{"id":815,"date":"2010-02-02T17:00:55","date_gmt":"2010-02-02T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=815"},"modified":"2016-04-20T13:07:33","modified_gmt":"2016-04-20T13:07:33","slug":"4b-o-25009-tintenpatrone-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=815","title":{"rendered":"4b O 250\/09 &#8211; Tintenpatrone (3)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1365<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Februar 2010, Az. 4b O 250\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 021 XXX.9 (\u201eVerf\u00fcgungsgebrauchsmuster\u201c, Anlage Ast 5), das am 21.08.2009 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 03.03.2005 aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 07012XXX.8 (Anlage Ast 3, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage Ast 4) angemeldet und am 12.11.2009 eingetragen wurde.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 08.01.2010 reichten die Verf\u00fcgungsbeklagten den aus der Anlage B 11 ersichtlichen L\u00f6schungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt ein.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eTintenpatrone mit: einem ersten Erfassungsabschnitt, der auf der Tintenpatrone so positioniert ist, dass er von einem Detektor eines Bilderzeugungsger\u00e4tes erfassbar ist, wenn die Tintenpatrone in dem Bilderzeugungsger\u00e4t eingebaut ist; gekennzeichnet durch: einen zweiten Erfassungsabschnitt, der auf der Tintenpatrone so positioniert ist, dass er von dem Detektor w\u00e4hrend des Einbauens und des Entfernens der Tintenpatrone in das\/aus dem Bilderzeugungsger\u00e4t erfassbar ist; worin der zweite Erfassungsabschnitt getrennt von dem ersten Erfassungsabschnitt in einer Richtung vorgesehen ist, in der die Tintenpa-trone in das Bilderzeugungsger\u00e4t w\u00e4hrend des Einbauens der Tintenpatrone in das Bilderzeugungsger\u00e4t eingef\u00fchrt wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen aus der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift erl\u00e4utern die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei die Figur 2A eine Draufsicht einer entsprechenden Tintenpatrone und Figur 2B eine Seitenansicht einer entsprechenden Tintenpatrone enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten vertreiben Tintenpatronen f\u00fcr Drucker und Multifunktionsger\u00e4te der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, z.B. mit den Bezeichnungen A und B (Muster gem\u00e4\u00df Anlagen Ast 8a (Patrone der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), Ast 8b (Patrone der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2)). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) erwarb die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erstmals am 19.11.2009, diejenige der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) erstmals am 09.12.2009.<\/p>\n<p>Nachfolgend findet sich eine vergr\u00f6\u00dferte Abbildung einer Seitenansicht eines der zur Akte gereichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verwirklichten; hierzu nimmt sie insbesondere Bezug auf die Merkmalstabelle gem\u00e4\u00df Anlage Ast 9. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei ein zweiter Erfassungsabschnitt auf der Tintenpatrone so positioniert, dass er von dem Detektor w\u00e4hrend des Einbauens und des Entfernens der Tintenpatrone in das\/aus dem Bilderzeugungsger\u00e4t erfassbar sei (vgl. Anlage Ast 11). Auch sei der zweite Erfassungsabschnitt in einer Richtung vorgesehen, in der die Tintenpatrone in das Bilderzeugungsger\u00e4t w\u00e4hrend des Einbauens der Tintenpatrone eingef\u00fchrt werde. Sie behauptet, die Tintenpatronen der Verf\u00fcgungsbeklagten seien identisch. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei \u2013 so die Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 auch schutzf\u00e4hig; es nehme wirksam die Priori\u00e4ten vom 04.03.2004 und vom 15.03.2004 der aus den Anlagen Ast 27 und Ast 28 ersichtlichen japanischen Druckschriften in Anspruch. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei nicht unzul\u00e4ssig erweitert; seine technische Lehre sei neu und beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt. Sie behauptet, sie habe entsprechend dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster hergestellte Tintenpatronen erstmals im August 2004 in Deutschland vertrieben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>es den Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu untersagen,<\/p>\n<p>Tintenpatronen mit einem ersten Erfassungsabschnitt, der auf der Tintenpa-trone so positioniert ist, dass er von einem Detektor eines Bilderzeugungsger\u00e4tes erfassbar ist, wenn die Tintenpatrone in dem Bilderzeugungsger\u00e4t eingebaut ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die einen zweiten Erfassungsabschnitt aufweisen, der auf der Tintenpatrone so positioniert ist, dass er von dem Detektor w\u00e4hrend des Einbauens und des Entfernens der Tintenpatrone in das\/aus dem Bilderzeugungsger\u00e4t erfassbar ist, worin der zweite Erfassungsabschnitt getrennt von dem ersten Erfassungsabschnitt in einer Richtung vorgesehen ist, in der die Tintenpatrone in das Bilderzeugungsger\u00e4t w\u00e4hrend des Einbauens der Tintenpatrone in das Bilderzeugungsger\u00e4t eingef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>wie erkannt.<br \/>\n.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Auffassung, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei gegen\u00fcber der europ\u00e4ischen Patentanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert. Seine technische Lehre sei zum einen durch druckschriftlichen Stand der Technik (Benutzerhandbuch gem\u00e4\u00df Anlage B 6; EP 1 177 094, Anlage B 7; JP 102 306 16 A, Anlage Ast 22; JP 10-128998, Anlage Ast 24), zum anderen aber auch infolge einer offenkundigen Vorbenutzung neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Sie behaupten, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe Tintenpatronen gem\u00e4\u00df dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster schon deutlich vor August 2004 in Deutschland vertrieben. Sie meint, aufgrund der vorgenannten Entgegenhaltungen fehle es der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters jedenfalls an einem erfinderischen Schritt. Abgesehen von der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters machten sie aber auch keinen Gebrauch von dessen technischer Lehre.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung hat keinen Erfolg, weil die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht in der in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren erforderlichen Weise gesichert ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft Tintenpatronen. Nach dem einleitend geschilderten Stand der Technik enth\u00e4lt ein Tintenstrahldrucker, in dem eine durchsichtige, mit Tinte bef\u00fcllte Tintenpatrone eingebaut ist, einen Resttintenbetragserfassungssensor zum Erfassen eines Betrages von Tinte, die in der Tintenpatrone verbleibt, mittels eines optischen Sensors mit einem Lichtemitter und einem Lichtempf\u00e4nger. Als nachteilig erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, dass dieser optische Sensor nicht das Entfernen einer Tintenpatrone erfasse, was zu Fehlfunktionen des Druckers f\u00fchren k\u00f6nne. Zwar k\u00f6nne dieses Problem so gel\u00f6st werden, dass man einen getrennten Sensor daf\u00fcr vorsehe, welcher erfasst, ob eine Tintenpatrone im Drucker eingebaut ist. Jedoch w\u00fcrde dies zu einer unm\u00e4\u00dfigen Erh\u00f6hung der Herstellungskosten f\u00fchren.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster das technische Problem zugrunde, eine Tintenpatrone und einen Tintenstrahldrucker vorzusehen, bei denen mit einem Detektor erfasst werden kann, ob ein Restbetrag an Tinte in der Tintenpatrone vorhanden ist und ob \u00fcberhaupt eine Tintenpatrone im Drucker eingebaut ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters eine Tintenpatrone mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Tintenpatrone (3) mit:<\/p>\n<p>1.1 einem ersten Erfassungsabschnitt (60),<\/p>\n<p>1.1.1 der auf der Tintenpatrone (3) so positioniert ist, dass er von einem Detektor (14) eines Bilderzeugungsger\u00e4tes (1) erfassbar ist, wenn die Tintenpatrone (3) in dem Bilderzeugungsger\u00e4t (1) eingebaut ist;<\/p>\n<p>1.2 und einem zweiten Erfassungsabschnitt (66, 76, 93),<\/p>\n<p>1.2.1 der auf der Tintenpatrone (3) so positioniert ist, dass er von dem Detektor (14) w\u00e4hrend des Einbauens und des Entfernens der Tintenpatrone (3) in das\/aus dem Bilderzeugungsger\u00e4t (1) erfassbar ist.<\/p>\n<p>2. Der zweite Erfassungsabschnitt (66, 76, 93) ist getrennt von dem ersten Erfassungsabschnitt in einer Richtung vorgesehen, in der die Tintenpatrone (3) in das Bilderzeugungsger\u00e4t (1) w\u00e4hrend des Einbauens der Tintenpatrone (3) in das Bilderzeugungsger\u00e4t (1) eingef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung steht entgegen, dass die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht in der f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren erforderlichen Weise glaubhaft gemacht ist.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nAn die Glaubhaftmachung der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sind vorliegend schon deshalb besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil es erst am 12.11.2009 \u2013 also nur zwei Monate vor Durchf\u00fchrung der hiesigen m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 eingetragen wurde und es sich demnach um ein \u201edruckfrisches\u201c Schutzrecht handelt. Das Anlegen eines strengen Ma\u00dfstabes gebietet zudem ein Vergleich mit den Anforderungen an die Rechtsbest\u00e4ndigkeit von Patenten in einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren: F\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung muss die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatentes hinl\u00e4nglich gesichert sein. Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes anerkannterma\u00dfen ausschlie\u00dfen; sie spielen eine wesentliche Rolle im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung (vgl. nur OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 04.08.2009, I-2U 87\/08). Auch wenn es keine festen Anforderungen an die Rechtsbest\u00e4ndigkeit gibt, kann sie im Allgemeinen nur dann als ausreichend gesichert angesehen werden, wenn die Patentf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes bereits in einem kontradiktorischen Verfahren zumindest durch eine erstinstanzliche Entscheidung anerkannt worden ist, oder aber \u2013 unabh\u00e4ngig davon \u2013 der Bestand des Verf\u00fcgungspatentes bereits jetzt so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist, zumindest aber unwahrscheinlich ist. Ma\u00dfgeblich ist also, ob eine Situation gegeben ist, in welcher der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes derart gesichert ist, dass ein in der erforderlichen Rechtssicherheit ausgesprochenes, die Hauptsache praktisch vorwegnehmendes Vertriebsverbot ausgesprochen werden kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.05.2009 \u2013 I-2 U 140\/08). Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass das Verletzungsgericht die technische Lehre des Verf\u00fcgungsschutzrechts und den entgegengehaltenen Stand der Technik im Hinblick auf Neuheit und erfinderische T\u00e4tigkeit des Gegenstands des Verf\u00fcgungspatents hinreichend sicher beurteilen kann, sei es weil es sich um eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfache, \u00fcberschaubare Technik handelt, sei es weil das Gericht hierzu aufgrund entsprechender Erl\u00e4uterungen des Antragstellers, ggf. auch durch Vorlage von Privatgutachten, in die Lage versetzt wird. Dabei liegt die Darlegungslast f\u00fcr die Frage des hinreichend gesicherten Rechtsbestandes beim jeweiligen Verf\u00fcgungskl\u00e4ger; ebenso obliegt es dem jeweiligen Verf\u00fcgungskl\u00e4ger, deutsche \u00dcbersetzungen zu relevanten fremdsprachigen Unterlagen vorzulegen. Diese f\u00fcr Verf\u00fcgungspatente entwickelte Rechtsprechung muss selbstverst\u00e4ndlich erst recht f\u00fcr ein ungepr\u00fcftes Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gelten, dessen Schutzf\u00e4higkeit vom Verletzungsgericht ja auch in einem Hauptsacheverfahren positiv festgestellt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nIn Anwendung dieses Pr\u00fcfungsma\u00dfstabes kann dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster kein gesicherter Rechtsbestand attestiert werden. Zumindest ist es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht gelungen, den Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, wonach die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters infolge einer offenkundigen Vorbenutzung neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei, zu entkr\u00e4ften.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung selbst einger\u00e4umt hat, vertrieb sie Tintenpatronen entsprechend der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters jedenfalls ab August 2004 in Deutschland. Es kann offen bleiben, ob dieser \u2013 ohnehin nicht glaubhaft gemachte Vortrag &#8211; zutrifft, oder ob mit den Verf\u00fcgungsbeklagten davon auszugehen ist, dass \u2013 im Hinblick auf den Inhalt des Benutzerhandbuchs gem\u00e4\u00df Anlage B 6 \u2013 bereits einige Zeit vor August 2004 derartige Tintenpatronen in Deutschland vertrieben wurden. Denn selbst auf der Basis des Vorbringens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum zeitlichen Ablauf nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ist eine offenkundige Vorbenutzung zumindest nicht auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit n\u00e4mlich auf die Neuheitsschonfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 S. 3 GbmG. Nach dieser Regelung bleibt eine innerhalb von sechs Monaten vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung au\u00dfer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorg\u00e4ngers beruht. Diese 6-Monats-Frist beginnt mit dem Tage der Neuheitssch\u00e4dlichkeit einer Druckschrift oder Vorbenutzung, wobei die Fristberechnung nach \u00a7\u00a7 187, 188 BGB erfolgt (B\u00fchring, GbmG, 7. Auflage, \u00a7 3 Rn 59). Vorbenutzungen vor der 6-Monats-Frist sind auch dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sie auf den Inhaber des Gebrauchsmusters zur\u00fcckgehen (B\u00fchring, a.a.O., \u00a7 3 Rn 59). Die Neuheitsschonfrist kann auch f\u00fcr ein abgezweigtes Gebrauchsmuster in Anspruch genommen werden, wobei sie sich dann auf den Anmeldetag der fr\u00fcheren Patentanmeldung bzw. deren Priorit\u00e4tstag bezieht (B\u00fchring, a.a.O., 7. Auflage, \u00a7 3 Rn 57).<\/p>\n<p>Da das dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster zugrunde liegende EP mit der Anmeldenummer 07012XXX.8 erst am 03.03.2005 angemeldet wurde, spielten sich die jedenfalls f\u00fcr den Monat August 2004 vorgenommenen, von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einger\u00e4umten Benutzungshandlungen nicht mehr in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dieser Anmeldung ab. Allein bezogen auf den Anmeldetag w\u00e4ren n\u00e4mlich nur Benutzungshandlungen bis einschlie\u00dflich zum 03.09.2004 von der Neuheitsschonfrist erfasst.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass \u00a7 3 Abs. 1 S. 3 GbmG auf den Zeitrang der Anmeldung abstellt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat n\u00e4mlich nicht glaubhaft machen k\u00f6nnen, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die Priorit\u00e4ten der aus Anlagen Ast 26 und Ast 27 ersichtlichen japanischen Druckschriften vom 03.04. bzw. vom 15.03.2004 wirksam nach \u00a7\u00a7 6 Abs. 2 GbmG, 41 Abs. 2 PatG in Anspruch nehmen kann. Auch f\u00fcr sog. ausl\u00e4ndische Priorit\u00e4ten gilt nat\u00fcrlich das Erfordernis der sachlichen Identit\u00e4t (B\u00fchring, a.a.O., \u00a7 6 Rn 55 i.V.m. Rn 7): Die Erfindungsgegenst\u00e4nde eines (abgezweigten) Gebrauchsmusters und ausl\u00e4ndischer Priorit\u00e4ten sind identisch in diesem Sinne, wenn der Offenbarungsgehalt derselbe ist. Das ist hinsichtlich der \u00e4lteren Anmeldung nach dem Offenbarungsgehalt der \u2013 gesamten \u2013 Anmeldeunterlagen zu beurteilen unter Ber\u00fccksichtigung des durchschnittlichen K\u00f6nnens eines Fachmanns (vgl. BPatG GRUR Int. 1995, 338). Es muss zumindest sachliche Kongruenz bestehen, d.h. der Erfindungsgedanke darf nicht in seiner Substanz ver\u00e4ndert werden (BGH, GRUR 2002, 146 \u2013 Luftverteiler).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Kammer nicht in die Lage versetzt, die &#8211; von den Verf\u00fcgungsbeklagten in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen in Abrede gestellten &#8211; vorgenannten Voraussetzungen feststellen zu k\u00f6nnen. Beide vermeintlich eine Priorit\u00e4t begr\u00fcndenden Druckschriften liegen nur in japanischer Sprache vor, so dass die Kammer sich schlechthin kein Urteil zu deren Offenbarungsgehalt bilden kann. Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die jeweiligen Figuren \u00fcbereinstimmen. Der letztgenannte Gesichtspunkt kann in Anbetracht der strengen Anforderungen an die Bejahung der Schutzf\u00e4higkeit im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren nicht gen\u00fcgen, weil sich gleichwohl aufgrund der Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters Abweichungen ergeben k\u00f6nnten, die der sachlichen Identit\u00e4t der Offenbarungsinhalte ggf. entgegen st\u00fcnden. Deutsche \u00dcbersetzungen vermochte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Termin auf Befragung durch die Vorsitzende im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vorzulegen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1, Hs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1365 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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