{"id":8098,"date":"2019-09-10T17:00:31","date_gmt":"2019-09-10T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8098"},"modified":"2019-09-10T15:11:57","modified_gmt":"2019-09-10T15:11:57","slug":"4c-o-24-18-wundreinigungseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8098","title":{"rendered":"4c O 24\/18 &#8211; Wundreinigungseinrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2896<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: #ffffff; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">13. Juni 2019<\/span>, Az. <span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: #ffffff; color: #444444; cursor: text; font-family: 'Open Sans',Helvetica,Arial,sans-serif; font-size: 14px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\">4c O 24\/18<\/span><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.\u00a0Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.\u00a0Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>III.\u00a0Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>IV.\u00a0Der Streitwert wird auf EUR 500.000,- festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">\nDie Kl\u00e4gerin macht \u2013 als eingetragene Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 365 XXX B2 (Anlage K 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 28. Januar 2009 (AT XXX) am 26. Januar 2010 angemeldet und als Anmeldung am 21. September 2011 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 20. M\u00e4rz 2013 bekanntgemacht. Die Kl\u00e4gerin macht zudem als eingetragene Inhaberin eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2010 XXX XXX U1 (Anlage K 6; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) geltend, das unter Inanspruchnahme des Anmeldetags und der Priorit\u00e4t des Klagepatents am 15. Februar 2016 eingetragen und dessen Eintragung am 24. M\u00e4rz 2016 bekanntgemacht wurde. Beide Klageschutzrechte stehen in Kraft, wobei das Klagepatent durch Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 29. M\u00e4rz 2016 (Anlage K 2) in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten worden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Wundreinigungseinrichtung und insbesondere ein Wundreinigungstuch. Mit Schriftsatz vom 14. September 2XXX hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage (Az. (\u2026) (EP)) erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2XXX hat die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt zudem L\u00f6schungsantrag in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster gestellt, \u00fcber den ebenfalls noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Wundreinigungseinrichtung, welche ein Wundreinigungstuch (1) aufweist oder ist, welches zumindest eine Tr\u00e4gerschicht (2) und an der Tr\u00e4gerschicht (2) angeordnete und von der Tr\u00e4gerschicht (2) abstehende F\u00e4den (3) aus synthetischen Fasern aufweist, wobei zumindest einige der F\u00e4den (3) auf ihrer von der Tr\u00e4gerschicht (2) abgewandten Seite frei auskragende, vorzugsweise abgeschnittene, Enden (4) aufweisen, wobei die F\u00e4den (3) schr\u00e4g zu ihrer L\u00e4ngserstreckung (5) verlaufende, vorzugsweise abgeschnittene, Enden (4) bzw. Endfl\u00e4chen aufweisen und die von der Tr\u00e4gerschicht abstehenden F\u00e4den einen an der Tr\u00e4gerschicht angeordneten und von dieser abstehenden Flor bilden, und das Wundreinigungstuch steril in einer vorzugsweise luftdicht verschlossenen Verpackung (7) verpackt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Florh\u00f6he zwischen 3 und 30 mm betr\u00e4gt und die von der Tr\u00e4gerschicht abstehenden F\u00e4den zwischen 0,5 und 20 dtex aufweisen.\u201c<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche 1 und 19 des Klagegebrauchsmusters lauten:<\/li>\n<li>\u201e1. Wundreinigungseinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Wundreinigungstuch (1) aufweist oder ist, welches zumindest eine Tr\u00e4gerschicht (2) und an der Tr\u00e4gerschicht (2) angeordnete und von der Tr\u00e4gerschicht (2) abstehende F\u00e4den (3), vorzugsweise ausschlie\u00dflich, aus synthetischen Fasern, vorzugsweise Kunststofffasern, aufweist.<\/li>\n<li>19. Anordnung, dadurch gekennzeichnet, dass sie zumindest eine Wundreinigungseinrichtung oder zumindest ein Tuch nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 17 und eine, vorzugsweise luftdicht, verschlossene Verpackung (7), vorzugsweise Kunststoffverpackung, aufweist, wobei das zumindest eine Wundreinigungstuch (1) oder Tuch steril in der Verpackung (7) verpackt ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt eine schematisierte Seitenansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wundreinigungstuches. In der Figur 2 ist ein gerade abgeschnittener Faden gem\u00e4\u00df Stand der Technik zu sehen, wohingegen Figur 3 einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Faden mit schr\u00e4g verlaufenden Endfl\u00e4chen zeigt. Figur 7 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wundreinigungseinrichtung mit einer Verst\u00e4rkungsschicht und einer Schlaufe zur besseren Handhabung.<\/li>\n<li>Die Beklagte bewirbt und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein Wundreinigungstuch (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wie dem als Anlage K 8 zur Akte gereichten Screenshot der Internetseite der Beklagten zu entnehmen ist. Im Jahr 2017 erwarb die Kl\u00e4gerin einige Exemplare dieses Tuchs und lie\u00df sie durch das Forschungsinstitut f\u00fcr Textilchemie und Textilphysik der B untersuchen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Untersuchung sowie deren Ergebnis wird auf den als Anlage K 9 gereichten Untersuchungsbericht Bezug genommen. Als Anlage K11 hat die Kl\u00e4gerin eine erg\u00e4nzende Stellungnahme des C zum Untersuchungsbericht vorgelegt. Die Beklagte hat ihrerseits die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch den Privatsachverst\u00e4ndigen D untersuchen und vermessen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Ergebnisses dieser Untersuchung wird auf das als Anlage KAP 1 zur Akte gereichte Gutachten Bezug genommen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. Juni 2019 hat die Beklagte zudem eine Stellungnahme des D zu der erg\u00e4nzenden Stellungnahme des C zur Akte gereicht, wegen deren Inhalts auf die Anlage KAP 13 Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform machte von der technischen Lehre der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent mache keine Vorgaben dazu, wie die F\u00e4den an der Tr\u00e4gerschicht angeordnet sein sollen, vielmehr lege der unabh\u00e4ngige Anspruch 1 nur fest, dass F\u00e4den\/Fasern vorhanden seien. Gleiches gelte f\u00fcr den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Flor, welches durch die F\u00e4den gebildet werde. Das Klagepatent \u00fcberlie\u00dfe es dem Fachmann, wie die F\u00e4den angeordnet w\u00fcrden. Entscheidend aber auch ausreichend sei es, dass der Flor durch die abstehenden F\u00e4den gebildet werde. Es komme auch nicht darauf an, dass alle von der Tr\u00e4gerseite abgewandten Enden frei auskragend seien, vielmehr lasse es die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre zu, dass einige der F\u00e4den anders ausgestaltet seien, etwa in Form einer Schlaufe. Soweit das Klagepatent in der Beschreibung (Absatz [0009]) von vorzugsweise 50% der F\u00e4den mit frei auskragenden Enden spreche, habe dies im Anspruch keinen Niederschlag gefunden, so dass es keiner Mindestanzahl an F\u00e4den mit frei auskragenden Enden bed\u00fcrfe. Auch bei nur wenigen F\u00e4den mit auskragenden Enden komme es bereits zu einem Rasierklingen-Effekt, jedenfalls bezogen auf die einzelnen F\u00e4den. F\u00fcr die von den Klageschutzrechten vorausgesetzte Florh\u00f6he komme es nur auf die L\u00e4nge der F\u00e4den au\u00dferhalb der Tr\u00e4gerschicht an, da nur diesem Teil der F\u00e4den die gew\u00fcnschte Funktion der Wundreinigung zukomme. Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach eigenen Angaben der Beklagten neben einer Tr\u00e4gerschicht noch \u00fcber eine Deckschicht verf\u00fcgen w\u00fcrde, komme auch dieser Deckschicht die Funktion der Tr\u00e4gerschicht zu, da dort die F\u00e4den verhakt seien, mithin sei diese Schicht bei der Bestimmung der Florh\u00f6he nicht zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/li>\n<li>Das seitens des Sachverst\u00e4ndigen der Beklagten angewandte Messverfahren sei ungeeignet, die L\u00e4nge der F\u00e4den, mithin die Florh\u00f6he, korrekt zu bestimmen. Zum einen sei der Messaufbau nicht geeignet, die L\u00e4nge der l\u00e4ngs liegenden F\u00e4den zu bestimmen und zudem lie\u00dfen die Untersuchungen der Beklagten nicht erkennen, mit welchem Messdruck gemessen worden sei. Dies sei f\u00fcr das Ergebnis aber wesentlich. Soweit die Beklagte die Korrektheit der Messungen des C in Abrede gestellt habe, sei dieser Vortrag von der Kl\u00e4gerin jedenfalls implizit bestritten worden.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig und daher habe auch der Antrag auf L\u00f6schung keine Aussicht auf Erfolg.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\u00a0die Beklagte zu verurteilen,I.<br \/>\n1.\u00a0es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei eine gegen die Beklagte festzusetzende Ordnungshaft an den beiden vorgenannten Vorst\u00e4nden der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Wundreinigungseinrichtungen, welche ein Wundreinigungstuch aufweisen oder sind, welche zumindest eine Tr\u00e4gerschicht und an der Tr\u00e4gerschicht angeordnete und von der Tr\u00e4gerschicht abstehende F\u00e4den aus synthetischen Fasern aufweisen, wobei zumindest einige der F\u00e4den auf ihrer von der Tr\u00e4gerschicht abgewandten Seite frei auskragende Enden aufweisen, wobei die F\u00e4den schr\u00e4g zu ihrer L\u00e4ngserstreckung verlaufende Enden bzw. Endfl\u00e4chen aufweisen und die von der Tr\u00e4gerschicht abstehenden F\u00e4den einen an der Tr\u00e4gerschicht angeordneten und von dieser abstehenden Flor bilden, und das Wundreinigungstuch steril in einer vorzugsweise luftdicht verschlossenen Verpackung verpackt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Florh\u00f6he zwischen 3 und 30 mm betr\u00e4gt und die von der Tr\u00e4gerschicht abstehenden F\u00e4den zwischen 0,5 und 20 dtex aufweisen;<\/li>\n<li>2.\u00a0der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.09.2011 begangen hat, und zwar unter Angabea)\u00a0der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb)\u00a0der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)\u00a0der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)\u00a0der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)\u00a0der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit a) und b) Kopien der Eingangs- und Ausgangs-Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine vorzulegen hat,<\/li>\n<li>wobei die Angaben zu lit e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 20.04.2013 zu machen sind,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>3.\u00a0die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 20.04.2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 XXX XXX B2 erkannt hat ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;4.\u00a0die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\n(Klagepatent EP 2 XXX XXX B2 &#8211; Klageschutzrecht 1)<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\n1.\u00a0es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagte festzusetzenden Ordnungshaft an den beiden vorgenannten Vorst\u00e4nden der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,Wundreinigungseinrichtungen, welche ein Wundreinigungstuch aufweisen oder sind, welche zumindest eine Tr\u00e4gerschicht und an der Tr\u00e4gerschicht angeordnete und von der Tr\u00e4gerschicht abstehende F\u00e4den aus synthetischen Fasern aufweisen, bei denen das Wundreinigungstuch steril in einer verschlossenen Verpackung verpackt ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die F\u00e4den zwischen 0,5 und 20 dtex aufweisen und die L\u00e4nge der F\u00e4den zwischen 3 mm und 30 mm betr\u00e4gt;<\/li>\n<li>2.\u00a0der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer II.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24.04.2016 begangen hat, und zwar unter Angabea)\u00a0der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<br \/>\nb)\u00a0der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)\u00a0der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)\u00a0der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)\u00a0der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Eingangs- und Ausgangs-Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n(Klagegebrauchsmuster DE 20 2010 XXX XXX<br \/>\n&#8211; Klageschutzrecht 2)<\/p>\n<p>III.\u00a0festzustellen,<\/li>\n<li>1.\u00a0dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.09.2011 bis zum 20.04.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2.\u00a0dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 20.04.2013 begangenen Handlungen und durch die unter Ziffer II.1. bezeichneten, seit dem 24.04.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;hilfsweise\n<p>den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem parallelen Nichtigkeitsverfahren \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 365 XXX bzw. des Deutschen Patent und Markenamtes \u00fcber den L\u00f6schungsantrag betreffend das deutsche Gebrauchsmusters DE 20 2010 XXX XXX auszusetzten.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklichte die technische Lehre der Klageschutzrechte nicht.<\/li>\n<li>Insoweit behauptet sie, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wiese nur eine Gesamtdicke von unter 3 mm auf, wie die Messungen des seitens der Beklagten beauftragten Privatsachverst\u00e4ndigen D ergeben h\u00e4tten. Dabei sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass noch eine Deckschicht mitgemessen worden sei, die nicht vom Anspruch 1 des Klagepatents bzw. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters umfasst sei, so dass im Ergebnis von einem noch d\u00fcnneren Tuch ausgegangen werden m\u00fcsse. Soweit der Privatsachverst\u00e4ndige der Kl\u00e4gerin zu einer Gesamtdicke bzw. L\u00e4nge der Fasern\/F\u00e4den von mehr als 3 mm gekommen sei, beruhe dies auf dem Umstand, dass er die falsche DIN-Norm angewendet habe. F\u00fcr Vliesstoffe sei die DIN EN ISO XXX anwendbar. Das Klagepatent meine mit der Florh\u00f6he auch nicht die wirksame L\u00e4nge der F\u00e4den, da ansonsten unterschiedliche Florh\u00f6hen existierten, n\u00e4mlich die Florh\u00f6he der F\u00e4den mit auskragenden Enden und die Florh\u00f6he der F\u00e4den mit einer Schlaufe. Einer solchen Auslegung habe bereits die Einspruchsabteilung widersprochen. Vielmehr m\u00fcsse die Florh\u00f6he einheitlich bestimmt werden, was den Fachmann dazu veranlassen w\u00fcrde, die Florh\u00f6he in vertikaler Richtung ausgehend von der Tr\u00e4gerschicht zu bestimmen.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus wiesen die F\u00e4den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keine auskragenden Enden mit schr\u00e4g zur ihrer L\u00e4ngsachse verlaufenden Enden auf, sondern verliefen in Fasernschlaufen mit Scheitelpunkten, so dass es auch keinen Rasierklingeneffekt gebe. Die einzelnen Schlingen (Fasernschlaufen) seien in sich segmentiert, was zu dem Reinigungseffekt f\u00fchre. Soweit einzelne Fasern ausnahmsweise auskragende Enden aufwiesen, seien dies produktionsbedingte Ausrei\u00dfer ohne Effekt, die ungewollt seien und durch Kapillarbr\u00fcche bspw. beim Vernadeln des Vliess entst\u00fcnden.<\/li>\n<li>Sie meint, die Klage sei jedenfalls zeitlich zu weitgehend, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erst seit Mitte 2017 vertrieben w\u00fcrde und die Klage daher bis dahin abzuweisen sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da die von ihm beanspruchte technische Lehre durch den Stand der Technik nahegelegen habe. Insoweit sei auch das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig, so dass auch der L\u00f6schungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, da der Kl\u00e4gerin der Nachweis der Verwirklichung aller Merkmale der Klageschutzrechts durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht gelungen ist.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Wundreinigungseinrichtung und insbesondere ein Tuch zur Verwendung bzw. zur spezifischen Anwendung als Wundreinigungstuch f\u00fcr die Reinigung bzw. das Debridement von Wunden oder der Haut. Das aus dem Klagepatent abgezweigte Klagegebrauchsmuster betrifft den gleichen Gegenstand.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0002] ausf\u00fchrt, stellt die Reinigung einer Wunde den Beginn jeglicher medizinischer Wundbehandlung dar. Hierf\u00fcr wurden aus dem Stand der Technik bekannte verschiedene Methoden und Hilfsmittel angewendet. So war die Reinigung von Wunden mittels Baumwolltupfer vorbekannt und weit verbreitet. Daneben waren auch chirurgische oder hydro-chirurgische Reinigungsmethoden oder die Anwendung von Sto\u00dfwellentherapie oder Ultraschall als Mittel zur Wundreinigung bekannt. Als zentral f\u00fcr eine erfolgreiche Wundreinigung stellt das Klagepatent dar, dass einerseits die Verschmutzung m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig beseitigt werden soll, andererseits aber der bereits eingetretene Heilungsprozess nicht durch Zerst\u00f6ren bzw. Abreiben des bereits neu gebildeten intakten Wundverschlusses r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden soll. Dies gilt insbesondere bei langwierigen \u00e4rztlichen Behandlungen von chronischen Wunden.<\/li>\n<li>Von besonderer Wichtigkeit bei der Behandlung von akuten Wunden und insbesondere von chronischen Wunden benennt das Klagepatent in Absatz [0003] das sogenannte Debridement. Es handelt sich dabei um den Vorgang der Wundbettpr\u00e4paration bei dem vom K\u00f6rper selbst gebildete Substanzen oder mit anderen Worten Humanmaterial wie z.B. \u00fcberschie\u00dfende Fl\u00fcssigkeiten, Vibrinbel\u00e4ge, abgestorbenes Gewebe der Oberhaut wie z. B. \u00fcberschie\u00dfendes Hornmaterial oder tote Hornzellen und\/oder Bel\u00e4ge aus abgestorbenem Gewebe (Nekrosen) entfernt werden. Zum Priorit\u00e4tszeitpunkt war ein solches Debridement praktisch nur mit medizinisch technischen Mitteln wie der Hydrochirurgie, Sto\u00dfwellenbehandlung oder auf chirurgischem Wege zu erreichen. Dar\u00fcber hinaus gab es im Stand der Technik die umstrittene Form der l\u00e4ngerfristigen Anwendung speziell angefeuchteter Wundverb\u00e4nde, welche nach l\u00e4ngerer Zeit des Tragens einen solchen Debridementeffekt erzielen sollten. Als nachteilig an den vorbekannten Methoden kritisiert das Klagepatent, dass diese aufwendig, schmerzhaft sowie zum Teil aggressiv sind, mit der Folge, dass das Ziel des Debridements, bei der Entfernung des die Wundheilung st\u00f6renden Biomaterials die jungen sprie\u00dfenden neuen Hautinseln m\u00f6glichst unbeeintr\u00e4chtigt zu bewahren und nur die st\u00f6renden Substanzen zu entfernen, nicht im gew\u00fcnschten Ma\u00dfe erreicht werden kann. Ferner kritisiert das Klagepatent, dass die vorbekannten Methoden kostspielig seien (vgl. Absatz [0004])<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt in Absatz [0005] den aus der EP 0 552 XXXA1 offenbarten Debridementschwamm als vorbekannt, welcher aus mehreren Lagen eines Fasertuches aufgebaut ist. Dar\u00fcber hinaus nimmt das Klagepatent noch auf das aus der US 2004\/XXX A1 offenbarte laminierte Tuch Bezug, welches die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 vorwegnehme und f\u00fcr verschiedenste Verwendungsm\u00f6glichkeiten, unter anderem die Verwendung im medizinischen bzw. sanit\u00e4ren Bereich, geeignet sei. Schlie\u00dflich nimmt das Klagepatent noch auf die US 2008\/XXX A1, die US-XXX, die DE XXX A1, die US 3, XXX, XXX und die US 5, XXX, XXX Bezug.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0006] als (technische) Aufgabe, eine M\u00f6glichkeit zur Wundreinigung und insbesondere zum Debridement zu schaffen, bei der eine schonende aber auch einfach durchf\u00fchrbare Vorgangsweise zur Wundreinigung, insbesondere zum Debridement, m\u00f6glich wird, welche die Verschmutzungen zufriedenstellend beseitigt, aber den bereits eingetretenen Heilungsprozess nicht st\u00f6rt oder wieder r\u00fcckg\u00e4ngig macht.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhaltene Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Wundreinigungseinrichtung, welche<br \/>\n1.\u00a0ein Wundreinigungstuch (1) aufweist oder ist, welches<br \/>\n1.1.\u00a0eine Tr\u00e4gerschicht (2) und<br \/>\n1.2.\u00a0an der Tr\u00e4gerschicht (2) angeordnete und von der Tr\u00e4gerschicht (2) abstehende F\u00e4den (3)<br \/>\n1.2.1.\u00a0aus synthetischen Fasern aufweist, wobei<br \/>\n1.2.2.\u00a0zumindest einige der F\u00e4den (3) auf ihrer von der Tr\u00e4gerschicht (2) abgewandten Seite frei auskragende Enden (4) aufweisen, wobei<br \/>\n1.2.3.\u00a0die F\u00e4den (3) schr\u00e4g zu ihrer L\u00e4ngserstreckung verlaufende Enden (4) bzw. Endfl\u00e4chen aufweisen und<br \/>\n1.2.4.\u00a0die von der Tr\u00e4gerschicht abstehenden F\u00e4den einen an der Tr\u00e4gerschicht angeordneten und von diese r abstehenden Flor bilden und<br \/>\n2.\u00a0das Wundreinigungstuch steril in einer Verpackung (7) verpackt ist, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n1.2.4.1.\u00a0die Florh\u00f6he zwischen 3 und 30 mm betr\u00e4gt und<br \/>\n1.2.4.2.\u00a0die von der Tr\u00e4gerschicht abstehenden F\u00e4den zwischen 0,5 und 30 dtex aufweisen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster schl\u00e4gt \u2013 in der hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung \u2013 zur L\u00f6sung der identischen Aufgabe eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Wundreinigungseinrichtung, welche<br \/>\n1.\u00a0ein Wundreinigungstuch (l) aufweist oder ist, welche<br \/>\n1.1.\u00a0eine Tr\u00e4gerschicht (2) und<br \/>\n1.2.\u00a0an der Tr\u00e4gerschicht (2) angeordnete und von der Tr\u00e4gerschicht (2) abstehende F\u00e4den aufweist, wobei<br \/>\n2.\u00a0das Wundreinigungstuch steril in einer Verpackung (7) dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n1.2.1.1.\u00a0die L\u00e4nge der F\u00e4den zwischen 3 und 30mm betr\u00e4gt und<br \/>\n1.2.1.2.\u00a0die von der Tr\u00e4gerschicht Abstehenden F\u00e4den zwischen 0,5 und 20 dtex aufweisen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht im Hinblick auf das Klagepatent \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmale 1.2.2 und 1.2.4.1 in Streit. Diese streitigen Merkmale sind indes nicht s\u00e4mtlich durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht Gebrauch von Merkmal 1.2.2, gem\u00e4\u00df dem zumindest einige der F\u00e4den eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Wundreinigungstuchs auf ihrer von der Tr\u00e4gerschicht abgewandten Seite frei auskragende Enden aufweisen.<\/li>\n<li>1.1.<br \/>\nDer geltend gemachte unabh\u00e4ngige Anspruch 1 des Klagepatents offenbart eine Vorrichtung zur Wundreinigung, die gem\u00e4\u00df Merkmal 1. ein Wundreinigungstuch aufweist und dessen n\u00e4here Ausgestaltung in den Merkmalen 1.1. bis 1.2.4.2. weiter beschrieben ist. Danach umfasst das Wundreinigungstuch eine Tr\u00e4gerschicht (Merkmal 1.1.) und an der Tr\u00e4gerschicht angeordnete und von dieser abstehende F\u00e4den (Merkmal 1.2.). Die an der Tr\u00e4gerschicht angeordnete und von dieser abstehenden F\u00e4den bestehen aus synthetischen Fasern (Merkmal 1.2.1.) und weisen \u2013 zumindest einige der F\u00e4den \u2013 auf ihrer von der Tr\u00e4gerschicht abgewandten Seite frei auskragende Enden auf (Merkmal 1.2.2.). Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.3. weisen die auskragenden F\u00e4den schr\u00e4g zu ihrer L\u00e4ngserstreckung verlaufende Enden bzw. Endfl\u00e4chen auf. Die von der Tr\u00e4gerschicht abstehenden F\u00e4den bilden nach Merkmal 1.2.4. einen von der Tr\u00e4gerschicht abstehenden Flor, dessen Florh\u00f6he nach Merkmal 1.2.4.1. zwischen 3 und 30 mm betr\u00e4gt und dessen F\u00e4den zwischen 0,5 und 30 dtex aufweisen (Merkmal 1.2.4.2.). Schlie\u00dflich ist das Wundreinigungstuch steril in einer Verpackung verpackt (Merkmal 2.).<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagepatent ein Wundreinigungstuch voraus, dessen von der Tr\u00e4gerschicht abstehende F\u00e4den einen Flor bilden und deren offenen, d.h. der Tr\u00e4gerschicht gegen\u00fcberliegenden, Enden \u2013 jedenfalls zu einem Teil \u2013 frei auskragend sind, mithin \u00fcber ein offenes Ende verf\u00fcgen. Der Anspruch 1 macht zudem noch weitere Angaben zur Ausgestaltung dieses Endes, da das auskragende Ende \u00fcber eine schr\u00e4g zur L\u00e4ngserstreckung der F\u00e4den verlaufende Endkante verf\u00fcgen muss.<\/li>\n<li>Dies kann der Fachmann bereits dem Sinngehalt der Anspruchsmerkmale 1.2.2. und 1.2.3. entnehmen, die sich auf die Ausgestaltung der abstehenden F\u00e4den beziehen. In Merkmal 1.2.2. wird vorgegeben, dass \u201ezumindest einige\u201c der F\u00e4den auf ihrer von der Tr\u00e4gerschicht abgewandten Seite frei auskragende Enden aufweisen sollen. Daraus schlie\u00dft der Fachmann zum einen, dass vom Anspruchswortlaut auch solche T\u00fccher umfasst sein sollen, deren Enden ausschlie\u00dflich \u00fcber vorbeschriebene Enden verf\u00fcgen, da das Wort zumindest keine Beschr\u00e4nkung nach oben hin darstellt. Dar\u00fcber hinaus erkennt er aber auch, dass nicht alle den Flor bildende F\u00e4den zwingend \u00fcber eine schr\u00e4g verlaufende Endkante verf\u00fcgen m\u00fcssen, sondern auch solche T\u00fccher mit umfasst sein sollen, bei denen nur ein Teil der F\u00e4den \u00fcber solche Enden verf\u00fcgen, da auch dann die Vorgabe \u201ezumindest einige\u201c erf\u00fcllt ist. Auch wenn der Wortlaut des Anspruchs dem Fachmann keinen Hinweis darauf gibt, wie viele F\u00e4den genau im Sinne einer Mindestanzahl \u00fcber entsprechende Endkanten verf\u00fcgen m\u00fcssen, so schlie\u00dft der Fachmann aus dem Vorhandensein der Angabe \u201ezumindest einige\u201c darauf, dass es nach dem Klagepatent auch solche T\u00fccher geben kann, die zwar auch \u00fcber F\u00e4den mit auskragenden Enden verf\u00fcgen, die jedoch im Verh\u00e4ltnis zu den anders gestalteten F\u00e4den ohne schr\u00e4g verlaufende Kante nicht ins Gewicht fallen.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in diesem Verst\u00e4ndnis erf\u00e4hrt der Fachmann auch in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents. In Absatz [0009] wird dort mit Blick auf die auskragende Ende aufweisenden F\u00e4den ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eWeiter[s] ist vorgesehen, dass zumindest einige, vorzugsweise zumindest 50% der F\u00e4den auf ihrer von der Tr\u00e4gerschicht abgewandten Seite frei auskragende, vorzugsweise abgeschnittene, Enden aufweisen. G\u00fcnstigerweise haben zumindest 80% oder 90% der, vorzugsweise alle, F\u00e4den auf ihrer von der Tr\u00e4gerschicht abgewandten Seite frei auskragende, vorzugsweise abgeschnittene, Enden. Durch diese frei auskragenden Enden entwickeln die F\u00e4den eine Art Rasierklingeneffekt, der die Entfernung von Schmutzpartikeln und\/oder st\u00f6rendem biologischem, insbesondere vom K\u00f6rper selbst produziertem, Material aus der Wunde besonders effektiv macht, in diesem Sinne ist weiter[s] vorgesehen, dass die F\u00e4den schr\u00e4g zu ihrer L\u00e4ngserstreckung verlaufende, vorzugsweise abgeschnittene, Enden bzw. Endfl\u00e4chen aufweisen. Unter &#8222;schr\u00e4g&#8220; werden dabei alle Winkel verstanden, die weder orthogonal bzw. normal noch parallel zur L\u00e4ngserstreckung der F\u00e4den verlaufen. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann dieser Beschreibungsstelle entnehmen, dass jedenfalls ein Teil der den Flor des Wundreinigungstuchs bildenden F\u00e4den \u00fcber frei auskragende Enden verf\u00fcgen. Zwar spricht das Klagepatent in diesem Absatz davon, dass \u201evorzugsweise mindestens 50%\u201c aller der den Flor bildenden F\u00e4den \u00fcber entsprechende Endkanten verf\u00fcgen sollen, wobei dem Fachmann durch den gew\u00e4hlten Begriff \u201evorzugsweise\u201c klar ist, dass es das Klagepatent nicht ausschlie\u00dfen will, wenn auch weniger als die angegebenen 50% der F\u00e4den \u00fcber entsprechende Enden verf\u00fcgt. Die Beschreibungsstelle ist indes nicht geeignet, das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis des Anspruchs 1 derart zu beschr\u00e4nken, dass der Fachmann eine Mindestanzahl von F\u00e4den mit entsprechenden Enden als Voraussetzung voraussetzen w\u00fcrde. Denn der Fachmann erkennt, dass es sich bei dieser Passage nur um eine Beschreibungsstelle einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform handelt und die dortigen prozentualen (Mengen-)Angaben weder Niederschlag im unabh\u00e4ngigen Hauptanspruch noch in einem der Unteranspr\u00fcche gefunden haben. Daraus schlie\u00dft er, dass es dem Anspruch nicht auf eine Mindestanzahl an F\u00e4den mit frei auskragenden enden im Sinne eines festen prozentualen (Mindes-)Anteils ankommt und damit auch solche T\u00fccher unter den Anspruch fallen, deren Anteil von F\u00e4den mit auskragenden Enden unter 50% liegt.<\/li>\n<li>Entsprechendes ergibt sich auch unter Zugrundlegung einer technisch-funktionalen Betrachtung. Der Fachmann erkennt, dass den frei auskragenden Enden der F\u00e4den (mithin dem Flor) eine bestimmte Funktion zukommen soll, n\u00e4mlich das aus der Wunde zu entfernende (Human-)Material und Schmutzpartikel besser zu l\u00f6sen, indem die Enden wie eine Rasierklinge die entsprechenden Materialein schneiden (vom \u00fcbrigen Gewebe trennen), so dass sie durch den Flor entfernt und in diesem festgehalten werden k\u00f6nnen. Insoweit macht das Klagpatent in Absatz [0009] auch entsprechende Vorgaben zur Ausgestaltung der Enden, deren Endfl\u00e4chen schr\u00e4g verlaufen sollen, also weder orthogonal noch parallel zur L\u00e4ngserstreckung der F\u00e4den, um eine ausreichend effektive Schnittkante zu bilden. Er kann aber weder dem Anspruch noch der Beschreibung Anhaltspunkte f\u00fcr eine Mindestanzahl an entsprechenden F\u00e4den und damit dem Umfang des zu erreichenden Rasierklingeneffekts entnehmen. Daraus folgt, dass er es als hinreichend erkennt, wenn die Anzahl der F\u00e4den mit frei auskragenden Enden \u00fcberhaupt geeignet ist, entsprechende Schmutzpartikel zu entfernen, unabh\u00e4ngig davon, wie stark dieser Effekt ist.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis auch durch die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents, die zwar nicht den Schutzbereich des Klagepatents beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verst\u00e4ndnis liefern. Die nachfolgenden verkleinert wiedergebeben Figuren 1 und 3 zeigen ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Reinigungstuch bzw. Figur 3 einen einzelnen Faden mit frei auskragendem Ende:<\/li>\n<li>1.2.<br \/>\nDemnach ist eine Verwirklichung des Merkmals 1.2.2. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorliegend schl\u00fcssig vorgetragen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat zu ihrer Verteidigung vorgebracht, dass die F\u00e4den in den angegriffener Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber offene, d.h. frei auskragende Enden verf\u00fcgen w\u00fcrden, sondern mit beiden Enden in der Tr\u00e4ger- bzw. Deckschicht verankert seien, so dass sie Schlaufen bilden, die \u2013 unstreitig \u2013 kein auskragendes Ende im Sinne des Klagepatents darstellen. Mit Blick auf unstreitig vorhandene F\u00e4den mit frei auskragenden Enden hat die Beklagte behauptet, dass es sich dabei \u2013 ausnahmsweise \u2013 um produktionsbedingte Ausrei\u00dfer handelt, die nicht zwingend bei jedem Tuch und in gleichem Umfang vork\u00e4men und deren Entstehung durch die Beklagte auch nicht beeinflusst werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung, d.h. das Vorhandensein einer entsprechenden Anzahl von F\u00e4den mit frei auskragenden Enden, darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin hat unter Vorlage von Fotos der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, insbesondere Bild 7 auf S. 6 der erg\u00e4nzende Stellungnahme des C (Anlage K 11), ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur eine wenige F\u00e4den mit frei auskragenden Enden aufweist, sondern dass eine Vielzahl entsprechender F\u00e4den in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sind. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass ein Teil dieser F\u00e4den erst durch den Versuchsaufbau, das Streichen gegen die Faserrichtung und L\u00f6sen der F\u00e4den aus dem Flor mittels Klebestreifen, aufgebrochen sind, d.h. ein Teil der frei auskragende Enden erst durch die Untersuchung entstanden sind, so verbleiben augenscheinlich dennoch eine erhebliche Anzahl an F\u00e4den mit frei auskragenden Enden, die von Anfang an vorlagen. Dass diesen F\u00e4den \u00fcberhaupt keinen funktionalen Beitrag leisten \u2013 wie die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2019 behauptet \u2013 vermochte die Kammer nicht zu erkennen, da die Endfl\u00e4chen schr\u00e4g im Sinne des Klagepatents verlaufen und damit zumindest geeignet sind, Schmutzpartikel aus der Wunde zu schneiden. Zudem best\u00e4tigt der Privatsachverst\u00e4ndige der Beklagten in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2019 (Anlage KAP 13), dass es auch bei der seitens der Beklagten zur Herstellung des Flors eingesetzten Z-Technik zu F\u00e4den mit frei auskragenden Enden kommt, die allerdings nicht alle an der Produktoberfl\u00e4che erscheinen w\u00fcrden. Da es der Anspruch 1 \u2013 wie zuvor dargelegt \u2013 zul\u00e4sst, dass auch deutlich weniger als 50% aller F\u00e4den frei auskragende Enden aufweisen, kommt es nicht in entscheidungserheblicher Art darauf an, in welchen prozentualen Anteil diese F\u00e4den im Gesamtflor\/-vlies der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machen und ob alle frei auskragenden Enden auch an der Produktoberfl\u00e4che sind. Ausreichend ist es, dass auch nur ein Teil dieser F\u00e4den an der Oberfl\u00e4che erscheint. Daher bedurfte die Frage, ob die \u201eModellrechnung\u201c des Prof. C auf Seite 4 seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcbertragbar ist, keiner Entscheidung.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht indes nicht das Merkmal 1.2.4.1., gem\u00e4\u00df dem die Florh\u00f6he zwischen 3 und 30 mm betragen muss. Eine entsprechende Ausgestaltung der angegriffenen Wundreinigungst\u00fccher hat die Kl\u00e4gerin nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer dargelegt.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nDas Merkmal 1.2.4.1 macht n\u00e4here Angaben zur Ausgestaltung des Flors, der aus den von der Tr\u00e4gerschicht anstehenden F\u00e4den gebildet wird. Es bestimmt, dass die Florh\u00f6he zwischen 3 und 30 mm betragen soll.<\/li>\n<li>Unter der Florh\u00f6he im Sinne des Merkmals 1.2.4.1. versteht der Fachmann die H\u00f6he der aus allen von der Tr\u00e4gerschicht abstehenden F\u00e4den gebildeten Struktur (den Flor). Insoweit kommt es nicht bzw. jedenfalls nicht allein auf die (durchschnittliche) L\u00e4nge der F\u00e4den ausgehend von ihrer Verankerung in der Tr\u00e4gerschicht bis zu ihrem frei auskragenden Ende an. Der L\u00e4nge der F\u00e4den kommt f\u00fcr die Florh\u00f6he eine nur mittelbare Bedeutung zu, da der Fachmann unter einer Florh\u00f6he die H\u00f6he der aus den einzelnen, kreuz und quer verlaufenden F\u00e4den gebildeten Struktur versteht, mithin die H\u00f6he der vom Flor gebildeten Schicht. Dabei kommt es auf die L\u00e4nge aller F\u00e4den des Flors an. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Anspruchs, da Merkmal 1.2.4 vorgibt, dass die von der Tr\u00e4gerschicht abstehenden F\u00e4den einen Flor bilden. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass es f\u00fcr die Florh\u00f6he auf alle das Flor bildende F\u00e4den ankommt.<\/li>\n<li>Ein anderes Verst\u00e4ndnis der Florh\u00f6he kann der Fachmann weder den Anspr\u00fcchen noch der Beschreibung des Klagepatents entnehmen, da er dort keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr findet, was das Klagepatent unter einer Florh\u00f6he versteht. Vielmehr f\u00fchrt es in Absatz [0023] nur aus,<\/li>\n<li>\u201eDie Florh\u00f6he 13 bzw. L\u00e4nge der F\u00e4den 3 betr\u00e4gt zwischen 3mm und 30mm, vorzugsweise zwischen 3 und 12 mm, besonders bevorzugt ist eine Florh\u00f6he 13 von 8mm.\u201c<\/li>\n<li>Dem kann der Fachmann nur entnehmen, dass das Klagepatent einen bestimmten Wertebereich beanspruchen m\u00f6chte und insoweit noch besonders geeignete Florh\u00f6hen benennt, ohne dass es dem Fachmann einen Anhaltspunkt an die Hand gibt, wie die Florh\u00f6he zu bestimmen ist. Soweit das Klagepatent in der Beschreibungsstelle die Florh\u00f6he mit der L\u00e4nge der F\u00e4den gleichsetzt, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich um die Beschreibung des in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt, bei dem alle F\u00e4den senkrecht nach oben abstehen, mithin die L\u00e4nge der F\u00e4den gleich der Dicke bzw. der H\u00f6he der aus den F\u00e4den gebildeten Schicht\/Struktur ist.<\/li>\n<li>\nDa es sich bei dem in Figur 1 gezeigten Wundreinigungstuch jedoch nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, erkennt der Fachmann, dass die Florh\u00f6he nicht immer zwingend gleich der L\u00e4nge der F\u00e4den entsprechen muss, da ihm aus den \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungen des Klagepatents (bspw. in Absatz [0009]) bekannt ist, dass die F\u00e4den nicht immer s\u00e4mtlich borstenartig abstehen m\u00fcssen, sondern vielmehr einige F\u00e4den auch l\u00e4ngs verlaufen k\u00f6nnen, mithin eine mehr oder weniger ungeordnete Struktur bilden k\u00f6nnen, deren H\u00f6he nicht der L\u00e4nge der F\u00e4den entsprechen muss.<\/li>\n<li>Gegen das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, die als Florh\u00f6he allein die (durchschnittliche) L\u00e4nge der F\u00e4den mit auskragendem Ende verstanden wissen will, spricht auch, dass das Klagepatent von einer Florh\u00f6he ausgeht, es mithin nicht zwischen der Florh\u00f6he der F\u00e4den mit frei auskragenden Enden und F\u00e4den mit Schlaufen unterscheidet. Das Klagepatent setzt \u2013 wie zuvor bereits im Rahmen der Diskussion zu Merkmal 1.2.2 ausgef\u00fchrt \u2013 nicht voraus, dass s\u00e4mtliche der von der Tr\u00e4gerschicht abgehenden F\u00e4den \u00fcber Enden mit schr\u00e4g verlaufenden Endkanten verf\u00fcgen. Vielmehr l\u00e4sst es die Lehre des Klagepatents zu, dass es auch F\u00e4den mit anders gestalteten Enden gibt, insbesondere auch F\u00e4den, die eine Schlaufe bilden und deren Enden beide in der Tr\u00e4gerschicht verankert sind. Wenn es \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 nur auf die L\u00e4nge der F\u00e4den mit auskragenden Enden ank\u00e4me, so gebe es mehrere Florh\u00f6hen, da die F\u00e4den mit frei auskragenden Enden nicht zwingend die gleiche L\u00e4nge aufweisen wie die F\u00e4den mit Schlaufen, so dass f\u00fcr beide Arten von F\u00e4den eine eigene Florh\u00f6he bestimmt werden m\u00fcsste. Dies ergibt indes technisch und vor dem Hintergrund des Zwecks der F\u00e4den keinen Sinn. Daher versteht der Fachmann unter der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Florh\u00f6he die H\u00f6he der gebildeten Struktur.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigung findet der Fachmann in der Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 29. M\u00e4rz 2016. Zwar hat die Kammer die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs grunds\u00e4tzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen, d.h. unabh\u00e4ngig von einer bereits vorhandenen Auslegung einer zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand berufenen Instanz. Die entsprechenden Ausf\u00fchrungen der zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand berufenen und technisch fachkundigen besetzten Einspruchsabteilung sind indes als gewichtige fachkundige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. I-2 U 69\/10, Rz. 134, zitiert nach juris). Auch nach der Auffassung der Einspruchsabteilung setzt das Klagepatent eine einheitliche Florh\u00f6he voraus, mithin nur eine Florh\u00f6he und nicht unterschiedliche Florh\u00f6he f\u00fcr jeweils einzelne Arten von F\u00e4den.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei der Bestimmung der Florh\u00f6he die Dicke der Tr\u00e4gerschicht nicht mit einzubeziehen ist.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von Merkmal 1.2.4.1. macht.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 ein Gutachten von C zur Darlegung unter anderem der Florh\u00f6he zur Akte gereicht hat, ist sie dem Vortrag der Beklagten, die eingesetzten Ger\u00e4te seien zur Messung der Florh\u00f6he ungeeignet, nicht entgegengetreten. Selbst wenn man den weiteren Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Replik und Triplik als implizites Entgegentreten gegen den Vortrag der Beklagten zur Ungeeignetheit der Messungen werten sollte und zudem zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass die von C durchgef\u00fchrte Untersuchungen fachgerecht sind, so ergibt sich aus den Messungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. C an den Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur die (durchschnittliche) L\u00e4nge der F\u00e4den, deren Enden frei auskragend sind. Allein die L\u00e4nge dieser F\u00e4den ist jedoch f\u00fcr die Bestimmung der Florh\u00f6he im Sinne des Klagepatents unzureichend, da es auf die L\u00e4nge aller das Flor bildenden F\u00e4den ankommt, mithin auf die L\u00e4nge der F\u00e4den mit Schlaufen. Diese F\u00e4den sind indes von C nicht vermessen worden. Entsprechende Angaben lassen sich auch nicht der erg\u00e4nzenden Stellungnahme des Prof. C (Anlage K 11) entnehmen, die diesbez\u00fcglich lediglich besser erkennbare Ablichtungen der im Gutachten vorhandenen Bilder mit eingeblendeten Messwerten enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Da die Kl\u00e4gerin der ihr f\u00fcr die Patentverletzung obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob das seitens der Beklagten zur Akte gereichte Gutachten des D (Anlage KAP 1) nebst erg\u00e4nzender Stellungnahme (Anlage KAP 13) die Nichtverwirklichung des Merkmals 1.2.4.1. erkennen l\u00e4sst. Gleichwohl d\u00fcrfte die von D vorgenommenen Messungen der Dicke der Vliesschicht der Auslegung des Begriffs Florh\u00f6he entsprechen. Der Privatsachverst\u00e4ndige G ist bei seinen Messungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (mit der f\u00fcr die Bestimmung der Florh\u00f6he unbeachtlichen Tr\u00e4gerschicht) unter 3 mm hoch\/dick ist. Da es auf das Gutachten der Beklagten aber \u2013 wie zuvor dargelegt \u2013 nicht in entscheidungserheblicher Art ankommt, ist auch nicht von Bedeutung, ob die seitens der Kl\u00e4gerin an den Messungen ge\u00e4u\u00dferten Bedenken (keine Angabe des Messdrucks) durchgreifen. Geht man indes von der Korrektheit der Messungen aus, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie die Beklagte behauptet \u2013 \u00fcber eine Tr\u00e4gerschicht und eine davon unabh\u00e4ngige Deckschicht verf\u00fcgt, die keine Tr\u00e4gerschicht im Sinne des Klagepatents darstellen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDa es sich bei dem Klagegebrauchsmuster um eine Abzweigung aus dem Klagepatent handelt und daher der im Wesentlichen gleiche Gegenstand beansprucht wird, gelten die obigen Ausf\u00fchrungen zur Nichtverletzung des Klagepatents \u2013 jedenfalls soweit sie den Punkt Florh\u00f6he betreffen \u2013 uneingeschr\u00e4nkt auch f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster. Dabei ist unsch\u00e4dlich, dass der geltend gemachte Anspruch des Klagegebrauchsmusters keine F\u00e4den mit frei auskragenden Enden voraussetzt, da es jedenfalls auch insoweit an einer Verwirklichung des Merkmals 1.2.4.1. fehlt, gem\u00e4\u00df dem die L\u00e4nge der F\u00e4den zwischen 3 und 30 mm betragen muss. Ebenfalls unsch\u00e4dlich ist, dass das Klagegebrauchsmuster im Anspruch von \u201eL\u00e4nge der F\u00e4den\u201c und nicht \u2013 wie da Klagepatent \u2013 von der \u201eFlorh\u00f6he\u201c spricht, da der insoweit wesentliche Teil der Beschreibung und der Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatent (dort insbesondere Absatz [0023]) vom Klagegebrauchsmuster (vgl. Absatz [0030]) unver\u00e4ndert \u00fcbernommen wurden. Daher findet sich auch im Klagegebrauchsmuster in Absatz [0030] mit Blick auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 1 die Gleichsetzung von Florh\u00f6he und L\u00e4nge der F\u00e4den.<\/li>\n<li>Selbst wenn der Fachmann den Begriff L\u00e4nge der F\u00e4den im Klagegebrauchsmuster einen anderen Bedeutungsinhalt zuweisen sollte, als dem Begriff Florh\u00f6he des Klagepatents, es also nicht auf die H\u00f6he des aus den einzelnen F\u00e4den gebildete Flors ankommen sollte, sondern nur auf die tats\u00e4chliche L\u00e4nge der einzelnen F\u00e4den, so hat die Kl\u00e4gerin entgegen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nur einen Teil der F\u00e4den der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vermessen und nicht die L\u00e4nge aller F\u00e4den bestimmt. Daher vermochte die Kammer nicht zu erkennen, dass die L\u00e4nge (aller) F\u00e4den im beanspruchten Bereich liegt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nMangels Verletzung des Klagegebrauchsmusters kann dahinstehen, ob die der Beklagten grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von der Erhebung eines L\u00f6schungsantrags zustehende Einrede der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit durchgreifen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas im Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 7. Juni 2019 enthaltene neue Tatsachenvorbringen war bei der Entscheidung nicht zu ber\u00fccksichtigen, da der Schriftsatz nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereicht wurde und nicht nachgelassen war. Auch gab der nicht nachgelassene keine Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO. Soweit der Beklagten mit Beschluss der Kammer vom 24. Mai 2019 ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 7. Mai 2019 gew\u00e4hrt worden war, bedurfte es aus den zuvor genannten, die Entscheidung tragenden Gr\u00fcnden keiner weiteren Stellungnahme seitens der Kl\u00e4gerin mehr.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2896 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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