{"id":8160,"date":"2019-10-29T17:00:32","date_gmt":"2019-10-29T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8160"},"modified":"2019-10-29T12:36:22","modified_gmt":"2019-10-29T12:36:22","slug":"4a-o-129-17-l-lysin-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8160","title":{"rendered":"4a O 129\/17 &#8211; L-Lysin V"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2914<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Juli 2019, Az. 4a O 129\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen<\/li>\n<li>L-Lysin<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>das mittels eines Verfahrens hergestellt wurde, welches folgende Schritte umfasst:<\/li>\n<li>1. Herstellen von L-Lysin in den Kulturen oder Zellen<\/li>\n<li>2. durch Kultur eines Mikroorganismus der Gattung A<\/li>\n<li>2.1 mit einer verbesserten L-Lysin-Produktivit\u00e4t durch<\/li>\n<li>2.2 Inaktivierung eines Gens mit repetitiven Aspartatresten in seiner Aminos\u00e4uresequenz durch Deletion mehrerer Basenpaare in dem Gen,<\/li>\n<li>2.3 wobei das Gen ein endogenes B-Gen mit der durch die (\u2026)<\/li>\n<li>angegebenen Nukleotidsequenz ist<\/li>\n<li>3. Sammeln von L-Lysin aus den Kulturen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab 3. August 2011 Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter I.1. beschriebenen Handlungen seit dem 3. September 2011 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind;<\/li>\n<li>4. die vorstehend zu Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 03.08.2011 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. September 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil im Hinblick auf den Tenor zu den Ziffern I.1 und I.4 (Unterlassung und R\u00fcckruf) gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von insgesamt 700.000,00 EUR, im Hinblick auf den Tenor zu den Ziffern I.2 und I.3 gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von insgesamt 150.000,00 EUR und im Hinblick auf den Kostentenor gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den in Anlage VP5 vorgelegten Registerauszug) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 XXX 337 (nachfolgend: Klagepatent). Die Klagepatentschrift wurde in Anlage VP3 zur Akte gereicht; eine deutsche \u00dcbersetzung als Anlage VP4. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 28.12.2007 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 29.12.2006 der KR XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 03.08.2011 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagten haben am 27.02.2019, hier mit Schriftsatz vom 01.03.2019 zur Akte gereicht, gegen das Klagepatent eine Nichtigkeitsklage (vorgelegt in Anlage GW1) beim Bundespatentgericht eingereicht, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Die kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcche 5, 1 und 2 des Klagepatents lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung lauten die geltend gemachten Anspr\u00fcche wie folgt:<\/li>\n<li>\u201d 5. Verfahren zur Herstellung von L-Lysin, umfassend die folgenden Schritte:<\/li>\n<li>Herstellen von L-Lysin in den Kulturen oder Zellen durch Kultur des Mikroorganismus nach einem der Anspr\u00fcche<br \/>\n1 bis 4; und Sammeln von L-Lysin aus den Kulturen.\u201c<\/li>\n<li>\u201c1. Mikroorganismus der Gattung A mit einer verbesserten L-Lysin-Produktivit\u00e4t durch Inaktivierung eines Gens mit repetitiven Aspartatresten in seiner Aminos\u00e4uresequenz, wobei das Gen ein endogenes B-Gen mit der durch die (\u2026) angegebenen Nukleotidsequenz ist.<\/li>\n<li>2. Mikroorganismus der Gattung A nach Anspruch 1, wobei die Inaktivierung durch ein oder mehrere Mutationsverfahren induziert wird, die aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt sind, die aus einer Insertion eines oder mehrerer Basenpaare in das B-Gen, einer Deletion eines oder mehrerer Basenpaare in dem Gen und einer Transition oder Transversion von Basenpaaren durch Insertion eines Nonsense-Codons in das Gen besteht.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen mit Sitz in C, das u.a. im Bereich der Herstellung von L-Lysin t\u00e4tig ist. Die Beklagte zu 1) ist ein f\u00fcr den Export gegr\u00fcndetes Tochterunternehmen der Beklagten zu 2) mit Sitz in D. Sie wird auf den im Rahmen eines Testkaufs erhaltenen Frachtpapieren (Anlage VP1) als \u201e\u2026\u201c bezeichnet. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1), die ebenfalls ihren Sitz in D hat und sich selbst als f\u00fchrender Hersteller von (\u2026) in D bezeichnet. Die Beklagte zu 2) f\u00fchrt \u00fcber die Beklagte zu 1) L-Lysin in die Bundesrepublik Deutschland ein.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df einen Testkauf durchf\u00fchren. Ein deutsches Drittunternehmen erwarb im Mai 2017 von der Beklagten zu 2) in D hergestelltes und von der Beklagten zu 1) nach Deutschland importiertes L-Lysin (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet). Sie lie\u00df dieses durch das Testinstitut E untersuchen und legt den entsprechenden Analysebericht als Anlage VP11, auch in deutscher \u00dcbersetzung, vor. Aus dem betreffenden Gutachten geht hervor, dass die getesteten Proben die DNA eines Mikroorganismus der Gattung A enthalten. Die in den Proben aufgefundene DNA war stark fragmentiert. Bei der Analyse konnten hieraus DNA-Str\u00e4nge mit einer L\u00e4nge von 400 bp amplifiziert werden. Ein aktives B-Gen mit der (\u2026) umfasst 804 bp. Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird erg\u00e4nzend auf Anlage VP11 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein unmittelbares Verfahrensprodukt des in Anspruch 5 des Klagepatents gesch\u00fctzten Herstellungsverfahrens handele. Insbesondere habe die Analyse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben, dass dieses mittels eines As hergestellt worden sei, bei welchem ein endogenes B-Gen im Sinne des Klagepatentanspruchs inaktiviert worden sei.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt sei. Die vorgelegten Entgegenhaltungen enthielten keinen Hinweis auf das B-Gen, geschweige denn, dieses zu deaktivieren. Die Deaktivierung eines bestimmten Gens sei auch nicht trivial. Die Funktion des im Anspruch genannten Gens sei im Priorit\u00e4tszeitpunkt, was zwischen den Parteien unstreitig ist, noch nicht bekannt gewesen, so dass auch unklar gewesen sei, welche Folgen dessen Inaktivierung haben werde. Dar\u00fcber hinaus gelte ein strengerer Aussetzungsma\u00dfstab, da die Nichtigkeitsklage erst weit nach Ende der Klageerwiderungsfrist erhoben worden sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich auch einen Antrag auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse gestellt, diesen aber vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen. Sie beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zum erstinstanzlichen Abschluss des rechtsh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.<\/li>\n<li>\nSie bestreiten s\u00e4mtlichen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin pauschal und greifen das als Anlage VP11 vorgelegte Gutachten als untauglich zum Nachweis der Verwirklichung der Anspruchsmerkmale an. Das getestete Material sei nicht geeignet, um festzustellen, ob bei der Herstellung des L-Lysins ein aktives oder ein inaktiviertes B-Gen im Sinne des Klagepatentanspruchs vorliege. Dadurch, dass die DNA im getesteten Material stark fragmentiert sei, sei das Institut nicht in der Lage gewesen, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ein aktives oder inaktiviertes Gen vorhanden sei. Auch habe bei der Untersuchung des Materials keine Kontrolle dahingehend stattgefunden, ob die Amplifikation eines gleichen Abschnitts eines anderen Gens unter den gleichen Bedingungen stattgefunden habe. Der Frage, ob sich neben dem bei der Analyse aufgefundenem Fragment der L\u00e4nge 47 bp noch weitere Fragmente des streitgegenst\u00e4ndlichen Gens auffinden lassen, sei nicht nachgegangen worden. Schlie\u00dflich seien als Abbildungen 8A und 28B sowie 8B und 28A jeweils identische Fotografien verwendet worden, so dass es an jeglicher Aussagekraft hinsichtlich einer Merkmalsverwirklichung fehle.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen fehlender Erfindungsh\u00f6he jedenfalls im Hinblick auf die hier geltend gemachten Anspr\u00fcche vernichten werde. Die L\u00f6sung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe ergebe sich f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise insbesondere aus der Ver\u00f6ffentlichung von (\u2026) (Anlage D1), in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen sowie aus der Entgegenhaltung DE 199 XXX XXX (Anlage D2), ebenfalls in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 18.06.2019 (Bl. 89 ff. GA).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG der geltend gemachten Anspruchskombination des Klagepatents (hierzu unter I.). Da die Beklagten entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in das Inland importieren, stehen der Kl\u00e4gerin gegen sie die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG der geltend gemachten Anspruchskombination des Klagepatents.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (im Folgenden nach Abs. der deutschen \u00dcbersetzung in Anlage VP4 zitiert, ohne das Klagepatent stets ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft einen Mikroorganismus der Gattung A mit einer verst\u00e4rkten L-Lysin-Produktivit\u00e4t und ein Verfahren zur Herstellung von L-Lysin damit.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass Aminos\u00e4uren, insbesondere L-Lysin, weite Verwendung als Tierfutter, als Rohmaterial f\u00fcr Medikamente und in der Pharmaindustrie findet. Es wurde durch Fermentation der Mikroorganismen der Gattung A hergestellt (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Mikroorganismen der Gattung A, insbesondere A glutamicum, sind gram-positive Mikroorganismen, die bei Herstellung von L-Aminos\u00e4uren h\u00e4ufig verwendet werden. Dem Verfahren zur Herstellung von L-Aminos\u00e4uren unter Verwendung von Mikroorganismen der Gattung A kommt eine sehr gro\u00dfe Bedeutung zu (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Es wurde versucht, Mikroorganismen der Gattung A, die L-Aminos\u00e4uren produzieren, durch Disruption spezifischer Gene oder Verminderung der Expression spezifischer Gene mittels rekombinanter DNA-Techniken zu verbessern. Zum Beispiel offenbart das US-Patent Nr. XXX ein Verfahren zur Herstellung von L-Lysin durch Mikroorganismen der Gattung A durch Fermentation, wobei in einem ersten Schritt Mikroorganismen der Gattung A gez\u00fcchtet werden, wobei die DNS codierend Phospoenolpyruvat (PEP)-Carbodykinase (PCK) mutiert wurde, oder wobei der Mikroorganismus eine verminderte PEP-PCK aufweist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus wurden zahlreiche Studien dar\u00fcber durchgef\u00fchrt, wie die einzelnen Gene, die an der L-Aminos\u00e4ure-Biosynthese beteiligt sind, die L-Aminos\u00e4ure-Produktion beeinflussen durch Amplifikation der Gene zur Entwicklung von Mikroorganismen der Gattung A (Eggeling, Amino Acids 6, 261-272 (1994)).<\/li>\n<li>Auch k\u00f6nnen Mikroorganismen der Gattung A durch Einf\u00fchren fremder Gene aus anderen Bakterien entwickelt werden. Zum Beispiel offenbart die japanische Patentver\u00f6ffentlichung Nr. Hei XXX ein Verfahren zur Herstellung von L-Glutamins\u00e4ure und L-Prolin durch Kultivieren eines Mikroorganismus der Gattung A oder der Gattung Brevibacterium, welcher ein rekombinantes Konstrukt aus einem DNA-Fragment, das genetische Informationen zur Synthese von Zitronens\u00e4uresynthase aufweist, und Vektor-DNA enth\u00e4lt, und Herstellen von L-Glutamins\u00e4ure und L-Prolin aus den Kulturen.<\/li>\n<li>An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass es trotz der oben genannten Versuche immer noch erforderlich sei, einen Stamm mit verbesserter L-Lysin-Produktivit\u00e4t herzustellen. Das Klagepatent nennt es daher in Abs. [0008] f. als Ziel der vorliegenden Erfindung, einen Mikroorganismus der Gattung A mit erh\u00f6hter L-Lysin-Produktivit\u00e4t bereitzustellen und ein Verfahren zur Herstellung von L-Lysin unter Verwendung des vorgenannten Mikroorganismus\u2018 bereitzustellen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren gem\u00e4\u00df der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruchskombination aus den Anspr\u00fcchen 5 mit 1 und 2 vor, die in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann:<\/li>\n<li>0 Verfahren zur Herstellung von L-Lysin, umfassend die folgenden Schritte:<\/li>\n<li>1 Herstellen von L-Lysin in den Kulturen oder Zellen<\/li>\n<li>2 durch Kultur eines Mikroorganismus der Gattung A<\/li>\n<li>2.1 mit einer verbesserten L-Lysin-Produktivit\u00e4t durch<\/li>\n<li>2.2 Inaktivierung eines Gens mit repetitiven Aspartatresten in seiner Aminos\u00e4uresequenz durch Deletion mehrerer Basenpaare in dem Gen<\/li>\n<li>2.3 wobei das Gen ein endogenes B-Gen mit der durch die (\u2026) angegebenen Nukleotidsequenz ist.<\/li>\n<li>3 Sammeln von L-Lysin aus den Kulturen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie geltend gemachte Kombination aus dem Verfahrensanspruch 5 mit den Erzeugnisanspr\u00fcchen 1 und 2 beansprucht ein Verfahren zur Herstellung von L-Lysin, das eine im Vergleich zum Stand der Technik erh\u00f6hte Produktivit\u00e4t aufweist. Wie im Stand der Technik wird zur L-Lysin-Produktion ein Mikroorganismus der Gattung A verwendet, welches aber gem\u00e4\u00df der gesch\u00fctzten Lehre so modifiziert wurde, dass es eine h\u00f6here Produktivit\u00e4t an L-Lysin zeigt.<\/li>\n<li>Bei der Produktion von L-Lysin durch diese Mikroorganismen wird Aspartat ben\u00f6tigt, was aber von den Zellen auch f\u00fcr die Produktion von Proteinen der nicht-essentiellen Gene in gro\u00dfen Mengen verbraucht wird (Abs. [0015]). Die Verringerung dieses Verbrauchs kann die L-Lysin Produktion beg\u00fcnstigen.<\/li>\n<li>Um die Produktion von L-Lysin zu steigern, werden daher Mikroorganismen der Art A gentechnisch ver\u00e4ndert, indem ein bestimmtes Gen \u2013 namentlich das endogene B-Gen mit der durch die (&#8230;) angegebenen Nukleotidsequenz (dies definiert das Gen) \u2013 inaktiviert wird (Merkmale 2.2, 2.3; Abs. [0012]). Dieses Gen codiert normalerweise f\u00fcr ein Protein das mehr Aspartatreste verbraucht als andere Proteine. Durch die Inaktivierung dieses Gens steht mehr Aspartat f\u00fcr die Produktion von L-Lysin zur Verf\u00fcgung, was die Produktivit\u00e4t steigert. Bei der Wahl des genauen Typs des Mikroorganismus der Gattung A ist der Fachmann frei (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Das L-Lysin wird durch Kultur dieses speziellen Mikroorganismus hergestellt (Merkmal 2). Das Kultivieren des Mikroorganismus\u2018 kann dabei mithilfe jedes Kulturverfahrens und aller Kulturbedingungen, die dem Fachmann bekannt sind, durchgef\u00fchrt werden (Abs. [0023] \u2013 [0029]). Im letzten Schritt des Verfahrens wird das L-Lysin aus den Kulturen gesammelt (Merkmal 3).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein durch das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG. Entsprechend verletzen die Beklagten das Klagepatent, indem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbieten, in den Verkehr bringen und zu den genannten Zwecken einf\u00fchren und besitzen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Verfahren zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beinhaltet, wovon beide Parteien zu Recht \u00fcbereinstimmend ausgehen, den Verfahrensschritt des Herstellens von L-Lysin in den Kulturen oder Zellen durch Kultur eines Mikroorganismus der Gattung A mit einer verbesserten L-Lysin-Produktivit\u00e4t im Sinne der Merkmale 1 und 2.1 des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie erh\u00f6hte L-Lysin-Produktivit\u00e4t resultiert aus der Inaktivierung eines Gens mit repetitiven Aspartatresten in seiner Aminos\u00e4uresequenz durch Deletion mehrerer Basenpaare in dem Gen, wobei das Gen ein endogenes B-Gen mit der durch die (&#8230;)angegebenen Nukleotidsequenz ist, wie von den Merkmalen 2.2 und 2.3 gefordert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert unter Vorlage der technischen Analyse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dargelegt, dass das B-Gen der verwendeten Corynebacterien inaktiviert wurde. Dem sind die Beklagten nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, so dass der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin als zugestanden gilt im Sinne von \u00a7 138 Abs. 3 ZPO.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Tatsachen, die die Merkmalsverwirklichung st\u00fctzen, beim Kl\u00e4ger. Allerdings darf sich der Beklagte nicht darauf beschr\u00e4nken, den Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift konkret Stellung zu nehmen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverl., 11. Auflage, Rn E 147). Bei der Abw\u00e4gung der Substantiierungspflichten der Parteien kann den Beklagten sogar eine gesteigerte Darlegungslast treffen, n\u00e4mlich, wenn und soweit er sich zu Umst\u00e4nden erkl\u00e4rt, die ihm, nicht aber dem Kl\u00e4ger bekannt sind (BGH, GRUR 2004, 268 \u2013 Blasenfreie Gummibahn II). So kann der Beklagte nach Treu und Glauben gehalten sein, dem Kl\u00e4ger Informationen zum Verletzungsgegenstand zukommen zu lassen, wenn diese Informationen dem Kl\u00e4ger nicht oder nur erschwert zug\u00e4nglich sind und die Offenlegung dem Beklagten ohne weiteres m\u00f6glich w\u00e4re (BGH, aaO). Hat der Kl\u00e4ger Analysen der Ausgestaltung des Verletzungsgegenstands vorgelegt, so darf sich der Beklagte nicht darauf beschr\u00e4nken, lediglich die vom Kl\u00e4ger angewandte Analytik als untauglich zu bem\u00e4ngeln, sondern hat sich konkret zu der seiner Ansicht nach von den Merkmalen des Patentanspruchs abweichenden Ausgestaltung der Verletzungsform zu \u00e4u\u00dfern (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverl., 11. Auflage, Rn E 150).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert unter Vorlage eines Gutachtens (Anlage VP11) vorgetragen, dass bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein A mit inaktivierter Gensequenz im Sinne des Klagepatentanspruchs verwendet wurde. Die Beklagten beschr\u00e4nken sich darauf, vorzutragen, das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Gutachten (Anlage VP11) sei nicht tauglich, um nachzuweisen, dass bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich ein Corynebactrium mit inaktiviertem B-Gen mit der durch die (&#8230;) angegebenen Nukleotidsequenz verwendet worden ist. Sie st\u00fctzen ihre Argumentation prim\u00e4r darauf, dass die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgefundenen DNA-Sequenzen des As derart stark fragmentiert seien, dass ein Schluss, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Gensequenz inaktiviert sei, hieraus nicht m\u00f6glich sei. Dieses blo\u00dfe Bem\u00e4ngeln der Analyse der Kl\u00e4gerin ist, wie oben dargestellt, nicht hinreichend. Denn der Beklagten zu 2) als Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4re es ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, das verwendete A vor dem Fermentierungsprozess und damit mit nicht fragmentierter DNA analysieren zu lassen, um die Inaktivierung der entsprechenden Gen-Abschnitte auszuschlie\u00dfen und dieses Gutachten vorzulegen. Eine solche Analyse ist der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich, da diese lediglich Zugriff auf das Endprodukt, n\u00e4mlich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, und nicht auf die Vorprodukte, also die Bakterien, hat. Mithin ist der blo\u00dfe Angriff gegen das Gutachten der Kl\u00e4gerin nicht als erhebliches Bestreiten im Sinne des \u00a7 138 ZPO anzusehen.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus greifen die Argumente der Beklagten gegen das Gutachten der Kl\u00e4gerin nicht durch.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, dass es auf Grund der starken Fragmentierung der DNA in den Proben nicht m\u00f6glich sei, festzustellen, ob das A \u00fcber eine aktive Gensequenz verf\u00fcgt. Mit dieser Problematik hat sich das streitgegenst\u00e4ndliche Gutachten allerdings schon auseinandergesetzt. Hier hei\u00dft es n\u00e4mlich auf Seite 39 (deutsche \u00dcbersetzung der Anlage VP11, im Weiteren wird immer die deutsche \u00dcbersetzung herangezogen):<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Es wurde also ein ver\u00e4nderter Versuch durchgef\u00fchrt, um das Ergebnis der ersten Versuche zu kontrollieren und falsche Negativergebnisse auszuschlie\u00dfen. Hierzu wurde ein Primer verwendet, der an eine Region bindet, die 29 bis 11 bp stromaufw\u00e4rts des streitgegenst\u00e4ndlichen Gens liegt, und ein weiterer Primer, der an eine Region bindet, die 144 bis 133 bp stromabw\u00e4rts des streitgegenst\u00e4ndlichen Gens liegt. Hierdurch ist es m\u00f6glich, bei einem intakten Gen des Bakteriums die ersten 133 Basenpaare des streitgegenst\u00e4ndlichen Gens zu binden (Anlage VP11, S. 39).<\/li>\n<li>Bei beiden durchgef\u00fchrten Versuchen kam es zu keiner Bindung eines intakten streitgegenst\u00e4ndlichen Gens. Es wurden lediglich Fragmente von 47 bp L\u00e4nge gefunden. S\u00e4mtliche Versuche lassen also auf die Verwendung von Corynebacterien mit einem inaktivierten Gen schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Diese Schlussfolgerung wird weiter gest\u00fctzt durch eine durch das Institut durchgef\u00fchrte Sequenzanalyse. Hierzu hei\u00dft es in dem betreffenden Gutachten (Anlage VP11, S. 40):<br \/>\n(\u2026)<\/li>\n<li>Dies l\u00e4sst ebenfalls darauf schlie\u00dfen, dass eine Delation, also Inaktivierung des streitgegenst\u00e4ndlichen Gens stattgefunden hat.<\/li>\n<li>Die Abbildungen 8B\/28A bzw. 8A\/28B in Anlage VP11 sind identisch. Dies f\u00fchrt allerdings nicht zu sachlichen Widerspr\u00fcchen im betreffenden Gutachten. Hier wurden Proben bewusst auf den gleichen Gelen aufgetragen, um so eine bessere Vergleichbarkeit zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Die Merkmale 2.2 und 2.3 des Klagepatentanspruchs sind mithin verwirklicht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas Verfahren zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beinhaltet, was zu Recht nicht von den Parteien in Abrede gestellt wird, ebenfalls den Verfahrensschritt nach Merkmal 3, n\u00e4mlich das Sammeln von Lysin aus den entsprechenden Kulturen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagten verletzen das Klagepatent durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland sowie durch die Einfuhr zu diesen Zwecken.<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung verursacht grunds\u00e4tzlich Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle in \u00a7 9 PatG, hier \u00a7 9 S. 2 Nr. 3, gesch\u00fctzten Handlungen (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 50).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Nach \u00a7 140 Abs. 3 S. 2 PatG gilt der R\u00fcckrufanspruch ebenfalls f\u00fcr Erzeugnisse, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Einzelfall nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist nicht dargetan. Insbesondere ist die Fassung des Anspruchstenors im Hinblick auf die Erstattung des gezahlten Kaufpreises nicht zu beanstanden. Bei teilweisem Verbrauch der Produkte findet eine teilweise Erstattung des Kaufpreises statt. Andere Fallgestaltungen haben die Beklagten nicht vorgetragen. Die ausf\u00fchrliche Fassung des R\u00fcckruftenors ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und erfolgt aus Bestimmtheitserw\u00e4gungen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Hierbei kann offen bleiben, ob durch die sp\u00e4te Erhebung der Nichtigkeitsklage ein strengerer Aussetzungsma\u00dfstab anzulegen ist, da auch bei Heranziehung der oben genannten Grunds\u00e4tze eine Aussetzung nicht angezeigt ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Nichtigkeitsgrund der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit (Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG i.V.m. Art. 56 EP\u00dc) kann nicht hinreichend festgestellt werden. Eine Erfindung gilt nach Art. 56 EP\u00dc als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGegen eine Aussetzung spricht zun\u00e4chst, dass die Beklagten keine deutsche \u00dcbersetzung der englisch-sprachigen Entgegenhaltung D1 vorlegen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 \u2013 4b O 13\/12 \u2013 Rn. 70 bei Juris).<\/li>\n<li>Nach der zwingenden Regelung des \u00a7 184 GVG ist Gerichtssprache deutsch, was jedenfalls f\u00fcr Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Gericht gilt. Den Parteien ist zus\u00e4tzlich in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 25.08.2015 (Bl.57R GA) aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen. Wird auf eine solche Auflage hin von einer Partei keine \u00dcbersetzung eingereicht, kann das fremdsprachige Schriftst\u00fcck unbeachtet bleiben<br \/>\n(vgl.Z\u00f6ller\/L\u00fcckemann, ZPO, 31. Aufl. 2016, \u00a7 184 GVG Rn. 4).<\/li>\n<li>Um den Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung hinreichend w\u00fcrdigen und auf dieser Basis die Frage des Rechtsbestands prognostizieren zu k\u00f6nnen, bedarf es der Kenntnis des entsprechenden Dokuments in seiner Gesamtheit. Diese kann sich die Kammer hier nicht angemessen verschaffen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Beklagten keine \u00dcbersetzungen eingereicht haben.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUngeachtet dessen erscheint die von den Beklagten vorgetragene, mangelnde Erfindungsh\u00f6he fraglich. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten fehlt bei der Entgegenhaltung D1 jeweils eine Offenbarung der Merkmale 2.2 und 2.3,<\/li>\n<li>\u201e2.2 Inaktivierung eines Gens mit repetitiven Aspartatresten in seiner Aminos\u00e4uresequenz durch Deletion mehrerer Basenpaare in dem Gen,<\/li>\n<li>2.3 wobei das Gen ein endogenes B-Gen mit der durch die (&#8230;)angegebenen Nukleotidsequenz ist.\u201c.<\/li>\n<li>Es kann von der nicht mit fachkundigen Technikern besetzten Kammer nicht festgestellt werden, dass es f\u00fcr einen Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt naheliegend war, gerade das im Anspruch genannte Gen durch Deletion mehrerer Basenpaare zu inaktivieren. Wie auch die Beklagten nicht in Abrede stellen, war zum Priorit\u00e4tszeitpunkt die Funktion des streitgegenst\u00e4ndlichen Gens nicht bekannt. Zwar ist aus der Entgegenhaltung bekannt, dass sich die Lysin-Produktivit\u00e4t durch einen erh\u00f6hten Aspartatgehalt erh\u00f6hen l\u00e4sst. Allerdings erschlie\u00dft sich der technisch nicht fachkundig besetzten Kammer nicht, dass diese Entgegenhaltung, die sich mit der Zuf\u00fchrung von Aspartat bzw. einer Vorstufe von au\u00dfen besch\u00e4ftigt, dem Fachmann eine Veranlassung dahingehend geben sollte, das Erbgut des Bakteriums zu ver\u00e4ndern, also eine Ver\u00e4nderung der internen Vorg\u00e4nge im Bakterium vorzunehmen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAn einer fehlenden Erfindungsh\u00f6he im Hinblick auf die Entgegenhaltung D2 bestehen ebenfalls Zweifel. Die Entgegenhaltung D2 befasst sich zwar auch mit der Erh\u00f6hung der L-Lysin-Produktivit\u00e4t, allerdings wird hier der Weg der Abschw\u00e4chung eines sogenannten pck-Gens zur Erh\u00f6hung des Aspartat-Spiegels beschritten. Mithin wird hier zwar, wie nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, in die DNA-Struktur des Bakteriums eingegriffen. Aber auch hier wird von Beklagtenseite nicht aufgezeigt, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, ausgehend von dieser L\u00f6sung das streitgegenst\u00e4ndliche Gen, dessen Funktion noch nicht einmal bekannt war, abzuschalten. Denn aus der Druckschrift mag zwar bekannt sein, dass durch die Inaktivierung des pck-Gens die L-Lysin-Produktivit\u00e4t gesteigert wird. Es ist aber nicht bekannt gewesen, inwieweit die Proteinsynthese, auf die das im Klagepatent genannte Gen Einfluss hat, den Aspartatspiegel beeinflusst. Das pck-Gen betrifft v\u00f6llig andere Vorg\u00e4nge im Bakterium. Dies deckt sich mit der Entscheidung des EPA, das Klagepatent zu erteilen. Denn dieses setzt sich in seiner einleitenden Beschreibung (Abs. [0004]) ausdr\u00fccklich mit der Abschaltung des pck-Gens auseinander. Mithin handelt es sich insoweit bereits um gepr\u00fcften Stand der Technik.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus bergen Eingriffe in die Genstruktur, wie von Kl\u00e4gerseite nachvollziehbar vorgetragen, erhebliche Risiken. Unter anderem hatte der Fachmann keine Kenntnisse dar\u00fcber, inwieweit die Lebensf\u00e4higkeit des Bakteriums durch die Abschaltung des Gens beeinflusst wird.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund d\u00fcrfte die Erh\u00f6hung der Lysin-Produktivit\u00e4t durch Abschaltung des streitgegenst\u00e4ndlichen Gens ohne nennenswerte Beeinflussung der Lebensf\u00e4higkeit der Bakterien durchaus \u00fcberraschend gewesen sein und nicht blo\u00df Ergebnis einer Flei\u00dfaufgabe, wie von Beklagtenseite vorgetragen.<\/li>\n<li>Die weiteren von den Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen betreffen Stand der Technik, welcher noch weiter von der anspruchsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung entfernt ist.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentschiedung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entschiedung zur vorl\u00e4ufigenVollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten auszusprechen.<\/li>\n<li>Streitwert: 1.000.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2914 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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