{"id":8086,"date":"2019-07-24T20:40:59","date_gmt":"2019-07-24T20:40:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8086"},"modified":"2019-07-24T20:44:45","modified_gmt":"2019-07-24T20:44:45","slug":"4a-o-120-17-bandumhuellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8086","title":{"rendered":"4a O 120\/17 &#8211; Bandumh\u00fcllung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2892<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juni 2019, Az. 4a O 120\/17<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. \u00a0Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. \u00a0es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei hinsichtlich der Beklagten zu1) die Ordnungshaft an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen<\/li>\n<li>Umh\u00fcllungen zum Ummanteln von langestreckten Gut, wie insbesondere Kabels\u00e4tzen, aus zwei Klebeb\u00e4ndern,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei auf die Umh\u00fcllung ein drittes Klebeband aufgebracht ist und wobei die Umh\u00fcllung ein erstes und ein zweites einseitig klebend ausger\u00fcstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind, und an der freien Kante des ersten Klebebands der Umh\u00fcllung ein drittes einseitig klebend ausger\u00fcstetes Klebeband auf das erste Klebeband in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz auflaminiert ist, wobei das dritte Klebeband auf der gleichen Seite des ersten Klebebands angeordnet ist wie das zweite Klebeband;<\/li>\n<li>\n2. \u00a0der Kl\u00e4gerin jeweils in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1) bis 3)) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.10.2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) \u00a0der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) \u00a0der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) \u00a0der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. \u00a0der Kl\u00e4gerin jeweils in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.02.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) \u00a0der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/li>\n<li>b)\u00a0der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c)\u00a0der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) \u00a0der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungsschaltr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefe, die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>e) \u00a0der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211;\u00a0die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 10.11.2012 zu machen sind;<\/li>\n<li>&#8211; \u00a0den Beklagten zu 1) bis 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>\nII. \u00a0Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. \u00a0dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 09.02.2008 bis zum 09.11.2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. \u00a0dass die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 10.11.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. \u00a0Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden Umh\u00fcllungen zum Ummanteln von langestreckten Gut auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagtenzu 1)) Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV. \u00a0Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die oben unter I.1. fallenden seit dem 10.11.2012 in Verkehr gebrachten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Umh\u00fcllungen zum Ummanteln von langestreckten Gut aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Tr\u00e4germaterialien einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 XXX 573 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Tr\u00e4germaterialien an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Tr\u00e4germaterialien eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zuzusagen und wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>V.\u00a0Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VI.\u00a0Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin der Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und den Beklagten zu 1) bis 3) zu 2\/3 auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen diese selber. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>VII.\u00a0Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 660.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei der Urteilstenor zu I.2 und I.3 auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 90.000,&#8211; EUR und die Kostenentscheidung ebenfalls gesondert gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar sind. F\u00fcr die Beklagte zu 4) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung sowie von Schadensersatz jeweils dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 XXX XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), welches eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabels\u00e4tzen, mit einer Umh\u00fcllung betrifft. Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 13.04.2006 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 14.04.2005 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 09.01.2008 offengelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 10.10.2012 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundepatentgericht, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e(..)\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2a und 2b der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand zweier bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele patentgem\u00e4\u00dfer Umh\u00fcllungen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz in A, das technische Klebeb\u00e4nder herstellt und vertreibt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 4) ist ein (\u2026) Unternehmen und betreibt einen (\u2026) Produktionsstandort f\u00fcr die Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch der Beklagten zu 4). Die Beklagten zu 1) bis zu 3) vertreiben das Produkt \u201eB\u201c in Deutschland (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachfolgende Abbildung zeigt einen Ausschnitt aus dem Produktdatenblatt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage KAP A 4, Bl. 1).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt und macht geltend: Bei Patentanspruch 1 handle es sich um einen Erzeugnisanspruch. Es komme auf das Endprodukt und nicht auf die Ausgangsprodukte an, aus denen es hergestellt werde. Entscheidend sei, dass im Endprodukt aus den drei Klebeb\u00e4ndern eine Klebefl\u00e4che zwei Klebefl\u00e4chen mit Versatz gegen\u00fcberliegen. Das Endprodukt weise damit in die eine Richtung zwei Klebefl\u00e4chen und in die Gegenrichtung eine Klebefl\u00e4che auf. Es sei funktional f\u00fcr das Endprodukt unerheblich, ob der Kleber vor der Verbindung nur auf einer oder auf beiden Seiten aufgebracht werde. Ein klebemasseseitiges Auflaminieren erfordere keine Verbindung von Klebemasse zu Klebemasse.<\/li>\n<li>Alle drei B\u00e4nder der angegriffenen Umh\u00fcllung wiesen einen Tr\u00e4gerstoff auf und seien mit einer Klebemasse beschichtet, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus drei Klebeb\u00e4ndern bestehe. Die zwei \u00e4u\u00dferen Klebeb\u00e4nder seien auf ihrer Klebemasseseite mit Versatz auf das mittlere Klebeband auflaminiert, welches auf dieser Seite ebenfalls mit Klebemasse versehen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 4) beliefere die Beklagte zu 1) sowie andere Abnehmer in Deutschland. Auch wenn die Beklagte zu 1) in Deutschland eine eigene Produktionsst\u00e4tte betreibe, sei es g\u00e4ngige Praxis, kostensparend in China zu produzieren. Wenn die Beklagte zu 1) zur Unterlassung verurteilt wird, sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 4) deren bestehende Lieferverpflichtungen erf\u00fcllen wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt; jedoch mit dem weitergehenden Antrag auch die Beklagte zu 4) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht sowie zum R\u00fcckruf zu verurteilen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>\u00a0\u00a0die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten stellen den Verletzungsvorwurf in Abrede und machen geltend: Die technische Lehre des Klagepatents unterscheide sich vom gew\u00fcrdigten Stand der Technik darin, dass zu den bereits bekannten jeweils einseitig klebend ausger\u00fcsteten Klebeb\u00e4ndern ein drittes Klebeband hinzutrete, das strukturell exakt gleichartig ausgestattet sei wie die beiden anderen Klebeb\u00e4nder, also ebenfalls aus Tr\u00e4ger und Klebemasse bestehe. Die drei Klebeb\u00e4nder w\u00fcrden im Anspruch nicht in Bezug auf ihre Funktion innerhalb der Umh\u00fcllung, sondern je f\u00fcr sich als einzelne Elemente definiert, und zwar so, wie sie vor dem Zusammensetzen vorlagen. Es handele sich bei den Kleb\u00e4ndern um im Prinzip gleichartige Elemente. Der Patentanspruch umschreibe nicht lediglich die \u00e4u\u00dferliche Anbringung und Verteilung der Klebeschichten, sondern den konkreten inneren Aufbau und die Struktur aus Klebeb\u00e4ndern.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt des Aufbringens sei eine mit einem schmalen Streifen Klebemasse belegte Eindeckung kein einseitig klebend ausger\u00fcstetes Klebeband. Klebeband sei f\u00fcr den Fachmann ein Standardbegriff, der typischer Weise einen bandf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger bezeichne, der vollfl\u00e4chig mit Klebstoff beschichtet ist. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufbau aus drei prinzipiell gleichartigen, nicht selektiv beschichteten Klebestreifen f\u00fchre zu einer erheblichen Einsparung an Lager-, Werkzeug- und sonstigen Produktionskosten. Insbesondere werde die Verwendung spezieller, unterschiedlicher D\u00fcsenbreiten eingespart.<\/li>\n<li>Klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert seien die Klebeb\u00e4nder nur dann, wenn eine unmittelbare Verbindung der jeweils auf beiden Klebeb\u00e4ndern befindlichen \u2013 vollfl\u00e4chigen \u2013 Klebebeschichtungen vorliege. Es bestehe, wie dem Fachmann bekannt und der in Abs. 0007 der Klagepatentschrift in Bezug genommenen Druckschrift DE XXX zu entnehmen sei, ein erheblicher funktionaler Unterschied zwischen einer nur einseitigen und eine zweiseitigen Verklebung. Die Haftung Klebemasse auf Klebemasse sei sehr stark, wodurch der Klebemasseauftrag verringert werden k\u00f6nne, was Vorteile in Bezug auf Kosten und Fogging mit sich bringe. Das Klagepatent wolle gegen\u00fcber dem Stand der Technik generell eine merkliche Verbesserung erreichen und kritisiere an diesem den zum Teil komplizierten und kostentr\u00e4chtigen Aufbau. Die durchg\u00e4ngig in der Patentbeschreibung gelehrte unmittelbare Verbindung zweier Klebemasseschichten sei vor diesem Hintergrund konstitutiver Bestandteil der beanspruchten technischen Lehre.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise, wie die nachfolgende Darstellung ihres Aufbaus verdeutliche, nur zwei Klebeb\u00e4nder auf, die an einer Eindeckung befestigt seien.<\/li>\n<li>Das nachtr\u00e4gliche Aufbringen eines schmalen Klebemassestreifens auf der Eindeckung mache diese nicht zu einem dritten Klebeband. Die angegriffene Umh\u00fcllung weise an keiner Stelle zwei Klebeb\u00e4nder auf, die klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert seien. Verbunden sei jeweils nur eine Eindeckung mit je einem Klebeband an deren beiden Kanten. Insbesondere seien keine zwei Klebemassen miteinander verbunden.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 4) beliefere weder die Beklagte zu 1) noch andere Abnehmer in Deutschland.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag und dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) bis 3) begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen insoweit die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG aufgrund der Verletzung des Klagepatents zu. Im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ausgesetzt.<\/li>\n<li>Die gegen\u00fcber der Beklagten zu 4) erhobene Klage ist unbegr\u00fcndet, da sich eine patentverletzende Benutzungshandlung dieser Beklagten nicht feststellen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere in Automobilien verwendeten Kabelb\u00e4umen, mit einer Umh\u00fcllung.<\/li>\n<li>Den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zufolge werden in vielen Industriebereichen B\u00fcndel aus einer Vielzahl von elektrischen Leitungen vor dem Einbau oder in bereits montiertem Zustand umwickelt, um den Raumbedarf des Leitungsb\u00fcndels durch Bandagieren zu reduzieren sowie zus\u00e4tzlich Schutzfunktionen zu erzielen. Dabei wird mittels Folienklebeb\u00e4ndern ein gewisser Schutz vor Fl\u00fcssigkeitszutritt erreicht, wohingegen mit luftigen und volumin\u00f6sen Klebeb\u00e4ndern auf Basis von dicken Vliesstoffen oder Schaumstoffen als Tr\u00e4ger d\u00e4mpfende Eigenschaften erreicht werden. Bei Verwendung von abriebfesten, stabilen Tr\u00e4germaterialien wird eine Schutzfunktion gegen Scheuern und Reiben erzielt.<\/li>\n<li>Besonders die Schutzfunktion gegen\u00fcber Scheuern, Reiben, Schleifen an scharfen Kanten und Graten nimmt an Bedeutung zu. Dies wird unter dem Begriff der Abriebfestigkeit zusammengefasst. Die durch Produktionsprozesse bedingten scharfen Kanten, Grate, Schwei\u00dfstellen werden der Patentbeschreibung zufolge immer weniger durch aufwendige Nacharbeit entsch\u00e4rft, da dieses einen zus\u00e4tzlichen Arbeitsgang bedeutet und demnach mit Mehrkosten verbunden ist. Dies gilt insbesondere bei den Rohkarossen in der Automobilindustrie, aber auch in anderen Zusammenh\u00e4ngen. Verlaufen Kabelstr\u00e4nge in solchen Bereichen, sind deren Schutzh\u00fcllen durch Vibration, Relativbewegungen und \u00e4hnlichem und dem damit einhergehenden Scheuern an scharfen Stellen einer Besch\u00e4digungsgefahr ausgesetzt. Die Schutzh\u00fclle kann eine zus\u00e4tzliche Wickelbandage sein, aber auch die Isolierung um das Kupferkabel selber. In letzteren Fall w\u00e4re ein Kurzschluss mit vollst\u00e4ndigem Funktionsausfall und Zerst\u00f6rung von elektrischen\/elektronischen Bauteilen, bis hin zum Brandereignis mit den daraus resultierenden Risiken an Sach- und Personensch\u00e4den, die Folge.<\/li>\n<li>Aus der Klagepatentschrift geht hervor, dass zur Minimierung derartiger Gef\u00e4hrdungspotenziale kritische Stellen der Kabelstr\u00e4nge nicht nur mit normalen Wickelb\u00e4ndern bandagiert werden, sondern zus\u00e4tzliche Vorsorge getroffen wird. Dazu werden entweder Spezialklebeb\u00e4nder verwendet oder besondere Schutzkomponenten eingesetzt. Derartige Schutzkomponenten k\u00f6nnen beispielsweise Kabelkan\u00e4le aus verschlei\u00dffesten Polymeren wie Polyamid oder Hohlrohre oder Geflechtschl\u00e4uche aus Polyester oder Polyamid sein. Im Hinblick auf Kosten, gesonderte Logistik und die aufwendige Handhabung bei der Montage sind diese Komponenten jedoch ung\u00fcnstig. Ferner sind die Komponenten schwierig anzubringen und zu fixieren.<\/li>\n<li>In Bereichen, in denen ein erh\u00f6hter Abrieb- und Scheuerschutz erforderlich ist, k\u00f6nnen auch Spezialklebeb\u00e4nder zum Einsatz kommen. Aus dem Stand der Technik ist es bereits bekannt, Klebeb\u00e4nder f\u00fcr die Wicklung von Kabels\u00e4tzen und \u00e4hnlich langgestreckten Systemen mit zus\u00e4tzlichen Funktionalit\u00e4ten zu verwenden.<\/li>\n<li>So ist aus der DE 10 042 XXX A1 bereits ein Klebeband f\u00fcr eine spiralf\u00f6rmige Umwicklung langgestreckter G\u00fcter, wie beispielsweise Kabels\u00e4tze, bekannt. Dabei wird durch eine nicht vollfl\u00e4chige Streifenbeschichtung auf einem bevorzugt textilen Tr\u00e4ger eine verringerte Haftung des Wickelbands zu den Leitungen und damit einhergehend eine verbesserte Beweglichkeit und Biegef\u00e4higkeit des gesamten Kabelsatzes erreicht. Dies erh\u00f6ht die Flexibilisierung des Kabelsatzes, jedoch wird kein besonderer Abriebschutz erzeugt (Abs. 0007).<\/li>\n<li>Die US 4 XXX F bezeichnet die Klagepatentschrift als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik und f\u00fchrt insoweit aus, dass dort eine Umh\u00fcllung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut aus zwei Klebebeb\u00e4ndern beschrieben wird, wobei die Umh\u00fcllung ein erstes und ein zweites einseitig klebend ausger\u00fcstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind (Abs. 0009).<\/li>\n<li>Die EP 0 886 XXX A1 und EP 0 886 XXX A1 offenbaren der Klagepatentschrift zufolge eine extrem komplizierten und kostentr\u00e4chtigen vielschichtigen Verbund, der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesehen nur an wenigen ausgew\u00e4hlten Stellen als System mit hohem Abriebschutz eingesetzt werden kann (Abs. 0012).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem und noch weiterem in der Patentbeschreibung gew\u00fcrdigten Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe (technisches Problem) zugrunde, gegen\u00fcber dem Stand der Technik eine merkliche Verbesserung zu erzielen und ein Verfahren zur Ummantelung bereitzustellen, welches die M\u00f6glichkeit zur Bandagierung von Einzelleitungen zu Kabels\u00e4tzen mit hohem Schutz gegen mechanische Sch\u00e4digungen durch Scheuem und Reiben an scharfen Kanten, Graten und Schwei\u00dfpunkten kombiniert.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Umh\u00fcllung mit den aus Patentanspruch 1 ersichtlichen Merkmalen vor, die sich wie folgt gliedern lassen:<\/li>\n<li>(1)\u00a0Umh\u00fcllung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut (5), wie insbesondere Kabels\u00e4tzen, aus zwei Klebeb\u00e4ndern, wobei auf die Umh\u00fcllung ein drittes Klebeband aufgebracht ist und<br \/>\n(2)\u00a0wobei die Umh\u00fcllung ein erstes (1) und ein zweites (2) einseitig klebend ausger\u00fcstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind, und<br \/>\n(3)\u00a0an der freien Kante des ersten Klebebands (1) der Umh\u00fcllung ein drittes einseitig klebend ausger\u00fcstetes Klebeband (3) auf das erste Klebeband (1) in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz auflaminiert ist,<br \/>\n(4)\u00a0wobei das dritte Klebeband (3) auf der gleichen Seite des ersten Klebebands (1) angeordnet ist wie das zweite Klebeband (2).<\/li>\n<li>Das dritte Klebeband dient den Ausf\u00fchrungen der Patentbeschreibung zufolge als Applikationshilfe der Umh\u00fcllung auf dem Gut und erleichtert so die Handhabung.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt im Sinne von Merkmal 1 eine Umh\u00fcllung dar, insbesondere zum Ummanteln von Kabels\u00e4tzen, aus zwei Klebeb\u00e4ndern, auf die ein drittes Klebeband aufgebracht ist.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nMerkmal 1 beschreibt zun\u00e4chst in allgemeiner Form die Bestandteile, aus denen die Umh\u00fcllung bestehen bzw. aus denen sie gebildet werden soll. Ausgehend von dem in Abs. 0009 der Patentbeschreibung in Bezug genommenen Stand der Technik (US 4 XXX F) besteht die Umh\u00fcllung aus zwei Klebeb\u00e4ndern. Auf die so gebildete Umh\u00fcllung wird ein drittes Klebeband aufgebracht.<\/li>\n<li>Wie das erste und zweite Klebeband verbunden werden und wie das dritte Klebeband aufgebracht wird, gibt Merkmal 1 ebenso wenig vor wie die Positionierung der drei Klebeb\u00e4nder zueinander oder die Beschr\u00e4nkung auf eine Klebefl\u00e4cheseite. Derartiges ist erst Gegenstand der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1.<\/li>\n<li>Hinzu kommt, dass ein Erzeugnisanspruch vorliegt. Soweit das gesch\u00fctzte Erzeugnis mit Verfahrenselementen seiner Herstellung umschrieben wird, bedeutet dies, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob und ggf. welche besonderen Eigenschaften dem beanspruchten Erzeugnis durch die in Bezug genommenen Verfahrenselemente verliehen werden, die es als erfindungswesentlich qualifizieren (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger; K\u00fchnen, HdB Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. A Rdn. 116). Dabei gilt es zu kl\u00e4ren, welche Sacheigenschaft des Erzeugnisses erfindungsgem\u00e4\u00df mit den Verfahrensmerkmalen verbunden ist (vgl. BGH, Mitt. 2017, 267 \u2013 mikromechanisches Uhrwerkbauteil; K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>F\u00fcr Merkmal 1 bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Klebeb\u00e4nder miteinander verbunden werden, solange sich am (fertigen) Erzeugnis ein Aufbau feststellen l\u00e4sst, der die Struktur bzw. die Eigenschaften aufweist, wie sie bei der Verwendung von drei Klebeb\u00e4ndern erhalten werden.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAusgehend hiervon l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 1 durch die angegriffene Umh\u00fcllung feststellen.Dass sie zur Ummantelung von langgestreckten G\u00fctern dient und jedenfalls zwei Klebeb\u00e4nder bestehend aus Tr\u00e4ger und Klebeschicht aufweist, steht zwischen den Parteien mit Recht au\u00dfer Streit. Zu fragen ist allein, ob das von der Beklagten als Eindeckung bezeichnete Element, auf welchem die zwei Klebestreifen befestigt sind, sich im Sinne der Lehre des Klagepatents als erster Klebestreifen qualifizieren l\u00e4sst. Dies ist zu bejahen. In dem Abschnitt zwischen dem ersten und zweiten Klebestreifen ist die Eindeckung mit einer Klebeschicht bedeckt. Jedenfalls f\u00fcr diesen Abschnitt l\u00e4sst sich eine Struktur aus Tr\u00e4ger und Klebeschicht feststellen, wie sie einem Klebestreifen entspricht. Dass dieser Klebestreifen erst nachtr\u00e4glich aufgebracht wird, ist nach der obigen Auslegung unerheblich, da dieselbe Struktur auch erhalten werden kann, wenn die Klebeschicht vor der Verbindung mit den weiteren Klebestreifen auf dem Tr\u00e4ger vorliegen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Dass der (nachtr\u00e4glich aufgebrachte) Klebestreifen schmal ist und nicht die gesamte Eindeckung abdeckt, steht der Verwirklichung von Merkmal 1 nicht entgegen. Denn in welchem Umfang bzw. welchen Abschnitten ein Klebeband mit einer Klebeschicht versehen ist, gibt Merkmal 1 nicht vor. Best\u00e4tigung findet dies in der Patentbeschreibung (Abs. 0007), in welcher in Bezug auf den Stand der Technik (DE XXX) auch dann noch von einem Klebeband gesprochen wird, wenn auf dem textilen Tr\u00e4ger eine nicht vollfl\u00e4chige Streifenbeschichtung vorgesehen ist, um eine verringerte Haftung des Wickelbandes auf den Kabelleitungen zu erreichen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Aufbau aus drei prinzipiell gleichartigen, nicht selektiv beschichteten Klebestreifen zu einer Ersparnis an Lager-, Werkzeug- und sonstigen Produktionskosten f\u00fchrt, insbesondere die Verwendung spezieller, unterschiedlicher D\u00fcsenbreiten eingespart wird, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Denn hierbei handelt es sich nicht um erfindungswesentliche Vorteile, die sich aus der Verwendung von drei Klebeb\u00e4ndern herleiten lassen. Patentanspruch 1 enth\u00e4lt gerade keine Beschr\u00e4nkung auf gleichartige Klebeb\u00e4nder. Vorteil des dritten Klebebandes ist es, als Applikationshilfe der Umh\u00fcllung auf dem Gut zu dienen (Abs. 0018). In Abs. 0007 der Beschreibung wird das aus der DE\u2019XXX bekannte Klebeband mit der nicht vollfl\u00e4chigen Streifenbeschichtung auch nicht in Bezug auf den Herstellungsaufwand, sondern den unzureichenden Abriebschutz kritisiert.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMerkmal 2, nach welchem die Umh\u00fcllung ein erstes und zweites einseitig klebend ausger\u00fcstetes Klebeband aufweist, die jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind, ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nSoweit Merkmal 2 einseitig klebend ausger\u00fcstete Klebeb\u00e4nder verlangt, bedeutet dies zun\u00e4chst nicht mehr, als dass sich auf einer Seite des Bandes keine Klebemasse befinden darf. Technischer Zweck dessen ist ersichtlich, dass bei dem in den Figuren 2 bis 5 gezeigten Wickelvorgang der Kabelstrang mit der nicht klebenden Bandseite in Kontakt kommt und so flexibel gehalten wird. Dass die klebende Seite des Bandes eine vollfl\u00e4chige Klebeschicht aufweisen muss, l\u00e4sst sich dem Anspruchswortlaut auch hier nicht entnehmen. Vielmehr gilt das insoweit zu Merkmal 1 ausgef\u00fchrte entsprechend.<\/li>\n<li>Weitere Voraussetzung des Merkmals 2 ist, dass das erste und zweite Klebeband in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind. Die klebende Seite der B\u00e4nder wird also benutzt, um das erste und zweite Klebeband zu verbinden, und der Versatz dient dazu, im Endprodukt einen freien klebenden Bereich zur Befestigung der Umh\u00fcllung zu schaffen, wie es beispielhaft in Figur 5 der Klagepatentschrift gezeigt ist.<\/li>\n<li>Geht man entsprechend der obigen Auslegung zutreffender Weise davon aus, dass die Klebeb\u00e4nder keine vollfl\u00e4chige Klebeschicht aufweisen m\u00fcssen, kann die Verbindung grunds\u00e4tzlich auch derart erfolgen, dass die Klebemasse des einen Klebebandes auf einen partiellen Bereich des anderen Klebebandes ohne Klebemasse trifft. Auch in diesem Fall l\u00e4sst sich entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 2 davon sprechen, dass die B\u00e4nder mit Hilfe der klebenden Ausr\u00fcstung aufeinander laminiert sind.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein jeweils \u201eklebemasseseitiges\u201c aufeinander Laminieren auch dann vor, wenn beim Laminieren die Klebemasse des einen Bandes nicht auf die Klebemasse des anderen Bandes trifft, also nur eine einseitige und keine zweiseitige Verklebung im Endprodukt vorhanden ist. Der Begriff \u201eklebemasseseitig\u201c bezieht sich darauf, dass das erste und zweite Klebeband lediglich \u201eeinseitig klebend\u201c ausger\u00fcstet sind. F\u00fcr die Verbindung von zwei einseitig klebenden B\u00e4ndern gibt es verschiedene M\u00f6glichkeiten. Die Seite mit der Klebemasse des ersten Bandes kann verbunden werden mit der Seite ohne (jegliche) Klebemasse des zweiten Bandes oder umgekehrt die Seite mit der Klebemasse des zweiten Bandes mit der Seite ohne (jegliche) Klebemasse des ersten Bandes. Alternativ dazu kann auch die Seite mit der Klebemasse des ersten Bandes mit der Seite mit der Klebemasse des zweiten Bandes verbunden werden. Die Beschr\u00e4nkung im Patentanspruch auf ein jeweils klebemasseseitiges aufeinander Lamineren stellt insoweit in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht klar, dass lediglich die zuletzt genannte Verbindungsvariante anspruchsgem\u00e4\u00df ist. Der zusammengesetzte Begriff besagt insoweit nicht mehr, als dass die Klebeb\u00e4nder jeweils auf der Seite verbunden werden sollen, auf denen sich die Klebemasse befindet. Da die B\u00e4nder aber nicht vollfl\u00e4chig, sondern auch nur partiell mit Klebemasse bedeckt sein k\u00f6nnen, bedeutet dies nicht, dass eine klebemassenseitige Verbindung nur im Falle des Kontaktes von Kleber auf Kleber stattfindet.<\/li>\n<li>In der in Abs. 0007 genannten DE\u2019XXX wird in dem dortigen Abs. 0082 zwar f\u00fcr eine dort offenbarte Ausf\u00fchrungsform mit beidseitiger Klebebeschichtung ausgef\u00fchrt, dass dies den zus\u00e4tzlichen Vorteil hat, dass die Verklebung durch Haftung von Klebmasse auf Klebmasse sehr stark ist und dadurch der Klebmassesauftrag minimiert werden kann, was Vorteile in Bezug auf Kosten und Fogging mit sich bringt. Diese besonderen Vorteilsangaben haben jedoch keinen Eingang in die Beschreibung des Klagepatents und die W\u00fcrdigung der DE\u2019XXX gefunden, schon gar nicht als zwingende erfindungswesentliche Vorteile der klagepatentgem\u00e4\u00df beanspruchten technischen Lehre. Die in Abs. 0014 gestellte Aufgabe des Klagepatents, eine merkliche Verbesserung gegen\u00fcber dem Stand der Technik zu erzielen, wird in der Beschreibung hiermit nicht in Verbindung gebracht. Soweit in Abs. 0012 ein kostentr\u00e4chtiger und komplizierter Aufbau kritisiert wird, betrifft dies einen anderen Stand der Technik, bei dem ein PET-Spinnvlies, ein PET-Gewirke sowie gegebenenfalls eine Filz- oder Schaumstofflage mit jeweils einer Kaschierschicht verklebt werden. Um einen besonderen Vorteil durch Haftung von Klebemasse auf Klebemasse geht es auch hier nicht.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nHiervon ausgehend macht die angegriffene Umh\u00fcllung von Merkmal 2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Wie zu Merkmal 1 bereits ausgef\u00fchrt wurde, stellt der von den Beklagten als Eindeckung bezeichnete Tr\u00e4ger mit dem darauf befindlichen Klebeabschnitt ein erstes Klebeband dar. Es ist auch nur einseitig klebend ausger\u00fcstet. Dass die Klebeschicht nachtr\u00e4glich aufgebracht wird, ist f\u00fcr die Verwirklichung des Erzeugnisanspruchs unerheblich (s.o.). Die angegriffene Umh\u00fcllung weist unstreitig ein zweites einseitig ausger\u00fcstetes Klebeband auf, welches mit der Klebeseite in Laufrichtung mit Versatz auf das erste Klebeband laminiert ist, und zwar auf der Seite des ersten Klebebandes, auf der sich die Klebemasse befindet und damit im Sinne von Merkmal 2 klebemassenseitig. Dass die Verklebung und Laminierung aufeinander in einem Abschnitt stattfindet, auf dem sich keine Klebemasse auf dem ersten Band befindet, steht der Merkmalsverwirklichung nach der obigen Auslegung nicht entgegen.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nAusgehend von der vorstehenden Auslegung ergibt sich auch die Verwirklichung von Merkmal 3.<\/li>\n<li>Es steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass an der freien Kante des von den Beklagten als Eindeckung bezeichneten Tr\u00e4gers, der entgegen der Ansicht der Beklagten mit seinem Klebeabschnitt als erstes Klebeband anzusehen ist, ein weiteres und damit insgesamt drittes einseitig klebend ausger\u00fcstetes Klebeband vorhanden ist, das in Laufrichtung auf das erste Klebeband mit Versatz auflaminiert ist. Dies geschieht in derselben Weise wie beim bereits abgehandelten zweiten Klebeband und verwirklicht das zu Merkmal 2 insoweit inhaltsidentische Merkmal 3 in Bezug auf die Voraussetzung des jeweils klebemasseseitigen Auflaminierens in entsprechender Weise.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nBetrachtet man \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 den von den Beklagten als Eindeckung bezeichneten Tr\u00e4ger mit Klebeabschnitt als erstes Klebeband, ist auch ein drittes Klebeband vorhanden. Dieses ist dann auch unzweifelhaft auf der gleichen Seite des ersten Klebebands angeordnet wie das zweite Klebeband (Merkmal 4).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>III.<br \/>\nAus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) bis zu 3) sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) f\u00fcr Patentverletzungen der von ihnen vertretenen Gesellschaft, da davon auszugehen ist, dass sie die ihnen m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen unterlassen haben, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden. F\u00fcr die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es im Regelfall keines n\u00e4heren Kl\u00e4gervortrags und keiner n\u00e4heren tatrichterlichen Feststellungen zu den daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II).<\/li>\n<li>Des Weiteren haben die Beklagten zu 1) bis 3) der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Ferner hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Benutzungshandlungen ab einem Monat nach Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG).<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten zu 1) bis 3) die Patentverletzung bzw. die Nutzung der Lehre der Anmeldung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Umfang der Benutzungshandlungen im Offenlegungszeitraum und die daraus resultierende H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten zu 1) bis 3) ferner ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten zu 1) bis 3) werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann die Beklagte zu 1) aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit ist eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie gegen die Beklagte 4) erhobene Klage ist unbegr\u00fcndet. Eine patentverletzende Benutzungshandlung dieser Beklagten l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Kl\u00e4gerin hat auf das Bestreiten der Beklagten keine konkrete inl\u00e4ndische Benutzungshandlung der Beklagten zu 4) mit Bezug auf die angegriffene Umh\u00fcllung dargelegt. Dass es nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin g\u00e4ngige Praxis sein soll, kostensparend in China zu produzieren, tr\u00e4gt keine anderweitigen Feststellungen.<\/li>\n<li>Dass die Beklagte zu 4) im Falle der Verurteilung der Beklagten zu 1) deren Lieferverpflichtungen \u00fcbernehmen wird und deshalb eine einen Unterlassungsanspruch begr\u00fcndende Erstbegehungsgefahr gegeben ist, l\u00e4sst sich ebenfalls nicht feststellen. Es liegen keine greifbaren und konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass sich die Beklagte zu 4) sich im Falle der Verurteilung der Beklagten zu 1) nicht rechtskonform verhalten wird.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent nicht ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 XXX; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Eine f\u00fcr eine Aussetzung hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit kann hier nicht prognostiziert werden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDass die technische Lehre des Klagepatents von der Entgegenhaltung D (EP E) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird, l\u00e4sst sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.<\/li>\n<li>Wie die nachfolgend wiedergegebene Fig. 5 zeigt, offenbart die Entgegenhaltung D eine Umh\u00fcllung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut aus einer textilen Eindeckung 1 und zwei Klebeb\u00e4ndern 2 u. 3 (bestehend aus Tr\u00e4ger 31 und Klebemasse 32), die jeweils an den freien Kanten der Eindeckung mit Versatz verbunden sind.<\/li>\n<li>In der Entgegenhaltung ist offenbart, dass als Eindeckung Vliese verwendet werden k\u00f6nnen (Abs. 0036), bei denen sich der einseitige Spr\u00fchauftrag eines Bindemittels anbieten kann, um die Oberfl\u00e4cheneigenschaft gezielt zu ver\u00e4ndern (Abs. 0044). In Abs. 0045 der Entgegenhaltung hei\u00dft es dann weiter:<br \/>\n(\u2026)<\/li>\n<li>Selbst wenn man aus dem Bindemittelauftrag auf das Vorhandensein einer Klebemasse schlie\u00dft, wird nicht vorgegeben, auf welcher Oberfl\u00e4chenseite der Auftrag erfolgt, so dass nicht offenbart wird, dass ein erstes und zweites einseitig klebend ausger\u00fcstetes Klebeband jeweils klebemassenseitig aufeinander laminiert sind (Merkmal 2).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich f\u00fcr die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer auch nicht eindeutig feststellen, ob der Spr\u00fchauftrag des Bindemittels tats\u00e4chlich zum Vorhandensein einer Klebemasseschicht f\u00fchrt. Denn der Spr\u00fchauftrag dient lediglich der Konditionierung des Vlieses, um die gew\u00fcnschten Produkteigenschaften zu erzeugen.<\/li>\n<li>Dass der Fachmann der Entgegenhaltung die unmittelbare und eindeutige Offenbarung entnimmt, dass die Eindeckung zu einem ersten Klebeband wird, sobald es mit den Klebefl\u00e4chen der Klebeb\u00e4nder 2 und 3 in Kontakt kommt, l\u00e4sst sich ebenfalls nicht mit einer f\u00fcr eine Aussetzung hinreichenden Sicherheit feststellen. Es kommt f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 1 zwar nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Klebemasse auf den Tr\u00e4ger aufgebracht wird. Es muss sich jedoch am (fertigen) Erzeugnis ein Aufbau feststellen lassen, der die Struktur bzw. die Eigenschaften aufweist, wie sie bei der Verwendung von drei Klebeb\u00e4ndern erhalten werden kann. Derartiges l\u00e4sst sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen. Die Klebemasse ist dort eindeutig nur den Klebeb\u00e4ndern 2 und 3 zugeordnet. Dass der Fachmann hier einfach mitliest, dass die Klebemasse auch in dem Sinne Teil der Eindeckung wird, als w\u00e4re auch diese von Anfang an mit Klebemasse versehen worden, ist f\u00fcr die nicht mit Technikern besetzte Kammer nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es nicht ausgeschlossen, dass im Falle einer Trennung der Klebeb\u00e4nder 2 und 3 von der Eindeckung 1 die Klebemasse im Wesentlichen auf den Klebeb\u00e4ndern verbleibt, was im Falle einer Ausbildung der Eindeckung als Klebeband mit eigener Klebemasse nicht der Fall sein d\u00fcrfte.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nEs erscheint auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent wegen Fehlens eines erfinderischen Schrittes im Hinblick auf eine Kombination der Entgegenhaltung E (US F) mit der Entgegenhaltung D widerrufen werden wird.<\/li>\n<li>Bei der Entgegenhaltung E (US\u2018F) handelt es sich um gew\u00fcrdigten Stand der Technik. Sie wird in der Beschreibung des Klagepatents (0009) als n\u00e4chstliegender Stand der Technik bezeichnet, wo ausgef\u00fchrt wird, dass die Entgegenhaltung eine Umh\u00fcllung offenbart, die ein erstes und ein zweites einseitig klebend ausger\u00fcstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils mit Versatz aufeinander laminiert sind. Nachfolgend wird Figur 2 der Entgegenhaltung wiedergegeben, die zwei Bandf\u00f6rmige Tr\u00e4ger 30 und 32, eine Zwischenschicht 28 sowie die Klebeschichten 38 zeigt.<\/li>\n<li>Die Beklagte argumentiert, es habe f\u00fcr den Fachmann nach Montageversuchen nahe gelegen, diesen Aufbau um ein drittes Klebeband als Montagehilfe zu erg\u00e4nzen. Er werde hierzu auf die Entgegenhaltung D zur\u00fcckgreifen. In deren Abs. 0029 wird das Vorsehen eines weiteren Klebebandes an der freien Kante der Eindeckung 1, wie es in Fig. 5 gezeigt sei (dort Bezugsziffer 3) und der Lehre des Klagepatents entspreche, ausdr\u00fccklich als Fixierhilfe angesprochen.<\/li>\n<li>Dass sich hieraus in naheliegender Weise die technische Lehre des Klagpatents ergibt, vermag die Kammer nicht festzustellen. Der bei der E vorhandene durchgehende Tr\u00e4ger 28 steht der Annahme entgegen, dass im Sinne von Merkmal 2 zwei Klebeb\u00e4nder vorliegen. Vielmehr werden nur zwei Klebfl\u00e4chen einer durchgehenden Zwischenschicht als Tr\u00e4ger offenbart, wie sie gerade nicht durch zwei unterschiedliche Klebeb\u00e4nder hergestellt werden k\u00f6nnen. Ausgehend hiervon w\u00e4re es dann allenfalls naheliegend die Zwischenschicht nach rechts zu verl\u00e4ngern, unterseitig mit einer Klebemasse zu versehen und oberseitig mit einem weiteren Tr\u00e4gerabschnitt \u2013 entsprechend dem Tr\u00e4ger 30 \u2013 zu stabilisieren. Auch diese Ausgestaltung l\u00e4sst sich mit der Verwendung von drei unabh\u00e4ngigen Klebeb\u00e4ndern nicht realisieren.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie weiteren Entgegenhaltungen sind noch weiter vom Gegenstand des Klagepatents entfernt und k\u00f6nnen eine Aussetzung deshalb ebenfalls nicht rechtfertigen. Sie sind von der Beklagten im vorliegenden Verfahren mit Recht nicht weiter schrifts\u00e4tzlich er\u00f6rtert worden.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2892 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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