{"id":8142,"date":"2019-10-29T17:00:55","date_gmt":"2019-10-29T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8142"},"modified":"2019-10-29T10:46:12","modified_gmt":"2019-10-29T10:46:12","slug":"4b-o-92-18-verbindungsbeschlag-fuer-holzteile","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8142","title":{"rendered":"4b O 92\/18 &#8211; Verbindungsbeschlag f\u00fcr Holzteile"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2908<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juni 2019, Az. 4b O 4b O 92\/18 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4ger als Gesamtgl\u00e4ubiger 107.371,30 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus jeweils 15.338,76 EUR seit dem 01.07.2015, 01.01.2016, 01.07.2016, 01.01.2017, 01.07.2017, 01.01.2018 und 01.07.2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger zu 1) stand mit der A, einem Unternehmen, das insbesondere im Werkzeugbau und der Beschlagtechnik t\u00e4tig ist, in Gesch\u00e4ftsbeziehungen. Er war Erfinder eines Verbindungsbeschlags, den er zum Gebrauchsmuster DE 8914XXX (nachfolgend: DE XXX) anmeldete.<\/li>\n<li>Die A erwarb Ende 1990 vom Kl\u00e4ger zu 1) dieses Gebrauchsmuster und meldete die zugrundeliegende Erfindung am 13. Dezember 1990 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Gebrauchsmusters DE XXX zum europ\u00e4ischen Patent 0 432 XXX (nachfolgend: EP XXX) an. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 28.09.1994 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Das Patent EP XXX betrifft einen Verbindungsbeschlag zum gegenseitigen Verspannen und Verleimen insbesondere plattenf\u00f6rmiger Holzteile an ihren Sto\u00dffl\u00e4chen. Anspruch 1 des Patents EP XXX lautet:<\/li>\n<li>\u201eVerbindungsbeschlag zum gegenseitigen Verspannen und Verleimen insbesondere plattenf\u00f6rmiger Holzteile an ihren Sto\u00dffl\u00e4chen, wie z.B. von T\u00fcrbekleidungen in den Gehrungsecken, bestehend aus einem einenends mit einer Spannvorrichtung (8\/9) und anderenends mit einem Gegenzugwinkel (5) in vornehmlich r\u00fcckseitige Aussparungen, beispielsweise Topfbohrungen (3), der miteinander zu verbindenden Holzteile (1\/2) eingreifenden Metallb\u00fcgel (4), wobei die Spannvorrichtung (8\/9) ein pendelartig am Metallb\u00fcgel (4) angelenktes Spannglied (9) sowie eine von einer Abkantung (7) des Metallb\u00fcgels (4) her den freien Abschnitt dieses Spanngliedes (9) in Richtung auf den Gegenzugwinkel (5) dr\u00fcckende, zum Aneinanderpressen der Holzteile (1\/2) an ihren Sto\u00dffl\u00e4chen bestimmte Stellschraube (8) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, da\u00df die Stellschraube (8) unter Bildung eines spitzen Winkels mit dem Steg (6) des Metallb\u00fcgels (4) in dessen Abkantung (7) eingef\u00fchrt ist.\u201c<\/li>\n<li>Die folgende Zeichnung stammt aus der Patentschrift EP XXX und zeigt die vergr\u00f6\u00dferte Schnittdarstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungsbeschlages in einer an ihren Gehrungsecken zusammengehaltenen T\u00fcrbekleidung.<\/li>\n<li>\n<p>Aufgrund einer offenen Forderung der A gegen die Kl\u00e4ger kam es am 22. Dezember 1997 zu einem Vertrag zwischen der A und den Kl\u00e4gern. Darin best\u00e4tigten beide Vertragsparteien unter anderem die rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung der Erfindung \u201eT\u00fcrzargenverbinder\u201c bzw. des Patents EP XXX zu einem Kaufpreis von 90.000,00 DM. Die Forderung der A \u00fcber 155.528,06 DM wurde als Darlehen an die Kl\u00e4ger vereinbart, wovon unmittelbar 50.000,00 DM zuz\u00fcglich Umsatzsteuer mit einer Aufwendungsersatzzahlung der A verrechnet wurden. F\u00fcr die Restforderung wurde zwi-schen den Vertragsparteien eine Tilgungsvereinbarung getroffen. Unter Ziffer 3. des Vertrages (\u201eMontagen\u201c) vereinbarten die Parteien Folgendes:<\/li>\n<li>\u201eA montiert mit dem von der Firma B hergestellten Montageautomaten, Maschinen-Nr. 2.09XXX, den C-Zargenverbinder. Die Quantit\u00e4t der auszuf\u00fchrenden Montagen richtet sich nach den von C erteilten Auftr\u00e4gen und wird mit separaten Vertr\u00e4gen \u00fcber monatliche Abnahmemengen fixiert. Der Montageautomat ist Eigentum von C. Anfallende Kosten f\u00fcr Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten werden nach R\u00fccksprache und Freigabe durch C beglichen. F\u00fcr die Wartung der Maschine ist A verantwortlich. Weiterhin tr\u00e4gt A Sorge f\u00fcr die gelieferte Qualit\u00e4t der montierten Verbinder hinsichtlich der Verstemmung der Pendel, gen\u00fcgend tiefen Sitz der Schraube und dem st\u00fcckgenauen Inhalt der Packeinheiten.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 22. Dezember 1997 wird auf die Anlage KAP 2 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Ab 1997 montierten die Kl\u00e4ger in ihrer Betriebsst\u00e4tte die durch das EP XXX gesch\u00fctzten T\u00fcrzargenverbinder, deren Einzelteile den Kl\u00e4gern von der A geliefert wurden.<\/li>\n<li>Im Jahr 2000 \u00fcbernahm die Beklagte den Betrieb der Kl\u00e4ger. Aus diesem Anlass schlossen die Kl\u00e4ger mit der Beklagten \u2013 damals noch firmierend unter D GmbH in Gr\u00fcndung \u2013 am 13. Juli 2000 einen Vertrag. Dieser enthielt Regelungen unter anderem zur \u00dcbertragung und Nutzung von Schutzrechten des Kl\u00e4gers zu 1), zu Lizenzzahlungen, zur \u00dcbertragung des Inventars und zur Zahlung des Kaufpreises. Gem\u00e4\u00df Ziffer 4. des Vertrages sollte Grundlage der Vereinbarung sein, dass \u2013 so der Wortlaut \u2013 \u201edie Montagerechte des sogenannten Cverbinders\u201c von der A als Patentinhaberin auf die Beklagte \u00fcbertragen werden. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien einen Provisionsanspruch. Im Einzelnen lautete die Regelung:<\/li>\n<li>\u201eGrundlage dieser Vereinbarung ist, dass die Montagerechte des sogenannten Cverbinders von dem Patentinhaber C vertraglich und unwiderruflich auf die Vertretene zu 2.) [die Beklagte] \u00fcbertragen werden. Die Eheleute A stimmen dieser \u00dcbertragung zu. F\u00fcr die Herstellung der Cverbinder ist von der Vertretenen zu 2.) an die Eheleute A eine Provision zu zahlen, die sich wie folgt errechnet:<br \/>\nBei einer Produktion von mehr als 400.000 St\u00fcck Cverbindern pro Monat ist eine Provision von DM 5.000,00 zahlbar, bei einer Produktion unter 400.000 St\u00fcck erhalten die Eheleute A eine Provision in H\u00f6he von 25 % des Einzelpreises von zur Zeit 0,05 DM pro St\u00fcck, (\u2026). Erh\u00f6ht sich die monatliche Produktion \u00fcber 400.000 St\u00fcck wird die Provision von 5.000,00 DM nicht weiter erh\u00f6ht.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 13. Juli 2000 wird auf die Anlage KAP 5 Bezug genommen. Einen gleichlautenden Vertrag unterzeichneten die Parteien auch am 14. Juli 2000, allerdings mit dem Zusatz, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten an die Kl\u00e4ger mit dem Tod des Letztlebenden der Kl\u00e4ger enden.<\/li>\n<li>Am 14. Juli 2000 trafen die Parteien und die A eine Vereinbarung, nach der die Montagerechte aus dem Vertrag vom 22. Dezember 1997 auf die Beklagte \u00fcbertragen werden. N\u00e4heres sollte in einem Zusatzvertrag zwischen der A und der Beklagten geregelt werden. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung, wird auf die Anlage KAP 5 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst zahlte die Beklagte die vereinbarten Provisionen an die Kl\u00e4ger. Seit April 2011 leistete die Beklagte keine Provisionszahlungen mehr. Seit dem Jahr 2015 wurden monatlich mindestens 1 Mio. T\u00fcrzargenverbinder von der Beklagten im Auftrag der A montiert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger machen r\u00fcckst\u00e4ndige Provisionszahlungen f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2018 geltend.<\/li>\n<li>Sie sind der Ansicht, der in Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 begr\u00fcndete Provisionsanspruch beziehe sich auf ein zwischen ihnen und der A vereinbartes Montagerecht. Gemeint sei damit die vertragliche Stellung der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der A, wie sie sich aus dem Vertrag vom 22. Dezember 1997 ergebe. Ziffer 3. dieses Vertrages sei ein Rahmenvertrag \u00fcber die Montage des Cverbinders. Inhaltlich kn\u00fcpfe das Montagerecht an das Patent EP XXX an. Denn dem Montagerecht habe ein \u201eBelohnungsgedanke\u201c innegewohnt: Ohne die Erfindung des Kl\u00e4gers zu 1) w\u00e4re es zu der Gesch\u00e4ftsbeziehung mit der A nicht gekommen. Allerdings sei das Montagerecht und damit auch der Provisionsanspruch zeitlich nicht an die Schutzdauer des Patents EP XXX gebunden. Das Montagegesch\u00e4ft habe die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs der Kl\u00e4ger gebildet. Daher sei es auch f\u00fcr die Beklagte bei der Betriebs\u00fcbernahme wichtig gewesen, in den Vertrag der Kl\u00e4ger mit der A einzutreten und so wirtschaftliche Sicherheit zu erlangen. Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 stelle daher die \u00dcbertragung einer Vertragsposition dar. Der Provisionsanspruch als Gegenleistung f\u00fcr diese \u00dcbertragung sei vereinbart worden, weil die Kl\u00e4ger mit der Ver\u00e4u\u00dferung ihres Betriebs ihr wirtschaftliches Standbein aufgaben, aber weiterhin am wirtschaftlichen Erfolg des Cverbinders zur Finanzierung ihres Lebensabends teilhaben konnten. Daraus und aus der Regelung, dass die Zahlungspflichten erst mit dem Tod des Letztversterbenden enden sollten, ergebe sich, dass der Provisionsanspruch nicht auf die Schutzdauer des Patents EP XXX begrenzt sei. Ein Provisionsanspruch sei entstanden, weil die von der Beklagten hergestellten Zargenverbinder von der Lehre des EP 772 Gebrauch machten. Dass die Beklagte nun Zargenverbinder fertige, die die Lehre eines anderen Schutzrechts der A benutzen, sei unbeachtlich, weil die Lehre des EP 377 nach wie vor verwendet werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4ger als Gesamtgl\u00e4ubiger 107.371,30 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus jeweils 15.338,76 EUR seit dem 01.07.2015, 01.01.2016, 01.07.2016, 01.01.2017, 01.07.2017, 01.01.2018 und 01.07.2018 zu bezahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte r\u00fcgt das Fehlen der \u00f6rtlichen und sachlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Es handele sich nicht um eine Patentstreitsache, weil der Provisionsanspruch kein Recht aus einem Patent sei. Dies h\u00e4tten die Kl\u00e4ger in Verfahren vor dem LG Bielefeld und dem OLG Hamm selbst so vertreten. Im \u00dcbrigen stehe die Rechtskraft der Entscheidungen dieser Gerichte der vorliegenden Klage entgegen. Zudem berufe sie \u2013 die Beklagte \u2013 sich auf die Einrede der fehlenden Kostenerstattung aus dem Verfahren 2 O 219\/16. Sehe man den vorliegenden Rechtsstreit als Patentstreitsache an, sei der Provisionsanspruch zu verneinen. Denn das zugrundeliegende Patent EP XXX habe der Kl\u00e4ger zu 1) bereits Ende 1997 an die A ver\u00e4u\u00dfert. Zudem sei das Patent bereits im Jahr 2010 abgelaufen. Irgendein Lizenzrecht habe sich der Kl\u00e4ger zu 1) nicht vorbehalten; ein solches sei ihm auch nicht einger\u00e4umt worden. Das Montagerecht stehe und falle damit, dass die A den jeweiligen Montageauftrag f\u00fcr den Verbinder nach dem EP XXX erteilt. Seit April 2011 habe die A der Beklagten f\u00fcr diesen Verbinder jedoch keinen Montageauftrag mehr erteilt. Der T\u00fcrzargenverbinder sei von der Beklagten seitdem nicht mehr montiert worden. Der \u201eneue\u201c T\u00fcrzargenverbinder, der inzwischen durch das Patent DE 10 2010 061 XXX B4 gesch\u00fctzt sei, stelle sich demgegen\u00fcber als neu und auch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit basierend dar. Es handele sich nicht nur um eine Weiterentwicklung des Verbinders nach dem EP XXX. Der Verbinder nach dem EP XXX habe auf dem Montageautomaten auch nicht mehr montiert werden k\u00f6nnen, weil der Automat Anfang April 2010 umgebaut worden sei und den urspr\u00fcnglichen Verbinder mit einer St\u00e4rke von 2,2 mm nicht mehr verarbeiten k\u00f6nne, sondern nur den \u201eneuen\u201c Verbinder mit einer St\u00e4rke von 1,8 mm.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist sachlich zust\u00e4ndig gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 PatG, da es sich bei dem Rechtsstreit um eine Patentstreitsache handelt.<\/li>\n<li>Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff der Patentstreitsache grunds\u00e4tzlich weit auszulegen. Zu den Patentstreitsachen z\u00e4hlen demnach alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verkn\u00fcpft sind (BGH GRUR 1955, 83 \u2013 Verm\u00f6gensrechtliche Anspr\u00fcche; GRUR 2011, 662 \u2013 Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 \u2013 Patentstreitsache II). Um den Rechtsstreit nicht mit Zust\u00e4ndigkeitsfragen zu belasten, die mit dem eigentlichen Streit zwischen den Parteien nichts zu tun haben, ist das Vorliegen einer Patentstreitsache grunds\u00e4tzlich nicht von streng zu pr\u00fcfenden Voraussetzungen abh\u00e4ngig zu machen. Die Prozess\u00f6konomie und das Interesse der Parteien, ihren eigentlichen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die oben genannten Voraussetzungen hinreichend dargestellt und erkennbar werden. Daraus ergibt sich in der Praxis zu Recht eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs einer Patentstreitsache (BGH GRUR 2011, 662, 663 \u2013 Patentstreitsache; GRUR 2013, 756 \u2013 Patentstreitsache II). Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverh\u00e4ltnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erf\u00e4hrt, sind Sinn und Zweck der Zust\u00e4ndigkeit gem. \u00a7 143 PatG zu beachten. Es soll damit gew\u00e4hrleistet werden, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anw\u00e4lte \u00fcber besonderen Sachverstand verf\u00fcgen, um die technische Lehre einer Erfindung und die f\u00fcr ihr Verst\u00e4ndnis und die Bestimmung ihrer Reichweite ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde erfassen und beurteilen zu k\u00f6nnen. An dieser Rechtfertigung fehlt es, wenn das den Streitgegenstand bildende Rechtsverh\u00e4ltnis ausschlie\u00dflich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale aufweist, f\u00fcr deren Beurteilung das Gericht und die Prozessvertreter der Parteien keines solchen Sachverstands bed\u00fcrfen (BGH GRUR 2011, 662, 663 \u2013 Patentstreitsache; GRUR 2013, 755, 756 \u2013 Patentstreitsache II). Das gilt insbesondere dann, wenn der Umstand, dass ein Patent zu dem den Streitgegenstand bildenden Sachverhalt geh\u00f6rt, lediglich zuf\u00e4llig ist. Geht es etwa bei einer Klage aus \u00a7 826 BGB wegen Erschleichung eines Titel um die Frage, ob der Vorprozess eine Patentstreitsache darstellt, ist dies zu verneinen, wenn der Vorprozess zwar die Verpflichtung zur \u00dcbertragung eines Patent betraf, der Inhalt des Schutzrechts und der Umstand, dass es sich bei ihm um ein Patent handelte, f\u00fcr die Rechtfertigung des Klagebegehrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rolle spielte (BGH GRUR 2011, 662 \u2013 Patentstreitsache). Ebenso wenig hat der Bundesgerichtshof eine Patentanwaltsverg\u00fctungssache als Patentstreitsache angesehen, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verst\u00e4ndnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die f\u00fcr die Entgeltung der dem Anwalt \u00fcbertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde erfassen und beurteilen zu k\u00f6nnen (BGH GRUR 2013, 755 \u2013 Patentstreitsache II).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsstreit als Patentstreitsache im Sinne von \u00a7 143 Abs. 1 PatG zu qualifizieren. Mit der Klage machen die Kl\u00e4ger Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Provision f\u00fcr die \u00dcberlassung eines zwischen den Kl\u00e4gern und der A vereinbarten Montagerechts geltend. Die Parteien streiten unter anderem \u00fcber die zeitliche Dauer der Provisionszahlungspflicht und damit einhergehend den zeitlichen und inhaltlichen Umfang des Montagerechts. Die Kl\u00e4ger machen geltend, das mit der A vereinbarte Montagerecht sei zwar kein patentrechtliches Benutzungsrecht\u201c, sondern ein vertragliches Montagerecht. Es kn\u00fcpfe aber inhaltlich an die Lehre des Gebrauchsmusters DE XXX bzw. des Patents EP XXX an und habe alle T\u00fcrzargenverbinder im Sinne dieser Schutzrechte zum Gegenstand. Auch die mittlerweile von der Beklagten hergestellte abgewandelte Ausf\u00fchrungsform sei Gegenstand dieser Schutzrechte und l\u00f6se den Provisionsanspruch aus. Das vertragliche Montagerecht und damit einhergehend der Provisionsanspruch sei jedoch von der Schutzdauer der Schutzrechte unabh\u00e4ngig und bestehe auch nach deren Erl\u00f6schen.<\/li>\n<li>Auch wenn der \u201eProvisionsanspruch\u201c selbst keinen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung darstellt, ist er mit einer Erfindung eng verkn\u00fcpft. Denn der Inhalt der Schutzrechte und der Umstand, dass es sich dabei um ein Patent bzw. Gebrauchsmuster handelt, spielen im Streitfall f\u00fcr den inhaltlichen Umfang des Montagerechts und damit des Provisionsanspruchs eine entscheidende Rolle. Da die Beklagte der Ansicht ist, aufgrund baulicher \u00c4nderungen einen vom Patent EP XXX bzw. Gebrauchsmuster DE XXX abweichenden Zargenverbinder zu montieren und daher nicht mehr provisionspflichtig zu sein, streiten die Parteien \u00fcber die technische Lehre einer Erfindung und die f\u00fcr ihr Verst\u00e4ndnis und die Bestimmung ihrer Reichweite ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, f\u00fcr deren Erfassung und Beurteilung es des Sachverstands der daf\u00fcr spezialisierten Spruchk\u00f6rper bedarf. Hinzu kommt, dass die Beklagte selbst ins Feld f\u00fchrt, dass das Montagerecht auf die Schutzdauer des Patents EP XXX zeitlich begrenzt sei, mithin vom Bestand dieses Schutzrechts abh\u00e4ngig sei.<\/li>\n<li>Dass diese Erw\u00e4gungen durchaus zutreffen, zeigen auch die Entscheidungen des LG Bielefeld vom 15. Mai 2013, Az. 2 O 57\/13 (Anlage KAP-PKH 3) und des OLG Hamm vom 5. August 2014, Az. I-7 W 13\/13 (Anlage KAP-PKH 4). Der Beschluss vom 15. Mai 2013 des LG Bielefeld betraf einen Prozesskostenhilfeantrag der Kl\u00e4ger f\u00fcr eine beabsichtigte Stufenklage. Bei einer mit der hiesigen Konstellation vergleichbaren Fragestellung hat das LG Bielefeld ebenfalls befunden, dass es sich um eine Patentstreitsache handelt (vgl. S. 2 der Anlage KAP-PKH 3). Dass das OLG Hamm mit Beschluss vom 5. August 2014 eine andere Auffassung vertreten hat, ist unbeachtlich, weil es dabei von einem zu engen Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Patentstreitsache ausging, den es auf die Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte aus einem im Patent- oder Gebrauchsmustergesetz geregelten Rechtsverh\u00e4ltnis beschr\u00e4nkte (vgl. S. 2 der Anlage KAP-PKH 4). Ungeachtet dessen stellte auch das OLG Hamm in seiner Entscheidung im Ergebnis darauf ab, ob die von der Beklagten hergestellten T\u00fcrzargenverbinder dem Patent EP XXX entsprechen, was es als nicht hinreichend substantiiert vorgetragen ansah (vgl. S. 3 der Anlage KAP-PKH 4).<\/li>\n<li>Ob das Montagerecht letztlich tats\u00e4chlich nur T\u00fcrzargenverbinder im Sinne des Patents EP XXX erfassen und die Provisionspflicht nur durch die Montage patentgem\u00e4\u00dfer T\u00fcrzargenverbinder ausgel\u00f6st werden sollte oder ob das Montagerecht und damit auch die Provisionspflicht viel weiter aufzufassen sind, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Bei dem zwischen den Parteien streitigen und durch Auslegung zu ermittelnden Verst\u00e4ndnis der Vereinbarung vom 13. Juli 2017 und der davon abh\u00e4ngigen Frage, ob die von der Beklagten montierten T\u00fcrzargenverbinder patentgem\u00e4\u00df sind, handelt es sich um eine doppeltrelevante Tatsache. In einem solchen Fall gen\u00fcgt die (wenigstens) schl\u00fcssige Behauptung der Kl\u00e4ger, dass die Provisionspflicht jedenfalls durch die Montage patentgem\u00e4\u00dfer T\u00fcrzargenverbinder ausgel\u00f6st wird und die Beklagte solche Verbinder im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum montierte, um die sachliche Zust\u00e4ndigkeit zu begr\u00fcnden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.08.2005 \u2013 15 AR 33\/05). Es ist dann erst im Rahmen der Begr\u00fcndetheit des Anspruchs zu kl\u00e4ren, wie das Montagerecht und die Provisionsvereinbarung auszulegen sind und \u2013 soweit es darauf dann noch ankommt \u2013 ob die montierten T\u00fcrzargenverbinder patentgem\u00e4\u00df sind und so die Provisionspflicht ausl\u00f6sen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf folgt aus \u00a7 1 der Verordnung<br \/>\n\u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen. Demnach sind dem Landgericht D\u00fcsseldorf die Patentstreitsachen f\u00fcr die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen. Da die Beklagte ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat, ist das Landgericht D\u00fcsseldorf \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDer Klage steht nicht die Rechtskraft anderer gerichtlicher Entscheidungen im Sinne von \u00a7 322 Abs. 1 ZPO entgegen. Die entgegenstehende Rechtskraft setzt voraus, dass \u00fcber den im Streitfall rechtsh\u00e4ngigen Streitgegenstand durch die Kammer oder ein anderes Gericht bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 32. Aufl.: Vorbem. zu \u00a7 322 Rn 17). Daran fehlt es hier.<\/li>\n<li>Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist ein Anspruch der Kl\u00e4ger auf Provisionszahlung in H\u00f6he von 107.371,30 EUR nebst Zinsen f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2018 aus einer zwischen den Parteien am 13. Juli 2000 geschlossenen Vereinbarung. \u00dcber einen solchen Streitgegenstand wurde bislang von keinem Gericht entschieden. Er war nicht einmal anderweitig rechtsh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Der Beschluss des LG Bielefeld vom 15. Mai 2013 in der Sache 2 O 57\/13 betraf lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Eine Entscheidung in der Sache ist \u00fcberhaupt nicht gefallen. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, dem Prozesskostenhilfeantrag habe eine Stufenklage mit einem Auskunftsantrag und einem unbezifferten Zahlungsantrag zugrunde gelegen, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht Bielefeld hat lediglich \u00fcber die Prozesskostenhilfe f\u00fcr die erste Stufe (den Auskunftsantrag) entschieden (vgl. Anlage KAP-PKH 3). Auskunftsanspr\u00fcche werden vorliegend jedoch nicht geltend gemacht. Selbst wenn Auskunftsanspr\u00fcche allein deshalb verneint wurden, weil es bereits an einem Zahlungsanspruch dem Grunde nach fehlte, handelt es sich nach wie vor nicht um eine Entscheidung in der Sache, sondern um die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags. Abgesehen davon war der hier streitgegenst\u00e4ndliche Zeitraum nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Bielefeld. F\u00fcr die weitere Entscheidung des LG Bielefeld vom 27. Februar 2015 \u00fcber einen Prozesskostenhilfeantrag der Kl\u00e4ger mit dem Aktenzeichen 2 O 500\/XX gilt Gleiches.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 5. August 2013, Az. I-7 W 13\/13, mit dem \u00fcber die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Bielefeld vom 15. Mai 2013 befunden wurde. Auch wenn die dortigen Antragsteller aus der beabsichtigen Stufenklage nunmehr den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung weiter verfolgten (vgl. S. 2 der Anlage KAP-PKH4), war ein Zahlungsantrag, wie er vorliegend geltend gemacht wird, nicht streitgegenst\u00e4ndlich.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich steht der Klage auch die Rechtskraft des Urteils des LG Bielefeld vom 2. M\u00e4rz 2017 in der Sache 2 O 219\/16 nicht entgegen. Dem Urteil lag eine Stufenklage der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte zugrunde. Streitgegenstand der ersten Stufe war ein Antrag, die Beklagten zu verurteilen, eidesstattlich zu versichern, dass sie seit April 2011 keine Montagen von T\u00fcrzargenverbindern aufgrund von Montageauftr\u00e4gen der Firma A durchgef\u00fchrt hat. Auf der zweiten Stufe begehrten die Kl\u00e4ger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft dar\u00fcber, wer seit April 2011 die Montagen der T\u00fcrzargenklammern durchf\u00fchrt bzw. durchgef\u00fchrt hat. Zahlungsanspr\u00fcche, wie sie im vorliegenden Fall streitgegenst\u00e4ndlich sind, wurden nicht geltend gemacht. Daher ist es auch unerheblich, wenn das Landgericht in den Entscheidungsgr\u00fcnden angenommen hat, dass mit dem Ablauf des Patents EP XXX ohnehin keine Provisionsanspr\u00fcche mehr best\u00e4nden. Dies mag aus Sicht des LG Bielefeld einer der Gr\u00fcnde sein, Anspr\u00fcche auf Auskunft oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verneinen. Was den Zahlungsanspruch angeht, nimmt dieser an der Rechtskraft nicht teil, weil er selbst nie streitgegenst\u00e4ndlich war.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte auf die Einrede aus \u00a7 269 Abs. 6 ZPO beruft, geht diese ins Leere, weil sie sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Sache eingelassen hat. Abgesehen davon ist der hiesige Streitgegenstand nicht bereits anderweitig anh\u00e4ngig gewesen und dann zur\u00fcckgenommen worden. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Einrede aus \u00a7 269 Abs. 6 ZPO liegen erkennbar nicht vor. Es fehlt sowohl \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 an der Identit\u00e4t des Streitgegenstands im Hinblick auf das von der Beklagten genannte Verfahren 2 O 219\/16 vor dem LG Bielefeld als auch an einer Klager\u00fccknahme.<\/li>\n<li>\nB<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Provision f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30 Juni 2018 in H\u00f6he von 107.371,30 EUR aus Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nUnstreitig ist zwischen den Parteien am 13. Juli 2000 ein Vertrag zustande gekommen, nach dessen Ziffer 4 die Beklagte verpflichtet war, f\u00fcr die \u00dcbertragung des Montagerechts des so genannten Cverbinders den Kl\u00e4gern eine Provision zu zahlen, deren H\u00f6he sich nach den weiteren Bestimmungen der vorgenannten Ziffer richten sollte. Demnach betr\u00e4gt die Provision f\u00fcr jeden f\u00fcr die A montierten Cverbinder 25 % des Erl\u00f6ses, bei einer Produktion von 400.000 St\u00fcck Cverbindern pro Monat jedoch nicht mehr als monatlich 5.000,00 DM.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Verpflichtung zur Zahlung der Provision aus Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 ist bislang nicht erloschen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Wortlaut der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 sieht den Provisionsanspruch f\u00fcr die Montage des Cverbinders vor. Seine H\u00f6he richtet sich allein nach den produzierten St\u00fcckzahlen. Eine zeitliche Begrenzung sieht die Vereinbarung nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der am 14. Juli 2000 unterzeichneten Erg\u00e4nzung um eine Ziffer 12 der Vereinbarung, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten erst mit dem Tod des Letztlebenden der beiden Kl\u00e4ger enden sollten. Dass die Schutzdauer des Gebrauchsmusters DE XXX oder des Patents EP XXX f\u00fcr die Parteien beim Vertragsschluss irgendeine Rolle spielten, ist nicht ersichtlich. Allein die Verwendung des Begriffs \u201ePatentinhaber\u201c in Ziffer 4 der Vereinbarung bietet daf\u00fcr keinen Anhaltspunkt. Die Parteien gingen vielmehr erkennbar davon aus, dass bis zum Ableben beider Kl\u00e4ger die Provisionspflicht bestehen sollte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Umst\u00e4nden des Vertragsschlusses und dem Sinn und Zweck der Regelung. Insbesondere ist das der Provisionspflicht zugrundliegende Montagerecht nicht von dem Bestand der Schutzrechte abh\u00e4ngig. Soweit das LG Bielefeld oder das OLG Hamm in dieser Hinsicht eine abweichende Auffassung vertreten haben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Provisionspflicht der Beklagten ist die Gegenleistung daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4ger der Beklagten das so genannte Montagerecht an dem Cverbinder \u00fcbertrugen. Wie der Begriff \u201eProvision\u201c bereits andeutet, handelt es sich um die Verg\u00fctung f\u00fcr die Vermittlung eines Gesch\u00e4fts, hier der \u00dcberlassung des mit der A vereinbarten Montagerechts. Tats\u00e4chlich kam es am 14. Juli 2000 zu einer Vereinbarung der Parteien mit der A, wonach die Montagerechte aus dem Vertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der A vom 22. Dezember 1997 auf die Beklagte \u00fcbertragen wurden.<\/li>\n<li>Auch das zwischen der A und den Kl\u00e4gern bzw. den Beklagten vereinbarte Montagerecht ist nicht auf die Schutzdauer des Gebrauchsmuster DE XXX oder des Patents EP XXX beschr\u00e4nkt. Der zwischen der A und den Kl\u00e4gern geschlossene Vertrag vom 22. Dezember 1997 (Anlage KAP 2) enth\u00e4lt mehrere Regelungskomplexe, n\u00e4mlich neben einer Best\u00e4tigung einer bereits erfolgten \u00dcbertragung von Schutzrechten (unter 1.) die Gew\u00e4hrung eines Darlehens und Regelungen zu seiner R\u00fcckzahlung (unter 2. und 4.), die Vereinbarung von Montagen (unter 3.) sowie Regelungen zur Wirksamkeit des Vertrages (unter 5.). Es begegnet keinen Zweifeln, dass mit dem in der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 genannten \u201eMontagerecht\u201c die mit \u201eMontagen\u201c \u00fcberschriebene Regelung zu Ziffer 3. des Vertrages gemeint war. Diese Regelung stellt jedoch lediglich die Vereinbarung von Rahmenbedingungen dar, unter denen die A an die Kl\u00e4ger Montageauftr\u00e4ge f\u00fcr den C-Zargenverbinder erteilen sollte und wie diese von den Kl\u00e4gern abzuwickeln sein sollten. Insbesondere betrifft die Regelung in Ziffer 3. des Vertrages Beistellungspflichten der A, die Verteilung von Haftungsrisiken, Gew\u00e4hrleistungspflichten und Qualit\u00e4tsanforderungen. Damit stellte das Montagerecht das Recht der Kl\u00e4ger dar, f\u00fcr die A auf dem Montageautomaten der Fa. B den C-Zargenverbinder im Umfang der erteilten Auftr\u00e4ge unter den Bedingungen von Ziffer 3. des Vertrages vom 22. Dezember 1997 zu montieren. Es ist davon auszugehen, dass auch die A dies so verstand. Deren Interesse lag darin begr\u00fcndet, den Kl\u00e4gern die R\u00fcckzahlung eines Darlehens durch die Verg\u00fctung der montierten Zargenverbinder zu erm\u00f6glichen. Der Betrieb der Kl\u00e4ger war f\u00fcr sie eine verl\u00e4ngerte Werkbank und die Beklagte trat in diese Stellung ein. Daher ist in der Vereinbarung zwischen der A und den Parteien vom 14. Juli 2000 auch nur die Rede von Auftragnehmer und Auftraggeber.<\/li>\n<li>Ob der in Ziffer 3. des Vertrages verwendete Begriff der C-Zargenverbinder \u2013 in der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 auch nur \u201eCverbinder\u201c genannt \u2013 dabei auf T\u00fcrzargenverbinder im Sinne des Gebrauchsmusters DE XXX und des Patents EP XXX beschr\u00e4nkt ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Daf\u00fcr spricht, dass der Kl\u00e4ger zu 1) Erfinder der durch die Schutzrechte DE XXX und EP XXX gesch\u00fctzten T\u00fcrzargenverbinder war. Diese Schutzrechte sind in dem Vertrag vom 22. Dezember 1997 genannt und auch als \u201eT\u00fcrzargenverbinder\u201c bezeichnet. Der Kl\u00e4ger zu 1) hatte sie der A \u00fcbertragen, die auf Basis dieser Schutzrechte den C-Zargenverbinder herstellte, anbot und vertrieb. Die durch die Schutzrechte der A vermittelte Exklusivit\u00e4t des T\u00fcrzargenverbinders kommt gerade in dem Begriff \u201eC-Zargenverbinder\u201c zum Ausdruck. Die Vereinbarung des Montagerechts erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4ger mit der Entwicklung des gesch\u00fctzten T\u00fcrzargenverbinders ma\u00dfgeblich befasst waren und so ihren Darlehensr\u00fcckzahlungspflichten nachkommen konnten. Selbst wenn also mit dem C-T\u00fcrzargenverbinder nur Verbinder im Sinne der Schutzrechte DE XXX oder EP XXX gemeint waren, gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass die Regelung in Ziffer 3. des Vertrages vom 22. Dezember 1997 vom Bestand dieser Schutzrechte abh\u00e4ngig sein sollte. Die Regelung stellt auch keine Einr\u00e4umung einer Lizenz und auch sonst kein Nutzungsrecht und keine Nutzungsgestattung dar. Durch den Ablauf der Schutzdauer der Schutzrechte mag das ausschlie\u00dfliche Recht der A f\u00fcr Herstellung, Angebot und Vertrieb der C-Zargenverbinder entfallen sein. Dies \u00e4ndert jedoch nichts an den f\u00fcr Montageauftr\u00e4ge vereinbarten Regelungen in Ziffer 3. des Vertrages vom 22. Dezember 1997. Die Regelung beanspruchte auch nach Ablauf der Schutzrechte Geltung und erfasste jede Montage von T\u00fcrzargenverbindern f\u00fcr die A \u2013 jedenfalls soweit sie der Lehre des Gebrauchsmusters DE XXX bzw. des Patents EP XXX entsprachen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSinn und Zweck des Provisionsanspruchs war es, die Kl\u00e4ger auch im Alter finanziell abzusichern, jedenfalls aber finanziell besser zu stellen. Mit der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 ver\u00e4u\u00dferten die Kl\u00e4ger ihren Betrieb an die Beklagte. Ein wichtiges Standbein des Betriebs war \u2013 unstreitig \u2013 die Montage von T\u00fcrzargenverbindern f\u00fcr die A. Insofern war es f\u00fcr die Beklagte und den Bestand des \u00fcbernommenen Betriebs entscheidend, dass sie \u2013 wie zuvor die Kl\u00e4ger \u2013 weiterhin Montagen des T\u00fcrzargenverbinders f\u00fcr die A durchf\u00fchren konnte. Die Kl\u00e4ger ihrerseits hatten bis zur Vereinbarung vom 13. Juli 2000 ihre wirtschaftliche Grundlage im Betrieb und versprachen sich durch die Vereinbarung des Provisionsanspruchs eine dauerhafte Beteiligung an dem mit der Montage der T\u00fcrzargenverbinders verbundenen wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs, auch nachdem er ver\u00e4u\u00dfert war. Dies kommt in den weiteren Regelungen der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 zum Ausdruck. Nach Ziffer 4 scheinen die Vertragspartner dem Montagerecht eine quasi-dingliche Wirkung zurechnen zu wollen. Jedenfalls sollte das Montagerecht im Fall der Insolvenz der Beklagten an die Kl\u00e4ger r\u00fcck\u00fcbertragen werden. Nach der mit Vereinbarung vom 14. Juli 2000 erg\u00e4nzten Ziffer 12 sollten die Zahlungspflichten erst mit dem Tod des Letztlebenden enden. Damit ist nicht vereinbart, dass der Provisionsanspruch oder das Montagerecht auf die Schutzdauer des Gebrauchsmusters DE XXX oder des Patents EP XXX beschr\u00e4nkt sein sollte.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2018 zu zahlende Provision betr\u00e4gt 107.371,30 EUR. Die Beklagte montierte in dem genannten Zeitraum unstreitig monatlich mehr als 400.000 Zargenverbinder f\u00fcr die A, f\u00fcr die eine monatliche Provision von 5.000,00 DM oder umgerechnet 2.556,46 EUR f\u00e4llig wurde, f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen 42 Monate also 107.371,30 EUR.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSoweit die Beklagte in Abrede stellt, dass die A der Beklagten einen Montageauftrag erteilt habe, liegt dieses Bestreiten allein in dem abweichenden Verst\u00e4ndnis der Beklagten von dem Montagerecht und dem zu montierenden Cverbinder begr\u00fcndet. Es ist aber unstreitig, dass die Beklagte von der A Auftr\u00e4ge zur Montage von Zargenverbindern erhielt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei den montierten Zargenverbindern handelte es sich auch um Cverbinder im Sinne von Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000. Wie ausgef\u00fchrt, sind unter Cverbindern im Sinne dieser Vereinbarung \u2013 im Vertrag vom 22. Dezember 1997 auch C-Zargenverbinder genannt \u2013 jedenfalls Zargenverbinder im Sinne des Gebrauchsmusters DE XXX bzw. des Patents EP XXX zu verstehen. Ob der Begriff der Cverbinder und damit auch des Montagerechts sogar weiter verstanden werden muss, bedarf keiner Entscheidung. Die von der Beklagten montierten T\u00fcrzargenverbinder sind jedenfalls Cverbinder im Sinne des Patents EP XXX und damit auch des weiter gefassten Gebrauchsmusters DE XXX.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Patent EP XXX bezieht sich auf einen Verbindungsbeschlag zum gegenseitigen Verspannen und Verleimen insbesondere plattenf\u00f6rmiger Holzteile an ihren Sto\u00dffl\u00e4chen, wie z.B. T\u00fcrbekleidungen in den Gehrungsecken.<\/li>\n<li>In der Patentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, ein aus dem DE-GM 80 28 XXX ersichtlicher Verbindungsbeschlag der vorgenannten Art besitze eine Spannvorrichtung, bei der ein rechtwinklig abgebogener Haltearm des Metallb\u00fcgels in einer mittig angeordneten Gewindebohrung eine mit einer beweglichen Spannplatte versehene Spannschraube aufnehme. Durch die parallele Lage dieser Spannschraube zum Steg des Metallb\u00fcgels sei es unumg\u00e4nglich, dass von der Au\u00dfenseite des einen Holzteiles her eine Schraubendreher\u00f6ffnung zu seiner Topfbohrung f\u00fchre, um die Spannschraube bet\u00e4tigen zu k\u00f6nnen. Solche au\u00dfenseitigen und infolgedessen sichtbaren \u00d6ffnungen seien jedoch nicht immer anzubringen sowie oftmals unerw\u00fcnscht, was einen erheblichen Nachteil des bekannten Beschlages darstelle.<\/li>\n<li>Auch bei einem aus der DE-OS 28 22 XXX hervorgehenden und daher in der Anwendung nicht mit dem Erfindungsgegenstand vergleichbaren Montagewerkzeug sei die Gewindespindel der Spannvorrichtung in derselben Parallelanordnung im Metallb\u00fcgel gef\u00fchrt. Lediglich das Spannglied sei nicht mehr unmittelbar an ihr befestigt, sondern pendelartig am Metallb\u00fcgel angelenkt, wobei die Gewindespindel gegen den freien Abschnitt des Spanngliedes dr\u00fccke.<\/li>\n<li>Um von au\u00dfen sichtbare Schraubendreher\u00f6ffnungen an den miteinander zu verbindenden Holzteilen zu vermeiden, schlage das DE-GM 80 28 XXX noch die Verwendung von r\u00fcckw\u00e4rtig in die Topfbohrungen einzusetzenden exzentrisch gelagerten Spannk\u00f6rpern vor. Nachteilig im Gebrauch solcher Verbindungsbeschlage sei jedoch deren unzureichende Spannkraft, die sich wegen der erheblichen Umfangsreibung der Spannk\u00f6rper nur in beschr\u00e4nktem Ma\u00dfe mit diesen aufbringen lasse. Als Folge davon reiche der zwischen den beiden Holzteilen zu erzielende Anpressdruck f\u00fcr eine sorgf\u00e4ltige gegenseitige Verleimung nicht aus, da die Leimfuge nur unvollst\u00e4ndig geschlossen werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund besteht die Aufgabe (das technische Problem) darin, ausgehend vom vorgenannten Stand der Technik einen Verbindungsbeschlag zu schaffen, der die bisherigen Nachteile vermeidet, indem er ohne st\u00f6rend wirkende Schraubendreher\u00f6ffnungen auskommt, trotzdem aber f\u00fcr einen \u00e4u\u00dferst kraftvollen Anpressdruck im Verleimungsbereich der Holzteile sorgt.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Patent EP XXX einen Verbindungsbeschlag mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.<\/li>\n<li>1. Verbindungsbeschlag zum gegenseitigen Verspannen und Verleimen insbesondere plattenf\u00f6rmiger Holzteile an ihren Sto\u00dffl\u00e4chen, wie z.B. von T\u00fcrbekleidungen in den Gehrungsecken, bestehend aus einem Metallb\u00fcgel (4);<br \/>\n2. Der Metallb\u00fcgel (4) greift in vornehmlich r\u00fcckseitige Aussparungen, beispielsweise Topfbohrungen (3), der miteinander zu verbindenden Holzteile (1\/2) ein, und zwar<br \/>\n2.1 einenends mit einer Spannvorrichtung (8\/9) und<br \/>\n2.2 anderenends mit einem Gegenzugwinkel (5);<br \/>\n3. die Spannvorrichtung (8\/9) weist auf<br \/>\n3.1 ein pendelartig am Metallb\u00fcgel (4) angelenktes Spannglied (9) sowie<br \/>\n3.2 eine zum Aneinanderpressen der Holzteile (1\/2) an ihren Sto\u00dffl\u00e4chen bestimmte Stellschraube (8),<br \/>\n3.2.1 die von einer Abkantung (7) des Metallb\u00fcgels (4) her den freien Abschnitt dieses Spanngliedes (9) in Richtung auf den Gegenzugwinkel (5) dr\u00fcckt und<br \/>\n3.2.2 die unter Bildung eines spitzen Winkels mit dem Steg (6) des Metallb\u00fcgels (4) in dessen Abkantung (7) eingef\u00fchrt ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie von der Beklagten montierten T\u00fcrzargenverbinder verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des EP XXX. Dies hat die Kl\u00e4gerin im Einzelnen dargelegt und ist anhand der vorgelegten Muster ohne weiteres ersichtlich.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte einwendet, die montierten T\u00fcrzargenverbinder seien gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen, im Zeitpunkt der Vereinbarung des Montagerechts produzierten Verbindern abge\u00e4ndert und entspr\u00e4chen nunmehr dem Patent DE 10 2010 061 XXX B4 (nachfolgend: DE XXX), greift dies nicht durch. Das Patent DE XXX nimmt die Priorit\u00e4t der DE 20 2010 001 XXX U1 (nachfolgend: DE XXX), die als Anlage KAP 6 vorliegt, in Anspruch. Die beiden Schutzrechte sowie das als Anlage KAP 10 vorgelegte Gebrauchsmuster DE 20 2007 001 XXX U1(nachfolgend: DE XXX), deren Inhaber die A ist, stellen von dem Patent EP XXX abh\u00e4ngige Erfindungen dar. Das Gebrauchsmuster DE XXX zeichnet sich dadurch aus, dass das Spannglied in einem tiefer abgesetzten Abschnitt der Grundplatte aufgeh\u00e4ngt ist und die Abkantung von diesem tiefer gesetzten Abschnitt abgewinkelt ist. In \u00e4hnlicher Weise verlangt das Gebrauchsmuster DE XXX, dass das Spannglied an wenigstens einem gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che eines Aufh\u00e4ngeabschnitts der Grundplatte abgesenkten Rand des Aufh\u00e4ngeabschnitts aufgeh\u00e4ngt ist. Durch diese Merkmale m\u00f6gen die den genannten Schutzrechten zugrundeliegenden Erfindungen neu und erfinderisch gegen\u00fcber dem hier ma\u00dfgebenden Patent EP XXX sein. Gleichwohl verwirklicht ein entsprechender T\u00fcrzargenverbinder s\u00e4mtliche Merkmale auch von Anspruch 1 des EP XXX.<\/li>\n<li>Der Verbinder der DE XXX, DE XXX und DE XXX weisen einen Metallb\u00fcgel mit einer Spannvorrichtung auf (Merkmalsgruppe 2). Die Spannvorrichtung besteht aus einem pendelartig am Metallb\u00fcgel angelenkten Spannglied (Merkmal 3.1) und einer Stellschraube, die von einer Abkantung (in den Schutzrechten auch \u201eLappen\u201c genannt) des Metallb\u00fcgels her den freien Abschnitt des Spannglieds in Richtung Gegenzugwinkel dr\u00fcckt (Merkmale 3.2 und 3.2.1). Dass die Metallschraube dabei unter Bildung eines spitzen Winkels mit dem Steg des Metallb\u00fcgels in dessen Abkantung eingef\u00fchrt ist, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede (Merkmal 3.2.2). Worin sich die seit dem 1. Januar 2015 von der Beklagten montierten Zargenverbinder dar\u00fcber hinaus von der Lehre des EP XXX unterscheiden sollten, ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend macht, sie mache von dem Montagerecht auch deshalb keinen Gebrauch, weil der Montageautomat im Jahr 2011 umgebaut worden sei, hat auch dieser Einwand keinen Erfolg. Denn die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass auf dem Automat weiterhin T\u00fcrzargenverbinder f\u00fcr die A gefertigt werden k\u00f6nnen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich sogar mittelbar, dass der \u201eneue\u201c (aber gleichwohl patentgem\u00e4\u00dfe) Verbinder auf dem Automaten montiert wird. Dass die St\u00e4rke dieses \u201eneuen\u201c Verbinders abweichend vom urspr\u00fcnglichen Verbinder 1,8 mm statt 2,2 mm betr\u00e4gt und daher der urspr\u00fcngliche Verbinder nicht mehr auf dem Automaten montiert werden kann, f\u00fchrt nicht aus der Lehre des EP XXX heraus und \u00e4ndert daher nichts an der Provisionspflichtigkeit der montierten Verbinder. Die St\u00e4rke des Verbinders stellt kein Merkmal des Patentanspruchs 1 dar.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind zur Geltendmachung des streitgegenst\u00e4ndlichen Provisionsanspruchs berechtigt. Sie sind Inhaber des geltend gemachten Anspruchs und es l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass sie nicht mehr berechtigt sind, Leistung an sich zu verlangen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nInhaber des geltend gemachten Provisionsanspruchs sind die Kl\u00e4ger. Die Beklagte hat sich erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Verweis auf die als Anlage B 10 vorgelegte Vereinbarung vom 4. Mai 2009 zwischen der E und den Kl\u00e4gern darauf berufen, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten den Provisionsanspruch abgetreten und seien daher nicht mehr anspruchsberechtigt. Dies greift jedoch nicht durch. Die Abtretung vom 4. Mai 2009 ist mangels hinreichender Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung unwirksam.<\/li>\n<li>Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgesch\u00e4ft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gl\u00e4ubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gl\u00e4ubiger auf eine andere Person als neuen Gl\u00e4ubiger \u00fcbergeht. Wie ein Gl\u00e4ubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gl\u00e4ubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (BGH NJW 2011, 2713; NJW 2017, 3373). Es gen\u00fcgt, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst wird (BGH NJW 2000, 276; OLG Frankfurt WM 2005, 2134). Daran fehlt es hier.<\/li>\n<li>Ausweislich Ziffer 2. der Vereinbarung mit der E vom 4. Mai 2009 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger die Abtretung ihrer \u201eProvisionsanspr\u00fcche aus Patentrechten gegen\u00fcber der Firma F und der Firma D GmbH, unabh\u00e4ngig davon, ob sie ihnen jeweils einzeln oder zusammen zustehen.\u201c Weiter hei\u00dft es: \u201eDie Abtretung beinhaltet s\u00e4mtliche Provisions- und Nebenanspr\u00fcche aus den betreffenden Patentrechten der Eheleute A\u201c (vgl. Anlage B 10). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 zwischen den Kl\u00e4gern und der Beklagten um die einzige Vereinbarung handelt, aus der Forderungen der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte erwachsen sind, l\u00e4sst die Auslegung der Abtretungsvereinbarung nicht die Feststellung zu, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Provisionsanspruch von der Vereinbarung umfasst ist. Denn die Abtretungsvereinbarung betrifft \u201eProvisionsanspr\u00fcche aus Patentrechten\u201c. Die Vereinbarung vom 13. Juli 2000 hat aber keine Provisionsanspr\u00fcche zum Gegenstand, sondern nur einen Provisionsanspruch. Dieser Provisionsanspruch ist zudem nicht aus Patentrechten, sondern aus der \u00dcberlassung eines Montagerechts abgeleitet.<\/li>\n<li>Es handelt sich bei alledem nicht einfach nur um eine fehlerhafte Beschreibung des Provisionsanspruchs. Denn die Vereinbarung vom 13. Juli 2000 kennt auch Anspr\u00fcche aus Patentrechten, n\u00e4mlich die in Ziffer 1 genannten Lizenzgeb\u00fchren, die von der Beklagten an die Kl\u00e4ger f\u00fcr die \u00dcberlassung von Rechten aus Gebrauchsmustern und Patentanmeldungen nach Ziffer 3 der Vereinbarung gezahlt werden sollten. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass die Abtretungsvereinbarung vom 4. Mai 2009 klarstellend \u201eNebenanspr\u00fcche aus den betreffenden Patentrechten\u201c in die Abtretung einbezieht, wird erst Recht deutlich, dass bei den Vertragspartnern objektiv die Vorstellung vorherrschte, es existierten Anspr\u00fcche aus den Schutzrechten der Kl\u00e4ger. Damit verbietet es sich, unter \u201eProvisionsanspr\u00fcchen aus den Patentrechten\u201c schlicht den in Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 vereinbarten Provisionsanspruch zu subsumieren, der kein Recht aus dem Patent darstellt. Ebenso wenig l\u00e4sst sich der Abtretungsvereinbarung aufgrund der konkreten Bezeichnung der Forderung entnehmen, dass die Kl\u00e4ger alle ihr gegen die Beklagte zustehenden Anspr\u00fcche an die E abtreten wollten. Die Vereinbarung l\u00e4sst vielmehr nur den Schluss zu, dass alle Anspr\u00fcche aus Schutzrechten bzw. Patentrechten der Kl\u00e4ger abgetreten werden sollten. Der Provisionsanspruch aus Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 ist davon bei objektiver Auslegung nicht erfasst.<\/li>\n<li>Ob und wie weit gemeinsame subjektive Vorstellungen der Kl\u00e4ger und der E oder sonstige Umst\u00e4nde des Vertragsschlusses eine andere Auslegung der Abtretungsvereinbarung zulassen, ist nicht vorgetragen. Insofern mag die Einbeziehung der gegen\u00fcber der F bestehenden Forderungen der Kl\u00e4ger in die Abtretungsvereinbarung einen Hinweis darauf geben, was die Kl\u00e4ger und die E unter Provisionsanspr\u00fcchen aus Patentrechten verstanden, da auch die Forderungen gegen die F als Provisionsanspr\u00fcche aus Patentrechten bezeichnet werden. Dass gegen\u00fcber dieser Schuldnerin \u00fcber Lizenzforderungen hinaus aber ein Provisionsanspruch bestand, wie er durch Ziffer 4 der Vereinbarung vom 13. Juli 2000 vereinbart wurde, behauptet auch die Beklagte nicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte ging und geht im \u00dcbrigen selbst nicht davon aus, dass die Abtretung wirksam war. Jedenfalls zahlte sie auch nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung f\u00fcr etwa zwei Jahre die vereinbarten Provisionen an die Kl\u00e4ger. Im Hinblick auf den in der Anlage B 11 erw\u00e4hnten Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss der E tat sie dies, weil sie \u2013 wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestanden hat \u2013 mangels hinreichender Bestimmtheit der zu pf\u00e4ndenden Forderungen nicht von der Wirksamkeit des Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses ausging. F\u00fcr die Abtretung gilt insofern nichts anderes.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind auch berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen. Aus der in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Anlage B 11 \u00fcberreichten Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der E, der Pieron GmbH und den Kl\u00e4gern vom 4. Mai 2009 ergibt sich nicht, dass die Kl\u00e4ger ihre Einziehungsberechtigung verloren haben. Die Ratenzahlungsvereinbarung als solche hat keine Auswirkungen auf die hier streitgegenst\u00e4ndliche Forderung und l\u00e4sst die Einziehungsberechtigung der Kl\u00e4ger unber\u00fchrt. Soweit in der Vereinbarung vom 4. Mai 2009 (Anlage B 11) von Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsverf\u00fcgungen der E und der Pieron GmbH die Rede ist, sind diese in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden. Eine wirksame Pf\u00e4ndung, die den Kl\u00e4gern die Einziehungsberechtigung (Leistung an sich) entzieht, ist damit nicht schl\u00fcssig vorgetragen. Denn es l\u00e4sst sich nicht beurteilen, ob solche Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsverf\u00fcgungen existieren und ob sie wirksam sind. Abgesehen davon hat die Beklagte auf Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, auf die Verf\u00fcgungen nicht geleistet zu haben, weil sie sie f\u00fcr nicht hinreichend bestimmt hielt. Tats\u00e4chlich leistete die Beklagte noch \u00fcber zwei Jahre Provisionszahlungen an die Kl\u00e4ger.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSoweit die Beklagte nach der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 4. Juni 2019 weiteren Tatsachenvortrag leistete, bleibt dieser unber\u00fccksichtigt. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, im Hinblick auf diesen nicht nachgelassenen Schriftsatz die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO wieder zu er\u00f6ffnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die zwingenden Wiederer\u00f6ffnungsvoraussetzungen von \u00a7 156 Abs. 2 ZPO vorliegen. Im \u00dcbrigen \u00fcbt die Kammer ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO einger\u00e4umtes Ermessen dahingehend aus, die Verhandlung nicht wieder zu er\u00f6ffnen, da nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass der Schriftsatz vom 4. Juni 2019 Anlass zu einer abweichenden Entscheidung g\u00e4be. Entgegen der Ansicht der Beklagten k\u00f6nnen die vorgelegten Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen des Finanzamts L\u00fcbbecke nicht kumuliert betrachtet werden. Die Verf\u00fcgungen dienen ersichtlich der Vollstreckung des jeweils dem Land Nordrhein-Westfalen geschuldeten Gesamtbetrags an Abgaben in einer bestimmten H\u00f6he. Da mit jeder weiteren Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung ein anderer, teilweise sogar niedrigerer Gesamtbetrag vollstreckt werden sollte, kann dem nur eine Leistung auf die bisherige Abgabenschuld zugrundeliegen mit einer jedenfalls konkludenten Aufhebung der fr\u00fcheren Verf\u00fcgung durch die aktuelle Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung. Dabei sind jedoch die letzten beiden Verf\u00fcgungen des Finanzamts L\u00fcbbecke vom 21. August 2008 und 19. November 2008 ersichtlich unwirksam, weil die zu pf\u00e4ndende Forderung nicht hinreichend bestimmbar ist. Die formblattm\u00e4\u00dfige Darstellung verschiedener Bezeichnungen f\u00fcr die Pf\u00e4ndung aller denkbaren Forderungen, wie sie bei der Auflistung von \u201eAnspr\u00fcchen, Forderungen und Rechten aus Lieferungen und Leistungen, insbesondere aus Provisionszahlungen\u201c zu Tage tritt, ist ebenso wenig hinreichend bestimmt wie die Aneinanderreihung verschiedenartiger Schuldgr\u00fcnde (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 32. Aufl.: \u00a7 829 Rn 9). Was die nunmehr vorgelegte Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsverf\u00fcgung der E angeht, hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie nicht von deren Wirksamkeit ausgeht und weiter an die Kl\u00e4gerin geleistet hat.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Einer Mahnung bedurfte es f\u00fcr den Eintritt des Verzuges nicht, da die Leistungszeit kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt war, \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.<\/li>\n<li>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2908 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. Juni 2019, Az. 4b O 4b O 92\/18<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[93,2],"tags":[],"class_list":["post-8142","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-93","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8142","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8142"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8142\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8143,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8142\/revisions\/8143"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8142"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8142"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8142"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}