{"id":8162,"date":"2019-10-29T17:00:00","date_gmt":"2019-10-29T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8162"},"modified":"2019-10-29T12:42:43","modified_gmt":"2019-10-29T12:42:43","slug":"4a-o-139-17-bewegungssensorgesteuerte-leuchtenvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8162","title":{"rendered":"4a O 139\/17 &#8211; Bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2915<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. August 2019, Az. 4a O 139\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die folgenden Handlungen seit dem 01.01.2008 bis zum 09.03.2019 begangen haben:<\/li>\n<li>bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtungen mit einem auf einem Befestigungssockel gehaltenen, mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels begrenzenden Leuchtmittel und einem zum Aktivieren oder Deaktivieren des Leuchtmittels als Reaktion auf eine erfasste Bewegung eingerichteten Bewegungssensor<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchren oder besitzen,<\/li>\n<li>wobei der Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne und einer zugeordneten Sensorelektronik ist, das so auf dem Befestigungssockel vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen ist,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2008 bis zum 09.03.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2008 bis zum 09.03.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>\nIV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. 1. und 2. vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 150.000,00. Im Kostenpunkt (Tenor zu III.) ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 062 XXX B1 (Anlage K2; nachfolgend: Klagepatent) auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 09.03.1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 298 04 XXX U vom 09.03.1998 (Anlage WKS5a, Anlage NK5a im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: NK5a) und der DE 299 03 XXX U vom 05.03.1999 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 27.12.2000 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.01.2002 bekanntgemacht. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin (Registerauszug vorgelegt als Anlage K1). Das Klagepatent ist am 09.03.2019 durch Zeitablauf erloschen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) hat eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eBewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung mit einem auf einem Befestigungssockel (12; 20) gehaltenen, mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum (28) oberhalb des Befestigungssockels begrenzenden Leuchtmittel (14; 22), insbesondere einer Gasentladungslampe, und einem zum Aktivieren oder Deaktivieren des Leuchtmittels als Reaktion auf eine erfasste Bewegung eingerichteten Bewegungssensor (26; 32),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul (26) gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne (16; 32) und einer zugeordneten Sensorelektronik ist, das so auf dem Befestigungssockel (12, 24) vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul (26) mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum (28) aufgenommen ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Form Fig. 1 des Klagepatents eingeblendet, die eine erste Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leuchtenvorrichtung zeigt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Vertriebstochtergesellschaft der in A ans\u00e4ssigen Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>Die Beklagten lassen \u00fcber selbstst\u00e4ndige H\u00e4ndler in der Bundesrepublik Deutschland Hochfrequenz-Sensorleuchten unter den Bezeichnungen \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), \u201eD\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) und \u201eE\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4) vertreiben. Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erwarb die Kl\u00e4gerin \u00fcber den H\u00e4ndler F aus G (Rechnung vom 06.07.2016 vorgelegt als Anlage K7). Die technischen Daten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind in einer Produktbeschreibung aufgef\u00fchrt, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K9 Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Auf den identischen und in deutscher Sprache abrufbaren Internetseiten der Beklagten, die unter XXX (Beklagte zu 1) und unter XXX (Beklagte zu 2) erreichbar sind, ist zudem jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 abrufbar, wobei die Beklagten nach Erhalt der Abmahnung den Vermerk \u201eNicht mehr lieferbar\u201c hinzugef\u00fcgt haben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Insbesondere komme es nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents f\u00fcr den Begriff der Leuchtenvorrichtung nicht darauf an, ob ein Bewegungssensor nachr\u00fcstbar oder, wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bereits vorhanden sei. Ferner k\u00f6nne ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Leuchtmittel auch aus mehreren lichtemittierenden Bestandteilen bestehen. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Vielzahl von LED sei somit ein Leuchtmittel in diesem Sinne. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen mit der unteren Befestigungsplatte, auf der der LED-Ring befestigt sei, auch einen Befestigungssockel im Sinne des Klagepatents auf.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin die Beklagten auch auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nachdem das Klagepatent am 09.03.2019 durch Zeitablauf erloschen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Sitzung vom 02.07.2019 hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>es ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/li>\n<li>weiter hilfsweise,<\/li>\n<li>ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Eine Leuchtenvorrichtung im Sinne des Klagepatents beschreibe eine Vorrichtung, die in die Fassung einer Leuchte bzw. Lampe eingeschraubt werden k\u00f6nne. Von einer vollst\u00e4ndigen Leuchte, die als komplette Einheit bereits die Sensortechnik, das Leuchtmittel, die Steuerelektronik nebst Geh\u00e4use und die Lampenabdeckung enthalte, grenze sich das Klagepatent dagegen ab. Schlie\u00dflich beziehe sich das Klagepatent auf die DE 196 01 XXX A1 (Anlage K3; nachfolgend: DE XXX) als gattungsbildenden Stand der Technik. Die DE XXX nehme eine solche Unterscheidung gerade vor.<\/li>\n<li>Da das Klagepatent den Begriff des Leuchtmittels als Zahlwort verwende, d\u00fcrfe es sich nur um ein einzelnes Leuchtmittel handeln. Leuchtmittel in diesem Sinne k\u00f6nnten zudem nur die lichtemittierenden Bestandteile der Leuchtenvorrichtung sein. Die Vielzahl der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen LED stelle kein Leuchtmittel in diesem Sinne dar.<\/li>\n<li>Der anspruchsgem\u00e4\u00df erforderliche Befestigungssockel m\u00fcsse einerseits \u2013 im Sinne eines umschlossenen Raums \u2013 die Vorschaltelektronik f\u00fcr das Leuchtmittel aufnehmen und andererseits geeignet sein, eine Verbindung mit der lampenseitig vorhandenen Fassung einzugehen. Dies ergebe sich aus dem Begriff \u201eSockel\u201c, der im ma\u00dfgeblichen technischen Umfeld eine feststehende Bedeutung habe. Die R\u00fcckw\u00e4nde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die die Kl\u00e4gerin als Befestigungssockel ansehen wolle, erf\u00fcllten diese Anforderungen nicht.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.\n<p>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.07.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (dazu unter I.). Die Kl\u00e4gerin hat aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (dazu unter II.) Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst (dazu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend genannte Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche des Klagepatents) betrifft eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents sind derartige Vorrichtungen beispielsweise aus der DE XXX (Anlage K3) der Anmelderin bekannt und basieren auf dem Prinzip, g\u00e4ngige Leuchtmittel \u2013 Gl\u00fchlampen, Energiesparlampen o. \u00e4. \u2013 in m\u00f6glichst kompakter Weise mit einem Bewegungsdetektor zu verbinden, um das Leuchtmittel dann bewegungsgesteuert aktivieren und deaktivieren zu k\u00f6nnen (Absatz [0001]).<\/li>\n<li>Bei dem bekannten Stand der Technik wurde, so das Klagepatent, der Bewegungssensor in einem bevorzugt in eine Leuchtmittelfassung einsetzbaren Sockelgeh\u00e4use aufgenommen, wobei dieses Sockelgeh\u00e4use dann seinerseits eine Leuchtmittelfassung zum Einsetzen des Leuchtmittels anbot (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Eine solche Technologie eignet sich damit insbesondere f\u00fcr solche Leuchten, bei denen das Leuchtmittel hinreichend Platz zum Ein- bzw. Zwischensetzen des Sockelgeh\u00e4uses bietet (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Insbesondere unter kompakten Leuchtenschirmen bzw. bei nur begrenztem Raum oberhalb des Leuchtmittelsockels kann es jedoch Umst\u00e4nde geben, die das Einf\u00fcgen dieses bekannten Sockelgeh\u00e4uses zwischen Sockel und Leuchtmittel nicht gestatten. Dies gilt insbesondere dann, wenn etwa aufgrund der notwendigen Elektronik oder Antenne das einzusetzende Sockelgeh\u00e4use eine bestimmte Mindestgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend benennt es das Klagepatent als seine Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung dahingehend zu verbessern, dass die Gesamtanordnung kompakter und insbesondere auch unter beengten Raumverh\u00e4ltnissen einsetzbar wird (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/li>\n<li>1. Bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtung<\/li>\n<li>2. mit einem Leuchtmittel (14; 22), insbesondere einer Gasentladungslampe,<\/li>\n<li>2.1 das Leuchtmittel ist auf einem Befestigungssockel (12; 20) gehalten und<\/li>\n<li>2.2 begrenzt mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum (28) oberhalb des Befestigungssockels,<\/li>\n<li>3. mit einem zum Aktivieren oder Deaktivieren des Leuchtmittels als Reaktion auf eine erfasste Bewegung eingerichteten Bewegungssensor (26; 32),<\/li>\n<li>4. wobei der Bewegungssensor ein auf einem Tr\u00e4germodul (26) gebildeter Mikrowellensensor mit einer Sende- und\/oder Empfangsantenne (16; 32) und einer zugeordneten Sensorelektronik ist;<\/li>\n<li>5. das Tr\u00e4germodul ist so auf dem Befestigungssockel (12, 24) vorgesehen, dass das Tr\u00e4germodul (26) mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum (28) aufgenommen ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1, insbesondere die Merkmale 1, 2, 2.1, 2.2 und 5. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es dazu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 1.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei der bewegungssensorgesteuerten \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 1 handelt es sich um die Gesamtvorrichtung, die durch die weiteren Merkmale n\u00e4her bestimmt wird und insbesondere das Leuchtmittel (Merkmal 2) und den Bewegungssensor (Merkmal 3) als Bestandteile enth\u00e4lt. Der Patentanspruch schlie\u00dft damit nicht nur nicht aus, dass eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Leuchtenvorrichtung das Leuchtmittel und den Bewegungssensor bereits enth\u00e4lt, sondern setzt dies sogar ausdr\u00fccklich voraus. Dass die danach enthaltenen Bestandteile der Leuchtenvorrichtung miteinander nicht unmittelbar verbunden sein d\u00fcrfen oder dass es sich jedenfalls um eine l\u00f6sbare Verbindung handeln muss, l\u00e4sst sich dem Patentanspruch nicht entnehmen. Dieser gibt insbesondere nicht vor, dass die Leuchtenvorrichtung dazu geeignet sein muss, eine bestehende Lampe mit einer Bewegungssensorsteuerung nachzur\u00fcsten.<\/li>\n<li>Eine solche Vorgabe l\u00e4sst sich auch nicht aus der W\u00fcrdigung der DE XXX im Klagepatent entnehmen. Zwar k\u00f6nnen sich Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals auch daraus ergeben, dass das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will. Hier ist regelm\u00e4\u00dfig die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Patent in diesem Punkt den Stand der Technik zu Eigen macht. Infolgedessen ist es regelm\u00e4\u00dfig zul\u00e4ssig und geboten, f\u00fcr die Auslegung auf den betreffenden Stand der Technik zur\u00fcckzugreifen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 I-15 U 106\/14, Rn. 283 bei juris; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt A Rn. 65). Vorliegend geht das Klagepatent indes von einem gegen\u00fcber der DE XXX anderen Verst\u00e4ndnis des Begriffs der (Leuchten-) \u201eVorrichtung\u201c aus und will die vorbekannte Konstruktion gerade nicht beibehalten. Nach der DE XXX wird der Bewegungssensor in einem in eine Leuchtmittelfassung einsetzbaren Sockelgeh\u00e4use aufgenommen, wobei das Sockelgeh\u00e4use dann seinerseits eine Leuchtmittelfassung zum Einsetzen des Leuchtmittels anbietet (vgl. Absatz [0002]). Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, das Klagepatent setze eine solche mehrgliedrige Ausgestaltung ebenfalls voraus. Vielmehr ist es gerade die Aufgabe des Klagepatents, eine gegen\u00fcber der DE XXX kompaktere Gesamtanordnung bereit zu stellen (vgl. Absatz [0005]). Zu dieser Gesamtanordnung geh\u00f6rt, wie Merkmal 2 zeigt, das Leuchtmittel selbst. Dieses unterschiedliche Verst\u00e4ndnis einer \u201eVorrichtung\u201c wird zudem dadurch best\u00e4tigt, dass die DE XXX eine \u201eVorrichtung zum Steuern eines Leuchtmittels\u201c (vgl. Anspruch 1 der DE XXX), das Klagepatent dagegen eine \u201eLeuchtenvorrichtung\u201c lehrt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, handelt es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils um bewegungssensorgesteuerte Leuchtenvorrichtungen. Insbesondere f\u00fchrt es nicht aus der Verletzung heraus, dass mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht bereits vorhandene Lampen mit einer Bewegungssensortechnik nachr\u00fcstbar sind, sondern diese als vollst\u00e4ndige Lampen bereits selbst das Leuchtmittel, die Sensortechnik, die Steuerelektronik nebst Geh\u00e4use und die Lampenabdeckung aufweisen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nFerner verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 2 und \u2013 soweit es das Begrenzen eines lichten Zwischenraums mit den Au\u00dfenw\u00e4nden des Leuchtmittels betrifft \u2013 das Merkmal 2.2.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nNach Merkmal 2 handelt es sich um eine Leuchtenvorrichtung \u201emit einem Leuchtmittel\u201c, insbesondere einer Gasentladungslampe. Das Leuchtmittel bildet die lichtemittierende Komponente der soeben erl\u00e4uterten Gesamtvorrichtung.<\/li>\n<li>Zwar schlie\u00dft der Patentanspruch nicht aus, dass die Leuchtenvorrichtung neben dem in Merkmal 2 genannten einzelnen Leuchtmittel weitere Leuchtmittel enth\u00e4lt. Jedoch muss sich nach dem Wortlaut des Anspruchs die Verwirklichung der weiteren Merkmale 2.1 und 2.2 hinsichtlich eines einzelnen Leuchtmittels feststellen lassen.<\/li>\n<li>Auf eine spezielle Ausf\u00fchrung eines Leuchtmittels ist das Klagepatent, wie Absatz [0010] ausdr\u00fccklich klarstellt, nicht beschr\u00e4nkt. Hinsichtlich der Art des Leuchtmittels umfasst das Klagepatent somit neben der beispielhaft genannten Gasentladungslampe auch s\u00e4mtliche andere Formen lichtemittierender Quellen.<\/li>\n<li>Auch die Form des Leuchtmittels stellt das Klagepatent, wie Absatz [0010] ebenfalls klarstellt, grunds\u00e4tzlich in das Belieben des Fachmanns. Jedoch ergibt sich eine Anforderung an die Form des Leuchtmittels aus Merkmal 2.2. Danach begrenzt das Leuchtmittel mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden einen lichten Zwischenraum. Das in Merkmal 2 genannte Leuchtmittel muss daher seiner Form nach in der Lage sein, einen derartigen Zwischenraum zu begrenzen.<\/li>\n<li>Nach Absatz [0008] versteht das Klagepatent unter einem Innen- und\/oder Zwischenraum jeglichen, oberhalb des Befestigungssockels gelegenen Raum, welcher durch Abschnitte des Leuchtmittels bestimmt, definiert bzw. begrenzt wird, wobei derartige Innen- bzw. Zwischenr\u00e4ume ansonsten ungenutzt blieben. Insbesondere im Fall von r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Leuchtmitteln \u2013 langgestreckten, gebogenen oder gewendelten Leuchtmittelr\u00f6hren \u2013 sind als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Innen- bzw. Zwischenr\u00e4ume s\u00e4mtliche Raumbereiche zu verstehen, die innerhalb einer ber\u00fchrend um das Leuchtmittel gelegten, gedachten Schale liegen. Die in Merkmal 2.2 weiter enthaltene Vorgabe, dass es sich um einen \u201elichten\u201c Zwischenraum handelt, versteht der Fachmann dahingehend, dass der Zwischenraum freie Fl\u00e4che bzw. Raum bieten muss.<\/li>\n<li>Das Klagepatent schlie\u00dft nicht aus, dass das (einzelne) Leuchtmittel, auf das es hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs ankommt, mehrteilig ausgestaltet ist. Vielmehr geht das Klagepatent selbst von der M\u00f6glichkeit einer mehrteiligen Ausgestaltung aus. So werden die drei R\u00f6hrenpaare 22 des in den Fig. 2 bis 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0027] als \u201eein Gasentladungsleuchtmittel\u201c bezeichnet. Ob die einzelnen Bestandteile einer solchen mehrteiligen Ausgestaltung miteinander verbunden sind, ist dabei ebenso unerheblich wie die Frage, ob bei Ausfall eines der Bestandteile die Komponente noch in der Lage ist, Licht zu emittieren. Bei einer mehrteiligen Ausgestaltung des Leuchtmittels ist auch nicht erforderlich, dass jeder Bestandteil selbst in der Lage ist, Licht zu emittieren. Ein einheitliches Leuchtmittel liegt immer dann vor, wenn sich einheitliche Au\u00dfenw\u00e4nde feststellen lassen. Nur dann l\u00e4sst sich die Vorgabe aus Merkmal 2.2 erf\u00fcllen, wonach ein (einzelnes) Leuchtmittel durch seine Au\u00dfenw\u00e4nde einen lichten Zwischenraum im Sinne des Merkmals 2.2 begrenzt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind Leuchtenvorrichtungen mit \u201eeinem Leuchtmittel\u201c in dem so verstandenen Sinne, n\u00e4mlich dem Tragring.<\/li>\n<li>Auf dem Tragring bzw. der Platine sind die einzelnen lichtemittierenden Dioden (LED) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kreisf\u00f6rmig angeordnet. Dass der Tragring mehrteilig ausgestaltet ist, indem er sowohl \u00fcber eine Vielzahl von LED als auch \u00fcber die runde Tr\u00e4gerfl\u00e4che verf\u00fcgt, f\u00fchrt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ebenfalls unerheblich ist, dass mit der runden Tr\u00e4gerfl\u00e4che ein nicht lichtemittierendes Bauteil vorhanden ist.<\/li>\n<li>Der Tragring mit den darauf angeordneten LED ist als einheitliches Leuchtmittel anzusehen. Er verf\u00fcgt \u00fcber einheitliche Au\u00dfenw\u00e4nde, die ihrer Form nach geeignet sind, einen lichten Zwischenraum zu begrenzen.<\/li>\n<li>Ein solcher lichter Zwischenraum ist mit der kreisf\u00f6rmigen Aussparung im inneren Teil des Leuchtmittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch im Sinne des Merkmals 2.2 tats\u00e4chlich vorhanden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die Merkmale 2.1 und 5 verwirklicht. Merkmal 2.2 ist ferner verwirklicht, soweit es die Anordnung des lichten Zwischenraums \u201eoberhalb des Befestigungssockels\u201c betrifft.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung bedarf der in den genannten Merkmalen enthaltene Begriff des Befestigungssockels.<\/li>\n<li>Das Klagepatent definiert nicht ausdr\u00fccklich, was es unter einem Befestigungssockel versteht. Allerdings ergeben sich aus dem Anspruchswortlaut Vorgaben an dessen r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung innerhalb der Gesamtvorrichtung. Nach Merkmal 2.1 ist auf dem Befestigungssockel das Leuchtmittel gehalten. Ferner befindet sich der durch das Leuchtmittel mit seinen Au\u00dfenw\u00e4nden begrenzte Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels (Merkmal 2.2). Schlie\u00dflich ist das Tr\u00e4germodul auf dem Befestigungssockel vorgesehen, und zwar so, dass es mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen ist (Merkmal 5). Daraus ergibt sich zugleich die Funktion des Befestigungssockels, n\u00e4mlich einerseits das Leuchtmittel zu halten und andererseits auf ihm die Anordnung des Tr\u00e4germoduls in der vom Klagepatent erstrebten platzsparenden Weise zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Weitergehende Vorgaben an den Befestigungssockel lassen sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Zwar enth\u00e4lt der Befestigungssockel nach der Beschreibung dar\u00fcber hinaus Schaltungen wie insbesondere ein \u00fcbliches elektronisches Vorschaltger\u00e4t (EVG) f\u00fcr das Leuchtmittel (Abs\u00e4tze [0008], [0013]). Auch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen ist die Steuer- bzw. Vorschaltelektronik in dem Befestigungssockel angeordnet (vgl. Abs\u00e4tze [0018], [0028]). Jedoch darf der Schutzbereichs eines Patents nicht auf gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden, weil sie die Lehre des Hauptanspruchs blo\u00df exemplarisch aufzeigen (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Eine Vorgabe, wonach die Steuer- und Vorschaltelektronik f\u00fcr das Leuchtmittel im oder am Befestigungssockel anzuordnen ist, hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten argumentieren, mit dem Begriff Sockel werde nach dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis der Teil eines Leuchtmittels bezeichnet, der in die Fassung einer vorhandenen Lampe eingeschraubt bzw. eingesetzt werde, ergibt sich daraus nichts anderes. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass letztlich der einer Patentschrift zu entnehmende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Das Klagepatent stellt bereits mit dem Wortlaut Befestigungssockel die oben erl\u00e4uterte Halte- und Anordnungsfunktion in den Vordergrund. F\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Funktion ist weder die Einsetzbarkeit in eine vorhandene Lampe erforderlich noch muss der Befestigungssockel notwendigerweise zugleich die Steuer- bzw. Vorschaltelektronik enthalten.<\/li>\n<li>Dass der Befestigungssockel die Vorschaltelektronik f\u00fcr das Leuchtmittel aufweisen muss, findet sich \u2013 neben einer weiteren Vorgabe \u2013 erst in dem abh\u00e4ngigen Unteranspruch 5. Zwar k\u00f6nnen bei additiv hinzugef\u00fcgten Merkmalen von der Beschaffenheit des Zusatzmerkmals R\u00fcckschl\u00fcsse auf das \u201erichtige\u201c Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs nicht ohne weiteres gezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031, 1033 [15] \u2013 W\u00e4rmetauscher). Die Erw\u00e4hnung erst im Unteranspruch 5 spricht aber auch nicht gegen die dargestellte Sichtweise.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich muss, selbst wenn man es entgegen der vorgenommenen Auslegung f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, dass der Befestigungssockel die Steuer- bzw. Vorschaltelektronik f\u00fcr das Leuchtmittel enth\u00e4lt, diese jedenfalls nicht im Sinne eines umschlossenen Raums innerhalb des Befestigungssockels aufgenommen sein.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiese Auslegung zugrunde gelegt, verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber einen Befestigungssockel im Sinne der Merkmale 2.1, 2.2 und 5. Dieser wird jeweils durch die von der Kl\u00e4gerin als untere Befestigungsplatte oder Bodenplatte bezeichnete Kunststoffplatte gebildet. Auf dieser Platte ist bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Leuchtmittel \u2013 der Tragring \u2013 gehalten, n\u00e4mlich verschraubt.<\/li>\n<li>Das Tr\u00e4germodul ist zudem im Sinne des Merkmals 5 auf dem Befestigungssockel vorgesehen. Es ist auf der Kunststoffplatte angeordnet, und zwar in dem runden Zwischenraum, den der LED-Ring jeweils bildet. Damit ist das Tr\u00e4germodul auch mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen.<\/li>\n<li>Ebenfalls auf dem Befestigungssockel angeordnet ist die elektrische Versorgung des jeweiligen Leuchtmittels. Dass diese nicht im Sinne eines umschlossenen Raums von der Platte umschlossen ist, f\u00fchrt, wie oben gesehen, nicht aus der Verletzung heraus.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagten bieten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreiben sie.<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Die Beklagten haben schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren festgestellten Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEine Aussetzung bis zu einer Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt allerdings ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelungen, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangen und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellen, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDaran gemessen ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die US 5,XXX,XXX (Anlage WKS1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage WKS1a, Anlage NK6 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: NK6) geboten.<\/li>\n<li>Ob es sich bei der NK6 um Stand der Technik im Sinne des Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc handelt, weil das Klagepatent seine \u00e4ltere Priorit\u00e4t (NK5a) nicht wirksam in Anspruch nimmt, kann offen bleiben. Jedenfalls nimmt die NK6 die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie NK6 offenbart ein Bewegungserfassungs-, Beleuchtungs- und Alarmierungssystem. Zur Veranschaulichung wird Fig. 1 der NK6 eingeblendet:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMerkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1, wonach das Tr\u00e4germodul so auf dem Befestigungssockel vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen ist, wird in der NK6 nicht offenbart.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSieht man eine der Lampen der in der NK6 offenbarten Vorrichtung (vgl. Fig. 1 der NK6) als Leuchtmittel an, mag sich zwar ein durch deren Au\u00dfenw\u00e4nde begrenzter Zwischenraum oberhalb des Befestigungssockels feststellen lassen. In diesen Zwischenraum ist aber nicht im Sinne des Merkmals 5 das Tr\u00e4germodul mit zumindest einem Teilbereich aufgenommen. Das Tr\u00e4germodul ist zwischen den Lampen angeordnet und ist \u2013 auch nicht teilweise \u2013 von einer um das Leuchtmittel gelegten, gedachten Schale aufgenommen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuf eine um die Au\u00dfenw\u00e4nde beider Lampen gelegte, gedachte Schale kann hinsichtlich der Offenbarung des Merkmals 5 nicht abgestellt werden.<\/li>\n<li>Die in der Fig. 1 der NK6 offenbarten Lampen stellen zwei Leuchtmittel im Sinne des Klagepatents dar. Dass eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Leuchtenvorrichtung \u00fcber mehr als ein Leuchtmittel verf\u00fcgt, schlie\u00dft zwar der Klagepatentanspruch nach der unter I. 3. b) aa) vorgenommenen Auslegung nicht aus. Allerdings muss sich die Verwirklichung der Merkmale 2.1, 2.2 und 5 anhand eines dieser Leuchtmittel feststellen lassen.<\/li>\n<li>Die beiden in der Fig. 1 der NK6 gezeigten Lampen k\u00f6nnen auch nicht als ein mehrteilig ausgestaltetes, einheitliches Leuchtmittel angesehen werden. Entsprechendes w\u00fcrde nach obiger Auslegung voraussetzen, dass dem mehrteiligen Leuchtmittel gemeinsame Au\u00dfenw\u00e4nde zugeordnet werden k\u00f6nnen, so dass es seiner Form nach einen lichten Zwischenraum begrenzen kann. Solche gemeinsamen Au\u00dfenw\u00e4nde erkennt der Fachmann bei der Darstellung in der Fig. 1 der NK6<br \/>\n\u2013 jedenfalls im Sinne einer eindeutigen und unmittelbaren Offenbarung \u2013 jeweils nur f\u00fcr eine der Lampen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Aussetzung ist auch nicht im Hinblick auf eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der GB 2 213 XXX A (Anlage WKS2, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage WKS2a, Anlage NK7 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: NK7) in Kombination mit der DE 196 23 XXX A1 (Anlage WKS3, Anlage NK8 im Nichtigkeitsverfahren; nachfolgend: NK8) veranlasst.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie NK7 betrifft elektrische Lampen mit einer Steuerungsschaltung. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Fig. 1 und die Fig. 4 eingeblendet, die eine Energiesparlampe mit einer Steuerungsschaltung 20 und eine Leuchtstoffr\u00f6hre mit einer Steuerungsschaltung 60 zeigen:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNeben dem unstreitig nicht offenbarten Merkmal 4 ist auch Merkmal 5, wonach das Tr\u00e4germodul so auf dem Befestigungssockel vorgesehen ist, dass das Tr\u00e4germodul mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen ist, in der NK7 nicht offenbart.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIn Fig. 1 der NK7 l\u00e4sst sich zwar ein durch die Au\u00dfenw\u00e4nde des Leuchtmittels begrenzter lichter Zwischenraum im Sinne der Merkmale 2.2 und 5 feststellen. Es handelt sich dabei um den Raum innerhalb einer gedachten, um die Entladungsr\u00f6hre 14 gelegten Schale. Dieser Raum ist nicht gleichzusetzen mit den Au\u00dfenw\u00e4nden der Umh\u00fcllung 10.<\/li>\n<li>Der Lichtsensor 21 \u2013 das m\u00f6gliche Tr\u00e4germodul im Sinne des Merkmals 5 \u2013 ist zwar innerhalb der Umh\u00fcllung angeordnet. Er liegt jedoch au\u00dferhalb einer um die Entladungsr\u00f6hre gelegten, gedachten Schale. Damit ist er nicht mit zumindest einem Teilbereich in dem Zwischenraum aufgenommen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIn der Offenbarung der Fig. 4 der NK7 l\u00e4sst sich bereits ein lichter Zwischenraum nicht feststellen.<\/li>\n<li>Legt man nach der unter I. 3. b) aa) dargestellten Definition eine gedachte Schale ber\u00fchrend \u201eum das Leuchtmittel\u201c, verbleibt keine einen Zwischenraum bildende freie Fl\u00e4che. Die gedachte Schale f\u00e4llt vielmehr mit den Au\u00dfenw\u00e4nden des Leuchtmittels zusammen und begrenzt ausschlie\u00dflich den Innenraum des Leuchtmittels. Der Innenraum des Leuchtmittels, in dem auch die Steuerungsschaltung angeordnet ist, ist indes kein Zwischenraum im Sinne der Merkmale 2.2 und 5 des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDass der Fachmann einen Anlass hatte, hinsichtlich des nicht offenbarten Merkmals 5 auf weiteren Stand der Technik zur\u00fcckzugreifen und dass er diesem eine entsprechende Offenbarung entnehmen konnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, entsprach es billigem Ermessen, den Beklagten die Kosten auch dieses Teils des Rechtsstreits aufzuerlegen. Bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents als dem erledigenden Ereignis war die Klage auch insoweit zul\u00e4ssig und das Unterlassungsbegehren nach Art. 64 EP\u00dc<br \/>\ni. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 850.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2915 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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