{"id":811,"date":"2010-10-21T17:00:48","date_gmt":"2010-10-21T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=811"},"modified":"2016-04-20T13:05:44","modified_gmt":"2016-04-20T13:05:44","slug":"4b-o-24409-set-top-box","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=811","title":{"rendered":"4b O 244\/09 &#8211; Set-Top-Box"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1500<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Oktober 2010, Az. 4b O 244\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fernsehsignalempfangsger\u00e4te, die mit einer Bedieneinheit zur Eingabe von Befehlen, einem Display, das von einem angeschlossenen Fernsehger\u00e4t gebildet werden kann, und einem Mikrocomputer zur Auswertung der mittels der Bedieneinheit eingegebenen Befehle und zur Steuerung des Displays ausger\u00fcstet und dazu geeignet sind, ein Verfahren durchzuf\u00fchren, bei dem<br \/>\n&#8211; zur Auswahl der Betriebsweise das Ger\u00e4t in den Bereitschaftsbetrieb gebracht wird,<br \/>\n&#8211; im Bereitschaftsbetrieb durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit, denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind, nacheinander unter Steuerung durch den Mikrocomputer verschiedene Bedienweisen durch Anzeige auf dem Display angeboten werden und<br \/>\n&#8211; eine angebotene Betriebsweise durch die Bet\u00e4tigung einer \u00dcbernahmetaste der Bedieneinheit ausgew\u00e4hlt wird<\/p>\n<p>nicht zur Benutzung des europ\u00e4ischen Patents EP 0 512 XXX B1 berechtigten Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/p>\n<p>2)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1) bezeichneten Handlungen seit dem 28.06.1997 begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnung, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnung, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I. 1) bezeichneten und ab dem 28.06.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 1\/12 und die Beklagten zu 11\/12.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 190.000,00 \u20ac, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDas am 26.02.1992 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 08.05.1991 (DE 4415XXX) angemeldete und unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland eingetragene EP 0 512 XXX B1 (nachfolgend Klagepatent), dessen Erteilungshinweis am 28.05.1997 ver\u00f6ffentlicht worden ist, betrifft ein Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift und Schaltung hierf\u00fcr. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Eingetragene ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents ist die A in B. Diese beauftragte die Kl\u00e4gerin mit der exklusiven Verwertung des Klagepatents und erm\u00e4chtigte sie im August 2009, alle Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents gegen die Beklagten im eigenen Namen au\u00dfergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen (Anlage K 14).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Ger\u00e4t der Unterhaltungselektronik, welches mit einer Bedieneinheit zur Eingabe von Befehlen, einem Display und einem Mikrocomputer zur Auswertung der mittels der Bedieneinheit eingegebenen Befehle und zur Steuerung des Displays ausger\u00fcstet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; zur Auswahl der Betriebsweise das Ger\u00e4t in den Bereitschaftsbetrieb gebracht wird,<br \/>\n&#8211; im Bereitschaftsbetrieb durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit, denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind, nacheinander unter Steuerung durch den Mikrocomputer verschiedene Betriebsweisen durch Anzeige auf dem Display angeboten werden, und<br \/>\n&#8211; eine angebotene Betriebsweise durch Bet\u00e4tigung einer \u00dcbernahmetaste der Bedieneinheit ausgew\u00e4hlt wird.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Patentanspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 11) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin greift mit der Klage Set-Top-Boxen mit der Bezeichnung C (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird auf der Internetseite D (Anlagen K 6, K 17 und Anlage B 1) beworben. Ein als Anlage K 8 \u00fcberreichtes Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erwarb die Kl\u00e4gerin \u00fcber die E (Anlage K 7). Das Muster war mit der Bedienungsanleitung Anlage K 9 ausgestattet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unstreitig der Beklagte zu 2) ist, lasse die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellen, importiere und vertreibe sie in der Bundesrepublik Deutschland. Das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Internetseite D sei ein solches der Beklagten zu 1), die ausweislich der Anlage K 17 als Kontakt angegeben sei. Domaininhaber der Internetseite sei \u00fcberdies \u2013 insoweit unstreitig \u2013 der Beklagte zu 2). Dar\u00fcber hinaus ergebe sich die Verantwortlichkeit der Beklagten auch aus der dem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beigef\u00fcgten Bedienungsanleitung Anlage K 9, auf welcher die Beklagte zu 1) genannt ist.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich auch die Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von den Beklagten begehrt hat, beantragt sie nunmehr<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents nicht in Abrede. Sie bestreiten allein ihre Passivlegitimation. Die Beklagte zu 1) stelle weder Elektroger\u00e4te noch andere Handelsware her; sie importiere und vertreibe solche auch nicht. Insoweit nehme sie nicht am Handels- und Gesch\u00e4ftsverkehr teil. Die Beklagte zu 1) zahle auch keine Steuern, da sie keine Ums\u00e4tze mache. Die \u201eA-Ger\u00e4te\u201c vertreibe allein die F. Dass der Beklagte zu 2) unstreitig auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser GmbH ist, sei unerheblich, da es sich bei der F um eine von der Beklagten zu 1) zu unterscheidende juristische Person handele. Die Internetseite D, deren Inhaber unstreitig der Beklagte zu 2) ist, sei der F zuzurechnen, wie sich aus der Anlage B 1 ergebe. Soweit die Kl\u00e4gerin auf die Anlage K 17 rekurriere, sei anzumerken, dass es sich bei der dortigen Angabe der Beklagten zu 1) als Kontakt um ein \u201eredaktionelles Versehen\u201c des Providers handele. Die Fa. G, welche die Internetseite entworfen und eingerichtet hat, habe die Anweisung gehabt, die F einzutragen. Irrt\u00fcmlicher Weise sei jedoch die Beklagte zu 1) namentlich und mit vollst\u00e4ndiger Anschrift benannt worden. Dies beruhe auf einer Verwechslung, weil es sich bei den Adressen der beiden Firmen \u201eH\u201c und \u201eI\u201c um dasselbe (Eck-)Geb\u00e4ude handele. Als der Irrtum von dem Beklagten zu 2) bemerkt worden sei, sei dies sofort ge\u00e4ndert worden, so dass seitdem die Beklagte zu 1) richtigerweise g\u00e4nzlich von der Internetseite entfernt sei. In dem Benutzungshandbuch Anlage K 9 sei die Beklagte zu 1) nicht genannt, es sei allein ein Hinweis auf Marke \u201eA\u201c enthalten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht nach \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1, 2, 140b PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagten sind passiv legitimiert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Ger\u00e4t der Unterhaltungselektronik.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, ist im Zusammenhang mit Fernsehempf\u00e4ngern und Videorecordern ein Verfahren zur Sprachauswahl bekannt. Bei diesem Verfahren wird unter Verwendung der Bedientastatur des Ger\u00e4ts und unter Steuerung durch einen Mikrocomputer auf dem Bildschirm des Fernsehempf\u00e4ngers eine Textseite dargestellt, auf der gleichzeitig und untereinander verschiedene Sprachen zur Auswahl angeboten werden. Aus diesen angebotenen Sprachen w\u00e4hlt der Benutzer durch Verschieben eines Cursors eine gew\u00fcnschte Sprache an. Ist der Cursor auf die gew\u00fcnschte Sprache gerichtet und wird eine \u00dcbernahmetaste best\u00e4tigt, dann wird ein Kennbit f\u00fcr die ausgew\u00e4hlte Sprache in einem Speicher des Ger\u00e4ts abgelegt. Das hat zur Folge, dass beim nachfolgenden Ger\u00e4tebetrieb, bspw. bei der Programmierung des Videorecorders, Benutzerf\u00fchrungsinformationen in der ausgew\u00e4hlten Sprache dargestellt werden. Bei diesem Verfahren steht die gesamte Fl\u00e4che des Bildschirms eines Fernsehempf\u00e4ngers zur Darstellung der genannten Textseite, auf der die verschiedenen Sprachen zur Auswahl angeboten werden, zur Verf\u00fcgung. Das bekannte Verfahren ist folglich bei Ger\u00e4ten der Unterhaltungselektronik, welche zur Darstellung von Informationen nicht den Bildschirm des Fernsehempf\u00e4ngers verwenden und welche meist nur mit einem ein- oder zweizeiligen Display ausgestattet sind, nicht verwendbar.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise anzugeben, welches bei Ger\u00e4ten der Unterhaltungselektronik verwendbar ist, welche nur mit einem ein- oder zweizeiligen Display ausgestattet sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe (technisches Problem) sieht das Klagepatent nach dem geltend gemachten Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Ger\u00e4t der Unterhaltungselektronik.<\/p>\n<p>2. Das Ger\u00e4t ist ausger\u00fcstet mit<br \/>\na) einer Bedieneinheit zur Eingabe von Befehlen,<br \/>\nb) einem Display und<br \/>\nc) einem Mikrocomputer zur Auswertung der mittels der Bedieneinheit eingegebenen Befehle und zur Steuerung des Displays.<\/p>\n<p>3. Zur Auswahl der Betriebsweise wird das Ger\u00e4t in den Bereitschaftsbetrieb gebracht.<\/p>\n<p>4. Im Bereitschaftsbetrieb werden durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit, denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind, nacheinander unter Steuerung durch den Mikrocomputer verschiedene Betriebsweisen durch Anzeige auf dem Display angeboten, und<\/p>\n<p>5. eine angebotene Betriebsweise wird durch Bet\u00e4tigung einer \u00dcbernahmetaste der Bedieneinheit ausgew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch, \u00a7 10 PatG. Sie ist ein Mittel, das sich auf die wesentliche Elemente der Erfindung bezieht, und mit dem die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre wortsinngem\u00e4\u00df benutzt werden kann. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents objektiv geeignet ist und daf\u00fcr durch den Dritten bestimmt ist, ist gewollt und offensichtlich. All dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Er\u00f6rterungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten sind passiv legitimiert. Sie sind Verletzer im Sinne des \u00a7 139 PatG. Die Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl angeboten als auch geliefert. Der Beklagte zu 2) haftet infolge dessen aufgrund seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerposition als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter Anbieten ist jede Handlung zu verstehen, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Die Bewerbung eines Mittels im Sinne des \u00a7 10 PatG im Internet ist mithin ein Anbieten.<\/p>\n<p>Von einem solchen Anbieten ist nach dem vorgebrachten Sach- und Streitstand auszugehen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat insbesondere durch Vorlage der Anlagen K 6 und K 17 dargetan, dass die patentverletzende angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Internet auf der Seite J beworben wurde und noch wird. Diesem Umstand als solchem sind die Beklagten nicht entgegengetreten, vielmehr l\u00e4sst sich auch der von ihnen vorgelegten Anlage B 1 ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Internet entnehmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Bewerben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der genannten Internetseite ist die Beklagte zu 1) verantwortlich, auch wenn sie nicht Inhaberin der Domain (Anlage K 18) ist. Die Beklagte zu 1) ist n\u00e4mlich unstreitig bis zum 20.07.2009 im Impressum auf der Internetseite J als Kontakt f\u00fcr die beworbenen Ger\u00e4te angegeben. Dies zeigt die Anlage K 17. Dass die Anlage K 17 den tats\u00e4chlichen (damaligen) Angaben im Internet entsprach, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten vorbringen, es habe sich bei der Nennung der Beklagten zu 1) um ein \u201eredaktionelles Versehen\u201c des Providers, der Fa. G, gehandelt, verf\u00e4ngt dieser Einwand nicht. Abgesehen davon, dass der Gesch\u00e4ftsverkehr dieses \u201eredaktionelle Versehen\u201c nicht erkennen konnte und deswegen infolge der Benennung der Beklagten zu 1) als Kontakt davon ausgehen musste, dass die Beklagte zu 1) lieferwillig und die Anbietende ist, ist das Vorbringen der Beklagten zum \u201eredaktionellen Versehen\u201c nicht nachvollziehbar, zudem teilweise widerspr\u00fcchlich sowie nicht ausreichend substantiiert und damit unerheblich.<br \/>\nEin Provider, der f\u00fcr eine von ihm verschiedene juristische Person eine Internetseite gestaltet und einrichtet, verf\u00fcgt in der Regel nicht \u00fcber eigene Kenntnisse hinsichtlich der Sachangaben und der Inhalte, die auf der Internetseite dargestellt werden sollen. Die Inhalte und Sachangaben werden ihm vielmehr notwendigerweise von seinem Auftraggeber geliefert. Enth\u00e4lt eine Internetseite Adress- und\/ oder Kontaktdaten im Hinblick auf eine beworbene angegriffene Ausf\u00fchrungsform, so ist angesichts dessen grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass diese Informationen auf den Angaben des Auftraggebers beruhen.<br \/>\nSoweit die Beklagten vorbringen, die Benennung der Beklagten zu 1) als Kontakt sei von ihr nicht gewollt oder beauftragt worden, vielmehr habe die Fa. G den Auftrag gehabt, die F als Kontakt anzugeben, haben sie keine nachvollziehbare Erkl\u00e4rung daf\u00fcr geboten, aus welchem Grund die Fa. G auftragswidrig gehandelt haben sollte. Ihre Erl\u00e4uterung, die Beklagte zu 1) und die F s\u00e4\u00dfen im selben Haus, da die Adressen der beiden ein und dasselbe Eckhaus betr\u00e4fen, weshalb es bei der Fa. G zu einer Verwechslung gekommen sei, greift nicht durch. Zum einen hat die Kl\u00e4gerin bestritten, dass mit den Anschriften \u201eH\u201c und \u201eI\u201c dasselbe Haus bezeichnet wird. Einen Beweis f\u00fcr ihre erstmalig in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung haben die Beklagten jedoch nicht angeboten. Eine \u201eVersicherung\u201c der Prozessbevollm\u00e4chtigten ist kein zul\u00e4ssiges Beweismittel. Zum andern k\u00f6nnte, wenn die Behauptung der Beklagten einmal als wahr unterstellt w\u00fcrde, der vorgebrachte Umstand nur einen Austausch der Anschriften erkl\u00e4ren. Wenn die F in einem Haus ans\u00e4ssig ist, das sowohl die Anschrift \u201eI\u201c wie auch die Anschrift \u201eH\u201c tr\u00e4gt, mag es vorkommen, dass ein Provider f\u00fcr die F nicht die Anschrift angibt, unter der diese im Gesch\u00e4ftsverkehr \u00fcblicherweise auftritt (I), sondern statt dessen aus Versehen die Adresse angibt, die \u2013 auch \u2013 zu dem Haus geh\u00f6rt, in dem die F residiert. Diese \u201edoppelte\u201c Anschriftenm\u00f6glichkeit erkl\u00e4rt jedoch nicht, weshalb trotz eines \u2013 wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben \u2013 ausdr\u00fccklichen Auftrages, die F zu benennen, diese Anweisung missachtet wird und statt dessen eine andere juristische Person, n\u00e4mlich die Beklagte zu 1), im Impressum aufgenommen wird. Und zwar exakt mit der Adresse, unter der sie im Rechtsverkehr auftritt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wird die Gestaltung einer Internetseite und ihre Freigabe bzw. online-Schaltung von einem Auftraggeber kontrolliert. Mithin war es Aufgabe des Auftraggebers zu kontrollieren, ob die dortigen Angaben der Wahrheit entsprechen. Dass und warum eine derartige Kontrolle nicht stattgefunden hat, ist nicht vorgetragen. Sollte sie stattgefunden haben, ist nicht erkl\u00e4rlich, weshalb der vermeintliche Irrtum nicht sofort aufgefallen w\u00e4re. Die Beklagte zu 1) steht als einzige Kontaktadresse im Impressum, welches \u00fcbersichtlich gestaltet ist.<br \/>\nDes Weiteren leidet der Vortrag der Beklagten an mangelnder Substantiierung der Umst\u00e4nde, wann das vermeintliche \u201eredaktionelle Versehen\u201c von wem weshalb entdeckt wurde. Die Beklagten haben unter Vorlage der Anlage B 1 behauptet, das (vermeintliche) Versehen sei vor Rechtsh\u00e4ngigkeit, genauer gesagt im August 2009, bemerkt worden. Die zum Beleg vorgelegte Anlage B 1 stammt allerdings erst vom 24.02.2010, so dass aus ihr keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Ab\u00e4nderung der Internetseite zwischen dem 20.07.2009 (Datum Anlage K 17) und dem 26.09.2009 (Zustellung der Klage) bzw. im August 2009 hervorgehen. Weshalb der Irrtum pl\u00f6tzlich aufgefallen sein soll, ist nicht erl\u00e4utert worden.<br \/>\nNicht au\u00dfer Acht gelassen werden kann zudem die Anlage K 9. In dem Benutzerhandbuch ist die Beklagte zu 1) genannt. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den Angaben auf der linken Seite des ersten Blattes der Anlage K 9 nicht nur um einen Hinweis auf die Marke A. Zwar steht dort \u201eA \u00ae\u201c. Damit enden die Angaben jedoch nicht. Vielmehr hei\u00dft es weiter: \u201eA \u2219 K\u201c. Auch wenn der Zusatz \u201eL\u201c fehlt, so wird durch letzteres gleichwohl die Beklagte zu 1) als Firma bezeichnet. Sie zeichnet mithin verantwortlich. Weshalb es auch in diesem im Jahr 2008 \u00fcbersandten Benutzerhandbuch zu demselben \u201eredaktionellen Versehen\u201c gekommen sein soll und weshalb auch dieser nicht bemerkt worden sein soll, ist nicht erkl\u00e4rt. Dass das Benutzerhandbuch auch von der Fa. G in eigener Regie gestaltet worden sein soll, ist nicht zu erkennen. Die Anlage K 9 passt vielmehr zu dem Bild, das sich aus der Anlage K 17 ergibt. Beide benennen \u00fcbereinstimmend die Beklagte zu 1) als Verantwortliche.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich ferner feststellen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geliefert hat, worunter gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG die \u00dcbergabe des Mittels zu verstehen ist, so dass der Empf\u00e4nger in die Lage versetzt wird, die Erfindung mit dem gelieferten Mittel zu benutzen. Ob mit einer Lieferung Ums\u00e4tze erzielt und deshalb Steuern gezahlt werden m\u00fcssen, spielt f\u00fcr diesen Benutzungstatbestand keine Rolle.<\/p>\n<p>Die Anlage K 9 belegt das Liefern. Die Beklagte zu 1) ist auf dem Benutzerhandbuch wie ausgef\u00fchrt genannt. Die Anlage K 9 lag unstreitig einem Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei, das von der Kl\u00e4gerin ebenso unstreitig bei der E im August 2008 (Anlage K 7) bezogen wurde.<\/p>\n<p>Zur Abrundung zu bemerken bleibt, dass dies in \u00dcbereinstimmung mit dem Inhalt des von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 19 vorgelegten Handelsregisterauszugs betreffend die Beklagte zu 1) steht. In diesem ist aufgef\u00fchrt, dass Gegenstand des Unternehmens der Beklagte zu 1) der \u201eHandel mit Elektroartikeln aller Art, insbesondere der Handel mit Satellitenreceivern und Zubeh\u00f6r\u201c ist. Diese Angabe steht dem Vortrag der Beklagten, die Beklagte zu 1) vertreibe keine Elektroger\u00e4te und nehme insoweit nicht am Handels- und Gesch\u00e4ftsverkehr teil, in gewisser Weise entgegen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNicht festgestellt werden kann indes, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch herstellen. Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die Benutzungshandlungen ist die Kl\u00e4gerin als Anspruchsinhaberin. Sie hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Herstellungshandlung der Beklagten ableiten lie\u00dfe. Sie hat sich lediglich \u2013 f\u00e4lschlicherweise \u2013 auf ein Bestreiten des gegnerischen Vorbringens beschr\u00e4nkt. Letztlich ist dies jedoch ohne Nachteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, da sie keine unmittelbare, sondern eine mittelbare Benutzung des Klagepatents geltend macht und demzufolge nicht beantragt hat, den Beklagten ein Herstellen zu untersagen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs mittelbar verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents ohne Berechtigung erfolgt. Die Handlungen der Beklagten rechtfertigen es, ihnen das Angebot und das Liefern schlechthin zu untersagen, da unstreitig ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht patentfrei benutzt werden kann<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB). Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht. Die Beklagten haften gem\u00e4\u00df \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich der Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3. S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 190.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei sich dieser Streitwert aus folgenden Teilstreitwerten zusammensetzt: Unterlassungsantrag 150.000,00 \u20ac, Auskunftsantrag 15.000,00 \u20ac, Vernichtungsanspruch 15.000,00 \u20ac, Schadenersatzfestsstellungsantrag 10.000,00 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1500 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. Oktober 2010, Az. 4b O 244\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-811","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/811","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=811"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/811\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":812,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/811\/revisions\/812"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=811"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=811"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=811"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}