{"id":8094,"date":"2019-09-10T18:00:04","date_gmt":"2019-09-10T18:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8094"},"modified":"2019-09-10T15:31:15","modified_gmt":"2019-09-10T15:31:15","slug":"4c-o-7-19-bauelemente-zur-waermedaemmung-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8094","title":{"rendered":"4c O 7\/19 &#8211; Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung IV"},"content":{"rendered":"<div>\n<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2895<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. Mai 2019, Az. 4c O 7\/19<\/p>\n<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.\u00a0Im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung,<\/li>\n<li>wird den Verf\u00fcgungsbeklagten untersagt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollziehen ist, f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 935 ff., 890 ZPO,<\/li>\n<li>Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragende Au\u00dfenteil bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit zumindest integrierten Druckelementen die im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurchverlaufen und jeweils an beide Bauteile anschlie\u00dfbar sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei sich der vorhergehende Tenor hinsichtlich des Herstellens ausschlie\u00dflich auf die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) bezieht,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Druckelemente jeweils aus Beton durch Gie\u00dfen unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform hergestellt sind, und dass die verlorene Gie\u00dfform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements ist.II.\u00a0Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird aufgegeben, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Juli 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe1.\u00a0der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\n2.\u00a0der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\n3.\u00a0der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei ausschlie\u00dflich die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) aufgegeben wird, Angaben zur Menge der hergestellten Erzeugnisse zu machen;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.III.\u00a0Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/li>\n<li>IV.\u00a0Die Kosten des Verfahrens tragen die Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/li>\n<li>V.\u00a0Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 300.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>VI.\u00a0Der Streitwert wird auf EUR 250.000,- Euro festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht im Rahmen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Herausgabe an den Gerichtsvollzieher aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 225 XXX B1 (Anlage EV10; im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) geltend, als dessen Inhaberin sie im Patentregister eingetragen ist. Das Verf\u00fcgungspatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 23. Januar 2001 (DE XXX) am 4. Januar 2002 angemeldet und als Anmeldung am 24. Juli 2002 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12. Juli 2006 bekanntgemacht.<\/li>\n<li>Durch Beschluss des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 28. Juli 2011 wurde der seitens der A gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatent eingelegte Einspruch zur\u00fcckgewiesen und das Verf\u00fcgungspatent vollumf\u00e4nglich aufrechterhalten. Die seitens der gleichen Partei gegen das Verf\u00fcgungspatent erhobene Nichtigkeitsklage wurde mit rechtkr\u00e4ftigem Urteil des Bundespatentgerichts vom 26. September 2013 (\u2026) zur\u00fcckgewiesen (vgl. Anlage EV 12). Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung. Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eBauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude (A) und einem vorkragenden Au\u00dfenteil (B), bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper (32) mit zumindest integrierten Druckelementen (33a, 33b), die im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurchverlaufen und jeweils an beide Bauteile anschlie\u00dfbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckelemente (33a, 33b) jeweils aus Beton durch Gie\u00dfen unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform (40) hergestellt sind, und dass die verlorene Gie\u00dfform (40) zusammen mit dem Beton Druckelement (33a, 33b) in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren sind dem Verf\u00fcgungspatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li>Die Figur 5 zeigt die geschnittene Draufsicht auf eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform eines Bauelementes zur W\u00e4rmed\u00e4mmung (31) mit entsprechenden Druckelementen (33a, 33b) im Isolierk\u00f6per (32). Die Figuren 6 bis 8 zeigen eine Gie\u00dfform f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Doppeldruckelement in verschiedenen perspektivischen Ansichten.<\/li>\n<li>Die in B ans\u00e4ssige und zur C-Gruppe geh\u00f6rende Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entwickelt und vertreibt seit \u00fcber X Jahren Bauprodukte, insbesondere Produkte zur W\u00e4rme- und Schallisolierung. Unter der Produktbezeichnung \u201eD\u201c vertreibt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung mit integrierten Betondruckelementen f\u00fcr den Anschluss von frei auskragenden Bauteilen, wie z.B. Balkonen. Wegen der n\u00e4heren Ausgestaltung dieser Bauteile wird auf das als Anlage EV 1 zur Akte gereichte und \u00fcber die Homepage der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abrufbare Informationsblatt zum Bauelement \u201eE\u201c Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die in F ans\u00e4ssige Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) stellt unter anderem Produkte im Bereich der Abdichtung, Schalung und W\u00e4rmed\u00e4mmung her. Sie ist neben der G GmbH mit X% an der in H sitzenden Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) beteiligt, die als Vertriebsgesellschaft f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) fungiert.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten unterhielten im (\u2026) 2019 einen gemeinsamen Stand (A2.319) auf der (\u2026) Messe I, die alle X Jahre in J stattfindet. Auf ihrem Stand pr\u00e4sentierten sie unter anderem unter der Bezeichnung \u201eK\u201c ein tragendes W\u00e4rmed\u00e4mmelement, welches nach eigenen Angaben im Jahr 2019 verf\u00fcgbar sein soll (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Verf\u00fcgungsbeklagten pr\u00e4sentierten die einzelnen Elemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anhand eines Modells, wie es der nachfolgend wiedergegebenen und seitens eines Mitarbeiters der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Zustimmung der Verf\u00fcgungsbeklagten erstellten Fotografie zu entnehmen ist:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde zudem in der \u00fcber die Homepage der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) abrufbaren Produktbrosch\u00fcre mit den Neuheiten f\u00fcr das Jahr 2019 wie folgt beworben.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde dem bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als (\u2026) angestellten (\u2026) L bei seinem Besuch des Messestands der Verf\u00fcgungsbeklagten am XXX durch einen Mitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2), Herrn M, n\u00e4her erl\u00e4utert. Nach Angaben des Herrn M haben die Verf\u00fcgungsbeklagten beim (\u2026) eine bauaufsichtliche Zulassung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beantragt. Der weitere Inhalt des Gespr\u00e4chs ist zwischen den Parteien streitig.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents liege vor, da die Herstellung und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur noch von der Erteilung der Zulassung abh\u00e4ngen w\u00fcrde, die jederzeit erteilt werden k\u00f6nne. Davon gingen auch die Verf\u00fcgungsbeklagten aus, da sie mit der Verf\u00fcgbarkeit noch im Jahr 2019 rechneten und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch bereits bewerben w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Sie meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das Verf\u00fcgungspatent mache keine einschr\u00e4nkenden Angaben dazu, aus welchem Material die zur Herstellung der Druckelemente zu verwendende verlorene Gie\u00dfform bestehen solle, so dass sie \u2013 wie der Isolierk\u00f6rper \u2013 jedenfalls auch aus D\u00e4mmstoffmaterial bestehen k\u00f6nne. Entsprechende Einschr\u00e4nkungen der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Lehre k\u00f6nne man auch nicht der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren entnehmen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich vom Stand der Technik auch dadurch, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten Kunststoffkappen einsetzten, die Teil der verlorenen Gie\u00dfform seien.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch machen, da bei ihrer Herstellung keine verlorene Gie\u00dfform verwendet w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen sei das Herstellungsverfahren auch noch nicht abschlie\u00dfend festgelegt.<\/li>\n<li>Entgegen der Behauptung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe Herr M Herrn L im Rahmen des Gespr\u00e4chs auf dem Messestand der Verf\u00fcgungsbeklagten keineswegs best\u00e4tigt, dass bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine verlorene Gie\u00dfform bzw. eine Hybrid-Gie\u00dfform zu Einsatz k\u00e4me. \u00dcberdies w\u00fcrde sich das Verf\u00fcgungspatent nach der \u2013 auch im Verletzungsverfahren als sachkundige \u00c4u\u00dferung zu beachtenden \u2013 Auslegung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren vom vorbekannten Stand der Technik gerade dadurch abgrenzen, dass die Druckelemente durch eine verlorene Gie\u00dfform hergestellt w\u00fcrden, die in den Isolierk\u00f6rper eingesetzt werde. Daher w\u00fcrde das Verf\u00fcgungspatent mit der verlorenen Gie\u00dfform ein vom Isolierk\u00f6rper separates Bauteil voraussetzen, welches in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden sei. Dort werde das bzw. die aus Beton bestehende(n) Druckelemente unmittelbar, d.h. ohne Gie\u00dfform, in den Isolierk\u00f6rper eingegossen. Dabei werde \u2013 nach derzeitigem Stand der Planungen \u2013 zun\u00e4chst ein Isolierk\u00f6rper gesch\u00e4umt und mit Querst\u00e4ben versehen, bevor die Hohlr\u00e4ume mit Beton verf\u00fcllt w\u00fcrden. Nach dem Aush\u00e4rten w\u00fcrde der K\u00f6rper gedreht und ein weiterer Isolierk\u00f6rper aufgeklebt, so dass das fertige Produkt lediglich aus einem Isolierk\u00f6rper bestehe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache Erfolg. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs sowie eines Verf\u00fcgungsgrundes hinreichend glaubhaft zu machen vermocht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei zu betonierenden Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil, wie etwa einem Balkon. Das Bauelement besteht aus einem zwischen dem Geb\u00e4ude und dem Au\u00dfenteil zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit zumindest integrierten Druckelementen, die im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurch verlaufen und jeweils an beide Bauteile anschlie\u00dfbar sind.<\/li>\n<li>Wie das Verf\u00fcgungspatent in Absatz [0002] ausf\u00fchrt, werden derartige Bauelemente beispielsweise zwischen einem Balkon und der zugeh\u00f6rigen Geschossdecke eingebaut, um eine K\u00e4ltebr\u00fccke in diesem Bereich weitestgehend zu vermeiden, wobei Bewehrungsst\u00e4be unter Durchquerung des Isolierk\u00f6rpers angeschlossen werden, um f\u00fcr die n\u00f6tige \u00dcbertragung der auftretenden Zug-Quer- und Druckkr\u00e4fte sorgen.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind \u2013 wie das Verf\u00fcgungspatent unter Bezugnahme auf die EP-A-0 XXX 183 ausf\u00fchrt \u2013 Bauelemente zum Anschluss von auskragenden Au\u00dfenteilen bekannt, deren Bewehrungselemente im Fugenbereich aus Edelstahl bestehen, der ausreichenden Schutz vor Korrosion bietet und auf der anderen Seite auch gute W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften besitzt. Als nachteilig an diesen vorbekannten Bauelementen beschreibt das Verf\u00fcgungspatent insbesondere die hohen Kosten, die der Einsatz von Edelstahl mit sich bringt, vor allem wenn \u2013 wie es bei den Druckelementen der Fall ist \u2013 zur Erzielung einer ausreichenden Tragf\u00e4higkeit Bewehrungselemente mit relativ gro\u00dfen Querschnitten verwendet werden m\u00fcssen (vgl. Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Wie das Verf\u00fcgungspatent im Absatz [0003] weiter ausf\u00fchrt, sind im Stand der Technik zwar L\u00f6sungsans\u00e4tze daf\u00fcr bekannt, wie man den Einsatz von Edelstahl-Druckelementen umgeht und stattdessen alternative Materialien verwendet. So beschreibt die DE XXX Druckelemente, die aus Ortbeton herzustellen sind. Diese Druckelemente zeichnen sich sowohl durch einen g\u00fcnstigen Preis als auch durch ausreichend gute Korrosionsbest\u00e4ndigkeit aus. Vergleichbare Betondruckelemente sind zudem aus der DE-XXX bekannt. An diesen Bauelementen kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass der zur Herstellung verwendete Beton vergleichsweise schlechte W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaft besitze.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt dem Verf\u00fcgungspatent die (technische) Aufgabe zu Grunde, ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung der vorbekannten Art zur Verf\u00fcgung zu stellen, das einfacher und vor allem deutlich g\u00fcnstiger herzustellen ist und zus\u00e4tzlich verbesserte Gebrauchseigenschaften aufweist. (vgl. Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent daher eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1.1.\u00a0Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude (A) und einem vorkragende Au\u00dfenteil (B),<br \/>\n1.2.\u00a0bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper (32) mit zumindest integrierten Druckelementen (33a, 33b),<br \/>\n1.3.\u00a0die im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurchverlaufen<br \/>\n1.4.\u00a0und jeweils an beide Bauteile anschlie\u00dfbar sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n1.5.\u00a0dass die Druckelemente (33a, 33b) jeweils aus Beton durch Gie\u00dfen unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform (40) hergestellt sind,<br \/>\n1.6.\u00a0und dass die verlorene Gie\u00dfform (40) zusammen mit dem Betondruckelement (33a, 33b) in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen der geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche hinreichend glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 935, 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung einen Verf\u00fcgungsanspruch darzulegen und glaubhaft zu machen. Zur Begr\u00fcndung eines Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 139 PatG muss sie insbesondere darlegen und glaubhaft machen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Patents wortsinngem\u00e4\u00df oder in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch macht und eine Benutzungshandlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 10 PatG gegeben ist. Die Glaubhaftmachung nach \u00a7 294 ZPO erfordert dabei einen geringeren Grad der richterlichen \u00dcberzeugungsbildung als der Vollbeweis und l\u00e4sst eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung ausreichen (vgl. Greger in Z\u00f6ller, ZPO, 32. Auflage 2018, \u00a7 294, Rn. 1). Diese soll vorliegen, wenn bei der erforderlichen umfassenden W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des jeweiligen Falles mehr f\u00fcr das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, Urt. v. 21.10.2010, Az. V ZB 210\/09, MDR 2011, 68, Rz. 7 m.w.N.).<\/li>\n<li>In Patentverletzungsf\u00e4llen ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass das Verletzungsgericht einen technischen Sachverhalt zu beurteilen hat, der in der Regel eine eingehende schrifts\u00e4tzliche und m\u00fcndliche Er\u00f6rterung durch die Parteien voraussetzt, um das nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht in die Lage zu versetzen, eine hinreichende Grundlage f\u00fcr seine Entscheidung zu gewinnen. Eine derartige umfassende Er\u00f6rterung des Streitstoffs und des streitgegenst\u00e4ndlichen Standes der Technik l\u00e4sst sich im Verf\u00fcgungsverfahren aufgrund seines Charakters als \u201esummarisches Verfahren\u201c nur bedingt leisten. Gleichzeitig hat eine Unterlassungsverf\u00fcgung meist einschneidende Konsequenzen f\u00fcr die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Verf\u00fcgungsbeklagten und f\u00fchrt f\u00fcr die Bestandsdauer der Verf\u00fcgung zu einer endg\u00fcltigen Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs (vgl. K\u00fchnen in Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Kapitel G, Rd. 41). Diese \u201eSondersituation\u201c hat nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Konsequenz, dass in Patentverletzungsf\u00e4llen der Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Verf\u00fcgungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.12.2011, Az. I-2 U 80\/11, zitiert nach juris \u2013 Tintenpatrone; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 413 \u2013 VA-LCD-Fernseher). Dies bedeutet zwar keinesfalls, dass eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen Patentverletzung generell nicht oder nur in ganz besonders seltenen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht zu ziehen w\u00e4re (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.05.2008, Az. 2 W 47\/07, GRUR-RR 2008, 329, 330 \u2013 Olanzapin). In Bezug auf den Verf\u00fcgungsunterlassungsanspruch ist jedoch erforderlich, dass das Gericht auf hinreichend sicherer Grundlage zu der Entscheidung in der Lage ist, dass eine Patentverletzung vorliegt (Schulte, Patentgesetz, 10. Auflage 2017, \u00a7 139, Rn. 412; Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Vo\u00df, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, Vor \u00a7 139, Rn. 246). Daf\u00fcr m\u00fcssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Beurteilung des Schutzbereichs, des Standes der Technik und der Verletzungsform erm\u00f6glichen. Dies setzt voraus, dass die Rechtslage liquide ist und auf Grund der vorgelegten Unterlagen hinreichend sicher beurteilt werden kann (Kaess in Busse, PatG, 7. Auflage 2013, Vor \u00a7 143, Rn. 253).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie vorstehend wiedergegebenen Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung vor. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmale 1.5. und 1.6. in Streit. Diese Merkmale sehen vor, dass die Druckelemente des beanspruchten Bauelements unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform hergestellt werden und diese zusammen mit den Betondruckelementen in das Bauelement eingesetzt sind und damit Bestandteil des Bauelements sind.<\/li>\n<li>Der unabh\u00e4ngige Vorrichtungsanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents setzt in seinen Merkmalen 1.1. bis 1.4. ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung voraus, wie es im Stand der Technik vorbekannt war. Das zum Anschluss auskragender Bauteile wie Balkone erforderliche Bauelement besteht dabei aus einem Isolierk\u00f6rper mit integrierten Druckelementen (Merkmal 1.2.), die im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurchverlaufen (Merkmal 1.3.) und die an beide Bauteile, d.h. an das Geb\u00e4ude und den Balkon, anschlie\u00dfbar sind (Merkmal 1.4.). Im kennzeichnenden Teil des Anspruchs setzt das Verf\u00fcgungspatent \u2013 in Abgrenzung zum Stand der Technik \u2013 voraus, dass die Druckelemente aus Beton durch Gie\u00dfen unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform hergestellt sind (Merkmal 1.5.) und dass die verlorene Gie\u00dfform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements ist (Merkmal 1.6.).<\/li>\n<li>Unter einer verlorenen Gie\u00dfform im Sinne des Verf\u00fcgungspatents versteht der Fachmann \u2013 insoweit zwischen den Parteien unstreitig \u2013 eine Gie\u00dfform, die nur ein einziges Mal verwendet werden kann, da es nach dem Einf\u00fcllen und Erh\u00e4rten des F\u00fcllmaterials nicht mehr bzw. nur mit einem nicht mehr zu vertretenem Aufwand m\u00f6glich ist, die Gie\u00dfform von dem gegossenen Element zu trennen, um diese ggf. wiederverwenden zu k\u00f6nnen. Dies kann der Fachmann bereits dem Merkmal 1.6. eindeutig entnehmen, nach dem die verlorene Gie\u00dfform zusammen mit den gegossenen Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt werden soll und daher nicht erneut verwendet werden kann. Best\u00e4tigung dieser Ansicht findet der Fachmann auch in Absatz [0008] der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, wo das Klagepatent ausf\u00fchrt, dass die verlorene Gie\u00dfform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauteil eingebaut werden kann.<\/li>\n<li>Vorgaben zur Ausgestaltung der verlorenen Gie\u00dfform sowie deren Material kann der Fachmann weder dem Wortlaut der Anspruchsmerkmale 1.5.und 1.6. noch der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents entnehmen. Dar\u00fcber hinaus kann der Fachmann dem Verf\u00fcgungspatent auch keinen Hinweis darauf entnehmen, dass die verlorene Gie\u00dfform nicht auch aus D\u00e4mmmaterial bestehen kann, mithin dem gleichen Material wie der Isolierk\u00f6rper. Einzig in Absatz [0009] der allgemeinen Erfindungsbeschreibung findet der Fachmann weitere Angaben dazu, aus welchem Material die (verlorene) Gie\u00dfform bestehen kann. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent hier ausf\u00fchrt, dass die (verlorene) Gie\u00dfform aus Kunststoff bestehen kann, entnimmt der Fachmann dem Wort \u201ekann\u201c, dass Kunststoff nur eines der m\u00f6glichen Materialien ist. Aus welchen anderen Materialien die Gie\u00dfform noch bestehen kann, \u00fcberl\u00e4sst das Verf\u00fcgungspatent mangels Angaben dem Belieben des Fachmanns. Dem vorgenannten Absatz kann der Fachmann insbesondere auch keinen Hinweis darauf entnehmen, dass die Gie\u00dfform nur aus einem Material bestehen soll.<\/li>\n<li>Etwaige Einschr\u00e4nkungen im Hinblick auf die Materialauswahl kann der Fachmann auch nicht den Figuren 6 bis 8 des Verf\u00fcgungspatents entnehmen, die zwar verschiedene perspektivische Ansichten einer (Doppel-)Gie\u00dfform enthalten, indes keine Anhaltspunkte geben, aus welchem Material die Gie\u00dfform bestehen sollen.<\/li>\n<li>Auch unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung ergibt sich vorliegend nichts anderes. Der Einsatz einer verlorenen Gie\u00dfform dient zum einen dazu, dem ausf\u00fchrenden Fachmann einen hinreichenden Spielraum f\u00fcr die Ausgestaltung der Betondruckelemente zu geben. Dies ergibt sich aus Absatz [0006] der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Daraus folgt, dass durch Modellierung der Gie\u00dfform die Form der Betondruckelemente den Anforderungen an ihre konkrete Verwendung angepasst werden kann.<\/li>\n<li>Zum anderen sollen durch den Einsatz einer verlorenen Gie\u00dfform und deren Einbau in den Isolierk\u00f6rper der Herstellungsaufwand und damit auch die Herstellungskosten positiv beeinflusst werden, da die Gie\u00dfform nicht gereinigt werden muss. Schlie\u00dflich sorgen die feste Verbindung zwischen Druckelement und Gie\u00dfform und der gemeinsame Einbau in den Isolierk\u00f6rper daf\u00fcr, dass die zwischen dem Balkon und dem Geb\u00e4ude auftretenden (Druck-)Kr\u00e4fte optimal weitergeleitet werden k\u00f6nnen. Dazu hei\u00dft es in Absatz [0008]:<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Keines der vorgenannten Ziele macht es f\u00fcr den Fachmann zwingend erforderlich, dass die verlorene Form nur aus einem bestimmten Material besteht bzw. dass sie jedenfalls nicht auch aus D\u00e4mmstoffmaterial bestehen kann. Insoweit haben die Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass auch nach ihrem Verst\u00e4ndnis das Verf\u00fcgungspatent keine Einschr\u00e4nkungen im Hinblick auf das Material der verlorenen Gie\u00dfform mache.<\/li>\n<li>Aus dem Umstand, dass die verlorene Gie\u00dfform in das Bauelement eingesetzt\/eingebaut werden soll, schlie\u00dft der Fachmann, dass es sich bei der verlorenen Gie\u00dfform (zun\u00e4chst) um ein vom Bauelement separates Bauteil handeln muss. Dies jedenfalls solange, bis die verlorene Gie\u00dfform mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt\/eingebaut wird. Der Fachmann folgert daraus im Umkehrschluss, dass die verlorene Gie\u00dfform im endg\u00fcltigen, zum Einbau geeigneten Bauelement nicht mehr als eigenst\u00e4ndiges bzw. als separat erkennbares Bauteil vorhanden sein muss.<\/li>\n<li>Aus dem Umstand, dass die verlorene Gie\u00dfform anspruchsgem\u00e4\u00df in das Bauelement eingesetzt sein soll, schlie\u00dft der Fachmann \u2013 entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 nicht, dass die verlorene Gie\u00dfform nicht auch zum Teil aus einem Isolierk\u00f6rper gebildet werden kann. Aus dem Sinngehalt der Anspruchswortlauts schlie\u00dft der Fachmann vielmehr, dass es dem Verf\u00fcgungspatent darauf ankommt, dass die Betondruckelemente jedenfalls unter Zuhilfenahme einer verlorenen Gie\u00dfform hergestellt werden sollen und nicht \u2013 wie im Stand der Technik vorbekannt \u2013 in einen fertigen Isolierk\u00f6rper eingegossen werden. Daf\u00fcr ist es jedoch \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 unerheblich, ob die verlorene Gie\u00dfform ggf. komplett aus Kunststoff oder teilweise auch aus einem von mehreren Isolierk\u00f6rpern des sp\u00e4teren Bauelements besteht.<\/li>\n<li>Entsprechendes kann der Fachmann etwa nachfolgend wiedergegebener Figur 5 des Klagepatents entnehmen:<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dieser Figur ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Bauelement (31), in dessen Isolierk\u00f6rper (32) Druckelemente in Form einen doppelten, parallel geschalteten Druckelements (33a, 33b) eingebaut sind. Die bei der Herstellung dieser Doppeldruckelemente verwendete Gie\u00dfform ist im fertigen Bauelement nicht mehr bzw. nicht mehr als solche zu erkennen. Zwar handelt es sich bei der Figur 5 und den entsprechende Stellen der Beschreibung (Abs\u00e4tze [0022]ff.) nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches dem Grunde nach nicht geeignet ist, die Lehre des Verf\u00fcgungspatents zu beschr\u00e4nken. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel ist indes geeignet, dem Fachmann einen Hinweis auf das technische Verst\u00e4ndnis der Lehre zu geben. Insoweit kann er der Figur 5 entnehmen, dass die verlorene Gie\u00dfform, wie sie auch in den Figuren 6 bis 14 dargestellt ist, im fertigen Bauelement nicht mehr als separat zu erkennendes Bauteil vorhanden sein muss.<\/li>\n<li>Ein anderes, die Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten st\u00fctzendes Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 26. September 2013 (Anlage EV 12). Zwar hat die Kammer die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs grunds\u00e4tzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen, d.h. unabh\u00e4ngig von einer bereits vorhandenen Auslegung einer zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand berufenen Instanz. Die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand berufenen und technisch fachkundigen besetzten Bundespatentgerichts sind indes als gewichtige fachkundige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 20.12.2017, Az. 2 U 69\/10, Rz. 134, zitiert nach juris). Auch das Bundespatentgericht versteht \u2013 ebenso wie die Parteien \u2013 den geltend gemachten Anspruch nicht derart, dass die verlorene Gie\u00dfform nur aus einem Material bestehen darf, welches zudem nicht D\u00e4mmstoffmaterial sein darf. Das Bundespatengericht f\u00fchrt vielmehr auf Seite 8 im zweiten Absatz aus, dass es sich bei der verlorenen Gie\u00dfform um ein vom Isolierk\u00f6rper separates Bauteil handeln muss, ohne einschr\u00e4nkende Angaben zum zu verwendenden Material zu machen. Ferner sieht das Bundespatentgericht im Anspruch 1 keinen Hinweis darauf, dass das Verf\u00fcgungspatent bestimmte Vorgaben zum Herstellungsprozess macht. Vielmehr kommt es nach der Ansicht des Bundespatentgerichts nur darauf an, dass das Bauelement als Ganzes vor Einbau in das Geb\u00e4ude hergestellt worden sein muss, unabh\u00e4ngig davon, wann und wie die Druckelemente gegossen wurde (vgl. Seite 8 Absatz 3). Schlie\u00dflich hat das Bundespatentgericht die im dortigen Verfahren als Anlage NK 6 eingereichte Druckschrift als nicht neuheitssch\u00e4dlich eingestuft, da dort ein Bauelement mit Druckelementen offenbart wird, bei welchem die Druckelemente in den einheitlichen Isolierk\u00f6rper eingegossen werden, es mithin an einer separaten Gie\u00dfform fehlt. Daraus kann aber \u2013 entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 nicht geschlossen werden, dass das Verf\u00fcgungspatent voraussetzt, dass die separate Gie\u00dfform auch im Endzustand noch als separates Bauteil vorhanden sein muss. Entscheidend und ausreichend ist es, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt eine verlorene Gie\u00dfform gibt, die dann mit den Druckelementen in das Bauelement eingebaut wird. Ob die Gie\u00dfform aus einem von mehreren Isolierk\u00f6rpern gebildet wird, ist auch nach dem Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts unerheblich.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des oben genannten Verst\u00e4ndnisses steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch von allen Merkmalen des Verf\u00fcgungsanspruchs macht.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben mit Duplikschriftsatz vom 26. M\u00e4rz 2019 ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Bauelemente in einem mehrstufigen Prozess hergestellt w\u00fcrden, wobei zun\u00e4chst die Druckelemente unter Zuhilfenahme eines gesch\u00e4umten, aus D\u00e4mmstoff bestehenden (Isolier-)K\u00f6rpers gegossen und anschlie\u00dfend dieses Element mit einem (weiteren) Isolierk\u00f6rper aus D\u00e4mmstoff verklebt w\u00fcrde, um das fertige Bauelement \u2013 wie in der Produktbrosch\u00fcre der Verf\u00fcgungsbeklagten gezeigt \u2013 zu bilden. Daneben ist sie dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, es w\u00fcrden vor dem Eingie\u00dfen des Betons noch aus Kunststoff bestehende Kappen an dem gesch\u00e4umten K\u00f6rpers angebracht, um ein Ausflie\u00dfen des Betons zu vermeiden, nicht entgegengetreten. In dem gesch\u00e4umten K\u00f6rper (mit Kunststoffkappen) ist eine Gie\u00dfform im Sinne des Merkmals 1.5. zu sehen, da in diesen K\u00f6rper Beton eingegossen wird und so die Druckelemente gebildet werden. Dass diese Gie\u00dfform aus D\u00e4mmstoffmaterial besteht, ist \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr den Anspruch 1 unerheblich. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten stellt der von ihnen beschriebene (Herstellungs-)Vorgang auch nicht den Stand der Technik dar, da dieser gerade nicht das Vorhandensein einer (auch) aus den Kunststoffkappen bestehenden Gie\u00dfform vorsieht. Selbst wenn man \u2013 zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 davon ausgehen wollte, dass der von ihnen verwendete gesch\u00e4umte K\u00f6rper nicht als separate Gie\u00dfform anzusehen ist, so gilt dies jedenfalls nicht f\u00fcr die Kunststoffkappen, die jedenfalls als verlorene Gie\u00dfform fungieren.<\/li>\n<li>Durch das anschlie\u00dfende Verkleben dieses Elements mit einem (weiteren) Isolierk\u00f6rper wird die Gie\u00dfform auch \u2013 wie von Merkmal 1.6. gefordert \u2013 derart mit dem Bauelement verbunden, dass sie Bestandteil des Bauelements wird. Anders als im Stand der Technik \u2013 und wie vom Verf\u00fcgungspatent gefordert \u2013 werden die Betondruckelemente nicht in das fertige Bauelement eingegossen, sondern nur in ein Zwischenprodukt (gesch\u00e4umter K\u00f6rper). Unsch\u00e4dlich ist, dass die Gie\u00dfform im fertigen Bauelement nicht bzw. nicht mehr in G\u00e4nze als eigenst\u00e4ndiges Bauteil zu erkennen ist, da es darauf nach der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht ankommt.<\/li>\n<li>Ob es \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagten behaupten \u2013 im Zuge des laufenden Bauteil-Zulassungsverfahrens ggf. noch \u00c4nderungen am Herstellungsverfahren geben kann, ist vorliegend irrelevant, da der geltend gemachte Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents auf eine Vorrichtung und gerade nicht auf einen Herstellungsprozess gerichtet ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch Tatsachen glaubhaft zu machen vermocht, auf Grund derer eine Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland droht und damit die geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche zu bejahen sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 Satz 1 PatG besteht ein Unterlassungsanspruch auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Damit stellt das Gesetz klar, dass selbst dann, wenn es bislang an einer objektiv eingetretenen Patentverletzung fehlt \u2013 mithin keine Wiederholungsgefahr besteht \u2013, unter den Voraussetzungen einer so genannten \u201eErstbegehungsgefahr\u201c mit Erfolg Unterlassung verlangt werden kann. Eine derartige Erstbegehungsgefahr muss ebenso wie eine Wiederholungsgefahr objektiv vorliegen. W\u00e4hrend eine Wiederholungsgefahr auf Grund einer bereits begangenen Verletzung vermutet wird, muss der Kl\u00e4ger die nachfolgend wiedergegebenen tats\u00e4chlichen Anforderungen an die Bejahung einer Erstbegehungsgefahr im Einzelnen darlegen und beweisen, worin eine besondere Schwierigkeit f\u00fcr den Kl\u00e4ger liegt (vgl. K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., \u00a7 8 Rn. 1.17). Die Beurteilung einer Erstbegehungsgefahr h\u00e4ngt insoweit von einer umfassenden W\u00fcrdigung der jeweiligen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls ab (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 9. Aufl., 10. Kap., S. 115, Rdnr. 8 m.\u2009w. Nachw.).<\/li>\n<li>Eine Erstbegehungsgefahr setzt konkrete Tatsachen voraus, aus denen sich greifbar ergibt, dass ein Eingriff in das Klageschutzrecht drohend bevorsteht (BGH, GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; GRUR 2001, 1174 \u2013 Ber\u00fchmungsaufgabe). Neben einer objektiv m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen Patentverletzung m\u00fcssen also konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Verletzung ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (BGH, GRUR 1991, 470\u2013 Telefonwerbung IV; GRUR 1992, 318 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf). Unter anderem aus Vorbereitungshandlungen kann sich die Gefahr einer Benutzung ergeben (BGHZ 3, 270 = GRUR 1952, 410 \u2013 Constanze I; BGH, GRUR 1987, 125 \u2013 Ber\u00fchmung; GRUR 1995, 595 \u2013 Kinderarbeit; GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola). Ausreichend ist das Vorliegen von Umst\u00e4nden, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass der Entschluss zur Verletzung bereits gefasst ist und es nur noch vom potenziellen Verletzer abh\u00e4ngt, ob es zu einer Verletzung kommt oder nicht (BGH, GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola). Nicht ausreichend f\u00fcr die Bejahung einer Erstbegehungsgefahr ist die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, dass sich die Gefahr eines Patenteingriffs ergeben k\u00f6nnte, selbst wenn die \u00dcbernahme einer f\u00f6rmlichen Unterlassungsverpflichtung abgelehnt wird (BGH, GRUR 1957, 348 &#8211; Klasen-M\u00f6bel; GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; GRUR 1992, 318 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf; GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola) oder bei auslaufendem Patentschutz ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer durch einstweilige Verf\u00fcgung nicht mehr abzuwendenden Patentverletzung besteht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013. 241 \u2013HIV-Medikament; Mitt 2006, 426 = BeckRS 2006, 05129 \u2013 Terbinafin).<\/li>\n<li>Entsprechende konkrete Anhaltspunkte, dass ein Eingriff in das Verf\u00fcgungspatent drohend bevorsteht, vermag die Kammer vorliegend festzustellen. Nach der \u00dcberzeugung der Kammer werden die Verf\u00fcgungsbeklagten unmittelbar mit Erlangung der baurechtlichen Zulassung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland herstellen und vertreiben.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (als Prototyp) auf der Messe I ausgestellt und dort mit einer Verf\u00fcgbarkeit noch 2019 geworben haben.<\/li>\n<li>Zudem sind die Verf\u00fcgungsbeklagten dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, der Mitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2), Herrn M, habe dem als (\u2026) bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angestellten L, mitgeteilt, dass das Zulassungsverfahren in absehbarer Zeit angeschlossen sei und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann auf den Markt kommen werden, nicht entgegengetreten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde Herrn L bei seinem Besuch des Messestands der Verf\u00fcgungsbeklagten am 16. Januar 2019 durch einen Mitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) n\u00e4her erl\u00e4utert. Nach Angaben des Herrn M haben die Verf\u00fcgungsbeklagten beim (&#8230;) eine bauaufsichtliche Zulassung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beantragt. Die Erstbegehungsgefahr kann nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, dass die Markteinf\u00fchrung zum jetzigen Zeitpunkt terminlich nicht feststeht und eine Patentverletzung zur Begr\u00fcndung der Erstbegehungsgefahr unmittelbar bevorstehen m\u00fcsse, jedenfalls aber in naher Zukunft zu erwarten sei. Inwiefern ein auf eine Erstbegehungsgefahr gest\u00fctzter Unterlassungsanspruch tats\u00e4chlich eine zeitliche N\u00e4he der drohenden Zuwiderhandlung erfordert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2013, 241, 243 \u2013 HIV-Medikament m.w.N.), bedarf keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Auch wenn das Erfordernis zeitlicher N\u00e4he zu bejahen sein sollte, gibt es keine starren Fristen, innerhalb derer mit einer Zuwiderhandlung gerechnet werden muss, um eine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen. Letztlich h\u00e4ngt es von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, ob der Eintritt einer Patentverletzung noch in naher Zukunft zu erwarten ist oder nicht. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass einem auf eine Erstbegehungsgefahr gest\u00fctzten Unterlassungsanspruch der Gedanke zugrunde liegt, dass der Patentinhaber den tats\u00e4chlichen Eintritt einer Rechtsverletzung nicht abwarten und auch nicht hinnehmen muss, sondern berechtigt ist, einer solchen Rechtsverletzung im Wege effektiven Rechtsschutzes bereits im Vorfeld zu begegnen, wenn die Zuwiderhandlung mit hinreichend sicherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der vermeintliche Verletzer wird dadurch nicht unzumutbar belastet, weil es in seiner Hand liegt, durch einen einfachen \u201eactus contrarius\u201c eine etwaige Erstbegehungsgefahr gegebenenfalls auf eine Abmahnung hin auszur\u00e4umen (vgl. K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O. \u00a7 8 Rn 1.26 ff). Dass nicht abzusehen ist, zu welchem Zeitpunkt das Zulassungsverfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgeschlossen ist, steht mithin der Annahme einer Erstbegehungsgefahr nicht entgegen.<\/li>\n<li>Da die Kammer das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr festzustellen vermochte, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob bereits das Ausstellen nur eines Modells der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe I ein eine Widerholungsgefahr begr\u00fcndendes Anbieten darstellt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf Auskunft und Herausgabe an den Gerichtsvollzieher folgen aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 140a und 140b PatG.<\/li>\n<li>Im Rahmen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens kann Auskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 140b Abs. 7 PatG grunds\u00e4tzlich nur dann verlangt werden, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Es gen\u00fcgt daher nicht, dass sich sich die Rechtsverletzung schon bei fl\u00fcchtiger Pr\u00fcfung ergibt; entscheidend ist vielmehr, ob sie im Ergebnis so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung (oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens) kaum m\u00f6glich ist (vgl. Vo\u00df\/Schulte, a.a.O., \u00a7 140b, Rn. 14; Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 140b, Rn. 20). Im Ergebnis kommt eine einstweilige Verf\u00fcgung nach Absatz 7 in aller Regel nur bei (klarer) wortlautgem\u00e4\u00dfer Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre in Betracht (vgl. Grabinski\/Z\u00fclch\/Benkard, a.a.O.). Vorliegend sind indes auch die erh\u00f6hten Voraussetzungen des Absatzes 7 erf\u00fcllt, da \u2013 wie zuvor in Ziff. II.2. ausgef\u00fchrt \u2013 an der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents seitens der Kammer keine Zweifel bestehen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist unter Ber\u00fccksichtigung der im Einspruchs- wie auch im Nichtigkeitsverfahren ergangenen, das Verf\u00fcgungspatent uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenden Entscheidungen in dem f\u00fcr den Erlass der begehrten Unterlassungsverf\u00fcgung erforderlichen Umfang gesichert.<\/li>\n<li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf kommt eine einstweilige Verf\u00fcgung nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. etwa: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset). Davon kann regelm\u00e4\u00dfig nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf). Aus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41\/11; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54\/15, BeckRS 2016, 06344).<\/li>\n<li>Ausgehend von den vorstehenden Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsbestand vorliegend, nachdem sowohl die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes als auch das Bundespatentgericht das Verf\u00fcgungspatent uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten haben, hinreichend gesichert. Anhaltspunkte daf\u00fcr, warum diese Entscheidung offensichtlich unrichtig sein sollten, haben die Verf\u00fcgungsbeklagten weder aufgezeigt, noch sind solche Gr\u00fcnde ersichtlich. Ebenso fehlt es an einem eigenen Angriff der Verf\u00fcgungsbeklagten auf den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch die Dringlichkeit im engeren Sinne ist gegeben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat alles getan, um ihre Rechte hinsichtlich eines unmittelbar bevorstehenden Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform z\u00fcgig durchzusetzen. Das OLG D\u00fcsseldorf hat in der Entscheidung Flupertin-Maleat (PharmaR 2013, 237) die entsprechenden Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Dringlichkeit dargetan. Danach muss ein Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ein Gericht anrufen, wenn er 1. verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er 2. die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass das Obsiegen sicher absehbar ist. Vorliegend ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin binnen eines Monats \u2013 mithin ausreichend z\u00fcgig \u2013 nach Kenntnis des Messeauftritts der Verf\u00fcgungsbeklagten und der insoweit eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine Patentverletzung begr\u00fcndenden Handlungen t\u00e4tig geworden.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Die Vollstreckung des Urteils war im Rahmen des dem Gericht nach \u00a7 938 ZPO einger\u00e4umten Ermessens vorliegend von der tenorierten Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen. Eine entsprechende Anordnung ist in der Regel schon deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen (n\u00e4mlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren \u2013 welches gem\u00e4\u00df \u00a7 709 ZPO stets nur gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist \u2013 w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel H., Rz. 78 m.w.N.).<\/li>\n<\/ol>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2895 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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