{"id":8164,"date":"2019-10-29T17:00:49","date_gmt":"2019-10-29T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8164"},"modified":"2019-10-29T12:46:16","modified_gmt":"2019-10-29T12:46:16","slug":"4a-o-141-17-schliessvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8164","title":{"rendered":"4a O 141\/17 &#8211; Schlie\u00dfvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2916<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Juli 2019, Az. 4a O 141\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Vorstand,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Schlie\u00dfvorrichtungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge aufweisend zumindest ein Gesperre mit einer Drehfalle, einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke sowie einer zweiten Sperrklinke, mit der das Verschwenken der ersten Sperrklinke zur sicheren Arretierung der Drehfalle blockiert wird,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Schlie\u00dfvorrichtung weiter einen motorisch angetriebenen Stellantrieb hat, der zumindest einen Ausl\u00f6sehebel so bewegt, dass der Ausl\u00f6sehebel w\u00e4hrend seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken nacheinander zusammenwirkt, wobei der Ausl\u00f6sehebel aus Kunststoff ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.04.2011 begangen hat, und zwar unter Angabea) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>und wobei die Angaben zu d) bez\u00fcglich der zu I. 1. bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 10.08.2013 zu machen sind;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 10.08.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil der patentverletzende Zustand der genannten Erzeugnisse festgestellt wurde, und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 09.04.2011 bis 09.08.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 10.08.2013 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1.500.000,00.<\/li>\n<li>Daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf (Ziffern I. 1., I. 4. des Tenors) gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1.125.000,00. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2., I. 3. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 225.000,00. Im Kostenpunkt (Ziffer III. des Tenors) ist das Urteil gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 291 XXX B1 (Anlage KR1, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beruht auf der XXX-Anmeldung XXX\/DE200X\/XXX und nimmt deren Anmeldetag vom 26.05.2009 sowie eine Priorit\u00e4t vom 13.06.2008 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 09.03.2011 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 10.07.2013 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die B sowie die C haben das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklagen beim Bundespatentgericht erhoben, die vom Bundespatentgericht verbunden worden sind und \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Die Kl\u00e4gerin verteidigt im Nichtigkeitsverfahren den Klagepatentanspruch 1 in eingeschr\u00e4nktem Umfang.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Schlie\u00dfvorrichtung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 in der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten eingeschr\u00e4nkten Fassung lautet:<\/li>\n<li>\u201eSchlie\u00dfvorrichtung (1) aufweisend zumindest ein Gesperre (2) mit einer Drehfalle (3), einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4) sowie einer zweiten Sperrklinke (5), mit der das Verschwenken der ersten Sperrklinke (4) zur sicheren Arretierung der Drehfalle (3) blockiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Schlie\u00dfvorrichtung (1) weiter einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6) hat, der zumindest einen Ausl\u00f6sehebel (7) so bewegt, dass der Ausl\u00f6sehebel (7) w\u00e4hrend seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt, wobei der Ausl\u00f6sehebel aus Kunststoff ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 4 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Darstellung Fig. 1, 3, 4 und 5 des Klagepatents wiedergegeben. Fig. 1 zeigt eine Ausf\u00fchrungsvariante einer Schlie\u00dfvorrichtung in geschlossener Position. Fig. 3 entspricht Fig. 1, wobei insbesondere Teile des Stellantriebs weggelassen wurden, um den Blick auf die zweite Sperrklinke 5 freizugeben. Fig. 4 zeigt die Schlie\u00dfvorrichtung aus Fig. 3 w\u00e4hrend des \u00d6ffnungsvorgangs. Fig. 5 zeigt die Schlie\u00dfvorrichtung aus Fig. 4 in ge\u00f6ffneter Position bei geringer R\u00fcckstellkraft der Drehfalle.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist als Zulieferin f\u00fcr Kraftfahrzeughersteller t\u00e4tig und stellt unter anderem Schlie\u00dfsysteme her. Das Schlie\u00dfsystem mit der Bezeichnung \u201eD\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) wurde erstmals im Jahr 2014 in der Bundesrepublik Deutschland vorgestellt und fand seinen ersten Einsatz in dem in X produzierten Kraftfahrzeugmodell \u201eE\u201c. Die Schl\u00f6sser werden in Deutschland auch als Ersatzteile ausgeliefert.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird ein teilweise zerlegtes Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet. Die Abbildung ist dem Anlagenkonvolut K8 der Kl\u00e4gerin entnommen (dort Seite 1) und wurde von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehen:<\/li>\n<li>Den von der Kl\u00e4gerin vorgerichtlich erhobenen Vorwurf der Patentverletzung wies die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2017 (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage KR10) und vom 23.06.2017 (in englischer Sprache vorgelegt als Anlage KR11) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Beklagte mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Insbesondere schlie\u00dfe die Einschaltung einer Hilfssperrklinke wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Anspruchsverwirklichung nicht aus. Die Auslegung der Beklagten, wonach die zweite Sperrklinke die erste Sperrklinke unmittelbar und direkt ohne zwischengeschaltete Bauteile blockieren k\u00f6nnen m\u00fcsse, finde weder im Anspruchswortlaut noch im Beschreibungstext einen Anhaltspunkt.<\/li>\n<li>Ein Zusammenwirken des Ausl\u00f6sehebels mit beiden Sperrklinken erfolge nach der Lehre des Klagepatents in dem Fall und ab dem Punkt, zu dem ein Kontakt als Folge des Ausma\u00dfes der Auslenkung m\u00f6glich und damit n\u00f6tig sei. Dass jedes Mal eine erhebliche Verschwenkung der ersten Sperrklinke stattfinde, setze das Klagepatent dagegen nicht voraus. Ein so verstandenes Zusammenwirken sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren die Verletzung einer Anspruchskombination der Anspr\u00fcche 1 und 7 des Klagepatents geltend gemacht. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.06.2019 hat sie ihren Antrag zu I. 1. (Unterlassungsantrag) und damit die auf diesen bezogenen Antr\u00e4ge dahingehend modifiziert, dass diese der Fassung der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatentanspruchs 1 entsprechen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent setze voraus, dass die zweite Sperrklinke unmittelbar und direkt die erste Sperrklinke blockiere. Zudem d\u00fcrfe ein motorisches oder h\u00e4ndisches \u00d6ffnen der ersten Sperrklinke, ohne die zweite Sperrklinke zu verschwenken, nicht m\u00f6glich sein. Weiter erfordere das Klagepatent, dass bei jedem \u00d6ffnungsvorgang der Schlie\u00dfvorrichtung der Ausl\u00f6sehebel zuerst die eine Sperrklinke und zeitlich danach die andere Sperrklinke verschwenke, nachdem die zun\u00e4chst angefahrene Sperrklinke die weitere Sperrklinke bereits freigegeben habe.<\/li>\n<li>Dagegen blockiere bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die zweite Sperrklinke nur die Hilfsdrehfalle, nicht aber die erste Sperrklinke. Die erste Sperrklinke werde durch die Drehfalle blockiert und nur mittelbar durch die Hilfsdrehfalle und nur weiter mittelbar durch die zweite Sperrklinke. Zudem lasse sich die erste Sperrklinke bestimmungsgem\u00e4\u00df manuell durch einen Hebel \u00f6ffnen, ohne die zweite Sperrklinke daf\u00fcr zu bewegen.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ein Verschwenken der ersten Sperrklinke durch den Ausl\u00f6sehebel nicht n\u00f6tig und geschehe bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch auch nicht. Selbst wenn man aber entgegen ihrer, der Beklagten, Ansicht von einem Zusammenwirken zwischen Ausl\u00f6sehebel und erster Sperrklinke bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgehen sollte, geschehe dies allenfalls vermittelt \u00fcber eine Mehrzahl weiterer Bauteile.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.06.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents in der geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter I.). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG (dazu unter II.) Im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ausgesetzt (dazu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Nach der entsprechenden Beschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin ist die geltend gemachte eingeschr\u00e4nkte Fassung, die der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung entspricht, der Verletzungspr\u00fcfung zugrunde zu legen (vgl. BGH, GRUR 2010, 904, 908 \u2013 Maschinensatz; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 750; Scharen, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 14 Rn. 78).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft eine Schlie\u00dfvorrichtung.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist die Erfindung insbesondere gerichtet auf ein Schlie\u00dfsystem mit einem vorzugsweise elektrisch \u00f6ffenbaren Gesperre aus Drehfalle und mindestens zwei Sperrklinken, vorzugsweise zum Verriegeln und Entriegeln von Sitz-R\u00fcckenlehnen in Kraftfahrzeugen, ganz besonders bei umklappbaren R\u00fccklehnen von Fondssitzen (Absatz [0001]).<\/li>\n<li>In Schl\u00f6ssern f\u00fcr Kraftfahrzeug-T\u00fcren mit einem Gesperre aus Drehfalle und einer Sperrklinke werden, so das Klagepatent, h\u00e4ufig auch solche Gesperre eingesetzt, bei denen die Sperrklinke \u00fcber einen (oft auch zweite Sperrklinke genannten) Blockierhebel abgest\u00fctzt bzw. blockiert wird. Der Blockierhebel hat dabei in der Regel den Zweck, die Schloss-Sicherheit vor unbeabsichtigtem \u00d6ffnen (Einbruch) zu erh\u00f6hen. Ein solches Kraftfahrzeugschloss ist zum Beispiel aus der DE 102 36 XXX A1 oder der DE 10 2007 XXX 228 A1 bekannt. Bei anderen Gesperren mit zwei Sperrklinken steht ein ger\u00e4uscharmes \u00d6ffnen, die Vermeidung eines sogenannten \u00d6ffnungsknalls, im Vordergrund (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist es aus dem Bereich der Kraftfahrzeugschl\u00f6sser bekannt, die Sperrklinke mit motorischer, in der Regel elektromotorischer Kraft, zum \u00d6ffnen des Gesperres auszuheben. Ein solches Schloss wird auch Servoschloss genannt. Es bedarf f\u00fcr den Kraftfahrzeugbenutzer demnach nur einer geringen \u00d6ffnungskraft am Innen- oder Au\u00dfenbet\u00e4tigungshebel, um dann motorunterst\u00fctzt die \u00d6ffnung des Gesperres einzuleiten (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist es auch als bekannt anzusehen, dass generell Schlie\u00dfsysteme mit Gesperre auch an anderen Stellen von Kraftfahrzeugklappen zur Anwendung vorgeschlagen wurden, so beispielsweise f\u00fcr Heckklappen, Tankklappen und dergleichen (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Auch wenn die Entwicklung von Schlie\u00dfsystemen mit Bezug auf die Kraftfahrzeugt\u00fcr bereits sehr weit fortgeschritten ist, insbesondere auch, weil in der Kraftfahrzeugt\u00fcr eine Reihe elektrischer Verbraucher und Funktionen integriert sind, wurde bislang die Gestalt von Schlie\u00dfvorrichtungen f\u00fcr andere Kraftfahrzeugklappen m\u00f6glichst einfach gehalten, so dass insbesondere auch aufgrund der zumeist schwierigen Zug\u00e4nglichkeit eine lange Lebensdauer bei h\u00e4ufiger Bet\u00e4tigung erreicht wird (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine Schlie\u00dfvorrichtung anzugeben, die die mit Bezug auf den Stand der Technik bekannten Probleme zumindest teilweise l\u00f6st. Dabei werden insbesondere Schlie\u00dfvorrichtungen betrachtet, die zum Verriegeln und Entriegeln von Sitz-R\u00fcckenlehnen in Kraftfahrzeugen einsetzbar sind. Hierbei soll eine komfortable und sichere Bet\u00e4tigung der Sitze gew\u00e4hrleistet werden, wobei gleichzeitig auch Sicherheitskriterien in besonderem Ma\u00dfe Ber\u00fccksichtigung finden. Zus\u00e4tzlich soll die Schlie\u00dfvorrichtung mit einem geringen Bauraum, einer geringen Ger\u00e4uschentwicklung und einer schnellen Reaktionszeit ausgef\u00fchrt sein (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Schlie\u00dfvorrichtung vor, deren Anspruch 1 in der vorliegend geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>a) Schlie\u00dfvorrichtung (1), aufweisend<\/li>\n<li>b) zumindest ein Gesperre (2) mit<\/li>\n<li>b1) einer Drehfalle (3),<\/li>\n<li>b2) einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4) sowie<\/li>\n<li>b3) einer zweiten Sperrklinke (5), mit der das Verschwenken der ersten Sperrklinke (4) zur sicheren Arretierung der Drehfalle blockiert wird,<\/li>\n<li>c) die Schlie\u00dfvorrichtung (1) hat weiter<\/li>\n<li>c1) einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6),<\/li>\n<li>c2) zumindest einen Ausl\u00f6sehebel (7),<\/li>\n<li>c2a) wobei der Ausl\u00f6sehebel aus Kunststoff ist,<\/li>\n<li>d) der Stellantrieb bewegt den Ausl\u00f6sehebel (7)<\/li>\n<li>d1) so, dass der Ausl\u00f6sehebel (7) w\u00e4hrend seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale b3) und d1) des Anspruchs 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal b3) wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal b3) wird mit der zweiten Sperrklinke das Verschwenken der ersten Sperrklinke zur sicheren Arretierung der Drehfalle blockiert.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Funktion des Merkmals b3) ergibt sich damit aus der Zweckangabe im Anspruch selbst: Die Blockierung des Verschwenkens der ersten Sperrklinke durch die zweite Sperrklinke dient der sicheren Arretierung der Drehfalle. Die Blockierung tr\u00e4gt also dazu bei, das ungewollte Verschwenken der Drehfalle aus der geschlossenen in eine ge\u00f6ffnete Position zu verhindern. Die erste Sperrklinke, die zur Arretierung der Drehfalle dient, wird ihrerseits durch die zweite Sperrklinke in der Position blockiert.<\/li>\n<li>Erforderlich ist diese weitere Absicherung nach der Lehre des Klagepatents aufgrund der Ausgestaltung des Zusammenwirkens zwischen Drehfalle und erster Sperrklinke, das in Absatz [0010] wie folgt beschrieben wird:<\/li>\n<li>In der geschlossenen Position der Drehfalle ist die Drehfalle mit der ersten Sperrklinke bewegungsarretiert. Die erste Sperrklinke verhindert, dass die Drehfalle aus der geschlossenen Position wieder in die ge\u00f6ffnete Position verschwenkt (vgl. auch Absatz [0026]). Um eine Rotation der Drehfalle in die ge\u00f6ffnete Position zu verhindern, \u00fcbt die erste Sperrklinke eine Kraft auf die Drehfalle aus. Dies wird dadurch erm\u00f6glicht, dass die erste Sperrklinke um einen anderen Drehpunkt gelagert ist und in einem Umfangsbereich der Drehfalle zur Anlage kommt. Dabei ist der Kontakt zwischen erster Sperrklinke und Drehfalle bevorzugt so ausgestaltet, dass die Kraft nicht durch den Drehpunkt der ersten Sperrklinke verl\u00e4uft, sondern ein Moment bereitgestellt wird, mit dem die Drehfalle die erste Sperrklinke bei der federbelasteten Rotation in Richtung der ge\u00f6ffneten Position wegdr\u00fcckt. Um trotz dieser Ausgestaltung und der auf die erste Sperrklinke wirkenden Kraft eine sichere Arretierung der Drehfalle zu gew\u00e4hrleisten, erfolgt die Blockierung der ersten Sperrklinke mit der zweiten Sperrklinke (vgl. Absatz [0010]).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nWie die zweite Sperrklinke die Blockierung der ersten Sperrklinke bewirkt, gibt das Klagepatent nicht vor. Insbesondere l\u00e4sst sich dem Klagepatent keine Vorgabe entnehmen, wonach die Blockierung durch einen unmittelbaren mechanischen Kontakt zwischen erster und zweiter Sperrklinke erfolgen muss. Um das ungewollte Verschwenken der Drehfalle aus der geschlossenen Position in eine ge\u00f6ffnete Position zu verhindern, diese somit sicher zu arretieren, bedarf es eines solchen Kontakts zwischen erster und zweiter Sperrklinke nicht. Anspruchsgem\u00e4\u00df ist es auch, wenn ein oder mehrere zwischen zweiter und erster Sperrklinke gelagerte Bauteile die durch die zweite Sperrklinke vermittelte Kraft auf die erste Sperrklinke \u00fcbertragen und so deren Blockierung bewirkt wird.<\/li>\n<li>Ob das Zusammenwirken der einzelnen Bauteile durch drehfeste oder nicht drehfeste Verbindungen ausgestaltet ist, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ebenfalls unerheblich. Solange die dargestellte Kraft\u00fcbertragung und damit die sichere Arretierung der Drehfalle gew\u00e4hrleistet ist, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent die Ausgestaltung des Zusammenwirkens zwischen zweiter und erster Sperrklinke, gegebenenfalls vermittelt durch weitere Bauteile, dem Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDass das Gesperre neben den drei in der Merkmalsgruppe b) genannten Bestandteilen \u2013 Drehfalle, erste Sperrklinke, zweite Sperrklinke \u2013 weitere Bauteile aufweist, schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus. Vielmehr wird in Absatz [0010] ausdr\u00fccklich klargestellt, dass das Gesperre nur \u201emindestens\u201c dreiteilig ausgef\u00fchrt sein muss. Die Funktion der Blockierung der ersten Sperrklinke durch die zweite Sperrklinke, die sichere Arretierung der Drehfalle, schlie\u00dft das Vorhandensein weiterer Bauteile ebenfalls nicht aus.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDas Merkmal befasst sich neben der er\u00f6rterten Blockierung der ersten Sperrklinke in der geschlossenen Position der Drehfalle nicht auch mit der \u00d6ffnung des Gesperres. Zwar beschreibt das Klagepatent in Absatz [0013], dass die \u00d6ffnung des Gesperres insbesondere so bewirkt werden soll, dass zun\u00e4chst die zweite Sperrklinke von dem Ausl\u00f6sehebel verschwenkt wird, so dass die Blockade der ersten Sperrklinke aufgehoben ist. Der Patentanspruch, in dem diese Vorgabe keinen Niederschlag gefunden hat, l\u00e4sst es indes auch zu, die \u00d6ffnung anders zu bewirken. Erst recht schlie\u00dft der Anspruch nicht die M\u00f6glichkeit aus, die erste Sperrklinke nicht nur durch das Verschwenken der zweiten Sperrklinke \u00f6ffnen zu k\u00f6nnen, sondern diese auch isoliert verschwenkbar auszugestalten, etwa um eine Not\u00f6ffnung vorzusehen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal b3).<\/li>\n<li>Im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform blockiert die zweite Sperrklinke das Verschwenken der Hilfsdrehfalle und damit der ersten Sperrklinke. Die Abbildungen auf den Seiten 1 und 2 der Anlage KR8 zeigen den blockierten Zustand. Dass die zweite Sperrklinke nicht in unmittelbaren Kontakt zu der ersten Sperrklinke tritt, sondern die Hilfsdrehfalle als zwischengeschaltetes Bauteil fungiert, f\u00fchrt nach obigen Ausf\u00fchrungen nicht aus der Verletzung heraus.<\/li>\n<li>Es f\u00fchrt ferner nicht aus der Verletzung heraus, dass die erste Sperrklinke \u00fcber das Zusammenwirken zweier Hebel auch manuell verschwenkt werden kann, ohne dass die Hilfsdrehfalle oder die zweite Sperrklinke bewegt werden.<\/li>\n<li>Das Argument der Beklagten, die erste Sperrklinke werde nicht durch die zweite Sperrklinke, sondern durch die Drehfalle blockiert, greift nicht durch. Die erste Sperrklinke dient nach der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Arretierung der Drehfalle und \u00fcbt diese Funktion im Betrieb auch aus. Es kommt deshalb darauf an, dass die zweite Sperrklinke \u2013 vermittelt \u00fcber die Hilfsdrehfalle \u2013 die erste Sperrklinke an der Freigabe der Drehfalle hindert. Eine etwaige wechselseitige Blockade zwischen Drehfalle und erster Sperrklinke im nicht freigegebenen, geschlossenen Zustand der Drehfalle hat f\u00fcr die Frage der Merkmalsverwirklichung dagegen au\u00dfer Betracht zu bleiben.<\/li>\n<li>Unerheblich ist schlie\u00dflich, dass die Verbindung zwischen erster Sperrklinke und Hilfsdrehfalle nicht drehfest ausgestaltet ist. Die Kraft\u00fcbertragung von der zweiten Sperrklinke \u00fcber die Hilfsdrehfalle zur ersten Sperrklinke ist von der entsprechenden Ausgestaltung nicht beeinflusst.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner wird Merkmal d1) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal d1) bewegt der Stellantrieb den Ausl\u00f6sehebel so, dass der Ausl\u00f6sehebel w\u00e4hrend seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken nacheinander zusammenwirkt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Merkmal betrifft das \u00d6ffnen der Drehfalle von der geschlossenen Position in die ge\u00f6ffnete Position. Bei dem Zusammenwirken des zumindest einen (vgl. Merkmal c2)) Ausl\u00f6sehebels mit den beiden Sperrklinken nacheinander kann es sich um eine solche Interaktion handeln, die dazu f\u00fchrt, dass die Sperrklinken freigegeben bzw. bet\u00e4tigt werden (vgl. Absatz [0013]).<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut gibt indes nicht vor, dass jede der Sperrklinken durch ihr Zusammenwirken mit dem Ausl\u00f6sehebel erstmals aus dem Blockadezustand in einen ge\u00f6ffneten Zustand \u00fcberf\u00fchrt wird. Ausreichend ist es vielmehr auch, dass die Interaktion dazu f\u00fchrt, die gew\u00fcnschte Position einer bereits nicht mehr blockierten Sperrklinke \u2013 auch bei bereits ge\u00f6ffneter Drehfalle \u2013 wiederherzustellen. Funktion des Zusammenwirkens des Ausl\u00f6sehebels mit beiden Sperrklinken ist es damit, die \u00d6ffnung der Drehfalle zu bewirken und die gew\u00fcnschte Position beider Sperrklinken wiederherzustellen.<\/li>\n<li>Diese Sichtweise wird dadurch best\u00e4tigt, dass das Klagepatent in den Ausf\u00fchrungsbeispielen einen \u00d6ffnungsvorgang entsprechend schildert und die im Anspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen sind, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge). In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fchrt bereits das Verschwenken der zweiten Sperrklinke durch den Ausl\u00f6sehebel in einem ersten Schritt dazu, dass die Blockade der ersten Sperrklinke und damit auch diejenige der Drehfalle gel\u00f6st wird (vgl. Abs\u00e4tze [0014], [0031]. Wie stark die erste Sperrklinke ausgelenkt wird, h\u00e4ngt dabei von der St\u00e4rke des Moments ab, das die Drehfalle auf die erste Sperrklinke erzeugt (vgl. Abs\u00e4tze [0031], [0032]). Nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne wird in einem zweiten Schritt der Ausl\u00f6sehebel mit der ersten Sperrklinke in Kontakt gebracht, so dass diese (weiter) verschwenkt und in die gew\u00fcnschte Position gebracht wird (vgl. Abs\u00e4tze [0014]; [0033]).<\/li>\n<li>Ein unmittelbarer mechanischer Kontakt zwischen Ausl\u00f6sehebel und erster bzw. zweiter Sperrklinke ist nach dem Anspruchswortlaut, der lediglich ein Zusammenwirken fordert, nicht erforderlich. Durch welche Art des Zusammenwirkens zwischen Ausl\u00f6sehebel und den Sperrklinken die Funktion, die \u00d6ffnung der Drehfalle zu bewirken und die gew\u00fcnschte Position beider Sperrklinken wiederherzustellen, erf\u00fcllt wird, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Es ist damit auch eine Interaktion durch Kraft\u00fcbertragung mittels zwischengeschalteter Bauteile nicht ausgeschlossen. Dass das Klagepatent einen unmittelbaren mechanischen Kontakt f\u00fcr entbehrlich h\u00e4lt, geht \u00fcberdies aus Absatz [0034] hervor, wonach der Ausl\u00f6sehebel im zweiten Schritt des dort geschilderten Falls nur \u201egegebenenfalls\u201c mit der ersten Sperrklinke in Kontakt kommt.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ist nach der Lehre des Klagepatents nicht erforderlich, dass durch das Zusammenwirken mit dem Ausl\u00f6sehebel tats\u00e4chlich eine Positionsver\u00e4nderung der Sperrklinken bewirkt wird. Das soeben erw\u00e4hnte Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Absatz [0034], Fig. 6) zeigt einen Fall, in dem eine Positionsver\u00e4nderung der zweiten Sperrklinke \u2013 ebenso wie ein unmittelbarer mechanischer Kontakt mit dem Ausl\u00f6sehebel \u2013 nicht mehr erfolgt. Die Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels liegt darin, dass relativ hohe R\u00fcckstellmomente der Drehfalle und damit eine hohe Kraft auf die erste Sperrklinke einwirken. In diesem Fall wird die erste Sperrklinke bereits im ersten Schritt durch die Drehfalle so weit ausgelenkt, dass es keiner und\/oder einer verz\u00f6gerten bzw. versp\u00e4teten Bewegung der ersten Sperrklinke durch den Ausl\u00f6sehebel bedarf. Es wird also unter Umst\u00e4nden bereits nach dem Verschwenken der zweiten Sperrklinke die erste Sperrklinke in die gew\u00fcnschte Position gebracht und m\u00fcsste von dem Ausl\u00f6sehebel in einem zweiten Schritt \u2013 der indes gleichwohl durchgef\u00fchrt wird \u2013 nicht mehr weiter verschwenkt werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nF\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals ausreichend ist eine Ausgestaltung der Schlie\u00dfvorrichtung, die ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Zusammenwirken des Ausl\u00f6sehebels mit den Sperrklinken objektiv erm\u00f6glicht. Unerheblich ist dagegen, ob die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen regelm\u00e4\u00dfig, nur in Ausnahmef\u00e4llen oder nur zuf\u00e4llig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Eine Patentverletzung liegt deshalb auch dann vor, wenn eine Vorrichtung regelm\u00e4\u00dfig so bedient wird, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden (BGH, GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze). Damit kommt es f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals d1) nicht darauf an, ob ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Zusammenwirken im Betrieb einer Schlie\u00dfvorrichtung bei jedem \u00d6ffnungsvorgang der Drehfalle stattfindet und ob die \u00d6ffnung auch auf anderem Wege bewirkt werden kann oder sogar regelm\u00e4\u00dfig bewirkt wird. Ausreichend ist, dass eine Ausgestaltung vorliegt, die f\u00fcr ein derartiges Zusammenwirken objektiv geeignet ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nVon dem so verstandenen Merkmal d1) macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der insoweit auch von den Parteien \u00fcbereinstimmend verwendeten Bezugsziffern wird insbesondere auf die Anlage KR8 Bezug genommen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEin Zusammenwirken des Schubblocks (112) \u2013 einem Ausl\u00f6sehebel im Sinne des Klagepatents \u2013 mit der zweiten Sperrklinke erfolgt bei \u00d6ffnung des Gesperres im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter Normalbedingungen. Es besteht ein unmittelbarer mechanischer Kontakt zwischen beiden Bauteilen, der dazu f\u00fchrt, dass die zweite Sperrklinke hochgedr\u00fcckt wird und so die Hilfsdrehfalle freigibt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ferner so ausgestaltet, dass eine Interaktion zwischen dem Schubblock (120) \u2013 einem weiteren Ausl\u00f6sehebel im Sinne des Klagepatents \u2013 und der ersten Sperrklinke stattfinden kann. Der Schubblock (120) wirkt in diesem Fall \u00fcber den R\u00fcckstellhebel (76) auf die erste Sperrklinke.<\/li>\n<li>Dies haben die Kl\u00e4gervertreter an einem bearbeiteten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 18.06.2019 gezeigt. Sie haben hierf\u00fcr die Feder ausgeh\u00e4ngt, um so deren Funktionslosigkeit zu demonstrieren. Die Beklagtenvertreter haben betont, dass diese Demonstration nicht nur wegen der ausgeh\u00e4ngten Feder unrealistisch sei, sondern auch deshalb, weil die Kraft der T\u00fcrdichtung (\u201eseal load\u201c) ausgeblendet bleibe.<\/li>\n<li>Zwar kommt es im \u201eNormalbetrieb\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu einem Zusammenwirken des Ausl\u00f6sehebels \u2013 vermittelt \u00fcber den R\u00fcckstellhebel \u2013 mit der ersten Sperrklinke. Lediglich in dem Fall, dass die erste Sperrklinke ausnahmsweise nicht vollst\u00e4ndig in ihre \u00d6ffnungsstellung verschwenkt wird, kann es im Anschluss an die Verschwenkung der zweiten Sperrklinke zu einer Verschwenkung der ersten Sperrklinke durch den Ausl\u00f6sehebel kommen. F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ist dieser Umstand aber ebenso unerheblich wie die Frage, ob das Eintreten eines solchen Falles f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt realistisch ist. Denn nach obiger Auslegung ist es ausreichend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so ausgestaltet ist, dass sie die objektive Eignung zur Merkmalsverwirklichung aufweist.<\/li>\n<li>Dass bei dem dargestellten Zusammenwirken ein unmittelbarer mechanischer Kontakt zwischen Schubblock (120) und erster Sperrklinke nicht stattfindet, sondern der R\u00fcckstellhebel (76) als zwischengeschaltetes Bauteil fungiert, f\u00fchrt nach obigen Ausf\u00fchrungen nicht aus der Verletzung heraus. Ebenso wenig ist es f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung erheblich, dass die Drehfalle zu diesem Zeitpunkt bereits ge\u00f6ffnet ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>Ferner steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs bestehen keine Anhaltspunkte.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren bez\u00fcglich des Klagepatents ausgesetzt.<\/li>\n<li>Der Beurteilung ist dabei die Fassung des Klagepatentanspruchs 1 zugrunde zu legen, in der sie im Verletzungsprozess geltend gemacht und im Nichtigkeitsverfahren verteidigt wird (BGH, GRUR 2010, 904, 908 \u2013 Maschinensatz).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>2.<br \/>\n\u00c4nderungen an dem danach grunds\u00e4tzlich anzuwendenden Aussetzungsma\u00dfstab sind nicht geboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur eingeschr\u00e4nkt verteidigt.<\/li>\n<li>Eine nur beschr\u00e4nkte Verteidigung des Klageschutzrechts im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren kann eine Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabes nach sich ziehen. F\u00fchrt eine Selbstbeschr\u00e4nkung dazu, dass der urspr\u00fcngliche Erteilungsakt des Klagepatents obsolet ist und es damit f\u00fcr die geltend gemachte Merkmalskombination kein st\u00fctzendes, fachkundiges Votum mehr gibt, ist bei der Aussetzung der Ma\u00dfstab wie bei einem ungepr\u00fcften Schutzrecht anzuwenden (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 732). Dies ist etwa der Fall, wenn s\u00e4mtliche oder praktisch s\u00e4mtliche Merkmale des Kennzeichens in den Oberbegriff aufgenommen werden, sich also nachtr\u00e4glich als nicht neu oder erfinderisch erweisen. Wird dagegen das Kennzeichen nur durch neu aufgenommene Merkmale angereichert und beh\u00e4lt der Erteilungsakt somit tendenziell seine Bedeutung, kann der Aussetzungsma\u00dfstab je nach Einzelfall beibehalten oder angemessen gelockert werden (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 733).<\/li>\n<li>Daran gemessen ist keine Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabs geboten. Da das Kennzeichen lediglich durch ein neu aufgenommenes Merkmal angereichert und der Oberbegriff durch Aufnahme einer Zweckangabe und eine weitere Anpassung eingeschr\u00e4nkt wurde, bleibt die Bedeutung des Erteilungsakts erhalten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine \u00c4nderung des Aussetzungsma\u00dfstabs ist auch nicht im Hinblick auf die erst parallel zur Klageerwiderung erhobene Nichtigkeitsklage veranlasst.<\/li>\n<li>Zwar kann eine gr\u00f6\u00dfere Zur\u00fcckhaltung bei der Entscheidung f\u00fcr eine Aussetzung geboten sein, wenn die Nichtigkeitsklage erst sp\u00e4t eingereicht wurde (Kammer, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsole; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 724). Es ist die Sache des Beklagten eines Verletzungsverfahrens m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig f\u00fcr klare Verh\u00e4ltnisse zu sorgen. Insoweit kann es geboten sein, bereits auf eine vorprozessuale Abmahnung einen Rechtsbestandsangriff zu initiieren.<\/li>\n<li>Vorliegend l\u00e4sst sich indes nicht feststellen, dass es aus Sicht der Beklagten geboten war, bereits vorgerichtlich eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Insbesondere l\u00e4sst sich<br \/>\nihr Vortrag nicht widerlegen, wonach sie davon ausgegangen sei, ihre umfangreichen Ausf\u00fchrungen zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten die Kl\u00e4gerin dazu veranlasst, den Vorwurf nicht weiter zu verfolgen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nGemessen an dem danach anzuwendenden Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die WO 2008\/XXX A1 (nachfolgend: E4) die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie E4 offenbart eine Schlie\u00dfvorrichtung.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden Fig. 2 und 3 der E4 eingeblendet. Fig. 2 zeigt den verriegelten Zustand einer Schlosseinheit gem\u00e4\u00df der E4. Fig. 3 zeigt die Schlosseinheit w\u00e4hrend des \u00d6ffnungsvorgangs:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMerkmal c1), wonach die Schlie\u00dfvorrichtung einen motorisch angetriebenen Stellantrieb hat, wird in der E4 nicht offenbart. Eine ausdr\u00fcckliche Offenbarung des Merkmals ist, wor\u00fcber zwischen den Parteien auch zu Recht Einigkeit besteht, nicht gegeben. Es wird vom Fachmann aber auch nicht \u201emitgelesen\u201c.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nZwar geh\u00f6rt zu dem durch eine Vorver\u00f6ffentlichung Offenbarten nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Ver\u00f6ffentlichung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird. Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Ver\u00f6ffentlichung ma\u00dfgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin). Hierzu geh\u00f6ren auch Abwandlungen und Erg\u00e4nzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne Weiteres erschlie\u00dfen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH, GRUR 2014, 758, 761 \u2013 Proteintrennung; BGH, GRUR 1995, 330, 332 \u2013 Elektrische Steckverbindung).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDiese Anforderungen sind im Hinblick auf die Offenbarung eines motorisch angetriebenen Stellantriebs jedoch nicht gegeben.<\/li>\n<li>Die E4 legt dem Fachmann vielmehr eine manuelle Bet\u00e4tigung des dortigen Bet\u00e4tigungshebels (15) nahe, n\u00e4mlich durch Bet\u00e4tigungseinrichtungen an der T\u00fcr bzw. Klappe (vgl. Seite 6, Zeile 11 der E4). Hinweise darauf, dass es sich dabei nur um eine zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit handelt, etwa f\u00fcr den Fall, dass die Elektrik besch\u00e4digt ist, enth\u00e4lt die E4 nicht.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht das Klagepatent, insbesondere dessen Abs\u00e4tze [0003] und [0012], zur Begr\u00fcndung daf\u00fcr herangezogen werden, dass es dem Fachmann bekannt war, gattungsm\u00e4\u00dfige Kraftfahrzeugschl\u00f6sser mit manueller und\/oder motorischer Ausgestaltung zu versehen. Dies gilt bereits deshalb, weil nicht ersichtlich ist, von wann der im Klagepatent gew\u00fcrdigte Stand der Technik datiert. Aus der Textstelle in Absatz [0003] des Klagepatents ergibt sich zudem nicht, dass ein motorisch angetriebener Stellantrieb im Sinne des Merkmals c1) f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich war. Es werden darin nur allgemein Kraftfahrzeugschl\u00f6sser angesprochen. Dass sich diese Passage auch auf Doppelklinkengesperre bezieht, wie sie in Absatz [0002] des Klagepatents gew\u00fcrdigt werden, ist nicht erkennbar. Aus der weiteren von der Beklagten genannten Textpassage in Absatz [0012] des Klagepatents ergibt sich entsprechendes ebenfalls nicht. Dort wird gerade er\u00f6rtert, dass zwar ein mechanischer Antrieb m\u00f6glich w\u00e4re, das Klagepatent aber einen elektromotorischen Antrieb vorschl\u00e4gt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der E4 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen veranlasst. Insbesondere l\u00e4sst sich das Klagepatent zur Begr\u00fcndung eines allgemeinen Fachwissens zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt aus den soeben unter a) bb) er\u00f6rterten Gr\u00fcnden, auf die Bezug genommen wird, nicht heranziehen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Aussetzung nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die DE 20 2006 XXX XXX U1 (nachfolgend: E5) veranlasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie E5, bei der es sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht um im Erteilungsverfahren gepr\u00fcften Stand der Technik handelt, betrifft ein Kraftfahrzeugschloss.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird Fig. 1 der E5 eingeblendet:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie E5 offenbart die Merkmale c2a) und d1) nicht.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nMerkmal c2a), wonach der Ausl\u00f6sehebel aus Kunststoff ist, wird in der E5 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/li>\n<li>Eine Offenbarung ergibt sich insbesondere nicht aus Absatz [0035] der E5, der lautet:<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Bei der Steuerkontur 18, dem als Ausl\u00f6sehebel im Sinne des Klagepatents in Betracht kommenden Bauteil, handelt es sich nicht unmittelbar und eindeutig um eine mit dem Blockierhebel 4 im Sinne des Absatzes [0035] \u201ebewegungsgekoppelte Komponente\u201c. Hierf\u00fcr ist nicht ausreichend, dass die Steuerkontur 18, die Teil des Stellelements 17 ist, nach der textlichen Offenbarung in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Eingriff mit einem mit dem Blockierhebel 4 gekoppelten Steuerhebel 19 oder dergleichen steht oder bringbar ist (vgl. Absatz [0050] der E5). Auch das beispielsweise in Fig. 1 veranschaulichte mittelbare Zusammenwirken der Bauteile reicht hierf\u00fcr nicht aus.<\/li>\n<li>W\u00fcrde man ein solches mittelbares Zusammenwirken \u00fcber zwischengeschaltete Bauteile als f\u00fcr die Offenbarung \u201ebewegungsgekoppelter Komponenten\u201c ausreichend ansehen, tr\u00e4fe dies auf s\u00e4mtliche das Gesperre bildenden Bauteile zu. Eine solche Sichtweise verwirft der Fachmann aber bereits deshalb, weil eine Ausf\u00fchrung s\u00e4mtlicher Bauteile in Kunststoff nicht sinnvoll w\u00e4re. Jedenfalls die erforderliche unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Ausf\u00fchrung in Kunststoff kann nur f\u00fcr die mit dem Blockierhebel durch unmittelbaren Kontakt zusammenwirkenden Bauteile angenommen werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nMerkmal d1), wonach der Stellantrieb den Ausl\u00f6sehebel so bewegt, dass der Ausl\u00f6sehebel w\u00e4hrend seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken nacheinander zusammenwirkt, wird in der E5 ebenfalls nicht offenbart.<\/li>\n<li>Eine solche Offenbarung l\u00e4sst sich nicht Absatz [0049] der E5 entnehmen, in dem es unter anderem hei\u00dft:<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Das als Ausl\u00f6sehebel in Betracht kommende Bauteil nach der Lehre der E5, die Steuerkontur 18, wird in Absatz [0049] nicht erw\u00e4hnt. Zwar ist der \u00d6ffnungsantrieb 15 nach Absatz [0050] mit einem Antriebsmotor 16 und einem dem Antriebsmotor 16 nachgeschaltetem Stellelement 17 ausgestattet. Dieses Stellelement weist vorzugsweise die Steuerkontur 18 auf. Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung, dass das Zusammenwirken mit den beiden Sperrklinken durch die Steuerkontur 18 erfolgt, ergibt sich daraus jedoch nicht.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung einzelner zuerkannter Anspr\u00fcche festzusetzen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 1,5 Mio. festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2916 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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