{"id":8178,"date":"2019-10-29T17:00:32","date_gmt":"2019-10-29T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8178"},"modified":"2019-10-29T13:44:27","modified_gmt":"2019-10-29T13:44:27","slug":"4b-o-40-19-fussbodenpaneel-mit-koppelmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8178","title":{"rendered":"4b O 40\/19 &#8211; Fu\u00dfbodenpaneel mit Koppelmittel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2921<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. Juli 2019, Az. 4b O 40\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte darf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen der Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 588 XXX B1 (Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung in Anspruch. Ein auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctztes Hauptsacheverfahren wird vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 4b O 85\/18 gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist allein verf\u00fcgungsberechtigte und eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das am 30.06.2011 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 30.06.2010 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 03.05.2017 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Die Verf\u00fcgungspatentschrift in der erteilten Fassung liegt als Anlage rop 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage rop 1a, vor.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte erhob gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents Einspruch beim EPA. Im Einspruchsverfahren verteidigte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Verf\u00fcgungspatent in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung. Die Einspruchsabteilung beim EPA hielt mit der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.05.2019 verk\u00fcndeten Entscheidung das Verf\u00fcgungspatent in der eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung aufrecht. Wegen der Einzelheiten der Anspruchsfassung und der \u00c4nderungen der Beschreibung wird auf die Anlagen rop 3 und rop 4, in deutscher \u00dcbersetzung rop 3a und rop 4a, Bezug genommen. Die Begr\u00fcndung der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 14. Juni 2019 liegt als Anlage VP 10, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage VP 10a vor. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Paneel mit einer Polymerverbundstoffschicht und einer Verst\u00e4rkungsschicht. Patentanspruch 1 in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung lautet in der deutschen \u00dcbersetzung (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung sind unterstrichen):<\/li>\n<li>\u201eFu\u00dfbodenpaneel (1), mit Koppelmitteln, die an mindestens zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten besagten Fu\u00dfbodenpaneels zum Aneinanderkoppeln benachbarter Fu\u00dfbodenpaneele gebildet sind, das Paneel umfassend eine Polymerverbundwerkstoffschicht (2) und mindestens eine Verst\u00e4rkungsschicht (3) zum Verst\u00e4rken der Polymerverbundwerkstoffschicht (2) mindestens in der Ebene des Paneels (1), wobei die Verst\u00e4rkungsschicht (3) in die Polymerverbundwerkstoffschicht (2) eingearbeitet ist und aus einem Material hergestellt ist, das von dem der Polymerverbundwerkstoffschicht (2) verschieden ist, wobei die Verst\u00e4rkungsschicht d\u00fcnner als die Polymerverbundwerkstoffschicht (2) ist, der Polymerverbundwerkstoff eine Mischung aus einem oder mehreren Polymeren und nichtpolymerem Material ist, wobei die Verst\u00e4rkungsschicht (3) eine offene Struktur hat und die Polymerverbundwerkstoffschicht (2) durch offene Gebiete (11) der offenen Struktur kontinuierlich ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehenden Zeichnungen stammen aus der Verf\u00fcgungspatentschrift und zeigen eine vergr\u00f6\u00dferte Schnittansicht einer Ausf\u00fchrungsform eines Paneels nach der Erfindung (Fig. 1) und einzelne Perspektivansichten verschiedener Typen von Verst\u00e4rkungsschichten, die in dem Paneel gem\u00e4\u00df Figur 1 anwendbar sind (Fig. 3).<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Fu\u00dfbodenpaneele unter der Bezeichnung \u201eA\u201c. Die Paneele k\u00f6nnen nach verschiedenen Verlegearten differenziert werden. Unter anderem bietet die Verf\u00fcgungsbeklagte auf ihrer Internetseite www.A.de einen \u201eDesignboden zum Klicken\u201c an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der zugeh\u00f6rige Prospekt liegt als Anlage rop 8 vor, Datenbl\u00e4tter f\u00fcr die Produkte A 400, A 600 und A 800 als Anlagen rop 9a, 9b und 9c. Von den folgenden Abbildungen stammt die erste Abbildung aus dem Produktkatalog der Verf\u00fcgungsbeklagten und gibt den Schichtaufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder. Die weiteren Abbildungen wurden von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gefertigt und beschriftet. Es handelt sich um eine Fotografie eines Details einer Fu\u00dfbodenpaneele des Typs A 600, die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland erworben und untersucht wurde, und um eine ct-Aufnahme, die die in dem Paneel liegenden Schichten wiedergibt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Verf\u00fcgungsbeklagte mache durch Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie \u2013 die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 habe Fu\u00dfbodenpaneele des Typs A 600 in der Bundesrepublik Deutschland erworben und n\u00e4her untersucht. Das Paneel habe einen Aufbau, wie er sich auch aus dem als Anlage rop 8 vorgelegten Prospekt ergebe. Es weise Koppelmittel auf, von der Verf\u00fcgungsbeklagten als Verriegelungssystem \u201eB\u201c beworben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwende einen Polymerverbundwerkstoff, der PVC enthalte. Dar\u00fcber hinaus bestehe die Polymerverbundwerkstoffschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu etwa 95 % aus Calciumcarbonat. Als Verst\u00e4rkungsschicht verwende die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine in die Polymerverbundwerkstoffschicht eingearbeitete Glasfaserarmierung in Form eines Glasfasergitters. Dieses habe eine offene Struktur, durch deren offene Gebiete sich senkrecht die Polymerverbundwerkstoffschicht erstrecke. Soweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf berufe, auch eine vorimpr\u00e4gnierte Verst\u00e4rkungsschicht ohne offene Gebiete zu verwenden, betreffe dies nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nAuch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei nunmehr hinreichend gesichert, nachdem erstinstanzlich \u00fcber den Einspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten entschieden worden sei. Daran \u00e4ndere auch der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten im Einspruchsverfahren zu einer offenkundigen Vorbenutzung nichts. Die entsprechenden Entgegenhaltungen D26 und D27 mit Pr\u00fcfberichten vom April 2019 habe die Einspruchsabteilung nicht zugelassen. Es werde ohnehin bestritten, dass die untersuchten Paneele Ausf\u00fchrungsformen betreffen, die vor dem Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gewesen seien. Zudem fehle es an einer offenen Struktur der Verst\u00e4rkungsschicht. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte mit der EP 1 916 XXX A2 nunmehr neuen Stand der Technik vorlege, offenbare diese Patentanmeldung nur einen Bodenbelag und kein Fu\u00dfbodenpaneel. Ebenso wenig werde f\u00fcr die Polymerverbundwerkstoffschicht die Verwendung eines nicht-polymeren Materials offenbart. Jedenfalls sei nicht gezeigt, dass sich etwaiges Material durch die offenen Gebiete der Verst\u00e4rkungsschicht erstrecke.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung aufzugeben,<\/li>\n<li>Fu\u00dfbodenpaneele mit Koppelmitteln, die an mindestens zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten besagten Fu\u00dfbodenpaneels zum Aneinanderkoppeln benachbarter Fu\u00dfbodenpaneele gebildet sind, das Paneel umfassend eine Polymerverbundwerkstoffschicht und mindestens eine Verst\u00e4rkungsschicht zum Verst\u00e4rken der Polymerverbundwerkstoffschicht mindestens in der Ebene des Paneels, wobei die Verst\u00e4rkungsschicht in die Polymerverbundwerkstoffschicht eingearbeitet ist und aus einem Material hergestellt ist, das von dem der Polymerverbundwerkstoffschicht verschieden ist, wobei die Verst\u00e4rkungsschicht d\u00fcnner als die Polymerverbundwerkstoffschicht ist, der Polymerverbundwerkstoff eine Mischung aus einem oder mehreren Polymeren und nichtpolymerem Material ist, wobei die Verst\u00e4rkungsschicht eine offene Struktur hat und die Polymerverbundwerkstoffschicht durch offene Gebiete der offenen Struktur kontinuierlich ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>I.a) hilfsweise<\/li>\n<li>&#8211; wie Antrag zu I. &#8211;<\/li>\n<li>wobei auf der Polymerverbundwerkstoffschicht eine Polymerfolie angebracht ist, wobei besagte Polymerfolie ein auf die Folie aufgedrucktes Dekormuster aufweist.<\/li>\n<li>II. der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer anzudrohen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung nicht unter 10.000.000,00 EUR abh\u00e4ngig zu machen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, das Verf\u00fcgungspatent sei nicht verletzt. Im parallelen Hauptsacheverfahren w\u00fcrden mehrere Produkte und Produktlinien angegriffen, ohne sie im Hinblick auf ihre unterschiedliche technische Ausgestaltung und die nunmehr vorgenommene Beschr\u00e4nkung des Verf\u00fcgungspatents zu differenzieren. Tats\u00e4chlich gebe es \u2013 auch innerhalb der Linien A 400, A 600 und A 800 \u2013 Produkte mit einem Glasfasergitter, einem Glasfaservlies oder verteilten Glasfasern. Soweit eine impr\u00e4gnierte Verst\u00e4rkungsschicht \u2013 etwa in Form eines Vlieses \u2013 verwendet werde, fehle es an einer offenen Struktur mit offenen Gebieten im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Produkten mit verteilten Glasfasern fehle bereits die Verst\u00e4rkungsschicht. Aber auch dar\u00fcber hinaus werde das Verf\u00fcgungspatent durch die konkret angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c nicht verletzt, da es an einer Polymerverbundwerkstoffschicht fehle. Technisch-funktional k\u00f6nne darunter nur eine Schicht aus Granulat verstanden werden. Nur so k\u00f6nne der Vorteil erzielt werden, dass Granulat in die offenen Bereiche der Verst\u00e4rkungsschicht gelange und eine feste Verbindung des Materials oberhalb und unterhalb der Verst\u00e4rkungsschicht erzeuge, selbst wenn die Polymerverbundwerkstoffschicht nicht vollst\u00e4ndig geschmolzen werde. Eine solche Struktur weise die Polymerverbundwerkstoffschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht auf.<br \/>\nSoweit man Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten mit Glasfaservlies als patentverletzend ansehe, k\u00f6nne sie \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht st\u00fctzen. Bereits im Jahr 2009 h\u00e4tte sie sich mit dem Fu\u00dfbodenpaneel des Typs \u201eD\u201c im Erfindungsbesitz befunden und diesen auch bet\u00e4tigt.<br \/>\nDem Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung st\u00e4nden auch vertragsrechtliche Aspekte entgegen. Mit den Parteien verbundene Unternehmen h\u00e4tten im Jahr 2012 eine Freilizenz hinsichtlich der nunmehr hier angegriffenen LVT-Produkte vereinbart. Dies ergebe sich aus der als Anlage VP 6 vorgelegten Vereinbarung. Die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet dazu, \u00fcber den Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung hinaus sei abgesprochen gewesen, dass die Windm\u00f6ller-Gruppe eine Freilizenz an den LVT-Patenten haben solle. So sei die Vereinbarung dann auch gelebt worden. Dies habe sich erst ge\u00e4ndert, als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Ende 2016 von der Verf\u00fcgungsbeklagten Lizenzgeb\u00fchren gefordert habe. Zu den LVT-Patenten geh\u00f6re auch das Verf\u00fcgungspatent, weil sich sp\u00e4tere Lizenzverhandlungen auch auf dieses Patent bezogen h\u00e4tten. Jedenfalls sei die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verpflichtet, das Verf\u00fcgungspatent in die Freilizenz einzubeziehen, weil die Parteien dies bei Kenntnis der Sachlage vereinbart h\u00e4tten.<br \/>\nWeiterhin ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Ansicht, es fehle an einem Verf\u00fcgungsgrund. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 06.05.2019 sei evident unzutreffend. Das Verf\u00fcgungspatent in der aufrechterhaltenen Fassung beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, da das Merkmal \u201ehergestellt aus Granulat\u201c keinen Eingang in den geltend gemachten Patentanspruch gefunden habe. Weiterhin werde die Lehre des Verf\u00fcgungspatents durch die bislang nicht ber\u00fccksichtigte Entgegenhaltung EP 1 916 XXX (Anlage VP 3) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Schlie\u00dflich sei die Lehre des Verf\u00fcgungspatents aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung betreffend das Produkt \u201eD\u201c nicht neu. Die das Vorbenutzungsrecht dokumentierenden Entgegenhaltungen D26 und D27 seien jedoch nicht mehr im Einspruchsverfahren zugelassen worden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen fehle es auch an der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Dringlichkeit. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seit l\u00e4ngerem bekannt. Gleichwohl habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach Erteilung des Verf\u00fcgungspatents \u00fcber ein Jahr gewartet, bis sie das Hauptsacheverfahren eingeleitet habe. Letztlich gehe es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ohnehin nur darum, Druck aufzubauen und zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu kommen. Schutzw\u00fcrdige Interessen an einem Unterlassungstitel best\u00e4nden auf ihrer Seite nicht.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Fassung des Hauptantrags keinen Erfolg.<\/li>\n<li>Es kann dahinstehen, ob der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Verf\u00fcgungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zusteht. Jedenfalls fehlt es an dem f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist nicht so hinl\u00e4nglich gesichert, dass auf ihn der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gest\u00fctzt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Fu\u00dfbodenpaneel, das eine Polymerverbundwerkstoffschicht umfasst.<\/li>\n<li>In der Verf\u00fcgungspatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass ein Paneel mit einer Schicht aus einem Polymerverbundwerkstoff aus der WO 2008\/122668 bekannt sei. In dem Fall sei der Polymerverbundwerkstoff WPC, welcher ein Verbundwerkstoff aus Polymermaterial und einer Naturfaser, beispielsweise von einer Holzquelle gleich welcher Art, sei. Aufgrund der Verwendung von Polymeren seien die Abmessungen der bekannten Paneele st\u00e4rker von der Temperatur abh\u00e4ngig als beispielsweise Holzfu\u00dfbodenbretter oder im Wesentlichen aus holzbasiertem Material hergestellte Paneele, was die Anwendbarkeit von Paneelen, die eine WPC-Schicht beinhalten, einschr\u00e4nke.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe (das technische Problem) des Verf\u00fcgungspatents darin, ein Paneel bereitzustellen, das eine Polymerverbundwerkstoffschicht beinhaltet und in wechselnden Umgebungsbedingungen einsetzbar ist.<\/li>\n<li>Dies soll durch ein Fu\u00dfbodenpaneel mit den Merkmalen des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 erfolgen, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben werden.<\/li>\n<li>1. Fu\u00dfbodenpaneel (1),<br \/>\n2. mit Koppelmitteln, die an mindestens zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten besagten Fu\u00dfbodenpaneels zum Aneinanderkoppeln benachbarter Fu\u00dfbodenpaneele gebildet sind,<br \/>\n3. das Paneel umfasst<br \/>\n3.1 eine Polymerverbundwerkstoffschicht (2) und<br \/>\n3.2 mindestens eine Verst\u00e4rkungsschicht (3) zum Verst\u00e4rken der Polymerverbundwerkstoffschicht (2) mindestens in der Ebene des Paneels (1);<br \/>\n4. die Verst\u00e4rkungsschicht (3)<br \/>\n4.1 ist in die Polymerverbundwerkstoffschicht (2) eingearbeitet und<br \/>\n4.2 ist aus einem Material hergestellt, das von dem der Polymerverbundwerkstoffschicht (2) verschieden ist,<br \/>\n4.3 ist d\u00fcnner als die Polymerverbundwerkstoffschicht (2),<br \/>\n4.4 hat eine offene Struktur;<br \/>\n5. der Polymerverbundwerkstoff ist eine Mischung aus einem oder mehreren Polymeren und nichtpolymerem Material;<br \/>\n6. die Polymerverbundwerkstoffschicht (2) ist durch offene Gebiete (11) der offenen Struktur kontinuierlich.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nGegenstand des Verf\u00fcgungspatentanspruchs ist ein Fu\u00dfbodenpaneel, das sich abgesehen von den seitlich gegen\u00fcberliegend angeordneten Koppelmitteln (Merkmal 2) durch zwei Schichten \u2013 die Polymerverbundwerkstoffschicht und die Verst\u00e4rkungsschicht \u2013 und deren Zusammensetzung und r\u00e4umliche Anordnung zueinander auszeichnet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAls Erzeugnisanspruch ist der Verf\u00fcgungspatentanspruch auf den Schutz eines Paneels als solches gerichtet, das sich als Bodenbelag eignet, wenn nur die weiteren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen, physikalischen und chemischen Merkmale verwirklicht sind, ganz gleich, wie dieses Erzeugnis eingesetzt wird oder hergestellt worden ist (so genannter absoluter Schutz, vgl. Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 9 Rn 40). Der absolute Schutz f\u00fcr ein durch ein erteiltes Patent gesch\u00fctztes Erzeugnis ist in st\u00e4ndiger Rechtsprechung anerkannt, wonach der Schutz regelm\u00e4\u00dfig nicht durch Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben oder die in der Patentschrift bezeichneten Mittel\/Verfahren zu dessen Herstellung eingeschr\u00e4nkt ist und auch jede Art der Verwendung erfasst (vgl. z.\u2009B. BGH GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1996, 747, 750 \u2013 Lichtbogen-Beschichtungssystem; GRUR 1996, 190, 193 \u2013 Polyferon; vgl. Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 9 Rn 40 m.w.N.).<\/li>\n<li>Es kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob ein Fu\u00dfbodenpaneel als Unterkonstruktion eines Bodens oder als begehbarer Fu\u00dfbodenbelag verwendet wird. Unabh\u00e4ngig von der Einbausituation oder der sonstigen Verwendung bezieht sich der Schutz des Verf\u00fcgungspatents auf jedes Paneel, soweit es s\u00e4mtliche Merkmale des geltend gemachten Anspruchs verwirklicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Begriff \u201eFu\u00dfbodenpaneel\u201c. Bereits die ma\u00dfgebliche englische Fassung des Anspruchs l\u00e4sst Zweifel aufkommen, ob mit einem \u201efloor panel\u201c tats\u00e4chlich zwingend der begehbare Bodenbelag gemeint ist oder nicht doch jedes auf dem Boden verwendbare Paneel, auch wenn es nur die Unterkonstruktion f\u00fcr den Bodenbelag bildet. Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem Wortbestandteil \u201eFu\u00dfboden\u201c lediglich um eine Zweckangabe. Als solche beschr\u00e4nkt sie den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatentanspruchs regelm\u00e4\u00dfig nicht. Damit ist die Zweckangabe aber nicht etwa bedeutungslos. Sie hat regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Demnach ist vom Gegenstand des Verf\u00fcgungspatentanspruch jedenfalls jedes Paneel umfasst, das sich als Fu\u00dfbodenpaneel eignet, also in irgendeiner Form begehbar ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie technische Lehre von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents ist im Wesentlichen durch die Polymerverbundwerkstoffschicht und die Verst\u00e4rkungsschicht gepr\u00e4gt, die in den Merkmalen 3 bis 6 n\u00e4her spezifiziert werden.<\/li>\n<li>Demnach umfasst das Paneel eine Polymerverbundwerkstoffschicht (Merkmal 3.1), die aus einer Mischung aus einem oder mehreren Polymeren und nichtpolymerem Material besteht (Merkmal 5). Als nichtpolymeres Material sieht das Verf\u00fcgungspatent im Unteranspruch 3 (ge\u00e4nderte Fassung) Kreide vor. Abgesehen von dieser Materialzusammensetzung gibt der Anspruch nicht vor, welche Form das Ausgangsmaterial aufweisen muss, aus dem der Polymerverbundwerkstoff hergestellt wird. Insbesondere hat eine Herstellung der Polymerverbundwerkstoffschicht mittels Zusammenpressen geschmolzener Granulatschichten keinen Eingang in die gesch\u00fctzte Lehre gefunden. Noch weniger setzt der Anspruch voraus, dass die Polymerverbundwerkstoffschicht eine (noch) granulierte Form aufweist. Die Verwendung einer Granulatschicht wird lediglich in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents als vorteilhaftes Verfahren zur Herstellung der Verbundwerkstoffschicht beschrieben (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Die Verst\u00e4rkungsschicht soll d\u00fcnner sein als die Polymerverbundwerkstoffschicht (Merkmal 4.3) und aus einem anderen Material bestehen (Merkmal 4.2). Sie dient dazu, die Polymerverbundwerkstoffschicht mindestens in der Ebene des Paneels zu verst\u00e4rken (Merkmal 3.2). Mit dieser Funktion wird dem mit Paneelen aus dem Stand der Technik verbundenen Nachteil mangelnder Formstabilit\u00e4t bei Temperatur\u00e4nderungen entgegengewirkt. Dies soll nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents dadurch geschehen, dass die Verst\u00e4rkungsschicht nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 4.4 und 6 in die Polymerverbundwerkstoffschicht eingearbeitet ist (Merkmal 4.1). Demnach hat die Verst\u00e4rkungsschicht eine offene Struktur (Merkmal 4.4), durch deren offene Gebiete die Polymerverbundwerkstoffschicht kontinuierlich ist (Merkmal 6). Das Verf\u00fcgungspatent versteht darunter, dass die Polymerverbundwerkstoffschicht in einer Richtung senkrecht zur Ebene des Paneels kontinuierlich ist (Abs. [0008]), das hei\u00dft sich von der Oberseite oberhalb der Verst\u00e4rkungsschicht durch deren offene Gebiete hindurch bis in den Bereich unterhalb der Verst\u00e4rkungsschicht erstreckt. Mit einer offenen Struktur ist daher eine gewebe-, gitter- oder netzartige Struktur der Verst\u00e4rkungsschicht gemeint, wie sie beispielhaft in den Figuren 2 und 3 des Verf\u00fcgungspatents gezeigt ist. Dass die Struktur nicht zwingend regelm\u00e4\u00dfig sein muss, versteht sich von selbst. Ihre offenen Bereiche erlauben es jedenfalls, dass das Material der Polymerverbundwerkstoffschicht durch eine solche Struktur hindurchtritt, so dass die Verst\u00e4rkungsschicht innerhalb der Verbundwerkstoffschicht verankert, mithin eingearbeitet ist. Dadurch ist es m\u00f6glich, dass die Verst\u00e4rkungsschicht den in der Polymerverbundwerkstoffschicht auftretenden Verformungskr\u00e4ften entgegenwirkt und das Paneel in Form h\u00e4lt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEs fehlt an dem f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Davon kann regelm\u00e4\u00dfig nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.05.2008 \u2013 I-2 W 47\/07 \u2013 Olanzapin; Urt. v. 29.04.2010 \u2013 I-2 U 126\/09 \u2013 Harnkatheterset; Urt. v. 21.01.2016 \u2013 I-2 U 50\/15; Urt. v. 12.01.2018 \u2013 I-15 U 66\/17; Urt. v. 18.12.2014 &#8211; I-2 U 60\/14; GRUR-RR 2013, 236 \u2013 Flupirtin-Maleat). Um ein Verf\u00fcgungsschutzrecht f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es deshalb grunds\u00e4tzlich einer positiven Rechtsbestandsentscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen.<\/li>\n<li>Aus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 10.11.2011, I-2 U 41\/11; Urt. v. 19.02.2016 \u2013 I-2 U 54\/15; Urt. v. 31.08.2017 \u2013 I-2 U 11\/17). Das Verletzungsgericht hat \u2013 ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr\u00fcfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung zu machen \u2013 die nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 10.11.2011, I-2 U 41\/11; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.02.2016 \u2013 I-2 U 54\/15; Urt. v. 31.08.2017 \u2013 I-2 U 11\/17). Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 10.11.2011, I-2 U 41\/11; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.02.2016 \u2013 I-2 U 54\/15; Urt. v. 31.08.2017 \u2013 I-2 U 11\/17). Allein der Umstand, dass Entgegenhaltungen pr\u00e4sentiert werden, die als solche noch nicht im Rechtsbestandsverfahren gew\u00fcrdigt worden sind, ist allerdings belanglos; ma\u00dfgeblich ist, ob sie einen Stand der Technik repr\u00e4sentieren, der n\u00e4her an der Erfindung liegt als der bereits fachkundig gepr\u00fcfte (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2011, 81, 82 \u2013 Gleitsattelscheibenbremse II; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15; ).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert ist. Zwar existiert mit der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2019 eine positive Rechtsbestandsentscheidung, mit der das Verf\u00fcgungspatent in eingeschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhalten wurde. Die Verf\u00fcgungsbeklagte h\u00e4lt mit der Patentanmeldung EP 1 916 XXX A2 (Anlage VP 3) Stand der Technik entgegen, der im Einspruchsverfahren bislang nicht ber\u00fccksichtigt wurde und die Lehre des Verf\u00fcgungspatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGegenstand der VP 3 ist ein modulares Paneel f\u00fcr Fu\u00dfbodenheizung. Die Entgegenhaltung beschreibt in ihrem Anspruch 1 ein Paneel zur Erstellung von B\u00f6den, das geeignet ist, direkt auf dem Estrich verlegt zu werden. Das Paneel besteht aus einer Masse eines Gemisches von inertem Werkstoff, von zementartigem und\/oder synthetischem Bindemittel und von bekannten Zuschl\u00e4gen und eventuellen F\u00fcllmitteln. Dieses Gemisch soll in Formen gegossen oder eingespritzt werden, in denen das Rohr f\u00fcr den Durchfluss des Heiz-\/K\u00fchlmediums vorgesehen ist (vgl. Anspruch 1 der VP 3). Der Unteranspruch 2 ist auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogen und spezifiziert die Masse weiter dahingehend, dass sie aus einem Gemisch von Granulat aus eventuell wiederverwertetem Kunststoff, aus spezifischen chemischen Bindemitteln und aus Zuschl\u00e4gen besteht (vgl. Anspruch 2 der VP 3). Weiterhin offenbart der auf die Anspr\u00fcche 1 und 2 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 3 der VP 3, dass in die Masse eingebettet eine metallische oder aus Kunststoff bestehende Bewehrung unter anderem in der Form eines Rostes, eines Gitters oder eines gelochten verformten Bleches vorgesehen sein kann (vgl. Anspruch 3 der VP 3). Zur Verbindung der modulartigen Paneele untereinander schl\u00e4gt die Entgegenhaltung sich \u00fcberlagernde oder ineinandergreifende Flansche (Sp. 2 Z. 49-53 der VP 3) oder eine Nut-Feder-Verbindung (Sp. 3 Z. 12-17 der VP 3) vor. Die nachstehende Abbildung zeigt einen Querschnitt durch ein solches modulares Paneel.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei dem in der VP 3 offenbarten Paneel handelt es sich um ein Fu\u00dfbodenpaneel im Sinne von Merkmal 1. Die Module k\u00f6nnen unmittelbar auf dem Estrich verlegt werden (Sp. 4 Z. 43-45 und Anspruch 1 der VP 3) und bilden insofern einen Fu\u00dfboden. Die Entgegenhaltung selbst spricht im Zusammenhang mit den aneinandergef\u00fcgten Paneelen von einem zusammengesetzten Fu\u00dfboden (Sp. 3 Z. 8 f.). Dass nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents die Module geeignet sein k\u00f6nnen, um jede Art von Bodenbelag zu verlegen (Sp. 3 Z. 36-38; Sp. 6 Z. 8-11 der VP 3), schlie\u00dft die Eignung der Paneele, als begehbarer Fu\u00dfboden verwendet zu werden, nicht aus. Dies gen\u00fcgt aber f\u00fcr die Offenbarung von Merkmal 1.<\/li>\n<li>Das modulare Paneel nach der VP 3 weist Koppelmittel im Sinne von Merkmal 2 auf. Es handelt sich dabei um die Flansche oder Nut-Feder-Verbindungen, die in der Beschreibung der Entgegenhaltung angesprochen (vgl. Sp. 2 Z. 49-53 und Sp. 3 Z. 12-17 der VP 3) und in der Figur 4 gezeigt sind.<\/li>\n<li>Die VP 3 offenbart weiterhin, dass das modulare Paneel eine Polymerverbundwerkstoffschicht im Sinne von Merkmal 3.1 mit einer Zusammensetzung gem\u00e4\u00df Merkmal 5 aufweist. Denn nach dem Anspruch 2 der VP 3 kann f\u00fcr die Masse, aus der das Paneel gegossen oder gespritzt wird, Granulat aus (wiederverwertetem) Kunststoff verwendet werden, bei dem es sich typischerweise um ein Polymer handelt. Die Beschreibung der VP 3 f\u00fchrt weiter aus, dass auch eine Mischung aus synthetischen Harzen vermengt mit Granulaten aus wiederverwerteten Kunststoffen nicht ausgeschlossen sei (Sp. 4 Z. 56-58 der VP 3). Dass es sich dabei um die Grundlage einer Polymerverbundwerkstoffschicht handelt, bestreitet auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht. Sie stellt lediglich in Abrede, dass die Verwendung eines nichtpolymeren Materials als weiterer Bestandteil der Verbundwerkstoffschicht offenbart sei. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Soweit der Anspruch 2 vorsieht, dass die Masse auch Zuschl\u00e4ge und F\u00fcllstoffe aufweist, liest der Fachmann mit, dass davon auch nichtpolymeres Material umfasst sein kann. Insofern hat die Verf\u00fcgungsbeklagte unbestritten vorgetragen, dass der Fachmann unter einem F\u00fcllstoff f\u00fcr Fu\u00dfb\u00f6den regelm\u00e4\u00dfig Kreide verstehe. Abgesehen davon schl\u00e4gt die VP 3 aber auch vor, in die Paneele Faserelemente aus Glasfaser oder Kohlenstoff oder drahtf\u00f6rmige Elemente aus Metall oder Kunststoff in die Masse einzustreuen (S. 5 Z. 1-5 der VP 3). Abgesehen vom Kunststoff sind damit weitere Materialien als Bestandteil der Polymerverbundwerkstoffschicht offenbart, bei denen es sich nicht um ein Polymer handelt.<\/li>\n<li>Das modulare Paneel nach der VP 3 weist auch eine Verst\u00e4rkungsschicht im Sinne von Merkmal 4 auf. Es handelt sich dabei um eine Bewehrung in Form eines Rostes oder eines Gitters oder eines gelochten verformten Bleches (Anspruch 3 der VP 3). Die Beschreibung der VP 3 spricht auch von einer einlagigen oder doppellagigen rost- oder gitterartigen Bewehrung oder einem ausgestanztem oder gelochten Blech (Sp. 5 Z. 5-9 der VP 3). Durch den Verweis auf eine metallische Bewehrung (vgl. Anspruch 3) oder eine Bewehrung in Form eines ausgestanzten oder gelochten Bleches besteht die Verst\u00e4rkungsschicht jedenfalls dann aus einem anderen Material als die Polymerverbundwerkstoffschicht, wenn diese aus Kunststoff und eingestreuten Glasfasern besteht. Dass sich beide Mittel zur Stabilisierung des Paneels \u2013 eingestreute Fasern oder drahtf\u00f6rmige Elemente einerseits und rost- oder gitterartige Bewehrung des Paneels andererseits \u2013 nicht ausschlie\u00dfen, zeigt die und\/oder Verkn\u00fcpfung beider Mittel in der Beschreibung der Entgegenhaltung (Sp. 5 Z. 5 der VP 3). Dass also Anspruch 4 der VP 3 nicht auf Anspruch 3 der VP r\u00fcckbezogen ist, schlie\u00dft nicht aus, dass ein Paneel nach Anspruch 3 in Verbindung mit Anspruch 2 auch Faserelemente oder drahtf\u00f6rmige Elemente aus Glasfaser aufweist.<\/li>\n<li>Die gem\u00e4\u00df Merkmal 4.4 geforderte offene Struktur der Verst\u00e4rkungsschicht ergibt sich daraus, dass die Bewehrung nach der VP 3 rost- oder gitterf\u00f6rmig ausgebildet oder ein gestanztes oder gelochtes Blech sein soll. Dass eine solche Verst\u00e4rkungsschicht d\u00fcnner als die Polymerverbundwerkstoffschicht und in diese eingearbeitet ist (Merkmal 4.1 und 4.3), ergibt sich aus der Figur 4, in der die Bewehrung mit der Bezugsziffer 3 strichpunktiert in dem aus der gesamten Spritzform- oder Gussmasse gebildeten Paneel verankert ist. Insofern ist die Polymerverbundwerkstoffschicht auch kontinuierlich durch die offenen Gebiete der Verst\u00e4rkungsschicht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, dass die in die Masse eingestreuten Fasern an den jeweiligen L\u00f6chern eines gelochten Blechs h\u00e4ngen bleiben. Zum einen nimmt dies der Polymerverbundwerkstoffschicht nicht ihren kontinuierlichen Charakter im Sinne von Merkmal 6. Zum anderen ist die Bewehrung nach der VP 3 schon nicht auf ein gelochtes Blech beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nNach alledem repr\u00e4sentiert die Entgegenhaltung VP 3 einen Stand der Technik, der n\u00e4her an der Erfindung liegt als der fachkundig gepr\u00fcfte.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der im Einspruchsverfahren gepr\u00fcften D1 hat das EPA festgehalten, dass die D1 zwar ggf. eine Polymerverbundwerkstoffschicht eines Paneels offenbare und an anderer Stelle eine Verst\u00e4rkung zeige, nicht aber die Kombination beider Merkmale. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die D17, die nach der Einspruchsentscheidung zwar unter anderem ein Bodenpaneel und auch eine Polymerverbundwerkstoffschicht aus verschiedenen Materialien offenbart, nicht aber unmittelbar und eindeutig die Kombination beider Merkmale und auch keine Verst\u00e4rkungsschicht, die d\u00fcnner ist als die Polymerverbundwerkstoffschicht. Im \u00dcbrigen hat sich die Einspruchsabteilung vorwiegend mit der Verst\u00e4rkungsschicht und ihrer offenen Struktur auseinandersetzen m\u00fcssen, da die weiteren Entgegenhaltungen D18 bis D21 textile Gewebe, Glasfasermatten und dergleichen verwendeten, f\u00fcr die nicht offenbart war, dass sie eine offene Struktur aufweisen, durch die die Polymerverbundwerkstoffschicht kontinuierlich ist. Die VP 3 ist hingegen auf ein Bodenpaneel beschr\u00e4nkt und l\u00e4sst insofern keine Zweifel, dass die Kombination s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs in einer Ausf\u00fchrungsform offenbart ist.<\/li>\n<li>B<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bleibt auch in der Fassung des Hilfsantrags ohne Erfolg.<\/li>\n<li>Mit dem Hilfsantrag macht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Patentanspruch in einer noch weiter eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend. Dieser weist als weiteres Merkmal den Unteranspruch 10 auf:<\/li>\n<li>(\u2026)<br \/>\n7. wobei auf der Polymerverbundwerkstoffschicht eine Polymerfolie angebracht ist, wobei besagte Polymerfolie ein auf die Folie aufgedrucktes Dekormuster aufweist.<\/li>\n<li>Ein Verf\u00fcgungsgrund kann aber auch f\u00fcr eine solche Anspruchskombination nicht bejaht werden.<\/li>\n<li>Insofern ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die nunmehr hilfsweise geltend gemachte Anspruchskombination bislang nicht Gegenstand eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens war. Die Einspruchsabteilung hat sich ausweislich der Begr\u00fcndung ihrer Einspruchsentscheidung nicht mit den Unteranspr\u00fcchen des Verf\u00fcgungspatents in der verteidigten Fassung auseinandergesetzt. Die Entscheidungsgr\u00fcnde beschr\u00e4nken sich auf die Pr\u00fcfung der Patentf\u00e4higkeit des Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung. Das Verf\u00fcgungspatent steht insofern einem Schutzrecht gleich, das bislang kein kontradiktorisches Rechtsbestandsverfahren durchlaufen hat.<\/li>\n<li>In einem solchen Fall k\u00f6nnen Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Die Einsch\u00e4tzung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit muss das Verletzungsgericht in eigener Verantwortung vornehmen. Es kann sich also nicht kurzerhand auf den Erteilungsakt \u2013 oder im Streitfall: auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung \u2013 verlassen, sondern hat selbstst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob angesichts des Sachvortrages des Antragsgegners ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Verf\u00fcgungspatent ggf. keinen Bestand haben wird. Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen des Antragsgegners aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Antragsgegners m\u00f6glich sein, um einem Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2010 \u2013 I-2 U 126\/09 \u2013 Harnkatheterset).<\/li>\n<li>Dies ist vorliegend zu bejahen. Zutreffend hat die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf hingewiesen, dass das weitere Merkmal 7 zu der dem Verf\u00fcgungspatent zugrundeliegenden Erfindung, n\u00e4mlich einem Fu\u00dfbodenpaneel aus einem Polymerverbundwerkstoff mittels einer Verst\u00e4rkungsschicht eine h\u00f6here Formstabilit\u00e4t zu verleihen, \u00fcberhaupt nichts beitr\u00e4gt. Merkmal 7 betrifft allein die Anbringung einer Polymerfolie mit Dekormuster auf der Oberseite des Paneels, so dass dieses letztlich als Fu\u00dfbodenbelag mit einer vom Dekormuster bestimmten optischen Erscheinung bereitsteht. Die Kammer hat insofern begr\u00fcndete Zweifel, ob die technische Lehre der Kombination von Anspruch 1 und 10 patentf\u00e4hig ist. Vielmehr l\u00e4sst sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen, dass sie im Stand der Technik nahegelegt war. Es bestehen keine Zweifel, dass Dekorfolien im Sinne von Merkmal 7 im Stand der Technik bekannt waren und ein Fachmann in der Lage war, eine solche Dekorfolie auf ein Paneel, wie es aus der VP 3 bekannt ist, aufzuziehen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat zwar keinen druckschriftlichen Stand der Technik oder dergleichen vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass Polymerfolien mit Dekormuster, die auf einer Polymerverbundwerkstoffschicht angebracht werden k\u00f6nnen, im Stand der Technik bekannt waren. Insofern ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass aufgrund der Tatsache, dass der Hilfsantrag erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt wurde, es der Verf\u00fcgungsbeklagten unm\u00f6glich war, entsprechenden Stand der Technik zu recherchieren. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in vergleichbaren F\u00e4llen der Verf\u00fcgungsantrag sogar ohne konkrete Benennung von Entgegenhaltungen zur\u00fcckzuweisen sein kann, weil die Schutzrechtslage unklar und die Erwartung nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei angemessener Recherche relevanter Stand der Technik aufgefunden werden kann (LG Mannheim, InstGE 11, 159 \u2013 VA-LCD-Fernseher II; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2010 \u2013 I-2 U 126\/09 &#8211; Harnkatheterset). Davon kann im Streitfall ausgegangen werden, weil allgemein bekannt ist, dass im Stand der Technik Laminatb\u00f6den mit bedruckten Oberfl\u00e4chen und Dekorfolien zur Verf\u00fcgung standen. Dass zudem eine Vielzahl von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen im Zusammenhang mit Laminat- und Parkettb\u00f6den existiert, ist der Kammer aus entsprechenden Patentverletzungsverfahren bekannt. Es scheint daher nicht unm\u00f6glich, bei entsprechender Anstrengung relevanten Stand der Technik aufzufinden.<\/li>\n<li>Anlass, das modulare Paneel der VP 3 mit einer entsprechenden Polymerfolie zu versehen, ergibt sich aus der VP 3 selbst. Diese weist wiederholt darauf hin, dass die Paneele geeignet sind zum Verlegen jeglicher Art von Bodenbelag (Sp. 3 Z. 36-38 der VP 3). Es k\u00f6nne sich um Bodenbelag der aufgeklebten, der verankerten oder von der schwimmenden Art handeln (Sp. 5 Z. 8-11 der VP 3). Zudem bezeichnet die Entgegenhaltung die zusammengesetzten Paneele sogar als Fu\u00dfboden (Sp. 3 Z. 9 der VP 3). Nach alledem scheint es nicht v\u00f6llig unwahrscheinlich, dass der Fachmann davon ausgehend auf den Gedanken kommt, die einzelnen Paneele bereits vor dem Verlegen mit einem Belag, etwa einer Polymerdekorfolie, zu versehen.<\/li>\n<li>Von dem Erfordernis einer f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann im Streitfall auch nicht abgesehen werden. Ein entsprechender Sonderfall, der es rechtfertigen k\u00f6nnte, eine einstweilige Verf\u00fcgung zu erlassen, obwohl die nunmehr streitgegenst\u00e4ndliche Anspruchskombination bislang nicht Gegenstand des Einspruchs- oder eines etwaigen sp\u00e4teren Nichtigkeitsverfahrens war, liegt nicht vor. Solche Sonderf\u00e4lle k\u00f6nnen vorliegen, wenn der Antragsgegner sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Verf\u00fcgungspatent allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt) oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen oder wenn (z.B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2010 \u2013 I-2 U 126\/09 &#8211; Harnkatheterset). Keine der genannten Fallkonstellationen liegt im Streitfall vor. Insbesondere k\u00f6nnen die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents in der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Fassung nicht als haltlos angesehen werden. Auch sonst gibt es keinen Grund, der es rechtfertigen k\u00f6nnte, die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung zu erlassen, ohne den weiteren Verlauf der Rechtsbestandsverfahren abzuwarten.<\/li>\n<li>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 500.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2921 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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