{"id":8081,"date":"2019-07-24T20:29:38","date_gmt":"2019-07-24T20:29:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8081"},"modified":"2019-07-24T20:30:01","modified_gmt":"2019-07-24T20:30:01","slug":"az-4a-o-62-18-spenderteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8081","title":{"rendered":"4a O 62\/18 &#8211; Spenderteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2890<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juni 2019, Az. 4a O 62\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. \u00a0Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.\u00a0Die Kosten des Rechtsstreits sowie die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III.\u00a0Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin (vgl. den in Anlage KC2 vorgelegten Registerauszug) des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 310 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage KC1 und in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage KC1a). Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 14.05.2009 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 16.05.2008 der SE XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 10.02.2016 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Streithelferin zu 1) hat Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht (Az. 5 Ni 2\/19), \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/li>\n<li>Der geltend gemacht Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents wie folgt:<\/li>\n<li>In deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent lautet Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201eSpenderteil, umfassend mindestens zwei Zweikomponententeile (17, 18; 31, 32; 41 a, 42a; 41 b, 42b; 41c, 42c; 41d; 42d), die jeweils durch eine Naht (21; 33; 43a; 43b; 43c; 43d) verbunden sind, wobei der Spenderteil (20) einen ersten spritzgegossenen Kunststoff-Komponententeil (17;31; 41a) mit einer damit verbundenen ersten Paarungsfl\u00e4c[h]e; einen zweiten spritzgegossenen Kunststoff-Komponententeil (18; 32; 42a) mit einer damit verbundenen zweiten Paarungsfl\u00e4che, und eine Naht (21; 33; 43a) aufweist, die durch die erste Paarungsfl\u00e4che und die zweite Paarungsfl\u00e4che w\u00e4hrend eines Zweikomponenten-Spritzgie\u00dfens zur Verbindung des ersten Komponententeils und des zweiten Komponententeils (17, 18; 31, 32; 41a, 42a; 41 b, 42b; 41c, 42c; 41d; 42d) zum Definieren eines Spenderteils (20) gebildet ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass sich ein Randabschnitt (44b, 44c, 44d) eines Spenderteils an einer Querausdehnung der Naht (43b; 43c; 43d) derart erstreckt, dass die sich ergebende Naht (21; 33; 43a; 43b; 43d) eine Schlagfestigkeit aufweist, die gleich der Festigkeit oder h\u00f6her als die Festigkeit des zumindest einen und zweiten gegossenen Kunststoff-Komponententeils (17, 18; 31, 32; 41 a, 42a; 41 b, 42b; 41c, 42c; 41d; 42d) ist, die an die Naht angrenzend (21; 33; 43a; 43b; 43c) liegen.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der nur in der Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 6, 9 und 10 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 13 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0054] der Patentbeschreibung ein erstes Beispiel eines Spenders, der ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Spenderteil umfasst, zeigt:<\/li>\n<li>\nDie vorstehend eingeblendete Figur 13 zeigt nach Abs. [0081] der Patentbeschreibung ein Beispiel eines Spenders, der ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Spenderteil umfasst. In diesem Beispiel wird ein Spenderteil (Bezugsziffer 90) von einem transparenten ersten Komponententeil 91 und einem opaken zweiten Komponententeil 92 gebildet. Das erste Komponententeil 91 und das zweite Komponententeil 92 sind durch eine Naht 93 verbunden. Das Spenderteil 90 ist mit einem hinteren Spenderabschnitt 96 l\u00f6sbar verbunden, um ein Spendergeh\u00e4use 97 zu bilden.<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete Figur 4b zeigt nach Abs. [0054] der Beschreibung des Klagepatents eine schematische Darstellung durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Naht:<\/li>\n<li>Nach Abs. [0065] der Patentbeschreibung zeigt die vorstehende Figur 4b ein transparentes erstes Komponententeil 41b und ein opakes zweites Komponententeil 42b. Die Komponententeile 41b, 42b sind an ihren Enden durch eine Naht 43b verbunden. Im Bereich der Naht ist eine Vorderkante des ersten Komponententeils 41b mit einer Lippe 44b versehen, die eingerichtet ist, um das zweite Komponententeil 42b zu \u00fcberlappen, um die Naht 43b zu verst\u00e4rken und zu verbergen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ein (&#8230;) Unternehmen, das weltweit unter anderem Hygienepapierprodukte und \u2013spender vertreibt. Die Beklagte ist eine in X ans\u00e4ssige Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin auf diesem Markt. Sie vertreibt in Deutschland unter der Marke A, wie etwa<br \/>\n(\u2026)<br \/>\n(nachfolgend zusammenfassend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Kl\u00e4gerin hat Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Parallelverfahren 4a O 102\/17 als Anlagen K7.1, K7.2 und K7.3 zur Akte gereicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte bezieht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 von der Streithelferin zu 1); die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 bezieht sie demgegen\u00fcber von der Streithelferin zu 2).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents sei nicht auf N\u00e4hte mit einer \u00fcberstehenden Lippe beschr\u00e4nkt. Der Fachmann entnehme Abs. [0052], dass die Ausformung eines Randabschnitts als Lippe nur eine von verschiedenen M\u00f6glichkeiten sei, die Erstreckung des Randabschnitts an einer Querausrichtung der Naht zu realisieren. Selbst wenn man aber den Schutzumfang von Anspruch 1 auf Lippen wie in den Ausf\u00fchrungsbeispielen nach Fig. 4B \u2013 4D beschr\u00e4nkt, werde das Klagepatent von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt.<\/li>\n<li>Der Anspruch sei nicht auf Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt, bei denen der Randabschnitt sich durchgehend entlang der gesamten Naht erstreckt. Eine solche Beschr\u00e4nkung g\u00e4ben weder Anspruchswortlaut noch Beschreibung des Klagepatents her. So sei in dem Beispiel nach Abs. [0068] der Beschreibung des Klagepatents die Naht nur teilweise durch die Lippe verst\u00e4rkt. Der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre komme es vielmehr darauf an, dass durch die Erstreckung der Naht deren Schlagfestigkeit gleich oder gr\u00f6\u00dfer ist als die Schlagfestigkeit der Komponententeile.<\/li>\n<li>Eine solche Erstreckung eines Randabschnitts sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegeben. Dies zeigten die von der Kl\u00e4gerin in den Anlagen KC7-1, KC7-2 und KC7-3 vorgelegten mikroskopischen Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Bei allen drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien zudem jeweils mit blo\u00dfem Auge sichtbare \u00fcberlappende Ausdehnungen (im Rahmen der Anspritzstellen) der Naht erkennbar.<\/li>\n<li>Entscheidend f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung sei die relative Schlagfestigkeit. Diese zeige sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen darin, dass bei einem Schlag auf den Bereich, in dem sich die Naht befindet, zun\u00e4chst der Bereich auf einer Seite oder parallel zu der Naht bricht \u2013 nicht jedoch die Naht selbst. Die mindestens gleiche Schlagfestigkeit sei schon dann gegeben, wenn durch den Aufschlag ein Bruch entsteht, der sowohl durch ein Komponententeil als auch durch die Naht verl\u00e4uft oder lediglich durch eines der Komponententeile und nicht durch die Naht verl\u00e4uft. Lediglich ein Bruch nur in der Naht selbst sei au\u00dferhalb der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>Bereits die von der Beklagten vorgelegte Aufnahme (von S. 33 der Klageerwiderung) zeige, dass eine solche Schlagfestigkeit bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht ist. Best\u00e4tigt werde das von im Auftrag der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Versuchen des X-Instituts. Die Kl\u00e4gerin behauptet ferner, weitere, von ihr selbst durchgef\u00fchrte Tests (vorgelegt in den Anlagen KC9-1, KC9-2 und KC9-3) best\u00e4tigten die im Bereich der Lippe (Anspritzstelle) erh\u00f6hte Schlagfestigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Auch in den von der Beklagten vorgelegten Teste verlaufe der Bruch nie lediglich in der Naht.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents enthalte keine Temperaturvorgabe f\u00fcr das Spritzgie\u00dfen; eine solche sei weder vom Anspruch noch von der Beschreibung vorgesehen.<\/li>\n<li>Die Nichtigkeitsklage habe keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, so dass eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens nicht in Betracht komme.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. \u00a0die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.\u00a0es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a.\u00a0ein Spenderteil, umfassend mindestens zwei Zweikomponententeile,<\/li>\n<li>die jeweils durch eine Naht verbunden sind, wobei der Spenderteil einen ersten spritzgegossenen Kunststoff-Komponententeil mit einer damit verbundenen ersten Paarungsfl\u00e4che, einen zweiten spritzgegossenen Kunststoff-Komponententeil mit einer damit verbundenen zweiten Paarungsfl\u00e4che, und eine Naht aufweist, die durch die erste Paarungsfl\u00e4che und die zweite Paarungsfl\u00e4che w\u00e4hrend eines Zweikomponenten-Spritzgie\u00dfens zur Verbindung des ersten Komponententeils und des zweiten Komponententeils zum Definieren eines Spenderteils gebildet ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei sich ein Randabschnitt eines Spenderteils an einer Querausdehnung der Naht derart erstreckt, dass die sich ergebende Naht eine Schlagfestigkeit aufweist, die gleich der Festigkeit oder h\u00f6her als die Festigkeit des zumindest einen und zweiten gegossenen Kunststoff-Komponententeils ist, die an die Naht angrenzend liegen,<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 310 XXX B1 (Anspruch 1) \u2013<\/li>\n<li>\nb.\u00a0insbesondere, wenn f\u00fcr den Spenderteil nach a. die erste Paarungsfl\u00e4che und die zweite Paarungsfl\u00e4che im Allgemeinen nicht planar sind,<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 310 XXX B1 (Unteranspruch 2) \u2013<\/li>\n<li>\nc.\u00a0insbesondere, wenn f\u00fcr den Spenderteil nach a. oder b. jeder des ersten Komponententeils und des zweiten Komponententeils aus der Gruppe von ABS-Kunststoff ausgew\u00e4hlt sind,<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 310 XXX B1 (Unteranspruch 3) \u2013<\/li>\n<li>\nd.\u00a0insbesondere, wenn f\u00fcr den Spenderteil nach a. oder b. der erste Komponententeil ein ABS-Kunststoff ist, und das zweite Komponententeil ein MABS-Kunststoff ist,<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 310 XXX B1 (Unteranspruch 4) \u2013<\/li>\n<li>\ne.\u00a0insbesondere, wenn f\u00fcr den Spenderteil nach b. oder c. der erste Komponententeil ein opaker ABS- Kunststoff ist,<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 310 XXX B1 (Unteranspruch 5) \u2013<\/li>\n<li>\nf.\u00a0insbesondere, wenn f\u00fcr den Spenderteil nach d. der zweite Komponententeil ein durchsichtiger MABS- Kunststoff ist,<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 310 XXX B1 (Unteranspruch 6) \u2013<\/li>\n<li>\ng.\u00a0und\/oder, wenn f\u00fcr den Spenderteil nach a. bis f. die querverlaufende Querschnittsdicke an der Naht zwischen 1 und 6 mm, vorzugsweise zwischen 2, 5 und 4,5 mm liegt,<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 310 XXX B1 (Unteranspruch 9) \u2013<\/li>\n<li>\nh.\u00a0und\/oder, wenn f\u00fcr den Spenderteil nach a. bis g. beim Biegen die Naht eine Spitzenlast von zumindest X MPa, bevorzugt \u00fcber X MPa, am h\u00f6chsten bevorzugt \u00fcber X MPa aufweist,<br \/>\n\u2013 Klagepatent EP 2 310 XXX B1 (Unteranspruch 10) \u2013<\/li>\n<li>\n2. \u00a0der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Februar 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a. \u00a0der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b. \u00a0der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c. \u00a0der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3. \u00a0der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. M\u00e4rz 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. \u00a0der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c. \u00a0der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>d. \u00a0der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten in Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. \u00a0die unter I.1. bezeichneten, seit dem 10.02.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des &#8230; vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. \u00a0festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 10. M\u00e4rz 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin regt ferner die Festsetzung von Teilsicherheitsleistungen f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit an.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte und die Streithelferinnen beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndie Verhandlung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem gegen das Klagepatent, den deutschen Teil des EP 2 310 XXX B1, anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (in allen drei Varianten) verwirklichten nicht die Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Merkmal \u201ean edge portion on one dispenser part extends past a transverse extension of the seam\u201c werde in deutschen \u00dcbersetzung nicht korrekt wiedergegeben; richtig m\u00fcsse es insoweit hei\u00dfen: \u201eErstreckung eines Randabschnitts eines Spenderteils \u00fcber eine Querausdehnung der Naht hinaus\u201c. Das Klagepatent unterscheide zwischen einer Naht, die eine Querausdehnung aufweist, und einem Randabschnitt, der sich \u00fcber diese Querausdehnung hinaus erstreckt; damit k\u00f6nnten Naht und Randabschnitt im Anspruch 1 nicht dasselbe sein.<\/li>\n<li>Der \u00dcberlappungsbereich m\u00fcsse in allen Bereichen, in dem die Naht einer Sto\u00dfwirkung ausgesetzt sein kann und daher eine h\u00f6here Schlagfestigkeit ben\u00f6tigt, vorhanden sein. Da eine Sto\u00dfwirkung auf der gesamten Frontfl\u00e4che denkbar ist, m\u00fcsse der gesamte Nahtverlauf auf der Frontfl\u00e4che \u00fcberdeckt sein.<\/li>\n<li>Eine solche Erstreckung eines Randabschnitts eines Spenderteils \u00fcber eine Querausdehnung der Naht hinaus sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht gegeben. Die kl\u00e4gerische Interpretation der Naht sei willk\u00fcrlich und unzutreffend. Der angeblich \u00fcberlappende Bereich sei allenfalls geringf\u00fcgig klein und technisch v\u00f6llig bedeutungslos. Die daumennagelgro\u00dfe Anspritzstelle bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne ebenfalls das Merkmal hinsichtlich der Schlagfestigkeit der Naht nicht erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent setze voraus, dass sich die erh\u00f6hte Schlagfestigkeit auch aus der Kombination mit einer geeigneten Einspritztemperatur, namentlich 260 \u2013 290\u00b0 C, vorzugsweise 280\u00b0 C resultiere, was von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht werde.<\/li>\n<li>Die Naht weise bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Schlagfestigkeit auf, die gleich oder h\u00f6her ist als die Festigkeit des gegossenen Kunststoffkomponententeils, die an die Naht angrenzen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, so dass das Verfahren jedenfalls bis zur Erledigung des durch die Streithelferin zu 1) eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Das Klagepatent sei jeweils nicht neu gegen\u00fcber der JPSXXX (Entgegenhaltung N6) und der USXXX (Entgegenhaltung N7); jedenfalls fehle dem Klagepatent die erfinderische T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber einer Kombination dieser beiden Entgegenhaltungen.<\/li>\n<li>\nDas Verfahren ist mit Beschluss vom 29.05.2018 von dem Verfahren 4a O 102\/17 abgetrennt worden, dem die Streithelferinnen zu diesem Zeitpunkt bereits beigetreten waren. Dem hiesigen Rechtsstreit ist die Streithelferin zu 1) mit Schriftsatz vom 17.01.2019 (Bl. 333 GA) und die Streithelferin zu 2) mit Schriftsatz vom 14.11.2018 (Bl. 322 GA) beigetreten.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.05.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, da eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht festgestellt werden kann.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (1 bis 3) machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend stammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft Spenderteile, insbesondere Spender oder Teile von Spendern, die mindestens zwei Komponenten umfassen, welche aus einer Reihe von Kunststoffmaterialien ausgew\u00e4hlt sind und entlang einer Naht verbunden sind.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass es bei vielen Spender h\u00e4ufig w\u00fcnschenswert ist, ein Spenderteil vorzusehen, bei dem mindestens eine \u00e4u\u00dfere Fl\u00e4che, eine Schale oder ein \u00e4hnliches Spenderteil aus zwei \u00e4hnlichen oder unterschiedlichen Kunststoffmaterialien hergestellt ist, etwa aus transparentem und opaken Material (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Bei der Herstellung eines solchen Spenderteils wird die erste Komponente in der Regel in einer ersten Form spritzgegossen und in eine zweite Form \u00fcberf\u00fchrt, um sich mit einer anschlie\u00dfend eingespritzten Komponente zu verbinden. Bei einem auf diese Weise gefertigten Spenderteil k\u00f6nnen Probleme mit einem Verzug mindestens der ersten Komponente sowie der Naht auftreten, insbesondere in oder nahe den Bereichen der Seitenkanten. Die Komponententeile werden in der Regel an ihren Enden miteinander zusammengef\u00fcgt, und selbst mit lokalen Verst\u00e4rkungen kann es sein, dass es der Naht an ausreichender Festigkeit mangelt, um den Kr\u00e4ften standzuhalten, denen sie m\u00f6glicherweise bestimmungsgem\u00e4\u00df widerstehen muss. Beispielsweise kann die Vorderseite des Spenders einer versehentlichen oder bewussten Punktbelastung ausgesetzt sein, wie etwa einer Aufprallkraft, die von einem Sto\u00df gegen den Spender durch ein Objekt oder eine Person verursacht wird. Eine schwache Naht kann dazu f\u00fchren, dass das Spenderteil, welches die Abdeckung bildet, entlang mindestens eines Teils der Stirnfl\u00e4che rei\u00dft, was einen Austausch des Spenderteils erforderlich macht (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Aus verschiedenen Dokumenten aus dem Stand der Technik sind diverse Verfahren zur Herstellung von spritzgegossenen Produkten bekannt (Abs. [0004] f.). So offenbart die WO XXX (vorgelegt in Anlage BC3) nach der Beschreibung des Klagepatents den Oberbegriff von Anspruch 1 (Abs. [0004]). Kritik an den genannten Dokumenten aus dem Stand der Technik \u00fcbt das Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0006] als seine Aufgabe, ein verbessertes Spenderteil und ein Verfahren zu seiner Herstellung bereitzustellen, um die obigen Probleme hinsichtlich des Verzugs des Spenderteils und der Festigkeit der Naht zu l\u00f6sen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Spenderteil nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann:<\/li>\n<li>(\u2026)<\/li>\n<li>Die vorstehende Merkmalsgliederung weicht von der deutschen \u00dcbersetzung des Anspruchs im Klagepatent ab, da diese an mehreren Stellen fehlerhaft ist, wie sich im Vergleich mit der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Sprachfassung zeigt. Die \u00c4nderungen gegen\u00fcber der deutschen \u00dcbersetzung im Klagepatent sind in der obigen Merkmalsgliederung durch Durchstreichungen und Unterstreichungen (bei Einf\u00fcgungen) gekennzeichnet, wobei im Folgenden nur von der zutreffenden \u00dcbersetzung ohne Kenntlichmachung der \u00c4nderungen ausgegangen wird.<\/li>\n<li>So ist in Merkmal 1 \u201etwo component parts\u201c nicht als \u201czwei Zweikomponententeile\u201c sondern richtig als \u201ezwei Komponententeile\u201c zu \u00fcbersetzen.<\/li>\n<li>In der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache lautet der Anfang von Merkmal 3:<\/li>\n<li>\u201can edge portion on one dispenser part extends past a transverse extension of the seam such that (\u2026)\u201d.<\/li>\n<li>Damit ist die \u00dcbersetzung des Anspruchs im Klagepatent nicht richtig, da diese einen \u201eRandabschnitt eines Spenderteils\u201c verlangt, der sich \u201ean einer Querausdehnung der Naht erstreckt\u201c verlangt. Zutreffend \u00fcbersetzt wird \u201eein Randabschnitt an einem Spenderteil\u201c verlangt, der sich \u201e\u00fcber eine Querausdehnung der Naht hinaus, derart\u201c erstreckt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist in Merkmal 3 die Passage \u201edes zumindest einen und zweiten gegossenen Kunststoff-Komponententeils\u201c fehlerhaft \u2013 richtig muss es \u201ezumindest eines der ersten und zweiten Komponententeile\u201c hei\u00dfen. Es reicht also aus, wenn die Schlagfestigkeit in Bezug auf eines der beiden an der Naht angrenzenden Komponententeile gegeben ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Klagepatent lehrt einen aus zwei Kunststoff-Komponententeilen im Wege des Spritzgie\u00dfens zusammengef\u00fcgten Spender bzw. Spenderteil. Um das im Stand der Technik ausgemachte Problem der Besch\u00e4digung des Spenders durch einen Sto\u00df zu l\u00f6sen, sieht der Anspruch in Merkmal 3 vor, dass ein Randabschnitt am Spenderteil existiert, der die Schlagfestigkeit der Naht erh\u00f6hen soll. Dies soll einer zu schwachen Naht entgegenwirken. Nach Abs. [0027] kann die Sto\u00dffestigkeit \u201eals die Energie definiert werden, die erforderlich ist, um ein Exemplar zu zerbrechen, das, wie in einem Sto\u00dfversuch, einer sto\u00dfartigen Belastung ausgesetzt ist. Alternative Begriffe sind Aufprallenergie, Kerbz\u00e4higkeit, Schlagz\u00e4higkeit und Energieabsorption.\u201c<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich f\u00fcr die drei Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellen, dass diese von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch machen. Es fehlt jeweils an einer feststellbaren Verwirklichung von Merkmal 3, das in zutreffender \u00dcbersetzung ohne Bezugsziffern lautet:<\/li>\n<li>\u201e3. \u00a0Ein Randabschnitt an einem Spenderteil erstreckt sich \u00fcber eine Querausdehnung der Naht hinaus, derart, dass die sich ergebende Naht eine Schlagfestigkeit aufweist, die gleich der Festigkeit oder h\u00f6her als die Festigkeit zumindest eines der einen und zweiten gegossenen Kunststoff-Komponententeile ist, die an die Naht angrenzend liegen.\u201c<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 3 enth\u00e4lt zwei Komponenten: Zum einen verlangt es in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht einen bestimmten Randabschnitt (hierzu unter aa)), zum anderen eine bestimmte, relative Schlagfestigkeit (hierzu unter bb)), die aus diesem Randabschnitt resultieren muss (hierzu unter cc)). Schlie\u00dflich muss sich die Schlagfestigkeit f\u00fcr \u201edie Naht\u201c ergeben (hierzu unter dd)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 3 verlangt r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich die Erstreckung eines Randabschnitts \u00fcber eine Querausdehnung der Naht hinaus.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Begriff des Randabschnitts (\u201eedge portion\u201c) wird im Klagepatent nicht ausdr\u00fccklich definiert. Die einzige Erw\u00e4hnung dieses Begriffs findet sich in Abs. [0068], dessen Text identisch ist mit dem ersten Teil von Merkmal 3:<\/li>\n<li>\u201c[0068] Figures 4B-4D show a seam with an overlap, where an edge portion or a lip 44b, 44c, 44d on one dispenser part extends past the transverse extension of the seam.\u201d<\/li>\n<li>In der deutschen \u00dcbersetzung nach Anlage K1a:<\/li>\n<li>\u201e[0068] Die Figuren 4B-4D zeigen eine Naht mit einer \u00dcberlappung, wobei sich ein Kantenabschnitt oder eine Lippe 44b, 44c, 44d an einem Spenderteil \u00fcber die Quererstreckung der Naht hinaus erstreckt.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 4b erneut eingeblendet, in der man die Lippe 44b erkennen kann:<\/li>\n<li>Das Klagepatent verwendet die Begriffe \u201elip\u201c und \u201eedge portion\u201c, also Lippe und Randabschnitt (in der deutschen \u00dcbersetzung der Beschreibung \u201eKantenabschnitt\u201c genannt) weitestgehend synonym.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Funktion des Randabschnitts entnimmt der Fachmann dem zweiten Teil von Merkmal 3, wonach die Schlagfestigkeit der Naht durch den Randabschnitt derart erh\u00f6ht werden soll, dass sie mindestens so hoch wie die Schlagefestigkeit eines der an die Naht angrenzenden Komponententeile ist.<\/li>\n<li>Dies bewirkt der Randabschnitt durch eine Vergr\u00f6\u00dferung der Kontaktfl\u00e4che zwischen den beiden zusammengef\u00fcgten Komponententeilen. So hei\u00dft es in Abs. [0052]:<\/li>\n<li>\u201eEin vorderes Ende des ersten Komponententeils ist eingerichtet, um sich \u00fcber die Naht hinaus in der Querrichtung der Naht zu erstrecken. Im Anschluss kann das vordere Ende des ersten Komponententeils eine Lippe aufweisen, die sich in Richtung zu einer inneren Fl\u00e4che des zweiten Komponententeils erstreckt. Auf diese Weise l\u00e4sst sich die oben definierte Gesamtl\u00e4nge der Kontaktfl\u00e4che verl\u00e4ngern.\u201c<\/li>\n<li>Zwar handelt es sich hierbei um die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; allgemeine Hinweise auf die Funktion eines Merkmals k\u00f6nnen aber auch aus solchen Passagen der Patentbeschreibung entnommen werden.<\/li>\n<li>Einen \u00e4hnlichen Hinweis auf die Verst\u00e4rkungsfunktion des Randabschnitts erh\u00e4lt der Fachmann aus der Beschreibung der in Fig. 4B \u2013 4D gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele in Abs. [0068]:<\/li>\n<li>\u201eDie Figuren 4B-4D zeigen eine Naht mit einer \u00dcberlappung, wobei sich ein Kantenabschnitt oder eine Lippe 44b, 44c, 44d an einem Spenderteil \u00fcber die Quererstreckung der Naht hinaus erstreckt. Die Lippe 44b, 44c, 44d \u00fcberlappt teilweise die hintere Fl\u00e4che am gegen\u00fcberliegenden Spenderteil, um die Naht zu verst\u00e4rken.\u201c<\/li>\n<li>Parallele Beschreibungsstellen, wonach die Lippe das zweite Komponententeil \u00fcberlappt, um die \u201eNaht (\u2026) zu verst\u00e4rken und zu verbergen\u201c, finden sich auch in Abs. [0065] zu Fig. 4B und in Abs. [0066] zu Fig. 4C und in Abs. [0067] zu Fig. 4D.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDer Aufbau des \u201eRandabschnitts\u201c selbst wird vom Klagepatent nicht n\u00e4her definiert. Das Klagepatent gibt insofern nur vor, dass es sich um den Randabschnitt \u201ean einem Spenderteil\u201c handelt. Angesprochen ist also nicht eines der beiden Komponententeile, sondern das Spenderteil, was durch das Zusammenf\u00fcgen der beiden Komponententeile mittels der Naht gebildet ist. Damit kann der Randabschnitt Teil eines der Komponententeile oder der Naht selbst sein.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDas Klagepatent verlangt nach seinen ma\u00dfgeblichen Wortlaut ferner, dass sich der Randabschnitt \u201e\u00fcber eine Querausdehnung der Naht erstreckt\u201c (\u201eextends past a transverse extension of the seam\u201c). Hierzu muss sich der Randabschnitt \u00fcber die eigentlichen Paarungsfl\u00e4chen der Komponententeile hinaus erstrecken.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nEin patentgem\u00e4\u00dfer Randabschnitt ist nicht jede Vergr\u00f6\u00dferung der Kontaktfl\u00e4che zwischen den beiden Komponententeilen. Wird der Kontaktbereich nur innerhalb der Naht vergr\u00f6\u00dfert, etwa durch einen gestuften Aufbau, wie ihn die Fig. 5 und 6 des Klagepatents zeigen, ist noch kein Randabschnitt vorhanden, der sich \u00fcber eine Querausdehnung der Naht erstreckt. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 5 des Klagepatents eingeblendet (die Merkmal 3 nicht verwirklicht):<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDie Naht ist nur derjenige Teil der Verbindungsfl\u00e4che, der sich tats\u00e4chlich zwischen den beiden zusammengef\u00fcgten Komponententeilen befindet; sie geht also nicht \u00fcber die Paarungsfl\u00e4chen der Komponententeile (vgl. Merkmalsgruppe 2) hinaus.<\/li>\n<li>Dass sich die Naht zwischen den Paarungsfl\u00e4chen der Komponententeile befindet, entnimmt der Fachmann Merkmal 2.3:<\/li>\n<li>\u201e2.3\u00a0eine Naht, die durch die erste Paarungsfl\u00e4che und die zweite Paarungsfl\u00e4che w\u00e4hrend eines Zweikomponenten-Spritzgie\u00dfens zur Verbindung des ersten Komponententeils und des zweiten Komponententeils zum Definieren eines Spenderteils gebildet ist,\u201c (Bezugsziffern weggelassen).<\/li>\n<li>Weiterhin ersieht der Fachmann aus Abs. [0009], dass die Naht (oder Fuge) \u201ezum Verbinden von zwei Komponententeilen, welche Kunststoffmaterial umfassen, zu einem einzigen Spenderteil eignen\u201c muss, was aber als Selbstverst\u00e4ndlichkeit erscheint.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDie Querrichtung (\u201etransverse direction\u201c) der Naht definiert das Klagepatent in Abs. [0014]:<\/li>\n<li>\u201eIn diesem Zusammenhang ist die L\u00e4ngsrichtung der Naht als die Richtung der vorderen Kante des jeweiligen Komponententeils definiert, an die sich die Naht anschlie\u00dft, oder als die allgemeine Richtung der vorderen Kante, falls die Kante nichtlinear sein sollte. Die Querrichtung der Naht an einer bestimmten Stelle ist als die Richtung definiert, die rechtwinklig zu der besagten vorderen Kante in der Ebene des Spenderteils an dieser Stelle ist.\u201c<\/li>\n<li>Die Querausdehnung der Naht kann sich nicht auf die gesamte Naht samt Lippe beziehen, da andernfalls kein Randabschnitt denkbar ist, der sich \u00fcber die Querausdehnung der Naht hinaus erstreckt.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDie Querausdehnung der Naht endet vielmehr an dem Punkt, wo auch die jeweilige Paarungsfl\u00e4che endet \u2013 hier beginnt der patentgem\u00e4\u00dfe Randabschnitt. Hierf\u00fcr ist auch Voraussetzung, dass die Verbindung der beiden Komponententeile in L\u00e4ngsrichtung die eigentliche H\u00f6he der Komponententeile (also deren Querschnitt) \u00fcberschreitet. Bei einer b\u00fcndigen Verbindung der Komponententeile ist dagegen kein patentgem\u00e4\u00dfer Randabschnitt denkbar.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 4b in einer vom Gericht bearbeiteten Fassung eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Querausdehnung der Naht liegt zwischen den beiden eingezeichneten roten, senkrechten Strichen und besteht damit aus dem gestuften Bereich 43b zwischen den Komponententeilen 41b und 42b. Der Randabschnitt 44b befindet sich dagegen rechts vom rechten Strich und beginnt damit an der Stelle, an der das zweite Komponententeil 42b (wieder) in voller Dicke vorhanden ist. Denn an dieser Stelle enden die zweite Paarungsfl\u00e4che und damit auch die Naht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nMerkmal 3 fordert nicht nur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich das Vorhandensein eines bestimmten Randabschnitts (der sich \u00fcber die Querausdehnung der Naht hinaus erstreckt), sondern verkn\u00fcpft dies mit einer hierdurch zu erreichenden Schlagfestigkeit der Naht.<\/li>\n<li>Diese wird nicht \u00fcber einen absoluten Wert definiert, sondern im Vergleich mit den Kunststoff-Komponententeilen, die an die Naht angrenzen. Die geforderte Schlagfestigkeit eines der Komponententeile wird vom Klagepatent als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Festigkeit der Naht genommen. Aus Sicht des Klagepatents ist eine Naht ausreichend stark, wenn sie mindestens genauso sto\u00dffest ist, wie eines der von ihr zusammengef\u00fcgten Komponententeile. Gefordert ist in Anspruch 1 also eine relative Schlagfestigkeit. Eine absolute Schlagfestigkeit der Naht sieht das Klagepatent dagegen nur im Rahmen des Unteranspruchs 14 vor, der eine Schlagfestigkeit von mindestens 10 Joule lehrt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Anspruch definiert kein Verfahren zur Pr\u00fcfung der Schlagfestigkeit. Insofern kann aber im Ausgangspunkt auf das in Abs. [0093] f. beschriebenen Testverfahren (\u201eSto\u00dfversuch\u201c) zur\u00fcckgegriffen werden. Der Sto\u00dfversuch wird allerdings nicht als Mittel zur \u00dcberpr\u00fcfung der relativen Schlagfestigkeit der Naht (im Sinne von Merkmal 3) beschrieben, sondern um die absolute Sto\u00dffestigkeit der Naht festzustellen. Der Fachmann erkennt aber, dass er den in Abs. [0093] f. beschriebenen Versuchsaufbau auch dazu verwenden kann, die Schlagfestigkeit der Naht im Vergleich zu den Komponententeilen zu testen \u2013 wie es von Merkmal 3 gefordert wird.<\/li>\n<li>Im Beispielsversuch trifft ein Gewicht an einem Arm auf die Stirnfl\u00e4che des Spenderteils auf, wobei dieses Gewicht eine Fl\u00e4che besitzt, die \u201eder durchschnittlichen Fl\u00e4che einer Faust eines m\u00e4nnlichen Erwachsenen\u201c entspricht (Abs. [0094]).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nMerkmal 3 besch\u00e4ftigt sich nur mit der Schlagfestigkeit; die hiervon zu unterscheidende Biegefestigkeit steht dagegen au\u00dferhalb der beanspruchten Lehre. Die Biegefestigkeit ist nicht Teil der Lehre des Hauptanspruchs, sondern vielmehr Gegenstand des Unteranspruchs 10; zu deren Messung wird in den Abs. [0087] \u2013 [0092] ein geeigneter Versuchsaufbau beschrieben. Die Schlagfestigkeit wird in Joule angegeben, w\u00e4hrend die Biegefestigkeit in MPa gemessen wird.<\/li>\n<li>Ferner ergibt sich die Abgrenzung zwischen der Biegefestigkeit und der f\u00fcr Merkmal 3 alleine relevanten Schlagfestigkeit daraus, dass das Klagepatent in Abs. [0068] ausf\u00fchrt, dass der von Merkmal 3 gelehrte Randabschnitt die Schlagfestigkeit der Naht verbessert, die Biegefestigkeit aber nur begrenzt steigert.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas Klagepatent fordert in Merkmal 3 nicht nur einen bestimmten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Randabschnitt (vorstehend unter aa) er\u00f6rtert) und eine bestimmte, relative Schlagfestigkeit der Naht (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben unter bb)), sondern auch, dass es der Randabschnitt ist, der die verlangte Schlagfestigkeit bewirkt. Der Anspruchswortlaut spezifiziert, dass der Randabschnitt sich \u201ederart\u201c erstreckt (\u201esuch that\u201c in der englischen Sprachfassung des Anspruchs), dass die verlangte Schlagfestigkeit erreicht wird. Hierdurch stellt der Anspruch eine kausale Verkn\u00fcpfung zwischen Randabschnitt und Schlagfestigkeit her. Der Randabschnitt muss also die Schlagfestigkeit der Naht bedingen oder zumindest relevant dazu beitragen, dass die Naht die vom zweiten Teil von Merkmal 3 geforderte Schlagfestigkeit besitzt.<\/li>\n<li>Dies wird von der Beschreibung des Klagepatents gest\u00fctzt. So schildert das Klagepatent in Abs. [0068] beansprucht, dass durch die Lippen 44b, 44c und 44d in den Figuren 4B \u2013 4D jeweils bei \u201eder Sto\u00dfpr\u00fcfung ein merklicher positiver Effekt\u201c festgestellt werden konnte. Entsprechend schl\u00e4gt das Klagepatent in Abs. [0068] vor, durch diese Lippen die Festigkeit der Naht zu verbessern. Dies hat in Anspruch 1 in Form von Merkmal 3 seinen Niederschlag gefunden.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDas Klagepatent schreibt keine bestimmte Ausdehnung des Randabschnitts vor \u2013 der Anspruch enth\u00e4lt weder eine Vorgabe, wie weit sich der Randabschnitt \u00fcber die Querausdehnung der Naht hinaus erstrecken muss, noch, dass der Randabschnitt \u00fcber den gesamten Verlauf der Naht vorhanden sein muss.<\/li>\n<li>Die L\u00e4nge des Randabschnitts in Bezug auf den Verlauf der Naht muss aber vom Fachmann so gew\u00e4hlt werden, dass damit eine gesteigerte (relative) Schlagfestigkeit der Naht insgesamt erreicht werden kann. Das Klagepatent gibt eine (relative gemessene) Schlagfestigkeit der Naht vor. Dies versteht der Fachmann als Vorgabe jedenfalls f\u00fcr einen bedeutenden Teil der Naht.<\/li>\n<li>Eine Verst\u00e4rkung der Naht nur an wenigen Stellen der Naht ist dagegen dann nicht ausreichend, wenn hierdurch nicht f\u00fcr die relevanten Teile der Naht die geforderte Schlagfestigkeit erh\u00e4lt. Denn nur durch eine ausreichende lange Verst\u00e4rkung k\u00f6nnen Risse im Spenderteil als Folge eines Sto\u00dfes verhindert werden (was das Klagepatent in Abs. [0003] an den Ausgestaltungen im Stand der Technik kritisiert). Wenn dieser Schutz vor Rissen aber nur an wenigen Stellen vorhanden ist, d.h. wenn bei einem Sto\u00df auch ein Abschnitt der Naht betroffen sein kann, der nicht durch einen Randabschnitt verst\u00e4rkt ist, und es so zu einem Riss kommt, wird das vom Klagepatent angestrebte Ziel gerade nicht erreicht.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung kann die Verwirklichung von Merkmal 3,<\/li>\n<li>\u201e3. \u00a0Ein Randabschnitt an einem Spenderteil erstreckt sich \u00fcber eine Querausdehnung der Naht hinaus, derart, dass die sich ergebende Naht eine Schlagfestigkeit aufweist, die gleich der Festigkeit oder h\u00f6her als die Festigkeit zumindest eines der einen und zweiten gegossenen Kunststoff-Komponententeile ist, die an die Naht angrenzend liegen\u201c<\/li>\n<li>auf Grundlage des Vortrags der Kl\u00e4gerin bei keiner der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festgestellt werden. Aus diesem Grund war der angebotene Sachverst\u00e4ndigenbeweis nicht einzuholen, da dies eine unzul\u00e4ssige Ausforschung bedeutet h\u00e4tte.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (\u2026) verwirklicht die Lehre des Klagepatents nicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist kein Randabschnitt feststellbar, der sich \u00fcber die Querausdehnung der Naht hinaus erstreckt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin im Klageerweiterungsschriftsatz (\u2026) zur Begr\u00fcndung der Verwirklichung von Merkmal 3 eingeblendete Bild l\u00e4sst keinen patentgem\u00e4\u00dfen Randabschnitt erkennen. Vielmehr ist hierin nur eine gestufte Naht erkennbar, welche der nicht anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung in Fig. 4A entspricht:<\/li>\n<li>\nAuch die von der Kl\u00e4gerin in der Replik (\u2026) vorgelegten Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lassen keinen Randabschnitt im Sinne von Merkmal 3 erkennen:<\/li>\n<li>Dies verdeutlichen auch die Bilder und technischen Zeichnungen der Beklagten in der Klageerwiderung (\u2026) und in der Duplik (\u2026). Hierin ist ebenfalls jeweils ein b\u00fcndiger Abschluss der Naht erkennbar.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin erstmals in der Replik (\u2026) zus\u00e4tzlich auf die Anspritzstelle (\u201etransparente \u00dcberlappung\u201c) abstellt, kann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 kein patentgem\u00e4\u00dfer Randabschnitt festgestellt werden. Zwar ist hier die Kontaktfl\u00e4che vergr\u00f6\u00dfert. Dies alleine kann aber \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt wurde \u2013 die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben von Merkmal 3 nicht erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Denn die \u201etransparente \u00dcberlappung\u201c in der Anspritzstelle erstreckt sich nicht \u00fcber die Querausdehnung der Naht hinaus, wie das auf (\u2026) gezeigte Bild sowie das Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 erkennen lassen. Zwar ist die Naht an der Anspritzstelle breiter und das transparente Komponententeil ragt gewisserma\u00dfen in das opake Komponententeil hinein. Dies wird aber durch eine Ausnehmung im opaken Komponententeil erreicht. Der \u00dcbergang weist auch keine gr\u00f6\u00dfere Dicke auf; das transparente Komponententeil \u00fcberlappt \/ \u00fcberragt gerade nicht das opake Komponententeil. Vielmehr sind die Komponententeile nur an den Paarungsfl\u00e4chen b\u00fcndig miteinander verbunden. Dies verdeutlicht auch die von der Beklagten auf S. X der Duplik (\u2026) gezeigte Zeichnung, die nachfolgend zur Verdeutlichung eingeblendet wird:<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (\u2026) kann eine Verwirklichung von Merkmal 3 ebenfalls nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 hat die Kl\u00e4gerin in der Replik (\u2026) an einer von zwei Positionen einen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vorhandenen Randabschnitt gezeigt:<\/li>\n<li>Bei der \u201eC\u201c besteht zwar eine Verdickung der Naht, diese endet aber an der Position in der Querrichtung, an der auch die Naht selbst endet, was au\u00dferhalb von Merkmal 3 liegt.<\/li>\n<li>Bei der \u201eD\u201c ist dagegen ein Randabschnitt erkennbar, der \u00fcber die Querausdehnung der Naht hinausgeht. Allerdings hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, in welchem Ausma\u00df die in \u201eD\u201c gezeigte Ausgestaltung der Naht bzw. des Randabschnitts vorhanden ist. Dagegen hat die Beklagte einen Randabschnitt, der sich \u00fcber die Querausdehnung der Naht erstreckt, bestritten und vorgetragen, dass eine angeblich Erstreckung nur in einem punktuellen Durchschnitt Merkmal 3 nicht verwirklichen kann. Hierauf hin hat die Kl\u00e4gerin nicht zum Umfang des Randabschnitts entlang der Naht vorgetragen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der in \u201eD\u201c vorhandene, offenbar nur einen Teil des Nahtverlaufs betreffende Randabschnitt die von Merkmal 3 geforderte Verst\u00e4rkung der Naht bewirkt. Die von Merkmal 3 gelehrte Kausalit\u00e4t ist nicht hinreichend dargetan.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin eingereichten Bilder k\u00f6nnen diese nicht nachweisen. Nachfolgend werden von der Kl\u00e4gerin eingereichte Bilder von S. X der Replik (\u2026) und anschlie\u00dfend von S. X (\u2026) eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Es l\u00e4sst sich bei beiden Bildern nicht feststellen, dass der Verlauf des Risses, der nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin die Schlagfestigkeit der Naht belegen soll, von dem in \u201eD\u201c gezeigten Randabschnitt beeinflusst wurde. Genauso gut k\u00f6nnte die Naht auch ohne weitere Ma\u00dfnahmen eine h\u00f6here oder gleichhohe Festigkeit als die angrenzenden Komponententeile aufweisen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDer halb-elipsenf\u00f6rmige Verlauf des Spalts in dessen Mitte deutet allenfalls einen Einfluss der Anspritzstelle auf den Verlauf des Risses. Diese stellt aber keinen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Randabschnitt im Sinne von Merkmal 3 dar. Die Ausgestaltung der Anspritzstelle in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 entspricht der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, so dass auf die Ausf\u00fchrungen oben verwiesen werden kann.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nAber auch aus einem anderen Grund ist die Kausalit\u00e4t im Sinne von Merkmal 3 nicht dargetan. Das Rissmuster bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 entspricht weitgehend dem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (vgl. die Bilder in Anlagen KC1 und KC2). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist aber nicht einmal punktuell ein patentgem\u00e4\u00dfer Randabschnitt vorgetragen worden. Hieraus kann geschlossen werden, dass der Riss au\u00dferhalb der Naht gerade nicht durch einen \u2013 wo auch immer in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 vorhandenen \u2013 Randabschnitt verursacht wurde, der sich \u00fcber die Querausdehnung der Naht hinaus erstreckt.<\/li>\n<li>Vor diesen Hintergrund kann eine verbesserte Schlagfestigkeit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund eines patentgem\u00e4\u00dfen Randabschnitts nicht festgestellt werden. Dies gilt insbesondere, da die Kl\u00e4gerin in der Klageerweiterung vom 13.11.2017 (\u2026) vorgetragen hat, dass die drei Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hinsichtlich der Merkmale des Patentanspruchs baugleich seien. Wenn aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ohne Verwirklichung eines Randabschnitts nach Merkmal 3 das gleiche Rissmuster wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 auftritt, kann bei letzterer kein Randabschnitt vorhanden sein, der zu der geforderten Nahtverst\u00e4rkung f\u00fchrt.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nF\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 (\u2026) hat die Kl\u00e4gerin einen Randabschnitt im Sinne von Merkmal 3 ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei keinen der drei Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 auf S. X ist ein Randabschnitt im Sinne von Merkmal 3 vorhanden.<\/li>\n<li>An der \u201eC\u201c ist zwar eine Ausdehnung der Naht vorhanden, die \u00fcber die Dicke der Komponententeile hinausgeht. Jedoch setzt sich kein Randabschnitt \u00fcber die Querausdehnung der Naht fort. Die \u201eVerdickung\u201c endet in Querrichtung an der Position, an der auch die Naht endet.<\/li>\n<li>\nAn der \u201eD\u201c in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 ist schon keine Verdickung vorhanden; die Komponententeile schlie\u00dfen b\u00fcndig zueinander ab:<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nF\u00fcr die Anspritzstelle kann auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 kein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Randabschnitt, der sich \u00fcber die Querausdehnung der Naht hinaus erstreckt, festgestellt werden.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nZwar hat das transparente Teil der Anspritzstelle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 (anders als bei den anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2) eine gr\u00f6\u00dfere Dicke und weist damit eine gr\u00f6\u00dfere H\u00f6he als das opake Teil im \u00dcbrigen auf, wie eine Inaugenscheinnahme des eingereichten Musters (Anlage K7.3 im Parallelverfahren 4a O 102\/17) erkennen l\u00e4sst. Jedoch kann nicht festgestellt werden, ob sich das transparente Teil auch \u00fcber die Naht hinaus erstreckt (was auch bei den anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall ist). Die Kl\u00e4gerin hat dies nicht vorgetragen. Sie hat zudem nicht dargetan, inwiefern sich die Anspritzstelle in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 von der in den beiden anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheidet (die ja nach ihrem Vortrag baugleich in Bezug auf die Merkmalsverwirklichung sein sollen).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEs erscheint auch bei Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 m\u00f6glich, dass sich der erhabene Teile des transparenten Teils der Anspritzstelle nur \u00fcber einer Vertiefung im opaken Teil befindet \u2013 also \u00fcber der Naht und nicht \u00fcber deren Querausdehnung hinaus. Eine genauere Darstellung der Anspritzstelle, insbesondere deren Querschnitt, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgebracht.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nFerner kann mangels Vortrag nicht festgestellt werden, ob es sich bei der Verdickung um einen Randabschnitt handelt oder nicht sogar um ein zus\u00e4tzliches Teil, dass keinen Einfluss auf die Festigkeit der Naht hat.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann nicht festgestellt werden, dass die Anspritzstelle f\u00fcr das von der Kl\u00e4gerin dargelegte Rissmuster (vgl. Anlage KC-3) urs\u00e4chlich ist, was aber von Merkmal 3 verlangt wird.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 1. HS. ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2890 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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