{"id":8149,"date":"2019-10-29T17:00:28","date_gmt":"2019-10-29T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8149"},"modified":"2019-10-29T10:59:09","modified_gmt":"2019-10-29T10:59:09","slug":"4b-o-7-19-prozesskostensicherheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8149","title":{"rendered":"4b O 7\/19 &#8211; Prozesskostensicherheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2911<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. Juni 2019, Az. 4b O 7\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Der Antrag der Beklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit durch die Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent 1 878 XXX B1 (Klagepatent C) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>In dem hier zur Entscheidung stehenden Zwischenstreit ist zun\u00e4chst nur \u00fcber die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gem\u00e4\u00df \u00a7 110 ZPO zu befinden, nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 und 18. Februar 2019 einen entsprechenden Antrag gestellt haben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eine Kapitalgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg. Sie wurde im Jahre 2011 gegr\u00fcndet und \u00e4nderte am 20. Juli 2017 ihren Namen von A zu ihrem gegenw\u00e4rtigen Namen. Ihr Festkapital betr\u00e4gt knapp \u00fcber $ 3.500.000,00. Sie ist Teil der B-Unternehmensgruppe, die \u00fcber eine Mehrzahl von Patent-Portfolios zu unterschiedlichen Technologien h\u00e4lt. Die Kl\u00e4gerin bezeichnet sich als Inhaberin des streitgegenst\u00e4ndlichen Portfolios, das neben dem Klagepatent ca. 900 Patente und Patentanmeldungen umfasst.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Partei eines Vertrages, der ihr unter der Adresse ihres satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitzes die Nutzung von B\u00fcro-R\u00e4umlichkeiten erlaubt.<\/li>\n<li>So hei\u00dft es dort unter anderem:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026]<br \/>\nThe services included in the rental agreement are:<\/li>\n<li>(i) The use of premises comprising a furnished office at XX.<br \/>\n(ii) Access to the usual facilities including a meeting room, kitchen, WC, etc.:<br \/>\nThe board meeting room is at your disposal for 40 hours \/ per year which is included in the services. An extra fee will be involved separately once these 40 hours has been used.<br \/>\nMeeting Room occupation must be reserved with the Supplier.<br \/>\n(iii) Photocopying services is available with a defined quota: B&amp;W 1000 pages &amp; 500 Colour pages. [\u2026]\u201d<\/li>\n<li>In dem Geb\u00e4ude, dessen Adresse die Kl\u00e4gerin als Sitz anf\u00fchrt, sind verschiedene B\u00fcro- und Unternehmenseinheiten und das Hotel C Luxemburg untergebracht. Das Geb\u00e4ude verf\u00fcgt insoweit \u00fcber verschiedene Eing\u00e4nge unter der gleichen Hausnummer.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wird derzeit von drei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern (Managern), einen mit dem Rang A und zwei mit dem Rang B gef\u00fchrt. Nach dem Gesellschaftssatzung ist keiner der Manager alleinvertretungsberechtigt, die Manager des Rangs B m\u00fcssen zwingend im Gro\u00dfherzogtum Luxemburg ihren Aufenthalt haben und alle Entscheidungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung m\u00fcssen in Meetings erfolgen, die im Gro\u00dfherzogtum Luxemburg abzuhalten sind.<\/li>\n<li>Insoweit hei\u00dft es in dem Auszug der zur Akte gereichten Gesellschaftssatzung (Statuts Coordonnes):<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Art. 3 Managers\u00b4 general authority and power to bind the company<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n(2) If two or more managers are appointed they shall together constitute a board of managers, which board shall consist of one or more managers A and\/or one or more managers B. Managers B must be resident in the Grand Duchy of Luxembourg.<\/li>\n<li>(3) The board of managers (or if the company only has one manager, the sole manager) represents and binds the company towards third parties. A manager A acting jointly with a manager B may also represent and bind the company.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\nArt. 6 Managers to take decisions at a meeting only.<br \/>\nManagers can only take decisions at a duly convened meeting to be held in the Grand Duchy of Luxembourg.<br \/>\n[\u2026]\u201d<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Auffassung, es sei allein auf den tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz der Kl\u00e4gerin abzustellen und dieser l\u00e4ge vorliegend in den USA. Die Kl\u00e4gerin unterhalte an ihrem angegebenen Registersitz keinerlei B\u00fcro- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer D halte sich dauerhaft in den USA auf, wo er lebe und arbeite. Der T\u00e4tigkeitsort der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung l\u00e4ge daher nicht Luxemburg.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin aufzugeben, ihr innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Antrag der Beklagten auf Leistung einer Prozesskostensicherheit zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sofern sie an ihrem satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz \u2013 an dem sie B\u00fcror\u00e4ume unterhalte \u2013 neben der M\u00f6glichkeit einer Zustellung auch nachweisen k\u00f6nne, dass dort signifikante Verm\u00f6genswerte der Gesellschaft l\u00e4gen, sei irrelevant ob ein Verwaltungssitz am gleichen Ort, einem anderen Ort in der EU oder au\u00dferhalb der EU liege. So liege der Fall hier. Im \u00dcbrigen sei der tats\u00e4chliche Verwaltungssitz vorliegend ebenfalls Luxemburg.<\/li>\n<li>\nErg\u00e4nzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der zul\u00e4ssige, insbesondere rechtzeitig im Sinne von \u00a7 282 Abs. 3 ZPO gestellte Antrag der Beklagten auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch die Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet, da die Voraussetzungen des \u00a7 110 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nNach \u00a7 110 Abs. 1 ZPO m\u00fcssen Kl\u00e4ger, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum haben, und f\u00fcr die keine der Ausnahmen des \u00a7 110 Abs. 2 ZPO eingreift, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten. Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum und damit au\u00dferhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer \u00dcbereinkommens auftreten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388; BGH GRUR 2016, 1204 &#8211; Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG D\u00fcsseldorf (2. Senat), BeckRS 2015, 06771).<\/li>\n<li>Bei einer juristischen Person wie der Kl\u00e4gerin richtet sich die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit danach, wo sich der Sitz des Unternehmens im Sinne des \u00a7 17 ZPO befindet. Es ist umstritten, ob es sich hierbei um den satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz der juristischen Person (OLG Schleswig BeckRS 2013, 02591) oder den tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz handelt (OLG M\u00fcnchen, BeckRS 2018, 21416; OLG D\u00fcsseldorf (2. Senat), GRUR-RS 2016, 9830; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944). Offen bleiben kann die Frage dann, wenn die Kl\u00e4gerin sowohl ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz als auch ihren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz in einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union hat (vgl. BGH GRUR 2016, 1204 \u2013 Prozesskostensicherheit; OLG D\u00fcsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388). Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der T\u00e4tigkeitsort der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1204 &#8211; Prozesskostensicherheit; OLG M\u00fcnchen, BeckRS 2018, 21416; OLG D\u00fcsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388; OLG D\u00fcsseldorf (2. Senat), BeckRS 2015, 06771). Wird hierbei die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung von mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern an unterschiedlichen Orten wahrgenommen, kommt es nicht darauf an, in welchem Verh\u00e4ltnis diese zueinander stehen, solange sich s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeitsorte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der Europ\u00e4ischen Union oder innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums befinden (BGH GRUR 2016, 1204 &#8211; Prozesskostensicherheit). Wenn sich der T\u00e4tigkeitsort eines der zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht in der Europ\u00e4ischen Union oder innerhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums befindet, kommt es nach dem OLG M\u00fcnchen darauf an, in welchem Verh\u00e4ltnis beide Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit Blick auf die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung und deren Umsetzung zueinander stehen (vgl. OLG M\u00fcnchen, BeckRS 2018, 21416). Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 110 Abs. 1 ZPO sind die Beklagten (OLG D\u00fcsseldorf (15. Senat), BeckRS 2017, 113388 m.w.N.). An die Vortragslast der Beklagten d\u00fcrfen allerdings keine \u00fcberspannten Anforderungen gestellt werden. Sie haben keine eigenen Kenntnisse \u00fcber die interne Organisationsstruktur der Kl\u00e4gerin und k\u00f6nnen diese auch nicht von sich aus ermitteln. Es gen\u00fcgt deshalb, dass die Beklagten plausible Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass die Kl\u00e4gerin ihren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz nicht in der Europ\u00e4ischen Union oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum hat. Gelingt dies, trifft die Kl\u00e4gerin eine sekund\u00e4re Darlegungslast, welche jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer \u00fcber die prozessuale Erkl\u00e4rungslast (\u00a7 138 Abs. 1, 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung f\u00fchrt, den Beklagten alle f\u00fcr ihren Prozesserfolg ben\u00f6tigten Information zu verschaffen. Es wird \u201enur\u201c im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der f\u00fcr das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umst\u00e4nde verlangt. Kommt die nicht beweisbelastete Partei ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast nach, indem sie das Vorbringen der (prim\u00e4r) darlegungs- und beweisbelasten Partei substantiiert bestreitet, kommen die \u201enormalen\u201c Regeln erneut zum Tragen. Der beweisbelasteten Partei obliegt der Beweis. Das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 110 Abs. 1 ZPO kann im Freibeweisverfahren festgestellt werden (OLG D\u00fcsseldorf, (15. Senat), BeckRS 2017, 113388 m.w.N.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach den obigen Grunds\u00e4tzen kann eine Entscheidung der Streitfrage offen bleiben, da die Kl\u00e4gerin sowohl ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz als auch ihren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz in einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union hat.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer satzungsm\u00e4\u00dfige Sitz der Kl\u00e4gerin ist ausweislich des Auszugs aus dem Registre de Commerce et des Soci\u00e9t\u00e9s (Anlage EIP 2) in Luxemburg und ihr Festkapital bel\u00e4uft sich auf \u00fcber \u20ac 3.500.000,00. Unstreitig k\u00f6nnen an der Adresse 12, rue Jean Engling, 1466 Luxembourg Zustellungen vorgenommen werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kammer kann weiter feststellen, dass sich auch der tats\u00e4chliche Verwaltungssitz dort befindet.<\/li>\n<li>Auf den Einwand der Beklagten, es handele sich bei streitgegenst\u00e4ndlichen Adresse lediglich um ein Hotel, hat die Kl\u00e4gerin \u2013 ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast entsprechend \u2013 substantiiert dargetan, dass sich unter der Adresse eine Geb\u00e4udeeinheit mit verschiedenen Eing\u00e4ngen befindet, die unterschiedlich genutzt wird. Neben dem Hotel unterh\u00e4lt das Geb\u00e4ude auch B\u00fcror\u00e4ume und ein Business-Center. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages hat die Kl\u00e4gerin dort einen B\u00fcroraum angemietet und kann weitere R\u00e4umlichkeiten wie einen Besprechungsraum sowie einen weiteren \u201eBoard-Meeting-Raum\u201c f\u00fcr 40 Stunden im Jahr nutzen. Ebenfalls steht ihr ein Fotokopier-Service mit einem bestimmten Kontingent zur Verf\u00fcgung. Dieser Vortrag ist seitens der Beklagten unwidersprochen geblieben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat weiter dargetan, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgane relevante T\u00e4tigkeiten f\u00fcr das Unternehmen in diesen R\u00e4umlichkeiten aus\u00fcben. Dagegen spricht nicht bereits der Umstand, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Rangs A, Herr D, seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort in den USA hat. Denn vorliegend ist nach der Satzung der Kl\u00e4gerin eine gemeinsame Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung angeordnet, wobei Entscheidungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in Sitzungen erfolgen m\u00fcssen, die in Luxemburg abzuhalten sind. Wenn mehr als zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/Manager berufen sind, sollen diese ein Board besetzen, das aus einem oder mehreren Managern des Rangs A und\/oder einem oder mehreren Managern des Rangs B bestehen soll (vgl. Art. 3 Abs. 2 S. 1, Statuts Coordonnes). Die Manager des Rangs B m\u00fcssen ihren Aufenthaltsort in Luxemburg haben (vgl. Art. 3 Abs. 2 S. 2 Statuts Coordonnes). Die Kl\u00e4gerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass beide Manager des Rangs B, Herr E und Herr F, dauerhaft in Luxemburg arbeiten und leben. Ferner hat die Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines exemplarischen Sitzungsprotokolls dargelegt, dass die Board Meetings in Luxemburg am Sitz der Kl\u00e4gerin (\u201eheld at the registered office\u201c, Anlage EIP 8) abgehalten werden. Insoweit f\u00fchrte Herr E den Vorsitz und Herr F hatte die Protokollf\u00fchrung inne. Als Anwesende (pers\u00f6nlich oder via elektronischen Hilfsmitteln zugeschaltet) ist neben den beiden auch Herr D genannt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass alle Anwesenden der Telefonkonferenz nur per Mobilger\u00e4t zugeschaltet und nicht physisch in Luxemburg dem Meeting beigewohnt haben. Dies bereits deshalb, weil dann der Zusatz \u201ephysically\u201c im Protokoll \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re. Mangels anderer Anhaltspunkte ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem im vorgelegten Protokoll wiedergegebenen Ablauf des Board-Meetings nicht um eine \u00fcbliche Vorgehensweise handelt. In diesen Sitzungen werden nach der Satzung die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wesentlichen Entscheidungen getroffen, zumal keiner der Manager ausweislich Art. 3 Abs. 3 des Statuts Coordonnes alleinvertretungsberechtigt ist. Ferner hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, dass Herr E als einer der st\u00e4ndig in Luxemburg arbeitenden Manager, Aufgaben aus dem Kerngesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin wahrnimmt, wie z.B. \u00c4nderungen von Patentanmeldungen und die Bevollm\u00e4chtigung von Anw\u00e4lten. Die grundlegenden Entscheidungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und ihre Umsetzung finden daher in Luxemburg statt.<\/li>\n<li>Indem die Kl\u00e4gerin ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast nachgekommen ist und die Beklagten diesen Vortrag nicht widerlegt haben, liegen alle entscheidenden Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz innerhalb der Europ\u00e4ischen Union vor.<\/li>\n<li>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2911 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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