{"id":8124,"date":"2019-10-16T11:32:06","date_gmt":"2019-10-16T11:32:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8124"},"modified":"2019-10-16T11:42:12","modified_gmt":"2019-10-16T11:42:12","slug":"4b-o-146-17-rasierklingenkartusche-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8124","title":{"rendered":"4b O 146\/17 &#8211; Rasierklingenkartusche 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2902<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. Juli 2019, Az. 4b O 146\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 853 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 25. September 2013 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 1. April 2015 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 10. August 2016. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDie A Co., Ltd. legte am 10. Mai 2017 Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents ein. \u00dcber den Einspruch wurde noch nicht entschieden. Die Beklagte ist dem Einspruchsverfahren beigetreten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, das in englischer Verfahrenssprache abgefasst ist, betrifft einen Rasierklingenkopf. Sein Anspruch 1 lautet in der deutschen Fassung:<br \/>\nEine Rasierklingenkartusche (1) umfassend:<br \/>\nein Geh\u00e4use (9), das sich entlang einer l\u00e4ngslaufenden Achse (X-X) erstreckt, mit einer oberen Seite (11), einer unteren Seite (13), die gegen\u00fcber der oberen Seite (11) ist, und mit einer ersten und einer zweiten l\u00e4ngslaufenden Seite (15, 17), wobei jede sich l\u00e4ngslaufend entlang der l\u00e4ngslaufenden Achse (X-X) zwischen der oberen und unteren Seite erstreckt, wobei das Geh\u00e4use (9) mit einem Durchgangsloch (93) versehen ist, das sich querlaufend zu der l\u00e4ngslaufenden Achse (X-X) durch das Geh\u00e4use (9) zwischen der oberen Seite (11) und der unteren Seite (13) erstreckt,<br \/>\nmindestens eine Schneidklinge (35), die in dem Geh\u00e4use (9) zwischen der ersten und zweiten l\u00e4ngslaufenden Seite (15, 17) befestigt ist, und die eine Schneidkante aufweist, die sich entlang der l\u00e4ngslaufenden Achse (X-X) erstreckt, eine Klammer (55), die die mindestens eine Schneidklinge (35) in dem Geh\u00e4use (9) h\u00e4lt, und einen ersten Schenkel (59), einen zweiten Schenkel (61) und einen Klammerk\u00f6rper (63), der sich zwischen dem ersten und zweiten Schenkel erstreckt (59, 61), aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder erste Schenkel (59) der Klammer (55) die erste l\u00e4ngslaufende Seite (15) und mindestens einen Bereich der unteren Seite (13) des Geh\u00e4uses (9) umgibt, und der zweite Schenkel (61) der Klammer (55) in dem Durchgangsloch (93) aufgenommen wird.<\/li>\n<li>Anspruch 16 des Klagepatents lautet in der deutschen Fassung:<br \/>\nEin Rasierer (3) umfassend einen Handgriff (7) und eine Rasierklingenkartusche (1) gem\u00e4\u00df einen der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei die Rasierklingenkartusche (1) mit dem Handgriff (7) verbunden ist.<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsformen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen eine perspektivische Ansicht einer Rasierklingenkartusche (Fig. 1) und eine Explosionsansicht dieser Kartusche (Fig. 2):<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist ein deutsches Unternehmen, das von dem s\u00fcdkoreanischen Hersteller A Co., Ltd. (im Folgenden kurz: A) hergestellte Nassrasierer samt zugeh\u00f6riger Klingenkartuschen mit der Bezeichnung \u201eB System\u201c mit Trimmerklinge (\u201eC\u201c oder \u201eD\u201c) in Deutschland einf\u00fchrt und hier anbietet und verkauft.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin greift die Nassrasierer inklusive der Klingenkartusche mit Trimmerklinge (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und die einzelnen Kartuschen mit Trimmerklinge (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) an. Dabei liefert die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an mehrere deutsche Handelsunternehmen, die sie unter ihren jeweiligen Eigenmarken verkaufen, so unter anderem an die Drogeriekette E, die sie unter der Eigenmarke \u201eF\u201c anbietet, an die Drogeriekette G (Eigenmarke \u201eH\u201c) und an I (Eigenmarke \u201eJ\u201c). Weiter verkauft die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an K, L und M unter deren jeweiligen Eigenmarken.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verf\u00fcgt \u00fcber sechs Klingen und auf der von den Schneiden abgewandten Seite \u00fcber ein entfernbares Element, das einerseits zur Aufnahme des Handgriffs des Nassrasierers dient und zudem der Befestigung einer Trimmerklinge.<br \/>\nDie angegriffene Kartusche weist das in den folgenden Abbildungen gezeigte Aussehen auf:<br \/>\nAnsicht der Seite mit den Schneiden der sechs Klingen:<\/li>\n<li>\nAnsicht der anderen Seite mit montierter Aufnahme f\u00fcr den Griff:<\/li>\n<li>\nAnsicht derselben Seite wie im vorangegangenen Bild mit entfernter Aufnahme f\u00fcr den Griff:<\/li>\n<li>\nAnsicht der abmontierten Griffaufnahme samt Trimmerklinge:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 16 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDies gelte auch f\u00fcr die das Geh\u00e4use betreffenden Merkmale der Anspr\u00fcche. Das Geh\u00e4use sei der Teil, in den die Schneidklingen aufgenommen w\u00fcrden.<br \/>\nDas Klagepatent schlie\u00dfe insbesondere nicht aus, dass weitere Bauteile als die in den Anspr\u00fcchen benannten Verwendung finden, etwa um die Kartusche am Griff zu befestigen. Solche Teile seien aber nicht Bestandteile des Geh\u00e4uses.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten bestehe nicht; sie bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass die Ausf\u00fchrungsform, auf die sich die Beklagte zur St\u00fctzung ihres Vorbenutzungsrechts beruft, die klagepatentwesentlichen Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufweise und dass sie so auf den Markt gelangt sei. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich, dass es verschiedene Ausf\u00fchrungsformen gegeben habe. Soweit von einer Kartusche des Typs \u201eO\u201c die Rede sei, fehle es dieser Kartusche an einer Trimmerklinge. Auch das mit Mail vom 5. Juli 2013 \u00fcbersandte ge\u00e4nderte Design der Kartuschen lasse eine Trimmerklinge nicht erkennen. Erst die von A am 17. Januar 2014 auf den Weg gebrachte Kartusche \u201eO Trimmklinge\u201c habe eine Trimmerklinge aufgewiesen. Die angegriffene Kartusche habe jedoch davon abweichend wiederum eine andere Ausgestaltung. Die \u00c4nderungen am Geh\u00e4use in Form eines zus\u00e4tzlichen Fl\u00e4chenelements und zweier zus\u00e4tzlicher Stege korrespondierten an der Griffaufnahme mit zus\u00e4tzlichen Haken. Diese ge\u00e4nderte Konstruktion sei gegen\u00fcber dem vorherigen Design nicht der Kartuschen naheliegend gewesen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. \u00a0die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nI.1. \u00a0es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<br \/>\nRasierklingenkartuschen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:<br \/>\nein Geh\u00e4use, das sich entlang einer l\u00e4ngslaufenden Achse erstreckt, mit einer oberen Seite, einer unteren Seite, die gegen\u00fcber der oberen Seite ist, und mit einer ersten und einer zweiten l\u00e4ngslaufenden Seite, wobei jede sich l\u00e4ngslaufend entlang der l\u00e4ngslaufenden Achse zwischen der oberen und unteren Seite erstreckt, wobei das Geh\u00e4use mit einem Durchgangsloch versehen ist, das sich querlaufend zu der l\u00e4ngslaufenden Achse durch das Geh\u00e4use zwischen der oberen Seite und der unteren Seite erstreckt,<br \/>\nmindestens eine Schneidklinge, die in dem Geh\u00e4use zwischen der ersten und zweiten l\u00e4ngslaufenden Seite befestigt ist, und die eine Schneidkante aufweist, die sich entlang der l\u00e4ngslaufenden Achse erstreckt,<br \/>\neine Klammer, die die mindestens eine Schneidklinge in dem Geh\u00e4use h\u00e4lt, und einen ersten Schenkel, einen zweiten Schenkel und einen Klammerk\u00f6rper, der sich zwischen dem ersten und zweiten Schenkel erstreckt, aufweist,<br \/>\nwobei der erste Schenkel der Klammer die erste l\u00e4ngslaufende Seite und mindestens einen Bereich der unteren Seite des Geh\u00e4uses umgibt, und der zweite Schenkel der Klammer in dem Durchgangsloch aufgenommen wird;<br \/>\n(Anspruch 1 der EP 2 853 XXX B1)<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\nder Klammerk\u00f6rper sich entlang einer querlaufenden Achse erstreckt, wobei die querlaufende Achse orthogonal zu der l\u00e4ngslaufenden Achse ist, und wobei der Klammerk\u00f6rper so angeordnet ist, dass er der oberen Seite der Klingenkartusche zugewandt ist (Patentanspruch 2);<br \/>\nder zweite Schenkel der Klammer zumindest um einen Teil der unteren Seite gebogen ist (Patentanspruch 3);<br \/>\ndas Geh\u00e4use einen Ausschnitt definiert, wobei der erste Schenkel der Klammer den Ausschnitt umgibt (Patentanspruch 7);<br \/>\ndie Rasierklingenkartusche weiter mit einer zweiten Klammer versehen ist, die die mindestens eine Schneidklinge in dem Geh\u00e4use h\u00e4lt, wobei die zweite Klammer einen ersten Schenkel, einen zweiten Schenkel und einen Klammerk\u00f6rper, der sich zwischen dem ersten und zweiten Schenkel erstreckt, aufweist, und wobei der zweite Schenkel der zweiten Klammer in einem zweiten Durchgangsloch, das in dem Geh\u00e4use vorgesehen ist und sich durch das Geh\u00e4use zwischen der oberen Seite und der unteren Seite erstreckt, aufgenommen wird, und der erste Schenkel der zweiten Klammer die erste l\u00e4ngslaufende Seite und mindestens einen Teil der unteren Seite des Geh\u00e4uses umgibt (Patentanspruch 11);<br \/>\ndie untere Seite des Geh\u00e4uses einen Vorsprung umfasst, der sich zwischen einem ersten und einem zweiten Ende der Klammer erstreckt (Patentanspruch 14);<br \/>\ndas Geh\u00e4use eine Nut auf der ersten l\u00e4ngsverlaufenden Seite umfasst, wobei der erste Schenkel der Klammer die erste l\u00e4ngsverlaufende Seite umgibt, indem sie in der Nut verl\u00e4uft (Patentanspruch 15);<\/li>\n<li>hilfsweise zu I.1.:<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<br \/>\nRasierklingenkartuschen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:<br \/>\nein Geh\u00e4use, das sich entlang einer l\u00e4ngslaufenden Achse erstreckt, mit einer oberen Seite, einer unteren Seite, die gegen\u00fcber der oberen Seite ist, und mit einer ersten und einer zweiten l\u00e4ngslaufenden Seite, wobei jede sich l\u00e4ngslaufend entlang der l\u00e4ngslaufenden Achse zwischen der oberen und unteren Seite erstreckt, wobei das Geh\u00e4use mit einem Durchgangsloch versehen ist, das sich querlaufend zu der l\u00e4ngslaufenden Achse durch das Geh\u00e4use zwischen der oberen Seite und der unteren Seite erstreckt,<br \/>\nmehr als drei Schneidklingen, die in dem Geh\u00e4use zwischen der ersten und zweiten l\u00e4ngslaufenden Seite befestigt sind, und die jeweils eine Schneidkante aufweisen, die sich entlang der l\u00e4ngslaufenden Achse erstreckt,<br \/>\neine Klammer, die die mehr als drei Schneidklingen in dem Geh\u00e4use h\u00e4lt, und einen ersten Schenkel, einen zweiten Schenkel und einen Klammerk\u00f6rper, der sich zwischen dem ersten und zweiten Schenkel erstreckt, aufweist,<br \/>\nwobei der erste Schenkel der Klammer die erste l\u00e4ngslaufende Seite und mindestens einen Bereich der unteren Seite des Geh\u00e4uses umgibt, und der zweite Schenkel der Klammer in dem Durchgangsloch aufgenommen wird, und<br \/>\nwobei die untere Seite des Geh\u00e4uses einen Vorsprung umfasst, der sich zwischen einem ersten und einem zweiten Ende der Klammer erstreckt;<br \/>\nI.2. \u00a0es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<br \/>\nRasierer in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen: einen Handgriff und eine unter Ziffer I.1 bezeichnete Rasierklingenkartusche, wobei die Rasierklingenkartusche mit dem Handgriff verbunden ist;<br \/>\n(Anspruch 16 der EP 2 853 XXX B1)<br \/>\nI.3. \u00a0der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 10. September 2016 die unter den Ziffern I.1. und 1.2. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) \u00a0der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) \u00a0der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,\u00a0 zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) \u00a0der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) \u00a0der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) \u00a0sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<br \/>\nwobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\nII. \u00a0die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nII.1. \u00a0die vorstehend in den Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 10. September 2016 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und\/oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse<br \/>\nzur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 853 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nII.2. \u00a0die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu vorstehend in Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<br \/>\nIII. \u00a0festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter den Ziffern I.1. und 1.2. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 10. September 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das das Europ\u00e4ische Patent EP 2 853 XXX B1 (Klagepatent) betreffende Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent nicht verletzten, weil es jedenfalls daran fehle, dass ein Schenkel der Halteklammer mindestens einen Bereich der Unterseite des Geh\u00e4uses umfasse. Denn das Halteelement, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Befestigung des Griffes diene, sei Teil des Geh\u00e4uses im Sinne des Klagepatents und bilde dessen Unterseite und werde gerade nicht von Schenkeln der Klammer umfasst.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein Vorbenutzungsrecht zu. Zudem k\u00f6nne sie sich als Abnehmerin auf ein Vorbenutzungsrecht der A berufen. Sie tr\u00e4gt dazu vor, sie beziehe seit 2003 Rasierprodukte von der A und vermarkte diese im eigenen Namen in Deutschland. Schriftliche Vertr\u00e4ge existierten erst seit 2016.<br \/>\nSeit 2010 habe dabei die Drogeriekette E (im Folgenden kurz E) den \u201eP\u201c von der Beklagten bezogen und unter dem Namen \u201eO\u201c verkauft. Dieser habe bis 2012 je Halteklammer zwei Durchtrittsl\u00f6cher aufgewiesen.<br \/>\nIn den Jahren 2010 bis 2013 habe E dabei ein Modell ohne Trimmerklinge bezogen, das bei dem Hersteller A die Bezeichnung XXX 1000 habe, die Viererpakete der zugeh\u00f6rigen Kartuschen die Bezeichnung XXX 1040.<\/li>\n<li>Zu Beginn des Jahres 2013 habe E entschieden, dass man zuk\u00fcnftig Kartuschen mit Trimmerklingen anbieten wolle, die A bereits im Jahr 2012 entwickelt habe. Dies sei mit der Beklagten am 30. Januar 2013 telefonisch vereinbart und unter dem 31. Januar 2013 schriftlich best\u00e4tigt worden (vorgelegt als Anlage B 13, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).<br \/>\nDie Version mit Trimmerklinge habe bei A die interne Bezeichnung D erhalten, die Kartusche die interne Artikelnummer XXX 5000, der Viererpack Kartuschen die Nummer 5040, wobei die 40 darauf verweise, dass es sich um einen Blister mit 4 Klingen des Typs 5000 handele.<br \/>\nAm 05. Juli 2013 habe A per Mail an die Beklagte ein neues Design verschiedener Kartuschentypen f\u00fcr die im November 2013 anlaufende Produktion vorgestellt, darunter auch das des D, (vorgelegt als Anlage B 15, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).<br \/>\nE habe per Lieferbest\u00e4tigung vom 18. Juli 2013 D Rasierer und Kartuschen bestellt. Die Beklagte habe dies per gleichlautender Lieferbest\u00e4tigung vom 22. Juli 2013 best\u00e4tigt (beide vorgelegt als Anlage B 17, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).<br \/>\nDie Bestellung habe sich dabei auch auf den D mit Trimmerklinge bezogen, die unter dem Namen O.1 vermarktet werden sollte. Die Bestellungen und das Verpackungsdesign h\u00e4tten sich dabei auf die neue Version mit einem das Geh\u00e4use umgreifenden Klammer-Schenkel bezogen. Dies ergebe sich einerseits aus einer entsprechenden Mail der Beklagten an E vom 10. September 2013, in der auf die Design\u00e4nderung am Produkt hingewiesen worden sei (Anlage B 22, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird), sowie aus dem Mailverkehr vom 13., 17. und 20. September 2013 zwischen der Beklagten und E zur Festlegung des Verpackungsdesigns (Anlage B 18 bis B 20, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Die Beklagte wiederum habe die Order f\u00fcr E am 13. September 2013 bei A eingereicht (Anlage B 21, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).<br \/>\nDabei zeige eine Mail von A an die Beklagte vom 23. Oktober 2013 (Anlage B 24, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird), dass die Bestellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr E urspr\u00fcnglich nach der Umstellung auf das neue Produkt und Aufnahme der Fertigung ab November verschifft werden sollten.<br \/>\nDie erste Lieferung sei von A nach Produktionsbeginn Ende Oktober \/ Anfang November 2013 am 17. Januar 2014 auf den Transportweg gegeben worden und ausweislich des Lieferscheins am 18. Februar 2014 bei der Beklagten eingegangen (Anlage B 25, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) und von dort am 21. Februar 2014 an E geliefert worden (Anlage B 27, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).<br \/>\nSp\u00e4ter seien nur noch marginale \u00c4nderungen an nicht patentwesentlichen Eigenschaften vorgenommen worden, die zudem \u2013 folgte man der Auslegung der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht das Geh\u00e4use, sondern allein das Verbindungsst\u00fcck zum Griff betr\u00e4fen, an dem ein Bereich abgeflacht worden sei und jeweils rechts und links ein weiterer Steg angebracht worden sei.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kammer hat die Akten 4b O 157\/17 und 4b O 99\/18 beigezogen. Au\u00dferdem hat sie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 23. Mai 2019. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die Klage hat sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Beklagte kann sich sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf ein Vorbenutzungsrecht berufen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf Rasierklingenkartuschen und Rasierer mit solchen Rasierklingenkartuschen. Zum Stand der Technik f\u00fchrt es aus:<br \/>\nNach Abs. [0004] (Abs\u00e4tze ohne Bezugsangabe sind im Folgenden solche des Klagepatents) offenbare das US-Patent Nr. 8,286,XXX einen Rasierer mit zwei Klammern, wobei jede Klammer ein Paar von Schenkeln umfasse, das sich durch ein Paar von Durchgangsl\u00f6chern erstrecke, die in dem Geh\u00e4use vorgesehen seien. Die zwei Paare von Durchgangsl\u00f6chern in dem Geh\u00e4use erforderten wichtige strukturelle Modifikationen des Geh\u00e4uses von bekannten Kartuschen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne sich die Anordnung der Klammer als schwierig erweisen. In der Tat m\u00fcssten w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses beide Schenkel der Klammer in \u00dcbereinstimmung mit zwei unterschiedlichen Durchgangsl\u00f6chern sein, was erfordere, dass eng gesteckte Toleranzen auf die Klammer und die Durchgangsl\u00f6cher anzuwenden seien.<br \/>\nNach Abs. [0005] zeige das US-Patent Nr. 4,270,XXX eine Kartusche mit einer Klammer, die mindestens eine Klinge halte. Die Klammer, die in dem US-Patent Nr. 4,270,XXX offenbart sei, umgebe das Geh\u00e4use und sei mindestens in Nuten aufgenommen, die in dem Geh\u00e4use bereitgestellt seien. Die Installation einer solchen Klammer sei leicht, da sie das Geh\u00e4use umgebe. Eine solche Klammer sei jedoch leicht beweglich und k\u00f6nne w\u00e4hrend der Rasur versehentlich von einem Benutzer entfernt werden. ln der Tat w\u00fcrden die Klingen, wenn die Klammern entfernt w\u00fcrden, nicht in dem Geh\u00e4use gehalten, was zu einer freien Bewegung davon f\u00fchre.<br \/>\nNach Abs. [0006] gebe es im Stand der Technik bereits verschiedene L\u00f6sungen, um solche Nachteile zu vermeiden.<br \/>\nSo zeige die WO 9610473 nach Abs. [0007] eine Kartusche mit einer Klammer, die um das Geh\u00e4use gewickelt sei. Benachbart zu den Endabschnitten der Klammer seien Mittel angeordnet, die die Bewegung der Klammerendabschnitte in Bezug auf das Geh\u00e4use in einer Richtung, die quer zur l\u00e4ngslaufenden Richtung der Klinge verlaufe, verhinderten, um eine Trennung der Endabschnitte der Klammer voneinander zu verhindern. Solche Mittel seien eine Verbesserung. Die Gefahr des versehentlichen Entfernens der Klammer bestehe jedoch auch weiterhin. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne die Anordnung einer solchen Klammer schwierig sein, weil die Sperreinrichtungen mit komplement\u00e4ren Abschnitten am Geh\u00e4use \u00fcbereinstimmen m\u00fcssten.<br \/>\nNach Abs. [0008] offenbare die WO 9717XXX eine Rasiererkartusche mit einer Klammer, die durch zwei \u00d6ffnungen gedr\u00fcckt werde. Insbesondere erstrecke sich jeder Schenkel der Klammer durch eine \u00d6ffnung in der Rasierklingenkartusche. Diese Anordnung erm\u00f6gliche es, die Klammer fest an ihrem Platz zu halten. Sie erfordere jedoch auch verschiedene Anforderungen bez\u00fcglich der Anbringung und wichtige strukturelle Modifikationen des Geh\u00e4uses bekannter Kartuschen.<br \/>\nUm eine komplizierte Anordnung zu vermeiden, offenbare die WO 9955XXX nach Abs. [0009] eine Kartusche mit einer ringf\u00f6rmigen Klammer mit zwei Schenkeln, die mit zwei Aussparungen in dem Geh\u00e4use zusammenwirkten, um die Klammer zu halten.<br \/>\nDiese ringf\u00f6rmige Klammer senke jedoch \u2013 so Abs. [0010] &#8211; die Rasieroberfl\u00e4che, bei der es sich um die aktive Oberfl\u00e4che w\u00e4hrend des Rasierens handelt.<br \/>\nDem Klagepatent liegt die Aufgabe zugrunde, Ausf\u00fchrungsformen von Kartuschen zur Verf\u00fcgung zu stellen, die diese Nachteile abschw\u00e4chen.<br \/>\nDiese Aufgabe soll durch eine Rasierklingenkartusche bzw. einen Rasierer mit den Merkmalen der Anspr\u00fcche 1 und 16 des Klagepatents gel\u00f6st werden. Die Merkmale von Anspruch 1 k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<br \/>\nEine Rasierklingenkartusche umfassend:<br \/>\n1. ein Geh\u00e4use (9),<br \/>\n1.1 das sich entlang einer l\u00e4ngslaufenden Achse (X-X) erstreckt, mit einer oberen Seite (11), einer unteren Seite (13), die gegen\u00fcber der oberen Seite (11) ist, und mit einer ersten und einer zweiten l\u00e4ngslaufenden Seite (15, 17), wobei jede sich l\u00e4ngslaufend entlang der l\u00e4ngslaufenden Achse (X-X) zwischen der oberen und unteren Seite erstreckt,<br \/>\n1.2 wobei das Geh\u00e4use (9) mit einem Durchgangsloch (93) versehen ist, das sich querlaufend zu der l\u00e4ngslaufenden Achse (X-X) durch das Geh\u00e4use (9) zwischen der oberen Seite (11) und der unteren Seite (13) erstreckt,<br \/>\n2. mindestens eine Schneidklinge (35),<br \/>\n2.1 die in dem Geh\u00e4use (9) zwischen der ersten und zweiten l\u00e4ngslaufenden Seite (15, 17) befestigt ist, und<br \/>\n2.2 die eine Schneidkante aufweist, die sich entlang der l\u00e4ngslaufenden Achse (X-X) erstreckt,<br \/>\n3. eine Klammer (55),<br \/>\n3.1 die die mindestens eine Schneidklinge (35) in dem Geh\u00e4use (9) h\u00e4lt,<br \/>\n3.2 und einen ersten Schenkel (59), einen zweiten Schenkel (61) und einen Klammerk\u00f6rper (63), der sich zwischen dem ersten und zweiten Schenkel (59, 61) erstreckt, aufweist,<br \/>\n3.3 wobei der erste Schenkel (59) der Klammer (55) die erste l\u00e4ngslaufende Seite (15) und mindestens einen Bereich der unteren Seite (13) des Geh\u00e4uses (9) umgibt, und<br \/>\n3.4 der zweite Schenkel (61) der Klammer (55) in dem Durchgangsloch (93) aufgenommen wird.<br \/>\nBei Anspruch 16 in der geltend gemachten Fassung er\u00fcbrigt sich eine Gliederung, beansprucht ist ein Rasierer (3) umfassend einen Handgriff (7) und eine Rasierklingenkartusche (1) mit den Merkmalen des Anspruchs 1, wobei die Rasierklingenkartusche (1) mit dem Handgriff (7) verbunden ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien ist folgende Auslegung der Anspr\u00fcche 1 und 16 des Klagepatents zugrunde zu legen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kammer geht von folgendem Verst\u00e4ndnis des Anspruchs 1 aus.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht mit dem Anspruch 1 eine Rasierklingenkartusche und bezieht sich dabei hinsichtlich der Bedeutung dieses Begriffs auf den Stand der Technik. Dies zeigt etwa die Aufgabenstellung in Abs. [0011] und auch Abs. [0013], aus denen sich ergibt, dass das Konzept der Rasierklingenkartusche wie vorbekannt vorausgesetzt wird und die bekannten Ausf\u00fchrungen solcher Kartuschen im Detail weiterentwickelt werden sollen. Dementsprechend erf\u00e4hrt der Begriff der Kartusche keine eigenst\u00e4ndige Definition im Klagepatent.<br \/>\nEine Rasierklingenkartusche zeichnet sich dabei in den aus dem Stand der Technik gegebenen Beispielen anderer Druckschriften in Abs. [0004] bis [0009] im Wesentlichen dadurch aus, dass sie aus einem Geh\u00e4use besteht, in dem eine oder mehrere Klingen fest verbaut werden. Dasselbe gilt auch f\u00fcr das Klagepatent, das sich davon ausgehend mit der detaillierten Ausf\u00fchrung der Befestigung der Klingen im Geh\u00e4use befasst, vgl. allein die Merkmalsgruppen 2 und 3 sowie Abs. [0002] und [0012]. Die Kartuschenbauweise grenzt sich durch die Integration der Klingen in ein Geh\u00e4use beispielsweise von einem klassischen Rasiermesser ab, das einen Griff aufweist und eine aus diesem ausklappbare und bei Benutzung dann freiliegende Rasierklinge, und auch von einem sogenannten Rasierhobel, in den einzelne, lose Klingenbl\u00e4tter eingelegt werden, die nicht in einem Geh\u00e4use verbaut sind. Eben diese Bauweise greift der Anspruch auf, wie sich aus den Merkmalen 1 bis 2.1 ergibt, die \u2013 vorbehaltlich der Details \u2013 eine Kartusche beschreiben, die aus einem Geh\u00e4use besteht, in der mindestens eine Rasierklinge befestigt ist, wobei sich die Merkmalsgruppe 3 und Merkmal 1.2 dann mit der Art und Weise der Befestigung befassen.<br \/>\nDabei schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus, dass die Kartusche noch aus weiteren als den benannten Bauteilen bestehen kann. Beansprucht ist lediglich, dass die Kartusche die genannten Bauteile aufweist, nicht aber, dass die Kartusche nur und ausschlie\u00dflich aus diesen besteht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund versteht sich der Begriff des Geh\u00e4uses im Sinne des Merkmals 1 als das Bauteil, welches die Klingen aufnimmt und deren Befestigung dient. Jedes Bauteil, das den vom Klagepatentanspruch aufgestellten Anforderungen gen\u00fcgt, stellt ein Geh\u00e4use im Sinne von Merkmal 1 dar.<br \/>\nDie Anforderungen an die Gestaltung des Geh\u00e4uses sind somit &#8211; abgesehen von der durch verschiedene Seiten gepr\u00e4gten geometrischen Form (Merkmal 1.1) &#8211; mit der Aufnahme der Klingen zwischen seinen L\u00e4ngsseiten, dem Vorsehen der Durchtrittsl\u00f6cher f\u00fcr den einen Schenkel der Klammer und dem \u201eUmfasst Werden\u201c vom anderen Schenkel der Klammer abschlie\u00dfend beschrieben.<br \/>\nAnderes ergibt sich auch nicht aus Abs. [0023], der lediglich darauf verweist, dass das Material des Geh\u00e4uses beliebig gew\u00e4hlt werden k\u00f6nne und das Geh\u00e4use auch einen Verbindungsmechanismus f\u00fcr einen Griff aufweisen k\u00f6nne. Aus diesem nur beispielhaft beschriebenen, in das Geh\u00e4use integrierten Mechanismus folgt nicht, dass ein Verbindungsmechanismus, wenn er vorhanden ist, immer auch Teil des Geh\u00e4uses ist. Dies zeigt auch die Formulierung \u201ekann\u201c. Gezeigt ist dadurch lediglich, dass das Geh\u00e4use nach dem Anspruch mehr Funktionen haben kann, als nur die Klingen zu enthalten und nicht auf diese Funktion beschr\u00e4nkt sein muss.<\/li>\n<li>In Merkmal 1.1 wird dem Geh\u00e4use eine geometrische Form im weiteren Sinne zugewiesen, indem verschiedenen Seiten Bezeichnungen zugewiesen werden. Es wird zun\u00e4chst eine L\u00e4ngsachse definiert, eine Unter- und eine Oberseite, sowie zwei l\u00e4ngs entlang der L\u00e4ngsachse laufende Seiten. Aus der Beschreibung in Abs. [0024] und [0025] ergibt sich dabei, dass mit der Oberseite im Sinne des Klagepatents diejenige gemeint sein soll, auf der sich die Klingen befinden, also die, die mit der Haut in Kontakt kommt.<br \/>\nIn Merkmal 1.2 wird sodann, ausgehend von den Definitionen in Merkmal 1.1, ein r\u00e4umlich k\u00f6rperliches Merkmal in Form eines Durchgangslochs beschrieben, das querlaufend zur L\u00e4ngsachse das Geh\u00e4use von Ober- zu Unterseite durchtritt. Nach Abs. [0003] handelt es sich bei dem Durchtrittsloch weder um einen Schlitz, noch um eine Nut oder Kerbe (\u201eA through hole is neither a groove or a slot\u201c), sondern um eine vollst\u00e4ndig von Geh\u00e4usematerial umgebene \u00d6ffnung durch das Geh\u00e4use.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nMerkmalsgruppe 2 beschreibt die Anordnung der vorhandenen Klingen so, dass sie dergestalt im Geh\u00e4use befestigt werden, dass sie zwischen den L\u00e4ngsseiten angebracht und ihre Schneiden somit parallel zur definierten L\u00e4ngsachse ausgerichtet sind. Aus der Verwendung des Begriffs \u201ezwischen\u201c ergibt sich, dass das Geh\u00e4use die Klingen mit den L\u00e4ngsseiten umfasst. Dies entspricht der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Fig. 1, die in Abs. [0024] davon spricht, dass die Klingenaufnahmesektion (\u201eblade receiving section\u201c) des Geh\u00e4uses rechteckig sein k\u00f6nne und eine Vertiefung bilde.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nMerkmalsgruppe 3 schlie\u00dflich gibt in Merkmal 3 eine Klammer vor, die nach Merkmal 3.1 die Funktion hat, die in Merkmal 2 angesprochene Befestigung der Klinge im Geh\u00e4use zu bewirken, die Klinge also in dem Geh\u00e4use h\u00e4lt.<br \/>\nIn Merkmal 3.2. werden weitere r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Eigenschaften des Klammerbauteils an sich angesprochen, namentlich dass sie einen ersten und einen zweiten Schenkel aufweise, die den Klammerk\u00f6rper einfassen, der sich zwischen ihnen erstreckt.<\/li>\n<li>Die Merkmale 3.3 und 3.4 bestimmen dann die konkrete Anordnung der Klammer am Geh\u00e4use, um die Klingen zu halten. Danach soll der eine Schenkel die erste l\u00e4ngslaufende Seite des Geh\u00e4uses umfassen und mindestens einen Bereich der Unterseite des Geh\u00e4uses umgeben, w\u00e4hrend der andere Schenkel im in Merkmal 1.2 angesprochenen Durchgangsloch aufgenommen wird.<br \/>\nDie Gesamtanordnung dient dabei nach der Beschreibung in Abs. [0013] der Herstellung einer sicheren Verbindung der Klammer mit dem Geh\u00e4use unter Vermeidung der Nachteile aus dem Stand der Technik. Es sollen daher weder beide Schenkel um das Geh\u00e4use au\u00dfen herumgef\u00fchrt werden, weil dies als zu wenig sicher gilt (vgl. Abs. [0005]), noch sollen beide Schenkel wegen des damit verbundenen Aufwands durch Durchtritts\u00f6ffnungen gef\u00fchrt werden m\u00fcssen (vgl. Abs. [0004], [0008]).<br \/>\nVielmehr ist der eine Schenkel der Klammer (in der Diktion des Klagepatents der erste) nach Merkmal 3.3 in der Weise am Geh\u00e4use befestigt, dass er sich ausgehend vom Klammerk\u00f6rper um das Geh\u00e4use legt, und zwar um die eine L\u00e4ngsseite des Geh\u00e4uses und \u201ezumindest in einem Bereich\u201c \u2013 was als teilweise, nicht notwendig vollst\u00e4ndig zu verstehen ist &#8211; um die \u201eUnterseite\u201c des Geh\u00e4uses. Hieraus ergibt sich, dass die \u201eOberseite\u201c diejenige ist, auf der der Klammerk\u00f6rper anliegt. An diesem setzen die Schenkel an, umfassen die L\u00e4ngsseite in vertikaler Richtung und werden dann um die Unterseite gelegt, um dort ein Widerlager zu bilden.<br \/>\nF\u00fcr den zweiten Schenkel macht das Klagepatent keine Vorgaben zu einer eigentlichen Befestigung und ordnet lediglich an, dass der zweite Schenkel durch das Durchtrittsloch im Geh\u00e4use zu f\u00fchren ist. Jedenfalls aber ein formschl\u00fcssiges Umlegen des Schenkels auf der Unterseite des Geh\u00e4uses ist zur Befestigung geeignet und ausweislich des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Fig. 1 auch anspruchsgem\u00e4\u00df.<br \/>\nUnbeschadet des im Singular gehaltenen Wortlauts erkennt der Fachmann \u00fcberdies, dass mit \u201eeine Klammer\u201c nicht exakt eine Klammer beansprucht wird, sondern dies im Sinne von \u201emindestens eine\u201c Klammer zu verstehen ist. Dies ergibt sich bereits aus den bildlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen, die zwei solche Klammern zeigen, vgl. hierzu allein Fig. 1 und 2 und die allgemeine Beschreibung in Abs. [0013], in der von jeweils einem Durchtrittsloch auf jeder Seite der Klingen die Rede ist und damit auf zwei Klammern verwiesen wird.<br \/>\nDer Fachmann erkennt weiter, dass durch die Anordnung von einem der Schenkel in dem Durchtrittsloch die Klammer insgesamt gegen ein Verrutschen entlang der L\u00e4ngsachse gesichert ist, so dass es gen\u00fcgt, den anderen Schenkel durch den vorgegebenen Formschluss am Geh\u00e4use zu befestigen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nF\u00fcr die Auslegung des Anspruchs 16 wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen, da er einen vollst\u00e4ndigen Rasierer beansprucht, der durch die Kombination aus einer Rasierklingenkartusche im Sinne des Anspruchs 1\u00a0 mit einem Handgriff gebildet wird.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 16 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 handelt es sich um eine Rasierklingenkartusche, was zu Recht au\u00dfer Streit steht.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist dabei auch ein Geh\u00e4use im Sinne des Merkmals 1 auf. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls ein Geh\u00e4use aufweist. Streit herrscht \u00fcber die Frage, ob der Verbindungsmechanismus zur Griffaufnahme, der von dem Geh\u00e4use zur Aufnahme der Klingen gel\u00f6st werden kann, zum Geh\u00e4use geh\u00f6rt. Dies ist nicht der Fall. Das Geh\u00e4use im Sinne des Klagepatents ersch\u00f6pft sich in dem Teil der Kartusche, in dem sich die Klingen befinden. Der davon l\u00f6sbare Verbindungsmechanismus z\u00e4hlt hingegen nicht dazu. Der Teil zur Aufnahme der Klingen weist f\u00fcr sich genommen auch die erforderlichen Merkmale des Geh\u00e4uses nach Anspruch 1 auf. Er enth\u00e4lt die Klingen und weist L\u00e4ngsseiten entlang einer L\u00e4ngsachse, eine Ober- und eine Unterseite auf (Merkmal 1.1).<br \/>\nDas Geh\u00e4use weist ferner gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2 auch jeweils ein Durchtrittsloch auf jeder Seite der Klingen auf, das sich durch das Geh\u00e4use von der \u00dcber- zur Unterseite querlaufend zur L\u00e4ngsachse erstreckt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch Merkmalsgruppe 2 ist verwirklicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 weist mindestens eine Klinge \u2013 es sind sechs \u2013 auf (Merkmal 2), die in dem Geh\u00e4use zwischen der ersten und der zweiten l\u00e4ngslaufenden Seite befestigt ist (Merkmal 2.1) und die eine Schneidkante aufweist, die sich entlang der L\u00e4ngsachse erstreckt (Merkmal 2.2).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht auch Merkmal 3 indem sie zwei Klammern aufweist. Diese halten auch die Schneidklingen im Geh\u00e4use, Merkmal 3.1.<br \/>\nFerner verf\u00fcgen sie \u00fcber einen ersten und einen zweiten Schenkel, zwischen denen sich der Klammerk\u00f6rper erstreckt.<br \/>\nDer eine dieser Schenkel \u2013 in der Diktion des Klagepatents mithin der \u201eerste\u201c &#8211; umfasst im Sinne von Merkmal 3.3 die erste l\u00e4ngslaufende Seite und umgibt dabei mindestens einen Bereich der unteren Seite des Geh\u00e4uses.<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, die Unterseite dieses Teils werde insgesamt nicht \u2013 auch nicht teilweise &#8211; von den Schenkeln der Halteklammer umfasst. Sie macht hierzu geltend, das Verbindungselement mit der Trimmerklinge zur Aufnahme des Handgriffs sei Teil des \u201eGeh\u00e4uses\u201c im Sinne des Klagepatents und werde von der Klammer ersichtlich nicht umfasst. Tats\u00e4chlich ist das Geh\u00e4use im Sinne des Klagepatents durch die Merkmale des Klagepatentanspruchs abschlie\u00dfend beschrieben und ist als das Teil anzusehen, das die Klingen enth\u00e4lt. Dazu geh\u00f6rt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Verbindungsmechanismus, dieser hat eine andere Funktion und beinhaltet gerade nicht die Klingen. Das Klagepatent schlie\u00dft weitere Bauteile oder Funktionen gerade nicht aus, sie sind aber, wenn vorhanden, nicht Teil des Geh\u00e4uses. Der Teil der Anordnung, in dem die Klingen befestigt sind, wird indes an seiner Unterseite teilweise von den Schenkeln der Klammern umfasst.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird auch der jeweils zweite Schenkel in dem jeweiligen Durchgangsloch aufgenommen, wie in Merkmal 3.4 beansprucht.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten in gleicher Weise f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, da sie mit einer Rasierklingenkartusche in Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 versehen ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht auch vom Klagepatentanspruch 16 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es handelt sich um einen Rasierer, bestehend aus einer Kartusche in Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 und einem Griff, der mit dieser Kartusche verbunden ist.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Wirkungen des Klagepatents treten allerdings nicht gegen die Beklagte ein, \u00a7 12 Abs. 1 PatG.<br \/>\nDer Beklagten steht ein eigenes Vorbenutzungsrecht zu, sie kann sich zudem auch auf ein Vorbenutzungsrecht der Lieferantin A berufen, da ein dem Lieferanten und Hersteller zustehendes Vorbenutzungsrecht auch den nachfolgenden Handelsstufen zugutekommt, vgl. BGH Urt. v. 17.11.1970 \u2013 X ZR 13\/69, BeckRS 1970, 00220; OLG D\u00fcssseldorf, InstGE 11, 193, juris Rz. 71.<\/li>\n<li>\u00a7 12 Abs. 1 PatG bestimmt, dass die Wirkung des Patents gegen denjenigen nicht eintritt, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Dieser Vorbenutzer ist befugt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse des eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten auszunutzen.<br \/>\nDie Beweislast f\u00fcr die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts hat dabei derjenige, der sich darauf beruft (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 &#8211; Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen;\u00a0 Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl.: \u00a7 12 PatG Rn. 27; Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl.: \u00a7 12 Rn. 30 jeweils m.w.N.), mithin hier die Beklagte.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt zun\u00e4chst &#8211; \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 12 PatG hinaus &#8211; voraus, dass der Handelnde selbst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen).<br \/>\nErfindungsbesitz liegt vor, wenn die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 1964, 673 &#8211; Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste; BGH, GRUR 2010, 47 &#8211; F\u00fcllstoff; BGH, GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen). Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar auszuf\u00fchren, woran es fehlen kann, wenn lediglich einzelne Exemplare \u201ezuf\u00e4llig\u201c erfindungsgem\u00e4\u00dfe Eigenschaften aufweisen (BGH, GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin, Rn. 18, juris).<br \/>\nDer Vorbenutzer muss daher subjektiv den Gedanken der objektiv vorliegenden Erfindung erkannt haben (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Handelnde \u00fcber die Erkenntnis der gesicherten Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung hinausgehendes Wissen um vorteilhafte Wirkungen der Erfindung hat.<\/li>\n<li>Nach der Vernehmung des Zeugen Q steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass zun\u00e4chst der Erfindungsbesitz von A vor dem Anmeldetag, dem 25. September 2013, zu bejahen ist:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach der Beweisaufnahme steht fest, dass es eine planvolle Umgestaltung der Rasierklingen hin zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits vor dem Anmeldezeitpunkt gab. Die Umgestaltung wurde von A vorgenommen und der Beklagten mit Email vom 5. Juli 2013 mitgeteilt.<br \/>\nDabei ist die jeweilige Versendung der von der Beklagten vorgelegten Mails und deren Inhalt unstreitig, nachdem die Kl\u00e4gerin ihr Bestreiten in der m\u00fcndlichen Verhandlung dahingehend pr\u00e4zisiert hat, dass sie die Erkennbarkeit der technischen Eigenschaften bestreiten wolle, sowie dass im Januar 2014 Kartuschen der Art geliefert wurden, auf die sich das Vorbenutzungsrecht beziehe.<br \/>\nDanach ergibt sich ein Erfindungsbesitz As vor der Anmeldung aus der Mail vom 5. Juli 2013 sowie aus der Aussage des Zeugen Q:<br \/>\nDie Email vom 5. Juli 2013 enthielt &#8211; auch nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Q \u2013 eine bildliche Gegen\u00fcberstellung der avisierten \u00c4nderungen, wie sie mit der Anlage B 15 vorgelegt wurde. Diese Pr\u00e4sentation tr\u00e4gt den Titel \u201eModification of blade clip\u201c, also \u00c4nderung der Halteklammer, auf der zweiten Seite hei\u00dft es dazu weiter \u201eThe Structure of the blade clips will be modified for improving production efficiency\u201c.<br \/>\nAuf dieser zweiten Seite sind dabei die \u00c4nderungen, die sich auf verschiedene Kartuschen beziehen, am Beispiel zweier nicht streitgegenst\u00e4ndlicher Kartuschen mit Kreisen eingezeichnet:<\/li>\n<li>Bereits hieraus wird ersichtlich, dass die \u00c4nderungen entsprechend der \u00dcberschrift lediglich die F\u00fchrung der Halteklammern betreffen. Dies gilt auch f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Kartuschen D, die auf der letzten Seite gezeigt werden:<\/li>\n<li>\nVon der ausdr\u00fccklich angesprochenen \u00c4nderung der Klammerf\u00fchrung abgesehen sind keine weiteren Modifikationen ersichtlich. Im \u00dcbrigen entspricht der Aufbau vielmehr dem Vorg\u00e4ngermodell.<br \/>\nDabei entspricht die in der Anlage B 15 dargestellte Kartusche mit Ausnahme zweier geringf\u00fcgiger, f\u00fcr die Lehre des Klagepatents unbeachtlicher Merkmale exakt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2. Dies ist weitgehend aus der der Email vom 5. Juli 2013 beigef\u00fcgten Darstellung des ge\u00e4nderten Designs unmittelbar ersichtlich und steht im \u00dcbrigen nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen Q fest. Demnach ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 gegen\u00fcber der im Juli 2013 festgelegten Gestaltung der Kartusche nur in zwei Eigenschaften, die f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ohne Bedeutung sind, ge\u00e4ndert worden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nInfolge der \u00c4nderung im Juli 2013 zeigt die Kartusche D nunmehr die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Klammerf\u00fchrung der Merkmalsgruppe 3, bei der nicht mehr \u2013 wie urspr\u00fcnglich &#8211; beide Klammerschenkel durch das Geh\u00e4use gef\u00fchrt werden, sondern nur noch einer, w\u00e4hrend der andere um das Geh\u00e4use herumgef\u00fchrt und dann nach innen auf die R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses umgelegt wird. Aus den der Email vom 5. Juli 2013 beigef\u00fcgten Zeichnungen sind die beiden die Klingen haltenden Klammern erkennbar, deren einer Schenkel jeweils durch eine Durchtritts\u00f6ffnung und deren anderer Schenkel um die Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses gef\u00fchrt ist. Die umgelegten Enden der Schenkel sind durch die \u00d6ffnungen der r\u00fcckseitig angesetzten, wei\u00dfen Griffaufnahme auch sichtbar. Die Anordnung entspricht genau der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (hier ohne Griffaufnahme):<\/li>\n<li>Dass dabei die Griffaufnahme bereits bei dem Modell vor dem Juli 2013 und bei dem Modell ab 2013 (wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) ein eigenes, von dem die Schneidklingen aufnehmenden Geh\u00e4use separates Bauteil war, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Q. Dieser hat angegeben, es habe im Juli 2013 gegen\u00fcber der Vorg\u00e4ngerversion keine weiteren \u00c4nderungen, als die der bildlich gezeigten Klammerf\u00fchrung gegeben.<br \/>\nZudem hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass es au\u00dfer einer \u00c4nderung der Rezeptur des Pflegestreifens, welche f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents ohne Belang ist, im sp\u00e4teren Produktionsverlauf gegen\u00fcber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich zwei \u00c4nderungen gegeben habe. Diese beziehen sich beide auf die separate Griffaufnahme.<br \/>\nDie Aussage des Zeugen Q, dass es weitere \u00c4nderungen nicht gab, ist glaubhaft.<br \/>\nSo hat die auch in der Version vom Juli 2013 vorhandene Griffaufnahme zum einen eine \u00c4nderung dahingehend erfahren, dass sie zwei zus\u00e4tzliche Stege zur Stabilisierung erhalten hat (auf der untenstehenden Abbildung mit Pfeilen markiert), zum anderen wurde ein Bereich in der Mitte oben in seinem Profil ge\u00e4ndert (in der Abbildung unten mit einem Kasten gekennzeichnet):<\/li>\n<li>\nDiese sp\u00e4teren \u00c4nderungen ber\u00fchren die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 nicht, denn sie beziehen sich auf die separate Griffaufnahme. Der Klagepatentanspruch schlie\u00dft eine solche Griffaufnahme neben dem Geh\u00e4use zwar nicht aus, verh\u00e4lt sich dazu aber im \u00dcbrigen nicht. F\u00fcr die vom Zeugen ebenfalls angesprochene \u00c4nderung der Rezeptur des Pflegestreifens gilt dasselbe.<br \/>\nDie Kammer bewertet die Aussage des Zeugen insgesamt als glaubhaft. Er hat detailreich, unter Einschluss von Randgeschehen und in der Sache plausibel und anschaulich ausgesagt. Er hat dabei unter Einschluss von Details zu Kern- und Randgeschehen, frei von erheblichen Widerspr\u00fcchen und mit der angesichts des Zeitablaufs zu erwartenden Genauigkeit ausgesagt. Er hat dabei den Verlauf der ma\u00dfgeblichen Ereignisse plausibel und widerspruchsfrei in seine ebenfalls \u00fcberzeugende Schilderung der allgemeinen Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe einbetten k\u00f6nnen, und beispielsweise stets \u00fcberzeugend darstellen und begr\u00fcnden k\u00f6nnen, warum einzelne Ereignisse wie bekundet geschehen sind. So hat er plausibel, sachkundig und nachvollziehbar schildern k\u00f6nnen, welchen technischen und faktischen Aufwand eine Umstellung der Produktion auch in blo\u00dfen Details der Spritzgussteile f\u00fcr den Hersteller bedeuten. Dies erfordere n\u00e4mlich zun\u00e4chst die Konstruktion neuer Spritzgussformen. Diese m\u00fcssten dann zun\u00e4chst als Prototypen auf ihre Funktion getestet werden. Dann w\u00fcrden sie ggf. in f\u00fcr eine Massenproduktion notwendiger Anzahl hergestellt. Dabei w\u00fcrde zwecks jederzeitiger Nachvollziehbarkeit etwaiger Fertigungsprobleme jeder einzelne Gussabschnitt jeder Form mit einer individuellen Nummer versehen, so dass stets nachvollziehbar bleibe, aus welchem Abschnitt welcher Form ein Teil stamme. Schlie\u00dflich m\u00fcsste dann im Prinzip eine Testfertigung der gesamten Anlage stattfinden, um zu gew\u00e4hrleisten, dass tats\u00e4chlich alle Formen mit allen Abschnitten die geforderten Eigenschaften aufweisen. Diese umfang- und detailreichen Schilderungen lassen die Angaben, dass derart aufw\u00e4ndige Umgestaltungen einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordern und m\u00f6glichst vermieden werden und nur aus wichtigem Anlass vorgenommen werden und entsprechend selten vorkommen, ohne weiteres als glaubhaft erscheinen. Sie f\u00fcgen sich nahtlos in die als Anlagen vorgelegten Mails zwischen der Beklagten und A ein, die erhebliche Umstellungszeitr\u00e4ume ausweisen: So zeigt bereits die Anlage B 15, dass die ab sofort beginnende Umstellung der Produktion etwa ein halbes Jahr in Anspruch nimmt: Dort hei\u00dft es \u201eThe modification will start right after the listed pending orders below are produced\u201c, wobei sich die entsprechenden \u201epending orders\u201c nicht auf D oder P beziehen, sondern auf nicht streitgegenst\u00e4ndliche Klingen. Nach dem weiteren Inhalt der Mail vom 5. Juli 2013 sollte die Produktion der ge\u00e4nderten Version Ende November anlaufen und sollten die ersten Lieferungen im Januar 2014 erfolgen.<br \/>\nDer Zeuge hat auch glaubhaft angegeben, dass es im \u00dcbrigen, d.h. neben der Modifikation der Griffaufnahme, nur noch eine weitere \u00c4nderung gegeben habe, welche die ebenfalls f\u00fcr die Lehre des Klagepatents nicht relevante Rezeptur des Pflegestreifens betroffen habe und die ebenfalls keine patentwesentlichen Eigenschaften ber\u00fchrt.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist somit in allen die Verletzung des Klagepatents begr\u00fcndenden Eigenschaften mit der im Juli 2013 der Beklagten vorgestellten und anschlie\u00dfend produzierten und gelieferten Rasierklingenkartusche technisch identisch.<br \/>\nDamit steht umgekehrt fest, dass das Geh\u00e4use der im Juli 2013 vorgestellten Version mit dem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform identisch ist und die Griffaufnahme ein gesondertes Bauteil.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas Geh\u00e4use zeigt die Merkmale der Merkmalsgruppe 1, es erstreckt sich ausweislich der Zeichnung aus Anlage B 15 entlang einer l\u00e4ngslaufenden Achse, hat eine obere und eine (von der Griffaufnahme teils verdeckte) untere Seite, die gegen\u00fcber der oberen Seite angeordnet ist, sowie eine erste und zweite l\u00e4ngslaufende Seite, wobei jede sich l\u00e4ngslaufend entlang der l\u00e4ngslaufenden Achse zwischen der oberen und unteren Seite erstreckt (Merkmal 1.1).<br \/>\nDas Geh\u00e4use ist auch mit jeweils einem Durchgangsloch versehen, das sich querlaufend zu der l\u00e4ngslaufenden Achse durch das Geh\u00e4use zwischen der oberen Seite und der unteren Seite erstreckt (Merkmal 1.2). Dabei lassen bereits die Zeichnungen der Anlage B 15 das Durchtrittsloch auf der oberen Seite dort erkennen, wo der Klammerschenkel eintritt, und auf der Unterseite durch die Aussparungen in der Griffaufnahme jedenfalls mittelbar anhand der umgelegten Schenkel:<br \/>\nDabei ist erkennbar, dass dadurch, dass der auf den Bildern obere Schenkel der Klammer um das Geh\u00e4use herumgef\u00fchrt wird, sein auf der unteren Seite umgelegtes Ende (Merkmal 3.3) \u201enach oben wandert\u201c. Dies ergibt sich aus dem vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt der rechten Seite der in der Anlage B 15 dargestellten Kartuschen D:<\/li>\n<li>\nVorher: \u00a0\u00a0\u00a0Nachher:<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Anordnung der Schneidklingen gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2 ergibt sich ebenfalls aus den Zeichnungen gem\u00e4\u00df der Anlage B 15.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen steht auch ein Erfindungsbesitz der Beklagten selbst, ohne dass es hierauf im Ergebnis entscheidend ank\u00e4me, au\u00dfer Zweifel. Denn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre war f\u00fcr die Beklagte bereits aus den technischen Eigenschaften der Vorg\u00e4ngerversion der D Kartusche in Verbindung mit den in der Anlage B 15 ausdr\u00fccklich aufgezeigten \u00c4nderungen der Klammerf\u00fchrung ohne weiteres ersichtlich. Da A in der zugeh\u00f6rigen Mail mitteilte, nunmehr die Rasierklingenkartuschen mit dem ge\u00e4nderten Design herstellen und liefern zu wollen, war auch nach dem Kenntnisstand der Beklagten die Erfindung objektiv fertig und ihre Ausf\u00fchrung ohne weiteres m\u00f6glich.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDamit hatten A und die Beklagte auch Erfindungsbesitz hinsichtlich der Lehre des Klagepatentanspruchs 16, da ihnen selbstverst\u00e4ndlich die erforderliche Befestigung der Klingenkartusche am Handgriff bekannt war.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nA und die Beklagte bet\u00e4tigten ihren Erfindungsbesitz im Inland vor dem Anmeldetag des Klagepatents.<br \/>\nDie Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzs kann durch Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 PatG erfolgen. Eine Benutzung im Sinne von \u00a7 12 PatG umfasst jedenfalls alle Benutzungsarten von \u00a7 9 PatG. Da diese untereinander gleichwertig sind, gen\u00fcgt die Vornahme einer Benutzungshandlung (BGH, GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise).<br \/>\nVorliegend hat A die Klingenkartuschen in der neuen Version mit der Mail vom 5. Juli 2013 bereits im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten.<br \/>\nAnbieten ist dabei jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt, wobei der feilgehaltene Gegenstand nicht zu existieren braucht (Schulte\/Rinken, PatG. 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn. 61 und 64).<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben ist die Mail vom 5. Juli 2013 ein solches Angebot. Denn A bittet die Beklagte konkret um die Platzierung von Ordern f\u00fcr die neue Version: \u201eTherefore, please let us know your following order plan and its quantity of each during the modification period which is the same meaning of production stop.\u201c<br \/>\nDies nahm die Beklagte zum Anlass, ihrerseits bei ihren Abnehmern um die Platzierung von Bestellungen nachzusuchen, wie sich (unter anderem) aus dem als Anlage B 17 zur Akte gereichten, aus dem Juli 2013 stammenden Emailverkehr mit E \u00fcber konkrete Bestellungen ergibt, der in der Sache unstreitig geblieben ist. Auch hierin liegt ein Angebot im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Dies bezog sich ausweislich des Verpackungsdesigns (Anlage B 18 bis B 20) auf die im Juli vorgestellte neue Ausgestaltung der Klammerf\u00fchrung.<br \/>\nDass diese Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes (auch) den Rasierer mit Kartusche betraf, ergibt sich aus der Bestellung und der anschlie\u00dfenden Lieferung (B 25 und B 27) solcher Rasierer.<br \/>\nAngesichts des bereits er\u00f6rterten Inhalts der Mail vom 5. Juli 2013 liegt auch nichts daf\u00fcr vor, dass nach Juli 2013 noch alte Versionen der Kartusche D angeboten oder geliefert wurden. Nach der Mail erfolgte die Umstellung der Produktion vielmehr ab sofort, unter den noch abzuarbeitenden Orders finden sich keine D Klingen. Auch der Zeuge Q hat glaubhaft best\u00e4tigt, dass die im Januar 2014 auf den Weg gebrachten Kartuschen bereits solche der neuen Version waren, und anhand der auf den als Anlage B 25 und B 26 vorgelegten Lieferscheinen ersichtlichen Batchnummern auch das Produktionsdatum im November 2014 verorten k\u00f6nnen. Er hat ebenfalls glaubhaft ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass es sich etwa nur um Muster gehandelt haben k\u00f6nne.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie unstreitigen \u00c4nderungen, die nach 2014 erfolgten, stellen auch keine f\u00fcr das Vorbenutzungsrecht sch\u00e4dliche Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dar.<br \/>\nDer Zweck, nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgr\u00fcnden den Besitzstand des Vorbenutzers gegen\u00fcber dem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers zu sch\u00fctzen, ist bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff) und f\u00fchrt dazu, dass das Vorbenutzungsrecht grunds\u00e4tzlich nur diejenige Ausf\u00fchrungsform abdeckt, die tats\u00e4chlich benutzt oder deren alsbaldige Benutzung vorbereitet worden ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen). Andernfalls w\u00fcrden seine Befugnisse in einer von Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung nicht mehr gedeckten Weise erweitert. Mit der Befugnis zur Benutzung auch von Abwandlungen w\u00fcrde zu seinen Gunsten nicht lediglich der bei der Anmeldung des Patents vorhandene Besitzstand gesch\u00fctzt, sondern dieser unter gleichzeitiger weiterer Einschr\u00e4nkung des Rechts an dem Patent auf urspr\u00fcnglich nicht Vorhandenes erstreckt. Hierf\u00fcr fehlt es sowohl im Hinblick auf die Funktion der Regelung als auch auf das ihr zugrunde liegende Regel-Ausnahmeverh\u00e4ltnis an einer Rechtfertigung. Insbesondere gebietet die Billigkeit eine solche Ausweitung nicht (BGH, GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung).<br \/>\nWeiterentwicklungen der Vorbenutzung, die den Schutzbereichseingriff vertiefen, sind daher nicht vom Vorbenutzungsrecht umfasst (BGH, GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung; s. zum Designrecht auch BGH, GRUR 2018, 72 \u2013 Bettgestell; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.8.2009 \u2013 2 U 6\/04, BeckRS 2010, 22208). Dies ist etwa dann der Fall, wenn nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderungen des vorbenutzten Gegenstands erstmals eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Patentanspruchs darstellen, weil etwa erstmals ein konkretes Anspruchsmerkmal wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es f\u00fcr den Fachmann naheliegend oder sogar selbstverst\u00e4ndlich war (BGH, GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung). Dies gilt auch f\u00fcr vorteilhafte Abwandlungen, die Gegenstand eines Unteranspruchs sind. Daher ist es vom Vorbenutzungsrecht nicht gedeckt, wenn erstmals von einer den Hauptanspruch verwirklichenden Ausf\u00fchrung auf eine die Lehre eines Unteranspruchs verwirklichende Gestaltung \u00fcbergegangen wird (Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl.: \u00a7 12 PatG Rn. 22; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E 513; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen).<br \/>\nBei Ver\u00e4nderungen am vorbenutzten Gegenstand, die sich innerhalb einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Patentanspruchs bewegen, ist hingegen zu differenzieren: Abwandlungen der vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform, die in Kenntnis dieser Ausf\u00fchrungsform und vor Offenbarung des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann ohne sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit auffindbar waren, darf der Vorbenutzer vornehmen. Demzufolge nicht naheliegende Abwandlungen sind dagegen nur zul\u00e4ssig, wenn sie durch das Patent, dem gegen\u00fcber das Vorbenutzungsrecht geltend gemacht wird, ihrerseits nicht offenbart oder nahegelegt werden (Keukenschrijver, GRUR 2001, 944 (947); ihm folgend OLG Jena, GRUR-RR 2008, 115 \u2013 Bodenbelagsbeschichtungen; LG M\u00fcnchen I, Urt. v. 30.7.2015 \u2013 7 O 26546\/13, BeckRS 2016, 14738; \u00e4hnlich Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl.: \u00a7 12 PatG Rn. 22; Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl.: \u00a7 12 Rn. 24).<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben liegt vorliegend eine sch\u00e4dliche Abwandlung nicht vor.<br \/>\nDie in der Sache unstreitigen \u00c4nderungen an dem separaten Verbindungsmechanismus betreffen konstruktive Details, mit denen sich das Klagepatent an keiner Stelle auseinandersetzt. Die vorgenommenen \u00c4nderungen sind aus Stabilit\u00e4tsgr\u00fcnden erfolgt.<br \/>\nEs handelt sich damit zun\u00e4chst nicht um solche \u00c4nderungen, die den Eingriff in den Schutzbereich im obigen Sinne vertiefen w\u00fcrden, sondern um solche, die sich innerhalb einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung bewegen.<br \/>\nEs kann dabei dahinstehen, ob die Abwandlungen ohne sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit auffindbar waren und deswegen unsch\u00e4dlich sind. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, sind sie im Klagepatent weder offenbart, noch nahegelegt.<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die \u00c4nderung der vom Klagepatent nicht behandelten Rezeptur des Pflegestreifens.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAuch in Bezug auf den kl\u00e4gerischen Hilfsantrag greift das Vorbenutzungsrecht durch.<br \/>\nIn der Fassung des Hilfsantrags verlangt der Anspruch \u2013 gest\u00fctzt auf Absatz [0024] &#8211; zun\u00e4chst mehr als drei Klingen statt mindestens einer, insoweit ergeben sich keine Abweichungen zum bisher Gesagten. Die Zeichnungen in der Mail vom 5. Juli 2013 zeigen bereits eine Kartusche mit mehr als drei Klingen, die so auch angeboten wurde.<br \/>\nDer im Rahmen des Hilfsantrags weiter geltend gemachte Anspruch 14 verlangt zudem einen Vorsprung auf der Unterseite des Geh\u00e4uses, der sich zwischen den Schenkeln der Klammern erstreckt. Damit ist jedenfalls eine solche Ausgestaltung gemeint, wie sie das Klagepatent in Fig. 3 und der Beschreibung in Abs. [0064] aufzeigt:<\/li>\n<li>Nach Abs. [0064] ist der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorsprung auf der Unterseite mit dem Bezugszeichen 125 versehen. Er kragt nach Abs. [0064] gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che der Unterseite aus. Dadurch soll vermieden werden, dass die Montagewerkzeuge beim Wegbewegen von der Kartusche die Enden der Halteklammer versehentlich ergreifen und wieder aufbiegen.<br \/>\nAuch auf Ausf\u00fchrungsformen mit einem solchen Vorsprung erstreckt sich das Vorbenutzungsrecht der Beklagten. Unstreitig ist der entsprechende Vorsprung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 vorhanden. Insoweit, d.h. hinsichtlich dieses Vorsprungs, steht aber aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 gerade nicht von den Kartuschen unterscheidet, die A bereits vor dem Anmeldetag des Klagepatents\u00a0 angeboten hat. In der Tat lassen sich aus dem Design der Anlage B 15 die entsprechenden Stege zwischen den jeweils umgelegten Klammerenden erkennen, was insbesondere die obig bereits wiedergegebene vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitte mit den umgelegten Schenkeln zeigen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2902 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. Juli 2019, Az. 4b O 146\/17<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[93,2],"tags":[],"class_list":["post-8124","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-93","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8124","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8124"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8124\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8129,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8124\/revisions\/8129"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8124"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8124"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8124"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}