{"id":817,"date":"2010-02-02T17:00:41","date_gmt":"2010-02-02T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=817"},"modified":"2016-05-25T14:14:59","modified_gmt":"2016-05-25T14:14:59","slug":"4b-o-25109-tintenpatrone-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=817","title":{"rendered":"4b O 251\/09 &#8211; Tintenpatrone (4)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1366<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Februar 2010, Az. 4b O 251\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4914\">2 U 28\/10<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDen Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, untersagt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Tintenpatronen mit<\/p>\n<p>einem Geh\u00e4use, umfassend eine Vorderfl\u00e4che, die in eine Richtung orientiert ist, in welcher die Tintenpatrone in einen Patronenanbringabschnitt eines Aufzeichnungsger\u00e4ts anzubringen ist, und eine R\u00fcckfl\u00e4che, die zu der Vorderfl\u00e4che entgegengesetzt liegt, wobei das Geh\u00e4use zumindest einen darin festgelegten Teil einer Tintenkammer besitzt und die Tintenkammer eingerichtet ist, Tinte zu speichern;<\/p>\n<p>einem Tintenzuf\u00fchrabschnitt, der an der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses positioniert ist, wobei der Tintenzuf\u00fchrabschnitt eingerichtet ist, Tinte aus dem Innern der Tintenkammer nach au\u00dferhalb der Tintenkammer abzugeben, und einen Lufteinlassabschnitt, der an dem Geh\u00e4use positioniert ist, wobei der Lufteinlassabschnitt eingerichtet ist, Luft von au\u00dferhalb der Tintenkammer in das Innere der Tintenkammer zu saugen;<\/p>\n<p>einem bewegbaren Element, das eine Vorderwand umfasst, welche der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zugewandt ist, wobei die Vorderwand au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses positioniert und eingerichtet ist, sich zwischen einer ersten Position und einer zweiten Position relativ zu dem Geh\u00e4use entlang der Richtung zu bewegen, in welcher die Tintenpatrone in den Patronenanbringabschnitt einzusetzen ist;<\/p>\n<p>und einem federnden Element mit einem ersten Ende, das mit der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses verkoppelt ist, und einem zweiten Ende, das mit dem bewegbaren Element verkoppelt ist, wobei das wenigstens eine federnde Element eingerichtet ist, sich zu dehnen und zusammenzuziehen, um das bewegbare Element relativ zu dem Geh\u00e4use zwischen der ersten Position und der zweiten Position zu bewegen,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten haben die Verfahrenskosten zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2008 017 XXX.3 (\u201eVerf\u00fcgungsgebrauchsmuster\u201c, Anlage Ast 5), das am 21.08.2009 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 28.02.2008 aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 08003713.8 (Anlage Ast 3, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage Ast 4) angemeldet und am 12.11.2009 eingetragen wurde.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eEine Tintenpatrone, umfassend ein Geh\u00e4use, umfassend eine Vorderfl\u00e4che, die in eine Richtung orientiert ist, in welcher die Tintenpatrone in einen Patronenanbringabschnitt eines Aufzeichnungsger\u00e4ts anzubringen ist, und eine R\u00fcckfl\u00e4che, die zu der Vorderfl\u00e4che entgegengesetzt liegt, wobei das Geh\u00e4use zumindest einen darin festgelegten Teil einer Tintenkammer besitzt und die Tintenkammer eingerichtet ist, Tinte zu speichern;<br \/>\neinem Tintenzuf\u00fchrabschnitt, der an der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses positioniert ist, wobei der Tintenzuf\u00fchrabschnitt eingerichtet ist, Tinte aus dem Innern der Tintenkammer nach au\u00dferhalb der Tintenkammer abzugeben, und einen Lufteinlassabschnitt, der an dem Geh\u00e4use positioniert ist, wobei der Lufteinlassabschnitt eingerichtet ist, Luft von au\u00dferhalb der Tintenkammer in das Innere der Tintenkammer zu saugen;<br \/>\nein bewegbares Element, das eine Vorderwand umfasst, welche der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zugewandt ist, wobei die Vorderwand au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses positioniert und eingerichtet ist, sich zwischen einer ersten Position und einer zweiten Position relativ zu dem Geh\u00e4use entlang der Richtung zu bewegen, in welcher die Tintenpatrone in den Patronenanbringabschnitt einzusetzen ist;<br \/>\nund wenigstens ein federndes Element mit einem ersten Ende, das mit der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses verkoppelt ist, und einem zweiten Ende, das mit dem bewegbaren Element verkoppelt ist, wobei das wenigstens eine federnde Element eingerichtet ist, sich zu dehnen und zusammenzuziehen, um das bewegbare Element relativ zu dem Geh\u00e4use zwischen der ersten Position und der zweiten Position zu bewegen\u201c.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen aus der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift erl\u00e4utern die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei die Figuren 2(a) und 2(b) Perspektivansichten einer Tintenpatrone, bei welcher ein bewegbares Element sich jeweils entsprechend in einer zweiten Position oder einer ersten Position befindet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten vertreiben Tintenpatronen f\u00fcr Drucker und Multifunktionsger\u00e4te der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, z.B. mit den Bezeichnungen A und B (Muster gem\u00e4\u00df Anlagen Ast 8a (Patrone der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), Ast 8b (Patrone der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2)). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) erwarb die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erstmals am 19.11.2009, diejenige der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) erstmals am 09.12.2009.<\/p>\n<p>Nachfolgend findet sich eine vergr\u00f6\u00dferte Abbildung einer Seitenansicht eines der zur Akte gereichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verwirklichten; hierzu nimmt sie insbesondere Bezug auf die Merkmalstabelle gem\u00e4\u00df Anlage Ast 9. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei ein bewegbares Element, das eine Vorderwand umfasst, welche der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zugewandt ist, vorhanden. Auch sei deren Vorderwand au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses positioniert und eingerichtet, sich zwischen einer ersten und einer zweiten Position relativ zu dem Geh\u00e4use entlang der Richtung zu bewegen, in welcher die Tintenpatrone in den Patronenanbringabschnitt einzusetzen ist. Sie behauptet, die Tintenpatronen der Verf\u00fcgungsbeklagten seien identisch. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei \u2013 so die Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 auch schutzf\u00e4hig, da es nicht unzul\u00e4ssig erweitert und seine technische Lehre ebenso neu wie auch erfinderisch sei. Sie behaupten, ihr Verkauf entsprechender Tintenpatrone werde nunmehr auf einen Gipfelwert ansteigen, weshalb die \u2013 unstreitige \u2013 Preisunterbietung durch die Verf\u00fcgungsbeklagten sich umso schwerwiegender auswirke.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen.<br \/>\n.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Auffassung, sie machten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen kein bewegbares Element mit einer Vorderwand auf, welche in der Lage sei, den Tintenzuf\u00fchr- und\/oder den Lufteinlassabschnitt zu sch\u00fctzen, wenn die Tintenpatrone nicht im Drucker installiert ist. Selbst wenn der \u201eSt\u00f6\u00dfel\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welchen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als das \u201ebewegbare Element\u201c ansieht, \u00fcber eine entsprechende Vorderwand verf\u00fcge, so liege diese jedenfalls nicht au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses; die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien vielmehr entsprechend dem aus Anlage D 1 ersichtlichen Stand der Technik ausgestaltet. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei gegen\u00fcber der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 08003713.8 bei Richtigkeit des Verst\u00e4ndnisses der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von der \u201eVorderwand\u201c unzul\u00e4ssig erweitert, weil die Vorderwand nach der technischen Lehre der Anmeldung eine \u201emanschettenartige Umh\u00fcllung\u201c sein m\u00fcsse. Die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei zudem durch druckschriftlichen Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Jedenfalls beruhe es nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung hat Erfolg, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sowohl die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft Tintenpatronen, insbesondere solche, die dazu eingerichtet sind, Tinte abzugeben, wenn sie in Verbindung mit einem Drucker verwendet werden.<\/p>\n<p>Bekannte Tintenstrahl-Aufzeichnungsger\u00e4te (Tintenstrahldrucker) weisen einen Tintenstrahl-Aufzeichnungskopf und einen Anbringabschnitt auf, in welchem eine bekannte Tintenpatrone eingebracht wird. Sobald die Tintenpatrone in dem Anbringabschnitt installiert ist, ist der Drucker eingerichtet, Tinte aus einer Mehrzahl von D\u00fcsen abzugeben, um ein Bild auf einem Blatt Papier aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>Bekannte Tintenpatronen (z.B. US 2006\/0203051 A1) sind aus dem Drucker herausnehmbar. Sie weisen eine Tintenkammer zum Speichern von Tinte, eine Wand und einen Tintenzuf\u00fchrabschnitt auf, der sich in der Wand befindet. Im Betrieb f\u00fchrt der Tintenzuf\u00fchrabschnitt Tinte aus dem Inneren der Tintenkammer dem Drucker zu. Die Patrone weist ferner einen Lufteinlassabschnitt auf, der sich an der Wand befindet und so eingerichtet ist, dass Luft aus der Atmosph\u00e4re in die Tintenkammer angesaugt wird. Ferner weist die bekannte Tintenpatrone eine Abdeckung auf, welche die Wand, an der sich der Tintenzuf\u00fchrabschnitt und der Lufteinlassabschnitt befinden, umschlie\u00dft und den Tintenzuf\u00fchr- und den Lufteinlassabschnitt sch\u00fctzt. Vor Anbringung der Tintenpatrone in dem Drucker muss zun\u00e4chst deren Abdeckung entfernt werden. Soll die Tintenpatrone sp\u00e4ter mit darin verbliebener Tinte aus dem Drucker wieder herausgenommen werden und beabsichtigt der Anwender die weitere Verwendung derselben Tintenpatrone in der Zukunft, muss diese unter Verwendung der Abdeckung wieder abgedeckt werden. Kann die Abdeckung dann nicht mehr aufgefunden werden, ist der Anwender nicht mehr in der Lage, die Tintenpatrone wieder abzudecken. Das birgt wiederum die Gefahr einer Besch\u00e4digung der Tintenpatrone in sich, falls sie versehentlich auf die Oberfl\u00e4che f\u00e4llt; auch k\u00f6nnte dann Tinte von der Tintenpatrone auf eine Oberfl\u00e4che oder auf den Anwender tropfen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik schildert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster Tintenpatronen, die dazu eingerichtet sind, in einer Aufnahmekammer eines bekannten Druckers angebracht zu werden, die eine T\u00fcr aufweist, welche zum Schlie\u00dfen und \u00d6ffnen bestimmt ist. Nachdem die Tintenpatrone in der Aufnahmekammer angebracht und die T\u00fcr geschlossen wurde, rastet die entsprechend eingerichtete T\u00fcr auf der Tintenpatrone ein, um die Tintenpatrone aus der Aufnahmekammer zu entfernen, wenn die T\u00fcr durch den Anwender ge\u00f6ffnet wird. Dies erleichtert die Entfernung der Tintenpatrone aus der Aufnahmekammer. Gleichwohl \u2013 so das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster \u2013 verlasse sich der Anwender auf den Drucker, um die Tintenpatrone aus diesem zu entfernen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund sieht das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ein technisches Bed\u00fcrfnis, \u201ediese und andere M\u00e4ngel\u201c bei den betreffenden Techniken zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters Folgendes vor:<\/p>\n<p>1. Tintenpatrone (10,10`), umfassend:<\/p>\n<p>2. ein Geh\u00e4use (20), umfassend<\/p>\n<p>2.1 (41) eine Vorderfl\u00e4che, die in eine Richtung (30) orientiert ist, in welcher die Tintenpatrone (10, 10`) in einen Patronenanbringabschnitt (276) eines Aufzeichnungsger\u00e4ts (250) anzubringen ist, und<\/p>\n<p>2.2 eine R\u00fcckfl\u00e4che (42), die zu der Vorderfl\u00e4che (41) entgegengesetzt liegt,<\/p>\n<p>2.3 wobei das Geh\u00e4use (20) zumindest einen darin festgelegten Teil einer Tintenkammer (100) besitzt und die Tintenkammer eingerichtet ist, Tinte zu speichern;<\/p>\n<p>3. einen Tintenzuf\u00fchrabschnitt (90), der an der Vorderfl\u00e4che (41) des Geh\u00e4uses (20) positioniert ist, wobei der Tintenzuf\u00fchrabschnitt (90) eingerichtet ist, Tinte aus dem Innern der Tintenkammer (100) nach au\u00dferhalb der Tintenkammer (100) abzugeben, und\/oder<\/p>\n<p>4. einen Lufteinlassabschnitt (80), der an dem Geh\u00e4use (20) positioniert ist, wobei der Lufteinlassabschnitt (80) eingerichtet ist, Luft von au\u00dferhalb der Tintenkammer (100) in das Innere der Tintenkammer (100) zu saugen,<\/p>\n<p>5. ein bewegbares Element (21), das eine Vorderwand (161) umfasst, welche der Vorderfl\u00e4che (41) des Geh\u00e4uses (20) zugewandt ist,<\/p>\n<p>5.1 wobei die Vorderwand (161) au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses (20) positioniert und eingerichtet ist, sich zwischen einer ersten Position und einer zweiten Position relativ zu dem Geh\u00e4use (20) entlang der Richtung (30) zu bewegen, in welcher die Tintenpatrone (10, 10`) in den Patronenanbringabschnitt (276) einzusetzen ist;<\/p>\n<p>6. und wenigstens ein federndes Element (23, 24) mit einem ersten Ende, das mit der Vorderfl\u00e4che (41) des Geh\u00e4uses (20) verkoppelt ist, und einem zweiten Ende, das mit dem bewegbaren Element (21) verkoppelt ist,<\/p>\n<p>6.1 wobei das wenigstens eine federnde Element (23, 24) eingerichtet ist, sich zu dehnen und zusammenzuziehen, um das bewegbare Element (21) relativ zu dem Geh\u00e4use (20) zwischen der ersten Position und der zweiten Position zu bewegen,<\/p>\n<p>Als technischen Vorteil seiner L\u00f6sung hebt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster hervor: Die Tintenpatrone weise ein bewegbares Element auf, welches an einem Geh\u00e4use der Tintenpatrone bewegbar angebracht und dazu eingerichtet ist, den Tintenzuf\u00fchrabschnitt oder den Lufteinlassabschnitt bzw. beide zu sch\u00fctzen, wann immer auch die Tintenpatrone nicht in dem Aufzeichnungsger\u00e4t installiert ist. Folglich k\u00f6nnten der Tintenzuf\u00fchr- und\/oder Lufteinlassabschnitt nicht besch\u00e4digt werden, wenn die Tintenpatrone eine Oberfl\u00e4che ber\u00fchre. Ein weiterer technischer Vorteil bestehe darin, dass das bewegbare Element es der Tintenpatrone erlaube, leicht aus dem Drucker entfernt zu werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht ein Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung aus \u00a7 24 Abs. 1 GbMG zu, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Letzteres steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1. \u2013 4. sowie 6. und 6.1 zu Recht au\u00dfer Streit, so dass diesbez\u00fcglich Ausf\u00fchrungen der Kammer entbehrlich sind. Allerdings verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die weiteren Merkmale 5 und 5.1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Merkmal 5 setzt ein bewegbares Element, das eine Vorderwand umfasst, welche der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zugewandt ist, voraus.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas bewegbare Element ist Bestandteil des Tintenpatronengeh\u00e4uses. Wie der \u2013 in den Merkmalen 5 \u2013 6.1 zum Ausdruck kommende \u2013 kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 zusammengefasst lehrt, soll das bewegbare Element relativ zum Geh\u00e4use der Tintenpatrone zwischen zwei Positionen bewegbar sein, und zwar mittels eines federnden Elements, das zum einen mit der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses und zum anderen mit der Vorderwand des bewegbaren Elements gekoppelt ist, wobei sich die Vorderwand des bewegbaren Elements au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses befindet.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des technischen Sinngehaltes des Merkmalsbestandteils \u201ebewegbares Element, das eine Vorderwand umfasst\u201c erkennt der Fachmann, dass das bewegbare Element inklusive seiner Vorderwand zum einen die Funktion hat, das f\u00fcr vorbekannte Tintenpatronen erforderliche Abdeckelement \u2013 mit den oben geschilderten Nachteilen bei Verlust desselben \u2013 entbehrlich zu machen, da der Schutz von Tintenzuf\u00fchr- und Lufteinlassabschnitt im Falle von Ber\u00fchrungen mit Oberfl\u00e4chen nunmehr eben mittels dieses bewegbaren Elements erreicht wird. Zum anderen kommt ihm die weitere Funktion zu, eine leichte Entfernung der Tintenpatrone aus dem Drucker zu gew\u00e4hrleisten. Insoweit dient die \u201eBewegbarkeit\u201c dieses Elements &#8211; wie der systematische Zusammenhang des Merkmals 5 mit den Merkmalen 5.1 &#8211; 6.1 verdeutlicht &#8211; dazu, das bewegbare Element relativ zu dem Geh\u00e4use zwischen zwei Positionen wandern lassen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die konstruktive Ausgestaltung des bewegbaren Elements grenzt der Anspruch 1 im Merkmal 5 allein dahingehend n\u00e4her ein, dass dessen Vorderwand der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zugeordnet ist. Der Fachmann erkennt hier, dass das Verst\u00e4ndnis des Anspruchs 1 von der \u201eVorderwand des bewegbaren Elements\u201c nicht etwa auf solche Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt ist, bei denen das bewegbare Element den Hauptk\u00f6rper der Tintenpatrone (vollst\u00e4ndig) umschlie\u00dft. Eine derartige Ausf\u00fchrungsform beschreibt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster zwar etwa beispielhaft auf Seite 10, 2. und 3. Absatz und S. 20, Zeilen 10 ff. des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Aus diesen Ausf\u00fchrungsbeispielen darf indes nicht der Schluss gezogen werden, das allgemeine technische Verst\u00e4ndnis sei &#8211; wie die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen &#8211; auf solche Konstruktionen beschr\u00e4nkt, bei denen die \u201eVorderwand\u201c den Hauptk\u00f6rper \u201emanschettenartig umschlie\u00dft\u201c. Die genannten Passagen betreffen vielmehr blo\u00df bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, welche Gegenstand von Unteranspr\u00fcchen sind (vgl. die Unteranspr\u00fcche 7, 8, 9 und 15). Da die Verf\u00fcgungsbeklagten es weder dargetan haben noch es sonst wie ersichtlich ist, dass nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nur mittels einer solchen \u201emanschettenartigen\u201c Konstruktion ausf\u00fchrbar sei, d\u00fcrfen diese Ausf\u00fchrungsbeispiele gerade nicht als abschlie\u00dfende Erl\u00e4uterung verstanden werden (vgl. BGH, Mitt 2008, 271 L &#8211; Mehrgangnabe). Insofern macht der Hauptanspruch 1 keine einengenden Vorgaben hinsichtlich der n\u00e4heren konstruktiven Ausgestaltung und der Abmessungen des bewegbaren Elements einschlie\u00dflich seiner Vorderwand.<\/p>\n<p>b)<br \/>\n\u00dcber ein derartiges bewegbares Element, welches seine Vorderwand umfasst, verf\u00fcgen auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, und zwar in Gestalt eines St\u00f6\u00dfels, welcher von der Vorderseite der Tintenpatrone hervorragt und wie er anhand der nachfolgenden Abbildung (Anlage Ast 9, Seite 3 zu Merkmal 5.; vgl. Blatt 79 d.A.) ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Der St\u00f6\u00dfel ist in einer Federspeicherkammer gelagert und bildet an der dem hinteren Abschnitt dieser Federspeicherkammer zugewandten Seite eine Vorderwand im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters aus.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wenden die Verf\u00fcgungsbeklagten ein, der St\u00f6\u00dfel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei nicht in der Lage, die Aufgaben des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zu l\u00f6sen. Zun\u00e4chst ist hierzu festzuhalten, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster den Schutz der Tintenpatrone nicht lediglich f\u00fcr den Fall bezweckt, dass sich diese g\u00e4nzlich au\u00dferhalb des Druckers befindet und eine Besch\u00e4digung aufgrund eines Hinfallens oder der Ber\u00fchrung mit einer anderen Oberfl\u00e4che droht. Insofern muss der St\u00f6\u00dfel einen solchen Schutz auch nicht zwingend gew\u00e4hrleisten. Richtig ist zwar, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster bei der Schilderung des Standes der Technik (Seite 2 oben) auch darauf eingeht, dass die Abdeckung der Patrone ben\u00f6tigt wird, wenn eine nicht leere Patrone entfernt wird und zuk\u00fcnftig wieder verwendet werden soll. Allerdings geht das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster darauf im Zusammenhang mit der Schilderung der Aufgabe (Seite 2 unten, 3 f.) nicht mehr n\u00e4her ein, so dass das Thema der Aufgabenstellung nicht auf diese spezielle Situation beschr\u00e4nkt ist. Den Verf\u00fcgungsbeklagten kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, die Worte \u201e\u2026wann immer auch die Tintenpatrone nicht in dem Aufzeichnungsger\u00e4t installiert ist.\u201c (Seite 2 unten, f.) seien dahingehend zu verstehen, dass damit allein die Situation gemeint sein k\u00f6nne, dass die Tintenpatrone sich vollst\u00e4ndig au\u00dferhalb des Druckergeh\u00e4uses befinde. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass sich eine Tintenpatrone auch innerhalb des Druckers befinden kann, ohne in diesem Sinne \u201einstalliert\u201c zu sein: Dies kann beispielsweise w\u00e4hrend des Einsetzens der Tintenpatrone der Fall sein. Einen derartig mehraktigen Installationsvorgang illustrieren die Figuren 20 und 21 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters (vgl. die entsprechenden Erl\u00e4uterungen auf Seite 37 f. des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters) &#8211; der abgeschlossene Installationszustand wird dabei erst beim Einrasten von Halteelementen und nach dem Einf\u00fchren der Tintenleitungen in den Tintenzuf\u00fchrabschnitt erreicht. Dieses Argument verm\u00f6gen die Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht unter Hinweis auf den Auszug gem\u00e4\u00df Anlage AG 18 zu widerlegen, wonach mit \u201eto insert\u201c der Einsetzvorgang gemeint sei. Denn das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster enth\u00e4lt zur Beantwortung der Frage, was unter der \u201eInstallation\u201c zu verstehen ist, sein eigenes Lexikon.<\/p>\n<p>Letztlich kann die vorstehend er\u00f6rterte Frage auch dahinstehen, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls eine leichtere Entfernung der Tintenpatrone erm\u00f6glichen. Entspricht eine Ausf\u00fchrungsform n\u00e4mlich in s\u00e4mtlichen Merkmalen dem Wortsinn eines Anspruchs, so ist es unerheblich, ob mit ihm die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen \u00fcberhaupt oder vollst\u00e4ndig eintreten (BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II), allein aufgrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen \u00dcbereinstimmung handelt es sich immer um eine Verletzung. Eine Ausnahme davon ist hier auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass durch die vom Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als vorteilhaft angesehene Schutzfunktion eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung umschrieben w\u00e4re. Namentlich fordert der Anspruch 1 \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; keine \u201ekappenartige Ausgestaltung\u201c der Vorderwand. Insofern ist es letztlich auch unerheblich, ob &#8211; so die nicht glaubhaft gemachte Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten &#8211; bei einem weiteren Einschieben der Patrone \u201edie Feder zwischen dem bewegbaren Element und dem hinteren Abschnitt der Federspeicherkammer nicht wirksam wird\u201c und so der Aufprall der Tintenpatrone auf die Wandoberfl\u00e4che des Patronenanbringungsabschnitts nicht ged\u00e4mpft werde und die Gefahr einer Besch\u00e4digung des Tintenzuf\u00fchrabschnitts, aber auch des Lufteinlassabschnitts nicht verringert werde.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten in Bezug auf Anlage AG 9 ist unerheblich, weil ihm ersichtlich ein verfehltes Verst\u00e4ndnis des &#8211; oben wiedergegebenen &#8211; Vortrages der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Vorderwand des St\u00f6\u00dfels zugrunde liegt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nNach dem Merkmal 5.1 soll die Vorderwand au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses positioniert sein.<\/p>\n<p>Anhand der nachfolgend eingeblendeten Figur 8 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nebst der entsprechenden Erl\u00e4uterungen (Seite 18, Z. 1 \u2013 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters) erkennt der Fachmann, wann solches &#8211; unter anderem &#8211; angenommen werden kann.<\/p>\n<p>Wie das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster auf Seite 18, Zeilen 1 . 4 hierzu erl\u00e4utert, erstrecken sich die Federspeicherkammer 110 und 111 von der Vorderfl\u00e4che 41 hin zu der Speicherkammer 100, so dass zumindest ein hinterer Abschnitt der Federspeicherkammern 110 und 111 jeweils einen Abschnitt der Vorderfl\u00e4che 41 bilden. Dem entnimmt der Fachmann, dass der in der Federspeicherkammer befindliche St\u00f6\u00dfel auch au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses liegt.<\/p>\n<p>Insoweit weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine der Figur 8 entsprechende Ausgestaltung auf, wie sich anhand der Abbildung auf Seite 3 unten der Anlage Ast 9 nachvollziehen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Der St\u00f6\u00dfel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist in einer Federspeicherkammer gelagert. Damit befindet sich dessen Vorderwand au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses der Tintenpatrone, weil der hintere Abschnitt der Federspeicherkammer nach der Vorstellung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters Teil der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses ist.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ist auch schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Dabei verkennt die Kammer nicht, dass an die Glaubhaftmachung der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters vorliegend schon deshalb besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, weil es erst am 12.11.2009 \u2013 also nur zwei Monate vor Durchf\u00fchrung der hiesigen m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 eingetragen wurde und es sich demnach um ein \u201edruckfrisches\u201c Schutzrecht handelt. Das Anlegen eines strengen Ma\u00dfstabes gebietet zudem ein Vergleich mit den Anforderungen an die Rechtsbest\u00e4ndigkeit von Patenten in einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren: F\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung muss die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatentes hinl\u00e4nglich gesichert sein. Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes anerkannterma\u00dfen ausschlie\u00dfen; sie spielen eine wesentliche Rolle im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung (vgl. nur OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 04.08.2009, I-2U 87\/08). Auch wenn es keine festen Anforderungen an die Rechtsbest\u00e4ndigkeit gibt, kann sie im Allgemeinen nur dann als ausreichend gesichert angesehen werden, wenn die Patentf\u00e4higkeit eines Verf\u00fcgungspatentes bereits in einem kontradiktorischen Verfahren zumindest durch eine erstinstanzliche Entscheidung anerkannt worden ist, oder aber \u2013 unabh\u00e4ngig davon \u2013 der Bestand des Verf\u00fcgungspatentes bereits jetzt so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist, zumindest aber unwahrscheinlich ist. Ma\u00dfgeblich ist also, ob eine Situation gegeben ist, in welcher der Rechtsbestand eines Verf\u00fcgungspatentes derart gesichert ist, dass ein in der erforderlichen Rechtssicherheit ausgesprochenes, die Hauptsache praktisch vorwegnehmendes Vertriebsverbot ausgesprochen werden kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.05.2009 \u2013 I-2 U 140\/08). Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass das Verletzungsgericht die technische Lehre des Verf\u00fcgungsschutzrechts und den entgegengehaltenen Stand der Technik im Hinblick auf Neuheit und erfinderische T\u00e4tigkeit des Gegenstands des Verf\u00fcgungspatents hinreichend sicher beurteilen kann, sei es weil es sich um eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfache, \u00fcberschaubare Technik handelt, sei es weil das Gericht hierzu aufgrund entsprechender Erl\u00e4uterungen des Antragstellers, ggf. auch durch Vorlage von Privatgutachten, in die Lage versetzt wird. Dabei liegt die Darlegungslast f\u00fcr die Frage des hinreichend gesicherten Rechtsbestandes beim jeweiligen Verf\u00fcgungskl\u00e4ger. Diese f\u00fcr Verf\u00fcgungspatente entwickelte Rechtsprechung muss selbstverst\u00e4ndlich erst recht f\u00fcr ein ungepr\u00fcftes Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gelten, dessen Schutzf\u00e4higkeit vom Verletzungsgericht ja auch in einem Hauptsacheverfahren positiv festgestellt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Auch unter Ber\u00fccksichtigung dieses strengen Pr\u00fcfungsma\u00dfstabes kann dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ein dementsprechend gesicherter Rechtsbestand attestiert werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster keine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der Anmeldung des zugrunde liegenden Europ\u00e4ischen Patentes erfahren hat. Ohne Erfolg machen die Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Zusammenhang geltend, der Offenbarungsgehalt dieser Anmeldung sei auf eine \u201eVorderwand\u201c beschr\u00e4nkt gewesen, welche \u201ekappenartig\u201c ausgebildet ist. Auch die technische Lehre der Anmeldung ist nicht auf eine derartige Konstruktion beschr\u00e4nkt, insbesondere stellen die Erl\u00e4uterungen auf Seite 20, 2. Absatz der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage Ast 4: \u201eDas bewegbare Element 21 besitzt eine Beh\u00e4lterform und ist eingerichtet, einen vorderen Abschnitt 20a des Hauptk\u00f6rpers 20 darin aufzunehmen. \u2026\u201c) blo\u00df ein rein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel dar, dem keine die gelehrte Vorrichtung allgemein kennzeichnende Beschr\u00e4nkung entnommen werden kann. Gleiches gilt f\u00fcr den Absatz [0048] der Anmeldung (Anlage Ast 3: \u201e\u2026The moveable member 21 and the cover member 22 encloses the main body therein. \u2026\u201c; Seite 10, 2. Absatz der Anlage Ast 4) und den Absatz [0077] der Anmeldung (Anlage Ast 3: \u201eThe moveable member 21 has a container shape, \u2026\u201c.). Der Fachmann erkennt n\u00e4mlich, dass der Unteranspruch 5 der Anmeldung sich hinsichtlich der Beschreibung der Konstruktion der Vorderwand ebenfalls darauf beschr\u00e4nkt, mitzuteilen, dass sie der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zugewandt ist. Weitere Vorgaben bzw. Einschr\u00e4nkungen sieht der Unteranspruch 5 nicht vor, so dass die konstruktive Ausgestaltung dem Fachmann vorbehalten bleibt. Damit enth\u00e4lt der Unteranspruch 5 eine abstrakt-funktionale Umschreibung der Vorderwand, w\u00e4hrend namentlich der Absatz [0077] und die Figuren 2a ff. der Anmeldung eben nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschreiben. Insofern war schon deren Offenbarungsgehalt nicht auf eine \u201eBeh\u00e4lterform\u201c beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch gegen die Neuheit der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters bestehen keine durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 2005\/168XXX A1 (Anlage AG 3) ist schon im das parallele Europ\u00e4ische Patent betreffenden Erteilungsverfahren als der Erteilung nicht entgegen stehend bewertet worden. Sie nimmt jedenfalls nicht die technische Lehre des Merkmals 5.1 vorweg.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten ist der hintere Abschnitt der Federspeicherkammer 110 als Teil der Vorderfl\u00e4che 41 des Geh\u00e4uses 20 anzusehen. Wie den Figuren 14 und 18 aus D1 zu entnehmen ist, zeigt die Entgegenhaltung einen Tintenanschluss 158 eines Tintenbeh\u00e4lters 120, bei dem das St\u00f6pselelement 268 vom Federelement 266 gegen das Abdichtelement 260 gedr\u00fcckt wird, um das Innere des Tintenbeh\u00e4lters gegen die \u00e4u\u00dfere Umgebung abzudichten.<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht hier als Vorderfl\u00e4che des Beh\u00e4ltergeh\u00e4uses die auf Seite 7 des Schriftsatzes der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 28.12.2009 blau gekennzeichnete Fl\u00e4che an, und zwar einschlie\u00dflich der Au\u00dfenoberfl\u00e4che des die dahinter liegende Ventilspeicherkammer abdeckenden Abdichtelements 260.<\/p>\n<p>Dies gilt zum einen, weil das Abdichtelement 260 als Ventilsitz zusammen mit der Ventilkugel 268 objektiv eine Schutz- und Trennfunktion von Geh\u00e4useinnerem und -\u00e4u\u00dferem aus\u00fcbt, die das weithin offene hintere Ende der Speicherkammer nicht wahrnehmen kann. Die Figuren 14 \u2013 19 der Entgegenhaltung offenbaren allesamt allein eine Abdichtung der Eintrittspunkte\/der \u00d6ffnung der Au\u00dfenfl\u00e4che 126. Dies zeigt dem Fachmann, dass dort eine Abdichtung notwendig ist, weil ansonsten Tinte in das Geh\u00e4use\u00e4u\u00dfere gelangen k\u00f6nnte. Da eine Abdichtung innerhalb des Geh\u00e4uses keinen Sinn ergibt, zieht der Fachmann die Schlussfolgerung, dass dort, wo die Abdichtung erfolgt, nach dem Verst\u00e4ndnis der Entgegenhaltung die Grenze des Geh\u00e4uses liegt. Die Entgegenhaltung zeigt in den Figuren 14 \u2013 19 zwar dort, wo das Federlement 266 angreift, ebenfalls eine \u00d6ffnung. Jedoch wird insoweit gerade keine Abdichtungsma\u00dfnahme gezeigt \u2013 weil ja auch kein unerw\u00fcnschter Fluidaustausch zwischen Geh\u00e4useinnerem und \u00e4u\u00dferem droht. Insoweit verl\u00e4uft die \u201eVorderfl\u00e4che\u201c nicht in dem von den Verf\u00fcgungsbeklagten in Bezug genommenen Bereich.<\/p>\n<p>Zum anderen ist in diesem Zusammenhang auf Abs\u00e4tze [0043] und [0044] der Entgegenhaltung zu verweisen, die in deutscher \u00dcbersetzung lauten:<\/p>\n<p>[0043]: &#8222;&#8230;Dementsprechend kann die Au\u00dfenfl\u00e4che als f\u00fchrende Oberfl\u00e4che des Tintenbeh\u00e4lters betrachtet werden&#8230;&#8220;.<\/p>\n<p>[0044]: \u201e&#8230;Die Au\u00dfenfl\u00e4che kann zus\u00e4tzlich oder alternativ L\u00f6cher aufweisen, die von einem \u00c4u\u00dferen des Tintenbeh\u00e4lters bis in ein Inneres des Tintenbeh\u00e4lters reichen. Solche L\u00f6cher k\u00f6nnen als Fluidanschl\u00fcsse zum Bewegen eines Druckfluids und\/oder von Luft von innerhalb des Tintenbeh\u00e4lters nach au\u00dferhalb des Tintenbeh\u00e4lters und umgekehrt eingesetzt werden. Ein Eintrittspunkt jeder Ausnehmung, jedes Loches und\/oder anderen Anschlusses kann auf derselben f\u00fchrenden Oberfl\u00e4che angeordnet sein&#8230;.\u201c<\/p>\n<p>Die Au\u00dfenfl\u00e4che 126 des Tintenbeh\u00e4lterdeckels 122 bzw. die (beim Einsetzen) f\u00fchrende Oberfl\u00e4che des Tintenbeh\u00e4lters 120 endet demnach am Eintrittspunkt des Loches. Gem\u00e4\u00df [0044] wird weiter hervorgehoben, dass diese Eintrittspunkte auch auf Erhebungen der vorderen Au\u00dfenfl\u00e4che ausgebildet sein k\u00f6nnen, w\u00e4hrend Eintrittspunkte am Boden von Vertiefungen (wie etwa einer Ventilspeicherkammer) dagegen an dieser Stelle nicht genannt sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem in der Entgegenhaltung zum Ausdruck kommenden Verst\u00e4ndnis kann die Ventilspeicherkammer f\u00fcr das Luft- oder Tintenanschlussventil 156,158 nicht Teil der Au\u00dfenfl\u00e4che 126 bzw. der f\u00fchrenden Oberfl\u00e4che (Vorderfl\u00e4che) des Tintenbeh\u00e4lters 120 (der Tintenpatrone) sein. Mithin kann auch eine beliebig ausgew\u00e4hlte Vorderwand der Ventilkugel 260 nicht einer Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zugewandt und auch nicht au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses positioniert sein.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist insoweit keine Ventilspeicherkammer, sondern eine Federspeicherkammer auf. Die Federspeicherkammer ist offen und nicht abgedichtet. Die Federspeicherkammer hat zudem anstatt der Funktion, das Innere des Geh\u00e4uses vom \u00c4u\u00dferen zu trennen, diejenige, die F\u00fchrung und Kopplung des bewegbaren Elements zu bewirken, welches einen R\u00fccksto\u00dfeffekt zur leichteren Patronenentnahme und die sch\u00fctzende D\u00e4mpfungsfunktion erzielt. Der Unterschied zwischen einer Ventilspeicherkammer und einer offenen, koppelnden Federspeicherkammer ist auch der Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters im Hinblick auf die Ventilvorrichtung des Lufteinlassabschnitts 80 (Seite 15, Zeilen 13-14) zu entnehmen: Die Ventilspeicherkammer 55 ist in Richtung nach au\u00dferhalb des Hauptk\u00f6rpers 20 an ihrem einen Ende 82 offen. Die Ventilspeicherkammern werden &#8211; \u00e4hnlich wie in D1 beschrieben &#8211; auch beim Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster durch Dichtelemente 83 bzw. 93 zur Vorderfl\u00e4che hin versiegelt, so dass deren Inneres eher nur mit der Tintenspeicherkammer als mit der Umgebung verbunden ist und daher nicht die Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses bilden kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung EP-A 1 769 XXX A1 (Anlage AG 4) nimmt die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht vorweg.<\/p>\n<p>Wie deren Fig. 34 zeigt, bildet eine Lufteinlassvorrichtung 510 durch eine Umgebungsluft-Kappe (ambient air cap) 700 und einen darunter angebrachten Umgebungsluft-Anschluss (ambient air Joint) 710 einen Teil der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses. Eine im Inneren des Geh\u00e4uses gebildete innere umf\u00e4ngliche Oberfl\u00e4che (inner circumferential surface) 810 des Lufteinlasselements 117 bildet eine Ventilspeicherkammer aus. Darin sind zwei Federn 730, 750 angeordnet, von denen die eine Feder (first ambient air spring) 730 das Umgebungsluftventil (ambient air valve) 720 zur Abdichtung gegen den Umgebungsluft-Anschluss 710 dr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Zu Recht wendet die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hier &#8211; unwidersprochen &#8211; ein, dass diese Entgegenhaltung keine Vorderwand im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters offenbart, weil die Vorderwand des dortigen St\u00f6\u00dfels sich im Inneren der Ventilspeicherkammer befindet, deren Oberfl\u00e4chen nicht als \u201eVorderfl\u00e4che\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters anzusehen sind.<\/p>\n<p>Auch kann der St\u00f6\u00dfel der Entgegenhaltung nicht als bewegbares Element im Sinne des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters aufgefasst werden. Der St\u00f6\u00dfel ist selbst als vorspringendes Teil des Lufteinlassabschnitts eines der zu sch\u00fctzenden Elemente, er wird sich indes kaum selbst sch\u00fctzen k\u00f6nnen, wenn die Patrone in den Anbringabschnitt eingef\u00fchrt wird. Ferner erscheint die elastische Kraft der Federn 730, 750 weitaus schw\u00e4cher als diejenige der Spiralfeder 66 am T\u00fcrelement 60 des Patronenanbringabschnitts (Abs. 292, vgl. Fig. 40 und 6), mit welcher das Einsetzen eigentlich in abgefederter Weise durchgef\u00fchrt werden soll.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht auch die Entgegenhaltung EP-A 1 772 XXX A2 (Anlage AG 5) der Neuheit der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht entgegen.<\/p>\n<p>Diese zeigt in den Figuren 25 &#8211; 27 einen aus einem externen Haupttank gespeisten Tinten-Zwischenbeh\u00e4lter (C), der auf Schienen 503A, 503B gef\u00fchrt ist. Es handelt sich um denjenigen Tinten-Zwischenbeh\u00e4lter, aus dem der mit D\u00fcsen versehene Druckkopf 502 direkt die Tinte zum Aufstrahlen auf ein Druckmedium bezieht (Abs. 244, 247). Der Druckkopf mit dem Tinten-Zwischenbeh\u00e4lter bewegt sich zum Drucken auf den Schienen 503A, 503B hin und her entlang der Haupt-Scan-Richtung (Pfeile A1 und A2, Abs. 249).<\/p>\n<p>Die Figuren 26 und 27 zeigen einen Zustand, in dem Tinte in den Tinten-Zwischenbeh\u00e4lter \u00fcber ein hohles vorstehendes Element 521 und eine darin ausgebildete \u00d6ffnung 521A aus einem Hauptbeh\u00e4lter (D) nachgef\u00fcllt wird (Abs. 251). Der Haupttank ist in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel (Fig. 25-27) nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Zum Nachf\u00fcllen wird der Druckkopf 502 mit dem Tinten-Zwischentank 501 \u00fcber die Schienen 503A, 503B in eine Tinten-Zuf\u00fchrposition gefahren. Es wird dabei das druckerseitige vorstehende Element 521 in einen Tinteneinlass 501A des Beh\u00e4lters bewegt, der sich auf einer Seite des Beh\u00e4lters 501 befindet, die der Haupt-Scan-Richtung AI zugewandt ist.<\/p>\n<p>Der Tinten-Zwischenbeh\u00e4lter 501 besitzt ferner auf der gleichen Seite wie derjenigen des Tinteneinlasses 501A einen Ansauganschluss 501B, der mit einem federvorgespannten Abdichtelement 508 auf seiner Au\u00dfenseite versehen ist. Tinte wird nachgef\u00fcllt, indem am Ansauganschluss 501B ein Unterdruck erzeugt wird, so dass Tinte \u00fcber den Tinteneinlass in den Beh\u00e4lter nachflie\u00dft. Durch den Unterdruck wird das Abdichtelement 508, wie in der Figur 27 gezeigt, gegen die Federkraft ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung nimmt jedenfalls die technische Lehre des Merkmals 3 nicht vorweg. Statt eines Tinte abgebenden Tintenzuf\u00fchrabschnitts besitzt der Tinten-Zwischenbeh\u00e4lter einen Tinteneinlass 501. Ein Tintenzuf\u00fchrabschnitt ist allenfalls auf der zum Druckkopf 502 gerichteten Seite anzunehmen. Die Vorderfl\u00e4che ist dann aber die in den Fig. 25-27 nach unten zeigende Seite, so dass eine vom Anspruch abweichende Vorderfl\u00e4che gezeigt ist.<br \/>\nFerner hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unwidersprochen vorgebracht, dass die Entgegenhaltung keinen Lufteinlassabschnitt, sondern nur einen Luft aussaugenden Ansauganschluss 501B zeigt, so dass es an einer Voroffenbarung des Merkmals 4 fehlt.<br \/>\nc)<br \/>\nDa die Entgegenhaltung EP-A 1 772 XXX A2 schon das Ziel einer erleichterten Entnahme der Patrone aus dem Patronenanbringabschnitt nicht erreicht bzw. gar nicht erst anstrebt, ergeben sich f\u00fcr den Fachmann auch keine Hinweise auf Kombinationen derselben mit denjenigen anderer Druckschriften, die im Recherchenbericht (Anlage AG 6) zitiert sind. Diesem Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sind die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie insoweit an die zeitliche Dringlichkeit zu stellenden Anforderungen sind erf\u00fcllt: Unstreitig erlangte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erstmals am 19.11. bzw. 09.12.2009 Kenntnis. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung wurde dann bereits am 11.12.2009 anh\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch die Interessenabw\u00e4gung im \u00dcbrigen geht zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus, f\u00fcr die folgende unstreitige Umst\u00e4nde sprechen:<\/p>\n<p>Ihr entsteht durch die Verletzungshandlungen der Verf\u00fcgungsbeklagten ein unmittelbarer Umsatzverlust, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ihre Originalpatronen im Markt ersetzen. Die Verf\u00fcgungsbeklagten bieten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erheblich billiger an, so dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Verweisung auf eine Kl\u00e4rung in einem Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verkauf der Originale der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in K\u00fcrze auf einen \u201eGipfelwert\u201c ansteigen wird.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1, Hs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Einer Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil eine einstweilige Verf\u00fcgung bereits ihrer durch den Eilcharakter gepr\u00e4gten Rechtsnatur nach vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist.<\/p>\n<p>Eine Sicherheitsleistung nach \u00a7\u00a7 921 S. 2, 936 ZPO war \u2013 entgegen dem Hilfsantrag der Verf\u00fcgungsbeklagten &#8211; nicht festzusetzen, weil die Verf\u00fcgungsbeklagten weder dargetan haben, dass ihnen ein besonders gro\u00dfer Schaden drohe noch dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach \u00a7 945 ZPO nicht durchsetzbar w\u00e4re; auch verbleiben keine Unsicherheiten hinsichtlich der endg\u00fcltigen Beurteilung der Angelegenheit (vgl. zu den Anforderungen f\u00fcr die Anordnung einer Sicherheitsleistung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rn 251 ff.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1366 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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