{"id":8175,"date":"2019-10-29T17:00:26","date_gmt":"2019-10-29T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8175"},"modified":"2019-10-29T13:42:13","modified_gmt":"2019-10-29T13:42:13","slug":"4b-o-25-18-waage-mit-tragplatte-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8175","title":{"rendered":"4b O 25\/18 &#8211; Waage mit Tragplatte II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2920<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. August 2019, Az. 4b O 25\/18 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,<\/li>\n<li>Waagen mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Schaltvorrichtung einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte angeordneten Elektrode zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode aufweist, wobei die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode unter der Tragplatte angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. September 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe,<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und<\/li>\n<li>wobei vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit bis zum 12. Februar 2019 zu machen sind;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Januar 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit vom 23. Oktober 2009 bis zum 12. Februar 2019 und von allen Beklagten die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 23. Oktober 2009 zu machen sind und<\/li>\n<li>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben oder solche Erzeugnisse selbst auf eigene Kosten zu vernichten;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23. September 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17. Januar 2004 bis zum 22. Oktober 2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. dass<\/li>\n<li>&#8211; die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, vom 23. Oktober 2009 bis zum 12. Februar 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und<\/li>\n<li>&#8211; die Beklagte zu 1) allein verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13. Februar 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Von den Gerichtskosten und au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen die Beklagte zu 1) 60 %, der Beklagte zu 2) 30 % und beide Beklagte als Gesamtschuldner 10 %. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 371 XXX (Klagepatent) in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 7. Juni 2003 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Priorit\u00e4ten vom 14. Juni 2002 und 27. Februar 2003 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 17. Dezember 2003, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 23. September 2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Auf ein gegen die Erteilung des Klagepatents gerichteten Einspruch wurde das Klagepatent in beschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhalten. Die ge\u00e4nderte Patentschrift liegt als Anlage K 1 vor. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerden wurden zur\u00fcckgewiesen. Eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage hatte keinen Erfolg. Zuletzt wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. M\u00e4rz 2017 (Anlage K 2) die Berufung gegen die die Nichtigkeitsklage abweisende Entscheidung des Bundespatentgerichts zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Waage. Anspruch 1 des Patents lautet:<\/li>\n<li>Waage (1) mit einer Tragplatte (4) zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage (1),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Schaltvorrichtung (16, 24) einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte (4) angeordneten Elektrode (18, 38, 44) zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (18, 38, 44) aufweist, wobei die Tragplatte (4) aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode (18, 38, 44) unter der Tragplatte (4) angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) wurde bis zum 3. Juli 2018 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gef\u00fchrt. Einer ihrer Vorst\u00e4nde und sp\u00e4teren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war der Beklagte zu 2), der mittlerweile aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Seit dem 12. Februar 2019 ist er nicht mehr als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) im Handelsregister eingetragen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) vertreibt bundesweit Personen- und K\u00fcchenwaagen, darunter Modelle mit den Bezeichnungen A, B und C, bei denen unter einer mit einem Display versehenen Tragplatte ein kapazitiver Schalter in Form einer Elek-trode angeordnet ist, \u00fcber den die Waage eingeschaltet werden kann (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finden sich als Anlagen K 9, K 10 und K 12 bei der Akte. Eine technische Analyse eines Verletzungsprodukts liegt als Anlage K 13 vor. Im \u00dcbrigen wird f\u00fcr weitere technische Einzelheiten auf die Abbildungen in der Klageschrift (Blatt 8 bis 11 der Akte) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der Waagen durch die Beklagten eine Verletzung des Klagepatents. Soweit das Klagepatent einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter verlange, schlie\u00dfe dies nicht aus, dass die Waage f\u00fcr den Einschaltvorgang ber\u00fchrt werden m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde durch den Vertrieb der angegriffenen Waagen nicht verletzt, weil sich aus dem Begriff des kapazitiven N\u00e4herungsschalters und der Beschreibung des Klagepatents ergebe, dass man eine Waage nach der Lehre des Klagepatents ohne jegliche Ber\u00fchrung, also nur durch die blo\u00dfe Ann\u00e4herung an die Tragplatte einschalten k\u00f6nnen m\u00fcsse. Auch der Bundesgerichtshof habe die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents im parallelen Nichtigkeitsverfahren nur bejaht, weil er zwischen einem kapazitiven Ber\u00fchrungssensor und einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter unterschieden habe.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB; Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass solche Waagen im Stand der Technik bekannt gewesen seien. Es handele sich beispielsweise um elektrische Personenwaagen zum Messen und Anzeigen des K\u00f6rpergewichts mit einer Schaltvorrichtung zum Ein- und Ausschalten, so dass der Bedarf an elektrischer Energie der Waage allein auf den Mess- und Anzeigevorgang beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nne. Um den Schaltvorgang ausl\u00f6sen zu k\u00f6nnen, habe die Waage einen Kontaktschalter, der mit dem Fu\u00df bet\u00e4tigt werden k\u00f6nne. Das Klagepatent sieht es jedoch als nachteilig an, dass ein solcher Kontaktschalter aufw\u00e4ndig zu verkabeln sei und der Benutzer zur Bet\u00e4tigung des Kontaktschalters genau auf den Schalter zielen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Alternativ dazu \u2013 so die Klagepatentschrift weiter \u2013 sei ein Akustikschalter bekannt, der auf Schwingungen durch Antippen der Waage reagiere. Allerdings sei es von erheblichem Nachteil, dass der Schalter unkontrolliert und unerw\u00fcnscht auch auf Fremdger\u00e4usche reagiere. Weiterhin seien st\u00e4ndig in Betrieb befindliche Messsysteme bekannt, die \u00fcber Gewichts\u00e4nderungen auf der Tragplatte aktiviert werden k\u00f6nnten. Nachteilig an solchen Messsystemen sei jedoch die st\u00e4ndige Stromaufnahme und der damit verbundene hohe Energiebedarf.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift geht in der Einleitung ferner auf die US 4,932,XXX ein, in der eine elektronische Waage mit Kalibriergewichtsschaltung offenbart werde. Die Waage weise einen N\u00e4herungsensor auf, mit dessen Hilfe der Kalibrierungsvorgang bei Ann\u00e4herung einer Person an die Waage gesperrt oder abgebrochen werden k\u00f6nne, bevor die Waagschale durch W\u00e4gegut belastet werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>In der US 4,789,XXX werde hingegen eine Analysewaage beschrieben, bei der die Funktionen im Wesentlichen \u00fcber ein mechanisch arbeitendes Bedientableau aus- oder angew\u00e4hlt werden k\u00f6nnten. Allerdings sei ein Geh\u00e4use mit einer motorisch angetriebenen T\u00fcr vorgesehen, die mit Hilfe von N\u00e4herungssensoren oder sprachgesteuerten Sensoren aktivierbar sei.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werden in der Klagepatentschrift unter anderem die DE 41 24 XXX A1 und die US 4,208,XXX genannt, aus denen ein mechanischer Schalter f\u00fcr eine Waage beziehungsweise allgemein ein N\u00e4herungsdetektor bekannt sei.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Waage der eingangs genannten Art zu schaffen, die eine einfache Schaltm\u00f6glichkeit von hoher Funktionssicherheit bei gleichzeitig niedrigen Herstellungs- und Betriebskosten aufweist. Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Waage mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Waage (1)<br \/>\n1.1 mit einer Tragplatte (4) und<br \/>\n1.2 mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24).<br \/>\n2. Die Tragplatte (4)<br \/>\n2.1 dient der Aufnahme einer zu wiegenden Masse,<br \/>\n2.2 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material.<br \/>\n3. Die elektrische Schaltvorrichtung (16, 24)<br \/>\n3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage (1), die im Einschalten der Waage (1) besteht,<br \/>\n3.2 weist einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf.<br \/>\n4. Der kapazitive N\u00e4herungsschalter weist eine Elektrode (18, 38, 44) auf.<br \/>\n5. Die Elektrode (18, 38, 44)<br \/>\n5.1 dient der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (18, 38, 44),<br \/>\n5.2 ist an der Tragplatte (4) angeordnet,<br \/>\n5.3 ist unter der Tragplatte (4) angeordnet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Mit Ausnahme des Merkmals 3.2 und der weiteren Merkmale 4 bis 5.3, soweit sie einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter voraussetzen, steht dies zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist aber auch einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter im Sinne des Klagepatents auf.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter im Sinne des Klagepatents handelt es sich um ein elektronisches Bauteil, das bei einer durch die Ann\u00e4herung eines Gegenstandes verursachten \u00c4nderung des elektrischen Feldes einen Schaltungsvorgang ausl\u00f6st. Es ist nach der Lehre des Klagepatents jedoch nicht erforderlich, dass der kapazitive N\u00e4herungsschalter es erm\u00f6glicht, eine patentgem\u00e4\u00dfe Waage ohne jegliche Ber\u00fchrung der Tragplatte einzuschalten. Die Kammer stimmt insofern der Auslegung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf im Urteil vom 6. Juni 2013 \u2013 Az. I-2 U 60\/11 \u2013 zum selben Patent zu. Wegen der Einzelheiten dieser Auslegung wird auf das als Anlage K 8 vorgelegte Urteil Bezug genommen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEinem kapazitiven N\u00e4herungsschalter liegt physikalisch der Umstand zugrunde, dass sich das elektrische Feld in der Umgebung einer Elektrode \u00e4ndert, wenn ein K\u00f6rper mit einem eigenen elektrischen Feld in diese Umgebung bewegt wird. Die \u00c4nderung des elektrischen Feldes f\u00fchrt zu einer \u00c4nderung der Ladungsverteilung in der Elektrode, die von einer elektrischen Schaltung detektiert und als Ausl\u00f6ser f\u00fcr einen Schaltvorgang \u2013 nach der Lehre des Klagepatents f\u00fcr das Einschalten der Waage \u2013 verwendet werden kann. Eine Ber\u00fchrung der Elektrode ist nicht erforderlich und auch regelm\u00e4\u00dfig nicht gewollt.<\/li>\n<li>Diese Funktionsweise liegt auch dem im Merkmal 3.2 genannten kapazitiven N\u00e4herungsschalter zugrunde. Sie spiegelt sich \u2013 wie auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im Urteil vom 6. Juni 2013 ausgef\u00fchrt hat \u2013 nicht nur in dem Begriff \u201eN\u00e4herungsschalter\u201c wider, sondern geht auch aus dem Klagepatentanspruch (Merkmal 4 bis 5.1) hervor. Vor allem aber wird in der Beschreibung des Klagepatents zu den physikalischen Zusammenh\u00e4ngen, wie sie soeben beschrieben worden sind, und ihrer technischen Umsetzung in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage ausgef\u00fchrt (vgl. Sp. 2 Z. 3-18; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der ge\u00e4nderten Klagepatentschrift, Anlage K 1).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents ist es nicht erforderlich, dass man eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage ohne jegliche Ber\u00fchrung der Waage einschalten k\u00f6nnen muss.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass sich die Waage ohne Ber\u00fchrung der Tragplatte einschalten lassen muss, hat in den Klagepatentanspruch keinen Eingang gefunden. Ein solches Erfordernis l\u00e4sst sich auch nicht aus den Eigenschaften eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters und den Merkmalen 4 bis 5.3 des Anspruchs mittelbar ableiten. Gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 dient die Elektrode des kapazitiven N\u00e4herungsschalters der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode. Damit beschreibt der Anspruch die herk\u00f6mmlichen Eigenschaften eines kapazitiven Sensors, wie sie zuvor bereits erl\u00e4utert worden sind. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass auch die Umgebung der Waage dergestalt \u00fcberwacht werden muss, dass sich die Waage ohne jede Ber\u00fchrung der Waage einschalten l\u00e4sst. Merkmal 5.1 tr\u00e4gt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Elektrode des kapazitiven N\u00e4herungsschalters gem\u00e4\u00df Merkmal 5.3 unter der Tragplatte der Waage angeordnet ist. Das hei\u00dft, zwischen der Elektrode und dem das elektrische Feld \u00e4ndernden K\u00f6rper befindet sich ein Dielektrikum, das eine Ber\u00fchrung der Elektrode ohnehin ausschlie\u00dft. Wie auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2013 zutreffend ausgef\u00fchrt hat, geh\u00f6ren die Oberfl\u00e4che der Tragplatte und der Bereich dar\u00fcber zu der Umgebung der Elektrode, die diese \u00fcberwachen muss. Ist die Umgebung kleiner bemessen, lie\u00dfe sich die Waage gar nicht einschalten. Eine Ber\u00fchrung der Tragplatte, um den kapazitiven N\u00e4herungsschalter bet\u00e4tigen und die Waage einschalten zu k\u00f6nnen, ist damit nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents. Diese stellt explizit immer nur darauf ab, dass der kapazitive N\u00e4herungsschalter die Umgebungskapazit\u00e4t des Schalters bzw. der Elektrode \u00fcberwacht und auf eine Ann\u00e4herung von Gegenst\u00e4nden mit anderen dielektrischen Eigenschaften als die Umgebung des Schalters bzw. der Elektrode reagiert (Sp. 1 Z. 56 bis Sp. 2 Z. 2; Sp. 2 Z. 6-8; Z. 11-13; Sp. 3 Z. 54-Sp. 4 Z. 1). Zu Recht hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im Urteil vom 6. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass die Tragplatte der Waage, die zum Ausl\u00f6sen des Schaltvorgangs gegebenenfalls zu ber\u00fchren ist, ist nicht Teil des Schalters ist, sondern zu seiner station\u00e4ren Umgebung geh\u00f6rt. Die Ann\u00e4herung an den Schalter bzw. die Elektrode schlie\u00dft daher eine Ber\u00fchrung der Tragplatte, um den Einschaltvorgang in die Wege zu leiten, nicht aus.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDavon ausgehend erschlie\u00dft sich auch der vom Klagepatent erw\u00e4hnte Vorteil eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters gegen\u00fcber den im Stand der Technik bekannten mechanischen Kontaktschalter. In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage sei besonders bedienungssicher, da ein genaues Treffen des Schalters, wie es bei einem mechanischen Schalter erforderlich sei, nicht notwendig sei (Sp. 2 Z. 16-19). Als Nachteil solcher Kontaktschalter sieht das Klagepatent den Umstand an, dass er sowohl aufwendig zu verkabeln ist als auch von dem Benutzer erfordert, auf eine exakt definierte Stelle der Waage \u2013 n\u00e4mlich genau den Kontaktschalter \u2013 zur Schalterbet\u00e4tigung zielen zu m\u00fcssen (Sp. 1 Z. 14-18). Wie auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im Urteil vom 6. Juni 2019 ausgef\u00fchrt hat, ist der Begriff des Kontaktschalters nicht als Gegensatz zu einem ber\u00fchrungslos zu bedienenden Schalter zu verstehen, sondern als mechanischer Schalter. W\u00e4hrend dieser f\u00fcr den Schaltvorgang genau getroffen werden muss, gen\u00fcgt f\u00fcr den kapazitiven N\u00e4herungsschalter jede Ann\u00e4herung an die station\u00e4re Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode, egal aus welcher Richtung und mit welchem Kraftaufwand und sei es durch eine Wischbewegung \u00fcber die Tragplatte. Das sind geringere Anforderungen als die, die an die Bet\u00e4tigung eines mechanischen Schalters gestellt werden. In keinem Fall muss der N\u00e4herungsschalter, mithin die Elektrode, ber\u00fchrt werden. Die Ber\u00fchrung der Tragplatte ist hingegen nicht ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift nennt weitere Vorteile des kapazitiven N\u00e4herungsschalters gegen\u00fcber dem aus dem Stand der Technik bekannten mechanischen Schalter wie die Betriebssicherheit, die geringere Verschlei\u00dfanf\u00e4lligkeit, den niedrigeren Energiebedarf oder die Verschmutzungssicherheit (vgl. Sp. 2 Z. 19-30). Alle diese Vorteile haben ihre Ursache in der mit dem kapazitiven N\u00e4herungsschalter verbundenen Vermeidung mechanischer Bauteile, nicht aber in einem vermeintlich ber\u00fchrungslosen Einschaltvorgang. Dies gilt auch f\u00fcr die Verschmutzungssicherheit: Nicht die Ber\u00fchrung als solche stellt das Problem dar. Denn als Personen- oder K\u00fcchenwaage wird die Tragplatte der Waage regelm\u00e4\u00dfig mit Schmutz in Ber\u00fchrung kommen. Nachteilig ist der Umstand, dass ein mechanischer Schalter sowohl mehr Bauteile als ein kapazitiver N\u00e4herungsschalter als auch bewegliche Bauteile ben\u00f6tigt (vgl. Sp. 2 Z. 19 f. und 24 f.) und allein aufgrund dessen st\u00f6ranf\u00e4lliger f\u00fcr Verschmutzungen ist.<\/li>\n<li>Auch der weitere Stand der Technik, von dem sich das Klagepatent abzugrenzen versucht, f\u00fchrt zu keiner anderen Auslegung. Wegen der Einzelheiten kann auf das Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. Juni 2013 Bezug genommen werden. Die Beklagten haben diesbez\u00fcglich auch keine Einwendungen erhoben.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSoweit die Beklagten meinen, der patentgem\u00e4\u00df verlangte kapazitive N\u00e4herungsschalter sei von einem kapazitiven Ber\u00fchrungssensor zu unterscheiden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Es ist nicht ersichtlich, dass die Begriffe kapazitiver N\u00e4herungsschalter und kapazitiver Ber\u00fchrungssensor in der Fachwelt mit einer feststehenden Bedeutung verwendet werden und dahingehend zu unterscheiden sind, dass der eine jede Ber\u00fchrung ausschlie\u00dft und der andere nur auf eine Ber\u00fchrung der Elektrode reagiert. Abgesehen davon sagt die Unterscheidung aber auch nichts dar\u00fcber aus, ob es im Falle eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters im Sinne des Klagepatents m\u00f6glich sein muss, die Waage einzuschalten, ohne die Tragplatte zu ber\u00fchren. Dass die Elektrode nicht ber\u00fchrt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Klagepatentanspruch. Im \u00dcbrigen gibt das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keinen Anlass daf\u00fcr, auch die Ber\u00fchrung der Tragplatte auszuschlie\u00dfen, um die Waage einschalten zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent selbst verwendet den Begriff des (kapazitiven) Ber\u00fchrungssensors nicht. Die Auffassung der Beklagten hat ihren Ursprung vielmehr in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. M\u00e4rz 2017 im parallelen Nichtigkeitsverfahren und dem darin als Anlage K 9 vorgelegten Stand der Technik, in dem ein kapazitiver Ber\u00fchrungssensor oder -flecken bekannt war (vgl. S. 13 der Anlage K 2). All dies hat jedoch keinen Eingang in die Klagepatentschrift gefunden und stellt kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial dar. Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents nicht aufgrund der Unterschiede zwischen einem kapazitiven N\u00e4herungsschalter und einem kapazitiven Ber\u00fchrungssensor angenommen. Stattdessen hat der Bundesgerichtshof bereits den Anlass f\u00fcr den Fachmann verneint, f\u00fcr den in der im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Entgegenhaltung K 8 verwendeten mechanischen Druckschalter nach Alternativen zu suchen (S. 15 der Anlage K 2). Auch der Auffassung der Nichtigkeitskl\u00e4gerin, der Anlass ergebe sich aus der im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten K 9, vermochte der Bundesgerichtshof nicht beizutreten. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass er den in der K 9 offenbarten Ber\u00fchrungssensor oder -flecken durchaus als kapazitiven N\u00e4herungsschalter angesehen hat (vgl. S. 15 f. der Anlage K 2). Allerdings hat es der Bundesgerichtshof f\u00fcr einen Anlass zur Verwendung eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters in der Waage nach der K 8 nicht ausreichen lassen, dass kapazitive N\u00e4herungsschalter im Stand der Technik \u2013 etwa aus der K 9 \u2013 allgemein bekannt waren. Nichts anderes ergibt sich im \u00dcbrigen \u2013 wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 ausgef\u00fchrt hat \u2013 aus den Entscheidungen im Einspruchsverfahren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter im Sinne des Klagepatents auf (Merkmal 3.2). Dass f\u00fcr das Einschalten der Waage gegebenenfalls die Tragplatte ber\u00fchrt werden muss, ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents ohne Belang.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, weil sie durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents benutzten und dies ohne Berechtigung erfolgte.<\/li>\n<li>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklagte zu 2) haftet pers\u00f6nlich aus eigenem Verschulden, da er bereits kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Dass der Beklagte zu 2) aufgrund der internen Gesch\u00e4ftsverteilung auf die Patentverletzung keinen Einfluss hatte, behaupten auch die Beklagten nicht. Allerdings ist die Haftung des Beklagten zu 2) auf die Zeit bis zu seiner Abberufung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer beschr\u00e4nkt. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig vom Verschulden der Beklagten zu 1) hat die Kl\u00e4gerin gegen diese f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG. Die Beklagte zu 1) hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte zu 1) die Ger\u00e4te vertreibt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin aus den vorgenannten Gr\u00fcnden gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,00 EUR, wobei auf die gesamtschuldnerische Pflicht zur Schadensersatzleistung 100.000,00 EUR entfallen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2920 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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