{"id":8167,"date":"2019-10-29T17:00:00","date_gmt":"2019-10-29T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8167"},"modified":"2019-10-29T13:21:22","modified_gmt":"2019-10-29T13:21:22","slug":"4b-o-159-17-schiene-fuer-bandagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8167","title":{"rendered":"4b O 159\/17 &#8211; Schiene f\u00fcr Bandagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2917<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juli 2019, Az. 4b O 159\/17 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nI. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\n1. Schienen f\u00fcr Bandagen, Mieder, Kleidungsst\u00fccke, Korsetts, Orthesen und dergleichen zur Behandlung der Osteoporose durch St\u00fctzung der Wirbels\u00e4ule, wobei sich die Schiene vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel erstreckt, wobei die Schiene aus einem steifen Material besteht, dass die Schiene eine Aussparung f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze der Wirbels\u00e4ule aufweist und neben diesen gem\u00e4\u00df dem K\u00f6rper eines Patienten modelliert ist, dass die Schiene im Bereich des Rumpfes einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser ihres Querschnitts aufweist, und dass die Schiene wellenf\u00f6rmig dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule angepasst ist,<br \/>\n2. orthop\u00e4dische Kleidungsst\u00fccke, insbesondere orthop\u00e4disch indizierte einteilige Unterw\u00e4sche insbesondere f\u00fcr Patienten mit Osteoporose-Beschwerden, wobei die einteilige Unterw\u00e4sche aus einem Baumwoll- oder Kunstfasermaterial besteht und verschiedene Stretchzonen aufweist, die im angelegten Zustand eine Spannung aufweisen, wobei das Kleidungsst\u00fcck im R\u00fcckenbereich mit einer oben oder unten ge\u00f6ffneten l\u00e4nglichen Tasche, welche sich entlang der Wirbels\u00e4ule des Tr\u00e4gers des Kleidungsst\u00fcckes erstreckt und mit einer eng, elastisch oder mit geringem Spiel in dieser gehaltenen, die Wirbels\u00e4ule abst\u00fctzenden steifen Schiene zur Behandlung der Osteoporose durch St\u00fctzung der Wirbels\u00e4ule versehen ist, wobei sich die Schiene vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel erstreckt, wobei die Schiene aus einem steifen Material besteht, dass die Schiene eine Aussparung f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze der Wirbels\u00e4ule aufweist und neben diesen gem\u00e4\u00df dem K\u00f6rper eines Patienten modelliert ist, dass die Schiene im Bereich des Rumpfes einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser ihres Querschnitts aufweist, und dass die Schiene wellenf\u00f6rmig dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule angepasst ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 30. M\u00e4rz 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n\u2022 zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und<br \/>\n\u2022 geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\nIII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 26. M\u00e4rz 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\n1. der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 30. April 2006 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nIV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer A. I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten (der Beklagten) herauszugeben,<br \/>\nV. die vorstehend in Ziffer A. I. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18. Juli 2019, 4b O 159\/17) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<br \/>\n1. f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer A. I. bezeichneten, in der Zeit vom 26. M\u00e4rz 2003 bis zum 29. April 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer A. I. bezeichneten, seit dem 30. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>C. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>D. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.<\/li>\n<li>E. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr den Fall, dass das Urteil teilweise vollstreckt werden soll, folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:\n<p>Tenor zu A. I., IV. und V: 280.000,00 EUR<br \/>\nTenor zu A. II. und III.: 80.000,00 EUR<br \/>\nTenor zu D.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 284 XXX B1 (im Folgenden kurz: Klagepatent, vorgelegt als Anlage B&amp;B 3) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 30. Mai 2001 von der Kl\u00e4gerin unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 30. Mai 2000 angemeldet, die Anmeldung am 26. Februar 2003 ver\u00f6ffentlicht, die Erteilung wurde am 30. M\u00e4rz 2005 ver\u00f6ffentlicht. Die Beklagte hat unter dem 8. August 2018 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<br \/>\nDas Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Klagepatents lautet:<br \/>\nSchiene f\u00fcr Bandagen, Mieder, Kleidungsst\u00fccke, Korsetts, Orthesen und dergleichen zur Behandlung der Osteoporose durch St\u00fctzung der Wirbels\u00e4ule, wobei sich die Schiene (4) vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel erstreckt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Schiene aus einem steifen Material besteht, da\u00df die Schiene eine Aussparung (4&#8243;&#8218;) f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze der Wirbels\u00e4ule aufweist und neben diesen gem\u00e4\u00df dem K\u00f6rper eines Patienten modelliert ist, da\u00df die Schiene im Bereich des Rumpfes einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser ihres Querschnitts (4&#8216;) aufweist, und da\u00df die Schiene wellenf\u00f6rmig dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule angepa\u00dft ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent zeigt eine Ausf\u00fchrungsform einer Schiene nach Anspruch 1 als Figur 3:<\/li>\n<li>\nAnspruch 2 des Klagepatents lautet:<br \/>\nOrthop\u00e4disches Kleidungsst\u00fcck (1), insbesondere orthop\u00e4disch indizierte einteilige Unterw\u00e4sche insbesondere f\u00fcr Patienten mit Osteoporose-Beschwerden, wobei die einteilige Unterw\u00e4sche aus einem Baumwoll- oder Kunstfasermaterial besteht und verschiedene Stretchzonen aufweist, die im angelegten Zustand eine Spannung aufweisen, dadurch gekennzeichnet, da\u00df das Kleidungsst\u00fcck (1) im R\u00fcckenbereich mit einer oben oder unten ge\u00f6ffneten l\u00e4nglichen Tasche (2), welche sich entlang der Wirbels\u00e4ule des Tr\u00e4gers des Kleidungsst\u00fcckes erstreckt und mit einer eng, elastisch oder mit geringem Spiel in dieser gehaltenen, die Wirbels\u00e4ule abst\u00fctzenden steifen Schiene (4) nach Anspruch 1 versehen ist.<br \/>\nDas Klagepatent zeigt eine Ausf\u00fchrungsform eines Kleidungsst\u00fccks nach Anspruch 2 als Figur 2 und Figur 1 wie nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland zwei verschiedene Orthesen, bestehend jeweils aus einer steifen Kunststoffschiene sowie einem Kleidungsst\u00fcck oder Gurtzeug, in das die Schiene jeweils eingelegt wird, unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) einerseits sowie unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2).<br \/>\nDie nachfolgenden, von der Kl\u00e4gerin stammenden Bilder zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1:<\/li>\n<li>Das folgende von der Webseite der Beklagten (vorgelegt im Ausdruck als Anlage B7) stammende Bild zeigt den angelegten Zustand:<\/li>\n<li>\nDie nachfolgenden, von der Kl\u00e4gerin und der Beklagten stammenden Bilder zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dabei sei ausweislich der Zeichnungen die Erstreckung der Schiene vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel nicht im medizinischen Sinne w\u00f6rtlich zu nehmen.<br \/>\nEs sei auch nicht verlangt, dass die Schiene im Querschnitt die nur beispielhaft in Figur 3 gezeigte Formgebung haben m\u00fcsse.<br \/>\nWeiter sei die Schiene der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 zwar in der Erstreckung entlang der Wirbels\u00e4ule im Auslieferungszustand flach, dies sei jedoch unsch\u00e4dlich, weil sie durch den vorgesehenen Gebrauch in eine geschwungene Form gebracht werde. Jedenfalls sei durch die Bereitstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 das Klagepatent mittelbar verletzt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei auch neu und erfinderisch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nA. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nI. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\n1. Schienen f\u00fcr Bandagen, Mieder, Kleidungsst\u00fccke, Korsetts, Orthesen und dergleichen zur Behandlung der Osteoporose durch St\u00fctzung der Wirbels\u00e4ule, wobei sich die Schiene vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene aus einem steifen Material besteht, dass die Schiene eine Aussparung f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze der Wirbels\u00e4ule aufweist und neben diesen gem\u00e4\u00df dem K\u00f6rper eines Patienten modelliert ist, dass die Schiene im Bereich des Rumpfes einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser ihres Querschnitts aufweist, und dass die Schiene wellenf\u00f6rmig dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule angepasst ist,<br \/>\n(Anspruch 1, EP 1 284 XXX B1)<br \/>\n2. orthop\u00e4dische Kleidungsst\u00fccke, insbesondere orthop\u00e4disch indizierte einteilige Unterw\u00e4sche insbesondere f\u00fcr Patienten mit Osteoporose-Beschwerden, wobei die einteilige Unterw\u00e4sche aus einem Baumwoll- oder Kunstfasermaterial besteht und verschiedene Stretchzonen aufweist, die im angelegten Zustand eine Spannung aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass das Kleidungsst\u00fcck im R\u00fcckenbereich mit einer oben oder unten ge\u00f6ffneten l\u00e4nglichen Tasche, welche sich entlang der Wirbels\u00e4ule des Tr\u00e4gers des Kleidungsst\u00fcckes erstreckt und mit einer eng, elastisch oder mit geringem Spiel in dieser gehaltenen, die Wirbels\u00e4ule abst\u00fctzenden steifen Schiene zur Behandlung der Osteoporose durch St\u00fctzung der Wirbels\u00e4ule versehen ist, wobei sich die Schiene vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene aus einem steifen Material besteht, dass die Schiene eine Aussparung f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze der Wirbels\u00e4ule aufweist und neben diesen gem\u00e4\u00df dem K\u00f6rper eines Patienten modelliert ist, dass die Schiene im Bereich des Rumpfes einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser ihres Querschnitts aufweist, und dass die Schiene wellenf\u00f6rmig dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule angepasst ist,<br \/>\n(Anspruch 2, EP 1 284 XXX B1)<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\nbei dem orthop\u00e4dischen Kleidungsst\u00fcck<br \/>\na) die Tasche mit der Schiene sich vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel erstreckt,<br \/>\n(Anspruch 3, EP 1 284 XXX B1), und\/oder<br \/>\nb) die Tasche durch einen Rei\u00dfverschluss, Druckkn\u00f6pfe, Kn\u00f6pfe oder einen Klettverschluss verschlie\u00dfbar ist<br \/>\n(Anspruch 4, EP 1284 XXX B1),<br \/>\nund\/oder<br \/>\nc) drei Stretchzonen vorhanden sind, wobei die erste Stretchzone quer um den Bauch verl\u00e4uft und die zweite und dritte Stretchzone jeweils von der Brust \u00fcber die Schulter in den R\u00fccken reicht<br \/>\n(Anspruch 5, EP 1 284 XXX B1) , und\/oder<br \/>\nd) in der Form einteiliger Unterw\u00e4sche als sogenannter Body und mit Verschluss im Schrittbereich geschnitten ist<br \/>\n(Anspruch 6, EP 1 284 XXX B1)<br \/>\nund insbesondere wenn<br \/>\naa) der Verschluss bei dem orthop\u00e4dischen Kleidungsst\u00fcck vorne supra-symphyser angeordnet ist<br \/>\n(Anspruch 7, EP 1284 XXX B1), und\/oder<br \/>\nbb) bei dem orthop\u00e4dischen Kleidungsst\u00fcck zus\u00e4tzlich ein von dem vorderen Halsausschnitt abw\u00e4rts gerichteter Kn\u00f6pf-, Rei\u00df-, Klett- und\/oder H\u00e4kchen und \u00d6senverschluss vorhanden ist<br \/>\n(Anspruch 8, EP 1 284 XXX B1),<br \/>\nsowie hilfsweise (nur in Bezug auf das Produkt \u201eB&#8220;):<br \/>\n3. Schienen f\u00fcr Bandagen; Mieder, Kleidungsst\u00fccke, Korsetts, Orthesen und dergleichen zur Behandlung der Osteoporose durch St\u00fctzung der Wirbels\u00e4ule, wobei sich die Schiene vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene aus einem steifen Material besteht, dass die Schiene eine Aussparung f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze der Wirbels\u00e4ule aufweist und neben diesen gem\u00e4\u00df dem K\u00f6rper eines Patienten modelliert ist, dass die Schiene im Bereich des Rumpfes einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser ihres Querschnitts aufweist, und dass die Schiene aus einem Material gebildet ist, das geeignet ist, derart verformt zu werden, dass die Schiene wellenf\u00f6rmig dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule angepasst ist,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder an solche zu liefern,<br \/>\nohne<br \/>\n&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Schiene nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 284 XXX B1 derart verformt werden darf, dass sie wellenf\u00f6rmig dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule angepasst ist, und &#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 10.000 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 6000 \u20ac pro St\u00fcck, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Schiene nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers derart zu verformen, dass sie wellenf\u00f6rmig dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule angepasst ist;<br \/>\n(Anspruch 1, EP 1 284 XXX B1, mittelbare Patentverletzung)<br \/>\nII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 30. M\u00e4rz 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<br \/>\n\u2022 zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und<br \/>\n\u2022 geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\nIII. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 26. M\u00e4rz 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\n1. der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 30. April 2006 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nIV. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer A.I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten (der Beklagten) herauszugeben, wobei sich dieser Antrag nicht auf den Hilfsantrag in Ziffer A.I.3. bezieht;<br \/>\nV. die vorstehend in Ziffer A.I. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des . . . vom . . . &#8222;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei sich dieser Antrag nicht auf den Hilfsantrag in Ziffer A.I.3. bezieht;<br \/>\nVI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<br \/>\n1. f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 26. M\u00e4rz 2003 bis zum 29. April 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer A.I. bezeichneten, seit dem 30. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\nI. die Klage abzuweisen;<br \/>\nII. hilfsweise, das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patentes EP 1 284 XXX B1 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;<br \/>\nIII. notfalls der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>So erstreckten sich beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vom Stei\u00dfbein aus bis zum ersten Halswirbel, wie es das Klagepatent verlange.<br \/>\nDer Begriff des Stei\u00dfbeins sei dabei medizinisch zu verstehen und bezeichne den untersten Teil der auslaufenden Wirbels\u00e4ule. Der erste Halswirbel sei dabei ebenfalls gem\u00e4\u00df dem medizinischen Sprachgebrauch als der Atlaswirbel zu verstehen, also \u2013 von oben betrachtet &#8211; der erste Wirbel der Wirbels\u00e4ule \u00fcberhaupt.<br \/>\nWeiter fehle es an einer durchgehenden Aussparung im Sinne einer Rinne. Im Bereich seitlich neben den Dornforts\u00e4tzen der Wirbels\u00e4ule seien die Schienen der Ausf\u00fchrungsformen auch nicht an den K\u00f6rper des Patienten anmodelliert.<br \/>\nWeiter wiesen beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen sich \u00fcber den gesamten Rumpfbereich vergr\u00f6\u00dfernden Querschnitt auf. Selbst wenn man als Referenz auf den mittleren Bereich abstelle, gebe es nur eine marginale Vergr\u00f6\u00dferung, aus der keine Verminderung des Drucks pro Auflagefl\u00e4che resultiere.<br \/>\nDie jeweiligen Schienen seien auch nicht im Querschnitt wellenf\u00f6rmig.<br \/>\nSchlie\u00dflich vermittle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch nicht den Eindruck eines normalen Kleidungsst\u00fcckes und sei auch nicht eine einteilige Unterw\u00e4sche, sondern eine Orthese, bestehend aus einer Beckenbandage einem langen Reklinator und doppelt gekreuzten Zuggurten.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei auszusetzen.<br \/>\nDie Priorit\u00e4t sei unwirksam in Anspruch genommen. Denn die Gebrauchsmusterschrift DE 200 09 XXX.6 (vorgelegt als Anlage als D1 im Anlagenkonvolut B8, im Folgenden kurz: D1) offenbare zwei Erfindungen, einmal ein orthop\u00e4disches Kleidungsst\u00fcck mit einer Schiene und einmal eine Schiene mit Bandagen.<br \/>\nDie D1 zeige dabei schon keine Schiene aus einem steifen Material, sondern eine aus einem warmverformbaren, thermoplastischen Material. Das Klagepatent sei insoweit unzul\u00e4ssig erweitert. Zudem handele es sich um ein aliud, weil warmverformbar nicht auch steif bedeute. Anspruch 2 scheitere schon am R\u00fcckbezug auf Anspruch 1. Zudem w\u00fcrden unzul\u00e4ssig alle Merkmale der beiden Erfindungen der D1 kombiniert.<br \/>\nDas Klagepatent verlange, dass die Schiene angepasst sei, die D1 sehe nur die Anpassbarkeit durch den Orthop\u00e4den vor.<\/li>\n<li>Da die Priorit\u00e4t nicht wirksam in Anspruch genommen sei, sei sie selbst neuheitssch\u00e4dlicher Stand der Technik. Denn da die Lehre eines spezielleren Merkmals ein allgemeiner gefasstes vorwegnehme, werde durch die Offenbarung des thermoplastischen Materials auch das steife Material vorweggenommen.<\/li>\n<li>Weiter sei auch das Gebrauchsmuster DE 297 20 XXX U 1 (vorgelegt als Anlage D3 im Anlagenkonvolut B8, im Folgenden kurz: D3), die Druckschrift 27 51 XXX A 1 (im Folgenden kurz: D4) ein Auszug eines vorpriorit\u00e4r erschienenen Handbuchs der orthop\u00e4dischen Technik (im Folgenden kurz: D5) sowie das \u00f6sterreichische Geschmacksmuster Nr. 805, Az. 1189\/XXXX (im Folgenden kurz: D18) und die DE GM 79 29 XXX U1 (im Folgenden kurz: D19) neuheitssch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents sei auch, ausgehend von der D3 im Zusammenhang mit einem Auszug aus dem Handbuch der Orthop\u00e4dischen Technik von A. Schanz, 2. Auflage, 1923 (im Folgenden kurz: D5), der DE 1 20 XXX (im Folgenden kurz: D6), in der \u201eC\u201c aus dem Dezember 1974 ver\u00f6ffentlichter Werbung (im Folgenden kurz: D7), dem Artikel \u201eD\u201c vom E, ver\u00f6ffentlicht in der \u201eC\u201c aus dem Dezember 1977 (im Folgenden kurz: D8), sowie einem Auszug aus dem Buch \u201eF\u201c von George Chapchal und Detlev Waigand, 1971 (im Folgenden kurz: D9) oder US 4,230,XXX (im Folgenden kurz: D10), nahegelegt.<\/li>\n<li>Die Erfindung sei auch unzureichend offenbart. So ergebe sich nicht, ob das Merkmal, wonach die Schiene gem\u00e4\u00df dem K\u00f6rper des Patienten modelliert sei, generell zu verstehen sei oder als Anweisung an den Orthop\u00e4dietechniker, dies im Einzelfall anzupassen. Weiter handele es sich dabei um einen unbestimmten Verfahrensparameter, bei dem auch unklar sei, wann er erreicht sei. Auch der sich vergr\u00f6\u00dfernde Querschnitt sei unzureichend offenbart, denn es fehle ein Vergleichsma\u00df f\u00fcr die Vergr\u00f6\u00dferung.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf der Erzeugnisse sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie Entsch\u00e4digung aus Art. 2 \u00a7 1 Abs. 1 InPat\u00dcbkG. Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 stellen eine unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 und 2 des Klagepatents dar. Durch Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 wird der Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar verletzt, nicht jedoch der Anspruch 2.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung des Klagepatents betrifft nach Abs. [0001] (Zitate ohne Quellenangabe beziehen sich auf das Klagepatent) eine steife Schiene, welche sich speziell f\u00fcr Patienten mit Osteoporose-Beschwerden eignet. Nach Abs. [0002] sei der Einbruch eines Wirbelk\u00f6rpers eine typische Sp\u00e4tkomplikation der Osteoporose. Die entstehende Deformierung des Wirbelk\u00f6rpers f\u00fchre zu Fehlstellungen der Zwischenwirbelgelenke, Fehlfunktionen der Sehnen, B\u00e4nder und Muskulatur. Dies wird zur Ursache f\u00fcr chronischen Schmerz, f\u00fcr Behinderungen im Alltag. Aufgabe einer Orthese sei es dabei nach Absatz [0003], die Wirbels\u00e4ule wieder aufzurichten, um den gequetschten Wirbelk\u00f6rper, hierdurch die gezerrte und schmerzende Knochenhaut zu entlasten, die Zwischenwirbelgelenkfunktion zu verbessern und hierdurch dauernden Gelenkschaden zu verhindern. Dies verbessert die Behandlungsm\u00f6glichkeiten nach frischer Fraktur und bei chronischer Wirbels\u00e4ulendeformierung. Eine Aufrichtung erfolge durch Anmodellieren der gekr\u00fcmmten Wirbels\u00e4ule an eine Orthese, die sich von hinten an den R\u00fccken anlege. Sie verm\u00f6ge hierdurch Schmerzausl\u00f6sung zu verhindern und die Mobilisierung zu verbessern.<br \/>\nDie herk\u00f6mmlich im den Stand der Technik mit diesem Behandlungsziel eingesetzten Orthesen erstrebten dieses Ziel nach Absatz [0004] durch Einschn\u00fcren (elastische Bauchbinden) oder Druckausl\u00f6sung auf Strukturen, die als Widerlager zur Aufrichtung genutzt w\u00fcrden. Dies enge die Patienten ein, behindere ihre Beweglichkeit in zum Teil unertr\u00e4glichen Ma\u00dfe und f\u00fchre dazu, dass diese Hilfsinstrumente nicht in w\u00fcnschenswertem Umfang genutzt w\u00fcrden. Dies werde hierdurch in der Regel zum Hindernis f\u00fcr eine angemessene Nutzung eines an sich w\u00fcnschenswerten therapeutischen Ansatzes.<br \/>\nDies werde durch bestimmte Modelle aus dem Stand der Technik verbessert, die aber wiederum eigene, spezifische Nachteile aufwiesen:<br \/>\nSo sei nach Absatz [0005] aus der DE-U-297 20 XXX eine Osteoporose-Minimalorthese bekannt, die einerseits verm\u00f6ge, die Wirbels\u00e4ule w\u00fcnschenswert aufzurichten, jedoch konstruktionsbedingt, ohne die Brust- und Bauchatmung zu behindern und ohne die Beweglichkeit im Schulter- und Armbereich einzuschr\u00e4nken. Dies habe die Akzeptanz dieser neuen Orthese durch den Patienten gesteigert und verbessere hierdurch deren Behandelbarkeit eindrucksvoll. Die Behandelbarkeit von Patienten mit Osteoporose und Wirbelk\u00f6rpereinbr\u00fcchen werde optimiert. Als nachteilig empfunden werde aber nach Absatz [0006] &#8211; wie bei den meisten Arten der vorgenannten Hilfsinstrumente -, dass diese unter der Kleidung &#8222;auftragen&#8220; und als solche sichtbar, bzw. wahrnehmbar seien.<br \/>\nBekannt sei nach Absatz [0007] weiter aus der EP-A-0 941 721 ein Geradehalter mit einer Osteoporose-Orthese, bei dem ein System von B\u00e4ndern und Bandagen eine Haltefunktion erf\u00fcllen und auch zu einer Kr\u00e4ftigung der Muskulatur f\u00fchren k\u00f6nne. Dieses Hilfsmittel sei zweiteilig und nicht als Kleidungsst\u00fcck ausgef\u00fchrt und st\u00fctze nicht speziell die Wirbels\u00e4ule. Bekannt seien auch Mieder oder Korsetts mit St\u00fctzstangen oder Gestellen (DE-U-89 04 XXX, DE-A-32 22 XXX, DE-A-32 32 XXX).<br \/>\nAusgehend von den M\u00e4ngeln des Standes der Technik, liegt der Erfindung nach Absatz [0008] die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Schiene zur St\u00fctzung der Wirbels\u00e4ule und insbesondere ein orthop\u00e4disches Kleidungsst\u00fcck zu schaffen, das die Optik als &#8222;normales&#8220; Kleidungsst\u00fcck weitgehend bewahrt, das jedoch sehr effektiv zur Behandlung der Osteoporose als St\u00fctze f\u00fcr die Wirbels\u00e4ule wirkt.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent eine Schiene mit den Merkmalen des Anspruchs 1 und ein Kleidungsst\u00fcck mit den Merkmalen des Anspruchs 2 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind. Dabei wurde hinsichtlich des Anspruchs 2 auf die Wiedergabe des optionalen Teils des Merkmals B mit dem Wortlaut \u201einsbesondere orthop\u00e4disch indizierte einteilige Unterw\u00e4sche insbesondere f\u00fcr Patienten mit Osteoporose-Beschwerden\u201c verzichtet.<br \/>\nAnspruch 1:<br \/>\nA Schiene f\u00fcr Bandagen, Mieder, Kleidungsst\u00fccke, Korsetts, Orthesen und dergleichen zur Behandlung der Osteoporose durch St\u00fctzung der Wirbels\u00e4ule.<br \/>\nA.1 Die Schiene erstreckt sich vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel.<br \/>\nA.2 Die Schiene besteht aus einem steifen Material.<br \/>\nA.3 Die Schiene weist eine Aussparung f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze der Wirbels\u00e4ule auf und ist neben diesen gem\u00e4\u00df dem K\u00f6rper eines Patienten modelliert.<br \/>\nA.4 Die Schiene weist im Bereich des Rumpfes einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser ihres Querschnitts auf.<br \/>\nA.5 Die Schiene ist wellenf\u00f6rmig dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule angepasst.<\/li>\n<li>Anspruch 2:<br \/>\nB Orthop\u00e4disches Kleidungsst\u00fcck.<br \/>\nB.1 Das Kleidungsst\u00fcck ist im R\u00fcckenbereich mit einer oben oder unten ge\u00f6ffneten l\u00e4nglichen Tasche versehen.<br \/>\nB.2 Die Tasche erstreckt sich entlang der Wirbels\u00e4ule des Tr\u00e4gers des Kleidungsst\u00fccks.<br \/>\nB.3 Die Tasche ist mit einer die Wirbels\u00e4ule abst\u00fctzenden, steifen Schiene nach Anspruch 1 versehen.<br \/>\nB.4 Die Schiene nach Anspruch 1 ist in der Tasche eng, elastisch oder mit geringem Spiel gehalten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\n1.<br \/>\nAnspruch 1 hat eine Schiene zum Gegenstand, die nach der Zweckbestimmung in Merkmal A. dazu dient, in \u201eBandagen, Miedern, Kleidungsst\u00fccken, Korsetts, Orthesen und dergleichen zur Behandlung der Osteoporose durch St\u00fctzung der Wirbels\u00e4ule\u201c zum Einsatz zu kommen.<br \/>\nDies entspricht einer Zusammenfassung des Gegenstands der Erfindung wie in Absatz [0001], in dem es hei\u00dft, die Erfindung betreffe eine Schiene welche sich \u201espeziell f\u00fcr Patienten mit Osteoporose-Beschwerden\u201c eigne. Dies wird in Abs\u00e4tzen [0002] und [0003] dahingehend pr\u00e4zisiert, als solche Schienen zur St\u00fctzung von Wirbels\u00e4ulen bei Einbr\u00fcchen von Wirbelk\u00f6rpern dienen, wie sie typische Osteoporose-Sp\u00e4tfolgen seien. Dadurch sollen sie Schmerzen verhindern oder lindern und die Mobilisierung verbessern. Damit ist klargestellt, dass sich bereits die Schiene selbst in ihrer Beschaffenheit zur Behandlung der Beschwerde eignen muss. Die Aufz\u00e4hlung der Bandagen, Mieder, Kleidungsst\u00fccke, Korsetts und Orthesen \u201eund dergleichen\u201c ist damit weder abschlie\u00dfend, noch beschr\u00e4nkend. Sie verweist vielmehr lediglich auf die technische Notwendigkeit, die Schiene am K\u00f6rper des Patienten in geeigneter Weise zu befestigen, damit sie ihre st\u00fctzende Wirkung erreichen kann.<br \/>\nDies zeigt auch Absatz [0009], der ausf\u00fchrt, dass eine dem Anspruch 1 entsprechende Schiene verschiedenartige orthop\u00e4dische Kleidungsst\u00fccke erm\u00f6gliche, wie sie auch in den abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen definiert werden. Dabei kann es sich nach den abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen und auch nach Absatz [0010] vorzugsweise um \u201eorthop\u00e4dische Kleidungsst\u00fccke, insbesondere orthop\u00e4disch indizierte, einteilige Unterw\u00e4sche\u201c handeln. Auf die Eignung f\u00fcr solche Kleidungsst\u00fccke im herk\u00f6mmlichen Sinne, wie sie in Beschreibung und abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel benannt werden, ist Anspruch 1 seinem Wortlaut nach gerade nicht beschr\u00e4nkt: Er nennt n\u00e4mlich auch Bandagen und Orthesen, bei denen es sich jedenfalls nicht um Kleidung im spezifischen Sinne handelt.<br \/>\nAls Zweckangabe bringt dies zum Ausdruck, dass sich die Schiene hierzu (Behandlung von Osteoporose durch St\u00fctzung der Wirbels\u00e4ule) eignen muss, was wiederum eine geeignete Befestigung am Patienten voraussetzt, f\u00fcr die eine spezielle Art und Weise jedoch nicht vorgegeben ist. Zudem ist der Sachanspruch als solcher nicht auf eine dementsprechende Verwendung beschr\u00e4nkt (BGH GRUR 2018, 1128, 1129 &#8211; Gurtstraffer), solange er nur f\u00fcr eine solche Verwendung geeignet ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach Merkmal A. 1 erstreckt sich diese Schiene vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel.<br \/>\nDie Anordnung, dass sich die Schiene \u201evom\u201c Stei\u00dfbein \u201ebis zum\u201c ersten Halswirbel erstreckt, setzt eine bestimmte r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Anordnung in Bezug auf die L\u00e4nge voraus. Dies entspricht auch der bereits er\u00f6rterten Zweckrichtung, die Wirbels\u00e4ule zu st\u00fctzen. Genaueres zum Begriff der zu st\u00fctzenden Wirbels\u00e4ule und der sich daraus ergebenden L\u00e4nge der Schiene zeigt die Beschreibung: Das Klagepatent zeigt in Figur 1 ein Kleidungsst\u00fcck in der besonders bevorzugten Ausgestaltung einer einst\u00fcckigen Unterw\u00e4sche mit einer Tasche (2) zur Aufnahme der Schiene im Sinne des Anspruchs 1. Absatz [0020] stellt dabei auch ausdr\u00fccklich f\u00fcr die Figur 1 klar, dass diese Tasche der Aufnahme der sich merkmalsgem\u00e4\u00df vom Stei\u00dfbein zum ersten Halswirbel erstreckenden Schiene nach Anspruch 1 dient, welche in diese Tasche eingef\u00fchrt wird und dann \u201edie Wirbels\u00e4ule vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel st\u00fctzt\u201c. Dabei ist die dargestellte Tasche (2) nach Absatz [0020] nur unten ge\u00f6ffnet und kann dort aber u.a. mittels eines Reisverschlusses geschlossen werden, wodurch klargestellt ist, dass die Tasche auch nicht dazu vorgesehen ist, dass die Schiene aus ihr herausragt.<br \/>\nDurch dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel wird deutlich, dass das Klagepatent nicht so verstanden werden kann, dass sich die Schiene im unteren Bereich bis hinein in den Bereich des medizinisch verstandenen Stei\u00dfbeins erstrecken muss, und im oberen \u00fcber den gesamten Halswirbelbereich bis zum obersten Atlaswirbel, also den Kopfbereich. Denn eine solche Auslegung f\u00fchrte dazu, dass das Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr ein orthop\u00e4disches Kleidungsst\u00fcck nach Figur 1 und 2 nicht mehr anspruchsgem\u00e4\u00df w\u00e4re. Eine Auslegung aber, die zur Folge h\u00e4tte, dass das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Anspruchs (hier des Anspruchs 2) aus dem Anspruch herausf\u00e4llt, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn andere Auslegungen zwingend ausscheiden oder es hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass tats\u00e4chlich etwas so weitreichend von der Beschreibung abweichendes beansprucht werden sollte (vgl. BGH GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2012, 159, 161 -Zugriffsrechte).<br \/>\nDies ist nicht der Fall, Anspruch und Beschreibung lassen sich vielmehr in der gebotenen Weise mit R\u00fccksicht auf die Zwecksetzung der Erfindung widerspruchsfrei zueinander verstehen, n\u00e4mlich so, dass mit dem \u201eersten Halswirbel\u201c in diesem Sinne der C7-Wirbel gemeint ist, also der von oben betrachtet und bei g\u00e4ngiger medizinischer Z\u00e4hlung von oben nach unten eigentlich letzte Halswirbel.<br \/>\nAuch die Nennung des Stei\u00dfbeins ist dann \u2013 wie die Tasche aus Figur 2 zeigt \u2013 nicht dahingehend zu verstehen, dass sich die Schiene bis zum oder gar um das Stei\u00dfbein im medizinischen Sinne erstrecken muss, sondern es gen\u00fcgt eine Erstreckung bis zum H\u00fcftbereich der Lendenwirbels\u00e4ule oberhalb des \u201eOs sacrum\u201c, wobei auf die vom Beklagten verwendete Zeichnung Bezug genommen werden kann:<\/li>\n<li>Diese Auslegung st\u00fctzt im \u00dcbrigen auch die Figur 3, welche die Schiene schematisch in ihrer geschwungenen Form darstellt, die es in der dargestellten Weise und im Vergleich zur obigen Darstellung einer Wirbels\u00e4ule als praktisch ausgeschlossen erscheinen l\u00e4sst, dass sich eine solche Schiene deutlich weiter nach unten oder oben erstreckt als vom C7 Wirbel bis in den Bereich der Lendenwirbel und zugleich \u2013 wie es im Merkmal A. 5 gefordert ist \u2013 dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule angepasst ist. Dies entspricht auch der funktionsorientierten Auslegung des Klagepatents: Zwar ist es m\u00f6glich, orthop\u00e4disch sinnvolle Schienen zu konstruieren, die beispielsweise auch den Kopf st\u00fctzen. Darauf kommt es dem Klagepatent aber gerade nicht an, wie sich aus den bereits er\u00f6rterten Zielsetzungen ergibt: Die beanspruchte Schiene soll die Wirbels\u00e4ule st\u00fctzen, dass auch der Kopf gest\u00fctzt werden soll, ist der Beschreibung nicht nur nicht zu entnehmen, sondern l\u00e4uft der Aufgabe zuwider, eine Schiene bereitzustellen, die \u201enicht auftragen\u201c soll, also mit normaler Kleidung m\u00f6glichst wenig zu sehen sein soll, vgl. Abs\u00e4tze [0006], [0008] und [0009]. Eine bis zum Atlaswirbel reichende Schiene m\u00fcsste demgegen\u00fcber aus normaler Kleidung herausragen. Weiter w\u00fcrde eine sich bis zum oder \u00fcber das Stei\u00dfbein erstreckende Schiene das Sitzen des Patienten erschweren und auch dem Ziel einer m\u00f6glichsten unauff\u00e4lligen Schiene zuwider laufen.<br \/>\nb)<br \/>\nNach Merkmal A. 2 besteht die Schiene aus einem steifen Material. Eine weitere Eingrenzung wird nicht vorgenommen, auch aus der Beschreibung ergibt sich nicht mehr, als dass das Material steif zu sein hat, um die Wirbels\u00e4ule st\u00fctzen zu k\u00f6nnen. Bei funktionsorientierter Auslegung ergibt sich wiederum, dass das Material schlicht ausreichend steif sein muss, um die nach Merkmal A vorausgesetzte Eignung zur St\u00fctzung der Wirbels\u00e4ule eines Osteoporose-Patienten aufzuweisen.<br \/>\nc)<br \/>\nMerkmal A. 3 bestimmt, dass die Schiene eine Aussparung f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze der Wirbels\u00e4ule aufweist und neben diesen gem\u00e4\u00df dem K\u00f6rper eines Patienten modelliert sei.<br \/>\nDie \u201eAussparung\u201c folgt funktional aus der Formgebung der Wirbel selbst, was einerseits ebenfalls dem Zweck dient, dass die Schiene insgesamt nicht auftr\u00e4gt indem sie sich an die Konturen des K\u00f6rpers anschmiegt. Diese Funktion der Anmodellierung an den K\u00f6rper l\u00e4sst sich der Beschreibung in Abs\u00e4tzen [0006] und [0008] entnehmen, wonach die gesamte Schiene allgemein so gestaltet sein soll, dass sie m\u00f6glichst nicht auftr\u00e4gt. Dem dient das Anschmiegen an die Konturen des K\u00f6rpers.<br \/>\nVor allem aber dient diese Formgebung nach Absatz [0009] dazu, die druckempfindlichen Dornforts\u00e4tze zu entlasten, die hervorstehen und somit bei einer flachen Schiene gegen\u00fcber den zur\u00fcckspringenden Teilen der Anlagefl\u00e4che besonders belastet w\u00fcrden. Bestimmte, funktional bedingte Mindestanforderungen an die Formgebung der Tiefe oder Breite der Aussparung sind wiederum nicht gezeigt und ergeben sich damit bei funktionsorientierter Auslegung aus der Gestalt der Wirbels\u00e4ule in Verbindung mit dem Zweck, die Dornforts\u00e4tze auszusparen. Da in Absatz [0009] nur von \u201eEntlasten\u201c die Rede ist und nicht wie in Absatz [0021] hinsichtlich der besonders bevorzugten Ausf\u00fchrung von \u201e\u00dcberbr\u00fccken\u201c des Teils mit den Dornforts\u00e4tzen zwischen den \u201eAnlagefl\u00e4chen\u201c kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Dornforts\u00e4tze dabei g\u00e4nzlich ber\u00fchrungs- oder doch zumindest belastungsfrei bleiben m\u00fcssen.<br \/>\nDabei zeigt die Figur 3, dass es sich bei einer solchen Aussparung jedenfalls um ein Zur\u00fcckweichen des Materials gegen\u00fcber der sonstigen Anlagefl\u00e4che am R\u00fccken handeln kann. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt den Anspruch aber auch insoweit nicht, wie die Beklagte meint, auf eine durchgehende Rinne. Schon die Wortwahl \u201eAussparung\u201c l\u00e4sst auch eine oder mehrere L\u00fccken in der Schiene zu. Gefordert ist lediglich eine f\u00fcr den Zweck geeignete Formgebung, die durch ihre im Einzelnen ins Belieben des Fachmanns gestellte Ausgestaltung die Dornforts\u00e4tze schont und insoweit ein Anschmiegen der Schiene an die Konturen des K\u00f6rpers f\u00f6rdert.<br \/>\nDie Figur 3 zeigt dabei eine im Querschnitt geschwungene Formgebung, die nach Absatz [0021] durch die nach au\u00dfen wiederum aufgeschwungenen Enden den besonderen Vorteil einer gro\u00dfen Stabilit\u00e4t aufweise. Dabei handelt es sich indes lediglich um ein nicht beschr\u00e4nkendes Ausf\u00fchrungsbeispiel, aus dem, anders als die Beklagte meint, nicht die Forderung nach einer dementsprechenden zwingenden Ausgestaltung mit den aufgeschwungenen Enden hergeleitet werden kann.<br \/>\nDas Klagepatent macht keine dezidierten Vorgaben f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Querschnitts, sondern verlangt lediglich, dass die Schiene insgesamt in L\u00e4ngsrichtung dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule folgt und dabei auch im Querschnitt den Konturen der Wirbel so weit folgt, als die Aussparung f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze vorzusehen ist und sie daneben am R\u00fccken anliegt. Dass hierzu eine bestimmte Formgebung des Querschnitts rechts und links der Aussparung erforderlich ist, verlangt der Klagepatentanspruch 1 nicht. Gen\u00fcgend ist demnach auch eine Schiene, die im vorbeschriebenen Sinne anmodelliert ist, ohne dass sie zugleich den besonderen, zus\u00e4tzlichen Stabilit\u00e4tsvorteil der beschriebenen Ausf\u00fchrung durch die aufgeschwungenen Enden beinhaltet.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nSoweit Merkmal A..4 anordnet, dass die Schiene im Bereich des Rumpfes einen vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser ihres Querschnitts aufweist, dient dies nach Absatz [0009] dazu, die Auflagefl\u00e4che zu vergr\u00f6\u00dfern und dadurch den Auflagedruck zu vermindern. Der Anspruch schreibt diese Wirkung allerdings nicht vor, das Vorhandensein der Verbreiterung gen\u00fcgt.<br \/>\n\u201eIm Bereich des Rumpfes\u201c ist dabei so zu verstehen, dass damit schlicht der untere Bereich der in Figur 3 beispielhaft gezeigten Schiene gemeint ist. Dies zeigt auch die Beschreibung der Figuren in Absatz [0021], wo es hei\u00dft die Schiene \u201eist am unteren Ende 4\u2018 verbeitert ausgef\u00fchrt\u201c. Das Bezugszeichen 4\u2018 verweist somit in der Figur 3 auf den angesprochenen, unteren Bereich.<br \/>\nSoweit die Beklagte meint, dass sich aus den wenige Zeilen vorher angesprochenen \u201eVerbreiterungen 4\u2018\u2018\u201c und der Figur 3 ergebe, dass eine Vergr\u00f6\u00dferung des Querschnitts \u00fcber den gesamten Rumpf, also praktisch die gesamte Erstreckung der Schiene zu erfolgen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann die Verwendung des Begriffs \u201eVerbeiterungen\u201c f\u00fcr die mit 4\u2018\u2018 bezeichneten Bereiche neben der Verwendung von \u201everbreitert ausgef\u00fchrt\u201c f\u00fcr den mit 4\u2018 gekennzeichneten Bereich der Schiene missverst\u00e4ndlich wirken. Absatz [0021] zeigt jedoch, in G\u00e4nze gelesen, eine klare Differenzierung, die auch aus der Figur 3 hervorgeht:<br \/>\n\u201eDie in Figur 3 gezeigte Schiene 4, die in die Einstecktasche auf dem R\u00fcckenteil des orthop\u00e4dischen Kleidungsst\u00fccks einzuf\u00fchren ist, weist eine dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule folgende, leicht gekr\u00fcmmte Kontur auf und ist am unteren Ende 4&#8242; verbreitert ausgef\u00fchrt. An den Seiten ist sie mit Verbreiterungen 4&#8243; versehen, die, wie aus dem rechts dargestellten Querschnitt versehen ist, zum Anliegen an den K\u00f6rper des Patienten kommen, wobei zwischen Ihnen eine Aussparung 4&#8243;&#8218; vorhanden ist, die die Dornforts\u00e4tze der Wirbels\u00e4ule \u00fcberbr\u00fcckt.\u201c<br \/>\nDies zeigt, dass mit Verbreiterungen 4\u2018\u2018 die am R\u00fccken anliegenden Seitenteile links und rechts neben der Aussparung gemeint sind, w\u00e4hrend sich der verbreitert ausgef\u00fchrte Bereich 4\u2018 auf die Gesamtschiene bezieht und an deren unteren Ende vorliegen muss, wie es sich auch in der Figur 3 darstellt.<br \/>\nDamit ist nicht ausgeschlossen, dass die Schiene ggf. noch weitere Verbreiterungen, beispielsweise im oberen Bereich, aufweist. Dies l\u00e4sst der Anspruch offen.<br \/>\nDass die Schiene wellenf\u00f6rmig dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule angepasst ist, hat ebenfalls zum Ziel, eine Schiene bereitzustellen, die so vorgeformt ist, dass sie wenig auftr\u00e4gt und an der Wirbels\u00e4ule anliegt und diese so st\u00fctzt und den Patienten mobilisiert. Dies bedingt, dass die Schiene in ihrer Erstreckung entlang der Wirbels\u00e4ule als solcher wellenf\u00f6rmig deren wellenf\u00f6rmigen Verlauf zu folgen hat, und es hier nicht auf den Querschnitt der Schiene mit der Aussparung ankommt, der dem Profil eines Wirbels folgt.<br \/>\nDem kann die Beklagte nicht mit Erfolg ihr Verst\u00e4ndnis von Absatz [0021] entgegenhalten, demzufolge sich angesichts der Verwendung des Begriffs Wellenform die Form des Querschnitts angesprochen sei. Denn blo\u00df aus der Verwendung des Begriffs \u201ewellenf\u00f6rmig\u201c auch in diesem Merkmal ergibt sich nicht, dass damit der Querschnitt gemeint sein muss. Die Schiene gem\u00e4\u00df Figur 3 kann durchaus in L\u00e4ngs- und in Querrichtung zutreffend mit wellenf\u00f6rmig beschrieben werden. Zudem zeigen Funktion und Wortlaut, der vom \u201eVerlauf der Wirbels\u00e4ule\u201c, spricht und nicht z.B. von der \u201eKontur der Wirbel\u201c, dass die L\u00e4ngsrichtung, nicht der Querschnitt gemeint ist.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nHinsichtlich des Anspruchs 2 gibt der Streit der Parteien Anlass zur Auslegung des Begriffs des \u201eorthop\u00e4dischen Kleidungsst\u00fccks\u201c im Merkmal B.<br \/>\nDabei macht das Klagepatent in der Beschreibung in Absatz [0008] Angaben zu diesem Begriff dahingehend, dass das beanspruchte, orthop\u00e4dische Kleidungsst\u00fcck die Optik \u201eals normales Kleidungsst\u00fcck\u201c weitgehend bewahren soll. Hierdurch ist klargestellt, dass mit Anspruch 2 nicht (auch) eine Orthese oder Bandage beansprucht ist, f\u00fcr die sich die Schiene nach Anspruch 1 auch eignet, und auch nicht gemeint ist, dass das orthop\u00e4dische Kleidungsst\u00fcck nur den Eindruck der normalen Kleidung des Patienten nicht st\u00f6ren soll. Es soll vielmehr selbst \u201eals Kleidungsst\u00fcck\u201c wirken. Diese Verwendung entspricht im Ergebnis der allgemeinen Bedeutung des Begriffs \u201eKleidungsst\u00fcck\u201c, das als Teil der Bekleidung verstanden wird. Auch der Verweis in Absatz [0009] am Ende, wonach die Schiene solche orthop\u00e4dischen Kleidungsst\u00fccke erm\u00f6gliche, wie sie in den Unteranspr\u00fcchen definiert sind, best\u00e4tigt dies. Denn s\u00e4mtliche Unteranspr\u00fcche betreffen \u201eBekleidungsst\u00fccke\u201c im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, nicht aber Bandagen oder Orthesen. Dies entspricht auch den Ausf\u00fchrungsbeispielen, die es als besonders g\u00fcnstig ansehen, bodyartige Unterw\u00e4schest\u00fccke vorzusehen.<br \/>\nDie Verwendbarkeit der Schiene nach Anspruch 1, die sich auch f\u00fcr Orthesen und Bandagen eignen soll, geht damit \u00fcber den des Anspruchs 2 deutlich hinaus, der sich auf Bekleidungsst\u00fccke konzentriert, die auch (aber nicht nur) durch solche Schienen erm\u00f6glicht werden.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass es sich auch bei dem Merkmal \u201einsbesondere orthop\u00e4disch indizierte einteilige Unterw\u00e4sche insbesondere f\u00fcr Patienten mit Osteoporose-Beschwerden, wobei die einteilige Unterw\u00e4sche aus einem Baumwoll- oder Kunstfasermaterial besteht und verschiedene Stretchzonen aufweist, die im angelegten Zustand eine Spannung aufweisen\u201c um eine zwingende, r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe handelt, kann dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich ausweislich des Wortlauts, der mit \u201einsbesondere\u201c einleitet, um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. Da eindeutig die einteilige Unterw\u00e4sche als solche lediglich \u201einsbesondere\u201c beansprucht wird, sind auch ihrer weiter definierten Eigenschaften wie die Stretchzonen lediglich die einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 (dazu 1. a)) und des Klagepatentanspruchs 2 (dazu 1. b)) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrach.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 macht von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar Gebrauch (dazu 2. a)). Von der Lehre des Anspruchs 2 macht sie hingegen keine Gebrauch (dazu 2. b)).<\/li>\n<li>1.<br \/>\na)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 weist eine Schiene auf, die der St\u00fctzung der Wirbels\u00e4ule dient.<\/li>\n<li>Die Schiene erstreckt sich im Sinne von Merkmal A.1 vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel, verstanden jeweils im Sinne des Klagepatents.<br \/>\nDie Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg ein medizinisches-technisches Verst\u00e4ndnis der Begriffe \u201eerster Halswirbel\u201c und \u201eStei\u00dfbein\u201c einwenden. Im Ergebnis ist es ausreichend, wenn die Schiene wie in Figur 1 gezeigt, an ihrem unteren Ende im Bereich der Lendenwirbel ansetzt und sich in den Bereich des C7-Halswirbels erstreckt. Dies tut die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Bilder.<br \/>\nSie entspricht dabei zudem hinsichtlich ihrer Erstreckung entlang der Wirbels\u00e4ule schon augenscheinlich dem, was die Figur 1 des Klagepatents als Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weist auch eine Aussparung f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze der Wirbels\u00e4ule auf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um L\u00f6cher handelt, oder Ausw\u00f6lbungen oder Kombinationen von beidem, wie es bei den Ausf\u00fchrungsformen der Fall ist. Das Klagepatent verlangt lediglich eine Entlastung der Dornforts\u00e4tze durch die entsprechende Formgebung. Dass eine solche durch die Formgebung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erreicht wird, behauptet auch die Beklagte nicht. Auf eine etwaige Schlechtausf\u00fchrung kommt es nicht an.<br \/>\nDie Schiene ist auch jeweils links und rechts neben diesem Aussparungs-Bereich gem\u00e4\u00df dem K\u00f6rper eines Patienten modelliert. Es kommt dem Klagepatent allein darauf an, dass die Schiene in diesen Bereichen am K\u00f6rper des Patienten anliegt, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 unstreitig der Fall ist. Eine bestimmte Gestaltung des Querschnitts der Seitenteile ist dabei nicht gefordert.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 weist auch unstreitig einen im Bereich des Rumpfes und damit im unteren Bereich vergr\u00f6\u00dferten Durchmesser ihres Querschnitts auf. Dem kann nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, dass der Unterschied der Breite praktisch minimal ist, und sich kaum oder gar nicht auf die Druckverh\u00e4ltnisse auswirken k\u00f6nne, da eine Schlechtausf\u00fchrung nicht aus dem Anspruch herausf\u00fchrt.<br \/>\nDie Schiene ist auch wellenf\u00f6rmig dem Verlauf der Wirbels\u00e4ule angepasst.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht auch von den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 2 Gebrauch.<br \/>\nDas Bekleidungsteil zur Aufnahme der Schiene der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 weist bereits augenscheinlich eine mit den Figuren 1 und 2 im Wesentlichen identische Formgebung auf.<br \/>\nStreitig ist zwischen den Parteien insoweit alleine, ob das Bekleidungsst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verschiedene Stretchzonen aufweist. Dabei verkennt die Beklagte jedoch, dass es sich bei dieser Vorgabe lediglich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform handelt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\na)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (\u201eB\u201c) verwirklicht die Merkmale A bis A.4, wobei auf obige Ausf\u00fchrungen verwiesen werden kann, die hier entsprechend gelten.<br \/>\nZwar wird die Schiene zun\u00e4chst in gerader, nicht dem R\u00fccken des Patienten angepasster Form bereitgestellt. Die individuelle Anpassung an den R\u00fccken des Patienten durch einen Orthop\u00e4dietechniker ist dabei ausweislich der Gebrauchsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform indes nicht nur m\u00f6glich, sondern zwingend vorgesehen. Damit kann auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nach den verbindlichen Herstellervorgaben ausschlie\u00dflich in einer dem Merkmal A.5 entsprechenden Form zum Einsatz kommen. Darauf, dass ein letzter, aber verbindlich festgelegter Schritt dabei von Dritter Seite ausgef\u00fchrt wird, kommt es nicht an.<br \/>\nDenn die Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung ist dann eine unmittelbare und nicht blo\u00df mittelbare Schutzrechtsverletzung, wenn die Herstellung der patentverletzenden Ausf\u00fchrung mit all ihren Merkmalen dem zwingend nachfolgt und dem Teilhersteller zugerechnet werden kann (vgl. Scharen in: Benkard PatG, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 9 Rn. 34). So liegt der Fall hier. Die Anpassung der Schiene ist zwingend vorgesehen, so dass das Produkt der Beklagten letztlich alle patentwesentlichen Eigenschaften bereits in sich tr\u00e4gt und auch nicht au\u00dferhalb der gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung verwendbar ist. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert. Das gilt erst Recht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als Werkzeug von dem Liefernden gesteuert wird, indem er ihm z. B. entsprechende Anweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt. (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 78, 13 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t, juris Rz. 141).<br \/>\nb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht indes keinen Gebrauch von Anspruch 2 des Klagepatents.<br \/>\nDenn Anspruch 2 beansprucht ein orthop\u00e4disches Kleidungsst\u00fcck, das von Orthesen und Bandagen zu unterscheiden ist und grunds\u00e4tzlich die Gestalt eines Bekleidungsst\u00fcckes aufweisen muss, in das die Schiene eingebracht wird. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die ein blo\u00dfes Gurtzeug ohne eine Bekleidungs\u00e4hnlichkeit aufweist, nicht der Fall.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nSoweit die Beklagte durch das Herstellen, Anbieten und In-Verkehr-Bringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatent unmittelbar nach \u00a7 9 S. 1 Nr. 1 PatG Gebrauch macht, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>Die Wiederholungsgefahr wird dabei aufgrund der bereits begangenen Verletzung vermutet (vgl. BGH GRUR 2003, 1031 (1033) \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Entsch\u00e4digung gegen die Beklagte ab einem Monat nach der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung ergibt sich aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcbkG.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.<br \/>\nEs ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent gem\u00e4\u00df Art. 138 Abs. 1 lit. a) EP\u00dc, Art. II \u00a7 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcbkG vernichtet wird, weil die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist (dazu 1.) oder als nicht erfinderisch angesehen werden wird (2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEs bestehen keine Zweifel an der Neuheit von solchem Gewicht, dass sie die Aussetzung rechtfertigen k\u00f6nnten.<br \/>\na)<br \/>\nDie Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der D1 ist nicht unwirksam und die D1 nicht neuheitssch\u00e4dlich.<br \/>\nDie Frist f\u00fcr eine wirksame Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t aus dem deutschen Gebrauchsmuster D1 gem. Art. 87 Abs. 1 EP\u00dc ist gewahrt. Die D1 wurde am 30. Mai 2000 angemeldet, das Klagepatent am 30. Mai 2001.<br \/>\nDie Offenbarung der D1 ist mit dem Klagepatent auch identisch.<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitspr\u00fcfung (sog. &#8222;novelty test&#8220;: GrBK 31.5.2001 \u2013 G 2\/98, GRUR Int. 2002, 80, 86; ebenso die Rspr. des BGH, vgl. BGH GRUR 2004, 133 (135) \u2013 Elektronische Funktionseinheit), ma\u00dfgeblich ist daher der Gesamtoffenbarungsgehalt der D1 (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin).<br \/>\nDanach ist es unsch\u00e4dlich, dass Anspruch 1 in seinem Wortlaut des Merkmals A.2 \u00fcber den Anspruch 17 der D1 hinausgeht. Anspruch 17 der D1 forderte noch eine \u201ewarmverformbare thermoplastische\u201c Schiene, Anspruch 1 nunmehr nur eine \u201esteife\u201c Schiene, die zwar warmverformbar sein kann, aber nicht muss. Dies jedoch deckt sich mit dem Gesamtoffenbarungsgehalt der D1 in Gestalt der Beschreibung in Zeile 20 der Seite 4, wo es ausdr\u00fccklich hei\u00dft, dass die Schiene nur \u201evorzugsweise\u201c warmverformbar sein soll. Der insoweit ma\u00dfgebliche Gesamtoffenbarungsgehalt reicht damit weiter, als der Anspruch 17 der D1.<br \/>\nSoweit die Beklagte meint, dass die D1 zwei verschiedene Schienen oder zwei Erfindungen offenbare, kann dem nicht gefolgt werden.<\/li>\n<li>Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die D1 nicht offenbare, dass die Schiene jedenfalls steif sein m\u00fcsse, weil dies aus der Warmverformbarkeit nicht folge. Dass nicht jedes warmverformbare Material (in kaltem Zustand) steif ist, mag dabei richtig sein. In der Gesamtoffenbarung der D1 kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass die Schiene die (vom Klagepatent unver\u00e4ndert \u00fcbernommene) Funktion hat, die Wirbels\u00e4ule zu st\u00fctzen, woraus sich zwangsl\u00e4ufig ergibt, dass sie die jedenfalls die dazu erforderliche Steifigkeit aufweisen muss, wie sie auch das Klagepatent beansprucht.<br \/>\nAuch, dass sich die Tasche der orthop\u00e4dischen Kleidung nach Anspruch 2 entlang der Wirbels\u00e4ule erstrecken kann, ist der Gesamtoffenbarung der D1 ohne weiteres zu entnehmen. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten zitierten Wendung, wonach sich in \u201eeiner bevorzugten Ausf\u00fchrung der Erfindung [\u2026] die Tasche mit der Schiene sich vom Stei\u00dfbein bis zum ersten Halswirbel [erstreckt]&#8220;.<\/li>\n<li>Da die Klagepatentanmeldung der D1 entspricht, kommt auch eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der Anmeldung nach dem Vorstehenden nicht in Betracht. Denn da sich Offenbarungsgehalt von Klagepatent und D1 entsprechen, kann f\u00fcr eine mit der D1 identische Anmeldung nichts anderes gelten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie D3 zeigt nicht Merkmal A.3, wonach Aussparungen f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze der Wirbel vorzusehen sind. Die in der D3 vorhandenen Durchbr\u00fcche der ansonsten um Querschnitt flachen Schiene sind zur Gewichtsreduktion und Stabilisierung vorgesehen (S. 8 Z. 20). Auch, dass die Schiene einen ver\u00e4nderlichen Durchmesser hat, ist nicht gezeigt, so dass auch Merkmal A.4 nicht gezeigt ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie D4 zeigt keine entlang der Wirbels\u00e4ule laufende steife Schiene. Die verschieden ausgeformten R\u00fcckenteile werden durchweg als elastisch beschrieben, das Material des Anspruchs 1 kann aus Stoff bestehen, das des Anspruchs 2 ist ein Gurt, das des Anspruchs 3 besteht ebenfalls aus elastischen Bandplatten. Somit zeigt die D4 weder das Merkmal A.3, noch die Merkmale A.4 noch A.5.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie D5 zeigt nicht eine sich \u00fcber den R\u00fcckenbereich erstreckende Schiene nach Merkmal A.2 und auch nicht Merkmal A.5.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDies gilt auch f\u00fcr die D18 und die D19, die weder eine Schiene zeigen, noch eine solche Schiene, die sich entlang der Wirbels\u00e4ule gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Klagepatents erstreckt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nEs ist auch davon auszugehen, dass die Lehre des Klagepatents auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht.<br \/>\nEin erfinderischer Schritt fehlt, wenn der Stand der Technik die zu pr\u00fcfende, erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nahegelegt hat, was eine Rechtsfrage darstellt. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<br \/>\nEs bedarf weiter aber auch einer sich aus dem Stand der Technik ergebenden Anregung, zu erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen, um diese als naheliegend im vorgenannten Sinne anzusehen, wobei es eine Frage des Einzelfalles ist, in welchem Ma\u00dfe der Fachmann derartige Anregungen im Stand der Technik ben\u00f6tigt (vgl. BGH GRUR 2012, 378, 379 &#8211; Installiereinrichtung II).<br \/>\nDie entsprechende Darlegungslast obliegt dabei der Beklagten.<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, welchen besonderen Anlass ein Fachmann, ausgehend von der D3 gehabt h\u00e4tte, die ein v\u00f6llig anderes Prinzip (das eines Geradehalters, der vor allem \u201edie schlaffe Haltung und Engbr\u00fcstigkeit der Jugend\u201c bek\u00e4mpfen soll aber auch bei gewissen Graden von Skoliose und Kyphose Verwendung finden k\u00f6nne und im Grunde nur an den Schultern ansetzt) verfolgende D6 aus dem Jahr 1900 \u00fcberhaupt zu Rate zu ziehen.<br \/>\nDie D10 zeigt eine Bettunterlage, so dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, warum der Fachmann sich ihr zuwenden sollte.<br \/>\nDass die D7 oder D8 einheitliche Schienen mit Aussparungen f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze der Wirbel vorsehen oder einen ver\u00e4nderlichen Durchmesser, ist nicht ersichtlich.<br \/>\nAuch ein in der D9 gezeigtes Milwaukee-Korsett zeigt die der D3 fehlenden Merkmale nicht.<\/li>\n<li>Da der Anspruch 1 neu und erfinderisch ist, ist auch der Anspruch 2 neu, der eine Schiene im Sinne des Anspruchs 1 voraussetzt.<br \/>\nAuf eine Auseinandersetzung mit der D11 und D12, die nur Taschen f\u00fcr Schienen in diversen Dingen zeigen, kommt es daher nicht an.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Klagepatent ist auch nicht unzureichend offenbart. Der Sachanspruch 1 des Klagepatents verlangt eine Schiene, die dem R\u00fccken des Patienten neben den Aussparungen f\u00fcr die Dornforts\u00e4tze anmodelliert ist, also an diesem anliegt. Wieso die Herstellbarkeit einer solcherma\u00dfen geformten Schiene Bedenken begegnen sollte, ist dem Vortrag der Beklagten letztlich nicht zu entnehmen. Es bleibt auch angesichts des Wortlauts keineswegs offen, ob eine vorgeformte Schiene verlangt ist, oder eine bereits an den K\u00f6rper eines bestimmten Patienten anmodellierte, wobei auf obige Ausf\u00fchrungen verwiesen werden kann. Letztlich beruft sich der Beklagte damit lediglich auf fehlende Klarheit, was zur Begr\u00fcndung des Einwands fehlender Offenbarung unzureichend ist.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 500.000 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2917 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. Juli 2019, Az. 4b O 159\/17<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[93,2],"tags":[],"class_list":["post-8167","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-93","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8167","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8167"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8167\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8168,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8167\/revisions\/8168"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8167"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8167"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8167"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}