{"id":8089,"date":"2019-07-24T21:07:11","date_gmt":"2019-07-24T21:07:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8089"},"modified":"2019-07-24T21:07:11","modified_gmt":"2019-07-24T21:07:11","slug":"4a-o-98-17-decodierungsanordnung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8089","title":{"rendered":"4a O 98\/17 &#8211; Decodierungsanordnung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2893<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 2. Juli 2019, Az. 4a O 98\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li><span>I. \u00a0Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung in elektronischer Form, dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 24. Januar 2017,<\/span><\/li>\n<li><span>Anordnungen zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals<br \/>\nzum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale,<\/span><\/li>\n<li><span>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, wenn<\/span><\/li>\n<li><span>diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<\/span><\/li>\n<li><span>&#8211; \u00a0Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals,<\/span><\/li>\n<li><span>&#8211; \u00a0Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal,<\/span><\/li>\n<li><span>&#8211; \u00a0ein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittel zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals,<\/span><\/li>\n<li><span>&#8211; \u00a0Dematriziermittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis f\u00fcnften Hilfssignals,<\/span><\/li>\n<li><span>&#8211;\u00a0erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;<br \/>\n&#8211; unabh\u00e4ngiger Patentanspruch 18 &#8211;<\/span><\/li>\n<li><span>und wenn<\/span><\/li>\n<li><span>die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind, <\/span><\/li>\n<li><span>wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln, <\/span><\/li>\n<li><span>wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln;<br \/>\n&#8211; abh\u00e4ngiger Patentanspruch 20 &#8211;<\/span><\/li>\n<li><span>und zwar unter Angabe<\/span><\/li>\n<li><span>a) \u00a0der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/span><\/li>\n<li><span>b) \u00a0der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/span><\/li>\n<li><span>c) \u00a0der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/span><\/li>\n<li><span>d) \u00a0der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<\/span><\/li>\n<li><span>e) \u00a0der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/span><\/li>\n<li><span>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/span><\/li>\n<li><span>und wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. I.a) und I.b) \u2013 jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer und mit Ausnahme der Lieferzeiten \u2013 Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nII.\u00a0Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 24.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nIII. \u00a0Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die Benutzung des deutschen Teils des EP 0 820 XXX B1 zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2013 erlangt hat.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nIV.\u00a0Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nV.\u00a0Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00.<\/span><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><span>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/span><\/li>\n<li><span>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach, Schadensersatz zu leisten und das Erlangte herauszugeben, in Anspruch.<\/span><\/li>\n<li><span>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K3b) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 820 XXX B1 (nachfolgend Klagepatent; vorgelegt in Anlage K3), dessen deutsche \u00dcbersetzung als DE 697 28 XXX T2 (vorgelegt in Anlage K3a) ver\u00f6ffentlicht wurde. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 24.01.1997 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 08.02.1996 der EP XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 31.03.2004 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/span><\/li>\n<li><span>Das Klagepatent ist mit Ablauf des 24.01.2017 nach Erreichen seiner maximalen Laufzeit erloschen. Die A erhob im Jahre 2017 eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, die aber zwischenzeitlich zur\u00fcckgenommen wurde. Die Beklagte erhob ihrerseits unter dem 22.03.2018 eine eigene Nichtigkeitsklage (vorgelegt in Anlage B12) gegen das Klagepatent, \u00fcber die vom Bundespatentgericht noch nicht entschieden wurde.<\/span><\/li>\n<li><span>Die von der Kl\u00e4gerin kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcche 18 und 20 des Klagepatents lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/span><\/li>\n<li><span>\u201c18.\u00a0Apparatus for decoding a transmission signal received so as to obtain a plurality of digital information signals, having <\/span><\/li>\n<li><span>&#8211; \u00a0input means for receiving the transmission signal,<\/span><\/li>\n<li><span>&#8211; \u00a0deformatting means for retrieving first and second data reduced composite signals and first, second, third, fourth and fifth data reduced auxiliary signals from the transmission signal,<\/span><\/li>\n<li><span>&#8211;\u00a0first, second, third, fourth, fifth, sixth and seventh data expansion means for data expanding the first and second composite signals and the first, second, third, fourth and fifth auxiliary signal respectively so as to obtain first and second composite signals and first, second, third, fourth and fifth auxiliary signals respectively,<\/span><\/li>\n<li><span>&#8211; \u00a0dematrixing means for generating first, second, third, fourth, fifth, sixth and seventh digital information signals from the first and the second digital composite signal and the first to fifth auxiliary signals,\n<p>&#8211; \u00a0first output means for supplying the first digital information signal,<\/span><\/li>\n<li><span>&#8211; \u00a0second output means for supplying the second digital information signal,<\/span><\/li>\n<li><span>&#8211; \u00a0third output means for supplying the third digital information signal,\n<p>&#8211; \u00a0fourth output means for supplying the fourth digital information signal,<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0fifth output means for supplying the fifth digital information signal,<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0sixth output means for supplying the sixth digital information signal,<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0seventh output means for supplying the seventh digital information signal.\u201d <\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\n\u201c20.\u00a0Apparatus as claimed in claim 18, the dematrixing means being provided with first and second dematrixing units, <\/span><\/li>\n<li><span>the first dematrixing unit being adapted to receive the first and second composite signals and the first, second and third auxiliary signals and to convert those signals into the first and seventh information signals and first, second and third combination signals, <\/span><\/li>\n<li><span>the second dematrixing unit being adapted to receive the fourth and fifth auxiliary signals and the first, second and third combination signals and to convert those signals into the second, third, fourth, fifth and sixth information signals.\u201d<\/span><\/li>\n<li><span>Gem\u00e4\u00df der deutschen Fassung der Anspr\u00fcche im Klagepatent lauten die Anspr\u00fcche 18 und 20 wie folgt:<\/span><\/li>\n<li><span>\u201e18.\u00a0Anordnung zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<\/span><\/li>\n<li><span>&#8211;\u00a0Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals,<\/span><\/li>\n<li><span>&#8211; \u00a0Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal, <\/span><\/li>\n<li><span>&#8211;\u00a0ein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals, <\/span><\/li>\n<li><span>&#8211;\u00a0Dematriziermittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis f\u00fcnften Hilfssignals, <\/span><\/li>\n<li><span>&#8211;\u00a0erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, <\/span><\/li>\n<li><span>&#8211;\u00a0zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, <\/span><\/li>\n<li><span>&#8211;\u00a0dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, <\/span><\/li>\n<li><span>&#8211;\u00a0vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, <\/span><\/li>\n<li><span>&#8211;\u00a0f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals, <\/span><\/li>\n<li><span>&#8211;\u00a0sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, <\/span><\/li>\n<li><span>&#8211;\u00a0siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals.\u201c<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\n\u201e20.\u00a0Anordnung nach Anspruch 18, wobei die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind, <\/span><\/li>\n<li><span>wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln, <\/span><\/li>\n<li><span>wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.\u201c<\/span><\/li>\n<li><span>F\u00fcr den Begriff \u201edematrixing means\u201c nach dem ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchswortlaut (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc) verwendet Anspruch 18 in der deutschen \u00dcbersetzung den Ausdruck \u201eDematriziermittel\u201c, wohingegen es in Anspruch 20 f\u00fcr dieselben Mittel \u201eDematrizierungsmittel\u201c hei\u00dft, ohne dass hiermit ein Bedeutungsunterschied einhergeht. Im Folgenden wird f\u00fcr die \u201edematrixing means\u201c einheitlich der Begriff \u201eDematrizierungsmittel\u201c verwendet.<\/span><\/li>\n<li><span>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 10 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung (Abs. [0017] der T2-Schrift) einen patentgem\u00e4\u00dfen Decoder zeigt:<\/span><\/li>\n<li><span>Die Beklagte ist die (\u2026) Tochtergesellschaft des (\u2026) Unternehmens B und als solche Teil des C-Konzerns. Sie vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Receiver, etwa solche mit den Produktbezeichnungen \u201eD\u201c, \u201eE\u201c oder \u201eF\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) und bewirbt diese auch auf den Internetseiten (\u2026) und (\u2026) (vgl. Anlagen K4a \u2013 K4b). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterst\u00fctzen den G-Standard.<\/span><\/li>\n<li><span>\u201eG\u201c ist ein Standard, der sich mit der Codierung von Audiodaten besch\u00e4ftigt. \u201eG\u201c ist als modulares System aufgebaut, das neben einem Kern (\u2026) optionale Module, sog. Erweiterungen (\u201eextensions\u201c), vorsieht, die Zusatzfunktionen o.\u00e4. erm\u00f6glichen. (\u2026) (nachfolgend auch die G-Spezifikation bzw. \u201eder Standard\u201c genannt) ist eine Umsetzung des modularen Systems, die von verschiedenen Erweiterungen Gebrauch macht, etwa die Erweiterungen \u201eH\u201c und \u201eI\u201c, welche die Verwendung von mehr als Y Kan\u00e4len erlaubt. Dieser Standard ist eine propriet\u00e4re Technologie des Unternehmens K und wurde von der L als L XXX ver\u00f6ffentlicht (vgl. Anlage K5b). An der Standardisierung war die Kl\u00e4gerin nicht beteiligt.<\/span><\/li>\n<li><span>Die Kl\u00e4gerin wandte sich wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents erstmals im Dezember 2012 an den C-Konzern. Anschlie\u00dfende Verhandlungen f\u00fchrten zu keiner Einigung.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten die Anspr\u00fcche 18 und 20 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die Kammer habe das Klagepatent im Urteil vom 28.06.2018 (Az. 4a O 23\/17, vorgelegt als Anlage K9) zutreffend ausgelegt. <\/span><\/li>\n<li><span>Der Anspruch k\u00f6nne auch durch ein einheitliches Datenexpansionsmittel verwirklicht werden, das als sieben Datenexpansionsmittel funktioniert. Auch die Dematrizierungseinheiten nach Anspruch 20 m\u00fcssten patentgem\u00e4\u00df nicht als zwei getrennte, r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Einheiten vorhanden sein.<\/span><\/li>\n<li><span>Die Verletzung lasse sich einerseits dar\u00fcber nachweisen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Standard \u201eG\u201c unterst\u00fctzen. Andererseits belegten auch Tests der Kl\u00e4gerin die Verletzung des Klagepatents (vgl. die in den Anlagen K6, K7 und K8 und in den Anlagen K12, K13 und K14 vorgelegten Testberichte).<\/span><\/li>\n<li><span>Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung bed\u00fcrften keiner kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkung. Das Klagepatent vermittle bereits keine marktbeherrschende Stellung. Es sei nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angef\u00fchrten Produkte auf dem Markt von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Produkte, die mehr oder weniger als die vom Klagepatent beanspruchten sieben Kan\u00e4le aufweisen, seien am Markt erh\u00e4ltlich und verletzten nicht das Klagepatent. Einen separaten Markt f\u00fcr 7-Kanal-Receiver gebe es nicht.<\/span><\/li>\n<li><span>(\u2026)<\/span><\/li>\n<li><span>Die Lehre des Klagepatents sei auch neu und erfinderisch, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt sei.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt:<\/span><\/li>\n<li><span>\u00a0&#8211; wie zuerkannt -.<\/span><\/li>\n<li><span>Die Beklagte beantragt,<\/span><\/li>\n<li><span>die Klage abzuweisen;<\/span><\/li>\n<li><span>hilfsweise:<br \/>\nDer Rechtsstreit wird bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents in dem bei dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren (\u2026) ausgesetzt.<\/span><\/li>\n<li><span>Weiter hilfsweise:<br \/>\nDem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Auskunft und Rechnungslegung wird nur unter der Ma\u00dfgabe stattgegeben, dass \u00fcber Gestehungskosten und den erzielten Gewinn der Beklagten sowie \u00fcber die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer keine Angaben zu machen sind.<\/span><\/li>\n<li><span>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. <\/span><\/li>\n<li><span>Die ersten bis siebten Datenexpansionsmittel gem\u00e4\u00df Merkmal 18.4 und die erste und zweite Dematrizierungseinheit k\u00f6nnten wortsinngem\u00e4\u00df nicht durch ein einheitliches Mittel verwirklicht werden. Der Anspruchswortlaut verlange, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Decodieranordnung jeweils Mittel zur Datenexpansion eines datenreduzierten Signals aufweist; diese Mittel m\u00fcssten zumindest individualisierbar vorhanden sein. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, es finde in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Dekompression statt, reiche zur Darlegung der beanspruchten Datenexpansionsmittel nicht aus. Eine breitere Auslegung \u00fcberschreite die Grenzen der funktionsorientierten Auslegung und verwische die Grenzen zur \u00e4quivalenten Patentverletzung.<\/span><\/li>\n<li><span>Entsprechendes gelte f\u00fcr die von Anspruch 20 geforderten Dematrizierungseinheiten \u2013 diese k\u00f6nnten patentgem\u00e4\u00df nicht von einer einzigen Einheit mit einer Doppelfunktion ausge\u00fcbt werden. Zwei Dematrizierungseinheiten in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Die von ihr angef\u00fchrten Einheiten M1 und M2 seien nur logische Stufen.<\/span><\/li>\n<li><span>Wenn man unterstellt, die Benutzung des Standards f\u00fchre zur Verwirklichung der geltend gemachten Anspr\u00fcche des Klagepatents, sei der Schadensersatz aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden auf eine M-Lizenzgeb\u00fchr beschr\u00e4nkt; entsprechend w\u00e4ren der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu beschr\u00e4nken.<\/span><\/li>\n<li><span>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte aufgrund des Klagepatents eine marktbeherrschende Stellung, denn die Unterst\u00fctzung des Formats H innerhalb des G-Standards sei f\u00fcr eine Marktteilnahme notwendig. Alle aktuellen Receiver, die in Deutschland erh\u00e4ltlich sind, unterst\u00fctzten diesen Standard.<\/span><\/li>\n<li><span>Dass die Kl\u00e4gerin keine M-Erkl\u00e4rung abgegeben hat, sei unerheblich. Der Missbrauchseinwand gelte auch ohne eine solche Erkl\u00e4rung. Habe ein Patentinhaber kraft seines Patents eine marktbeherrschende Stellung, m\u00fcsse er sich entsprechend verhalten, um nicht gegen Artikel 102 AEUV bzw. \u00a7 19 Abs. 1 GWB zu versto\u00dfen.<\/span><\/li>\n<li><span>Jedenfalls sei das Verfahren hilfsweise bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Das Klagepatent werde im Umfang der Anspr\u00fcche 18 und 20 mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit vernichtet werden.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.06.2019 Bezug genommen.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/li>\n<li><span>Die zul\u00e4ssige Klage ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I.), so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1, 141 S. 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 852 BGB zustehen (hierzu unter III.), wobei der Rechnungslegungsanspruch keinen kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen unterliegt (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ausgesetzt (hierzu unter IV).<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nI.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre der Anspr\u00fcche 18 und 20 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/span><\/li>\n<li><span>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem eine Decodieranordnung zum Decodieren eines \u00dcbertragungssignals zum Wiederherstellen von Repliken digitaler Informationssignale (Abs. [0001] Anlage K3a; nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe der T2-Schrift des Klagepatents nach Anlage K3a).<\/span><\/li>\n<li><span>In seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert das Klagepatent zun\u00e4chst den Vorgang der \u201eMatrizierung\u201c (\u201ematrixing\u201c). Hierbei handelt es sich um das Kombinieren verschiedener Signale nach vorgegebenen Regeln, was sicherstellen soll, dass ein Signal (insbesondere ein Audiosignal) m\u00f6glichst identisch abgespielt werden kann und zwar unabh\u00e4ngig von der Anzahl der Lautsprecher am Empf\u00e4nger. Beispielsweise soll es so m\u00f6glich sein, dass ein f\u00fcr drei Lautsprecher aufgenommenes Signal auch dann in guter Qualit\u00e4t abspielbar ist, wenn der Empf\u00e4nger nur \u00fcber zwei Lautsprecher verf\u00fcgt.<\/span><\/li>\n<li><span>a)<br \/>\nIn Abs. [0002] schildert das Klagepatent eine solche Matrizierung am Beispiel eines Signals mit drei Komponenten (rechts = R, links = L und zentral = C). \u00dcbertragen werden aber nicht diese drei Komponenten in ihrer urspr\u00fcnglichen Form, sondern C (unver\u00e4ndert) und die zusammengesetzten Signale R0 und L0, die vom Codierer aus den Signalen R und L sowie jeweils einem vorgegebenen Anteil des Signals C zusammengesetzt sind. Der jeweilige Anteil des Signals C, der R bzw. L hinzugef\u00fcgt wird, ist dabei durch eine Matrix vorgegeben. <\/span><\/li>\n<li><span>Wird dieses Signal nun von einem Standardempf\u00e4nger mit zwei Lautsprechern (Stereo) abgespielt, werden nur die Signale R0 und L0 abgespielt. Da in diesen beiden Signalen das dritte Signal C enthalten ist, ist es einem H\u00f6rer auf diese Weise m\u00f6glich, auch die \u00fcbertragene C-Komponente zu empfinden, obschon er einen Standard-Empf\u00e4nger hat. <\/span><\/li>\n<li><span>Bei einem Empf\u00e4nger mit drei Lautsprechern kann der Empf\u00e4nger mit Hilfe einer Dematrizierungsanordnung das Signal C abspielen und dessen jeweiligen Anteile von L0 und R0 abziehen, so dass die Signale R und L wie urspr\u00fcnglich aufgenommen abgespielt werden k\u00f6nnen.<\/span><\/li>\n<li><span>b)<br \/>\nIn den Abs. [0003] ff. verweist das Klagepatent auf verschiedene \u201emodernere\u201c Matrizierungsschemata, die es erm\u00f6glichen, ein 4-Kanal-Signal (R, L, C und S) oder ein 5-Kanal-Signal (L, R, C, LS, RS) so zu \u00fcbertragen, dass das \u00fcbertragene Signal (dennoch) durch einen Standard-Stereo-Empf\u00e4nger decodiert werden kann. Weiterhin erw\u00e4hnt das Klagepatent die N- und O-Standards (Abs. [0005]).<\/span><\/li>\n<li><span>c)<br \/>\nIn Abs. [0006] nennt es das Klagepatent als eine seiner Aufgaben, weitere Verbesserungen f\u00fcr eine Codieranordnung zum Codieren einer Anzahl Informationssignale zu schaffen. Dies konkretisiert das Klagepatent in Abs. [0007], wonach unter anderem eine 7-Kanal-Codieranordnung geschafft werden soll, die r\u00fcckw\u00e4rtskompatibel ist, um nicht nur eine 7-Kanal-Decodierung zu erm\u00f6glichen, sondern auch eine 5-Kanal-Decodierung und eine 2-Kanal-Decodierung, und zwar unter Verwendung bekannter O- bzw. P-Decoder. Die Codierung soll derart verwirklicht werden, dass die Decodierung durch einen Standard-Stereo-Decoder zu der Erzeugung eines kompatiblen Stereosignals f\u00fchrt, w\u00e4hrend die Decodierung durch einen Standard-5-Kanal-Decoder zu der Erzeugung eines kompatiblen 5-Kanal-Signals f\u00fchrt und, w\u00e4hrend ein entsprechender 7-Kanal-Decoder zu der Erzeugung der originalen sieben Signale f\u00fchrt, die dem Codierer zugef\u00fchrt werden.<\/span><\/li>\n<li><span>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Anordnung nach Ma\u00dfgabe der geltend gemachten Anspr\u00fcche 18 und 20 vor, die sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lassen:<\/span><\/li>\n<li><span>18.1\u00a0Anordnung zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<\/span><\/li>\n<li><span>18.2\u00a0Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals;<\/span><\/li>\n<li><span>18.3 \u00a0Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal; <\/span><\/li>\n<li><span>18.4\u00a0ein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals; <\/span><\/li>\n<li><span>18.5\u00a0Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und dem ersten bis f\u00fcnften Hilfssignal; <\/span><\/li>\n<li><span>18.6\u00a0erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;<\/span><\/li>\n<li><span>wobei<\/span><\/li>\n<li><span>20.1\u00a0die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind, <\/span><\/li>\n<li><span>20.2\u00a0wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln, <\/span><\/li>\n<li><span>20.3\u00a0wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.<\/span><\/li>\n<li><span>Der Wortlaut von Merkmal 18.5 wurde insofern korrigiert, dass es statt \u201eaus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis f\u00fcnften Hilfssignals\u201c hei\u00dft: \u201e(\u2026) und dem ersten bis f\u00fcnften Hilfssignal\u201c. Dies entspricht dem Anspruchswortlaut in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung. <\/span><\/li>\n<li><span>Wie die Beklagte zutreffend anmerkt, handelt es sich bei Merkmal 18.4 eingangsseitig um datenreduzierte Signale (nach deren Deformatierung gem\u00e4\u00df Merkmal 18.3), die dann expandiert werden. Dies liest der Fachmann aber ohne weiteres aus dem Anspruchswortlaut, so dass keine Erg\u00e4nzung von \u201edatenreduziert\u201c erforderlich war.<\/span><\/li>\n<li><span>3.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen. Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Ingenieur mit Hochschulabschluss im Bereich der Elektrotechnik oder Information und mehrj\u00e4hriger Erfahrung im Bereich der Verarbeitung und \u00dcbertragung von Informationssignalen.<\/span><\/li>\n<li><span>4.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 18 und 20 des Klagepatents betreffen eine Decodieranordnung, die ein empfangenes, codiertes \u00dcbertragungssignal verarbeiten und das Ergebnis dieser Verarbeitung ausgeben kann \u2013 etwa an eine Mehrzahl von Lautsprechern. Zur L\u00f6sung der selbst gestellten Aufgabe der R\u00fcckw\u00e4rtskompatibilit\u00e4t ist die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung mit bestimmten Dematrizierungsmitteln ausgestattet. <\/span><\/li>\n<li><span>Aus Abs. [0007] entnimmt der Fachmann, dass die Decodier-Anordnung in der Lage sein soll, ein Signal zu entschl\u00fcsseln, wobei dieses Signal so gestaltet ist, dass es bei der <\/span><\/li>\n<li><span>(\u2026)<\/span><\/li>\n<li><span>Die Matrizierung, also die Modifikation bzw. Kombination von Signalen, wird w\u00e4hrend der Codierung angewendet, um ein (\u00dcbertragungs-) Signal zu schaffen, das sowohl von einem 2-, 5- oder 7-Kanal-Decodierer verarbeitet und verlustfrei ausgegeben werden kann. Die von den Anspr\u00fcchen 18 und 20 vorgesehene Vorrichtung soll spiegelbildlich dazu in der Lage sein, ein entsprechendes Signal zu verarbeiten und ist deshalb mit Dematrizierungsmittel nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 18.5, 20.1 \u2013 20.3 ausgestattet.<\/span><\/li>\n<li><span>a)<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 18 und 20 lehren eine Decodier-Anordnung. Nach den Merkmalen 18.1, 18.2 und 18.6,<\/span><\/li>\n<li><span>\u201e18.1\u00a0Anordnung zum Decodieren eines empfangenen \u00dcbertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<\/span><\/li>\n<li><span>18.2\u00a0Eingangsmittel zum Empfangen des \u00dcbertragungssignals;\u201c<\/span><\/li>\n<li><span>\u201e18.6\u00a0erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, f\u00fcnfte Ausgangsmittel zum Liefern des f\u00fcnften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;\u201c,<\/span><\/li>\n<li><span>soll die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung (vereinfacht ausgedr\u00fcckt) die F\u00e4higkeit besitzen, ein empfangenes \u00dcbertragungssignal in sieben digitale Informationssignale umzuwandeln. Dabei stehen Eingangsmittel und Ausgangsmittel (Merkmale 18.2 und 18.6) am Anfang bzw. Ende des Umwandlungsprozesses, zu dessen Durchf\u00fchrung die beanspruchte Vorrichtung in der Lage sein muss. <\/span><\/li>\n<li><span>Merkmal 18.2 spezifiziert im Grunde eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit: Die Decodieranordnung muss Eingangsmittel aufweisen, mit denen sie das \u00dcbertragungssignal empfangen kann. Diese werden vom Klagepatent nicht n\u00e4her spezifiziert. Der Fachmann versteht aber, dass jeder Vorrichtungsteil insofern patentgem\u00e4\u00df ist, der es erm\u00f6glicht, ein \u00dcbertragungssignal aufzunehmen und es zu verarbeiten bzw. an andere Teile der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung weiterzuleiten.<\/span><\/li>\n<li><span>Ausgangsmittel im Sinne des Merkmal 18.6 sind demgegen\u00fcber alle Vorrichtungsteile, die dazu in der Lage sind, die von der Decodieranordnung erhaltenen digitalen Informationssignale weiterzuleiten \u2013 etwa an (sieben) Lautsprecher. Bei den digitalen Informationssignalen kann es sich daher insbesondere um Audiosignale handeln. Die Ausgangsmittel m\u00fcssen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vorhanden sein, wobei deren Ausgestaltung in das K\u00f6nnen des Fachmanns gestellt ist. Allerdings m\u00fcssen die Ausgangsmittel tats\u00e4chlich in der Lage sein, die entsprechenden Signale zu liefern \u2013 also in irgendeiner Form auszugeben. Das Klagepatent schlie\u00dft es auch nicht aus, dass die sieben Ausgangsmittel r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zu einer Einheit zusammengeschlossen sind.<\/span><\/li>\n<li><span>Zu den Eigenschaften des \u00dcbertragungssignals und den zu erhaltenen digitalen Informationssignalen machen die Merkmale 18.1, 18.2 und 18.6 selbst keine detaillierten Vorgaben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Merkmale ist aber klar, dass nach der Vorstellung des Klagepatents die sieben digitalen Informationssignale (als Daten) in dem \u00dcbertragungssignal enthalten sind. <\/span><\/li>\n<li><span>b)<br \/>\nAus dem empfangenen \u00dcbertragungssignal soll die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nach den Merkmalen 18.3 und 18.4 durch Mittel zur Deformatierung und Datenexpansion zwei zusammengesetzte Signale und f\u00fcnf Hilfssignale erzeugen k\u00f6nnen.<\/span><\/li>\n<li><span>aa)<br \/>\nHierzu sind zun\u00e4chst Deformatierungsmittel nach Merkmal 18.3,<\/span><\/li>\n<li><span>\u201eDeformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften datenreduzierten Hilfssignals aus dem \u00dcbertragungssignal,\u201c <\/span><\/li>\n<li><span>vorgesehen, die aus dem \u00dcbertragungssignal die genannten Signale in datenreduzierter Form wiedergewinnen. Hiermit kann ein bei der Codierung vorgenommener Formatierungsschritt, in dem die verschiedenen Signale zu einem \u00dcbertragungssignal zusammengef\u00fcgt worden sind, r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. <\/span><\/li>\n<li><span>bb)<br \/>\nDie Datenexpansionsmittel nach Merkmal 18.4,<\/span><\/li>\n<li><span>\u201eein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals\u201c,<\/span><\/li>\n<li><span>sind demgegen\u00fcber dazu vorgesehen, eine bei der Codierung vorgenommene Datenkompression wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Eine Datenkompression findet vor der \u00dcbertragung des Signals statt, um die Datenmenge zu reduzieren und so Bandbreite bei der \u00dcbertragung zu sparen. Um die Signaldaten weiterverarbeiten zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie daher von der Decodieranordnung dekomprimiert bzw. datenexpandiert werden. Wie oben dargelegt, ist Merkmal 18.4 so zu verstehen, dass am Eingang der Datenexpansionsmittel datenreduzierte zusammengesetzte Signale und datenreduzierte Hilfssignale vorhanden sind und in nicht-datenreduzierte Versionen dieser Signale umgewandelt werden.<\/span><\/li>\n<li><span>Der Anspruch fordert nicht, dass die sieben genannten Datenexpansionsmittel als sieben separate Bauteile oder \u2013einheiten implementiert sind. Eine solche Vorgabe l\u00e4sst sich weder im Anspruch ersehen noch aus der Beschreibung herleiten. Der Fachmann erkennt, dass die sieben Datenexpansionsmittel nur funktional sieben-fach vorhanden sein m\u00fcssen; ansonsten werden aber an deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung keine Anforderungen vom Klagepatent gestellt.<\/span><\/li>\n<li><span>Es ist auch sprachlich nicht erforderlich, dass die Mittel ein jeweils separates Bauteil bezeichnen. F\u00fcr das technische Ergebnis des Merkmals \u2013 die Datenexpansion der sieben Signale \u2013 kommt es auf die bauliche Gestaltung der Datenexpansionsmittel nicht an, zumal dem Fachmann klar ist, dass der gesamte Decodierer als ein Computerchip umgesetzt werden kann und \u00fcblicherweise auch wird. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum es f\u00fcr die gesch\u00fctzte Lehre erforderlich oder auch nur f\u00f6rderlich ist, wenn die Datenexpansion der sieben Signale in sieben getrennten Baueinheiten erfolgt.<\/span><\/li>\n<li><span>Entgegen der Ansicht der Beklagten \u00fcberschreitet ein solches Verst\u00e4ndnis nicht die Grenzen der funktionsorientierten Auslegung und verwischt so die Unterscheidung zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Patentverletzung. Eine funktionale Betrachtung darf \u2013 worauf die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend hinweist \u2013 nicht dazu f\u00fchren, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal auf seine blo\u00dfe Funktion reduziert wird, so dass die Auslegung mit den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Merkmals nicht mehr in Einklang zu bringen ist (BGH, Urteil vom 14.06.2016 \u2013 X ZR 29\/15 \u2013 Rn. 29 f. \u2013 Pemetrexed; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 906). Dies ist hier aber nicht der Fall. Gesch\u00fctzt sind hier \u201eMittel\u201c. Damit enth\u00e4lt das Merkmal in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht nur die Vorgabe, dass f\u00fcr jedes Signal ein Vorrichtungsteil vorhanden sein muss, der die Datenexpansion des jeweiligen Signals vornimmt. Weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben existieren nicht. Vielmehr ist \u201eMittel\u201c im Anspruchswortlaut (ohne n\u00e4here Vorgaben) f\u00fcr den Fachmann gerade ein Hinweis, dass es auf die Funktion, nicht aber auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung des jeweiligen Mittels ankommt. <\/span><\/li>\n<li><span>Zu dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns der Begriffe \u201ezusammengesetztes Signal\u201c und \u201eHilfssignal\u201c wird auf die Ausf\u00fchrungen unten verwiesen.<\/span><\/li>\n<li><span>c)<br \/>\nMerkmal 18.5,<\/span><\/li>\n<li><span>\u201eDematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, f\u00fcnften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und des ersten bis f\u00fcnften Hilfssignals,\u201c<\/span><\/li>\n<li><span>spezifiziert die Mittel in der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, die mit der Dematrizierung einen weiteren Schritt bei der Decodierung\/Umwandlung des empfangenen \u00dcbertragungssignals zu den sieben digitalen Informationssignalen vornehmen. <\/span><\/li>\n<li><span>aa)<br \/>\nBei der Dematrizierung handelt es sich um die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung einer bei der Codierung (also vor der \u00dcbertragung) vorgenommenen Matrizierung der Signale. Die (De-) Matrizierung stellt den Kern der Lehre des Klagepatents dar, denn sie sorgt daf\u00fcr, dass die im \u00dcbertragungssignal enthaltenen Informationen auch dann vollst\u00e4ndig ausgegeben werden k\u00f6nnen, wenn nicht sieben, sondern nur zwei oder f\u00fcnf Ausgabemittel (Lautsprecher) vorhanden sind. W\u00e4hrend die Formatierung\/Deformatierung und die Datenkompression\/Datenexpansion den Inhalt der Signale an sich unver\u00e4ndert lassen, werden bei der Matrizierung die Signale so ver\u00e4ndert (insbesondere kombiniert), dass sie in ihrer Gesamtheit sowohl von 2- als auch von 5- oder 7-Kanal-Decodierern decodiert werden k\u00f6nnen, wobei unabh\u00e4ngig von dem Decodierer alle urspr\u00fcnglich vorhandenen Daten ausgegeben werden sollen. <\/span><\/li>\n<li><span>bb)<br \/>\nIm Rahmen der geltend gemachten Anspruchskombination beschreibt Merkmal 18.5 nur den Anfangs- und den Endpunkt einer Dematrizierung mittels eines 7-Kanal-Decodierers: Aus den empfangenen (deformatierten und datenexpandierten) zwei zusammengesetzten Signalen und f\u00fcnf Hilfssignalen sollen sieben digitale Informationssignale erzeugt werden. Diese Dematrizierung wird von den Merkmalen des Anspruchs 20 weiter spezifiziert: So sieht Merkmal 20.1,<\/span><\/li>\n<li><span>\u201e20.1.\u00a0die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind,\u201c <\/span><\/li>\n<li><span>vor, dass die Dematrizierungsmittel aus mindestens zwei Dematrizierungseinheiten bestehen m\u00fcssen. Diese beiden Einheiten werden in den Merkmalen 20.2 und 20.3, dar\u00fcber definiert, dass sie unterschiedliche Dematrizierungsschritte vornehmen k\u00f6nnen:<\/span><\/li>\n<li><span>\u201e20.2\u00a0wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln, <\/span><\/li>\n<li><span>20.3\u00a0wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, f\u00fcnfte und sechste Informationssignal umzuwandeln.\u201c<\/span><\/li>\n<li><span>Damit machen die Merkmale 20.1 \u2013 20.3 aus Anspruch 20 weitere Vorgaben f\u00fcr die Ausgestaltung der Dematrizierungsmittel nach Merkmal 18.5 und modifizieren so die Lehre von Anspruch 1: Das Resultat der zweiten Dematrizierungseinheit (insgesamt sieben digitale Informationssignale) entspricht dem Ergebnis der Dematrizierungsmittel nach Merkmal 18.5, wobei die Dematrizierung in beiden Signalen von den deformatierten und datenexpandierten Teilen des \u00dcbertragungssignal ausgeht.<\/span><\/li>\n<li><span>Da Kombinationssignale erst in der ersten Dematrizierungseinheit erzeugt werden und dann nach Merkmal 20.3 weiter umgewandelt werden, ist f\u00fcr den Fachmann klar, dass der Umwandlungsschritt der zweiten Dematrizierungseinheit nach dem Umwandlungsschritt in der ersten Dematrizierungseinheit vorgenommen wird. Das Klagepatent definiert also nicht nur die Funktion der Dematrizierungseinheiten, sondern auch, in welcher Reihenfolge sie t\u00e4tig werden. <\/span><\/li>\n<li><span>cc)<br \/>\nDer Fachmann entnimmt der geltend gemachten Anspruchskombination dagegen keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben hinsichtlich der Dematrizierungsmittel. Diese werden nur \u00fcber ihre vorstehend er\u00f6rterte Funktion beschrieben. Gleiches gilt f\u00fcr die beiden Dematrizierungseinheiten. Auch der Begriff der \u201eEinheit\u201c erfordert keine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung. Eine Trennung der beiden Einheiten erfolgt dar\u00fcber, dass zwei unterschiedliche Resultate (Dematrizierungs-Zust\u00e4nde) zeitlich hintereinander von der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erreicht werden k\u00f6nnen. <\/span><\/li>\n<li><span>Insofern greifen hier dieselben Erw\u00e4gungen wie f\u00fcr die Mehrzahl von Mitteln. Auch der Begriff \u201eEinheit\u201c enth\u00e4lt keine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird verwiesen.<\/span><\/li>\n<li><span>dd)<br \/>\nDa die Dematrizierungsmittel vom Klagepatent \u00fcber ihre Funktion definiert werden, bestimmt sich das Verst\u00e4ndnis der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anforderungen an die Dematrizierungsmittel bzw. \u2013einheiten vorranging anhand der Signale, die von ihnen in der vorgegebenen Weise umgewandelt werden sollen.<\/span><\/li>\n<li><span>(1)<br \/>\nDie verschiedenen Arten von Signalen (d.h. zusammengesetzte Signal, Hilfs-, Kombinations- und digitales Informationssignal) dienen dazu, den Inhalt eines \u00dcbertragungssignals zu beschreiben, das \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 von 2-, 5- und\/oder 7-Kanal-Decodierer gleicherma\u00dfen decodiert werden kann. Die Decodiervorrichtung nach den Anspr\u00fcchen 18 und 20 soll wiederum ein solches Signal verarbeiten k\u00f6nnen.<\/span><\/li>\n<li><span>(2)<br \/>\nF\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Signale kann nicht (unmittelbar) von deren Definition nach Anspruch 1 ausgegangen werden. Die Anspr\u00fcche 1 und 18 sind voneinander unabh\u00e4ngige, nebengeordnete Anspr\u00fcche. Beide betreffen unterschiedliche Aspekte \u2013 einerseits die Codierung, andererseits die Decodierung. Dass Anspruch 1 einen Codierer und Anspruch 18 einen Decodierer betrifft, bedeutet nicht zwingend, dass der Decodierer in Anspruch 18 ein von Anspruch 1 codierters \u00dcbertragungssignal entschl\u00fcsseln k\u00f6nnen muss. Hierf\u00fcr gibt es keinen Anhaltspunkt, insbesondere enth\u00e4lt Anspruch 18 keine Bezugnahme auf Anspruch 1. Insofern verbietet sich jedenfalls dem Grundsatz nach, zur Auslegung von Anspruch 18 den Inhalt von Anspruch 1 heranzuziehen (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 14 Rn. 21).<\/span><\/li>\n<li><span>Allerdings wird der Fachmann die Begriffe \u201eInformationssignal\u201c, \u201eHilfssignal\u201c, \u201eKombinationssignal\u201c und \u201ezusammengesetztes Signal\u201c vom Grundsatz her (strukturell) einheitlich in allen Anspr\u00fcchen verstehen. Weder der Wortlaut der verschiedenen Anspr\u00fcche noch die Beschreibung des Klagepatents bietet einen Ansatzpunkt, die Signale jeweils grunds\u00e4tzlich unterschiedlich zu verstehen. Ein direkter R\u00fcckgriff auf die Definitionen der Signale in Anspruch 1 verbietet sich dennoch, so dass es nicht auf die konkrete Zusammenstellung der Signale in Anspruch 1 ankommen kann.<\/span><\/li>\n<li><span>(3)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Decodierung bzw. die daf\u00fcr vorgesehene Anordnung muss die vom Klagepatent als erfindungswesentlich dargestellten Vorteile erreichen k\u00f6nnen. Diese liegen \u2013 wie bereits oben unter Bezugnahme auf Abs. [0007] dargelegt \u2013 darin, dass ein (\u00dcbertragungs-) Signal verarbeitet werden kann, dass bei einem 7-Kanal-Decodierer sieben Informationssignale umfasst, aber auch mit einem 5- oder einem 2-Kanal-Decodierer wiederhergestellt werden kann, ohne dass Teile der vor der Codierung vorhandenen Daten verloren gehen. Dies verdeutlicht Abs. [0083], der im Anschluss an die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele allgemein den Vorteil der gesch\u00fctzten Lehre aufzeigt:<\/span><\/li>\n<li><span>(\u2026)<\/span><\/li>\n<li><span>Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Decodierer muss in der Lage sein, ein so gestaltetes Signal zu decodieren und \u00fcber die hierf\u00fcr erforderlichen Mittel verf\u00fcgen.<\/span><\/li>\n<li><span>(4)<br \/>\nAm Ende des Decodiervorgangs sind bei einem 7-Kanal-System mit sieben Ausgangsmitteln sieben digitale Informationssignale vorhanden (vgl. Merkmal 18.5). Hierbei handelt es sich um Repliken (vgl. Abs. [0001]) der urspr\u00fcnglichen, vor der Codierung vorhandenen sieben Signale. Im Falle von Audiodaten kann beispielsweise jedes digitale Informationssignal die Aufnahme von je einem von insgesamt sieben Mikrofonen enthalten.<\/span><\/li>\n<li><span>(5)<br \/>\nDas \u00dcbertragungssignal stellt den Ausgangspunkt der Decodierung dar \u2013 es handelt sich um das Ergebnis der Codierung, welches vom Codierer bereitgestellt und an die Decodiereinrichtung \u00fcbertragen und von dieser empfangen wird (Merkmale 18.1 und 18.2). In diesem \u00dcbertragungssignal sind die urspr\u00fcnglichen Informationen in einer Form enthalten, in der sie von einem 2-, 5- oder 7-Kanal-Decodierer gleicherma\u00dfen verarbeitet werden k\u00f6nnen. Aus diesem Grunde enth\u00e4lt das \u00dcbertragungssignal nicht digitale Informationssignale (in datenreduzierter und formatierter Form; vgl. Merkmale 18.3 und 18.4); die enthaltenen Daten sind zum Zwecke der R\u00fcckw\u00e4rtskomptabilit\u00e4t vielmehr auch auf eine bestimmte Weise matriziert, so dass zwei zusammengesetzte und f\u00fcnf Hilfssignale vorhanden sind. Entsprechend muss eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Decodieranordnung Dematrizierungsmittel zur Verarbeitung eines solchen \u00dcbertragungssignals aufweisen, was vom Klagepatent in den Merkmalen 18.5 \/ 20.1 \u2013 20.3 n\u00e4her beschrieben wird.<\/span><\/li>\n<li><span>(6)<br \/>\nWie sich dem Klagepatent weiterhin entnehmen l\u00e4sst, soll die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Decodiervorrichtung in der Lage sein, aus dem \u00dcbertragungssignal durch Deformatierung und Datenexpansion zwei zusammengesetzte Signale und f\u00fcnf Hilfssignale zu erzeugen (Merkmale 18.3 und 18.4). Anstatt also unmittelbar sieben digitale Informationssignale zu \u00fcbertragen, enth\u00e4lt das \u00dcbertragungssignal sieben Signale, die erst durch die Dematrizierungsmittel in die bei einem 7-Kanal-Decodierer gew\u00fcnschten sieben digitalen Informationssignale umgewandelt werden m\u00fcssen, um dann von den sieben Ausgangsmitteln ausgegeben werden zu k\u00f6nnen. Aufgrund der Zielsetzung des Klagepatents ist dem Fachmann klar, dass die \u00dcbertragung in zwei zusammengesetzten und f\u00fcnf Hilfssignalen (statt direkt in sieben Informationssignalen) dazu dient, das \u00dcbertragungssignal auch durch 2- oder 5-Kanal-Decodierer decodieren zu k\u00f6nnen.<\/span><\/li>\n<li><span>Insoweit erkennt der Fachmann, dass die beiden zusammengesetzten Signale die Daten der urspr\u00fcnglichen sieben Informationssignale in zwei Signalen transferieren, die vom Empf\u00e4nger \u00fcber nur zwei Ausgabemittel ausgegeben werden k\u00f6nnen (etwa an Stereo-Lautsprecher). Hierf\u00fcr m\u00fcssen die urspr\u00fcnglichen Daten so matriziert sein, dass die beiden zusammengesetzten Signale letztlich alle Daten der sieben digitalen Informationssignale enthalten. Dies beschreibt das Klagepatent beispielshaft anhand der Stereosignale L0 und R0 in den Abs. [0026] \u2013 [0029] mit Bezug auf Fig. 2.<\/span><\/li>\n<li><span>Die von Anspruch 18 beschriebene Decodieranordnung soll aber die beiden zusammengesetzten Signale nicht ausgeben, sondern sie bei der Dematrizierung verwenden. Die Dematrizierungsmittel m\u00fcssen nach Merkmal 18.5 dazu in der Lage sein, (auch) die zusammengesetzten Signale zu verarbeiten und aus ihnen letztlich sieben digitale Informationssignale zu erzeugen.<\/span><\/li>\n<li><span>(7)<br \/>\nDie Merkmale des Anspruchs 20 gestalten die Dematrizierungsmittel weiter aus, indem sie nicht nur das Ergebnis der Dematrizierung f\u00fcr ein 7-Kanal-System, sondern \u2013 in einem Zwischenschritt \u2013 eine Dematrizierung durch eine erste Dematrizierungseinheit beschreiben, dessen Resultat eine Signalzusammenstellung ist, die theoretisch von einem 5-Kanal-System verwertet werden k\u00f6nnte. Die im Zwischenschritt erzeugten f\u00fcnf Signale sollen aber von der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Decodier-Anordnung nicht als Arbeitsergebnis ausgegeben werden. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Decodier-Anordnung verf\u00fcgt \u00fcber sieben Ausgangsmittel und am Ende der Decodierung sollen entsprechend sieben digitale Informationssignale vorhanden sein (vgl. Merkmale 18.5 und 20.3). Vielmehr definiert das Klagepatent mit Merkmal 20.2 \u00fcber einen Zwischenschritt, wie das Signal beschaffen sein soll, das die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung verarbeiten k\u00f6nnen muss. Damit wird gleichzeitig die Vorgehensweise bei der Dematrizierung festgelegt. <\/span><\/li>\n<li><span>Nach Durchlaufen der ersten Dematrizierungseinheit sollen namentlich das erste und das siebente digitale Informationssignal sowie das erste bis dritte Kombinationssignal vorliegen. Damit sind zwei digitale Informationssignale bereits in dem Zustand, wie sie auch in einem 7-Kanal-System nach der Decodierung vorhanden sind; sie bed\u00fcrfen keiner weiteren Dematrizierung. <\/span><\/li>\n<li><span>Bei der beispielshaften Ausgestaltung eines Systems mit f\u00fcnf Lautsprechern werden diese Signale von den beiden hinter dem H\u00f6rer angeordneten Lautsprechern ausgegeben. Auch bei einem 7-Lautsprecher-System w\u00e4ren hinter dem H\u00f6rer nur diese beiden Lautsprecher angeordnet. Insofern sind die Daten f\u00fcr diese beiden Lautsprecher bei einem 5- und bei einem 7-Kanal-Sytem in diesem Beispiel identisch, worauf das Klagepatent aber nicht beschr\u00e4nkt ist. <\/span><\/li>\n<li><span>(8)<br \/>\nInsgesamt sind in diesen f\u00fcnf Signalen, die am Ende des ersten Dematrizierungsschritts der ersten Dematrizierungseinheit vorliegen, alle Daten der urspr\u00fcnglichen sieben digitalen Informationssignale vorhanden. Nachdem die Daten von zwei digitalen Informationssignalen (erstes und siebtes digitales Informationssignal) nach Verarbeitung durch die erste Dematrizierungseinheit schon in ausgabef\u00e4higer Fassung vorliegen, m\u00fcssen die Daten der f\u00fcnf \u00fcbrigen digitalen Informationssignalen (namentlich: des zweiten bis sechsten digitalen Informationssignals) in den drei Kombinationssignalen vorhanden sein, da ansonsten Informationen bei der Wiedergabe durch einen 5-Kanal-Decodierer verloren gingen. Da die drei Kombinationssignale nur in 5-Kanal-Systemen ausgegeben werden, sind sie gewisserma\u00dfen eine notwendige Zwischenstufe, damit das \u00dcbertragungssignal f\u00fcr solche Systeme (abw\u00e4rts-) kompatibel ist. <\/span><\/li>\n<li><span>In dem oben genannten Beispiel eines 5-Lautsprecher-Systems sind die drei Kombinationssignale f\u00fcr die drei vor dem H\u00f6rer aufgestellten Lautsprecher vorgesehen und m\u00fcssen die Informationen enthalten, die in einem 7-Kanal-System von den f\u00fcnf vorderen Lautsprechern ausgegeben werden. Eine beispielshafte Matrizierung von drei Kombinationssignalen (\u2026) aus f\u00fcnf der sieben digitalen Informationssignalen (\u2026) beschreibt das Klagepatent in Abs. [0030] mit Bezugnahme auf Fig. 2 des Klagepatents. Die drei Kombinationssignale liegen dabei an den Ausg\u00e4ngen 26, 43 und 48 vor. Die verbleibenden zwei Hilfssignale (d.h. das vierte und f\u00fcnfte Hilfssignal) werden dagegen von einem 5-Kanal-Decodierer nicht ben\u00f6tigt und nicht verarbeitet.<\/span><\/li>\n<li><span>(9)<br \/>\nDie Hilfssignale werden im Rahmen der Dematrizierung verwendet, selbst aber nicht ausgegeben; sie sind weder als Resultat der ersten oder zweiten Dematrizierungseinheit noch der Dematrizierungsmittel insgesamt vorgesehen. Ihr Inhalt wird vom Klagepatent insoweit vorgegeben, dass sie dazu verwendet werden k\u00f6nnen, die digitalen Informationssignale und Kombinationssignale herstellen zu k\u00f6nnen.<\/span><\/li>\n<li><span>Die Lehre des Klagepatents schlie\u00dft es nicht aus, dass ein Signal letztlich zwei Funktionen dient \u2013 also etwa zugleich Hilfssignal und digitales Informationssignal ist. Die Signale werden vom Klagepatent \u00fcber ihre Funktion im jeweiligen Dematrizierungsschritt definiert. Deshalb kann ein und dasselbe Signal einerseits ein Hilfssignal sein und im n\u00e4chsten Dematrizierungsschritt als digitales Informationssignal ausgegeben werden. Dies ist f\u00fcr die Lehre des Klagepatents unsch\u00e4dlich, soweit die sonstigen Vorgaben f\u00fcr das Vorliegen eines bestimmten Signaltyps \u2013 so wie vorstehend definiert \u2013 eingehalten werden.<\/span><\/li>\n<li><span>Auch erfordert ein \u201eUmwandeln\u201c nicht, dass tats\u00e4chlich eine Dematrizierung in dem Sinne erfolgt, dass ein Signal ver\u00e4ndert wird. Es reicht aus, wenn ein Hilfssignal nach dem Dematrizierungsschritt in unver\u00e4nderter Form vorliegt und etwa als digitales Informationssignal ausgegeben werden kann. <\/span><\/li>\n<li><span>Dies wird von dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Abs. [0031] \/ Fig. 4 belegt. Bei der dort beschriebenen Matrizierung werden auch digitale Informationssignale ausgew\u00e4hlt und \u2013 ohne Matrizierung \u2013 als Hilfssignale verwendet. In der Regel ist davon auszugehen, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] \u2013 Zugriffsrechte). Etwas Abweichendes ist hier nicht ersichtlich; ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dieses Verst\u00e4ndnis der Signale nicht auch in Anspruch 18 zugrunde zu legen ist.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\n5.<br \/>\nAusgehend von dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis der Anspr\u00fcche 18 und 20 ergibt sich die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Auch die zwischen den Parteien noch streitige Verwirklichung von Merkmal 18.4 und der Merkmalsgruppe 20 l\u00e4sst sich feststellen.<\/span><\/li>\n<li><span>a)<br \/>\nMerkmal 18.4,<\/span><\/li>\n<li><span>\u201e18.4\u00a0ein erstes, zweites, drittes, viertes, f\u00fcnftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittels zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und f\u00fcnften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. f\u00fcnften Hilfssignals\u201c,<\/span><\/li>\n<li><span>wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Wie oben dargelegt, k\u00f6nnen die sieben Datenexpansionsmittel auch nur durch einen Chipsatz ausgef\u00fchrt sein. Die Kl\u00e4gerin hat zudem mit Tests belegt, dass komprimiert an die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gesendeten Daten nach der Verarbeitung wieder h\u00f6rbar sind, was das Vorhandensein von Datenexpansionsmitteln bedingt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Datenexpansion in sieben getrennten Baueinheiten oder in einem Modul durchgef\u00fchrt wird.<\/span><\/li>\n<li><span>b)<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr das Vorhandensein einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit, wie Merkmalsgruppe 20 vorschreibt. Auch insoweit l\u00e4sst sich die Merkmalsverwirklichung feststellen. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine \u2013 wie auch immer aufgebaute \u2013 Einheit besitzen, welche die von Merkmalsgruppe 20 spezifizierten Funktionen der beiden Dematrizierungseinheiten ausf\u00fcllen kann, wurde von der Beklagten nicht wirksam bestritten.<\/span><\/li>\n<li><span>c)<br \/>\nNachdem sich die Beklagte in der Duplik dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin von den \u00fcbrigen Merkmalen angeschlossen hat, ist die Verwirklichung dieser Merkmale zu Recht nicht mehr streitig, was auch nicht auf patentrechtlich unzutreffenden Erw\u00e4gungen beruht. Dass die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale unstreitig ist, hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.06.2019 ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nII.<br \/>\nDer Schadensersatzfeststellungsanspruch und der Herausgabeanspruch sind vorliegend nicht auf die H\u00f6he einer fairen, vern\u00fcnftigen und nicht-diskriminierenden (\u2026) Lizenzgeb\u00fchr beschr\u00e4nkt. Entsprechend bestehen auch keine Einschr\u00e4nkungen bei den von der Beklagten zur Bezifferung dieser Anspr\u00fcche zu machenden Angaben. <\/span><\/li>\n<li><span>Die Beklagte hat schon eine marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerin aufgrund des Klagepatents nicht aufgezeigt (hierzu unter 1.). Aber auch wenn man eine solche marktbeherrschende Stellung annehmen w\u00fcrde, w\u00e4ren die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung im vorliegenden Fall nicht zu beschr\u00e4nken (hierzu unter 2.).<\/span><\/li>\n<li><span>1.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund des Klagepatents eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Produktmarkt hatte.<\/span><\/li>\n<li><span>a)<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr jeden kartellrechtlichen (Zwangslizenz-) Einwand ist eine vom jeweiligen Schutzrecht vermittelte marktbeherrschende Stellung auf einem (nachgelagerten Produkt-) Markt. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob das Schutzrecht essentiell f\u00fcr einen Standard ist oder nicht, ob eine M-Erkl\u00e4rung abgegeben wurde, ob es sich um einen de-facto oder festgelegten Standard handelt oder ob das Schutzrecht, ohne essentiell f\u00fcr einen Standard zu sein, eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Diese Aspekte m\u00f6gen zwar zu unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen bzw. Rechtsfolgen eines solchen Einwands f\u00fchren (hierzu auch unten unter 2.); ungeachtet dessen ist ohne Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung ein Kartellrechtseinwand hier ausgeschlossen.<\/span><\/li>\n<li><span>&#8222;Marktbeherrschung&#8220; meint in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten. Es handelt sich um einen objektiven Begriff, der auf eine tats\u00e4chliche wirtschaftliche Lage verweist. (\u2026)<\/span><\/li>\n<li><span>Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und r\u00e4umlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen, und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren. Einzelne Faktoren m\u00fcssen jeweils f\u00fcr sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt \u2013 wie jeder Mitgliedsstaat \u2013 insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 \u2013 I-15 U 66\/17 \u2013 Rn. 148 bei Juris).<\/span><\/li>\n<li><span>Ein f\u00fcr die Nutzung eines Standards unverzichtbares Patent (d.h. standardessentielles Patent, nachfolgend kurz: \u201eSEP&#8220;) begr\u00fcndet ohne weiteres noch keine Marktbeherrschung. Auf die Standardessentialit\u00e4t allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu st\u00fctzen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialit\u00e4t benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 \u2013 I-15 U 66\/17 \u2013 Rn. 149 bei Juris). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne Patent der auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung f\u00fcr den nachgelagerten Produktmarkt: Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEP geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begr\u00fcndet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gr\u00fcnden zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden k\u00f6nnten, so dass die generelle Interoperabilit\u00e4t \/ Kompatibilit\u00e4t nicht mehr gesichert w\u00e4re. Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht m\u00f6glich w\u00e4re (etwa weil f\u00fcr nicht patentgem\u00e4\u00dfe Produkte nur ein Nischenmarkt besteht). Die Standardessentialit\u00e4t eines Patents ist weder hinreichende noch notwendige Bedingung f\u00fcr die Marktbeherrschung. Letztere kann sich auch allein aus einer technischen oder wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit der patentierten Erfindung ergeben (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 \u2013 I-15 U 66\/17 \u2013 Rn. 150 bei Juris).<\/span><\/li>\n<li><span>Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die Voraussetzungen der Marktbeherrschung ist die Beklagte: Diese hat konkrete Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer sich eine Beherrschung des sachlich und r\u00e4umlich relevanten Marktes feststellen l\u00e4sst. <\/span><\/li>\n<li><span>b)<br \/>\nAuf Grundlage des Vortrages der Beklagten kann eine durch das Klagepatent vermittelte beherrschende Stellung auf dem zu betrachtenden Markt (zum Ablauf des Klagepatents) nicht festgestellt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Nutzung des Standards bei einem 7-Kanal-System nur unter Verwirklichung der Lehre des Klagepatents m\u00f6glich ist. <\/span><\/li>\n<li><span>aa)<br \/>\nDer relevante Markt ist hier der Markt f\u00fcr HD-Receiver, welche die Signale gebr\u00e4uchlicher Datenquellen verarbeiten und abspielen k\u00f6nnen, namentlich insbesondere die Tonspuren einer (\u2026). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Receiver auch Lautsprechersysteme mit sieben Lautsprecherboxen unterst\u00fctzt. <\/span><\/li>\n<li><span>Als potentielle Endabnehmer von Receivern k\u00f6nnen die Mitglieder der Kammer die ma\u00dfgebliche Verkehrsauffassung selbst bestimmen, ohne dass es des R\u00fcckgriffs auf eine Marktuntersuchung bedarf (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 \u2013 I-15 U 66\/17 \u2013 Rn. 151 bei Juris).<\/span><\/li>\n<li><span>Der relevante Markt f\u00fcr Receiver h\u00e4ngt entscheidend von den Signalen ab, die mit dem Receiver aus Sicht der Kunden verarbeitet werden sollen. Der Kunde m\u00f6chte jedenfalls die g\u00e4ngigen Formate in m\u00f6glichst guter Qualit\u00e4t abspielen k\u00f6nnen. Ein marktf\u00e4higer HD-Receiver muss daher in der Lage sein, die empfangenen Signale \u2013 etwa eine Tonspur zu einem Video auf einer (\u2026) \u2013 decodieren und abspielen zu k\u00f6nnen. Ohne diese F\u00e4higkeit stellt ein Receiver kein konkurrenzf\u00e4higes Angebot dar.<\/span><\/li>\n<li><span>Auch solche Receiver, die die genannten HD-Formate abspielen k\u00f6nnen, aber nur f\u00fcnf Lautsprecher unterst\u00fctzen, sind Teil des hier zu betrachtenden Marktes. Derartige Receiver unterscheiden sich nur in der Anzahl der unterst\u00fctzten Lautsprecher, besitzen aber gleichwohl die F\u00e4higkeit, HD-DVDs etc. abzuspielen und dabei einen Surround-Klang zu erzeugen. <\/span><\/li>\n<li><span>Die F\u00e4higkeit, zwei weitere Lautsprecher zu unterst\u00fctzen und den Ton \u00fcber insgesamt sieben Ausg\u00e4nge ausgeben zu k\u00f6nnen, f\u00fchrt noch nicht dazu, dass es einen eigenen Markt f\u00fcr 7-Kanal-HD-Receiver gibt. Zwar w\u00fcnscht der Nachfrager grunds\u00e4tzlich, die technischen M\u00f6glichkeiten der verf\u00fcgbaren Signale voll ausnutzen zu k\u00f6nnen. Gleichwohl ist die 7-Kanal-Unterst\u00fctzung aus Sicht des Kunden nur ein optionales Feature, auf das es nur wenigen Benutzern ankommt. F\u00fcr den Gro\u00dfteil der Nachfrager d\u00fcrfte es aus Sicht der Kammer schon deshalb egal sein, ob der HD-Receiver f\u00fcnf oder sieben Ausg\u00e4nge besitzt, weil er gar nicht \u00fcber sieben Lautsprecher verf\u00fcgt. Jedenfalls hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht ausreichend vorgetragen, warum solche 5-Kanal-HD-Receiver aus Sicht der Nachfrager keine Substitute f\u00fcr 7-Kanal-HD-Receiver darstellen. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass die von der Beklagten vorgelegten Listen mit standardkompatiblen Ger\u00e4ten auch 5-Kanalsysteme enthalten. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten.<\/span><\/li>\n<li><span>bb)<br \/>\nAuf dem vorstehend beschriebenen Markt f\u00fcr HD-Receiver vermittelte das Klagepatent keine marktbeherrschende Stellung. Denn das Klagepatent erlaubte (bis zu seinem Ablauf) allenfalls die Nutzung des H-Standards zu unterbinden, wenn dieser Standard auf Systemen mit sieben Ausg\u00e4ngen genutzt wurde. Dagegen fehlt es bei 5-Kanal-Systemen an einer Verwirklichung von Merkmal 18.6, so dass das Klagepatent solche HD-Receiver nicht erfasst. Mit anderen Worten: Das Klagepatent vermittelte keine marktbeherrschende Stellung, weil es den Vertrieb von 5-Kanal-HD-Receivern nicht verhindern kann.<\/span><\/li>\n<li><span>Die Verbreitung des G-Standards bei verschiedenen Receivern bestimmter H\u00e4ndler ist f\u00fcr sich genommen nicht geeignet, eine Marktbeherrschung aufgrund des Klagepatents anzunehmen. Denn es nicht ersichtlich, ob diese jeweils \u00fcber sieben Ausgangsmittel verf\u00fcgen, was f\u00fcr eine Nutzung der Lehre von Anspruch 18 notwendig ist.<\/span><\/li>\n<li><span>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.06.2019 gemeint hat, entscheidend sei die Software bzw. der Chipsatz, greift dies nicht durch. Das Verbietungsrecht aus dem Klagepatent erfasst nur solche Vorrichtung, die auch sieben r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vorhandene Ausgangsmittel umfassen, die in der Lage sein m\u00fcssen, sieben Signale zu liefern. Im \u00dcbrigen d\u00fcrfte es ohne weiteres m\u00f6glich sein, zwei Ausgangsmittel abzuschalten, so dass konkurrenzf\u00e4hige 5-Kanal-Receiver jedenfalls konstruierbar sind, die nicht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. <\/span><\/li>\n<li><span>Die darlegungsbelastete Beklagte hat auch nicht dargetan, dass standardgem\u00e4\u00dfe 5-Kanal-Receiver nicht auf dem relevanten Markt konkurrenzf\u00e4hig sind.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\n2.<br \/>\nSelbst wenn man von einer vom Klagepatent vermittelten, marktbeherrschenden Stellung der Kl\u00e4gerin ausginge, f\u00fchrt dies hier nicht zu einer Beschr\u00e4nkung der Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung im Hinblick auf die Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn. <\/span><\/li>\n<li><span>a)<br \/>\n(\u2026)<\/span><\/li>\n<li><span>Vorliegend kann offen bleiben, ob man dieser Ansicht folgt. Denn die tatbestandlichen Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr die Anwendung der Rechtsprechung liegen hier bereits nicht vor.<\/span><\/li>\n<li><span>Die zitierten obergerichtlichen Entscheidungen betrafen \u2013 wie das EuGH-Urteil \u2013 F\u00e4lle, in denen der streitgegenst\u00e4ndliche Standard von einer Standardisierungsorganisation festgelegt worden war und der Patentinhaber f\u00fcr das Klagepatent eine M-Erkl\u00e4rung abgegeben hatte, in der er sich zur Vergabe von Lizenzen an jeden Interessierten zu M-Bedingungen verpflichtet hatte.<\/span><\/li>\n<li><span>Beides ist hier nicht der Fall. Die hiesige Fallgestaltung kennzeichnet sich vielmehr dadurch, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Standard von einem anderen Unternehmen erstellt wurde. Weder war die Kl\u00e4gerin an der Standardisierung beteiligt, noch hat sie eine M-Erkl\u00e4rung abgegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine fr\u00fchere oder zwischenzeitliche Patentinhaberin in diesem Sinne t\u00e4tig geworden ist.<\/span><\/li>\n<li><span>b)<br \/>\n(\u2026)<\/span><\/li>\n<li><span>aa)<br \/>\n(\u2026)<\/span><\/li>\n<li><span>Es erscheint aber zweifelhaft, ob die Vorgaben des EuGH-Urteils auf die hiesige Konstellation zu \u00fcbertragen ist, selbst wenn ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht w\u00e4re.<\/span><\/li>\n<li><span>(1)<br \/>\nNach der Rechtsprechung des EuGH stellt die Erhebung einer Verletzungsklage aus einem Patent als solche keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht (Rn. 46 EuGH-Urteil m.w.N.). Allerdings kann die Erhebung einer Verletzungsklage unter au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden gleichwohl ein missbr\u00e4uchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (Rn. 47 EuGH-Urteil m.w.N.). Diese besonderen Umst\u00e4nde lagen im EuGH-Urteil in dem Umstand, dass es sich um ein standardessentielles Patent (SEP) handelte (Rn. 49 EuGH-Urteil) und dass das dortige Klagepatent \u201eden Status eines SEP nur im Gegenzug zu einer unwiderruflichen Verpflichtungszusage seines Inhabers gegen\u00fcber der betreffenden Standardisierungsorganisation, Dritten zu M-Bedingungen Lizenzen zu erteilen, erlangt hat.\u201c (Rn. 51 EuGH-Urteil). Die Zusage Lizenzen zu M-Bedingungen zu erteilen, wecke bei Dritten die berechtigte Erwartung, dass der Inhaber des SEP ihnen<br \/>\ntats\u00e4chlich Lizenzen zu diesen Bedingungen gew\u00e4hren wird (Rn. 53 EuGH-Urteil). <\/span><\/li>\n<li><span>(2)<br \/>\nVon der dem EuGH-Urteil zugrunde liegenden Konstellation unterscheidet sich die hiesige Fallgestaltung in kartellrechtlich bedeutender Weise:<\/span><\/li>\n<li><span>Bei der Standardisierung unter dem Dach einer Standardisierungsorganisation treffen Wettbewerber Absprachen und schr\u00e4nken damit den Wettbewerb verschiedener Technologien ein. Die den technologischen Wettbewerb einschr\u00e4nkende Zusammenarbeit von konkurrierenden Unternehmen in Form der Standardisierung ist die Ursache der kartellrechtlichen Beschr\u00e4nkungen bei der Durchsetzung eines SEP (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 22.03.2019 \u2013 I-2 U 31\/16, S. 41);<\/span><\/li>\n<li><span>Bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Standard handelt es sich dagegen um die Technologie eines dritten Unternehmens (K), die sich am Markt offenbar durchgesetzt hat. Die Verbreitung des G-Standards beruht also gerade nicht auf einer Absprache von Wettbewerbern, sondern auf dem Erfolg einer von einem einzelnen Unternehmen festgelegten Technologie. Eine Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung gerade aufgrund der Standardisierung tritt nicht ein, wenn ein einzelnes Unternehmen eine Technologie in Form eines Standards entwickelt und sich dieser am Markt durchsetzt.<\/span><\/li>\n<li><span>bb)<br \/>\nLetztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob man die EuGH-Grunds\u00e4tze hier anwenden muss, w\u00e4re ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Denn selbst wenn man die EuGH-Regeln auf das hiesige Klagepatent \u00fcbertragen w\u00fcrde \u2013 mit der Folge, dass die Kl\u00e4gerin hiergegen versto\u00dfen h\u00e4tte, da sie jedenfalls keine Verletzungsanzeige und kein feststellbar M-gem\u00e4\u00dfes Lizenzangebot f\u00fcr die Beklagte abgegeben hat \u2013 w\u00e4re die Rechtsfolge in der hiesigen Fallgestaltung nicht die Beschr\u00e4nkung der Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung. Beschr\u00e4nkungen bei der Durchsetzungen der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung sind dagegen irrelevant, da diese Anspr\u00fcche von der Kl\u00e4gerin gar nicht geltend gemacht werden.<\/span><\/li>\n<li><span>Die oben aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde, die bereits gegen eine Anwendung der EuGH-Vorgaben f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch im hisiegen Fall sprechen, stehen auch einer Ausweitung der vom EuGH vorgesehenen Beschr\u00e4nkung des Unterlassungsanspruchs auf die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung entgegen. <\/span><\/li>\n<li><span>Der EuGH selbst sieht auch in der von ihm entschiedenen Konstellation keine Einschr\u00e4nkung vor, da sich die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen nicht auf den Marktzugang auswirken (vgl. Rn. 74 EuGH-Urteil). Soweit Einschr\u00e4nkungen von der deutschen Rechtsprechung in dieser Konstellation (teilweise) vorgenommen werden, ist dies nicht auf F\u00e4lle auszuweiten, in denen der Standard nicht von einer Standardisierungsorganisation erstellt wurde, die Patentinhaberin weder an der Standardisierung beteiligt war noch eine M-Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben hat und in denen zudem das Klagepatent im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung schon abgelaufen ist. Aufgrund des Ablaufs des Klagepatents ist selbst ein indirekter Einfluss auf das Marktverhalten der Beklagten ausgeschlossen. Die vorliegende Klage ist erst einige Monate nach Erreichen der maximalen Schutzdauer des Klagepatents eingereicht worden. Es bestand zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine auch nur theoretische Gefahr, dass die Kl\u00e4gerin einen Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent geltend macht und so das Marktverhalten der Beklagten beeinflussen k\u00f6nnte (selbst wenn sie nachtr\u00e4glich \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchren fordern sollte).<\/span><\/li>\n<li><span>Das OLG D\u00fcsseldorf hat die Beschr\u00e4nkung des Rechnungslegungsanspruchs gerade mit der M-Zusage begr\u00fcndet (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.03.2017 \u2013 I-15 U 66\/17 \u2013 Rn. 290 bei Juris), an der es hier fehlt. Dass hier aus anderen Gr\u00fcnden eine Beschr\u00e4nkung der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin angezeigt ist, kann nicht ersehen werden.<\/span><\/li>\n<li><span>cc)<br \/>\nAuch unter Anwendung der Grunds\u00e4tze der Entscheidung (\u2026) des BGH (BGH, GRUR 2004, 966 \u2013 \u201eXXX\u201c) w\u00e4re hier der Rechnungslegungsanspruch nicht zu beschr\u00e4nken. Nach dieser Entscheidung kann ein Patentinhaber, wenn dem Patentverletzer ein Anspruch auf Lizenzeinr\u00e4umung zusteht, Schadensersatz nur in H\u00f6he des Betrags verlangen, den er auch h\u00e4tte beanspruchen k\u00f6nnen, wenn er sich nicht (rechtswidrig) geweigert h\u00e4tte, dem Patentverletzer eine Lizenz am Klagepatent einzur\u00e4umen. Es kann dahinstehen, ob bei einer solchen Weigerung auch der Rechnungslegungsanspruch zu beschr\u00e4nken ist. Jedenfalls finden die Grunds\u00e4tze hier deshalb keine Anwendung, weil die Beklagte nicht nach einer Lizenz nachgesucht hat.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nIII.<br \/>\nDie Beklagte verst\u00f6\u00dft durch den Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin gegen deren Ausschlie\u00dflichkeitsrecht, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/span><\/li>\n<li><span>Soweit die Beklagte einwendet, sie stellten nicht in Deutschland her, so dass die Klage insoweit abweisungsreif sei, geht dies ins Leere. Auf ein Herstellen der Beklagten bezogene Anspr\u00fcche hat die Kl\u00e4gerin gar nicht geltend gemacht. <\/span><\/li>\n<li><span>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. <\/span><\/li>\n<li><span>F\u00fcr Handlungen in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2013 hat Kl\u00e4gerin jedenfalls den geltend gemachten Restschadensersatzanspruch (\u00a7 141 S. 2 PatG i.V.m. \u00a7 852 BGB) der auf die von der Kl\u00e4gerin beantragte Herausgabe des durch die Benutzung des Klagepatents Erlangten gerichtet ist. <\/span><\/li>\n<li><span>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens bzw. eines Restschadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der (Rest-) Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/span><\/li>\n<li><span>2.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. <\/span><\/li>\n<li><span>Die weitergehende Rechnungslegungspflicht ergibt sich aus Art. 69 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatz- und Restschadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Eine Beschr\u00e4nkung der Rechnungslegungspflicht hinsichtlich der Angaben zu Gewinn und Gestehungskosten ist auch beim Restschadensersatzanspruch nicht vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 \u2013 X ZR 109\/16 \u2013 XXX). Wie oben (unter II.) dargelegt wurde, unterliegt dieser Anspruch auch keinen kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen.<br \/>\n<\/span><\/li>\n<li><span>IV.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird die Verhandlung nicht im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ausgesetzt.<\/span><\/li>\n<li><span>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.). <\/span><\/li>\n<li><span>Eine auf eine beschr\u00e4nkte Fassung des Klagepatents gest\u00fctzte Verletzungsklage kann bereits dann ermessensfehlerfrei ausgesetzt werden, wenn das Verletzungsgericht (erstens) eine auf die erteilte (unbeschr\u00e4nkte) Fassung des Patents gest\u00fctzte Verletzungsklage bis zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand aussetzen k\u00f6nnte, weil es davon ausgeht, dass sich deren Gegenstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht als schutzf\u00e4hig erweisen wird, und (zweitens) vern\u00fcnftige Zweifel bestehen, ob das Patent in der eingeschr\u00e4nkten Fassung aufrecht erhalten werden wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.01.2019 \u2013 6 W 69\/18 \u2013 GRUR-RR 2019, 145 \u2013 Empfangsanordnung; vgl. auch K\u00fchnen, K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. E. Rn. 732).<\/span><\/li>\n<li><span>2.<br \/>\nDie von der Beklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen lassen f\u00fcr die Kammer eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit des Hauptanspruchs 18 nicht erkennen.<\/span><\/li>\n<li><span>Selbst wenn man eine solche annehmen w\u00fcrde, best\u00e4nden keine vern\u00fcnftigen Zweifel am Rechtsbestand der Kombination aus den Anspr\u00fcchen 18 und 20.<\/span><\/li>\n<li><span>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung Q (nachfolgend kurz: \u201eR\u201c; mit \u00dcbersetzung vorgelegt in Anlagen B9 \/ B10) nimmt die geltend gemachte Anspruchskombination nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Es kann auch nicht hinreichend festgestellt werden, dass R die Lehre der geltend gemachten Anspr\u00fcche nahelegt.<\/span><\/li>\n<li><span>aa)<br \/>\nWie das Klagepatent beschreibt R ein System mit sieben Lautsprechern, wobei das Signal kompatibel auch zu 2 oder 5-Kanal-Decodern sein soll. Eigentlich beschreibt R ein 8-Kanal-System \u2013 der achte Kanal ist aber ein separater Subwoofer-Kanal, der im Folgenden ignoriert werden kann, wie es auch die Parteien tun. <\/span><\/li>\n<li><span>bb)<br \/>\nR offenbart allerdings keine Verarbeitung eines \u00dcbertragungssignals aus zwei zusammengesetzten und f\u00fcnf Hilfssignalen, wie es von den Merkmalen 18.3, 18.4 und 18.5 vorgesehen wird, und das in sieben Signalen alle Daten enth\u00e4lt, die f\u00fcr die Wiedergabe in einem 2-, 5- oder 7-Kanalsystem erforderlich sind.<\/span><\/li>\n<li><span>(1)<br \/>\nKlagepatentgem\u00e4\u00df sind die f\u00fcr eine Stereo-Wiedergabe erforderlichen zusammengesetzten Signale Teil der sieben zu \u00fcbertragenden Signale. Dies wird in R nicht offenbart. In R werden vielmehr neun Signale \u00fcbertragen. Hierzu geh\u00f6ren die beiden Kan\u00e4le S und T, welche f\u00fcr Stereo-Systeme gedacht sind und als zusammengesetzte Signale angesehen werden k\u00f6nnten. Anders als von Merkmal 18.5 vorgeschrieben, werden bei der Dematrizierung nach R aber nicht zwei zusammengesetzte und f\u00fcnf Hilfssignale, sondern allenfalls sieben Hilfssignale verwendet. Die Kan\u00e4le S und T werden im 7-Kanal-Decoder in Fig. 11 R nicht verarbeitet.<\/span><\/li>\n<li><span>Dass der in R offenbarte Decodierer dennoch geeignet ist, zusammengesetzte Signale in der von Merkmal 18.5 gelehrten Weise zu dematrizieren, l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls ist eine solche F\u00e4higkeit der Dematrizierungsmittel nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Dass die Dematrizierungsmittel in R in einem anderen Kontext (Fig. 15 R) auch zusammengesetzte Signale verarbeiten k\u00f6nnen, \u00e4ndert hieran nichts. Bei dem in Fig. 15 R gezeigten Decodierer handelt es sich vielmehr um einen 4-Kanal-Decodierer.<\/span><\/li>\n<li><span>(2)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in der Duplik auf die Signale LL und RR als zusammengesetzte Signale in R abstellt, kann sie damit nicht die Vorwegnahme von Anspruch 18 aufzeigen. Die Signale LL und RR sind keine zusammengesetzten Signale im Sinne des Klagepatents. Hierzu w\u00e4re erforderlich, dass diese Signale zusammen die Informationen aller sieben Ausgangsignale enthalten (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben unter I.4.c)dd)(6)). Tats\u00e4chlich enthalten LL und RR aber nur vier Signale (LL = L und LC bzw. RR = R und RC) von den insgesamt sieben Ausgangssignalen (vgl. Fig. 1 R). Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die vier Kan\u00e4le entspr\u00e4chen \u201eungef\u00e4hr\u201c (S. 15 Abs. 1 der Duplik = Bl. 260 GA) den beiden Stereokan\u00e4len, weil sie unmittelbar zu den eigentlichen Stereokan\u00e4len benachbart seien, kann damit ersichtlich nicht eine Vorwegnahme von Merkmal 18.5 aufgezeigt werden. Das Klagepatent betrifft eine verlustfreie Dematrizierung; allenfalls r\u00e4umliche Information d\u00fcrfen verloren gehen \u2013 was aber unvermeidlich ist, wenn etwa Musik von sieben, verteilt aufgestellten Mikrofonen aufgezeichnet wird, aber von nur zwei Lautsprecher wiedergeben wird. Hierbei wird aber \u2013 anders als bei R \u2013 nicht auf ganze Kan\u00e4le verzichtet.<\/span><\/li>\n<li><span>(3)<br \/>\nDass Merkmal 18.5 durch die Signale S und T in R nahegelegt ist, erscheint fernliegend. Es kann nicht festgestellt werden, auf welche Weise der Fachmann diese beiden Kan\u00e4le zu den sieben Ausgangskan\u00e4len hinzuf\u00fcgt.<\/span><\/li>\n<li><span>bb)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer ebenfalls nicht feststellen, dass es f\u00fcr einen Fachmann naheliegend war, R mit dem O-Standard zu kombinieren und so zur Lehre des Klagepatents zu kommen. In R werden neun Signale \u00fcbertragen, bei O dagegen f\u00fcnf. Der Fachmann m\u00fcsste also zun\u00e4chst die Zahl der \u00fcbertragenen Signale reduzieren, indem er ein anderes Matrizierungsschema verwendet. <\/span><\/li>\n<li><span>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich w\u00e4re f\u00fcr eine Aussetzung erforderlich, dass \u2013 wenn Anspruch 18 neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist \u2013jedenfalls einfache Zweifel bestehen, dass Anspruch 18 auch in Kombination mit Anspruch 20 rechtsbest\u00e4ndig ist.<\/span><\/li>\n<li><span>Eine Vorwegnahme der Merkmale von Anspruch 20 in R behauptet aber die Beklagte nicht. Aber auch ein Naheliegen kann nicht festgestellt werden. Der Vortrag der Beklagten beschr\u00e4nkt sich auf die pauschale Behauptung, der Fachmann w\u00fcrde ein 7-Kanal-Signal ohne erfinderische T\u00e4tigkeit mit einem 5-Kanal-Signal und einem Stereo-Wiedergabesystem kompatibel machen, wobei das Vorsehen einer hierarchischen Struktur auf der Hand gelegen habe. Dies kann aufgrund der Pauschalit\u00e4t des Vortrages von der Kammer nicht nachvollzogen werden. Zudem spricht die Anzahl der notwendigen Denkschritte bzw. Modifikationen gegen ein Naheliegen von Merkmalsgruppe 20. Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da bereits Anspruch 18 von R weder neuheitssch\u00e4dlich getroffen noch nahegelegt ist.<\/span><\/li>\n<li><span>dd)<br \/>\nEs kann schlie\u00dflich nicht festgestellt werden, dass die Kombination der Matrizierungsverfahren von R mit der Entgegenhaltung U (\u201eU\u201c von (\u2026); vorgelegt in Anlage B11; vgl. auch die Ausf\u00fchrungen unten zu U) nahelag. R zeigt, wie gesehen, sieben Kan\u00e4le plus zwei Stereo-Kan\u00e4le; U zeigt dagegen f\u00fcnf Kan\u00e4le mit zwei zusammengesetzten Stereokan\u00e4len.<\/span><\/li>\n<li><span>Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargestellt, warum der Fachmann ausgehend von einer der beiden Entgegenhaltungen die jeweils andere Entgegenhaltung heranziehen w\u00fcrde und auf welche Weise er dann zu allen Merkmalen der Anspr\u00fcche 18 und 20 kommen w\u00fcrde. Die Darstellung der Beklagten erscheint r\u00fcckschauend. <\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nb)<br \/>\nDie Entgegenhaltung \u201eU\u201c, das hei\u00dft die Ver\u00f6ffentlichung \u201eV\u201c von (\u2026) (Anlage B11), bietet keinen Anlass f\u00fcr eine Aussetzung. Dies gilt auch in Kombination mit der WO XXX (nachfolgend: \u201eW\u201c; vorgelegt als Anlage B15).<\/span><\/li>\n<li><span>aa)<br \/>\nEine Vorwegnahme von 18 durch die Entgegenhaltung U l\u00e4sst sich nicht hinreichend feststellen.<\/span><\/li>\n<li><span>(1)<br \/>\nU beschreibt im Wesentlichen ein 5-Kanal-System. Auf S. 24 U hei\u00dft es:<\/span><\/li>\n<li><span>(\u2026)<\/span><\/li>\n<li><span>In deutscher \u00dcbersetzung:<\/span><\/li>\n<li><span>(\u2026)<\/span><\/li>\n<li><span>Die Kammer kann nicht hinreichend feststellen, dass hiermit ein 7-Kanal-System gemeint ist. Soweit die Beklagte argumentiert, es bed\u00fcrfte keiner Anregung f\u00fcr eine \u00dcbertragung auf ein 7-Kanal-System, kann sie eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme damit nicht begr\u00fcnden.<\/span><\/li>\n<li><span>Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von U die Anzahl der Hilfskan\u00e4le erh\u00f6ht h\u00e4tte, um eine Kompatibilit\u00e4t von 7-Kanal-Signalen mit Zweikanal-Wiedergabesystemen herzustellen. <\/span><\/li>\n<li><span>(2)<br \/>\nWeiterhin sind Deformatierungsmittel (wie von Merkmal 18.3 vorgesehen) in U nicht explizit offenbart. Auch bei Heranziehung der Entgegenhaltung W w\u00fcrden keine Deformatierungsmittel nach Merkmal 18.3 offenbart sein \u2013 denn W zeigt nur das Deformatieren von vier Kan\u00e4len. Soweit die Beklagte behauptet, dies auf sieben Kan\u00e4le auszuweiten, sei trivial, kann dies von der Kammer nicht hinreichend festgestellt werden. <\/span><\/li>\n<li><span>(3)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die von Merkmal 18.4 geforderten Datenexpansionsmittel, welche auch nach dem Vortrag der Beklagten von U nicht offenbart werden (auch nicht implizit). Ob der Fachmann die Lehre von W heranziehen w\u00fcrde, kann nicht festgestellt werden, insbesondere, da diese Entgegenhaltung nur Expansionsmittel f\u00fcr vier Signale offenbart, d.h. der Fachmann zus\u00e4tzlich die Datenexpansionsmittel auf sieben Kan\u00e4le ausweiten m\u00fcsste.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nbb)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen der Beklagten zum Naheliegen von Anspruch 20 ausgehend von U erscheinen ebenfalls nicht \u00fcberzeugend. Die Kammer kann nicht nachvollziehen, warum der Fachmann U und R kombinieren sollte und dabei zu einer hierarchischen Dematrizierung gelangen sollte, bei der zudem noch zwei zusammengesetzte Signale vorhanden sind. Die Darstellung erscheint r\u00fcckschauend. Allein die Anzahl an notwendigen Denkschritten spricht klar gegen ein Naheliegen.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nc)<br \/>\nDie (von der Beklagten selbst im Schriftsatz vom 22.03.2018 in das hiesige Verfahren eingef\u00fchrte) Entgegenhaltung W (XXX; Anlage B15) zeigt ein 4-Kanal-System und kann daher Anspruch 18 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen. Die allgemeine Ausf\u00fchrung der Beklagten, es bestehe stets Anlass, ein solches System auf mehr Kan\u00e4le zu erweitern, erscheint nicht ausreichend, um ein Naheliegen eines 7-Kanal-Systems anzunehmen. Zu der Offenbarung von Anspruch 20 findet sich kein Vortrag.<\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nd)<br \/>\nDie Entgegenhaltung EP 0 706 XXX A2 (nachfolgend: \u201eY\u201c; vorgelegt als Anlage B14) kann eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht begr\u00fcnden.<\/span><\/li>\n<li><span>aa)<br \/>\nOb der allgemeine Hinweis auf zwei m\u00f6gliche, zus\u00e4tzliche Kan\u00e4le zu dem in Y gezeigten 5-Kanal-System f\u00fcr eine unmittelbare und eindeutige Vorwegnahme von Anspruch 18 ausreicht, erscheint fraglich.<\/span><\/li>\n<li><span>bb)<br \/>\nSelbst wenn man aber eine Vorwegnahme von Anspruch 18 durch Y annimmt, k\u00f6nnten gleichwohl keine einfachen Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 18 und 20 festgestellt werden. <\/span><\/li>\n<li><span>Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Y die Merkmale von Anspruch 20 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Die Frage der Erfindungsh\u00f6he gegen\u00fcber Y (ggf. in Kombination mit anderen Entgegenhaltungen) stellt sich schon aus Rechtsgr\u00fcnden nicht. Bei Y handelt es sich um eine nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents ver\u00f6ffentlichte Patentanmeldung, die nach Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc nur f\u00fcr die Frage der Neuheit zu ber\u00fccksichtigen ist. <\/span><\/li>\n<li><span><br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. <\/span><\/li>\n<li><span>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. <\/span><span><br \/>\n<\/span><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2893 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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