{"id":8092,"date":"2019-09-09T18:00:19","date_gmt":"2019-09-09T18:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8092"},"modified":"2019-09-10T15:10:41","modified_gmt":"2019-09-10T15:10:41","slug":"4c-o-2-18-duschtasse-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8092","title":{"rendered":"4c O 2\/18 &#8211; Duschtasse III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2894<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. Juni 2019, Az. 4c O 2\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht vorliegend Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung gegen die Beklagte bez\u00fcglich etwaig gebrauchsmusterverletzenden Ausf\u00fchrungsformen geltend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 XXX XXX U1 (Anlage K4; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 05.03.2007 angemeldet, der Hinweis auf die Eintragung erfolgte am 15.01.2009. Zwischenzeitlich ist das Klagegebrauchsmuster aufgrund Schutzrechtsablaufs zum 31.03.2017 erloschen (Anlage K5). Das Klagegebrauchsmuster wurde aus dem deutschen Patent DE 10 2007 XXX XXX B4 (Anlage K6) abgezweigt, dessen Anspr\u00fcche 1 und 16 identisch zum Klagegebrauchsmuster formuliert sind.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft Duschtassenelemente umfassend ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement.<\/li>\n<li>Anspruch 1 in Verbindung mit Unteranspruch 16 des Klagegebrauchsmusters lautet:<br \/>\nDuschtassenelement umfassend ein unteres Sockelelement (20) sowie ein oberes Deckelement (30), wobei auf dem Deckelement (30) auf einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Oberseite mindestens ein fluidundurchl\u00e4ssiges Folienelement (40) zur Aufnahme eines Oberfl\u00e4chenbelags und zum fluiddichten Einbau des Duschtassenelements (10) in Wand- und oder Bodenabschnitte angebracht ist, und wobei das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement (40) mindestens einen \u00fcberstehenden Bereich (41) aufweist, derart, dass das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement (40) \u00fcber das Duschtassenelement (10) \u00fcber dessen Randbereiche hinaus hervorsteht, so dass der \u00fcberstehende Bereich mit den Wand- und oder Bodenabschnitten verbindbar ist, wobei ein Spannungsausgleichselement (70) vorgesehen ist, das derart ausgebildet ist, dass es auf einer im Gebrauch des Deckelements (30) vorgesehenen Unterseite des Deckelements anbringbar oder angebracht ist und einer Deformation des Deckelements (30) aufgrund von durch das Folienelement (40) in das Deckelement eingebrachte Spannungen ausgleichend entgegenwirkt, mindestens dann, wenn das Deckelement (39) in nicht-eingebauten Zustand ist.<\/li>\n<li>Wegen der insbesondere-Antr\u00e4ge und der entsprechenden Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Figuren sind der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen und zeigen jeweils bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 ist eine Ausf\u00fchrungsform des Duschtassenelements mit aufgebrachter Folie in einer perspektivischen Ansicht; ebenso zeigen Figur 5 eine Ausf\u00fchrungsform im Format einer Explosionsdarstellung und Figur 8 eine Ausf\u00fchrungsform nach Figur 5 in einer teilweisen Seitenansicht im Schnitt.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein seit langen Jahren im Sanit\u00e4rbereich t\u00e4tiges Unternehmen, welches ein (\u2026) Anbieter unter anderem von Formteilen und Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (\u2026), Wannen- und Duschwannentr\u00e4gern, bodenebenen Duschelementen und Dampfkabinen ist (vgl. Anlagen K1, K2).<br \/>\nAuch die Beklagte ist in der Sanit\u00e4rbranche t\u00e4tig und stellt bodengleiche Duschsysteme und Wellnessanlagen her (Anlage K3). Insbesondere bietet die Beklagte unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Duschelemente (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und entsprechende Unterbauelemente (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) auf ihrer Internetseite, abrufbar z. unter (\u2026) an, wie Screenshots aus dem Jahr 2XXX zeigen (Anlagen K8, K9).<br \/>\nIm Jahr 2016 t\u00e4tigte die Kl\u00e4gerin einen Testkauf bei der Beklagten und erwarb ein Exemplar der Duschelemente (\u201e\u2026\u201c) (vgl. Rechnung, vorgelegt als Anlage K11), welches nach Deutschland (B) geliefert wurde. Diesem Testkauf lag die als Anlage K12 vorgelegte Montageanleitung bei, welche f\u00fcr den Einbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 in Arbeitsschritt 5 alternativ zur Herrichtung einer M\u00f6rtelschicht auf die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 hinweist.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem weist die Beklagte auf ihrem Internetauftritt darauf hin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ihrerseits mitgeliefert werden kann, jedenfalls aber \u00fcberhaupt in Verbindung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zum Einsatz kommen kann. In jedem Fall muss der Besteller im letzten Herstellungsakt beide Elemente eigenst\u00e4ndig zusammenf\u00fchren. Konkret angeleitet wird der Abnehmer dazu durch die auf der Internetplattform C im Dezember 2015 von der Beklagten ver\u00f6ffentlichten Videos. Diese verweisen f\u00fcr den Einbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 entweder auf die Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 oder darauf, aus einer M\u00f6rtelschicht selbst den Untergrund herzurichten. Unterhalb der C-Videos befinden sich unter der \u00dcberschrift \u201everwendete Produkte\u201c zwei Verlinkungen, die den Abnehmer zum einen zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 und zum anderen zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 auf der Website der Beklagten leiten.<br \/>\nAuf der Website der Beklagten wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 bereits im Februar 2017 beworben und zum Kauf angeboten (vgl. Anlage K8). Insoweit wurden entsprechende Screenshots der Beklagten-Homepage seitens der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in eine im Februar 2017 erstellte D-Pr\u00e4sentation bereits eingearbeitet (Anlage K26). Diesen Webangeboten war zudem f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 der Hinweis zu entnehmen, dass eine (\u2026) m\u00f6glich ist (vgl. Anlage K25).<\/li>\n<li>Zum Nachweis einer Verletzungshandlung beauftragte die Kl\u00e4gerin das als Anlage K23 zur Akte gereichte Sachverst\u00e4ndigengutachten, welches sich mit dem \u201e(\u2026)\u201c von Styroporplatten auftretend durch die Verbindung von Folie und Kleber befasst und dazu einen Versuch anhand von im Baumarkt erworbenen Materials durchf\u00fchrt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Landgericht D\u00fcsseldorf sei (insgesamt) \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Bereits vor dem Datum des Schutzrechtsablaufs seien \u00fcber die Suchmaschine E Verweise auf die Internetseite und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten zu finden gewesen. Dies ergebe sich aus einer Suche, zeitlich beschr\u00e4nkt auf diesen Zeitraum. Die jeweiligen Ver\u00f6ffentlichungen im Internet seien wirtschaftlich auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland bezogen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte mache unmittelbaren, jedenfalls aber mittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagegebrauchsmusters. Die unmittelbare Patentverletzung liege darin, dass die Beklagte eine genaue Handlungsanweisung an ihre Abnehmer herausgebe, wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu benutzen seien. Jedenfalls w\u00fcrden die Abnehmer im Falle der Herstellung eines Unterbaus durch eine M\u00f6rtelmischung insoweit als Werkzeuge fungieren.<br \/>\nDer mittelbare Gebrauch sei darin zu sehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ein Mittel darstelle, welches zur Benutzung eines wesentlichen Elementes der Erfindung eingesetzt werden k\u00f6nne. Mit Ausnahme des unteren Sockelelementes w\u00fcrden daher durch die Bereitstellung der C-Videos s\u00e4mtliche Anspruchsmerkmale verwirklicht. Dieses fehlende Merkmal werde indes durch die konkrete Anleitung zur Herstellung des Unterbaus mittels der M\u00f6rtelschicht verwirklicht. Dem Abnehmer w\u00fcrde eine konkrete Verwendungsbestimmung an die Hand gegeben.<br \/>\nHinsichtlich eines unstreitig bei der Beklagten lagernden Modells der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (wie aus den Lichtbildern der Anlage B9 ersichtlich) erkl\u00e4rt sich die Kl\u00e4gerin dahingehend mit Nichtwissen, dass es sich um ein im Vergleich zu vor dem 31.03.2017 angebotenen und ausgelieferten Verletzungsformen unver\u00e4ndertes Exemplar handele.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, dass das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig sei und insoweit auch kein Grund zur Aussetzung des Rechtsstreits bestehe. Das erteilte parallele Patent sei geeignet, die Schutzf\u00e4higkeit zu bekr\u00e4ftigen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge insbesondere dahingehend abge\u00e4ndert hat, dass in Ziff. I.1. nunmehr auch Vertriebshandlungen umfasst werden, das Spannungselement [\u2026] \u201eangebracht\u201c ist, der Schadensersatzfeststellungsanspruch bez\u00fcglich einer mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung nur noch hilfsweise geltend gemacht wird und es in Ziff. II. 1. hei\u00dft unter Vorlage der Rechnungen, \u201ehilfsweise\u201c Lieferscheine,<\/li>\n<li>beantragt die Kl\u00e4gerin,I.<br \/>\n1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser sowohl zwischen dem 5. April 2007 und dem 15. Februar 2009 als auch zwischen dem 15. Februar 2009 und dem 31. M\u00e4rz 2017 dadurch entstanden ist, dass die Beklagte Duschtassenelemente<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben hat, die umfassend<br \/>\n&#8211; ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement,<br \/>\n&#8211; wobei auf dem Deckelement einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Oberseite mindestens ein fluidundurchl\u00e4ssiges Folienelement zur Aufnahme eines Oberfl\u00e4chenbelags und zum fluiddichten Einbau des Duschtassenelements in Wand- und oder Bodenabschnitte angebracht ist,<br \/>\n&#8211; und wobei das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement mindestens einen \u00fcberstehenden Bereich aufweist,<br \/>\n&#8211; derart, dass das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement \u00fcber das Duschtassenelement \u00fcber dessen Randbereiche hinaus hervorsteht, so dass der \u00fcberstehende Bereich mit den Wand- und oder Bodenabschnitten verbindbar ist<br \/>\n&#8211; wobei ein Spannungsausgleichselement vorgesehen ist,<br \/>\n&#8211; das derart ausgebildet ist, dass es auf einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Unterseite des Deckelements angebracht ist,<br \/>\n&#8211; und einer Deformation des Deckelements aufgrund von durch das Folienelement in das Deckelement angebrachte Spannungen ausgleichend entgegenwirkt, mindestens dann, wenn das Deckelement im nicht-eingebauten Zustand ist,<br \/>\n&#8211; und das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement als eine zu verklebende Folie ausgebildet ist<br \/>\n&#8211; und das Deckelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; und das Deckelement mit einem Gef\u00e4lle hin zu der Ablaufeinrichtung ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; und das Spannungsausgleichselement aus demselben Material ausgebildet ist, wie das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement;<\/li>\n<li>2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser zwischen dem 15. Februar 2009 und dem 31. M\u00e4rz 2017 dadurch entstanden ist, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nobere Deckelemente, die zur Benutzung mit Duschtassenelementen geeignet sind, Abnehmern zur Benutzung im Inland angeboten und an solche geliefert hat,<br \/>\n&#8211; wenn auf den Deckelementen einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Oberseite mindestens ein fluidundurchl\u00e4ssiges Folienelement zur Aufnahme eines Oberfl\u00e4chenbelags und zum fluiddichten Einbau des Duschtassenelements in Wand- und oder Bodenabschnitte angebracht ist,<br \/>\n&#8211; und wobei das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement mindestens einen \u00fcberstehenden Bereich aufweist,<br \/>\n&#8211; derart, dass das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement \u00fcber das Duschtassenelement \u00fcber dessen Randbereiche hinaus hervorsteht, so dass der \u00fcberstehende Bereich mit den Wand- und oder Bodenabschnitten verbindbar ist,<br \/>\n&#8211; wobei ein Spannungsausgleichselement vorgesehen ist,<br \/>\n&#8211; das derart ausgebildet ist, dass es auf einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Unterseite des Deckelements angebracht ist<br \/>\n&#8211; und einer Deformation des Deckelements aufgrund von durch das Folienelement in das Deckelement angebrachte Spannungen ausgleichend entgegenwirkt, mindestens dann, wenn das Deckelement im nicht- eingebauten Zustand ist,<br \/>\n&#8211; und das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement als eine zu verklebende Folie ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; und das Deckelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; und das Deckelement mit einem Gef\u00e4lle hin zu der Ablaufeinrichtung ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; und das Spannungsausgleichselement aus demselben Material ausgebildet ist, wie das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement;<\/li>\n<li>3. h\u00f6chst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Anbieten und Vertreiben von Duschtassenelementen in der Bundesrepublik Deutschland, in der Zeit vom 11. Dezember 2008 bis 31. M\u00e4rz 2017, Wertersatz in Gestalt einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr zu leisten, wenn die Duschtassenelemente umfassten<br \/>\n&#8211; ein unteres Sockelelement sowie ein oberes Deckelement,<br \/>\n&#8211; wobei auf dem Deckelement einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Oberseite mindestens ein fluidundurchl\u00e4ssiges Folienelement zur Aufnahme eines Oberfl\u00e4chenbelags und zum fluiddichten Einbau des Duschtassenelements in Wand- und oder Bodenabschnitte angebracht ist,<br \/>\n&#8211; und wobei das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement mindestens einen \u00fcberstehenden Bereich aufweist,<br \/>\n&#8211; derart, dass das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement \u00fcber das Duschtassenelement \u00fcber dessen Randbereiche hinaus hervorsteht, so dass der \u00fcberstehende Bereich mit den Wand- und oder Bodenabschnitten verbindbar ist<br \/>\n&#8211; wobei ein Spannungsausgleichselement vorgesehen ist,<br \/>\n&#8211; das derart ausgebildet ist, dass es auf einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Unterseite des Deckelements angebracht ist,<br \/>\n&#8211; und einer Deformation des Deckelements aufgrund von durch das Folienelement in das Deckelement angebrachte Spannungen ausgleichend entgegenwirkt, mindestens dann, wenn das Deckelement im nicht-eingebauten Zustand ist,<br \/>\n&#8211; das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement als eine zu verklebende Folie ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; und das Deckelement mit mindestens einer Ablaufeinrichtung zur Aufnahme eines Ablaufsystems zum Ablauf von Fluid ausgebildet ist<br \/>\n&#8211; das Deckelement mit einem Gef\u00e4lle hin zu der Ablaufeinrichtung ausgebildet ist<br \/>\nund<br \/>\n&#8211; das Spannungsausgleichselement aus demselben Material ausgebildet ist, wie das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement;II. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen zwischen dem 15. Februar 2009 und dem 31. M\u00e4rz 2017 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) mit<br \/>\na. Liefermengen, Zeiten und Preisen<br \/>\nb. der Typenbezeichnung der jeweiligen Erzeugnisse<br \/>\nc. den Namen und Anschriften der Abnehmer<br \/>\n2. der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit<br \/>\na. Angebotsmengen, Zeiten und Preisen<br \/>\nb. der Typenbezeichnung der jeweiligen Erzeugnisse<br \/>\nc. den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\n3. der nach den einzelnen Faktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns<br \/>\n4. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten<br \/>\nWirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nwobei in den vorzulegenden Belegen Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und\/oder Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht und dargelegt wird, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie r\u00fcgt die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Sie behauptet dazu, es habe keine Benutzungshandlungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor Schutzrechtsablauf in Nordrhein-Westfalen gegeben. Insbesondere k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass die dem Testkauf beigef\u00fcgte Montageanleitung vor Schutzrechtsablauf in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verbreitet worden sei.<br \/>\nAu\u00dferdem mache die Beklagte keinen Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Hierzu behauptet die Beklagte, dass das ober- und unterseitige Anbringen von Vlies rein \u00e4sthetischen Gr\u00fcnden diene und nicht dazu, von der fluidundurchl\u00e4ssigen Folie am Deckelement in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 eingebrachte Spannungen auszugleichen. Die eigentliche Verst\u00e4rkung der nur 18mm dicken angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 erfolge mittels Glasgittergewebe in Polymerkleberbeschichtung. Da dieser Kleber eine unsch\u00f6ne braune Farbe aufweise, w\u00fcrde diese anschlie\u00dfend mit Vlies \u00fcberdeckt. Bereits aufgrund der Ausgestaltung mit dem Glasgittergewebe weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 eine solche Stabilit\u00e4t auf, dass es durch das Anbringen der unteren Vliesschicht nicht zu einer Deformierung komme. Dies belege auch ein auf seiner Unterseite lediglich mit dem Glasgittergewebe versehenes Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, welches seit dem 09.05.2017 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu Untersuchungszwecken bereitgehalten werde; die Kl\u00e4gerin habe, was unstreitig ist, von diesem Angebot jedoch keinen Gebrauch gemacht.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Beklagte der Ansicht, dass der Rechtsstreit jedenfalls mangels Rechtsbestands des Klagegebrauchsmusters auszusetzen sei. So sei das Klagegebrauchsmuster schon nicht schutzf\u00e4hig; weder der Anspruch 1 allein noch in den geltend gemachten Kombinationen mit den abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcchen sei erfinderisch. Die Druckschrift WO 2006\/XXXXXX A1 (Anlage B3; im Folgenden: B3) lege die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre (jedenfalls in Kombination mit der B18) nahe. Zudem k\u00f6nne die B3 jeweils mit der Druckschrift DE 200 04 XXX U1 (Anlage B4; im Folgenden: B4) oder der Druckschrift DE 29 10 XXX A1 (Anlage B5; im Folgenden: B5) mit dem Ergebnis kombiniert werden, dass es dem Klagegebrauchsmuster an erfinderischer T\u00e4tigkeit mangele. Es liege nahe, ein Spannungsausgleichselement vorzusehen.<\/li>\n<li>Das Landgericht Leipzig hat die Kl\u00e4gerin mit Urteil vom 18.04.2XXX im Hinblick auf eine gegen die hiesige Beklagte ausgesprochene Abmahnung zur Freistellung von Rechts-\/Patentanwaltskosten verurteilt, weil die Abmahnung als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung aufgefasst worden ist; diesem Rechtsstreit hat das Deutsche Patent DE 10 2007 XXX XXX B4 der hiesigen Kl\u00e4gerin zugrunde gelegen (vgl. Anlage B2). Im Rahmen dieses Verfahrens hat die hiesige Kl\u00e4gerin auf die weitere Geltendmachung ihrer Rechte aus dem zum Klagegebrauchsmuster parallelen Patent verzichtet (vgl. Anlage K 19).<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Das angerufene Gericht ist insbesondere gem. \u00a7 32 ZPO zust\u00e4ndig.<br \/>\nDie \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit ist anhand der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der \u00a7\u00a7 12 ff. ZPO zu bestimmen. Da Patentverletzungen zu den unerlaubten Handlungen z\u00e4hlen, ist \u00a7 32 ZPO ma\u00dfgeblich. Entscheidend ist deshalb auf den Erfolgs- bzw. den Handlungsort abzustellen, an dem die Anspruchsgegner t\u00e4tig geworden sind.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind hier sowohl im Hinblick auf die unmittelbare als auch auf die mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters gegeben.<br \/>\nDie Beklagte ver\u00f6ffentlichte auf der Internetplattform C im Dezember 2015 Videos, welche eine Anleitung f\u00fcr den Einbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 darstellen und au\u00dferdem mittels einer sich in dem Beschreibungstext unter dem Video befindlichen Verlinkung mit der Homepage der Beklagten konkret auf diese verweisen. Zudem hielt die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 noch im Februar 2017 zur Bestellung auf ihrer Internetseite bereit, wie anhand von Screenshots der Websites sowie einer D-Pr\u00e4sentation des kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten aus Februar 2017 zu erkennen ist.<br \/>\nAuch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wird in den vor Schutzrechtsablauf ver\u00f6ffentlichten C-Videos verwiesen und mittels einer sich in dem Beschreibungstext unter dem Video befindlichen Verlinkung unmittelbarer Bezug zu ihr hergestellt.<br \/>\nDie \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung hat die Kl\u00e4gerin gleichfalls unter Hinweis auf die C-Videos schl\u00fcssig dargelegt. Denn diesen ist, wie zuvor ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 zu entnehmen, welche an eine daf\u00fcr vorgesehene Stelle in einem Geb\u00e4ude eingebaut werden soll. Um dies zu erm\u00f6glichen, ist als Unterbau eine M\u00f6rtelschicht herzurichten, wozu die Videos entsprechend anleiten.<br \/>\nSowohl die Websites als auch die C-Videos sind bundesweit abrufbar; ihnen ist keinerlei Einschr\u00e4nkung im Sinne eines Disclaimers auf eine nur lokale Liefert\u00e4tigkeit der Beklagten zu entnehmen. Demgegen\u00fcber vermag im Zusammenhang mit der Fragstellung der Zust\u00e4ndigkeit der Verweis auf die dem Testkauf beiliegende Anleitung (Anlage K12) selbst dann nicht zu verfangen, wenn ihr Ver\u00f6ffentlichungsdatum vor Schutzrechtsablauf liegt, denn sie wurde nur im Bundesland Sachsen im Rahmen des Testkaufs an die Kl\u00e4gerin ausgeliefert. Anhaltspunkte, dass dies auch in andere Bundesl\u00e4nder, insbesondere nach Nordrhein-Westfalen erfolgt ist, sind weder dargetan noch ersichtlich. F\u00fcr die Frage der Zust\u00e4ndigkeit ist aber hier entscheidend, dass eine tats\u00e4chliche Lieferung in das Zust\u00e4ndigkeitsgebiet des Landgerichts D\u00fcsseldorf festgestellt werden kann, da es f\u00fcr die hier geltend gemachten Anspr\u00fcche auf bereits begangene Rechtsverletzungen ankommt.<\/li>\n<li>Die Klage ist mangels Rechtsverletzung aber unbegr\u00fcndet. Weder die Hauptantr\u00e4ge gerichtet auf Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Rechnungslegung noch der hilfsweise auf mittelbare Patentverletzung gest\u00fctzte Feststellungsantrag sowie der h\u00f6chsthilfsweise gestellte Antrag auf Bereicherungsausgleich haben Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Duschtassenelement, umfassend ein unteres Sockelelement und ein oberes Deckelement.<br \/>\nDer Einbau herk\u00f6mmlicher Duschtassen ist sehr aufw\u00e4ndig. Sie erfordern es n\u00e4mlich, dass sie gegen\u00fcber Wand- und\/oder Bodenabschnitten, in welche sie eingebaut werden, in Pr\u00e4zisionsarbeit durch die Anbringung von Abdichtmaterialien wie z. Dichtb\u00e4ndern abgedichtet werden m\u00fcssen. Daran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass die Handhabe schwierig und kompliziert ausfallen kann.<br \/>\nDie Aufgabe des Klagegebrauchsmuster ist es daher, ein Duschtassenelement Verf\u00fcgung zu stellen, welches einfach zu handhaben und insbesondere einfach in die vorgesehenen Wand- und\/oder Bodenabschnitte einbaubar ist, so dass die gesamte Duschanlage einfach herstellbar ist (Abs. [0003] f.).<br \/>\nKonkret l\u00f6st das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe durch sein Anspruch 1 i.V.m. dem Unteranspruch 16, aufweisen folgende Merkmale:<\/li>\n<li>1. Duschtassenelement umfassend<br \/>\n1.1 ein unteres Sockelelement (20)<br \/>\n1.2 sowie ein oberes Deckelement (30),<\/li>\n<li>2. wobei auf dem Deckelement (30) auf einer im Gebrauch des Deckelements vorgesehenen Oberseite mindestens ein fluidundurchl\u00e4ssiges Folienelement (40) zur Aufnahme eines Oberfl\u00e4chenbelags und zum fluiddichten Einbau des Duschtassenelements (10) in Wand- und oder Bodenabschnitte angebracht ist,<\/li>\n<li>3. und wobei das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement (40) mindestens einen \u00fcberstehenden Bereich (41) aufweist,<br \/>\n4. derart, dass das fluidundurchl\u00e4ssige Folienelement (40) \u00fcber das Duschtassenelement (10) \u00fcber dessen Randbereiche hinaus hervorsteht, so dass der \u00fcberstehende Bereich mit den Wand- und oder Bodenabschnitten verbindbar ist.<\/li>\n<li>5. wobei ein Spannungsausgleichselement (70) vorgesehen ist,<\/li>\n<li>6. das derart ausgebildet ist, dass es auf einer im Gebrauch des Deckelements (30) vorgesehenen Unterseite des Deckelements anbringbar oder angebracht ist<\/li>\n<li>7. und einer Deformation des Deckelements (30) aufgrund von durch das Folienelement (40) in das Deckelement eingebrachte Spannungen ausgleichend entgegenwirkt, mindestens dann, wenn das Deckelement (39) in nicht-eingebauten Zustand ist.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster versteht unter einen Spannungsausgleichselement ein Bestandteil der Vorrichtung, der an der Unterseite des Deckelements anzubringen ist, um auf dessen Oberseite entstehende Spannungen auszugleichen und somit die Form des Duschtassenelementes insgesamt zu wahren (vgl. Abs. [0025]).<br \/>\nDer ma\u00dfgebliche Fachmann ist hier ein Ingenieur mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung bei der Herstellung und Entwicklung von Duschtassenelementen, der auch mit der Verwendung von Bauelementen im Sanit\u00e4rbereich vertraut ist und dem im Hinblick auf Werkstoffeigenschaften auch Spannungs- und Dehnverhalten bekannt sind. Diese Kenntnisse geh\u00f6ren zum technischen Grundwissen eines jeden Ingenieurs, was die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt hat.<br \/>\nKonkrete Vorgaben, aus welchem Material das Spannungsausgleichselement bestehen muss, macht das Klagegebrauchsmuster nicht. Lediglich als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform und damit, wie der Fachmann wei\u00df, den Anspruchsgehalt nicht einschr\u00e4nkend, beschreibt in Abs. [0025] am Ende, dass dasselbe Material wie f\u00fcr das Beschichtungselement gew\u00e4hlt werden kann. Aus dieser Beschreibung erkennt der Fachmann, dass das Deckelement sowohl an der Ober- als auch an der Unterseite mit demselben Material bedeckt sein kann.<br \/>\nDas Anbringen eines Spannungsausgleichselements wird insbesondere f\u00fcr den nicht-montierten Zustand relevant, weil gerade dann die Gefahr des Durchbiegens des Deckelementes besteht und sich diese Verformung nachteilig auf den Verkauf auswirken kann. Eine konkrete Bestimmung, ab welchem Verbiegungsgrad eine Deformation im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vorliegt, nimmt Klagegebrauchsmuster jedoch nicht vor. So beinhaltet schon der Klagegebrauchsmusteranspruch 1 keine Ma\u00dfangabe; auch den Beschreibungsstellen sind solche nicht zu entnehmen. Mangels anderer Anhaltspunkte wei\u00df der Fachmann daher, dass schon minimale Verformungen, welche nicht lediglich dem Gef\u00e4lle des Duschelements entsprechen, klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df sind. Zu betrachten ist dabei stets die einzelne Platte, weil das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr diese eine L\u00f6sung bereitstellt. Nicht auszuschlie\u00dfen ist dabei, dass eine geringe Deformierung erst wahrnehmbar wird, wenn mehrere Platten gestapelt aufeinander liegen.<br \/>\nAus Abs. [0026] entnimmt der Fachmann schlie\u00dflich, dass das Klagegebrauchsmuster auch keine n\u00e4heren Angaben zu Gr\u00f6\u00dfe und Formgebung des Spannungsausgleichselements selbst beinhaltet. Denn dort werden selbst f\u00fcr ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, wenn das Deckelement zweiteilig ausgestaltet ist, keine konkreten Vorgaben gemacht, sondern in das Belieben bzw. Wissen des Fachmanns gestellt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster versteht unter einem unteren Sockelelement (Merkmal 1.1) einen k\u00f6rperlich ausgestalteten Vorrichtungsteil, welches zuerst in den entsprechenden Wand-\/Bodenabschnitt eingebracht wird und mit welchem anschlie\u00dfend das obere Deckelement verbunden wird. Es handelt sich um ein sowohl vom Untergrund als auch vom Deckelement separates Bauteil. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt f\u00fcr den Fachmann aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters. Eine origin\u00e4re Definition des Begriffs eines unteren Sockelelementes beinhaltet die Klagegebrauchsmusterschrift nicht.<br \/>\nSchon der Anspruchssystematik ist zu entnehmen, dass es sich um einen Bestandteil einer Gesamtvorrichtung handelt. Denn die Aufz\u00e4hlung in den Merkmalen 1.1 und 1.2 (unteres Sockelelement und oberes Deckelement) geh\u00f6ren zusammen und bilden gemeinsam den Gegenstand einer Duschtasse. Die verschiedenen Pr\u00e4fixe \u201eSockel\u201c und \u201eDeck\u201c dienen dabei der Differenzierung der Bauteile und ordnen sie in der Gesamtvorrichtung ihrer Lage nach an; n\u00e4mlich derart, dass eines (Sockel) das untere Element die Grundlage bildet und das andere (Decke) auf den Sockel abschlie\u00dfend aufgebracht wird. Der Verwendung der Adjektive \u201euntere\u201c bzw. \u201eobere\u201c kommt keine Bedeutung zu, die zu einer weiteren Abgrenzung dieser Vorrichtungselemente f\u00fchren k\u00f6nnte; es handelt sich um eine Wiederholung, da bereits dem Bedeutungsgehalt der Pr\u00e4fixe Sockel und Deck immanent ist, dass es sich um einen Grundstock und eine abschlie\u00dfende Schicht handelt.<br \/>\nAusgehend von dieser Ortszuweisung kommen ihnen auch verschiedene Funktionen zu, was insbesondere f\u00fcr das Deckelement durch die nachfolgenden Anspruchsmerkmale ersichtlich wird.<br \/>\nBest\u00e4rkt in diesem Verst\u00e4ndnis des unteren Sockelelementes wird der Fachmann durch die (besonderen) Beschreibungsabs\u00e4tze. Abs. [0030] offenbart eine k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Sockelelements, da ein zwei- oder mehrlagiger Aufbau beschrieben wird, realisiert durch \u00fcbereinander angeordnete Fl\u00e4chenk\u00f6rper. (Zwar handelt es sich dabei um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, eigens in Unteranspruch 20 beansprucht, so dass grunds\u00e4tzlich die Ausbildung als Fl\u00e4chenk\u00f6rper nicht zwingend w\u00e4re. Allerdings grenzt sich dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel lediglich dadurch von den vorherigen Anspr\u00fcchen ab, dass eine mehrteilige Ausgestaltung des Sockelelements m\u00f6glich ist. Dieser Unteranspruch d\u00fcrfte nicht so weitgehend zu verstehen sein, dass auf die fl\u00e4chige k\u00f6rperliche Gestaltung des Sockelelementes verzichtet werden soll.) Setzt zudem voraus, dass nicht nur partiell Bodenkontakt hergestellt wird, sondern vollumf\u00e4nglich und der Sockel seinerseits vollfl\u00e4chig auf dem Boden aufliegt (im Gegensatz zu Tragf\u00fc\u00dfen).<br \/>\nUnmittelbar zuvor in Abs. [0029] beschreibt das Klagegebrauchsmuster insoweit, aus welchen Materialien das Sockelelement bestehen kann. Gleicherma\u00dfen bezieht sich Abs. [0031] auf den \u201eAufbau\u201c eines Sockelelementes und eine zu erreichende Gesamth\u00f6he. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Klagegebrauchsmuster dabei an ein unselbst\u00e4ndiges Element, wie z. den Estrich ankn\u00fcpfen will und seine Beschreibungen darauf bezieht. Wie schon Abs. [0030] nimmt auch Abs. [0068], beschreibend das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 8, Bezug auf ein mehrteilig ausgebildetes Sockelelement. Dieser Absatz l\u00e4sst f\u00fcr den Fachmann erkennen, dass die Mehrteiligkeit gerade dazu dient, die gew\u00fcnschte Einbauh\u00f6he zu erhalten, also auf die vorgegebenen Verh\u00e4ltnisse der Einbausituation reagieren zu k\u00f6nnen. Dies w\u00e4re nicht mehr m\u00f6glich, wenn das Sockelelement seinerseits bereits der aus Zement\/M\u00f6rtel errichtete Untergrund w\u00e4re. Ferner wird dieses Verst\u00e4ndnis durch den Unteranspruch 6 bekr\u00e4ftigt, welcher vorsieht, dass ein Duschtassenelement nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche so ausgebildet ist, dass es bodenb\u00fcndig einbaubar ist. Dies bedeutet eine gewisse Flexibilit\u00e4t der Vorrichtungselemente, da andernfalls nicht die begehrte Anpassung erreicht werden k\u00f6nnte. Dies hei\u00dft aber zugleich, dass das Sockelelement separat ausgestaltet und anpassbar sein muss. Denn dieses ist jeweils Gegenstand der vorhergehenden Anspr\u00fcche und wie das Klagegebrauchsmuster lehrt, wird eine H\u00f6henangleichung insbesondere durch dessen Ausgestaltung erreicht.<br \/>\nDa aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters auch nicht hervorgeht, dass die beiden Elemente (Decke und Sockel) einst\u00fcckig ausgestaltet sein m\u00fcssen, wei\u00df der Fachmann, dass es sich um miteinander zu kombinierende Module handelt, die jeweils einzeln hergestellt werden k\u00f6nnen und zusammengef\u00fcgt die klagegebrauchsmustergesch\u00fctzte Erfindung bilden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sind auch die Figuren des Klagegebrauchsmusters zur Bekr\u00e4ftigung dieses Verst\u00e4ndnisses heranzuziehen, wenngleich der Fachmann erkennt, dass es sich nur um besondere Ausf\u00fchrungsbeispiele handelt und ihnen daher nur indizieller Charakter zukommt. Denn sie zeigen jeweils ein Duschtassenelement und weisen dabei einen schichtartigen Aufbau von dessen Bestandteilen auf. Auch das untere Sockelelement ist als eigene Schicht, genauso wie das obere Deckelement, vorgesehen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster offenbart auch an anderer Stelle kein abweichendes Verst\u00e4ndnis. Zwar beschreibt das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0035] die M\u00f6glichkeit, dass eine Duschtasse auch ohne Sockelelement eingesetzt werden kann, woraus der Fachmann schlie\u00dfen k\u00f6nnte, dass ein eigens hergestellter Untergrund f\u00fcr den Einbau einer Duschtasse ausreichen k\u00f6nnte. Indes besagt dieser Absatz, dass nicht alternativ zu einem unteren Sockelelement als Bestandteil der Vorrichtung alternativ eigens ein Sockelelement hergestellt werden kann. Vielmehr gibt Abs. [0035] zu erkennen, dass ein Sockelelement g\u00e4nzlich fehlen kann. Angaben dazu, wie ein solches Element m\u00f6glicherweise ersetzt werden kann, etwa durch Ausarbeitung einer M\u00f6rtelschicht, enth\u00e4lt diese Beschreibungsstelle gerade nicht.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kammer vermag weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters festzustellen. Auf die Fragestellung der Schutzf\u00e4higkeit, wie von der Beklagten gem. \u00a7 13 GebrMG eingewendet, kommt es daher nicht mehr an.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 5 nicht.<br \/>\nDie Kammer vermag nicht festzustellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, namentlich das obere Deckelelement, ein Spannungsausgleichselement aufweist.<br \/>\nDer tats\u00e4chliche Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien unstreitig. Danach weist diese ein \u00fcber ihre R\u00e4nder hinausragendes fluidundurchl\u00e4ssiges Folienelement auf, bestehend aus Vlies. Auch die Unterseite des Deckelementes ist mit diesem Vlies versehen, welcher dort unmittelbar auf einem Glasgittergewebe in einer Polymerkleberbeschichtung aufgebracht ist. Streitig ist angesichts dieses Aufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Funktion des Vlies\u2018. Denn nach Behauptung der Beklagten dient das unterseitig angebrachte Vlies lediglich \u00e4sthetischen Zwecken, um das in der Polymerkleberbeschichtung befestigte Glasgittergewebe zu kaschieren.<br \/>\nDiese Behauptung vermochte die Kl\u00e4gerin nicht zu entkr\u00e4ften. Darlegungs- und ggf. beweisbelastet f\u00fcr das Vorliegen von anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen ist dabei nach den allgemeinen prozessualen Grunds\u00e4tzen die Kl\u00e4gerin, weil sie aus dieser Tatsache f\u00fcr sich positive Rechtsfolgen ableiten will.<br \/>\nNachdem die Beklagte die Funktion des Vlies\u2018 als Spannungsausgleichselement jedoch in Abrede gestellt hat, hat die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag nicht weiter substantiiert und konkretisiert.<br \/>\nDas seitens der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Gutachten (Anlage K23) vermag nicht die weitere Substantiierung zu bieten. Denn schrifts\u00e4tzliche konkrete Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin dazu fehlen g\u00e4nzlich. Sie macht nur Ausf\u00fchrungen zur Expertise der Gutachter; das Ergebnis des Gutachtens und dessen Relevanz f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Verletzungsfrage wird demgegen\u00fcber nicht aufbereitet.<br \/>\nIm \u00dcbrigen trifft das Gutachten nur allgemeine (\u201eprinzipielle\u201c, vgl. S. 15, Ziff. 5) Aussagen \u00fcber das Auftreten von Sch\u00fcsseleffekten, ohne konkret zu untersuchen, ob die untersuchten Faktoren nebst Schlussfolgerungen auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die konkret dort zum Einsatz gekommenen Materialien zutreffen. Diese ist nicht einmal dem Gutachten zugrunde gelegt worden; jedenfalls behauptet die Kl\u00e4gerin derlei nicht und auch das Gutachten selbst zeigt einen Versuch, welcher mittels im Baumarkt erworbener Bauteile durchgef\u00fchrt worden ist.<\/li>\n<li>In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Patent schon dann verletzt wird, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet sind, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Unerheblich ist, ob die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen regelm\u00e4\u00dfig, nur in Ausnahmef\u00e4llen oder nur zuf\u00e4llig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelm\u00e4\u00dfig so bedient wird, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden. Die Patentverletzung entf\u00e4llt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 \u2013 X ZR 14\/02 \u2013 Rangierkatze, GRUR 2006, 399).<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt. Zur \u00dcberzeugung der Kammer steht nicht fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, an der Unterseite lediglich versehen mit Glasgittergewebe und Polymerkleberbeschichtung und nicht auch mit Vlies, \u00fcberhaupt deformierbar ist und ein anzubringender Vlies daher einer Deformierung entgegenwirken k\u00f6nnte. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 seit rund zwei Jahren bereith\u00e4lt, damit es die Kl\u00e4gerin zu Untersuchungszwecken an sich nimmt. Dieses Exemplar weist, wie die Beklagte ohne erheblichen Gegenvortrag der Kl\u00e4gerin behauptet hat, jedoch keine Deformation auf.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang vermag der Kl\u00e4gerin auch nicht ihre Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen, bezogen auf die Gleichheit dieses Exemplars mit vor Schutzrechtsablauf angebotenen\/vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen, weiterzuhelfen.<br \/>\nGem. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen nur \u00fcber Tatsachen zul\u00e4ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.<br \/>\nDiese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zwar handelte es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, die von der Beklagten zur Verf\u00fcgung gehalten wurde, um deren Eigentum und ein Objekt, \u00fcber welches sie konkrete Kenntnisse zum Herstellungsprozess und zur Materialbeschaffenheit hat. Nichtsdestotrotz h\u00e4tte sich die Kl\u00e4gerin eigenes Wissen verschaffen k\u00f6nnen, indem sie dieses Exemplar an sich genommen und untersucht und damit zum Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gemacht h\u00e4tte. Es ist insbesondere angesichts der ihr nach allgemeinen Regeln obliegenden Darlegungslast schon nicht nachvollziehbar, weshalb diese Untersuchungen unterblieben sind. Au\u00dferdem bestehen keine Gr\u00fcnde, an der entsprechenden \u00dcberlassungsbereitschaft der Beklagten zu zweifeln.<br \/>\nIm \u00dcbrigen behauptet die Kl\u00e4gerin selbst nicht, dass es bei der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Zeit vor und nach Schutzrechtsablauf Ver\u00e4nderungen gegeben hat. Vielmehr tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich vor, dass die Beklagte die Verletzungsform, in der Gestalt wie sie aktuell weiterhin in unver\u00e4nderter Form abrufbar ist, bereits vor Schutzrechtsablauf bundesweit online angeboten hat (vgl. Schriftsatz vom 01.04.2019, S. 2, Bl. 120 GA).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist auch nicht die hilfsweise nur im Hinblick auf den Schadensersatzfeststellungsanspruch geltend gemachte mittelbare Schutzrechtsverletzung feststellbar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich zur Herleitung der mittelbaren Verletzung auf die Lieferung eines Duschelementes und auf verschiedene schon w\u00e4hrend der Schutzrechtsdauer ver\u00f6ffentlichte Video-Anleitungen, mittels derer der Endabnehmer selbst eine M\u00f6rtelmischung als Untergrund (Unterbauelement) herstellen kann.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gestzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, da\u00df diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Objekt der mittelbaren Patentverletzung ist ein Gegenstand, der selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs (identisch oder in abweichender Form) verwirklicht, der aber geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung (in identischer oder in abweichender Form) verwendet zu werden, d.h. mit denen eine unmittelbare Benutzungshandlung verwirklicht werden kann. Der Gegenstand muss gleichsam als Element oder Baustein Verwendung finden k\u00f6nnen, um wie ein \u201eR\u00e4dchen im Getriebe\u201c die gesch\u00fctzte Erfindung vollst\u00e4ndig ins Werk zu setzen. Er muss dementsprechend in der Weise zur Verwirklichung der gesch\u00fctzten Erfindung beitragen, dass diese durch ihn oder mit seiner Hilfe vollst\u00e4ndig verwirklicht werden kann (Benkard PatG\/Scharen, 11. Aufl. 2015, PatG \u00a7 10 Rn. 4; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 416).<br \/>\nDies trifft auf die angebotenen Duschelemente zu. Sie stellen im Sinne des Klagegebrauchsmusters das obere Deckelement dar und verk\u00f6rpern f\u00fcr sich genommen noch nicht dessen Lehre. Denn nach dem Klagegebrauchsmusteranspruch 1 jedenfalls ein unteres Sockelelement hinzukommen muss, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zu verwirklichen.<\/li>\n<li>Weiterhin bezieht sich ein Mittel immer dann auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlichkeit des Elements liegt regelm\u00e4\u00dfig bereits dann vor, wenn es Bestandteil des Anspruchs ist, unerheblich davon, ob das Mittel im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Anspruchs der Fall ist.<br \/>\nBei einem Duschelement handelt es sich um ein solches Mittel, das Bezug zu einem wesentlichen Element der Erfindung aufweist. Dies folgt bereits daraus, dass ein oberes Deckelement in Merkmal 1.2 des Klagegebrauchsmusteranspruchs ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist.<\/li>\n<li>Der doppelte Inlandsbezug, voraussetzend, dass das Anbieten\/Liefern des Mittels sowie die vorgesehene Benutzung des Mittels im Inland erfolgen, ist schlie\u00dflich zwar auch vorhanden. Die Angebote auf der Website der Beklagten bez\u00fcglich der Duschelemente sowie die C-Videos, welche die Anleitung zur Herrichtung einer M\u00f6rtelschicht als Grundlage liefern, sind in der Bundesrepublik Deutschland abrufbar und an deutsche Abnehmer gerichtet.<\/li>\n<li>Das Mittel, namentlich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, ist hier indes nicht zur Benutzung der Erfindung geeignet.<br \/>\nDie objektive Eignung des Mittels liegt vor, wenn die andere Person eine unmittelbare Patentverletzung begehen m\u00fcsste, wenn sie das Mittel sich beziehend auf ein wesentliches Element der Erfindung einsetzt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 425ff.).<br \/>\nDaran fehlt es, weil in dem Einbau des Duschelements auf eigens hergestellter M\u00f6rtelschicht kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Duschtassenelement zu sehen ist.<br \/>\nDie M\u00f6rtelschicht ist kein klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfes unteres Sockelelement. Dies vermag die Kammer ausgehend von dem oben dargestellten Verst\u00e4ndnis, wonach ein Sockelelement ein k\u00f6rperlicher Bauteil, separat vom Einbaubereich ist, nicht festzustellen. Denn die herzustellende M\u00f6rtelschicht dient nur als Fundament f\u00fcr ein Duschelement, ist ihrerseits aber kein k\u00f6rperlich greifbarer und separater Bauteil, sondern nur eine uneingegrenzte, z\u00e4hfl\u00fcssige Masse, welche erst in Verbindung mit der Einbaustelle und nach der Aush\u00e4rtung Form und Funktion erh\u00e4lt.<br \/>\nAn dieser Bewertung d\u00fcrfte sich auch nicht deshalb etwas \u00e4ndern, weil die Beklagte behauptet, dass das Deckelement ohne M\u00f6rtel \u00fcberhaupt nicht benutzt werden k\u00f6nnte. So erscheint es nicht ausgeschlossen, auch eine andere \u2013 patentfreie \u2013 Unterkonstruktion zu w\u00e4hlen, die einen tauglichen Untergrund darstellen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nMangels Rechtsverletzung stehen der Kl\u00e4gerin alle geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatzfeststellung, \u00a7\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG i.V.m. \u00a7 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GebrMG und Feststellung eines Bereicherungsanspruchs gem. \u00a7\u00a7 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB sowie auf Auskunft und Rechnungslegung, \u00a7 24b GebrMG bzw. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, nicht zu.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nSoweit der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 07.06.2019 neues tats\u00e4chliches Vorbringen zur Fragestellung der Rechtsverletzung bzw. Benutzungshandlung beinhaltet, ist dies nicht beachtlich, sondern als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen, \u00a7 296a ZPO.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie prozessualen Nebenfolgen ergeben sich aus 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2894 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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