{"id":8076,"date":"2019-07-12T17:00:11","date_gmt":"2019-07-12T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8076"},"modified":"2019-07-12T13:03:40","modified_gmt":"2019-07-12T13:03:40","slug":"4a-o-70-17-besenheide-sortenschutz-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8076","title":{"rendered":"4a O 70\/17 &#8211; Besenheide (Sortenschutz) I"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2889<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. April 2019, Az. 4a O 70\/17<!--more--><br \/>\nI. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<ol>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger nimmt den Beklagten wegen einer Verletzung von gemeinschaftlichem Sortenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates vom 27.07.1994 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (nachfolgend: GemSortV) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist Z\u00fcchter sogenannter Heidepflanzen. Er ist eingetragener Inhaber des Sortenschutzes f\u00fcr die Gemeinschaftssorten Nr. EU 18XXX \u201eA\u201c, Nr. EU 6XXX \u201eB\u201c und Nr. EU 1XXX \u201eC\u201c (Klagesorten), die der botanischen Art Besenheide (Calluna vulgaris) angeh\u00f6ren.<\/li>\n<li>Der Sortenschutz f\u00fcr die Klagesorten wurde am 15.10.1996 (C), am 15.01.2001 (B) und am 17.07.2006 (A) erteilt (vgl. Anlagenkonvolut K5). Der Sortenschutz f\u00fcr C ist am 01.11.2018 durch Zeitablauf erloschen.<\/li>\n<li>Die Klagesorten A und B sind als Mutationen aus der Klagesorte C hervorgegangen.<\/li>\n<li>Die Klagesorte A weist laut der offiziellen Sortenbeschreibung folgende Auspr\u00e4gungsmerkmale auf:<br \/>\nDie Klagesorte B weist laut der offiziellen Sortenbeschreibung folgende Auspr\u00e4gungsmerkmale auf:<br \/>\nDie Klagesorte C weist laut der offiziellen Sortenbeschreibung folgende Auspr\u00e4gungsmerkmale auf:<\/li>\n<li>\nDer Beklagte ist ebenfalls Z\u00fcchter von unter anderem Besenheide. Er ist Inhaber des Sortenschutzes f\u00fcr die Gemeinschaftssorten Nr. EU 38XXX \u201eD\u201c (nachfolgend: D) und Nr. EU 30XXX \u201eE\u201c (nachfolgend: E). Mit der Klage greift der Kl\u00e4ger Pflanzenmaterial an, das unter den Bezeichnungen D und E vertrieben wird (angegriffene Pflanzenformen). Der Beklagte vertreibt verschiedene Besenheide-Sorten, darunter D und E, unter der Bezeichnung \u201eF\u201c.<\/li>\n<li>Der Sortenschutz f\u00fcr D wurde am 16.06.2014 erteilt. Die Sorte D ist laut der offiziellen Sortenbeschreibung wie folgt beschrieben:<\/li>\n<li>\nDer Sortenschutz f\u00fcr E wurde am 20.06.2011 erteilt. Die Sorte E ist laut der offiziellen Sortenbeschreibung wie folgt beschrieben:<\/li>\n<li>Die Sorte D wurde w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens mit der Klagesorte A und die Sorte E mit der Klagesorte B verglichen. Das Bundessortenamt in Hannover, dem die Technische Pr\u00fcfung f\u00fcr die Erteilung des Gemeinschaftlichen Sortenschutzes vom Gemeinschaftlichen Sortenamt in G, H, \u00fcbertragen ist, stellte Unterschiede in jeweils zwei Merkmalen fest.<\/li>\n<li>Hierzu hei\u00dft es im Erteilungsbeschluss zu D:<\/li>\n<li>Im Erteilungsbeschluss zu E hei\u00dft es:<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger informierte sich regelm\u00e4\u00dfig durch Besichtigung vor Ort \u00fcber die beim Bundessortenamt in der Testung befindlichen Pflanzen, auch in dem Zeitraum, in dem sich Pflanzen der Sorten D und E in der Pr\u00fcfphase befanden.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 09.03.2017 wandte sich der Kl\u00e4ger an das Gemeinschaftliche Sortenamt und forderte eine Nachpr\u00fcfung der Sorten des Beklagten. Das Gemeinschaftliche Sortenamt teilte daraufhin mit E-Mail vom 06.04.2017 mit, das Pr\u00fcfamt habe best\u00e4tigt, dass sich die Sorten D und A sowie E und B im Pr\u00fcfanbau paarweise gegen\u00fcbergestanden h\u00e4tten und f\u00fcr deutlich unterscheidbar befunden worden w\u00e4ren (E-Mail-Schriftverkehr vorgelegt als Anlagenkonvolut 3 des Beklagten).<\/li>\n<li>Der Beklagte vergibt Vermehrungsrechte an den Sorten D und E an zahlreiche Gartenbaubetriebe, darunter an den G\u00e4rtner I. Zuvor war Herr I \u00fcber Jahre Lizenznehmer des Kl\u00e4gers und kultivierte als solcher Pflanzen der Sorten A und B.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, es liege eine Sortenschutzverletzung vor. Unter der Bezeichnung D vertriebene Pflanzen seien von der Klagesorte A, solche der Bezeichnung E von der Klagesorte B nicht deutlich unterscheidbar im Sinne von Art. 13 Abs. 5 lit. b) GemSortV. Zudem seien die Sorten D und E im Wesentlichen von der Klagesorte C abgeleitet, Art. 13 Abs. 5 lit. a) GemSortV.<\/li>\n<li>Im Herbst 2015 habe er bei einem Besuch bei Herrn I festgestellt, dass die von diesem kultivierten Pflanzen der Sorte D der Klagesorte A und die Pflanzen der Sorte E der Klagesorte B sehr \u00e4hnlich s\u00e4hen. Er habe daraufhin von Herrn I Pflanzen beider Sorten erhalten, von diesen Stecklinge genommen und Vergleichspflanzungen mit Stecklingen der Klagesorten A und B durchgef\u00fchrt. Dabei habe er festgestellt, dass w\u00e4hrend der Kultivierungszeit im Jahr 2016 keine Unterschiede zwischen Pflanzen der Sorten A\/D und B\/E best\u00fcnden.<\/li>\n<li>Auch in der Vegetationsperiode 2017 seien Vergleiche durchgef\u00fchrt worden. Hierf\u00fcr habe er von Herrn I je eine Stecklingspalette mit etwa 100 Jungpflanzen erhalten, die von Herrn I mit \u201eJ\u201c und \u201eK\u201c etikettiert worden seien. Herr I habe erkl\u00e4rt, dass der Beklagte die Sorten \u00fcblicherweise so bezeichne. Die Platten seien aufgeteilt und in den Betrieben von zwei Z\u00fcchterkollegen unter gleichen Bedingungen wie Pflanzen der Klagesorten A und B kultiviert worden. Sowohl er, der Kl\u00e4ger, als auch seine Z\u00fcchterkollegen h\u00e4tten festgestellt, dass keine Unterschiede zwischen Pflanzen der Sorten \u201eK\u201c\/A sowie \u201eJ\u201c\/B best\u00fcnden. Ferner seien in beiden Betrieben \u2013 wie auch bereits zuvor von Herrn I \u2013 sogenannte R\u00fcckmutationen von Pflanzen der Sorte \u201eJ\u201c zur Sorte C festgestellt worden. Diese R\u00fcckmutationen seien ein Beleg daf\u00fcr, dass es sich bei E um eine Mutation der Sorte C handele.<\/li>\n<li>Auch bei einem Besuch im Bundessortenamt Mitte Oktober 2016 habe er festgestellt, dass Pflanzen seiner Sorte A neben der Sorte D gestanden h\u00e4tten und die Pflanzen sich nicht voneinander unterscheiden lie\u00dfen.<\/li>\n<li>Einer Sortenschutzverletzung stehe nicht entgegen, dass die angegriffenen Pflanzenformen ihrerseits gesch\u00fctzt seien.<\/li>\n<li>Dass die Sorten D und E aus der Klagesorte C entstanden oder im Wesentlichen aus dieser abgeleitet seien, habe er durch<\/li>\n<li>die von ihm in Auftrag gegebene Analyse des Unternehmens J (nachfolgend: J; Analysen \u00fcberreicht als Anlagen K1 und K3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlagen K2 und K4) gezeigt. Schlie\u00dflich habe diese Untersuchung hohe genetische \u00c4hnlichkeitswerte der Sorten des Beklagten mit der Klagesorte C ergeben. Allein eine genetische Untersuchung insbesondere nach der von dem J angewandten X-Methode sei geeignet, zu untersuchen, inwieweit eine neue Sorte als im Sinne des Art. 13 Abs. 5 lit. a) und Abs. 6 GemSortV im Wesentlichen von der gesch\u00fctzten Sorte abgeleitet zu bewerten sei. Ein ph\u00e4notypischer Vergleich durch einen Vergleichsanbau sei gerade nicht geeignet, diese Frage zu beantworten.<\/li>\n<li>Seine Anspr\u00fcche seien weder verj\u00e4hrt noch verwirkt. Bei den Pflanzen der Sorten D und E , die er vor dem Jahr 2015 gesehen habe, k\u00f6nne es sich naturgem\u00e4\u00df nicht um dieselben Pflanzen gehandelt haben, die ihn zur n\u00e4heren Untersuchung veranlasst h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Mit seinen Hauptantr\u00e4gen macht der Kl\u00e4ger eine Verletzung des Sortenschutzes der Klagesorte A durch die angegriffene Pflanzenform D und der Klagesorte B durch die angegriffene Pflanzenform E geltend. Mit den Hilfsantr\u00e4gen macht der Kl\u00e4ger eine Verletzung des Sortenschutzes der Klagesorte C durch beide angegriffenen Pflanzenformen geltend.<\/li>\n<li>Mit den Hauptantr\u00e4gen hat der Kl\u00e4ger neben dem Unterlassungsantrag zun\u00e4chst im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft und nach erfolgter Auskunft auf der zweiten Stufe Schadensersatz in noch zu bestimmender H\u00f6he verlangt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.03.2019 hat der Kl\u00e4ger den Schadensersatzantrag dahingehend ge\u00e4ndert, dass er die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach verlangt sowie weitere Modifikationen an den Antr\u00e4gen vorgenommen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr mit den Hauptantr\u00e4gen,<\/li>\n<li>1. es dem Beklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, in der Europ\u00e4ischen Union Pflanzen,<\/li>\n<li>a) der unter der Bezeichnung D angebotenen und vertriebenen O-pflanzen und gekennzeichnet durch die nachstehend wiedergegebenen f\u00fcr die Sorte festgestellten Auspr\u00e4gungen der Merkmale<\/li>\n<li>b) der unter der Bezeichnung E angebotenen und vertriebenen O-pflanzen und gekennzeichnet durch die nachstehend wiedergegebenen f\u00fcr die Sorte festgestellten Auspr\u00e4gungen der Merkmale<\/li>\n<li>f\u00fcr gewerbliche Zwecke zu vermehren, anzubieten oder zu verkaufen;<\/li>\n<li>2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt in einer geordneten Zusammenstellung,<\/li>\n<li>a) \u00fcber Vermehrungshandlungen und deren Umfang hinsichtlich der in Ziffer 1. a) beschriebenen Pflanzen seit dem 17.07.2006 und hinsichtlich der in Ziffer 1. b) beschriebenen Pflanzen seit dem 15.01.2001 einschlie\u00dflich solcher, die durch Lizenznehmer erfolgt sind;<\/li>\n<li>b) \u00fcber die jeweiligen Abgabemengen und -zeiten sowie die hiermit erzielten Ums\u00e4tze hinsichtlich der in Ziffer 1 genannten Sorten D seit dem 17.07.2006 und E seit dem 15.01.2001 unter Angabe des hiermit erzielten Gewinns einschlie\u00dflich der zu seiner Berechnung jeweils erforderlichen Kosten und Gestehungsfaktoren;<\/li>\n<li>c) \u00fcber Namen und Anschriften der Lizenznehmer sowie der gewerblichen Abnehmer von Pflanzenmaterial aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1;<\/li>\n<li>3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kl\u00e4ger aus den in Ziffer 1. a) genannten seit dem 17.07.2006 begangenen und aus den in Ziffer 1. b) genannten seit dem 15.01.2001 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Einen Hilfsantrag hat der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst nur hinsichtlich des Antrags zu 1. (Unterlassungsantrag) gestellt. Nachdem der Sortenschutz f\u00fcr die Klagesorte C am 01.11.2018 erloschen ist, hat der Kl\u00e4ger den Hilfsantrag (Unterlassungsantrag) zun\u00e4chst auf einen Feststellungsantrag umgestellt und auch hinsichtlich der weiteren Antr\u00e4ge Hilfsantr\u00e4ge formuliert.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.03.2019 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des nunmehr als Hilfsantrag zu 1. bezeichneten ehemaligen Unterlassungsantrags, sodann Feststellungsantrags, \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Die weiteren Hilfsantr\u00e4ge hat der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.03.2019 teilweise modifiziert und klargestellt, dass sie f\u00fcr den Fall der Unbegr\u00fcndetheit der Hauptantr\u00e4ge insgesamt gestellt werden.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr hilfsweise,<\/li>\n<li>1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt in einer geordneten Zusammenstellung,<\/li>\n<li>a) \u00fcber die seit dem 15.10.1996 bis zum 31.10.2018 erfolgten Vermehrungshandlungen und deren Umfang hinsichtlich der im HILFSANTRAG Ziffer 1 a) und b) beschriebenen Pflanzen einschlie\u00dflich solcher, die durch Lizenznehmer erfolgt sind;<\/li>\n<li>b) \u00fcber die jeweiligen Abgabemengen und -zeiten seit dem 15.10.1996 bis zum 31.10.2018 sowie die hiermit erzielten Ums\u00e4tze hinsichtlich der im HILFSANTRAG in Ziffer 1 a) und b) genannten Sorten D und E unter Angabe des hiermit erzielten Gewinns einschlie\u00dflich der zu seiner Berechnung erforderlichen Kosten und Gestehungsfaktoren;<\/li>\n<li>c) \u00fcber Namen und Anschriften der Lizenznehmer sowie der gewerblichen Abnehmer von Pflanzenmaterial aus Handlungen gem\u00e4\u00df HILFSANTRAG Ziffer 1 a) und b);<\/li>\n<li>d) \u00fcber Einnahmen durch Vergabe von Lizenzen zu dem im HILFSANTRAG in Ziffer 1 a) und b) genannten Sorten unter Angabe der den jeweiligen Lizenznehmern zuzurechnenden Lizenzzahlungen hinsichtlich der in Ziffer 1. a) beschriebenen Pflanzen seit dem 17.07.2006 und hinsichtlich der in Ziffer 1. b) beschriebenen Pflanzen seit dem 15.01.2001;<\/li>\n<li>3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kl\u00e4ger aus den in Ziffer 1. genannten seit dem 15.10.1996 bis zum 31.10.2018 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/li>\n<li>4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, s\u00e4mtliche vereinnahmten Lizenzgeb\u00fchren an den Kl\u00e4ger herauszugeben sowie noch offene Lizenzforderungen an den Kl\u00e4ger abzutreten.<\/li>\n<li>\nWeiter hilfsweise beantragt der Kl\u00e4ger,<\/li>\n<li>ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch in Form einer B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden.<\/li>\n<li>\nDer Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Er tr\u00e4gt vor, eine Sortenschutzverletzung liege nicht vor. Die Sorten D und E seien von den Klagesorten A und B deutlich unterscheidbar. Konkret best\u00fcnden die vom Bundessortenamt festgestellten Unterschiede. \u00dcberdies schlie\u00dfe der den Sorten D und E erteilte Sortenschutz die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus. Art. 105 GemSortV, wonach das nationale Gericht von der Rechtsg\u00fcltigkeit des gemeinschaftlichen Sortenschutzes auszugehen habe, gelte zumindest in analoger Anwendung auch f\u00fcr die angegriffenen Sorten. Jedenfalls b\u00f6ten die Sortenbeschreibungen der angegriffenen Sorten den vollen Beweis f\u00fcr die deutliche Unterscheidbarkeit von den Klagesorten A und B.<\/li>\n<li>Es handele sich bei D und E auch nicht um im Wesentlichen von der Klagesorte C abgeleitete Sorten. Er, der Beklagte, habe diese eigenst\u00e4ndig im Wege von Kreuzungen von S\u00e4mlingen verschiedener Filialpopulationen gez\u00fcchtet. Die Klagesorten h\u00e4tten dabei keine Rolle gespielt. Die vom Kl\u00e4ger veranlasste genetische Analyse sei zudem nicht geeignet, n\u00e4chstverwandte Sorten voneinander zu unterscheiden.<\/li>\n<li>Er, der Beklagte, sei nicht passivlegitimiert. Der Kl\u00e4ger habe eine von ihm vorgenommene sortenschutzverletzende Benutzungshandlung nicht dargelegt. Das dem Kl\u00e4ger nach seinem Vortrag \u00fcbergebene und von diesem getestete Pflanzenmaterial habe nicht er, sondern Herr I erzeugt. Die Lizenzierung sei keine dem Art. 13 Abs. 2 GemSortV unterfallende Handlung.<\/li>\n<li>Der Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung und beruft sich ferner auf eine Verwirkung etwaiger Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger, dem die Sorten D und E seit 2013 bzw. 2010 positiv bekannt gewesen seien, habe sich weder im Rahmen der Testung der Sorten noch im Rahmen der Erteilung des Sortenschutzes auf die angebliche fehlende Unterscheidbarkeit berufen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.03.2019 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger stehen weder die mit den Hauptantr\u00e4gen (dazu unter I.) noch die mit den Hilfsantr\u00e4gen (dazu unter II.) geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann die mit den Hauptantr\u00e4gen geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 94 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 i. V. m. Art. 13 Abs. 2, Abs. 5 lit. b) GemSortV \u2013 den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen \u2013 nicht verlangen.<\/li>\n<li>Eine auf die fehlende Unterscheidbarkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 5 lit. b) GemSortV gest\u00fctzte Verletzung des Sortenschutzes der Klagesorten A und B scheidet im Hinblick auf den f\u00fcr die Sorten D und E erteilten Sortenschutz bereits aus Rechtsgr\u00fcnden aus (dazu unter 1.). Unabh\u00e4ngig davon hat der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 5 lit. b) GemSortV nicht dargelegt (dazu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine auf die fehlende Unterscheidbarkeit gest\u00fctzte Sortenschutzverletzung der Klagesorten liegt nicht vor. Der Beklagte h\u00e4tte etwaige Benutzungshandlungen nicht, wie von Art. 94 Abs. 1 lit. a) GemSortV vorausgesetzt, vorgenommen, \u201eohne dazu berechtigt zu sein\u201c. Der f\u00fcr die Sorten D und E erteilte Sortenschutz berechtigt den Beklagten vielmehr ausdr\u00fccklich zur Vornahme derartiger Handlungen, Art. 13 Abs. 1 GemSortV.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDass Gegenstand der Beurteilung im Sortenschutzprozess grunds\u00e4tzlich die einzelne Pflanze ist, so dass bereits die Verwirklichung der Auspr\u00e4gungsmerkmale der gesch\u00fctzten Sorte durch eine Pflanze ausreicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.04.2007 \u2013 I-2 U 87\/01, Rn. 80 bei juris; Godt, in: Metzger\/Zech, Sortenschutzrecht, 1. Auflage 2016, Art. 13 GemSortV Rn. 19), schlie\u00dft es nicht aus, auf den f\u00fcr die Sorten D und E erteilten Sortenschutz abzustellen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger begehrt ausdr\u00fccklich die Unterlassung des Vertriebs der unter den<br \/>\n(Sorten-) Bezeichnungen D und E vertriebenen Pflanzen. Dass Exemplare der angegriffenen Pflanzenformen zwar unter der Bezeichnung D oder E vertrieben werden, dieser Sorte aber tats\u00e4chlich nicht angeh\u00f6ren, macht der Kl\u00e4ger nicht geltend. Entsprechendes wird weder vorgetragen, noch \u2013 wie es erforderlich gewesen w\u00e4re \u2013 in der Antragsfassung zum Ausdruck gebracht.<\/li>\n<li>Daran \u00e4ndert es auch nichts, dass der Kl\u00e4ger insbesondere im Zusammenhang mit Verj\u00e4hrungsfragen betont, Gegenstand der Klage seien nur die von Herrn I vertriebenen Pflanzen. Dies steht, wie soeben erl\u00e4utert, im Widerspruch zu seiner Antragsfassung, mit der er sich einschr\u00e4nkungslos gegen die unter den Sortenbezeichnungen D und E vertriebenen Pflanzen wendet. W\u00fcrde sich der Kl\u00e4ger nur gegen das von Herrn I vertriebene Pflanzenmaterial wenden, w\u00fcrde es zudem an einer Benutzungshandlung des Beklagten fehlen. Dass der Beklagte selbst das bei Herrn I befindliche Pflanzenmaterial erzeugt oder vermehrt hat, behauptet auch der Kl\u00e4ger nicht. Vielmehr leitet der Kl\u00e4ger die Sortenschutzverletzung daraus ab, dass das Vermehrungsmaterial \u201eauf den Beklagten zur\u00fcckgeht\u201c. Damit bezieht sich eine etwaige Benutzungshandlung des Beklagten aber gerade nicht auf die von Herrn I vertriebenen Pflanzen. Auch dieser Umstand spricht dagegen, den Antrag des Kl\u00e4gers trotz seiner klaren Formulierung dahingehend auszulegen, dass nur das von Herrn I vertriebene Pflanzenmaterial mit der Klage angegriffen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer bestehende Sortenschutz f\u00fcr die Sorten D und E schlie\u00dft eine auf die fehlende Unterscheidbarkeit von den Klagesorten gest\u00fctzte Sortenschutzverletzung aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen aus.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDies folgt zun\u00e4chst aus Art. 105 GemSortV. Danach hat das nationale Gericht, vor dem eine Klage betreffend einen gemeinschaftlichen Sortenschutz anh\u00e4ngig ist, von der Rechtsg\u00fcltigkeit des gemeinschaftlichen Sortenschutzes auszugehen. Dass Art. 105 GemSortV nur f\u00fcr die Sorte G\u00fcltigkeit beansprucht, auf deren Verletzung die Klage gest\u00fctzt wird, l\u00e4sst sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Auch andere Gr\u00fcnde sprechen nicht daf\u00fcr, Art. 105 GemSortV auf die jeweilige Klagesorte zu beschr\u00e4nken. Die Vorschrift ist Ausdruck der Entscheidungshoheit des Gemeinschaftlichen Sortenamts und des f\u00fcr die Beurteilung des Bestands zust\u00e4ndigen Gerichts (vgl. von Gierke\/Trauernicht, in: Metzger\/Zech, Sortenschutzrecht, 1. Auflage 2016, Art. 105 GemSortV Rn. 24). Stellte der Vertrieb solcher Pflanzen, die einer gesch\u00fctzten Sorte angeh\u00f6ren, im Hinblick auf die fehlende Unterscheidbarkeit von einer anderen Sorte eine Verletzung dar, w\u00fcrde diese Entscheidungshoheit ebenso untergraben. Wirkung des erteilten Sortenschutzes ist es gerade, dass der Inhaber des Schutzes zu Benutzungshandlungen berechtigt ist, Art. 13 Abs. 1 GemSortV.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEinwendungen gegen die Erteilung des Sortenschutzes, die die fehlende Unterscheidbarkeit von einer \u00e4lteren Sorte betreffen, k\u00f6nnen in dem daf\u00fcr vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.<\/li>\n<li>Die Beurteilung der Unterscheidbarkeit erfolgt im Erteilungsverfahren nach dem gleichen Ma\u00dfstab, der auch f\u00fcr die Verletzungsfrage ma\u00dfgeblich ist. F\u00fcr die Erteilung des Sortenschutzes ma\u00dfgeblich ist Art. 6 lit. a) GemSortV. Danach wird der gemeinschaftliche Sortenschutz nur f\u00fcr Sorten erteilt, die (unter anderem) unterscheidbar sind. Ob diese Unterscheidbarkeit vorliegt, beurteilt sich nach der Definition in Art. 7 Abs. 1 GemSortV. Auf diese Definition verweist auch der f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Verletzung ma\u00dfgebliche Art. 13 Abs. 5 lit. b) GemSortV ausdr\u00fccklich. Der Ma\u00dfstab der Neuheit ist bei der Erteilung und im Verletzungsverfahren damit der gleiche (vgl. auch Godt, in: Metzger\/Zech, Sortenschutzrecht, 1. Auflage 2016, Art. 13 GemSortV Rn. 12).<\/li>\n<li>Bereits im Erteilungsverfahren h\u00e4tte der Kl\u00e4ger schriftlich Einwendungen gegen die Erteilung des Sortenschutzes erheben k\u00f6nnen, Art. 59 Abs. 1 GemSortV. \u00dcber die Einwendungen ergeht eine Entscheidung, vgl. Art. 59 Abs. 5 GemSortV. Diese ist nach Art. 67 Abs. 1 GemSortV beschwerdef\u00e4hig. Gegen Entscheidungen der Beschwerdekammer ist die Rechtsbeschwerde beim Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften er\u00f6ffnet, Art. 73 Abs. 1 GemSortV, wobei in erster Instanz das Gericht (ehemals Gericht erster Instanz) und als Rechtsmittelgericht der EuGH zust\u00e4ndig ist (von Gierke\/Trauernicht, in: Metzger\/Zech, Sortenschutzrecht, 1. Auflage 2016, Art. 73 GemSortV Rn. 4).<\/li>\n<li>Die Nichtigkeitserkl\u00e4rung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes mit Wirkung ex tunc ist in Art. 20 GemSortV geregelt. Diese ist f\u00fcr den Fall vorgesehen, dass die Voraussetzung des Art. 7 GemSortV (Unterscheidbarkeit) bei Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nicht erf\u00fcllt war. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein solches Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden kann, ist ein entsprechender Antrag jedenfalls m\u00f6glich (vgl. K\u00f6ller, in: Metzger\/Zech, Sortenschutzrecht, 1. Auflage 2016, Art. 21 GemSortV Rn. 14; Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Sortenschutzrecht, 2. Auflage 2009, \u00a7 6 Rn. 28).<\/li>\n<li>Eine Beschwerdem\u00f6glichkeit gegen die Entscheidung in dem Verfahren nach Art. 20 GemSortV ist nicht er\u00f6ffnet. Zwar nennt Art. 67 Abs. 1 GemSortV als beschwerdef\u00e4hige Entscheidung auch eine \u201eEntscheidung nach Art. 20 GemSortV\u201c. Damit ist indes lediglich die Nichtigkeitserkl\u00e4rung in Bezug genommen, nicht eine ablehnende Entscheidung auf einen Antrag nach Art. 20 GemSortV hin (vgl. K\u00f6ller, in: Metzger\/Zech, Sortenschutzrecht, 1. Auflage 2016, Art. 67 GemSortV Rn. 4). Dass damit f\u00fcr den nachtr\u00e4glichen Einwand der fehlenden Unterscheidbarkeit der Weg zu den Gerichten nicht er\u00f6ffnet ist, sondern dieser Einwand ausschlie\u00dflich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ber\u00fccksichtigt wird, f\u00fchrt allerdings nicht zu einer anderen Beurteilung. Wie der Rechtsweg gegen die Erteilung des Sortenschutzes ausgestaltet ist, ist Sache des gemeinschaftlichen Gesetzgebers. Einen Anlass, die Entscheidungshoheit der f\u00fcr die Beurteilung der Rechtsg\u00fcltigkeit des gemeinschaftlichen Sortenschutzes zust\u00e4ndigen Stellen in Frage zu stellen, bietet diese Ausgestaltung nicht.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nZwar ist dem Sortenschutzrecht die Situation, dass eine Sorte einerseits zu Recht Sortenschutz erh\u00e4lt, andererseits aber \u2013 ohne Zustimmung des Ursprungsz\u00fcchters \u2013 einen Verletzungstatbestand verwirklicht, nicht grunds\u00e4tzlich fremd. Eine derartige Situation kann aufgrund des im Sortenschutzrecht vorgesehenen sogenannten Z\u00fcchtervorbehalts bei dem Verletzungstatbestand der im Wesentlichen abgeleiteten Sorte nach Art. 13 Abs. 5 lit. a) GemSortV eintreten, vgl. Art. 15 lit. d) i. V. m. lit. c), Art. 13 Abs. 2 (am Anfang) GemSortV (dazu n\u00e4her unten unter II. 1.).<\/li>\n<li>Dieser Fall ist jedoch zum einen mit den genannten Vorschriften ausdr\u00fccklich geregelt und hat zum anderen Ausnahmecharakter, der durch die Besonderheit des Z\u00fcchtervorbehalts bedingt ist. Im Fall des Z\u00fcchtervorbehalts ist es dem sp\u00e4ter im Verletzungsprozess klagenden Sortenschutzinhaber gerade versagt, seine Rechte im Erteilungs- oder Nichtigkeitsverfahren geltend zu machen. Die fehlende Ableitung im Wesentlichen nach Art. 13 Abs. 5 lit. a) GemSortV ist keine Erteilungsvoraussetzung f\u00fcr den Sortenschutz, Art. 6 GemSortV.<\/li>\n<li>Dies trifft auf den Einwand der fehlenden Unterscheidbarkeit gerade nicht zu, in dem der Sortenschutz, wie unter bb) erl\u00e4utert, nicht h\u00e4tte erteilt werden d\u00fcrfen, was in den daf\u00fcr vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden kann. Die Unterscheidbarkeit ist folgerichtig in Art. 6 GemSortV als Erteilungsvoraussetzung ausdr\u00fccklich genannt.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass bei \u2013 unterstellter \u2013 fehlender Unterscheidbarkeit der Sorten D und E von den Klagesorten A und B oder gar deren vollst\u00e4ndiger Identit\u00e4t auch Verletzungsanspr\u00fcche des Beklagten gegen den Kl\u00e4ger in Betracht k\u00e4men. Derartige Gegenanspr\u00fcche k\u00f6nnten auch im Rahmen des \u00a7 242 BGB ber\u00fccksichtigt werden. Die Frage, welcher Sortenschutz fr\u00fcher erteilt worden ist, ist dem Verletzungsverfahren fremd und kann zur Aufl\u00f6sung der sich gegen\u00fcberstehenden Anspr\u00fcche nicht herangezogen werden. Auch diese Erw\u00e4gung zeigt, dass ein erteilter Sortenschutz auf Seiten der angegriffenen Pflanzenformen eine auf die fehlende Unterscheidbarkeit gest\u00fctzte Verletzungsklage ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSelbst wenn man davon ausginge, dass eine Sortenschutzverletzung nicht bereits aus den unter 1. er\u00f6rterten Gr\u00fcnden ausscheidet, sind deren Voraussetzungen jedenfalls nicht feststellbar. Der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, dass die Klagesorte A von der angegriffenen Pflanzenform D und die Klagesorte B von der angegriffenen Pflanzenform E im Sinne des Art. 13 Abs. 5 lit. b) GemSortV nicht unterscheidbar ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist ein Sachvortrag zur Begr\u00fcndung eines Klageanspruchs dann schl\u00fcssig und erheblich, wenn der Kl\u00e4ger Tatsachen vortr\u00e4gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl\u00e4gers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n\u00e4herer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nur erforderlich, soweit diese Einzelheiten f\u00fcr die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Zudem kann ein Tatsachenvortrag dann der Erg\u00e4nzung bed\u00fcrfen, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zul\u00e4sst (vgl. BGH, NJW 2005, 2710; NJW 2009, 2137). Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tats\u00e4chlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, NJW 2012, 1647 m. w. N.).<\/li>\n<li>Entsprechend kommt der Kl\u00e4ger bei einer behaupteten Patentverletzung im Hinblick auf solche Merkmale, die im Wege des blo\u00dfen Augenscheins nicht feststellbar sind, sondern sich erst aufgrund von Analysen oder Messungen erschlie\u00dfen, seiner Darlegungslast dadurch nach, dass er die konkrete Behauptung aufstellt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von jedem Merkmal des Patentanspruchs Gebrauch. Die Notwendigkeit erg\u00e4nzenden, weiter substantiierten Vortrags ergibt sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger erst dann, wenn der Beklagte die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale bestritten hat. Dem Beklagten obliegt es deshalb, sich dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob und gegebenenfalls welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht wird. Dies kann zun\u00e4chst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substantiiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Kl\u00e4gers. Geht es um die Einhaltung eines bestimmten Werts, muss allerdings ein \u2013 abweichender, au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegender \u2013 Wert konkret behauptet werden. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret ge\u00e4u\u00dfert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kl\u00e4ger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausf\u00fchren und gegebenenfalls beweisen muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.12.2015 \u2013 I-2 U 54\/04; Urteil vom 20.01.2017 \u2013 I-2 U 41\/17; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Auflage 2019, Abschnitt E Rn. 149).<\/li>\n<li>Diese Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr die Behauptung einer Sortenschutzverletzung entsprechend. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Klagevortrag von vornherein die einzelnen Merkmale der gesch\u00fctzten Sorte zu erw\u00e4hnen hat (so wohl W\u00fcrtenberger, GRUR 2004, 566, 569). Jedenfalls ist die ohne Auseinandersetzung mit den einzelnen Merkmalen aufgestellte Behauptung, die angegriffene Sorte verletze den Schutzbereich der Klagesorte, allenfalls in einem ersten Schritt ausreichend. Sofern der Beklagte konkret die Verwirklichung bestimmter Merkmale in Abrede gestellt und eine abweichende Auspr\u00e4gungsstufe behauptet hat, muss die Verletzungsbehauptung noch auf der Darlegungsebene konkretisiert werden. F\u00fcr ein hinreichend substantiiertes Vorbringen ist in diesem Fall die Erkl\u00e4rung notwendig, dass und mit welcher Auspr\u00e4gungsstufe der Schutzbereich der entsprechenden Merkmale verwirklicht wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDaran gemessen hat der Kl\u00e4ger eine Sortenschutzverletzung nicht hinreichend dargelegt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nBei Anwendung der dargestellten Grunds\u00e4tze ist zugrunde zu legen, dass der Beklagte zu jeweils zwei Merkmalen eine abweichende Auspr\u00e4gungsstufe konkret behauptet hat, indem er sich auf die Feststellungen des Bundessortenamts im Erteilungsverfahren berufen hat. Diese sind zwar im Verletzungsprozess nicht bindend. Sie stellen aber zum einen eine fachkundige Stellungnahme dar. Zum anderen hat der Beklagte durch die Bezugnahme auf diese Feststellungen sein Bestreiten konkretisiert.<\/li>\n<li>Die Feststellungen des Bundessortenamts im Erteilungsverfahren betreffen bei der Unterscheidbarkeit D\/A die Merkmale 1 und 20 und bei der Unterscheidbarkeit E\/B die Merkmale 12 und 20 gem\u00e4\u00df den Sortenbeschreibungen (vgl. die Erteilungsbeschl\u00fcsse, Anlage 1 des Beklagten).<\/li>\n<li>Im Einzelnen wurde im Vergleich D\/A die Wuchsform (Merkmal 1), bei A mit \u201eaufrecht \u2013 Note 1\u201c bewertet, w\u00e4hrend sie bei D mit \u201ebreit buschig \u2013 Note 3\u201c bewertet wurde. Zum anderen wurde die Hauptfarbe bei Bl\u00fchbeginn (Merkmal 20) bei A mit \u201eca. XXX\u201c angegeben, bei D dagegen mit \u201eca. XXX\u201c.<\/li>\n<li>Im Vergleich E\/B wurde die Dichte der Bl\u00fcte (Merkmal 12) bei B mit \u201edicht \u2013 Note 7\u201c bewertet, bei E dagegen mit \u201emittel \u2013 Note 5\u201c. Die Hauptfarbe bei Bl\u00fchbeginn (Merkmal 20) wurde bei B mit \u201eXXX\u201c bewertet, bei E mit \u201eca. XXX\u201c.<\/li>\n<li>Jedenfalls zu diesen Merkmalen ist nach den dargestellten Ma\u00dfst\u00e4ben die Erkl\u00e4rung notwendig, dass und mit welcher Auspr\u00e4gungsstufe der Schutzbereich der jeweiligen Klagesorte durch die angegriffene Pflanzenform verwirklicht wird.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger setzt sich indes mit den einzelnen Merkmalen der Sortenbeschreibungen, auch mit den soeben genannten, nicht auseinander. Er beruft sich lediglich pauschal auf die fehlende Unterscheidbarkeit der Sorten A\/D und B\/E, was aus den dargestellten Gr\u00fcnden nicht ausreichend ist.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kl\u00e4ger als Anlagen K9 und K10 vorgelegten Gutachten zur Frage der Unterscheidbarkeit.<\/li>\n<li>In dem Gutachten vom 18.10.2018 (Anlage K9) kommt der Sachverst\u00e4ndigen R zwar zu dem Ergebnis, dass Pflanzen der Sorten A und B jeweils von \u201eF\u201c-Pflanzen nicht unterscheidbar seien. Wie die fehlende Unterscheidbarkeit begr\u00fcndet wird, erl\u00e4utert der Sachverst\u00e4ndige aber nicht. Mit einzelnen Merkmalen der Klagesorten und der untersuchten Pflanzen setzt sich der Sachverst\u00e4ndige nicht auseinander. Dies gilt auch f\u00fcr diejenigen Merkmale, mit denen das Bundessortenamt die deutliche Unterscheidbarkeit begr\u00fcndet hat.<\/li>\n<li>In ihrem Gutachten vom 23.10.2018 (Anlage K10) stellt die Sachverst\u00e4ndige S bereits zu Beginn klar, dass ihr Auftrag keine \u00dcberpr\u00fcfung aller Einzelmerkmale der zu begutachtenden Sorten einschlie\u00dft. Die Sachverst\u00e4ndige gelangt zu dem Ergebnis, dass zwischen den Pflanzen der Sorten A und B und den hierzu paarweise verglichenen F-Pflanzen, teilweise mit K bzw. J bezeichnet, keine Unterscheidbarkeit gegeben sei. Mit den einzelnen Merkmalen setzt sie sich nicht auseinander, insbesondere nicht mit denjenigen, bei denen das Bundessortenamt Unterschiede erkannt hat.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDas Vorbringen des Kl\u00e4gers kann schlie\u00dflich nicht dahingehend verstanden werden, dass die vom Bundessortenamt festgestellten Unterschiede zwar bestehen, die angegriffenen Pflanzenformen aber gleichwohl in den vom Verletzungsgericht eigenst\u00e4ndig zu bestimmenden Schutzbereich der Klagesorten fallen.<\/li>\n<li>Ob bei einem solchen Vorbringen die Klage schl\u00fcssig w\u00e4re, kann offen bleiben. Zum einen lassen sich in dem Vortrag des Kl\u00e4gers, der pauschal auf die fehlenden Unterschiede verweist, hierf\u00fcr keinerlei Anhaltspunkte finden. Zum anderen schlie\u00dft auch die Antragsfassung der Hauptantr\u00e4ge ein derartiges Verst\u00e4ndnis aus. Der Kl\u00e4ger hat sein Begehren durch Wiedergabe der Merkmalsauspr\u00e4gungen der Klagesorten A und B konkretisiert und an dieser Antragsfassung trotz Hinweis der Kammer (vgl. Protokoll der Sitzung vom 12.03.2019, Seite 3) festgehalten.\n<p>W\u00fcrde man das Vorbringen des Kl\u00e4gers bei dieser Antragsfassung in dem eingangs dargestellten Sinne verstehen, w\u00e4re eine Vollstreckung von vornherein ausgeschlossen. Schlie\u00dflich k\u00f6nnten bei Bestehen der vom Bundessortenamt festgestellten Unterschiede die angegriffenen Pflanzensorten die in den Antr\u00e4gen genannten Merkmalsauspr\u00e4gungen der Klagesorten A und B von vornherein nicht aufweisen. Ein Antrag, der auf einen nicht vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt gerichtet ist, ist indes mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnis unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nVor dem Hintergrund des fehlenden Vorbringens des Kl\u00e4gers war f\u00fcr eine Beweiserhebung aus prozessualen Gr\u00fcnden kein Raum. Daran \u00e4ndert es auch nichts, dass au\u00dferhalb der vollst\u00e4ndigen Identit\u00e4t von Klagesorten und angegriffenen Pflanzenformen ein botanischer Vergleich ohnehin h\u00e4ufig nicht ausreichend ist, um die Sortenschutzverletzung festzustellen, sondern es regelm\u00e4\u00dfig der Bewertung der Merkmale mit Hilfe eines Sachverst\u00e4ndigen bedarf, die wiederum regelm\u00e4\u00dfig einen Vergleichsanbau erforderlich macht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 03.07.2015 \u2013 I-15 U 75\/14, Rn. 59 bei juris; Urteil vom 21.12.2006 \u2013 I-2 U 94\/05, Rn. 42 bei juris). Dies macht es jedoch nicht entbehrlich, zun\u00e4chst auf der Darlegungsebene zu dem Vorliegen einer fehlenden Unterscheidbarkeit vorzutragen. Ein dennoch erhobener Beweis w\u00e4re eine unzul\u00e4ssige Ausforschung.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAuch mit seinen f\u00fcr den Fall der Unbegr\u00fcndetheit der Hauptantr\u00e4ge gestellten Hilfsantr\u00e4gen dringt der Kl\u00e4ger nicht durch. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche stehen ihm aus Art. 94 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 i. V. m. Art. 13 Abs. 2, Abs. 5 lit. a) GemSortV \u2013 den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen \u2013 nicht zu. Dass die angegriffenen Pflanzenformen D und E im Sinne des Art. 13 Abs. 5 lit. a) GemSortV im Wesentlichen von der Klagesorte C abgeleitet sind, ist nicht feststellbar.<\/li>\n<li>Zwar steht der f\u00fcr die Sorten D und E erteilte Sortenschutz der Verwirklichung des Tatbestands nicht entgegen (dazu unter 1.). Jedoch hat der Kl\u00e4ger das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 5 lit. a) GemSortV nicht dargetan (dazu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer f\u00fcr die Sorten D und E erteilte Sortenschutz steht einer Sortenschutzverletzung nach Art. 13 Abs. 5 lit. a) GemSortV nicht von vornherein entgegen.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Tatbestand der im Wesentlichen abgeleiteten Sorte gilt der bereits unter I. 1. b) cc) erw\u00e4hnte Ausnahmefall, dass Sortenschutz zwar zu Recht erteilt worden ist, der Schutzinhaber jedoch f\u00fcr Benutzungshandlungen der Zustimmung des Ursprungsz\u00fcchters bedarf und ohne eine solche Zustimmung den Tatbestand einer Sortenschutzverletzung erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Dies ist Folge des sogenannten Z\u00fcchtervorbehalts aus Art. 15 lit. c) GemSortV, wonach der gemeinschaftliche Sortenschutz nicht f\u00fcr Handlungen zur Z\u00fcchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten gilt. Art. 15 lit. d) GemSortV schlie\u00dft dementsprechend in Bezug auf solche \u2013 in lit. c) genannte \u2013 Sorten die Anwendung des Art. 13 Abs. 2\u20134 GemSortV aus, ausgenommen aber wiederum die F\u00e4lle, in denen Art. 13 Abs. 5 GemSortV Anwendung findet.<\/li>\n<li>Das bedeutet, dass einerseits ein Z\u00fcchter f\u00fcr die Weiterentwicklung und Z\u00fcchtung neuer Sorten gesch\u00fctzte Sorten verwenden darf. Als Z\u00fcchter einer so weitergez\u00fcchteten Sorte erh\u00e4lt er bei Vorliegen der Voraussetzungen Sortenschutz und kann daraus s\u00e4mtliche aus dem Sortenschutz resultierenden Rechte gegen jeden Dritten geltend machen. In den Handlungen mit der neuen Sorte ist der Z\u00fcchter jedoch nicht frei, sondern bedarf der Zustimmung des Ursprungsz\u00fcchters, wenn die Sorte im Wesentlichen von der Ursprungssorte abgeleitet ist (vgl. Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Sortenschutzrecht, 2. Auflage 2009, \u00a7 3 Rn. 21). Der durch diese Regelung eingeleitete Verwertungsvorbehalt des Z\u00fcchters der Ausgangssorte ist die spezifische, auf die Besonderheiten der Pflanzenz\u00fcchtung zugeschnittene sortenschutzrechtliche Abh\u00e4ngigkeit, die sich durch den Weiterz\u00fcchtungsvorbehalt grundlegend von der patentrechtlichen Abh\u00e4ngigkeit unterscheidet (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Sortenschutzrecht, 2. Auflage 2009, \u00a7 3 Rn. 22, siehe auch \u00a7 3 Rn. 48 ff.; vgl. auch Lange, GRUR Int. 1993, 137, 139).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuf der Grundlage des Vortrags des Kl\u00e4gers l\u00e4sst sich indes nicht feststellen, dass die Voraussetzungen einer im Wesentlichen abgeleiteten Sorte nach Art. 13 Abs. 5 lit. a) GemSortV vorliegen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Art. 13 Abs. 5 lit. a) GemSortV treten die in Art. 13 Abs. 1 bis 4 GemSortV geregelten Wirkungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes auch dann ein, wenn eine (angegriffene) Sorte von der Sorte, f\u00fcr die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde (nachfolgend: Ursprungssorte), im Wesentlichen abgeleitet wurde. Allerdings gilt dies nach Art. 13 Abs. 5 lit. a), 2. Hs. GemSortV nur, sofern die Ursprungssorte selbst keine im Wesentlichen abgeleitete Sorte ist.<\/li>\n<li>Nach der gesetzlichen Definition in Art. 13 Abs. 6 GemSortV gilt eine Sorte als im Sinne des Art. 13 Abs. 5 lit. a) GemSortV im Wesentlichen abgeleitet von einer Ursprungssorte, wenn<\/li>\n<li>a) sie vorwiegend von der Ursprungssorte oder einer Sorte abgeleitet ist, die selbst vorwiegend von der Ursprungssorte abgeleitet ist,<\/li>\n<li>b) sie von der Ursprungssorte im Sinne des Art. 7 GemSortV unterscheidbar ist und<\/li>\n<li>c) sie in der Auspr\u00e4gung der Merkmale, die aus dem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen der Ursprungssorte resultiert, abgesehen von Unterschieden, die sich aus der Ableitung ergeben, im Wesentlichen mit der Ursprungssorte \u00fcbereinstimmt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie in der Definition des Art. 13 Abs. 6 lit. a) bis c) GemSortV genannten Merkmale m\u00fcssen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kumulativ vorliegen, damit es sich um eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte handelt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal a) ist der Genotyp ma\u00dfgeblich (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 10.12.2010 \u2013 7 O 442\/04, BeckRS 2016, 7683). Es muss ein genetischer Ableitungsvorgang vorliegen (vgl. Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Sortenschutzrecht, 2. Auflage 2009, \u00a7 3 Rn. 25).<\/li>\n<li>Merkmal b) nimmt hinsichtlich der Unterscheidbarkeit auf Art. 7 GemSortV und die dortige Definition Bezug. Daraus folgt, dass eine ph\u00e4notypische deutliche Unterscheidbarkeit bestehen muss.<\/li>\n<li>Mit Merkmal c) stellt die Definition ebenfalls auf den Ph\u00e4notyp ab (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 10.12.2010 \u2013 7 O 442\/04, BeckRS 2016, 7683). Es muss sich gerade hinsichtlich solcher ph\u00e4notypischer Merkmale, die aus dem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen der Ursprungssorten resultieren, im Wesentlichen eine \u00dcbereinstimmung der abgeleiteten Sorte mit der Ursprungssorte feststellen lassen. Davon ausgenommen und f\u00fcr die Bewertung der ph\u00e4notypischen \u00dcbereinstimmung unerheblich sind solche Unterschiede, die sich gerade aus der Ableitung ergeben.<\/li>\n<li>Dass es sich um ph\u00e4notypische Merkmale handeln muss, folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Merkmale, die \u201eaus dem Genotyp [\u2026] resultieren\u201c k\u00f6nnen nur solche ph\u00e4notypischer Natur sein. Der Ph\u00e4notyp resultiert aus dem Genotyp. Best\u00e4tigt wird dies durch die \u00dcbereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 7 GemSortV, der ebenfalls auf \u201edie Auspr\u00e4gung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale\u201c abstellt.<\/li>\n<li>Soweit vertreten wird, bei dem Tatbestand der Ableitung im Wesentlichen spiele der Ph\u00e4notyp keine Rolle (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Sortenschutzrecht, 2. Auflage 2009, \u00a7 3 Rn. 28), widerspricht dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Das Argument, dass schon ein geringf\u00fcgiger Unterschied im Genotyp eine erhebliche Ph\u00e4notypunterscheidung bewirken kann und umgekehrt ein auch nur kleiner Unterschied im Ph\u00e4notyp einen deutlichen Unterschied im Genotyp nicht ausschlie\u00dft, weshalb die Ph\u00e4notypunterscheidung zu unsicher w\u00e4re (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Sortenschutzrecht, 2. Auflage 2009, \u00a7 3 Rn. 28), rechtfertigt eine Abweichung von dem klaren Gesetzeswortlaut nicht. Art. 13 Abs. 6 GemSortV bringt die gesetzgeberische Entscheidung zum Ausdruck, dass nicht allein der genetische Ableitungsprozess f\u00fcr das Vorliegen des Tatbestands ma\u00dfgeblich ist. \u00dcberdies ist die M\u00f6glichkeit erheblicher Auswirkungen geringf\u00fcgiger Genotypabweichungen auf den Ph\u00e4notyp in Art. 13 Abs. 6 lit. c) GemSortV bereits ber\u00fccksichtigt. L\u00e4sst sich feststellen, dass die ph\u00e4notypischen Unterschiede gerade auf der Ableitung beruhen, stehen diese einer Bewertung als im Wesentlichen abgeleitet nicht entgegen. Zugleich ist die deutliche Unterscheidbarkeit in ph\u00e4notypischer Hinsicht nach Art. 13 Abs. 6 lit. b) GemSortV ebenfalls eine Voraussetzung des Tatbestands. Insgesamt hat der Gesetzgeber mit dem Tatbestand des Art. 13 Abs. 5 lit. a), Abs. 6 GemSortV eine differenzierte Betrachtungsweise zum Ausdruck gebracht, wonach ein genetischer Ableitungsprozess allein f\u00fcr das Eingreifen des Sortenschutzes nicht ausreicht. Es muss zudem in ph\u00e4notypischer Hinsicht sowohl insgesamt eine deutliche Unterscheidbarkeit bestehen als auch bei Betrachtung im Einzelnen eine wesentliche \u00dcbereinstimmung, wiederum mit Ausnahme derjenigen Merkmale, die auf der Ableitung beruhen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat nicht dargetan, dass die angegriffenen Pflanzenformen D und E im Sinne der unter b) vorgenommenen Erl\u00e4uterung in der Auspr\u00e4gung ihrer Merkmale, die aus dem Genotyp oder aus einer Kombination von Genotypen der Ursprungssorte resultieren, abgesehen von Unterschieden, die sich aus der Ableitung ergeben, im Wesentlichen mit der Ursprungssorte C \u00fcbereinstimmen.<\/li>\n<li>Das Vorbringen des Kl\u00e4gers bezieht sich ausschlie\u00dflich auf die genetische \u00dcbereinstimmung und damit auf die Voraussetzung nach Art. 13 Abs. 6 lit. a) GemSortV. Zu dem Ph\u00e4notyp der Klagesorte C im Vergleich zu den angegriffenen Pflanzenformen D und E verh\u00e4lt sich der Kl\u00e4ger nicht.<\/li>\n<li>Ob sich eine deutliche Unterscheidbarkeit im Sinne des Art. 13 Abs. 6 lit. b) GemSortV zwischen der Klagesorte C einerseits und den angegriffenen Pflanzenformen D und E andererseits auch ohne entsprechenden Vortrag anhand der Merkmalsbeschreibungen ersehen l\u00e4sst, kann offen bleiben. Jedenfalls die nach Art. 13 Abs. 6 lit. c) GemSortV ma\u00dfgeblichen \u00dcbereinstimmungen im Ph\u00e4notyp und die Differenzierung, ob Unterschiede gerade aus der genetischen Ableitung resultieren, lassen sich ohne entsprechenden Vortrag des Kl\u00e4gers nicht feststellen.<\/li>\n<li>Dabei verkennt die Kammer nicht, dass anders als in dem vom LG Mannheim entschiedenen Fall, das den ph\u00e4notypischen Vergleich auf der Grundlage des Vortrags der Parteien zu der Ma\u00dfgeblichkeit bestimmter Merkmale selbst vorgenommen hat (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 10.12.2010 \u2013 7 O 442\/04, BeckRS 2016, 7683), m\u00f6glicherweise auch zu den Fragen des Ph\u00e4notyps ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen gewesen w\u00e4re. Dies entbindet den Kl\u00e4ger jedoch nicht davon, zu dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen vorzutragen.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.03.2019 wurden die entsprechenden Fragestellungen er\u00f6rtert, insbesondere auf den fehlenden Vortrag im Tats\u00e4chlichen hingewiesen. Hierzu erkl\u00e4rte der Kl\u00e4gervertreter, das Gericht m\u00fcsse entscheiden, ob es den Vortrag f\u00fcr ausreichend erachte, um Beweis zu erheben. Mehr k\u00f6nne er nicht vortragen. Man k\u00f6nne nicht anhand des Ph\u00e4notyps entscheiden, ob eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte vorliege (vgl. Protokoll der Sitzung vom 12.03.2019, Seite 4).\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des urspr\u00fcnglichen Hilfsantrags zu 1. (Unterlassungsantrag) \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kl\u00e4ger auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Bis zum Erl\u00f6schen des Sortenschutzes f\u00fcr die Klagesorte C als dem erledigenden Ereignis war die Klage auch insoweit unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Dem Kl\u00e4ger war nicht nach \u00a7 712 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung des Urteils abzuwenden. Er hat einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung des Urteils weder dargetan noch \u2013 wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gefordert \u2013 glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 100.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2889 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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