{"id":8100,"date":"2019-09-10T17:00:22","date_gmt":"2019-09-10T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8100"},"modified":"2019-09-10T15:11:44","modified_gmt":"2019-09-10T15:11:44","slug":"4c-o-37-18-walzenschleifvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8100","title":{"rendered":"4c O 37\/18 &#8211; Walzenschleifvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2897<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. Juli 2019, Az. <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: #ffffff; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">4c O 37\/18<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.\u00a0Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII.\u00a0Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII.\u00a0Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nMit der vorliegenden Klage verfolgt die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten aus einer behaupteten Patentrechtsverletzung Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung sowie Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, firmierend \u2013 wie aus dem (\u2026) ersichtlich \u2013 unter A ist ausweislich des als Anlage K14 zur Akte gereichten Registerauszugs seit dem 29.05.2019 eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtige Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 084 XXX B1 (Anlage K1; im Folgenden: Klagepatent). Bis zu deren Eintragung war nach dem als Anlage K3 vorgelegten Registerauszug seit dem 28.12.2004 schon ein mit der Kl\u00e4gerin zwar rechtlich nicht identisches, aber gleichfalls die Firma \u201eA\u201c innehabendes Unternehmen eingetragene Inhaberin des Klagepatents.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Walzenschleifvorrichtung mit Schwingungsd\u00e4mpfung.. Es wurde am 16.09.2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t aus dem US-Patent Nr. B vom 17.09.1999 angemeldet. Der Hinweis auf die Patentanmeldung wurde am 21.03.2001 und derjenige auf die Erteilung am 02.02.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten englischen Fassung:<br \/>\n(\u2026)<br \/>\nIn der deutschen \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1:<br \/>\n\u201eWalzenschleifvorrichtung (110) mit Schwingungsd\u00e4mpfung, umfassend: ein Walzenschleiferbett (200), umfassend einen monolithischen Block mit einer Oberseite und einer Unterseite; ein oberes Blech (202) auf der Oberseite des Blocks; ein Walzenauflager und ein Schleifradauflager, fest und starr montiert auf dem oberen Blech (202), wobei das Walzenschleiferbett (200) eine hohe dynamische Steifigkeit aufweist, um das Schleifradauflager und das Walzenauflager starr und pr\u00e4zise abzust\u00fctzen; wobei das Walzenauflager (114) dazu dient, eine zu schleifende Walze (117) abzust\u00fctzen; ein Schleifrad (120) mit einer Rotationsachse, das sich auf das Schleifradauflager abst\u00fctzt, wobei das Schleifradauflager in einer Richtung entlang der Achse des Schleifrads (120) in Bezug zu dem Walzenschleiferbett (200) traversiert, das Schleifrad (120) so geformt und das Schleifradauflager so angeordnet ist, dass beim Drehen und Traversieren des Schleifrads (120) das Schleifrad eine Walze (117) auf dem Walzenauflager (114) schleift; und Schwingungsd\u00e4mpfer (230), die unter dem Walzenschleiferbett (200) angeordnet sind, um das Walzenschleiferbett elastisch am Boden zu befestigen.\u201c<\/li>\n<li>\nDie nachfolgenden Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen.<br \/>\nDie Figur 1 zeigt eine Seitenansicht einer Walzenschleifvorrichtung, wie sie im Stand der Technik bekannt war. Figur 2 stellt eine Ausf\u00fchrungsform nach der Erfindung in Seitenansicht dar.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, stellt her und vertreibt im In- und Ausland unter der Bezeichnung C eine Vorrichtung, mittels derer Walzen geschliffen werden k\u00f6nnen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein aus Beton geformtes Unterelement auf, mittels dessen sie unmittelbar auf einem vorhandenen Grund platziert werden kann. Einzelheiten zu diesem Maschinenbett sind den als Anlagen K 7.1 und K 7.2 vorgelegten Produktinformationen zu entnehmen. Insbesondere wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Anlage K 7.1 grafisch wie folgt dargestellt:<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2018 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten ab (vgl. Anlage K 6). Die Beklagten reagierten auf die Abmahnung mit Zur\u00fcckweisung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche unter Verweis auf den Stand der Technik sowie ein ihnen etwa zustehendes Vorbenutzungsrecht, abgeleitet von der (\u2026) D.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten w\u00fcrden von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen.<br \/>\nAbweichend von der offiziellen \u00dcbersetzung des Wortes \u201eplate\u201c mit Blech, meint die Kl\u00e4gerin, dass \u201ePlatte\u201c eine gleichwertige \u00dcbersetzungsm\u00f6glichkeit sei.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine solche obere Platte auf der Oberseite des Blocks auf. Dies sei, so behauptet die Kl\u00e4gerin, ausweislich der Figur in der Anlage K 7.1 anhand der unterschiedlich grau gef\u00e4rbten Bereiche zu erkennen. Weiterhin weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, was unstreitig ist, eine verlorene Gie\u00dfform auf, in welcher der monolithische Block angefertigt werde. Werde diese Gie\u00dfform nach dem Aush\u00e4rten des Betons um 180\u00b0 gedreht, werde die obere Platte erhalten. Die verlorene Gie\u00dfform in Verbindung mit den angeschwei\u00dften Gusseisen stelle eine gemeinsame Platte f\u00fcr die anzubringenden Vorrichtungselemente dar. Durch diese durchgehende Verbindung werde eine relative Beweglichkeit der einzelnen Auflager unterbunden und auf die Platte einwirkende Kr\u00e4fte w\u00fcrden gleichm\u00e4\u00dfig auf die weiteren Elemente abgegeben. Zudem bestehe nach der Lehre des Klagepatents kein Erfordernis, dass die obere Platte auf der vom Betonblock abgewandten Seite ebenm\u00e4\u00dfig ausgestaltet sei. Ebenso wenig mache das Klagepatent bestimmte Vorgaben zur Materialdicke der oberen Platte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint dazu au\u00dferdem, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre unsch\u00e4dlich sei, wenn diese Platte auch Seitenelemente, einfassend die Seiten des Betonblocks, aufweise.<br \/>\nAuch aus der Anlage K 9 ergebe sich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent funktionell beanspruche. Diese zeige n\u00e4mlich eine durch eine verlorene Gie\u00dfform gewonnene obere Platte, auf welcher unmittelbar gusseiserne metallene Profilierungen vorgesehen sind, um die Auflager zu befestigen.<br \/>\nDie Darstellung einer Vorrichtung, ersichtlich aus der Anlage B 4, entspreche dagegen deshalb nicht dem Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, weil die Auflager ihrerseits mittels Isolationslagern oder starren Befestigungslagern auf dem Betonblock angebracht seien und es daher an der oberen Platte im Sinne des Klagepatents fehle.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI.\u00a0die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.\u00a0es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. zu vollstrecken ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\nWalzenschleifvorrichtungen mit Schwingungsd\u00e4mpfung umfassend ein Walzenschleiferbett<br \/>\numfassend einen monolithischen Block mit einer Oberseite und einer Unterseite, ein oberes Blech auf der Oberseite des Blocks, ein Walzenauflager und ein Schleifradauflager, fest und starr montiert auf dem oberen Blech, wobei das Walzenschleiferbett eine hohe dynamische Steifigkeit aufweist, um das Schleifradauflager und das Walzenauflager starr und pr\u00e4zise abzust\u00fctzen,<br \/>\nwobei das Walzenauflager dazu dient, eine zu schleifende Walze abzust\u00fctzen,<br \/>\nein Schleifrad mit einer Rotationsachse, das sich auf das Schleifradauflager abst\u00fctzt, wobei das Schleifradauflager in einer Richtung entlang der Achse des Schleifrads in Bezug zu dem Walzenschleiferbett traversiert, das Schleifrad so geformt und das Schleifradauflager so angeordnet ist, dass beim Drehen und Traversieren des Schleifrads das Schleifrad eine Walze auf dem Walzenauflager schleift,<br \/>\nund Schwingungsd\u00e4mpfer, die unter dem Walzenschleiferbett angeordnet sind, um das Walzenschleiferbett elastisch am Boden zu befestigen,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder ein- oder auszuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n2.\u00a0Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2.3.2005 begangen haben unter Angabe<br \/>\na)\u00a0der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb)\u00a0der einzelne Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc)\u00a0der einzelnen gewerblichen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)\u00a0der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)\u00a0der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten hinsichtlich der Angaben zu e) der \u00fcbliche Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt werden mag;<br \/>\n3.\u00a0an die Kl\u00e4gerin \u20ac 5.759,01 zuz\u00fcglich 5 Prozentpunkte Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich darauf seit Klagezustellung zu zahlen;<br \/>\n4.\u00a0nur Beklagte zu 1.: die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend in Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten;<br \/>\nII.\u00a0festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem in Ziffer I.2. genannten Zeitpunkt begangenen Handlungen entstanden ist und entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nSie sind der Ansicht, dass sie von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch machen w\u00fcrden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise insbesondere keine obere Platte im Sinne des Klagepatents auf. Die unterschiedliche Grauf\u00e4rbung in der Anlage K 7.1 sei ausschlie\u00dflich darstellerischen Gr\u00fcnden geschuldet, denn ohne diese Farbwahl h\u00e4tte die Schrift nicht, wie beabsichtigt und schlie\u00dflich erfolgt, positioniert werden k\u00f6nnen. Mangels einer oberen Platte seien auch das Walzenauflager sowie das Schleifradauflager nicht auf einer oberen Platte montiert und es sei keine hohe dynamische Steifigkeit vorhanden. Die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen und seitlich mit der verlorenen Schale verschwei\u00dften Auflagefl\u00e4chen aus Gusseisen, w\u00fcrden jedenfalls keine gemeinsame obere Platte darstellen, weil diese Ausf\u00fchrung viele abgewinkelte Fl\u00e4chen beinhalte. Aus demselben Grund sei sie nicht geeignet, eine dynamische Steifigkeit zu bewirken.<br \/>\nAus dem als Anlage K 9 vorgelegten Prospekt k\u00f6nne hinsichtlich der Verletzung nichts hergeleitet werden, da dieses unstreitig schon nicht von den Beklagten stamme. Vielmehr zeige die Darstellung in dem als Anlage B 4 vorgelegten Prospekt der \u201eE\u201c einen Aufbau, der dem Stand der Technik und somit zugleich demjenigen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche. Auch dort seien metallene F\u00fchrungen vorhanden, die unmittelbar auf dem Beton und nicht auf einer oberen Platte angebracht worden seien.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Unabh\u00e4ngig von der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin stehen ihr die gelten gemachten Anspr\u00fcche mangels feststellbarer Verletzung des Klagepatents jedenfalls nicht zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Walzenschleifvorrichtung mit Schwingungsd\u00e4mpfung und insbesondere mit einem verbesserten Unterbau, der die Walzenvorrichtung gegen\u00fcber \u00e4u\u00dferen Schwingungen isoliert (Abs. [0001]).<br \/>\nAls im Stand der Technik vorbekannte und herk\u00f6mmliche Walzenschleifvorrichtungen verweist das Klagepatent in Abs. [0002] beispielhaft auf die US XXX, US XXY sowie US XXZ.<br \/>\nIn der Herstellung von Stahl, Aluminium und Papier eingesetzte Walzen erfordern, dass deren Oberfl\u00e4che fehlerfrei ist. W\u00e4hrend der normalen Nutzung auftretende Oberfl\u00e4chenfehler werden durch die Bearbeitung der Walzen in Schleifvorrichtungen behoben. Bei dieser Instandsetzungsma\u00dfnahme sind die Schleifvorrichtungen ihrerseits anf\u00e4llig f\u00fcr \u00e4u\u00dfere, Oberfl\u00e4chenfehler provozierende Kr\u00e4fte. Dies gilt umso mehr, als diese Vorrichtungen h\u00e4ufig in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he zu den Walzen vorgehalten werden. Die von den Walzen ausgehenden Schwingungen wirken dann auch auf die Schleifvorrichtungen (vgl. Abs. [0003]).<br \/>\nBereits im Stand der Technik waren die herk\u00f6mmlichen Schleifvorrichtungen derart ausgestaltet, dass sie gegen\u00fcber induzierten Schwingungen isoliert sind. Solche Walzenschleifvorrichtungen wiesen mehrere Bauteile auf, welche jeweils separat auf einem Bett angeordnet waren. Jedes dieser Betten wird durch seine eigenen Isolationsauflager auf einem gemeinsamen Block gest\u00fctzt. Das Vorhandensein separater Auflager auf demselben Block f\u00fchrte, auch angesichts der unterschiedlichen Massen der einzelnen Bauteile, dazu, dass die Bauteile relativ zueinander schwingen konnten. Um diesem Problem abzuhelfen, war im Stand der Technik vorgesehen, einen gemeinsamen Block zu benutzen, wobei dieser so ausgeformt war, dass die Oberseite entsprechend der Maschinenstandfl\u00e4che des jeweiligen Betts und den Isolationsauflagern jedes der Bauteile profiliert war. Dieser Betonblock verf\u00fcgte \u00fcber Ma\u00dfe von ca. 2 bis 3 Meter und war ausreichend steif, um den Schleifprozess zu f\u00f6rdern. Bei diesem Block handelte es sich um ein sehr gro\u00dfes, teures und sperriges Fundament (vgl. Abs. 0004]). Dieser Block wurde im Boden bspw. einer Werkhalle verbaut und oftmals sogar unter der Bodenh\u00f6he der Fabrik angeordnet, um von der Bodenh\u00f6he aus an die Bauteile der Walzenschleifvorrichtung gelangen zu k\u00f6nnen (Abs. [0004]).<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert an den im Stand der Technik bekannten Walzenschleifvorrichtungen zum einen, dass auf diese induzierte Schwingungen nicht hinreichend ged\u00e4mpft werden k\u00f6nnen (vgl. Abs. [0005]). Zum anderen kritisiert das Klagepatent, dass die Schleifvorrichtung aufgrund der k\u00f6rperlichen Ausma\u00dfe des Betonblocks nicht, oder allenfalls unter hohem Aufwand und Kosten neu positioniert werden kann.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung im Sinne des Anspruchs 1 vor, welche folgende Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>1.\u00a0Walzenschleifvorrichtungen mit Schwingungsd\u00e4mpfung, umfassend<br \/>\n2.\u00a0ein Walzenschleiferbett (200) umfassend einen monolithischen Block<br \/>\na.\u00a0mit einer Oberseite und einer Unterseite;<br \/>\nb.\u00a0eine obere Platte (202) auf der Oberseite des Blocks;<br \/>\n3.\u00a0ein Walzenauflager und ein Schleifradauflager,<br \/>\na.\u00a0fest und starr montiert auf der oberen Platte (202), wobei<br \/>\nb.\u00a0das Walzenschleiferbett (200) eine hohe dynamische Steifigkeit aufweist, um das Schleifradauflager und das Walzenauflager starr und pr\u00e4zise abzust\u00fctzen;<br \/>\nwobei das Walzenauflager (114) dazu dient, eine zu schleifende Walze (117) abzust\u00fctzen;<br \/>\n4.\u00a0ein Schleifrad (120) mit einer Rotationsachse, das sich auf das Schleifradauflager abst\u00fctzt, wobei<br \/>\n5.\u00a0das Schleifradauflager in einer Richtung entlang der Achse des Schleifrads (120) in Bezug zu dem Walzenschleiferbett (200) traversiert,<br \/>\n6.\u00a0das Schleifrad (120) so geformt und das Schleifradauflager so angeordnet ist, dass beim Drehen und Traversieren des Schleifrads (120) das Schleifrad eine Walze (117) auf dem Walzenauflager (114) schleift; und<br \/>\n7.\u00a0Schwingungsd\u00e4mpfer (230), die unter dem Walzenschleiferbett (200) angeordnet sind, um das Walzenschleiferbett (200) elastisch am Boden zu befestigen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Parteien streiten zurecht nur \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 2b und 3b, sodass Ausf\u00fchrungen zu den weiteren Merkmalen unterbleiben k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Kammer vermag eine Verwirklichung dieser Merkmale nicht festzustellen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDas Merkmal 2b sieht ein Walzenschleiferbett umfassend einen monolithischen Block mit einem Blech auf der Oberseite des Blocks vor.<br \/>\nUnter einem oberen Blech im Sinne dieses Merkmals begreift der Fachmann ein zum monolithischen Block geh\u00f6rendes, ebenes fl\u00e4chiges Bauteil einer Walzenschleifvorrichtung, aufweisend eine solche Materialbeschaffenheit, dass sowohl das Walzenauflager als auch das Schleifradauflager fix und starr mit ihm verbunden werden k\u00f6nnen, ohne dass es den einwirkenden Kr\u00e4ften nachgibt. Dieses Verst\u00e4ndnis gilt sowohl f\u00fcr die \u00dcbersetzungsvariante \u201eBlech\u201c als auch diejenige mit \u201ePlatte\u201c.<br \/>\nRein philologisch ist unter einer Platte\/einem Blech eine ebene k\u00f6rperliche Fl\u00e4che zu verstehen. Denn schon der Begriff \u201eBlech\u201c meint ein d\u00fcnn ausgewalztes Metall. Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die englischsprachige Originalfassung und des darin benutzten Begriffs einer \u201ePlate\u201c. Auch dieser Begriff spricht f\u00fcr den Bedeutungsgehalt einer eben ausgestalteten Fl\u00e4che.<br \/>\nNicht unmittelbar lehren diese Begrifflichkeiten die Materialbeschaffenheit. Wenngleich schon mit dem jeweiligen philologischen Verst\u00e4ndnis einhergeht, dass zumeist Holz, Stein bzw. Metall als Werkstoffe in Betracht kommen, besagt dies noch nichts \u00fcber das einzusetzende Material.<br \/>\nEine Definition des einzusetzenden Materials gibt auch das Klagepatent nicht vor. Es formuliert lediglich, dass die Platten vorzugsweise aus stabilem Stahl bestehen und im Wesentlichen nicht nachgeben.<br \/>\nMit Blick auf die technische Funktion muss das Material der Platte geeignet sein, das Gewicht der abgest\u00fctzten Elemente, n\u00e4mlich die Bauteilauflager der einzelnen Vorrichtungselemente, verl\u00e4sslich zu tragen, ohne nachzugeben oder sich zu deformieren. Die Platte muss eine hohe dynamische Steifigkeit aufweisen, um einen starren Maschinenunterbau bereitzustellen, der relative Schwingungen der einzelnen Betten zueinander verhindert (vgl. Abs. [0007]).<br \/>\nDem Absatz [0025] entnimmt der Fachmann dazu den Hinweis, dass die Platte ihrem Werkstoff nach jedenfalls (ggf. auch aus einem Zusammenspiel von Material- und St\u00e4rkewahl) so beschaffen sein muss, dass sie diese hinreichende Steifigkeit aufweist. Diese technische Funktion ergibt sich zudem aus einer Gesamtschau mit Merkmal 3b, welches als Zweck der hohen dynamischen Steifigkeit ausdr\u00fccklich das Abst\u00fctzen des Schleifradauflagers und Walzenauflagers nennt.<br \/>\nDer Fachmann entnimmt dem Begriff Blech\/Platte nicht, dass eine obere Platte einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung auch ein Profil aufweisen kann, um unmittelbar Bauteile (Auflager f\u00fcr Schleifrad, Walzen und Betten) dort einbringen (auflegen) zu k\u00f6nnen. Das Klagepatent gibt zwar nicht ausdr\u00fccklich zu erkennen, dass profilierte obere Platten nicht zum Gegenstand seiner Lehre geh\u00f6ren sollen. Indes wird das zuvor erl\u00e4uterte philologische Verst\u00e4ndnis, abzielend auf durchg\u00e4ngig ebene Fl\u00e4chen, insoweit durch die bereits genannten Beschreibungsstellen und die technische Funktion bekr\u00e4ftigt. So definiert Abs. [0025] den gro\u00dfen Betonblock als ein Walzenschleiferbett, wobei das obere und untere Blech diesem zugeordnet sind. Zwar verf\u00fcgen zwar auch die einzelnen Bestandteile \u00fcber ihre jeweiligen Betten (gekennzeichnet mit den Bezugsziffern 112 und 126); entscheidend ist jedoch, dass diese Bauteile auf demselben Bett angebracht werden.<br \/>\nDer Fachmann entnimmt dieser Beschreibungsstelle folglich, dass es technisch-funktional auf ein durchg\u00e4ngig gleichverlaufendes Bauteil ankommt, das Grundlage f\u00fcr die Auflager ist. Es sind gerade die steifen Verbindungen (214, 216), mittels derer ausgehend von der ebenen Platte ein unter Umst\u00e4nden erforderlicher H\u00f6henausgleich vorgenommen wird, um die Auflager anzuordnen. Dies veranschaulicht auch die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform darstellende Figur 2 der Klagepatentschrift. Die jeweils die Auflager fest und starr befestigenden Verbindungen (214, 216) sind unterschiedlich hoch ausgestaltet, um die aufliegenden Vorrichtungsteile konstruktionsgem\u00e4\u00df abzust\u00fctzen; Ausgangspunkt ist aber f\u00fcr alle Verbindungen dasselbe Niveau des einzigen Betts der Walzenschleifervorrichtung.<br \/>\nDemgegen\u00fcber erfolgte der H\u00f6henausgleich, wie durch die Figur 1 exemplarisch veranschaulicht wird, im Stand der Technik noch unmittelbar durch die profilierte Ausgestaltung des Betonblocks und den darin integrierten Lagern.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sieht das Klagepatent vor, die Auflager auf der oberen Platte anzubringen. Diese Anordnung ist so in Merkmal 2a beansprucht. Dessen Wortlaut entnimmt der Fachmann, dass die obere Platte als zum monolithischen Block geh\u00f6rend anzusehen ist und diese dasjenige Bauteil darstellt, auf welchem die weiteren Bauteile wie Walzen- und Schleifradauflager vermittelt \u00fcber die steifen Verbindungen (214, 216) montiert werden. Das Klagepatent bestimmt folglich eine eindeutige r\u00e4umliche Ausgestaltung f\u00fcr eine separate Befestigungsm\u00f6glichkeit. Sofern bereits eine profilierte obere Platte vorgesehen w\u00fcrde, besteht indes kein Bedarf an einem separaten oberen Anbringen bestimmter Vorrichtungselemente mehr, da dieses Erfordernis bereits durch die Profilierung vorweggenommen w\u00e4re.<br \/>\nEntscheidend ist, dass die nach wie vor vorhandenen einzelnen Betten der jeweiligen Vorrichtungselemente (Auflager) auf einem gemeinsamen Bett (Walzenschleiferbett) angeordnet werden, um eine gemeinsame Basis gegen relative Schwingungen zueinander zu haben. Dies bedingt f\u00fcr den Fachmann, dass diese Grundlage eben ist, da andernfalls unterschiedliche Befestigungsmechanismen erforderlich sind, welche das Klagepatent nicht offenbart.<br \/>\nGegen das Verst\u00e4ndnis der oberen Platte als Oberbegriff f\u00fcr divers ausgestaltete Platten, insbesondere profilierter, sprechen schlie\u00dflich Unteranspruch 5 sowie Abs. [0025], wonach die Oberfl\u00e4chen so ausgerichtet sind, dass die Platten parallel sind. Wenngleich es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, entnimmt der Fachmann dieser Beschreibungsstelle den Hinweis auf eine bestimmte Art der Ausgestaltung. Diese erfordert es, dass die parallel zueinander anordbaren Elemente ihrerseits so geformt sind, dass eine Parallelit\u00e4t hergestellt werden kann. Ausgehend von dem philologischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs parallel wei\u00df der Fachmann, dass es sich um in gleicher Richtung und im gleichen Abstand zueinander verlaufender Strecken handelt. Wenn etwas als parallel beschrieben wird, bezieht sich dies in der Regel auf den gesamten Streckenverlauf.<br \/>\nBest\u00e4rkt in diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann auch hier durch die das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigende Figur 2 des Klagepatents. Dieses zeigt gerade zwei plan ausgestaltete Platten, je eine an der oberen und eine an der unteren Seite, welche parallel zueinander verlaufen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nIn Merkmal 3b beschreibt der Klagepatentanspruch, dass das Walzenschleiferbett eine hohe dynamische Steifigkeit aufweist, um das Schleifradauflager und das Walzenauflager starr und pr\u00e4zise abzust\u00fctzen. Der Fachmann versteht unter diesem vom Klagepatent benutzten Ausdruck eine Eigenschaftsangabe, die den Widerstand eines K\u00f6rper gegen durch \u00e4u\u00dfere Einwirkungen ausgel\u00f6ste Verformungen beschreibt, wobei diese Eigenschaft durch die geometrische Ausformung sowie den Werkstoff des Vorrichtungsteils bedingt wird.<br \/>\nEine origin\u00e4re Begriffsdefinition der dynamischen Steifigkeit, welche durch das vorangestellte Adjektiv \u201ehohe\u201c zus\u00e4tzlich quantifiziert wird, ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen.<br \/>\nDer Anspruchswortlaut beschreibt als Ankn\u00fcpfungspunkt eindeutig, dass es das Walzenschleiferbett ist, welches diese Eigenschaft aufweisen muss. Aus Merkmal 2 ist insoweit schon zu erkennen, dass unter einem Walzenschleiferbett der monolithische, d.h. einst\u00fcckige bzw. zusammenh\u00e4ngende und fugenlose Block einschlie\u00dflich Ober- und Unterseite und au\u00dferdem jeweils eingeschlossen der oberen bzw. unteren Platte auf Ober-\/Unterseite des Blocks zu verstehen ist.<br \/>\nAufgrund dieses Kontextes wei\u00df der Fachmann, dass das gesamte Bauteil \u201eWalzenschleiferbett\u201c die dynamische Steifigkeit aufweisen muss, obwohl die Anbringung der Auflager selbst nur unmittelbar auf der oberen Platte erfolgt. Au\u00dferdem lehrt Merkmal 3b dem Fachmann explizit den Zweck, wozu diese Steifigkeit erforderlich ist, n\u00e4mlich um eine starre und pr\u00e4zise Abst\u00fctzung der Auflager zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nBei Einbeziehung der technischen Funktion dieser Vorrichtungselemente wird dieses Verst\u00e4ndnis bekr\u00e4ftigt. Denn wie das Klagepatent selbst ausdr\u00fccklich in Abs. 25 einleitend beschreibt, ist gerade die Ausgestaltung des Untergrundelements (Block plus Platte) diejenige Entwicklung, die eine Abgrenzung zum bekannten Stand der Technik bieten soll. Diese liegt eben nicht nur in der Materialbeschaffenheit des Blocks, sondern dar\u00fcber hinaus in der Anordnung der oberen Platte.<br \/>\nAbs. [0008], als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, l\u00e4sst jedenfalls den Hinweis erkennen, dass aus dem Zusammenspiel von oberer Platte und Block die Steifigkeit herr\u00fchren soll. Diese soll au\u00dferdem so wirken, dass in allen Bewegungsebenen unerw\u00fcnschte Schwingungen unterbunden werden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 2b des Klagepatents nicht.<br \/>\nEs ist f\u00fcr die Kammer nicht feststellbar, dass sich eine obere Platte auf der Oberseite des Blocks befindet. Der Kl\u00e4gerin, welcher f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung die Darlegungs- und n\u00f6tigenfalls Beweislast obliegt, ist entsprechender Vortrag jedoch nicht gelungen.<br \/>\nHinsichtlich der tats\u00e4chlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass der Block, bestehend aus Spezialbeton der Marke G, im Gussverfahren hergestellt wird und dazu eine verlorene Schalung benutzt wird. Gleichfalls besteht Einigkeit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an ihrer Oberseite aus Beton gebildete Erhebungen aufweist, welche als Auflagefl\u00e4che f\u00fcr Walze und Schleifrad dienen und welche zu diesem Zweck an ihren jeweiligen Oberseiten gusseiserne F\u00fchrungsschienen aufweisen (\u201ecast-iron-guideway\u201c). In den Bereichen, wo die Gusseisenf\u00fchrungen angebracht sind, ist die verlorene Schalung unterbrochen. Die F\u00fchrungen sind an ihren Randbereichen aber jeweils mit der Schalung verschwei\u00dft.<br \/>\nIndes ist bereits der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Verletzung des Klagepatents widerspr\u00fcchlich. Die Kl\u00e4gerin vermag sich nicht festzulegen, welches Vorrichtungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die obere Platte darstellt.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nUnter Bezugnahme auf die Anlage K 7.1 (z.B. Klageschrift) versteht die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst eine hellgraue Umrandung in der Grafik als obere Platte. Dieser Vortrag \u00fcberzeugt nach der Erwiderung der Beklagten aber nicht, weil die Beklagten vorgetragen haben, dass es ausschlie\u00dflich aufgrund der grafischen Darstellbarkeit der eingezeichneten Schriftz\u00fcge zu der unterschiedlichen Farbgebung kam und nicht aufgrund einer technischen Spezifikation. Diesem Vortrag ist die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegengetreten. Eine wiederholte Bezugnahme auf die Werbeaussagen und -grafiken ist nicht behilflich. Denn es handelt sich bei den dort abgebildeten Figuren um eine schematische Darstellung, welche keine technischen Details anhand von Linienf\u00fchrungen bzw. Farbgebungen offenbart, sondern nur den groben Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen soll. Wenngleich derartige Zeichnungen einen Hinweis auf die Merkmalsverwirklichung liefern k\u00f6nnen, ist es \u2013 jedenfalls nach erheblichem Bestreiten der Gegenseite wie vorliegend \u2013 erforderlich, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform n\u00e4her zu analysieren und die Verletzung der einzelnen Merkmale konkret aufzuzeigen.<br \/>\nAn dieser Bewertung verm\u00f6gen auch die als Anlagen K 10 und K 11 zur Akte gereichten Produktbeschreibungen der Beklagten nichts zu \u00e4ndern. Dies gilt bereits deshalb, weil sie sich nicht auf den f\u00fcr die Verletzungsfrage hier allein relevanten Markt der Bundesrepublik Deutschland beziehen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen l\u00e4sst auch, entsprechend der Ausf\u00fchrungen zur Anlage K 7.1, eine abge\u00e4nderte Farbgebung in der Anlage K 11 keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu. Daraus, dass nunmehr ein durchgehender grauer Block gezeichnet ist, ist nicht zu entnehmen, dass in vorherigen Ausf\u00fchrungsformen neben einem Block auch eine obere Platte vorhanden war. Au\u00dferdem m\u00fcsste diese Art der Interpretation der Grafiken konsequenterweise dazu f\u00fchren, dass auch in der Anlage K 11 zumindest zwei Elemente des Blocks vorhanden sind, ausgehend von den zwei Beschriftungsk\u00e4sten in dem Block. Dieses Verst\u00e4ndnis behauptet aber auch die Kl\u00e4gerin nicht.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDes Weiteren bezieht sich die Kl\u00e4gerin in der Replik ebenfalls unter Verweis auf die Figur der Anlage K 7.1 auf eine verlorene Schalung, welche die obere Platte bilden soll (vgl. Bl. 52 GA). Insoweit ist dem Vortag schon nicht eindeutig zu entnehmen, welchen Bereich die Kl\u00e4gerin darunter verstehen will (ausgehend von der Zeichnung der Beklagten d\u00fcrfte dies allenfalls die obere Linie sein, inwieweit dies dann mit dem grauen Bereich in Einklang zu bringen ist, erl\u00e4utert die Kl\u00e4gerin nicht).<br \/>\nEine verlorene Schalung erf\u00fcllt im \u00dcbrigen auch nicht die Kriterien einer oberen Platte nach der Lehre des Klagepatents. Denn eine obere Platte im Sinne des Erfindungsgegenstandes ist eben und flach ausgestaltet, was bei der verlorenen Schalung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade nicht der Fall ist.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nIm weiteren Verlauf ihres Vortrags (S.77, Schriftsatz vom 22.05.2019, Bl. 77 GA), unter Bezugnahme auf die Anlage K 9, begreift die Kl\u00e4gerin sodann die metallene obere Struktur des Blocks als obere Platte. Inwieweit in diesem Kontext die verlorene Schalung eine Rolle spielt, erl\u00e4utert die Kl\u00e4gerin nicht.<br \/>\nUngeachtet der Tatsache, dass das Prospekt der Firma H (Anlage K 9) f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit schon deshalb nicht relevant ist, weil es weder von der Beklagten stammt, noch ein Zusammenhang zu dieser zu erkennen ist, vermag es auch inhaltlich keinen Nachweis einer Merkmalsverwirklichung zu erbringen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt hinsichtlich dieses Dokuments vor, dass sich die obere Platte aus der metallischen Ausgestaltung der Oberseite des Betonblocks ergebe (vgl. Bl. 77 GA). Selbst wenn die verlorene Schalung in Kombination mit den mit ihr verschwei\u00dften F\u00fchrungsschienen gemeinsam eine obere Platte bilden k\u00f6nnte, ist diese Ausgestaltung jedenfalls deshalb nicht anspruchsgem\u00e4\u00df, weil sie eine Profilierung aufweist.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nSchlie\u00dflich fehlt jeglicher konkreter Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Materialbeschaffenheit der oberen Platte in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform; dies gilt sowohl f\u00fcr den Fall, dass die verlorene Schalung als eine solche betrachtet wird, als auch f\u00fcr den Fall, dass die gusseisernen F\u00fchrungen daf\u00fcr gehalten werden. Auch insoweit nimmt die Kl\u00e4gerin allenfalls auf farbliche Darstellungen in schematischen Zeichnungen Bezug.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nWeiterhin fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals 3b. Neben dem Vorhandensein eines Walzenschleiferbetts hat die Kl\u00e4gerin auch nicht die Eigenschaft einer hohen dynamischen Steifigkeit darzulegen vermocht.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin zum Nachweis der Merkmalsverletzung auf das als Anlage K 7.1 vorgelegte Angebot Bezug nimmt, ist dies nicht geeignet, eine hohe dynamische Steifigkeit im Sinne des Klagepatents darzulegen. Allein die Tatsache, dass diesem Angebot die Stichw\u00f6rter \u201ehigh static and dynamic stiffness\u201c entnommen werden kann, dient nicht einem entsprechenden Nachweis unter technischen Gesichtspunkten. Es fehlen jegliche detaillierteren Ausf\u00fchrungen dazu, dass es sich um eine solche, wie von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre beabsichtigt, handelt. Entsprechende Ausf\u00fchrungen w\u00e4re aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig einen anderen Aufbau aufweist wie exemplarisch die Fig. 2 der Klagepatentschrift.<br \/>\nDenn selbst wenn die Werbeaussage zutreffen sollte, d\u00fcrfte sich aus der Anlage K 7.1 vorwiegend ein Kontext zum Beton herstellen lassen. Inwieweit dies auch f\u00fcr die verlorene Schalung, welche die Kl\u00e4gerin als obere Platte betrachtet, zutrifft und erst recht ein Zusammenspiel dieser beiden Komponenten, erl\u00e4utert die Kl\u00e4gerin nicht. Dieser ist aber gerade f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung entscheidend. Entsprechendes w\u00fcrde gelten, sofern die metallenen F\u00fchrungen als obere Platte betrachtet w\u00fcrden.<br \/>\nNicht entscheidend ist entgegen der Ansicht der Beklagten in diesem Kontext, dass die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen hat, dass die obere Platte in den Betonblock der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingelassen worden ist. Denn dies w\u00e4re lediglich eine m\u00f6gliche anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung, nicht jedoch die einzig zwingende.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nMangels Verletzung des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2897 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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