{"id":8133,"date":"2019-10-29T17:00:18","date_gmt":"2019-10-29T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8133"},"modified":"2019-10-29T10:28:28","modified_gmt":"2019-10-29T10:28:28","slug":"4b-o-151-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8133","title":{"rendered":"4b O 151\/17 &#8211; Klinker-K\u00fchler"},"content":{"rendered":"<div>\n<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2904<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. Juni 2019, Az. 4b O 151\/17<\/p>\n<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-p\u00e4ischen Patents 1 509 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 5. April 2004 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 8. Mai 2003 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. Januar 2008 ver\u00f6ffentlicht. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von der A Einspruch eingelegt, der von der Einspruchsabteilung des EPA mit Entscheidung vom 20. Oktober 2010 zur\u00fcckgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wurde zur\u00fcckgenommen. Die Beklagte zu 1) hat nunmehr gegen die Kl\u00e4gerin Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist bislang nicht entschieden worden. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft ein Verfahren zum K\u00fchlen von sch\u00fcttf\u00e4higem Brenngut. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zum K\u00fchlen des aus einem Brennofen austretenden Brennguts als Sch\u00fcttgutschicht auf dem F\u00f6rderrost eines dem Ofen nachgeschalteten K\u00fchlers mittels eines von unten durch den Rost und die Sch\u00fcttgutschicht hindurchgef\u00fchrten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in F\u00f6rderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in F\u00f6rderrichtung vor- und zur\u00fcckgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und ungleichzeitig zur\u00fcck bewegt werden wobei oberhalb des Rosts keine F\u00f6rderorgane vorhanden sind dadurch gekennzeichnet, da\u00df es an vertikaler Mischbewegung in der Sch\u00fcttgutschicht fehlt und die Betth\u00f6he im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der Plankenbreite ist.\u201c<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsformen stammen aus der Klagepatentschrift und geben einen Teill\u00e4ngsschnitt einer ersten Ausf\u00fchrungsform des K\u00fchlers (Figur 4) und einen Querschnitt durch einen K\u00fchler (Figur 6) wieder.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1), deren einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bewirbt auf ihrer Website www.cemprotec.de unter der Bezeichnung \u201eB\u201c einen Klinkerk\u00fchler (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und Aufr\u00fcstung f\u00fcr bestehende K\u00fchler, darunter das Smart Blade-Rostsystem (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf die Anlage GDM 8 Bezug genommen, der auch die nachstehenden Abbildungen entnommen sind. Sie zeigen einmal einen Klinkerk\u00fchler und einmal die f\u00fcr das Rostsystem verwendeten Smart Blades, wobei der rote Pfeil den Luftstrom andeutet.<\/li>\n<li>Ein erster K\u00fchler des Typs \u201eB\u201c wurde f\u00fcr den Zementhersteller C in \u00d6sterreich errichtet. Einzelheiten zu diesem K\u00fchler lassen sich einer Pr\u00e4sentation, die ein Mitarbeiter der C im September 2017 in D\u00fcsseldorf hielt und die sich als Anlage GDM 9 bei der Akte befindet, entnehmen. Weiterhin bot die Beklagte zu 1) dem Zementhersteller D f\u00fcr deren Werk in Schleswig Holstein den angegriffenen K\u00fchler an, wobei der K\u00fchler mit einer Betth\u00f6he von 80 bis 100 cm gefahren werden sollte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Als Planke im Sinne des Klagepatents sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils die Gesamtheit der hintereinander gesteckten und auf Halterungen montierten Smart Blades anzusehen. Weder m\u00fcsse eine Planke besonders glatt noch einst\u00fcckig ausgebildet sein. Die K\u00fchlluft str\u00f6me von der Unterseite der die Rostoberfl\u00e4che bildenden Smart Blades zu deren Oberfl\u00e4che, um dann durch das Gutbett zur Gutbettoberfl\u00e4che zu str\u00f6men. Das Klagepatent sei dabei nicht auf eine rein vertikale Str\u00f6mungsrichtung beschr\u00e4nkt, sondern zeige selbst in F\u00f6rderrichtung geneigte Luftdurchtritts\u00f6ffnungen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen zudem weder F\u00f6rderorgane auf, noch komme es zu vertikalen Mischbewegungen in der Sch\u00fcttgutschicht. F\u00f6rderorgane seien Bauteile, die relativ zum F\u00f6rderrost bewegt werden k\u00f6nnten. Unter vertikalen Mischbewegungen verstehe das Klagepatent Umschichtungen in der Sch\u00fcttgutschicht. Soweit sich die Beklagten insofern auf auf den Smart Blades quer zur F\u00f6rderrichtung station\u00e4r angeordnete Profile \u2013 so genannte Hebelamellen \u2013 beriefen, bildeten diese mit den L\u00e4ngsw\u00e4nden der seitlichen Dichtungen zwischen den Planken Gut haltende Mulden. Beim R\u00fcckhub werde der Klinker nicht von dem auf den benachbarten Planken befindlichen Sch\u00fcttgut zur\u00fcckgehalten, der Klinker gelange nicht \u00fcber die Hebelamellen, die daher auch keine Mischbewegung bewirkten. Ungeachtet dessen stehe der Abstand der Hebelamellen und ihre niedrige H\u00f6he einer vertikalen Mischbewegung ohnehin entgegen. Die Kl\u00e4gerin behauptet insofern, der Mitarbeiter der C habe bei der Pr\u00e4sentation des neu installierten Bs erkl\u00e4rt, dass das Klinkerbett nicht durchmischt werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer sogleich zu verh\u00e4ngenden Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft im Einzelfall bis zu sechs Monaten und bei wiederholten Verst\u00f6\u00dfen insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und im Fall der Beklagten zu 1) an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) K\u00fchler, geeignet zur Anwendung eines Verfahrens zum K\u00fchlen des aus einem Brennofen austretenden Zementklinkers als Sch\u00fcttgutschicht auf dem F\u00f6rderrost des dem Ofen nachgeschalteten K\u00fchlers mittels eines von unten durch den Rost und die Sch\u00fcttgutschicht hindurchgef\u00fchrten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in F\u00f6rderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in F\u00f6rderrichtung vor- und zur\u00fcckgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor- und ungleichzeitig zur\u00fcckbewegt werden, wobei oberhalb des Rosts keine F\u00f6rderorgane vorhanden sind, es an vertikaler Mischbewegung in der Sch\u00fcttgutschicht fehlt und die Betth\u00f6he im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der Plankenbreite ist,<\/li>\n<li>insbesondere wenn<br \/>\ndie Planken Luftdurchtritts\u00f6ffnungen in Form quer verlaufender Schlitze aufweisen<br \/>\nund\/oder<br \/>\nder Gasstrom durch in F\u00f6rderrichtung geneigte Luftdurchl\u00e4sse durch den Rost geleitet wird<br \/>\nund\/oder<br \/>\nzwischen benachbarten Planken eine Abdichtung dadurch gebildet ist, dass auf der einen Planke ein U-f\u00f6rmiges Profil l\u00e4ngs durchgehend mit einem nach unten ragenden Schenkel befestigt ist, so dass der andere nach unten ragende Schenkel in das auf der benachbarten Planke gebildete Gutbett hinabragt und zur Bildung einer Labyrinthdichtung mit einer Wand zusammenwirkt, die vom Rand dieser benachbarten Planke hochragt,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nan den Seitenw\u00e4nden von dort \u00fcber den Rost ragende Einbauten angebracht sind,<\/li>\n<li>Abnehmern zum Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/li>\n<li>hilfsweise<br \/>\nohne<br \/>\n&#8211; im Fall des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die K\u00fchler nicht ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 509 XXX in vorstehend beschriebener Weise betrieben werden d\u00fcrfen,<br \/>\n&#8211; im Fall der Lieferung die Abnehmer durch deren schriftliche, gesonderte Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Inhaber des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 509 XXX unter Auferlegung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe zu verpflichten, den Betrieb des K\u00fchlers in vorstehend beschriebener Weise zu unterlassen, wobei die H\u00f6he der Vertragsstrafe von der Kl\u00e4gerin nach billigem Ermessen zu bestimmen und im Streitfalle vom zust\u00e4ndigen Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfen ist,<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Rostplatten, geeignet zur Verwendung bei der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum K\u00fchlen des aus einem Brennofen austretenden Zementklinkers als Sch\u00fcttgutschicht auf dem F\u00f6rderrost des dem Ofen nachgeschalteten K\u00fchlers mittels eines von unten durch den Rost und die Sch\u00fcttgutschicht hindurchgef\u00fchrten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in F\u00f6rderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in F\u00f6rderrichtung vor- und zur\u00fcckgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor- und ungleichzeitig zur\u00fcckbewegt werden, wobei oberhalb des Rosts keine F\u00f6rderorgane vorhanden sind, es an vertikaler Mischbewegung in der Sch\u00fcttgutschicht fehlt und die Betth\u00f6he im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der Plankenbreite ist,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/li>\n<li>hilfsweise<br \/>\nohne<br \/>\n&#8211; im Fall des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die K\u00fchler nicht ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 509 XXX in vorstehend beschriebener Weise betrieben werden d\u00fcrfen,<br \/>\n&#8211; im Fall der Lieferung die Abnehmer durch deren schriftliche, gesonderte Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Inhaber des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 509 XXX unter Auferlegung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe zu verpflichten, den Betrieb des K\u00fchlers in vorstehend beschriebener Weise zu unterlassen, wobei die H\u00f6he der Vertragsstrafe von der Kl\u00e4gerin nach billigem Ermessen zu bestimmen und im Streitfalle vom zust\u00e4ndigen Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfen ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 9. Januar 2012 die unter 1. genannten Handlungen begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren geordneten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<br \/>\na) die Namen und Anschriften etwaiger Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der K\u00fchler und\/oder Rostplatten,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie etwaigen Verkaufsstellen, f\u00fcr die die K\u00fchler und\/oder Rostplatten bestimmt waren,<br \/>\nc) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten K\u00fchler und\/oder Rostplatten sowie die Preise, die daf\u00fcr bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie beizuf\u00fcgen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 9. Januar 2012 die unter 1. genannten Handlungen begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren geordneten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<br \/>\na) die Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitr\u00e4umen und -gebieten sowie Zugriffszahlen im Fall von Online-Werbung,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die K\u00fchler und\/oder Rostplatten in der oben unter 1.a) beschriebenen Weise verwendet habe, und<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bestimmenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die oben unter I. 1. genannten, seit dem 9. Januar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des EP 1 509 XXX auszusetzen,<\/li>\n<li>weiter hilfsweise ihnen zu gestatten, eine etwaige Zwangsvollstreckung aus dem erst- oder zweitinstanzlichen Urteil durch Sicherheitsleistung abwenden zu d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien zur Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht geeignet. Das Klagepatent verstehe unter einer in F\u00f6rderrichtung langgestreckten Planke ein einheitliches, langgestrecktes schmales Brett, das \u00fcber eine glatte Oberfl\u00e4che verf\u00fcge, damit die Reibung beim Zur\u00fcckziehen der Planke so gering wie m\u00f6glich sei und das dar\u00fcber befindliche Sch\u00fcttgut nicht der r\u00fcckziehenden Bewegung folge. Das sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber nicht der Fall. Der angegriffene B weise Bahnen aus quer zur F\u00f6rderrichtung angeordneten Rostabschnitten, den angegriffenen Smart Blades auf. Es handele sich um ein ketten\u00e4hnliches gef\u00fcgtes Laufband, das nicht glatt sei. Weiterhin weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 oberhalb des Rosts F\u00f6rderorgane in Form von Hebelamellen auf. Es handele sich um rampenf\u00f6rmige und damit etwa dreieckf\u00f6rmige Profile, die quer zur F\u00f6rderrichtung auf den Smart Blades montiert seien. In F\u00f6rderrichtung verhielten sich die Hebelamellen wie F\u00f6rderorgane. Beim R\u00fcckhub bewirkten die Hebelamellen ein Anheben des Sch\u00fcttgutes \u00fcber die Schr\u00e4ge. An der Oberkante der Hebelamellen falle der Klinker herab. Es komme zu einer vertikalen Mischbewegung, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt sei. Die Hebelamellen seien so dimensioniert, dass sie auch eine Anhebung des Klinkers mittlerer und gro\u00dfer Gr\u00f6\u00dfe bewirken k\u00f6nnten. Sie seien auf dem gesamten Weg des R\u00fcckhubs wirksam. \u00c4ndere sich die unterste Lage der Sch\u00fcttung, ziehe sich das wie ein Dominoeffekt durch alle h\u00f6heren Lagen. Verst\u00e4rkt werde dieser Effekt durch die horizontale Bel\u00fcftung durch die Smart Blades. Es fehle insofern bereits an einem von unten zugef\u00fchrten Gasstrom. Durch die horizontale Luftzufuhr entstehe zudem eine Art \u201eLuftkissen\u201c; einer v\u00f6llig glatten Oberfl\u00e4che der Planken bed\u00fcrfe es nicht. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin eine Betth\u00f6he im Mittel von nicht weniger als das 0,7-fache der Plankenbreite nicht vorgetragen. Bei diesem Merkmal handele es sich ohnehin nur um ein Scheinmerkmal zur Erlangung der Patentf\u00e4higkeit. Was die Verletzungshandlung angehe, fehle es der Lieferung an C am Inlandsbezug. Ausf\u00fchrungen eines Mitarbeiters dieses Unternehmens zu einer Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 seien ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 nicht zurechenbar. Die der D angebotene Anlage habe eine andere Konfiguration. Weiterhin komme ein Schlechthinverbot nicht in Betracht, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch patentfrei verwendet werden k\u00f6nnten. Ohnedies seien Warnhinweise und Vertragsstrafenvereinbarungen angesichts des engen wettbewerblichen Umfelds unangebracht. Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen keine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Verfahren zum K\u00fchlen des aus einem Brennofen austretenden Brennguts.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass es bekannt gewesen sei, ein Sch\u00fcttgutbett dadurch mit Gas zu behandeln, dass es kontinuierlich \u00fcber einen Rost gef\u00f6rdert wird und dabei von dem Gas durchstr\u00f6mt wird. Zum K\u00fchlen von Brenngut, beispielsweise Zementklinker, verwende man vornehmlich so genannte Schubroste, die aus einander \u00fcberlappenden Reihen von wechselnd feststehenden und in F\u00f6rderrichtung vor- und zur\u00fcckbewegten Rostplatten best\u00fcnden (DE-A-3734XXX). Durch die Rostplatten werde K\u00fchlluft in das Gutbett eingeblasen und oberhalb der Gutschicht zur W\u00e4rmer\u00fcckgewinnung abgef\u00fchrt. Schubroste verlangten f\u00fcr einen wirtschaftlichen Betrieb eine aufwendige Lagerung der bewegten Teile und seien auch wegen ihrer relativen Kleinteiligkiet aufw\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Eine andere bekannte Rostbauart bediene sich eines station\u00e4ren, luftdurchl\u00e4ssigen Tragbodens, \u00fcber den die Gutschicht mittels kontinuierlich in F\u00f6rderrichtung bewegter Kratzer oder hin- und hergehender Schuborgane bewegt werde (EP-A-718XXX, DE 10018XXX, WO98\/48XXX). Die Kratzer oder Schuborgane m\u00fcssten von unten durch die Rostfl\u00e4che beweglich hindurchgef\u00fchrt werden, was aufw\u00e4ndig sei. Au\u00dferdem seien sie innerhalb der hei\u00dfen Gutschicht hohem Verschlei\u00df ausgesetzt. In demjenigen Rostbereich, in welchem sie und ihre Antriebs- und Dichtungsorgane sich bef\u00e4nden, sei der Luftdurchgang behindert und die K\u00fchlwirkung eingeschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Bei einer wieder anderen K\u00fchlerbauart (DE-A-10113XXX = WO2\/075XXX) werde ein gro\u00dffl\u00e4chiger Rost in seiner Gesamtheit vor- und zur\u00fcckbewegt, wobei w\u00e4hrend des R\u00fcckhubs das Gutbett durch eine am Beginn des Rostes angeordnete, als F\u00f6rderorgan oberhalb des Rosts auf die Schicht einwirkende Stauplatte festgehalten werden, so dass Rost darunter zur\u00fcckgleiten k\u00f6nne. Das habe den Nachteil, dass die nutzbare Rostl\u00e4nge wegen der Begrenztheit der Stauwirkung begrenzt sei und deshalb mehrere Rostabschnitte mit zugeordneten Stauplatten hintereinander angeordnet werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Bei einem weiteren bekannten K\u00fchler dieser Art (WO2\/XXX12) seien die hintereinander angeordneten Rostabschnitte jeweils aus mehreren nebeneinander angeordneten Planken zusammengesetzt, die unabh\u00e4ngig voneinander angetrieben werden k\u00f6nnten, um durch unterschiedliche F\u00f6rdergeschwindigkeit Unterschiede in der H\u00f6he des Gutbetts \u00fcber die Breite auszugleichen.<\/li>\n<li>Im Einzelnen befasst sich die Klagepatentschrift mit dem aus der DK 1999\/1XXX A bekannten Brenngutk\u00fchler, bei dem der von unten nach oben vom K\u00fchlgas durchstr\u00f6mte Rost mehrere in F\u00f6rderrichtung langgestreckte Planken umfasse, die in F\u00f6rderrichtung hin- und zur\u00fcckgehend derart angetrieben w\u00fcrden, dass wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor- und ungleichzeitig zur\u00fcckbewegt w\u00fcrden. Die Patentanmeldung stelle fest, dass der Wirkungsgrad dabei durch ein Kaltkanalproblem (Luftdurchbr\u00fcche durch die Sch\u00fcttgutschicht) vermindert werde. Um dies zu vermeiden, seien vertikale Querw\u00e4nde auf den Planken des Rosts angeordnet, die sich mit den Planken vor und zur\u00fcckbewegten. Das solle dadurch in eine vertikale Mischbewegung versetzt werden.<\/li>\n<li>Dieses F\u00f6rderprinzip der DK 1999\/1XXX A sei \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 im Stand der Technik (US 2240XXX A, DE 19651XXX A1, DE 296 XXX B1, US-A-3 534 XXX, US-A-4 144 XXX, US-A-5482XXX) seit langer Zeit als \u201eWalking Floor\u201c bekannt. Auf dem Gebiet der F\u00f6rdertechnik spiele es keine gro\u00dfe Rolle, weil es im Allgemeinen einfacher sei, die Gutschicht mittels oberhalb der St\u00fctzfl\u00e4che bewegter Kratzer oder Schuborgane zu bewegen. Im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zusammenhang stelle es hingegen einen besonderen Vorteil dar, dass Oberhalb des Rosts keine F\u00f6rderorgane vorhanden seien, die dort dem aggressiven Angriff der Behandlungsatmosph\u00e4re oder des Guts ausgesetzt w\u00e4ren.<\/li>\n<li>Ausgehend von dem letztgenannten Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Verfahren zu schaffen, das einen wirtschaftlichen Betrieb und insbesondere einen verbesserten W\u00e4rmer\u00fcckgewinn verspricht.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.<\/li>\n<li>1. Verfahren zum K\u00fchlen des aus einem Brennofen austretenden Brennguts<br \/>\n2. als Sch\u00fcttgutschicht auf dem F\u00f6rderrost eines dem Ofen nachgeschalteten K\u00fchlers<br \/>\n3. mittels eines von unten durch den Rost und die Sch\u00fcttgutschicht hindurchgef\u00fchrten Gasstroms,<br \/>\n4. wobei der Rost<br \/>\n4.1 mehrere in F\u00f6rderrichtung langgestreckte Planken umfasst,<br \/>\n4.2 die in F\u00f6rderrichtung hin- und hergehend angetrieben werden und<br \/>\n4.3 von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und ungleichzeitig zur\u00fcck bewegt werden,<br \/>\n5. wobei oberhalb des Rosts keine F\u00f6rderorgane vorhanden sind,<br \/>\n6. wobei es an vertikaler Mischbewegung in der Sch\u00fcttgutschicht fehlt und<br \/>\n7. wobei die Betth\u00f6he im Mittel nicht geringer als das 0,7-fache der Plankenbreite ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ist im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG objektiv nicht geeignet, das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents anzuwenden. F\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 kann nicht festgestellt werden, dass es auch nur offensichtlich ist, dass die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer sie zur Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwenden wollen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bei der Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 an einer vertikalen Mischbewegung in der Sch\u00fcttgutschicht im Sinne von Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs fehlt bzw. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 offensichtlich in dieser Weise verwendet werden soll.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas durch den Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren zum K\u00fchlen von Brenngut ist im Wesentlichen durch die Eigenschaften des f\u00fcr dieses Verfahren eingesetzten K\u00fchlers gekennzeichnet. Demnach setzt das Verfahren voraus, dass das Brenngut bereits aus einem Brennofen ausgetreten ist und sich nun als Sch\u00fcttgutschicht auf dem F\u00f6rderrost eines nachgeschalteten K\u00fchlers befindet. Nach der Lehre des Klagepatents arbeitet der F\u00f6rderrost nach dem Prinzip des \u201eWalking Floor\u201c. Dieses Prinzip ist in der Merkmalsgruppe 4 beschrieben und bedarf hier keiner weiteren Erl\u00e4uterung. Es war im Stand der Technik aus der Patentanmeldung DK 1999\/1XXX A bekannt, die einen Brenngutk\u00fchler mit einem Walking Floor offenbart (S. 2 Z. 24-30; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage GDM 1).<\/li>\n<li>Mit dem Merkmal 6 verlangt der Klagepatentanspruch, dass es in der Sch\u00fcttgutschicht an vertikaler Mischbewegung fehlt. Mit einer vertikalen Mischbewegung in der Sch\u00fcttgutschicht ist jede vertikale Verschiebung innerhalb der Gutschicht oder auch der gesamten Gutschicht gemeint, wie sie aus der DK 1999\/1XXX A bzw. dem darin gew\u00fcrdigten Stand der Technik bekannt ist und insbesondere dadurch entsteht, dass die Sch\u00fcttgutschicht \u00fcber auf dem F\u00f6rderrost angeordnete, quer zur F\u00f6rderrichtung verlaufende vertikale Platten oder Hindernisse (\u201eObstruktioner\u201c) geschoben wird, wodurch in der Klinkerschicht eine Wellenbewegung erzeugt wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Ausschluss einer vertikalen Mischbewegung in der Sch\u00fcttgutschicht gem\u00e4\u00df Merkmal 6 hat die Funktion, dass das von unten in die Sch\u00fcttgutschicht gef\u00fchrte Behandlungsgas beim K\u00fchlprozess zuletzt die hei\u00dfesten Schichten durchquert und das gesamte Sch\u00fcttgut mit einer h\u00f6heren Temperatur verl\u00e4sst, als es bei lebhafterer vertikaler Durchmischung des Gutbettes m\u00f6glich ist. Dadurch wird ein besserer W\u00e4rmer\u00fcckgewinn erreicht (S. 3 Z. 1-3). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer lebhafteren vertikalen Durchmischung der Sch\u00fcttgutschicht die Schichtung des Gutbettes ver\u00e4ndert wird und weiter unten liegende k\u00fchlere Schichten an die Oberseite und oben liegende hei\u00dfere Schichten in die Tiefe des Gutbettes gelangen. Dadurch kann das Behandlungsgas, nachdem es die nunmehr im Inneren des Gutbettes liegenden hei\u00dferen Schichten durchquert hat, nicht weiter erhitzt werden. Gegebenenfalls gibt es die W\u00e4rme sogar an die oben liegenden k\u00fchleren Schichten ab, so dass der W\u00e4rmer\u00fcckgewinn jedenfalls nicht optimal ist.<\/li>\n<li>Es ist allerdings zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent eine solche vertikale Umschichtung des Gutbetts nur bei lebhafteren vertikalen Mischbewegungen des Gutbettes f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt (vgl. S. 3 Z. 1-3). Der Klagepatentanspruch schlie\u00dft hingegen nach seinem Wortlaut jegliche vertikale Mischbewegung aus. Zudem soll eine solche Mischbewegung bereits in der Sch\u00fcttgutschicht fehlen. Damit ist mehr gefordert als nur der Ausschluss einer Durchmischung des (gesamten) Gutbettes, wie er im Zusammenhang mit dem W\u00e4rmer\u00fcckgewinn angesprochen wird (vgl. S. 3 Z. 1-3).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWas das Klagepatent unter einer vertikalen Mischbewegung versteht, ergibt sich aus der Abgrenzung zu der zum Stand der Technik geh\u00f6rigen Patentanmeldung DK 1999\/1XXX A.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei der DK 1999\/1XXX A handelt es sich um den n\u00e4chstliegenden Stand der Technik. Ausdr\u00fccklich hei\u00dft es in der Beschreibung des Klagepatents, dass die Erfindung von der DK 1999\/1XXX A ausgehe (S. 2 Z. 37 f.: \u201eAusgehend von dem letztgenannten Stand der Technik [der DK 1999\/1XXX A] liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde \u2026\u201c). In der Klagepatentschrift wird die DK 1999\/1XXX A dahingehend gew\u00fcrdigt, dass sie einen Brenngutk\u00fchler mit einem Walking Floor offenbare. Allerdings werde, wie die DK 1999\/1XXX A selbst feststelle, der Wirkungsgrad durch ein Kaltkanalproblem vermindert. Es handelt sich dabei um Luftdurchbr\u00fcche durch die Sch\u00fcttgutschicht. In der DK 1999\/1XXX A wird das Kaltkanalproblem dahingehend beschrieben, dass \u2013 wenn sich einmal ein solcher kalter Kanal gebildet hat \u2013 die K\u00fchlluft vorrangig durch diesen Kanal str\u00f6mt. Infolgedessen dehnt sich die Luft weniger aus, verringert ihre Geschwindigkeit und es kommt zu einem Druckabfall, wodurch noch mehr Luft bevorzugt ihren Weg durch den Kaltkanal sucht. Im Ergebnis sinkt der Wirkungsgrad der K\u00fchlers, weil die gr\u00f6\u00dfte Menge der durchstr\u00f6menden Luft nicht vom Klinker erw\u00e4rmt wird, sondern durch die Kaltkan\u00e4le entweicht (S. 2 Abs. 8 der Anlage GDM 6T).<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird zur DK 1999\/1XXX weiter ausgef\u00fchrt, um die Verringerung des Wirkungsgrades zu vermeiden, seien vertikale Querw\u00e4nde auf den Planken des Rosts angeordnet, die sich mit den Planken vor und zur\u00fcck bewegten. W\u00f6rtlich hei\u00dft es: \u201eDas Gut soll dadurch in eine vertikale Mischbewegung versetzt werden\u201c (S. 2 Z. 29 f.). Nach der Begrifflichkeit des Klagepatents ist damit unter einer vertikalen Mischbewegung eine solche zu verstehen, wie sie aus der DK 1999\/1XXX bekannt ist. Soweit also mit dem Merkmal 6 eine vertikale Mischbewegung in der Sch\u00fcttgutschicht ausgeschlossen sein soll, darf es nicht zu vertikalen Mischbewegungen kommen, wie sie nach der DK 1999\/1XXX mittels vertikaler Querw\u00e4nde erzeugt werden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn der DK 1999\/1XXX A hei\u00dft es, dass das Kaltkanalproblem durch Einf\u00fchrung einer vertikalen, internen Verschiebung in der Klinkerschicht gel\u00f6st werden k\u00f6nne (S. 2 Abs. 9 der Anlage GDM 6T). Demnach war schon in dem von der DK 1999\/1XXX A gew\u00fcrdigten Stand der Technik bekannt, dass die Klinkerschicht bei einem sich hin- und herbewegenden Rostk\u00fchler \u00fcber eine Kante oder einen Rand der Rostplatten geschoben wird und bei einem station\u00e4ren Rost \u00fcber die Spitze dreieckiger Profile, die als F\u00f6rderelemente quer verlaufend \u00fcber den Rost vor- und zur\u00fcckbewegt werden (S. 1 Abs. 3 und 4 sowie S. 3 Abs. 1 der Anlage GDM 6T). Es kommt zu einer Wellenbewegung am Boden der Klinkerschicht, die auf die Klinkerschicht \u00fcbertragen wird, wodurch eine vertikale Verschiebung erzielt wird. Die Patentanmeldung DK 1999\/1XXX A, die einen Walking Floor verwendet, m\u00f6chte diese vertikale Verschiebung ohne plane Oberfl\u00e4che der Rostabschnitte erzeugen, zum Beispiel mit Hilfe vertikaler Platten quer zu den Rostabschnitten. Beim R\u00fcckhub wird der Klinker \u00fcber die vertikalen Platten geschoben, wodurch die vertikale Verschiebung erzielt wird (S. 3 der Anlage GDM 6T).<\/li>\n<li>Dass in der Patentanmeldung DK 1999\/1XXX A lediglich von einer vertikalen Verschiebung und nicht von einer vertikalen Mischbewegung die Rede ist, spielt keine Rolle. Das Klagepatent selbst w\u00fcrdigt den Stand der Technik dahingehend, dass das Gut in eine vertikale Mischbewegung versetzt wird. Damit ist erkennbar die in der DK 1999\/1XXX A offenbarte vertikale Verschiebung durch die mittels vertikaler Platten oder anderer Profile erzeugte Wellenbewegung in der Klinkerschicht gemeint. Eine dar\u00fcber hinaus gehende Durchmischung des Gutbettes mit einer Ver\u00e4nderung der Schichtung offenbart die DK 1999\/1XXX A an keiner Stelle. Wenn es also nach der Lehre des Klagepatents an einer vertikalen Mischbewegung in der Sch\u00fcttgutschicht fehlen soll (Merkmal 6), soll damit genau die in der DK 1999\/1XXX A beschriebene vertikale Verschiebung ausgeschlossen werden, wie sie infolge einer Wellenbewegung in der Gutschicht durch auf den Planken quer zur F\u00f6rderrichtung angeordnete vertikale Platten oder vergleichbare Profile erzeugt wird. Dass es dabei tats\u00e4chlich nur um eine Verschiebung und nicht um eine Umschichtung geht, wird auch dadurch deutlich, dass die DK 1999\/1XXX A in den Unteranspr\u00fcchen 7, 8 und 9 eine H\u00f6he von gerade einmal 10 mm, 20 mm bzw. 30 mm f\u00fcr die Hindernisse \u2013 gemeint sind die vertikalen Platten \u2013 bevorzugt. Wird die Klinkerschicht \u00fcber solche Hindernisse geschoben, sackt die Schicht hinter diesen Hindernissen nur geringf\u00fcgig ab. Es kommt zu einer relativen Verschiebung von 10 mm, 20 mm oder 30 mm, die aber ausreicht, das Gef\u00fcge der Klinkerschicht so zu ver\u00e4ndern, dass das Kaltkanalproblem nach der DK 1999\/1XXX A gel\u00f6st wird.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSoweit in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt wird, eine st\u00e4rkere Gutbewegung schlie\u00dfe die Erfindung nicht aus (vgl. S. 3 Z. 4 f.), f\u00fchrt dies zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre Klagepatents und dem Begriff der vertikalen Mischbewegung. Die in der Klagepatentschrift vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen zur Gutbewegung stehen in keinem Zusammenhang mit einer vertikalen Verschiebung oder Mischbewegung innerhalb der Gutschicht, wie sie in der DK 1999\/1XXX A offenbart wird. Um ein Zusammenbacken des Klinkers zu vermeiden, wird etwa vorgeschlagen, den Vorhub nicht \u00fcber die gesamte Rostbreite, sondern abschnittweise vorzunehmen oder eine h\u00f6here Rostfrequenz vorzusehen. Ebenso sind station\u00e4re, in das Bett hineinragende Einbauten m\u00f6glich (S. 3 Z. 4-9). Dadurch kommt es allenfalls in F\u00f6rderrichtung zu Relativbewegungen zwischen den Abschnitten der Gutschicht oder punktuellen Gutbewegungen. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zu den unterschiedlichen Geschwindigkeiten verschiedener Planken beim Vor- und R\u00fcckhub (S. 3 Z. 14-25) und zum Einbau geeigneter Bremsen, etwa in das Gutbett hereinragender station\u00e4rer Hindernisse, um ein Durchschie\u00dfen des Gutes in bestimmten Bereichen zu verhindern (S. 3 Z. 26-35). All diese Ma\u00dfnahmen m\u00f6gen von dem Ausschluss einer vertikalen Mischbewegung in der Sch\u00fcttgutschicht (Merkmal 6) nicht erfasst werden. Es bleibt aber dabei, dass jedenfalls solche vertikalen Verschiebungen, wie sie aus der DK 1999\/1XXX A bekannt sind, ausgeschlossen sind.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDiese Auslegung entspricht dem Grundsatz, dass sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht. Wird in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verst\u00e4ndnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (BGH GRUR 2019, 491 \u2013 Scheinwerferbel\u00fcftungssystem). Das Klagepatent bezeichnet das Verfahren nach der DK 1999\/1XXX A zwar nicht ausdr\u00fccklich als ein Verfahren nach dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs. Das aus dem Stand der Technik bekannte Verfahren entspricht aber erkennbar dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs. Dies folgt schon aus der Identit\u00e4t des Wortlauts der Merkmalsgruppe 4 mit dem der Beschreibung der DK 1999\/1XXX A in der Klagepatentschrift (S. 2 Z. 24-27) und aus dem Hinweis, dass es von Vorteil sei, dass in diesem Zusammenhang \u2013 wie in Merkmal 5 \u2013 oberhalb des Rosts keine F\u00f6rderorgane vorhanden seien (S. 2 Z. 34 f.). Auch das Merkmal 3 findet sich in dem Zusammenhang wieder (S. 2 Z. 24 f.). Davon ausgehend werden durch das zum Kennzeichen des Anspruchs geh\u00f6rige Merkmal 6 jedenfalls alle vertikalen Verschiebungen ausgeschlossen, wie sie nach der DK 19\/1XXX A durch eine mittels auf den Planken, quer zur F\u00f6rderrichtung angeordnete Hindernisse erzeugte Wellenbewegung in der Gutschicht erzielt werden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDiese Auslegung korrespondiert auch mit dem in der Entscheidung der Einspruchsabteilung beim EPA vom 20. Oktober 2010 ge\u00e4u\u00dferten Verst\u00e4ndnis von dem Verh\u00e4ltnis des Klagepatents zur Patentanmeldung DK 1999\/1XXX A. Die Einspruchsabteilung h\u00e4lt zun\u00e4chst fest, dass die DK 1999\/1XXX A weder F\u00f6rderelemente offenbare, noch Mulden mit Material, die zu einer horizontalen Scherbewegung zu der dar\u00fcber befindlichen Sch\u00fcttgutschicht f\u00fchrten (Rz. 5.1 der Anlage GDM 3). Vielmehr offenbare die DK 1999\/1XXX A eine Wellenbewegung und damit eine vertikale Verschiebung, wenn die Klinkerschicht \u00fcber eine Kante oder einer vertikale Platte geschoben wird. Damit schlie\u00dfe die DK 1999\/1XXX A eine vertikale Mischbewegung, wie von Merkmal 6 des Klagepatents gefordert, nicht aus (Rz. 5.1 der Anlage GDM 3). Mehr war \u2013 entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift ge\u00e4u\u00dferten Auffassung \u2013 vom EPA auch nicht festzustellen: Weil das Merkmal 6 lediglich das Fehlen vertikaler Mischbewegungen verlangt, gen\u00fcgt es f\u00fcr die Neuheitspr\u00fcfung, wenn in der Entgegenhaltung solche Mischbewegungen nicht ausgeschlossen sind. Ihre Existenz muss nicht positiv festgestellt werden.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nWie nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre das Kaltkanalproblem gel\u00f6st werden soll, wird von der Klagepatentschrift nicht explizit erl\u00e4utert. Nach der Lehre des Klagepatents k\u00f6nnen die Kaltkan\u00e4le jedenfalls nicht durch vertikale Mischbewegungen in der Sch\u00fcttgutschicht beseitigt werden, weil diese ausgeschlossen sind. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin soll dies stattdessen durch das Verh\u00e4ltnis der mittleren Betth\u00f6he zur Plankenbreite bewerkstelligt werden, das nach dem Merkmal 7 nicht geringer als 0,7 sein darf. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, es komme bei einer entsprechenden H\u00f6he des Gutbettes zu einer horizontalen Scherbewegung innerhalb des Gutbettes, wenn eine Planke zur\u00fcckgezogen werde, wodurch Kaltkan\u00e4le aufgebrochen w\u00fcrden. Tats\u00e4chlich geht das Klagepatent in seinen Ausf\u00fchrungen zur Figur 6 davon aus, dass sich nicht verhindern lasse, dass ein nahe der Plankenoberfl\u00e4che befindlicher Gutbereich auch beim R\u00fcckhub an der Bewegung der Planke je nach Abstand von der Planke mehr oder weniger teilnimmt, was in der Figur 6 mit dem Bereich unter der strichpunktierten Linie 30 gekennzeichnet ist (S. 6 Z. 13-15). Demnach tritt eine horizontale Scherbewegung mehr oder weniger zwangsl\u00e4ufig auf. Insofern ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese Ausf\u00fchrungen im Klagepatent zur Figur 6 erfolgen, die eine Schnittansicht eines K\u00fchlers mit Mulden wiedergibt (vgl. S. 6 Z. 8 f.). Das hei\u00dft, ein Teil des Gutbettes ruht ohnehin fortw\u00e4hrend in den Mulden und sch\u00fctzt so den Rost vor dem unmittelbaren Kontakt mit den hei\u00dfen Gutschichten (S. 4 Z. 24 f.), indem es sich zusammen mit der zugeh\u00f6rigen Planke vor und zur\u00fcck bewegt. Bereits dies f\u00f6rdert horizontale Scherbewegungen in der Sch\u00fcttgutschicht, weil \u2013 worauf die Beklagten zu Recht hinweisen \u2013 beim R\u00fcckhub zwischen dem in den Mulden ruhenden Gut und den dar\u00fcber befindlichen Sch\u00fcttgutschichten ein h\u00f6herer Reibungskoeffizient wirkt als zwischen der Planke selbst und dem Gutbett. Mit dem Verh\u00e4ltnis der Betth\u00f6he zur Plankenbreite hat das nur begrenzt zu tun. Nach dem Klagepatent spielt dieses Verh\u00e4ltnis in erster Linie f\u00fcr die F\u00f6rdereffizienz eine Rolle, weil \u2013 wie das Klagepatent festgestellt \u2013 der Einfluss der Reibung des benachbarten Guts auf das \u00fcber der Planke liegende Gut im Vergleich mit dem von der Reibung der Planke herr\u00fchrenden Einfluss um so gr\u00f6\u00dfer ist, je h\u00f6her das Gutbett im Vergleich mit der Plankenbreite ist (S. 6 Z. 18-21). Insofern schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verh\u00e4ltnis von nicht weniger als 0,7, vorzugsweise nicht kleiner als 0,9 oder auch 1 bis 1,2 vor (S. 6 Z. 21-24).<\/li>\n<li>Nach alledem mag das Kaltkanalproblem nach der Lehre des Klagepatents durch horizontale Scherbewegungen innerhalb der Gutschicht gel\u00f6st werden, die mehr oder weniger zwangsl\u00e4ufig auftreten, vor allem wenn ein F\u00f6rderrost verwendet wird, dessen Oberseite aus Mulden besteht, in dem fortw\u00e4hrend Klinker ruht. Ein Verh\u00e4ltnis der mittleren Betth\u00f6he zur Plankenbreite von mindestens 0,7 dient insofern einer hinreichend hohen F\u00f6rdereffizienz. In Abgrenzung zum Stand der Technik wird das Kaltkanalproblem nach der Lehre des Klagepatents jedenfalls nicht durch vertikale Mischbewegungen innerhalb der Gutschicht gel\u00f6st, wie sie im Stand der Technik nach der DK 1999\/1XXX A durch eine mittels quer zur Planke angeordnete Profile erzeugte Wellenbewegung in der Gutschicht erzielt werden. Das Merkmal 6 schlie\u00dft solche vertikalen Mischbewegungen aus.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ist nicht geeignet, das durch den Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden.<\/li>\n<li>Unstreitig weist der angegriffene B mehrere aus den angegriffenen Smart Blades zusammengesteckte F\u00f6rderstrecken auf, die die Kl\u00e4gerin als Planken ansieht und nachfolgend der Einfachheit halber auch als solche bezeichnet werden. Auf den Smart Blades dieser Planken sind alle vier bis f\u00fcnf Meter quer zur F\u00f6rderrichtung so genannte Hebelamellen montiert. Es handelt sich dabei um Profile mit einem dreieckf\u00f6rmigen Querschnitt und einer H\u00f6he von 15 mm. Die Hebelamellen sind so ausgerichtet, dass sie beim R\u00fcckhub als Rampe wirken, so dass die Klinkerschicht \u00fcber die Hebelamelle gef\u00fchrt werden kann. Die nachstehenden Abbildungen stammen aus der Anlage GDM 9 und zeigen die Hebelamellen, wie sie in dem K\u00fchler der C. montiert wurden.<\/li>\n<li>Infolgedessen fehlt es, wenn die angegriffen Ausf\u00fchrungsform 1 verwendet wird, bei der K\u00fchlung des aus dem Brennofen austretenden Brennguts am Merkmal 6. Der angegriffene B arbeitet unstreitig nach dem Walking Floor-Prinzip. Wird der Klinker auf diese Weise auf dem F\u00f6rderrost durch den angegriffenen K\u00fchler gef\u00f6rdert, kommt es zu einer vertikalen Mischbewegung in der Sch\u00fcttgutschicht. Beim R\u00fcckhub der einzelnen Planken gleiten die Hebelamellen der zur\u00fcckbewegten Planke unter der Klinkerschicht hindurch. Dabei gleitet die Sch\u00fcttgutschicht an der Anrampung der Hebelamelle hoch und sackt am anderen Ende herab. Damit kommt es genau zu der Wellenbewegung in der Gutschicht, die durch quer zur F\u00f6rderrichtung auf der Planke angeordnete Profile erzielt wird und f\u00fcr eine vertikale Verschiebung bzw. Mischbewegung urs\u00e4chlich ist. Der angegriffene Smart Glieder folgt dem Prinzip der DK 1999\/1XXX A, was durch das Merkmal 6 gerade ausgeschlossen werden soll. Sogar die H\u00f6he des Profils von 15 mm f\u00e4llt in den Bereich bevorzugter Werte der DK 1999\/1XXX von \u00fcber 10 mm (vgl. Unteranspruch 7 der Anlage GDM 6T).<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt der Kl\u00e4gervortrag nicht f\u00fcr die gerichtliche Feststellung, dass der angegriffene B vertikale Mischbewegungen ausschlie\u00dft. Dass die Beklagten die Hebelamellen in ihrer Internetpr\u00e4sentation nicht erw\u00e4hnen, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, die Hebelamellen seien technisch bedeutungslos. Der Internetauftritt der Beklagten zu 1) besch\u00e4ftigt sich schlicht nicht mit s\u00e4mtlichen technischen Details des angegriffenen K\u00fchlers, erst Recht nicht mit dem Kaltkanalproblem. Es werden vielmehr die technischen Errungenschaften der Beklagten wie das patentierte Air-Blade-System und die neuartige Dichtung zwischen den Planken herausgestellt. Die Verwendung von Hebelamellen ergibt sich aber bereits aus dem Stand der Technik nach der DK 1999\/1XXX A und bedarf keiner besonderen Erw\u00e4hnung. Auch die Beschreibung des Klinkertransports im Internetauftritt als \u201eextremely smooth\u201c im Zusammenhang mit dem angegriffenen B l\u00e4sst keinen R\u00fcckschluss auf das Fehlen von Mischbewegungen im Sinne des Klagepatents zu. Noch weiter entfernt von der Sache ist der Einwand der Kl\u00e4gerin, Mischbewegungen seien beim angegriffenen K\u00fchler ausgeschlossen, weil die Kl\u00e4gerin selbst von \u201eHebelamellen\u201c und nicht von \u201eMischlamellen\u201c spreche. Aus den Bezeichnungen der Profile kann nicht zwingend auf ihre technische Wirkung geschlossen werden, erst Recht nicht auf ihre patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften.<\/li>\n<li>Ob w\u00e4hrend der Pr\u00e4sentation des bei dem Unternehmen C. installierten K\u00fchlers erkl\u00e4rt wurde, es finde keine Durchmischung der Klinkerschicht statt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, mag sich die Aussage, die nicht einmal von den Beklagten oder ihren Mitarbeitern stammt, auf Durchmischungen im Sinne einer Ver\u00e4nderung des gesamten Schichtengef\u00fcges bezogen haben. F\u00fcr die Frage, ob es bei der Verwendung des angegriffenen Bs an vertikalen Mischbewegungen im Sinne des Klagepatents fehlt, kann dem nichts entnommen werden.<\/li>\n<li>Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Hebelamellen zusammen mit den l\u00e4ngs zwischen den Planken verlaufenden Profilen der Dichtung Mulden bilden, wie sie auch im Klagepatent beschrieben werden. In diesen Mulden sammelt sich laut Beschreibung des Klagepatents Klinker, der sich beim Vor- und R\u00fcckhub mit der Planke bewegt und nicht \u00fcber die Querw\u00e4nde gleitet (S. 4 Z. 24-30; S. 5 Z. 47-50; S. 7 Z. 29 f.); es entsteht eine so genannte Totschicht. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Hebelamellen des angegriffenen K\u00fchlers bildeten zusammen mit den L\u00e4ngsw\u00e4nden Mulden, in denen sich das Klinkermaterial sammele, ohne \u00fcber die Hebelamellen zu gleiten, ist eine Behauptung ins Blaue hinein. Gegen eine solche Funktionsweise spricht bereits der Abstand von vier bis f\u00fcnf Metern zwischen den Hebelamellen, der nach den Behauptungen der Beklagten aufgrund von Versuchen eigens gew\u00e4hlt wurde, um die Muldenwirkung zu vermeiden. Zudem haben die Beklagten unbestritten vorgetragen, dass es sich beim Klinker um ein koh\u00e4sives Sch\u00fcttgut handele, bei dem die Reibung innerhalb der Sch\u00fcttgutschicht mit dessen H\u00f6he zunimmt. Infolgedessen erh\u00f6hen sich auch die Scherkr\u00e4fte, die f\u00fcr eine horizontale Scherung erforderlich sind. Demgegen\u00fcber ist der Reibungskoeffizient des Klinkers zu Stahl oder Beton weniger als halb so hoch wie innerhalb der Klinkerschicht und bewegt sich in einem engeren Toleranzfeld. Wird daher neben dem Abstand der Hebelamellen sowohl die niedrige H\u00f6he der Hebelamellen (15 mm) und der L\u00e4ngsw\u00e4nde der Dichtung (maximal 30 mm) als auch die rampenartige Gestalt der Hebelamellen entgegen der F\u00f6rderrichtung ber\u00fccksichtigt, begegnet es keinen Zweifeln, dass aufgrund der geringeren Reibung gegen\u00fcber der Planke und den seitlichen Dichtungen der gesamte Klinker beim R\u00fcckhub einer Planke \u00fcber die Hebelamelle gleitet und es dabei zur besagten vertikalen Mischbewegung in der Sch\u00fcttgutschicht kommt.<\/li>\n<li>Dass es bei den Hebelamellen des angegriffenen K\u00fchlers aufgrund der Rampen gegebenenfalls nicht wie bei einer lokalen Querwand zu einem lokalen Verdichtungseffekt kommt, wie ihn die Einspruchsabteilung beim EPA in der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2010 erw\u00e4hnt (Rz. 5.1 der Anlage GDM 3), \u00e4ndert nichts an der Tatsache, dass es aufgrund der Hebelamellen trotz oder gerade wegen der Rampen zu einer vertikalen Mischbewegung im Sinne des Klagepatents kommt. Bereits in der DK 1999\/1XXX A wird Stand der Technik beschrieben, bei dem dreieckf\u00f6rmige F\u00f6rderorgane, also Profile mit einer entsprechenden Rampe, \u00fcber den station\u00e4ren Rost hin und her bewegt werden und zu einer vertikalen Verschiebung \u2013 sprich: Mischbewegung im Sinne des Klagepatents \u2013 f\u00fchren (S. 1 Abs. 4 und S. 3 Abs. 1 der Anlage GDM 6T). Es stellt sich ohnehin die Frage, ob der erw\u00e4hnte lokale Verdichtungseffekt bei vertikalen Querw\u00e4nden \u00fcberhaupt auftritt, weil vieles daf\u00fcr spricht, dass sich hinter der Querwand Klinkermaterial ansammelt, das beim R\u00fcckhub ebenfalls eine Rampe bildet, \u00fcber die die Klinkerschicht nach oben \u201egleitet\u201c. Ungeachtet dessen haben die Beklagten vorgetragen, dass auch die Rampe der Hebe-lamellen gegen\u00fcber der rein horizontalen Strecke eine verl\u00e4ngerte Wegstrecke f\u00fcr den Klinker darstellt, der beim R\u00fcckhub mit einem Verdichtungseffekt und infolgedessen zu einer Ver\u00e4nderung im Gef\u00fcge der Sch\u00fcttgutschicht einhergeht.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten einwenden, der Abstand zwischen den Hebelamellen sei so gro\u00df, dass nur eine \u00f6rtlich begrenzt Mischwirkung eintreten k\u00f6nne, mag dies richtig sein. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass in der Sch\u00fcttgutschicht vertikale Mischbewegungen stattfinden, die das Klagepatent gerade ausschlie\u00dfen m\u00f6chte. Ungeachtet des Abstands der Hebelamellen muss die Klinkerschicht vollst\u00e4ndig \u00fcber jede Hebelamelle gef\u00fchrt werden, so dass das Gutbett mehrmals eine vertikale Mischbewegung erf\u00e4hrt. Im \u00dcbrigen haben die Beklagten behauptet, der Abstand sei dem Umstand geschuldet, dass die Hebelamellen zusammen mit den L\u00e4ngsw\u00e4nden der Dichtung nicht die Wirkung von Mulden erzeugen sollten. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht erheblich entgegengetreten.<\/li>\n<li>Warum, wie die Kl\u00e4gerin einwendet, die im Internetauftritt der Beklagten dargestellte Erzeugung eines Luftkissens durch die angegriffenen Smart Blades der Annahme einer vertikalen Durchmischung mittels der Hebelamellen widerspricht, erschlie\u00dft sich nicht. Es kann sicherlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Gutbett durch das mehr oder weniger horizontale Einblasen der K\u00fchlluft nunmehr \u00fcber dem Rost einschlie\u00dflich der Hebelamellen schwebt und die Hebelamellen keine Wirkung mehr haben.<\/li>\n<li>Was die Korngr\u00f6\u00dfe des Klinkers angeht, steht auch diese der Annahme von vertikalen Mischbewegungen beim Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nicht entgegen. Die Beklagten haben insofern vorgetragen, 50 bis 70 % des Klinkers mache eine Korngr\u00f6\u00dfe von weniger als 10 mm aus. Bei einer solchen Korngr\u00f6\u00dfe und Hebelamellen von 15 mm H\u00f6he ist jedoch ohne weiteres von einer durch die Hebelamellen verursachten vertikalen Mischbewegung im Sinne des Klagepatents auszugehen. Die Verteilung der Korngr\u00f6\u00dfen des Klinkers hat die Kl\u00e4gerin nicht erheblich in Abrede gestellt. Der Verweis auf die Abbildungen in den Anlagen GDM 9 und GDM 14 ist insofern nicht durchgreifend, weil jegliche Bema\u00dfung fehlt. Abgesehen davon lassen einzelne Abbildungen ohnehin keinen R\u00fcckschluss auf die mittlere Verteilung der Korngr\u00f6\u00dfen zu.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 den \u201eSmart Blades\u201c \u2013 ist davon auszugehen, dass sie zur Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens grunds\u00e4tzlich geeignet sind. Denn dass sie nur zusammen mit den bereits erw\u00e4hnten Hebelamellen angeboten und geliefert werden, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Allerdings l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass es offensichtlich ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 seitens der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens bestimmt ist. Dass die Beklagten um eine solche Verwendungsbestimmung der Abnehmer bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 wissen, ist erst Recht nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Offensichtlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung). Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH GRUR 2005, 848, 851 &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Regelm\u00e4\u00dfig liegt der notwendig hohe Grad der Erwartung einer Patentverletzung dann vor, wenn der Anbieter oder Lieferant selbst eine solche Benutzung vorgeschlagen hat (BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Dies kann der Fall sein, wenn in Bedienungsanleitungen oder dergleichen der Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferte darauf hingewiesen wird, das Mittel in einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Weise zu verwenden, weil die Erfahrung daf\u00fcr spricht, dass sich der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder Empfehlungen richten wird (BGH GRUR 2005, 848, 853 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Absicht einer patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer nicht offensichtlich. Im Hinblick auf das Angebot im Internet fehlt es an jeglichem Hinweis auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2. Weder wird zu einem Verh\u00e4ltnis Betth\u00f6he zu Plankenbreite von 0,7 oder mehr angeleitet, noch wird das Fehlen vertikaler Mischbewegungen im Sinne des Klagepatents empfohlen. Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 Teil des angegriffenen Bs ist und auf die Lieferung an das Unternehmen C oder das Angebot gegen\u00fcber der D abgestellt wird, fehlt es abgesehen von Inlandsbezug der Lieferung an C der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch an der objektiven Eignung zur Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens (s.o.). Zudem ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die angegriffenen Smart Blades im Rahmen des der D angebotenen K\u00fchlers patentgem\u00e4\u00df verwendet werden sollten.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2904 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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