{"id":8184,"date":"2019-10-29T17:00:26","date_gmt":"2019-10-29T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8184"},"modified":"2019-10-29T17:01:37","modified_gmt":"2019-10-29T17:01:37","slug":"4c-o-45-18-ruehrgefaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8184","title":{"rendered":"4c O 45\/18 &#8211; R\u00fchrgef\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2924<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juli 2019, Az. 4c O 45\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE 102 26 XXX B4 (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 17. Juni 2002 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 29. Juni 2001 angemeldet wurde. Die Bekanntmachung der Anmeldung erfolgte am 16. Januar 2003; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 6. Juni 2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine zum Gegenstand. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eR\u00fchrgef\u00e4\u00df (7) f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine (1), wobei das R\u00fchrgef\u00e4\u00df (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelementes (10), wobei weiter das R\u00fchrgef\u00e4\u00df (7) einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines R\u00fchrwerks (7) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstands-Heizelement (10) in Zusammenwirkung mit dem Dom (13) sowie einem sich unterhalb des Heizelementes (10) erstreckenden Boden (12) des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes (7) einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum (16) begrenzt.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt eine K\u00fcchenmaschine mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen R\u00fchrwerk, Figur 2 eine perspektivische Unteransicht gegen den R\u00fchrgef\u00e4\u00dfboden \u2013 unter Fortlassung der R\u00fchrgef\u00e4\u00dfwandung &#8211; und des scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelements, Figur 4 eine vergr\u00f6\u00dferte, perspektivische Querschnittsdarstellung des Bodenbereichs des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes bei eingesetztem und verschwei\u00dftem Heizelement und Figur 5 eine weitere Querschnittsdarstellung durch den Bodenbereich.<\/li>\n<li>Bei den Beklagten zu 1) bis 3) handelt es sich um Gesellschaften des Unternehmens A mit Sitz in X. In Deutschland betreibt die A-Gruppe (\u2026) Regionalgesellschaften, die wiederum ca. (\u2026) Filialen betreuen. Bei der Beklagten zu 2) handelt es um eine der Regionalgesellschaften, die jedenfalls die A-Filialen in B betreibt. Die Beklagte zu 1) ist insbesondere f\u00fcr die Bewerbung der Filialangebote verantwortlich. Die Beklagte zu 3) betreibt die Webseite XXX und ist auch f\u00fcr den Online-Shop verantwortlich. Die Beklagte zu 4) ist eine Handelsgesellschaft, die die A-Gruppe beliefert und die Webseite XXY betreibt.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und 2) haben im Mai 2018 bundesweit, insbesondere auch in den Filialen C und D, den sogenannten \u201eE\u201c, eine K\u00fcchenmaschine, welche ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df umfasst (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform) beworben und angeboten (vgl. Anlage K 5). Die Prospekte wurden auch auf der Webseite der Beklagten zu 3) ver\u00f6ffentlicht (vgl. Anlage K 6). Die Kl\u00e4gerin erwarb eine dieser K\u00fcchenmaschinen in der Filiale D am 7. Mai 2018. Die Beklagte zu 4) liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die A-Gruppe sowie unmittelbare Abnehmer und bewirbt diese zudem auf ihrer Webseite (vgl. Anlagenkonvolut K 8).<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben ist eine von der Kl\u00e4gerin angefertigte Fotographie des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes.<\/li>\n<li>Untenstehend ist weiterhin wiedergegeben eine von der Kl\u00e4gerin angefertigte Fotographie des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes mit abgeschnittenem Boden, der im oberen Bildbereich zu sehen ist. An der Unterseite des Gef\u00e4\u00dfbodens ist das Heizelement angebracht. In der Mitte des Gef\u00e4\u00dfbodens befindet sich ein kreisf\u00f6rmiger, um eine \u00d6ffnung angeordneter Dom, durch den das R\u00fchrwerk gef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 4) hat gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (Aktenzeichen 7 Ni 7\/10) erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen bodenseitigen Dom zur Halterung eines R\u00fchrwerks auf. Insoweit gen\u00fcge es, wenn das R\u00fchrwerk lediglich durch den Dom hindurchgef\u00fchrt werde. Eine Fixierung m\u00fcsse nicht erfolgen. Auch weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum auf. Hierf\u00fcr sei nicht erforderlich, dass dieser ausschlie\u00dflich durch das Widerstands-Heizelement, den Dom sowie einem sich unterhalb des Heizelements erstreckenden Boden des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes gebildet werde. Das Klagepatent beschreibe verschiedene M\u00f6glichkeiten der Befestigung des Widerstands-Heizelement an dem R\u00fchrgef\u00e4\u00df. So komme zum einen in Betracht das R\u00fchrgef\u00e4\u00df selbst als tiefgezogenen Metalltopf auszubilden, an dessen Boden der Dom ausgepr\u00e4gt sei. Es komme aber ebenso in Betracht, einen tiefgezogenen Metalltopf ohne Boden und einen separaten Boden mit Dom und darauf aufgebrachtem Widerstands-Heizelement vorzusehen, wobei der Boden mit dem Widerstands-Heizelement dann mit dem Metalltopf verbunden werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>R\u00fchrgef\u00e4\u00dfe f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei das R\u00fchrgef\u00e4\u00df in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-heizelements, wobei weiter das R\u00fchrgef\u00e4\u00df einen bodenseitigen Dom zur Halterung eines R\u00fchrwerks besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstands-Heizelement in Zusammenwirkung mit dem Dom sowie einem sich unterhalb des Heizelements erstreckenden Boden des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum begrenzt;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Februar 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des\u2026. vom \u2026. Aktenzeichen\u2026.) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 16. Februar 2003 bis zum 5. Juli 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 6. Juli 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise: den Verletzungsrechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht verletzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keinen Dom auf, der eine Halterung f\u00fcr das R\u00fchrwerk aufweise. Das R\u00fchrwerk werde nur durch den Dom hindurchgef\u00fchrt. Auch sei das Klagepatent dahingehend zu verstehen, dass der Ringraum abschlie\u00dfend durch die im Anspruch genannten Bestandteile gebildet werde, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das Klagepatent nehme zu Unrecht die innere Priorit\u00e4t der DE 201 50 XXX.7 (Anlage NK 3) in Anspruch; Anmeldetag sei daher der 17. Juni 2002. Die WO 01\/XXX (Anlage NK7 \u2013 D1) sowie die US 5,XXX,XXX (Anlage NK7 \u2013 D2) w\u00fcrden die Lehre nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen. Auch werde der Gegenstand der Lehre nach dem Klagepatent unter anderem durch eine Kombination der D1 mit der DE XXXX XX XX (Anlage NK 7 \u2013 D3) vorweggenommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Vernichtung und R\u00fcckruf aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da die Beklagten das Klagepatent nicht verletzen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich auf ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine.<\/li>\n<li>In seiner Einleitung beschreibt das Klagepatent, dass die Erfindung ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df betrifft f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine, wobei das R\u00fchrgef\u00e4\u00df in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelements, wobei weiter das R\u00fchrgef\u00e4\u00df einen bodenseitigen Dom zur Halterung eines R\u00fchrwerks besitzt (vgl. Anlage K 1, Abs. [0001]).<\/li>\n<li>R\u00fchrgef\u00e4\u00dfe dieser Art sind, so die Klagepatentschrift, bekannt, beispielsweise in Form von beheizbaren Gef\u00e4\u00dfen f\u00fcr K\u00fcchenmaschinen. Hier schildert es das Klagepatent weiter als bekannt, den Boden des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes mit einem Widerstands-Heizelement in Art einer Dickschichtheizung zu versehen. Unabh\u00e4ngig von der Art und Ausgestaltung der bekannten R\u00fchrgef\u00e4\u00dfe sind diese je nach Ausf\u00fchrungsform der K\u00fcchenmaschine auch einem gesonderten Aufsetzadapter, \u00fcber welchen die Stromversorgung erfolgt, zuordbar. Bei einer Anordnung eines R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes der in Rede stehen Art in einer K\u00fcchenmaschine formt ein Geh\u00e4useteil der K\u00fcchenmaschine diesen Aufsetzadapter aus. Letzterer verf\u00fcgt in der Regel \u00fcber Aufnahmebuchsen f\u00fcr die bodenseitigen Steckvorspr\u00fcnge des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes, um hier\u00fcber die elektrische Kontaktierung des Heizbodens zu erm\u00f6glichen. Nachteilig an diesen L\u00f6sungen schildert es das Klagepatent, dass diese R\u00fchrgef\u00e4\u00dfe nicht zur Reinigung in einer Sp\u00fclmaschine geeignet sind.<\/li>\n<li>Zum Stand der Technik nimmt das Klagepatent Bezug auf die deutsche Patentanmeldung DE 100 19 XXX A1 (Anlage K 3, nachfolgend DE 126). Aus dieser ist ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine bekannt, welches in seinem Bodenbereich mittels eines scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelementes aufheizbar ist. Das R\u00fchrgef\u00e4\u00df besitzt, worauf das Klagepatent ausdr\u00fccklich hinweist, auch einen bodenseitigen Dom zur Halterung des R\u00fchrwerks. Nicht gezeigt werden indes ein zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossener Ringraum und auch kein unterhalb des Heizelementes sich erstreckender Boden des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes.<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 2 der DE XXX, welche ein partiell im Bodenbereich geschnitten dargestelltes R\u00fchrgef\u00e4\u00df mit einem Widerstands-Heizelement einer ersten Ausgestaltung zeigt. Das R\u00fchrwerk ist mit dem Bezugszeichen 11 gezeigt. Mit dem Bezugszeichen 17 ist die Welle und mit 18 ein Kupplungsglied bezeichnet. Der Dom weist das Bezugszeichen 24 auf.<\/li>\n<li>Die nachfolgende Figur 3 zeigt die Unteransicht des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes mit Blick auf das Widerstands-Heizelement der ersten Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt in seiner einleitenden Beschreibung ferner Bezug auf die DE XX XXX T2, welche ein als Wasserkocher beschriebenes Ger\u00e4t zeigt, welches ein scheibenf\u00f6rmiges Widerstandsheizelement aufweist und ebenfalls nach unten freiliegt.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df der in Rede stehenden Art derart in vorteilhafter Weise weiterzubilden, dass dieses geeignet ist zur Reinigung in einer Sp\u00fclmaschine.<\/li>\n<li>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>R\u00fchrgef\u00e4\u00df (7) f\u00fcr eine elektromotorisch betriebene K\u00fcchenmaschine (1)<\/li>\n<li>1.1 wobei das R\u00fchrgef\u00e4\u00df (7) in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenf\u00f6rmigen Widerstands-Heizelementes (10)<\/li>\n<li>1.2 wobei weiter das R\u00fchrgef\u00e4\u00df (7) einen bodenseitigen Dom (13) zur Halterung eines R\u00fchrwerks (7) besitzt<\/li>\n<li>1.3 dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstands-Heizelement (10)<\/li>\n<li>1.3.1 in Zusammenwirkung mit dem Dom (13)<\/li>\n<li>1.3.2 sowie einem sich unterhalb des Heizelementes (10) erstreckenden Boden (12) des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes<\/li>\n<li>1.3.3 einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen Ringraum (16) begrenzt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Ungeachtet dessen, ob durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das zwischen den Parteien unter anderem im Streit stehende Merkmal 1.3.3 verwirklicht wird, vermag die Kammer jedenfalls eine Benutzung des Merkmals 1.2 nicht festzustellen. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 1.2 besagt, dass das R\u00fchrgef\u00e4\u00df einen bodenseitigen Dom zur Halterung des R\u00fchrwerks besitzt. Hierbei handelt es sich um eine Zweck- und Funktionsangabe. Grunds\u00e4tzlich haben die Merkmale eines Sachanspruchs die Funktion, die gesch\u00fctzte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise regelm\u00e4\u00dfig r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierte Gegenstand unabh\u00e4ngig davon gesch\u00fctzt ist, wie er hergestellt ist und zu welchem Zweck er verwendet wird (BGH, GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Getriebe). Deswegen sind die im Patentanspruch enthaltenen Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie k\u00f6nnen vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein Solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (BGH, GRUR 2018, 1128, 1129 \u2013 Gurtstraffer; GRUR 2016, 361, 362 \u2013 Fugenband; GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem).<\/li>\n<li>Dies in den Blick nehmend wird dem Fachmann durch die Angabe im Merkmal 1.2 \u201eDom zur Halterung eines R\u00fchrwerks\u201c verdeutlicht, dass der Dom in der Weise ausgebildet sein muss, dass eine Halterung des R\u00fchrwerks bewerkstelligt werden kann.<\/li>\n<li>Wie die Halterung des R\u00fchrwerks durch den bodenseitigen Dom bewerkstelligt werden soll, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Mithin wird die konkrete Ausgestaltung der Halterung in das Belieben des Fachmannes gestellt.<\/li>\n<li>Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis, dass der Dom r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet sein muss, eine Halterung des R\u00fchrwerks zu bewerkstelligen, entnimmt der Fachmann dem Klagepatent ferner mit Blick auf die Beschreibung und den zitierten Stand der Technik.<\/li>\n<li>So beschreibt das Klagepatent in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung im Abs. [0005] im letzten Abschnitt:<\/li>\n<li>\u201eAuch ist in einer Weiterbildung des Erfindungsgegenstandes vorgesehen, dass das Heizelement die Stirnfl\u00e4che einer in der Domkuppel vorgesehenen, zentralen \u00d6ffnung \u00fcberragt, wobei das Heizelement eine gegen\u00fcber der zentralen \u00d6ffnung der Domkuppel durchmesserverringerte zentrale Durchbrechung zum Durchtritt und Halterung des R\u00fchrwerks besitzt. Die Abdichtung dieser zentralen \u00d6ffnung bzw. Durchbrechung erfolgt mittels einer Dichtscheibe des R\u00fchrwerks.\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Damit macht das Klagepatent zum einen deutlich, dass zwischen einem Durchtritt und einer Halterung nach der Erfindung unterschieden wird, eine Halterung mithin nicht lediglich einen Durchtritt des R\u00fchrwerks beinhaltet. Ferner wird in der genannten Textstelle verdeutlicht, dass die \u00d6ffnung f\u00fcr den Durchtritt und die Halterung des R\u00fchrwerks so bemessen ist, dass eine Abdichtung durch eine Dichtscheibe erfolgen kann. Das Klagepatent zeigt an dieser Stelle mithin auf, dass der Dom und das R\u00fchrwerk dergestalt in eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Wechselwirkung treten, dass eine Halterung des R\u00fchrwerks durch den Dom erfolgen kann.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigung f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis erh\u00e4lt der Fachmann durch die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift im Abs. [0025], der die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels zum Gegenstand hat. Insoweit hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eBevorzugt wird hierbei eine \u00e4u\u00dfere Verschwei\u00dfung (Schwei\u00dfnaht S) des Heizelements 10 entlang seiner \u00e4u\u00dferen Randkante mit der Innenwandung 25 des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes 7 und eine radial innere Verschwei\u00dfung (Schwei\u00dfnaht S\u2018) mit der Au\u00dfenwandung des Doms 13 bzw. entlang der Randkante der zentralen Domkuppel-\u00d6ffnung 15, wobei das Heizelement 10 diese Stirnfl\u00e4che der \u00d6ffnung 15 radial nach innen \u00fcberragt und hier eine gegen\u00fcber der zentralen \u00d6ffnung 15 durchmesserverringerte Aufnahme\u00f6ffnung f\u00fcr das R\u00fchrwerk 8 besitzt. (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/li>\n<li>Auch hier wird deutlich gemacht, dass der Dom die Halterung f\u00fcr das R\u00fchrwerk bewerkstelligt, wobei die Umsetzung einer entsprechenden Halterung in das Belieben des Fachmanns gestellt wird.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigung in diesem Verst\u00e4ndnis erh\u00e4lt der Fachmann letztlich auch durch den vom Klagepatent in Bezug genommen Stand der Technik, die DE XXX. Hinsichtlich dieser f\u00fchrt das Klagepatent in Abs. [0003] aus, dass diese ein R\u00fchrgef\u00e4\u00df besitzt mit \u201eeinem bodenseitigen Dom zur Halterung des R\u00fchrwerks\u201c. Damit w\u00e4hlt das Klagepatent die identische Formulierung wie in Merkmal 1.2. Mit Blick auf die Halterung des R\u00fchrwerks durch den Dom gibt die DE XXX in Abs. [0005] an:<\/li>\n<li>\u201eDie Erfindung betrifft desweiteren eine K\u00fcchenmaschine mit einem R\u00fchrgef\u00e4\u00df und einem Antrieb f\u00fcr ein R\u00fchrwerk in dem R\u00fchrgef\u00e4\u00df, wobei das R\u00fchrgef\u00e4\u00df in seinem unteren Bereich aufheizbar ist und einen bodenseitigen, einen die R\u00fchrwerkhalterung aufweisenden Dom besitzt.\u201c<\/li>\n<li>In Abs. [0022] hei\u00dft es wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eDas R\u00fchrwerk 11 ist auf einer Welle 17 in der Halterung drehbar gelagert, wobei die Welle 17 an ihrem unteren, den R\u00fchrgef\u00e4\u00dfboden 16 durchsetzenden Ende ein Kupplungsglied 18 besitzt.\u201c<\/li>\n<li>Die DE XXX offenbart mithin eine Ausgestaltung, wonach eine Halterung des R\u00fchrwerks durch den Dom vermittels weiterer Bauteile erfolgt. Entsprechend wird in Figur 2, welche einleitend wiedergegeben ist, eine Ausgestaltung gezeigt, bei welcher das R\u00fchrwerk 11 mittels einer Welle und einem Kupplungsglied an dem Dom 24 gehalten und nicht lediglich hindurchgef\u00fchrt wird. Figur 3, welche auch einleitend wiedergegeben ist und die Unteransicht des R\u00fchrgef\u00e4\u00dfes mit Blick auf das Widerstands-Heizelement zeigt, zeigt den Dom 24 und mit dem Bezugszeichen 18 ein Kupplungsglied f\u00fcr das R\u00fchrwerk. Auch hier wird mithin eine Ausgestaltung gezeigt, bei welcher der Dom, vermittels weiterer Bauteile, eine Halterung des R\u00fchrwerks bewirkt.<\/li>\n<li>Der vom Klagepatent in Bezug genommene Stand der Technik, hinsichtlich dessen Offenbarung das Klagepatent die identische Formulierung wie in Merkmal 1.2 w\u00e4hlt, zeigt mithin eine Ausgestaltung, bei welcher der Dom eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung aufweist, dass er eine Halterung des R\u00fchrwerks \u2013 mittels weiterer Bauteile &#8211; bewerkstelligt. Der Fachmann, der diese Formulierung und den damit in Bezug genommenen Stand der Technik wahrnimmt, erkennt daher, dass der Dom hinsichtlich der Halterung in der Weise ausgestaltet sein muss, dass eine Halterung des R\u00fchrwerks tats\u00e4chlich erfolgen kann.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass das Klagepatent selbst in seinen zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen keine n\u00e4heren Angaben zur Ausgestaltung der Halterung durch den Dom macht. Denn die Zeichnungen zeigen hinsichtlich des ma\u00dfgeblichen Bereichs des Doms keine Details, so dass der Fachmann diesem Umstand nichts entnehmen kann.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin meint, dass der Begriff der Halterung nicht so zu verstehen sei, dass der Dom selbst zur vollst\u00e4ndigen Fixierung des R\u00fchrwerks dient, da das R\u00fchrwerk durch den Dom selbst nur hindurchtritt, ist dies insoweit zutreffend, als keine abschlie\u00dfende Halterung des R\u00fchrwerks durch den Dom erfolgen muss; weitere Bauteile k\u00f6nnen an der entsprechenden Halterung mitwirken. Eine Halterung ohne r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Wechselwirkung zwischen Halterung und Dom ist indes von der Lehre nach dem Klagepatent nicht umfasst. Entsprechend ist auch nicht zu erkennen, dass der Dom lediglich einer Beabstandung des Bodens vom Gef\u00e4\u00dfboden dienen soll. Ein solches Verst\u00e4ndnis kann weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung des Klagepatentes entnommen werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von dem vorstehend beschriebenen Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1.2 macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal 1.2 keinen Gebrauch. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das R\u00fchrwerk \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; lediglich durch den Dom hindurchgef\u00fchrt. Der Dom ist indes nicht in der Weise ausgestaltet, dass er eine Halterung f\u00fcr das R\u00fchrwerk aufweist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMangels Verletzung des Klagepatentes stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert des Verfahrens wird auf X \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2924 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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