{"id":8144,"date":"2019-10-29T17:00:48","date_gmt":"2019-10-29T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8144"},"modified":"2019-10-29T10:53:03","modified_gmt":"2019-10-29T10:53:03","slug":"4b-o-18-09-temperaturabhaengiger-schalter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8144","title":{"rendered":"4b O 18\/09 &#8211; Temperaturabh\u00e4ngiger Schalter II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2909<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juni 2019, Az. 4b O 18\/09<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien streiten \u00fcber Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz wegen Verletzung des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 951 XXX B2 (nachfolgend: Klagepatent; Anlage TMP 26) sowie darum, ob sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und Entfernung aus den Vertriebswegen erledigt hat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents, das am 13. Januar 1999 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 16. April 1998 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 30. Juli 2008. Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens und ist eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden. Der Hinweis auf die Entscheidung \u00fcber den Einspruch ist am 15. M\u00e4rz 2017 ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht worden. Das Klagepatent ist seit dem 13. Januar 2016 erloschen und steht nicht mehr in Kraft. Es betrifft einen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter.<\/li>\n<li>Der hier geltend gemachte Anspruch 1 lautet in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eTemperaturabh\u00e4ngiger Schalter mit zwei an einem Isolationstr\u00e4ger (11) befestigten Anschlu\u00dfelektroden (12, 13), einem Schaltwerk (27), das in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlu\u00dfelektroden (12, 13) herstellt, sowie einem Widerstandsteil (18), das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk mit den beiden Anschlu\u00dfelektroden verbunden (12, 13) ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, da\u00df<\/li>\n<li>das Schaltwerk (27) in einem Hohlraum (26) des Isolationstr\u00e4gers (11) angeordnet ist und das Widerstandsteil (18) au\u00dfen an dem Isolationstr\u00e4ger (11) sitzt, von diesem gehalten wird und mit den Anschlu\u00dfelektroden (12, 13) verl\u00f6tet ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend ist in leicht verkleinerter Form die Figur 2 des Klagepatents wiedergegeben, die eine Seitenansicht des Schalters l\u00e4ngs der Linie II-II aus Figur 1 zeigt.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und stellt selbsthaltende Bimetallschalter der Reihen K1 und K8 an. Beide Baureihen sind hinsichtlich der hier interessierenden technischen Ausgestaltung baugleich, so dass sie nachfolgend einheitlich als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet werden.<\/li>\n<li>Die nachfolgend leicht verkleinerte Skizze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stammt aus der Anlage K 14, wobei die Beschriftung von der Kl\u00e4gerin herr\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Klage sei nicht rechtsh\u00e4ngig, weil keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zustellung erfolgt sei und es insoweit an einer Sachentscheidungsvoraussetzung fehle.<br \/>\nEin Hohlraum im Sinne des Klagepatents sei nur ein Aufnahmeraum, der das Schaltwerk so aufnehme, dass es gesch\u00fctzt sei und mit den Anschlusselektroden in Kontakt gelange. Er erfordere nicht, dass der Raum zwingend zu einer Seite offen und ansonsten geschlossen sei.<\/li>\n<li>Die Verl\u00f6tung des Widerstandsteils mit den Anschlusselektroden sei eine mittelbare Halterung, wobei der Anspruch offen lasse, ob mittelbares Halten reiche. Ein direktes Halten gehe nicht aus der Klagepatentschrift hervor. Ob das Widerstandsteil mittelbar oder unmittelbar vom Isolationstr\u00e4ger gehalten werde, habe die Einspruchsabteilung nicht zu entscheiden gehabt. Au\u00dferdem sei ihren Ausf\u00fchrungen zu entnehmen, dass eine Halterung, bei der das erste Element direkt vom zweiten Element mechanisch gehalten werde, auch dann vorliege, wenn diese Halterung \u00fcber eine Verbindung geschehe.<\/li>\n<li>Der Haltekeil sichere das Widerstandsteil gegen seitliches Verschieben und werde insofern vom Isolationstr\u00e4ger gehalten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Haltekeil auch dem Schutz vor Kurzschluss diene.<\/li>\n<li>Links und rechts ragten aus dem Isolationstr\u00e4ger Anschlussteile, die mit dem Isola-tionstr\u00e4ger verbunden seien und auf denen der Widerstand aufliege. Das Widerstandsteil werde vor dem Verl\u00f6ten sowohl mittelbar durch die H\u00fclsen gehalten als auch unmittelbar, wenn auch mit Spiel durch den Haltekeil. Nach dem Verl\u00f6ten sitze das Widerstandsteil unverr\u00fcckbar auf dem Haltekeil, werde also von diesem auch abgest\u00fctzt und somit gehalten.<\/li>\n<li>Jedenfalls liege eine \u00e4quivalente Verletzung vor, da das Widerstandsteil mittelbar von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten werde und auch mit den Anschlusselektroden verl\u00f6tet sei. Die mittelbare Halterung sei gleichwirkend, liege f\u00fcr den Fachmann nahe und sei mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertig.<\/li>\n<li>Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Anlagen TMP 14-25 vor dem Priorit\u00e4ts-datum des Klagepatents erstellt worden seien.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich auch Unterlassung, Vernichtung und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen beantragt. Nachdem der deutsche Teil des Klagepatents erloschen ist, hat die Kl\u00e4gerin diese Antr\u00e4ge f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und begehrt insoweit noch die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt dar\u00fcber hinaus:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 20.11.1999 bis zum 12.01.2016 (je einschlie\u00dflich)<\/li>\n<li>einen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter mit zwei an einem Isolationstr\u00e4ger befestigten Anschlusselektroden, einem Schaltwerk, das in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden herstellt, sowie einem Widerstandsteil, das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk mit den beiden Anschlusselektroden verbunden ist,<\/li>\n<li>bei dem das Schaltwerk in einem Hohlraum des Isolationstr\u00e4gers angeordnet ist und das Widerstandsteil au\u00dfen an dem Isolationstr\u00e4ger sitzt und von diesem gehalten wird und mit den Anschlusselektroden verl\u00f6tet ist,<\/li>\n<li>gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.<br \/>\nf) \u2013 ab dem 1. September 2008 \u2013 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>und dabei<\/li>\n<li>zu Ziffer 2. a) bis c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\na) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer 1 bezeichneten, in der Zeit vom 20.11.1999 bis zum 30.08.2008 (je einschlie\u00dflich) begangenen Handlung eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und<br \/>\nb) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffern 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.09.2008 bis zum 12.01.2016 (je einschlie\u00dflich) entstanden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, die in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Muster stimmten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberein und seien ein auf dem Markt befindliches Produkt. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>Mit einem Hohlraum bezeichne das Klagepatent ein Gebilde, welches auch im normalen Sprachgebrauch als Hohlraum bezeichnet werde, n\u00e4mlich wie in Figur 3 ersichtlich an einer Seite offen, an allen anderen f\u00fcnf Seiten durch W\u00e4nde begrenzt, mit der Besonderheit, dass eine dieser f\u00fcnf W\u00e4nde einen Einschnitt habe.<\/li>\n<li>Ein mittelbares Halten w\u00fcrde sich auf alle Bauteile eines Schalters erstrecken, die nicht unmittelbar gehalten w\u00fcrden. Diese Auslegung widerspreche der Entscheidung der Einspruchsabteilung, die eine indirekte Halterung gerade nicht unmittelbar und eindeutig in der Anmeldung offenbart gesehen habe, sondern nur eine solche, bei der das Widerstandsteil vom Isolationstr\u00e4ger gehalten werde. Aufgrund der im Rechtsbestandsverfahren erfolgten diesbez\u00fcglichen Einschr\u00e4nkung des Anspruchs bliebe die Auslegung der Kl\u00e4gerin hinter dem Wortsinn des Anspruchs zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Der in Anlage K12 bezeichnete Haltekeil diene nicht dazu, den Widerstand zu hal-ten, vielmehr befinde sich zwischen Nase\/Haltekeil und dem Widerstand ein Spiel-raum, den die Anlagen K 12 bis K 16 nicht zeigten. Die Nase biete nur Schutz vor einer ungewollten \u00dcberbr\u00fcckungsfunktion der Anschlusselektroden. Ein Kurzschluss solle verhindert werden, weil die Anschlusselektroden und Litzen nicht gesondert isoliert seien. Bis zum Verl\u00f6ten habe der Widerstand Spiel.<\/li>\n<li>Der PTC-Block sei solange ein loses Teil, welches am Sockel keinen Halt finde, bis es mit den Anschl\u00fcssen des Schalters verl\u00f6tet sei. Insofern sei der PTC-Block bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten.<\/li>\n<li>Die als erste und zweite Anschlusselektrode bezeichneten Teile seien Enden von zwei Litzen, deren abisolierte Enden mit den Anschl\u00fcssen, die neben der Nase des Isolationstr\u00e4gers angeordnet seien, verschwei\u00dft w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich befinde sich das Schaltwerk nicht in einem Hohlraum. Selbst, wenn man den Zwischenraum zwischen den Auslegern des Sockels als Hohlraum ansehe, \u2013 diese Sichtweise verfolge die Beklagte hingegen nicht \u2013, so w\u00e4re das Schaltwerk nicht in diesem Zwischenraum angeordnet.<\/li>\n<li>Ferner werde das Klagepatent auch nicht \u00e4quivalent verletzt. Die kurzen Ausleger des Sockels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien ungeeignet, die Teile des Schaltwerks, besonders die Bimetallscheibe mit dem beweglichen Kontaktst\u00fcck, in ihrer gew\u00fcnschten Ausrichtung zu halten. Der Fachmann habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder als der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung entsprechend auffinden k\u00f6nnen noch stelle sie eine gleichwertige L\u00f6sung dar. Eine \u00e4quivalente Verletzung im Hinblick darauf, dass das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger direkt gehalten werde, scheide auch hinsichtlich der L\u00f6tverbindung aus, da es bereits an einem gleichwirkenden Austauschmittel fehle.<\/li>\n<li>Weiter erhebt die Beklagte im Hinblick auf die Schriften DE 41 42 XXX A1 (Anlage TMP 6) und DE 195 09 XXX C2 (Anlage TMP 12) den Formsteineinwand.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei die Beklagte aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts berechtigt, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung zu nutzen. So habe sie bereits Ende 1997 \u00fcber einen C1-Schalter verf\u00fcgt, der genauso ausgestaltet gewesen sei wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Erg\u00e4nzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig (dazu unter A.).<\/li>\n<li>In der Sache hat die Klage indes keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat keine Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz gegen die Beklagte nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139, Abs. 2, 140b, PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG (dazu unter B). Ebenso wenig war die Klage hinsichtlich der f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antr\u00e4ge auf Unterlassung, Vernichtung und Entfernung aus den Vertriebswegen urspr\u00fcnglich begr\u00fcndet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140a PatG (dazu unter C.).<\/li>\n<li>A.<br \/>\nNachdem bereits im fr\u00fchen ersten Termin eine Antragstellung nach r\u00fcgeloser Einlassung der Beklagten erfolgte und die Beklagte nunmehr auf die wirksame Zustellung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Abschrift der Klageschrift ausdr\u00fccklich verzichtet und sich auch bei der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung am 18. April 2019 r\u00fcgelos eingelassen hat, ist ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt (\u00a7 295 ZPO).<\/li>\n<li>An der Sachdienlichkeit der in der Teilerledigungserkl\u00e4rung liegenden Klage\u00e4nderung bestehen ferner keine Zweifel, \u00a7 263, 2. Alt ZPO. Das seitens der Kl\u00e4gerin vorliegende Feststellungsinteresse hinsichtlich der (Teil-)Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache folgt aus der Kostenfrage.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nMangels Verletzung des Klagepatents hat die Klage auf Auskunft, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz keinen Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter. Laut dem Klagepatent ist ein derartiger Schalter aus der Schrift DE-OS 21 13 XXX bekannt. Es handelt sich um ein Thermostat zum Schutz eines elektrischen Ger\u00e4ts, der elektrisch in Reihe mit dem zu sch\u00fctzenden Gegenstand geschaltet wird und in thermischem Kontakt mit dem Ger\u00e4t ist. Beide Anschlusselektroden sind fl\u00e4chige Metallteile, von denen eines einen festen Gegenkontakt und das andere ein Bimetallteil tr\u00e4gt, an dessen freiem Ende ein mit dem festen Gegenkontakt zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt sitzt. Die beiden Metallteilteile sind \u00fcbereinander angeordnet und klemmen zwischen sich einen PTC-Widerstand ein, der unter Zwischenschaltung einer Feder in elektrischem Kontakt mit beiden Anschlusselektroden steht. Dieser Aufbau wird in ein Geh\u00e4use eingeschoben, woraufhin die Geh\u00e4use\u00f6ffnung mit einer Abdichtmasse vergossen wird. Wenn die Temperatur des sch\u00fctzenden Ger\u00e4tes den Ansprechwert des Bimetallteiles \u00fcbersteigt, hebt dieses den beweglichen von dem festen Gegenkontakt ab, wodurch die Stromzufuhr zu dem Ger\u00e4t unterbrochen wird. Ein kleiner Reststrom flie\u00dft jetzt durch den parallel zu dem so gebildeten Schaltwerk angeordneten PTC-Widerstand, der dabei so viel W\u00e4rme entwickelt, dass er das Schaltwerk ge\u00f6ffnet h\u00e4lt (Selbsthaltungsfunktion).<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert an dem vorbekannten Schalter, dass der PTC-Widerstand nur bei einem fertig montierten Schalter mechanisch h\u00e4lt, wobei die Montage dieses Schalters recht aufwendig ist. Der Austausch des PTC-Widerstandes sei nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Ein weiterer aus der DE 43 36 XXX A1 vorbekannter, selbsthaltender temperaturabh\u00e4ngiger Schalter umfasst ein in einem gekapselten Geh\u00e4use angeordnetes Bimetall-Schaltwerk. Das Geh\u00e4use ist auf einer Tr\u00e4gerplatte angeordnet, auf der Leiterbahnen und Widerst\u00e4nde vorgesehen sind. Au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses ist auf dem Tr\u00e4ger ein PTC-Widerstand vorgesehen, der parallel zu dem Schaltwerk mit Au\u00dfenanschl\u00fcssen verl\u00f6tet ist. Hier sieht das Klagepatent den Nachteil, dass der Schalter relativ viele Bauteile und gro\u00dfe Abmessungen aufweist.<br \/>\nWeiter zeigt die Schrift EP 0 272 XXX A2 einen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter, bei dem auf einem Isolationstr\u00e4ger ein Widerstand angeordnet ist, der \u00fcber durch den Isolationstr\u00e4ger durchgehende Nieten mit zwei auf gegen\u00fcber\u00fcberliegenden Seiten des Isolationstr\u00e4gers verbundenen Anschlusselektroden in elektrischer Verbindung steht. An dem einen Niet ist ein Bimetall-Schaltelement befestigt, das in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Temperatur in Anlage mit dem anderen Niet gelangt, so dass eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden hergestellt wird. Durch die gew\u00e4hlte Konstruktion liegt das Widerstandsteil elektrisch parallel zu dem Schaltwerk. Laut dem Klagepatent ist es hier ebenfalls nicht m\u00f6glich, das Widerstandsteil auszutauschen oder nachtr\u00e4glich zu montieren.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, den eingangs genannten temperaturabh\u00e4ngigen Schalter derart weiterzubilden, dass er preiswert und einfach zu montieren ist, wobei vorzugsweise ein Austausch des Widerstandsteils m\u00f6glich sein soll.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird durch den Schalter nach Anspruch 1 mit den folgenden Merkmalen gel\u00f6st:1<br \/>\nTemperaturabh\u00e4ngiger Schalter<br \/>\n1.1<br \/>\nDer Schalter weist zwei Anschlusselektroden auf.<br \/>\n1.2.<br \/>\nDer Schalter weist einen Isolationstr\u00e4ger auf, an dem die Anschlusselektroden befestigt sind.<br \/>\n1.3<br \/>\nDer Schalter verf\u00fcgt \u00fcber ein Schaltwerk,<\/li>\n<li>1.3.1<br \/>\nDas Schaltwerk stellt in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden her.<\/li>\n<li>1.3.2<br \/>\nDas Schaltwerk ist einem Hohlraum des Isolationstr\u00e4gers angeordnet.<\/li>\n<li>1.4<br \/>\nDer Schalter weist ein Widerstandsteil auf.<\/li>\n<li>1.4.1<br \/>\nDas Widerstandsteil ist mit den beiden Anschlusselektroden verbunden.<br \/>\n1.4.2<br \/>\nDas Widerstandsteil ist elektrisch parallel zu dem Schaltwerk angeordnet.<br \/>\n1.4.3<br \/>\nDas Widerstandsteil sitzt au\u00dfen an dem Isolationstr\u00e4ger und wird von diesem gehalten.<br \/>\n1.4.4<br \/>\nDas Widerstandsteil ist mit den Anschlusselektroden verl\u00f6tet.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAufgrund des Streits der Parteien bedarf das Merkmal 1.4.3, wonach das Widerstandsteil au\u00dfen an dem Isolationstr\u00e4ger sitzt und von diesem gehalten wird, der Auslegung.<\/li>\n<li>Der Fachmann versteht unter der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Halterung, dass das Widerstandsteil unmittelbar am Isolationsk\u00f6rper mechanisch gehalten wird. Das Widerstandsteil soll bereits dadurch fest in seiner Lage am Isolationsk\u00f6rper gehalten werden.<\/li>\n<li>F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis streitet zun\u00e4chst der Wortlaut des Merkmals 1.4.3, wonach das Widerstandsteil au\u00dfen an dem Isolationstr\u00e4ger sitzt und \u201evon diesem\u201c gehalten wird. Dies spricht bereits f\u00fcr eine direkte Verbindung, die nicht durch andere Bauteile vermittelt wird. Funktional erm\u00f6glicht die unmittelbare mechanische Verbindung, dass das Widerstandsteil austauschbar ist und nachtr\u00e4glich montiert werden kann. Insofern kritisiert das Klagepatent gerade am Stand der Technik, dass der Widerstand bei den vorbekannten L\u00f6sungen nur bei einem fertig montierten Schalter mechanisch h\u00e4lt, wobei die Montage recht aufw\u00e4ndig und ein Austausch des Widerstandes nicht m\u00f6glich ist (vgl. Abs\u00e4tze [0007], [0011] des Klagepatents). So ist im allgemeinen Teil der Beschreibung auch die Rede davon, dass das Widerstandsteil au\u00dfen an dem Isolationstr\u00e4ger und von diesem gehalten wird (vgl. Absatz [0013] des Klagepatents). Das Widerstandsteil soll gerade nicht innen in dem Schalter oder auf einem gesonderten Tr\u00e4ger neben dem Schalter angeordnet sein, sondern unmittelbar au\u00dfen an dem Isolationstr\u00e4ger gehalten werden (vgl. Absatz [0015] des Klagepatents). Auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Absatz [0031] zeigt einen PTC-Block 19, der au\u00dfen an dem Isolationstr\u00e4ger 11 sitzt \u2013 wobei die Vorspr\u00fcnge 21, 22 Teil des Isolationstr\u00e4gers sind \u2013 und von diesem gehalten wird.<\/li>\n<li>Die Kammer teilt daher die Auffassung des Europ\u00e4ischen Patentamtes (EPA), zumal die Ausf\u00fchrungen in der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 (vgl. Anlage TMP 29) f\u00fcr sie zwingend zu ber\u00fccksichtigen sind. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der \u00c4nderung einzelner Patentanspr\u00fcche im Einspruchs-, Beschr\u00e4nkungs- oder Nichtigkeitsverfahren der neue Wortlaut des betreffenden Patentanspruchs die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Auslegung (vgl. BGH GRUR 2007, 778, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit I). Die beh\u00f6rdlichen oder gerichtlichen Entscheidungsgr\u00fcnde f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung erg\u00e4nzen oder ersetzen nach allgemein vertretender Auffassung die den betreffenden Anspruch erl\u00e4uternde Beschreibung und sind bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Benkard\/Scharen, 11. Aufl., PatG \u00a7 14 Rn. 26; Schulte\/Rinken, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 58 m.w.N.). Auch wenn die Entscheidung Ziehmaschinenzugeinheit zu einem Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht ergangen ist, finden diese Grunds\u00e4tze nach allgemeiner Auffassung auch auf beh\u00f6rdliche Entscheidungen \u2013 wie sie die hiesige Einspruchsentscheidung darstellt \u2013 Anwendung (vgl. Benkard\/Scharen, 11. Aufl., PatG \u00a7 14 Rn. 26; Schulte\/Rinken, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 58; K\u00fchnen, 11. Aufl., Kap. A, Rn. 92). Das EPA hat die Einschr\u00e4nkung, dass das Widerstandsteil au\u00dfen am Isolationstr\u00e4ger sitzt und von diesem gehalten wird, f\u00fcr notwendig erachtet, weil es die urspr\u00fcngliche Anspruchsformulierung als unzul\u00e4ssig erweitert gegen\u00fcber dem Offenbarungsgehalt der Anmeldung angesehen hat (vgl. Anlage TMP 29, S. 5). Nach den Entscheidungsgr\u00fcnden des EPA ist unter der Halterung des Widerstandsteils durch den Isolationstr\u00e4ger eine direkte mechanische Halterung zu verstehen, wie z.B. durch eine form- oder kraftschl\u00fcssige Verbindung oder eine Kleberbindung (vgl. Anlage TMP 29, S. 4). Das L\u00f6ten stellt keinen Ersatz f\u00fcr die mechanische Halterung des Widerstandsteils vom Isolationstr\u00e4ger dar, sondern nur eine Option f\u00fcr die elektrische Verbindung (Anlage TMP 29, S. 5). Die entgegen dem nunmehr eingeschr\u00e4nkten Wortlaut des Merkmals 1.4.3 weite Auslegung der Kl\u00e4gerin steht im Widerspruch zu der Rechtsbestandsentscheidung und w\u00fcrde faktisch zu deren Wegfall f\u00fchren. Das dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAngesichts der obigen Auslegung verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht. Ein unmittelbares Halten des PTC-Blocks durch die von der Kl\u00e4gerin als Haltekeil bezeichnete Nase kann die Kammer nicht feststellen. Die Nase \u00fcbt keine Haltefunktion aus, sondern es befindet sich zwischen Nase und dem Widerstand ein Spielraum, der erst durch das Verl\u00f6ten beseitigt wird. Die Nase bietet Schutz vor einer ungewollten \u00dcberbr\u00fcckungsfunktion der Anschlusselektroden. Sofern die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet, dass hierdurch ein Kurzschluss verhindert werden soll, ist ihr ein solches Bestreiten verwehrt. Sie hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst untersucht, somit war sie Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung. Sie kann als fachkundiges Unternehmen beurteilen, ob die Nase\/der Keil einen Kurzschluss verhindern kann. Der PTC-Block ist also f\u00fcr sich genommen lose und findet am Sockel keinen Halt, bis er mit den Anschl\u00fcssen des Schalters verl\u00f6tet ist. Daher wird der PTC-Block bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von dem Isolationstr\u00e4ger im Sinne des Merkmals 1.4.3 gehalten.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verletzung scheidet bereits mangels entsprechender Antragstellung aus. Zudem w\u00e4re auch eine Gleichwirkung nicht ersichtlich, da eine L\u00f6tverbindung im Sinne des Merkmal 1.4.4 gerade kein Austauschmittel f\u00fcr ein direktes Halten des Wiederstandsteils am Isolationstr\u00e4ger nach Merkmal 1.4.3 darstellt und dar\u00fcber hinaus auch nicht gleichwertig ist.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nAus den oben genannten Gr\u00fcnden hat sich der Rechtsstreit auch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, des Vernichtungsanspruchs und des Anspruchs auf Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen nicht erledigt. Die Klage war bereits im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses \u2013 dem Erl\u00f6schen des Klagepatents \u2013 von Anfang an unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nEiner Schriftsatzfrist der Beklagten bedurfte es nach den obigen Erl\u00e4uterungen nicht.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf \u20ac 400.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2909 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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