{"id":8122,"date":"2019-10-16T11:22:03","date_gmt":"2019-10-16T11:22:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8122"},"modified":"2019-10-16T11:41:56","modified_gmt":"2019-10-16T11:41:56","slug":"4b-o-99-18-rasierklingenkartusche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8122","title":{"rendered":"4b O 99\/18 &#8211; Rasierklingenkartusche"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2901<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. Juli 2019, Az. 4b O 99\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 299 XXX B1 (Klagepatent, vorgelegt als Anlage PS5a und in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage PS5b) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 27. Februar 2014 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 28. M\u00e4rz 2018 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung wurde am 20. Juni 2018 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die A, Ltd. legte am 15. M\u00e4rz 2019 Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents ein. \u00dcber den Einspruch wurde noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, das in englischer Verfahrenssprache abgefasst ist, betrifft einen Rasierklingenkopf. Sein Anspruch 1 lautet in der deutschen Fassung:<br \/>\n1. Rasierklingenkartusche (1), umfassend:<br \/>\nein Geh\u00e4use (9), das sich entlang einer L\u00e4ngsachse (X-X) erstreckt, das eine Oberseite (11) und eine Unterseite (13) gegen\u00fcber der Oberseite (11) und eine erste und eine zweite L\u00e4ngsseite (15, 17), die sich jeweils entlang der L\u00e4ngsachse (X-X) zwischen der Oberseite und der Unterseite (11, 13) erstrecken, aufweist,<br \/>\nzumindest eine prim\u00e4re Schneidklinge (35), die zwischen der ersten und der zweiten L\u00e4ngsseite (11, 13) am Geh\u00e4use (9) montiert ist, und eine Schneidkante (41) aufweist,<br \/>\nein Trimmelement (73), das eine Trimmkante (75) aufweist, wobei die Trimmkante (75) und die Schneidkante (41) entgegengesetzt sind,<br \/>\nzwei Clips (87, 89), welche die prim\u00e4re Schneidklinge (35) am Geh\u00e4use (9) zur\u00fcckhalten, wobei die Befestigung des Trimmelements (73) unabh\u00e4ngig von den Clips ist,<br \/>\nwobei die Rasierklingenkartusche gekennzeichnet ist durch ein hinteres Element (57), wobei das Trimmelement (73) zwischen dem hinteren Element (57) und dem Geh\u00e4use (9) angeordnet ist.<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsformen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen eine Explosionsansicht einer Rasierklingenkartusche (Fig. 1) und einen Querschnitt (Fig. 2):<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen, das von dem s\u00fcdkoreanischen Hersteller A, Ltd. (im Folgenden kurz: A) hergestellte Nassrasierer samt zugeh\u00f6riger Klingenkartuschen mit der Bezeichnung \u201eB System\u201c mit Trimmerklinge (\u201eC\u201c oder \u201eD\u201c) in Deutschland einf\u00fchrt und hier anbietet und verkauft.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin greift die Klingenkartusche mit Trimmerklinge (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Dabei liefert die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an mehrere deutsche Handelsunternehmen, die sie unter ihren jeweiligen Eigenmarken verkaufen, so unter anderem an die Drogeriekette E, die sie unter der Eigenmarke \u201eM-F\u201c anbietet, an die Drogeriekette G (Eigenmarke \u201eH\u201c) und an I (Eigenmarke \u201eJ\u201c). Weiter verkauft die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an K, L und M unter deren jeweiligen Eigenmarken.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber sechs Klingen und auf der von den Schneiden abgewandten Seite \u00fcber ein entfernbares Element, das einerseits zur Aufnahme des Handgriffs des Nassrasierers dient und zudem der Befestigung einer Trimmerklinge.<br \/>\nSie weist das in den folgenden Abbildungen gezeigte Aussehen auf:<br \/>\nAnsicht der Seite mit den Schneiden der sechs Klingen:<\/li>\n<li>\nAnsicht der anderen Seite mit montierter Aufnahme f\u00fcr den Griff:<\/li>\n<li>\nAnsicht derselben Seite wie im vorangegangenen Bild mit entfernter Aufnahme f\u00fcr den Griff:<\/li>\n<li>\nAnsicht der abmontierten Griffaufnahme samt Trimmerklinge:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDies gelte auch f\u00fcr die das Geh\u00e4use betreffenden Merkmale des Anspruchs. Geh\u00e4use sei der Teil, in den die Schneidklingen aufgenommen w\u00fcrden.<br \/>\nDas Klagepatent schlie\u00dfe insbesondere nicht aus, dass weitere Bauteile als die in den Anspr\u00fcchen benannten Verwendung finden, etwa um die Kartusche am Griff zu befestigen. Solche Teile seien aber nicht Bestandteile des Geh\u00e4uses.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ein Vorbenutzungsrecht der Beklagten bestehe nicht; sie bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass die Ausf\u00fchrungsform, auf die sich die Beklagte zur St\u00fctzung ihres Vorbenutzungsrechts beruft, die klagepatentwesentlichen Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufweise und dass sie so auf den Markt gelangt sei. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich, dass es verschiedene Ausf\u00fchrungsformen gegeben habe. Soweit von einer Kartusche des Typs \u201eN\u201c die Rede sei, fehle es dieser Kartusche an einer Trimmerklinge. Auch das mit Mail vom 5. Juli 2013 \u00fcbersandte ge\u00e4nderte Design der Kartuschen lasse eine Trimmerklinge nicht erkennen. Erst die von A am 17. Januar 2014 auf den Weg gebrachte Kartusche \u201eN Trimmklinge\u201c habe eine Trimmerklinge aufgewiesen. Die angegriffene Kartusche habe jedoch davon abweichend wiederum eine andere Ausgestaltung. Die \u00c4nderungen am Geh\u00e4use in Form eines zus\u00e4tzlichen Fl\u00e4chenelements und zweier zus\u00e4tzlicher Stege korrespondierten an der Griffaufnahme mit zus\u00e4tzlichen Haken. Diese ge\u00e4nderte Konstruktion sei gegen\u00fcber dem vorherigen Design der Kartuschen nicht naheliegend gewesen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nI.1.\u00a0es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht<br \/>\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<br \/>\nRasierklingenkartuschen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale umfassen:<br \/>\nein Geh\u00e4use, das sich entlang einer L\u00e4ngsachse erstreckt, das eine Oberseite und eine Unterseite gegen\u00fcber der Oberseite und eine erste und eine zweite L\u00e4ngsseite, die sich jeweils entlang der L\u00e4ngsachse zwischen der Oberseite und der Unterseite erstrecken, aufweist,<br \/>\nzumindest eine prim\u00e4re Schneidklinge, die zwischen der ersten und der zweiten L\u00e4ngsseite am Geh\u00e4use montiert ist, und eine Schneidkante aufweist,<br \/>\nein Trimmelement, das eine Trimmkante aufweist, wobei die Trimmkante und die Schneidkante entgegengesetzt sind, zwei Clips, welche die prim\u00e4re Schneidklinge am Geh\u00e4use zur\u00fcckhalten, wobei die Befestigung des Trimmelements unabh\u00e4ngig von den Clips ist, ein hinteres Element, wobei das Trimmelement zwischen dem hinteren Element und dem Geh\u00e4use angeordnet ist;<br \/>\ninsbesondere, wenn<br \/>\njeder Clip einen ersten Schenkel, welcher die erste L\u00e4ngsseite des Geh\u00e4uses umgibt, und einen zweiten Schenkel, der in einem Durchgangsloch, das in dem Geh\u00e4use vorgesehen ist, aufgenommen ist, aufweist (Anspruch 2);<br \/>\ndas hintere Element in das Geh\u00e4use eingerastet ist (Anspruch 7); das Geh\u00e4use eine Aussparung umfasst, wobei das hintere Element in die Aussparung eingerastet ist (Anspruch 8);<br \/>\ndas hintere Element einen ersten Arm mit einem Haken umfasst, der mit einem Vorsprung, der in der Aussparung vorgesehen ist, zusammenwirkt (Anspruch 9);<br \/>\ndas hintere Element einen Teil umfasst, der ausgelegt ist, um eine R\u00fcckhalte- oder Befestigungskraft auf das Trimmelement auszu\u00fcben (Anspruch 10);<br \/>\ndie alleinige R\u00fcckhalte- oder Befestigungskraft, welche das Trimmelement im Geh\u00e4use h\u00e4lt, die Klemmkraft des hinteren Elements ist (Anspruch 11);<br \/>\nI.2. \u00a0der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 20. Juli 2018 die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,\u00a0 zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\nII. \u00a0die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nII. 1 \u00a0die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und nach dem 20. Juli 2018 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und\/oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 299 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\nII.2 \u00a0die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<br \/>\nIII. \u00a0festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. Juli 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des das Europ\u00e4ische Patent EP 3 299 XXX B1 betreffende Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze, weil es jedenfalls daran fehle, dass ein Schenkel der Clips mindestens einen Bereich der Unterseite des Geh\u00e4uses umfasse. Denn bei dem Geh\u00e4use handele es sich um die Gesamtheit der Bestandteile, die die Klingen und die Clips aufn\u00e4hmen und das am Handst\u00fcck angebracht werden k\u00f6nne. Insbesondere der Verbindungsmechanismus sei Teil des Geh\u00e4uses, der aber von keinem Schenkel der Clips umfasst werde. Zudem fehle es an einem hinteren Element. Als solches k\u00f6nne nur ein Bauteil angesehen werden, das hinter den Schneidklingen und teilweise an der Oberseite des Geh\u00e4uses angeordnet sei. Eine Griffaufnahme, die sich wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der Unterseite der Kartusche erstrecke, sei kein hinteres Element mehr.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein Vorbenutzungsrecht zu. Zudem k\u00f6nne sie sich als Abnehmerin auf ein Vorbenutzungsrecht der A berufen. Sie tr\u00e4gt dazu vor, sie beziehe seit 2003 Rasierprodukte von der A und vermarkte diese im eigenen Namen in Deutschland. Schriftliche Vertr\u00e4ge existierten erst seit 2016.<br \/>\nSeit 2010 habe dabei die Drogeriekette E (im Folgenden kurz E) den \u201ePace 6\u201c von der Beklagten bezogen und unter dem Namen \u201eN\u201c verkauft. Dieser habe bis 2012 je Halteklammer zwei Durchtrittsl\u00f6cher aufgewiesen.<br \/>\nIn den Jahren 2010 bis 2013 habe E dabei ein Modell ohne Trimmerklinge bezogen, das bei dem Hersteller A die Bezeichnung O habe, die Viererpakete der zugeh\u00f6rigen Kartuschen die Bezeichnung P, wobei die 40 auf einen Blister mit 4 Klingen verweise.<\/li>\n<li>Zu Beginn des Jahres 2013 habe E entschieden, dass man zuk\u00fcnftig Kartuschen mit Trimmerklingen anbieten wolle, die A bereits im Jahr 2012 entwickelt habe. Dies sei mit der Beklagten am 30. Januar 2013 telefonisch vereinbart und unter dem 31. Januar 2013 schriftlich best\u00e4tigt worden (vorgelegt als Anlage B 10, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).<\/li>\n<li>Zum ersten Quartal 2013 habe A das Design verschiedener Kartuschen, darunter die Kartusche mit sechs Klingen und Trimmerklinge, im Rahmen eines Vergleichs wegen Patentverletzungsvorw\u00fcrfen so ge\u00e4ndert, dass nur noch ein Durchtrittsloch pro Klammer vorgesehen und der andere Schenkel um die Au\u00dfenkante des Geh\u00e4uses herumgef\u00fchrt worden sei.<br \/>\nDie Version mit den Trimmerklingen habe bei A die interne Bezeichnung D erhalten, die Kartuschen die interne Artikelnummer Q, der Viererpack Kartuschen die Nummer 5040, wobei die 40 darauf verweise, dass es sich um einen Blister mit 4 Klingen des Typs 5000 handele.<br \/>\nAm 05. Juli 2013 habe A per Mail an die Beklagte das neue Design verschiedener Kartuschentypen f\u00fcr die im November 2013 anlaufende Produktion vorgestellt, darunter auch das des D, (vorgelegt als Anlage B 11, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).<br \/>\nE habe per Lieferbest\u00e4tigung vom 18. Juli 2013 D Rasierer und Kartuschen bestellt. Die Beklagte habe dies per gleichlautender Lieferbest\u00e4tigung vom 22. Juli 2013 best\u00e4tigt (beide vorgelegt als Anlage B 15, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).<br \/>\nDie Bestellung habe sich dabei auch auf den D mit Trimmerklinge bezogen, die unter dem Namen N.1 vermarktet werden sollte. Die Bestellungen und das Verpackungsdesign h\u00e4tten sich dabei auf die neue Version mit einem das Geh\u00e4use umgreifenden Klammer-Schenkel bezogen. Dies ergebe sich einerseits aus einer entsprechenden Mail der Beklagten an E vom 10. September 2013, in der auf die Design\u00e4nderung am Produkt hingewiesen worden sei (Anlage B 20, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird), sowie aus dem Mailverkehr vom 13., 17. und 20. September 2013 zwischen der Beklagten und E zur Festlegung des Verpackungsdesigns (Anlage B 16 bis B 18, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Die Beklagte wiederum habe die Order f\u00fcr E am 13. September 2013 bei A eingereicht (Anlage B 19, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).<br \/>\nDabei zeige eine Mail von A an die Beklagte vom 23. Oktober 2013 (Anlage B 23, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird), dass die Bestellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr E urspr\u00fcnglich nach der Umstellung auf das neue Produkt und Aufnahme der Fertigung ab November verschifft werden sollten.<br \/>\nDie erste Lieferung sei von A nach Produktionsbeginn Ende Oktober \/ Anfang November 2013 am 17. Januar 2014 auf den Transportweg gegeben worden und ausweislich des Lieferscheins am 18. Februar 2014 bei der Beklagten eingegangen (Anlage B 24, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) und von dort am 21. Februar 2014 an E geliefert worden (Anlage B 26, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).<br \/>\nSp\u00e4ter seien nur noch marginale \u00c4nderungen an nicht patentwesentlichen Eigenschaften vorgenommen worden, die zudem \u2013 folgte man der Auslegung der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht das Geh\u00e4use, sondern allein das Verbindungsst\u00fcck zum Griff betr\u00e4fen, an dem ein Bereich abgeflacht worden sei und jeweils rechts und links ein weiterer Steg angebracht worden sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kammer hat die Akten 4b O 146\/17 und 4b O 157\/17 beigezogen. Au\u00dferdem hat sie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 23. Mai 2019. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Rechtliche W\u00fcrdigung<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf Rasierklingenkartuschen und Rasierer mit solchen Kartuschen. Zum Stand der Technik f\u00fchrt es aus:<br \/>\nNach Abs. [0003] (Abs\u00e4tze ohne Bezugsangabe sind im Folgenden solche des Klagepatents) offenbare die Druckschrift US 6276061 eine Rasierklingenkartusche, die ein Geh\u00e4use umfasse, in dem prim\u00e4re Klingen und eine zus\u00e4tzliche Trimmklinge montiert seien. Das Geh\u00e4use der Rasierklingenkartusche sei ein einst\u00fcckiger Rahmen und umfasse Schlitze, in denen die prim\u00e4ren Klingen und die zus\u00e4tzliche Trimmklinge montiert und befestigt seien. Die Befestigung der zus\u00e4tzlichen Trimmklinge in dem Geh\u00e4use f\u00fchre zu wichtigen Herstellungstoleranzen und zu einer komplizierten Herstellung. Die Herstellungszeit und -kosten f\u00fcr die Rasierklingenkartusche n\u00e4hmen also zu.<br \/>\nNach Abs. [0004] offenbare die Druckschrift WO 2005011930 ebenfalls eine Rasierklingenkartusche mit einem prim\u00e4ren Schutz, einer prim\u00e4ren Kappe, einer Trimmkappe und einem Trimmkammschutz. Die Rasierklingenkartusche umfasse eine Trimmklinge und prim\u00e4re Klingen. Die Trimmklinge sei Teil einer Anordnung, die auf dem Geh\u00e4use montiert sei und die einen Trimmklingentr\u00e4ger umfasse. Die Trimmanordnung, welche die Trimmklinge und den Trimmschutz einschlie\u00dfe, sei an der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses befestigt. Eine solche Rasierklingenkartusche erm\u00f6gliche die Befestigung der Trimmklinge und genauer der Trimmklingenanordnung bei der Herstellung des Geh\u00e4uses und nach der Positionierung der prim\u00e4ren Klingen. Die Rasierklingenkartusche der WO 2005011930 umfasse die Trimmanordnung, die ein weiteres Teil sei und die dazu f\u00fchren k\u00f6nne, dass das Gesamtgewicht und die Abmessungen der Rasierklingenkartusche zunehmen. US 2004\/0055156 A1 offenbare einen Mehrklingenrasierer mit zus\u00e4tzlicher, am Geh\u00e4use angebrachter Hilfsklinge.<\/li>\n<li>Die vorliegende Erfindung habe dabei nach Abs. [0005] die Aufgabe, eine einfache Rasierklingenkartusche zu erm\u00f6glichen, ohne die Qualit\u00e4t der Rasur zu beeintr\u00e4chtigen.<br \/>\nDiese Aufgabenstellung soll durch eine Rasierklingenkartusche mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents gel\u00f6st werden. Die Merkmale von Anspruch 1 k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<br \/>\nRasierklingenkartuschen, umfassend<br \/>\n1. ein Geh\u00e4use (9),<br \/>\n1.1 das sich entlang einer L\u00e4ngsachse (X-X) erstreckt,<br \/>\n1.2 das eine Oberseite (11) und eine Unterseite (13) gegen\u00fcber der Oberseite (11) und<br \/>\n1.3 eine erste und eine zweite L\u00e4ngsseite (15, 17), die sich jeweils entlang der L\u00e4ngsachse zwischen der Oberseite und der Unterseite (11, 13) erstrecken, aufweist,<br \/>\n2. zumindest eine prim\u00e4re Schneidklinge (35),<br \/>\n2.1 die zwischen der ersten und der zweiten L\u00e4ngsseite am Geh\u00e4use montiert ist, und<br \/>\n2.2 eine Schneidkante (41) aufweist,<br \/>\n3. ein Trimmelement (73 ),<br \/>\n3.1 das eine Trimmkante (75) aufweist,<br \/>\n3.2 wobei die Trimmkante und die Schneidkante entgegengesetzt sind,<br \/>\n4. zwei Clips (87, 89),<br \/>\n4.1 welche die prim\u00e4re Schneidklinge (35) am Geh\u00e4use (9) zur\u00fcckhalten,<br \/>\n4.2 wobei die Befestigung des Trimmelements unabh\u00e4ngig von den Clips ist,<br \/>\n5. ein hinteres Element (57),<br \/>\n5.1 wobei das Trimmelement (73) zwischen dem hinteren Element und dem Geh\u00e4use angeordnet ist.<br \/>\nII.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien ist folgende Auslegung des Anspruchs 1 zugrunde zu legen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht im Grundsatz eine Rasierklingenkartusche und bezieht sich dabei hinsichtlich der Bedeutung dieses Begriffs auf den Stand der Technik. Dies zeigt etwa die Aufgabenstellung in Abs. [0001] und auch Abs. [0005], aus denen sich ergibt, dass das Konzept der Rasierklingenkartusche wie vorbekannt vorausgesetzt wird und die bekannten Ausf\u00fchrungen solcher Kartuschen im Detail weiterentwickelt werden sollen. Dementsprechend erf\u00e4hrt der Begriff der Kartusche keine eigenst\u00e4ndige Definition im Klagepatent.<br \/>\nEine Rasierklingenkartusche zeichnet sich dabei in den aus dem Stand der Technik gegebenen Beispielen anderer Druckschriften in Abs. [0003] und [0004] im Wesentlichen dadurch aus, dass sie aus einem Geh\u00e4use besteht, in dem eine oder mehrere Rasierklingen Klingen fest verbaut werden. Dasselbe gilt auch f\u00fcr das Klagepatent, das sich davon ausgehend mit der detaillierten Ausgestaltung der Befestigung der Trimmerklinge am Geh\u00e4use befasst.<\/li>\n<li>Die Kartuschenbauweise grenzt sich durch die Integration der Klingen in ein Geh\u00e4use beispielsweise von einem klassischen Rasiermesser ab, das einen Griff aufweist und eine aus diesem ausklappbare und bei Benutzung dann freiliegende Rasierklinge, und auch von einem sogenannten Rasierhobel, in den einzelne, lose Klingenbl\u00e4tter eingelegt werden, die nicht in einem Geh\u00e4use verbaut sind. Eben diese Bauweise greift der Anspruch auf, wie sich aus den Merkmalen der Gruppen 1 und 2 ergibt, die \u2013 vorbehaltlich der Details \u2013 eine Kartusche beschreiben, die aus einem Geh\u00e4use besteht, in dem mindestens eine Rasierklinge befestigt ist, wobei sich die Merkmalsgruppe 4 sich dann mit der Art und Weise der Befestigung (durch zwei Clips) befasst.<br \/>\nWeiter weist die Kartusche nach Merkmalsgruppe 5 ein hinteres Element auf, wobei sich das Trimmelement zwischen diesem hinteren Element und dem Geh\u00e4use befindet.<br \/>\nDas Klagepatent schlie\u00dft nicht aus, dass die Kartusche \u00fcber die in den Schutzanspr\u00fcchen genannten Bauteile weitere Bestandteile aufweist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund versteht sich der Begriff des Geh\u00e4uses im Sinne des Merkmals 1 als das Bauteil, welches die Klingen aufnimmt, die darin mittels der zwei Clips befestigt sind. Jedes Bauteil, das den von den Schutzanspr\u00fcchen aufgestellten Anforderungen gen\u00fcgt, stellt ein Geh\u00e4use im Sinne von Merkmal 1 dar.<br \/>\nIn der Merkmalsgruppe 1 werden eine L\u00e4ngsachse definiert (Merkmal 1.1), eine Unter- und eine Oberseite (Merkmal 1.2), sowie zwei l\u00e4ngs entlang der L\u00e4ngsachse laufende Seiten (Merkmal 1.3).<br \/>\nSoweit in Abs. [0020] des Klagepatents ausgef\u00fchrt wird, dass etwa die Unterseite des Geh\u00e4uses \u201ebeispielsweise\u201c einen Verbindungsmechanismus zum Verbinden mit dem Griff aufweisen \u201ekann\u201c, ist eine solche Ausgestaltung weder zwingend, noch abschlie\u00dfend. Der Anspruch schlie\u00dft vor allem eine Verbindung von Kartusche und Griff nicht aus, die durch die Gestaltung anderer im Anspruch benannter Bauteile, z.B. des hinteren Elements, oder durch andere, nicht genannte Bauteile bewirkt wird. Die Existenz eines Verbindungsmechanismus verlangt jedenfalls nicht, dass dieser Teil des Geh\u00e4uses ist bzw. der Begriff des Geh\u00e4uses zwingend einen Verbindungsmechanismus umfassen muss.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMit der Merkmalsgruppe 2 verlangt die geltend gemachte Anspruchskombination, dass mindestens eine prim\u00e4re Schneidklinge vorhanden ist. Diese soll dergestalt am Geh\u00e4use befestigt sein, dass sie zwischen den L\u00e4ngsseiten angebracht ist. Ihre in Merkmal 2.2 angesprochene Schneidkante ist somit parallel zur definierten L\u00e4ngsachse ausgerichtet.<br \/>\nAus der Verwendung des Begriffs \u201ezwischen\u201c ergibt sich, dass das Geh\u00e4use die Klingen mit den L\u00e4ngsseiten umfasst. Dies entspricht der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Fig. 1, die in Abs. [0021] davon spricht, dass der Klingenaufnahmeabschnitt des Geh\u00e4uses rechteckig sein k\u00f6nne (\u201eblade receiving section 33 or blade receiving area may have a rectangular shape\u201c) und eine Aussparung bilde (\u201edefines a recess\u201c).<br \/>\nDie prim\u00e4ren Schneidklingen sind dabei in Abgrenzung zum Trimmelement zu verstehen, das im Merkmal 3 beschrieben wird und eine Trimmkante aufweist. Sie dienen der \u201eHaupt-\u201c oder \u201ePrim\u00e4r-\u201c Rasur, wie es in Abs. [0023] hei\u00dft.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 3 betrifft ein Trimmelement, das eine Trimmkante aufweisen muss (Merkmal 3.1), wobei Trimmkante und Schneidkante (der Schneidklingen) einander entgegengesetzt sind (Merkmal 3.2). Die Anordnung des Trimmelements mit der Trimmkante entgegengesetzt zur Schneidkante der prim\u00e4ren Schneidklinge sorgt daf\u00fcr, dass stets nur entweder das Trimmelement oder die Schneidklinge mit der Haut in Eingriff gebracht werden kann. Die Schneidklingen dienen dabei der Prim\u00e4rrasur, das Trimmelement hingegen dem \u201eTrimmen\u201c.<br \/>\nDie Anordnung von Schneidkante und Trimmkante in entgegengesetzter Richtung hat aber auch Auswirkungen auf die Position von Schneidklinge und Trimmelement im Geh\u00e4use. Weisen die Schneidkanten der Schneidklingen wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents \u00fcber die Oberseite des Geh\u00e4uses hinaus, ist die Trimmkante zur Unterseite des Geh\u00e4uses gerichtet (Abs. [0038]). Befinden sich \u2013 mit anderen Worten \u2013 die Schneidklingen an der Oberseite des Geh\u00e4uses, muss das Trimmelement notwendigerweise im hinteren Bereich des Geh\u00e4uses, beispielsweise an seiner R\u00fcckseite (vgl. bspw. Fig. 7) angeordnet sein. Dies korrespondiert mit dem hinteren Element, das zwischen sich und dem Geh\u00e4use das Trimmelement anordnet (dazu unten mehr).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte einwendet, ein hinteres Element m\u00fcsse aufgrund der \u201eprim\u00e4ren Kappe\u201c zwingend \u201ehinter\u201c den prim\u00e4ren Schneidklingen angebracht sein, weil die prim\u00e4re Kappe einen Schmierstreifen bereitstelle und als Nachlauffl\u00e4che sowohl beim Trimmen als auch bei der Rasur diene, kann dem nicht uneingeschr\u00e4nkt gefolgt werden. Zun\u00e4chst ist der Schmiermitelstreifen ausweislich des Abs. [0008] optional und kann somit keine zwingenden Schluss auf zu fordernde Eigenschaften weiterer Bauteile begr\u00fcnden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen weist zwar der Begriff \u201ehinteres Element\u201c darauf hin, dass es im hinteren Bereich des Geh\u00e4uses angeordnet sein muss, wo dann auch das Trimmelement zu verorten ist, dessen Trimmkante der Schneidkante der Klingen entgegengesetzt ausgerichtet sein muss. Dies schlie\u00dft aber nicht aus, dass das hintere Element einst\u00fcckig mit anderen Elementen wie zum Beispiel einer Griffaufnahme oder dergleichen verbunden sein kann und auch seine Befestigung \u00fcber Rastmittel erfolgt, die nicht an der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses, sondern an anderer Stelle, zum Beispiel an der Unterseite des Geh\u00e4uses angreifen. Solche Gestaltungen sind nicht ausgeschlossen, solange die Funktion, das Trimmelement mit einer der Schneidkante entgegengesetzten Trimmkante zwischen sich und dem Geh\u00e4use anzuordnen, erf\u00fcllt ist. Die Ausf\u00fchrungen des Klagegebrauchsmusters zur \u201eprim\u00e4ren Kappe\u201c f\u00fchren jedenfalls zu keiner anderen Bewertung, weil die Kappe und ihre Eigenschaften, insbesondere der Schmiermittelstreifen, keinen Eingang in die Lehre des Klagepatents gefunden haben.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nMit der Merkmalsgruppe 4 sind zun\u00e4chst zwei \u201eClips\u201c verlangt, die nach Merkmal 4.1. die Funktion haben, die in Merkmal 2 angesprochene Befestigung der Klinge am Geh\u00e4use zu bewirken, die Schneidklinge(n) also in dem Geh\u00e4use halten. Allerdings soll nach Merkmal 4.2 zwischen den Clips und der Befestigung des Trimmelements kein Zusammenhang bestehen. Weitere Einzelheiten zur Realisation dieser Funktion gibt der Klagepatentanspruch 1 nicht vor.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nIn Merkmalsgruppe 5 betrifft schlie\u00dflich das \u201ehintere Element\u201c. Gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 soll das Trimmelement zwischen dem hinteren Element und dem Geh\u00e4use angeordnet sein (\u201esandwiched beween the rear element an the housing\u201c) sei. Ob es gen\u00fcgt, wenn diese Befestigung jedenfalls mittelbar erfolgt, kann angesichts des Streits der Parteien dahinstehen.<br \/>\nDas hintere Element hat dabei die Funktion, das Trimmelement, dessen Befestigung von den Klammern unabh\u00e4ngig sein soll (Merkmal 4.2), zu halten. Diese Konstruktion sei vorteilhaft, weil es damit keiner spezifischen Befestigungselemente oder\u00a0 organe f\u00fcr das Trimmelement bedarf und dass das hintere Element leicht und ohne Werkzeuge befestigt werden kann, vgl. Abs. [0007].<br \/>\nIm \u00dcbrigen sind dem hinteren Element keine weiteren, zwingenden Funktionen oder Eigenschaften zugeschrieben. Lediglich fakultativ wird auf dem hinteren Element auch eine \u201eprimary cap\u201c bereitgestellt, vgl. die Ausf\u00fchrungen zum Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abs. [0027] und [0028].<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine Rasierklingenkartusche, was zu Recht au\u00dfer Streit steht.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist dabei auch ein Geh\u00e4use im Sinne des Merkmals 1 auf. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls ein Geh\u00e4use aufweist.<br \/>\nStreit herrscht \u00fcber die Frage, ob der Verbindungsmechanismus zur Griffaufnahme, der von dem Geh\u00e4use zur Aufnahme der Klingen gel\u00f6st werden kann, zum Geh\u00e4use geh\u00f6rt.<br \/>\nDies ist nicht der Fall. Das Geh\u00e4use im Sinne des Klagepatents ersch\u00f6pft sich in dem Teil der Kartusche, in dem sich die Klingen befinden. Der davon l\u00f6sbare Verbindungsmechanismus z\u00e4hlt hingegen nicht dazu. Der Teil zur Aufnahme der Klingen weist f\u00fcr sich genommen auch die erforderlichen Merkmale des Geh\u00e4uses im Sinnen des Anspruchs 1 auf. Es enth\u00e4lt die Klingen, erstreckt sich entlang einer L\u00e4ngsachse (Merkmal 1.1) und weist L\u00e4ngsseiten entlang dieser L\u00e4ngsachse auf eine Ober- und eine Unterseite auf (Merkmale 1.2 und 1.3).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch Merkmalsgruppe 2 ist verwirklicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist mindestens eine Klinge \u2013 es sind sechs \u2013 auf (Merkmal 2), die in dem Geh\u00e4use zwischen der ersten und der zweiten l\u00e4ngslaufenden Seite befestigt ist (Merkmal 2.1) und die jeweils eine Schneidkante aufweist (Merkmal 2.2).<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch ein Trimmelement in Gestalt einer Trimmklinge auf, deren Trimmkante, also Schneide, so angeordnet ist, dass sie den Schneidkanten im Sinne des Klagepatents entgegengesetzt ist, also so, dass entweder die prim\u00e4ren Schneidklingen genutzt werden k\u00f6nnen, oder das Trimmelement (Merkmalsgruppe 3).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmalsgruppe 4, indem sie zwei Clips aufweist. Diese halten auch die Schneidklingen im Geh\u00e4use, Merkmal 4.1.<br \/>\nDie Clips stehen auch nicht mit der Befestigung des Trimmelements in Zusammenhang, so dass Merkmal 4.2 verwirklicht ist.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nAuch Merkmalsgruppe 5 ist durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht:<br \/>\nDiese weist ein Verbindungselement auf, das auf der Unterseite des Geh\u00e4uses durch ein formschl\u00fcssiges Einrasten befestigt wird. Dieses Verbindungselement enth\u00e4lt die Trimmerklinge, die ihrerseits durch das Einrasten des Verbindungselements im hinteren Bereich des Geh\u00e4uses in ihrer Position angebracht wird. Das Verbindungselement selbst erstreckt sich seinerseits an der Unterseite des Geh\u00e4uses bis in den hinteren Bereich. Damit handelt es sich bei dem Verbindungselement um ein hinteres Element im Sinne des Merkmals 5, weil es das leistet, was das hintere Element nach dem Klagepatent in Merkmal 5.1 zu leisten hat: Es ist (auch) im hinteren Bereich des Geh\u00e4uses angeordnet und befestigt zumindest mittelbar das Trimmelement am Geh\u00e4use.<br \/>\nDass das hintere Element bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch der Befestigung des Griffes dient, f\u00fchrt aus der Lehre des Klagepatents nicht heraus.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Wirkungen des Klagepatents treten allerdings nicht gegen die Beklagte ein, \u00a7 12 Abs. 1 PatG.<br \/>\nDie Beklagte kann sich mit Erfolg auf ein Vorbenutzungsrecht ihres Lieferanten, des Herstellers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A, berufen, da ein dem Lieferanten und Hersteller zustehendes Vorbenutzungsrecht auch den nachfolgenden Handelsstufen zugute kommt, vgl. BGH Urt. v. 17.11.1970 \u2013 X ZR 13\/69, BeckRS 1970, 00220; OLG D\u00fcssseldorf, InstGE 11, 193, juris Rz. 71.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents gegen denjenigen nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Dieser Vorbenutzer ist befugt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse des eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten auszunutzen.<br \/>\nDie Beweislast f\u00fcr die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts hat dabei derjenige, der sich darauf beruft (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 &#8211; Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen;\u00a0 Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl., \u00a7 12 PatG Rn. 27; Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl., \u00a7 12 Rn. 30 jew. mwN), mithin hier die Beklagte.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt zun\u00e4chst &#8211; \u00fcber den Wortlaut des \u00a7 12 PatG hinaus &#8211; voraus, dass der Handelnde selbst\u00e4ndigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen).<br \/>\nErfindungsbesitz liegt vor, wenn die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 1964, 673 &#8211; Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste; BGH, GRUR 2010, 47 &#8211; F\u00fcllstoff; BGH, GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14. M\u00e4rz 2018 \u2013 I-15 U 49\/16 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen, Rn. 123, juris). Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar auszuf\u00fchren, woran es fehlen kann, wenn lediglich einzelne Exemplare \u201ezuf\u00e4llig\u201c erfindungsgem\u00e4\u00dfe Eigenschaften aufweisen (BGH, GRUR 2012, 895 \u2013 Desmopressin, Rn. 18, juris).<br \/>\nDer Vorbenutzer muss daher subjektiv den Gedanken der objektiv vorliegenden Erfindung erkannt haben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14. M\u00e4rz 2018 \u2013 I-15 U 49\/16 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen, Rn. 123). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Handelnde \u00fcber die Erkenntnis der gesicherten Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung hinausgehendes Wissen um vorteilhafte Wirkungen der Erfindung hat.<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen hatte A vor dem Anmeldetag des Klagepatents am 27. Februar 2014 Erfindungsbesitz hinsichtlich der schutzbeanspruchten Lehre. Dies steht aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und der Vernehmung des Zeugen R zur \u00dcberzeugung der Kammer fest.<\/li>\n<li>Erfindungsbesitz hinsichtlich der Lehre des Schutzanspruchs 1 erlangte A sp\u00e4testens mit ihrer Entscheidung, einzelne ihrer bisher angebotenen Rasierklingenkartuschen, darunter die Kartusche D hinsichtlich der Befestigung der Schneidklingen mittels Halteklammern zu ver\u00e4ndern.<br \/>\nDemnach teilte A mit Mail vom 5. Juli 2013 gegen\u00fcber der Beklagten mit, einzelne der von ihr bislang angebotenen und gelieferten Rasierklingenkartuschen zu ver\u00e4ndern (Anlage B 11).<br \/>\nDiese Mail enthielt, best\u00e4tigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen R, eine Datei mit der bildlichen Gegen\u00fcberstellung der mitgeteilten \u00c4nderungen, die mit der Anlage B 11 vorgelegt wurde. Diese Pr\u00e4sentation tr\u00e4gt den Titel \u201eModification on blade Clip\u201c, also \u00c4nderung der Halteklammer, auf der zweiten Seite hei\u00dft es dazu weiter \u201eThe structure of the blade clips will be modified for improving production efficiency\u201c. Auf dieser zweiten Seite sind dabei die \u00c4nderungen, die sich auf verschiedene Kartuschen beziehen, am Beispiel zweier nicht streitgegenst\u00e4ndlicher Kartuschen mit Kreisen eingezeichnet:<\/li>\n<li>Bereits hieraus wird ersichtlich, dass die \u00c4nderungen entsprechend der \u00dcberschrift lediglich die F\u00fchrung der Halteklammern betreffen. Dies gilt auch f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen D Kartuschen, die auf der letzten Seite gezeigt werden und mit Ausnahme der ausdr\u00fccklich angesprochenen \u00c4nderung der Klammerf\u00fchrung keine Abweichungen vom Vorg\u00e4ngermodell erkennen lassen:<\/li>\n<li>\nAus den der Mail beigef\u00fcgten bildlichen Darstellungen der (neuen) Rasierklingenkartuschen des Typs D und der Aussage des Zeugen R ergibt sich, dass A in der Lage war, die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar auszuf\u00fchren, und dies auch erkannt hatte, sich also im Erfindungsbesitz befand.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Rasierklingenkartuschen des Typs D \u2013 sei es das bisherige Modell (\u201ebefore\u201c) oder das neue Modell (\u201eafter\u201c), wie es in der Mail vom 5. Juli 2013 dargestellt wurde \u2013 weisen ein Geh\u00e4use im Sinne der Merkmalsgruppe 1 auf. Es handelt sich dabei um das in beiden Versionen erkennbare graufarbene Bauteil, in dem die Schneidklingen aufgenommen sind. Von diesem Geh\u00e4use ist die im Bild wei\u00df gehaltene Griffaufnahme zu unterscheiden. Dass es sich dabei tats\u00e4chlich um zwei separate Bauteile handelt, wie sie auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweist, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen R. Demnach entsprach die (neue) D Kartusche mit der in der Mail vom 5. Juli 2013 angesprochenen ge\u00e4nderten Klammerf\u00fchrung mit Ausnahme von geringf\u00fcgigen sp\u00e4teren \u00c4nderungen bereits der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Zum einen wurde die f\u00fcr die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht relevante Rezeptur des Pflegestreifens ge\u00e4ndert. Zum anderen unterscheidet sich die Griffaufnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber der im Juli 2013 vorgestellten Version der Kartusche D dadurch, dass sie zwei zus\u00e4tzliche Streben zur Stabilisierung aufweist (auf der untenstehenden Abbildung mit Pfeilen markiert) und ein Bereich in der Mitte oben in seinem Profil ge\u00e4ndert wurde (in der Abbildung unten mit einem Kasten gekennzeichnet):<\/li>\n<li>Dies entspricht den glaubhaften Angaben des Zeugen R, der angegeben hat, dass sich die \u00c4nderungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber der im Juli 2013 mitgeteilten neuen Version der Kartusche D abgesehen vom ge\u00e4nderten Pflegestreifen in diesen beiden Modifikationen ersch\u00f6pften.<br \/>\nDie Kammer bewertet die Aussage des Zeugen insgesamt als glaubhaft. Er hat detailreich, unter Einschluss von Randgeschehen und in der Sache plausibel und anschaulich ausgesagt. Er hat dabei unter Einschluss von Details zu Kern- und Randgeschehen, frei von erheblichen Widerspr\u00fcchen und mit der angesichts des Zeitablaufs zu erwartenden Genauigkeit ausgesagt. Er hat dabei den Verlauf der ma\u00dfgeblichen Ereignisse plausibel und widerspruchsfrei in seine ebenfalls \u00fcberzeugende Schilderung der allgemeinen Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe einbetten k\u00f6nnen, und beispielsweise stets \u00fcberzeugend darstellen und begr\u00fcnden k\u00f6nnen, warum einzelne Ereignisse wie bekundet geschehen sind. So hat er plausibel, sachkundig und nachvollziehbar schildern k\u00f6nnen, welchen technischen und faktischen Aufwand eine Umstellung der Produktion auch in blo\u00dfen Details der Spritzgussteile f\u00fcr den Hersteller bedeuten. Dies erfordere n\u00e4mlich zun\u00e4chst die Konstruktion neuer Spritzgussformen. Diese m\u00fcssten dann zun\u00e4chst als Prototypen auf ihre Funktion getestet werden. Dann w\u00fcrden sie ggf. in f\u00fcr eine Massenproduktion notwendiger Anzahl hergestellt. Dabei w\u00fcrde zwecks jederzeitiger Nachvollziehbarkeit etwaiger Fertigungsprobleme jeder einzelne Gussabschnitt jeder Form mit einer Individuellen Nummer versehen, so dass stets nachvollziehbar bleibe, aus welchem Abschnitt welcher Form ein Teil stamme. Schlie\u00dflich m\u00fcsste dann im Prinzip eine Testfertigung der gesamten Anlage stattfinden, um zu gew\u00e4hrleisten, dass tats\u00e4chlich alle Formen mit allen Abschnitten die geforderten Eigenschaften aufweisen. Diese umfang- und detailreichen Schilderungen lassen die Angaben, dass derart aufw\u00e4ndige Umgestaltungen einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordern und m\u00f6glichst vermieden werden und nur aus wichtigem Anlass vorgenommen werden und entsprechend selten vorkommen, ohne weiteres als glaubhaft erscheinen. Sie f\u00fcgen sich nahtlos in die als Anlagen vorgelegten E-Mails zwischen er Beklagten und A ein, die erhebliche Umstellungszeitr\u00e4ume ausweisen: So zeigt bereits die Anlage B13, dass die ab sofort beginnende Umstellung der Produktion etwa ein halbes Jahr in Anspruch nimmt: Dort hei\u00dft es \u201eThe modification will start right after the listed pending orders below are produced\u201c, wobei sich die entsprechenden \u201epending orders\u201c sich nicht auf D oder Pace 6 beziehen, sondern auf nicht streitgegenst\u00e4ndliche Klingen. Nach dem weiteren Inhalt der Mail vom 5. Juli 2013 sollte der Produktion der ge\u00e4nderten Version Ende November anlaufen und die ersten Lieferungen im Januar 2014 erfolgen.<br \/>\nNach alledem ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass die im Juli 2013 pr\u00e4sentierte Version der (neuen) D Kartusche ein von der Griffaufnahme zu unterscheidendes Geh\u00e4use aufwies, das mit dem Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform identisch ist und damit der Merkmalsgruppe 1 entsprach.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDass die in der Mail vom 5. Juli 2013 pr\u00e4sentierte neue Gestaltung der D Kartuschen auch die Merkmale der Merkmalsgruppe 2 aufwiesen, ist anhand der abgebildeten Kartuschen ohne weiteres ersichtlich.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Version der D Kartusche, wie sie mit der Mail vom 5. Juli 2013 erstmals vorgestellt wurde, wies auch ein Trimmelement mit einer Trimmkante im Sinne der Merkmalsgruppe 3 auf. Das Trimmelement ist zwar nicht unmittelbar aus der bildlichen Darstellung ersichtlich. Allerdings weist bereits die Bezeichnung \u201eD (S)\u201c der Kartusche in der Pr\u00e4sentation vom 5. Juli 2013 darauf hin, dass die Kartusche ein Trimmelement aufwies.<br \/>\nDer Zeuge R hat auch glaubhaft ausgesagt, dass \u201eD\u201c mit den zugeh\u00f6rigen A-Artikelnummern 5000 bzw. 5040 die Version der Kartusche mit Trimmerklinge bezeichnet. Diese kann man an allen erh\u00e4ltlichen Griffen anbringen, da die Kupplung einheitlich ist. Der Griff f\u00fcr E trug dabei die A-Artikelnummer T, und wurde in China hergestellt, weshalb die Lieferung der Blister mit Griff und einer Klinge wie aus Anlage B 24 ersichtlich aus China stammte.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ergibt sich \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 aus der Aussage des Zeugen R, dass die Kartusche D vom 5. Juli 2013 mit Ausnahme der Rezeptur des Pflegestreifens und zweier geringf\u00fcgiger Modifikationen der Griffaufnahme mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform identisch ist, mithin auch ein Trimmelement aufweist, dessen Trimmkante den Schneidkanten der Schneidklingen entgegengesetzt ist.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Darstellung der ge\u00e4nderten Version der Kartusche D in der Mail vom 5. Juli 2013 l\u00e4sst auch zwei Clips erkennen, die s\u00e4mtliche Merkmale der Merkmalsgruppe 4 verwirklichen.<br \/>\nInfolge der \u00c4nderung zeigt die D Kartusche nunmehr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Klammerf\u00fchrung. Es werden nicht mehr \u2013 wie urspr\u00fcnglich \u2013 beide Klammerschenkel durch das Geh\u00e4use gef\u00fchrt werden, sondern nur noch einer der Schenkel, w\u00e4hrend der andere um die L\u00e4ngsseite des Geh\u00e4uses herumgef\u00fchrt wird und dann nach auf die Unterseite des Geh\u00e4uses umgelegt wird. Erkennbar sind die beiden die Klingen haltenden Clips, von denen jeweils ein Schenkel durch eine Durchtritts\u00f6ffnung gef\u00fchrt ist und der andere um die Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses gef\u00fchrt ist. Die umgelegten Enden aller Schenkel sind durch die Aussparungen in der r\u00fcckseitig angesetzten, wei\u00dfen Griffaufnahme auch sichtbar, die Anordnung entspricht genau der nachstehend wiedergegebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/li>\n<li>\nDabei l\u00e4sst die in der Mail vom 5. Juli 2013 wiedergegebene Darstellung der R\u00fcckseite der Kartusche auch erkennen, dass dadurch, dass der auf den Bildern obere Schenkel des Clips um das Geh\u00e4use herumgef\u00fchrt wird, sein umgelegtes Ende \u201enach oben wandert\u201c. Dies ergibt sich aus dem vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt der rechten Seite der in der Mail vom 5. Juli 2013 dargestellten Kartuschen D:<br \/>\nVorher: \u00a0\u00a0\u00a0Nachher:<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDie Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass sich der Erfindungsbesitz von A auf ein hinteres Element Sinne der Merkmalsgruppe 5 bezog. Wie bereits ausgef\u00fchrt, entsprach die im Juli 2013 angek\u00fcndigte (neue) Version der Kartusche D mit Ausnahme der bereits erw\u00e4hnten \u00c4nderungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Bereits im Juli 2013 war also eine Griffaufnahme mit dem hinteren Element zur Anordnung des Trimmelements zwischen sich und dem Geh\u00e4use vorhanden. Bei der technischen Umsetzung durch einen Einrastmechanismus handelt es sich um ein gewillk\u00fcrtes konstruktives Merkmal und nicht um eine zuf\u00e4llige oder unbewusste Nebenfolge der Herstellung.<br \/>\nDie \u00c4nderungen an der Griffaufnahme, die letztlich zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in der heute vorliegenden Form f\u00fchrten, ber\u00fchren nicht die Merkmale des Klagepatents und sind damit auch f\u00fcr den Erfindungsbesitz irrelevant. Denn die im Klagepatent verlangten Eigenschaften des hinteren Elements sind von den sp\u00e4teren Stabilisierungsma\u00dfnahmen der Griffaufnahme durch A unabh\u00e4ngig. F\u00fcr die vom Zeugen R ebenfalls angesprochene \u00c4nderung der Rezeptur des Pflegestreifens gilt dasselbe.<\/li>\n<li>f)<br \/>\nSteht nach der Pr\u00e4sentation der (neuen) Kartusche D mit der Mail vom 5. Juli 2013 und der Aussage des Zeugen R fest, dass die Lehre des Klagepatents zu diesem Zeitpunkt erkannt war, die Kartusche sogar abgesehen von den bereits erw\u00e4hnten geringf\u00fcgigen Abweichungen bereits der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprach, kann dieser Erfindungsbesitz auch ohne weiteres A zugerechnet werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Absender der Mail vom 5. Juli 2013. Vielmehr entsprechen dem auch die Angaben des Zeugen R, der glaubhaft zu berichten wusste, dass es sich bei dem auf der Pr\u00e4sentation ausgewiesenen \u201eInstitute of Technology\u201c um die Entwicklungsabteilung von A gehandelt habe und dass der Anlass der \u00c4nderungen nach seiner Erinnerung war, dass die vorherige Klammerf\u00fchrung von Wettbewerbern als schutzrechtsverletzend ger\u00fcgt worden war.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nA bet\u00e4tigte ihren Erfindungsbesitz im Inland bereits vor dem Anmeldetag des Klagepatents.<br \/>\nDie Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes kann durch Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 PatG erfolgen. Eine Benutzung im Sinne von \u00a7 12 PatG umfasst alle Benutzungsarten von \u00a7 9 PatG. Da diese untereinander gleichwertig sind, gen\u00fcgt die Vornahme einer Benutzungsart (BGH, GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise).<br \/>\nVorliegend hat A die Klingen in der neuen Version mit der Mail vom 5. Juli 2013 bereits im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG der im Inland ans\u00e4ssigen Beklagten angeboten.<br \/>\nAnbieten ist dabei jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt, wobei der feilgehaltene Gegenstand nicht zu existieren braucht (Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn. 61 und 64).<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfgaben ist die Mail vom 5. Juli 2013 ein solches Angebot. Denn A bittet die Beklagte konkret um die Platzierung von Ordern f\u00fcr die neue Version: \u201eTherefore, please let us know your following order plan and its quantity of each during the modification period which is the same meaning of production stop.\u201c<br \/>\nDies nahm die Beklagte zum Anlass, ihrerseits bei ihren Abnehmern um die Platzierung von Bestellungen nachzusuchen, wie sich (unter anderem) aus dem als Anlage B 15 zur Akte gereichten, aus dem Juli 2013 stammenden Mailverkehr mit E \u00fcber konkrete Bestellungen ergibt, der in der Sache unstreitig geblieben ist. Auch hierin liegt ein Angebot im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Dies bezog sich ausweislich des Verpackungsdesigns (Anlage B 16 bis B 18) auf die im Juli vorgestellte neue Ausgestaltung der Klammerf\u00fchrung.<\/li>\n<li>A bet\u00e4tigte ihren Erfindungsbesitz auch dadurch, dass sie entsprechende Kartuschen des Typs D (und ganze Rasierer) noch vor dem Anmeldetag des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr brachte. Die erste Lieferung von Griffen inklusive Kartuschen des Typs D mit dem ge\u00e4nderten Design traf nach dem als Anlage B23 vorgelegten Lieferschein am 18. Februar 2014 bei der Beklagten ein und wurde von dort am 22. Februar 2014 und damit ebenfalls noch vor dem Anmeldetag an E weiterversendet. Der Zeuge R hat auch dazu glaubhafte Angaben machen k\u00f6nnen, insbesondere dass es sich anhand der Menge nicht um Muster gehandelt haben k\u00f6nne, aber auch weil Muster generell nie im fertigen Blister geliefert w\u00fcrden.<br \/>\nAngesichts des bereits er\u00f6rterten Inhalts der Mail vom 5. Juli 2013 liegt auch nichts daf\u00fcr vor, dass nach Juli 2013 noch alte Versionen der Kartusche D angeboten oder geliefert wurden. Nach der Mail erfolgte die Umstellung der Produktion vielmehr ab sofort, unter den noch abzuarbeitenden Orders finden sich keine D Kartuschen des alten Typs. Auch der Zeuge R hat glaubhaft best\u00e4tigt, dass die im Januar 2014 auf den Weg gebrachten Kartuschen bereits solche der neuen Version waren, und anhand der auf den als Anlage B 24 und B 25 vorgelegten Lieferscheinen ersichtlichen Batchnummern auch das Produktionsdatum im November 2014 verorten k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie unstreitigen \u00c4nderungen, die nach 2014 erfolgten, stellen auch keine f\u00fcr das Vorbenutzungsrecht sch\u00e4dliche Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar:<br \/>\nDer Zweck, nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgr\u00fcnden den Besitzstand des Vorbenutzers gegen\u00fcber dem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Schutzrechtsinhabers zu sch\u00fctzen, ist bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen (BGHZ 182, 231 = GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff) und f\u00fchrt dazu, dass das Vorbenutzungsrecht grunds\u00e4tzlich nur diejenige Ausf\u00fchrungsform abdeckt, die tats\u00e4chlich benutzt oder deren alsbaldige Benutzung vorbereitet worden ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 \u2013Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen). Andernfalls w\u00fcrden seine Befugnisse in einer von Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung nicht mehr gedeckten Weise erweitert. Mit der Befugnis zur Benutzung auch von Abwandlungen w\u00fcrde zu seinen Gunsten nicht lediglich der bei der Anmeldung des Schutzrechts vorhandene Besitzstand gesch\u00fctzt, sondern dieser unter gleichzeitiger weiterer Einschr\u00e4nkung des Rechts an dem Schutzrecht\u00a0 auf urspr\u00fcnglich nicht Vorhandenes erstreckt. Hierf\u00fcr fehlt es sowohl im Hinblick auf die Funktion der Regelung als auch auf das ihr zugrunde liegende Regel-Ausnahmeverh\u00e4ltnis an einer Rechtfertigung. Insbesondere gebietet die Billigkeit eine solche Ausweitung nicht (BGH, GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung).<br \/>\nWeiterentwicklungen der Vorbenutzung, die den Schutzbereichseingriff vertiefen, sind daher nicht vom Vorbenutzungsrecht umfasst (BGH, GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung; s. zum Designrecht auch BGH, GRUR 2018, 72 \u2013 Bettgestell; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.8.2009 \u2013 2 U 6\/04, BeckRS 2010, 22208). Dies ist etwa dann der Fall, wenn nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderungen des vorbenutzten Gegenstands erstmals eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Schutzrechtsanspruchs darstellen, weil etwa erstmals ein konkretes Anspruchsmerkmal wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es f\u00fcr den Fachmann naheliegend oder sogar selbstverst\u00e4ndlich war (BGH, GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung). Dies gilt auch f\u00fcr vorteilhafte Abwandlungen, die Gegenstand eines Unteranspruchs sind. Daher ist es vom Vorbenutzungsrecht nicht gedeckt, wenn erstmals von einer den Hauptanspruch verwirklichenden Ausf\u00fchrung auf eine die Lehre eines Unteranspruchs verwirklichende Gestaltung \u00fcbergegangen wird (Benkard\/Scharen, \u00a7 12 PatG Rn. 22; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E 513; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 \u2013 Schutzverkleidung f\u00fcr funktechnische Anlagen).<br \/>\nBei Ver\u00e4nderungen am vorbenutzten Gegenstand, die sich innerhalb einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Schutzrechtsanspruchs bewegen, ist hingegen zu differenzieren: Abwandlungen der vorbenutzten Ausf\u00fchrungsform, die in Kenntnis dieser Ausf\u00fchrungsform und vor Offenbarung des Klageschutzrechts f\u00fcr den Fachmann ohne sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit auffindbar waren, darf der Vorbenutzer vornehmen. Demzufolge nicht naheliegende Abwandlungen sind dagegen nur zul\u00e4ssig, wenn sie durch das Patent, dem gegen\u00fcber das Vorbenutzungsrecht geltend gemacht wird, ihrerseits nicht offenbart oder nahegelegt werden (Keukenschrijver, GRUR 2001, 944 (947); ihm folgend OLG Jena, GRUR-RR 2008, 115 \u2013 Bodenbelagsbeschichtungen; LG M\u00fcnchen I, Urt. v. 30.7.2015 \u2013 7 O 26546\/13, BeckRS 2016, 14738; \u00e4hnlich Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl.: \u00a7 12 PatG Rn. 22; Schulte\/Rinken, PatG, 10. Aufl.: \u00a7 12 Rn. 24).<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt vorliegend eine sch\u00e4dliche Abwandlung nicht vor.<br \/>\nDies gilt ohne weiteres f\u00fcr die \u00c4nderung der vom Klagepatent nicht behandelten Rezeptur des Pflegestreifens.<br \/>\nDie weiteren in der Sache unstreitigen \u00c4nderungen betreffen die als \u201ehinteres Element\u201c fungierende Griffaufnahme. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs dient das hintere Element jedenfalls mittelbar der Befestigung des Trimmelements, indem dieses zwischen dem hinteren Element und dem Geh\u00e4use angeordnet sein soll.<br \/>\nDie \u00c4nderungen an der Griffaufnahme der vorbenutzten Kartusche D wurden vorgenommen, um die Griffaufnahme gegen\u00fcber Krafteinwirkungen bei der Benutzung des Rasierers zu stabilisieren. Die technischen Eigenschaften der vorbenutzten Kartusche, welche die Merkmale 5 und 5.1 des Klagepatentanspruchs offenbaren,\u00a0 blieben davon jedoch unber\u00fchrt. Dies steht nach der Vernehmung des Zeugen R fest.<br \/>\nDie \u00c4nderungen verwirklichen auch nicht erstmals einen Unteranspruch und sind auch sonst nicht im Klagepatent offenbart. Die Unteranspr\u00fcche 7 bis 9 des Klagepatents stellen zwar einen Einrastmechanismus unter Schutz. Demnach soll das hintere Element in das Geh\u00e4use eingerastet sein (Unteranspruch 7). Weiterhin kann das Geh\u00e4use daf\u00fcr eine Aussparung umfassen (Unteranspruch 8)\u00a0 und diese Aussparung einen Vorsprung umfassen, mit dem ein Haken zusammenwirkt, den ein erster Arm des hinteren Elements aufweist (Unteranspruch 9). Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien, best\u00e4tigt durch die Vernehmung des Zeugen\u00a0 R, steht jedoch fest, dass die Griffaufnahme bereits vor dem Anmeldetag des Klagepatents einen Einrastmechanismus aufwies, mit dem sie am Geh\u00e4use befestigt wurde. Die zwei bereits vorhandenen Stege wurden lediglich um zwei weitere Stege erg\u00e4nzt, die mit entsprechenden Haken des Geh\u00e4uses korrespondieren. Diese Anordnung entspricht bereits nicht den Anordnungen der Unteranspr\u00fcche 8 und 9. Abgesehen davon war die Erg\u00e4nzung um weitere Stege und Haken, soweit man insoweit \u00fcberhaupt von einer Vertiefung des Eingriffs in den Schutzbereich ausgehen will,\u00a0 ausgehend von dem bereits vorhandenen Einrastmechanismus naheliegend.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat, Figur 4 und 5 des Klagepatents zeigten genau vier Aussparungen im Geh\u00e4use, in die vier Schenkel des hinteren Elements pressgepasst werden sollen, um das hintere Element zu befestigen (Abs. [0034]), greift auch das nicht durch. Es handelt sich um einen v\u00f6llig anderen Befestigungsmechanismus, als ihn die vorbenutzte Kartusche D oder die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2901 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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