{"id":8138,"date":"2019-10-29T17:00:42","date_gmt":"2019-10-29T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8138"},"modified":"2019-10-29T10:37:51","modified_gmt":"2019-10-29T10:37:51","slug":"4b-o-133-17-identifikations-und-schliesssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8138","title":{"rendered":"4b O 133\/17 &#8211; Identifikations- und Schlie\u00dfsystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2906<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 16. Mai 2019, Az. 4b O 133\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 910 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 19. Juli 2006 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 19. Juli 2005 und 20. Juli 2005 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 16. April 2008 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung wurde am 15. Mai 2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\n\u00dcber die am 12. Februar 2018 erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf ein Identifikations- und\/oder Schlie\u00dfsystem zur Identifikation und\/oder Freigabe eines technischen Systems und ein Verfahren zu seinem Betrieb.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verteidigt den Anspruch in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung, in der sie ihn vorliegend auch geltend macht. In dieser Fassung lautet Anspruch 1 (die Einschr\u00e4nkungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht):<\/li>\n<li>Identifikations- und\/oder Schlie\u00dfsystem zum Identifizieren und\/ oder Freigeben eines technischen Systems umfassend:<br \/>\neine zentrale Rechnereinheit (3), die geeignet ist, ein Signal mit mindestens einem einen verschl\u00fcsselten Bereich umfassenden Datensatz zu erzeugen und zu senden,<br \/>\nsowie zumindest eine mobile Sende-Empfangseinheit (5), die geeignet ist, das von der zentralen Rechnereinheit (3) gesendete Signal zu empfangen, zu speichern, zu \u00e4ndern und das ge\u00e4nderte Signal mit dem von der Rechnereinheit (3) verschl\u00fcsselten Bereich drahtlos weiter zu senden,<br \/>\nsowie zumindest eine steuernde Empfangseinheit (4), die geeignet ist, das von der mobilen Sende-Empfangseinheit (5) gesendete Signal drahtlos zu empfangen, den von der Rechnereinheit (3) verschl\u00fcsselten Bereich zu entschl\u00fcsseln und zumindest eine Steuerfunktion in Abh\u00e4ngigkeit davon auszuf\u00fchren,<br \/>\nwobei das Signal digitale Daten umfasst, die geeignet sind, die Ausf\u00fchrungen der Steuerfunktion zu veranlassen<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Signal ferner Informationen \u00fcber eine f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Steuerfunktion zeitabh\u00e4ngige G\u00fcltigkeit der Daten umfasst.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. ist ein in \u00d6sterreich ans\u00e4ssiges Unternehmen, das eine digitale Zutrittsl\u00f6sung unter dem Namen \u201eA\u201c auch in Deutschland anbietet und vertreibt. Dabei betreibt die Beklagte zu 1. einen Cloud-Internetserver, der als Bindeglied zwischen digitaler Zutrittskontrolle und physischem Zugang fungiert. Die Beklagten zu 2. bis 4. sind die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. machte auf ihrem deutschsprachig unter https:\/\/A.com\/de\/ verf\u00fcgbaren Internetauftritt u.a. folgende Angaben \u00fcber die von ihr angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform:<br \/>\n\u201eA ist eine [&#8230;] cloudbasierte Plattform, die als leistungsf\u00e4higes Bindeglied zwischen digitaler Zutrittskontrolle und physischem Zugang mittels Smartphone agiert. F\u00fcr die Kommunikation zwischen dem Smartphone und Schlie\u00dfger\u00e4ten kommen die Technologien Near Field Communication (NFC) und Bluetooth Low Energy (BLE) zum Einsatz. Besonderen Wert legt A dabei auf ein einzigartiges Nutzererlebnis und h\u00f6chste Sicherheit. F\u00fcr Technologiepartner (wie Schlosshersteller, Autozulieferer etc.) wird ein A Lock SDK zur Verf\u00fcgung gestellt, das eine sehr rasche Integration in bestehende Schlie\u00dfprodukte erlaubt. \u201c<br \/>\nWeiter hie\u00df es dort:<br \/>\n\u201eUnser robuster Backend-Dienst ist f\u00fcr das sichere Aus- und Zustellen von Zutrittsschl\u00fcsseln verantwortlich. S\u00e4mtliche Daten werden redundant in einem jederzeit verf\u00fcgbaren und hochsicheren Datencenter im europ\u00e4ischen Datenraum gespeichert.\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. vertreibt auch Einzelkomponenten wie B und Schlie\u00dfzylinder. Letztere werden von einer Dritten in Deutschland hergestellt und an die Beklagte zu 1. geliefert.<\/li>\n<li>Die vom C der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstellten Daten sind base64-kodiert und werden an das mobile Sendeger\u00e4t nach dem HTTPS\/TLS Protokoll verschl\u00fcsselt \u00fcbertragen, um eine sichere \u00dcbertragung zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li>Mit der Klage greift die Kl\u00e4gerin die App (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), die Bs (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) und die von der Beklagten vertriebenen Schl\u00f6sser an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) sowie das aus den verschiedenen Komponenten bestehende Gesamtsystem (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde das Klagepatent mittelbar und unmittelbar verletzt.<br \/>\nDie Sende-Empfangseinheit sei geeignet, das empfangene Signal zu \u00e4ndern und das ge\u00e4nderte Signal weiter zu senden.<br \/>\nDer Fachmann verstehe unter \u201e\u00e4ndern\u201c des Signals jedwede Ver\u00e4nderung der Daten. Im Rahmen des Sendens und Empfangens von Daten komme es grunds\u00e4tzlich zu einer Vielzahl solcher \u00c4nderungen, etwa weil Headerdaten und die eigentlichen Nutzdaten gemeinsam \u00fcbertragen w\u00fcrden. Weiter \u00e4ndere praktisch jedes \u00dcbertragungsprotokoll die Daten. Das Klagepatent meine jede \u00c4nderung der inneren oder \u00e4u\u00dferen Signalstruktur.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie den urspr\u00fcnglich auch auf Vernichtung der Erzeugnisse gerichteten Antrag zur\u00fcckgenommen hat, nur noch,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\na)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nIdentifikations- und\/oder Schlie\u00dfsystem zum Identifizieren und\/ oder Freigeben eines technischen Systems umfassend:<br \/>\neine zentrale Rechnereinheit (3), die geeignet ist, ein Signal mit mindestens einem einen verschl\u00fcsselten Bereich umfassenden Datensatz zu erzeugen und zu senden, und zumindest eine mobile Sende-Empfangseinheit (5), die geeignet ist, das von der zentralen Rechnereinheit (3) gesendete Signal zu empfangen, zu speichern, zu \u00e4ndern und das ge\u00e4nderte Signal mit dem von der Rechnereinheit (3) verschl\u00fcsselten Bereich drahtlos weiter zu senden, sowie zumindest eine steuernde Empfangseinheit (4), die geeignet ist, das von der mobilen Sende-Empfangseinheit (5) gesendete Signal drahtlos zu empfangen, den von der Rechnereinheit (3) verschl\u00fcsselten Bereich zu entschl\u00fcsseln und zumindest eine Steuerfunktion in Abh\u00e4ngigkeit davon auszuf\u00fchren, wobei das Signal digitale Daten umfasst, die geeignet sind, die Ausf\u00fchrungen der Steuerfunktion zu veranlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn das Signal ferner Informationen \u00fcber eine f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Steuerfunktion zeitabh\u00e4ngige G\u00fcltigkeit der Daten umfasst,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\n(1) Anwendungssoftware f\u00fcr mobile Endger\u00e4te<br \/>\nund\/oder<br \/>\n(2) mobile Sende- und Empfangseinheiten<br \/>\nund\/oder<br \/>\n(3) Schl\u00f6sser bzw. Zusatzmodule zu Schl\u00f6ssern<br \/>\nwelche jeweils geeignet sind, in einem Identifikations- und\/oder Schlie\u00dfsystem zum Identifizieren und\/oder Freigeben eines technischen Systems verwendet zu werden,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, wenn das System, f\u00fcr welches die genannten Komponenten einzusetzen geeignet sind, umfasst,<br \/>\neine zentrale Rechnereinheit (3), die geeignet ist, ein Signal mit mindestens einem einen verschl\u00fcsselten Bereich umfassenden Datensatz zu erzeugen und zu senden, und zumindest eine mobile Sende-Empfangseinheit (5), die geeignet ist, das von der zentralen Rechnereinheit (3) gesendete Signal zu empfangen, zu speichern, zu \u00e4ndern und das ge\u00e4nderte Signal mit dem von der Rechnereinheit (3) verschl\u00fcsselten Bereich drahtlos weiter zu senden, sowie zumindest eine steuernde Empfangseinheit (4), die geeignet ist, das von der mobilen Sende-Empfangseinheit (5) gesendete Signal drahtlos zu empfangen, den von der Rechnereinheit (3) verschl\u00fcsselten Bereich zu entschl\u00fcsseln und zumindest eine Steuerfunktion in Abh\u00e4ngigkeit davon auszuf\u00fchren, wobei das Signal digitale Daten umfasst, die geeignet sind, die Ausf\u00fchrungen der Steuerfunktion zu veranlassen, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn das Signal ferner Informationen \u00fcber eine f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Steuerfunktion zeitabh\u00e4ngige G\u00fcltigkeit der Daten umfasst;<\/li>\n<li>II. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. a) bezeichneten Handlungen seit dem 16. Mai 2008 und die unter Ziffer I. b) bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juni 2013 begangen haben und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten nur f\u00fcr Erzeugnisse nach Ziffer I. a),<br \/>\nb) der einzelnen Liefermengen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnung, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, bei Internetwerbung nach spezifischer Domain, Zugriffszahlen und Onlinezeitrahmen je Kampagne,<br \/>\ne) sowie f\u00fcr die seit dem 15. Juni 2013 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I zudem unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben entsprechende Belege (wie Rechnungen, hilfsweise: Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,<br \/>\nwobei gemeinhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n2. die unter Ziffer I. a) bezeichneten Identifikations- und \/ oder Schlie\u00dfsysteme sowie dazugeh\u00f6rige Rechnereinheiten und Empfangseinheiten gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustands der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten, sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nIII. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung, f\u00fcr die in der Zeit vom 16. Mai 2008 bis zum 14. Juni 2013 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. 1 a) zu zahlen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1. a) bezeichneten, seit dem 15. Juni 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die durch die Beklagte zu 1) vor dem Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage (Az. 1 Ni 4\/18 (EP)) auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, das Patent werde nicht verletzt. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u00c4nderung der Signale sei als Ver\u00e4nderung inhaltlicher Nutzdaten zu verstehen.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform nehme \u2013 ungeachtet der Frage, ob als Sendeeinheit ein Smartphone mit entsprechender App oder ein sogenannter \u201eB\u201c zum Einsatz komme, bei dem es sich um einen rein passiven RFID Transponder handele \u2013 keine \u00c4nderungen der vom Server erhaltenen Daten vor. Es werde vielmehr ein reiner \u00d6ffnungsbefehl \u00fcbertragen, irgendeine inhaltliche Anpassung oder \u00c4nderung der Daten sei nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>Des Weiteren erzeuge das \u201eC\u201c auch keinen verschl\u00fcsselten Bereich, der von der mobilen Sende-Empfangseinheit weiter geleitet werde (Bl. 78). So werde der Bereich Dvom Mobiltelefon entschl\u00fcsselt. Der Schl\u00fcssel \u201eKu\u201c werde im \u00dcbrigen im Klartext \u00fcbertragen.<br \/>\nDie Beklagten sind schlie\u00dflich der Ansicht, das Klagepatent sei wegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gegen\u00fcber der Ursprungsfassung nicht rechtsbest\u00e4ndig. Zudem sei die Erfindung gegen\u00fcber der D6 auch nicht neu, jedenfalls dann, wenn man die Auslegung der Kl\u00e4gerin zum Begriff des \u201e\u00c4nderns\u201c der Daten anlege.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach gegen die Beklagten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<br \/>\nDas Klagepatent wird durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder unmittelbar, noch mittelbar verletzt.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt in Abs. [0002] (Abs\u00e4tze ohne Bezugsangabe sind im Folgenden solche des Klagepatents) als Stand der Technik, dass sich Schlie\u00dfsysteme etabliert h\u00e4tten, die auf einer elektronischen und\/oder optischen Daten\u00fcbertragung basierten. Dabei sei der zu \u00fcbertragende Datensatz auf einer Speichereinheit hinterlegt und werde aktiv oder passiv abgerufen. Die Funktion entspreche der eines klassischen Schl\u00fcssel, wobei die Authentifizierung nicht anhand geometrischer Merkmale erfolge, sondern elektronisch. In Abs. [0003] werden Funkschl\u00fcssel f\u00fcr Kraftfahrzuge genannt, die das Fahrzeug bereits bei einer Ann\u00e4herung \u00f6ffnen k\u00f6nnten, ohne dass der Schl\u00fcssel in Kontakt mit dem Fahrzeug gebracht werden muss. Weiter existierten nach Abs. [0004] F, die ganz ohne mechanische Schl\u00fcssel ausk\u00e4men. Dabei umfasse das System einen passiven Empf\u00e4nger im Fahrzeug und einen aktiven Sender an einem vom Fahrer mitgef\u00fchrten, elektronischen T\u00fcr\u00f6ffner, der \u00fcber Funk oder durch optische Daten\u00fcbertragung mit dem Fahrzeug kommuniziere. Dabei werde gew\u00f6hnlich ein Abfrageprotokoll abgearbeitet, das die \u00dcbertragung eines Codes vom Sender zum Empf\u00e4nger und den Vergleich dieses Codes mit dem im Fahrzeug gespeicherten Code umfasse. Bei \u00dcbereinstimmen werde ge\u00f6ffnet.<br \/>\nNach Abs. [0005] bezieht sich die Druckschrift EP 0 913 XXX A2 auf ein Verfahren zum Betrieb eines Mobiltelefons als Fernsteuerung. Das Mobiltelefon dient der Erzeugung eines Freigabesignals, welches wiederum das \u00d6ffnen einer T\u00fcr, eines Garagentors, einer Zentralverriegelung, etc. verursache. Weitere Zugangskontrollsysteme f\u00fcr Kraftfahrzeuge seien in den Offenlegungsschriften DE 101 42 XXX A1 und DE 102 37 XXX A1 offenbart.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt es in Abs. [0006] und [0007] als nachteilig an derartigen Systemen, dass durch die feste Verbindung der Speichereinheit mit einem Sender und evtl. einem herk\u00f6mmlichen Schl\u00fcssel einer Miniaturisierung Grenzen gesetzt seien; zudem sei aufgrund der physischen Verbundenheit bzw. Kopplung der Komponenten eine einfache und schnelle \u00dcbertragung des Schl\u00fcssels auf digitalem Wege unm\u00f6glich. Die Hinterlegung in der Speichereinheit bef\u00e4hige zudem deren Besitzer unabh\u00e4ngig von seiner Berechtigung zur erfolgreichen Benutzung des so gesicherten Systems. Zudem sei die drahtlose \u00dcbertragung zumal bei funkbasierten Systemen stets mit der Gefahr des Missbrauchs durch unbefugte Aufzeichnung der gesendeten Daten verbunden, mit denen funktionierende Zweitschl\u00fcssel erstellt werden k\u00f6nnten.<br \/>\nEin dann erforderlicher Austausch des Datensatzes sei wiederum teils sehr aufw\u00e4ndig. Auch die zeitliche Begrenzung der G\u00fcltigkeit sei nicht m\u00f6glich.<br \/>\nVor diesem Hintergrund begreift es das Klagepatent als seine Aufgabe (das technische Problem), ein in Zugangs- und Schlie\u00dfsystemen verwendbares Identifikationssystem zur Verf\u00fcgung zu stellen, dass die beschriebenen Nachteile vermeidet und insbesondere einen besseren Schutz gegen Missbrauch vorsieht.<\/li>\n<li>Hierzu sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein System vor, das in der eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung folgende Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>(1) Identifikations- und\/oder Schlie\u00dfsystem zum Identifizieren und\/oder Freigeben eines technischen Systems umfassend:<br \/>\n(2) eine zentrale Rechnereinheit,<br \/>\n(2.1) die geeignet ist, ein Signal mit mindestens einem einen verschl\u00fcsselten Bereich umfassenden Datensatz zu erzeugen und zu senden,<br \/>\n(3) zumindest eine mobile Sende-Empfangseinheit,<br \/>\n(3.1) die geeignet ist, das von der zentralen Rechnereinheit gesendete Signal zu empfangen, zu speichern, zu \u00e4ndern und<br \/>\n(3.2) das ge\u00e4nderte Signal mit dem von der Rechnereinheit verschl\u00fcsselten Bereich drahtlos weiter zu senden,<br \/>\n(4) zumindest eine steuernde Empfangseinheit,<br \/>\n(4.1) die geeignet ist, das von der mobilen Sende-Empfangseinheit gesendete Signal drahtlos zu empfangen,<br \/>\n(4.2) den von der Rechnereinheit verschl\u00fcsselten Bereich zu entschl\u00fcsseln<br \/>\n(4.3) und zumindest eine Steuerfunktion in Abh\u00e4ngigkeit davon auszuf\u00fchren,<br \/>\n(5) wobei das Signal digitale Daten umfasst,<br \/>\n(5.1) die geeignet sind, die Ausf\u00fchrung der Steuerfunktion zu veranlassen,<br \/>\n(5.2) wobei das Signal ferner Informationen \u00fcber eine f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Steuerfunktion zeitabh\u00e4ngige G\u00fcltigkeit der Daten umfasst.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer Streit der Parteien gibt Anlass zur Auslegung der Merkmalsgruppe 3.<br \/>\nDie mobile Sende-Empfangseinheit muss im Stande sein, die von der zentralen Einheit empfangenen Daten zu speichern und zu \u00e4ndern und das &#8211; ggf. von ihr ge\u00e4nderte &#8211; Signal weiterzusenden.<br \/>\nDer Fachmann versteht diese Anforderungen dahingehend, dass die Sende-Empfangseinheit in der Lage sei muss, die empfangenen Signale inhaltlich zu \u00e4ndern, mithin die Nutzdaten zu \u00e4ndern, und die so ge\u00e4nderten Daten weiterzusenden.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis von \u201eSignale \u00e4ndern\u201c und \u201ege\u00e4nderte Signale senden\u201c erschlie\u00dft sich dem Fachmann anhand der Beschreibung in Abs. [0011].<br \/>\nDort hei\u00dft es, dass die Festlegung, \u00c4nderung und Speicherung des an die Sende-Empfangseinheit zu versendenden Signals jederzeit und mehrfach erfolgen k\u00f6nne. Dadurch k\u00f6nnten die zu \u00fcbermittelnden Signale schnell an sich \u00e4ndernde Gegebenheiten angepasst werden. Hieraus entnimmt der Fachmann, dass der Zweck der \u00c4nderung eine \u201eAnpassung an sich \u00e4ndernde Gegebenheiten\u201c ist.<br \/>\nUnter sich \u00e4ndernden Gegebenheiten sind solche Gegebenheiten zu verstehen, die eine inhaltliche \u00c4nderung der Nutzdaten erfordern. Dies soll \u2013 wie in Abs. [0011] weiter ausgef\u00fchrt wird \u2013 schnell per Funk und ohne gro\u00dfen Aufwand m\u00f6glich sein. Zu diesem Zweck kann die patentgem\u00e4\u00dfe Sende-Empfangseinheit vorteilhafterweise \u00fcber Mittel zum Empfang von Signalen verf\u00fcgen, durch die die \u00c4nderung erfolgen kann (Abs. [0011). Eine solche, per Funk veranlasste \u00c4nderung der Signale macht nur Sinn, wenn es sich um eine inhaltliche \u00c4nderung der Nutzdaten des Signals handelt.<br \/>\nDurch die unproblematisch m\u00f6gliche Anpassung an ge\u00e4nderte Gegebenheiten durch die \u00c4nderung der Signale seitens der Sende-Empfangseinheit werden genau die vom Klagepatent identifizierten Nachteile des Standes der Technik beseitigt, wonach ein Austausch des zu versendenden Datensatzes relativ aufw\u00e4ndig war (Abs. [0007]).<br \/>\nWie im Einzelnen die \u00c4nderungen erfolgen sollen oder welche inhaltlichen \u00c4nderungen m\u00f6glich sein sollen, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor.<br \/>\nVon einer solchen \u00c4nderung der Signale ist die Neufestlegung und \u00dcbersendung eines neuen Signals durch den Server zu unterscheiden.<br \/>\nDenkbar ist im einfachsten Fall, dass das Datenpaket des Servers neben den Authentifizierungsinformationen einen Bereich vorsieht, in dem die vom Nutzer am mobilen Sender festgelegten Befehle \u2013 z.B. \u201e\u00d6ffne die T\u00fcren\u201c, \u201eSchlie\u00dfe die T\u00fcren\u201c, \u201e\u00d6ffne den Kofferraum\u201c &#8211; gespeichert und dann mit diesen manuell festgelegten Befehlen weitergeleitet werden.<br \/>\nAuf eine \u00e4hnlich vorteilhafte Gestaltung weist das Klagepatent in Abs [0019] hin. Demnach sollen Mittel vorgesehen sein, die es erm\u00f6glichen, in das zu \u00fcbermittelnde Signal Informationen einzubeziehen, die fahrerspezifische Einstellungen am Fahrzeug betreffen. So k\u00f6nnen Informationen \u00fcber bevorzugte Navigationspunkte, Radioeinstellungen, Sitzeinstellungen, Spiegeleinstellungen oder Einstellungen der Klimaanlage abgelegt und in das zur steuernden Empfangseinheit zu \u00fcbermittelnde Signal einbezogen werden.<br \/>\nDamit ist zugleich gezeigt, dass der Begriff des \u201e\u00c4nderns\u201c gerade nicht bereits dann erf\u00fcllt ist, wenn lediglich transportbedingte Ent- und Verschl\u00fcsselungen oder Kodierungen vorgenommen werden, der eigentliche Nutzinhalt des Signals jedoch unver\u00e4ndert bleibt. Damit kann der zwischen den Parteien kontrovers er\u00f6rterte Punkt, ob und ggf. welche Verschl\u00fcsselungen zum Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcblich waren oder nicht, dahinstehen. Dementsprechend kann von einem \u201e\u00c4ndern\u201c im Sinne des Merkmals 3.1 auch nicht die Rede sein, wenn lediglich etwaige zur Adressierung oder sonstigen \u201eadministrativen\u201c Zwecken dienende Headerdaten ver\u00e4ndert werden, das eigentliche Nutzsignal aber nicht.<br \/>\nEs gib keinen Anlass, solche \u00c4nderungen der Signale per Funk zu veranlassen, wie dies in Abs. [0011] beschrieben ist. Der Fachmann wird daher nicht in Erw\u00e4gung ziehen, unter der \u00c4nderung der Signale die Anpassung an einen \u00dcbertragungsweg oder dergleichen zu verstehen. Vielmehr kann darunter nur eine inhaltliche \u00c4nderung der Nutzdaten verstanden werden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen erkennt der Fachmann, dass sich das Klagepatent den zahlreichen physikalischen und logischen Manipulationen der zu \u00fcbermittelnden Daten, die nur der \u00dcbertragung auf einem der zahlreichen in Betracht kommenden Wege dienen, nicht befasst. Diesen Gegebenheiten widmet sich das Klagepatent ersichtlich an keiner Stelle, es erw\u00e4hnt \u00fcberhaupt nur kursorisch in Abs. [0011] die (nicht weiter definierte) Funk\u00fcbertragung von Daten und verweist in Abs. [0012] darauf, dass man den Funktionsumfang der Mobilger\u00e4te verwenden, also auf deren bestehende Daten\u00fcbertragungskan\u00e4le zur\u00fcckgreifen k\u00f6nne. In Abs. [0027] und [0028] ist schlie\u00dflich von den Verbindungstechniken \u201ebluetooth\u201c, \u201eW-Lan\u201c \u201eoder andere\u201c die Rede, ohne dass das Klagepatent sich deren Besonderheiten widmet, sie werden vielmehr vorausgesetzt.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die beispielhafte Aufz\u00e4hlung von Kommunikationstechniken in Abs. [0033], wo \u201eGPRS, UMTS, MMS, SMS, WLAN oder \u00e4hnliche Verbindungstechniken\u201c benannt werden.<br \/>\nDass die zu \u00fcbertragenden Signale dem jeweiligen \u00dcbertragungsweg angepasst werden m\u00fcssen, ist mithin eine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit, mit der sich das Klagepatent nicht befasst. Sie ist f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ohne Bedeutung und kann aus den vorgenannten Gr\u00fcnden nicht in den Begriff \u201e\u00e4ndern\u201c oder \u201ege\u00e4nderte Signale\u201c hineingelesen werden.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet ist, die Daten, die sie von der zentralen Recheneinheit \u2013 im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom cloud-server \u2013 erh\u00e4lt, zu \u00e4ndern. Die Sende-Empfangseinheit in dem angegriffenen System (angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4) ist entweder das Smartphone mit der App (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) oder der B (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<br \/>\nNach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten erh\u00e4lt die jeweilige Sende-Empfangseinheit, also das mit einer entsprechenden App versehene Smartphone oder der B, ein Signal, das drei Bereiche umfasst:<br \/>\n&#8211; Ed(Ku)<br \/>\n&#8211; Ed(CERTu)<br \/>\n&#8211; Ku<br \/>\nBei Ku handelt es sich dabei um einen Schl\u00fcssel, der vom Server zuf\u00e4llig generiert wird und identisch mit dem Datensatz \u201ekey\u201c ist.<br \/>\nBei Ed(Ku) und Ed(CERTu) handelt es sich um die beiden Bestandteile des Datensatzes \u201eH\u201c. Dabei handelt es sich um die mittels eines nur dem Server und dem Empf\u00e4nger bekannten Verschl\u00fcsselungscodes verschl\u00fcsselten Versionen der Daten Ku und CERTu. CERTu definiert dabei die Berechtigungen des Nutzers, Ku ist wie beschrieben der Zufallscode.<br \/>\nDer Datensatz \u201eG\u201c k\u00f6nne \u2013 so der nicht widerlegte Vortrag der Beklagten &#8211; vom mobilen Sender weder verstanden, noch ge\u00e4ndert werden, sondern werde (zusammen mit Ed(CERTu) und Ed(Ku)) schlicht an die Empfangseinheit weitergeleitet.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, dass die Datens\u00e4tze \u201eG\u201c und \u201ekey\u201c ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnten, trifft dies nicht zu. Es mag sein, dass sie jedenfalls von der Sende-Empfangseinheit verstanden werden \u2013 anders als der verschl\u00fcsselte Inhalt von \u201eH\u201c. Die blo\u00df potentielle \u00c4nderbarkeit des Inhalts gen\u00fcgt jedoch nicht, es kommt vielmehr darauf an, dass die \u00c4nderung softwareseitig auch implementiert ist.<br \/>\nDies behauptet die Kl\u00e4gerin indes selbst nicht, w\u00e4hrend die Beklagte substantiiert in Abrede gestellt hat, dass der Sender dazu eingerichtet sei, diesen Datensatz zu \u00e4ndern.<br \/>\nDa \u2013 soweit unstreitig &#8211; auch ein sogenannter \u201eB\u201c anstelle des Smartphones zum Einsatz kommen kann, bei dem es sich um einen rein passiven RFID Transponder handelt, leuchtet auch ein, dass eine \u00c4nderung der Daten mit einer solchen Hardware nicht in Betracht kommt und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sie somit auch nicht erfordern kann.<\/li>\n<li>Insofern ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, ob und in wie weit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 eine \u00c4nderung der Signale durch die Sende-Empfangseinheit vorgenommen werden kann, die beispielsweise vom Server \u00e4hnlich den Ausf\u00fchrungen in Abs. [0011] zur Anpassung an ge\u00e4nderte Gegebenheiten veranlasst wurde. In der m\u00fcndlichen Verhandlung blieb die Kl\u00e4gerin trotz des Verweises auf die zitierte Textstelle bei ihren Ausf\u00fchrungen zur Anpassung der Signale an den jeweiligen \u00dcbertragungsweg.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 550.000 \u20ac<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2906 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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