{"id":8136,"date":"2019-10-29T17:00:51","date_gmt":"2019-10-29T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8136"},"modified":"2019-10-29T10:32:56","modified_gmt":"2019-10-29T10:32:56","slug":"4b-o-144-17-hebevorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8136","title":{"rendered":"4b O 144\/17 &#8211; Hebevorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2905<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 06. Juni 2019, Az. 4b O 144\/17 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Beklagte an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Befestigungsvorrichtungen f\u00fcr eine Hebeschlinge, mit welcher die Hebeschlinge an eine Hebevorrichtung befestigbar ist, die ein plattenf\u00f6rmiges Teil mit einem durchgehenden Schlitz aufweist, welcher einen ersten Teilbereich aufweist, durch welchen ein Bolzen mit Kopf durchf\u00fchrbar ist und wobei der Kopf einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweist als der Bolzen, einen zweiten Teilbereich, durch welchen der Bolzen, jedoch nicht der Kopf durchf\u00fchrbar ist und einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn diese ein Verriegelungselement aufweisen, welches am plattenf\u00f6rmigen Teil angeordnet ist, wobei das Verriegelungselement parallel zur Ebene des plattenf\u00f6rmigen Teils bewegbar ist, in welchem der Schlitz angeordnet ist, wobei das Verriegelungselements in der N\u00e4he eines ersten Endes ein Schlie\u00dfmittel und in der N\u00e4he des zweiten Endes ein Bet\u00e4tigungsmittel aufweist, welches bet\u00e4tigbar ist zum Schieben des Verriegelungselements von einer ersten Position, in welcher das Schlie\u00dfmittel zumindest teilweise den Verbindungsbereich abschlie\u00dft, zu einer zweiten Position, in welcher das Schlie\u00dfmittel aus dem Verbindungsbereich herausgeschoben ist und eine Freigabe des Verbindungsbereichs f\u00fcr eine Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich zum ersten Teilbereich im Schlitz erm\u00f6glicht, wobei das Bet\u00e4tigungsmittel in der N\u00e4he einer Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils angeordnet ist und wobei das Bet\u00e4tigungsmittel von der Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils aus bet\u00e4tigbar ist,<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Hebeschlingen mit Befestigungsvorrichtungen f\u00fcr eine Hebeschlinge, mit welcher die Hebeschlinge an eine Hebevorrichtung befestigbar ist,<br \/>\nwobei die Befestigungsvorrichtung ein plattenf\u00f6rmiges Teil mit einem durchgehenden Schlitz aufweist, welcher einen ersten Teilbereich aufweist, durch welchen ein Bolzen mit Kopf durchf\u00fchrbar ist und wobei der Kopf einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweist als der Bolzen, einen zweiten Teilbereich, durch welchen der Bolzen, jedoch nicht der Kopf durchf\u00fchrbar ist und einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn diese ein Verriegelungselement aufweisen, welches am plattenf\u00f6rmigen Teil angeordnet ist, wobei das Verriegelungselement parallel zur Ebene des plattenf\u00f6rmigen Teils bewegbar ist, in welchem der Schlitz angeordnet ist, wobei das Verriegelungselements in der N\u00e4he eines ersten Endes ein Schlie\u00dfmittel und in der N\u00e4he des zweiten Endes ein Bet\u00e4tigungsmittel aufweist, welches bet\u00e4tigbar ist zum Schieben des Verriegelungselements von einer ersten Position, in welcher das Schlie\u00dfmittel zumindest teilweise den Verbindungsbereich abschlie\u00dft, zu einer zweiten Position, in welcher das Schlie\u00dfmittel aus dem Verbindungsbereich herausgeschoben ist und eine Freigabe des Verbindungsbereichs f\u00fcr eine Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich zum ersten Teilbereich im Schlitz erm\u00f6glicht, wobei das Bet\u00e4tigungsmittel in der N\u00e4he einer Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils angeordnet ist und wobei das Bet\u00e4tigungsmittel von der Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils aus bet\u00e4tigbar ist,<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>c) Hebevorrichtungen f\u00fcr Personen, mit einer Hebeschlinge und einem Hebearm, an welchem ein Bolzen mit Kopf, zum Anbringen der Hebeschlinge an dem Hebearm angeordnet ist, wobei der Kopf einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der Bolzen aufweist und wobei die Hebeschlinge eine Befestigungsvorrichtung zum Anbringen der Hebeschlinge an dem Hebearm aufweist, mit einem plattenf\u00f6rmigen Teil, welches aufweist:<br \/>\n&#8211; einen durchgehenden Schlitz, der in einer Ebene des plattenf\u00f6rmigen Teils angeordnet ist und der einen ersten Teilbereich aufweist, durch welchen der Bolzen und sein Kopf durchf\u00fchrbar sind, und einen zweiten Teilbereich aufweist, durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf des Bolzens durchf\u00fchrbar ist, und einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich und<br \/>\n&#8211; ein Verriegelungselement, welches am plattenf\u00f6rmigen Teil angeordnet ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn das Verriegelungselement parallel zur Ebene des plattenf\u00f6rmigen Teils beweglich ist, wobei das Verriegelungselements in der N\u00e4he eines ersten Endes ein Schlie\u00dfmittel und in der N\u00e4he eines zweiten Endes ein Bet\u00e4tigungsmittel aufweist, welches derart bet\u00e4tigbar ist, dass das Verriegelungselement von einer ersten Position, in der das Schlie\u00dfmittel zumindest abschnittsweise den Verbindungsbereich abschlie\u00dft, in eine zweite Position bringbar ist, in welcher das Schlie\u00dfmittel aus dem Verbindungsbereich zum Freigeben des Verbindungsbereichs herausgeschoben ist, zur Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich zum ersten Teilbereich im Schlitz, wobei das Bet\u00e4tigungsmittel in der N\u00e4he einer Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils angeordnet ist und wobei das Bet\u00e4tigungsmittel von der Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils aus bet\u00e4tigbar ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. M\u00e4rz 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin schriftlich und in geordneter Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. M\u00e4rz 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine), aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte diese Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 10. M\u00e4rz 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen,<br \/>\nindem denjenigen gewerblichen Besitzern, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird,<br \/>\nund endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 10. M\u00e4rz 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:\n<p>Ziffer I. 1., 4. und 5. des Tenors: 350.000,00 EUR<br \/>\nZiffer I. 2. und 3. des Tenors: 100.000,00 EUR<br \/>\nZiffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstrek-<br \/>\nkenden Betrages<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-p\u00e4ischen Patents 1 440 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 23. Januar 2004 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 24.01.2003 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 6. Oktober 2010 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent wurde bislang noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft eine Hebevorrichtung, eine Hebeschlinge und eine Befestigungsvorrichtung. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 11 und 12 lauten:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<br \/>\n\u201eHebevorrichtung f\u00fcr Personen, mit einer Hebeschlinge (105) und einem Hebearm (103), an welchem ein Bolzen mit Kopf (20), zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) angeordnet ist, wobei der Kopf (20) einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der Bolzen aufweist und wobei die Hebeschlinge (105) eine Befestigungsvorrichtung (100) zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) aufweist, mit einem plattenf\u00f6rmigen Teil (1), welches aufweist:<br \/>\n&#8211; einen durchgehenden Schlitz (2a, 2b), der in einer Ebene des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) angeordnet ist und der einen ersten Teilbereich (2a) aufweist, durch welchen der Bolzen und sein Kopf (20), durchf\u00fchrbar sind und einen zweiten Teilbereich (2b) aufweist, durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf (20) des Bolzens durchf\u00fchrbar ist und einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich und<br \/>\n&#8211; ein Verriegelungselement (6, 7), welches am plattenf\u00f6rmigen Teil (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verriegelungselement (6, 7) parallel zur Ebene des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) beweglich ist, wobei das Verriegelungselements (6, 7) in der N\u00e4he eines ersten Endes ein Schlie\u00dfmittel (11) und in der N\u00e4he eines zweiten Endes ein Bet\u00e4tigungsmittel (12) aufweist, welches derart bet\u00e4tigbar ist, dass das Verriegelungselement (6, 7) von einer ersten Position, in der das Schlie\u00dfmittel (11) zumindest abschnittsweise den Verbindungsbereich abschlie\u00dft, in eine zweite Position bringbar ist, in welcher das Schlie\u00dfmittel (11) aus dem Verbindungsbereich zum Freigeben des Verbindungsbereichs herausgeschoben ist, zur Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz, wobei das Bet\u00e4tigungsmittel (12) in der N\u00e4he einer Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) angeordnet ist und wobei das Bet\u00e4tigungsmittel (12) von der Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) aus bet\u00e4tigbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 11:<br \/>\n\u201eBefestigungsvorrichtung (100) f\u00fcr eine Hebeschlinge (105), mit welcher die Hebeschlinge (105) an eine Hebevorrichtung befestigbar ist, die<br \/>\n&#8211; ein plattenf\u00f6rmiges Teil (1) mit einem durchgehenden Schlitz (2a, 2b) aufweist, welcher einen ersten Teilbereich (2a) aufweist, durch welchen ein Bolzen mit Kopf durchf\u00fchrbar ist und wobei der Kopf (20) einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweist als der Bolzen, einen zweiten Teilbereich (2b), durch welchen der Bolzen, jedoch nicht der Kopf (20) durchf\u00fchrbar ist und einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich und<br \/>\n&#8211; ein Verriegelungselement (6, 7) aufweist, welches am plattenf\u00f6rmigen Teil (1) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verriegelungselement (6, 7) parallel zur Ebene des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) bewegbar ist, in welchem der Schlitz (2a, 2b) angeordnet ist, wobei das Verriegelungselements (6, 7) in der N\u00e4he eines ersten Endes ein Schlie\u00dfmittel (11) und in der N\u00e4he des zweiten Endes ein Bet\u00e4tigungsmittel (12) aufweist, welches bet\u00e4tigbar ist zum Schieben des Verriegelungselements (6, 7) von einer ersten Position, in welcher das Schlie\u00dfmittel (11) zumindest teilweise den Verbindungsbereich abschlie\u00dft, zu einer zweiten Position, in welcher das Schlie\u00dfmittel (11) aus dem Verbindungsbereich herausgeschoben ist und eine Freigabe des Verbindungsbereichs f\u00fcr eine Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz erm\u00f6glicht, wobei das Bet\u00e4tigungsmittel (12) in der N\u00e4he einer Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) angeordnet ist und wobei das Bet\u00e4tigungsmittel (12) von der Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) aus bet\u00e4tigbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 12:<br \/>\n\u201eHebeschlinge (105) mit einer Befestigungsvorrichtung (100) nach Anspruch 11.<\/li>\n<li>Wegen der in Form von \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 5, 7 und 9 wird auf die Klagepatentschrift, Anlage K 1 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsformen einer Befestigungsvorrichtung stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 2 gibt eine schematische Explosionsansicht einer beispielhaften Ausf\u00fchrungsform wieder und Figur 3 und 4 schematische Ansichten der Ausf\u00fchrungsform nach Figur 2 einmal im nicht bet\u00e4tigten Zustand und einmal im ge\u00f6ffneten Zustand.<\/li>\n<li>\nUrspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die A. Diese \u00fcbertrug das Klagepatent am 29. Februar 2016 auf die Kl\u00e4gerin, damals noch firmierend unter B. Die Kl\u00e4gerin wurde am 10. M\u00e4rz 2016 als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Produkte f\u00fcr den Pflegebereich. Zu ihrem Produktportfolio geh\u00f6ren auch Hebevorrichtungen, die in den Produktkatalogen der Beklagten (vorgelegt als Anlagen K 5 und K 6) unter den Bezeichnungen \u201eC\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c beworben werden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Bei diesen Hebevorrichtungen kommen Befestigungseinrichtungen zum Einsatz, mit denen die Aufrichtgurte an den Hebevorrichtungen befestigt werden. Die folgenden Abbildungen zeigen die beanstandete Befestigungseinrichtung einmal im geschlossenen Zustand und einmal im freigegebenen Zustand (Anlagen K 7 und K 10). Die weiteren Abbildungen zeigen das die Verriegelung bewirkende Bauteil \u2013 einmal separat und einmal eingelegt in eine der Halbschalen der Befestigungseinrichtung (die Beschriftung stammt von der Beklagten).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung der Anspr\u00fcche 1, 11 und 12 des Klagepatents. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre sei weder auf Befestigungsvorrichtungen mit zwei Verriegelungselementen, wie sie im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt w\u00fcrden, beschr\u00e4nkt, noch auf Verriegelungselemente mit genau einem Schlie\u00dfmittel und einem Bet\u00e4tigungselement. Daher verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents. Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent auch als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen, wobei sie mit dem Antrag zu I. 1. c) auch die Unteranspr\u00fcche 2 bis 5, 7 und 9 in der Form von \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend macht.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/li>\n<li>hilfsweise ihr zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Ansicht, sie verletze das Klagepatent nicht. Die Konstruktion des Verriegelungselements der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich von der des Verriegelungselements nach dem Klagepatent ma\u00dfgeblich. Letzteres sehe zwei Verriegelungselemente vor, aber nur ein Schlie\u00dfmittel sowie ein Bet\u00e4tigungsmittel an jedem Verriegelungselement. Das Verriegelungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe hingegen aus einem einzigen Teil, sehe aber zwei Schlie\u00dfmittel und zwei Bet\u00e4tigungsmittel vor. Ebenso wenig sehe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur eine erste Position und eine zweite Position vor. Das Verriegelungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6gliche mehrere Bewegungsm\u00f6glichkeiten. So k\u00f6nne beispielsweise nur ein Schlie\u00dfmittel \u00fcber das jeweils diagonal liegende Bet\u00e4tigungsmittel bet\u00e4tigt werden. Zudem sei der R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der Ausbau der im Markt befindlichen angegriffenen Clips der Beklagten aus den hochwertigen Ger\u00e4ten sei mit einem enormen Zeit- und Geldaufwand verbunden, der im Hinblick auf den geringen Warenwert der angegriffenen Clips (1,10 EUR\/St\u00fcck; 4 St\u00fcck\/Ger\u00e4t) in keinerlei Relation stehe und zudem eine erhebliche Sicherheitsgefahr f\u00fcr die Nutzer dieser Ger\u00e4te darstelle, da bei einem Austausch durch abweichende Clips die Funktionsf\u00e4higkeit und Sicherheit der auf Clips abgestimmten Ger\u00e4te nicht mehr garantiert sei. Schlie\u00dflich sei davon auszugehen, dass die Nichtigkeitsklage in Bezug auf das Klagepatent Erfolg habe. Die Erfindung sei weder neu, noch erfinderisch.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Hebevorrichtung, eine Befestigungsvorrichtung f\u00fcr eine Hebeschlinge, mit der die Hebeschlinge an der Hebevorrichtung befestigt werden kann, und eine mit einer solchen Befestigungsvorrichtung versehene Hebeschlinge.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass es bei der Verwendung einer Hebevorrichtung zum Heben einer teil- oder vollinvaliden Person wichtig sei, dass die Befestigungsvorrichtung einer Hebeschlinge, die die Person st\u00fctze, sich nicht unbeabsichtigt \u00f6ffne oder von der Hebevorrichtung l\u00f6se. Entsprechende Befestigungselemente seien im Stand der Technik bekannt.<\/li>\n<li>Die WO 97\/01XXX beschreibe einen Verschluss f\u00fcr Hebeschlingen mit einem Halter, der mit einem plattenf\u00f6rmigen Teil versehen sei, und einem runden Stift mit einem runden Kopf, wobei der Kopf einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der Stift habe, und einem elastischen Element, von dem ein Teil aus der Fl\u00e4che des plattenf\u00f6rmigen Teils herausrage. Der Verschluss umfasse ferner einen plattenf\u00f6rmigen Clip, der mit einer Aussparung versehen sei, die einen ersten Teilbereich aufweise, durch den der Kopf des Stifts passe, und einen zweiten Teilbereich, durch den der Stift passe, aber nicht der Kopf des Bolzens. Wenn die Befestigung geschlossen werden m\u00fcsse, werde der erste Teilbereich des Clips \u00fcber dem Stift der Halterung platziert. Das elastische Element der Halterung werde mittels des plattenf\u00f6rmigen Clips eingedr\u00fcckt. Anschlie\u00dfend werde der Clip so bewegt, dass der Stift in dem zweiten Teilbereich des Clips in einer Position ende, in der das elastische Element der Halterung zur\u00fcckspringe. Das elastische Element blockiere das Zur\u00fcckgleiten des Clips.<\/li>\n<li>Weiterhin f\u00fchrt das Klagepatent als Stand der Technik die EP-A-1 064 XXX an, die sich in der Pr\u00e4ambel von Anspruch 1 wiederfinde.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift sieht als Nachteil der vorbekannten Befestigung die fehlende Benutzerfreundlichkeit. In der bekannten Vorrichtung seien das Bet\u00e4tigungselement und Schlie\u00dfelement in dem elastischen Element kombiniert. Dadurch sei es beispielsweise schwierig, die bekannte Befestigung zu \u00f6ffnen, da das federnde Element am Halter manuell eingedr\u00fcckt werden m\u00fcsse und beim Einpressen der Clip \u00fcber das federnde Element geschoben werden m\u00fcsse. Im Notfall k\u00f6nne die bekannte Befestigung somit nicht einfach und schnell entriegelt werden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne sich die Person, die versucht, den bekannten Verschluss zu \u00f6ffnen, ihre Finger klemmen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund sieht es das Klagepatent als Aufgabe (das technische Problem) an, die Befestigungsvorrichtung zu verbessern.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Hebevorrichtung, eine Befestigungsvorrichtung und eine Hebeschlinge mit den Merkmalen der Anspr\u00fcche 1, 11 bzw. 12 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1. Hebevorrichtung f\u00fcr Personen, mit einer Hebeschlinge (105) und einem Hebearm (103);<br \/>\n1.1 an dem Hebearm (103) ist ein Bolzen mit Kopf (20) zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) angeordnet, wobei der Kopf (20) einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der Bolzen aufweist;<br \/>\n1.2 die Hebeschlinge (105) weist eine Befestigungsvorrichtung (100) zum Anbringen der Hebeschlinge (105) an dem Hebearm (103) auf, mit einem plattenf\u00f6rmigen Teil (1);<br \/>\n2. das plattenf\u00f6rmige Teil weist (1) einen durchgehenden Schlitz (2a, 2b) auf, der in einer Ebene des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) angeordnet ist und aufweist:<br \/>\n2.1 einen ersten Teilbereich (2a), durch welchen der Bolzen und sein Kopf (20), durchf\u00fchrbar sind,<br \/>\n2.2 einen zweiten Teilbereich (2b), durch welchen der Bolzen, aber nicht der Kopf (20) des Bolzens durchf\u00fchrbar ist und<br \/>\n2.3 einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich;<br \/>\n3. das plattenf\u00f6rmige Teil weist (1) ein Verriegelungselement (6, 7) auf, welches am plattenf\u00f6rmigen Teil (1) angeordnet ist;<br \/>\n3.1 das Verriegelungselement (6, 7) ist parallel zur Ebene des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) beweglich;<br \/>\n3.2 das Verriegelungselement (6, 7) weist in der N\u00e4he eines ersten Endes ein Schlie\u00dfmittel (11) und in der N\u00e4he eines zweiten Endes ein Bet\u00e4tigungsmittel (12) auf,<br \/>\n3.2.1 das Bet\u00e4tigungsmittel (12) ist derart bet\u00e4tigbar, dass das Verriegelungselement (6, 7) von einer ersten Position, in der das Schlie\u00dfmittel (11) zumindest abschnittsweise den Verbindungsbereich abschlie\u00dft, in eine zweite Position bringbar ist, in welcher das Schlie\u00dfmittel (11) aus dem Verbindungsbereich zum Freigeben des Verbindungsbereichs herausgeschoben ist, zur Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz;<br \/>\n3.2.2 das Bet\u00e4tigungsmittel (12) ist in der N\u00e4he einer Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) angeordnet;<br \/>\n3.2.3 das Bet\u00e4tigungsmittel (12) ist von der Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) aus bet\u00e4tigbar.<\/li>\n<li>Anspruch 11:<\/li>\n<li>1. Befestigungsvorrichtung (100) f\u00fcr eine Hebeschlinge (105), mit welcher die Hebeschlinge (105) an einer Hebevorrichtung befestigbar ist;<br \/>\n2. die Befestigungsvorrichtung (100) weist ein plattenf\u00f6rmiges Teil (1) mit einem durchgehenden Schlitz (2a, 2b) auf, welcher aufweist:<br \/>\n2.1 einen ersten Teilbereich (2a), durch welchen ein Bolzen mit Kopf durchf\u00fchrbar ist und wobei der Kopf (20) einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweist als der Bolzen,<br \/>\n2.2 einen zweiten Teilbereich (2b), durch welchen der Bolzen, jedoch nicht der Kopf (20) durchf\u00fchrbar ist und<br \/>\n2.3 einen Verbindungsbereich zwischen dem ersten und dem zweiten Teilbereich;<br \/>\n3. die Befestigungsvorrichtung (100) weist ein Verriegelungselement (6, 7) auf, welches am plattenf\u00f6rmigen Teil (1) angeordnet ist;<br \/>\n3.1 das Verriegelungselement (6, 7) ist parallel zur Ebene des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) bewegbar, in welchem der Schlitz (2a, 2b) angeordnet ist;<br \/>\n3.2 das Verriegelungselement (6, 7) weist in der N\u00e4he eines ersten Endes ein Schlie\u00dfmittel (11) und in der N\u00e4he des zweiten Endes ein Bet\u00e4tigungsmittel (12) auf;<br \/>\n3.2.1 das Bet\u00e4tigungsmittel (12) ist bet\u00e4tigbar zum Schieben des Verriegelungselements (6, 7) von einer ersten Position, in welcher das Schlie\u00dfmittel (11) zumindest teilweise den Verbindungsbereich abschlie\u00dft, zu einer zweiten Position, in welcher das Schlie\u00dfmittel (11) aus dem Verbindungsbereich herausgeschoben ist und eine Freigabe des Verbindungsbereichs f\u00fcr eine Bewegung des Bolzens von dem zweiten Teilbereich (2b) zum ersten Teilbereich (2a) im Schlitz erm\u00f6glicht;<br \/>\n3.2.2 das Bet\u00e4tigungsmittel (12) ist in der N\u00e4he einer Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) angeordnet;<br \/>\n3.2.3 das Bet\u00e4tigungsmittel (12) ist von der Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils (1) aus bet\u00e4tigbar.<\/li>\n<li>Anspruch 12:<\/li>\n<li>1. Hebeschlinge (105) mit einer Befestigungsvorrichtung (100) nach Anspruch 11.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche haben eine Hebevorrichtung, eine Hebeschlinge und eine Befestigungsvorrichtung zum Gegenstand. Den Kern der Erfindung bildet allein die Befestigungsvorrichtung nach dem Klagepatentanspruch 11, dessen Merkmale im Wesentlichen auch die Anspr\u00fcche 1 und 12 ausmachen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Befestigungsvorrichtung sieht nach der Lehre des Klagepatents ein Verriegelungselement vor (Merkmal 3), welches am plattenf\u00f6rmigen Teil angeordnet sein soll. Das Verriegelungselement weist an seinen entgegengesetzten Enden ein Schlie\u00dfmittel und eine Bet\u00e4tigungsmittel vor (Merkmal 3.2). Die Funktion des Verriegelungselements besteht darin, mit dem Schlie\u00dfmittel den Verbindungsbereich zwischen den beiden Teilbereichen des Schlitzes abzuschlie\u00dfen und auf eine Bet\u00e4tigung hin freizugeben (Merkmal 3.2.1), so dass der Bolzen von dem einen Teilbereich in den anderen Teilbereich gelangen kann. Ist der Verbindungsbereich geschlossen, ist der Bolzen im zweiten Teilbereich vor einem Herausgleiten gesichert und die Befestigungsvorrichtung am Bolzen verliersicher gehalten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer vom Klagepatent am Stand der Technik kritisierte Nachteil fehlender Benutzerfreundlichkeit der Befestigungsvorrichtung wird von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dadurch gel\u00f6st, dass das Bet\u00e4tigungsmittel in der N\u00e4he einer Seite des plattenf\u00f6rmigen Teil angeordnet ist (Merkmal 3.2.2) und von der Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils aus bet\u00e4tigt werden kann (Merkmal 3.2.3). Dadurch wird es m\u00f6glich, die Befestigungsvorrichtung seitlich mit den Fingern zu greifen und zugleich das Bet\u00e4tigungsmittel des Verriegelungselements zu bet\u00e4tigen, wenn die Befestigungsvorrichtung ge\u00f6ffnet werden soll.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Klagepatentanspr\u00fcche geben eine bestimmte Anzahl der Verriegelungselemente einer Befestigungsvorrichtung ebenso wenig vor (Merkmal 3) wie eine bestimmte Anzahl an Bet\u00e4tigungs- und Schlie\u00dfmitteln eines Verriegelungselements (Merkmal 3.2). Insbesondere muss eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Befestigungsvorrichtung nicht zwingend zwei Verriegelungselemente aufweisen, wie dies im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt ist. Allerdings kann auch ein einzelnes Verriegelungselement mehrere Bet\u00e4tigungs- und Schlie\u00dfmittel aufweisen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents zeigt eine Befestigungsvorrichtung mit zwei Verriegelungselementen 6 und 7, die auf beiden Seiten des Schlitzes 2a, 2b angeordnet sind (Abs. [0031] und Figur 3 bis 6; Textstellen ohne Herkunftsangabe stammen aus der \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K 4). Jedes der beiden Verriegelungselemente besteht wiederum aus zwei Teilen 6a, 6b bzw. 7a, 7b, die mit einer sogenannten male-female-Verbindung 40, 41 aufeinander gepresst und zudem mit Edelstahlschrauben 10 gesichert sind (Abs. [0031] und Figur 2). Auf eine solche Anordnung, insbesondere eine Befestigungsvorrichtung mit zwei Verriegelungselementen mit jeweils einem Bet\u00e4tigungs- und einem Schlie\u00dfmittel ist die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Denn ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Im Streitfall zeigt bereits der Singular von Verriegelungselement in den Klagepatentanspr\u00fcchen, dass es auch nur genau ein Verriegelungselement geben kann. Bei funktionaler Betrachtung besteht auch keine Notwendigkeit, genau zwei Verriegelungselemente oder jedenfalls mehr als ein Verriegelungselement vorzusehen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Klagepatentanspr\u00fcche sehen auch keine bestimmte Anzahl an Bet\u00e4tigungs- und Schlie\u00dfmitteln f\u00fcr jedes Verriegelungselement vor. Aus der Verwendung der Einzahl im Merkmal 3.2 kann nicht gefolgert werden, jedes Verriegelungselement d\u00fcrfe nur genau ein Bet\u00e4tigungsmittel und genau ein Schlie\u00dfmittel aufweisen. Da es nach der Lehre des Klagepatents zul\u00e4ssig ist, dass eine Befestigungsvorrichtung zwei Verriegelungselemente mit zusammen zwei Bet\u00e4tigungs- und zwei Schlie\u00dfmitteln aufweist, ist nicht einzusehen, warum nicht auch ein einst\u00fcckiges Verriegelungselement mit zwei Bet\u00e4tigungs- und Schlie\u00dfelementen zul\u00e4ssig sein soll. Bei funktionaler Betrachtung gibt es f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung keinen Grund. Entscheidend ist, dass das Verriegelungselement von einer ersten Position in eine zweite Position geschoben werden kann, so dass die Schlie\u00dfmittel von einer den Verbindungsbereich abschlie\u00dfenden Stellung in eine Freigabestellung gelangen (Merkmal 3.2.1).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmals vorgetragen, es handele sich bei dem plattenf\u00f6rmigen Teil um ein lasttragendes Teil, das entsprechend der im Wortlaut der Klagepatentanspr\u00fcche verwendeten Einzahl (\u201ea plate-shaped part\u201c) einst\u00fcckig ausgebildet sein m\u00fcsse. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die lasttragende Funktion schlie\u00dft eine mehrst\u00fcckige Ausbildung des plattenf\u00f6rmigen Teils nicht aus. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass es in der hier ma\u00dfgebenden englischen Fassung des Klagepatents nur \u201ea plate-shaped part\u201c und nicht einmal \u201eone plate-shaped part\u201c hei\u00dft, mithin der unbestimmte Artikel verwendet wird, der eine mehrst\u00fcckige Ausbildung des plattenf\u00f6rmigen Teils ohne weiteres zul\u00e4sst. Gleiches gilt f\u00fcr den Begriff \u201epart\u201c.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 11 und 12. Dies ist bis auf das Merkmal 2 (plattenf\u00f6rmiges Teil), die Merkmalsgruppe 3 (Verriegelungselement) und das Merkmal 3.2.1 (erste und zweite Position) unstreitig. Allerdings werden auch diese Merkmale verwirklicht.<\/li>\n<li>Die Befestigungsvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist ein plattenf\u00f6rmiges Teil im Sinne des Klagepatents auf (Merkmal 2). Dass das plattenf\u00f6rmige Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus zwei Halbschalen zusammengesetzt und damit nicht einst\u00fcckig gebildet ist, ist f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents unsch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Dies gilt auch f\u00fcr das Verriegelungselement (Merkmalsgruppe 3). Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein einst\u00fcckiges Verriegelungselement mit zwei Schlie\u00dfmitteln und zwei Bet\u00e4tigungsmitteln aufweist, f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Selbst wenn sich die Mechanik des Verriegelungselements von der Ausf\u00fchrungsform, wie sie im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents gezeigt wird, unterscheidet, werden die Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn das Verriegelungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist unstreitig so gestaltet, dass die Schlie\u00df- und Bet\u00e4tigungsmittel jeweils an entgegengesetzten Enden des Verriegelungselements angeordnet sind und die Schlie\u00dfmittel den Verbindungsbereich abschlie\u00dfen und auf Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungsmittels hin freigeben. Letztlich lie\u00dfe sich jede Seite des Verriegelungselements auch als eigenst\u00e4ndiges Verriegelungselement auffassen, das lediglich \u00fcber einen elastischen Steg mit jeweils dem anderen Verriegelungselement verbunden ist.<\/li>\n<li>Fasst man die beiden Seiten des elastischen Bauteils als zwei eigenst\u00e4ndige Verriegelungselemente auf, ist unmittelbar einsichtig, dass sie von einer ersten in eine zweite Position geschoben werden k\u00f6nnen, wie dies Merkmale 3.2.1 verlangt. Aber auch dann, wenn das elastische Bauteil als ein einheitliches Verriegelungselement angesehen wird, wird l\u00e4sst sich dieses bei Bet\u00e4tigung in eine erste und eine zweite Position bringen. Die erste Position ist dabei der entspannte Zustand, in dem die Schlie\u00dfmittel den Verbindungsbereich abschlie\u00dfen und die zweite Position der gestauchte Zustand, in dem der Verbindungsbereich von den Schlie\u00dfmitteln freigegeben ist. Dass bei einer abweichenden Bet\u00e4tigung ggf. auch nur ein Schlie\u00dfmittel seine Position \u00e4ndert, f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDurch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzte die Beklagte die Erfindung des Klagepatents, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Dies f\u00fchrt zu den nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte aufgrund der unberechtigten Benutzung des Klagepatents einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie ihren R\u00fcckruf und die Entfernung aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche auf Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sind nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG ausgeschlossen. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Inanspruchnahme insofern im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Die Beklagte hat insofern lediglich hinsichtlich des Anspruchs auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen vorgetragen, der auf Anspruch 11 des Klagepatents gest\u00fctzte R\u00fcckrufanspruch sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil der Ausbau der angegriffenen Befestigungsvorrichtungen aus den hochwertigen Hebevorrichtungen mit einem Zeit- und Geldaufwand verbunden sei, der in keinem Verh\u00e4ltnis zum Warenwert der Befestigungsvorrichtung (1,10 EUR pro St\u00fcck; 4 St\u00fcck pro Ger\u00e4t) stehe, und bei einem Austausch durch abweichende Befestigungsvorrichtungen zudem eine Sicherheitsgefahr f\u00fcr die Nutzer der Ger\u00e4te bestehe. Dieser Vortrag gen\u00fcgt nicht, um die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen anzunehmen. F\u00fcr den auf Patentanspruch 1 gest\u00fctzten Anspruch ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass er die Hebevorrichtung selbst zum Gegenstand hat. Sinn und Zweck des R\u00fcckrufanspruchs ist es gerade, die Vertriebswege freizumachen. Da die Hebevorrichtung auch Gegenstand des Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs war, ist sie zur\u00fcckzurufen. Der Anspruch stellt sich aber auch dann nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dar, wenn er auf den Anspruch 11 oder 12 des Klagepatents gest\u00fctzt ist. Denn der R\u00fcckrufanspruch ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil er f\u00fcr den Verletzer mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Dass der wirtschaftliche Aufwand unvertretbar ist, ist nicht dargelegt und ergibt sich nicht allein aus dem geringf\u00fcgigen Preis der Befestigungsvorrichtung. Abgesehen davon bedarf es des R\u00fcckrufanspruchs auch f\u00fcr den Fall, dass Hebeschlingen oder Befestigungsvorrichtungen separat ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/li>\n<li>Davon ausgehend, stellt sich auch der Vernichtungsanspruch nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dar. Es spricht zwar einiges daf\u00fcr, den Vernichtungsanspruch auf einen Anspruch auf Vernichtung der Befestigungsvorrichtung und damit auf eine Teilvernichtung zu beschr\u00e4nken, soweit er auf Anspruch 1 des Klagepatents gest\u00fctzt ist, weil der Kern der Erfindung allein die Befestigungsvorrichtung betrifft. Regelm\u00e4\u00dfig wird die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Vernichtungsanspruchs angenommen, wenn sich der patentverletzende Gegenstand unschwer zu einem patentfreien Erzeugnis umgestalten l\u00e4sst oder wenn der patentverletzende Zustand durch die Vernichtung lediglich eines Teils der patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung eliminiert werden kann (K\u00fchnen, Hb. d. Patentverletzung, 10. Aufl.: Kap. D Rn 596). Gleichwohl kann die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Streitfall auch hinsichtlich des Patentanspruchs 1 nicht verneint werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Hebevorrichtung ohne weiteres in einen patentfreien Zustand \u00fcberf\u00fchrt werden kann. Dazu ist nichts vorgetragen. Die Beklagte k\u00fcndigt zwar an, in der Zukunft zu einem v\u00f6llig anders beschaffenen Clip zur\u00fcckkehren zu wollen, der bereits in der Vergangenheit verwendet worden sei. Es ist aber nicht ersichtlich, ob und wie weit dies tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist und dass dieses Vorgehen patentfrei ist. Zudem ist vorgetragen, dass bei einem Austausch durch abweichende Clips die Funktionsf\u00e4higkeit und Sicherheit der Hebevorrichtung nicht mehr gew\u00e4hrleistet sei. All dies l\u00e4sst es wahrscheinlich erscheinen, dass die Hebevorrichtung, wenn sie nicht auch vernichtet wird, nachtr\u00e4glich um das vernichtete Teil wieder erg\u00e4nzt und die Patentverletzung dadurch fortgesetzt wird. Damit scheidet eine eingeschr\u00e4nkte Vernichtung regelm\u00e4\u00dfig aus (vgl. K\u00fchnen a.a.O.).<\/li>\n<li>V.<br \/>\nSoweit die Tenorierung der Rechtsfolgen von der Antragstellung abweicht, beruht dies ausschlie\u00dflich auf redaktionellen \u00c4nderungen. Wie ein Vergleich mit dem Antrag zu I. 1. c) zeigt, hat die Kl\u00e4gerin insbesondere in den Antr\u00e4gen zu I. 1. a) und b) offensichtlich aus Versehen das Kennzeichen der Anspr\u00fcche 11 und 12 zwei Mal aufgenommen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Es ist nicht mit der f\u00fcr die Aussetzung erforderlichen (\u00fcberwiegenden) Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Zugriffsrechte), dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vernichtet wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents wird durch die Entgegenhaltung FR 2 812 XXX A1 (= D1) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die D1 zeigt zwar eine Befestigungsvorrichtung mit einem plattenf\u00f6rmigen Teil, an dem ein Verriegelungselement angeordnet ist. Das Verriegelungselement weist auch ein Schlie\u00dfmittel und ein Bet\u00e4tigungsmittel auf. Es fehlt aber an einer Offenbarung der Merkmale 3.2 und 3.2.3.<\/li>\n<li>Das Schlie\u00dfmittel befindet sich nicht in der N\u00e4he des (ersten) Endes des Verriegelungselements (Merkmal 3.2). Die Funktion des Merkmals 3.2 besteht gem\u00e4\u00df Abs. [0010] darin, das Bet\u00e4tigungsmittel abweichend von dem in der WO 97\/01XXX offenbarten Stand der Technik weiter von dem Schlie\u00dfmittel entfernt anzuordnen. Ebenso ergibt sich aus Abs. [0012], dass \u2013 wenn das Verriegelungselement drehbar am plattenf\u00f6rmigen Teil angebracht ist \u2013 der Drehpunkt nicht zwingend zwischen dem ersten und zweiten Ende des Verriegelungselements angeordnet sein muss. Gleichwohl kann Merkmal 3.2 nicht allein darauf reduziert werden, dass das Schlie\u00dfmittel und das Bet\u00e4tigungsmittel nicht zusammenfallen (vgl. Abs. [0006]: \u201ekombiniert\u201c) d\u00fcrfen. Merkmal 3.2 verlangt stattdessen, dass die beiden Elemente grunds\u00e4tzlich an den entgegengesetzten Enden des Verriegelungselements angeordnet sind, wenn auch nur in deren N\u00e4he.<\/li>\n<li>Das Verriegelungselement der D1 weist an dem einen Ende eine Achse 9 und an dem anderen Ende das Bet\u00e4tigungsmittel auf. Das Schlie\u00dfmittel befindet sich zwischen der Achse und dem Bet\u00e4tigungsmittel und damit eher mittig am Verriegelungselement. Wird das Bet\u00e4tigungsmittel bet\u00e4tigt, schwenkt das Verriegelungselement um die Achse und mit ihm das Schlie\u00dfmittel. Um einen entsprechenden Hebelarm zur Achse ausbilden und das Schlie\u00dfmittel aus der Schlie\u00dfposition bewegen zu k\u00f6nnen, muss das Schlie\u00dfmittel notwendigerweise von der Achse und damit vom ersten Ende des Verriegelungselements beabstandet sein. Dementsprechend befindet sich das in der Figur 1 der D1 dargestellte Schlie\u00dfmittel auch nur im oberen Drittel des Verriegelungselements.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus zeigt die D1 nicht, dass das Schlie\u00dfmittel von der Seite des plattenf\u00f6rmigen Teils aus bet\u00e4tigbar ist und damit nicht das Merkmal 3.2.3. Das Schlie\u00dfmittel wird zwar in eine seitliche Richtung bewegt. Da es aber auf dem plattenf\u00f6rmigen Teil angeordnet ist, das wiederum flach an einer Wand anliegt, erfolgt die Bet\u00e4tigung im Hinblick auf das plattenf\u00f6rmige Teil von oben.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist neu hinsichtlich der US 3 513 XXX A (= D2). Das Merkmal 2 wird ebenso wenig offenbart wie das Merkmal 2.2.<\/li>\n<li>Die D2 zeigt keinen durchgehenden Schlitz im Sinne des Merkmals 2. Durchgehend bedeutet, dass sich der Schlitz durch die Ober- und Unterseite des plattenf\u00f6rmigen Teils erstreckt, damit der Bolzen durch das plattenf\u00f6rmige Teil gesteckt werden kann. Die D2 zeigt hingegen nur einen Schlitz, der sich an der Oberseite des Gurtschlosses befindet.<\/li>\n<li>Auch das Merkmal 2.2 ist in der D2 nicht offenbart. Patentgem\u00e4\u00df soll der durchgehende Schlitz zwei Teilbereiche aufweisen, zwischen denen ein Verbindungsbereich liegt. W\u00e4hrend durch den ersten Teilbereich ein Bolzen mit Kopf durchf\u00fchrbar ist, wobei der Kopf einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der Bolzen haben soll, soll durch den zweiten Teilbereich nur der Bolzen und nicht der Kopf durchf\u00fchrbar sein. Die technische L\u00f6sung, um den Bolzen im Schlitz verliersicher zu halten, besteht nach der Lehre des Klagepatents darin, dass der Bolzen aufgrund des gr\u00f6\u00dferen Kopfes nicht durch den zweiten Teilbereich gef\u00fchrt werden kann und durch das Verriegelungselement auch der \u00dcbergang in den ersten Teilbereich verschlossen ist. Die Offenbarung der D2 unterscheidet sich von dieser L\u00f6sung dadurch, dass der Bolzen trotz des gr\u00f6\u00dferen Kopfes sowohl durch den ersten Teilbereich, als auch durch den zweiten Teilbereich des Schlitzes gef\u00fchrt werden kann. Grunds\u00e4tzlich kann der Bolzen sogar durch den zweiten Teilbereich aus dem plattenf\u00f6rmigen Teil gef\u00fchrt werden, ohne durch den ersten Teilbereich des Schlitzes gef\u00fchrt werden zu m\u00fcssen. Die D2 offenbart eine vom Klagepatent abweichende L\u00f6sung, um den Bolzen im zweiten Teilbereich verliersicher zu halten. Nach einer ersten L\u00f6sung wird der Bolzen durch Straffung des Gurtes gegen einen Schieber im plattenf\u00f6rmigen Teil gezogen. Der Bolzen kann gegen die Zugkraft des gestrafften Gurtes nicht mehr in den ersten Teilbereich des Schlitzes und dort aus dem Schlitz gef\u00fchrt werden. Der Bolzen kann aber auch nicht in der anderen Richtung aus dem zweiten Teilbereich des Schlitzes gef\u00fchrt werden, weil dieser Weg durch den Schieber verschlossen ist. Nach einer zweiten L\u00f6sung der D2 ist der Schieber gabelartig geformt, so dass es nicht mehr der Zugkraft des Gurtes bedarf, um den Bolzen verliersicher zu halten. Befindet sich der Bolzen zwischen den beiden Vorspr\u00fcngen des Schiebers, verschlie\u00dfen diese in beide Richtungen dem Bolzen den Weg aus dem ersten oder zweiten Teilbereich des Schlitzes. Ungeachtet dessen zeigt die D2 kein plattenf\u00f6rmiges Teil mit einem Schlitz, durch dessen zweiten Teilbereich zwar der Bolzen, nicht aber der Kopf durchf\u00fchrt ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch die Entgegenhaltungen US 3 680 XXX A (= D3) vermag eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu rechtfertigen. Die D3 liegt nicht in deutscher \u00dcbersetzung vor und die Funktionsweise des in der D3 offenbarten Gurtschlosses wird seitens der Beklagten auch nicht weiter erl\u00e4utert, so dass bereits aus diesem Grund die D3 als Grundlage f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung ausscheidet. Zudem l\u00e4sst sich der D3 entnehmen, dass das Gurtschloss (auch) \u00fcber die Zunge des Schultergurtes (\u201eF\u201c) bet\u00e4tigt wird (Sp. 4 Z. 5-12 der D3), die ihrerseits den Bolzen tr\u00e4gt, also sicherlich nicht Teil des Verriegelungselements ist. Insoweit ist die Merkmalsgruppe 3 nicht offenbart. Ob es auch m\u00f6glich ist, das Verriegelungselement (\u201eG\u201c) selbst zu bet\u00e4tigen (vgl. Sp. 3 Z 56-58 der D3), ist zweifelhaft. Jedenfalls ist nicht Merkmal 3.2 offenbart, wonach das Bet\u00e4tigungsmittel an einem Ende des Schlie\u00dfmittels angeordnet ist. Denn es ist nicht vorgetragen, dass die D3 offenbart, wo genau die Bet\u00e4tigungsmittel liegen sollen. Ungeachtet dessen ist auch das Schlie\u00dfmittel nicht in der N\u00e4he des anderen Ende des Verriegelungselements angeordnet, Merkmal 3.2.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Entgegenhaltung GB 1 146 H A (= D4), die ebenfalls nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorliegt, ist noch weiter von der Lehre des Klagepatents entfernt, da sie den Schlitz des plattenf\u00f6rmigen Teils auf eine ganz andere Art verschlie\u00dft. Die D4 verwendet einen Stopfen (\u201eplug 3\u201c), der in den ersten Teilbereich des Schlitzes eingesteckt wird. Wird der Stopfen verdreht, umgreift ein an dem Stopfen befindlicher Arm (\u201earm 17\u201c) den im zweiten Teilbereich des Schlitzes befindlichen Schaft des Bolzens, der so verliersicher im Schlitz gehalten wird. Es ist nicht ersichtlich, dass f\u00fcr den Stopfen ein eigenes Bet\u00e4tigungselement offenbart ist (Merkmal 3.2), noch befindet sich dieses Bet\u00e4tigungsmittel zwingend an einem anderen Ende des Stopfens als das Schlie\u00dfmittel (Merkmal 3.2). Der Stopfen als Schlie\u00dfmittel verschlie\u00dft auch weniger den Verbindungsbereich als den gesamten ersten Teilbereich des Schlitzes (Merkmal 3.2.1). Schlie\u00dflich ist der Stopfen nicht parallel zur Ebene des plattenf\u00f6rmigen Teils bewegbar (Merkmal 3.1). Stattdessen muss er senkrecht zum plattenf\u00f6rmigen Teil aus dem ersten Teilbereich des Schlitzes gepresst werden.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nEs kann auch nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Klagepatent vernichtet wird, weil die Lehre des Klagepatents im Stand der Technik nahegelegt war.<\/li>\n<li>Der Fachmann hat keinen Anlass, die WO 97\/01XXX A (= E1) mit der US 5 620 I A (= D5) zu kombinieren. Die D5 betrifft, wie von der Beklagten vorgetragen, als Halterung f\u00fcr Mobiltelefone gattungsfremden Stand der Technik. Warum der Fachmann Anlass haben sollte, die D5 mit der E1, die eine Befestigungsvorrichtung f\u00fcr eine Hebeschlinge offenbart, zu kombinieren, ist nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass in der D5 mitgeteilt wird, der Komfort f\u00fcr den Benutzer der offenbarten Einrichtung solle verbessert werden, gen\u00fcgt daf\u00fcr ebenso wenig wie die Verwendung eines Kopfbolzens sowohl in der E1 als auch in der D5.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte auf eine Kombination der DE 36 43 J A1 (= D6), der US 5,380,XXX A (= D7) oder der US 5 5148 XXX A (= D8) mit den Entgegenhaltungen D1 oder D2 beruft, offenbart keine dieser Entgegenhaltungen eine Befestigungsvorrichtung im Sinne des Klagepatents. Die D6, D7 und die D8 haben Hebe- und Transportvorrichtungen bzw. -schlingen zum Gegenstand, besch\u00e4ftigen sich aber nicht im Detail mit den Befestigungsvorrichtungen f\u00fcr die Schlingen und Gurte, noch weniger offenbaren sie patentgem\u00e4\u00dfe Befestigungsvorrichtungen. D1 und D2 haben Befestigungsvorrichtungen zum Gegenstand, die aber \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht die Lehre des Klagepatents offenbaren.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 500.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2905 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 06. 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