{"id":8173,"date":"2019-10-29T17:00:03","date_gmt":"2019-10-29T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8173"},"modified":"2019-10-29T13:36:58","modified_gmt":"2019-10-29T13:36:58","slug":"4b-o-2-15-waermeenergieverwaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8173","title":{"rendered":"4b O 2\/15 &#8211; W\u00e4rmeenergieverwaltung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2919<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 01. August 2019, Az. 4b O 2\/15<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-p\u00e4ischen Patents 1 890 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung au\u00dfergerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 24. Mai 2006 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 13. Juni 2005 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 3. September 2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte erhob gegen die Kl\u00e4gerin Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent. Das Urteil des Bundespatentgerichts, mit dem das Klagepatent erstinstanzlich vernichtet worden war, wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Januar 2018 abge\u00e4ndert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.<\/li>\n<li>Das in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Verwaltung von W\u00e4rmeenergie in einem Geb\u00e4ude mit Kanal f\u00fcr Aufzugsanlagen. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 8 lauten in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zur Verwaltung von W\u00e4rmeenergie in einem Geb\u00e4ude (10) umfassend eine Aufzugsanlage (13) mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und einem L\u00fcftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosph\u00e4re, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<br \/>\ndie \u00dcberwachung mindestens eines Zustandsparameters der Aufzugsanlage (13), wobei die \u00dcberwachung mindestens eines Zustandsparameters die \u00dcberwachung der Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage (13) und\/oder die \u00dcberwachung einer Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14) umfasst;<br \/>\ndie Bewertung der Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts (14) auf Basis dieser Parameter in einer Verwaltungseinheit (32), wobei die Verwaltungseinheit (32) die Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts (14) beschlie\u00dft, wenn die Pr\u00e4senz einer Person erfasst wird und\/oder wenn die Bewegung der Kabine (16) erfasst wird;<br \/>\ndas Kippen eines dem L\u00fcftungskanal (22) zugeordneten Verschlie\u00dfelements (30) von einer Offenstellung, in der der L\u00fcftungskanal (22) im Wesentlichen offen ist, in eine Schlie\u00dfstellung, in der der L\u00fcftungskanal (22) zumindest teilweise verschlossen ist, nur dann, wenn die Bewertung angibt, dass eine L\u00fcftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist, wobei das Verschlie\u00dfelement (30) in seine Offenstellung vorgespannt ist.\u201c<br \/>\n(Anspruch 1)<\/li>\n<li>\u201eSystem zur Verwaltung von W\u00e4rmeenergie in einem Geb\u00e4ude umfassend eine Aufzugsanlage (13) mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und einem L\u00fcftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosph\u00e4re, wobei das System au\u00dferdem umfasst:<br \/>\nein dem L\u00fcftungskanal (22) zugeordnetes Verschlie\u00dfelement (30), wobei das Verschlie\u00dfelement zwischen einer Offenstellung, in der der L\u00fcftungskanal (22) im Wesentlichen offen ist, und einer Schlie\u00dfstellung, in der der L\u00fcftungskanal (22) zumindest teilweise verschlossen ist, beweglich ist;<br \/>\nein Mittel zum Vorspannen, um in einem passiven Zustand das Verschlie\u00dfelement (30) in seiner Offenstellung zu halten; und<br \/>\neine Verwaltungseinheit (32), welche die Stellung des Verschlie\u00dfelements (30) kontrolliert, wobei die Verwaltungseinheit (32) Mittel aufweist, um mindestens einen Zustandsparameter der Aufzugsanlage (13) zu \u00fcberwachen und um die Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts (14) zu bewerten, wobei die Verwaltungseinheit (32) das Kippen des Verschlie\u00dfelements (30) in Schlie\u00dfstellung nur dann gestattet, wenn die Bewertung der Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts (14) angibt, dass eine L\u00fcftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist, wobei die Mittel zum \u00dcberwachen mindestens eines Zustandsparameters der Aufzugsanlage (13) mindestens ein Mittel zum Erfassen der Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage (13) und\/oder mindestens ein Mittel zum Erfassen der Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14) umfassen, wobei die Verwaltungseinheit (32) die Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts (14) beschlie\u00dft, wenn die Pr\u00e4senz einer Person erfasst wird und\/oder wenn die Bewegung der Kabine (16) erfasst wird.\u201c<br \/>\n(Anspruch 8)<\/li>\n<li>Die folgende, verkleinert wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und gibt einen schematischen Schnitt durch ein Geb\u00e4ude mit Aufzug mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen System zur Verwaltung von W\u00e4rmeenergie wieder.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte bewirbt und vertreibt unter der Bezeichnung A eine Vorrichtung bestehend aus einem Rauchansaugsystem, einer Ansaugleitung, einer Filter- und Serviceeinheit sowie einer motorbetriebenen Jalousienklappe (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Es handelt sich dabei um ein Schachtentrauchungssystem f\u00fcr den Neubau und die Nachr\u00fcstung von Aufzugsanlagen. Diese weist einen CO2-Sensor auf. Bei einem CO2-Gehalt in der Luft von mehr als 1500 ppm wird die Jalousienklappe automatisch ge\u00f6ffnet. Wird ein Schwellwert von 1300 ppm wieder unterschritten, wird die Jalousieklappe geschlossen. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der darauf bezogenen Werbung wird auf die von der Website der Beklagten abrufbaren und als Anlagen K 3 bis K 5 \u00fcberreichten Unterlagen und die in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte Anlage 4 zum Abmahnschreiben vom 1. Oktober 2013 \u2013 eine technische Dokumentation und Betriebs- und Montageanleitung \u2013 verwiesen. Ein Einbauschema f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, das der als Anlage K 5 vorgelegten Planungsunterlage entnommen werden kann, ist nachstehend wiedergegeben:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Zu einer Aufzugsanlage geh\u00f6re nicht nur die Aufzugskabine, sondern auch der Maschinenraum (soweit vorhanden) und die technische Ausr\u00fcstung auf den Aufzugsebenen. Eine Person, deren Pr\u00e4senz nach der Lehre des Klagepatents zu erfassen sei, k\u00f6nne sich daher auf einer Aufzugsebene an der Schachtt\u00fcr befinden oder sich \u2013 im Fall eines Technikers \u2013 in einem neben dem Aufzugsschacht gelegenen Maschinenraum aufhalten. Die Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage k\u00f6nne nicht nur \u00fcber die im Klagepatent genannten Bewegungsmelder oder Pr\u00e4senzf\u00fchler erfasst werden, sondern auch \u00fcber die Bet\u00e4tigung des Ruftasters auf der Aufzugsebene oder den Wahl- oder Alarmtaster in der Aufzugskabine. Es sei nicht erforderlich, dass jegliche Personenpr\u00e4senz in der Aufzugsanlage \u2013 sei sie auch noch so kurz oder sei es auch nur die Pr\u00e4senz einer einzelnen Person \u2013 detektiert werde. Es gehe nur darum, die Erfassung einer Personenpr\u00e4senz als notwendiges Kriterium f\u00fcr die Bel\u00fcftung des Fahrstuhlschachts heranzuziehen. Daf\u00fcr gebe es neben dem Erfassungsvorgang auch noch den Bewertungsvorgang. Andere Parameter k\u00f6nnten dabei Ber\u00fccksichtigung finden. W\u00fcrde bei jeglicher Anwesenheit einer Person gel\u00fcftet, w\u00fcrde das Klagepatent seine Aufgabe verfehlen, den W\u00e4rmeverlust zu verringern. Nicht zuletzt h\u00e4nge die Notwendigkeit der L\u00fcftung von den gesetzlichen Vorgaben ab. Insofern gebe es aber keine gesetzliche Bestimmung, bei jeglicher Personenpr\u00e4senz zu l\u00fcften.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne mit dem CO2-Sensor die Pr\u00e4senz einer Person erfasst werden. Zwar werde eine Steigerung des CO2-Gehalts im Fahrstuhlschacht auf \u00fcber 1500 ppm nur w\u00e4hrend der anhaltenden Anwesenheit von Wartungstechnikern im Schacht oder einer Aufzugsst\u00f6rung mit im Fahrstuhl eingeschlossenen Personen erfolgen. Dies gen\u00fcge aber f\u00fcr die Erfassung einer Personenpr\u00e4senz. Das von den Personen erzeugte CO2 sorge f\u00fcr den Anstieg des CO2-Gehalts und werde vom CO2-Sensor erfasst. Dieser erfasse den CO2-Gehalt kontinuierlich. Bei einem \u00dcberschreiten des Schwellwertes von 1500 ppm schlussfolgere die Verwaltungseinheit auf die Notwendigkeit der L\u00fcftung des Schachts. Es sei nicht erforderlich, dass diese Schlussfolgerung sofort nach der Erfassung einer Person getroffen werde.<br \/>\nAuf die Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage k\u00f6nne auch mittels Erfassung einer technischen St\u00f6rung der Aufzugsanlage geschlossen werden. Es k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass eine solche St\u00f6rung nur auftrete, wenn sich eine Person in der Aufzugsanlage befinde. Daher stelle auch die Aufschaltung eines (Sammel-) St\u00f6rmeldekontaktes eine Patentverletzung dar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>1. Vorrichtungen zur Schachtentl\u00fcftung<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\ndie geeignet sind, zur Benutzung in einem System zur Verwaltung von W\u00e4rmeenergie in einem Geb\u00e4ude umfassend eine Aufzugsanlage mit einer in einem Schacht beweglichen Kabine und einem L\u00fcftungskanal zwischen dem Schacht und der Atmosph\u00e4re, wobei das System au\u00dferdem umfasst:<br \/>\n&#8211; ein dem L\u00fcftungskanal zugeordnetes Verschlie\u00dfelement, wobei das Schlie\u00dfelement sich in einer Offenstellung, in der der L\u00fcftungskanal im Wesentlichen offen ist, und einer Schlie\u00dfstellung, in der der L\u00fcftungskanal zumindest teilweise verschlossen ist, beweglich ist;<br \/>\n&#8211; ein Mittel zum Vorspannen, um in einem passiven Zustand das Verschlie\u00dfelement in seiner Offenstellung zu halten; und<br \/>\n&#8211; eine Verwaltungseinheit, welche die Stellung des Verschlie\u00dfelements kontrolliert, wobei die Verwaltungseinheit Mittel aufweist, um zumindest einen Zustandsparameter der Aufzugsanlage zu \u00fcberwachen und um die Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts zu bewerten, wobei die Verwaltungseinheit das Kippen des Verschlie\u00dfelements in Schlie\u00dfstellung nur dann gestattet, wenn die Bewertung der Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts angibt, dass eine L\u00fcftung des Schachts nicht erforderlich ist, wobei die Mittel zum \u00dcberwachen mindestens eines Zustandsparameters der Aufzugsanlage mindestens ein Mittel zum Erfassen der Pr\u00e4senz einer Person in einer Aufzugsanlage und\/oder mindestens ein Mittel zum Erfassen der Bewegung der Kabine im Schacht umfassen, wobei die Verwaltungseinheit die Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts beschlie\u00dft, wenn die Pr\u00e4senz einer Person erfasst wird und\/oder wenn die Bewegung der Kabine erfasst wird;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>2. Systeme, die zur Benutzung eines Verfahrens zur Verwaltung von W\u00e4rmeenergien in einem Geb\u00e4ude umfassend eine Aufzugsanlage mit einer in einem Schacht beweglichen Kabine und einem L\u00fcftungskanal zwischen dem Schacht und der Atmosph\u00e4re geeignet sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\nwobei das Verfahren die Schritte aufweist:<br \/>\n&#8211; die \u00dcberwachung mindestens eines Zustandsparameters der Aufzugsanlage, wobei die \u00dcberwachung mindestens eines Zustandsparameters die \u00dcberwachung der Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage und\/oder die \u00dcberwachung einer Bewegung der Kabine im Schacht umfasst;<br \/>\n&#8211; die Bewertung der Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts auf Basis dieser Parameter in einer Verwaltungseinheit, wobei die Verwaltungseinheit die Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts beschlie\u00dft, wenn die Pr\u00e4senz einer Person erfasst wird und\/oder wenn die Bewegung der Kabine erfasst wird;<br \/>\n&#8211; das Kippen eines dem L\u00fcftungskanal zugeordneten Verschlie\u00dfelements von einer Offenstellung, in der der L\u00fcftungskanal im Wesentlichen offen ist, in eine Schlie\u00dfstellung, in der der L\u00fcftungskanal zumindest teilweise verschlossen ist, nur dann, wenn die Bewertung angibt, dass eine L\u00fcftung des Schachts nicht erforderlich ist, wobei das Verschlie\u00dfelement in seine Offenstellung vorgespannt ist.<br \/>\nohne im Fall des Anbietens deutlich darauf hinzuweisen, dass das System ohne die Zustimmung des Inhabers des europ\u00e4ischen Patents 1 890 XXX B1 nicht zur Benutzung des zuvor beschriebenen Verfahrens verwendet werden darf.<\/li>\n<li>II. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und seit dem 3. Oktober 2008 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine f\u00fcr die Angaben zu a) und b), wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, im Hinblick auf I. 1. insbesondere unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften des Abnehmers;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitr\u00e4umen und Verbreitungsgebiet;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des entgangenen Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bestimmenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 3. Oktober 2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/li>\n<li>IV. der Kl\u00e4gerin die durch die Einschaltung entstandenen Rechtsanwalts- sowie Patentanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.000.000,00 EUR in H\u00f6he von je einer 1,3 Geb\u00fchr zzgl. Auslagen in H\u00f6he von insgesamt 12.293,80 EUR zu erstatten;<\/li>\n<li>hilfsweise ihr nachzulassen, im Unterliegensfall die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des urspr\u00fcnglich ebenfalls gestellten Antrags auf Vernichtung der in Ziffer I. genannten Erzeugnisse hat die Kl\u00e4gerin den Verzicht auf die Anspr\u00fcche erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, sie verletze das Klagepatent nicht. Als Mittel zur Erfassung einer Personenpr\u00e4senz in der Aufzugsanlage seien nur solche Mittel anzusehen, die zuverl\u00e4ssig und eindeutig immer unmittelbar die Anwesenheit einer Person signalisierten. Die Pr\u00e4senz einer Person sei ein eindeutiger Zustand. Mittel zur \u00dcberwachung der Personenpr\u00e4senz erzeugten dann und nur dann ein Signal, wenn eine Person anwesend sei. F\u00fcr eine halbherzige, unzuverl\u00e4ssige, gelegentliche oder verz\u00f6gerte Erfassung biete das Klagepatent keinen Raum. Die Erfassung der Pr\u00e4senz einer Person solle den R\u00fcckschluss auf die Nutzung des Aufzugs erm\u00f6glichen, bei der der Schacht nach der Beschreibung des Klagepatents gel\u00fcftet sein m\u00fcsse. Dies setze voraus, dass jede Anwesenheit einer \u2013 auch einzelnen \u2013 Person in der Aufzugsanlage erfasst werde.<br \/>\nDies leiste der CO2-Sensor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht. Der CO2-Sensor messe keine Steigerung des CO2-Gehalts. Er l\u00f6se erst bei Erreichen des Schwellwert von 1500 ppm aus. Das Signal werde unter 1300 ppm wieder abgeschaltet. Der Schwellwert von 1500 ppm sei zu weit vom Normalwert von ca. 350 ppm entfernt. Er werde erst bei einer gro\u00dfen Personenzahl im Aufzugsschacht erreicht. Tats\u00e4chlich werde der Schwellwert \u00e4u\u00dferst selten erreicht und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht bei jeder Fahrt gel\u00fcftet. Zudem werde das Signal des Sensors \u2013 soweit \u00fcberhaupt der Schwellwert erreicht worden sei \u2013 bei Unterschreiten eines CO2-Gehalts von 1300 ppm zu einem Zeitpunkt wieder abgeschaltet, in dem Personen noch in der Aufzugsanlage pr\u00e4sent sein k\u00f6nnten. Zudem messe der CO2-Sensor, da er im Schachtkopf untergebracht sei, ein Gemisch der gesamten Aufzugsschachtluft. Durch eine einzelne Person werde der Schwellwert von 1500 ppm unter normalen Umst\u00e4nden nicht erreicht.<br \/>\nIm \u00dcbrigen erfolge durch die Bet\u00e4tigung eines Wartungsschalters ebenso wenig eine Erfassung einer Personenpr\u00e4senz. Schalter seien ohnehin kein zuverl\u00e4ssiges Mittel zur Personenerkennung. Gleiches gelte f\u00fcr das Aufschalten eines St\u00f6rmeldekontaktes, da einerseits die Aufzugsanlage regelm\u00e4\u00dfig st\u00f6rungsfrei funktioniere, wenn Personen pr\u00e4sent seien, und andererseits St\u00f6rungen auch dann auftreten k\u00f6nnten, wenn sich keine Person in der Aufzugsanlage befinde.<br \/>\nDie Beklagte ist weiterhin der Ansicht, bei einer Anlage, die sowohl die Pr\u00e4senz einer Person \u00fcberwache als auch die Bewegung der Aufzugskabine, m\u00fcssten auch beide Zustandsparameter in die Bewertung der Notwendigkeit der L\u00fcftung einflie\u00dfen. Insofern fehle es jedenfalls dann an einer Patentverletzung, wenn man bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine \u00dcberwachung der Personenpr\u00e4senz annehmen wollte. Ebenso schlie\u00dfe der Bewertungsvorgang, der keine Erforderlichkeit der L\u00fcftung ergebe, eine zeitverz\u00f6gerte Bet\u00e4tigung des Verschlie\u00dfelements aus. Schlie\u00dflich fehle es auch an den subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des urspr\u00fcnglich geltend gemachten Vernichtungsanspruchs den Verzicht erkl\u00e4rt hat, war durch Verzichtsurteil zu entscheiden, \u00a7 306 ZPO.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist die zul\u00e4ssige Klage unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach und Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259; 683, 670 BGB. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen keine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 und Anspruch 8 des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Verfahren und ein System zur Verwaltung von W\u00e4rmeenergie in einem Geb\u00e4ude mit einem oder mehreren Sch\u00e4chten f\u00fcr Aufzugsanlagen, insbesondere in einem Niedrigenergiegeb\u00e4ude.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass ein solches Geb\u00e4ude im Allgemeinen einen Schacht aufweise, der einzelne Stockwerke des Geb\u00e4udes vertikal durchquere. Aus Sicherheitsgr\u00fcnden sei eine L\u00fcftung des Schachts notwendig, beispielsweise f\u00fcr den Fall, dass eine Person in einer Aufzugskabine oder im Schacht eingeschlossen sei. Die L\u00fcftung des Schachts sei auch g\u00fcnstig, um eine zu starke Erw\u00e4rmung im oberen Schachtteil zu vermeiden, in dem sich temperaturempfindliche technische Ausr\u00fcstungen befinden k\u00f6nnten. Der Schacht m\u00fcsse au\u00dferdem allen g\u00fcltigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.<\/li>\n<li>Weiter hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass die L\u00fcftung des Schachts mittlerweile aufgrund verschiedener geltender Rechtsvorschriften in vielen L\u00e4ndern Pflicht geworden sei. So m\u00fcssten zum Beispiel Aufzugssch\u00e4chte gem\u00e4\u00df der Norm EN 81-1 und EN 81-2, die durch die Richtlinie CE\/95\/16 in nationales Recht in allen Mitgliedsl\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft umgesetzt worden sei, \u00fcber eine angemessene L\u00fcftung verf\u00fcgen. Bei Fehlen geeigneter Regelungen oder Normen werde empfohlen, im oberen Schachtteil L\u00fcftungs\u00f6ffnungen mit einer Mindestfl\u00e4che von 1 % des horizontalen Schachtquerschnitts vorzusehen. EN 81-1 \/ EN 81-2 untersage au\u00dferdem die Benutzung des Schachts f\u00fcr die L\u00fcftung anderer als f\u00fcr die Aufzugsanlage eigens vorgesehener R\u00e4ume.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik gibt es laut Klagepatentschrift verschiedene Patente, die diverse besondere Situationen der Zwangsl\u00fcftung durch Ventilatoren bei Brand oder Rauch in einem Geb\u00e4ude betr\u00e4fen (US 5,718,XXX; DE 198 56 XXX; EP 0 995 XXX; DE 299 06 XXX). Im Gegensatz zur Norm EN 81-1 \/ EN 81-2 Art. 5.2.3 \u201eSchachtentl\u00fcftung\u201c benutzten diese Systeme den Aufzugsschacht als Rauchabzugsweg f\u00fcr andere R\u00e4ume des Geb\u00e4udes. Der L\u00fcftungskanal werde bei diesen Systemen geschlossen gehalten, was ebenfalls den gesetzlichen Bestimmungen mehrerer L\u00e4nder zuwiderlaufe. Der L\u00fcftungskanal sei nur dann offen, wenn eine Gefahrensituation wie zum Beispiel ein Brand erfasst werde.<\/li>\n<li>Abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen seien auch wirtschaftliche und \u00f6kologische Fragen in Erw\u00e4gung zu ziehen. Eine L\u00fcftung des Schachts habe n\u00e4mlich bedeutende W\u00e4rmeverluste zur Folge. Da die T\u00fcren zwischen dem Schacht und den verschiedenen Geb\u00e4udeebenen nicht im ganzen Geb\u00e4ude luftdicht sein k\u00f6nnten, lasse sich ein W\u00e4rmeverlust durch den Schacht hindurch selbst bei einer rein nat\u00fcrlichen L\u00fcftung dieses Schachts nicht vermeiden. Es gelte aber, einen solchen W\u00e4rmeverlust zu vermeiden, insbesondere bei Niedrigenergie-Geb\u00e4uden.<\/li>\n<li>Eine L\u00f6sung zur Vermeidung dieses W\u00e4rmeverlusts k\u00f6nne zum Beispiel darin bestehen, den Schacht zu verlagern und au\u00dferhalb der W\u00e4rmeh\u00fclle des Geb\u00e4udes anzuordnen. Allerdings sei die Verlagerung des Schachts oft nicht erw\u00fcnscht oder nicht m\u00f6glich. Eine andere L\u00f6sung w\u00e4re beispielsweise der Bau einer Dichtschleuse um den Schacht und die Schachtzug\u00e4nge herum. Der Bau einer solchen Schleuse habe jedoch sehr hohe Kosten zur Folge.<\/li>\n<li>Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Verfahren und ein System zur Verwaltung von W\u00e4rmeenergie in einem Geb\u00e4ude mit Schacht f\u00fcr Aufzugsanlagen anzugeben, bei dem der W\u00e4rmeverlust reduziert ist, ohne dabei die Nachteile der vorgenannten L\u00f6sungen zu haben.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 und ein System mit den Merkmalen des Anspruchs 8 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Verwaltung von W\u00e4rmeenergie in einem Geb\u00e4ude (10) umfassend<br \/>\n1.1 eine Aufzugsanlage (13)<br \/>\n1.2 mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und<br \/>\n1.3 einem L\u00fcftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosph\u00e4re,<br \/>\n1.4 wobei dem L\u00fcftungskanal (22) ein Verschlie\u00dfelement (30) zugeordnet ist<br \/>\n1.4.1 mit einer Offenstellung, in der der L\u00fcftungskanal (22) im Wesentlichen offen ist,<br \/>\n1.4.2 mit einer Schlie\u00dfstellung, in der L\u00fcftungskanal (22) zumindest teilweise verschlossen ist,<br \/>\n1.4.3 wobei das Verschlie\u00dfelement (30) in seine Offenstellung vorgespannt ist,<br \/>\nwobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<br \/>\n2. die \u00dcberwachung mindestens eines Zustandsparameters der Aufzugsanlage (13), die umfasst:<br \/>\n2.1 die \u00dcberwachung der Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage (13) und\/oder<br \/>\n2.2 die \u00dcberwachung einer Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14);<br \/>\n3. die Bewertung der Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts (14) auf Basis dieser Parameter in einer Verwaltungseinheit (32),<br \/>\n3.1 wobei die Verwaltungseinheit (32) die Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts (14) beschlie\u00dft,<br \/>\n3.1.1 wenn die Pr\u00e4senz einer Person erfasst wird und\/oder<br \/>\n3.1.2 wenn die Bewegung der Kabine (16) erfasst wird;<br \/>\n4. das Kippen des Verschlie\u00dfelements (30) von der Offenstellung in die Schlie\u00dfstellung nur dann, wenn die Bewertung angibt, dass eine L\u00fcftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist.<\/li>\n<li>Anspruch 8:<\/li>\n<li>1. System zur Verwaltung von W\u00e4rmeenergie in einem Geb\u00e4ude, umfassend:<br \/>\n2. eine Aufzugsanlage (13) mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und einem L\u00fcftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosph\u00e4re,<br \/>\n3. ein dem L\u00fcftungskanal (22) zugeordnetes Verschlie\u00dfelement (30), wobei das Verschlie\u00dfelement zwischen<br \/>\n3.1 einer Offenstellung, in der der L\u00fcftungskanal (22) im Wesentlichen offen ist, und<br \/>\n3.2 einer Schlie\u00dfstellung, in der der L\u00fcftungskanal (22) zumindest teilweise verschlossen ist,<br \/>\nbeweglich ist;<br \/>\n4. ein Mittel zum Vorspannen, um in einem passiven Zustand das Verschlie\u00dfelement (30) in seiner Offenstellung zu halten; und<br \/>\n5. eine Verwaltungseinheit (32), welche die Stellung des Verschlie\u00dfelements (30) kontrolliert;<br \/>\n5.1 die Verwaltungseinheit (32) weist Mittel auf,<br \/>\n5.1.1 um mindestens einen Zustandsparameter der Aufzugsanlage (13) zu \u00fcberwachen, umfassend<br \/>\n5.1.1.1 mindestens ein Mittel zum Erfassen der Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage (13) und\/oder<br \/>\n5.1.1.2 mindestens ein Mittel zum Erfassen der Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14),<br \/>\n5.1.2 um die Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts (14) zu bewerten,<br \/>\n5.2 wobei die Verwaltungseinheit (32) das Kippen des Verschlie\u00dfelements (30) in Schlie\u00dfstellung nur dann gestattet, wenn die Bewertung der Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts (14) angibt, dass eine L\u00fcftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist,<br \/>\n5.3 wobei die Verwaltungseinheit (32) die Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts (14) beschlie\u00dft, wenn die Pr\u00e4senz einer Person erfasst wird und\/oder wenn die Bewegung der Kabine (16) erfasst wird.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ist im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG objektiv nicht geeignet, in einem System gem\u00e4\u00df Anspruch 8 verwendet zu werden bzw. das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents anzuwenden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht geeignet, die Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage zu \u00fcberwachen und zu erfassen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAnspruch 8 des Klagepatents betrifft ein System zur Verwaltung von W\u00e4rmeenergie in einem Geb\u00e4ude. Ein solches System umfasst eine Aufzugsanlage mit Schacht, Kabine und L\u00fcftungskanal (Merkmal 2), ein Verschlie\u00dfelement zum Verschlie\u00dfen des L\u00fcftungskanals (Merkmal 3), ein Mittel zum Vorspannen des Verschlie\u00dfelements in seiner Offenstellung (Merkmal 4) und eine Verwaltungseinheit zum Kontrollieren der Stellung des Verschlie\u00dfelements.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie im Merkmal 2 genannte Aufzugsanlage ist nicht Gegenstand der im Merkmal 1 enthaltenen Zweckangabe (\u201ezur Verwaltung von W\u00e4rmeenergie in einem Geb\u00e4ude\u201c), sondern stellt einen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Teil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Systems dar. Das Wort \u201eumfassend\u201c hinter \u201eGeb\u00e4ude\u201c bezieht sich nicht auf das \u201eGeb\u00e4ude\u201c sondern auf das \u201eSystem\u201c. Dies bringt bereits der weitere Wortlaut des Klagepatentanspruchs 8 zum Ausdruck. Einleitend mit den Worten \u201ewobei das System au\u00dferdem umfasst\u201c werden die weiteren Bestandteile des Systems aufgez\u00e4hlt. Das Wort \u201eau\u00dferdem\u201c macht deutlich, dass die folgenden Bestandteile neben die bereits genannte Aufzugsanlage mit Schacht, Kabine und L\u00fcftungskanal treten und mit dieser zusammen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe System bilden. Dieselbe Wortwahl findet sich auch in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents (vgl. S. 4 Z. 8-11; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus dem in deutscher Sprache gefassten \u00f6sterreichischen Teil des Klagepatents, Anlage AR 2). Weiterhin stellt der Klagepatentanspruch beispielsweise mit der Merkmalsgruppe 3 auf die konkrete Einbausituation des Verschlie\u00dfelements ab: eine Offenstellung und eine Schlie\u00dfstellung des dem L\u00fcftungskanal zugeordneten Verschlie\u00dfelements setzt voraus, dass der L\u00fcftungskanal Bestandteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Systems ist. Gleiches muss dann f\u00fcr die gesamte im Merkmal 2 zusammen mit dem L\u00fcftungskanal genannte Aufzugsanlage gelten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Erfindung bietet eine L\u00f6sung, um den verschiedenen Anforderungen an die L\u00fcftung einer Aufzugsanlage gerecht zu werden (S. 2 Z. 31-35): einerseits soll \u2013 soweit etwa aus gesetzlichen oder anderen Gr\u00fcnden notwendig \u2013 die Aufzugsanlage gel\u00fcftet werden (S. 1 Z. 6-12) und andererseits sollen \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 die durch eine L\u00fcftung des Schachts verursachten W\u00e4rmeverluste vermieden werden (S. 1 Z. 35-42). Die Funktion der L\u00fcftung \u00fcbernimmt nach der Lehre des Klagepatents grunds\u00e4tzlich ein L\u00fcftungskanal, der zwischen Schacht und Atmosph\u00e4re angeordnet ist (Merkmal 2). Allerdings kann dieser L\u00fcftungskanal \u00fcber ein Verschlie\u00dfelement ge\u00f6ffnet und geschlossen werden (Merkmalsgruppe 3). Aus sicherheitstechnischen Gr\u00fcnden wird das Verschlie\u00dfelement durch ein Mittel zum Vorspannen in einem passiven Zustand immer in der Offenstellung gehalten (Merkmal 4). F\u00e4llt also der Strom aus oder versagt das installierte System aus anderen Gr\u00fcnden, wird ein geschlossener L\u00fcftungskanal automatisch ge\u00f6ffnet und bleibt obligatorisch offen (S. 2 Z. 49-51). Dadurch ist sichergestellt, dass im Notfall in der Aufzugsanlage eingeschlossene Personen immer mit ausreichend Luft versorgt sind und sich die Anlage nicht zu stark erw\u00e4rmt (vgl. S. 1 Z. 6-12).<\/li>\n<li>Au\u00dferhalb des passiven Zustands wird die Stellung des Verschlie\u00dfelements von einer Verwaltungseinheit kontrolliert und gesteuert (Merkmalsgruppe 5). Zu diesem Zweck weist die Verwaltungseinheit Mittel auf, um einen Zustandsparameter der Aufzugsanlage zu \u00fcberwachen (Merkmal 5.1.1) und in Abh\u00e4ngigkeit davon die Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts zu bewerten (Merkmal 5.1.2). Als Zustandsparameter, die alternativ oder kumulativ vorliegen k\u00f6nnen, nennt der Klagepatentanspruch die Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage und die Bewegung der Kabine (Merkmale 5.1.1.1 und 5.1.1.2). Wird einer dieser beiden Zustandsparameter erfasst, beschlie\u00dft die Verwaltungseinheit die L\u00fcftung des Schachts (Merkmal 5.3). Andernfalls wird das Verschlie\u00dfen des L\u00fcftungskanals \u2013 ggf. in Abh\u00e4ngigkeit von weiteren Kontrollparametern \u2013 gestattet (Merkmal 5.2).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch ist dahingehend auszulegen, dass die Mittel zum Erfassen der Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage (Merkmal 5.1.1.1) in der Lage sein m\u00fcssen, jede tats\u00e4chliche Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage zu erfassen. Erforderlich ist eine Kausalbeziehung zwischen der tats\u00e4chlichen Anwesenheit der Person und ihrer Erfassung durch das daf\u00fcr vorgesehene Mittel. Da das Gegenteil der Anwesenheit einer Person ihre Abwesenheit ist, muss das Mittel zum Erfassen einer Person zwischen diesen beiden Zust\u00e4nden unterscheiden k\u00f6nnen. Ist nach einer l\u00e4ngeren Zeit ohne Person erstmals eine Person in der Aufzugsanlage anwesend, muss die Pr\u00e4senz der Peron sicher und zuverl\u00e4ssig erkannt werden. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich aus dem Klagepatentanspruch 8 unter Ber\u00fccksichtigung der zugeh\u00f6rigen Beschreibung und der Zeichnungen, Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSchon der Wortlaut des Klagepatentanspruchs weist mit dem Mittel zum Erfassen der Pr\u00e4senz einer Person darauf hin, dass immer dann, wenn eine Person in der Aufzugsanlage anwesend ist, diese erfasst werden soll. Dem widerspricht grunds\u00e4tzlich ein Verst\u00e4ndnis, nach dem keine Erfassung stattfindet, obwohl Personen anwesend sind, oder die tats\u00e4chliche Anwesenheit einer Person nur unter bestimmten Bedingungen erfolgt. F\u00fcr ein solch einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis vom \u201eMittel zum Erfassen der Pr\u00e4senz einer Person\u201c gibt der Wortlaut des Klagepatentanspruchs keinen Hinweis.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch bezeichnet die Pr\u00e4senz einer Person oder auch die Bewegung der Kabine im Schacht als Zustandsparameter (Merkmal 5.1.1). Insofern ist von diesen beiden Zust\u00e4nden jeweils der gegenteilige Zustand zu unterscheiden, n\u00e4mlich die Abwesenheit einer Person bzw. der Stillstand der Kabine. Der Zustandsparameter hat insofern quasi zwei \u201eWerte\u201c: entweder er ist erf\u00fcllt oder er ist nicht erf\u00fcllt. Dies ergibt sich mittelbar auch aus den Merkmalen 5.2 und 5.3. Demnach soll im Fall der Anwesenheit einer Person und\/oder einer Bewegung der Kabine gel\u00fcftet werden. Umgekehrt kann der L\u00fcftungskanal also nur geschlossen werden, wenn die Pr\u00e4senz einer Person oder die Bewegung der Kabine nicht erfasst wird. Wenn also Mittel zur \u00dcberwachung eines Zustandsparameters und zum Erfassen eines Zustands \u2013 An- oder Abwesenheit einer Person bzw. Bewegung oder Stillstand der Kabine \u2013 gefordert sind, m\u00fcssen sie nach dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis grunds\u00e4tzlich auch geeignet sein, die beiden Zust\u00e4nde zu unterscheiden und vor allem einen Wechsel der Zust\u00e4nde festzustellen. Der reale Zustand \u2013 An- oder Abwesenheit einer Person bzw. Bewegung oder Stillstand der Kabine \u2013 soll durch entsprechende technische Mittel abgebildet werden.<\/li>\n<li>Davon ausgehend verbietet sich eine Auslegung, nach der die beiden Zust\u00e4nde (An- oder Abwesenheit einer Person bzw. Bewegung oder Stillstand der Kabine) nicht sicher und zuverl\u00e4ssig unterschieden werden m\u00fcssen. Wird die Anwesenheit einer Person erfasst, obwohl sich keine Person in der Aufzugsanlage befindet, ist eine solche Erfassung schlicht falsch. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. Noch deutlicher wird dies im Fall der Bewegung der Kabine, die zuverl\u00e4ssiger erfasst werden kann. Aber auch wenn die Erfassung von Personen in der Aufzugsanlage ggf. schwieriger zu bewerkstelligen ist als die Erfassung einer Kabinenbewegung, muss das Mittel zum Erfassen der Pr\u00e4senz einer Person im Rahmen des technisch M\u00f6glichen grunds\u00e4tzlich in der Lage sein, die Anwesenheit einer Person sicher und zuverl\u00e4ssig zu erfassen. Dem entspricht auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift. In der Beschreibung des Klagepatents wird als Mittel zur Erfassung einer Kabinenbewegung oder einer Person in der Aufzugsanlage beispielhaft ein Bewegungs- oder Pr\u00e4senzf\u00fchler genannt (S. 5 Z. Z. 26-35), nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns also ein technisches Mittel, das im Falle der Kabinenbewegung oder der Pr\u00e4senz einer Person ein Signal gibt, nicht aber im Fall des Kabinenstillstands oder der Abwesenheit von Personen (oder umgekehrt).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis entspricht auch die Funktion der Erfassung des jeweiligen Zustands f\u00fcr die weitere technische Lehre des Klagepatents. Denn vom jeweiligen Zustand \u2013 An- oder Abwesenheit einer Person bzw. Bewegung\/Stillstand der Kabine \u2013 ist nicht zwingend abh\u00e4ngig, ob gel\u00fcftet wird oder nicht. Vielmehr erfolgt noch ein Bewertungsvorgang. Die Verwaltungseinheit weist daf\u00fcr Mittel auf, um die Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts zu bewerten (Merkmal 5.1.2). Der jeweils erfasste Zustand \u2013 An- oder Abwesenheit einer Person bzw. Bewegung oder Stillstand der Kabine \u2013 stellt die Grundlage dieser Bewertung dar, ist aber nicht zwingend die einzige Bedingung f\u00fcr das \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen des L\u00fcftungskanals. Um aber \u00fcberhaupt eine solche Grundlage zu haben, muss zun\u00e4chst einmal sicher und zuverl\u00e4ssig der tats\u00e4chliche Zustand erfasst werden.<\/li>\n<li>Die Bewertung kann die L\u00fcftung des Schachts im Ergebnis entweder f\u00fcr notwendig oder f\u00fcr nicht erforderlich erachten. Gem\u00e4\u00df Merkmal 5.3 ist die L\u00fcftung jedenfalls immer dann notwendig, wenn die Pr\u00e4senz einer Person und\/oder die Bewegung der Kabine erfasst wird. In diesem Fall bedingt der erfasste Zustand \u201ePr\u00e4senz einer Person\u201c bzw. \u201eBewegung der Kabine\u201c zwingend die Offenstellung des Verschlie\u00dfelements. Anderes gilt hingegen, wenn die vorgenannten Zust\u00e4nde nicht erfasst werden, also keine Anwesenheit einer Person oder Bewegung der Kabine erfasst wird. Dies f\u00fchrt nicht zwangsl\u00e4ufig dazu, dass eine L\u00fcftung nicht notwendig ist und der L\u00fcftungskanal verschlossen wird. Der von Merkmal 5.3 abweichende Wortlaut von Merkmal 5.2 zeigt, dass selbst dann, wenn die Bedingungen gem\u00e4\u00df Merkmal 5.3 nicht erf\u00fcllt sind, die L\u00fcftung f\u00fcr notwendig erachtet werden kann. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents, wonach es bevorzugt weitere Kontrollparameter geben kann, die zu der Entscheidung f\u00fchren, den L\u00fcftungskanal offen zu lassen, selbst wenn dies nach Merkmal 5.3 nicht zwingend notwendig ist (S. 3 Z. 24-57). Der Vergleich mit diesen weiteren Kontrollparametern (z.B. Temperatur, Windgeschwindigkeit, Sonnenstrahlungsrate) zeigt im \u00dcbrigen wiederum, dass es dem Klagepatent bei der Erfassung eines Kontroll- oder Zustandsparameters zun\u00e4chst immer um die wirklichkeitsgetreue Erfassung \u2013 etwa im Wege einer Messung \u2013 des tats\u00e4chlichen Zustands geht, die dann in einem weiteren Schritt in eine Bewertung einflie\u00dft, von deren Ergebnis die L\u00fcftung der Aufzugsanlage abh\u00e4ngt.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDass nach der Lehre des Klagepatents gerade die Pr\u00e4senz einer Person und die Bewegung der Kabine als Zustandsparameter herangezogen wird, von dem die L\u00fcftung der Aufzugsanlage abh\u00e4ngt, ist durch den Zweck der L\u00fcftung begr\u00fcndet. In der Klagepatentschrift wird einleitend ausgef\u00fchrt, eine L\u00fcftung des Schachts sei aus Sicherheitsgr\u00fcnden notwendig, wenn zum Beispiel eine Person in der Kabine oder im Schacht eingeschlossen ist (S. 1 Z. 7-9). Weiterhin kann durch eine L\u00fcftung eine zu starke Erw\u00e4rmung temperaturempfindlicher technischer Ausr\u00fcstung im oberen Schachtteil vermieden werden (S. 1 Z. 9-11). Au\u00dferdem erfordern gesetzliche Vorschriften die L\u00fcftung von Aufzugsanlagen (S. 1 Z. 11-12).<\/li>\n<li>Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es f\u00fcr die im Merkmal 5.1.1.1 geforderten Mittel gen\u00fcge, wenn sie lediglich im Notfall, also wenn beispielsweise eine Person in der Aufzugskabine oder im Aufzugsschacht eingeschlossen ist, die Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage erfassten. Auch dass die Normen EN 81-1 und EN 81-2, in nationales Recht umgesetzt durch die Richtlinie CE\/95\/16, lediglich eine angemessene L\u00fcftung vorschreiben (und sei es durch eine Mindestfl\u00e4che von 1 % des horizontalen Schachtquerschnitts), f\u00fchrt nicht zu einer Auslegung, nach der die im Merkmal 5.1.1.1 geforderten Mittel die Pr\u00e4senz einer Person erst dann feststellen m\u00fcssen, wenn eine angemessene L\u00fcftung erforderlich erscheint. Ein solches Verst\u00e4ndnis verkennt, dass die genannten Mittel nicht einen Notfall erkennen oder die Luftqualit\u00e4t \u00fcberwachen sollen, sondern die Pr\u00e4senz einer Person bzw. die Bewegung der Aufzugskabine erfassen sollen. Notfall und Luftqualit\u00e4t stellen andere Zustandsparameter als die Pr\u00e4senz einer Person dar. F\u00fcr die Offenstellung des Verschlie\u00dfelements im Notfall sorgt zudem bereits das Mittel zum Vorspannen: Das Verschlie\u00dfelement befindet sich obligatorisch in einem offenen Zustand, wenn nicht bei einer positiven Anweisung die Schlie\u00dfstellung eingenommen wird (S. 2 Z. 47-48). In einem passiven Zustand der Anlage wird das Schlie\u00dfelement jedoch wieder automatisch ge\u00f6ffnet (Merkmal 4). Und auch das Erfordernis einer angemessenen L\u00fcftung sagt noch nichts dar\u00fcber aus, wann diese tats\u00e4chlich notwendig ist. Das Klagepatent hat sich insofern f\u00fcr die Pr\u00e4senz einer Person als Bedingung f\u00fcr die L\u00fcftung entschieden.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nAuch aus der weiteren Beschreibung des Klagepatents ergibt sich, dass es f\u00fcr die Mittel zum Erfassen der Pr\u00e4senz einer Person nicht gen\u00fcgt, wenn ein Notfall detektiert oder f\u00fcr eine angemessene L\u00fcftung gesorgt wird. Vielmehr stellt die allgemeine Beschreibung der Erfindung ausdr\u00fccklich klar: \u201eW\u00e4hrend der Nutzung der Aufzugsanlage muss der Schacht gel\u00fcftet sein, und das Verschlie\u00dfelement wird folglich in der Offenstellung gehalten\u201c (S. 2 Z. 37-39). In der Klagepatentschrift wird weiter ausgef\u00fchrt, dass die Anwesenheit einer Person in der Kabine die Nutzung der Aufzugsanlage angibt und das Gesetz in diesem Fall die Notwendigkeit der L\u00fcftung des Schachts vorsieht (S. 2 Z. 54-58). Eine Differenzierung nach anderen Kriterien wie einem Notfall oder der Luftqualit\u00e4t findet nicht statt. Weiterhin stellt die Beschreibung des Klagepatents die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend dar, dass beispielsweise bei Nutzung des Aufzugs gel\u00fcftet werden muss (S. 5 Z. 23-24). Nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents gilt ein Aufzug als genutzt, wenn sich die Kabine bewegt oder eine Person im Schacht befindet (S. 5 Z. 25-26). Nach diesem Verst\u00e4ndnis ist aber eine Auslegung zwingend, nach der die Mittel zum Erfassen der Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage den jeweiligen Zustand \u2013 An- oder Abwesenheit einer Person \u2013 sicher und zuverl\u00e4ssig feststellen k\u00f6nnen m\u00fcssen. Es bedarf einer Kausalbeziehung zwischen der (erstmalig auftretenden) Anwesenheit der Person in der Aufzugsanlage und ihrer Erfassung. Andernfalls k\u00f6nnte die Nutzung des Aufzugs durch Personen erfolgen, ohne dass ihre Anwesenheit erfasst w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Diese Auslegung schlie\u00dft gewisse Unsch\u00e4rfen bei der Erfassung der Pr\u00e4senz einer Person, wie sie bei jeder Messung im Rahmen von Messfehlern und Toleranzen vorkommen k\u00f6nnen, nicht aus. Temperatur- oder Bewegungssensoren in einer Kabine oder Sensoren zur Erfassung von Gewichts\u00e4nderungen, wenn eine Person eine Kabine betritt, k\u00f6nnen so eingestellt werden, dass sie regelm\u00e4\u00dfig die Anwesenheit einer Person in der Kabine feststellen k\u00f6nnen. Gleichwohl mag nicht ausgeschlossen sein, dass im Einzelfall eine Person festgestellt wird, obwohl die Kabine leer ist. Entscheidend ist, dass die im Merkmal 5.1.1.1 genannten Mittel darauf ausgelegt sind, im Regelfall jede Anwesenheit einer Person hinreichend sicher und zuverl\u00e4ssig festzustellen. Abgesehen von den bereits erw\u00e4hnten Pr\u00e4senzf\u00fchlern, die die Pr\u00e4senz einer Person unabh\u00e4ngig vom System erfassen k\u00f6nnen, nennt das Klagepatent weiterhin die M\u00f6glichkeit, die Pr\u00e4senz einer Person durch die Bet\u00e4tigung der Aufzugsanlage selbst zu erfassen (S. 3 Z. 1-3). Das Dr\u00fccken der Aufzugsruftaste, einer Etagentaste oder dergleichen ist ein zuverl\u00e4ssiger Indikator f\u00fcr die Nutzung des Aufzugs und bedingt regelm\u00e4\u00dfig die L\u00fcftung der Anlage. Denn die Nutzung des Aufzugs geht regelm\u00e4\u00dfig mit einer Tastenbet\u00e4tigung einher. Dies schlie\u00dft nicht aus, dass ausnahmsweise eine Taste bet\u00e4tigt wird, ohne dass der Aufzug dann genutzt wird, etwa weil sich die Person entfernt oder den Aufzug vor dem Erreichen des gew\u00e4hlten Stockwerks bei einem fr\u00fcheren Halt verl\u00e4sst. Solche Ausnahmen sind jedoch nach der Lehre des Klagepatents hinzunehmen.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis der Merkmale 5.1 bis 5.1.1.1 entspricht auch die Auslegung des Bundesgerichtshofes im parallelen Nichtigkeitsverfahren. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es f\u00fcr ein Mittel im Sinne von Merkmal 5.1.1.1 gen\u00fcgt, wenn zur Bedienung des Aufzugs und zur Aktivierung der L\u00fcftung zwei unterschiedliche Schalter bet\u00e4tigt werden m\u00fcssen, die eine Benutzung des Aufzugs ohne vorherige Aktivierung der L\u00fcftung erm\u00f6glichen. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint und ausgef\u00fchrt: Es ist erforderlich, dass ein Indikator herangezogen wird, anhand dessen f\u00fcr typische Nutzungssituationen hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob sich eine Person in der Aufzugsanlage befindet. Hierf\u00fcr ist weder erforderlich noch ausreichend, dass eine Detektionseinrichtung vorhanden ist, deren Ansprechen unter bestimmten, eher ungew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden auf die Anwesenheit einer Person hindeutet. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Vorrichtung, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Anwesenheit einer Person nur dann zul\u00e4sst, wenn dies durch eine allein darauf gerichtete Bedienoperation veranlasst wird (BGH Urt. v. 09.01.2018 \u2013 X ZR 14\/16 \u2013 W\u00e4rmeenergieverwaltung (S. 8)). Es soll ein Sicherheitsniveau erreicht werden, das qualitativ mit demjenigen bei Einsatz von Sensoren vergleichbar ist und sich deutlich abhebt von demjenigen bei Einsatz eines separat zu bet\u00e4tigenden Schalters oder einer Detektionseinrichtung, die nur in bestimmten, eher ungew\u00f6hnlichen Situationen auf die Anwesenheit einer Person anspricht (BGH Urt. v. 09.01.2018 \u2013 X ZR 14\/16 \u2013 W\u00e4rmeenergieverwaltung (S. 10)). Daher hat der Bundesgerichtshof auch den Einsatz von Thermostaten zur Feststellung eines Brandes oder einer zu starken Erw\u00e4rmung der Aufzugsmotoren nicht ausreichen lassen: Nach Anbringungsort und Anlagenkonfiguration m\u00f6gen die Thermostate im Einzelfall schon dann ausl\u00f6sen, wenn der Aufzug nur kurze Zeit in Betrieb ist oder wenn sich Personen im Schachtkopf oder im Maschinenraum befinden. Damit ist eine den Anforderungen des Klagepatents gen\u00fcgende \u00dcberwachung der Zustandsparameter &#8222;Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage&#8220; oder &#8222;Bewegung der Kabine im Schacht&#8220; nicht gew\u00e4hrleistet (BGH Urt. v. 09.01.2018 \u2013 X ZR 14\/16 \u2013 W\u00e4rmeenergieverwaltung (S. 16)). Auch der Bundesgerichtshof geht also von einem Verst\u00e4ndnis aus, nach dem jede Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage erfasst werden muss.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr den Klagepatentanspruch 1 sinngem\u00e4\u00df. Denn auch das patentgesch\u00fctzte Verfahren verlangt die \u00dcberwachung eines Zustandsparameters, n\u00e4mlich der Pr\u00e4senz einer Person in der Aufzugsanlage bzw. einer Bewegung der Kabine (Merkmalsgruppe 2) und in einem weiteren Schritt die Bewertung der Notwendigkeit einer L\u00fcftung des Schachts auf Basis dieser Parameter in einer Verwaltungseinheit (Merkmal 3). Die Bedingungen, unter denen das Verschlie\u00dfelement ge\u00f6ffnet oder geschlossen wird (Merkmalsgruppe 3.1 und Merkmal 4), entsprechen denen des Klagepatentanspruchs 8 (vgl. Merkmale 5.2 und 5.3).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder geeignet, in einem System gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 8, noch f\u00fcr ein Verfahren gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 verwendet zu werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer CO2-Sensor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt kein Mittel zum Erfassen der Pr\u00e4senz einer Person in einer Aufzugsanlage im Sinne von Klagepatentanspruch 8 dar. Ebenso wenig ist er zur \u00dcberwachung einer solchen Pr\u00e4senz im Sinne von Klagepatentanspruch 1 geeignet. Im Einzelfall mag es m\u00f6glich sein, mit einem CO2-Sensor die Pr\u00e4senz einer Person festzustellen. Der CO2-Sensor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00f6st jedoch erst bei einem CO2-Gehalt in der Luft von 1500 ppm ein Signal aus, das zur L\u00fcftung des Aufzugsschachts f\u00fchrt. Bei einem solch hohen Schwellwert, der auch nicht niedriger eingestellt werden kann, ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in der Lage, jede tats\u00e4chliche Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage zuverl\u00e4ssig zu erfassen, wie dies vom Klagepatent gefordert ist. Es ist unstreitig, dass es eine Vielzahl von Situationen gibt, in denen sich Personen \u2013 seien es Passagiere oder Wartungspersonal \u2013 tats\u00e4chlich in der Aufzugsanlage befinden, ohne dass der Schwellwert von 1500 ppm erreicht wird. Vielmehr bedarf es einer Vielzahl von Personen oder eines untypisch langen Aufenthalts einzelner Personen in der Aufzugsanlage, um den Schwellwert zu erreichen und damit das \u00d6ffnen der Jalousienklappe zu bewirken. Umgekehrt erfasst der CO2-Sensor Personen gegebenenfalls auch dann, wenn diese den Aufzug bereits wieder verlassen haben, n\u00e4mlich dann, wenn der CO2-Gehalt noch \u00fcber 1300 ppm liegt und das Signal des Sensors noch nicht abgeschaltet ist. Im Ergebnis handelt es sich bei der Konfiguration des CO2-Sensors um ein Mittel zur Luftqualit\u00e4ts\u00fcberwachung. Hingegen wird ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pr\u00e4senz von Personen in der Aufzugsanlagen und der L\u00fcftung des Aufzugsschachts durch den CO2-Sensor nicht vermittelt.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zuletzt von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlagen K 21 und K 22. Die Anlage K 21 ist eine eidesstattliche Versicherung zu Untersuchungen zur Entwicklung des CO2-Gehalts \u00fcber die Zeit an verschiedenen Orten einer Aufzugsanlage, wenn der Aufzug eine St\u00f6rung hat und Personen in der Kabine eingeschlossen sind. Die dargestellten Untersuchungsergebnisse lassen nicht die Feststellung zu, dass der CO2-Sensor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zuverl\u00e4ssig die Pr\u00e4senz von Personen in der Aufzugsanlage erfassen k\u00f6nnte. Durchgreifende Zweifel an den Untersuchungsergebnissen ergeben sich bereits daraus, dass der CO2-Gehalt an den verschiedenen Messstellen in der Kabine und im Aufzugsschacht zu Beginn der Messungen bereits das drei- bis vierfache des Normalwertes von 350 ppm oder auch 400 ppm betr\u00e4gt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich zuvor Personen in der Aufzugsanlage befanden, die f\u00fcr einen h\u00f6heren CO2-Gehalt sorgten, ohne dass der CO2-Sensor sie h\u00e4tte erfassen k\u00f6nnen, weil der CO2-Gehalt gleichwohl noch unter 1500 ppm lag. Ungeachtet dessen bedarf es in allen untersuchten Szenarien immerhin einer Zeit von etwa drei bis zehn Minuten, bis der CO2-Gehalt am Schachtkopf, wo der CO2-Sensor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebracht werden soll, den Schwellwert von 1500 ppm erreicht. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass sich f\u00fcnf Personen in der Kabine befanden, l\u00e4sst dies ohne weiteres den Schluss zu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei einem Aufenthalt von einzelnen Personen in der Aufzugsanlage nicht in der Lage ist, ihre Anwesenheit zu erfassen. Die Anlage K 22 stellt ein Transkript einer Boulevard-Sendung dar, in denen CO2-Messungen in einem Aufzug vorgenommen wurden, die ohne weitere Angaben zu der Untersuchung in keiner Weise repr\u00e4sentativ sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nF\u00fcr die Aufschaltung des St\u00f6rmeldekontakts gilt gleiches. Eine St\u00f6rmeldung stellt eine Ausnahmesituation beim Betrieb einer Aufzugsanlage dar. Ungeachtet der zeitlichen H\u00e4ufigkeit ist der Betrieb einer Aufzugsanlage typischerweise auf ihre st\u00f6rungsfreie Nutzung angelegt. Da w\u00e4hrend der Dauer einer st\u00f6rungsfreien Nutzung keine St\u00f6rmeldung erfolgt, aber Personen in der Aufzugsanlage pr\u00e4sent sind, ist die Aufschaltung des St\u00f6rmeldekontakts nicht geeignet zur Erfassung einer Pr\u00e4senz von Personen in der Aufzugsanlage. Weiterhin ist eine St\u00f6rmeldung aber auch grunds\u00e4tzlich personenunabh\u00e4ngig. Die Beklagte hat eine Vielzahl an F\u00e4llen einer St\u00f6rmeldung vorgetragen, die auch in Abwesenheit einer Person eintreten k\u00f6nnen. Eine Kausalit\u00e4t zwischen der Pr\u00e4senz einer Person und der Erfassung ihrer Pr\u00e4senz durch die Anlage wird auch im Fall einer Aufschaltung des St\u00f6rmeldekontakts nicht vermittelt<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch ein Wartungs- oder Inspektionsschalter nicht zur \u00dcberwachung einer Personenpr\u00e4senz im Sinne des Klagepatents geeignet. Auch wenn tats\u00e4chlich eine Person in der Aufzugsanlage anwesend ist, wird diese Pr\u00e4senz von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zwingend erfasst. Denn die Bet\u00e4tigung des Wartungs- oder Inspektionsschalters ist von der Bet\u00e4tigung durch eine Person abh\u00e4ngig. Wie auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im parallelen Nichtigkeitsverfahren ausgef\u00fchrt hat, gen\u00fcgt ein allein auf die L\u00fcftung der Anlage gerichteter Bedienvorgang f\u00fcr sich genommen nicht aus, wenn der Schalter nicht zugleich auf die Nutzung der Aufzugsanlage gerichtet ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er trotz Anwesenheit von Personen in der Aufzugsanlage nicht bet\u00e4tigt wird. Das ist aber der Fall, wenn der Schalter lediglich dazu dient, sich zur Wartung an- und abzumelden (Wartungsschalter). Welchen technischen Gehalt der Schalter dar\u00fcber hinaus hat, ist nicht vorgetragen. \u00c4hnlich liegt der Fall bei einem Inspektionsschalter, mit dem die Steuerung umgeschaltet werden kann, um die Aufzugskabine von ihrem Dach aus steuern zu k\u00f6nnen. Die Bet\u00e4tigung des Inspektionsschalters geht zwar mit einer Nutzung des Aufzugs einher. Gleichwohl ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich, dass es zwingend notwendig ist, den Inspektionsschalter bei jeder Inspektion oder Wartung zu bet\u00e4tigen. Es gibt also durchaus Situationen, in denen sich ein Techniker in der Aufzugsanlage befindet, ohne dass der Inspektionsschalter bet\u00e4tigt ist. Seine Anwesenheit wird nicht erfasst.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass weder ein Wartungsschalter noch ein Inspektionsschalter \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verschaltet wird. Selbst wenn also ein solcher Schalter vorhanden ist und bet\u00e4tigt wird, f\u00fchrt dies nicht zur \u00d6ffnung des L\u00fcftungskanals. Etwas anderes behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht. Sie verweist zwar auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Anlage 4 zur Abmahnung \u00fcberreichte technische Dokumentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (dort S. 13) und tr\u00e4gt dazu vor, aus der Schaltung ergebe sich die M\u00f6glichkeit der Aufschaltung eines Wartungs- oder Inspektionsschalters. Dem hat die Beklagte unter Verweis auf Ziffer 10.2 der Anlage unwidersprochen entgegengehalten, dass sich die dort gezeigte Schaltung mit einer Reset-Taste besch\u00e4ftige.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 1.000.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2919 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 01. 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