{"id":809,"date":"2010-07-20T17:00:01","date_gmt":"2010-07-20T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=809"},"modified":"2016-04-20T13:03:42","modified_gmt":"2016-04-20T13:03:42","slug":"4b-o-24109-kampfpanzermunition","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=809","title":{"rendered":"4b O 241\/09 &#8211; Kampfpanzermunition"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1463<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Juli 2010, Az. 4b O 241\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des deutschen Patents DE 198 43 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Streitpatent), welches auf einer Diensterfindung des Kl\u00e4gers als Arbeitnehmer der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten beruht. Nachdem die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten die Erfindung des Streitpatents in Anspruch genommen und das Streitpatent am 24. September 1998 angemeldet hatte, bot sie dem Kl\u00e4ger durch Schreiben vom 4. Juni 2004 (Anlage K 4) die \u00dcbertragung auf diesen an, wobei sie sich f\u00fcr den Fall der \u00dcbertragung ein nicht ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht am Streitpatent vorbehielt. Mit Schreiben vom 24. August 2004 (Anlage K 5) \u00fcbertrug sie das Streitpatent zum 24. November 2004 auf den Kl\u00e4ger. Das Streitpatent betrifft ein unterkalibriges Wuchtgeschoss.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Streitpatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Unterkalibriges Wuchtgeschoss mit einem Penetrator (2) und einem segmentierten Zentraltreibk\u00e4fig (4) mit den Merkmalen<br \/>\na) der Zentraltreibk\u00e4fig (4) umfasst zwei axial hintereinander angeordnete Abst\u00fctzungen (5, 6);<br \/>\nb) die beiden Abst\u00fctzungen (5, 6) besitzen auf ihrer der Penetratorspitze (7) zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche (8, 9);<br \/>\nc) die Lufttaschen (8, 9) beider Abst\u00fctzungen (5, 6) sind derart ausgebildet, dass die sich beim Flug des Wuchtgeschosses (1) ergebenden Staudruckmomente (MDv, MDh) den gleichen Kraftangriffspunkt (P) besitzen, und dass der gemeinsame Kraftangriffspunkt (P) auf der L\u00e4ngsachse (3) des Penetrators (2) in dem hinter der heckseitigen Abst\u00fctzung (6) liegenden heckseitigen Bereich (10) des Treibk\u00e4figs liegt.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung, die dem Streitpatent entnommen ist und dessen technische Lehre anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels erl\u00e4utert, zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Wuchtgeschoss:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Kampfpanzermunition mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welche sie unter anderem mit dem als Anlage K 11 zur Gerichtsakte gereichten Prospekt bewirbt. Eine technische Zeichnung der Beklagten (Anlage K 12.1) zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Ein Muster eines Segments des Treibk\u00e4figs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als Anlage K 16 zur Gerichtsakte gereicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch, weswegen er gegen die Beklagte f\u00fcr die Zeit bis zur \u00dcbertragung des Streitpatents auf ihn einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbEG habe, wobei ein Erfindungswert von 21 Prozent angemessen sei. F\u00fcr die Zeit ab \u00dcbertragung des Streitpatents habe er einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung in H\u00f6he einer markt\u00fcblichen Lizenz. Dass bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform die an den Lufttaschen der vorderen und der hinteren Abst\u00fctzung ansetzenden Staudruckmomente den gleichen Kraftangriffspunkt besitzen, folge zum einen aus einer vom Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich angefertigten zeichnerischen Berechnung der Staudruckmomente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 13), wobei diese Berechnung auf der Fertigungszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 12.1) beruhe. Zum anderen folge dieses Ergebnis aus der privatgutachterlichen Untersuchung des Ingenieurb\u00fcros B GmbH vom 29. Dezember 2005 (Anlage K 14). Schlie\u00dflich ergebe auch die \u00dcbereinstimmung zwischen der \u2013 oben wiedergegebenen \u2013 Figur 1 des Streitpatents mit der Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dass diese von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch mache: Eine auf Pergamentpapier gezogene Wiedergabe dieser Figur 1 (Anlage K 16) k\u00f6nne deckungsgleich auf die Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelegt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr, nachdem er den Auskunftsantrag mit Zustimmung der Beklagten teilweise zur\u00fcckgenommen hat, im Wege der Stufenklage<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 24. September 1998 unterkalibrige Wuchtgeschosse mit einem Penetrator und einem segmentierten Zentraltreibk\u00e4fig in ihren in- und ausl\u00e4ndischen konzernverbundenen Unternehmen und Werkst\u00e4tten hergestellt, in Verkehr gebracht, aus- oder eingef\u00fchrt hat und\/oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, bei denen<\/p>\n<p>(a) der Zentraltreibk\u00e4fig zwei axial hintereinander angeordnete Abst\u00fctzungen umfasst,<br \/>\n(b) die beiden Abst\u00fctzungen auf ihrer der Penetratorspitze zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche besitzen,<br \/>\n(c) die Lufttaschen beider Abst\u00fctzungen derart ausgebildet sind, dass die sich beim Flug des Wuchtgeschosses ergebenden Staudruckmomente den gleichen Kraftangriffspunkt besitzen, und dass der gemeinsame Kraftangriffspunkt auf der L\u00e4ngsachse des Penetrators in dem hinter der heckseitigen Abst\u00fctzung liegenden heckseitigen Bereich des Treibk\u00e4figs liegt,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen, -zeiten und -preise sowie Typenbezeichnungen<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Lieferempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer<\/p>\n<p>e) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Lieferempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem vom Kl\u00e4ger zu benennenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, auf Anfrage des Kl\u00e4gers diesem dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Lieferempf\u00e4nger in ihrer Rechnungslegung enthalten ist, und sie die Kosten des Wirtschaftspr\u00fcfers tr\u00e4gt;<\/p>\n<p>2. nach erfolgter Rechnungslegung an den Kl\u00e4ger eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzungshandlungen zu Ziffer I.1. zu zahlen zuz\u00fcglich 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank j\u00e4hrlich seit dem 1. Februar eines jeden Jahres oder seit den jeweiligen betriebs\u00fcblichen Abrechungszeitpunkten auf die f\u00fcr Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum jeweils angefallene Verg\u00fctung, abz\u00fcglich bereits gezahlter 250,00 DM Anmeldepr\u00e4mie und 750,00 DM Erteilungspr\u00e4mie;<\/p>\n<p>3. an den Kl\u00e4ger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in H\u00f6he von jeweils einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, soweit diese nicht auf die Verfahrensgeb\u00fchr angerechnet wird, f\u00fcr den Rechtsanwalt und den Patentanwalt, nach dem festzusetzenden Streitwert des Verfahrens zuz\u00fcglich f\u00fcnf Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank j\u00e4hrlich darauf seit Klagezustellung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch zu machen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei so gestaltet, dass die Lufttasche der hinteren Abst\u00fctzung durch die vordere Lufttasche im Wesentlichen abgeschirmt sei, so dass sich in dieser hinteren Tasche kaum ein Druck aufbauen k\u00f6nne. Die Tasche sei nur zum Zwecke der Materialreduktion als solche ausgebildet. Einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt der Staustr\u00f6mungsmomente an vorderer und hinterer Abst\u00fctzung gebe es daher nicht.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist in ihrem Antrag auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten (Klageantrag zu 3.) unzul\u00e4ssig, im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch macht. Da es deshalb schon jetzt ausgeschlossen ist, dass dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte die auf der Leistungsstufe geltend gemachten Verg\u00fctungs- und Lizenzanspr\u00fcche zustehen k\u00f6nnten, ist die Stufenklage bereits in diesem Verfahrensstadium durch Endurteil abzuweisen (Z\u00f6ller \/ Greger, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 254 Rn. 9 m.w.N.).<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Der auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Zahlungsantrag (Klageantrag zu 3.) ist nicht hinreichend bestimmt gem\u00e4\u00df \u00a7 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO und damit unzul\u00e4ssig. Zahlungsantr\u00e4ge sind grunds\u00e4tzlich zu beziffern, indem die Summe des begehrten Betrages angegeben wird. Von diesem Grundsatz kann nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dem Kl\u00e4ger die Festlegung auf eine bestimmte Summe deshalb nicht zugemutet werden kann, weil die genaue Summe von einer gerichtlichen Sch\u00e4tzung oder der Aus\u00fcbung billigen Ermessens durch das Gericht abh\u00e4ngt, wie dies beispielsweise bei der Geltendmachung eines Schmerzensgeldes oder eines nach \u00a7 287 ZPO zu sch\u00e4tzenden Schadenspostens der Fall ist (Z\u00f6ller \/ Greger, a.a.O., \u00a7 253 Rn. 14 und 14a). In solchen Konstellationen kann dem Kl\u00e4ger das Risiko eines Teilunterliegens wegen Zuvielforderung oder eines Zur\u00fcckbleibens hinter dem eigentlich geschuldeten Betrag nicht zugemutet werden. Anders liegt es, wenn zwar ein Schaden geltend gemacht wird, dieser sich aber nach dem Kl\u00e4ger bekannten Rechengr\u00f6\u00dfen im Einzelnen bestimmen l\u00e4sst. Vorliegend macht der Kl\u00e4ger seine Aufwendungen f\u00fcr vorgerichtliche rechts- und patentanwaltliche Beratung nach Ma\u00dfgabe der insoweit geltenden Geb\u00fchrenordnung (RVG) geltend. Hiernach k\u00f6nnte er seine Forderung exakt beziffern. Er tr\u00e4gt alleine das Risiko, eine unzutreffende Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zugrunde zu legen. Dieses Risiko verbleibt jedoch deshalb bei ihm, weil er zum einen durch die Angabe eines Streitwerts im gerichtlichen Verfahren auch die ma\u00dfgebliche Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (mit-)bestimmen kann, und weil er zum anderen die M\u00f6glichkeit h\u00e4tte, gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 RVG eine Wertfestsetzung f\u00fcr die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren durch das Gericht des Rechtszuges vornehmen zu lassen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Klage jedenfalls in vollem Umfang unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbNErfG sowie auf Zahlung einer angemessenen Lizenz gegen die Beklagte. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Streitpatents verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Streitpatent betrifft ein unterkalibriges Wuchtgeschoss mit einem Penetrator und einem segmentierten Zentraltreibk\u00e4fig.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind gattungsgem\u00e4\u00dfe Wuchtgeschosse bekannt. Die DE 42 06 217 A1 (als C 2-Schrift in Anlage K 8.1 zur Gerichtsakte gereicht) beispielsweise offenbart ein Geschoss, mit einem rotations- oder massensymetrisch ausgebildetem Zentraltriebk\u00e4fig, der zwei axial hintereinander angeordnete Abst\u00fctzungen aufweist, \u00fcber die sich das Geschoss an der Innenwand eines Waffenrohres abst\u00fctzt. Um den Abwurf des Treibk\u00e4figs nach dem Verlassen des Waffenrohr sicherzustellen, weisen die Abst\u00fctzungen auf ihrer der Penetratorspitze zugewandten Seite jeweils eine Lufttasche auf, die so ausgebildet sind, dass die sich beim Flug ergebenden Staudruckmomente zwei unterschiedliche Kraftangriffspunkte auf der L\u00e4ngsachse des Penetrators besitzen, wobei regelm\u00e4\u00dfig derjenige der vorderen Lufttasche noch vor der hinteren Lufttasche liegt. Auch die EP 0 417 012 B1 (als deutsche \u00dcbersetzung mit der Registernummer DE 690 02 904 T2 zur Gerichtsakte gereicht als Anlage K 8.2) offenbart einen entsprechenden Treibk\u00e4fig.<\/p>\n<p>Aus der US 5,313,889 (Anlage K 8.3) ist ein Treibk\u00e4fig mit vorderer und hinterer Lufttasche bekannt, bei dem die vordere Lufttasche eine teilweise parallel oder leicht geneigt zur Geschossachse \u00e4u\u00dfere Begrenzungslinie aufweist, so dass der Kraftangriffspunkt zwar hinter der hinteren Lufttasche liegt, jedoch von dem der hinteren Lufttasche abweicht.<\/p>\n<p>Die DE 38 14 886 A1 (Anlage K 8.4) schlie\u00dflich offenbart ein Geschoss mit einem einteiligen, \u00fcber das heckseitige Geschossende abstreifbaren Treibk\u00e4fig, der jedenfalls nicht segmentweise abgeworfen werden kann.<\/p>\n<p>An den aus dem Stand der Technik vorbekannten Geschossen kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die Penetratoren nach Abwerfen der Treibk\u00e4figelemente in eine Pendelbewegung versetzt werden, welche die Treffgenauigkeit des Penetrators negativ beeinflussen.<\/p>\n<p>Das Streitpatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, ein Wuchtgeschoss zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei dem Pendelungen des Penetrators nach Abwerfen der Treibk\u00e4figsegmente m\u00f6glichst ganz vermieden oder wenigstens so gering gehalten werden, dass keine negative Beeinflussung der Treffergenauigkeit des Penetrators zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Streitpatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Unterkalibriges Wuchtgeschoss (1) mit<br \/>\n1.1. einem Penetrator (2) und<br \/>\n1.2 einem segmentierten Zentraltreibk\u00e4fig (4);<\/p>\n<p>2. der Zentraltreibk\u00e4fig (4) umfasst zwei axial hintereinander angeordnete Abst\u00fctzungen (5, 6);<\/p>\n<p>3. die beiden Abst\u00fctzungen (5, 6) besitzen auf ihrer der Penetratorspitze (7) zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche (8, 9);<\/p>\n<p>4. die Lufttaschen (8, 9) beider Abst\u00fctzungen (5, 6) sind derart ausgebildet, dass<br \/>\n4.1 die sich beim Flug des Wuchtgeschosses (1) ergebenden Staudruckmomente (MDv, MDh) den gleichen Kraftangriffspunkt (P) besitzen;<\/p>\n<p>5. der gemeinsame Kraftangriffspunkt (P) liegt<br \/>\n5.1 auf der L\u00e4ngsachse (3) des Penetrators (2)<br \/>\n5.2 in dem hinter der heckseitigen Abst\u00fctzung (6) liegenden heckseitigen Bereich (10) des Treibk\u00e4figs.<\/p>\n<p>Dadurch, dass der gemeinsame Kraftangriffspunkt der Staudruckmomente hinter der heckseitigen Abst\u00fctzung liegt, wird erreicht, dass beim Abrei\u00dfen der Treibk\u00e4figsegmente ein definiertes reproduzierbares Rei\u00dfen der Silikonabdichtung des Geschosses erfolgt, so dass Pendelungen des Penetrators weitgehend vermieden werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Auf Grundlage der kl\u00e4gerischen Darlegungen l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch macht. Zwar ist die Verwirklichung der Merkmale 1., 2., 3. und 5. zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig, so dass es insoweit keiner Ausf\u00fchrungen bedarf. Hinsichtlich der Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4. hat der Kl\u00e4ger indes nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass gem\u00e4\u00df dieser Merkmalsgruppe die Ausbildung der Lufttaschen (8, 9) an der vorderen und der hinteren Abst\u00fctzung (5, 6) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewirkt, dass die jeweiligen Staudruckmomente (MDv und MDh) den gleichen Kraftangriffspunkt (P) auf der L\u00e4ngsachse (3) des Penetrators (2) besitzen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Als Kraftangriffspunkt der Lufttaschen ist auf Grundlage der technischen Lehre des Streitpatents aus fachm\u00e4nnischer Sicht derjenige Punkt zu verstehen, an dem sich die Vektoren der Kr\u00e4fte schneiden, die aufgrund des Staudrucks in der Lufttasche auf deren Fl\u00e4che wirken.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis folgt zum einen aus dem Anspruchswortlaut, n\u00e4mlich der Angabe eines Kraftangriffspunkts. Nach allgemeinem technischem Verst\u00e4ndnis, von dem abzuweichen das Streitpatent keinen Anlass gibt, wirkt eine Kraft als im Raum ausgerichteter Vektor. In diesem Zusammenhang erkennt der Fachmann, dass die Lufttaschen dreidimensional ausgebildet sind und an ihnen deshalb eine radiale Vielzahl von Kraftvektoren aufgrund des Staudrucks angreifen. Diese Vektoren laufen dann in einem Punkt zusammen, wenn sie sich dort schneiden. Zum anderen ergibt sich dieses Verst\u00e4ndnis auch aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung des Klagepatents, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter): Die Ausbildung eines gemeinsamen, hinter der heckseitigen Abst\u00fctzung liegenden Kraftangriffspunktes beider Abst\u00fctzungen dient dazu, ein definiertes und reproduzierbares Rei\u00dfen der Silikonabdichtung zu bewirken und damit Penetratorpendelungen weitgehend zu vermeiden (Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 68 bis Spalte 2, Zeile 3). Dem entnimmt der Fachmann, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df darauf ankommt, an welchem Punkt die Kr\u00e4fte ansetzen, die auf die Lufttaschen wirken, um die Treibk\u00e4figsegmente vom Penetrator zu l\u00f6sen. Relevant f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg ist, dass diese Kr\u00e4fte, sowohl die auf die vordere als auch die auf die hintere Lufttasche wirkenden, an einem gemeinsamen Punkt ansetzen in der Weise, dass ihre Vektoren sich in einem einzigen Punkt schneiden.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auf ein anderes technisches Verst\u00e4ndnis hat sich auch der Kl\u00e4ger nicht berufen, der den Begriff des gemeinsamen Kraftangriffspunkts auch gar nicht positiv definiert hat. Im Gegenteil hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass erfindungsgem\u00e4\u00df die Kr\u00e4fte auf die vordere und die hintere Lufttasche in definierter Weise wirken sollen, n\u00e4mlich derart, dass sowohl die vordere als auch gleichzeitig die hintere Lufttasche vom Penetrator weg bewegt werden, so dass sich die Treibk\u00e4figsegmente im Moment des Abrei\u00dfens nicht auf dem Penetrator abst\u00fctzen und ihn nicht hierdurch in eine Pendelbewegung versetzen. Soweit der Kl\u00e4ger sich allerdings darauf beruft, der Kraftangriffspunkt sei nicht statisch zu verstehen, vielmehr durchlaufe er einen Bereich, kann dem aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden: Einen Anhalt daf\u00fcr, dass abweichend vom allgemeinen Verst\u00e4ndnis ein Punkt als Bereich verstanden werden solle, gibt das Streitpatent nicht. Auch nach funktioneller Betrachtung kommt es nur auf einen Punkt, nicht auf einen Bereich an, n\u00e4mlich denjenigen Punkt, an dem sich im Moment des Abrei\u00dfens der Treibk\u00e4figsegmente die auf deren Lufttaschen wirkenden Kraftvektoren schneiden. Der Kl\u00e4ger selber hat in seinem Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung betont, dass angesichts der hohen Geschwindigkeiten, mit denen das Geschoss den Gesch\u00fctzlauf verl\u00e4sst, es auf die Betrachtung des punktuellen Moments ankommt. Dann ist aber f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung eines Zeitraums, in dem der Kraftangriffspunkt einen r\u00e4umlichen Bereich durchl\u00e4uft, nicht mit der technischen Lehre des Streitpatents in \u00dcbereinstimmung zu bringen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt im Sinne des dargelegten technischen Verst\u00e4ndnisses verf\u00fcgt, ist vom Kl\u00e4ger nicht dargetan.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dies ergibt sich zun\u00e4chst nicht aus der zur Gerichtsakte gereichten und vom Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich erstellten zeichnerischen Berechnung eines Kraftangriffspunkts bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 13). Bei dieser Berechnung ist es unklar und nicht nachzuvollziehen, wie der Kl\u00e4ger die jeweiligen Kraftangriffspunkte der Staudruckmomente an der vorderen und der hinteren Abst\u00fctzung konstruiert hat. Es l\u00e4sst sich nur vermuten, dass er bei dieser Konstruktion die \u00d6ffnungswinkel der Taschen an ihren \u00e4u\u00dferen Fl\u00e4che prolongiert und die Kraftangriffspunkte als Schnittpunkte der Verl\u00e4ngerungslinien mit der L\u00e4ngsachse des Penetrators konstruiert hat. Dass eine solche Bestimmung des Kraftangriffspunkts mit der technischen Lehre des Streitpatents \u00fcbereinstimmt, ergibt sich aus der oben wiedergegebenen Figur: Aus dieser ist ersichtlich, dass an die \u00e4u\u00dferste Fl\u00e4che einer jeden Lufttasche Konstruktionslinien angelegt sind, in deren Verl\u00e4ngerung sich ein gemeinsamer Schnittpunkt ergibt, der als Kraftangriffspunkt (P) gekennzeichnet ist.<\/p>\n<p>Indes l\u00e4sst sich aus der Anlage K 13 nicht entnehmen, wieso sich dort ein gemeinsamer Kraftangriffspunkt der vorderen und der hinteren Lufttasche ergeben solle. Unstreitig betragen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die insoweit ma\u00dfgeblichen \u00d6ffnungswinkel der Taschen vorne 20\u00b0 und an der hinteren Tasche 80\u00b0. Diese Ma\u00dfe ergeben sich aus der Konstruktionszeichnung (Anlage K 12.1), entsprechend derer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig konstruiert ist. Die zeichnerische Berechnung des Kl\u00e4gers aber ergibt bei Anwendung dieser Winkel auf die vordere und die hintere \u00d6ffnungstasche, dass die Kraftangriffspunkte gerade nicht identisch sind: Derjenige der vorderen (rechts in der Zeichnung K 13 angedeuteten) Lufttasche liegt bei P1 und damit hinter demjenigen der hinteren Lufttasche, welcher auf P3 konstruiert ist. W\u00e4hrend die Konstruktion der Punkte P1 und P3 hiernach noch nachvollziehbar ist und sich auch auf die Konstruktionslinien in Figur 1 des Klagepatents st\u00fctzen kann, welche ebenso als jeweilige Prolongation der \u00d6ffnungswinkel der Taschen konstruiert sind, ist aber unklar, wie der Kl\u00e4ger auf die Konstruktion des Punktes PMges kommt, welcher den gemeinsamen Kraftangriffspunkt ergeben soll. Die Konstruktion dieses Punktes, der auf einen \u00d6ffnungswinkel der vorderen Tasche von 94\u00b0 zur\u00fcckgef\u00fchrt wird, ist weder der Zeichnung zu entnehmen noch schrifts\u00e4tzlich erl\u00e4utert. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen solchen \u00d6ffnungswinkel habe, ist nicht ersichtlich. Auch liegt dieser Punkt gerade nicht an derselben Stelle wie der Punkt P1, der aber als Kraftangriffspunkt des Staudruckmoments in der vorderen Tasche ma\u00dfgeblich sein m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Auch durch sein weiteres Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt, dass sein zeichnerisches Ergebnis in der Anlage K 13, also der Punkt PMges, einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Streitpatents zeigt. Sein diesbez\u00fcglicher Vortrag, er habe die \u00fcber die L\u00e4nge der asymmetrisch geformten Lufttaschen hinweg wirkenden Kr\u00e4fte zeichnerisch integriert und sei auf diese Weise zum Punkt PMges gelangt, gen\u00fcgt als Darlegung deshalb nicht, weil das Vorbringen einer zeichnerischen Integration mit dem aus Anlage K 13 ersichtlichen Ergebnis nicht nachvollziehbar ist. Sollte tats\u00e4chlich eine Integration aller Kr\u00e4fte \u00fcber alle Fl\u00e4chen stattgefunden haben, m\u00fcsste ber\u00fccksichtigt werden, in welchem Winkel zur Mittelachse die jeweiligen Kr\u00e4fte mit welchem Ma\u00df wirken. Hierzu hat der Kl\u00e4ger nichts vorgetragen. Es ist auch nicht der Zeichnung zu entnehmen. Zu erkennen ist allerdings, dass alle Konstruktionslinien, also auch diejenigen mit andern \u00d6ffnungswinkeln als die jeweilige \u00e4u\u00dfere Fl\u00e4che, an eben jenen \u00e4u\u00dferen Fl\u00e4chen angreifen. Das ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil kein Umstand auf Grundlage der technischen Lehre des Streitpatents daf\u00fcr dargetan ist, warum Konstruktionslinien einen anderen Winkel haben k\u00f6nnen als die Fl\u00e4chen, an die sie angelegt sind.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auch das als Anlage K 14 zur Gerichtsakte gereichte Privatgutachten des Ingenieurb\u00fcros B GmbH vom 29. Dezember 2005 l\u00e4sst nicht erkennen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt des Staudruckmoments in vorderer und hinterer Tasche verf\u00fcgt. Wiederum ist auch im Privatgutachten die Konstruktion der Kraftangriffspunkte nicht nachvollziehbar. Das Privatgutachten erl\u00e4utert auf Seite 10, dass der gemeinsame theoretische Kraftangriffspunkt im Abstand von 235 Millimetern von der vorderen Stautaschenkontur angesetzt wird. Es ist dabei nicht zu erkennen, ob das ein Postulat nach Ma\u00dfgabe der der Privatgutachterin vorliegenden Unterlagen ist (etwa die Unterlage \u201eAnlage zur Patentschrift DE 198 43 XXX C1\u201c mit Datum vom 10. August 2003, vgl. Seite 3 der Anlage K 14, das k\u00f6nnte die vom Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich erstellte zeichnerische Berechnung gem\u00e4\u00df Anlage K 13 sein), oder ob es sich um ein Ergebnis der Privatgutachterin handelt. Sollte ersteres zutreffen, w\u00e4re das Privatgutachten schon deshalb ohne jede Aussagekraft, weil seine Grundlage eben die Berechnung und das Berechnungsergebnis des Kl\u00e4gers selber w\u00e4re, das Ergebnis also durch die kl\u00e4gerische Behauptung vorgegeben w\u00e4re. Aber selbst wenn dies nicht angenommen werden k\u00f6nnte, w\u00e4re doch die Konstruktion des gemeinsamen Kraftangriffspunktes nicht konsistent. Das Privatgutachten zeigt (Anlage K 14, Seite 10), dass durch den angeblichen gemeinsamen Kraftangriffspunkt (in der dortigen Skizze gr\u00fcn eingezeichnet) zwei Linien verlaufen, die ihrerseits als Normalen zu zwei Kraftwirkungslinien konstruiert sind, n\u00e4mlich die Kraftwirkungslinien \u201eFRPVS\u201c und \u201eFRPHS\u201c. Dass sich diese beiden Normalen in dem gr\u00fcn markierten \u201egemeinsamen theoretischen Kraftangriffspunkt auf der L\u00e4ngsachse des Geschosses schneiden, l\u00e4sst deshalb keinen R\u00fcckschluss auf die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4. zu, weil nicht erl\u00e4utert ist, warum die Schnittpunkte der Normalen mit den Kraftwirkungslinien gerade dort gew\u00e4hlt wurden, wie es aus der Zeichnung des Privatgutachtens ersichtlich ist. Bei einer Verschiebung der Ansatzpunkte der Normalen an den Kraftwirkungslinien w\u00fcrden sich die Normalen entweder in gar keinem oder in einem anderen gemeinsamen Kraftangriffspunkt auf der Geschossl\u00e4ngsachse schneiden. Somit ergibt sich, dass der Schnittpunkt der Normalen wohl eher vom gemeinsamen theoretischen Angriffspunkt her konstruiert ist und nicht umgekehrt.<\/p>\n<p>Hinzu kommt ein weiteres: Die Privatgutachterin geht nach ihren eigenen Angaben (Anlage K 14, Seite 4) davon aus, dass die absolute Gr\u00f6\u00dfe des entstehenden Staudrucks an der vorderen und der hinteren Abst\u00fctzung von ihr nicht bekannten Parametern abh\u00e4ngt, weswegen sie von einem \u201enormierten\u201c Druck des Werts 1 ausgeht. Es ist nicht ersichtlich, ob die theoretische Betrachtung der Privatgutachterin damit die wahren Verh\u00e4ltnisse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform richtig erfasst. Sollte etwa der Druck in der hinteren Stautasche deshalb geringer sein, weil die anstr\u00f6mende Luft durch die vordere Tasche abgelenkt wird, k\u00f6nnte dies Auswirkungen nicht nur auf die absolute Gr\u00f6\u00dfe des Drucks haben, sondern auch auf die Richtung des Staudruckmoments und damit auf die Lage des Kraftangriffspunkts. Auch insoweit ist die Konstruktion eines \u201egemeinsamen theoretischen Kraftangriffspunkts\u201c durch die Privatgutachterin nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Ferner ist die Figur 1 des Streitpatents, entgegen der kl\u00e4gerischen Behauptung, gerade nicht deckungsgleich mit der Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 12.1). Beim \u00dcbereinanderlegen der auf Pergamentpapier gezogenen Figur 1 des Streitpatents auf die Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich, dass die Konturen sichtbar voneinander abweichen: Zwar stimmt der \u00d6ffnungswinkel des hinter der hinteren Abst\u00fctzung liegenden axialen Abschnitts der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch mit der Figur 1 des Streitpatents \u00fcberein, ansonsten unterscheiden sich die Konturen aber erheblich: Die Taschen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlaufen jeweils tiefer als in Figur 1 des Streitpatents und der \u00d6ffnungswinkel der hinteren Tasche ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deutlich gr\u00f6\u00dfer. Es ist erkennbar, dass diese Abweichungen Einfluss auf die Staudruckmomente an den beiden Abst\u00fctzungen haben.<\/p>\n<p>Eben diese Abweichungen sind auch aus der Abbildung erkennbar (Anlage B 5), in der die Beklagte die Kontur der Figur des Streitpatents \u00fcber die Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelegt hat: Auch hieraus ist ersichtlich, dass sich die Konturen \u00e4hneln, aber zugleich in nicht unerheblicher Weise voneinander abweichen, n\u00e4mlich hinsichtlich des Abstandes zwischen den beiden Abst\u00fctzungen und der Geometrie der Lufttaschen. Die Beklagte hat insoweit konkret dargelegt, welche Auswirkungen diese Abweichungen auf die Lage von Kraftangriffspunkten haben. Gleichwohl hat der Kl\u00e4ger nicht n\u00e4her dargelegt, dass diese Abweichungen nicht aus dem Schutzbereich des Streitpatents f\u00fchren, vielmehr hat er sich auf die \u2013 ersichtlich unzutreffende \u2013 Angabe beschr\u00e4nkt, die Konturen stimmten \u00fcberein.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Auch der kl\u00e4gerische Vortrag, er habe w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten es als Verbesserung f\u00fcr das nachteilige Pendelverhalten des Penetrators vorgeschlagen, die Kraftangriffspunkte des vorderen und des hinteren Staudruckmoments zu verlagern, ist kein Beleg f\u00fcr die kl\u00e4gerische Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch. Zwar geht aus der hierzu durch den Kl\u00e4ger vorgelegten, auf M\u00e4rz 1996 datierten Unterlage (Anlage K 20) hervor, dass der Kl\u00e4ger<\/p>\n<p>\u201efalsch ausgelegte und st\u00f6rende Kraftangriffspunkte auf Basis der falsch ausgelegten Staudrucktaschen und falschen \u00d6ffnungswinkel\u201c<\/p>\n<p>als Fehlerursache bezeichnet und als Modifikation einen<\/p>\n<p>\u201eKraftangriffspunkt im Klebebereich mit zu modifizierenden \u00d6ffnungswinkeln und optimalen Drehkonturen der Staudrucktaschen\u201c<\/p>\n<p>vorgeschlagen hat. Indes belegt dies nicht, dass die Beklagte bei der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den technischen Erkenntnissen und Vorschl\u00e4gen des Kl\u00e4gers gefolgt ist. Die Beklagte hat auch konkret vorgetragen, dass und aus welchen Erw\u00e4gungen sie diesem Entwicklungs- und Kenntnisstand nicht gefolgt ist, sondern vielmehr auf ein anderes und bew\u00e4hrtes Serien-Geschoss zur\u00fcckgegriffen hat.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist eine Verwirklichung der technischen Lehre des Streitpatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht durch das kl\u00e4gerische Vorbringen dargetan, die Auswahl eines gemeinsamen Kraftangriffspunkt f\u00fcr vordere und hintere Abst\u00fctzung bewirke gerade, dass der Treibk\u00e4fig nach Verlassen des Geschossrohrs in der Weise \u201eabrollt\u201c, dass sich sowohl das vordere als auch das hintere Ende des Treibk\u00e4figs vom Penetrator entferne, der Treibk\u00e4fig sich am hinteren Ende also gerade nicht auf dem Penetrator abst\u00fctze, wodurch dieser nicht in Pendelbewegungen versetzt werde, und was bei einem abgeschossenen Treibk\u00e4figs durch das Fehlen von Schabspuren am hinteren Ende der Treibk\u00e4figsegmente zeige. Dieser Schluss von fehlenden Schabspuren auf eine Verwirklichung der technischen Lehre des Streitpatents l\u00e4sst sich zwar auf dessen Beschreibung st\u00fctzen, gem\u00e4\u00df derer (Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2, Zeile 3) das Vorsehen eines gemeinsamen Kraftangriffspunktes im heckseitigen Bereich bewirkt, dass die Silikonabdichtung, welche die Treibk\u00e4figsegmente verbindet, definiert und reproduzierbar rei\u00dft. Entfernen sich vorderes und hinteres Ende des Treibk\u00e4figs, kann die die Segmente verbindende Abdichtung kontrolliert rei\u00dfen. Der Schluss von fehlenden Schabespuren auf das Vorhandensein eines gemeinesamen Kraftangriffspunkt ist damit nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Indes l\u00e4sst sich anhand des zur Akte gereichten Musters (Anlage K 10) das Fehlen von Schabespuren an den Treibk\u00e4figsegmenten eines abgefeuerten Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade nicht erkennen. Unstreitig ist dieses Muster ein Treibk\u00e4figsegment der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und stammt von einem bereits abgefeuerten Geschoss. An diesem Muster sind Schabespuren am hinteren Ende des den Penetrator umschlie\u00dfenden Gewindes deutlich erkennbar. Diese Schabespuren stimmen augenf\u00e4llig mit denjenigen \u00fcberein, die auf Segmenten abgefeuerter Treibk\u00e4fige nach dem vom Streitpatent kritisierten Stand der Technik konstruiert sind, und die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 zur Inaugenscheinnahme vorgelegt wurden. Hiernach deutet das Muster darauf hin, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Treibk\u00e4figsegment doch auf den Penetrator abst\u00fctzt und deshalb Schabespuren davontr\u00e4gt. Dies stimmt auch mit dem vom Kl\u00e4ger vorgelegten Schlierenbild eines Abfeuerns der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 10, erste Seite) \u00fcberein: Hiernach ist nicht erkennbar, dass sich die hinteren Enden der Treibk\u00e4figsegmente so weit vom Penetrator entfernen, dass sie sich nicht mehr auf diesem abst\u00fctzen.<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>Dagegen hat die Beklagte hinreichend konkret vorgetragen, wieso bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der hinteren Tasche \u00fcberhaupt kein Staumoment entstehe, so dass von dort aus \u00fcberhaupt kein Kraftangriffspunkt feststellbar sei. Sie hat hierzu eine Untersuchung vorgelegt (Anlage B 6), in der durch eine rechnerische Simulation (unter Anwendung dreidimensionaler Euler-Gleichungen f\u00fcr ein ideales Gas) die Anstr\u00f6mung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit derjenigen eines virtuellen Treibk\u00e4figs verglichen wurde, welcher an der hinteren Abst\u00fctzung statt einer hinteren Lufttasche einen senkrechten Steg tr\u00e4gt, also eine geometrische Form, die entweder gar kein oder jedenfalls ein deutlich geringeres Staudruckmoment erzeugt. Aus der Untersuchung geht ausweislich der gefertigten Diagramme (Anlage B 6, Seiten 3 bis 8) hervor, dass sich die auf die hintere Abst\u00fctzungen wirkenden Kr\u00e4fte und Momente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem virtuellen, mit einem hinteren geraden Steg versehenen Treibk\u00e4fig kaum voneinander unterscheiden. Dies st\u00fctzt das Vorbringen der Beklagten, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wirke auf die hintere Tasche kein Staudruckmoment.<\/p>\n<p>Diesem erheblichen und substantiierten Vorbringen der Beklagten ist der Kl\u00e4ger nicht hinreichend konkret entgegen getreten. Er hat zum einen vorgebracht, die Ausbildung einer hinteren Tasche zur Materialreduktion w\u00e4re nicht sinnvoll. Selbst wenn das zutr\u00e4fe, h\u00e4tte dem Kl\u00e4ger die konkrete Darlegung dessen oblegen, in welcher Weise bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die hintere Tasche angestr\u00f6mt wird, und weshalb dort trotz der Ablenkung der Str\u00f6mung durch die vordere Tasche dennoch ein Staumoment entsteht, dessen Kraftangriffspunkt mit demjenigen der vorderen Tasche \u00fcbereinstimmt. Zum anderen hat er in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 vorgetragen, vor der hinteren Lufttasche befinde sich schon in dem Moment eine Lufts\u00e4ule, in dem das Geschoss nebst Treibk\u00e4fig sich noch im Geschossrohr befinde. Das erscheint zwar nachvollziehbar, denn es kann nicht von einem (teilweisen) Vakuum im Geschossrohr ausgegangen werden. Indes l\u00e4sst sich daraus nichts daf\u00fcr ableiten, wie sich diese Lufts\u00e4ule auf die Ausbildung eines Staudrucks an der hinteren Lufttasche auswirkt. Aus dem blo\u00dfen Vorhandensein eines Lufts\u00e4ule an der genannten Stelle l\u00e4sst sich nicht schlie\u00dfen, ob und in welchem Ma\u00dfe diese Lufts\u00e4ule komprimiert wird und einen Staudruck aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Mangels feststellbarer Verwirklichung der technischen Lehre des Streitpatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat der Kl\u00e4ger auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten hat. Er h\u00e4tte sich nicht zur Mandatierung von Anw\u00e4lten gegen\u00fcber der Beklagten herausgefordert f\u00fchlen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1463 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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