytischen Prozess besteht, automatisiert durchf\u00fchren k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Aus der US 5,XXX,XXX ist, wie das Klagepatent in Absatz [0005] darstellt, ein Verfahren zum Automatisieren eines Teils des analytischen Prozesses bekannt. Ein Arzt kann dort eine Pr\u00fcfung durch Eingabe von Daten in ein allgemeines Krankenhausinformationssystem (HIS) anfragen. Diese Information wird von dem HIS sodann an ein separates Laborinformationssystem (LIS) weitergeleitet, welches einen Techniker anweist, eine Probe abzurufen. Das LIS stellt zudem einen Container mit einem Identifikationscode bereit, der an einer Empfangsstation katalogisiert werden kann. Die im LIS gespeicherten Informationen \u00fcber die Probe und die durchzuf\u00fchrende Pr\u00fcfung werden anschlie\u00dfend zum Automatisieren verschiedener Aspekte des Probentransports verwendet, etwa f\u00fcr das Routing der Probe mittels F\u00f6rderband zu den Arbeitspl\u00e4tzen, wo eine angeforderte Pr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden soll, f\u00fcr die Priorisierung der Proben zur Pr\u00fcfung und f\u00fcr das \u00dcbertragen der Pr\u00fcfergebnisse, welche \u00fcber eine Tastatur an dem Arbeitsplatz in das LIS eingegeben werden. Das LIS kann anschlie\u00dfend mit dem HIS oder dem Arzt \u00fcber einen separaten Arbeitsplatz kommunizieren.<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt weiterhin unter Bezugnahme auf die US 5,XXX,844 Systeme als vorbekannt (Absatz [0006]), die aus einer Vielzahl von Fernanalyseger\u00e4ten, wie sie sich beispielsweise in ambulanten Kliniken befinden, bestehen. Diese Vielzahl von an entfernten Orten stehenden analytischen Ger\u00e4ten sind jeweils mit einem Rechner mit einem lokalen Display zur Aktivierung und Interaktion mit dem analytischen Ger\u00e4t verbunden, wobei der Computer auch als Schnittstelle zwischen dem analytischen Ger\u00e4t und einem Server dient. Der Server dient zur Speicherung der Datenbanken, einschlie\u00dflich der Patientendemographie und der Analyseergebnisse und f\u00fcr die automatische Abfrage und Speicherung von Daten auf interaktiver Basis f\u00fcr eine Vielzahl von Nutzern. Ein zentrales Labor mit einem weiteren Computer interagiert mit den Rechnern \u00fcber den Server, um eine Probeanalyse zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu bewerten, um diese anschlie\u00dfend zu akzeptieren oder abzulehnen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt ferner Bezug auf die EP 0 676 XXX B1 (vgl. Absatz [0007]), die ein Verfahren zum automatischen Pr\u00fcfen und Verfolgen einer Probe in einem Labor offenbart. Dieses System nutzt ein F\u00f6rderband, um Proben zu und von Arbeitspositionen zu bewegen. Jede Probe und sein Tr\u00e4ger sind mit einem maschinenlesbaren Code gekennzeichnet. Informationen werden, individuell zu jeder Probe, zu einer Computerdatenbank hinzugef\u00fcgt, einschlie\u00dflich der Informationen \u00fcber die Pr\u00fcfungen, die an jeder Probe durchgef\u00fchrt werden sollen, ihr maschinenlesbarer Code sowie Priorit\u00e4tsinformationen. Die Proben werden durch das F\u00f6rderband zu jedem Arbeitsplatz bewegt, an welchem Pr\u00fcfungen durchgef\u00fchrt werden sollen und Daten bez\u00fcglich der Pr\u00fcfergebnisse werden in die Computerdatenbank eingegeben.<\/li>\n<li>An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4ten und Verfahren kritisiert das Klagepatent in Absatz [0008], dass sie keine umfassende Softwarearchitekturl\u00f6sung bereitstellen, die skalierbar ist, um einige oder alle der umfangreichen Kollektionen von Aufgaben, die mit Laborpr\u00fcfungen verbunden sind, zu implementieren.<\/li>\n<li>Einige der vorgenannten Nachteile sind durch das in der EP-A-XXX offenbarte System beseitigt, das f\u00fcr die Koordinierung der Operationen verschiedener Hardwareger\u00e4te bei der Durchf\u00fchrung eines Arbeitsverfahrens oder einer Arbeitsabfolge verantwortlich ist. Das System kommuniziert mit einer Reihe von Ger\u00e4teanwendungen, welche direkt mit dem Betrieb verschiedener Ger\u00e4te in Verbindung stehen und diesen steuern, wobei die Ger\u00e4te als Vorbereitungsger\u00e4te, analytische Ger\u00e4te oder Transportger\u00e4te kategorisiert werden k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0009]).<\/li>\n<li>In Absatz [0010] nimmt das Klagepatent schlie\u00dflich Bezug auf einen Aufsatz von (\u2026), in dem ein klinisches Laborger\u00e4t beschrieben wird, das eine zuf\u00e4llige und kontinuierliche Zugriffspr\u00fcfung f\u00fcr Immunoassays bereitstellt. Das Ger\u00e4t umfasst drei getrennte analytische Technologien zur Verarbeitung der Immunoassays sowie ferner gemeinsame und technologiespezifische Subsysteme, die von einem Echtzeit-Software-Zeitplanungs-Prozessor gesteuert werden.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert das Klagepatent selbst keine technische Aufgabe, es soll aber ein klinisches Laborsystem mit einer Softwarearchitektur zur Verf\u00fcgung bereitgestellt werden, welches eine Integration in die unterschiedlichsten in Kliniken und Laboren bestehende Datennetze erlaubt und \u00fcber einen hohen Grad an Automation verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Integriertes klinisches Laborsystem zur Pr\u00fcfung einer Probe, das Folgendes aufweist:<br \/>\n2. eine physikalische Elementschicht (48), die eine Vielzahl von Probenverarbeitungs-Modulen (50) aufweist, wobei jedes Probenverarbeitungs-Modul zur Durchf\u00fchrung von mindestens einer Pr\u00fcfung an der Probe dient; und<br \/>\n3. eine integrierte Arbeitsfluss-Automationsschicht (56) zur Kommunikation mit besagter Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen, wobei besagte Arbeitsfluss- Automationsschicht Folgendes aufweist:<br \/>\na) Auftragserfassungs- und Pr\u00fcfplanobjekte (80)<br \/>\n(1) zur Steuerung der Arbeitsfluss-Organisation und zur Steuerung von mehrfachen und zeitgleichen Pr\u00fcfauftr\u00e4gen von unabh\u00e4ngigen Eingangspunkten,<br \/>\n(2) wobei jeder der besagten Pr\u00fcfauftr\u00e4ge von einem besagten unabh\u00e4ngigen Eingangspunkt zu einem einzelnen Arbeitsauftrag kombiniert und f\u00fcr die Verarbeitung akzeptiert wird,<br \/>\nb) Ger\u00e4t-Komplexobjekte (90) zur Steuerung der besagten Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen zur Durchf\u00fchrung besagter Pr\u00fcfungen,<br \/>\nc) Ergebnisverarbeitungs- und \u00dcberpr\u00fcfungs-Objekte (120, 140, 142) zur Verarbeitung von Pr\u00fcfdaten der besagten Pr\u00fcfungen und zur \u00dcberpr\u00fcfung der Pr\u00fcfergebnisse durch Anwendung von durch Benutzer konfigurierbaren Pr\u00fcfkriterien, Ergebnis\u00fcberpr\u00fcfungsregeln und laborspezifischen Vorg\u00e4ngen,<br \/>\nd) System-Nutzer-Objekte (70), die mit entfernten externen Entit\u00e4tsobjekten (72) kommunizieren, zur Steuerung der \u00dcbertragung der mehrfachen und zeitgleichen Pr\u00fcfauftr\u00e4ge von den besagten unabh\u00e4ngigen Eingangspunkten, empfangen durch die externen Entit\u00e4tsobjekte (72), an besagte Auftragserfassungs- und Pr\u00fcfplanobjekte (80), und<br \/>\ne) ein System-Konfigurations-Manager-Objekt (130), das einem Nutzer die Steuerung und \u00dcberwachung von besagtem integrierten klinischen Laborsystem zur Automatisierung einer pr\u00e4-analytischen, analytischen und post-analytischen Laborverarbeitung der besagten Proben und besagten Pr\u00fcfdaten erlaubt;<br \/>\n4. wobei die post-analytische Laborverarbeitung die Gruppierung von zugeh\u00f6rigen Ergebnisobjekten (214) in Ergebnissatzobjekte (216) aufweist,<br \/>\n4.1 wobei jedes der Ergebnisobjekte (214) alle Daten aufweist, die in Zusammenhang mit einem Pr\u00fcf-Aktivit\u00e4tsobjekt (204) von jeweiligen Modulen aus der Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen (50) stehen,<br \/>\n4.2 sowie ein Kombinieren und Verarbeiten von Daten aus verschiedenen der Ergebnissatzobjekte (216),<br \/>\n5. wobei das integrierte klinische Laborsystem des Weiteren mindestens ein Probenliefermodul (52) zum Transportieren von Proben zu und von besagtem mindestens einem Probenverarbeitungs-Modul (50),<br \/>\n6. wobei besagte Arbeitsfluss-Automationsschicht (56) des Weiteren Mittel zur Steuerung der Probenposition, zum Routing, und zur Verteilung an Verarbeitungsstellen aufweist, in denen jedes des besagten mindestens einen Probenverarbeitungs-Moduls (50) besagte mindestens eine Pr\u00fcfung durchf\u00fchrt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung der Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 1., 2., 3.b), 3.c), 3.d), 3.e), und 5. nicht in Streit. Die \u00fcbrigen streitigen Merkmale 3., 3.a), 4. und 6. sind indes gleichfalls durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>Der nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA zur eingeschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagepatents neu gefasste Anspruch 1 offenbart ein integriertes klinisches Laborsystem zur Pr\u00fcfung einer Probe (Merkmal 1.). Der n\u00e4here Aufbau des Laborsystems wird sodann in den \u00fcbrigen Merkmalen 2. bis 6. weiter beschrieben. So umfasst das Laborsystem nach Merkmal 2. unter anderem eine physikalische Elementschicht, die hardwareseitig mindestens zwei Analysemodule aufweist, wobei jedes Analysemodul zur Durchf\u00fchrung von mindestens einer Pr\u00fcfung an der Probe dient. Dar\u00fcber hinaus umfasst das beanspruchte Laborsystem auch eine Arbeitsfluss-Automationsschicht zur Kommunikation (und Steuerung) mit den mindestens zwei Probenanalysemodulen (Merkmal 3.). Die Arbeitsfluss-Automationsschicht umfasst ihrerseits verschiedene Objekte, die in den Merkmalen 3.a) bis 3.e) enumerativ aufgez\u00e4hlt sind. Danach beinhaltet die Arbeitsfluss-Automationsschicht ein Auftragserfassungs- und Pr\u00fcfplanobjekt, welches in dem Merkmal 3.a) n\u00e4her beschrieben wird, sowie ein Ger\u00e4t-Komplexobjekt (Merkmal 3.b)), ein Ergebnisverarbeitungs- und \u00dcberpr\u00fcfungsobjekt (Merkmal 3.c)), ein System-Nutzer-Objekt (Merkmal 3.d)) und ein System-Konfigurations-Manager-Objekt (Merkmal 3.e)). Gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 4. weist die post-analytische Laborverarbeitung auch die Gruppierung von zugeh\u00f6rigen Ergebnisobjekten in Ergebnissatzobjekten auf und nach Merkmal 5. umfasst das Laborsystem mindestens ein Probenliefermodul. Schlie\u00dflich weist die Arbeitsfluss-Automationsschicht auch noch weitere Mittel zur Steuerung der Probenposition, zum Routing und zur Verteilung an die Verarbeitungsstellen auf (Merkmal 6.).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie seitens der Kl\u00e4gerin angegriffenen Systeme der J-Serie machen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von den Merkmalen 3., 3.a) und 6.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3. umfasst ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Laborsystem softwareseitig eine Arbeitsfluss-Automationsschicht, die die Kommunikation mit den hardwareseitigen Elementen der Vorrichtung \u00fcbernimmt, insbesondere mit den die Proben untersuchenden Analysevorrichtungen. Diese Softwareschicht umfasst nach der Merkmalsgruppe 3.a) unter anderem ein \u2013 ebenfalls softwareseitig ausgestaltetes \u2013 Auftragserfassungs- und Pr\u00fcfplanobjekt, das zur Steuerung der Arbeitsfluss-Organisation und zur Steuerung von mehrfachen und zeitgleichen Pr\u00fcfauftr\u00e4gen von unabh\u00e4ngigen Eingangspunkten dient (Merkmal 3.a)(1)), wobei jeder dieser Pr\u00fcfauftr\u00e4ge nach Merkmal 3.a)(1) zu einem einzelnen Arbeitsauftrag kombiniert werden kann und f\u00fcr die Verarbeitung akzeptiert wird (Merkmal 3.a.(2)).<\/li>\n<li>Nach \u00a7 14 S. 1 PatG, Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (\u00a7 14 S. 2 PatG, Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc). Dabei ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422, 424 \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob sich aus anderen, au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verst\u00e4ndnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr finden lassen, dass ein solches Verst\u00e4ndnis auch im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. \u2013 Spannschraube).<\/li>\n<li>Die Patentschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653, 654 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten, ist bei der Auslegung und dem Verst\u00e4ndnis des streitgegenst\u00e4ndlichen Patents nicht (nur) auf einen Informatiker mit Hochschulausbildung und Erfahrungen im Bereich der (Maschinen-)Programmierung abzustellen. Denn bei der Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe ist auf das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns auf dem betreffenden Gebiet der Erfindung abzustellen (st. Rspr. BGH GRUR 2002, 515, 516f. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, jeweils m.w.N.). Der insoweit angesprochene Fachmann ist nicht mit einer tats\u00e4chlich existierenden Person gleichzusetzen, weil Patentschriften sich an alle Fachleute richten (vgl. BGH GRUR 1998, 1003, 1004 \u2013 Leuchtstoff). Eine dem Gebot der Rechtssicherheit gen\u00fcgende einheitliche inhaltliche Erfassung einer patentierten Erfindung w\u00e4re auf der Grundlage individueller Kenntnisse und F\u00e4higkeiten auch gar nicht m\u00f6glich. Fachm\u00e4nnisches Denken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bem\u00fcht, um mit dem auf dem betreffenden Gebiet der Technik \u00fcblichen allgemeinen Fachwissen sowie den durchschnittlichen Kenntnissen, Erfahrungen und F\u00e4higkeiten der dort t\u00e4tigen Fachwelt und dem hierdurch gepr\u00e4gten sinnvollen Verst\u00e4ndnis vom Inhalt einer Lehre zum technischen Handeln eine verl\u00e4ssliche Entscheidungsgrundlage zu haben (BGH GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Scharen in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage, \u00a7 14, Rn. 57).<\/li>\n<li>Zwar umfasst die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre in einem ma\u00dfgeblichen Umfang auch Software bzw. eine Software-Architektur mit der Folge, dass es auch auf Kenntnisse im Bereich der Programmierung ankommt und daher ein Informatiker als fachm\u00e4nnischer Adressat der Erfindung angesprochen wird. Daneben muss aber Ber\u00fccksichtigung finden, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre ein klinisches Laborsystem in seiner Gesamtheit, d.h. inklusive der auch erforderlichen Hardwarekomponenten (insbesondere der Analyse- und Transportvorrichtungen), betrifft und es Ziel des Klagepatents ist, durch eine m\u00f6glichst weitgehende Automatisierung des gesamten Untersuchungsvorgangs Kosten zu reduzieren und die Qualit\u00e4t der Analyse zu verbessern. Daraus und aus den oben genannten Grunds\u00e4tzen zur Bestimmung des einschl\u00e4gigen Fachmanns folgt, dass auch die Kenntnisse eines erfahrenen Labortechnikers bzw. Labormediziners erforderlich sind, da nur diese Person hinreichende Kenntnisse \u00fcber die (Labor-)Abl\u00e4ufe und die Anforderungen an eine fachgerecht ausgef\u00fchrte Analyse besitzt. Daran \u00e4ndert auch der von den Beklagten ins Feld gef\u00fchrte Umstand nichts, dass sich das Klagepatent im Rahmen der Darstellung der Erfindung zum Teil der bei den Informatikern \u00fcblichen und bekannten Modellierungssprache \u201eUML\u201c (Unified Modeling Language) bedient. Denn aus dem Umstand, dass ein Patent teilweise auf eine bestimmte fachspezifische Sprache zur\u00fcckgreift, kann nicht in jedem Fall geschlossen werden, dass auch nur der entsprechende Fachmann adressiert werden soll. Gerade in F\u00e4llen wie dem Vorliegenden, in denen mehrere unterschiedliche Fachbereiche (Informatik und Labortechnik) betroffen sind, kann die Verwendung von Fachbegriffen auf die Beteiligung eines bestimmten Fachmanns hindeuten, nicht aber ausschlie\u00dfen, dass auch andere Fachm\u00e4nner mit heranzuziehen sind. Gegen eine Begrenzung des Fachmanns auf einen reinen Informatiker spricht nicht zuletzt auch die Mitteilung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 7. Dezember 2018 (Anlage HE 28\/HE 28a), die als fachkundige Stellungnahme jedenfalls mit indizieller Wirkung herangezogen werden kann. Darin f\u00fchrt die Beschwerdekammer in Ziff. 6.3 (Seite 10) aus, dass der Fachmann (oder ein Team) fach\u00fcbergreifende Qualifikationen in biomedizinischer Informatik und Laborautomatisierung besitzen muss, er mithin nicht nur einen Fachbereich abdecken darf.<\/li>\n<li>Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze setzt das Klagepatent ein \u2013 softwareseitig ausgestaltetes \u2013 Modul voraus, das die vom jeweiligen Nutzer, hier etwa der die Probenuntersuchung beauftragende Arzt, ausgew\u00e4hlten Parameter, auf die die Probe zu untersuchen ist (Pr\u00fcfauftrag), zu einem gemeinsamen Auftrag (Arbeitsauftrag) zusammenfasst und \u00fcberpr\u00fcft, ob der Auftrag wie gew\u00fcnscht ausgef\u00fchrt werden kann. Ein Pr\u00fcfauftrag im Sinne des Klagepatents kann dabei \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 auch ein einzelner an einer Probe durchzuf\u00fchrender Test sein, etwa die Untersuchung auf die Anzahl der roten Blutk\u00f6rper in einer Blutprobe. Sofern der Arzt die Blutprobe auf mehrere Werte hin \u00fcberpr\u00fcft wissen will, so stellen diese Parameter jeweils einzelne Pr\u00fcfauftr\u00e4ge dar, die von dem Modul zu einem gemeinsamen (Arbeits-)Auftrag kombiniert werden. Ausgangspunkt der Auftragserteilung bildet dabei der jeweilige Rechner des Arztes, der in das HIS\/LIS eingebunden ist, unabh\u00e4ngig davon, ob das klinische Laborsystem selbst \u00fcber einen oder mehrere Rechner als Zugangspunkt verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Aus dem Umstand, dass bei der Auslegung des Klagepatents nicht allein auf die Kenntnisse eines Informatikers abzustellen ist, folgt f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Anspruchswortlauts, dass der Fachmann die vom Anspruch verwendeten Begriffe \u201eObjekt(e)\u201c und \u201eSchicht(en)\u201c nicht bzw. nicht nur im Sinne ihres Begriffsinhalts in der Programmierung (Informatik) auffasst. Zwar mag \u2013 wie die Beklagten vorgebracht haben \u2013 ein Informatiker dem Begriff \u201eObjekt\u201c einen Hinweis auf die mittlerweile \u00fcbliche objektorientierte Programmierung und dem Begriff \u201eSchicht\u201c einen Hinweis auf das ISO-OSI-Schichtenmodell entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass es jedoch nicht nur auf die Sichtweise des Informatikers, sondern jedenfalls auch auf die eines Labormediziners\/-technikers ankommt und das Klagepatent im \u00dcbrigen auch nicht nur die softwarebezogene Seite eines klinischen Laborsystems sch\u00fctzt, sind die Begriffe \u201eObjekt\u201c und \u201eSchicht\u201c weit, d.h. nicht nur auf ihren Sinngehalt in der Informatik reduziert, zu verstehen. In diesem Sinne ist auch die im Erteilungsverfahren ergangene Entscheidung der Beschwerdekammer des EPA vom 29. M\u00e4rz 2012 (vorgelegt als Anlage HE 2) zu verstehen, die vom Verletzungsgericht jedenfalls als sachkundige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen ist.<\/li>\n<li>Dem Wortlaut des Merkmals 3.a) kann der Fachmann keinen unmittelbaren Hinweis darauf entnehmen, dass ein Pr\u00fcfauftrag \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 stets alle an einer Probe durchzuf\u00fchrenden Tests umfasst. Denn dem Begriff \u201ePr\u00fcfauftrag\u201c kommt \u2013 ebenso wie dem vom Merkmal 3.a) im Weiteren verwendeten Begriff des \u201eArbeitsauftrags\u201c \u2013 im Bereich der Labormedizin keine feststehende Bedeutung zu. Aus der Systematik des Anspruchs hingegen folgert der Fachmann, dass ein Pr\u00fcfauftrag im Sinne des Klagepatents nicht alle an einer Probe durchzuf\u00fchrenden Test umfassen kann, sondern vielmehr als \u201ekleinste\u201c Einheit (auch) den jeweils einzelnen Test auf ein bestimmtes Parameter. Wenn n\u00e4mlich der Arzt eine (Blut-)Probe auf mehrere Parameter untersuchen lassen will und insoweit mehrere Tests anordnet, sollen diese Tests zu einem gemeinsamen Auftrag (= Arbeitsauftrag) verbunden werden, der von dem klinischen Laborsystem abgearbeitet wird. Wenn \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 alle Tests zusammen einen einheitlichen Pr\u00fcfauftrag bilden w\u00fcrden, w\u00e4re die B\u00fcndelung zu einem Arbeitsauftrag nicht erforderlich, da in diesem Fall der Pr\u00fcf- und der Arbeitsauftrag identisch w\u00e4ren. Der Fachmann liest einen Patentanspruch indes dergestalt, dass s\u00e4mtlichen Merkmalen eine Bedeutung zukommt.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann in der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele in Absatz [0055], die zwar nicht den Schutzbereich des Klagepatents beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verst\u00e4ndnis liefern. Dort hei\u00dft es in Bezug auf die Pr\u00fcfauftr\u00e4ge:<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Das Klagepatent lehrt dem Fachmann insoweit, dass f\u00fcr den Fall, in dem eine Probe untersucht werden soll, ein Pr\u00fcfplanobjekt erzeugt wird, welches wiederum ein oder mehrere Pr\u00fcf-Aktivit\u00e4tsobjekte erzeugt. Wie der Fachmann dem Absatz [0052] bereits entnommen hat, stellt ein Pr\u00fcf-Aktivit\u00e4tsobjekt \u201eeine einzelne Aktivit\u00e4t im Kontext der Probenverarbeitung dar\u201c. Insoweit stellt jedes Pr\u00fcf-Aktivit\u00e4tsobjekt die \u201eatomare Arbeitseinheit\u201c dar. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass die atomare Einheit der einzelne Test auf ein bestimmten Parameter sein muss und daher der Pr\u00fcfauftrag f\u00fcr eine Probe auch nur auf einen solchen einzelnen Test gerichtet sein kann.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 auch nicht aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 des Klagepatents:<\/li>\n<li>Ein Pr\u00fcfauftrag (\u201e\u2026\u201c) kann gem\u00e4\u00df dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel ein oder mehrere Probenauftr\u00e4ge (\u201e\u2026\u201c) umfassen, die ihrerseits ein oder mehrere Test beinhalten. Dies kann der fachkundige Leser der Angabe \u201e1\u2026n\u201c neben dem mit der Bezugsziffer X bezeichneten Kasten (\u201e\u2026\u201c) entnehmen. Daraus folgt, dass ein Pr\u00fcfauftrag (auch) nur einen Test umfassen kann.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nUnter Zugrundelegung des obigen Verst\u00e4ndnisses ist eine Verwirklichung der Merkmale 3., 3.a) und 6. durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schl\u00fcssig vorgetragen.<\/li>\n<li>Die Parteien haben zum Aufbau der J-Systeme unter Bezugnahme auf das seitens der Beklagten zur Akte gereichte Schaubild \u00fcbereinstimmend vorgetragen, dass diese \u00fcber eine Extended IPU verf\u00fcgen, die nicht nur mit den einzelnen IPUs und damit mit den Analysevorrichtungen kommuniziert und diese steuert, sondern dar\u00fcber hinaus auch mit der Transportsteuerung CT-90 in Kontakt steht. Die Extended IPU bildet insoweit die zentrale Steuereinheit im Sinne einer Arbeitsfluss-Automationsschicht. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Extended IPU mit dem LIS\/HIS der jeweiligen Klinik bzw. des jeweiligen Labors verbunden ist und an diesen Systemen mehrere Rechner angeschlossen sind, \u00fcber die die \u00c4rzte Auftr\u00e4ge erstellen k\u00f6nnen. Insoweit sind mehrere Eingangspunkte im Sinne des Klagepatents gegeben, wenngleich es darauf nicht ankommt, da das Klagepatent keine Vorgaben dazu macht, wo die mehreren unabh\u00e4ngigen Eingangspunkte vorhanden sind, also im HIS\/LIS und\/oder in der Arbeitsfluss-Automationsschicht.<\/li>\n<li>Unter Bezugnahme auf die als Anlage M 5 zur Akte gereichte Gebrauchsanweisung der J-Systeme hat die Kl\u00e4gerin zudem substantiiert dargelegt, dass der Arzt von seinem Rechner durch Anklicken vordefinierter Felder die M\u00f6glichkeit hat, im Hinblick auf die von ihm abgenommene (Blut-)Probe eines Patienten die Durchf\u00fchrung eines einzelnen oder mehrerer Tests in Auftrag zu geben. Durch Speicherung dieser Eingabe am Ende des Eingabevorgangs werden die beauftragten Tests sodann \u2013 zusammen mit den erforderlichen Daten zur Identifikation der Probe \u2013 zu einem Auftrag verbunden, der sodann von der J abgearbeitet werden. In F\u00e4llen, in denen die Durchf\u00fchrung des Auftrags nicht m\u00f6glich ist, etwa weil bestimmte Pr\u00fcfsubstanzen gerade nicht zu Verf\u00fcgung stehen oder das Prober\u00f6hrchen leer ist, erh\u00e4lt der Nutzer eine Fehlermeldung. Sobald das System die Durchf\u00fchrung der Verarbeitung akzeptiert, erh\u00e4lt der Arzt hingegen keine Fehlermeldung, so dass die Verarbeitung akzeptiert wurde.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch die Merkmalsgruppe 4. wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 4. weist die post-analytische Laborverarbeitung eine Gruppierung von zugeh\u00f6rigen Ergebnisobjekten in Ergebnissatzobjekte auf (Merkmal 4.), wobei jedes der Ergebnisobjekte alle Daten aufweist, die in Zusammenhang mit einem Pr\u00fcf-Aktivit\u00e4tsobjekt von jeweiligen Modulen aus der Vielzahl an Probenverarbeitungs-Modulen stehen (Merkmal 4.1). Schlie\u00dflich werden die Daten aus verschiedenen Ergebnissatzobjekten kombiniert und verarbeitet (Merkmal 4.2).<\/li>\n<li>Merkmal 4. betrifft die letzte der drei analytischen Phasen bei der Untersuchung einer Probe, n\u00e4mlich die Phase, in der die gewonnenen Messergebnisse \u00fcberpr\u00fcft, gespeichert und zur Auswertung \u00fcbermittelt werden. Daf\u00fcr m\u00fcssen die seitens der Analysevorrichtung ermittelten (Roh-)Messergebnisse (Daten) gesammelt werden, um dem die Ergebnisse anfordernden Arzt zusammen \u00fcbermittelt werden zu k\u00f6nnen. Dies kann der Fachmann den Merkmalen 4. und 4.1 entnehmen, da er unter einem Ergebnisobjekt die mit einem Pr\u00fcfaktivit\u00e4tsobjekt in Zusammenhang stehenden Daten versteht und es sich bei einem Pr\u00fcf-Aktivit\u00e4tsobjekt \u2013 wie zuvor unter Ziff. I.2.a)1) bereits ausgef\u00fchrt \u2013 um einen einzelnen Test handelt. Diese Daten sollen sodann zu einem Ergebnissatzobjekt gruppiert, d.h. zusammenfasst bzw. geb\u00fcndelt, werden. Schlie\u00dflich sollen in einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen System die so zusammenfasten Datens\u00e4tze (Ergebnissatzobjekte) gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 derart miteinander in Zusammenhang gebracht, d.h. kombiniert, werden k\u00f6nnen, dass sie gemeinsam verarbeitet werden k\u00f6nnen, d.h. aus ihnen bzw. deren Gegen\u00fcberstellung weitere Informationen gewonnen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann in der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Abs\u00e4tzen [0056]f., wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, dass ein Ergebnisobjekt im Sinne des Klagepatents die Daten aus den Pr\u00fcf-Aktivit\u00e4tsobjekten, d.h. den einzelnen Messungen, enth\u00e4lt. Ferner entnimmt er Absatz [0057], dass die einzelnen Ergebnisobjekte aggregiert, d.h. zusammengefasst, werden sollen. Schlie\u00dflich erm\u00f6glicht die Kombination und Verarbeitung mehrerer Ergebnissatzobjekte dem Arzt einen zus\u00e4tzlichen Informationsgewinn. Zwar ist in Absatz [0056] auch die Rede davon, dass ein Ergebnisobjekt auch Software zum Verwalten und Verarbeiten dieser Daten bereitstellt, jedoch handelt es sich dabei um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches nicht geeignet ist, die Lehre nach dem Anspruchswortlaut einzugrenzen. Vielmehr ist im Anspruchswortlaut von Merkmal 4.1 nur die Rede von Daten, so dass ein Ergebnisobjekt nicht in jedem Fall auch Software umfassen muss.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Systeme der Beklagten auch Gebrauch von dieser Merkmalsgruppe.<\/li>\n<li>Die (Extended) IPU der J Systeme kommuniziert mit dem HIS\/LIS des Krankenhauses (unter anderem) mittels des ASTM-Standards und schickt eine Nachricht, mit der alle gewonnenen Testergebnisse der Probe an den beauftragenden Arzt \u00fcbermittelt werden. Insoweit werden Ergebnisobjekte (die Ergebnisse der einzelnen Testmessung) zu einem Datensatz (Ergebnissatzobjekt) zusammengefasst (gruppiert). Anhand der seitens der Beklagten selbst vorgelegten Beschreibung des ASTM-Standards (vgl. Anlage HE 12) ist ersichtlich, dass alle Daten mittels Nachrichten \u00fcbermittelt werden und eine solche Nachricht verschiedene Elemente enth\u00e4lt. So ist der auf Seite 19 der HE 12 enthaltenen Tabelle \u201e4.3.2.3.1: Analysis result\/QC data\u201c zu entnehmen, dass eine solche Nachricht neben einem Nachrichtenkopf (H), den Patientendaten (P) und der Spezifizierung des Pr\u00fcfauftrags (o) auch die eigentlichen Messergebnisse (R) enth\u00e4lt. Wie aus der neben der Zeile mit den Daten R wiedergegebenen Schleife (Repeat n times (n= the number of items)) gefolgert werden kann, k\u00f6nnen \u2013 je nachdem wie viele Messergebnisse vorhanden sind \u2013 auch mehrere Messdaten in einer Nachricht, d.h. einem geschlossenen Datensatz, \u00fcbermittelt werden.<\/li>\n<li>Ferner werden die seitens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einem Datensatz zusammengefassten Messdaten auch kombiniert und verarbeitet. Denn es ist \u2013 wie der Gebrauchsanweisung der Extended IPU in Kapitel 8.1.2.1 (Anlage M 6) zu entnehmen ist \u2013 vorgesehen, dass ein Arzt sich die Ergebnisse der Untersuchung mehrere Proben eines oder mehrere Patienten (jeweils ein Ergebnissatzobjekt) anzeigen l\u00e4sst und durch Auswahl mehrere dieser Datens\u00e4tze zudem eine grafische Darstellung anzeigen lassen kann. Insoweit l\u00e4sst sich etwa die Entwicklung bestimmter (Blut-)Werte innerhalb eines bestimmten Zeitraums einfach und \u00fcbersichtlich als Kurve darstellen. Diese Darstellung als Kurve erfordert jedoch zwingend ein kombinieren, d.h. ein zueinander in Bezug bringen, verschiedener Ergebnissatzobjekte. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Arzt bereits dieser kombinierten Darstellung der einzelnen Testwerte weitere Informationen entnehmen, etwa vermag er einfach und schnell, d.h. ohne aufwendigen Vergleich einzelner Werte aus mehr oder weniger komplexen Tabellen, festzustellen, dass ein oder mehrere kritische Werte beim Patienten r\u00fcckl\u00e4ufig sind und eine angefangene Behandlung Wirkung zeigt. Aus einem ggf. vorhandenen Muster von Abweichungen kann er unter Umst\u00e4nden auch auf bestimmte Krankheitsbilder schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagten als Fachunternehmen h\u00e4tten bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Beklagten sind zudem gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sowie des Landgerichts D\u00fcsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des R\u00fcckrufes dar, da der Verletzer mit dem R\u00fcckruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zur\u00fcckgegebenen Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 88 \u2013 Cinch-Stecker).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nMit Blick auf die von den Beklagten gegen das Klagepatent eingewandten Entgegenhaltungen war eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen wurde, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6. Dezember 2012, Az.: I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Kapitel E., Rn. 720). Im Regelfall ist es nicht ang\u00e4ngig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der (erstinstanzlichen) Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verf\u00fcgungsverfahren: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 55\/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41\/11; Urt. v. 31. August 2017, Az.: I-2 U 71\/16, BeckRS 2017,129336; Urt. v. 05. Juli 2018, Az.: I-2 U 41\/17). Geht es nicht darum, dass z.B. Passagen einer Entgegenhaltung von der Einspruchsabteilung oder dem Bundespatentgericht \u00fcbersehen und deshalb bei seiner Entscheidungsfindung \u00fcberhaupt nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden sind, sondern dreht sich der Streit der Parteien darum, welche technische Information dem im Bestandsverfahren gew\u00fcrdigten Text aus fachm\u00e4nnischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Wissens zu ziehen imstande gewesen ist, sind die Rechtsbestandsinstanzen aufgrund der technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet gegebenen beruflichen Erfahrung ihrer Mitglieder eindeutig in der besseren Position, um hier\u00fcber ein Urteil abzugeben. Es ist daher prinzipiell ausgeschlossen, dass sich das Verletzungsgericht mit (notwendigerweise laienhaften) eigenen Erw\u00e4gungen \u00fcber das Votum der technischen Fachleute hinwegsetzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22. M\u00e4rz 2019, Az.: I-2 U 31\/16, BeckRS 2019, 6087).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG vorliegend nicht in Betracht. Denn die Kammer vermochte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten Erfolg haben wird.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDer Nichtigkeitsklage fehlt es indes nicht bereits deswegen an den Erfolgsaussichten, weil sie \u2013 derzeit noch \u2013 wegen \u00a7 81 Abs. 2 PatG unzul\u00e4ssig sein d\u00fcrfte. Selbst wenn das Einspruchs(beschwerde)verfahren \u2013 wie die Kl\u00e4gerin vorbringt \u2013 derzeit noch nicht formal abgeschlossen ist, so kann mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Verfahren vor dem EPA bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem BPatG, auf die es f\u00fcr die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Nichtigkeitsklage ankommt, beendet ist und \u00a7 81 Abs. 2 PatG der Nichtigkeitsklage damit nicht mehr im Weg steht.<\/li>\n<li>Gleiches gilt auch f\u00fcr den Umstand, dass der 3. Nichtigkeitssenat des BPatG den Beklagten mit Schreiben vom 4. Juli 2019 mitgeteilt hat, dass eine pauschale Bezugnahme auf Vortrag in dem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren nicht geeignet ist, den Vortrag im Nichtigkeitsverfahren zu ersetzen (vgl. Schreiben des BPatG vom 4. Juli 2019, vorgelegt als Anlage M 39). Denn das BPatG hat den Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, so dass die Kammer zu Gunsten der Beklagten f\u00fcr die weitere Betrachtung unterstellt hat, dass diese die im hiesigen Verfahren diskutierten Nichtigkeitsangriffe auch im Nichtigkeitsverfahren weiter substantiiert.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Stellungnahme der Beschwerdekammer des EPA vom 7. Dezember 2018 (Anlage HE 28\/HE 28a) als fachkundige \u00c4u\u00dferung einer zu Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand zust\u00e4ndigen Fachinstanz von der Kammer im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung zu ber\u00fccksichtigen ist. Zwar wurde die Stellungnahme den Parteien des Einspruchsbeschwerdeverfahrens erst nach R\u00fccknahme der Beschwerde und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdekammer nicht mehr zu einer Entscheidung \u00fcber den Einspruch berufen war, zugestellt. Dieser Umstand \u00e4ndert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Stellungnahme der Beschwerdekammer eine von fachkundiger Stelle vorgenommene Einsch\u00e4tzung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung darstellt und diese jedenfalls als Indiz im Rahmen der Prognoseentscheidung herangezogen werden kann.<\/li>\n<li>Dabei muss aber auch ber\u00fccksichtigt werden, dass es sich bei der Stellungnahme lediglich um eine vorl\u00e4ufige Bewertung des Rechtsbestandes (\u201e\u2026\u201c) handelt, die lediglich der Vorbereitung der m\u00fcndlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren dienen soll (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 728). Damit handelt es sich \u2013 anders als etwa bei der Entscheidung der Einspruchsabteilung \u2013 um keine abschlie\u00dfende Entscheidung der Beschwerdekammer. Zudem kommt es im Rahmen der Prognoseentscheidung auch nicht darauf an, wie die Beschwerdekammer vermeintlich entschieden h\u00e4tte, sondern einzig darauf, ob das BPatG das Klagepatent mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vernichten wird. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten die Stellungnahme mit ber\u00fccksichtigt, f\u00fchrt dies nicht zu einer Aussetzung des Rechtsstreits. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>3)<br \/>\nSoweit die Beklagten meinen, das Klagepatent sei nicht neu gegen\u00fcber dem Stand der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt, vermag die Kammer den Erfolg dieses Einwandes nicht festzustellen.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 \u2013 Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 \u2013 Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 \u2013 Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 \u2013 Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Memantin; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 \u2013 I-2 U 55\/15 \u2013, Rn. 50, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Voraussetzung der Zugeh\u00f6rigkeit einer Entgegenhaltung (einer Schrift oder eines anderen Dokuments) zum ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Stand der Technik ist, dass sie irgendwo auf der Welt in irgendeiner Weise der \u00d6ffentlichkeit vor dem Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag zug\u00e4nglich gemacht worden ist (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum PatG, 10. Auflage 2017, \u00a7 3, Rn. 14). \u00d6ffentlich zug\u00e4nglich ist ein Dokument, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die M\u00f6glichkeit zur Kenntnisnahme hat oder hatte, ohne dass Einschr\u00e4nkung durch geheimhaltungspflichten bestanden (vgl. Moufang\/Schulte, a.a.O., \u00a7 3, Rn 23ff. m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine solche \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit obliegt dem Patentverletzer.<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch das Dokument XYZ konnte nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die Kammer vermochte nicht zu erkennen, dass in der E10 Merkmal 1 des Klagepatents, welches ein integriertes klinisches Laborsystem zur Pr\u00fcfung einer Probe voraussetzt, dem Fachmann unmittelbar und eindeutig offenbart wird. Denn die E10 offenbart ein System, das zur Analyse von polychloriertem Biphenyl (PCB) im Boden geeignet ist, mithin ein System zu Bodenanalyse. Der Fachmann findet in der E10 trotz gewisser Verallgemeinerungen indes keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass das dort beschriebene System auch in einem klinischen Labor mit seinen speziellen Anforderungen an die Untersuchung von Proben eingesetzt werden kann.<\/li>\n<li>Zieht man zu Gunsten der Beklagten die Stellungnahme des EPA vom 7. Dezember 2018 mit in die Betrachtung ein, ergibt sich nichts anderes. Denn auch die Beschwerdekammer ist davon ausgegangen, dass dem Dokument E10 keine Relevanz f\u00fcr einen Neuheitsangriff zukommt (vgl. S. 8, Ziff. 5.2 der Stellungnahme).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist auch der Privatsachverst\u00e4ndige der Beklagten, Herr Dr. P, in seiner als Anlage HE 35 zur Akte gereichten Analyse zu dem Ergebnis gelangt, dass die E10 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre neuheitssch\u00e4dlich wohl nicht entgegensteht, da er ausf\u00fchrt, dass der Fachmann ausgehend von der E10 mit Blick auf einige Merkmale des Klagepatents weitere \u00dcberlegungen anstellen m\u00fcsse, um zu der Lehre des Klagepatents zu gelangen, diese indes naheliegend seien (vgl. S. 27 der HE 35). Daraus, dass der Fachmann weitere \u00dcberlegungen anstellen muss, folgt indes, dass nicht alle Merkmale unmittelbar und eindeutig offenbart sind.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der fehlenden Offenbarung von Merkmal 1 kommt es nicht mehr darauf an, ob die E10 die \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatents offenbart.<\/li>\n<li>iii)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die Bedienungsanleitung \u201eL\u201c (vorgelegt als Anlage N6(E12), in englischer \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage N6(E12\u2018); im Folgenden: E12) konnte gleichfalls nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Es konnte schon nicht festgestellt werden, dass die von den Beklagten in Bezug genommene Bedienungsanleitung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht wurde, mithin es sich \u00fcberhaupt um ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Stand der Technik handelt, und \u2013 falls ja \u2013 ob dies vor dem relevanten Priorit\u00e4tszeitpunkt, dem 30. Juli 1999, geschehen ist. Die Beklagten sind f\u00fcr die entsprechenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. Die seitens der Beklagten zun\u00e4chst vorgelegten Kopien der Bedienungsanleitung tragen einen (Eischen) Stempel, der nur eine interne Verwendung vorgibt, mithin einen Vertraulichkeitsvermerk, der gegen eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit der Bedienungsanleitung spricht. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 nunmehr vorgebracht haben, bei den urspr\u00fcnglich eingereichten Kopien habe es sich um Kopien einer internen Arbeitsvorlage gehandelt, es seien aber vom Masterdokument auch Kopien ohne Geheimhaltungsvermerk durch eine externe Druckerei gefertigt worden, hat sie diesen \u2013 von der Kl\u00e4gerin bestrittenen \u2013 Vortrag unter Zeugenbeweis gestellt. \u00c4hnlich wie bei der Geltendmachung einer offenkundige Vorbenutzung, m\u00fcssen die Umst\u00e4nde, unter denen die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit des Dokuments erfolgte, z.B. Umst\u00e4nde der Vervielf\u00e4ltigung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden. Dieser Vortrag muss l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt werden (zur offenkundigen Vorbenutzung: K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 722). Sind die Beklagte zum Beweis der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung (zumindest in Teilen) auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen, muss ihr Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr den Einsprechenden \/ Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte die Lieferung einer Bedienungsanleitung (nebst entsprechendem Controller) an das Z behauptet, hat sie nicht hinreichend substantiiert, dass sie auch eine Bedienungsanleitung im vorgelegten Umfang\/Inhalt mit \u00fcbergeben hat und diese nicht unter dem Verweis auf eine Geheimhaltung stand. Die entsprechende Lieferung an das V fand \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 jedenfalls nach dem relevanten Priorit\u00e4tszeitpunkt statt.<\/li>\n<li>Entsprechendes wurde auch von der Beschwerdekammer in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 (dort S. 9, Ziff. 5.3.1. ff.) angenommen.<\/li>\n<li>Daher kommt es nicht darauf an, ob die E12 alle Merkmale des Anspruchs 1 unmittelbar und eindeutig offenbart, wovon auch der Privatsachverst\u00e4ndige der Beklagten nicht auszugehen scheint, wenn er in seiner Stellungnahme vom 20. April 2019 (HE 35) auf S. 32 ausf\u00fchrt (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt), dass der Fachmann dem Inhalt des Handbuchs das anspruchsgem\u00e4\u00dfe integrierte Laborsystem weitgehend unmittelbar entnehmen kann. Die erforderlichen Erg\u00e4nzungen entnehme der Fachmann den einschl\u00e4gigen Standards oder blo\u00dfen Fachk\u00f6nnens.<\/li>\n<li>4)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten im Rahmen des Angriffs auf das Klagepatent in erster Linie auf das Fehlen von erfinderischer T\u00e4tigkeit berufen, vermag auch dieser Einwand eine Aussetzung nicht zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nDie Beantwortung der Frage, ob eine erfinderische T\u00e4tigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung) unter Ber\u00fccksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangs-punkt f\u00fcr die Beurteilung sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens. Die Beurteilung st\u00fctzt sich auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, n\u00e4mlich die Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des dem ma\u00dfgeblichen Fachmann eigenen Wissens und K\u00f6nnens. Eine erfinderische T\u00e4tigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich \u00fcber die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und F\u00e4higkeiten bei herk\u00f6mmlicher Arbeitsweise erreichen kann.<\/li>\n<li>Eine Ma\u00dfnahme kann als &#8222;naheliegend&#8220; angesehen werden, wenn der Fachmann sie in der Erwartung einer gewissen Verbesserung oder eines Vorteils vorgenommen h\u00e4tte. Ma\u00dfgeblich ist eine angemessene (= realistische) Erfolgserwartung, so dass es nicht auf eine absolute Gewissheit im Hinblick auf das Eintreten vorteilhafter Effekte ankommt, andererseits aber auch nicht gen\u00fcgt, dass auf Seiten des Fachmanns die blo\u00dfe Hoffnung auf ein gutes Gelingen besteht. Die angemessene Erfolgserwartung erfordert \u00fcber den blo\u00dfen Wunsch nach Verbesserung hinaus eine vern\u00fcnftige wissenschaftliche Bewertung der vorliegenden Tatsachen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 14.12.2017 \u2013 I-2 U 18\/17 \u2013, Rn. 44 ff., zitiert nach juris m.w.N.).<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen und den f\u00fcr die Aussetzung zu ber\u00fccksichtigenden Ma\u00dfst\u00e4ben, nachdenen eine Aussetzung wegen Fehlens erfinderischer T\u00e4tigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn sich f\u00fcr die Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, keine vern\u00fcnftigen Argumente mehr finden lassen.<\/li>\n<li>Insoweit war zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent mit Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 7. Mai 2015 unter Ber\u00fccksichtigung des nachfolgend zitierten Standes des Technik in der nunmehr geltend gemachten Fassung aufrechterhalten worden ist. Diese Entscheidung stellt eine von einer fachkundigen Instanz vom Verletzungsgericht als gewichtiges Indiz zu beachtende Entscheidung dar, die f\u00fcr den Rechtsbestand und damit f\u00fcr die nicht hinreichenden Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage streitet.<\/li>\n<li>Daran \u00e4ndert auch die Stellungnahme der Beschwerdekammer des EPA vom 7. Dezember 2018 nichts. Denn die Beklagten st\u00fctzten ihren Nichtigkeitsangriff betreffend die fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit auf eine Kombination der beiden Dokumente \u201eYZX\u201c (vorgelegt als Anlage N6(D9); nachfolgend: D9) und \u201eXYX\u201c (vorgelegt als Anlage N6(D10); nachfolgend: D10; zusammen ver\u00f6ffentlicht im Band X der Zeitschrift \u201eXXX\u201c, vorgelegt als Anlage N6(D 22)) mit dem Fachwissen des Fachmanns. Unabh\u00e4ngig davon, ob die beiden Dokumente D9 und D10 \u00fcberhaupt als einheitliches Dokument betrachtet werden k\u00f6nnen, legt die Beschwerdekammer ihrer vorl\u00e4ufigen Stellungnahme nicht diese Dokumente unmittelbar zu Grunde, sondern das dort beschriebene System \u201eOpen-Lab\u201c (vgl. S. 10 Ziff. 6.2 der Stellungnahme). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdekammer in den Ziff. 6.1ff. immer wieder auf die D 23 und nicht ausschlie\u00dflich auf die D9 und D10 abstellt. Vorliegend haben die Beklagten indes nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass es ein entsprechendes System \u00fcberhaupt vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt gegeben hat und dieses auch \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war. Gegen eine zusammenschauende Betrachtung der Dokumente und das Bestehen eines solches Systems spricht nicht zuletzt auch die seitens der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Stellungnahme des Prof. Dr. W (vgl. Anlagen M 22\/M 22a), der Mitautor der beiden Aufs\u00e4tze ist. Dort f\u00fchrt Herr Prof. W aus, dass es sich um unabh\u00e4ngige Artikel handelt, die nicht zwingend im Zusammenhang zu betrachten sind. Jedenfalls f\u00fchrt der Umstand, dass es sich bei der Sammlung D22 um einen Spezialband handelt, nicht zwangsl\u00e4ufig dazu, dass der Fachmann verschiedene Aufs\u00e4tze als eine Offenbarung behandelt. Insoweit vermochte die Kammer nicht nachzuvollziehen, wieso ein solches System als \u201evielversprechender Ausgangspunkt f\u00fcr die Bewertung der erfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c (vgl. S. 10 Ziff. 6.4 der Stellungnahme) herangezogen werden sollte.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon vermochte die Kammer nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass es f\u00fcr eine Patentierbarkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre keine Argumente mehr gibt.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien steht das Naheliegen nahezu s\u00e4mtlicher Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 in Streit. Die Beklagten meinen \u2013 unter Bezugnahme auf die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdekammer \u2013 u.a., Merkmal 2, welches eine physikalische Elementschicht aufweisend eine Vielzahl von Probenverarbeitungsmodulen beschreibt, sei zwar von der D9 und D10 nicht offenbart, da diese Dokumente in erster Linie die Datenkommunikation betr\u00e4fen, dem Fachmann sei indes aber eindeutig bewusst gewesen, dass solche Hardware existieren m\u00fcsse. Diesen R\u00fcckschluss mag der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt zwar so gezogen haben, da er in der D10 etwa den Hinweis auf Analyseger\u00e4te findet (\u201ee.g. two analyzers\u201c, S. 126, rechte Spaklte, 2. Abs.). Vor dem Hintergrund der Komplexit\u00e4t des technischen Bereichs vermochte die Kammer aber nicht festzustellen, dass es \u00fcberhaupt keine nachvollziehbaren Argumente mehr daf\u00fcr gibt, dass der Fachmann auf Grundlage von der D9 und D10 nicht zu Merkmal 2 gekommen w\u00e4re. F\u00fcr das Vorhandensein solcher Argumente spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die D9 und die D10 Gegenstand der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA, die das Klagepatent trotz dieser Dokumente (eingeschr\u00e4nkt) aufrechthalten hat.<\/li>\n<li>Gleiches gilt im \u00dcbrigen auch mit Blick auf Merkmal 6., welches unter anderem das Routing der Proben an die Probenverarbeitungsmodule umfasst. Zwar mag die Beschwerdekammer ein anderes (weiteres) Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eRouting\u201c angenommen haben (vgl. S. 12f. Ziff. 6.9 der Stellungnahme), als es die Einspruchsabteilung in ihrer das Klagepatent aufrechterhaltenden Entscheidung getan hat. Ob dieses weitere Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Fachmann indes zwingend ist und daher keine Argumente mehr daf\u00fcr streiten, dass dieses Merkmal erfinderisch sein k\u00f6nnte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Denn Merkmal 6. umfasst insbesondere mehrere verschiedene Aktionen (Steuerung, Routing und Verteilung der Proben) mit der Folge, dass dem Routing eine eigenst\u00e4ndige Funktion neben der reinen Steuerung zukommen muss, es also \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 beim Routing nicht nur auf den reinen Transport ankommen d\u00fcrfte.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2925 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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