{"id":8182,"date":"2019-10-29T17:00:19","date_gmt":"2019-10-29T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8182"},"modified":"2019-10-29T14:05:40","modified_gmt":"2019-10-29T14:05:40","slug":"4c-o-39-16-monoklaner-antikoerper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8182","title":{"rendered":"4c O 39\/16 &#8211; Monoklaner Antik\u00f6rper"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2923<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Juli 2019, Az. 4c O 39\/16<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nA. Die Beklagten werden &#8211; unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/li>\n<li>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR X &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin jeweils zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. monoklonale Antik\u00f6rper, die an humanes PCSK9 binden und derart neutralisierend sind, dass ein \u00dcberschuss des Antik\u00f6rpers die Menge des an LDLR gebundenen PCSK9 in einem kompetitiven In-vitro-Bindungsassay reduzieren kann, wobei der monoklonale Antik\u00f6rper um die Bindung an PCSK9 kompetitiert mit<\/li>\n<li>(a) einem Antik\u00f6rper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID No. 49 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID No. 23 umfasst, wobei der Antik\u00f6rper ein lgG2 Antik\u00f6rper ist umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 154, oder ein lgG4 Antik\u00f6rper umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 155;<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>(b) einem Antik\u00f6rper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID No. 67 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID No. 12 umfasst, wobei der Antik\u00f6rper ein IgG2 Antik\u00f6rper ist umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 154 oder ein lgG4 Antik\u00f6rper umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 155<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. pharmazeutische Zusammensetzungen, umfassend mindestens einen Antik\u00f6rper, der an humanes PCSK9 bindet und derart neutralisierend ist, dass ein \u00dcberschuss des Antik\u00f6rpers die Menge des an LDLR gebundenen PCSK9 in einem kompetitiven In-vitro-Bindungsassay reduzieren kann, wobei der monoklonale Antik\u00f6rper um die Bindung an PCSK9 kompetitiert mit<\/li>\n<li>(a) einem Antik\u00f6rper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID No. 49 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID No. 23 umfasst, wobei der Antik\u00f6rper ein lgG2 Antik\u00f6rper ist umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 154, oder ein lgG4 Antik\u00f6rper umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 155;<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>(b) einem Antik\u00f6rper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID No. 67 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID No. 12 umfasst, wobei der Antik\u00f6rper ein IgG2 Antik\u00f6rper ist umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 154 oder ein lgG4 Antik\u00f6rper umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 155<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen<\/li>\n<li>3. Kits zur Behandlung von cholesterinbedingten St\u00f6rungen, umfassend eine pharmazeutische Zusammensetzung, umfassend mindestens einen Antik\u00f6rper, der an humanes PCSK9 bindet und derart neutralisierend ist, dass ein \u00dcberschuss des Antik\u00f6rpers die Menge des an LDLR gebundenen PCSK9 in einem kompetitiven In-vitro-Bindungsassay reduzieren kann, wobei der monoklonale Antik\u00f6rper um die Bindung an PCSK9 kompetitiert mit<\/li>\n<li>(a) einem Antik\u00f6rper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID No. 49 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID No. 23 umfasst, wobei der Antik\u00f6rper ein lgG2 Antik\u00f6rper ist umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 154, oder ein lgG4 Antik\u00f6rper umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 155;<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>(b) einem Antik\u00f6rper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID No. 67 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID No. 12 umfasst, wobei der Antik\u00f6rper ein IgG2 Antik\u00f6rper ist umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 154 oder ein lgG4 Antik\u00f6rper umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 155<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 1)), anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/li>\n<li>II. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, dar\u00fcber Rechnung zu legen, unter Beif\u00fcgung der Auskunft zus\u00e4tzlich in elektronischer Form, in welchem Umfang sie die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. M\u00e4rz 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten (nur die Beklagte zu 1) und nur \u00fcber die Handlungen zu A.I.3.), aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\n2. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\n6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;<\/li>\n<li>III. die vorstehend unter Ziffer A.I. bezeichneten, seit dem 24. Februar 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, oder diese Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/li>\n<li>IV. (nur die Beklagte zu 1)): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer A.I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>B. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer A.I. bezeichneten, seit dem 24. M\u00e4rz 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>C. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 93 %, im \u00dcbrigen tr\u00e4gt diese die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>D. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu A.I. in H\u00f6he von X,- Euro, hinsichtlich des Tenors zu A.III. und IV. jeweils in H\u00f6he von X,- Euro, hinsichtlich des Tenors zu A.II. in H\u00f6he von X,- Euro und hinsichtlich des Tenors zu C. jeweils in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP A(Anlage K 5, in deutscher \u00dcbersetzung als K 5a vorgelegt; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Priorit\u00e4ten X vom 9. Januar 2008, X vom 4. August 2008, X vom 23. August 2007 und X vom 21. Dezember 2007 am 22. August 2008 angemeldet wurde. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 11. August 2010 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland am 24. Februar 2016 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde unter verschiedenen Einwendungen Dritter auf Grund m\u00fcndlicher Verhandlung am 12. Dezember 2015 erteilt. Gegen die Erteilung des Klagepatentes, wurde unter anderem von den Beklagten zu 1), 2) und 4) Einspruch eingelegt. Von der zust\u00e4ndigen Einspruchsabteilung wurde das Klagepatent am 30. November 2018 in beschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten. Auf die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde (vorgelegt als Anlage K 48, K 48a) wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 hat in der von der Einspruchsabteilung eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eMonoklonaler Antik\u00f6rper oder ein Fragment davon, der bzw. das an humanes PCSK9 bindet und derart neutralisierend ist, dass ein \u00dcberschuss des Antik\u00f6rpers oder Fragments davon die Menge des an LDLR gebundenen PCSK9 in einem kompetitiven In-vitro-Bindungsassay reduzieren kann, wobei der monoklonale Antik\u00f6rper oder das Fragment davon um die Bindung an PCSK9 kompetitiert mit einem Antik\u00f6rper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID NO: 49 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID NO: 23 umfasst, wobei der Antik\u00f6rper ein IgG2-Antik\u00f6rper ist, umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID NO: 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID NO: 154, oder ein IgG4-Antik\u00f6rper, umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID NO; 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID NO: 155;<br \/>\noder<br \/>\neinem Antik\u00f6rper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID NO: 67 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID NO: 12 umfasst, wobei der Antik\u00f6rper ein IgG2-Antik\u00f6rper ist, umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID NO: 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID NO: 154, oder ein IgG4-Antik\u00f6rper, umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID NO: 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID NO: 155.\u201c<\/li>\n<li>Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ferner interessierenden Patentanspr\u00fcche 13 und 15 haben nachfolgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201ePharmazeutische Zusammensetzung, umfassend mindestens einen Antik\u00f6rper oder ein Fragment davon oder mindestens ein Antigenbindungsprotein nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8 und einen pharmazeutisch annehmbaren Hilfsstoff.\u201c (Anspruch 13)<\/li>\n<li>\u201eKit zur Behandlung von cholesterinbedingten St\u00f6rungen, umfassend die Zusammensetzung nach Anspruch 13 oder 14.\u201c (Anspruch 15)<\/li>\n<li>Gegen die eingeschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Klagepatentes wurde Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin vertreibt ein Arzneimittel zur Behandlung von Hypercholisterin\u00e4mie und Dyslipid\u00e4mie, welches unter dem Handelsnamen \u201eX\u201c vertrieben wird und f\u00fcr welches die Europ\u00e4ische Kommission am 17. Juni 2015 eine Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen erteilt hat. Das Arzneimittel wird in Europa und insbesondere in Deutschland hergestellt und vertrieben. X ist in den Dosierungen von 140 mg (zweiw\u00f6chentliche Gabe) bzw. 420 mg (monatliche Gabe) zugelassen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind Wettbewerber der Kl\u00e4gerin. Die Beklagten vertreiben ein zu dem Arzneimittel der Kl\u00e4gerin X konkurrierendes Arzneimittel mit der Bezeichnung X (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt den Antik\u00f6rper A. Bei diesem handelt es sich um einen monoklonalen Antik\u00f6rper, der den LDL-Cholesterinspiegel reduziert, indem er die Bindung von PCSK9 an den LDL-Rezeptor hemmt. Hinsichtlich der Wirkweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die Anlage K 3 auf Seite 1 verwiesen (\u201eWie X\u201c wirkt). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in den Dosierungen von 75 mg und 150 mg zugelassen. Bei dem Fertig-Pen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um gebrauchsfertige Autoinjektoren zur Behandlung von Hyperchlosterin\u00e4mie und Dyslipid\u00e4mie. Der Pen wird durch das Abziehen einer blauen Sicherheitskappe einsatzfertig gemacht. Nach dem Ausl\u00f6sen durch Dr\u00fccken eines grauen Knopfes injiziert eine Mechanik \u00fcber eine Injektionsnadel automatisch das Medikament in den Patienten. Nachfolgend gezeigt ist eine schematische Abbildung des Fertig-Pens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>X<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist, wie die Beklagten zu 2) und 3), ein Unternehmen des B-Konzerns. Die Beklagte zu 1) ist als Herstellerin im Beipackzettel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform genannt (Anlage K 3, Seite 5). Zwischen den Parteien im Streit steht, ob die Beklagte zu 1) Fertig-Pens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland herstellt. Zwischen den Parteien unstreitig setzt die Beklagte zu 1) die mit dem Wirkstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgef\u00fcllten \u201ebulk\u201c-Spritzen mit einem Auto-Injektor zu einem Fertig-Pen zusammen. Die Beklagte zu 2), ein Pharmaunternehmen mit Sitz in C, ist im Jahr 2004 infolge der \u00dcbernahme von C durch B entstanden. Sie ist Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung und pharmazeutische Unternehmerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die Beklagte zu 3) ist der Generikaanbieter des B-Konzerns und ist als Herstellerin des Fertigprodukts gem\u00e4\u00df dem \u201eAssessment Report\u201c des \u201eCommittee for Medicinal Products for Human Use\u201c (Anlage K 17, Seite 17) genannt. Die Beklagte zu 4) ist ein im Jahr 1988 gegr\u00fcndetes Biotechnologie-Unternehmen mit Sitz in E. Sie produziert und vertreibt weltweit humane Antik\u00f6rper. Sie stellt den in X enthaltenen Wirkstoff her und liefert diesen an die Beklagte zu 3) (vgl. Anlage K 17, Seite 17).<\/li>\n<li>Mit Antrag vom 12. Juli 2018 erhoben die Beklagten zu 1) bis 3) vor dem Bundespatentgericht Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (Aktenzeichen 3 Li 1\/18(EP)) und einen dringenden Antrag auf Gestattung der Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verf\u00fcgung (Aktenzeichen 3 LiQ 1\/18(EP); Anlage HE 41). Der Antrag auf vorl\u00e4ufige Gestattung der Benutzung wurde durch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 6. September 2018 (Anlage K 43) zur\u00fcckgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zu 1) bis 3) wies der Bundesgerichtshof diese am 4. Juni 2019 zur\u00fcck (Aktenzeichen X ZB 2\/19). \u00dcber die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz hat das Bundespatengericht noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>F\u00fcr den in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Antik\u00f6rper A suchte die Beklagte zu 4) ein US-Patent, das als US X (Anlage K 13) erteilt wurde, nach. Darin verglich die Beklagte zu 4) ihren Antik\u00f6rper \u201eD\u201c, der hinsichtlich der variablen Sequenzen A entspricht, in In-vitro-Bindungsassays mit den beiden Antik\u00f6rpern, welche Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind, und verwies dabei auf die dem Klagepatent zugrundeliegende PCT-Anmeldung. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Antik\u00f6rper D mit den beiden anspruchsgem\u00e4\u00dfen Referenzantik\u00f6rpern stark um die Bindung an PCSK9 konkurriert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erwarb ferner die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer deutschen Apotheke und lie\u00df sie hinsichtlich der Konkurrenz mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Referenzantik\u00f6rpern testen. Zu diesem Zweck wurden die entsprechenden Antik\u00f6rper \u201eF\u201c und \u201eG\u201c neu synthetisiert. Das Ergebnis der Analysen legte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 42 vor.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache. Die in den als Anlage 42 niedergelegten Analysen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden zeigen, dass eine Benutzung der Merkmale des Patentanspruchs 1 vorliege. Desweiteren handele es sich auch um eine Benutzung des Patentanspruchs 15. Ein Kit im Sinne des Klagepatentes liege vor, da dieses nicht voraussetze, dass ein solches erst durch den Anwender hergestellt werden m\u00fcsse. Die Beklagte zu 1) stelle \u00fcberdies in Deutschland her.<br \/>\nEntsprechend sei eine Untersagung der Benutzung gerechtfertigt. Der Unterlassungsanspruch unterliege auch nicht dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit liege auch nicht im Hinblick auf den R\u00fcckruf und die Vernichtung vor.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Klagepatentes sei auch hinreichend gesichert. Die Einspruchsabteilung habe das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Entscheidung sei nicht zu erkennen. Sowohl die Pr\u00fcfungsabteilung wie auch die Einspruchsabteilung h\u00e4tten sich mit den gleichen Entgegenhaltungen auseinandergesetzt und diese gew\u00fcrdigt.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen sowie zus\u00e4tzlich:<\/li>\n<li>auch die Beklagten zu 2) bis 4) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, vorstehend unter Ziffer A.I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer \u00fcber die Einspr\u00fcche gegen das Klagepatent auszusetzen,<\/li>\n<li>weiter hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Einr\u00e4umung einer Zwangslizenz auszusetzen,<\/li>\n<li>weiter hilfsweise: den Beklagten im Falle einer Verurteilung gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen A.I., III. und IV. zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Sie vertreten die Ansicht, dass eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vorliege. Der von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung der Verletzung des Klagepatentes vorgelegte Testbericht weise eine zentrale Unstimmigkeit auf. Auf Seite 2 des Berichts nach Anlage K 42 werde ein exemplarischer Graph dargestellt, der sich typischerweise bei Anwendung der Oberfl\u00e4chenplasmonresonanz-Methode (SPR) ergebe, wenn ein Bindungspartner (der Analyt) \u00fcber den immobilisierten anderen Bindungspartner (den Liganden) gef\u00fchrt wird. Es sei deutlich zu erkennen, dass sich der Analyt zun\u00e4chst sprunghaft an den Liganden anlagert bis eine gewisse S\u00e4ttigung erreicht ist. Danach w\u00fcrden sich nur noch wenige zus\u00e4tzliche Molek\u00fcle an den Liganden anlagern. Die Diagramme der Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden einen anderen Verlauf zeigen wie die Figur 4 der Anlage K 42 zeige. Diese zeige einen Test, bei dem zun\u00e4chst PCSK9 Molek\u00fcle \u00fcber immobilisierte F Antik\u00f6rper gef\u00fchrt w\u00fcrden, bevor Alicorumab, G und weitere F Antik\u00f6rper injiziert w\u00fcrden. Der dargestellte Graph weise gerade nicht den f\u00fcr das SPR-Verfahren charakteristischen Kurvenverlauf auf, der zun\u00e4chst steil ansteige und dann abflache, um sich einer waagerechten Asymptote anzun\u00e4hern. Vielmehr zeige das Diagramm eine Anlagerung streng proportional zur Zeit.<\/li>\n<li>Ferner liege keine Verletzung des Patentanspruchs 15 vor, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, der X-Fertigpen, kein Kit im Sinne des Klagepatentes darstelle. Denn unter einem Kit im Sinne des Klagepatentes sei ein Satz vorgefertigter Bauteile zu verstehen, aus denen der Anwender selbst etwas Fertiges bauen k\u00f6nne. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle hingegen ein fertig montiertes Produkt dar, n\u00e4mlich eine Zusammenstellung einer vorgef\u00fcllten Spritze mit einem Autoinjektor, der die Gabe des Medikaments vereinfache. Ein Zusammensetzen sei durch den Anwender nicht erforderlich. Jedenfalls liege keine erfindungsrelevante Herstellungshandlung durch die Beklagte zu 1) vor.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus sei die Tenorierung einer Unterlassungspflicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Entsprechende Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen seien auch bei der Entscheidung \u00fcber den Unterlassungsanspruch zu ber\u00fccksichtigen, was bereits aus Art. 3 Abs. 2 der Enforcement-Richtlinie 2004\/48\/EG (Durchsetzungsrichtlinie) folge. Der Unterlassungsanspruch w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass Patienten ein Medikament vorenthalten w\u00fcrde, das gegen\u00fcber X erhebliche Vorteile aufweise. Patienten, die mit der niedrigeren 75 mg-Dosierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform therapiert werden, h\u00e4tten keine vergleichbare Dosierungsoption mehr. Sie w\u00e4ren gezwungen, auf das Medikament zu verzichten oder eine h\u00f6here, medizinisch nicht indizierte Dosis zu nehmen und zus\u00e4tzlich einen anderen Wirkstoff. Dies w\u00fcrde erhebliche Risiken verursachen. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die Beklagten einen irreparablen Schaden erleiden und w\u00fcrden, basierend auf einer nur vorl\u00e4ufigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand, aus dem Markt gedr\u00e4ngt. Die Kl\u00e4gerin w\u00fcrde hingegen nur monet\u00e4re Nachteile erleiden, die \u00fcber den Schadensersatzanspruch vollst\u00e4ndig kompensiert werden k\u00f6nnten. Jedenfalls bestehe eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit in Bezug auf bereits bestehende Patienten, da ein Therapiewechsel mit erheblichen medizinischen Risiken verbunden sei. Ferner sei die Durchsetzung eines R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspruchs unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Denn die \u00c4rzte k\u00f6nnten bei der Umstellung der Therapie das Patientenwohl nicht ber\u00fccksichtigen. W\u00e4re die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von einem auf den anderen Tag nicht mehr verf\u00fcgbar, m\u00fcssten \u00c4rzte die Therapie sofort umstellen, so dass eine schrittweise Umstellung des Patienten nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Dies k\u00f6nne mit erheblichen Risiken f\u00fcr die Patienten verbunden sein. Patienten ein hoch wirksames Medikament ohne \u00dcbergangsfrist zu entziehen, obwohl dieses die Gesamtmortalit\u00e4t um 15 % statistisch signifikant senke, was die \u201eH\u201c gezeigt habe, w\u00e4re angesichts der Lebensbedrohlichkeit der damit behandelten Krankheiten unverantwortlich.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen bestehe kein Schadensersatzanspruch vor dem 30. November 2018. Denn die Entscheidung der Einspruchsabteilung zeige, dass das Klagepatent in seiner urspr\u00fcnglich erteilten Form nicht patentierbar sei. Nur soweit das Klagepatent aufrechterhalten worden sei, trete die ge\u00e4nderte Anspruchsfassung r\u00fcckwirkend an die Stelle der erteilten Fassung. Ein Schadensersatzanspruch k\u00f6nne sich damit allenfalls im Hinblick auf die ge\u00e4nderte Anspruchsfassung ergeben, und auch nur, wenn diese Fassung von der Beschwerdekammer best\u00e4tigt w\u00fcrde. Jedenfalls fehle es an einer schuldhaften Patentverletzung. Denn von der durch die Einspruchsabteilung in ge\u00e4nderter Form aufrechterhaltenen Anspruchsfassung h\u00e4tten die Beklagten vor dem 30. November 2018, d.h. dem Tag der Entscheidung durch die Einspruchsabteilung, keine Kenntnis gehabt. Die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme von der vorgeworfenen Patentverletzung setze jedoch voraus, dass die geltend gemachten Patentanspr\u00fcche in dieser Form erlassen worden seien, was vor dem 30. November 2018 nicht der Fall sei. Entsprechend scheide ein Vorsatz- oder Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf bis zum 30. November 2018 aus. Hinsichtlich des Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurfes fehle es an der Erkennbarkeit, da das Klagepatent in seiner erteilten Fassung nicht patentf\u00e4hig sei.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde auch durch die Technische Beschwerdekammer widerrufen werden. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei offensichtlich unrichtig. Der Erfindung nach dem Klagepatent fehle es vor dem Hintergrund von X) an Erfindungsh\u00f6he. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei widerspr\u00fcchlich, wenn sie zun\u00e4chst feststelle, dass Lagace (D 9) die Entwicklung von Anti-PCSK9-Antik\u00f6rpern vorschlage, die deren Bindung an den LDLR blockieren, dann jedoch zu der Ansicht gelange, dass der Fachmann zwar im Lichte des Standes der Technik die Bereitstellung von Antik\u00f6rpern zum Blockieren der LDLR-Interaktion mit PCSK9 als w\u00fcnschenswertes Ziel in Erw\u00e4gung gezogen h\u00e4tte, im Stand der Technik jedoch keinen Hinweis auf eine spezifische Richtung zum L\u00f6sen der Aufgabe erhalten habe. Ferner sei es unrichtig, wenn die Einspruchsabteilung meine, dass der Fachmann mit verschiedenen Forschungsrichtungen konfrontiert gewesen sei und vom Ma\u00dfstab einer absoluten Sicherheit ausgehe und keine Erfolgserwartung bestanden habe. Dies w\u00fcrden auch die Gutachten von Frau E(Anlage HE 69), F(Anlage HE 56) und Herr G(Anlage HE 57) aufzeigen. Im \u00dcbrigen werde das Klagepatent durch die Offenbarung der WO XXX (Anlage HE 17, nachfolgend: H) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Zwangslizenzklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen entgegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Therapieansatz zur Behandlung von Hypercholesterin\u00e4mie. Eine Hypercholesterin\u00e4mie kann daraus resultieren, dass zu viel Cholesterin produziert wird bzw. in den Blutkreislauf gelangt und\/oder dass der Mechanismus, mit dem Cholesterin auf nat\u00fcrlichem Weg wieder aus dem Blutkreislauf entfernt wird, gest\u00f6rt ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent konkret bezieht sich auf Antigenbindungsproteine, die an Proproteinconvertase Subtilisin\/Kexin Typ 9 (PCSK 9) binden, Verwendungen und Verfahren zur Herstellung der Antigenbindungsproteine.<\/li>\n<li>Insofern beschreibt das Klagepatent, dass PCSK9 eine Serinprotease ist, die an der Regulierung der Spiegel des Lipoprotein-Rezeptorproteins mit niedriger Dichte (LDLR) beteiligt ist (Horton et al., 2007, Seidah and Prat, 2007). In-vitro-Versuche haben gezeigt, dass die Zugabe von PCSK9 zu HepG2-Zellen die LDLR-Spiegel an der Zelloberfl\u00e4che verringert (Benjannet et al., 2004; Lagace et al., 2006; Maxwell et al., 2005; Park et al., 2004). Versuche an M\u00e4usen haben ferner gezeigt, dass die Erh\u00f6hung der PCSK9-Proteinspiegel die LDLR-Proteinspiegel in der Leber senkt (Benjannet et al., 2004; Lagace et al., 2006; Maxwell et al., 2005; Par et al., 2004), w\u00e4hrend PCSK9-Knockout-M\u00e4use erh\u00f6hte LDLR-Spiegel in der Leber aufweisen (Rashid et al., 2005). PCSK9-\u00dcberexpression in M\u00e4usen verursacht eine Erh\u00f6hung des Gesamtcholesterins im Plasma (Maxwell et al., 2004). Au\u00dferdem wurden verschiedene humane PCSK9-Mutationen identifiziert, die entweder zu erh\u00f6hten oder gesenkten Plasma-LDL-Spiegeln f\u00fchren (Kotowski et al., 2006; Zhao et al., 2006). Es wurde gezeigt, dass PCSK9 direkt mit dem LDLR-Protein interagiert, zusammen mit dem LDLR endozytosiert wird und gemeinsam mit dem LDLR den gesamten endosomalen Weg immunofluoresziert (Lagace et al., 2006). Es wurde kein Abbau von LDLR durch PCSK9 beobachtet und der Mechanismus, \u00fcber den PCSK9 die extrazellul\u00e4ren LDLR-Proteinspiegel senkt, ist unklar.<\/li>\n<li>PCSK9 wird vom Klagepatent dahingehend beschrieben, dass es sich um eine Prohormon-Proproteinconvertase aus der Subtilisinfamilie (S8) der Serinproteasen (Seidah et al., 2003) handelt. Menschen verf\u00fcgen, so die Klagepatentschrift, \u00fcber neun Prohormo-Proproteinconvertasen, die in die Unterfamilien S8A und S8B eingeteilt werden k\u00f6nnen (Rawlings et al. 2006). Furin, PC1\/PC3, PC2, PACE4, PC4, PC5\/PC6 und PC7\/PC8\/LPC\/SPC7 werden der Unterfamilie S8B zugeordnet. Kristall- und NMR-Strukturen verschiedener Dom\u00e4nen aus Mausfurin und PC1 zeigen Subtilisin-artige Pro- und katalytische Dom\u00e4nen und eine P-Dom\u00e4ne direkt C-terminal zu der katalytischen Dom\u00e4ne (Henrich et al., 2003; Tangrea et al., 2002). Ausgehend von der Aminos\u00e4uresequenz\u00e4hnlichkeit innerhalb dieser Unterfamilie werden f\u00fcr alle sieben Mitglieder \u00e4hnliche Strukturen vorhergesagt (Henrich et al., 2005). SKI-1\/S1P und PCSK9 werden der Unterfamilie S8A zugeordnet. Sequenzvergleiche mit diesen Proteinen lassen ebenfalls auf die Gegenwart von Subtilisin-artigen Pro- und katalytischen Dom\u00e4nen schlie\u00dfen (Sakai et al, 1998; Seidah et al., 2003; Seidah et al., 1999). In diesen Proteinen ist die Aminos\u00e4uresequenz C-Terminal zu der katalytischen Dom\u00e4ne variabler und l\u00e4sst nicht auf die Gegenwart einer P-Dom\u00e4ne schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt weiter, dass Prohorm-Proproteinconvertasen als Zymogene exprimiert werden und im Laufe eines mehrstufigen Prozesses reifen. Das Klagepatent schildert weiter den Reifungsprozess und f\u00fchrt aus, dass nach Abschluss des zweiten Spaltungsereignisses die Pro-Dom\u00e4ne und die katalytische Dom\u00e4ne dissoziieren, wodurch eine aktive Protease entsteht. PCSK9 wird weiter im Endoplasmatischen Retikulum (ER) verarbeitet und ins Plasma sezerniert (Grozdanov et al., 2006). PCSK9-Spiegel werden mittels Proteolyse durch andere Mitglieder der Proproteinconvertase-Familie kontrolliert (Benjannet et al., 2006).<\/li>\n<li>Ohne ausdr\u00fcckliche Formulierung einer Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung in Patentanspruch 1 eine Verbindung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Monoklonaler Antik\u00f6rper,<\/li>\n<li>1.1 der an humanes PCSK9 bindet<\/li>\n<li>1.2 und derart neutralisierend ist, dass ein \u00dcberschuss des Antik\u00f6rpers die Menge des an LDLR gebundenen PCSK9 in einem kompetitiven In-vitro-Bindungsassay reduzieren kann,<\/li>\n<li>1.3 wobei der monoklonale Antik\u00f6rper um die Bindung an PCSK9 kompetitiert mit<\/li>\n<li>1.3.1a einem Antik\u00f6rper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID NO: 49 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID NO: 23 umfasst, wobei der Antik\u00f6rper ein IgG2-Antik\u00f6rper ist, umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID NO: 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID NO: 154, oder ein IgG4-Antik\u00f6rper, umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID NO: 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID NO: 155; oder<\/li>\n<li>1.3.1b einem Antik\u00f6rper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID NO. 67 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminos\u00e4uresequenz in SEQ ID NO. 12 umfasst, wobei der Antik\u00f6rper ein IgG2-Antik\u00f6rper ist, umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID NO: 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID NO: 154, oder ein IgGq-Antik\u00f6rper, umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID NO: 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID NO: 155.<\/li>\n<li>Patentanspruch 13 weist folgende Merkmale auf:<\/li>\n<li>13 Pharmazeutische Zusammensetzung, umfassend<\/li>\n<li>13.1 mindestens einen Antik\u00f6rper nach Anspruch 1 und<\/li>\n<li>13.2 einen pharmazeutisch annehmbaren Hilfsstoff.<\/li>\n<li>Patentanspruch 15 weist die nachfolgenden Merkmale auf:<\/li>\n<li>15 Kit zur Behandlung von cholesterinbedingten St\u00f6rungen, umfassend<\/li>\n<li>15.1 die Zusammensetzung nach Anspruch 13.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent nach den Patentanspr\u00fcchen 1, 13 und 15 Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Patentanspruch 1 Gebrauch.<\/li>\n<li>Von den Beklagten unbestritten hat die Kl\u00e4gerin, nachdem das Klagepatent von der Einspruchsabteilung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. November 2018 eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde, vorgetragen, dass die Beklagte zu 4) f\u00fcr den Antik\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (A) eine Patent nachgesucht hat, das als US XXX (Anlage K 13) erteilt wurde. Darin verglich sie ihren Antik\u00f6rper \u201eD\u201c, der jedenfalls hinsichtlich der variablen Sequenzen A entspricht, in In-vitro-Bindungsassays mit den beiden Antik\u00f6rpern der Merkmale 1.3.1a und 1.3.1b und verwies dabei auf die dem Klagepatent zugrunde liegende PCT-Anmeldung. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Antik\u00f6rper D mit den beiden Referenzantik\u00f6rpern jeweils stark um die Bindung an PCSK9 konkurriert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ferner die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer deutschen Apotheke erworben und hinsichtlich der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Konkurrenz (\u201eKompetition\u201c) mit den Referenzantik\u00f6rpern gem\u00e4\u00df der Merkmale 1.3.1a und 1.3.1b um die Bindung an PCSK9 testen lassen. Zu diesem Zweck wurden die entsprechenden Antik\u00f6rper F und G neu synthetisiert, wobei hinsichtlich der konstanten Regionen jeweils die erste Alternative der Merkmale umfassend die Sequenzen gem\u00e4\u00df SEQ ID NO:156 und SEQ ID NO:154 verwendet wurden. Die Ergebnisse der Anlagen wurden als Anlage K 42\/K42a vorgelegt. Soweit sich die Beklagten zu dem Testbericht, seinen Anlagen und der mit ihm vorgelegten Unterlagen nach Anlage K 42 mit Nichtwissen nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO erkl\u00e4ren, ist ein solches Bestreiten unbeachtlich, da die Beklagten \u00fcber die Ausgestaltung und Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine eigene Wahrnehmung besitzen. Denn bei den Analysen handelt es sich um Ergebnisse von Tests, welche die Bindung des in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen Antik\u00f6rpers betreffen.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten ferner eine zentrale Unstimmigkeit bei einem Vergleich der Kurvenverl\u00e4ufe nach der Figur 1 auf Seite 2 der Anlage K 42 mit dem Graph des \u201eSandwich-Assays\u201c zur Analyse der Konkurrenz von u.a. A mit dem Antik\u00f6rper F um die Bindung an PCSK9 (Seite 7, Figur 4) sehen, ist dieser Einwand unbegr\u00fcndet. Die Beklagten meinen, dass die beiden Kurvenverl\u00e4ufe sehr unterschiedlich seien, wobei der Graph zum Nachweis der Konkurrenz von A und F um die Bindung an PCSK9 gerade nicht den f\u00fcr die Oberfl\u00e4chenplasmaresonanz-Analyse (SPR) charakteristischen Kurvenverlauf zeige. Vielmehr m\u00fcsse der dort dargestellte Kurvenverlauf auf einem Mess- oder Rechenfehler beruhen. \u00c4hnlich verhalte es sich mit den Analysen zur Konkurrenz von A mit dem Antik\u00f6rper G.<\/li>\n<li>Die Beklagten verkennen, wie die Kl\u00e4gerin wiederum unwidersprochen aufgezeigt hat, dass der Kurvenverlauf einer SPR-Analyse von unterschiedlichen Faktoren abh\u00e4ngt. Deshalb kann dieser nur unter Ber\u00fccksichtigung dieser Faktoren zutreffend ausgewertet werden. Eine einzige Typik des Kurvenverlaufs gibt es nicht, wie sich auch der Abbildung 1 entnehmen l\u00e4sst, welche von der Kl\u00e4gerin auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 13. M\u00e4rz 2019 (Bl. 479 d.A.) wiedergegeben wurde und welche aus dem \u201eI\u201c stammt, dem Handbuch des Herstellers zum verwendeten SPR-Analyseinstrument \u201eJ\u201c. In Abh\u00e4ngigkeit von der eingesetzten Konzentration zeigen sich danach unterschiedliche Kurvenverl\u00e4ufe.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt auch ein Kit im Sinne des Patentanspruchs 15 dar.<\/li>\n<li>Patentanspruch 15 stellt ein Kit zur Behandlung von cholesterinbedingten St\u00f6rungen unter Schutz.<\/li>\n<li>Nach dem rein philologischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs Kit ist hierunter eine Satz von Teilen zu verstehen, die f\u00fcr einen bestimmten Zweck oder eine bestimmte Aktivit\u00e4t verwendet werden k\u00f6nnen, wie die von der Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K 45 \u00fcberreichten Ausz\u00fcge aus verschiedenen W\u00f6rterb\u00fcchern zeigen. Von dieser Definition wird nicht vorausgesetzt, dass ausschlie\u00dflich ein Anwender einen Zusammenbau zu einer funktionsf\u00e4higen Einheit vornimmt.<\/li>\n<li>Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis legt auch das Klagepatent zugrunde, was der Fachmann mit Blick auf den Absatz [0383], welcher nachfolgend wiedergegeben wird, ohne weiteres erkennt:<\/li>\n<li>\u201eIn certain embodiments, kits are provided for producing a single dose administration unit. In certain embodiments, the kit can contain both a first container having a dried protein and a second container having aqueous formulation. In certain embodiments, kits containing single and multi-chambered pre-filled syringes (e.g., liquid syringes and lyosyringes) are included.\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lautet der Absatz (Absatz [0388] der Anlage K 5a):<\/li>\n<li>\u201eIn bestimmten Ausf\u00fchrungsformen sind Kits zum Herstellen einer Einzeldosisverabreichungseinheit bereitgestellt. In bestimmten Ausf\u00fchrungsformen kann das Kit sowohl ein erstes Beh\u00e4ltnis mit einem getrockneten Protein als auch ein zweites Beh\u00e4ltnis mit einer w\u00e4ssrigen Formulierung enthalten. In bestimmten Ausf\u00fchrungsform sind Kits enthalten, die Ein- und Mehrkammer-Fertigspritzen (z.B. Fl\u00fcssigspritzen und Lyospritzen) enthalten.<\/li>\n<li>Der zitierte Absatz [0383] beschreibt daher verschiedene Ausgestaltungen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kits, n\u00e4mlich erstens ein Kit zum Herstellen einer Einzeldosisverabreichungseinheit und zweitens ein Kit, bestehend aus zwei Beh\u00e4ltern und drittens ein Kit, das vorgef\u00fcllte (pre-filled) Ein- und Mehrkammer-Fertigspritzen enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Dies in den Blick nehmend erkennt der Fachmann, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Kit auch aus einer gebrauchsfertigen Spritzvorrichtung bestehen kann, welche der Anwender ohne weiteren Zusammenbau von Teilen dieses direkt verwenden kann.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann ein \u201eengeres\u201c Verst\u00e4ndnis auch nicht aus Absatz [0365] geleitet werden. Absatz [0365] sieht vor:<\/li>\n<li>\u201eIn certain embodiments, an antigen binding protein to PCSK9 is used with particular therapeutic agents to treat various cholesterol related disorders, such as hypercholesterolemia. In certain embodiments, in view of the condition and the desired level of treatment, two, three, or more agents can be administered. In certain embodiments, such agents can be provided together by inclusion in the same formulation. In certain embodiments, such agent(s) and an antigen binding protein to PCSK9 can be provided together by inclusion in the same formulation. In certain embodiments, such agents and an antigen binding protein to PCSK9 can be formulated separately and provided together by inclusion in a treatment kit. In certain embodiments, such agents can be provided separately. In certain embodiments, when administered by gene therapy, the genes encoding protein agents and\/or an antigen binding protein to PCSK9 can be included in the same vector. In certain embodiments. The genes encoding protein agents and\/or an antigen binding protein to PCSK9 can be under control of the same promoter region. In certain embodiments, the genes encoding protein agents and\/or antigen binding protein to PCSK9 can be in a separate vectors.\u201d<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung ist in Abs. [0370] der Anlage K 5a wiedergegeben und lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eIn bestimmten Ausf\u00fchrungsformen wird ein PCSK9-Antigenbindungsprotein mit bestimmten therapeutischen Mitteln verwendet, um verschiedene cholesterinbedingte St\u00f6rungen wie beispielsweise Hypercholesterin\u00e4mie, zu behandeln. In bestimmten Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen mit Blick auf den Zustand und das gew\u00fcnschte Behandlungsniveau zwei, drei oder mehr Mittel verabreicht werden. In bestimmten Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen solche Mittel durch gemeinsam durch Einschluss in die gleiche Formulierung bereitgestellt werden. In bestimmten Ausf\u00fchrungsformen kann ein solches Mittel bzw. k\u00f6nnen solche Mittel und ein PCSK9-Antigenbindungsprotein gemeinsam durch Einschluss in die gleiche Formulierung bereitgestellt werden. In bestimmten Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen solche Mittel getrennt formuliert und gemeinsam durch Einschluss in ein Behandlungskit bereitgestellt werden. In bestimmten Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen solche Mittel und ein PCSK9-Antigenbindungsprotein getrennt formuliert und gemeinsam durch Einschluss in ein Behandlungskit bereitgestellt werden. In bestimmten Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen solche Mittel getrennt bereitgestellt werden. In bestimmten Ausf\u00fchrungsformen, wenn sie durch Gentherapie verabreicht werden, k\u00f6nnen die Gene, die Proteinmittel und\/oder ein PCSK9-Antigenbindungsprotein kodieren, im gleichen Vektor enthalten sein. In bestimmten Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen die Gene, die Proteinmittel und\/oder ein PCSK9-Antigenbindungsprotein kodieren, unter der Kontrolle derselben Promoterregion stehen. In bestimmten Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen sich die Gene, die Proteinmittel und\/oder ein PCSK9-Antigenbindungsprotein kodieren, in getrennten Vektoren befinden.<\/li>\n<li>Auch in dem genannten Absatz beschreibt das Klagepatent, dass mehrere Wirkstoffe entweder in derselben L\u00f6sung oder separat in einem Behandlungskit bereitgestellt werden k\u00f6nnen. Zwar mag, wie die Beklagten durch Vorlage der Anlage HE 73 in der m\u00fcndlichen Verhandlung herausgestellt haben, die Erw\u00e4hnung eines Kits nicht bei der Beschreibung solcher Ausf\u00fchrungsformen erw\u00e4hnt sein, bei welchen von der gleichen Formulierung die Rede ist (vgl. Ausf\u00fchrungsbeispiele 2, 3 und 6). Vor dem Hintergrund der Ausf\u00fchrungen in Abs. [0383] der Klagepatentschrift, welcher vorstehend wiedergegeben wurde, kann indes nicht angenommen werden, dass sich hieraus eine Einschr\u00e4nkung ergeben soll. Denn in Abs. [0383] wird im letzten Beispiel deutlich gemacht, dass ein Kit auch aus einer vorgef\u00fcllten einheitlichen Spritzvorrichtung bestehen kann, so dass der Fachmann dies in den Blick nehmend erkennt, dass eine Einschr\u00e4nkung mit dem Abs. [0365] vom Klagepatent nicht intendiert ist.<\/li>\n<li>Das genannte Verst\u00e4ndnis zugrundelegend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 15 Gebrauch. Denn bei dieser handelt es sich um ein Kit. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um gebrauchsfertige Autoinjektoren zur Behandlung von Hypercholesterin\u00e4mie und Dyslipid\u00e4mie, wie der Anlage K 2 entnommen werden kann. Der Pen wird durch das Abziehen einer blauen Sicherheitskappe einsatzfertig gemacht. Nach dem Ausl\u00f6sen durch Dr\u00fccken eines grauen Knopfs, injiziert eine Mechanik \u00fcber eine Injektionsnadel automatisch das Medikament in den Patienten. Verschiedene Bestandteile bewirken hier also in ihrem Zusammenspiel die Bereitstellung und Verabreichung des Medikaments.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der tenorierten Benutzungshandlungen verpflichtet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG kann der Verletzte denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der entgegen \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt.<\/li>\n<li>Der Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs steht nicht der europarechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz entgegen. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob bei der Anwendung des \u00a7 139 PatG \u00fcberhaupt der europarechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. zum Streitstand: LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24. April 2012, 4b O 274\/10, juris Rn. 255 ff.; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. M\u00e4rz 2017, 4a O 28\/16, juris Rn. 94 ff.; 173 ff.; LG Mannheim, InstGE 11, 9 \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 124, 127; X, GRUR Int. 2008, 787, Osterrieth, GRUR 2018, 985 und GRUR 2009, 540; Heusch, in: Festschrift Meibom 2010, S. 135 ff.; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. Kap. D Rn. 354 ff.; Busse\/G, PatG, 8. Aufl \u00a7 139 Rn. 92; vgl. Art. 3 Abs. 2 und Erw\u00e4gungsgrund 17 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004\/48\/EG)) w\u00fcrde eine solche Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vorliegend nicht zu Gunsten der Beklagten ausfallen. Denn unter Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen unter Ber\u00fccksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalls ist eine Einschr\u00e4nkung des Unterlassungsanspruchs nicht geboten. Insofern ist die Kammer weder in direkter Weise an der Anwendung des \u00a7 139 PatG gehindert noch ist eine Verurteilung zur Unterlassung \u00fcber die Generalklausel des \u00a7 242 BGB als \u201eEinfallstor\u201c f\u00fcr den europarechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Die Beklagten machen vorliegend geltend, dass sowohl Interessen der Patienten (nachfolgend a)), welche mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform derzeit behandelt werden, als auch ihre eigenen Interessen (nachfolgend b)) mit Blick auf einen irreparablen Schaden dazu f\u00fchren, dass die Unterlassungspflicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, ob Interessen Dritter \u00fcberhaupt im Rahmen einer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen (bejahend: X in Anlage HR 46), bleibt ihnen vorliegend jedenfalls der Erfolg versagt.<\/li>\n<li>Die Beklagten machen zun\u00e4chst geltend, dass mit einer Unterlassung den Patienten ein Medikament vorenthalten w\u00fcrde, das gegen\u00fcber X erhebliche Vorteil aufweise. Denn Patienten, die mit der niedrigeren Dosis von 75 mg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform therapiert werden, h\u00e4tten bei einem Verbot keine vergleichbare Dosierungsoption mehr. Sie w\u00e4ren gezwungen, auf das Medikament zu verzichten oder eine h\u00f6here, medizinisch nicht indizierte Dosis zu nehmen, noch dazu mit einem anderen Wirkstoff. Auch k\u00f6nnten nur solche Patienten die Therapie umstellen, f\u00fcr die X gleich wirksam ist und die es vertragen. Es w\u00fcrde erhebliche Risiken f\u00fcr die Patienten verursachen, die X erhalten statt wie zuvor die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. \u00c4rzte m\u00fcssten zun\u00e4chst testen, ob die Patienten X voraussichtlich dauerhaft vertragen und ob es bei ihnen gleicherma\u00dfen wirkt. Selbst dann k\u00f6nnte nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt Nebenwirkungen auftreten. Patienten, die X nicht vertragen, h\u00e4tten keine andere PCSK9 Behandlungsoption.<\/li>\n<li>Die vorgetragenen Behauptungen k\u00f6nnen eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst werden die Risiken f\u00fcr die Patienten im Hinblick auf eine Umstellung von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf X im vorliegenden Rechtsstreit lediglich pauschal behauptet. Insofern wurde von der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. April 2019 nachgefragt, ob Kenntnisse dar\u00fcber bestehen, ob ein Wechsel tats\u00e4chlich schon einmal erfolgte oder von den \u00c4rzten entsprechende Risiken angesprochen wurde. Entsprechende Ausf\u00fchrungen erfolgten jedoch nicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass entsprechende Risiken bestehen. Auch das BPatG vermochte in seinem Urteil vom 6. September 2018 (Anlage K 43, nachfolgend BPatGU) entsprechende Risiken nicht festzustellen. Ab Seite 27 a.E. besch\u00e4ftigt sich das Gericht mit der Frage einer m\u00f6glichen Unvertr\u00e4glichkeitsreaktion oder einem Nichtansprechen auf X. Dabei geht das BPatG mit den Beklagten davon aus, dass es Einzelf\u00e4lle gibt, bei denen Patienten auf X nicht oder nur schlecht ansprechen, w\u00e4hrend diese Patienten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform behandelt werden k\u00f6nnen oder bei denen in Zusammenhang mit der Behandlung von X auftretende Nebenwirkungen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vermieden werden k\u00f6nnen. Das BPatG kommt indes nach W\u00fcrdigung der vorgelegten Dokumente zu der Ansicht, dass die geschilderten Einzelf\u00e4lle nicht belegen, dass die in der Praxis beobachteten Unvertr\u00e4glichkeiten bzw. das Nichtansprechen von Patienten auf X auf nachteilige Eigenschaften des Medikaments zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Auf die Ausf\u00fchrungen auf Seite 28 BPatGU wird insoweit verwiesen. Neue Tatsachen wurden in diesem Zusammenhang von den Beklagten nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>Auch der weitere Einwand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine niedrigere Dosierung des Wirkstoffs zur Verf\u00fcgung stelle, n\u00e4mlich eine 75 mg- und eine 150 mg-Dosierung, gegen\u00fcber X mit einer 140 mg-Dosierung, kann eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht begr\u00fcnden. Denn es ist nicht dargetan, dass die Patienten auf eine niedrigere 75 mg-Dosierung zwingend angewiesen sind. Entsprechende Dokumente wurden nicht vorgelegt. Das BPatG hat zu dieser Frage umf\u00e4nglich Stellung genommen und auf Seite 25 BPatGU ausgef\u00fchrt, dass in der als \u201eEbbinghaus-Studie\u201c bezeichneten Substudie der FOURIER-Studie festgestellt wurde, dass auch bei LDL-C Werten von kleiner als 25 mg\/dl keinerlei unerw\u00fcnschte Nebenwirkungen beobachtet werden konnten, was eine Dosisreduktion von X obsolet macht. Entsprechend konnte das BPatG daher nicht feststellen, dass die Gabe einer h\u00f6heren Dosierung nachteilige Wirkungen auf Patienten aus\u00fcbt. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass Patienten mit LDL-Werten unter 70 mg\/dl einem erh\u00f6hten Risiko f\u00fcr einen h\u00e4morraghischen Schlaganfall unterliegen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden, dass Patienten mit diesen LDL-Werten zwingend auf eine Therapie mit PCSK9-Antik\u00f6rpern angewiesen sind.<\/li>\n<li>Das weitere Vorbringen, dass die Wirkstoffe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und von X strukturelle Unterschiede aufweisen w\u00fcrden, bleibt auch ohne Erfolg und wurde vom BPatG abschl\u00e4gig beurteilt (vgl. Seite 25 letzter Absatz BPatGU). Denn sowohl der monoklonale Antik\u00f6rper A als auch der monoklonale Antik\u00f6rper Evolocumab von X binden selektiv an diejenige Region auf PCSK9, die mit der extrazellul\u00e4ren Dom\u00e4ne des LDLR interagiert und somit PCSK9 daran hindert, an den LDLR zu binden. Beide monoklonalen Antik\u00f6rper sind daher in der Lage, die Anzahl an LDLR im Blutplasma zu erh\u00f6hen, um so den Abbau des LDL zu f\u00f6rdern. Entsprechend inhibieren beide Antik\u00f6rper das gleiche Zielprotein und weisen den gleichen Wirkmechanismus aus. Dass diese Feststellungen nicht der Richtigkeit entsprechen, haben die Beklagten nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>Einw\u00e4nde gegen die getroffenen Feststellungen des BPatG wurden von den Beklagten im hiesigen Verfahren nicht erhoben. Insofern vermag die Kammer nicht festzustellen, dass das BPatG zu einer unzutreffenden Tatsachenfeststellung gelangt ist und vermag daher nicht zu einer vom BPatG abweichenden Sichtweise zu gelangen. Hinzu kommt, dass auch der BGH, wie der Presse zu entnehmen ist, in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2019 die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zwangslizenz verneint hat. Die Gr\u00fcnde der Entscheidung liegen nicht vor. Insofern hat offensichtlich der von den Beklagten f\u00fcr die Erfolgsaussicht einer Zwangslizenz vorgetragene Umstand, dass nunmehr die Europ\u00e4ische Arzneimittel-Agentur (EMA) die Ergebnisse der ODYSSEY OUTCOMES Studie umfassend ausgewertet, gepr\u00fcft und best\u00e4tigt habe, d.h. f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Reduzierung der Gesamtsterblichkeit um 15 % beobachtet hat, nicht zum Erfolg gef\u00fchrt. Ungeachtet dessen hat auch das BPatG bereits zugunsten der Beklagten eine entsprechende Reduzierung der Gesamtsterblichkeit angenommen wie Seite 21 unter c) des BPatGU entnommen werden kann. Soweit die Beklagten mit nicht nachgelassenem (siebten) Schriftsatz vom 10. Juli 2019 vorgetragen haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich zu einer Reduzierung der Gesamtmortalit\u00e4t von 23 % f\u00fchrt, beruht diese Behauptung lediglich auf der Zeugenbefragung eines Sachverst\u00e4ndigen der Beklagten in einem US-amerikanischen Rechtsstreit, der meint, dass die Kl\u00e4gerin zu diesem Ergebnis gelangt sei ohne dies weiter auszuf\u00fchren oder mit Tatsachen zu unterlegen.<\/li>\n<li>Insgesamt k\u00f6nnen daher die Interessen der Patienten eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Unterlassungspflicht nicht begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die von den Beklagten vorgetragenen eigenen Interessen. Die Beklagten f\u00fchren insoweit zur Begr\u00fcndung an, dass der Schaden f\u00fcr sie irreparabel w\u00e4re. Denn es w\u00e4re wirtschaftlich nicht m\u00f6glich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jetzt aufgrund einer vorl\u00e4ufigen Rechtsbestandsentscheidung vom Markt zu nehmen und es nach einem Widerruf des Klagepatentes wieder einzuf\u00fchren. Auch w\u00e4re der Reputationsverlust der Beklagten nicht zu kompensieren, da Patienten und \u00c4rzte davon ausgehen w\u00fcrden, dass Sicherheitsrisiken oder erhebliche Nebenwirkungen der Grund f\u00fcr den Vertriebsstopp seien. Entsprechende irreparable Nachteile best\u00fcnden auch in den Verhandlungen mit den Kostentr\u00e4gern. Auch w\u00fcrde ein dauerhafter Verlust von Patienten eintreten und ein ungerechtfertigtes Monopol auf dem sich erst bildenden Markt.<\/li>\n<li>Insoweit handelt es sich um die typischen Folgen der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen sind, worauf die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen hat, keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass die Beklagten mit einem gesteigerten Marketingaufwand den etwaig eingetretenen Reputationsverlust sowie eine mangelnde Verschreibungswilligkeit der \u00c4rzte in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht ausgleichen k\u00f6nnen. Insoweit k\u00f6nnten daher nach einem Wiedereintritt in den Markt Verhandlungen mit den Kostentr\u00e4gern wieder aufgenommen werden.<\/li>\n<li>Aus den dargelegten Gr\u00fcnden scheitert die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs daher vorliegend nicht aus Gr\u00fcnden einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/li>\n<li>Insofern sieht die Kammer auch davon ab, dem EuGH die Frage zu Ziffer 4.3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 26. M\u00e4rz 2018 (Bl. 400 d.A.) vorzulegen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist \u00fcberdies f\u00fcr die Herstellung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Kits gem\u00e4\u00df Patentanspruch 15 in Deutschland verantwortlich und entsprechend zur Unterlassung verpflichtet. Zwischen den Parteien unstreitig setzt die Beklagte zu 1) die mit dem Wirkstoff vorgef\u00fcllten \u201ebulk\u201c-Spritzen mit einem Auto-Injektor zu einem Fertig-Pen zusammen. Die Herstellung des von Anspruch 1 gesch\u00fctzten Wirkstoffs erfolgt hingegen im Ausland. Die Beklagten vertreten daher die Ansicht, dass keine erfindungsrelevante Herstellungshandlung vorliege, da die von Patentanspruch 15 hinzugef\u00fcgten Merkmale keine Erfindungen, sondern nur reine Selbstverst\u00e4ndlichkeiten betreffen w\u00fcrden, die f\u00fcr jeden Durchschnittsfachmann ohne weitere \u00dcberlegung offenbar ist. Hinsichtlich Handlungen in Deutschland, welche nur diese Merkmale betreffen, k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin keine Verbietungsrechte herleiten.<\/li>\n<li>Das \u00fcberzeugt nicht. Die Benutzungshandlung des Herstellens umfasst den gesamten Schaffensprozess des Erzeugnisses von Beginn an und wird nicht auf den letzten, die Vollendung herbeif\u00fchrenden Schritt beschr\u00e4nkt (BGH, GRUR 1951, 452, 454 \u2013 M\u00fclltonne). Es gen\u00fcgt, wenn der Gegenstand so weit hergestellt ist, dass er alle wesentlichen Merkmale der gesch\u00fctzten Erfindung aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher und f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlicher Zutaten bedarf. Erfasst ist jede Art der Herstellung, auch der Zusammenbau der Vorrichtung aus neutralen, auf die Erfindung zugeschnittenen Zulieferteilen. Wegen des Territorialit\u00e4tsgrundsatzes ist erforderlich, dass das patentverletzende Produkt, d.h. ein grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Anspruchsmerkmale aufweisender Gegenstand im Inland vorliegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Vorprodukt oder Komponenten im Ausland gefertigt und nach ihrer Verbringung ins Inland dort zu dem patentbenutzenden Gegenstand vervollst\u00e4ndigt werden, nicht hingegen in der umgekehrten Konstellation. Dabei wird in keinem Fall danach unterschieden, ob es sich bei den jeweiligen \u201eVorprodukten\u201c um erfindungswesentliche oder -unwesentliche Merkmale eines Patentanspruchs handelt.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass das OLG D\u00fcsseldorf hat in einem einen Verfahrensanspruch betreffenden Rechtstreit entschieden, dass, wenn sich der Patentschutz auf ein Herstellungsverfahren bezieht, eine Zurechnung geboten ist, wenn die ausl\u00e4ndischen Verfahrensschritte ein Vor- oder Zwischenprodukt hervorbringen, welches nach Deutschland geliefert und dort unter Anwendung der restlichen Verfahrensschritte zu dem endg\u00fcltigen Verfahrensprodukt veredelt wird (Urt. v. 23. M\u00e4rz 2017, I-2 U 5\/17 unter Verweis auf OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 11, 203 \u2013 Prepaid-Telefonkarte). Hier muss sich der im Inland Handelnde die Vorarbeit des Dritten (die in dem in den Geltungsbereich des PatG verbrachten Vorprodukt repr\u00e4sentiert ist und auf die f\u00fcr die endg\u00fcltige Herbeif\u00fchrung des Erfindungserfolges aufgebaut wird) zurechnen lassen, weshalb die Sachlage keine andere ist als wenn das Vorprodukt eigenh\u00e4ndig im Inland geschaffen worden w\u00e4re. Anders verh\u00e4lt es sich bei der umgekehrten Konstellation, dass im Inland blo\u00df die zu einem Vorprodukt f\u00fchrenden ersten Verfahrensschritte durchgef\u00fchrt werden und das Vorprodukt danach ins Ausland verbracht wird, wo ein Dritter \u2013 ggf. sogar vorhersehbar \u2013 die das Verfahren beendenden Teilakte unternimmt. Die Patentbenutzung geschieht hier \u2013 anders als im eingangs er\u00f6rterten Fall \u2013 zu wesentlichen, den Erfindungserfolg herbeif\u00fchrenden Teilen au\u00dferhalb des Inlands. Allenfalls die inl\u00e4ndischen Verfahrensschritte k\u00f6nnen dementsprechend dem die Verfahrensf\u00fchrung fortschreibenden Ausl\u00e4nder zugerechnet werden (mit der Folge, dass das dortige nationale Patent verletzt wird), nicht aber umgekehrt.<\/li>\n<li>Einen Zurechnungssachverhalt hat das OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 11, 203 \u2013 Prepaid-Telefonkarte) nach den dargestellten Regeln weiterhin bei einem (Arbeits-)Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen anerkannt, wenn die mit einer Identifikation versehene Prepaid-Telefonkarte im Inland verkauft wird, der das Guthaben verwaltende und die Telefonverbindung zulassende Rechner zwar im Ausland stationiert ist, die vom Rechner generierten Befehle (Identit\u00e4tspr\u00fcfung, Guthabenpr\u00fcfung, Erm\u00f6glichung der Telefonverbindung, Abbruch der Telefonverbindung nach Verbrauch des Guthabens) jedoch im Inland bei der Durchf\u00fchrung des Verfahrens (= Erm\u00f6glichen des Telefonierens mit einer Prepaid-Karte) herangezogen werden. Anlass f\u00fcr die Zurechnung war die \u00dcberlegung, dass im Ausland begangene Teilakte des gesch\u00fctzten Verfahrens relevant sind, wenn der T\u00e4ter sie sich f\u00fcr einen im Inland eintretenden Verletzungserfolg zu eigen macht. Erst wenn dies zu bejahen ist, kommt es zur Haftungsbegrenzung in wirtschaftlich-normativer Betrachtung darauf an, ob das zu Eigen gemachte ausl\u00e4ndische Handeln zielgerichtet auf eine Wirkung im inl\u00e4ndischen Markt zugeschnitten ist. Das letztgenannte Kriterium suspendiert also nicht vom zu eigen machen f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Erfindungserfolg, sondern stellt eine weitere Zurechnungs- und Haftungsbedingung bei ausl\u00e4ndischen Teilakten dar.<\/li>\n<li>Eine vergleichbare Interessenlage ist vorliegend anzunehmen. Denn die Beklagte zu 1) fertigt in Deutschland erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kits unter Verwendung des im Ausland hergestellten Wirkstoffs. Insofern macht sie sich den im Ausland begangenen Teilakt zunutze. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wirkstoff die ma\u00dfgebliche erfinderische Leistung begr\u00fcndet und es sich bei dem Kit lediglich um eine f\u00fcr den Durchschnittsfachmann selbstverst\u00e4ndliche Zutat handelt. Denn bei der Frage einer Benutzung eines Anspruchs einer Erfindung wird nicht hinsichtlich der Qualit\u00e4t der einzelnen Merkmale dahingehend differenziert, ob es sich um eine Merkmal des kennzeichnenden Teils oder eines solchen handelt, welches aus dem Stand der Technik bekannt ist. Gleiches muss gelten bei der Frage der Beurteilung, ob ein ggfs. mehraktiger Herstellungsvorgang untersagt werden kann oder nicht. F\u00fcr diese Frage ist nicht danach zu differenzieren, ob einzelne Merkmale eines Anspruchs eine Allerweltszutat darstellen oder nicht. Merkmale eines Patentanspruchs bilden eine Einheit, was es verbietet, einzelne Merkmale unabh\u00e4ngig vom Gesamtzusammenhang der im Anspruch unter Schutz gestellten Lehre zu betrachten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Der Verletzer haftet f\u00fcr schuldhafte Benutzungshandlungen in der Zeit nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung einschlie\u00dflich einer einmonatigen Karenzzeit. Durch eine Beschr\u00e4nkung des Patents im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens wird der Beginn des Schadensersatzzeitraums nicht auf die Zeit nach der Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung verschoben (K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. D Rn. 423). Dementsprechend bleibt der zuletzt von den Beklagten erhobene Einwand, dass ein Schadensersatzanspruch erst ab der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 30. November 2018, mit welcher das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden sei, bestehe, ohne Erfolg. Denn die Beklagten haben seit Erteilung des Klagepatentes schuldhaft gehandelt. Grunds\u00e4tzlich ist die Benutzung einer patentierten und damit gepr\u00fcften Erfindung auch bei einem Irrtum \u00fcber deren Rechtsbest\u00e4ndigkeit als schuldhaft anzusehen (vgl. BGH, GRUR 1961, 26 \u2013 Grubenschaleisen; BGH, GRUR 1977, 250, 253 \u2013 Kunststoffhohlprofil I; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1982, 35, 36 \u2013 Kunststoffschl\u00e4uche; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 30. November 2010 \u2013 I-2 U 82\/09; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2006, 385, 391 \u2013 Kassieranlage; K\u00fchnen, a.a.O. Kap. D. Rn. 436). Der Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf bleibt in einem solchen Fall grunds\u00e4tzlich bestehen; die Annahme, das Patent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, exkulpiert regelm\u00e4\u00dfig nicht. Selbst bei begr\u00fcndeten Bedenken gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit ist das Patent bis zu seiner Vernichtung oder seinem Widerruf in Kraft und als allgemeinverbindliche Norm zu respektieren. Am Verschulden des Verletzers fehlt es nur unter besonderen Umst\u00e4nden, welche von den Beklagten vorliegend nicht dargetan worden sind.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sei ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer gegen die Beklagten gerichtete Anspruch auf R\u00fcckruf aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG ist vorliegend zuzuerkennen, nicht hingegen derjenige auf Vernichtung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vernichtung liegen im Hinblick auf die Beklagten zu 2) bis 4) nicht vor. Grunds\u00e4tzlich gilt, dass bei einem im Ausland ans\u00e4ssigen Beklagten der Kl\u00e4ger schl\u00fcssig darzulegen hat, dass der ausl\u00e4ndische Beklagte verletzende Gegenst\u00e4nde im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung im Inland noch im Eigentum\/Besitz hat. Eine stillschweigende Behauptung dieses Inhalts verbietet sich, wenn der Beklagte keinen inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4fts- oder Niederlassungssitz hat oder nicht zumindest ein Warenlager unterh\u00e4lt und die Sache z.B. nur f\u00fcr eine Messe vor\u00fcbergehend ins Inland geliefert hat (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 643).<\/li>\n<li>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift pauschal behauptet, dass ein Vernichtungsanspruch auch gegen\u00fcber den im Ausland ans\u00e4ssigen Beklagten zu 2) bis 4) besteht, mithin die von \u00a7 140a Abs. 1 PatG aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Nachdem die Kl\u00e4gerin auf den Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. September 2016 (Bl. 84 f. d.A.), wonach es Darlegungen zu Eigentum\/Besitz der Beklagten zu 2) bis 4) an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland bed\u00fcrfe, mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 (Bl. 195 d.A.) vorgetragen hat, dass es weiterer Darlegungen seitens der Kl\u00e4gerin mangels Bestreitens von Eigentum\/Besitz durch die Beklagten zu 2) bis 4) nicht bed\u00fcrfe, ist ein Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen durch die Beklagten zu 2) bis 4) mit Schriftsatz vom 26. M\u00e4rz 2018 (Bl. 400 d.A.) erfolgt. Erg\u00e4nzender Vortrag seitens der Kl\u00e4gerin erfolgte nicht mehr.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer von den Beklagten erhobene Einwand der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufanspruchs bleibt ohne Erfolg. Nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind (Vernichtungs- und) R\u00fcckrufanspr\u00fcche ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 140a Abs. 4 S. 2 PatG).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMa\u00dfgeblich sind die vom Patentverletzer darzulegenden und zu beweisenden Umst\u00e4nde des Einzelfalls, die abzuw\u00e4gen sind (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl., \u00a7 140a Rn. 8; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 565). Als Ausnahmetatbestand ist \u00a7 140a Abs. 4 PatG eng auszulegen, die Vernichtung bzw. der R\u00fcckruf stellen die Regelma\u00dfnahme dar (BeckOK PatR\/Rinken, 2. Edition, \u00a7 140a Rn. 28; zum Markenrecht: BGH, GRUR 1997, 899, 901 \u2013 Vernichtungsanspruch). Hohe Kosten der Vernichtung oder des R\u00fcckrufs machen diese nicht per se unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Ein Aspekt in der Abw\u00e4gung ist der Grad des Verschuldens des Patentverletzers. Gewisse Sch\u00e4den beim Verletzer sind oft unvermeidbare Folge der Anspr\u00fcche aus \u00a7 140a PatG und stellen dessen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht ohne Weiteres in Frage (BeckOK PatR\/Rinken, 2. Edition, \u00a7 140a Rn. 30).<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigen ist bei der Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, welche Alternativen es gibt, um einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und wie wirtschaftlich schwerwiegend der rechtswidrige Zustand f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 10. Auf., \u00a7 140a Rn. 14). An der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kann es fehlen, wenn durch andere Ma\u00dfnahmen als der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der Verletzungsform der rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 645; BeckOK PatR\/Rinken, 2. Edition, \u00a7 140a Rn. 29a). Im Einzelfall kann ein Anspruch auf Vernichtung vollst\u00e4ndig wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen sein, wenn es an sich keine Alternative zur Vernichtung gibt (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 8b).<\/li>\n<li>Nach der ausdr\u00fccklichen Regelung des \u00a7 140a Abs. 4 S. 2 PatG sind bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen. Dritte sind in erster Linie die Eigent\u00fcmer und\/oder Besitzer der patentverletzenden Erzeugnisse (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 10. Aufl., \u00a7 140a Rn. 14). Allerdings ist der Begriff der Dritten nicht auf diese Gruppe beschr\u00e4nkt, so dass auch allgemeine \u00f6ffentliche Interessen oder die Belange mittelbarer Nutznie\u00dfer der patentverletzenden Vorrichtung (wie Patienten) bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf den Regel-Ausnahme-Mechanismus des \u00a7 140a Abs. 4 PatG geb\u00fchrt dem Vernichtungs- bzw. R\u00fcckrufinteresse des Patentinhabers im Zweifel auch gegen\u00fcber Drittinteressen der Vorrang. Das gilt umso mehr, wenn dem Dritten seinerseits eine schuldhafte Verletzungshandlung zur Last f\u00e4llt (BeckOK PatR\/Rinken, 3. Edition 2016, \u00a7 140a Rn. 31). F\u00fcr die Feststellung der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgt es allerdings, wenn die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nur f\u00fcr einen der Beteiligten festgestellt werden kann, also f\u00fcr den Patentverletzer selbst oder einen Dritten. Zumindest in Grenzf\u00e4llen werden die f\u00fcr beide Beteiligte sich ergebenden Beeintr\u00e4chtigungen kumulativ zu ber\u00fccksichtigen sein (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 8a).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Beklagten und der Patienten erscheint die Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hier nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Beklagten haben insoweit mit Schrifts\u00e4tzen vom 28. Februar 2019 (Bl. 467 d.A.) und 16. April 2019 (Bl. 558 d.A.) behauptet, dass eine Perpetuierung der Patentverletzung nicht vorliege, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur beschr\u00e4nkt haltbar sei und durch die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung verbraucht werde. Weiterhin h\u00e4tten ein R\u00fcckruf und eine Vernichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Folgen f\u00fcr \u00c4rzte und Patienten. Denn \u00c4rzte k\u00f6nnten bei der Umstellung der Therapie das Patientenwohl nicht ber\u00fccksichtigen. Denn sie h\u00e4tten keine M\u00f6glichkeit Patienten langsam umzustellen und eine andere Behandlung zu testen, was mit erheblichen Risiken f\u00fcr die Patienten verbunden sei.<\/li>\n<li>Diese Erw\u00e4gungen k\u00f6nnen eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit aus Sicht der Kammer nicht begr\u00fcnden. So ist bereits fraglich, ob von einer begrenzten Haltbarkeit ausgegangen werden kann, wenn die Haltbarkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei Jahre betr\u00e4gt. Ferner bestehen \u2013 auch nach Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch die Kammer \u2013 keine Anhaltspunkte, in welchem zahlenm\u00e4\u00dfigen Umfang sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Handel befindet.<\/li>\n<li>Auch die behaupteten Patienten- und \u00c4rzteinteressen k\u00f6nnen eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht begr\u00fcnden. Denn es ist nicht ersichtlich, auf welchen Tatsachen die ganz erheblichen Risiken begr\u00fcndet sein sollen. Weder die Kammer noch das BPatG (Anlage K 43, Seite 28 f.) k\u00f6nnen derartige Risiken erkennen. Die Beklagten konnten auch keine Patientengruppe identifizieren, welche bei einer Umstellung von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ggfs. das kl\u00e4gerische Produkt X Risiken ausgesetzt ist. Nicht hinreichend konkret dargelegt ist auch, dass eine Umstellung durch die behandelnden \u00c4rzte langsam erfolgen muss. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und X beruhen auf dem gleichen Wirkmechanismus. Insofern erscheint eine Umstellung aus Sicht der Kammer unproblematisch zumal die h\u00f6here Dosierung von X, wie oben ausgef\u00fchrt, zu keinen erkennbaren Problemen f\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nEs erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die geltend gemachte Fassung des Klagepatents wegen der Widerrufsgr\u00fcnde der mangelnden Erfindungsh\u00f6he und Neuheit vernichtet werden wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten). Denn eine &#8211; vorl\u00e4ufig vollstreckbare &#8211; Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein &#8211; und gegebenenfalls das einzige &#8211; Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1238 &#8211; Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen.<\/li>\n<li>Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6. Dezember 2012, Az.: I-2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 720). Im Regelfall ist es nicht ang\u00e4ngig, den Verletzungsrechtsstreit trotz der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung des Schutzrechts auszusetzen und von einer Verurteilung (vorerst) abzusehen, indem das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (zum Verf\u00fcgungsverfahren: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 55\/15, BeckRS 2016, 06345; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60\/14, BeckRS 2015, 01029; Urt. v. 10. November 2011, Az.: I-2 U 41\/11; Urt. v. 31. August 2017, Az.: I-2 U 71\/16, BeckRS 2017,129336; Urt. v. 05. Juli 2018, Az.: I-2 U 41\/17). Geht es nicht darum, dass z.B. Passagen einer Entgegenhaltung von der Einspruchsabteilung oder dem Bundespatentgericht \u00fcbersehen und deshalb bei seiner Entscheidungsfindung \u00fcberhaupt nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden sind, sondern dreht sich der Streit der Parteien darum, welche technische Information dem im Bestandsverfahren gew\u00fcrdigten Text aus fachm\u00e4nnischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Wissens zu ziehen imstande gewesen ist, sind die Rechtsbestandsinstanzen aufgrund der technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet gegebenen beruflichen Erfahrung ihrer Mitglieder eindeutig in der besseren Position, um hier\u00fcber ein Urteil abzugeben. Es ist daher prinzipiell ausgeschlossen, dass sich das Verletzungsgericht mit (notwendigerweise laienhaften) eigenen Erw\u00e4gungen \u00fcber das Votum der technischen Fachleute hinwegsetzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22. M\u00e4rz 2019, Az.: I-2 U 31\/16, BeckRS 2019, 6087).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens vorliegend nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Die Frage der Aussetzung wird zun\u00e4chst nicht entscheidend dadurch beeinflusst, dass im Beschwerdeverfahren m\u00f6glicherweise bereits in 2020 eine Entscheidung erfolgen k\u00f6nnte. Zwar ist die Dauer des Nichtigkeitsverfahren ein bei der Aussetzungsentscheidung zu ber\u00fccksichtigender Faktor (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 11. Aufl., \u00a7 139 Rn. 285), da hiervon abh\u00e4ngt, wie lange der Patentinhaber seine Rechte aus dem Streitpatent im Falle einer Aussetzung nicht durchsetzen kann. Jedoch liegen zwischen m\u00fcndlicher Verhandlung im hiesigen Verfahren und dem Termin im Nichtigkeitsverfahren mindestens ein Jahr. Ein solcher Zeitraum ist zu lang, um die Ermessensentscheidung im Rahmen von \u00a7 148 ZPO ma\u00dfgeblich zu beeinflussen, da ein Patentinhaber bei der Aussetzung f\u00fcr diesen Zeitraum einen substanziellen Teil des nach \u00a7 16 PatG zeitlich beschr\u00e4nkten Patentschutzes nicht durchsetzen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Gegen eine Aussetzung wegen des Einwandes der mangelnden Erfindungsh\u00f6he und fehlender Neuheit spricht indes bereits der formale Umstand, dass die von den Beklagten f\u00fcr die mangelnde Erfindungsh\u00f6he angef\u00fchrte Druckschrift Lagace (D 9) sowohl Gegenstand des unter acht Einwendungen Dritter gef\u00fchrten Erteilungsverfahrens sowie des Einspruchsverfahrens vor der Einspruchsabteilung war. Sowohl die Pr\u00fcfungsabteilung wie auch die Einspruchsabteilung, welche sich mit dem Offenbarungsgehalt von Lagace (D 9) befasst haben, kamen als technisch fachkundig besetzte Stellen zu der Ansicht, dass der Erfindung nach dem Klagepatent ausgehend von Lagace (D 9) nicht die notwendige Erfindungsh\u00f6he fehlt. Gleiches gilt f\u00fcr die von den Beklagten gegen die Neuheit eingewandte Druckschrift H.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen erscheint die Entscheidung der Einspruchsabteilung auch nicht unvertretbar. Die von den Beklagten hiergegen erhobenen Einw\u00e4nde f\u00fchren die nicht fachkundig besetzte Kammer nicht zu der Auffassung, dass die Entscheidung nicht mehr vertretbar w\u00e4re. Zwar hat die Kammer zun\u00e4chst mit Beschluss vom 14. November 2017 den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Einspruchsabteilung ausgesetzt, da aufgrund der von den Beklagten erhobenen Einw\u00e4nde von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Widerrufs des Klagepatentes ausgegangen wurde. Nunmehr hat die Einspruchsabteilung am 30. November 2018 entschieden, dass das Klagepatent in eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenem Umfang rechtsbest\u00e4ndig ist. Die mit der Entscheidung ge\u00e4u\u00dferte Auffassung der Einspruchsabteilung erscheint der Kammer nachvollziehbar. Neue Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents im hier streitgegenst\u00e4ndlichen Umfang haben die Beklagten (bisher) nicht erhoben.<\/li>\n<li>Ma\u00dfgeblich ist, dass es vorliegend nicht darum geht, dass Passagen von Lagace (D 9) oder H von der Einspruchsabteilung \u00fcbersehen und deshalb bei der Entscheidungsfindung \u00fcberhaupt nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden sind, sondern der Streit der Parteien sich darum dreht, welche technische Information dem im Bestandsverfahren gew\u00fcrdigten Text aus fachm\u00e4nnischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Wissens zu ziehen imstande gewesen ist. In diesem Fall sind die Rechtsbestandsinstanzen jedoch aufgrund der technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet gegebenen beruflichen Erfahrung ihrer Mitglieder eindeutig in der besseren Position, um hier\u00fcber ein Urteil abzugeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kammer zu der \u00dcberzeugung gelangen w\u00fcrde, dass die im Rechtsbestandsverfahren ergangene Entscheidung ersichtlich unrichtig ist und das Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verl\u00e4sslich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen zug\u00e4nglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschlie\u00dfend beantwortet werden k\u00f6nnen. Dies ist indes nicht der Fall.<\/li>\n<li>Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung ersichtlich unrichtig (zu (1)) ist und eine Prognose des Beschwerdeverfahrens (zu (2)) dazu f\u00fchrt, dass das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit widerrufen werden wird. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Einspruchsabteilung h\u00e4lt in ihrer Entscheidung (Anlage K 48, K 48a) an ihrer vorl\u00e4ufigen Auffassung fest, dass die Erfindung nach dem Klagepatent vor dem Hintergrund der Offenbarung von Lagace (D 9) nicht naheliegend sei, so dass es der Lehre nach dem Klagepatent nicht an Erfindungsh\u00f6he fehle.<\/li>\n<li>Die Einspruchsabteilung vertritt unter Verweis auf Lagace (D 9) die Ansicht, dass dort zwar die Entwicklung von Anti-PCSK9-Antik\u00f6rpern vorgeschlagen wird. Dennoch verneint die Einspruchsabteilung ein Naheliegen, da der Fachmann mit verschiedenen Forschungsrichtungen konfrontiert gewesen sei, bez\u00fcglich der extrazellul\u00e4ren Wirkung von PCSK9 keine absolute Sicherheit gehabt habe und keine Erfolgsaussicht bestanden h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Nach Ansicht der Beklagten sei die Argumentation der Einspruchsabteilung bereits widerspr\u00fcchlich, wenn sie zun\u00e4chst feststelle, dass Lagace (D 9) die Entwicklung von Anti-PCSK9-Antik\u00f6rpern vorschlage, die deren Bindung an den LDLR blockieren, jedoch dann zu der Ansicht gelange, dass der Fachmann im Lichte des Standes der Technik die Bereitstellung von Antik\u00f6rpern zum Blockieren der LDLR-Interaktion mit PCSK9 als w\u00fcnschenswertes Ziel in Erw\u00e4gung gezogen haben k\u00f6nnte, im Stand der Technik jedoch keinen Hinweis auf eine spezifische Richtung zum L\u00f6sen der Aufgabe erhalten habe.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung lassen zun\u00e4chst keinen Widerspruch erkennen.<\/li>\n<li>So referiert die Einspruchsabteilung in Ziffer 20.2 zun\u00e4chst die Offenbarung von Lagace (D 9), indem sie die Formulierung auf Seite 3002, rechte Spalte, letzter Absatz (Anlage HE 11, HE 11c) wiedergibt. D.h. dann, wenn die Funktion von PCSK9 als sezernierender Faktor best\u00e4tigt wird, wie von den vorliegenden Daten vorgeschlagen, schl\u00e4gt Lagace (D 9) die Entwicklung von Anti-PCSK9-Antik\u00f6rpern f\u00fcr die Behandlung von Hypercholesterin\u00e4mie vor, welche seine Bindung an LDLR blockieren. Hinsichtlich der weiteren Erkenntnisse aus dem Stand der Technik nimmt die Einspruchsabteilung Bezug auf Horton et al. (Molecular biology of PCSK9: its role in LDL metabolism, Trends in Biochemical Sciences, Vol. 32, 2007; Anlage D 58 zur Anlage K 22; nachfolgend: D 58), wo in Figur 2 der PCSK9-Pathway beschrieben ist und die durch Lagace (D 9) bereitgestellte Information, die in der D 58 als Re.[23] auf Seite 73 zitiert wird, best\u00e4tigt. Danach wird endogenes PCSK9 vom Golgi-Apparat sezerniert und zirkuliert in physiologisch relevanten Konzentrationen im Plasma. Diese sezernierte Form kann die LDLR-Werte verringern (D 9, Seite 2996). Die Einspruchsabteilung f\u00fchrt dann ferner aus, dass Lagace (D 9) weiter offenbart, dass das sezernierte PCSK9 den LDLR in vivo zerst\u00f6ren kann und in D 58 ein hypothetischer intrazellul\u00e4rer Abbauweg in Figur 2 als \u201e?\u201c markiert ist. Mit Verweis auf McNutt et al. (Catalytic Activity is not required for secreted PCSK9 to reduce low density liporotein receptors in HepG2 cells, Journal of biological chemistry, Vol. 282, 2007, 20799 ff.; nachfolgend: D 63) sowie Cunningham et al. (Structural and biophysical studies of PCSK9 and its mutants linked to familial hypercholestrolemia, nature structural &amp; molecular biology, Vol. 14, 2007, 413 ff.; nachfolgend: D 12) macht die Einspruchsabteilung deutlich, dass diese Dokumente die genannten Kenntnisse best\u00e4tigen, so dass aus dem Stand der Technik deutlich werde, dass der Zielmechanismus f\u00fcr die Therapie der extrazellul\u00e4re Sezernierungsweg und nicht die katalytische Funktion von PCSK9 ist.<\/li>\n<li>Der Unterschied zu der Erfindung nach dem Klagepatent wird von der Einspruchsabteilung dann dahingehend formuliert, dass diese in einem Antik\u00f6rper besteht, der um die Bindung an PCSK9 (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt) mit den Antik\u00f6rpern wie in Anspruch 1(a) und 1(b) definiert, kompetitiert.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung der Aufgabe f\u00fchrt die Einspruchsabteilung aus, dass diese durch die Bereitstellung von PCSK9-spezifischen Antik\u00f6rpern, die klagepatentgem\u00e4\u00df die Bindung von PCSK9 an LDLR neutralisieren und gleichzeitig mit F oder G kompetitieren, gel\u00f6st wird.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Naheliegens mit Bezug auf den Stand der Technik nimmt die Einspruchsabteilung zun\u00e4chst Bezug auf Lagace (D 9), welcher die Entwicklung von Anti-PCSK9-Antik\u00f6rpern vorschlage, die deren Bindung an den LDLR blockieren. Ferner war aus der D 58 bekannt, dass eine Blockierung von PCSK9 keine gesundheitlichen Folgen ausl\u00f6sen w\u00fcrde. Auch best\u00e4tigten Zhang et al.: Binding of Proprotein Convertase Subtilisin\/Kexin Type 9 to Epidermal Growth Factor-like Repeat A of Low Density Lipoprotein Receptor Decreases Receptor Recycling and Increases Degradation, Journal of Biological Chemistry, Vol. 282, 2007 auf Seite 18603, linke Spalte, Abs. 3 und Seite 18605, rechte Spalte, Abs. 2; nachfolgend: D 11) die Offenbarung von Quian et al. (Secreted PCSK9 downregulates low density lipoprotein receptor through receptor-mediated endocytosis, Journal of Lipid Research, Vol. 48, 2007, Anlage HE 8, HE 8a; nachfolgend: D 6), wonach der EGF ausreichend ist f\u00fcr die Bindung von PCSK9 und keine andere LDLR Sequenz ben\u00f6tigt wird und identifizierten ferner den kleinen Bereich der Bindungsstelle von PCSK9 am LDLR innerhalb der extrazellul\u00e4ren Dom\u00e4ne des LDLR in der EGFa-Wiederholungssequenz, mithin die ma\u00dfgebliche Stelle am LDL-Rezeptor, nicht hingegen diejenige am PCSK9.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Offenbarungen gelangt die Einspruchsabteilung zu der nachvollziehbaren Ansicht, dass es eben keinen direkten Hinweis darauf gibt, blockierende Antik\u00f6rper gegen den entsprechenden nicht-identifizierten Bereich auf PCSK9 bereitzustellen. Insofern verweist die Einspruchsabteilung zutreffend darauf, dass Lagace (D 9) nur allgemein auf Antik\u00f6rper verweist, die die Wechselwirkung von PCSK9 mit LDLR blockieren. Denn Lagace (D 9) schildert tats\u00e4chlich nur allgemein, dass Antik\u00f6rper zum Blockieren ihrer PCSK9 Interaktion mit dem LDLR oder Inhibitoren zum Blockieren ihrer Wirkung im Plasma, untersucht werden k\u00f6nnen. Einen konkreten Hinweis beinhaltet Lagace (D 9) insoweit tats\u00e4chlich nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass der Fachmann im Lichte des Stands der Technik die Bereitstellung von Antik\u00f6rpern zum Blockieren der LDLR-Interaktion mit PCSK9 als w\u00fcnschenswertes Ziel in Erw\u00e4gung gezogen haben k\u00f6nnte, es jedoch keinen Hinweis auf eine spezifische Richtung zum L\u00f6sen der Aufgabe gegeben habe, nicht widerspr\u00fcchlich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch die weitere Begr\u00fcndung der Einspruchsabteilung, dass der Fachmann mit verschiedenen Forschungsrichtungen konfrontiert gewesen sei, vermag eine Unrichtigkeit nicht zu begr\u00fcnden. Die Einspruchsabteilung f\u00fchrt in diesem Zusammenhang in Ziffer 25.3 (Anlage K 48, K 48a) aus:<\/li>\n<li>\u201eHowever, even though, in the light of the prior art, the skilled person may have contemplated as a desirable aim the provision of antibodies for blocking the LDLR interaction with PCSK9, there is no indication in the prior art towards a specific direction to solve the problem. D9 refers generally to \u201cantibodies to block its (PCSK9) interaction with the LDLR or inhibitors to block its action in plasma, can be explored\u201d. The skilled person is confronted with various research directions to investigate. The prior art documents D6, D11 und D121 provides already one molecule which blocks the binding of PCSK9 to LDLR, namely the EGFa soluble LDLR fragment. D6 speculates in vague terms with the development of a drug to reduce atherosclerosis by impending the specific functions of PCSK9 (page 1497, last pr.). On the other hand, the interaction zone with LDLR on the PCSK9 molecule has not been identified in the prior art before the priority date. It cannot been considered that the prior art provides an invitation for the skilled person to deviate from the binding area already identified in LDLR (D11) and attempt to provides antibodies binding to the interaction arear on PCSK9.\u201d<\/li>\n<li>\u201eJedoch gibt es, obwohl der Fachmann im Lichte des Stands der Technik die Bereitstellung von Antik\u00f6rpern zum Blockieren der LDLR-Interaktion mit PCSK9 als w\u00fcnschenswertes Ziel in Erw\u00e4gung gezogen haben k\u00f6nnte, keinen Hinweis im Stand der Technik auf eine spezifische Richtung zum L\u00f6sen der Aufgabe. Die D9 bezieht sich allgemein darauf, dass \u201eAntik\u00f6rper zum Blockieren ihrer (PCSK9) Interaktion mit dem LDLR oder Inhibitoren zum Blockieren ihrer Wirkung im Plasma, untersucht werden k\u00f6nnen\u201c. Der Fachmann wird mit zahlreichen Forschungsrichtungen zur Untersuchung konfrontiert. Die Stand-der-Technik Dokumente D6, D11 und D121 stellen bereits ein Molek\u00fcl bereit, welches die Bindung von PCSK9 an LDLR blockiert, n\u00e4mlich das EGFa-l\u00f6sliche LDLR-Fragment. Die D6 spekuliert vage \u00fcber die Entwicklung eines Medikaments zur Verringerung von Arteriosklerose durch Hemmen spezifischer Funktionen von PCSK9 (Seite 1497, letzter Abs.). Andererseits wurde die Interaktionszone mit LDLR auf dem PCSK9-Molek\u00fcl nicht vor dem Priorit\u00e4tsdatum im Stand der Technik identifiziert. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Stand der Technik den Fachmann dazu einl\u00e4dt, vom Bindungsbereich, der bereits im LDLR identifiziert wurde (D11), abzuweichen und zu versuchen, Antik\u00f6rper bereitzustellen, die an den Interaktionsbereich von PCSK9 binden.\u201c<\/li>\n<li>Diese Ansicht der Einspruchsabteilung ist vertretbar. Denn der Fachmann sieht sich vor dem Hintergrund der Offenbarung der D 6, D 11 und D 121, auf welche die Einspruchsabteilung Bezug nimmt, mit mehreren Forschungsrichtungen konfrontiert, die nicht zwingend zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung f\u00fchren. Denn dadurch, dass sich der Stand der Technik \u2013 D 6, D 11 und D 121 &#8211; auf ein Molek\u00fcl st\u00fctzt, welches die Bindung von EGFa an LDLR blockiert, n\u00e4mlich das EGFa-l\u00f6sliche LDLR-Fragment, spricht viel daf\u00fcr, dass der Fachmann auf dieser Grundlage seine Bem\u00fchungen ausgerichtet h\u00e4tte. Denn die Bindungsstelle des LDLR an PCSK9 war ihm eben nicht bekannt. Insofern war der Fachmann bei der Entwicklung eines Antik\u00f6rpers tats\u00e4chlich mit verschiedenen Forschungsrichtungen konfrontiert.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten ferner gegen die Richtigkeit der Entscheidung der Einspruchsabteilung wenden, da diese eine absolute Sicherheit voraussetze, vermag auch dieser Einwand eine Unrichtigkeit nicht zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Die Einspruchsabteilung hat im Zusammenhang mit der Frage der absoluten Sicherheit ausgef\u00fchrt (Anlage K 48, K 48a, Ziffer 25.4):<\/li>\n<li>\u201eIt appears, moreover, that there is not absolute certainty in the field on the validity and physiological relevance of the extracellular pathway. D9 itself raises doubts in this respect and states that additional studies are necessary to determine the relative contribution of extracellular PCSK9 in the regulation of LDLR levels (page 3002, par. bridging col. left and right). D58 provides no definitive answer on this matter and repeatedly expresses that various mechanisms are possible, the results in vitro being due to the use of superphysiological amounts of PCSK9 (page 73, col. left- col. right, par. 2; page 76, last par.). Document D118, published after D9, also states that it remains to be established whether PCSK9 acts as an intracellular or as a secreted factor (page 189, last par.). This is, therefore, a possibility which cannot be discarded by the skilled person and would point at the development of small inhibitory molecules rather than antibodies.\u201d<\/li>\n<li>\u201eEs scheint zudem in der Fachwelt keine absolute Sicherheit bez\u00fcglich der Validit\u00e4t und physiologischen Relevanz des extrazellul\u00e4ren Wegs zu herrschen. Die D9 selbst wirft diesbez\u00fcgliche Fragen auf und gibt an, dass zus\u00e4tzliche Studien notwendig sind, um den relativen Beitrag von extrazellul\u00e4rem PCSK9 bei der Regulierung von LDLR-Werten zu bestimmen (Seite 3002, Br\u00fcckenabsatz linke und rechte Spalte). Die D58 gibt keine abschlie\u00dfende Antwort in dieser Sache und bringt wiederholt zum Ausdruck, dass zahlreiche Mechanismen m\u00f6glich sind, die Ergebnisse in vitro durch die Verwendung superphysiologischer Mengen von PCSK9 bedingt sind (Seite 73, linke Spalte-rechte Spalte, Abs. 2; Seite 76, letzter Abs.). Druckschrift D118, die nach der D9 ver\u00f6ffentlicht wurde, gibt auch an, dass es noch festzustellen bleibt, ob PCSK9 als ein intrazellul\u00e4rer oder sezernierter Faktor wirkt (Seite 189, letzter Abs.). Daher ist dies eine M\u00f6glichkeit, die vom Fachmann nicht verworfen werden kann und die auf die Entwicklung von kleinen inhibitorischen Molek\u00fclen anstelle von Antik\u00f6rpern hinweisen w\u00fcrde.\u201c<\/li>\n<li>Mit diesen Ausf\u00fchrungen wird deutlich gemacht, dass gerade keine gefestigte Anschauung \u00fcber die Wirkweise von PCSK9 auf LDLR bestand. Denn zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatentes (9. Januar 2008, 4. August 2008 und 23. August 2007) bestand tats\u00e4chlich noch Unsicherheit \u00fcber die physiologische Wirkungsweise von PCSK9.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten gegen diese Ausf\u00fchrungen einwenden, dass die Einspruchsabteilung den falschen Ma\u00dfstab anwende, wenn sie meine, dass der Fachmann absolute Sicherheit haben m\u00fcssen, um einen Weg auszuprobieren, ist dies insoweit zutreffend als dass nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Patentamtes eine angemessene Erfolgserwartung als ausreichend angesehen wird (vgl. T 60\/89: T 918\/01). Mit der Formulierung setzt sich die Einspruchsabteilung jedoch nicht in Widerspruch zu der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der Technischen Beschwerdekammern. Denn die Einspruchsabteilung hat die Formulierung der absoluten Sicherheit \u2013 wie die Ausf\u00fchrungen deutlich machen \u2013 nicht mit Blick auf eine etwaige Erfolgserwartung bei der Entwicklung von PCSK9-blockierenden Antik\u00f6rpern angewandt, sondern bei der Frage der physiologischen Wirkweise von PCSK9 und insbesondere des extrazellul\u00e4ren Wegs. Lagace (D 9) selbst beschreibt auf Seite 3002 (rechte Spalte letzter Absatz):<\/li>\n<li>\u201eThe genetic data from humans with loss-of-function mutations in PCSK9 combined with the studies in knockout mice that lack PCSK9 clearly indicate that inhibitors of the protease would be of therapeutic benefit for the treatment of hypercholesterolemia. Inasmuch as overexpression of the catalytically inactive form of PCSK9 in mice did not alter LDLR protein levels (9), an inhibitor of PCSK9\u2019s protease activity in the ER should be sufficient to block its ability to reduce LDLR protein levels. If PCSK9 functions as a secreted factor as suggested by current data, then additional approaches to neutralize its activity, including the development of antibodies to block its interaction with the LDLR or inhibitors to block its action in plasma, can be explored for the treatment of hypercholesterolemia.\u201d<\/li>\n<li>\u201eDie genetischen Daten aus Menschen mit Loss-of-Function-Mutationen in PCSK9, kombiniert mit den Untersuchungen in Knockout-M\u00e4usen, denen PCSK9 fehlt, zeigen deutlich, dass Inhibitoren der Protease von therapeutischem Nutzen f\u00fcr die Behandlung von Hypercholesterin\u00e4mie w\u00e4ren. Soweit die \u00dcberexpression der katalytisch inaktiven Form von PCSK9 in M\u00e4usen die LDLR-Proteinkonzentrationen nicht ver\u00e4nderte (9), sollte ein Inhibitor der PCSK9-Proteaseaktivit\u00e4t im ER ausreichend sein, um ihre F\u00e4higkeit zu blockieren, LDLR-Proteinkonzentrationen zu reduzieren. Wenn PCSK9 als sezernierter Faktor wirkt, worauf die vorliegenden Daten hinweisen, dann k\u00f6nnen zur Behandlung von Hypercholesterin\u00e4mie zus\u00e4tzliche Ans\u00e4tze zur Neutralisierung ihrer Aktivit\u00e4t erforscht werden, einschlie\u00dflich der Entwicklung von Antik\u00f6rpern, um ihre Interaktion mit dem LDLR zu blockieren oder Inhibitoren zur Blockierung ihrer Wirkung im Plasma.\u201c<\/li>\n<li>Lagace (D 9) beschreibt daher zwei M\u00f6glichkeiten die Wirkung von PCSK9 zu beeinflussen: Einmal \u00fcber eine Inhibierung der Proteaseaktivit\u00e4t im endoplasmatischen Retikulum und zum anderen die Entwicklung von Antik\u00f6rpern, um die Interaktion von PCSK9 mit dem LDLR zu blockieren. Entsprechend vertritt die Einspruchsabteilung nachvollziehbar die Ansicht, dass zus\u00e4tzliche Studien notwendig sind, um den relativen Beitrag von extrazellul\u00e4rem PCSK9 bei der Regulierung von LDLR-Werten zu bestimmen. Sie verweist hierbei auf Lagace (D 9) auf Seite 3002, Br\u00fcckenabsatz linke Seite und rechte Spalte, wo die entsprechende Unsicherheit verdeutlicht wird:<\/li>\n<li>\u201cConsidered together, the available data now suggest that PCSK9 can function both extra- and intracellulary, but we do not know which pathway predominates under normal and\/or pathologic conditions. Currently, all studies suggesting that the protein functions intracellulary have been performed using PCSK9 overexpression via a strong CMV promoter. Overexpression may permit association of PCSK9 and the LDLR in an intracellular compartment that does not occur physiologically. In the current studies, we were able to demonstrate that physiologically relevant concentrations of PCSK9 could significantly reduce the number of cell-surface LDLRs when added to HepG2 cells (figures 2 and 3). Additional studies to determine the relative contribution of extracellular PCSK9 in the regulation of LDLR protein levels will require determining whether the infusion of PCSK9 into the circulation of PCSK9-knockout mice will decrease the number of LDLRs in liver and raise plasma cholesterol levels.\u201d<\/li>\n<li>\u201eZusammen betrachtet lassen die verf\u00fcgbaren Daten nun darauf schlie\u00dfen, dass PCSK9 sowohl extra- als auch intrazellul\u00e4r wirken kann; wir wissen jedoch nicht, welcher Weg unter normalen und\/oder pathologischen Bedingungen dominiert. Derzeit wurden alle Untersuchungen, die darauf hinweisen, dass das Protein intrazellul\u00e4r wirkt, mithilfe von PCSK9-\u00dcberexpression \u00fcber einen starken CMV-Promoter durchgef\u00fchrt. Die \u00dcberexpression k\u00f6nnte eine Assoziation von PCSK9 und LDLR in einem intrazellul\u00e4ren Kompartiment erlauben, die physiologisch nicht auftritt. In den vorliegenden Untersuchungen konnten wir zeigen, dass physiologisch relevante Konzentrationen von PCSK9 die Anzahl von Oberfl\u00e4chen-LDLRs signifikant reduzieren k\u00f6nnen, wenn PCSK9 zu HepG2-Zellen gegeben wird (Abbildungen 2 und 3). Weitere Untersuchungen, um den relativen Beitrag von extrazellul\u00e4rer PCSK9 in der Regulierung von LDLR-Proteinkonzentrationen zu bestimmen, erfordern die Ermittlung, ob die Infusion von PCSK9 in den Blutkreislauf von PCSK9-Knockout-M\u00e4usen die Anzahl von LDLRs in der Leber reduziert und Plasmacholesterinspiegel anhebt.\u201c<\/li>\n<li>Ferner wird auf Horton et al.: Molecular biology of PCSK9: its role in LDL metbolism, Trends in Biochemical Science, Vol 32, 2006 (D 58 in Anlagen K 22, nachfolgend D 58) verwiesen und ausgef\u00fchrt, dass auch diese Druckschrift keine abschlie\u00dfende, d.h. eindeutige Antwort gibt, sondern wiederholt zum Ausdruck bringt, dass zahlreiche Mechanismen m\u00f6glich sind, die Ergebnisse in vitro durch die Verwendung superphysiologischer Mengen von PCSK9 bedingt sind (Seite 73, linke Spalte-rechte Spalte, Abs. 2; Seite 76, letzter Absatz). Mit Blick auf diese Unsicherheit verweist die Einspruchsabteilung ferner auf die nachver\u00f6ffentliche Schrift von Lopez: Biochimica et Biophysica Acta 2008, 1781, Seite 184 ff. (Anlage K 31, 31a; nachfolgend D 118), welcher in Kenntnis von Lagace (D 9) wie die Fu\u00dfnote [30] zeigt, ver\u00f6ffentlicht wurde und auf Seite 189 letzter Absatz angibt, dass es noch festzustellen bleibt, ob PCSK9 als ein intrazellul\u00e4rer oder sezernierter Faktor wirkt. Insoweit vertritt die Einspruchsabteilung die begr\u00fcndete Ansicht, dass in der Fachwelt keine absolute Sicherheit bez\u00fcglich der Validit\u00e4t und physiologischen Relevanz des extrazellul\u00e4ren Wegs herrschte. Dass die Einspruchsabteilung den von ihr angef\u00fchrten Stand der Technik insoweit unzutreffend gew\u00fcrdigt hat, tragen auch die Beklagten nicht vor.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigt wird diese Sichtweise im \u00dcbrigen durch weitere im Rechtsstreit und im Einspruchsverfahren befindliche Dokumente. So beschreiben Quian et al. (D 6) auf Seite 1494, dass der molekulare Mechanismus der Wirkung von PCSK9 noch nicht vollst\u00e4ndig aufgekl\u00e4rt ist. Fisher et al. (Effects of pH and Low Density Lipoprotein (LDL) on PCSK9-dependent LDL Receptor Regulation, Journal of Biological Chemistry, Vo. 282, 2007, Anlage HE 12, nachfolgend: D 10) f\u00fchren auf Seite 20511, linke Spalte, aus, dass, obwohl die Ergebnisse zeigen, dass sezernierte und internalisierte PCSK9 die LDLR Funktion verringern kann, weitere Studien notwendig sind um die relative Rolle von PCSK9 in der Verringerung von LDLR vor und nach der Sezernierung in vivo zu adressieren. Selbst Horton, Mitautor von Lagace (D 9), f\u00fchrt in der nachver\u00f6ffentlichten Schrift Horton et al.: PCSK9: a convertase that coordinates LDL catabolism (Journal of Lipid research, 2009; Anlage K 28, K 28a) auf Seite 173 rechte Spalte aus, dass die Experimente bekr\u00e4ftigen, dass PCSK9 haupts\u00e4chlich an der Zelloberfl\u00e4che wirkt, obwohl es nach wie vor m\u00f6glich ist, dass das Protein mit der Bewegung des LDLR im Sekretionsweg interferiert. Weiter wird auf Seite 175, rechte Spalte, ausgef\u00fchrt, dass dennoch ein intrazellul\u00e4rer Hemmer der katalytischen Aktivit\u00e4t von PCSK9 wirksam sein k\u00f6nne, da die autokatalytische Verarbeitung von PCSK9 zur Sezernierung des Proteins aus dem ER notwendig ist.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nLetztlich vertritt die Einspruchsabteilung auch die nachvollziehbare Ansicht, dass keine Erfolgserwartung bestanden habe, da der Bereich des PCSK9, welcher mit dem LDLR interagiere, nicht bekannt gewesen sei. Die Einspruchsabteilung hat in Ziffer 25.5 (Anlage K 48, K 48a) ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eEven if the skilled person would contemplate to solve the problem by providing antibodies to PCSK9, rather than soluble LDLR molecule, or small inhibitory molecules, there is no expectation of success as the interaction zone on PCSK9 has not been identified. No document of the prior art suggests any data or test to identify the PCSK9 binding area. Even if the provision of PCSK9 binding antibodies can be considered a matter of routine in the art, the lack of information regarding its interaction area with LDLR would preclude the skilled person from embarking on a project for obtaining antibodies which can block such binding.\u201d<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eSelbst wenn der Fachmann erw\u00e4gen w\u00fcrde, die Aufgabe durch die Bereitstellung von Antik\u00f6rpern an PCSK9, statt durch ein l\u00f6sliches LDLR-Molek\u00fcl, oder kleine inhibitorische Molek\u00fcle zu l\u00f6sen, gibt es keine Erfolgserwartung, da die Interaktionszone auf PCSK9 nicht identifiziert wurde. Kein Dokument des Stands der Technik schl\u00e4gt einen Assay oder einen Text zur Identifikation des PCSK9-Bindungsbereichs vor. Selbst wenn die Bereitstellung von PCSK9-bindenden Antik\u00f6rpern im Stand der Technik als Routineangelegenheit angesehen werden k\u00f6nnte, w\u00fcrde der Mangel an Informationen bez\u00fcglich des Interaktionsbereichs mit dem LDLR den Fachmann davon abhalten, ein Projekt zum Erhalten von Antik\u00f6rpern, die eine solche Bindung blockieren k\u00f6nnen, zu beginnen.\u201c<\/li>\n<li>Diese Hilfserw\u00e4gung der Einspruchsabteilung ist nachvollziehbar. Denn wie der von Kl\u00e4gerin herangezogene Gutachter I(D 89 zur Anlage K 22) in seinem Gutachten vom 26. April 2017 deutlich gemacht hat, gab es jedenfalls nicht nur eine einzelne Methode mit klar definierten Bedingungen, um monoklonale kompetitierende und neutralisierende Antik\u00f6rper gegen PCSK9 herzustellen. So wurde &#8211; wie im Klagepatent in Tabelle 3 beschrieben &#8211; ein abge\u00e4ndertes Immunisierungsverfahren verwendet und beim Screening funktionierte nur eine von drei Standardmethoden. Denn zur Entwicklung steht nicht lediglich allgemein ein Antik\u00f6rper gegen PCSK9, sondern ein monoklonaler Antik\u00f6rper, der spezifische Kriterien erf\u00fcllen muss, wenn er an die ma\u00dfgebliche Region am PCSK9 bindet.<\/li>\n<li>Dabei mag grunds\u00e4tzlich die Kenntnis von der relevanten Bindungsstelle am PCSK9 f\u00fcr die Entwicklung eines Antik\u00f6rpers nicht zwingend erforderlich sein, wie die Beklagten mit Verweis auf die Entscheidung T XXX (Anlage HE 59) vorgetragen haben.<\/li>\n<li>Ohne Kenntnis der relevanten Bindungsstelle scheint es sich jedoch bei der Entwicklung eines Antik\u00f6rpers gegen PCSK nicht um eine reine Routinearbeit zu handeln. Denn sowohl H (D 14; Anlage HE 17) als auch Merck (D 21 bzw. D 23; Anlage HE 20) hatten in Unkenntnis des relevanten Bindungsbereichs keinen Erfolg bei ihren jeweiligen Versuchen neutralisierende und kompetitierende monoklonale Antik\u00f6rper gegen PCSK9 herzustellen. Dabei mag der Fachmann, wie Lagace (D 9) zeigt, grunds\u00e4tzlich in der Lage gewesen sein Antik\u00f6rper gegen PCSK9 herzustellen, nicht jedoch solche, welche die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufweisen.<\/li>\n<li>Insgesamt vermag die Kammer daher festzustellen, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung jedenfalls nachvollziehbar und damit nicht unvertretbar ist.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nSoweit die von den Beklagten vorgelegten Gutachten von Herrn G vom 15. April 2019 (Anlage HE 56), F vom 14. April 2019 (Anlage HE 57) und Frau E vom 24. April 2019 (Anlage HE 69) zu der Ansicht gelangen, dass der Gegenstand der Lehre nach dem Klagepatent auf Grund von Lagace (D 9) nahegelegt sei und insofern die Entscheidung der Einspruchsabteilung unrichtig sei, verm\u00f6gen diese Sichtweisen nicht zu einer abweichenden Auffassung der Kammer zu f\u00fchren.<\/li>\n<li>Vorweggeschickt werden kann, dass sich s\u00e4mtliche Gutachten nicht mit dem Offenbarungsgehalt von Lagace (D 9) befassen, sondern nur einzelne Formulierungen der Einspruchsabteilung kritisieren und insoweit daher nicht die Gedankenfolge nachvollzogen wird.<\/li>\n<li>X (Anlage HE 56) verweist in seinem Gutachten zur Frage der alternativen L\u00f6sungen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und meint, dass die Einspruchsabteilung insofern einen Ma\u00dfstab f\u00fcr das Naheliegen anlege, der mit der gefestigten deutschen Rechtsprechung nicht \u00fcbereinstimme. Dies mag tats\u00e4chlich der Fall sein, indes ist Ma\u00dfstab f\u00fcr die Einspruchsabteilung die Rechtsprechung der Beschwerdekammern und insofern wurde nicht aufgezeigt, dass die Einspruchsabteilung dieser widerspricht. Ferner vermag die Kammer die vertretene Auffassung nicht zu teilen, als Herr G annimmt, dass der Fachmann auch nicht einen Antik\u00f6rper in Betracht gezogen h\u00e4tte, der an den LDLR bindet. Denn die Verwendung eines solchen Antik\u00f6rpers liefe gerade dem Zweck zuwider, die Bindung von PCSK9 an LDLR zu verhindern, n\u00e4mlich daf\u00fcr zu sorgen, dass der LDLR nicht gehindert wird, im Blut befindliches LDL Cholesterin zu binden und in die Zelle zu transportieren. Dabei wird \u00fcbersehen, dass ein Antik\u00f6rper, der an den LDLR bindet und eine Bindung von PCSK9 blockiert, nicht zwangsl\u00e4ufig dazu f\u00fchrt, dass LDL nicht mehr gebunden und in die Zelle transportiert werden kann. Denn gerade die D 11 zeigt auf Seite 18610 (Anlage HE 13), dass die Bindung eines Antik\u00f6rpers an den LDLR unter Verhinderung der Bindung von PCSK9 m\u00f6glich ist, ohne die Bindung von LDL zu behindern. Der weitere Einwand, dass die fehlende absolute Sicherheit \u00fcber die Validit\u00e4t und physiologische des extrazellul\u00e4ren Wegs der Annahme des Naheliegens nicht entgegensteht, setzt sich mit den Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung nicht auseinander. Insoweit konnten die theoretisch m\u00f6glichen Vorgehensweisen nicht als gleichwertig angesehen werden.<\/li>\n<li>Herr F kritisiert in seinem Gutachten (Anlage HE 57) zun\u00e4chst die Feststellung der Einspruchsabteilung, dass ein Naheliegen nicht vorliege, da es auf dem in Rede stehenden Gebiet keine absolute Sicherheit \u00fcber die Validit\u00e4t des extrazellul\u00e4ren Wegs gebe. Der Privatgutachter referiert in diesem Zusammenhang zutreffend die ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung. Die Kammer meint indes, dass insoweit der Aussagegehalt der Einspruchsabteilung missverstanden wird. Denn die Einspruchsabteilung bringt damit nicht zum Ausdruck, dass ein bestimmter technischer Weg mit einer absoluten Sicherheit zum Erfolg f\u00fchrt. Deutlich gemacht wird vielmehr, dass zum Priorit\u00e4tszeitpunkt eben kein eindeutiges Verst\u00e4ndnis im Hinblick auf den extrazellul\u00e4ren Weg des PCSK9 bestand, so dass es auch h\u00e4tte sein k\u00f6nnen, dass Anti-PCSK9-Antik\u00f6rper keine physiologische Relevanz auf den LDLR zeigen. Auch die weitere Kritik, die Entscheidung k\u00f6nne nicht \u00fcberzeugen, weil sie sich (verk\u00fcrzt) auf Lagace (D 9) fokussiere, \u00fcberzeugt nicht, denn dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung der Beschwerdekammern und auch der Ansicht der Beklagten, welche Lagace (D 9) durchg\u00e4ngig als den ma\u00dfgeblichen Stand der Technik heranziehen. Weitere Gr\u00fcnde, die die Entscheidung der Einspruchsabteilung als unvertretbar erscheinen lassen k\u00f6nnen, werden nicht genannt.<\/li>\n<li>Letztlich verm\u00f6gen auch die Ausf\u00fchrungen von Frau E in ihrem Gutachten (Anlage HE 69) nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung der Einspruchsabteilung zu begr\u00fcnden. Bereits in Ziffer 3 der Ausf\u00fchrungen werden bei der Beurteilung die Merkmale 1.3.1a und 1.3.1b, welche die Antik\u00f6rper F und G betreffen in der Betrachtung au\u00dfer Acht gelassen und insofern der Umstand des Kompetitierens und Neutralisierens nicht hinreichend gew\u00fcrdigt. Auch Frau G wendet sich gegen die Hilfserw\u00e4gung der Einspruchsabteilung, in welcher sie ausf\u00fchrt, dass bez\u00fcglich der extrazellul\u00e4ren Wirkung keine absolute Sicherheit bestanden habe. Ungeachtet dessen, dass es sich lediglich um eine Hilfserw\u00e4gung handelt, meint die Kammer, dass die Einspruchsabteilung an dieser Stelle nicht \u2013 wie oben bereits ausgef\u00fchrt &#8211; sich in Widerspruch zu dem Postulat einer reasonable expectation of success setzt -, sondern lediglich die wissenschaftliche Unsicherheit \u00fcber den extrazellul\u00e4ren pathway von PCSK9 schildert. Auf den rechtlichen Ma\u00dfstab wird insoweit nicht abgestellt. Ferner kritisiert Frau G in Ziffer 4.2 die Aussage, dass der Fachmann keine Erfolgsaussicht gehabt habe. Dabei wird nicht deutlich, ob damit die Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung in Ziffer 25.5 kritisiert werden oder weiterhin Bezug auf die Frage der absoluten Sicherheit genommen wird. Unter Ziffer 4.3 wendet sich Frau G gegen die Annahme der Einspruchsabteilung, der Fachmann sei mit einer Auswahl von verschiedenen Forschungsrichtungen konfrontiert gewesen. Dabei wird jedoch der Offenbarungsgehalt der von der Einspruchsabteilung angef\u00fchrten Dokumente D 6, D 11 und D 121 nicht vollst\u00e4ndig in die Betrachtungsweise einbezogen. Diese machen doch gerade deutlich, dass auch andere Wege f\u00fcr die Entwicklung zur Verf\u00fcgung standen, n\u00e4mlich Antik\u00f6rper, die an den LDL-Rezeptor binden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Entscheidung der Einspruchsabteilung ist nach Ansicht der Kammer auch mit Blick auf den Einwand der fehlenden Neuheit nachvollziehbar.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 16. April 2019 hierzu Ausf\u00fchrungen gemacht. In der m\u00fcndlichen Verhandlung ist die Frage nicht adressiert worden.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben vor der Einspruchsabteilung geltend gemacht, dass die WO XXX (Anlage HE 17, HE 17a, nachfolgend: H) zwei verschiedene Antik\u00f6rper offenbare, von denen jeder f\u00fcr sich die Lehre nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich offenbare. Dabei werde der erste Antik\u00f6rper auf Seite 2 von H in Zeile 58 unter g) offenbart, n\u00e4mlich ein Antik\u00f6rper, der innerhalb eines Epitops aus den Aminos\u00e4uren 368 \u2013 383 von PCSK9 bindet und der zweite erfindungsgem\u00e4\u00dfe Antik\u00f6rper werde in Anspruch 10 offenbart, ein Antik\u00f6rper, der an ein nicht-lineares Epitop bindet, das je mindestens einen Abschnitt enth\u00e4lt von allen drei im Anspruch genannten linearen Epitopen.<\/li>\n<li>Die Einspruchsabteilung hat eine neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung durch die beiden H-Antik\u00f6rper vertretbar verneint. Dabei mag die Einspruchsabteilung, wie die Beklagten ausf\u00fchren, die Offenbarungsstellen f\u00fcr die beiden Antik\u00f6rper nicht vollst\u00e4ndig zutreffend benannt haben. So wird zun\u00e4chst gesehen, dass der erste Antik\u00f6rper in Spalte 2 offenbart ist; nicht gesehen wird indes, dass der zweite Antik\u00f6rper vollst\u00e4ndig im Anspruch 10 definiert ist. Die Einspruchsabteilung sieht jedoch in Ziffer 18.10, dass Anspruch 10 von H die Epitope beider Antik\u00f6rper offenbart, was zutreffend ist.<\/li>\n<li>Auf dieser unzutreffenden Grundlage gelangt die Einspruchsabteilung zu der nachvollziehbaren Ansicht, dass H nicht unmittelbar und eindeutig Antik\u00f6rper offenbart, welche an ein Epitop der PCSK9 Sequenz bestehend aus den Einheiten 182-202, 231-246 und 368-383 (zweiter Antik\u00f6rper) bzw. 368 -383 (erster Antik\u00f6rper) binden. Denn tats\u00e4chlich werden auf Seite 2 von H acht verschiedene Epitope offenbart. Anspruch 10 offenbart sowohl den zweiten Antik\u00f6rper wie auch \u2013 inzident \u2013 den ersten Antik\u00f6rper. Die Anspr\u00fcche 8 bis 16 offenbaren weitere Epitope, so dass insgesamt, was die Einspruchsabteilung nachvollziehbar ausf\u00fchrt und von den Beklagten bez\u00fcglich dieser Frage nicht in Abrede gestellt wurde, eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung eines Antik\u00f6rpers nicht vorliege, da es keinen Hinweis auf die entsprechende Auswahl gebe. Es wird von der Einspruchsabteilung zugestanden, dass sich H mit PCSK9 bindenden Molek\u00fclen, welche die biologische Funktion von PCSK9 ver\u00e4ndern, befasst, wie die katalytische Aktivit\u00e4t von PCSK9 und\/oder seine Bindung an LDLR. H gibt indes, was die Einspruchsabteilung zutreffend ausf\u00fchrt, keinen Hinweis darauf, in welchem Bereich von PCSK9 die offenbarten Epitope f\u00fcr die Bindung an LDLR verantwortlich sind. H offenbart daher, nach der nachvollziehbaren Ansicht der Einspruchsabteilung, keinen spezifisch individualisierten Antik\u00f6rper, welcher innerhalb oder \u00fcberlappend an die offenbarten Epitope bindet.<\/li>\n<li>Insofern ist die Entscheidung ohne weiteres vertretbar.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nUngeachtet dessen, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung jedenfalls vertretbar erscheint, ist eine Prognoseentscheidung \u00fcber den Ausgang des Beschwerdeverfahrens derzeit nicht m\u00f6glich. Eine Beschwerdebegr\u00fcndung der Beklagten liegt noch nicht vor. Feststellungen der Kammer dazu, ob die Beschwerdekammer auf Grund der Einwendungen der Beklagten mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit die Einspruchsentscheidung aufheben und das Klagepatent vollst\u00e4ndig widerrufen wird, sind daher nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nEine Aussetzung mit Blick auf die Hauptsacheklage auf die Erteilung einer Zwangslizenz kommt nicht in Betracht. Es sind keine (neuen) Tatsachen vorgetragen worden, die eine Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsacheklage auf Erteilung einer Zwangslizenz vor dem BPatG vor dem Hintergrund der bisher ergangenen Entscheidungen des BPatG und BGH im Eilverfahren begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine h\u00f6here Vollstreckungssicherheit besteht kein Raum. Die Beklagten haben auch in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit dargelegt, wie sie die von ihnen geforderte Vollstreckungssicherheit in H\u00f6he von 77.000.000,- Euro begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Bereits mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 wurde ein Vollstreckungsschaden von 77.000.000,- Euro behauptet und damit begr\u00fcndet, dass bei einer konservativ gesch\u00e4tzten Bruttomarge von 70 %, welche mit Zahlenmaterial der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet wurde, sich bei einem Umsatz von 110.000.000,- Euro ein entgangener Gewinn von 77.000.000,- Euro ergebe. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. September 2018 wurde ein Umsatz von 72.000.000,- Euro bei einer vorsichtig gesch\u00e4tzten Marge von 30 % und einem daraus resultierenden Vollstreckungsschaden in H\u00f6he von 21.000.000,- Euro angenommen. In der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. April 2019 wurde wiederum auf die H\u00f6he der Sicherheitsleistung verwiesen wie sie Gegenstand des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2017 sowie der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2017 war, mithin 77.000.000,- Euro. Wie sich dieser errechnet, haben die Beklagten jedoch durch Vorlage eigener Unternehmensdaten nicht dargelegt. Insofern kann auch ein behaupteter fortwirkender Verlust von Marktanteilen \u00fcber mehrere Jahre nicht rechnerisch abgesch\u00e4tzt und bei der Vollstreckungssicherheit ber\u00fccksichtigt werden. Dies gilt insbesondere, da die Beklagten keinerlei Angaben zu etwaigen Gewinnen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machen.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben indes mit der Anlage HE 32 aufgezeigt, dass sie seit der Einf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im November 2015 stetig steigende Ums\u00e4tze get\u00e4tigt haben, zuletzt (Juli 2017) 1.900.000,- Euro monatlich. Unter Zugrundelegung der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. September 2018 angenommenen vorsichtigen Gewinnmarge von 30 % resultiert hieraus ein Gewinn von 570.000,- Euro pro Monat. Bei einer voraussichtlichen Dauer eines Berufungsverfahrens von gesch\u00e4tzt 15 Monaten w\u00fcrde sich ein etwaiger Schaden auf 8.550.000,- Euro belaufen. Soweit die Beklagten ferner geltend machen, dass zu ber\u00fccksichtigen sei, dass sie Marktanteile nur langsam und teilweise wiedergewinnen w\u00fcrden, weil \u00c4rzte die Medikation ihrer Patienten nicht ohne weiteres \u00e4ndern w\u00fcrden, nimmt die Kammer insoweit einen Zeitraum von 12 Monaten an, da \u2013 wie im Rahmen der Darlegungen zum Unterlassungsanspruch ausgef\u00fchrt \u2013 von Beklagtenseite entsprechendes nur pauschal behauptet wurde und nicht zu erkennen ist, dass die Beklagten durch gesteigerte Marketinganstrengungen nicht in absehbarer Zeit nach einem Berufungsurteil wieder auf den Markt treten k\u00f6nnen. Insgesamt erscheint der Kammer daher eine Sicherheit in H\u00f6he von gerundet 16.000.000,- Euro angemessen.<\/li>\n<li>Den Beklagten ist kein Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner gestatten, die Vollstreckung eines Urteils durch Sicherheitsleistung (ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gl\u00e4ubigers) abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde. In Betracht kommen F\u00e4lle, in denen die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners sicher erscheint (Musielak\/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, \u00a7 712 Rn. 1a; M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO\/G\u00f6tz, 4. Aufl., \u00a7 712 Rn. 3). Erforderlich sind irreparable Fakten durch die Vollstreckung, die so gut wie sicher zu erwarten sind, wobei zu beachten ist, dass der Schuldner bereits durch den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO und einer Sicherheitsleistung vor den Folgen einer unberechtigten Vollstreckung gesch\u00fctzt ist (Musielak\/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., \u00a7 712 Rn. 1a).<\/li>\n<li>Aufgrund der zeitlichen Beschr\u00e4nkung der Patentrechte ist ein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentsachen in der Regel zu verweigern (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188, 189 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der damit zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten \u00fcbliche Folgen des Unterlassungsgebots sind, die alleine die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 16 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30. Oktober 2014, 4a O 92\/13; LG Mannheim, Urt. v. 18. Februar 2011 \u2013 Az. 7 O 100\/10 \u2013 Tz. 243 bei Juris). Ein unersetzbarer Nachteil durch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs setzt daher grunds\u00e4tzlich voraus, dass dessen Vollstreckung zur Insolvenz aller Anspruchsschuldner f\u00fchrt (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. H, Rn. 63).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund war den Beklagten kein Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt, dass die Vollstreckung des Unterlassungsgebots f\u00fcr jeden einzelnen existenzbedrohende Folgen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten vortragen, es bestehe die Gefahr, dass die medizinische Versorgung der Bev\u00f6lkerung Schaden nimmt, kann dies Vollstreckungsschutz nicht rechtfertigen. \u00a7 712 Abs. 1 ZPO betrachtet nur die dem Schuldner entstehenden Nachteile, nicht die von Dritten (vgl. f\u00fcr die Interessen der Arbeitnehmer des Schuldners: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, 121 Tz. 17 \u2013 Fahrbare Betonpumpe). \u00d6ffentliche Interessen lassen sich im Patentrecht vielmehr \u00fcber \u00a7 24 PatG (Zwangslizenz) ber\u00fccksichtigen. Dar\u00fcber hinaus ist davon auszugehen, dass im Falle der Vollstreckung des Unterlassungstenors die Versorgung des Marktes durch das kl\u00e4gerische Produkt gesichert ist.<\/li>\n<li>Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf X \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 24. Mai 2019, 29. Mai 2019, 4. Juni 2019, 25. Juni 2019 und 8. Juli 2019 sowie der Kl\u00e4gerin vom 29. Mai 2019 und 19. Juni 2019 fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2923 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. Juli 2019, Az. 4c O 39\/16<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[93,2],"tags":[],"class_list":["post-8182","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-93","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8182","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8182"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8182\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8183,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8182\/revisions\/8183"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8182"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8182"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8182"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}